Tenor

I. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken gegenüber den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen, als Erdgaslieferant im Zusammenhang mit Erdgaslieferverträgen mit Verbrauchern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klauseln zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf nachfolgende Klauseln zu berufen:

1. Gemäß Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Lieferung von Erdgas - Stand 01.04.2003 - der Beklagten mit folgenden Wortlaut:

Grundlage der Preisanpassung des Arbeitspreises bildet der Preis für leichtes Heizöl nach den Verbraucherpreisen von mindestens 40-50 hL auf einmal, wie sie monatlich für den Berichtsort Rostock in der "Fachserie 17: Reihe 2: Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) für Gruppe Mineralölerzeugnisse leichtes Heizöl" des statistischen Bundesamtes in pro 100 l veröffentlicht werden. Preisänderungen werden durch Veröffentlichung bekannt gegeben.

2. Gemäß Ziffer 8.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Lieferung von Erdgas - Stand 01.10.2005 - mit folgenden Wortlaut:

Neben den in Ziffer 7.2 erfassten Gründen sind die S. bei einer Änderung der Marktverhältnisse berechtigt, das Erdgasentgelt anzupassen.

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekanntzumachen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.000,00 EUR.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln in Anspruch.

2

Bei der Beklagen handelt es sich um ein in der Hansestadt Rostock und Umgebung regional tätiges Versorgungsunternehmen, zu dessen Betriebsbereich auch der Handel mit Erdgas gehört.

3

Die Beklagte besitzt in dem Bereich, in dem ihre Erdgasleitungen verlegt sind, ein tatsächliches Lieferungsmonopol für Erdgas. Der Kunde kann in diesem Gebiet tatsächlich nicht auf einen anderen Anbieter umsteigen.

4

Die Beklagte beliefert ihre Kunden in ihrem Versorgungsgebiet mit Erdgas zum Teil zum allgemeinen Tarif. Soweit die Kunden pro Jahr mehr als 7.308 kWh beziehen, erfolgt die Lieferung in der Regel aufgrund einer mit dem Kunden abgeschlossenen Sondervereinbarung zu einem Sonderpreis.

5

Die Lieferpreise der Beklagten setzen sich hierbei aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis zusammen. Die jeweiligen Erdgaslieferverträge enthalten Vertragsklauseln, wonach die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wesentlicher Bestandteil des Vertrages sind.

6

Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Lieferung von Erdgas, Stand 01.04.2003, welche durch die Beklagte für Verträge Verwendung fanden, die bis zum 30.09.2005 geschlossen wurden, enthält folgende Klausel:

7

Grundlage der Preisanpassung des Arbeitspreises bildet der Preis für leichtes Heizöl nach den Verbraucherpreisen von mindestens 40-50 hL auf einmal, wie sie monatlich für den Berichtsort Rostock in der "Fachserie 17: Reihe 2: Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) für Gruppe Mineralölerzeugnisse leichtes Heizöl" des statistischen Bundesamtes in pro 100 l veröffentlicht werden. Preisänderungen werden durch Veröffentlichung bekannt gegeben.

8

Darüber hinaus ist in der Klausel festgelegt, dass der Kunde in diesem Fall das Recht besitzt, den Erdgasliefervertrag innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe zum Zeitpunkt der Preisänderung zu kündigen.

9

Für ab den 01.10.2005 abgeschlossene Neuverträge gelten die durch die Beklagte abgeänderten und neu gefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 01.10.2005.

10

Hinsichtlich einer Preisänderung hat die Beklagte zunächst in Ziff. 7.2. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Stand 01.10.2005 - vorgegeben, dass bei Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, oder anderen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, welche die Kosten der Produktion, der Beschaffung, der Verteilung von Erdgas oder die Netznutzungsentgelte betreffen, die Beklagte berechtigt ist, den Preis anzupassen.

11

Darüber hinaus hat sie unter Ziff. 8.1 gegenüber dem Kunden folgende Preisänderungsklausel vorgegeben:

12

Neben den in Ziffer 7.2 erfassten Gründen sind die S. bei einer Änderung der Marktverhältnisse berechtigt, das Erdgasentgelt anzupassen.

13

Unter Ziff. 8.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird den Kunden das Recht eingeräumt, bei einer Preisänderung nach Ziff. 8.1 den Erdgasliefervertrag innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung zu dem mitgeteilten Datum der Preisänderung zu kündigen.

14

Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, bei den vorstehenden Klauseln handele es sich um Preisanpassungsklauseln. Diese hielten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht Stand. Sie benachteiligten den Kunden unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zudem verstießen sie gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

15

Die Preisänderungsklausel zu Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten - Stand 01.04.2003 - erfülle das sich aus § 307 BGB ergebene Gebot der Angemessenheit und Transparenz nicht.

16

Zwar nehme die Preisänderungsklausel Bezug auf den Preis für leichtes Heizöl. Die Beklagte sei aber an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl nicht gebunden, da dieser Verbraucherpreis lediglich die Grundlage der Preisanpassung des Arbeitspreises sei.

17

Die Klausel entbehre hinreichender objektiver Kriterien für die Berechnung der verlangten Preisanpassung. Es sei in der Klausel nicht angegeben, nach welchen konkreten Kriterien unter Berücksichtigung der Werte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Preisanpassung erfolge. Auch sei nicht geregelt, in welchen Verhältnis die Beklagte die Preisentwicklung für leichtes Heizöl in ihre Preisanpassungsberechnung einbeziehen könne. Die Klausel enthalte keinerlei Beschränkung hinsichtlich des Umfangs der Preisanpassung. Der Beklagten sei es daher ohne weiteres möglich, das bei Abschluss des Liefervertrages bestehende Verhältnis zwischen Kostenanteil und Gewinnanteil im Arbeitspreis zugunsten eines höheren Gewinnanteils nachträglich zu verändern.

18

Die Klausel ermögliche der Beklagten zudem eine Preiserhöhung durchzuführen, ohne dass der von ihr zu zahlende Einkaufspreis für Erdgas überhaupt oder in gleicher Höhe bzw. zum selben Zeitpunkt im Verhältnis zu leichten Heizöl gestiegen sei.

19

Der Kunde könne nach dem Wortlaut der Klausel nicht einmal ansatzweise eine Preisanpassung seitens der Beklagten vorauskalkulieren und deren Berechtigung anhand der Klausel überprüfen. Der Kunde kenne die zwischen der Beklagten und ihrem Vorlieferanten vereinbarte Berechnungsmethode nicht.

20

Die Beklagte sei zudem nach der beanstandeten Klausel noch nicht einmal verpflichtet, eine Preisanpassung zugunsten des Kunden vorzunehmen, sofern die Preise fielen.

21

Ihr wäre es ohne weiteres möglich, für eine Preisänderungsklausel einen anderen naheliegenden Bezugspunkt zu wählen und zwar den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreis für Erdgas.

22

Die Klausel sei ferner unklar, da die Beklage nicht konkretisiere, wo die Veröffentlichungen der Veränderungen erfolgen sollten.

23

Darüber hinaus stelle die Kopplung der Preisanpassung bei Erdgas an die Preisentwicklung von leichten Heizöl eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar.

24

Auch die unter Ziff. 8.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten - Stand 01.10.2005 - aktualisierte Preisanpassungsklausel verstieße gegen die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Angemessenheit und Transparenz und seien daher gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

25

Es ergebe sich nicht aus der Klausel, was unter "Marktverhältnisse" zu verstehen sei. Es könnten daher auch Marktkriterien zugeordnet werden, die mit der eigenen Kostensteigerung der Beklagten in Bezug auf Erdgas nichts zu tun hätten. Darüber hinaus sei auch unklar, was unter "Änderung" zu verstehen sei. So könnten einerseits nur Veränderungen der Preise, andererseits auch sonstige die Marktverhältnisse beeinflussende Elemente wie ein Politikwechsel oder Veränderungen der Börsenverhältnisse herangezogen werden. Schließlich werde die Höhe der Preisanpassung in keiner Weise definiert oder begrenzt. Es fehle gänzlich an der Benennung konkreter Klauselelemente, anhand deren sich die Preisanpassung orientiere.

26

Der unangemessene und intransparente Inhalt der beiden angegriffenen Klauseln werde zudem nicht durch das von der Beklagten den Kunden eingeräumte Kündigungsrecht ausgeglichen.

27

Ein Interessenausgleich durch die Einräumung eines Vertragsauflösungsrechtes käme nur in Betracht, wenn der Klauselverwender sich bei der Gestaltung der Preisanpassungsklauseln bemüht habe, die Klausel so konkret und nachvollziehbar wie möglich zu gestalten. Nur wenn trotz der Bemühungen die Konkretisierung nicht weiter möglich sei, komme ein Interessenausgleich durch die Einräumung eines Kündigungsrechtes in Betracht.

28

Darüber hinaus sei anders als bei dem Bezug von Strom ein Wechsel des Anbieters für Erdgas praktisch nicht möglich.

29

Es müsste daher ggf. eine Umstellung der Heizungsanlage auf Erdöl oder einen anderen Energieträger erfolgen, was mit erheblichen Umbaukosten der Heizungsanlage verbunden sei. Das Kündigungsrecht stelle aufgrund den mit der Kündigung einhergehenden Investitionskosten für eine Umstellung der Heizungsanlage keinen angemessenen Interessenausgleich dar.

30

Schließlich sei die eingeräumte Kündigungsfrist von vier Wochen für den Kunden unangemessen. Der Kunde könne nicht innerhalb dieser Frist die auf Erdgasbetrieb ausgerichteten Anlagen umrüsten. Das Kündigungsrecht gehe daher tatsächlich ins Leere.

31

Der Kläger beantragt:

32

1. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken gegenüber den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen, als Erdgaslieferant im Zusammenhang mit Erdgaslieferverträgen mit Verbrauchern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klauseln zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf nachfolgende Klauseln zu berufen:

33

a) Gemäß Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Lieferung von Erdgas - Stand 01.04.2003 - der Beklagten mit folgenden Wortlaut:

34

Grundlage der Preisanpassung des Arbeitspreises bildet der Preis für leichtes Heizöl nach den Verbraucherpreisen von mindestens 40-50 hL auf einmal, wie sie monatlich für den Berichtsort Rostock in der "Fachserie 17: Reihe 2: Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) für Gruppe Mineralölerzeugnisse leichtes Heizöl" des statistischen Bundesamtes in pro 100 l veröffentlicht werden. Preisänderungen werden durch Veröffentlichung bekannt gegeben.

35

b) Gemäß Ziffer 8.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Lieferung von Erdgas - Stand 01.10.2005 - mit folgenden Wortlaut:

36

Neben den in Ziffer 7.2 erfassten Gründen sind die S. bei einer Änderung der Marktverhältnisse berechtigt, das Erdgasentgelt anzupassen.

37

2. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekanntzumachen.

38

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

39

Die Beklagte beantragt,

40

Klageabweisung.

41

Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, bei den streitigen Preisänderungsklauseln handele es sich nicht um Klauseln in der Form der Kostenelementeklausel, sondern um Klauseln im Sinne eins Leistungsvorbehaltes. Einem Leistungsvorbehalt sei es immanent, dass die Kriterien, nach denen die Preise neu festgesetzt werden können, nicht präzise angegeben werden. Die rechtlichen Anforderungen an die Konkretisierung von Leistungsvorbehalten seien gering. Insbesondere müsse der Kunde nicht bei Vertragsschluss mögliche künftige Preisänderungen oder deren Umfang voraussehen können, wenn die Voraussetzungen der Preisänderung vorliegen. Entsprechende Anforderungen würden lediglich für automatisch wirkende Preisänderungsklauseln gelten.

42

Leistungsvorbehalte in Gasversorgungsverträgen bräuchten noch nicht einmal die Kriterien ihrer Anwendung zu benennen.

43

Dieses folge bereits aus § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV, welche ihrem Wesen nach gesetzliche Leistungsvorbehalte darstellten und die Berechtigung enthielten, die Preise einseitig neu festzusetzen, ohne dass dazu irgendwelche Kriterien genannt würden.

44

Preisänderungen für Energieträger könnten sich generell sowohl an der Kostenentwicklung orientieren (Kosten-(elemente-)Klauseln), als auch an der Preisentwicklung im entsprechenden Wettbewerbsmarkt (Spannungsklauseln).

45

Dementsprechend seien Preisänderungen nicht nur auf Grundlage von Kostenänderungen zulässig, sondern sie dienten vielmehr der Anpassung der Preise an die Marktverhältnisse und nicht der Weitergabe der Kosten.

46

Es käme nicht auf die Wettbewerbssituation im Bezug auf den einzelnen Kunden im Hinblick auf die bestehende Vertragsbindung und die Kosten eines Wechsels zu einem anderen Heizsystem an, sondern darauf, dass die Preise hinsichtlich des jeweiligen Marktsegmentes überhaupt durch Wettbewerb reguliert würden. Das sei bei Gaspreisen grundsätzlich der Fall, da Neukunden - unabhängig von der Möglichkeit auf einen anderen Gasanbieter zu wechseln - sich frei entscheiden könnten, welches Heizsystem sie wählen wollen.

47

Es widerspreche der Preisbildung im Wettbewerb, wenn die Preisentwicklung ausschließlich an die Kostenentwicklung anknüpfe. Bei der Anwendung von Preisänderungsbestimmungen dürften durch Gasversorger die Gewinne erhöht werden. Es sei lediglich unzulässig, dieses unter dem Deckmantel der Weitergabe von Kostenerhöhungen zu tun.

48

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sei die Preisanpassungsregelung nach Ziff. 8.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Stand 01.10.2005 - rechtmäßig.

49

Darüber hinaus sei die Preisanpassungsklausel zu Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Stand 01.04.2003 - zulässig. Es handele sich um einen Leistungsvorbehalt, der in zulässiger Weise auf die Wettbewerbssituation zum Heizöl abstelle. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Unternehmens zu Preissenkungen bei Reduzierung der Wettbewerbspreise bedürfe es nicht. Anders als bei automatisch wirkenden Preisänderungsklauseln müsse bei einem Leistungsvorbehalt eine solche Bestimmung nicht ausdrücklich enthalten sein. Wenn sich aus den Veränderungen des Marktes ein Preissenkungsanspruch ergebe, könne der Kunde diesen ggfs. gerichtlich geltend machen.

50

Zudem geschehe die Einbeziehung der Preisänderung in das jeweilige Vertragsverhältnis nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, mithin durch Mitteilung gegenüber dem Kunden, so dass dieser nicht benachteiligt werde, wenn sie - die Beklagte - Preisänderungen veröffentliche.

51

Darüber hinaus stelle das eingeräumte Kündigungsrecht einen angemessenen Interessenausgleich dar. Die Beklagte entspreche mit der Einräumung des Sonderkündigungsrechtes der Vorgabe des § 32 Abs. 2 AVBGasV. Das Kündigungsrecht stehe im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Leistungsvorbehalt nach § 4 Abs. 2 AVBGasV und stelle dessen Ausgewogenheit sicher. Da die hier streitigen Leistungsvorbehalte weiter substantiiert seien als der gesetzliche Leistungsvorbehalt nach § 4 Abs. 2 AVBGasV, entspreche das eingeräumte Sonderkündigungsrecht um so mehr der Ausgewogenheit nach dem Leitbild der AVBGasV.

52

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

53

Auf die aus den nachstehenden Entscheidungsgründen ersichtliche Rechtsauffassung sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, ohne dass die sich anschließende Erörterung Anlass zur abweichenden Beurteilung oder die Durchführung weiterer prozessualer Maßnahmen geboten hätte.

Entscheidungsgründe

54

Die Klage ist zulässig.

55

Die Klägerin ist als i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG qualifizierte Einrichtung sowohl aktivlegitimiert als auch prozessführungsbefugt (vgl. Palandt-Bassenge, 66. Aufl., § 3 UKlaG, Rn. 1 f.).

56

Darüber hinaus liegt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage vor. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Klage nach §§ 3, 8 UKlaG ist regelmäßig ohne weiteres gegeben (Palandt-Bassenge, 66. Aufl., § 5 UKlaG, Rn. 8; BGH NJW 1990, 886, 887 bezüglich Rechtslage nach § 13 AGBG). Besondere Umstände, aus denen sich das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ausnahmsweise ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.

57

Die Klage hat darüber hinaus auch in der Sache Erfolg.

58

Die von der Klägerin beanstandete Klausel zu Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten - Stand 01.04.2003 - sowie zu Ziff. 8.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Stand 01.10.2005 - verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB.

59

Die Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten entgegen des Gebotes von Treu und Glauben unangemessen.

60

Es handelt sich bei den streitbefangenen Klauseln um Preisanpassungsklauseln. Maßgeblich hierfür ist, dass durch diese Klauseln formularmäßig dem Verwender die Möglichkeit eingeräumt wird, einen bei Vertragsschluss vereinbarten Preis nachträglich an geänderte Verhältnisse anzupassen, insbesondere zu erhöhen, während dem hingegen bei Preisvorbehaltsklauseln das Entgelt für die Leistung bei Vertragsschluss zunächst offen bleibt und erst später einseitig bestimmt werden soll (vgl. Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 Rn. 180).

61

Letztendlich kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Klauseln um Preisanpassungsklauseln oder um Preisvorbehaltsklauseln handelt. Auch im Hinblick auf Preisvorbehalte hat sich nunmehr die Auffassung durchgesetzt, dass sie in gleicher Weise kontrollfähig sind wie Preisänderungsklauseln (Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 Rn. 181).

