Landgericht Rottweil Urteil, 21. Okt. 2015 - 1 S 78/15

bei uns veröffentlicht am21.10.2015

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rottweil vom 04.05.2015, Az. 1 C 631/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Rottweil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 3.840,10 EUR gemäß § 73 GenG i.V.m. §§ 12, 17 der Satzung.
a) Nach Beendigung der Mitgliedschaft des Beklagten hat gemäß § 73 GenG i.V.m. § 12 der Satzung die Auseinandersetzung zu erfolgen. Das Geschäftsguthaben ist auszuzahlen. Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, geht die von der Klägerin angestellte Berechnung bereits im Ansatz fehl, weil das Auseinandersetzungsguthaben anhand der tatsächlich geleisteten Einzahlungen und nicht anhand der Mindestbeteiligung vorzunehmen ist, was die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises des Erstgerichts versäumt hat (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.02.2015, Bl. 119 d.A.). Die Klage war daher zu Recht als unschlüssig abzuweisen.
Dass es für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens auf die tatsächlich geleisteten Einzahlungen ankommt, ergibt sich bereits eindeutig aus §§ 12 Abs. 2, 17 Abs. 9 der Satzung. Danach ist das Auseinandersetzungsguthaben nach dem Geschäftsguthaben des Mitglieds zu berechnen. Das Geschäftsguthaben wird wiederum gebildet durch die Einzahlungen auf den bzw. die Geschäftsanteile, vermehrt um die zugeschriebenen Gewinnanteile, vermindert um die abgeschriebenen Verlustanteile. Soweit die Klägerin demgegenüber auf die Mindestbeteiligung abstellt, verkennt sie, dass sich Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben im Sinne des Genossenschaftsgesetzes terminologisch unterscheiden. § 17 der Satzung greift diesen Unterschied bereits in der Überschrift auf. Geschäftsanteil ist danach der Betrag, mit dem sich die Genossen mit Einlagen an der Genossenschaft beteiligen können (vgl. § 7a GenG). Geschäftsguthaben ist hingegen der Betrag, mit dem der einzelne Genosse an der Genossenschaft tatsächlich beteiligt ist. Im Gegensatz zum Geschäftsanteil ist das Geschäftsguthaben damit eine variable Größe. Es setzt sich zusammen aus den Einlagen der Genossen und aus Gewinnzuweisungen. Dies zugrunde gelegt ist die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens anhand der tatsächlich geleisteten Einzahlungen und nicht anhand der Mindestbeteiligung vorzunehmen.
b) Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin gehen allesamt fehl.
aa) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass bei dem von ihr behaupteten Verlustvortrag auf Rechnung unter Schonung der Geschäftsguthaben und der Rücklagen das Auseinandersetzungsguthaben um den entsprechenden Anteil am Verlust im Verhältnis zumindest der „gezeichneten Pflichtbeteiligung“ zu „kürzen“ sei, so dass sich zu ihren Gunsten eine Auseinandersetzungsforderung in Höhe von 3.840,10 EUR ergebe. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der klägerische Vortrag jegliche Substantiierung, geschweige denn geeigneten Beweisantritt - beispielsweise durch Vorlage entsprechender Bilanzgenehmigungsbeschlüsse - vermissen lässt. Einmal unterstellt, es habe einen solchen Verlustvortrag gegeben, ist die Berechnung der Klägerin im Übrigen unzutreffend. Richtig ist, dass gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG die Auseinandersetzung aufgrund der Bilanz erfolgt und sie deswegen allein schon durch einen in der Bilanz ausgewiesenen Verlust beeinflusst wird (Schulte, in: Lang/Weidenmüller, GenG, 37. Aufl. 2011, § 73 Rn. 15). Von daher ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass das Auseinandersetzungsguthaben - unbeschadet einer etwaigen Nachschusspflicht - „gekürzt“ werden kann, soweit die Jahresbilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist (BGH, Urt. v. 26.05.2003 - II ZR 169/02, juris Rn. 9; OLG Dresden, Urt. v. 10.12.2003 - 12 U 1209/03, juris Rn. 31; Beuthien, GenG, 15. Aufl. 2011, § 73 Rn. 9; Schulte, in: Lang/Weidenmüller, a.a.O., § 73 Rn. 15). Ob es hierfür einer ausdrücklichen Satzungsregelung bedarf (offen lassend BGH, Urt. v. 26.05.2003 - II ZR 169/02, juris Rn. 9), welche freilich nicht vorliegt, oder ob es genügt, dass immerhin § 41 der Satzung bestimmt, dass das Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen werden kann (so Schulte, in: Lang/Weidenmüller, a.a.O., § 73 Rn. 15), kann dabei dahinstehen. Denn wie die Klägerin selber unter Bezugnahme auf die von ihr zitierten Entscheidungen des BGH vom 26.05.2003 (Az. II ZR 169/02) und des OLG Dresden vom 10.12.2003 (Az. 12 U 1209/03) vorträgt, führt die anteilige Anrechnung eines Verlustvortrags auf den Auseinandersetzungsanspruch nur zu einer „Kürzung“, d.h. allenfalls zu einer Minderung des Auseinandersetzungsguthabens auf Null, keinesfalls aber zu einer Nachzahlungspflicht gegenüber der Genossenschaft.
bb) Ebenso verfehlt ist der Einwand der Klägerin, dass bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens Berücksichtigung finden müsse, dass der Beklagte noch nicht einmal seine Mindestbeteiligung erbracht habe. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft die Einlageverpflichtung des Genossen auf die Pflichtleistung erlischt und die Abwicklung der vermögensrechtlichen Beziehung nur noch über § 73 Abs. 2 GenG erfolgt (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 23.11.2006 - 5 U 140/06, juris Rn. 40 f.). Dieser gibt - wie vorstehend ausgeführt wurde - für eine Auseinandersetzungsforderung der Klägerin jedoch nichts her. Ob der im Einlagenrückstand befindliche Genosse ohne jedes Risiko an dem wirtschaftlichen Erfolg der Genossenschaft partizipieren könne, wie von der Klägerin als Argument für ihre Berechnungsweise vorgebracht wird, mag dabei als hypothetische Betrachtungsweise dahinstehen. Das wirtschaftliche Risiko ist in jedem Fall der Klägerin zuzuweisen, die es durch eine entsprechende Satzungsgestaltung in der Hand hätte, die Einlageverpflichtung im Hinblick auf eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft durchzusetzen.
cc) Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, dass es gegen den genossenschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, den ausscheidenden Beklagten von einer Verlustzuweisung auszunehmen, verkennt sie dessen Inhalt und Reichweite. Der genossenschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht gemäß § 18 Satz 2 GenG unter dem Vorbehalt der Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und, soweit davon abgewichen werden kann, denen der Satzung (BGH, Urt. v. 26.05.2003 - II ZR 169/02, juris Rn. 10). Für den Fall, dass die Auseinandersetzungsbilanz eine Überschuldung ausweist, erlaubt es § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG, eine Nachschusspflicht zu statuieren. Hiervon hat die Klägerin ausweislich § 19 der Satzung ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, liefe das von der Klägerin errechnete „negative Auseinandersetzungsguthaben“ hingegen auf eine Nachschusspflicht des Beklagten hinaus.
b) Einmal unterstellt, die Mindestbeteiligung sei die maßgebliche Bezugsgröße für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens, hat im Übrigen die Berufung selbst dann keinen Erfolg, weil die Klägerin für die Richtigkeit der einzelnen Berechnungsparameter (Bilanzsumme, Bilanzverlust) beweisfällig geblieben ist. Die Berechnung wurde von dem Beklagten als unsubstantiiert bestritten. Trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise sowohl des Erstgerichts (vgl. Sitzungsprotokoll vom 16.09.2014, Bl. 101 d.A. und Sitzungsprotokoll vom 11.02.2015, Bl. 119 d.A.) als auch der erkennenden Kammer (vgl. Hinweisverfügung vom 10.09.2015, Bl. 181 d.A.) blieb die Klägerin eine nähere Darlegung unter Beweisantritt schuldig. Mit der Vorlage des Abrechnungsbogens und einer Kurzbilanz genügt die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht. Soweit sie sich darauf beruft, dass die angeblich vorschriftsmäßig und nach kaufmännischen Gesichtspunkten aufgestellte Bilanz für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens maßgebend sei, weil diese Bilanz - richtig wohl der Bilanzgenehmigungsbeschluss - von dem Beklagten nicht wirksam angefochten worden sei, verkennt die Klägerin, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gemäß § 51 GenG schon gar nicht mehr anfechtungsberechtigt war (vgl. Beuthin, a.a.O., § 73 Rn. 12).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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3. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.

