Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 22.02.2016, Az. 50 M 705/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Durch Vollstreckungsauftrag vom 03.02.2016 beauftragte die Gläubigerin den zuständigen Gerichtsvollzieher F. W., dem Schuldner aufgrund eines Vollstreckungstitels gemäß § 802 f. ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen. Die Gläubigerin bestimmte in ihrem Auftrag folgendes:

2

„Sollte der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre nach altem Recht des § 807 ZPO oder der letzten zwei Jahre gemäß § 802c ZPO eine Vermögensauskunft abgegeben haben, so wird beantragt, dem Gläubiger einen Abdruck des beim Gericht bzw. beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegten Vermögensverzeichnisses zuzuleiten, wenn das Verzeichnis nicht älter als 12 Monate ist. Bei einem älteren Verzeichnis erfolgt Antragsrücknahme. Ist das Verzeichnis älter, wird um Mitteilung gebeten, wann und wo die Vermögensauskunft abgegeben wurde.“

3

Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Auftrages abgelehnt, weil die Vermögensauskunft bzw. die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses nicht an eine Bedingung geknüpft werden könne.

4

Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin, mit der sie beantragte den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Vollstreckung wie beauftragt durchzuführen (Antrag vom 15.02.2016, Bl. 1 d.A.), hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 22.02.2016 zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde der Gläubigerin vom 01.03.2016 hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 16.03.2016 nicht abgeholfen. Das Amtsgericht hat ausgeführt, der Vollstreckungsauftrag vom 03.02.2016 sei unzulässig, weil mit Einschränkungen versehen, die das Gesetz nicht zulasse. In einer Ausführung des Auftrages in der von der Gläubigerin beantragten Art und Weise, nämlich unter der Bedingung, dass das Vermögensverzeichnis nur übersandt werden solle, wenn dieses nicht älter als 12 Monate sei, liege ein Verstoß gegen § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO.

5

Die Gläubigerin ist der Auffassung, es könne jederzeit ein bedingter Antrag gestellt bzw. eine bedingte Rücknahme des Vollstreckungsantrages vorgenommen werden. Als Gläubigerin sei sie Herrin des Vollstreckungsverfahrens. Zum weiteren Vorbringen der Gläubigerin wird auf ihre Schriftsätze vom 15.02.2016 und 07.03.2016 Bezug genommen.

II.

6

Die gemäß §§ 793, 766 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist nicht begründet. Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 03.02.2016 nicht ausgeführt. Der Vollstreckungsauftrag war unzulässig, weil er mit Einschränkungen versehen ist, die das Gesetz nicht zulässt.

7

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d ZPO verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken kann mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher von der kostenpflichtigen Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss oder ob ein einschränkender Antrag auf Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht zulässig ist. Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

8

Bereits der Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt erkennen, dass eine Eingriffsmöglichkeit des Gläubigers, z.B. durch Verzicht auf eine Zuleitung des Vermögensverzeichnisses oder einen sonstigen beschränkenden Antrag bezüglich der Übersendung des Vermögensverzeichnisses in dem Fall, dass die erneute Vermögensabgabe nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Betracht kommt, nicht besteht. Die Formulierung „andernfalls leitet ... zu“ zeigt, dass es einen Spielraum für eine Entscheidungsmöglichkeit der am Vollstreckungsverfahren Beteiligten nicht gibt.

9

Die zwingende Folge der Übersendung des Vermögensverzeichnisses ohne eine Dispositionsmöglichkeit des Gläubigers, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 802d ZPO (BT-Drs. 16/10069, S. 26). Dort heißt es:

10

„Soweit daher der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermögensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist, bestimmt Satz 2, dass der Gerichtsvollzieher ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss.“

11

Eine optionale Möglichkeit oder ein Ermessen lässt die Formulierung „.. zukommen lassen muss.“ nicht zu. Eine Einschränkung oder ein Recht des Gläubigers, durch einen entsprechenden Antrag auf die Frage der Übersendung des Vermögensverzeichnisses Einfluss nehmen zu können und die Übersendung von einer „Bedingung“ abhängig machen zu können, ist nach der Gesetzesbegründung nicht vorgesehen (so auch LG Münster, Beschluss vom 21.05.2015, 5 T 194/14).

12

Diese Auslegung wird bestätigt durch die geplante Änderung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Entwurf des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuPfVODG) der Bundesregierung vom 17.02.2016 (BT-Drucksache 18/7560) sieht eine Änderung des § 802d ZPO vor. Danach soll „zur Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob der Gläubiger auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten kann“ (vgl. Begründung des Vorschlages zur Gesetzesänderung), die seit dem 01.01.2013 geltenden Regelung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO wie folgt gefasst werden:

13

„Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich.“

14

Das Fehlen einer Regelung für die Möglichkeit eines bedingten Vollstreckungsauftrag in der geltenden Gesetzesfassung zeigt mithin nicht dessen Zulässigkeit, sondern spricht gegen diese (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015, I-25 W 277/14, 25 W 277/14 mwN; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.02.2015, 9 W 143/14).

15

Auch Sinn und Zweck der Vorschrift und das System des neuen Schuldnerverzeichnisses sprechen für eine zwingende Übersendung der schon vorliegenden Vermögensauskunft.