62

Im Hinblick auf Kostenelementklauseln, durch welche eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorgenommen wird, ist dessen grundsätzliche Zulässigkeit nunmehr anerkannt (BGH Urteil vom 21.09.2005, Az.: VIII ZR 38/05; BGH Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06).

63

Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichtes von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulationen abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06).

64

Unabhängig von der Frage, ob es sich bei den jeweiligen Klauseln um Preisanpassungsklauseln oder um Leistungsvorbehaltsklauseln handelt, ist der jeweilige Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend der Grundsätze von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Ist der Verwender diesem Gebot nicht gefolgt, liegt schon darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (BGH NJW 1998, 454, 456).

65

Einseitige Bestimmungsrechte, die sich ein Verwender vorbehält, sind in besonderer Weise geeignet, das Interesse des Vertragspartners an jederzeitiger Kenntnis der vertraglichen Rechts- und Pflichtenlage unzumutbar zu beeinträchtigen. Es bedarf einer möglichst konkreten Festlegung der Voraussetzungen, unter denen das Bestimmungsrecht entsteht und der Richtlinien, nach denen es auszuüben ist. Wie auch eine Preisanpassungsklausel hält ein Preisänderungsvorbehalt im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern der Inhaltkontrolle regelmäßig nur dann Stand, wenn für die Preisanpassung konkrete Regelungen getroffen werden (OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).

66

Die Preisänderungsklausel zu Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten - Stand 01.04.2003 - genügt den in § 307 BGB niedergelegten Angemessenheits- und Transparenzgebot nicht.

67

Die vertragliche Regelung muss klar und verständlich gefasst sein. Für die Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel kommt es entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang und insbesondere die konkreten Kriterien etwaiger auf ihn zukommender Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann. Durch das Transparenzgebot soll verhindert werden, dass der Verwender durch einen ungenauen Tatbestand oder eine ungenaue Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume in Anspruch nehmen kann (vgl. OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).

68

Die Kammer ist im Rahmen des hier vorliegenden Verbandsprozesses gehalten, die Klausel unter Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung zu beurteilen ( vgl. BGH Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06; BGH NJW 2004, 1588, 1589; OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2005, Az.: 1493/2004; OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).

69

Die Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten bereits deshalb unangemessen, weil sie ganz allgemein auf den Preis für leichtes Heizöl als Grundlage der Preisanpassung des Arbeitspreises abstellt.

70

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers bereits darin zu erblicken ist, dass durch die Klausel eine Koppelung der Preisanpassung bei Erdgas an einen anderen Energieträger, nämlich an leichtes Heizöl erfolgt. Zwar wird teilweise die Rechtsansicht vertreten, es handele sich bei einer solchen Koppelung des Gaspreises an den Preis für leichtes Heizöl um ein zulässiges, im Energiegewerbe übliches Preisanpassungselement (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 23.06.2003,. Az.: 3 U 173/01), indessen lässt die Üblichkeit der Verwendung einer entsprechenden Klausel allein jedoch keinen hinreichenden Schluss zu, dass die Klausel den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen benachteiligt.

71

Unabhängig von der Frage, ob eine Kopplung des Gaspreises an den Preis für leichtes Heizöl den den Vertragspartner des Klauselverwenders per se unangemessen benachteiligt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB im vorliegenden Fall bereits deshalb vor, weil die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Klausel gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegte Transparenzverbot verstößt.

72

Die Preisanpassungskriterien sind durch die Beklagte nicht hinreichend nachvollziehbar in der angegriffenen Klausel niedergelegt worden.

73

Zwar nimmt die Klausel Bezug auf die Verbraucherpreise für die Lieferung von mindestens 40-50 hl leichtes Heizöl entsprechend den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes für den Berichtsort Rostock, es bleibt jedoch gänzlich offen, welche Gewichtung der Preis für leichtes Heizöl für die Beklagte bei der Kalkulation des Erdgaspreises hat (vgl. hinsichtlich Kostenelementeklausel bei Flüssiggasliefervertrag: BGH, Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06). Es ist aufgrund dieser Klausel für die Kunden der Beklagten nicht hinreichend vorhersehbar wie sich ein etwaiger Anstieg des Preises für leichtes Heizöl auf den Erdgaspreis auswirkt. Maßgeblich hierfür ist, dass nach dieser Klausel Grundlage der Preisanpassung der Preis für leichtes Heizöl ist. Schon aus dem Wortlaut der beanstandeten Klausel folgt somit, dass der Preis für leichtes Heizöl nicht der alleinige Anknüpfungspunkt für eine Preisanpassung ist, während mangels weiterer Konkretisierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten offen bleibt, welche weiteren Faktoren bei einer Preisanpassung durch die Beklagte herangezogen werden und im welchen Verhältnis die einzelnen preisbildenden Faktoren zueinander stehen. Es fehlt bereits an einer hinreichend klaren Beschreibung der relevanten Bezugsgrößen. Die Anpassungsklausel beschreibt nur vage die Voraussetzungen einer Preis- und Kostenänderung (vgl. OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).

74

Darüber hinaus erlaubt die Klausel - jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung - der Beklagten eine Preisanpassung bei jeglicher Änderung der Preise für leichtes Heizöl, ohne dass eine Relation zwischen der Erhöhung des Heizölpreises und der angestrebten Preisänderung hinsichtlich des bezogenen Erdgases hinreichend in der Klausel Berücksichtigung findet. Vielmehr wäre nach dem Wortlaut bei Anlegung der kundenfeindlichsten Auslegung sogar eine Preiserhöhung möglich, sofern der Preis für leichtes Erdöl sinkt.

75

Nach dem Wortlaut der Klausel wäre zudem auch eine Preiserhöhung für Erdgas gedeckt, sofern der Preis für leichtes Heizöl sich nach oben entwickelt, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten der Beklagten in anderen Bereichen ausgeglichen wird, die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrages der Fall war (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06; LG Berlin, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 34 O 611/05). Auch der Zeitpunkt einer etwaigen Preisanpassung ist in der beanstandeten Klausel unklar. Es ist nicht festgelegt, ob die Preisanpassung sofort erfolgen darf oder erst auf eine Entwicklung während eines bestimmten Zeitraumes hin (LG Berlin, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 34 O 611/05). Es bleibt daher offen, ob jegliche Preisveränderungen unabhängig von ihrem Ausmaß an den Kunden weitergegeben werden darf. Darüber hinaus ist die Klausel nicht hinreichend bestimmt hinsichtlich der Frage, ob der Energieversorger über einen bestimmten Zeitraum etwaige Änderungen der Bezugskosten sowie weiterer Kostenelemente "ansparen" darf, um diese dann später an den Kunden weiter zugeben.

76

Hierdurch wird dem Verwender die für den Kunden nicht kalkulierbare Befugnis eingeräumt, allein durch eine (willkürliche) Bestimmung des Zeitpunktes, ob und ggf. wann gestiegene Kosten oder Marktpreise umgelegt werden sollen, ungerechtfertigte Gewinne zu Lasten des Kunden zu erzielen. So können gestiegene Preise auf den Kunden sofort umgelegt werden, auch wenn die Beklagte noch über Vorräte verfügt, die sie zu einen geringeren Preis eingekauft und zwischenzeitlich hiermit die Hochpreissituation überbrückt hat (OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04)) und erst dann wieder Käufe tätigt, wenn der Preis für Erdgas oder leichtes Heizöl wieder gesunken ist.

77

Ungeachtet dessen benachteiligt die Klausel die Kunden der Beklagten auch dadurch, dass sie dem Verwender einseitig die Möglichkeit von Preiserhöhungen einräumt, sofern sich bestimmte Faktoren ändern, jedoch nicht - im hinreichenden Maße - konkretisiert wird, unter welchen Bedingungen und nach welchen Kriterien der Kunde in Genuss einer Preissenkung kommt. Preissenkungen sind nach dem Wortlaut der Klausel ins Belieben der Beklagten gestellt, weil sie lediglich zu Preisänderungen berechtigt, nicht aber unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Preissenkung verpflichtet (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 34 O 611/05). Nach der Klausel ist die Beklagte nicht gehalten, auf eine rückläufige Kostensituation zu reagieren.

78

Der Kunde des Klauselverwenders wird unangemessen benachteiligt, sofern der Verwender einseitig durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Preisanpassungen und somit auch zu Preiserhöhungen ermächtigt wird, eine Pflicht zur Preissenkung unter genauer Darlegung der Voraussetzungen bei Änderung der Energie- und Marktverhältnisse zugunsten des Kunden nicht konstituiert wird. Wenn die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel bereits für den Fall angenommen wird, dass der Kunde bei einer Ermäßigung der Kosten nur dann in den Genuss einer Preissenkung kommt, wenn er dieses gegenüber der Verwenderin beantragt, muss dieses erst recht dann gelten, wenn die Klausel nur eine einseitige Preisänderungsberechtigung für den Verwender aufweist, dem Kunden jedoch, der regelmäßig geringere Kenntnisse der Preis- und Kostenentwicklung auf der Anbieterseite hat, lediglich die Beschreitung des Zivilrechtsweges zur Verfolgung einer Preissenkung zur Verfügung steht.

79

Es besteht darüber hinaus auch eine Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1 UKlaG. Dem steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass die Beklagte die Klausel zu Ziff. 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.04.2003) zwischenzeitlich abgeändert und durch neue Geschäftsbedingungen ersetzt hat. Es besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr, an deren Entkräftung durch den Verwender hohe Anforderungen zu stellen sind. Die bloße Änderung der beanstandeten Klausel ist nicht ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen. Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender in dem Rechtsstreit die Zulässigkeit der verwendeten Klausel (weiter) verteidigt (BGH NJW 1986, 2002, 2386; vgl. Palandt-Bassenge, 66. Aufl., § 1 UKlaG, Rn. 7).

80

Die Preisanpassungsklausel der Beklagten zu Ziff. 8.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Stand 01.10.2005 - verstößt gegen das Transparenzgebot und ist daher ebenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

81

Auch hinsichtlich dieser Klausel vermag der Vertragspartner der Beklagten den Umfang einer etwaigen auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel nicht im hinreichenden Maße zu entnehmen.

82

Soweit die Klausel die Beklagte zu einer Anpassung des Erdgasentgeltes bei einer Änderung der Marktverhältnisse berechtigt, sind auch hinsichtlich dieser Klausel sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen der Preisänderung als auch die Rechtsfolge in einem solchen Maße ungenau festgelegt, dass der Kunde bei Vertragsschluss nicht hinreichend erkennen kann unter welchen Voraussetzungen und in welchen Umfang Preiserhöhungen möglich sind.

83

Die verwendeten Begriffe "Änderung der Marktverhältnisse" sind unbestimmt. Nur soweit eine weitere Konkretisierung des Bestimmungsmaßstabes dem Vertragspartner keine genauere Information über das, was er zu erwarten hat, zu vermitteln vermag, kann darauf verzichtet werden (vgl. OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04). Indessen lässt die verwendete Formulierung einerseits offen, was unter dem Begriff "Marktverhältnisse" zu verstehen ist, andererseits bleibt ebenfalls offen, auf welche (Teil-)Markte durch die Verwenderin abgestellt wird. Unter Berücksichtigung des im Verbandsprozess Anwendung findenden Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung, wäre es der Beklagten nach dem Wortlaut eröffnet, die für ihre Preispolitik jeweils vorteilhafteste "Zuschneidung" bzw. Eingrenzung der Märkte vorzunehmen. Es wäre der Beklagten z.B. ins Belieben gestellt mal allein an den (Erd-)gassektor anzuknüpfen und ein anderes mal auf die Entwicklung des gesamten Energiesektors abzustellen. Darüber hinaus bleibt durch die verwendete Klausel auch intransparent, ob auf den lokalen, deutschlandweiten oder weltweiten Markt abgestellt wird.

84

Indessen wäre es der Beklagten sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, durch konkrete Anknüpfungspunkte den verwendeten unbestimmten Begriff weiter zu konkretisieren.

85

Auch auf der Rechtsfolgenseite genügt die Klausel nicht den Anforderungen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

86

Der Begriff "Anpassung" wird nicht im hinreichenden und der Beklagten zumutbaren Umfang konkretisiert. Es fehlt hierbei an Klauselelementen, die den möglichen Umfang einer etwaigen Preisänderung konkretisieren, als auch hinsichtlich solcher eingrenzenden Kriterien, die die Zeitspanne festlegen, in welcher eine Änderung der Marktverhältnisse zum Anlass einer Preisänderung durch die Beklagte genommen werden kann. Auch hinsichtlich dieser Klausel wird die Beklagte nicht gehalten, zugunsten des jeweiligen Kunden auf eine rückläufige Kostensituation zu reagieren, wodurch der Vertragspartner gegenüber der Beklagten, der letztlich ein freies Preisänderungsrecht durch die angegriffene Regelung eröffnet wird, unangemessen benachteiligt wird.

87

Dem festgestellten Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB kann auch nicht mit Erfolg § 4 Abs. 2 AVBGasV entgegengehalten werden. Gem. § 4 Abs. 2 AVBGasV werden Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

88

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Verordnungsbestimmung selbst ein Preisanpassungsrecht konstituiert oder lediglich an ein im jeweiligen Versorgungsvertrag wirksam geregeltes Anpassungsrecht anknüpft (letztere Ansicht wohl LG Bremen, Urteil vom 24.05.2006, Az.: 8 O 1065/05, vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 34 O 611/05). Da die AVBGasV unmittelbar lediglich auf die Gasversorgung von Tarifkunden anwendbar ist, kann sie nicht auf die hier maßgeblichen Lieferverträge aufgrund von Sondervereinbarung Anwendung finden. Soweit die Beklagte meint, der weit gefasste Regelungsgehalt von § 4 Abs. 2 AVBGasV könne zumindest dem Wortlaut nach in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommen werden mit der Folge, dass die insoweit noch weiter konkretisierten bisher verwendeten Preisanpassungsklauseln erst recht wirksam sein müssten, verkennt die Beklagte, dass es sich bei der AVBGasV um eine Verordnung handelt, die dem Anwendungsbereich der §§ 307 BGB entzogen ist. Bei einer Übernahme des entsprechenden Wortlautes in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, würde die Klausel jedoch der Inhaltskontrolle unterliegen und aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebotes die Unwirksamkeit der Klausel festgestellt werden (vgl. LG Bremen, Urteil vom 24.05.2006, Az.: 8 O 1065/05; LG Berlin, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 34 O 611/05).

89

Maßgeblich ist indessen jedoch, dass die AVBGasV und damit auch § 4 AVBGasV mit Ablauf des 07.11.2006 weitestgehend ungültig geworden ist. Nach § 116 EnWG findet die AVBGasV lediglich noch auf zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bestehende Tarifkundenverträge Anwendung, sofern es sich bei den Kunden nicht um Haushaltskunden handelt.

90

Auch unter Heranziehung der nunmehr neuen Rechtslage kann eine Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln nicht unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2, Abs. 3 GasGVV hergeleitet werden. Unabhängig davon, dass auch hinsichtlich dieser Normen zweifelhaft ist, ob diese eine eigenständige Grundlage für eine Preisänderung darstellen oder lediglich besondere Verfahrens- und Formvoraussetzungen für eine im jeweiligen Versorgungsvertrag niedergelegtes Preisanpassungsregelwerk darstellen, ist zu berücksichtigen, dass nach § 1 GasGVV die Verordnung lediglich auf solche Haushaltskunden Anwendung findet, die im Rahmen der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG oder Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 EnWG zu allgemeinen Preisen mit Gas beliefert werden. Die hier maßgeblichen Klauseln beziehen sich jedoch auf Gaslieferungsverträge zu Sonderbedingungen.

91

Die Intransparenz der streitigen Klauseln wird darüber hinaus auch nicht durch die Einräumung eines Kündigungsrechtes in Ziff. 5 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.04.2003) bzw. Ziff. 8.2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.10.2005) hinreichend ausgeglichen.

92

Zwar wird durch den Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit der Kompensation etwaiger Intransparenzen bei Preiserhöhungen in Dauerschuldverhältnissen bejaht (BT-Drucks. 7/3919 S. 28), dieses setzt jedoch voraus, dass eine hinreichend konkrete Formulierung der Klausel aus sachlichen Gründen nicht möglich ist und die Einräumung eines Lösungsrechtes für den Vertragspartner eine unangemessene Benachteiligung verhindert (vgl. BGH WM 2003, 448, 450; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, 8. Aufl., 2006, § 307 BGB Rn. 177).

93

Indessen scheidet eine Kompensation der Klauselintransparenz durch die Einräumung eines Lösungsrechtes im vorliegenden Fall aus. Der Beklagten ist eine weitergehende Konkretisierung der verwendeten Preisanpassungsklauseln insbesondere im Hinblick auf Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.10.2005) möglich und zumutbar.

94

Die Angemessenheit einer Preiserhöhung als solche ist nicht davon abhängig, ob dem anderen Vertragsteil ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht eingeräumt ist. Würde man eine an sich unangemessene Preiserhöhung nur deshalb wirksam sein lassen, weil dem anderen Vertragsteil ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht eingeräumt ist, so könnte sich der Verwender durch eine unangemessene Preiserhöhung die Chance verschaffen, von der Bindung an den Vertrag befreit zu werden. Die Ermächtigung zur Preiserhöhung muss deshalb nach Grund und Umfang unabhängig von einem Rücktritts- oder Kündigungsrecht angemessen sein. Eine unangemessene Preisklausel kann nicht durch die Einräumung eines Rücktritts- oder Kündigungsrechts wirksam werden. Der Verwender kann sich nicht dadurch dem Bestimmtheitsgebot entziehen, dass er ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht gewährt (vgl. Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 AGBG Rn. 49).

