Landgericht Stuttgart Urteil, 18. Mai 2005 - 13 S 34/05

bei uns veröffentlicht am18.05.2005

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen - 4 C 486/04 - vom 30.12.2004 wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Böblingen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Von der Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Auf das erstinstanzliche Urteil wird Bezug genommen. Zum Berufungsvorbringen ist ergänzend auszuführen:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Rückgewähranspruch in Höhe von 2.556,46 EUR aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 InsO zu.
1. Die Schuldnerin, die K-GmbH, handelte mit notwendigem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 InsO. Das Erstgericht hat insoweit im Tatbestand festgestellt (§ 314 ZPO), dass die mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, K. & M. Steuerberatungsgesellschaft mbH, hinsichtlich der Geschäftsführung personengleiche K. & M. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH sich weigerte, weiterhin Beratungsleistungen für die Schuldnerin zu erbringen, die hieraufhin eine Teilleistung in Höhe von 5.000,-- DM, entsprechend 2.556,46 EUR, an die Rechtsvorgängerin der Beklagten leistete.
Die Auffassung der Berufung, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB könne bei einem Schuldner nie zu einer „Gläubigerbenachteiligungsabsicht“ nach § 133 Abs. 1 InsO führen, ist nicht zutreffend. Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz genügt auch bei einer kongruenten Deckung bedingter Vorsatz (BGH NJW 2003, 3347 - 3350). Gläubigerbenachteiligungsabsicht ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht Voraussetzung. Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung wenigstens als mutmaßliche Folge seiner Handlung erkannt und gebilligt hat (Eickmann/Flessner/Irschlinger/Kirchhof/Kreft/Landfermann/Marotzke, InsO, 2. Auflage, § 133 Rn. 10 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Berufung bedarf es auch keines unlauteren Zusammenwirkens zwischen Schuldner und Gläubiger. Der Bundesgerichtshof hat diese Ansicht „jedenfalls für den Anwendungsbereich des § 133 Abs. 1 InsO“ ausdrücklich aufgegeben (BGH NJW 2003, 3560 - 3562; BGH ZIP 2004, 1512, 1513). Weiß der Schuldner im Zeitpunkt der Leistung, dass er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und dass infolge der Zahlung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger nicht mehr im selben Maße befriedigt und somit benachteiligt werden, ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass es ihm auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers ankommt (BGH NJW-RR 2004, 342 - 343). So liegt der Fall hier.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erbrachte seit langem Steuerberatungsleistungen in vielfältigster Form für die Schuldnerin. Auf diese war die Schuldnerin für die Fortführung ihres Unternehmens angewiesen. Ferner wurde durch die K. & M. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH - deren beide geschäftsführende Gesellschafter sowohl mit den beiden geschäftsführenden Gesellschaftern der Beklagten als auch mit denen der Rechtsvorgängerin personenidentisch sind beziehungsweise waren - die Verweigerung von weiteren Beratungsleistungen angedroht, falls die Schuldnerin nicht an die Rechtsvorgängerin der Beklagten bezahle. Erst hieraufhin leistete die Schuldnerin die 5.000,-- DM. Der Rechtsvorgängerin der Beklagten stand insoweit jedenfalls kein von ihr gegenüber der Schuldnerin geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht zu, weil jenes lediglich der weiteren selbständigen juristischen Person, der K. & M. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, zur Seite stand. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übte somit zusätzlich Druck mit einem Zurückbehaltungsrecht eines Dritten aus, dem die Schuldnerin nachgab. Daher handelte die Schuldnerin bei Leistung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht nur in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht, sondern zur Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, weil sie durch die entsprechende Androhung der Verweigerung weiterer Beratungsleistungen gleichzeitig die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen in Kauf nahm (vgl. BGH NJW 2003, 3347 - 3350 für den Fall der Drohung mit der Stellung eines zulässigen Insolvenzantrags). Unter Würdigung der angeführten Gesichtspunkte, des Parteivorbringens in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer und des durch das Erstgericht festgestellten Sachverhalts ist die Kammer nach § 286 ZPO vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin überzeugt.