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(1) Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen. (2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitgliede

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Mai 2003 - II ZR 169/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 169/02 Verkündet am: 26. Mai 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. August 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 239,30 € nebst 5% Punkte Zinsen über dem.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

(1) Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.

(2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.

(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 169/02 Verkündet am:
26. Mai 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Regelung in der Satzung einer Genossenschaft, wonach ein in der Bilanz
ausgewiesener Verlustvortrag bei dem Auseinandersetzungsguthaben
ausscheidender Mitglieder anteilig zu berücksichtigen ist, ist wirksam.

b) Bilanzierungsfehler, welche nicht zur Nichtigkeit der Bilanz führen und sich
auf ihr Ergebnis nicht auswirken, lassen ihre Verbindlichkeit als Grundlage
für die Auseinandersetzung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG unberührt.
BGH, Urteil vom 26. Mai 2003 - II ZR 169/02 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 24. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Mitglied der beklagten Milchverwertungsgenossenschaft, aus der er durch Kündigung zum 31. Dezember 1997 ausgeschieden ist. Die Parteien streiten um die Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens. Nach § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten ist "für die Auseinandersetzung der festgestellte Jahresabschluß maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen". Nach Abs. 2 wird "dem ausgeschiedenen Mitglied das Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt; darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft".
Am 6. Juli 1998 beschloß die "Mitgliederversammlung" der Beklagten im Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses per 31. Dezember
1997, den Jahresüberschuß in Höhe von 1.222.443,59 DM mit dem Verlustvortrag aus Vorjahren in Höhe von 27.687.067,07 DM zu verrechnen und den verbleibenden Bilanzverlust auf neue Rechnung vorzutragen, mit der Maßgabe, daß ausscheidende Mitglieder hieran gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung zu beteiligen seien. Die unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellte (§ 268 Abs. 1 HGB) und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Norddeutschen Genossenschaftsverbandes versehene Bilanz wies dementsprechend einen Bilanzverlust in Höhe von 26.464.623,48 DM (bei einer Bilanzsumme von 302.842.782,52 DM) aus. Unter den Passiva finden sich u.a. zwei Rücklagepositionen mit insgesamt ca. 10 Mio. DM sowie ein "Sonderposten mit Rücklageanteil", der in einen Sonderposten aus Investitionszulage in Höhe von 4.524.343,00 DM und einen Sonderposten aus Investitionszuschuß von 51.692.522,00 DM untergliedert ist. Dazu ist im Anhang der Bilanz folgendes vermerkt:
"Die Investitionszuschüsse, die das (neue) Milchwerk in U. betreffen , werden passivisch ausgewiesen und ratierlich über die Laufzeit der bezuschußten Wirtschaftsgüter aufgelöst. Die erhaltenen Zuschüsse für Gebäude werden abweichend zum Vorjahr ab 1996, soweit nicht Beträge in Vorjahren außerplanmäßig aufgelöst wurden, auf acht Jahre verteilt. Hierdurch wird die höhere Kapitalbelastung der Anfangszeit des Milchwerkes ausgeglichen. Soweit Investitionszuschüsse auf in Vorjahren aktivierte Wirtschaftsgüter abgesetzt wurden, wird diese Methode beibehalten." Unter dem 14. Juli 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sich sein Geschäftsguthaben aus 247 gezeichneten Anteilen auf 17.422,69 DM belaufe, wovon eine Verlustbeteiligung von 49,24 DM pro Anteil abzuziehen sei, die sich aus dem Bilanzverlust von 26.464.623,48 DM bei einer Gesamtzahl von 537.421 Anteilen errechne.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung der Differenz zwischen den an ihn ausbezahlten 5.260,41 DM und dem ihm mitgeteilten Geschäftsguthaben von 17.422,69 DM, mithin 12.162,28 DM. Er meint, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, die Kürzung seines Geschäftsguthabens um einen Anteil am Verlustvortrag der Beklagten sei unzulässig; die entsprechende Regelung in § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sei im Genossenschaftsgesetz nicht vorgesehen, benachteilige zudem ausgeschiedene Genossenschaftsmitglieder gegenüber den verbleibenden und sei daher gemäß § 18 Satz 2 GenG sowie wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Davon abgesehen sei der in der Bilanz der Beklagten passivierte Sonderposten mit Rücklageanteil aus Investitionszuschuß der öffentlichen Hand in Höhe von 51.692.522,00 DM unter Verstoß gegen die §§ 336 Abs. 2, 273, 447 Abs. 3 HGB gebildet worden. Er verstoße insbesondere gegen die gemäß § 273 HGB maßgeblichen Grundsätze der Steuerbilanz. Bei Eliminierung dieses Postens entfalle ein Verlust der Beklagten. Hilfsweise werde die Feststellung der Unrichtigkeit der Bilanz und ihrer Unverbindlichkeit für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens begehrt.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von der grundsätzlichen Wirksamkeit der in § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten - in Einklang mit § 10 Abs. 1 der "Mustersatzung für ländliche Warengenossenschaften" (abgedr. bei
Hettrich/Pöhlmann, GenG 1. Aufl., S. 547 ff.) - geregelten Teilnahme ausscheidender Genossenschaftsmitglieder an Verlustvorträgen aus.

a) Entgegen der Ansicht der Revision enthält die Regelung keine gemäß § 18 Satz 2 GenG unwirksame Abweichung von den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes. Gemäß § 73 Abs. 1 GenG bestimmt sich die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit der Genossenschaft nach der Vermögenslage derselben und erfolgt gemäß Abs. 2 Satz 1 aufgrund der Bilanz. Schon daraus ergibt sich, daß die Auseinandersetzung durch einen in der Bilanz ausgewiesenen Verlust beeinflußt wird (vgl. Lang/Weidmüller/Metz/ Schaffland, GenG 33. Aufl. § 73 Rdn. 24). Erst das nach etwaigen Verlustabschreibungen festgestellte Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen ergibt dessen Auseinandersetzungsguthaben (Beuthien, GenG 13. Aufl. § 73 Rdn. 5; Müller, GenG § 73 Rdn. 2). Gemäß § 48 GenG entscheidet die Generalversammlung darüber, ob und inwieweit ein Verlust von den Geschäftsguthaben abgeschrieben (§ 19 Abs. 1 GenG), durch Heranziehung von Rücklagen gedeckt oder auf neue Rechnung vorgetragen wird (vgl. Gräser in: Hettrich/Pöhlmann, GenG 2. Aufl. § 48 Rdn. 8; Metz in: Lang/Weidmüller et al. aaO, § 48 Rdn. 11, 15). Ein Verlustvortrag auf neue Rechnung belastet das - gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG maßgebliche - Bilanzergebnis im Sinne eines etwa verbleibenden Bilanzverlusts und führt dazu, daß vor dessen Deckung keine Gewinne (aus Jahresüberschüssen) an die Mitglieder ausgeschüttet werden können (vgl. Schaffland in: Lang/Weidmüller et al. aaO, § 19 Rdn. 5). Ob bereits dies eine Kürzung des Auseinandersetzungsguthabens ausscheidender Mitglieder auch ohne entsprechende Satzungsregelung rechtfertigt (so wohl Schaffland aaO, § 73 Rdn. 24; Schubert/Steder, Genossenschafts-Handbuch § 73 Rdn. 9), kann im Hinblick auf § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten ebenso dahinstehen wie die Frage, ob darin eine Abweichung von dem Verlust-
verteilungsmodus des § 19 Abs. 1 GenG (Abschreibung von sämtlichen Geschäftsguthaben ) liegt, weil gemäß § 19 Abs. 2 GenG das "Statut" einen anderen Verteilungsmaßstab aufstellen kann.

