Landgericht Stendal Beschluss, 08. Juli 2015 - 509 StVK 91/15

ECLI: ECLI:DE:LGSTEND:2015:0708.509STVK91.15.0A
published on 08/07/2015 00:00
Landgericht Stendal Beschluss, 08. Juli 2015 - 509 StVK 91/15
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.2.2015 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragssteller hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Streitwert wird auf bis 500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Aufstellung von Telefonkabinen.

2

Der Antragsteller befindet sich in Haft in der JVA BB. Er ist derzeit im Wohngruppenvollzug untergebracht. Ihm wurde von der Antragsgegnerin die Möglichkeit zum Telefonieren eingeräumt. Im Wohngruppenvollzug besteht die Möglichkeit, in der Zeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr zu telefonieren. Dabei stehen den Gefangenen zwei Telefone zur Verfügung, die sich außerhalb der Wohnbereiche befinden und an Orten aufgestellt sind, die grundsätzlich nicht ständig von Gefangenen frequentiert werden.

3

Mit Schreiben vom 14.7.2014 beantragte der Antragsteller die Aufstellung von Telefonzellen in der Anstalt. Wörtlich führte er Folgendes aus: "Hiermit beantrage ich das Aufstellen von Telefonzellen zum Schutz vor dem Mithören Dritter; Art. 2 GG: "Das Grundrecht schützt generell gegen das heimliche Mitschneiden von Telefongesprächen, auch geschäftlicher Natur, und gegen das Mithörenlassen Dritter bei Telefongesprächen (BVerfGE 106, 28/39f; BGH, NJW 03, 127f; BAGE 87, 31/39)."

4

Mit Bescheid vom 18.2.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Hierin führte sie unter anderem aus, Bl. 47 d.A.:

5

"Bei der Konzipierung der Anstalt waren keine geschlossenen Telefonzellen vorgesehen. Für die etwaige Nachrüstung stehen dem Land Sachsen-Anhalt zurzeit keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Weiterhin verweise ich auf die allgemeinen Lebensbedingungen in der Freiheit. An öffentlichen Plätzen, wie an Bahnhöfen oder Flughäfen, ist es weithin üblich, dass vorhabende öffentliche Telefone freistehend aufgestellt werden ohne eine Art der Abschirmung. Die Fernsprecher auf den Stationen sind an Standpunkten aufgestellt, die grundsätzlich nicht ständig durch Gefangene frequentiert werden. Die Entfernung zu den Wohnbereichen ist ausreichend groß, so dass ein verdecktes Mithören von Gefangenen ausgeschlossen ist. Von einer Grundrechtsverletzung des Fernmeldegeheimnisses kann nicht ausgegangen werden, wenn Mitgefangene im Vorbeigehen Teile des Gespräches akustisch wahrnehmen könnten."

6

Gegen die Weigerung der Antragsgegnerin zur Aufstellung von abgeschirmten Telefonkabinen wehrt sich der Antragsteller mit seinem Antrag vom 23.2.2015, nachdem sein ursprünglicher Untätigkeitsantrag vom 13.11.2014 (Bl. 31-32 d.A.) zwischenzeitlich beschieden worden war. Er ist der Ansicht, er hätte aus Gründen der Vertraulichkeit seiner Telefongespräche einen Anspruch auf Aufstellung von Telefonkabinen. Es sei nicht ausreichend, dass die bereitgestellten Telefone sich in wenig frequentierten Bereichen außerhalb des Wohnbereichs befänden und dass Dritte lediglich im Vorbeigehen einzelne Worte des Telefonats mithören könnten. Insbesondere bestehe die Möglichkeit, dass zwei Gefangene gleichzeitig telefonieren könnten. Darüber hinaus bestehe ein Schutz gegen das Mitschneiden von Telefongesprächen. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, wieso bei einzelnen Gesprächen ein Mithören durch die Antragsgegnerin zur Feststellung des Gesprächspartners ermöglicht sei.

7

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

8

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Bescheid vom 19.2.2015 aufzuheben und das Aufstellen von Telefonkabinen zur Einhaltung des Art. 2 GG anzuordnen bzw. zu veranlassen.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

10

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

11

Sie ist der Ansicht, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Aufstellung abgeschirmter Telefonkabinen. Es würden keine Ton- oder Bildaufnahmen von den Gesprächen angefertigt werden. Soweit durch Mitgefangene im Vorbeigehen einzelne Worte des Telefonats mitgehört werden könnten, sei darin keine Grundrechtsverletzung zu sehen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 18.2.2015, Bl. 44 d.A., Bezug genommen.

12

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

13

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

14

Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Aufstellung von abgeschirmten Telefonkabinen. Eine Anspruchsgrundlage bietet ihm hierfür weder die Regelung des § 32 StVollzG noch das sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ableitende Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