16

Das neue Schuldnerverzeichnis soll als Auskunftsverzeichnis den Gläubigern aktuelle Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse eines Schuldners verschaffen. Seine verstärkte Bedeutung liegt in der verbesserten Möglichkeit der Informationsbeschaffung für alle Gläubiger eines Schuldners bereits zu Beginn ihres jeweiligen Vollstreckungsverfahrens und insbesondere in dem Schutz der Gläubigerschaft vor Geschäften mit zahlungsunfähigen und zahlungsunwilligen Schuldnern. Den Gläubigern sollen weitere Erkenntnisse über den Schuldner durch ergänzende Fremdauskünfte ermöglicht werden. Ziel des Gesetzes war somit - neben dem Schutz des einzelnen Gläubigers -, in erster Linie ein verbesserter Schutz des Rechtsverkehrs. Die Blickrichtung war mithin nicht der einzelne Gläubiger allein, sondern die Gläubigerschaft insgesamt, das heißt der Rechtsverkehr im allgemeinen (vgl. BT-Drs 16/10069 S. 20). Dass diese Zielrichtung im Vordergrund der gesetzlichen Regelung steht, wird bestätigt durch die Begründung der geplanten Änderung des § 802d ZPO. In der Begründung hierzu heißt es (BT-Drs 18/7560, S. 37):

17

„Gemäß § 882c Abs. 1 Nummer 3 ZPO ist die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden kann. Der Gläubiger soll vor diesem Hintergrund nicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses verzichten können, da andernfalls der Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses, Auskunft über die Kreditunwürdigkeit einer Person zu geben, nicht erreicht werden könnte.“

18

Der Zweck des Schuldnerverzeichnisses hat damit die Gesamtheit der Gläubigerschaft und den Schutz des Rechtsverkehrs im Blick. Dieser Zweck wird nur dadurch erreicht, dass die Übersendung der Vermögensauskunft an einen weiteren Gläubiger nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO bei Ausfall einer vollständigen Befriedigung automatisch die erneute Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach sich zieht. Die Zielrichtung des Gesetzes würde entwertet, wäre es dem einzelnen Gläubiger möglich, durch die Art seines Antrages, nämlich wann er die Übersendung des Vermögensverzeichnisses wünscht, Einfluss darauf zu nehmen, ob eine erneute Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt.

19

Dieser Auslegung steht nicht das im Zwangsvollstreckungsverfahren herrschende Antragsprinzip, die Dispositionsfreiheit oder die Parteiherrschaft des Gläubigers entgegen, der regelmäßig die Einleitung, die Beendigung oder den Stillstand eines Vollstreckungsverfahrens herbeiführen kann und zum Beispiel gemäß § 802a Abs. 2 ZPO Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs bestimmen kann. Denn die Regelung in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach die bereits abgegebene Vermögensauskunft statt deren erneuter Abgabe, die - automatische - Übersendung des Ausdruckes des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zur Folge hat, stellt keine gesonderte, weitere Fortführungsmaßnahme des Vollstreckungsverfahrens gegenüber dem Erstantrag dar. Vielmehr enthält der Antrag des Gläubigers auf Abnahme der Vermögensauskunft für den Gerichtsvollzieher die alternative Handlungsanweisung, entweder die Vermögensauskunft abzunehmen, sofern eine solche in den letzten zwei Jahren nicht abgegeben worden ist, oder das bereits vorhandene Vermögensverzeichnis aus den letzten zwei Jahren an den Gläubiger zu übersenden. Die Parteiherrschaft des Gläubigers ist durch diese gesetzlich vorgegebene Alternativhandlungsanweisung an den Gerichtsvollzieher wirksam eingeschränkt, begründet aus dem Gesetzeszweck des verbesserten Schutzes des Rechtsverkehrs. Die grundsätzlich gegebene Dispositionsfreiheit des Gläubigers wird durch die gesetzlich vorgegebene Folge nicht wesentlich tangiert. Die gegenteilige Ansicht (OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015, a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.02.2015, a.a.O.) überzeugt nicht, da sie allein auf die Interessen des einzelnen Gläubigers abstellt.

20

Auch die in den Zwangsvollstreckungsverfahren bestehende Standardisierung des Verfahrensablaufes spricht gegen die Einräumung einer Eingriffsmöglichkeit des Gläubigers in das von dem Gerichtsvollzieher alternativ vorzunehmende Handeln gemäß § 802d Abs. 1 ZPO.

21

Hinzu kommt, worauf das Amtsgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen hat, dass in dem Begehren eines Gläubigers, die Übersendung des hinterlegten Vermögensverzeichnisses nur bis zu einem bestimmten Alter zu wünschen, keine echte rechtliche Bedingung im Sinne des § 158 BGB liegt. Eine Bedingung in diesem Sinne ist eine Bestimmung, die die Rechtswirkung eines Geschäftes oder Antrages von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig macht. Das Alter eines Vermögensverzeichnisses und dessen Abgabedatum ist jedoch kein zukünftiges ungewisses Ereignis, sondern ein lediglich dem Gläubiger nicht bekanntes Ereignis. Eine bestehende subjektive Ungewissheit stellt keine zulässige Rechtsbedingung dar (Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl., vor § 158 Rn. 5).

22

Die Möglichkeit zur Stellung eines eingeschränkten Vollstreckungsauftrages ist auch nicht im Hinblick auf das Informationsinteresse eines Gläubigers, ob sich eine zeitnahe Vollstreckung lohne, notwendig. Denn das Interesse festzustellen, ob bereits Dritte Vollstreckungsversuche unternommen haben, kann durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882f ZPO gedeckt werden.

23

Ein etwaiges Interesse des einzelnen Gläubigers, die Kosten für erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen so gering wie möglich zu halten, hat hinter den Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung zurückzustehen.

24

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der die Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin auszuführen, zurückgewiesen worden war, ist mithin ohne Erfolg.

III.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

26

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt gemäß § 574 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Schwerin Beschluss, 12. Apr. 2016 - 5 T 93/16

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Landgericht Schwerin Beschluss, 12. Apr. 2016 - 5 T 93/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Feb. 2015 - 25 W 277/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers wird verworfen. Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3Die Gläubigerin betreibt geg

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(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers wird verworfen.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:

1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.