b) Entgegen der Ansicht der Revision benachteiligt die in § 10 Abs. 1 der Satzung vorgesehene und von der Generalversammlung beschlossene Kürzung des Auseinandersetzungsguthabens ausscheidender Mitglieder diese nicht in unzulässiger Weise gegenüber den Verbliebenen. Das genossenschaftliche Gleichbehandlungsgebot fordert keine absolute, sondern nur eine relative Gleichbehandlung der Genossen hinsichtlich gleichartiger Sachverhalte (vgl. Beuthien aaO, § 18 Rdn. 51 m.w.N.) und steht zudem - in den Grenzen des § 18 Satz 2 GenG - unter dem Vorbehalt der im Urstatut festgelegten Regelungen (vgl. RGZ 62, 303, 308; Beuthien aaO, § 18 Rdn. 52), wie hier des § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Diese Bestimmung enthält auch keine Beeinträchtigung des Austrittsrechts gemäß § 65 GenG. Ausscheidende Mitglieder wie der Kläger stehen danach hinsichtlich der Kürzung ihrer Auseinandersetzungsguthaben nicht anders da, als dies bei einer Verlustabschreibung von sämtlichen Geschäftsguthaben gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GenG - ohne den Verlustvortrag auf neue Rechnung - der Fall wäre. Die "Schonung" der Geschäftsguthaben der verbleibenden Mitglieder durch den Verlustvortrag ist insofern nur eine formale, als sie mit dem Verlustvortrag belastet bleiben (vgl. oben a) und dieser bis zu dessen Deckung einer Gewinnausschüttung an sie ebenso entgegensteht wie eine Verlustabschreibung von ihren Geschäftsguthaben bis zu deren Wiederauffüllung durch künftige Gewinne (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 GenG). Daß der Ausscheidende an etwaigen künftigen Gewinnen (nach Deckung der Verluste) nicht partizipiert, liegt in seinem Austritt begründet.

c) Keine Stütze im Genossenschaftsgesetz findet der von der Revision (unter Bezugnahme auf Beuthien aaO, § 73 Rdn. 8) verfochtene Standpunkt, eine Kürzung des Geschäftsguthabens ausscheidender Genossen komme im Fall eines Verlustvortrages solange nicht in Betracht, als die vom Ausscheidenden genossenschaftlich miterwirtschafteten Rücklagen zur Deckung ausreichten , weil die Verlustbeteiligung des Ausscheidenden dann wirtschaftlich schon darin liege, daß er gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GenG nur sein Geschäftsguthaben , nicht aber das volle Auseinandersetzungsguthaben wie ein ausscheidender Personengesellschafter (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) beanspruchen könne. Das Genossenschaftsgesetz mißt dem Interesse der auf den Förderungszweck gegenüber ihren Mitgliedern gemäß § 1 GenG festgelegten Genossenschaft an einer Schonung ihrer finanziellen Ressourcen im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern ein anderes Gewicht bei, als dies § 738 BGB vorsieht. Wie § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG ausdrücklich bestimmt, kann der Ausscheidende nur die Auszahlung seines - eventuell durch Verlustabschreibungen geminderten - Geschäftsguthabens verlangen; auf Rücklagen oder sonstiges Vermögen der Genossenschaft hat er - vorbehaltlich einer gemäß § 73 Abs. 3 GenG in der Satzung bestimmten Ergebnisrücklage zum Zweck anteiliger Abfindung ausscheidender Genossen - keinen Anspruch. Allein gegenüber einer Nachschußpflicht in dem - hier nicht gegebenen - Fall einer Unterbilanz ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG die Heranziehung von Rücklagen zur Verlustdeckung vorrangig. Eine Ergebnisrücklage zu dem in § 73 Abs. 3 GenG genannten Zweck sieht die Satzung der Beklagten nach den zutreffenden und insoweit von der Revision unbeanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts nicht vor.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist die - für die Auseinandersetzung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG maßgebende - Bilanz der Beklagten für das
Geschäftsjahr 1997 nicht deshalb unrichtig und für den Kläger unverbindlich, weil dort ein Sonderposten mit Rücklageanteil für den Investitionszuschuß aus öffentlichen Mitteln in Höhe von 51.692.522,00 DM passiviert worden ist.

a) Die Passivierung dieses Postens in der Bilanz verhindert im Ergebnis, daß der Zuschuß in das Bilanzergebnis eingeht und als Gewinn an die Genossenschaftsmitglieder ausgeschüttet werden kann. Das entspricht dem Zweck des Investitionszuschusses, der von der öffentlichen Hand zur Stärkung der Finanzkraft eines Unternehmens sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen und nicht, zumindest nicht unmittelbar zum Vorteil der an dem Unternehmen beteiligten Personen bereit gestellt wird (vgl. Groh, DB 1988, 2417 f.). Ebensowenig bezweckt der Zuschußgeber eine punktuelle Ergebnisverbesserung im Jahr der Zuschußgewährung (vgl. Winnefeld, Bilanzhandbuch E Rdn. 535). Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 243 HGB) kommen neben einer - dem Zweck des Zuschusses widersprechenden - erfolgswirksamen Verbuchung die Alternativen in Betracht, entweder die Anschaffungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter auf der Aktivseite der Bilanz (vgl. § 253 HGB) um den Zuschuß zu mindern (was aber u.U. zu einer Verfälschung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Unternehmens führt) oder den Zuschuß in einen gesonderten Passivposten i.S.v. § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB einzustellen, der entsprechend der Höhe der jährlichen Abschreibung ratierlich aufzulösen ist. Diese Verfahrensweise entspricht einem Vorschlag des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (WPg 1984, 612; ebenso Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen 6. Aufl. § 255 HGB Rdn. 57, § 273 HGB Rdn. 12; Rose, DB 1984, 2317 m.w.N.; Winnefeld aaO, Rdn. 536; Ellrott/Schmidt-Wendt in: Beck'scher Bilanzkommentar 5. Aufl. § 255 HGB Rdn. 118). Ein Verstoß gegen handelsrechtliche Bilanzierungsgrundsätze kann darin um so weniger gesehen
werden, als diese bilanzielle Behandlung einerseits dem Zweck der Zuwendung entspricht und andererseits der verbesserten Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens dient (vgl. Winnefeld aaO, m.w.N.).

b) Allerdings hat die Beklagte den Investitionszuschuß nicht als Sonderposten gemäß § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB, sondern als Teil eines Sonderpostens mit Rücklageanteil (§§ 247 Abs. 3, 273 HGB) bilanziert. Das ist gemäß § 273 HGB, der gemäß § 336 Abs. 2 HGB - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auf den Jahresabschluß einer Genossenschaft entsprechend anzuwenden ist, an sich nur insoweit zulässig, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung von der Bildung des betreffenden Sonderpostens in der Bilanz abhängig macht (sog. "umgekehrte Maßgeblichkeit" der Steuerbilanz für die Handelsbilanz; krit. dazu Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 273 Rdn. 1; Schulze/Osterloh, ZGR 2000, 594, 603). Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Juli 1995 (I R 56/94, BFHE 179, 19 = BStBl. 1996 II 28 ff.) ist für einen passiven Sonderposten für Investitionszuschüsse in der Steuerbilanz kein Raum. Statt dessen stehe dem Steuerpflichtigen zur Vermeidung einer ertragswirksamen Vereinnahmung und Sofortversteuerung der Zuschüsse allein das in Abschnitt 34 EStR verankerte Wahlrecht zu, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Investitionszuschüsse zu mindern (vgl. auch § 254 HGB).