15

Gemäß § 32 S.1 StVollzG kann dem Gefangenen gestattet werden, Ferngespräche zu führen. Der Anstalt steht damit ein Ermessen bei der Frage zu, ob einem Gefangenen die Möglichkeit zu Ferngesprächen einzuräumen ist oder nicht. Zwar hat die Anstalt im Falle einer solchen Einräumung auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Gefangenen nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu achten, insbesondere in seinen Ausgestaltungen als "Recht auf Selbstbewahrung" und als "informationelles Selbstbestimmungsrecht". Als Recht der Selbstbewahrung verbürgt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dem einzelnen, sich zurückzuziehen, sich abzuschirmen und allein für sich zu bleiben. Dabei geht es um das Recht des Grundrechtsträgers, im weitesten Sinne in Ruhe gelassen zu werden, um den Schutz der Privatsphäre (BVerfGE 90, 255 (260)), um die "personale Identität", sein Recht auf Selbstfindung im Alleinsein und in enger Beziehung zu ausgewählten Vertrauten. Zwar ist vom Antragsteller nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar, dass einzelne Gespräche aufgrund einer Berührung des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung einen zwingenden Schutz der Gesprächsinhalte vor staatlicher Kenntnisnahme – etwa durch die zufällige Gegenwart von Vollzugsbediensteten – gebieten würden. Jedoch ist davon auszugehen, dass genehmigte Telefongespräche von Gefangenen, die auch in ihrem Charakter als Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß § 23 S.2 StVollzG grundsätzlich zu fördern sind, den Bereich der Privatsphäre des Gefangenen berühren können. Daher ist – vorbehaltlich der in § 32 S. 3 und 4 StVollzG geregelten Überwachungsmöglichkeiten – im Falle genehmigter Telefonate auch einem Gefangenen grundsätzlich die adäquate Möglichkeit von Telefonaten mit privaten Inhalten einzuräumen, etwa bei Gesprächen mit Verwandten. So wäre es etwa unangebracht, den Gefangenen zum Telefonieren auf den Wohnbereich zu verweisen, wo sich bestimmungsgemäß andere Gefangene aufzuhalten pflegen und die ungestörte Kommunikation am Telefon nicht mehr gewährleistet wäre. Dem ist die Antragsgegnerin jedoch dadurch hinreichend begegnet, dass sie die Telefone aus dem Wohnbereich ausgelagert und eine Entfernung hierzu gewahrt hat, so dass ein verdecktes Mithören von Gefangenen ausgeschlossen ist. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen ausreichend. Ein Recht darauf, dass das Telefon sich in einem baulich vollständig abgeschirmten Bereich befindet, gebietet das Recht auf Selbstbewahrung des Gefangenen nicht. Dementsprechend kann die Anstalt auch nicht zur Einrichtung von Telefonkabinen gezwungen werden (Feest, StVollzG, 5. Aufl., § 32 StVollzG, Rn. 2). Sofern der Antragsteller anführt, dass auch zwei Gefangene gleichzeitig telefonieren könnten, ist es ihm zumuten, sich bei Gesprächen mit vertraulichem Inhalt, die er nach freier Wahl zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr führen kann, mit den anderen Gefangenen des Wohngruppenbereiches im Einzelfall zu arrangieren, um eine solche zeitgleiche Nutzung auszuschließen.

16

Soweit der Antragsteller darüber hinaus anführt, dass Gespräche mitgeschnitten würden und er sich damit in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verletzt fühlt, finden sich hierzu keinerlei Anhaltspunkte. Eine Überwachung von Telefonaten kann unter den Voraussetzungen von § 32 S.3 und 4 StVollzG erfolgen, wenn sie im Einzelfall erforderlich ist. Ist eine solche Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, so ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder den Gefangenen mitzuteilen. Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn der fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten. Eine solche Überwachung hat jedoch nichts mit dem Begehren des Antragstellers auf Aufstellung von abgeschirmten Telefonkabinen zu tun. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25.5.2015 (Bl. 25-26 d.A.) anführt, seine Telefongespräche würden von der Antragsgegnerin überwacht werden, ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern die begehrte Aufstellung von Telefonkabinen dem entgegenwirken würde. Auch bei Errichtung von abgeschirmten Telefonkabinen stünde der Antragsgegnerin bei Erforderlichkeit nach § 32 S.3 und 4 StVollzG die Möglichkeit der Überwachung zu. Soweit der Antragsteller außerdem anführt, dass eine Aufzeichnung von Telefongesprächen unzulässig sei, finden sich für eine solche Aufzeichnung – auch durch Dritte – keinerlei Anhaltspunkte.

17

Nach alledem hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Errichtung abgeschirmter Telefonkabinen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG. Der Streitwert war gemäß §§ 52, 60 GKG festzusetzen.


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Annotations

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Dem Gefangenen kann gestattet werden, Ferngespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben. Im übrigen gelten für Ferngespräche die Vorschriften über den Besuch und für Telegramme die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend. Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder den Gefangenen mitzuteilen. Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn der fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Dem Gefangenen kann gestattet werden, Ferngespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben. Im übrigen gelten für Ferngespräche die Vorschriften über den Besuch und für Telegramme die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend. Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder den Gefangenen mitzuteilen. Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn der fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.

Dem Gefangenen kann gestattet werden, Ferngespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben. Im übrigen gelten für Ferngespräche die Vorschriften über den Besuch und für Telegramme die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend. Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder den Gefangenen mitzuteilen. Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn der fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Dem Gefangenen kann gestattet werden, Ferngespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben. Im übrigen gelten für Ferngespräche die Vorschriften über den Besuch und für Telegramme die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend. Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder den Gefangenen mitzuteilen. Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn der fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.

(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

(2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.

Dem Gefangenen kann gestattet werden, Ferngespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben. Im übrigen gelten für Ferngespräche die Vorschriften über den Besuch und für Telegramme die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend. Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder den Gefangenen mitzuteilen. Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn der fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.

(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

(2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.