95

Unabhängig davon finden die Belange der Kunden durch die eingeräumten Lösungsrechte nicht im hinreichenden Maße Berücksichtigung.

96

Das eingeräumte Lösungsrecht selbst ist zumindest im Hinblick auf Ziff. 5 Satz 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.04.2003) intransparent ausgestaltet. Sowohl in Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.04.2003) als auch in Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.10.2005) wird im Hinblick auf den Beginn der Kündigungsfrist an die Bekanntgabe der Preisänderung angeknüpft. Bei Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung ist der Begriff der Bekanntgabe zumindest bezüglich Ziff. 5 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hinreichend bestimmt. Es bleibt offen, wo eine entsprechende Bekanntgabe erfolgt bzw. ob ein tatsächlicher Zugang des Preiserhöhungsbegehrens gegenüber dem Kunden zu erfolgen hat. Lediglich hinsichtlich der überarbeiteten Klausel zu Ziff. 8.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.10.2005) folgt aus Ziff. 8.2 Satz 1, dass die Preisänderung dem Kunden schriftlich mitzuteilen ist.

97

Maßgeblich ist indessen jedoch, dass die Verweisung des Kunden auf das eingeräumte Lösungsrecht unzumutbar ist.

98

Das folgt bereits daraus, dass die Beklagte unstreitig in dem Gebiet, in dem ihre Erdgasleitungen verlegt sind, ein faktisches Lieferungsmonopol für Erdgas besitzt mit der Folge, dass der Kunde nicht (kurzfristig) den Anbieter wechseln kann (vgl. zu monopolisierten Energiemarkt hinsichtlich Kündigungsklausel: Schöne, WM 2004, 262, 268).

99

Auch durch einen möglichen Wechsel des Energieträgers nach erfolgter Kündigung werden die Interessen des Kunden nicht hinreichend gesichert (vgl. LG Bremen, Urteil vom 24.05.2006, Az.: 8 O 1065/05). Unabhängig davon, dass die Umstellung von Erdgas betriebenen Anlagen auf einen anderen Energieträger regelmäßig mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden ist, ist bereits die eingeräumte Kündigungsfrist von 4 Wochen unangemessen. Dem Kunden dürfte es regelmäßig nicht möglich sein, eine Umrüstung auf einen anderen Energieträger innerhalb dieses Zeitraumes zu bewerkstelligen.

100

Eine abweichende Beurteilung folgt indessen auch nicht unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 2 AVBGasV. Maßgeblich hierfür ist zum einen, dass die AVBGasV durch die GasGVV zum 08.11.2006 ersetzt worden ist und nach § 116 EnWG nur noch auf bereits zuvor bestehende Tarifkundenverträge Anwendung findet, soweit es sich hierbei nicht um Haushaltskunden handelt, zum anderen verbietet sich eine zu § 32 AVBGasV entsprechende Betrachtungsweise bereits deshalb, weil die AVBGasV sich lediglich auf Tarifkundenverträge, nicht jedoch auf Gaslieferverträge zu Sonderpreisen bezieht. Im übrigen weist die neue Rechtslage zu §§ 20, 21 GasGVV keine den § 32 Abs. 2 AVBGasV vergleichbare Regelung auf.

101

Die Veröffentlichungsbefugnis folgt aus § 7 UKlaG.

102

Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

103

Es war hierbei zu berücksichtigen, dass regelmäßig ein Streitwert je beanstandeter Klausel in Höhe von 1500,- bis 5000,- EUR in Ansatz zu bringen ist (Palandt-Bassenge, 66. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 14; a.A.: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 147: Regelstreitwert zwischen 1500,- und 2500,- EUR pro angegriffener Klausel).

104

Vorliegend war unter Berücksichtigung der Bedeutung der Beseitigung der gesetzeswidrigen Klausel für die Allgemeinheit ein Gegenstandswert von jeweils 5.000,- EUR pro angegriffener Klausel festzusetzen. Der Streitwert bezüglich der Veröffentlichungsbefugnis nach § 7 UKlaG war mit 1/10 des Hauptsachestreitwertes, mithin mit 1.000,- EUR festzusetzen (vgl. Palandt-Bassenge, 66. Aufl., § 7 UKlaG, Rn. 4).

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2006 - VIII ZR 25/06

bei uns veröffentlicht am 13.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 25/06 Verkündet am: 13. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Jan. 2005 - 2 U 134/04

bei uns veröffentlicht am 13.01.2005

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2004 - Az. 20 O 234/04 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die K

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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.

(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:

1.
den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
2.
die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage

1.
Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder
2.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 25/06 Verkündet am:
13. Dezember 2006
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 157 D, Ga, 307 Ba, CB, Ci; UKlaG § 1

a) Es stellt keinen angemessenen Ausgleich für eine von einem Unternehmer gegenüber
Verbrauchern zum Abschluss von Flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete, den Vertragspartner
unangemessen benachteiligende Preisanpassungsklausel dar,
- wenn der Verwender dem Vertragspartner für den Fall der Preiserhöhung ein Recht zur
vorzeitigen Lösung vom Vertrag einräumt, das erst nach der Preiserhöhung wirksam wird
oder für den Vertragspartner mit unzumutbaren Kosten verbunden ist, oder
- wenn formularmäßig die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung
von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 vereinbart ist, weil unklar ist, ob das Kündigungsrecht
nach § 32 Abs. 2 AVBGasV auch im Fall einer Preiserhöhung aufgrund einer
vertraglichen Anpassungsklausel anwendbar ist, und ein sich daraus etwa ergebendes
Kündigungsrecht für den Vertragspartner nur schwer auffindbar ist
(Fortführung des Senatsurteils vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 =
NJW-RR 2005, 1717).

b) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt im Verbandsprozess nach § 1 UKlaG nicht in
Betracht.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - OLG Köln
LG Köln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2006 durch den Richter Wiechers als Vorsitzenden, den
Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung von zwei in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln in Anspruch.
2
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das mit Flüssiggas handelt und im Rahmen der Belieferungsverträge auch Flüssiggasbehälter vermietet. Die Liefervereinbarungen sind auf eine Laufzeit von bis zu zehn Jahren befristet.
3
Die Beklagte verwendet gegenüber Verbrauchern verschiedene Vertragsformulare , unter anderem eine "Liefervereinbarung für Flüssiggas" in Ver- bindung mit einem "Behälter-Nutzungs- und Wartungsvertrag" oder einem "Behälter -Miet- und Wartungsvertrag". Der Kunde ist danach verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages seinen Gesamtbedarf an Flüssiggas ausschließlich bei der Beklagten zu decken. Der Vertragsabschnitt A "Liefervereinbarung für Flüssiggas" enthält folgende Preisanpassungsklausel: "4. Der zur Zeit gültige Flüssiggaspreis ist auf Seite 1 genannt. Die R. [Beklagte] ist zu dessen Anpassung berechtigt, wenn Änderungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten. Die gültigen Verkaufspreise ergeben sich aus den jederzeit zugänglichen Preislisten, wobei die jeweils gültige Mehrwertsteuer dem Nettopreis hinzugerechnet wird." und ferner die Bestimmung: "10. Der Kunde hat das Recht zur vorzeitigen Kündigung der Liefervereinbarung , wenn ... die R. eine Preiserhöhung vornimmt. Die Kündigung hat schriftlich binnen eines Monats zu erfolgen und ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich."
4
Der Vertragsabschnitt B "Behälter-Nutzungs- und Wartungsvertrag oder Behälter-Miet- und Wartungsvertrag…" bestimmt für Mietbehälter unter anderem : "5. Anlieferung, Aufstellung, Abbau und Rücktransport der Tankanlage erfolgen durch R. auf Kosten des Kunden… 14. …Der Behälter muss für den Abtransport leer sein. Bei Entleerung durch die R. trägt der Kunde die anfallenden Kosten; eine Rückvergütung für das Flüssiggas erfolgt nicht."
5
Daneben schließt die Beklagte mit Verbrauchern sogenannte Solitärverträge , bei denen der Gastank in der Verfügungsgewalt der Beklagten verbleibt, die Beklagte den Kunden mit Flüssiggas aus der Tankanlage versorgt und das von dem Kunden entnommene Gas nach dem Verbrauch abgerechnet wird. Das betreffende Vertragsformular, der sogenannte "FlüssiggasLieferungsvertrag (Zählervertrag Solitär Z-1)", sieht vor, dass ein bestimmter Gaspreis, bestehend aus einem monatlichen Grundpreis und einem Arbeitspreis pro Kilowattstunde, vereinbart wird, und enthält folgende Preisanpassungsklausel : "§ 2 Gaspreis … 2. R. ist berechtigt, den Gaspreis zu ändern, wenn eine Preisänderung durch die Vorlieferanten von R. erfolgt. Änderungen des Gaspreises werden dem Kunden mitgeteilt." sowie weiter die Bestimmung: "§ 5 Wirksamkeit, Bestandteile des Vertrages … Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils gültigen 'Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)' vom 21. Juni 1979, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, ... die wesentliche Bestandteile des Vertrages sind."
6
Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Verwendung der beiden beanstandeten Preisanpassungsklauseln in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" sowie in § 2 Nr. 2 des "FlüssiggasLieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)" stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen.

I.

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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in OLGR 2006, 341 veröffentlichten Entscheidung (mit Anm. Finke, IR 2006, 87 und Borges, DB 2006, 1199) ausgeführt:
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Die von der Beklagten verwendeten, nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähigen Preisanpassungsklauseln benachteiligten deren Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und seien deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
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Bei beiden Klauseln handele es sich um sogenannte Kostenelementeklauseln , das heißt einseitig vorgegebene Bestimmungen, die eine Preisanpassung wegen sich verändernder Kosten vorsähen. Es stehe zwar außer Frage , dass in Energielieferungsverträgen, die auf mehrere Jahre angelegt seien, ein Bedürfnis nach derartigen Regelungen bestehe, um das Gleichgewicht von Preis und Leistung zu wahren. Eine gemäß § 307 BGB zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders sei aber gegeben, wenn die Formularbestimmung einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten seiner Vertragspartner wahre, indem sie es an der nötigen Klarheit und Verständlichkeit fehlen lasse oder es dem Verwender ermögliche, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.
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Die in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" enthaltene Klausel benachteilige die Vertragspartner der Beklagten unter mehreren Aspekten unangemessen. Eine Preisänderung sei zum einen an die Entwicklung bestimmter Betriebskosten gekoppelt, von der die Vertragspartner der Beklagten keine Kenntnis hätten. Bei den sogenannten "Einstandspreisen" ebenso wie bei den nicht näher erläuterten sonstigen "Kosten" handele es sich um betriebsinterne Berechnungsgrößen, die die Kunden der Beklagten mit zumutbaren Mitteln nicht in Erfahrung bringen könnten. Im Übrigen sei der denkbar pauschale Begriff der "Kosten" intransparent. Dies gelte auch für den Begriff des "Einstandspreises", der ohne betriebswirtschaftliche Vorbildung nicht unzweifelhaft in dem von der Beklagten verwendeten Sinn als "Gestehungskosten" zu verstehen sei.
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Überdies wirke die Klausel in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" auch wegen fehlender Gewichtung der in Frage kommenden einzelnen Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Gaspreises unangemessen benachteiligend. Der Bundesgerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass es mangels einer solchen Gewichtung für die Kunden nicht vorhersehbar sei, wie sich ein allgemeiner Anstieg der Gaspreise - eines wesentlichen Elements der Gestehungskosten der Beklagten - oder eine Erhöhung der Tariflöhne auf den vereinbarten Gaspreis auswirke. Diesen Erwägungen schließe sich der Senat an.
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Nach der im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung benachteilige die Klausel in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" die Kunden der Beklagten schließlich auch deshalb unangemessen , weil sie eine Preiserhöhung auch dann zulasse, wenn sich nur einer der Kostenfaktoren nach oben verändert habe, die Gesamtkosten aber wegen eines Rückgangs in anderen Bereichen nicht gestiegen seien.
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Für § 2 Nr. 2 des "Flüssiggas-Lieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)" gälten diese Erwägungen entsprechend. Zudem werde die Beklagte in die Lage versetzt, jedwede - und damit auch eine unberechtigte - Preiserhöhung eines "Vorlieferanten" an ihre Kunden weiterzugeben. Schließlich sei diese Klausel auch deshalb einseitig benachteiligend, weil sie den Umfang der Preiserhöhung nicht begrenze.
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Es könne offen bleiben, ob eine dem Vertragspartner des Verwenders eingeräumte Möglichkeit, sich von einem langfristigen Energielieferungsvertrag vorzeitig zu lösen, grundsätzlich geeignet sei, einen angemessenen Ausgleich zu einer für sich gesehen benachteiligenden Preisanpassungsklausel zu schaffen. In Abschnitt A Nr. 10 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" sei zwar ein Lösungsrecht des Kunden vorgesehen, wenn die Beklagte eine Preiserhöhung vornehme. Eine hinreichende Kompensation sei hier jedoch jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil mit der vorzeitigen Kündigung erhebliche Kostennachteile verbunden seien. Denn die Vertragsrückabwicklung erfolge auf Kosten des Kunden (Abschnitt B Nrn. 5 und 14 des "Behälter-Nutzungs- und Wartungsvertrags oder Behälter-Miet- und Wartungsvertrags"). Insbesondere habe der Kunde Aufwendungen für den Ausbau und Abtransport des - ohne Entschädigung zu entleerenden - Gasbehälters zu tragen. Allein die für den Rücktransport der Tankanlage anfallenden Aufwendungen könnten aber diejenigen der Preiserhöhung für die Folgejahre übersteigen.
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Im Hinblick auf Preiserhöhungen nach § 2 Nr. 2 des "FlüssiggasLieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)" sei dem Kunden bereits nicht erkennbar, dass ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht bestehe. Gemäß § 5 Abs. 2 dieses Vertrags sei zwar die jeweils gültige "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)" Vertragsbestandteil. § 32 Abs. 2 AVBGasV räume dem Kunden auch ein Kündigungs- recht für den Fall ein, dass sich die "allgemeinen Tarife" oder die "allgemeinen Bedingungen" des Gasversorgungsunternehmens änderten. Ob hiervon eine Preisänderung aufgrund einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers enthaltenen Preisanpassungsklausel überhaupt erfasst werde, bedürfe keiner Entscheidung. Zum Ausgleich einer unangemessenen Benachteiligung könne ein Recht zur Lösung vom Vertrag nämlich nur geeignet sein, wenn es in einer für den durchschnittlichen Kunden unmissverständlichen Weise mit der Preisklausel verknüpft sei. Der an anderer Stelle des Vertrags erfolgende Verweis auf ein weiteres Regelwerk ohne Hervorhebung der konkret einschlägigen (Kündigungs-) Bestimmung genüge dem nicht.
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Es könne offen bleiben, ob die vertragliche Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln entstanden sei, grundsätzlich im Verbandsprozess im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) geschlossen werden könne. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide jedenfalls aus, wenn verschiedene Regelungsmöglichkeiten in Betracht kämen und keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche die Vertragsparteien gewählt hätten. So liege der Fall hier, denn es sei eine unübersehbare Vielfalt von Preisanpassungsklauseln denkbar.

II.