c) Das kann indessen der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
Denn zum einen handelt es sich bei dem Passivposten für den Investitionszuschuß richtigerweise nicht um einen solchen im Sinne von §§ 247 Abs. 3, 273 HGB, sondern um einen handelsrechtlich zulässigen und sachlich gerechtfertigten Posten im Sinne von §§ 265 Abs. 5 Satz 2, 336 Abs. 2 HGB (vgl.
oben zu 2 a, dessen unrichtige Bezeichnung und Einordnung in der Bilanz der Beklagten zwar gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses verstößt, jedoch nicht zu dessen Nichtigkeit entsprechend § 256 Abs. 4 AktG (vgl. Müller, GenG 2. Aufl. § 48 Rdn. 9, 25) führt, weil die Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses dadurch allenfalls unwesentlich beeinträchtigt wird. Zum anderen könnte die Klage (auch in ihrem Hilfsantrag) nur dann Erfolg haben, wenn das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers durch eine vorschriftswidrige Bilanzierung verkürzt worden wäre und ihm bei ordnungsgemäßer Bilanzierung (nach GoB) ein höheres Auseinandersetzungsguthaben zustünde (vgl. RGZ 122, 28, 35). Das scheidet indessen hier aus. Denn es macht für das Bilanzergebnis als Grundlage für den Auseinandersetzungsanspruch des Klägers (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG) keinen Unterschied, ob der gemäß § 247 Abs. 3 HGB bilanzierte Passivposten in einen solchen gemäß § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB berichtigt oder entsprechend steuerrechtlichen Vorgaben (BFH aaO) aktivamindernd berücksichtigt wird. Zu einer ergebniswirksamen Bilanzierung des Zuschusses, die sowohl dessen Zweck als auch dem Willen der für die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses zuständigen Organe der Beklagten widerspräche, war und ist die Beklagte bilanzrechtlich in keinem Fall verpflichtet, weshalb auch der Kläger eine dahingehende Bilanzberichtigung nicht verlangen könnte. Mangels Ergebnisrelevanz des von ihm geltend gemachten Bilanzfehlers besteht auch kein Anspruch auf die
hilfsweise begehrte Feststellung der Unverbindlichkeit der Bilanz für seinen Auseinandersetzungsanspruch.
Röhricht Goette Kraemer
Münke Graf

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. August 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 239,30 € nebst 5% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2005 zu zahlen.

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird die weitergehende Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 96 %, der Beklagte 4%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 95% zur Last, dem Beklagten 5%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, eine Einkaufsgenossenschaft, macht gegen den aus der Genossenschaft ausgeschiedenen Beklagten eine Verlustbeteiligung im Rahmen der Auseinandersetzung seiner genossenschaftlichen Mitgliedschaft geltend.

2

Der Beklagte trat unter dem 14. Dezember 2000 der damals noch unter dem Namen „Dachsanitärhandel e. G.“ firmierenden Klägerin bei. Nach der zum Zeitpunkt des Beitritts des Beklagten gültigen Satzung der Klägerin musste jedes Genossenschaftsmitglied mindestens 5 Geschäftsanteile zu je 900 DM zeichnen (§ 37 Abs. 1 lit a (Bl. 42 d. A.). Auf diese zu zeichnenden Geschäftsanteile war ein Betrag von 1.000 DM sofort unmittelbar einzuzahlen. Der Beklagte zeichnete insgesamt 10 Geschäftsanteile und zahlte per 31. Dezember 2000 die geforderten 1.000 DM ein.

3

Ab 1. Januar 2001 trat eine neue Satzung (Anlage K1 - Bl. 5 ff. d. A.) in Kraft. Nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung konnte jedes Mitglied seine Mitgliedschaft zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich kündigen.

4

Die Auseinandersetzung regelte § 10 u. a. wie folgt:

5

„(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschieden Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluß maßgebend…

6

(3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme an die Genossenschaft zu zahlen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren.“

7

Nach § 37 Abs. 1 der Satzung wurden die Geschäftsanteile auf 500 € umgestellt. Jedes Mitglied hatte sich mit 10 Geschäftsanteilen zu beteiligen (Pflichtbeteiligung). § 37 Abs. 3 der Satzung bestimmte:

8

„Auf den ersten Geschäftsanteil und die nach Absatz 1 a) und b) zu zeichnenden Pflichtanteile ist ein Betrag von 10 % sofort einzuzahlen.

9

Der Restbetrag ist innerhalb von 3 Jahren durch genossenschaftliche Rückvergütung und Dividenden oder auch anderweitig aufzufüllen…“

10

Zur Nachschusspflicht bestimmte § 40 der Satzung:

11

„Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf die Haftsumme beschränkt. Die Haftsumme für jeden Geschäftsanteil beträgt 500 Euro. Die Haftsumme ist auf den Gesamtbetrag von 10 Geschäftsanteilen beschränkt.“

12

Unter dem 20. November 2001 erklärte der Beklagte die ordentliche Kündigung seiner Mitgliedschaft zum 31. Dezember 2002.

13

Am 25. Januar 2002 wurde auf einer außerordentlichen Generalversammlung der Klägerin die Schließung der Sparte Haustechnik beschlossen. Die außerordentliche Generalversammlung wurde nicht in der Zeitschrift Genossenschaftsforum angekündigt, vielmehr wurden die einzelnen Genossenschaftsmitglieder angeschrieben und schriftlich eingeladen. Auf der außerordentlichen Generalversammlung vom 7. März 2002 wurde die Satzung u.a . dahingehend geändert, dass sich jedes Mitglied mit 13 Geschäftsanteilen zu beteiligen hatte.

14

In der ersten Instanz haben die Parteien darüber gestritten, ob der Beklagte sich diese Satzungsänderung entgegenhalten lassen muss. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil dies verneint, weil die Satzungsänderung dem Beklagten gegenüber nicht wirksam geworden ist. Dieser Komplex ist im Berufungsverfahren nicht mehr streitig.

15

Der Beklagte erklärte mit Anwaltsschreiben vom 23. Mai 2002 die fristlose Kündigung seiner Mitgliedschaft (Anlage B 6 Bl. 36 d. A.).

16

Die Klägerin schloss das Geschäftsjahr 2002 ausweislich der Bilanz zum 31. Dezember 2002 mit einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 273.021,85 € ab. Dabei sind sämtliche Pflichtanteile der Mitglieder in den Verlust geschrieben worden (Anlage K 2 Bl. 17 ff d. A.).

17

Die Klägerin hat in der ersten Instanz die Ansicht vertreten, der Beklagte habe mangels Kündigungsrecht seine Mitgliedschaft nicht im Wege außerordentlicher Kündigung beendet, so dass er zur Zahlung von insgesamt 13 Pflichtanteilen zu je 500 € abzüglich eines zum 31. Dezember 2002 bestehenden Geschäftsguthabens von 531,05 € verpflichtet sei. Demgemäß hat sie beantragt,

18

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.968,95 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

19

Der Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund des Umstandes, dass auf der außerordentlichen Generalversammlung der Klägerin die Schließung der Sparte Sanitär beschlossen worden sei, was er erstmals mit einem Schreiben vom 5. Dezember 2002 erfahren habe, zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen zu sein.

22

Die Klage ist dem Beklagten am 8. Januar 2005 zugestellt worden.

23

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, den Beklagten treffe eine Verlustbeteiligung aus § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG i. V. mit §§ 10 Abs. 3, 40 der Satzung. Danach habe zum 31. Dezember 2002 unter Berücksichtigung aller noch nicht gezeichneten Pflichtanteile ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 273.021,85 € bestanden, so dass der Beklagte zur Zahlung der Haftsumme an die Klägerin verpflichtet sei. Die Satzungsänderung vom 7. März 2002 sei dem Beklagten gegenüber nicht wirksam geworden, weil die beschließende Generalversammlung fehlerhaft einberufen worden sei. Bei - deshalb nur - 10 Anteilen belaufe sich die Haftsumme auf den Gesamtbetrag von 5.000 €. Unter Berücksichtigung eines Guthaben von 531,05 € sei er daher zur Nachzahlung von 4.468,95 € nebst Zinsen verpflichtet.

24

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten.

