Landgericht Siegen Urteil, 10. Juni 2016 - 8 O 13/08
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls. Durch diesen Verkehrsunfall wurde Herr W, der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2), 3) und 4), getötet. Er war zum Unfallzeitpunkt Fahrer eines PKW Ford Fiesta mit dem Kennzeichen Sl-JZ 286. Die Beklagte zu 2) war zum Unfallzeitpunkt Fahrerin eines PKW Opel Astra Kombi mit dem Kennzeichen AK-XX 895. Der Beklagte zu 1) ist Halter des von der Beklagten zu 2) gefahrenen Fahrzeugs, der Beklagte zu 3) Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeugs.
3Am 20.07.2006 gegen 21.44 Uhr befuhr I die M-Straße L722 zwischen der Autobahnanschlussstelle Wilnsdorf und der Ortschaft Wilden in Fahrtrichtung Wilden. Die Beklagte zu 2) befuhr die L722 in entgegengesetzter Richtung. Am Anfang einer langgezogenen — B Sicht der Beklagten zu 2) —Linkskurve hatte jeder Fahrstreifen eine Breite von vier Metern. Neben dem rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung der Beklagten zu 2) befanden sich dort ein etwa 1,20 Meter breiter Asphaltrand sowie eine daran anschließende Leitplanke. Der Abstand des Fahrzeugs der Beklagten zu 2), gemessen von seiner rechten Außenkante, bis zur Leitplanke betrug zwei Meter. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 70 km/h. Hier fuhr I vollständig auf dem Fahrstreifen der Beklagten zu 2). Diese fuhr mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h. Es kam zu einem Zusammenstoß, bei dem die Fahrzeuge — jedenfalls nahezu — frontal und mit hälftiger Überdeckung ineinander fuhren.
4I saß allein in seinem Auto. Es hatte an allen Reifen einen gleichmäßigen Druck sowie ein gleichmäßiges Profil von 5 Millimetern. Das Fahrzeug der Beklagten zu 2) war mit insgesamt vier Personen besetzt. Der Reifendruck vorne rechts wies einen Druck von 2,6 bar auf, der Reifendruck hinten rechts und links jeweils 2,3 bar. Die Profiltiefe zwischen den Reifen vorne und hinten variierte von 3mm bis 6mm.
5entzogenen Unterhalt, den Ersatz von Beerdigungskosten sowie die Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines durch den Tod des Ehemanns und Vaters angeblich erlittenen Schocks.
6Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten hafteten zu einem Anteil von 30 % für die ihnen — den Klägerinnen — durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden. Sie behaupten, der Unfall wäre vermieden worden, wenn die Beklagte zu 2) etwa eine halbe Fahrzeugbreite weiter rechts gefahren wäre. Der Beklagten zu 2) sei es nach den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten möglich und zumutbar gewesen, dem entgegenkommenden Fahrzeug auszuweichen. Die Beklagte zu 2) habe das von Herrn T gesteuerte Fahrzeug schon deutlich vor dem Aufprall erkennen können. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte zu 2) das entgegenkommende Fahrzeug bemerkte, und dem Zusammenstoß seien mehrere Sekunden vergangen. Auch führe die unterschiedliche Profiltiefe bei einem voll besetzten Auto zu einer instabilen Lage, insbesondere dann, wenn versucht worden ist, in der Kurve zu bremsen.
7Die Klägerinnen beantragen:
8l. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 1 eine monatliche Geldrente in Höhe von 197,21 €, beginnend am 01.01.2008 bis 31. Dezember 2039 zu zahlen.
92. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu Ziffer 1 jeden weiteren, über den Antrag zu Ziffer 1 hinausgehenden Unterhaltsschaden B dem Verkehrsunfall vom 20.07.2006 in Höhe von 3/10 zu ersetzen.
103. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 1 die rückständige Geldrente B dem Antrag zu I. 1. in Höhe von 3.352,57 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für die Monate August 2006 bis Dezember 2007 zu bezahlen.
11II. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 2 eine monatliche Geldrente in Höhe von 30,60€, beginnend am 01.10.2008 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs der Klägerin zu Ziffer 2 zu bezahlen.
122. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 2 die rückständige Geldrente B dem Antrag zu Il. 1. in Höhe von 520,20 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Monate August 2006 bis Dezember 2007 zu bezahlten.
133. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu Ziffer 2 jeden weiteren, über den Antrag zu II. 1. hinausgehenden Unterhaltsschaden B dem Verkehrsunfall vom 20.07.2006 in Höhe von 3/10 zu ersetzen.
14III. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 3 eine monatliche Geldrente in Höhe von 30,60 E, beginnend am 01.10.2008 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs der Klägerin zu Ziffer 3 zu bezahlen.
152. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 3 die rückständige Geldrente B dem Antrag zu III. 1. in Höhe von 520,20 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Monate August 2006 bis Dezember 2007 zu bezahlten.
163. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu Ziffer 3 jeden weiteren, über den Antrag zu III. 1. hinausgehenden Unterhaltsschaden B dem Verkehrsunfall vom 20.07.2006 in Höhe von 3/10 zu ersetzen.
17IV. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 4 eine monatliche Geldrente in Höhe von 30,60 €, beginnend am 01.10.2008 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs der Klägerin zu Ziffer 4 zu bezahlen.
182. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 4 die rückständige Geldrente B dem Antrag zu IV. 1. in Höhe von 520,20 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Monate August 2006 bis Dezember 2007 zu bezahlten.
193. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu Ziffer 4 jeden weiteren, über den Antrag zu IV. 1. hinausgehenden Unterhaltsschaden B dem Verkehrsunfall vom 20.07.2006 in Höhe von 3/10 zu ersetzen.
20V. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von der Klägerin zu 1 aufgewendeten Beerdigungskosten in Höhe von 6.742,02 € zu 3/10 = 2.022,61 € zu ersetzen.
212. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu Ziffer 1, 2, 3 und 4 jeweils ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu bezahlten.
223. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern zu Ziffer 1, 2, 3 und 4 sämtliche materielle und immaterielle Schäden B dem Verkehrsunfalls vom 20.07.2006 über die Anträge HV hinaus in Höhe von 3/10 zu bezahlen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
23VI. Die Beklagten zahlen an die Kläger als Gesamtgläubiger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,19 €.
24Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
25Sie behaupten, I sei zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von mindesten 100 km/h gefahren.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist unbegründet. Schadensersatzansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagten bestehen nicht.
281. Es besteht kein Anspruch der Klägerinnen gegen den Beklagten zu 1) B §§ 7, 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 StVG, gegen die Beklagte zu 2) B §§ 7, 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 StVG und gegen den Beklagten zu 3) B §§ 7, 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nummer 1 Pflichtversicherungsgesetz.
29Zwar sind die Beklagten als Halter, Fahrerin und Pflichtversicherer eines Fahrzeugs, bei dessen Betrieb I getötet worden ist, nach den genannten Vorschriften grundsätzlich verpflichtet, die Beerdigungskosten sowie den den Klägerinnen aufgrund der Tötung entzogenen Unterhalt zu ersetzen. Die Haftung der Beklagten ist jedoch gemäß § 254 Absatz 1 BGB ausgeschlossen. I hat den Verkehrsunfall in solCh überwiegendem Maß selbst verursacht, dass mögliche Verursachungsbeiträge der Beklagten zu 2) dahinter zurücktreten. Das Mitverschulden des unmittelbar Geschädigten T ist den mittelbar geschädigten Klägerinnen gemäß § 846 BGB zuzurechnen. Die Vorschrift des § 846 BGB findet auf Schadensersatzansprüche nach § 10 StVG entsprechend Anwendung (BGH, NJW-RR 1994, 603 [604]; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage 2007, § 22, Rn 39; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 846, Rn 2).
30I hat gegen die Pflicht zur Benutzung des rechten Fahrstreifens (§ 2 Absatz 1 Satz 1 StVO) verstoßen. Er fuhr mit seinem Fahrzeug vollständig auf der Gegenfahrbahn. Dieser Verstoß war für den Zusammenstoß der Fahrzeuge ursächlich und reichte für sich genommen B, um den Zusammenstoß der Fahrzeuge und den Tod von Herrn T herbeizuführen. Nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins hat I auch schuldhaft gegen die Pflicht zur Benutzung des rechten Fahrstreifens verstoßen. Umstände, die ihn insoweit entlasten könnten, sind nicht vorgetragen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob I darüber hinaus die Gefahr eines Unfalls weiter erhöhte, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt.
31Die Beklagte zu 2) hat nicht gegen die Pflicht, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2 StVO), verstoßen. Das Rechtsfahrgebot bedeutet nicht, äußerst rechts oder soweit technisch möglich rechts zu fahren. Je schneller zulässigerweise gefahren wird, desto größer darf der Abstand nach rechts sein. Seitenstreifen, auch wenn sie befestigt sind, bleiben außer Betracht (vergleiche Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage 2005, § 2 StVO, Rn 35, mit weiteren Nachweisen). Gemessen an diesen Anforderungen ist die Fahrweise der Beklagten zu 2) nicht zu beanstanden. Sie hielt einen Abstand von zwei Metern zur Leitplanke und — bei einem 120 Zentimeter breiten Randstreifen — demnach von 80 Zentimetern zum rechten Fahrbahnrand ein. Ihr Fahrzeug befand sich damit deutlich auf der rechten Hälfte der vier Meter breiten Fahrbahn, auf der eine Geschwindigkeit von 70 km/h zugelassen war und von der Beklagten zu 2) gefahren wurde.