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Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln deren Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind.
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1. Die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln unterliegen - nicht allein im Hinblick auf ihre Transparenz (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB) - gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 = NJW-RR 2005, 1717, unter II 1 m.w.Nachw.).
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2. Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehenden Klauseln eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsehen, sind im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGHZ 93, 252, 258). Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Kostenelementeklauseln dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 21. September 2005 aaO, unter II 2; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, WM 1989, 1729 = NJW 1990, 115, unter II 2 b).
21
Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so darf die Regelung andererseits aber - bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nach § 307 BGB - nicht zu einer ausschließlichen oder überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird die Schranke des § 307 BGB nicht eingehalten, wenn Preisanpassungsklauseln es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteile aaO).
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3. Diesen Anforderungen an den Inhalt zulässiger Kostenelementeklauseln halten die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen nicht stand, wie das Berufungsgericht im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. September 2005 (aaO) zutreffend angenommen hat.
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a) Die Klausel in Vertragsabschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas", die eine Preisanpassung durch die Beklagte erlaubt, wenn Änderungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten, benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten schon deshalb unangemessen, weil sie ganz allgemein auf Kostenänderungen abstellt und nicht erkennen lässt, in welchem Bereich diese Kostenänderungen auftreten können und müssen (BGH, Urteil vom 16. März 1988 – IV a ZR 247/84, NJW-RR 1988, 819 unter 7). Darüber hinaus kennen die Kunden der Beklagten weder den Einstandspreis noch die sonstigen Kosten der Beklagten und können diese auch nicht in Erfahrung bringen. Ferner fehlt es an einer Gewichtung der in Betracht kommenden Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Flüssiggaspreises. Für die Vertragspartner der Beklagten ist deshalb weder vorhersehbar, wie sich etwa ein allgemeiner Anstieg der Gaspreise – eines wesentlichen Elements des Einstandspreises der Beklagten – oder sonstiger (welcher?) Kostenfaktoren auf den vereinbarten Flüssiggaspreis auswirken werden, noch haben sie eine realistische Möglichkeit, Preiserhöhungen der Beklagten auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Schließlich erlaubt die Klausel – jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st. Rspr., z.B. BGHZ 158, 149, 155) – der Beklagten eine Preiserhöhung bereits dann, wenn zwar ein Kostenfaktor sich nach oben verändert hat, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 21. September 2005 aaO), gibt eine solche Klausel dem Verwender insgesamt einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten seiner Vertragspartner und benachteiligt diese deshalb unangemessen.
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b) Entsprechendes gilt für die Bestimmung in § 2 Nr. 2 des "FlüssiggasLieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)", nach der die Beklagte zur Änderung des Gaspreises berechtigt sein soll, wenn eine Preisänderung durch Vorlieferanten erfolgt. Auch diese Formularbestimmung koppelt eine Preisänderung an die Entwicklung betriebsinterner Berechnungsgrößen, die die Kunden der Beklagten nicht kennen und nicht in Erfahrung bringen können, und lässt nicht erkennen, welches Gewicht den Preisen welcher Vorlieferanten für die Kalkulation des Gaspreises der Beklagten zukommt. Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob einer – wie hier – ganz allgemein an die Steigerung von Vorlieferantenpreisen anknüpfenden Preisänderungsbefugnis deshalb ebenfalls die oben (unter a) aufgeführten Wirksamkeitsbedenken entgegen stehen oder ob und unter welchen Voraussetzungen Preisänderungsvorbehalte, die auf die Erhöhung von Hersteller- bzw. Vorlieferantenpreisen abstellen, grundsätzlich zulässig sein können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985, X ZR 12/85, WM 1986, 73 = NJW-RR 1986, 211 unter IV 3; Senatsurteil vom 26. Mai 1986 – VIII ZR 218/85, WM 1986, 1059 = NJW 1986, 3134 unter B II 3; Paulusch, in Heinrichs/ Löwe/Ulmer, Zehn Jahre AGB-Gesetz, 1987, S. 76).
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Die hier zu beurteilende Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung – das Ausmaß der Preiserhöhung durch die Beklagte nicht auf den Umfang einer Preiserhöhung durch die Vorlieferanten begrenzt. Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Preis- oder Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis uneingeschränkt anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 12. Juli 1989 aaO unter II 2 b).
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4. Die Unangemessenheit beider Preisanpassungsklauseln wird entgegen der Ansicht der Revision nicht durch andere Regelungen in den von der Beklagten verwendeten Formularverträgen ausgeglichen.
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Ist es dem Klauselverwender, was der Senat hier nicht abschließend zu beurteilen braucht, nicht möglich, künftige Preiserhöhungen zu begrenzen und die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu konkretisieren, so muss er für den Kunden allerdings einen angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag, zumindest ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung, schaffen (Senatsurteil vom 26. Mai 1986 aaO unter B II 2 b; vgl. bereits BGHZ 82, 21, 26 f.), sei es durch Einräumung eines Rücktritts- oder eines Sonderkündigungsrechts. Ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag vermag jedoch nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich zu führen. Dies hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Dabei sind die Art des jeweiligen Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschließenden und die die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu berücksichtigen.
28
Welchen Anforderungen ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag insgesamt genügen muss, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls darf es nicht erst nach der Preiserhöhung wirksam werden und auch nicht durch unzumutbare Folgekosten für den Kunden oder ähnliche Hindernisse eingeschränkt werden (a). Ferner muss der Kunde klar erkennen können, dass ihm überhaupt ein Recht zur Lösung vom Vertrag zusteht; es darf ihm insbesondere nicht durch einen Verweis auf andere Regelwerke verborgen bleiben (b). Diese Voraussetzungen erfüllen die beiden hier zu beurteilenden Vertragsgestaltungen nicht.
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a) Das vorzeitige Kündigungsrecht, das die Beklagte ihren Vertragspartnern in Nr. 10 des Vertragsabschnitts A "Liefervereinbarung für Flüssiggas" einräumt , stellt keinen angemessenen Ausgleich für das Preiserhöhungsrecht der Beklagten dar.
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aa) Die Auswirkungen einer unangemessen benachteiligenden Preisanpassungsklausel werden nicht hinreichend kompensiert, wenn dem Kunden das Recht zur Lösung vom Vertrag nicht spätestens gleichzeitig mit der Preiserhöhung , sondern erst nach deren Wirksamwerden zugebilligt wird (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, WM 1980, 1120 = NJW 1980, 2518, unter II 3). Ein angemessener Ausgleich setzt voraus, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird (Schöne, WM 2004, 262, 268; ders. in Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stromlieferverträge, Stand: März 2006, Rdnr. 86; vgl. auch Wolf, ZIP 1987, 341, 349).
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Dem wird die Kündigungsregelung in Nr. 10 des Vertragsabschnitts A "Liefervereinbarung für Flüssiggas" nicht gerecht. Entgegen der Ansicht der Revision trifft es nicht zu, dass der Kunde die Möglichkeit hat, den Vertrag zeitgleich mit der Ankündigung der Preiserhöhung zu kündigen. Es ist vertraglich bereits nicht vorgesehen, dass dem Kunden vor einer Flüssiggaslieferung eine etwaige Preiserhöhung von der Beklagten mitgeteilt wird; dies kann auch erst nachträglich mit der Rechnungsstellung geschehen. Die Beklagte kann einen erhöhten Einstandspreis noch am gleichen Tag an den Kunden weitergeben, ohne dass dieser vorher davon erfährt. Dies gilt auch dann, wenn er das Flüssiggas zuvor zu einem niedrigeren Preis bereits bestellt hat. Es ist ferner unklar, von welchem Zeitpunkt an die Monatsfrist für die Kündigungserklärung läuft. Bei kundenfeindlichster Auslegung kommt es auf den Zeitpunkt der Preiserhöhung an, der bereits mehr als einen Monat zurückliegen kann, wenn der Kunde erstmals von der Preiserhöhung Kenntnis erlangt. Die Kündigung wird überdies erst mit einer Frist von drei Monaten wirksam. Das Kündigungsrecht geht deshalb ins Leere, soweit der Kunde das von ihm bis dahin noch benötigte oder sogar bereits bestellte Flüssiggas zu dem erhöhten Preis begleichen muss.
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(bb) Das hier zugebilligte Kündigungsrecht führt auch deshalb nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich, weil es durch die Regelungen in Nr. 5 Satz 1 und in Nr. 14 Satz 2 und 3 des Vertragsabschnitts B "BehälterNutzungs - und Wartungsvertrag oder Behälter-Miet- und Wartungsvertrag…" an weitere Nachteile geknüpft ist, die geeignet sind, den Kunden von einer vorzeitigen Kündigung abzuhalten. Nach diesen Bestimmungen hat der Kunde die Kosten des Abbaus sowie des Rücktransports der Tankanlage einschließlich der zum Abtransport erforderlichen Tankentleerung zu tragen und erhält er keine Rückvergütung für das noch im Tank befindliche Flüssiggas. Nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts können die im Fall einer Lösung vom Vertrag anfallenden Aufwendungen allein für den Rücktransport der Tankanlage diejenigen einer Preiserhöhung für die Folgejahre übersteigen. Durch Aufwendungen in dieser Höhe wird der Kunde faktisch davon abgehalten, sein Kündigungsrecht auszuüben. Die Benachteiligung des Kunden durch die unangemessene Preisanpassungsklausel wird nicht ausgeglichen ; vielmehr wird er neuen Nachteilen ausgesetzt.
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Dafür kommt es nicht darauf an, dass der Kunde am Ende der regulären Vertragslaufzeit ohnehin gehalten wäre, die Kosten des Rücktransports zu tra- gen. Anders als die Revision meint, ist dies ohne Belang, denn am Ende der regulären Laufzeit hätte der Kunde auch den Vorteil der Preissicherheit genossen , der den Nachteil der langfristigen Bindung ausgleicht, ihm aber nach Ausübung eines Sonderkündigungsrechts entgeht. Außerdem hat er bei einer Vertragsbeendigung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt die Möglichkeit, Flüssiggasbestellungen so vorzunehmen, dass der Tank am Ende der Vertragslaufzeit weitgehend entleert ist. Bei einer vorzeitigen Kündigung können sich dagegen zuvor erfolgte Flüssiggasbestellungen bzw. -lieferungen als Fehlinvestition erweisen, weil der Kunde dafür keine Rückvergütung erhält und noch zusätzlich mit den Kosten für die Entleerung belastet wird.
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b) Der Vertragstyp "Flüssiggas-Lieferungsvertrag (Zählervertrag Solitär Z-1)" hält ebenfalls keinen adäquaten Ausgleich für die unangemessen benachteiligende Preisänderungsklausel bereit. Ein vorzeitiges Lösungsrecht des Kunden für den Fall einer Preiserhöhung durch die Beklagte beinhaltet dieser Vertrag allenfalls insoweit, als er in § 5 Abs. 2 auf die "jeweils gültigen 'Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)' vom 21. Juni 1979, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt" verweist. Nach § 32 Abs. 2 AVBGasV kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen, wenn sich die allgemeinen Tarife ändern oder das Gasversorgungsunternehmen im Rahmen der Verordnung seine allgemeinen Bedingungen ändert. Das Berufungsgericht hat zu Recht offen gelassen, ob eine Preiserhöhung aufgrund einer vertraglichen Anpassungsklausel überhaupt mit einer öffentlich bekannt gemachten Tariferhöhung oder Bedingungsänderung im Sinne von § 32 Abs. 2 AVBGasV gleichgesetzt werden kann.
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aa) Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerichtet ist, kann ein etwaiges Kündigungsrecht des Vertragspartners nach § 32 Abs. 2 AVBGasV schon deshalb keinen Ausgleich für die ihn unangemessen benachteiligende Preiserhöhungsklausel darstellen, weil die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) durch Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2494) mit Wirkung vom 8. November 2006 außer Kraft gesetzt worden ist. An ihre Stelle sind die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (NiederdruckanschlussverordnungNDAV, BGBl. I 2006 S. 2477, 2485 ff.) sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasgrundversorgungsverordnungGasGVV, BGBl. I 2006 S. 2391, 2396 ff.) getreten. Die Verweisung auf die jeweils gültigen Bestimmungen der AVBGasV in dem von der Beklagten verwendeten Vertragformular läuft deshalb jetzt ins Leere. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62 unter I m. w. Nachw.), dass Unterlassungsansprüche , deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prüfen sind, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist.
36
bb) Eine "Verwendung" Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Unterlassung mit der Klage begehrt wird, besteht allerdings auch darin, dass der Verwender sich in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004, aaO). Soweit Sachverhalte zu beurteilen sind, die noch vom zeitlichen Geltungsbereich der AVBGasV erfasst sind, bleibt für die Inhaltskontrolle die bis zum 7. November 2006 geltende Rechtslage maßgeblich. Auch danach bietet jedoch die Verweisung auf die Bestimmungen der AVBGasV in § 5 Abs. 2 des Flüssiggas-Lieferungsvertrages keinen hinreichenden Ausgleich für die die Vertragpartner der Beklagten unangemessen benachteiligende Preiserhöhungsklausel. Aus der Verweisung ergibt sich für die Kunden der Beklagten zumindest nicht hinreichend klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass ihnen im Fall einer Preiserhöhung durch die Beklagte ein vorzeitiges Kündigungsrecht nach § 32 Abs. 2 AVBGasV zustehen soll.
37
Es ist bereits unklar, ob § 32 Abs. 2 AVBGasV im Falle einer Preisanpassung durch die Beklagte überhaupt einschlägig ist. Eine Preiserhöhung aufgrund einer Kostenelementeklausel ist jedenfalls nach der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht mit einer Änderung der "allgemeinen Tarife" und erst recht nicht mit einer Änderung der "allgemeinen Bedingungen" der Beklagten in Einklang zu bringen. Hinzu kommt, dass die als Kompensation gedachte Regelung für den Kunden nur schwer auffindbar ist, weil sie Bestandteil eines weiteren Klauselwerks ist, auf das die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verweisen, so dass der inhaltliche Zusammenhang eines etwaigen Lösungsrechtes nach § 32 Abs. 2 AVBGasV mit der Preisanpassungsklausel nicht genügend deutlich wird (Borges, DB 2006, 1199, 1204).
38
5. Bei beiden Vertragstypen hat die Unwirksamkeit der jeweiligen Preisanpassungsklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge, dass das Unterlassungsbegehren des Klägers gemäß § 1 UKlaG begründet ist. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es dafür nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie die in den Verträgen dadurch entstehende Lücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden kann.
39
Anders als im Individualprozess hat die ergänzende Vertragsauslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verbandsprozess nach dem UKlaG keinen Anwendungsbereich (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 10. Aufl., § 306 Rdnr. 36; Staudinger/Schlosser, BGB, 2006, § 306 Rdnr. 19; Staudinger/Roth, BGB, 2003, § 157 Rdnr. 46; Jauernig/Stadler, BGB, 11. Aufl., § 306 Rdnr. 5; a.A. AGB-Klauselwerke/F. Graf von Westphalen, Vertragsrecht , Stand: März 2005, Nr. 21 Preisanpassungsklauseln Rdnrn. 41 ff.). Im Verbandsprozess geht es nicht darum, zu verhindern, dass der Kunde als Folge der unwirksamen Klausel unter Umständen in den Genuss ungerechtfertigter Vorteile kommt (so aber F. Graf von Westphalen aaO, Nr. 24 Rechtsfolgen Rdnr. 37; ders., NJW 2006, 2228, 2231). Denn die Frage der Lückenfüllung des Einzelvertrags stellt sich im Verbandsprozess nicht (H. Schmidt aaO). Dieser betrifft nicht die Rechtsfolgen des Einzelvertrags, sondern richtet sich lediglich darauf, die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu unterlassen (§ 1 UKlaG). Das Gericht hat lediglich die Klauseln zu bezeichnen , die nicht weiterverwandt werden dürfen (Staudinger/Schlosser aaO).
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Die Beklagte macht auch nicht etwa geltend, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB müsse die in den Einzelverträgen entstehende Lücke in jedem Fall dadurch geschlossen werden, dass die beanstandeten Klauseln in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben. Das ist im Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die ergänzende Vertragsauslegung am Vertragszweck und den rechtlich erheblichen Interessen der Vertragspartner auszurichten hat und deshalb nicht ihrerseits zu einer im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessenen Regelung führen darf (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 – VIII ZR 220/83, WM 1984, 1644 = NJW 1985, 621 unter 3). Für die Frage, in welcher anderen Weise der mit der unwirksamen Klausel verfolgte Regelungszweck im Vertragsverhältnis gemäß §§ 133, 157 BGB ganz oder teilweise "aufrechterhalten" werden kann oder muss (vgl. F.
Graf von Westphalen aaO, Nr. 24 Rechtsfolgen Rdnr. 37), ist im Unterlassungsklageverfahren kein Raum.
41
Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Unterlassungsklageverfahren schließlich auch deshalb ungeeignet, weil der Vertragspartner des Klauselverwenders daran nicht beteiligt ist. Zwar geht es bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht in erster Linie um die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens. Soweit er feststellbar ist, darf der tatsächliche Wille der Vertragsparteien aber auch bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht außer Betracht bleiben. Denn da eine inhaltliche Abänderung des Vertrags im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht erfolgen darf, kann das, was dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien widerspricht, nicht als Inhalt ihres hypothetischen Willens gelten (BGHZ 90, 69, 77). Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 06.07.2005 - 26 O 25/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2006 - 6 U 148/05 -