2. Die geschäftsführenden Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Beklagten hatten nach § 133 Abs. 1 InsO Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Diese Kenntnis wird gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, nachdem sowohl beide geschäftsführenden Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Steuerberater als auch in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer jedenfalls von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und von der Gläubigerbenachteiligung wussten. Die Voraussetzungen für die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO können schon dann erfüllt sein, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg, vorliegend seit 1998, ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden und jenem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (vgl. BGH ZIP 2004, 669 - 671). Der Geschäftsführer M. gab in der Berufungsverhandlung unter anderem an, dass ausschließlich er und sein mitgeschäftsführender Gesellschafter K. für die Beauftragung von gerichtlichen Maßnahmen gegen ihre Schuldner in allen drei von ihnen geführten Unternehmen zuständig seien beziehungsweise waren. Ausweislich des Gutachtens im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Chemnitz gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin - ... Js ... - führte die Rechtsvorgängerin der Beklagten indes am 31.03.2000 gegen die Schuldnerin - zeitlich vor der mittlerweile angefochtenen Teilleistung - gerichtliche Maßnahmen im Hinblick auf eine unbezahlte Rechnung vom 09.03.1999 durch, obgleich der Geschäftsführer M. im Rahmen seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung - zunächst - frühere gerichtliche Maßnahmen ausgeschlossen hatte. Bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs am 31.03.2000 wurden gegen die Schuldnerin bereits 365 Gerichtsvollziehermaßnahmen, gerichtliche Maßnahmen und außergerichtliche Gläubigermaßnahmen durchgeführt. Für das Geschäftsjahr 1998 und 1999 testierten beide Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten in ihrer Funktion als Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss der Schuldnerin mit einer Liquidität 2. Grades in Höhe von 41,76 % (1998) beziehungsweise 23,45 % (1999), so dass die Schuldnerin nicht mehr in der Lage war 58,24 % beziehungsweise später 76,55 % der Gläubigerforderungen in überschaubarer Zeit zu bedienen. Zudem ergaben die durch die beiden Geschäftsführer testierten Jahresabschlüsse, dass die übrigen Kennzahlen zur Vermögens- und Kapitalstruktur der Schuldnerin in wirtschaftlicher Hinsicht zunehmend ruinös waren. Hiervon und von der Zahlungsunfähigkeit hatten die beiden Geschäftsführer in ihrer Eigenschaft als Steuerberater und gleichzeitig als testierende Wirtschaftsprüfer detaillierte und kraft ihrer Stellung fundierte Kenntnisse. Zahlungsunfähigkeit war nach dem staatsanwaltschaftlichen Gutachten dann auch spätestens zum 01.01.1999 eingetreten gewesen (Anlage K 4). Die Schuldnerin hatte somit Teile ihrer letzten Geldmittel eingesetzt, um die Rechtsvorgängerin der Beklagten bevorzugt zu bedienen. Hat der Gläubiger als Anfechtungsgegner Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so ist damit zugleich regelmäßig die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung bewiesen, weil die Gläubigerbenachteiligung bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit nur so denkbar ist, dass die anderen Gläubiger keine volle Deckung für ihre Forderung erhalten. Schließlich kannten die beiden Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Umstände, aus denen der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin folgte - unter anderem die Verweigerung weiterer zwingend für die Schuldnerin erforderlicher Leistungen mit jedenfalls teilweise nicht vorhandenen Zurückbehaltungsrechten durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten -, weshalb die Kenntnis der Geschäftsführer von der Gläubigerbenachteiligung zu unterstellen ist (vgl. BGH NJW-RR 2004, 342 f.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
IV.
10 
Gründe, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 18. Mai 2005 - 13 S 34/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Urteil, 18. Mai 2005 - 13 S 34/05

Referenzen - Gesetze

Landgericht Stuttgart Urteil, 18. Mai 2005 - 13 S 34/05 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen


(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.