25

Zum 31. 12. 2002 betrug die Anzahl der Mitglieder der Klägerin 866; die Geschäftsanteile beliefen sich auf 11.409.

26

Der Beklagte macht geltend:

27

- Der Anspruch der Klägerin sei ausgeschlossen. Gemäß § 115 b GenG seien Nachschüsse von ausgeschiedenen Mitgliedern subsidiär und nur innerhalb von 18 Monaten nach deren Ausscheiden zu verlangen. Da er mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aus der Genossenschaft ausgeschieden sei, die Klage jedoch erst am 31.12.2004 anhängig geworden sei - unstreitig -, sei der Anspruch verfristet.

28

- Auch materiell sei der Anspruch nicht begründet, weil nach seinem Austritt die klagende Genossenschaft ausstehende Pflichtanteile nicht mehr geltend machen könne.

29

- Im Übrigen habe er als ausgeschiedenes Mitglied von dem Fehlbetrag nur den ihn treffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen. Der Fehlbetrag werde nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zueinander berechnet. Insoweit sei die Klage unschlüssig, da weder die Kopfzahl der Mitglieder noch die von diesen gehaltenen Geschäftsanteile von der Klägerin während des Prozesses dargelegt worden seien.

30

Der Beklagte beantragt,

31

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

32

Die Klägerin beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Sie ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.

35

Die form- und fristgerecht eingereichte Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet. Allerdings ist der Einwand, der am 31. Dezember 2004 anhängig gemachte Zahlungsanspruch sei verfristet, könne deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, nicht durchgreifend (1); dagegen ist die Klägerin gehindert, vom Beklagten die restlichen Pflichteinlagen einzufordern (2); es besteht allerdings ein Anspruch auf anteilige Haftung aus § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG (3).

36

1.)Der geltend gemachte Anspruch ist weder verfristet, noch verjährt: Auszugehen ist dabei von dem in der 1. Instanz zwischen den Parteien unstreitigen Umstand, dass die Mitgliedschaft des Beklagten als Genosse der Klägerin mit seiner Kündigung mit Ablauf des 31. Dezember 2002 beendet worden ist. Dies ergibt sich zunächst ohne weiteres aus seiner ordentlichen Kündigung vom 20. November 2001. Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung kann nämlich jedes Mitglied seine Mitgliedschaft zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung der Frist von einem Jahr schriftlich kündigen. Da nach der Satzung Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist, wirkte diese Kündigung zum 31.12.2002. Aber auch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 23. Mai 2002 ist erst zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden. Dies folgt - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - aus einer entsprechenden Anwendung des § 67 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GenG. Danach besteht bei einer Änderung des Statuts, durch welche eine Erhöhung des Geschäftsanteils oder die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2, 3 GenG) beschlossen wird, ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Versammlung nicht gehörig berufen worden ist.Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 67 a Abs. 2 Satz 2 GenG kann jedoch die außerordentliche Kündigung bei einer Änderung des Statuts (nur) innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden, führt also nicht zur sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft. Da das Landgericht - was von der Berufung nicht bekämpft wird -von einer wirksamen außerordentlichen Kündigung ausgegangen ist, wirkt auch diese auch erst zum 31.12.2002.

37

Die Verjährungseinrede des Beklagten, die Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossen sei gemäß § 115 b GenG innerhalb von 18 Monaten geltend zu machen, verfängt ersichtlich nicht. Es ist zwar zutreffend, dass § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG bestimmt, dass dann, wenn das Vermögen der Gesellschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht ausreicht, der Ausgeschiedene von dem Fehlbetrag den ihn treffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen hat, „wenn und soweit [er] im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an sie zu leisten gehabt hätte“. Richtig ist auch, dass § 115 b GenG bestimmt, dass dann, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass bestimmte Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Genossen Befriedigung oder Sicherstellung erlangen können, „die hierzu erforderlichen Beträge von den innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens … ausgeschiedenen Genossen zur Insolvenzmasse zu leisten sind“. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hierin aber keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Nachschussanspruchs. Vielmehr wird durch diese Vorschrift lediglich der Kreis der passivlegitimierten Genossen näher bestimmt, denen gegenüber der Insolvenzverwalter eine Nachschusspflicht geltend machen kann. Wie lange dieser Anspruch verfolgt werden kann, insbesondere wann dieser Anspruch verjährt, ist in dieser Vorschrift aber gerade nicht geregelt. Die Auffassung des Beklagten als zutreffend zugrunde gelegt, würde derjenige Genosse, der genau 18 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschieden ist, bereits einen Tag nach der Antragstellung vor der eigentlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens sich auf die Verfristung dieses Anspruchs berufen können, ohne dass ein Insolvenzverwalter überhaupt die Gelegenheit gehabt hätte, einen möglichen Anspruch zu prüfen und zu verfolgen. Dies erhellt, dass die Funktion dieser Norm nicht in der Sonderreglung einer Verjährung liegt, sondern in der Konkretisierung derjenigen Genossen, die zur Deckung des Fehlbetrages herangezogen werden können und dürfen.

38

Die Verjährung des Verlustbeteiligungsanspruchs beträgt 3 Jahre: Regelte zunächst § 74 GenG lediglich den Anspruch des ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung des Geschäftsguthabens dahin, dass dieser Anspruch in 2 Jahren verjährt, so wandte doch die ganz einhellige Ansicht in der Literatur, diese Vorschrift analog auf den Verlustbeteiligungsanspruch der Genossenschaft gegen den ausgeschiedenen Genossen an (vgl. Beuthien, GenG., 14. Aufl., § 74 Rn. 2; Lang-Weitmüller-Metz, GenG., 33. Aufl., Rn. 9, Müller, Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, 2. Aufl., § 74 Rn. 9; Hettrich-Pöhlmann, GenG., 2. Aufl., § 74 Rn. 4) mit der Begründung, es handele sich um den gleichen Anspruchsgrund. Mit der Aufhebung des § 74 GenG durch Art. 14 Ziffer 3 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.12.2004 (Bundesgesetzblatt vom 14. Dezember 2004, I S. 3214), das nach Art. 25 am Tag nach der Verkündung in Kraft trat, unterfällt inzwischen auch dieser Anspruch der allgemeinen 3-jährigen Verjährung gem. § 195 BGB. Die Klage ist daher rechtzeitig erhoben.

39

2.)Die Klägerin ist auch nicht mehrberechtigt, ausstehende Pflichteinlagen von dem Beklagten zu erheben. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Klägerin gehindert ist, ihm gegenüber die noch ausstehenden Pflichtteilseinlagen geltend zu machen (a); sie ist auch nicht berechtigt, von dem Beklagten Schadensersatz zu verlangen, weil dieser seine satzungsgemäßen Verpflichtungen, die Pflichtteilseinlagen zu erbringen, nicht verletzt hat (b).

40

a) Gem. § 73 GenG erfolgt bei einer Kündigung die Auseinandersetzung aufgrund der ordentlichen Jahresbilanz, die zum Ende des Geschäftsjahres aufgestellt ist, in dem die Mitgliedschaft endet (§ 73 Abs. 2 Satz 1 GenG). Dabei richtet sich das Auseinandersetzungsguthaben gem. § 73 Abs. 1 GenG nach der Vermögenslage der Genossenschaft. Ist diese überschuldet - wie hier - hat sich der Ausscheidende an diesem Verlust im Verhältnis der Mitglieder zu beteiligen (vgl. Beuthien aaO., § 73 Rn. 8). Weil mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Genossenschaft auch seine Mitgliedschaft endet, erlischt damit zugleich auch seine Einzahlungspflicht. Der Genosse kann deshalb wegen des noch offenen Teils nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Abwicklung der vermögensrechtlichen Beziehungen erfolgt allein über § 73 Abs. 2 GenG (Pöhlmann-Hättrich, aaO., § 7 Rn. 11). Dem stehen die Kommentierungen von Müller (aaO., § 73 Rn. 2 sowie § 7 Rn. 16) sowie ferner von Schulte (Langwald/Müller/Schulte, GenG, § 7 Rn. 17) nicht entgegen. Zwar heißt es dort, dass durch die Kündigung der Mitgliedschaft als solche die Verpflichtung zur Zahlung der Pflichtleistungen nicht aufgehoben wird, so dass rückständige Einzahlungen ohne Rücksicht auf ein zur Auszahlung anstehendes Geschäftsguthaben noch eingezogen werden können. Diese Auffassung übersieht indessen, dass aufgrund des Umstandes, dass das Ausscheiden eines Genossen nicht mehr davon abhängig ist, dass sein Ausscheiden in die Genossenliste einzutragen ist, so dass seine Mitgliedschaft mit dem Wirksamwerden der Kündigung ohne weiteres erlischt und sich die Abwicklung deshalb allein nach § 73 Abs. 2 GenG beurteilt.