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2004 - Az. 20 O 234/04 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 3.200,-- EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte wegen einer in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklausel auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das u.a. mit Flüssiggas handelt und im Rahmen der Belieferungsverträge auch Gasbehälter gegen Nutzungsentschädigung zur Verfügung stellt.
Die Beklagte verwendet - gegenüber Verbrauchern - einen formularmäßigen „Flüssiggas-Belieferungs-Vertrag“ (Bl. 15 d.A.), der in Nr. 1 Abs. 1, S. 2 regelt, dass die Kunden verpflichtet sind, ihren gesamten Bedarf an Flüssiggas ausschließlich bei der Beklagten zu decken. Außerdem enthält der Vertrag folgende Bestimmung:
„4. Preisklausel für Flüssiggaslieferungen
Die Lieferung erfolgt frei Haus.
Wenn sich nach Abschluß des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
Wenn sich die vorgenannten kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
...“
10 
Der Kläger hat vor dem Landgericht die Meinung vertreten, diese Preisklausel verstoße gegen das Transparenzgebot, weil die Abnehmer nicht in der Lage seien, bei Vertragsschluss den Umfang möglicher Preissteigerungen zu erkennen. Auch könne die Berechtigung in Rechnung gestellter Preiserhöhungen nicht überprüft werden. Die Regelung gewähre der Beklagten eine für den Kunden nicht überprüfbare einseitige Preisfestlegungsmöglichkeit. Die Klausel erfasse mehrere Preisfaktoren, ohne dass der Kunde ersehen könne, wie die jeweiligen Kosten den Lieferpreis beeinflussen. Daraus ergebe sich eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers. Die Beklagte binde ihre Kunden außerdem langfristig an sich und schotte damit den Markt ab. Ein angemessener, auch die Belange der Verbraucher berücksichtigender Interessenausgleich mache es jedenfalls notwendig, den Abnehmern im Fall von Preiserhöhungen eine Kündigungsmöglichkeit einzuräumen.
11 
Der Kläger hat beantragt:
12 
1. Der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, als Flüssiggaslieferant im Zusammenhang mit Flüssiggas-Belieferungs-Verträgen in den AGB’en folgende Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf diese Klausel zu berufen:
13 
Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
14 
Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
15 
2. Dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.
16 
Die Beklagte hat beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie hat die Meinung vertreten, dass die von ihr verwendete Preisanpassungsklausel nicht beanstandet werden könne. In der Regelung seien alle preisbildenden Faktoren abschießend aufgeführt. Es sei sichergestellt, dass Preisänderungen nur im Rahmen effektiver Preis- und Kostenschwankungen erfolgen dürften. Keinesfalls könne gefordert werden, dass bereits im Vertrag die Preiskalkulation aufgedeckt werde. Vielmehr sei es ausreichend, wenn sich der interessierte Kunde durch Rückfragen bei der Beklagten über die Kostenfaktoren informieren könne. Außerdem habe der Kunde ohnehin durch die Bestimmung des Belieferungszeitpunkts die Möglichkeit, mitzubestimmen, welcher Lieferpreis gelte. Der Kunde frage regelmäßig vor einer Bestellung nach dem aktuellen Preis, er wisse daher, zu welchen Konditionen er das Flüssiggas geliefert bekomme. Darüber hinaus sei es in der Praxis üblich, dass der Preis vor der Lieferung individuell ausgehandelt werde. Ein Kündigungsrecht helfe dem Kunden ohnehin nicht, da andere Lieferanten die im Eigentum der Beklagten stehenden Gastanks gar nicht befüllen dürften.
19 
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, den Antrag auf Veröffentlichung der Urteilsformel jedoch abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beanstandete Klausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliege und dieser nicht standhalte, weil nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung angenommen werden müsse, dass die Beklagte berechtigt sei, die Preise auf Grund der aktuellen Erhöhung eines Kostenelements auch dann anzuheben, wenn sich zeitnah ein anderes Kostenelement ermäßigt habe. Eine derartige Berechtigung belaste die Kunden unangemessen. Dies auch deshalb, weil im Fall der Kostensenkung dem Kunden nur das Recht eingeräumt werde, eine Preisreduzierung zu verlangen, die Beklagte also keinesfalls ohne weiteres reagieren müsse. Eine hinreichende Verknüpfung mit dem Mechanismus der Kostenerhöhung sei nicht gewährleistet. Insgesamt werde durch die Klausel der Beklagten das Recht eingeräumt, den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis einseitig zu ihren Gunsten zu verändern, ohne zugleich auf Belange der Kunden Rücksicht nehmen zu müssen. Den Antrag auf Veröffentlichung der Urteilsformel hat das Landgericht abgewiesen, weil die dafür notwendigen berechtigten Belange des Klägers oder der Verbraucher nicht ersichtlich seien.
20 
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, soweit dieses der Klage stattgeben hat. Sie bringt vor, das Landgericht habe zu Unrecht den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung angewendet. Dies sei falsch, weil die Formulierung bei der relevanten Auslegung nach dem Leitbild eines aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr nicht mehrdeutig sei. Es sei klar, dass sich die Zulässigkeit einer Preisanpassung allein am Lieferzeitpunkt zu orientieren habe. Aus der Überschrift der streitgegenständlichen Klausel und aus dem Zusammenhang der Preisanpassung mit dem Einleitungssatz, wonach die Lieferung frei Haus erfolge, ergebe sich eindeutig, dass allein auf die Kostenänderungen zum Zeitpunkt der Lieferung abgestellt werden dürfe. Es könne auch nicht angenommen werden, dass eine ausreichende Verknüpfung von Kostenerhöhungen und -ermäßigungen fehle. Die Preisanpassung erfasse bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig alle Kostenschwankungen und schließe daher sämtliche Veränderungen, auch solche, die zu Preissenkungen führten, ein. Es werde hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Preisanpassung sämtliche Kostenfaktoren in dem Verhältnis, wie sie der ursprünglichen Leistungsvereinbarung zugrunde gelegt wurden, zu berücksichtigen seien. Den Abnehmern werde lediglich zusätzlich das Recht eingeräumt, von sich aus eine Neufestsetzung des Preises bei Kostenermäßigungen zu verlangen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage unter Abänderung des am 13.07.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - Az.: 20 O 234/04 - abzuweisen.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung als richtig. Insbesondere könne - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - keinesfalls angenommen werden, dass die streitgegenständliche Klausel die Preisänderung klar definiere. Vielmehr räume bereits deren Wortlaut der Beklagten sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht ein Ermessen ein, wodurch im Ergebnis eine Entscheidung nach freiem Belieben ermöglicht werde. Daraus ergebe sich für die Beklagte die Möglichkeit, Preisreduzierungen verspätet oder sogar gar nicht an ihre Kunden weiter zu geben. Bereits deshalb sei die Klausel unwirksam. Diese Einschätzung werde nicht durch das dem Abnehmer eingeräumte Recht, Preissenkungen zu verlangen, relativiert, weil eine effektive Durchsetzung dieser Berechtigung nicht möglich sei. Den Verbrauchern fehlten schon die notwendigen Informationen zu der Kostenstruktur im Unternehmen der Beklagten. Abgesehen davon erlaube es die Klausel der Beklagten auch, rein betriebsinterne Kostenerhöhungen zum Anlass für Preisanpassungen zu nehmen. Damit werde der Beklagten eine weitere, unzulässige Dispositionsmöglichkeit eingeräumt.
26 
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Verhandlungsprotokollierung Bezug genommen.
27 
II.
28 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
29 
Die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die unangemessene Benachteiligung folgt daraus, dass die Klausel der Beklagten das Recht einräumt, den vereinbarten Gaspreis unter nicht voraussehbaren und nicht nachvollziehbaren Voraussetzungen zu ändern.
30 
Die streitgegenständliche Regelung unterliegt der Inhaltskontrolle (1), genügt aber den (2) allgemein zu stellenden Anforderungen nicht und ist deshalb (3) in ihrer konkreten Fassung unwirksam.
31 
1. Die Klausel ist nicht gem. § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen.
32 
Nicht kontrollfähig sind nur solche Vereinbarungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien. Das gilt aber nicht für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Solche Abreden unterliegen der Inhaltskontrolle (BGH NJW 1985, 3013).
33 
Preisanpassungsklauseln sind derartige Nebenabreden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 307 Rn. 60; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rn. 470).
34 
2. Zwar ist bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassungsklausel anzuerkennen (a), jedoch muss dem (b) Transparenzgebot - auch unter Berücksichtigung des (c) Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung - Rechnung getragen werden.
35 
a) Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass bei langfristigen Vertragsverhältnissen ein anerkennenswertes Interesse der Parteien besteht, die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten. Deshalb sind neben Wertsicherungsklauseln, die den Wertverfall der Gegenleistung ausgleichen sollen, auch Kostenelementklauseln, bei denen die Preise auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen angepasst werden, grundsätzlich zulässig. Dadurch wird einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abgenommen und seine Gewinnspanne kann trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen gesichert werden, andererseits wird aber auch der Vertragspartner davor bewahrt, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (st. Rspr.; etwa BGH NJW 1990, 115, 116; 1982, 331).
36 
Bei Vertragsverhältnissen, mit denen sich ein Unternehmen auf Jahre zur ständigen Belieferung des Kunden verpflichtet, liegt ein anerkennenswertes Bedürfnis nach einer Anpassung des Preises auf der Hand. Dies umso mehr, wenn eine Branche in Rede steht, die, wie hier, stark von instabilen Rohstoffpreisen abhängt. Es besteht deshalb kein Zweifel daran, dass eine Preisanpassung gerade auch im Bereich der „Flüssiggasbranche“ zulässig sein muss, weil der Flüssiggaspreis - ebenso wie der Heizölpreis - dauernden und wesentlichen Schwankungen unterliegt (vgl. auch BGHZ 93, 252, 258 f.).
37 
Nicht verkannt werden darf allerdings, dass das Bedürfnis der Kunden eines Verwenders nach Schutz vor überhöhten Preisänderungen über die Länge des Belieferungsvertrages ebenfalls steigen kann (vgl. dazu BGHZ 93, 252, 259).
38 
b) Jedoch müssen - ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit - Preisanpassungsklauseln dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen.
39 
Die vertragliche Regelung muss klar und verständlich gefasst sein. Für die Wirksamkeit einer Klausel kommt es entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGH NJW 2003, 746; 1986, 3134, 3135; 1985, 2270 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640, 1641).
40 
Das Transparenzgebot soll verhindern, dass der Verwender durch einen ungenauen Tatbestand oder eine ungenaue Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume in Anspruch nehmen kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Klausel müssen für den anderen Vertragsteil aus der Sicht eines aufmerksamen und sorgfältigen Betrachters (dazu BGH NJW 1985, 320, 321; Micklitz in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. [2001], § 13 AGBG Rn. 51; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307 Rn. 19) nachprüfbar sein und dürfen keine Irreführung bewirken (OLG Düsseldorf BB 1997, 699).
41 
Einseitige Bestimmungsrechte, die sich ein Verwender vorbehält, sind in besonderer Weise geeignet, das Interesse des Vertragspartners an jederzeitiger Kenntnis der vertraglichen Rechts- und Pflichtenlage unzumutbar zu beeinträchtigen.
42 
Das gilt unabhängig von den Beschränkungen, die bei einer Ausübung des Bestimmungsermessens zu beachten sind, und des Schutzes, den die Nachprüfungsmöglichkeit nach den §§ 315 Abs. 3; 319 BGB gewährt (dazu BGH NJW 1986, 3134, 3136 m.w.N.; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9, Rn. 100; Anh. §§ 9-11, Rn. 470 ff.; Staudinger/Waltjen, BGB, 2001, § 11 AGBG Rn. 21).
43 
Es bedarf einer möglichst konkreten Festlegung der Voraussetzungen, unter denen das Bestimmungsrecht entsteht, und der Richtlinien, nach denen es auszuüben ist. Ein Preisänderungsvorbehalt hält im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern der Inhaltskontrolle grundsätzlich nur stand, wenn für die Preisanpassung konkrete Regelungen getroffen werden (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Anh. §§ 9-11, Rn. 471 f.).
44 
Nur soweit eine weitere Konkretisierung des Bestimmungsmaßstabs dem Vertragspartner keine genauere Information über das, was er zu erwarten habe, zu vermitteln vermag, kann darauf verzichtet werden (dazu Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9, Rn. 100).
45 
Es muss außerdem verhindert werden, dass nachträglich der im Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung enthaltene Gewinnanteil erhöht wird. Für Kostenelementklauseln bedeutet dies, dass es dem Klauselverwender grundsätzlich nur gestattet ist, die vereinbarte Vergütung im Rahmen der Preis- und Kostensteigerungen zu ändern (BGH NJW 1985, 855, 856; NJW-RR 1986, 211, 212 f.).
46 
Der Beklagten ist allerdings zuzugestehen, dass die Anforderungen an eine Regelung in Geschäftsbedingungen nicht überspannt werden dürfen. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (BGHZ 93, 252, 262 f.). Das Transparenzgebot zwingt den Verwender nicht, jede allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar zu versehen (BGHZ 112, 115, 119; 93, 252, 262 f.; NJW 1998, 3114, 3116; Staudinger/Waltjen, a.a.O., § 11 AGBG Rn. 21; Basedow in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. [2003], § 309 Rn. 21).
47 
c) Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Klausel ist in Anlehnung an die Unklarheitsregel des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auf die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit abzustellen, ohne dass jedoch völlig fernliegende Interpretationen, von denen Störungen des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu besorgen sind, zu berücksichtigen wären (BGH NJW 1999, 276, 277; 1994, 1798, 1799; 1993, 1133, 1135; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640). Wenn in diesem Rahmen eine Formulierung mehrdeutig ist, unterliegt sie der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGH Urt. v. 19.11.2002 - Az. X ZR 243/01; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 5 AGBG Rn. 5 ff. m.w.N.). Dabei ist ebenfalls das Leitbild eines aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr maßgebend (BGH NJW 1985, 320, 321; Micklitz, a.a.O., § 13 AGBG Rn. 51).
48 
3. Die von der Beklagten verwendete Preisänderungsklausel genügt diesen Anforderungen nicht.
49 
Ein Kunde wird nicht ausreichend in die Lage versetzt, Grund und Umfang von Preiserhöhungen erkennen und abschätzen zu können. Auch kann er die Berechtigung einer durchgeführten Erhöhung nicht auf zumutbare Art und Weise überprüfen. Der Beklagten wird ein unzulässiger Ermessensspielraum gewährt.
50 
a) Auf Grund der Klausel ist eine Anpassung des Flüssiggaspreises in das Belieben der Beklagten gestellt. Das führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher.
51 
aa) Nach dem Wortlaut der Klausel „kann“ eine Preisanpassung durchgeführt werden. Die Befugnis zur Ausübung des damit eingeräumten Ermessens ist umfassend formuliert, da lediglich vorausgesetzt wird, dass sich „nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern“. Faktisch kann danach jederzeit eine Preisanpassung vorgenommen werden. Es ist angesichts der weiten Formulierung in das Belieben der Beklagten gestellt, ob und wann sie auf eine Änderung der Verhältnisse reagiert. Objektive Kriterien, die zu einer Beschränkung dieser Befugnis führen könnten, insbesondere eine Bezugnahme auf einen bestimmten, prozentualen Umfang der Änderung, werden nicht genannt (vgl. auch Kunth/Wollburg BB 1985, 230, 238; OLG Düsseldorf BB 1997, 699; LG Düsseldorf VuR 1990, 288).
52 
Dass tatsächlich die Anwendung der Klausel im Belieben der Beklagten steht, zeigt auch ihre Einlassung, da sie selbst vorträgt (Bl. 36 f. d.A.), dass sie sich bewusst von der Entwicklung der Marktpreise abkoppele, um Preisschwankungen abzufangen.
53 
bb) Es wird auch nicht eindeutig geregelt, dass dann, wenn sich die Beklagte zu einer Preisanpassung entschließt, dies zwingend im Rahmen einer exakten Berechnung sämtlicher Änderungsfaktoren und Änderungsgrößen geschehen muss.
54 
Es fehlt bereits an einer hinreichend klaren Beschreibung der relevanten Bezugsgrößen. Auch insofern wirkt sich aus, dass die Anpassungsklausel nur vage die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Preis- und Kostenänderung umschreibt (vgl. dazu Kunth/Wollburg, a.a.O., 237 f.).
55 
So ist etwa unklar, wie die allgemeinen Geschäftskosten der Beklagten, die nicht nur im Bereich des Flüssiggasvertriebs tätig ist, gerade auf diesen Unternehmensbereich aufgeschlüsselt werden. Derartige betriebsinterne Kostenverteilungen sind außerdem nicht unveränderlich. Dieser Aspekt wirkt sich gerade bei langen Laufzeiten, die vorliegend in Rede stehen, aus. Wie diese Veränderungen rechnerisch erfasst werden sollen, ist offen.
56 
Außerdem werden die Kunden nicht darüber aufgeklärt, in welcher Weise die sogenannten „Gestehungspreise" Einfluss auf eine Preiserhöhung haben sollen, wobei darüber hinaus unklar ist, wie der Begriff der „Gestehungspreise" auszulegen ist. Diese Unklarheit wirkt sich insbesondere deshalb negativ aus, weil die Preisbildung - wie die Beklagte im Verhandlungstermin bestätigt hat - stark von den Rohstoffpreisen abhängt und diese deutlichen Schwankungen unterliegen.
57 
Im Übrigen ist die Klausel für den Kunden mit nicht kalkulierbaren Unsicherheiten verbunden, da die Preisschwankungen im Bereich der Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten ganz wesentlich von unternehmensinternen Entscheidungen abhängen. Es wird nicht auf Marktpreise, sondern auf Kostenentwicklungen abgestellt, die entscheidend auch von der Willensbildung des Unternehmers abhängen. So können im Bereich des Faktors „Löhne“ neben dem Umstand der Tariflohnerhöhung freiwillige Gratifikationen, Erhöhungen der Mitarbeiterprovisionen oder ähnliches eine Rolle spielen. Es bleibt für den Kunden völlig undurchschaubar, wann, aus welchen Gründen und in welchem Umfang Lohnerhöhungen zu höheren Gaspreisen führen. Ähnliches gilt für die übrigen in der Klausel genannten Kostenfaktoren (vgl. insg. dazu auch OLG Düsseldorf BB 1997, 699; LG Düsseldorf VuR 1990, 288, 289).
58 
cc) Der Beklagten wird durch die Preisanpassungsklausel die für den Kunden nicht kalkulierbare Befugnis eingeräumt, allein durch eine (willkürliche) Bestimmung des Zeitpunkts, ob und wann gestiegene Marktpreise oder Kosten umgelegt werden sollen, ungerechtfertigte Gewinne zu Lasten des Kunden zu erzielen. So kann sie etwa gestiegene Preise auf den Kunden sofort, d.h. auch dann umlegen, wenn sie noch über Vorräte verfügt, die sie zu einem geringeren Preis eingekauft hat, zwischenzeitliche Hochpreissituationen damit überbrücken und erst dann kaufen, wenn die von ihr zu zahlenden Preise gefallen sind.
59 
Insbesondere ist die Beklagte aber auch nicht gehalten, auf eine rückläufige Kostensituation zu reagieren. Vielmehr kann sie eine Senkung der Preise ohne weiteres umgehen. Da aufgrund der weiten Formulierung der Klausel eine verlässliche Vorausberechnung nicht möglich ist, wird die Beklagte immer die Möglichkeit haben, die Preise stärker zu erhöhen, als dies tatsächlich durch eine Veränderung der Kosten veranlasst wurde, entweder indem Preissteigerung bei einzelnen Gestehungspreisen oder Kosten überproportional berücksichtigt werden, oder aber Kostenermäßigungen keine angemessene Berücksichtigung finden.
60 
Infolgedessen kann die Beklagte einerseits auch dann einen höheren Gaspreis berechnen, wenn erhöhte Gestehungspreise von ihr effektiv gar nicht bezahlt werden mussten. Andererseits ist sie nicht gezwungen, einen sinkenden Gestehungspreis an die Kunden weiter zu leiten.
61 
dd) Die Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung der Preisanpassung wird - entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters - nicht durch eine klare Definition des für die Preisbildung maßgeblichen Zeitpunktes ausgeräumt.
62 
(1) Die Klausel stellt keinesfalls mit hinreichender Deutlichkeit allein auf den Zeitpunkt der Belieferung ab.
63 
Nach deren Wortlaut ist allein eine Veränderung der Verhältnisse nach Vertragsabschluss maßgebend. Die Überschrift der Regelung stellt - im Gegensatz zur Behältermiete, die in Ziff. 6 des Vertragsformulars geregelt ist - lediglich eine sachliche Beschränkung der Preisklausel auf die Lieferung von Flüssiggas dar. Eine zeitliche Festlegung für die Preisanpassung ist damit nicht verbunden.
64 
(2) Ein direkter Bezug allein auf den Lieferzeitpunkt wäre im Übrigen ohnehin nicht praktikabel, weil Lieferanten bei der Abwicklung eines Auftrages zeitlich gar nicht über eine Vergütungsanpassung entscheiden könnten. Die Beklagte kann bei Bestellung des Flüssiggases durch den Verbraucher nicht wissen, welches Preisniveau zur Zeit der - später stattfindenden - Lieferung besteht. Dann aber ist es ihr auch nicht möglich, sich bei der Preisanpassung an diesem Niveau zu orientieren.
65 
Folgerichtig hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass sie die Preisanpassung keinesfalls taggenau, sondern lediglich von Zeit zu Zeit vornimmt und ihr Flüssiggas auf der Grundlage von hausinternen Preislisten angeboten wird, die in erster Linie in Abhängigkeit vom Marktpreis für Rohöl erstellt werden. Die vom Beklagtenvertreter in den Raum gestellte, auf den Lieferzeitpunkt bezogene Preisbildung unter Berücksichtigung sämtlicher Kostenelemente kann und wird im Unternehmen der Beklagten nicht praktiziert.
66 
ee) Da eine eindeutige Handhabung der Klausel nicht möglich ist, ist nach der kundenfeindlichsten Auslegung zu Lasten der Beklagten als Verwenderin davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit besteht, durch eine willkürliche Bestimmung des Zeitpunktes einer Preisanpassung ungerechtfertigte Gewinne auf Kosten des Kunden zu erzielen. Die Beklagte wird, wie dargelegt, nicht daran gehindert, gestiegene Preise sofort auf den Kunden umzulegen, auch wenn sie noch über Vorräte verfügt, die sie zu einem geringeren Preis eingekauft hat. Sie kann zwischenzeitliche Hochpreissituationen überbrücken und erst dann kaufen, wenn die von ihr zu zahlenden Preise wieder gefallen sind, und trotzdem die „Preissteigerungen“ an ihre Kunden weiterreichen.
67 
b) Die Preisanpassungsregelung ist auch deshalb zu beanstanden, weil die Kunden der Beklagten keine Möglichkeit haben, die Berechtigung einer Erhöhung des Gaspreises unter Rückgriff auf Erkenntnisquellen, die in zumutbarer Art und Weise zugänglich sind, zu überprüfen.
68 
Dies gilt bereits im Hinblick auf die in der Formularklausel erwähnten „Gestehungspreise für Flüssiggas“, weil für die Kunden nicht ersichtlich ist, wann und zu welchem Preis die Beklagte sich mit Flüssiggas am Markt eingedeckt hat.
69 
Soweit sich die Klausel auf die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten bezieht, kann der Kunde etwaige Veränderungen erst recht nicht kontrollieren, weil dazu betriebsinterne Informationen erforderlich wären, die weder allgemein zugänglich sind noch - wenn überhaupt - auf zumutbare Art und Weise in Erfahrung gebracht werden können.
70 
Auch dies stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB dar (vgl. auch OLG Düsseldorf BB 1997, 699, 700).
71 
c) Die in der Klausel für den Kunden vorgesehene Möglichkeit, eine Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderungen der Kostenfaktoren zu verlangen (dazu OLG Hamm NJW-RR 1987, 1140, 1141), stellt bereits deshalb keine ausreichende Kompensation für die unangemessene Benachteiligung dar, weil für ihn aufgrund der unbestimmten Formulierung nicht hinreichend ersichtlich ist, inwieweit sich die Kostenstruktur überhaupt verändert hat. Die Regelung ist daher nicht geeignet, die Angemessenheit der Preisanpassungsregelung herbeizuführen.
72 
d) Die Klausel lässt sich auch nicht deshalb rechtfertigen, weil keine genauere, transparentere Regelung möglich wäre.
73 
Dass Preisanpassungsklauseln hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Rechtsfolgen präziser gefasst werden können, zeigen etwa die in der Stromwirtschaft üblichen Formulierungen (dazu etwa de Wyl/Essig/Holtmeier in Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 2003, § 10 Rn. 393 ff. m.w.N.; vgl. auch Kunth/Wollburg, a.a.O., 230 ff.). Bei derartigen Preisanpassungsklauseln ist der Verwender auch nicht zur Preisgabe seiner eigenen Kalkulation, die nach dem Transparenzgebot grundsätzlich nicht offengelegt werden muss (dazu BGH NJW 1997, 3166 f.), gezwungen.
74 
Dem Umstand, dass bei Kostenelementklauseln ein genaues Abbild der einzelnen Kosten zu unpraktikablen und intransparenten Vereinbarungen führen würde, wird im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass eine gewisse Unschärfe in der Gewichtung der Faktoren hinzunehmen ist (vgl. de Wyl/Essig/Holtmeier, a.a.O., Rn. 398). Damit ist aber nicht die von der Beklagten gewählte völlig offene und unbestimmte Formulierung der Regelung zu rechtfertigen.
75 
Nach allem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
76 
III.
77 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
78 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung war unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass nach den Ausführungen der Beklagten bei einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung der Eintritt hoher Schäden droht (vgl. auch Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 35, Rn. 20).
79 
3. Der Senat hat gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, da über klärungsbedürftige Rechtsfragen, die angesichts des Verbreitungsgrades der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, zu entscheiden war. Die rechtliche Beurteilung der Klausel erscheint als noch nicht hinreichend höchstrichterlich abgesichert (vgl. dazu auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 15 Rn. 29).
80 
4. Nach der st. Rspr. des BGH (NJW-RR 2003, 1694; 2001, 352; 1997, 884; 1991, 179) bemisst sich das Interesse der Prozessparteien im Verbandsprozess ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (vgl. auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 15 Rn. 31). Der Senat sah sich daher nicht veranlasst, den Streitwert abweichend von der landgerichtlichen Beurteilung festzusetzen, obwohl die Beklagte als Rechtsmittelführerin geltend macht, ihr Flüssiggasvertrieb stehe und falle mit der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2004 - Az. 20 O 234/04 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 3.200,-- EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte wegen einer in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklausel auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das u.a. mit Flüssiggas handelt und im Rahmen der Belieferungsverträge auch Gasbehälter gegen Nutzungsentschädigung zur Verfügung stellt.