32Den Beklagten kann auch nicht angelastet werden, dass die Beklagte zu 2) ihre Fahrweise in der langgezogenen Kurve nicht auf möglichen Gegenverkehr auf ihrer Fahrbahn einstellte. Daraus, dass sie mit solchem grob verkehrsregelwidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht rechnete, lassen sich keine Ansprüche der Klägerinnen herleiten (vergleiche BGH, NJW 1982, 1756 [1757]; OLG Hamm, NZV 2001, 428 [429]). In diesem Zusammenhang kann auch offen bleiben, ob die Beklagte zu 2) das von Herrn T . T gesteuerte Fahrzeug so frühzeitig erkennen konnte, dass ein Ausweichen räumlich und zeitlich möglich gewesen wäre. Selbst wenn die Beklagte zu 2) ein fahrtechnisch mögliches Ausweichen unterlassen hätte, wäre ihr hieraus kein Vorwurf zu machen. Falsches Reagieren eines Verkehrsteilnehmers begründet keine Haftung, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen und nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht sachgemäß handelt, um einen drohenden Unfall zu verhüten (BGH, VersR 1971, 909, zitiert nach juris). Die Gefahrensituation war B den genannten Gründen ohne Verschulden der Beklagten zu 2) eingetreten. Die Beklagte zu 2) musste diese Situation nicht vorhersehen. Sie hatte keine Zeit zu ruhiger Überlegung. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte zu 2) das entgegenkommende Fahrzeug erblickte, und dem Kollisionszeitpunkt vergingen allenfalls einige Sekunden. Die Beklagte zu 2) hätte daher einem Zusammenstoß nur durch spontanes Reagieren entgehen können.
33Die Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 2) geführten Fahrieugs wirkt sich ebenfalls nicht zu Lasten der Beklagten B. Der Verursachungsbeitrag eines Fahrers, der die Fahrbahnmitte überschritten hat, überwiegt so stark, dass die Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs dahinter zurücktritt (Greger, am angegebenen Ort, § 22, Rn 178 mit weiteren Nachweisen). Dahinstehen kann auch, ob die Beklagte zu 2) wegen unterschiedlichen Drucks und unterschiedlicher Profiltiefe der Reifen an dem von ihr gesteuerten Fahrzeug dieses nicht beherrschen konnte. Es ist schon nicht vorgetragen, dass der geschilderte Zustand des Fahrzeugs technisch zu beanstanden war. Die Sachverständigengutachten, die die Klägerinnen zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht haben, enthalten hierauf keinen Hinweis. Selbst wenn man unterstellt, ein technisch mangelhafter Fahrzeugzustand habe die Beherrschbarkeit des Fahrzeugs gestört, hätte dies auf die Bewertung der Mitverursachung des Verkehrsunfalls durch die Beklagte zu 2) keine Auswirkung. Denn, wie oben erläutert, lassen sich ohnehin keine Ansprüche der Klägerinnen daraus herleiten, dass die Beklagte zu 2) die Gefahrensituation nicht abzuwenden vermochte.
34Darauf, ob der Unfall für die Beklagte zu 2) im Sinne des § 17 Absatz 3 StVG unabwendbar war, kommt es nicht an, nachdem ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen schon B den genannten Gründen nicht besteht.
352. Schadensersatzansprüche nach §§ 823, 844 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 BGB scheiden B den unter Ziffer 1 genannten Gründen ebenfalls B. Auch insoweit ist den Klägerinnen das Mitverschulden des Herrn T gemäß §§ 846, 254 BGB zuzurechnen.
363. Auch Schmerzensgeldansprüche der Klägerinnen gemäß §§ 11 Satz 2 StVG, 823, 253 BGB wegen T, die sie aufgrund des Todes von Herrn T erlitten haben, bestehen nicht. Denn auch hier haben sich die Klägerinnen das überwiegende Mitverschulden des Herrn T, welches B den unter Ziffer 1 genannten Gründen zu einer vollständigen Kürzung ihrer Ansprüche führt, zuzurechnen lassen. Zwar ergibt sich dies hier nicht unmittelbar B § 846 BGB. Denn die Vorschrift regelt, dass einem mittelbar Geschädigten das Mitverschulden des unmittelbar Geschädigten zugerechnet wird. Die Klägerinnen sind indes, sofern sie aufgrund des Todes von Herrn T erlitten haben, selbst unmittelbar Geschädigte. S und Literatur wenden jedoch in Fällen der vorliegenden Art entweder § 846 BGB analog an (RGZ 157, 11 [12ff.]; Wagner, am angegebenen Ort, Rn 5) oder gelangen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu derselben Rechtsfolge (BGHZ 56, 163 [169]). § 846 BGB bringt den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass die Hinterbliebenen mit Rücksicht auf ihre Beziehungen zu dem Getöteten auch die Folgen B dessen Verhalten, sofern es den tödlichen Ausgang herbeigeführt hat, auf sich nehmen müssen. Dies bedeutet, dass der Verursachungsbeitrag eines bei einem Unfall Getöteten den Angehörigen zuzurechnen ist, deren gesundheitliche Reaktion auf ihrer persönlichen Beziehung zu dem Getöteten beruht.
374. Nach alledem haben die Klägerinnen auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. B den genannten Gründen haben die Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls für die Klägerinnen nicht einzustehen.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich B § 709 ZPO.
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.