41

Das Erlöschen der Verpflichtung, die noch offenen Pflichtteilseinlagen zu erbringen, hat seine Grundlage in dem im Verhältnis zur Aktiengesellschaft oder GmbH anders strukturierten finanziellen Aufbau der Genossenschaft. Ein Grund- oder Stammkapital, das für die Gläubiger schlechthin gebunden wäre, gibt es bei den Genossenschaften nicht. An diese Stelle tritt vielmehr im Wesentlichen die Haftpflicht der Genossen in ihren verschiedenen Ausgestaltungen als beschränkte und unbeschränkte Haftpflicht und Nachschusspflicht (vgl. RGZ 135, 55, 58). Weil mit der Beendigung der Mitgliedschaft zugleich auch die darauf beruhenden Einzahlungspflichten enden, kann der Genosse deshalb auch nicht mehr auf Einzahlung seiner Pflichtbeiträge in Anspruch genommen werden, sondern lediglich zur Zahlung des auf ihn entfallenden Haftanteils (so schon KG OLGE 9, 269; Rosenthal, GenG, 1909, § 73 Anm. 14; zutr. OLG Oldenburg DB 1992, 1181, 1182). Bereits das Reichsgericht hat in RGZ 135, 55, 60f. unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGZ 73, 140 ff. festgestellt, dass sich aus der Eigenart des Genossenschaftsrechts ergibt, dass die Einzahlungspflicht nicht nur hinsichtlich ihrer Entstehung, sondern auch wegen ihres Fortbestandes mit dem Genossenverhältnis verknüpft ist, so dass noch nicht fällige Raten mit der Konkurseröffnung gegen die Genossenschaft „schlechthin erlöschen“. Streitgegenstand ist damit allein der sich aus § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG ergebende anteilige Haftungsanspruch, nicht aber der Anspruch auf Zahlung der restlichen Pflichteinlage aus § 7 Ziffer 1 GenG.

42

b) Der Beklagte haftet der Klägerin auch nicht, wie diese unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Oldenburg in DB 1992, 1182, meint, auf Schadensersatz.Der Beklagte hat seine satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht verletzt. Die Klägerin übersieht nämlich, dass der Beklagte gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 lit. a der Satzung zwar verpflichtet war, sich mit 10 Geschäftsanteilen zu beteiligen (Pflichtbeteiligung), dass aber nach Abs. 3 eben dieser Vorschrift auf den ersten Geschäftsanteil und die weiter zu zeichnenden Pflichtanteile nur ein Betrag von 10 % sofort zu zahlen war. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte aber unstreitig nachgekommen mit seiner Zahlung vom 31.12. 2000 in Höhe von 1.000,00 DM. Der Restbetrag konnte gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 der Satzung innerhalb von 3 Jahren durch genossenschaftliche Rückvergütung und Dividenden oder auch anderweitig aufgefüllt werden. Da die Mitgliedschaft vor Ablauf dieses Zeitraums beendet worden ist, war der Beklagte mit der Einzahlung der Restbeträge auf die Pflichtanteile zum Zeitpunkt seines Ausscheidens weder in Rückstand noch gar in Verzug. Wenn der Beklagte sich auf diese Satzungsbestimmung beruft, dann ist dies nicht unbillig. Die Klägerin hatte es in der Hand gehabt, eine Satzungsbestimmung zu erlassen, die eine sofortige Fälligkeit der Zahlung der Pflichtanteile vorsah. Bei der außerordentlichen Generalversammlung am 25. Januar 2002 ist ausweislich des Protokolls dieses Problem auch gesehen worden: Unter dem TOP 3 ist nämlich eine Satzungsänderung diskutiert worden, weil ein Betrag von rd. 4 Mio. DM fehlte, da Geschäftsanteile der Mitglieder mangels Fälligkeit noch nicht voll eingezahlt worden waren. Die Voraussetzungen gem. §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs liegen daher offensichtlich nicht vor.

43

3.) Die Klägerin hat jedoch gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG. Nach dieser Vorschrift hat der Ausgeschiedene - wenn das Vermögen der Gesellschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht ausreicht -, von dem Fehlbetrag den ihn treffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, wenn und soweit er im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an sie zu leisten gehabt hätte. Dabei wird der Anteil in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Statuts nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet. Die Voraussetzungen für diese Haftung liegen unstreitig vor.

44

Nach § 40 der Satzung der Klägerin ist die Nachschusspflicht der Mitglieder auf die Haftsumme beschränkt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift beträgt die Haftsumme für jeden Geschäftsanteil 500 €. Nach Satz 3 ist die Haftsumme auf den Gesamtbetrag von 10 Geschäftsanteilen beschränkt. Die damit grundsätzlich in Höhe von insgesamt 5.000 € bestehende Haftsumme kann von der Klägerin jedoch nicht in vollem Umfang gegen den Beklagten geltend gemacht werden. Denn die Klägerin übersieht, dass gem. § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG der Beklagte nur aus dem Fehlbetrag „den ihn treffenden Anteil“ an die Genossenschaft zu zahlen hat. Dieser Anteil wird grundsätzlich nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, es sei denn das Statut sieht insoweit eine andere Bestimmung vor (§ 73 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz GenG). Eine solche andere Bestimmung enthält aber die Satzung der Klägerin in § 10 Abs. 3. Danach ist der Haftungsanteil nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zueinander zu berechnen.

45

Die Anzahl der Geschäftsanteile zum 31. 12. 2002 betrug nachdem Geschäftsbericht der Klägerin für das Jahr 2002 (Bl. 212 d. A.) insgesamt 11.409 Stück. Bei 11.409 Gesamt- und 10 Eigenanteilen ergibt sich ein Haftungsanteil von 273.021,85 : 10/11.409 = 239,30 €. Insoweit haftet demgemäß der Beklagte auch nur.

46

Zinsen werden als Rechtshängigkeitszinsen begehrt. Diese sind seit dem 9.1.2005 zuzuerkennen (§ 291 BGB).

47

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

48

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt noch die Rechtsfortbildung oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).


Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 169/02 Verkündet am:
26. Mai 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Regelung in der Satzung einer Genossenschaft, wonach ein in der Bilanz
ausgewiesener Verlustvortrag bei dem Auseinandersetzungsguthaben
ausscheidender Mitglieder anteilig zu berücksichtigen ist, ist wirksam.