Die Beklagte verwendet - gegenüber Verbrauchern - einen formularmäßigen „Flüssiggas-Belieferungs-Vertrag“ (Bl. 15 d.A.), der in Nr. 1 Abs. 1, S. 2 regelt, dass die Kunden verpflichtet sind, ihren gesamten Bedarf an Flüssiggas ausschließlich bei der Beklagten zu decken. Außerdem enthält der Vertrag folgende Bestimmung:
„4. Preisklausel für Flüssiggaslieferungen
Die Lieferung erfolgt frei Haus.
Wenn sich nach Abschluß des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
Wenn sich die vorgenannten kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
...“
10 
Der Kläger hat vor dem Landgericht die Meinung vertreten, diese Preisklausel verstoße gegen das Transparenzgebot, weil die Abnehmer nicht in der Lage seien, bei Vertragsschluss den Umfang möglicher Preissteigerungen zu erkennen. Auch könne die Berechtigung in Rechnung gestellter Preiserhöhungen nicht überprüft werden. Die Regelung gewähre der Beklagten eine für den Kunden nicht überprüfbare einseitige Preisfestlegungsmöglichkeit. Die Klausel erfasse mehrere Preisfaktoren, ohne dass der Kunde ersehen könne, wie die jeweiligen Kosten den Lieferpreis beeinflussen. Daraus ergebe sich eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers. Die Beklagte binde ihre Kunden außerdem langfristig an sich und schotte damit den Markt ab. Ein angemessener, auch die Belange der Verbraucher berücksichtigender Interessenausgleich mache es jedenfalls notwendig, den Abnehmern im Fall von Preiserhöhungen eine Kündigungsmöglichkeit einzuräumen.
11 
Der Kläger hat beantragt:
12 
1. Der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, als Flüssiggaslieferant im Zusammenhang mit Flüssiggas-Belieferungs-Verträgen in den AGB’en folgende Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf diese Klausel zu berufen:
13 
Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
14 
Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
15 
2. Dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.
16 
Die Beklagte hat beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie hat die Meinung vertreten, dass die von ihr verwendete Preisanpassungsklausel nicht beanstandet werden könne. In der Regelung seien alle preisbildenden Faktoren abschießend aufgeführt. Es sei sichergestellt, dass Preisänderungen nur im Rahmen effektiver Preis- und Kostenschwankungen erfolgen dürften. Keinesfalls könne gefordert werden, dass bereits im Vertrag die Preiskalkulation aufgedeckt werde. Vielmehr sei es ausreichend, wenn sich der interessierte Kunde durch Rückfragen bei der Beklagten über die Kostenfaktoren informieren könne. Außerdem habe der Kunde ohnehin durch die Bestimmung des Belieferungszeitpunkts die Möglichkeit, mitzubestimmen, welcher Lieferpreis gelte. Der Kunde frage regelmäßig vor einer Bestellung nach dem aktuellen Preis, er wisse daher, zu welchen Konditionen er das Flüssiggas geliefert bekomme. Darüber hinaus sei es in der Praxis üblich, dass der Preis vor der Lieferung individuell ausgehandelt werde. Ein Kündigungsrecht helfe dem Kunden ohnehin nicht, da andere Lieferanten die im Eigentum der Beklagten stehenden Gastanks gar nicht befüllen dürften.
19 
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, den Antrag auf Veröffentlichung der Urteilsformel jedoch abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beanstandete Klausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliege und dieser nicht standhalte, weil nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung angenommen werden müsse, dass die Beklagte berechtigt sei, die Preise auf Grund der aktuellen Erhöhung eines Kostenelements auch dann anzuheben, wenn sich zeitnah ein anderes Kostenelement ermäßigt habe. Eine derartige Berechtigung belaste die Kunden unangemessen. Dies auch deshalb, weil im Fall der Kostensenkung dem Kunden nur das Recht eingeräumt werde, eine Preisreduzierung zu verlangen, die Beklagte also keinesfalls ohne weiteres reagieren müsse. Eine hinreichende Verknüpfung mit dem Mechanismus der Kostenerhöhung sei nicht gewährleistet. Insgesamt werde durch die Klausel der Beklagten das Recht eingeräumt, den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis einseitig zu ihren Gunsten zu verändern, ohne zugleich auf Belange der Kunden Rücksicht nehmen zu müssen. Den Antrag auf Veröffentlichung der Urteilsformel hat das Landgericht abgewiesen, weil die dafür notwendigen berechtigten Belange des Klägers oder der Verbraucher nicht ersichtlich seien.
20 
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, soweit dieses der Klage stattgeben hat. Sie bringt vor, das Landgericht habe zu Unrecht den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung angewendet. Dies sei falsch, weil die Formulierung bei der relevanten Auslegung nach dem Leitbild eines aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr nicht mehrdeutig sei. Es sei klar, dass sich die Zulässigkeit einer Preisanpassung allein am Lieferzeitpunkt zu orientieren habe. Aus der Überschrift der streitgegenständlichen Klausel und aus dem Zusammenhang der Preisanpassung mit dem Einleitungssatz, wonach die Lieferung frei Haus erfolge, ergebe sich eindeutig, dass allein auf die Kostenänderungen zum Zeitpunkt der Lieferung abgestellt werden dürfe. Es könne auch nicht angenommen werden, dass eine ausreichende Verknüpfung von Kostenerhöhungen und -ermäßigungen fehle. Die Preisanpassung erfasse bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig alle Kostenschwankungen und schließe daher sämtliche Veränderungen, auch solche, die zu Preissenkungen führten, ein. Es werde hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Preisanpassung sämtliche Kostenfaktoren in dem Verhältnis, wie sie der ursprünglichen Leistungsvereinbarung zugrunde gelegt wurden, zu berücksichtigen seien. Den Abnehmern werde lediglich zusätzlich das Recht eingeräumt, von sich aus eine Neufestsetzung des Preises bei Kostenermäßigungen zu verlangen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage unter Abänderung des am 13.07.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - Az.: 20 O 234/04 - abzuweisen.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung als richtig. Insbesondere könne - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - keinesfalls angenommen werden, dass die streitgegenständliche Klausel die Preisänderung klar definiere. Vielmehr räume bereits deren Wortlaut der Beklagten sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht ein Ermessen ein, wodurch im Ergebnis eine Entscheidung nach freiem Belieben ermöglicht werde. Daraus ergebe sich für die Beklagte die Möglichkeit, Preisreduzierungen verspätet oder sogar gar nicht an ihre Kunden weiter zu geben. Bereits deshalb sei die Klausel unwirksam. Diese Einschätzung werde nicht durch das dem Abnehmer eingeräumte Recht, Preissenkungen zu verlangen, relativiert, weil eine effektive Durchsetzung dieser Berechtigung nicht möglich sei. Den Verbrauchern fehlten schon die notwendigen Informationen zu der Kostenstruktur im Unternehmen der Beklagten. Abgesehen davon erlaube es die Klausel der Beklagten auch, rein betriebsinterne Kostenerhöhungen zum Anlass für Preisanpassungen zu nehmen. Damit werde der Beklagten eine weitere, unzulässige Dispositionsmöglichkeit eingeräumt.
26 
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Verhandlungsprotokollierung Bezug genommen.
27 
II.
28 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
29 
Die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die unangemessene Benachteiligung folgt daraus, dass die Klausel der Beklagten das Recht einräumt, den vereinbarten Gaspreis unter nicht voraussehbaren und nicht nachvollziehbaren Voraussetzungen zu ändern.
30 
Die streitgegenständliche Regelung unterliegt der Inhaltskontrolle (1), genügt aber den (2) allgemein zu stellenden Anforderungen nicht und ist deshalb (3) in ihrer konkreten Fassung unwirksam.
31 
1. Die Klausel ist nicht gem. § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen.
32 
Nicht kontrollfähig sind nur solche Vereinbarungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien. Das gilt aber nicht für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Solche Abreden unterliegen der Inhaltskontrolle (BGH NJW 1985, 3013).
33 
Preisanpassungsklauseln sind derartige Nebenabreden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 307 Rn. 60; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rn. 470).
34 
2. Zwar ist bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassungsklausel anzuerkennen (a), jedoch muss dem (b) Transparenzgebot - auch unter Berücksichtigung des (c) Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung - Rechnung getragen werden.
35 
a) Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass bei langfristigen Vertragsverhältnissen ein anerkennenswertes Interesse der Parteien besteht, die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten. Deshalb sind neben Wertsicherungsklauseln, die den Wertverfall der Gegenleistung ausgleichen sollen, auch Kostenelementklauseln, bei denen die Preise auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen angepasst werden, grundsätzlich zulässig. Dadurch wird einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abgenommen und seine Gewinnspanne kann trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen gesichert werden, andererseits wird aber auch der Vertragspartner davor bewahrt, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (st. Rspr.; etwa BGH NJW 1990, 115, 116; 1982, 331).
36 
Bei Vertragsverhältnissen, mit denen sich ein Unternehmen auf Jahre zur ständigen Belieferung des Kunden verpflichtet, liegt ein anerkennenswertes Bedürfnis nach einer Anpassung des Preises auf der Hand. Dies umso mehr, wenn eine Branche in Rede steht, die, wie hier, stark von instabilen Rohstoffpreisen abhängt. Es besteht deshalb kein Zweifel daran, dass eine Preisanpassung gerade auch im Bereich der „Flüssiggasbranche“ zulässig sein muss, weil der Flüssiggaspreis - ebenso wie der Heizölpreis - dauernden und wesentlichen Schwankungen unterliegt (vgl. auch BGHZ 93, 252, 258 f.).
37 
Nicht verkannt werden darf allerdings, dass das Bedürfnis der Kunden eines Verwenders nach Schutz vor überhöhten Preisänderungen über die Länge des Belieferungsvertrages ebenfalls steigen kann (vgl. dazu BGHZ 93, 252, 259).
38 
b) Jedoch müssen - ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit - Preisanpassungsklauseln dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen.
39 
Die vertragliche Regelung muss klar und verständlich gefasst sein. Für die Wirksamkeit einer Klausel kommt es entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGH NJW 2003, 746; 1986, 3134, 3135; 1985, 2270 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640, 1641).
40 
Das Transparenzgebot soll verhindern, dass der Verwender durch einen ungenauen Tatbestand oder eine ungenaue Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume in Anspruch nehmen kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Klausel müssen für den anderen Vertragsteil aus der Sicht eines aufmerksamen und sorgfältigen Betrachters (dazu BGH NJW 1985, 320, 321; Micklitz in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. [2001], § 13 AGBG Rn. 51; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307 Rn. 19) nachprüfbar sein und dürfen keine Irreführung bewirken (OLG Düsseldorf BB 1997, 699).
41 
Einseitige Bestimmungsrechte, die sich ein Verwender vorbehält, sind in besonderer Weise geeignet, das Interesse des Vertragspartners an jederzeitiger Kenntnis der vertraglichen Rechts- und Pflichtenlage unzumutbar zu beeinträchtigen.
42 
Das gilt unabhängig von den Beschränkungen, die bei einer Ausübung des Bestimmungsermessens zu beachten sind, und des Schutzes, den die Nachprüfungsmöglichkeit nach den §§ 315 Abs. 3; 319 BGB gewährt (dazu BGH NJW 1986, 3134, 3136 m.w.N.; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9, Rn. 100; Anh. §§ 9-11, Rn. 470 ff.; Staudinger/Waltjen, BGB, 2001, § 11 AGBG Rn. 21).
43 
Es bedarf einer möglichst konkreten Festlegung der Voraussetzungen, unter denen das Bestimmungsrecht entsteht, und der Richtlinien, nach denen es auszuüben ist. Ein Preisänderungsvorbehalt hält im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern der Inhaltskontrolle grundsätzlich nur stand, wenn für die Preisanpassung konkrete Regelungen getroffen werden (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Anh. §§ 9-11, Rn. 471 f.).
44 
Nur soweit eine weitere Konkretisierung des Bestimmungsmaßstabs dem Vertragspartner keine genauere Information über das, was er zu erwarten habe, zu vermitteln vermag, kann darauf verzichtet werden (dazu Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9, Rn. 100).
45 
Es muss außerdem verhindert werden, dass nachträglich der im Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung enthaltene Gewinnanteil erhöht wird. Für Kostenelementklauseln bedeutet dies, dass es dem Klauselverwender grundsätzlich nur gestattet ist, die vereinbarte Vergütung im Rahmen der Preis- und Kostensteigerungen zu ändern (BGH NJW 1985, 855, 856; NJW-RR 1986, 211, 212 f.).
46 
Der Beklagten ist allerdings zuzugestehen, dass die Anforderungen an eine Regelung in Geschäftsbedingungen nicht überspannt werden dürfen. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (BGHZ 93, 252, 262 f.). Das Transparenzgebot zwingt den Verwender nicht, jede allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar zu versehen (BGHZ 112, 115, 119; 93, 252, 262 f.; NJW 1998, 3114, 3116; Staudinger/Waltjen, a.a.O., § 11 AGBG Rn. 21; Basedow in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. [2003], § 309 Rn. 21).
47 
c) Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Klausel ist in Anlehnung an die Unklarheitsregel des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auf die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit abzustellen, ohne dass jedoch völlig fernliegende Interpretationen, von denen Störungen des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu besorgen sind, zu berücksichtigen wären (BGH NJW 1999, 276, 277; 1994, 1798, 1799; 1993, 1133, 1135; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640). Wenn in diesem Rahmen eine Formulierung mehrdeutig ist, unterliegt sie der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGH Urt. v. 19.11.2002 - Az. X ZR 243/01; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 5 AGBG Rn. 5 ff. m.w.N.). Dabei ist ebenfalls das Leitbild eines aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr maßgebend (BGH NJW 1985, 320, 321; Micklitz, a.a.O., § 13 AGBG Rn. 51).
48 
3. Die von der Beklagten verwendete Preisänderungsklausel genügt diesen Anforderungen nicht.
49 
Ein Kunde wird nicht ausreichend in die Lage versetzt, Grund und Umfang von Preiserhöhungen erkennen und abschätzen zu können. Auch kann er die Berechtigung einer durchgeführten Erhöhung nicht auf zumutbare Art und Weise überprüfen. Der Beklagten wird ein unzulässiger Ermessensspielraum gewährt.
50 
a) Auf Grund der Klausel ist eine Anpassung des Flüssiggaspreises in das Belieben der Beklagten gestellt. Das führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher.
51 
aa) Nach dem Wortlaut der Klausel „kann“ eine Preisanpassung durchgeführt werden. Die Befugnis zur Ausübung des damit eingeräumten Ermessens ist umfassend formuliert, da lediglich vorausgesetzt wird, dass sich „nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern“. Faktisch kann danach jederzeit eine Preisanpassung vorgenommen werden. Es ist angesichts der weiten Formulierung in das Belieben der Beklagten gestellt, ob und wann sie auf eine Änderung der Verhältnisse reagiert. Objektive Kriterien, die zu einer Beschränkung dieser Befugnis führen könnten, insbesondere eine Bezugnahme auf einen bestimmten, prozentualen Umfang der Änderung, werden nicht genannt (vgl. auch Kunth/Wollburg BB 1985, 230, 238; OLG Düsseldorf BB 1997, 699; LG Düsseldorf VuR 1990, 288).
52 
Dass tatsächlich die Anwendung der Klausel im Belieben der Beklagten steht, zeigt auch ihre Einlassung, da sie selbst vorträgt (Bl. 36 f. d.A.), dass sie sich bewusst von der Entwicklung der Marktpreise abkoppele, um Preisschwankungen abzufangen.
53 
bb) Es wird auch nicht eindeutig geregelt, dass dann, wenn sich die Beklagte zu einer Preisanpassung entschließt, dies zwingend im Rahmen einer exakten Berechnung sämtlicher Änderungsfaktoren und Änderungsgrößen geschehen muss.
54 
Es fehlt bereits an einer hinreichend klaren Beschreibung der relevanten Bezugsgrößen. Auch insofern wirkt sich aus, dass die Anpassungsklausel nur vage die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Preis- und Kostenänderung umschreibt (vgl. dazu Kunth/Wollburg, a.a.O., 237 f.).
55 
So ist etwa unklar, wie die allgemeinen Geschäftskosten der Beklagten, die nicht nur im Bereich des Flüssiggasvertriebs tätig ist, gerade auf diesen Unternehmensbereich aufgeschlüsselt werden. Derartige betriebsinterne Kostenverteilungen sind außerdem nicht unveränderlich. Dieser Aspekt wirkt sich gerade bei langen Laufzeiten, die vorliegend in Rede stehen, aus. Wie diese Veränderungen rechnerisch erfasst werden sollen, ist offen.
56 
Außerdem werden die Kunden nicht darüber aufgeklärt, in welcher Weise die sogenannten „Gestehungspreise" Einfluss auf eine Preiserhöhung haben sollen, wobei darüber hinaus unklar ist, wie der Begriff der „Gestehungspreise" auszulegen ist. Diese Unklarheit wirkt sich insbesondere deshalb negativ aus, weil die Preisbildung - wie die Beklagte im Verhandlungstermin bestätigt hat - stark von den Rohstoffpreisen abhängt und diese deutlichen Schwankungen unterliegen.
57 
Im Übrigen ist die Klausel für den Kunden mit nicht kalkulierbaren Unsicherheiten verbunden, da die Preisschwankungen im Bereich der Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten ganz wesentlich von unternehmensinternen Entscheidungen abhängen. Es wird nicht auf Marktpreise, sondern auf Kostenentwicklungen abgestellt, die entscheidend auch von der Willensbildung des Unternehmers abhängen. So können im Bereich des Faktors „Löhne“ neben dem Umstand der Tariflohnerhöhung freiwillige Gratifikationen, Erhöhungen der Mitarbeiterprovisionen oder ähnliches eine Rolle spielen. Es bleibt für den Kunden völlig undurchschaubar, wann, aus welchen Gründen und in welchem Umfang Lohnerhöhungen zu höheren Gaspreisen führen. Ähnliches gilt für die übrigen in der Klausel genannten Kostenfaktoren (vgl. insg. dazu auch OLG Düsseldorf BB 1997, 699; LG Düsseldorf VuR 1990, 288, 289).
58 
cc) Der Beklagten wird durch die Preisanpassungsklausel die für den Kunden nicht kalkulierbare Befugnis eingeräumt, allein durch eine (willkürliche) Bestimmung des Zeitpunkts, ob und wann gestiegene Marktpreise oder Kosten umgelegt werden sollen, ungerechtfertigte Gewinne zu Lasten des Kunden zu erzielen. So kann sie etwa gestiegene Preise auf den Kunden sofort, d.h. auch dann umlegen, wenn sie noch über Vorräte verfügt, die sie zu einem geringeren Preis eingekauft hat, zwischenzeitliche Hochpreissituationen damit überbrücken und erst dann kaufen, wenn die von ihr zu zahlenden Preise gefallen sind.
59 
Insbesondere ist die Beklagte aber auch nicht gehalten, auf eine rückläufige Kostensituation zu reagieren. Vielmehr kann sie eine Senkung der Preise ohne weiteres umgehen. Da aufgrund der weiten Formulierung der Klausel eine verlässliche Vorausberechnung nicht möglich ist, wird die Beklagte immer die Möglichkeit haben, die Preise stärker zu erhöhen, als dies tatsächlich durch eine Veränderung der Kosten veranlasst wurde, entweder indem Preissteigerung bei einzelnen Gestehungspreisen oder Kosten überproportional berücksichtigt werden, oder aber Kostenermäßigungen keine angemessene Berücksichtigung finden.
60 
Infolgedessen kann die Beklagte einerseits auch dann einen höheren Gaspreis berechnen, wenn erhöhte Gestehungspreise von ihr effektiv gar nicht bezahlt werden mussten. Andererseits ist sie nicht gezwungen, einen sinkenden Gestehungspreis an die Kunden weiter zu leiten.
61 
dd) Die Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung der Preisanpassung wird - entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters - nicht durch eine klare Definition des für die Preisbildung maßgeblichen Zeitpunktes ausgeräumt.
62 
(1) Die Klausel stellt keinesfalls mit hinreichender Deutlichkeit allein auf den Zeitpunkt der Belieferung ab.
63 
Nach deren Wortlaut ist allein eine Veränderung der Verhältnisse nach Vertragsabschluss maßgebend. Die Überschrift der Regelung stellt - im Gegensatz zur Behältermiete, die in Ziff. 6 des Vertragsformulars geregelt ist - lediglich eine sachliche Beschränkung der Preisklausel auf die Lieferung von Flüssiggas dar. Eine zeitliche Festlegung für die Preisanpassung ist damit nicht verbunden.
64 
(2) Ein direkter Bezug allein auf den Lieferzeitpunkt wäre im Übrigen ohnehin nicht praktikabel, weil Lieferanten bei der Abwicklung eines Auftrages zeitlich gar nicht über eine Vergütungsanpassung entscheiden könnten. Die Beklagte kann bei Bestellung des Flüssiggases durch den Verbraucher nicht wissen, welches Preisniveau zur Zeit der - später stattfindenden - Lieferung besteht. Dann aber ist es ihr auch nicht möglich, sich bei der Preisanpassung an diesem Niveau zu orientieren.
65 
Folgerichtig hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass sie die Preisanpassung keinesfalls taggenau, sondern lediglich von Zeit zu Zeit vornimmt und ihr Flüssiggas auf der Grundlage von hausinternen Preislisten angeboten wird, die in erster Linie in Abhängigkeit vom Marktpreis für Rohöl erstellt werden. Die vom Beklagtenvertreter in den Raum gestellte, auf den Lieferzeitpunkt bezogene Preisbildung unter Berücksichtigung sämtlicher Kostenelemente kann und wird im Unternehmen der Beklagten nicht praktiziert.
66 
ee) Da eine eindeutige Handhabung der Klausel nicht möglich ist, ist nach der kundenfeindlichsten Auslegung zu Lasten der Beklagten als Verwenderin davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit besteht, durch eine willkürliche Bestimmung des Zeitpunktes einer Preisanpassung ungerechtfertigte Gewinne auf Kosten des Kunden zu erzielen. Die Beklagte wird, wie dargelegt, nicht daran gehindert, gestiegene Preise sofort auf den Kunden umzulegen, auch wenn sie noch über Vorräte verfügt, die sie zu einem geringeren Preis eingekauft hat. Sie kann zwischenzeitliche Hochpreissituationen überbrücken und erst dann kaufen, wenn die von ihr zu zahlenden Preise wieder gefallen sind, und trotzdem die „Preissteigerungen“ an ihre Kunden weiterreichen.
67 
b) Die Preisanpassungsregelung ist auch deshalb zu beanstanden, weil die Kunden der Beklagten keine Möglichkeit haben, die Berechtigung einer Erhöhung des Gaspreises unter Rückgriff auf Erkenntnisquellen, die in zumutbarer Art und Weise zugänglich sind, zu überprüfen.
68 
Dies gilt bereits im Hinblick auf die in der Formularklausel erwähnten „Gestehungspreise für Flüssiggas“, weil für die Kunden nicht ersichtlich ist, wann und zu welchem Preis die Beklagte sich mit Flüssiggas am Markt eingedeckt hat.
69 
Soweit sich die Klausel auf die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten bezieht, kann der Kunde etwaige Veränderungen erst recht nicht kontrollieren, weil dazu betriebsinterne Informationen erforderlich wären, die weder allgemein zugänglich sind noch - wenn überhaupt - auf zumutbare Art und Weise in Erfahrung gebracht werden können.
70 
Auch dies stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB dar (vgl. auch OLG Düsseldorf BB 1997, 699, 700).
71 
c) Die in der Klausel für den Kunden vorgesehene Möglichkeit, eine Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderungen der Kostenfaktoren zu verlangen (dazu OLG Hamm NJW-RR 1987, 1140, 1141), stellt bereits deshalb keine ausreichende Kompensation für die unangemessene Benachteiligung dar, weil für ihn aufgrund der unbestimmten Formulierung nicht hinreichend ersichtlich ist, inwieweit sich die Kostenstruktur überhaupt verändert hat. Die Regelung ist daher nicht geeignet, die Angemessenheit der Preisanpassungsregelung herbeizuführen.
72 
d) Die Klausel lässt sich auch nicht deshalb rechtfertigen, weil keine genauere, transparentere Regelung möglich wäre.
73 
Dass Preisanpassungsklauseln hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Rechtsfolgen präziser gefasst werden können, zeigen etwa die in der Stromwirtschaft üblichen Formulierungen (dazu etwa de Wyl/Essig/Holtmeier in Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 2003, § 10 Rn. 393 ff. m.w.N.; vgl. auch Kunth/Wollburg, a.a.O., 230 ff.). Bei derartigen Preisanpassungsklauseln ist der Verwender auch nicht zur Preisgabe seiner eigenen Kalkulation, die nach dem Transparenzgebot grundsätzlich nicht offengelegt werden muss (dazu BGH NJW 1997, 3166 f.), gezwungen.
74 
Dem Umstand, dass bei Kostenelementklauseln ein genaues Abbild der einzelnen Kosten zu unpraktikablen und intransparenten Vereinbarungen führen würde, wird im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass eine gewisse Unschärfe in der Gewichtung der Faktoren hinzunehmen ist (vgl. de Wyl/Essig/Holtmeier, a.a.O., Rn. 398). Damit ist aber nicht die von der Beklagten gewählte völlig offene und unbestimmte Formulierung der Regelung zu rechtfertigen.
75 
Nach allem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
76 
III.
77 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
78 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung war unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass nach den Ausführungen der Beklagten bei einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung der Eintritt hoher Schäden droht (vgl. auch Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 35, Rn. 20).
79 
3. Der Senat hat gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, da über klärungsbedürftige Rechtsfragen, die angesichts des Verbreitungsgrades der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, zu entscheiden war. Die rechtliche Beurteilung der Klausel erscheint als noch nicht hinreichend höchstrichterlich abgesichert (vgl. dazu auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 15 Rn. 29).
80 
4. Nach der st. Rspr. des BGH (NJW-RR 2003, 1694; 2001, 352; 1997, 884; 1991, 179) bemisst sich das Interesse der Prozessparteien im Verbandsprozess ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (vgl. auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 15 Rn. 31). Der Senat sah sich daher nicht veranlasst, den Streitwert abweichend von der landgerichtlichen Beurteilung festzusetzen, obwohl die Beklagte als Rechtsmittelführerin geltend macht, ihr Flüssiggasvertrieb stehe und falle mit der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 25/06 Verkündet am:
13. Dezember 2006
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 157 D, Ga, 307 Ba, CB, Ci; UKlaG § 1