b) Bilanzierungsfehler, welche nicht zur Nichtigkeit der Bilanz führen und sich
auf ihr Ergebnis nicht auswirken, lassen ihre Verbindlichkeit als Grundlage
für die Auseinandersetzung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG unberührt.
BGH, Urteil vom 26. Mai 2003 - II ZR 169/02 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 24. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Mitglied der beklagten Milchverwertungsgenossenschaft, aus der er durch Kündigung zum 31. Dezember 1997 ausgeschieden ist. Die Parteien streiten um die Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens. Nach § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten ist "für die Auseinandersetzung der festgestellte Jahresabschluß maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen". Nach Abs. 2 wird "dem ausgeschiedenen Mitglied das Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt; darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft".
Am 6. Juli 1998 beschloß die "Mitgliederversammlung" der Beklagten im Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses per 31. Dezember
1997, den Jahresüberschuß in Höhe von 1.222.443,59 DM mit dem Verlustvortrag aus Vorjahren in Höhe von 27.687.067,07 DM zu verrechnen und den verbleibenden Bilanzverlust auf neue Rechnung vorzutragen, mit der Maßgabe, daß ausscheidende Mitglieder hieran gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung zu beteiligen seien. Die unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellte (§ 268 Abs. 1 HGB) und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Norddeutschen Genossenschaftsverbandes versehene Bilanz wies dementsprechend einen Bilanzverlust in Höhe von 26.464.623,48 DM (bei einer Bilanzsumme von 302.842.782,52 DM) aus. Unter den Passiva finden sich u.a. zwei Rücklagepositionen mit insgesamt ca. 10 Mio. DM sowie ein "Sonderposten mit Rücklageanteil", der in einen Sonderposten aus Investitionszulage in Höhe von 4.524.343,00 DM und einen Sonderposten aus Investitionszuschuß von 51.692.522,00 DM untergliedert ist. Dazu ist im Anhang der Bilanz folgendes vermerkt:
"Die Investitionszuschüsse, die das (neue) Milchwerk in U. betreffen , werden passivisch ausgewiesen und ratierlich über die Laufzeit der bezuschußten Wirtschaftsgüter aufgelöst. Die erhaltenen Zuschüsse für Gebäude werden abweichend zum Vorjahr ab 1996, soweit nicht Beträge in Vorjahren außerplanmäßig aufgelöst wurden, auf acht Jahre verteilt. Hierdurch wird die höhere Kapitalbelastung der Anfangszeit des Milchwerkes ausgeglichen. Soweit Investitionszuschüsse auf in Vorjahren aktivierte Wirtschaftsgüter abgesetzt wurden, wird diese Methode beibehalten." Unter dem 14. Juli 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sich sein Geschäftsguthaben aus 247 gezeichneten Anteilen auf 17.422,69 DM belaufe, wovon eine Verlustbeteiligung von 49,24 DM pro Anteil abzuziehen sei, die sich aus dem Bilanzverlust von 26.464.623,48 DM bei einer Gesamtzahl von 537.421 Anteilen errechne.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung der Differenz zwischen den an ihn ausbezahlten 5.260,41 DM und dem ihm mitgeteilten Geschäftsguthaben von 17.422,69 DM, mithin 12.162,28 DM. Er meint, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, die Kürzung seines Geschäftsguthabens um einen Anteil am Verlustvortrag der Beklagten sei unzulässig; die entsprechende Regelung in § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sei im Genossenschaftsgesetz nicht vorgesehen, benachteilige zudem ausgeschiedene Genossenschaftsmitglieder gegenüber den verbleibenden und sei daher gemäß § 18 Satz 2 GenG sowie wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Davon abgesehen sei der in der Bilanz der Beklagten passivierte Sonderposten mit Rücklageanteil aus Investitionszuschuß der öffentlichen Hand in Höhe von 51.692.522,00 DM unter Verstoß gegen die §§ 336 Abs. 2, 273, 447 Abs. 3 HGB gebildet worden. Er verstoße insbesondere gegen die gemäß § 273 HGB maßgeblichen Grundsätze der Steuerbilanz. Bei Eliminierung dieses Postens entfalle ein Verlust der Beklagten. Hilfsweise werde die Feststellung der Unrichtigkeit der Bilanz und ihrer Unverbindlichkeit für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens begehrt.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von der grundsätzlichen Wirksamkeit der in § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten - in Einklang mit § 10 Abs. 1 der "Mustersatzung für ländliche Warengenossenschaften" (abgedr. bei
Hettrich/Pöhlmann, GenG 1. Aufl., S. 547 ff.) - geregelten Teilnahme ausscheidender Genossenschaftsmitglieder an Verlustvorträgen aus.

a) Entgegen der Ansicht der Revision enthält die Regelung keine gemäß § 18 Satz 2 GenG unwirksame Abweichung von den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes. Gemäß § 73 Abs. 1 GenG bestimmt sich die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit der Genossenschaft nach der Vermögenslage derselben und erfolgt gemäß Abs. 2 Satz 1 aufgrund der Bilanz. Schon daraus ergibt sich, daß die Auseinandersetzung durch einen in der Bilanz ausgewiesenen Verlust beeinflußt wird (vgl. Lang/Weidmüller/Metz/ Schaffland, GenG 33. Aufl. § 73 Rdn. 24). Erst das nach etwaigen Verlustabschreibungen festgestellte Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen ergibt dessen Auseinandersetzungsguthaben (Beuthien, GenG 13. Aufl. § 73 Rdn. 5; Müller, GenG § 73 Rdn. 2). Gemäß § 48 GenG entscheidet die Generalversammlung darüber, ob und inwieweit ein Verlust von den Geschäftsguthaben abgeschrieben (§ 19 Abs. 1 GenG), durch Heranziehung von Rücklagen gedeckt oder auf neue Rechnung vorgetragen wird (vgl. Gräser in: Hettrich/Pöhlmann, GenG 2. Aufl. § 48 Rdn. 8; Metz in: Lang/Weidmüller et al. aaO, § 48 Rdn. 11, 15). Ein Verlustvortrag auf neue Rechnung belastet das - gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG maßgebliche - Bilanzergebnis im Sinne eines etwa verbleibenden Bilanzverlusts und führt dazu, daß vor dessen Deckung keine Gewinne (aus Jahresüberschüssen) an die Mitglieder ausgeschüttet werden können (vgl. Schaffland in: Lang/Weidmüller et al. aaO, § 19 Rdn. 5). Ob bereits dies eine Kürzung des Auseinandersetzungsguthabens ausscheidender Mitglieder auch ohne entsprechende Satzungsregelung rechtfertigt (so wohl Schaffland aaO, § 73 Rdn. 24; Schubert/Steder, Genossenschafts-Handbuch § 73 Rdn. 9), kann im Hinblick auf § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten ebenso dahinstehen wie die Frage, ob darin eine Abweichung von dem Verlust-
verteilungsmodus des § 19 Abs. 1 GenG (Abschreibung von sämtlichen Geschäftsguthaben ) liegt, weil gemäß § 19 Abs. 2 GenG das "Statut" einen anderen Verteilungsmaßstab aufstellen kann.

b) Entgegen der Ansicht der Revision benachteiligt die in § 10 Abs. 1 der Satzung vorgesehene und von der Generalversammlung beschlossene Kürzung des Auseinandersetzungsguthabens ausscheidender Mitglieder diese nicht in unzulässiger Weise gegenüber den Verbliebenen. Das genossenschaftliche Gleichbehandlungsgebot fordert keine absolute, sondern nur eine relative Gleichbehandlung der Genossen hinsichtlich gleichartiger Sachverhalte (vgl. Beuthien aaO, § 18 Rdn. 51 m.w.N.) und steht zudem - in den Grenzen des § 18 Satz 2 GenG - unter dem Vorbehalt der im Urstatut festgelegten Regelungen (vgl. RGZ 62, 303, 308; Beuthien aaO, § 18 Rdn. 52), wie hier des § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Diese Bestimmung enthält auch keine Beeinträchtigung des Austrittsrechts gemäß § 65 GenG. Ausscheidende Mitglieder wie der Kläger stehen danach hinsichtlich der Kürzung ihrer Auseinandersetzungsguthaben nicht anders da, als dies bei einer Verlustabschreibung von sämtlichen Geschäftsguthaben gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GenG - ohne den Verlustvortrag auf neue Rechnung - der Fall wäre. Die "Schonung" der Geschäftsguthaben der verbleibenden Mitglieder durch den Verlustvortrag ist insofern nur eine formale, als sie mit dem Verlustvortrag belastet bleiben (vgl. oben a) und dieser bis zu dessen Deckung einer Gewinnausschüttung an sie ebenso entgegensteht wie eine Verlustabschreibung von ihren Geschäftsguthaben bis zu deren Wiederauffüllung durch künftige Gewinne (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 GenG). Daß der Ausscheidende an etwaigen künftigen Gewinnen (nach Deckung der Verluste) nicht partizipiert, liegt in seinem Austritt begründet.

c) Keine Stütze im Genossenschaftsgesetz findet der von der Revision (unter Bezugnahme auf Beuthien aaO, § 73 Rdn. 8) verfochtene Standpunkt, eine Kürzung des Geschäftsguthabens ausscheidender Genossen komme im Fall eines Verlustvortrages solange nicht in Betracht, als die vom Ausscheidenden genossenschaftlich miterwirtschafteten Rücklagen zur Deckung ausreichten , weil die Verlustbeteiligung des Ausscheidenden dann wirtschaftlich schon darin liege, daß er gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GenG nur sein Geschäftsguthaben , nicht aber das volle Auseinandersetzungsguthaben wie ein ausscheidender Personengesellschafter (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) beanspruchen könne. Das Genossenschaftsgesetz mißt dem Interesse der auf den Förderungszweck gegenüber ihren Mitgliedern gemäß § 1 GenG festgelegten Genossenschaft an einer Schonung ihrer finanziellen Ressourcen im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern ein anderes Gewicht bei, als dies § 738 BGB vorsieht. Wie § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG ausdrücklich bestimmt, kann der Ausscheidende nur die Auszahlung seines - eventuell durch Verlustabschreibungen geminderten - Geschäftsguthabens verlangen; auf Rücklagen oder sonstiges Vermögen der Genossenschaft hat er - vorbehaltlich einer gemäß § 73 Abs. 3 GenG in der Satzung bestimmten Ergebnisrücklage zum Zweck anteiliger Abfindung ausscheidender Genossen - keinen Anspruch. Allein gegenüber einer Nachschußpflicht in dem - hier nicht gegebenen - Fall einer Unterbilanz ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG die Heranziehung von Rücklagen zur Verlustdeckung vorrangig. Eine Ergebnisrücklage zu dem in § 73 Abs. 3 GenG genannten Zweck sieht die Satzung der Beklagten nach den zutreffenden und insoweit von der Revision unbeanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts nicht vor.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist die - für die Auseinandersetzung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG maßgebende - Bilanz der Beklagten für das
Geschäftsjahr 1997 nicht deshalb unrichtig und für den Kläger unverbindlich, weil dort ein Sonderposten mit Rücklageanteil für den Investitionszuschuß aus öffentlichen Mitteln in Höhe von 51.692.522,00 DM passiviert worden ist.

a) Die Passivierung dieses Postens in der Bilanz verhindert im Ergebnis, daß der Zuschuß in das Bilanzergebnis eingeht und als Gewinn an die Genossenschaftsmitglieder ausgeschüttet werden kann. Das entspricht dem Zweck des Investitionszuschusses, der von der öffentlichen Hand zur Stärkung der Finanzkraft eines Unternehmens sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen und nicht, zumindest nicht unmittelbar zum Vorteil der an dem Unternehmen beteiligten Personen bereit gestellt wird (vgl. Groh, DB 1988, 2417 f.). Ebensowenig bezweckt der Zuschußgeber eine punktuelle Ergebnisverbesserung im Jahr der Zuschußgewährung (vgl. Winnefeld, Bilanzhandbuch E Rdn. 535). Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 243 HGB) kommen neben einer - dem Zweck des Zuschusses widersprechenden - erfolgswirksamen Verbuchung die Alternativen in Betracht, entweder die Anschaffungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter auf der Aktivseite der Bilanz (vgl. § 253 HGB) um den Zuschuß zu mindern (was aber u.U. zu einer Verfälschung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Unternehmens führt) oder den Zuschuß in einen gesonderten Passivposten i.S.v. § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB einzustellen, der entsprechend der Höhe der jährlichen Abschreibung ratierlich aufzulösen ist. Diese Verfahrensweise entspricht einem Vorschlag des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (WPg 1984, 612; ebenso Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen 6. Aufl. § 255 HGB Rdn. 57, § 273 HGB Rdn. 12; Rose, DB 1984, 2317 m.w.N.; Winnefeld aaO, Rdn. 536; Ellrott/Schmidt-Wendt in: Beck'scher Bilanzkommentar 5. Aufl. § 255 HGB Rdn. 118). Ein Verstoß gegen handelsrechtliche Bilanzierungsgrundsätze kann darin um so weniger gesehen
werden, als diese bilanzielle Behandlung einerseits dem Zweck der Zuwendung entspricht und andererseits der verbesserten Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens dient (vgl. Winnefeld aaO, m.w.N.).

b) Allerdings hat die Beklagte den Investitionszuschuß nicht als Sonderposten gemäß § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB, sondern als Teil eines Sonderpostens mit Rücklageanteil (§§ 247 Abs. 3, 273 HGB) bilanziert. Das ist gemäß § 273 HGB, der gemäß § 336 Abs. 2 HGB - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auf den Jahresabschluß einer Genossenschaft entsprechend anzuwenden ist, an sich nur insoweit zulässig, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung von der Bildung des betreffenden Sonderpostens in der Bilanz abhängig macht (sog. "umgekehrte Maßgeblichkeit" der Steuerbilanz für die Handelsbilanz; krit. dazu Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 273 Rdn. 1; Schulze/Osterloh, ZGR 2000, 594, 603). Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Juli 1995 (I R 56/94, BFHE 179, 19 = BStBl. 1996 II 28 ff.) ist für einen passiven Sonderposten für Investitionszuschüsse in der Steuerbilanz kein Raum. Statt dessen stehe dem Steuerpflichtigen zur Vermeidung einer ertragswirksamen Vereinnahmung und Sofortversteuerung der Zuschüsse allein das in Abschnitt 34 EStR verankerte Wahlrecht zu, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Investitionszuschüsse zu mindern (vgl. auch § 254 HGB).

c) Das kann indessen der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
Denn zum einen handelt es sich bei dem Passivposten für den Investitionszuschuß richtigerweise nicht um einen solchen im Sinne von §§ 247 Abs. 3, 273 HGB, sondern um einen handelsrechtlich zulässigen und sachlich gerechtfertigten Posten im Sinne von §§ 265 Abs. 5 Satz 2, 336 Abs. 2 HGB (vgl.
oben zu 2 a, dessen unrichtige Bezeichnung und Einordnung in der Bilanz der Beklagten zwar gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses verstößt, jedoch nicht zu dessen Nichtigkeit entsprechend § 256 Abs. 4 AktG (vgl. Müller, GenG 2. Aufl. § 48 Rdn. 9, 25) führt, weil die Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses dadurch allenfalls unwesentlich beeinträchtigt wird. Zum anderen könnte die Klage (auch in ihrem Hilfsantrag) nur dann Erfolg haben, wenn das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers durch eine vorschriftswidrige Bilanzierung verkürzt worden wäre und ihm bei ordnungsgemäßer Bilanzierung (nach GoB) ein höheres Auseinandersetzungsguthaben zustünde (vgl. RGZ 122, 28, 35). Das scheidet indessen hier aus. Denn es macht für das Bilanzergebnis als Grundlage für den Auseinandersetzungsanspruch des Klägers (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG) keinen Unterschied, ob der gemäß § 247 Abs. 3 HGB bilanzierte Passivposten in einen solchen gemäß § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB berichtigt oder entsprechend steuerrechtlichen Vorgaben (BFH aaO) aktivamindernd berücksichtigt wird. Zu einer ergebniswirksamen Bilanzierung des Zuschusses, die sowohl dessen Zweck als auch dem Willen der für die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses zuständigen Organe der Beklagten widerspräche, war und ist die Beklagte bilanzrechtlich in keinem Fall verpflichtet, weshalb auch der Kläger eine dahingehende Bilanzberichtigung nicht verlangen könnte. Mangels Ergebnisrelevanz des von ihm geltend gemachten Bilanzfehlers besteht auch kein Anspruch auf die
hilfsweise begehrte Feststellung der Unverbindlichkeit der Bilanz für seinen Auseinandersetzungsanspruch.
Röhricht Goette Kraemer
Münke Graf

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.

(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.

(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.