a) Es stellt keinen angemessenen Ausgleich für eine von einem Unternehmer gegenüber
Verbrauchern zum Abschluss von Flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete, den Vertragspartner
unangemessen benachteiligende Preisanpassungsklausel dar,
- wenn der Verwender dem Vertragspartner für den Fall der Preiserhöhung ein Recht zur
vorzeitigen Lösung vom Vertrag einräumt, das erst nach der Preiserhöhung wirksam wird
oder für den Vertragspartner mit unzumutbaren Kosten verbunden ist, oder
- wenn formularmäßig die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung
von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 vereinbart ist, weil unklar ist, ob das Kündigungsrecht
nach § 32 Abs. 2 AVBGasV auch im Fall einer Preiserhöhung aufgrund einer
vertraglichen Anpassungsklausel anwendbar ist, und ein sich daraus etwa ergebendes
Kündigungsrecht für den Vertragspartner nur schwer auffindbar ist
(Fortführung des Senatsurteils vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 =
NJW-RR 2005, 1717).

b) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt im Verbandsprozess nach § 1 UKlaG nicht in
Betracht.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - OLG Köln
LG Köln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2006 durch den Richter Wiechers als Vorsitzenden, den
Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung von zwei in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln in Anspruch.
2
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das mit Flüssiggas handelt und im Rahmen der Belieferungsverträge auch Flüssiggasbehälter vermietet. Die Liefervereinbarungen sind auf eine Laufzeit von bis zu zehn Jahren befristet.
3
Die Beklagte verwendet gegenüber Verbrauchern verschiedene Vertragsformulare , unter anderem eine "Liefervereinbarung für Flüssiggas" in Ver- bindung mit einem "Behälter-Nutzungs- und Wartungsvertrag" oder einem "Behälter -Miet- und Wartungsvertrag". Der Kunde ist danach verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages seinen Gesamtbedarf an Flüssiggas ausschließlich bei der Beklagten zu decken. Der Vertragsabschnitt A "Liefervereinbarung für Flüssiggas" enthält folgende Preisanpassungsklausel: "4. Der zur Zeit gültige Flüssiggaspreis ist auf Seite 1 genannt. Die R. [Beklagte] ist zu dessen Anpassung berechtigt, wenn Änderungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten. Die gültigen Verkaufspreise ergeben sich aus den jederzeit zugänglichen Preislisten, wobei die jeweils gültige Mehrwertsteuer dem Nettopreis hinzugerechnet wird." und ferner die Bestimmung: "10. Der Kunde hat das Recht zur vorzeitigen Kündigung der Liefervereinbarung , wenn ... die R. eine Preiserhöhung vornimmt. Die Kündigung hat schriftlich binnen eines Monats zu erfolgen und ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich."
4
Der Vertragsabschnitt B "Behälter-Nutzungs- und Wartungsvertrag oder Behälter-Miet- und Wartungsvertrag…" bestimmt für Mietbehälter unter anderem : "5. Anlieferung, Aufstellung, Abbau und Rücktransport der Tankanlage erfolgen durch R. auf Kosten des Kunden… 14. …Der Behälter muss für den Abtransport leer sein. Bei Entleerung durch die R. trägt der Kunde die anfallenden Kosten; eine Rückvergütung für das Flüssiggas erfolgt nicht."
5
Daneben schließt die Beklagte mit Verbrauchern sogenannte Solitärverträge , bei denen der Gastank in der Verfügungsgewalt der Beklagten verbleibt, die Beklagte den Kunden mit Flüssiggas aus der Tankanlage versorgt und das von dem Kunden entnommene Gas nach dem Verbrauch abgerechnet wird. Das betreffende Vertragsformular, der sogenannte "FlüssiggasLieferungsvertrag (Zählervertrag Solitär Z-1)", sieht vor, dass ein bestimmter Gaspreis, bestehend aus einem monatlichen Grundpreis und einem Arbeitspreis pro Kilowattstunde, vereinbart wird, und enthält folgende Preisanpassungsklausel : "§ 2 Gaspreis … 2. R. ist berechtigt, den Gaspreis zu ändern, wenn eine Preisänderung durch die Vorlieferanten von R. erfolgt. Änderungen des Gaspreises werden dem Kunden mitgeteilt." sowie weiter die Bestimmung: "§ 5 Wirksamkeit, Bestandteile des Vertrages … Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils gültigen 'Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)' vom 21. Juni 1979, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, ... die wesentliche Bestandteile des Vertrages sind."
6
Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Verwendung der beiden beanstandeten Preisanpassungsklauseln in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" sowie in § 2 Nr. 2 des "FlüssiggasLieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)" stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in OLGR 2006, 341 veröffentlichten Entscheidung (mit Anm. Finke, IR 2006, 87 und Borges, DB 2006, 1199) ausgeführt:
9
Die von der Beklagten verwendeten, nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähigen Preisanpassungsklauseln benachteiligten deren Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und seien deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
10
Bei beiden Klauseln handele es sich um sogenannte Kostenelementeklauseln , das heißt einseitig vorgegebene Bestimmungen, die eine Preisanpassung wegen sich verändernder Kosten vorsähen. Es stehe zwar außer Frage , dass in Energielieferungsverträgen, die auf mehrere Jahre angelegt seien, ein Bedürfnis nach derartigen Regelungen bestehe, um das Gleichgewicht von Preis und Leistung zu wahren. Eine gemäß § 307 BGB zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders sei aber gegeben, wenn die Formularbestimmung einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten seiner Vertragspartner wahre, indem sie es an der nötigen Klarheit und Verständlichkeit fehlen lasse oder es dem Verwender ermögliche, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.
11
Die in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" enthaltene Klausel benachteilige die Vertragspartner der Beklagten unter mehreren Aspekten unangemessen. Eine Preisänderung sei zum einen an die Entwicklung bestimmter Betriebskosten gekoppelt, von der die Vertragspartner der Beklagten keine Kenntnis hätten. Bei den sogenannten "Einstandspreisen" ebenso wie bei den nicht näher erläuterten sonstigen "Kosten" handele es sich um betriebsinterne Berechnungsgrößen, die die Kunden der Beklagten mit zumutbaren Mitteln nicht in Erfahrung bringen könnten. Im Übrigen sei der denkbar pauschale Begriff der "Kosten" intransparent. Dies gelte auch für den Begriff des "Einstandspreises", der ohne betriebswirtschaftliche Vorbildung nicht unzweifelhaft in dem von der Beklagten verwendeten Sinn als "Gestehungskosten" zu verstehen sei.
12
Überdies wirke die Klausel in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" auch wegen fehlender Gewichtung der in Frage kommenden einzelnen Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Gaspreises unangemessen benachteiligend. Der Bundesgerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass es mangels einer solchen Gewichtung für die Kunden nicht vorhersehbar sei, wie sich ein allgemeiner Anstieg der Gaspreise - eines wesentlichen Elements der Gestehungskosten der Beklagten - oder eine Erhöhung der Tariflöhne auf den vereinbarten Gaspreis auswirke. Diesen Erwägungen schließe sich der Senat an.
13
Nach der im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung benachteilige die Klausel in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" die Kunden der Beklagten schließlich auch deshalb unangemessen , weil sie eine Preiserhöhung auch dann zulasse, wenn sich nur einer der Kostenfaktoren nach oben verändert habe, die Gesamtkosten aber wegen eines Rückgangs in anderen Bereichen nicht gestiegen seien.
14
Für § 2 Nr. 2 des "Flüssiggas-Lieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)" gälten diese Erwägungen entsprechend. Zudem werde die Beklagte in die Lage versetzt, jedwede - und damit auch eine unberechtigte - Preiserhöhung eines "Vorlieferanten" an ihre Kunden weiterzugeben. Schließlich sei diese Klausel auch deshalb einseitig benachteiligend, weil sie den Umfang der Preiserhöhung nicht begrenze.
15
Es könne offen bleiben, ob eine dem Vertragspartner des Verwenders eingeräumte Möglichkeit, sich von einem langfristigen Energielieferungsvertrag vorzeitig zu lösen, grundsätzlich geeignet sei, einen angemessenen Ausgleich zu einer für sich gesehen benachteiligenden Preisanpassungsklausel zu schaffen. In Abschnitt A Nr. 10 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" sei zwar ein Lösungsrecht des Kunden vorgesehen, wenn die Beklagte eine Preiserhöhung vornehme. Eine hinreichende Kompensation sei hier jedoch jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil mit der vorzeitigen Kündigung erhebliche Kostennachteile verbunden seien. Denn die Vertragsrückabwicklung erfolge auf Kosten des Kunden (Abschnitt B Nrn. 5 und 14 des "Behälter-Nutzungs- und Wartungsvertrags oder Behälter-Miet- und Wartungsvertrags"). Insbesondere habe der Kunde Aufwendungen für den Ausbau und Abtransport des - ohne Entschädigung zu entleerenden - Gasbehälters zu tragen. Allein die für den Rücktransport der Tankanlage anfallenden Aufwendungen könnten aber diejenigen der Preiserhöhung für die Folgejahre übersteigen.
16
Im Hinblick auf Preiserhöhungen nach § 2 Nr. 2 des "FlüssiggasLieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)" sei dem Kunden bereits nicht erkennbar, dass ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht bestehe. Gemäß § 5 Abs. 2 dieses Vertrags sei zwar die jeweils gültige "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)" Vertragsbestandteil. § 32 Abs. 2 AVBGasV räume dem Kunden auch ein Kündigungs- recht für den Fall ein, dass sich die "allgemeinen Tarife" oder die "allgemeinen Bedingungen" des Gasversorgungsunternehmens änderten. Ob hiervon eine Preisänderung aufgrund einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers enthaltenen Preisanpassungsklausel überhaupt erfasst werde, bedürfe keiner Entscheidung. Zum Ausgleich einer unangemessenen Benachteiligung könne ein Recht zur Lösung vom Vertrag nämlich nur geeignet sein, wenn es in einer für den durchschnittlichen Kunden unmissverständlichen Weise mit der Preisklausel verknüpft sei. Der an anderer Stelle des Vertrags erfolgende Verweis auf ein weiteres Regelwerk ohne Hervorhebung der konkret einschlägigen (Kündigungs-) Bestimmung genüge dem nicht.
17
Es könne offen bleiben, ob die vertragliche Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln entstanden sei, grundsätzlich im Verbandsprozess im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) geschlossen werden könne. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide jedenfalls aus, wenn verschiedene Regelungsmöglichkeiten in Betracht kämen und keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche die Vertragsparteien gewählt hätten. So liege der Fall hier, denn es sei eine unübersehbare Vielfalt von Preisanpassungsklauseln denkbar.

II.

18
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln deren Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind.
19
1. Die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln unterliegen - nicht allein im Hinblick auf ihre Transparenz (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB) - gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 = NJW-RR 2005, 1717, unter II 1 m.w.Nachw.).
20
2. Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehenden Klauseln eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsehen, sind im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGHZ 93, 252, 258). Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Kostenelementeklauseln dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 21. September 2005 aaO, unter II 2; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, WM 1989, 1729 = NJW 1990, 115, unter II 2 b).
21
Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so darf die Regelung andererseits aber - bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nach § 307 BGB - nicht zu einer ausschließlichen oder überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird die Schranke des § 307 BGB nicht eingehalten, wenn Preisanpassungsklauseln es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteile aaO).
22
3. Diesen Anforderungen an den Inhalt zulässiger Kostenelementeklauseln halten die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen nicht stand, wie das Berufungsgericht im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. September 2005 (aaO) zutreffend angenommen hat.
23
a) Die Klausel in Vertragsabschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas", die eine Preisanpassung durch die Beklagte erlaubt, wenn Änderungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten, benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten schon deshalb unangemessen, weil sie ganz allgemein auf Kostenänderungen abstellt und nicht erkennen lässt, in welchem Bereich diese Kostenänderungen auftreten können und müssen (BGH, Urteil vom 16. März 1988 – IV a ZR 247/84, NJW-RR 1988, 819 unter 7). Darüber hinaus kennen die Kunden der Beklagten weder den Einstandspreis noch die sonstigen Kosten der Beklagten und können diese auch nicht in Erfahrung bringen. Ferner fehlt es an einer Gewichtung der in Betracht kommenden Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Flüssiggaspreises. Für die Vertragspartner der Beklagten ist deshalb weder vorhersehbar, wie sich etwa ein allgemeiner Anstieg der Gaspreise – eines wesentlichen Elements des Einstandspreises der Beklagten – oder sonstiger (welcher?) Kostenfaktoren auf den vereinbarten Flüssiggaspreis auswirken werden, noch haben sie eine realistische Möglichkeit, Preiserhöhungen der Beklagten auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Schließlich erlaubt die Klausel – jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st. Rspr., z.B. BGHZ 158, 149, 155) – der Beklagten eine Preiserhöhung bereits dann, wenn zwar ein Kostenfaktor sich nach oben verändert hat, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 21. September 2005 aaO), gibt eine solche Klausel dem Verwender insgesamt einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten seiner Vertragspartner und benachteiligt diese deshalb unangemessen.
24
b) Entsprechendes gilt für die Bestimmung in § 2 Nr. 2 des "FlüssiggasLieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)", nach der die Beklagte zur Änderung des Gaspreises berechtigt sein soll, wenn eine Preisänderung durch Vorlieferanten erfolgt. Auch diese Formularbestimmung koppelt eine Preisänderung an die Entwicklung betriebsinterner Berechnungsgrößen, die die Kunden der Beklagten nicht kennen und nicht in Erfahrung bringen können, und lässt nicht erkennen, welches Gewicht den Preisen welcher Vorlieferanten für die Kalkulation des Gaspreises der Beklagten zukommt. Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob einer – wie hier – ganz allgemein an die Steigerung von Vorlieferantenpreisen anknüpfenden Preisänderungsbefugnis deshalb ebenfalls die oben (unter a) aufgeführten Wirksamkeitsbedenken entgegen stehen oder ob und unter welchen Voraussetzungen Preisänderungsvorbehalte, die auf die Erhöhung von Hersteller- bzw. Vorlieferantenpreisen abstellen, grundsätzlich zulässig sein können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985, X ZR 12/85, WM 1986, 73 = NJW-RR 1986, 211 unter IV 3; Senatsurteil vom 26. Mai 1986 – VIII ZR 218/85, WM 1986, 1059 = NJW 1986, 3134 unter B II 3; Paulusch, in Heinrichs/ Löwe/Ulmer, Zehn Jahre AGB-Gesetz, 1987, S. 76).
25
Die hier zu beurteilende Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung – das Ausmaß der Preiserhöhung durch die Beklagte nicht auf den Umfang einer Preiserhöhung durch die Vorlieferanten begrenzt. Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Preis- oder Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis uneingeschränkt anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 12. Juli 1989 aaO unter II 2 b).
26
4. Die Unangemessenheit beider Preisanpassungsklauseln wird entgegen der Ansicht der Revision nicht durch andere Regelungen in den von der Beklagten verwendeten Formularverträgen ausgeglichen.
27
Ist es dem Klauselverwender, was der Senat hier nicht abschließend zu beurteilen braucht, nicht möglich, künftige Preiserhöhungen zu begrenzen und die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu konkretisieren, so muss er für den Kunden allerdings einen angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag, zumindest ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung, schaffen (Senatsurteil vom 26. Mai 1986 aaO unter B II 2 b; vgl. bereits BGHZ 82, 21, 26 f.), sei es durch Einräumung eines Rücktritts- oder eines Sonderkündigungsrechts. Ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag vermag jedoch nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich zu führen. Dies hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Dabei sind die Art des jeweiligen Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschließenden und die die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu berücksichtigen.
28
Welchen Anforderungen ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag insgesamt genügen muss, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls darf es nicht erst nach der Preiserhöhung wirksam werden und auch nicht durch unzumutbare Folgekosten für den Kunden oder ähnliche Hindernisse eingeschränkt werden (a). Ferner muss der Kunde klar erkennen können, dass ihm überhaupt ein Recht zur Lösung vom Vertrag zusteht; es darf ihm insbesondere nicht durch einen Verweis auf andere Regelwerke verborgen bleiben (b). Diese Voraussetzungen erfüllen die beiden hier zu beurteilenden Vertragsgestaltungen nicht.
29
a) Das vorzeitige Kündigungsrecht, das die Beklagte ihren Vertragspartnern in Nr. 10 des Vertragsabschnitts A "Liefervereinbarung für Flüssiggas" einräumt , stellt keinen angemessenen Ausgleich für das Preiserhöhungsrecht der Beklagten dar.
30
aa) Die Auswirkungen einer unangemessen benachteiligenden Preisanpassungsklausel werden nicht hinreichend kompensiert, wenn dem Kunden das Recht zur Lösung vom Vertrag nicht spätestens gleichzeitig mit der Preiserhöhung , sondern erst nach deren Wirksamwerden zugebilligt wird (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, WM 1980, 1120 = NJW 1980, 2518, unter II 3). Ein angemessener Ausgleich setzt voraus, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird (Schöne, WM 2004, 262, 268; ders. in Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stromlieferverträge, Stand: März 2006, Rdnr. 86; vgl. auch Wolf, ZIP 1987, 341, 349).
31
Dem wird die Kündigungsregelung in Nr. 10 des Vertragsabschnitts A "Liefervereinbarung für Flüssiggas" nicht gerecht. Entgegen der Ansicht der Revision trifft es nicht zu, dass der Kunde die Möglichkeit hat, den Vertrag zeitgleich mit der Ankündigung der Preiserhöhung zu kündigen. Es ist vertraglich bereits nicht vorgesehen, dass dem Kunden vor einer Flüssiggaslieferung eine etwaige Preiserhöhung von der Beklagten mitgeteilt wird; dies kann auch erst nachträglich mit der Rechnungsstellung geschehen. Die Beklagte kann einen erhöhten Einstandspreis noch am gleichen Tag an den Kunden weitergeben, ohne dass dieser vorher davon erfährt. Dies gilt auch dann, wenn er das Flüssiggas zuvor zu einem niedrigeren Preis bereits bestellt hat. Es ist ferner unklar, von welchem Zeitpunkt an die Monatsfrist für die Kündigungserklärung läuft. Bei kundenfeindlichster Auslegung kommt es auf den Zeitpunkt der Preiserhöhung an, der bereits mehr als einen Monat zurückliegen kann, wenn der Kunde erstmals von der Preiserhöhung Kenntnis erlangt. Die Kündigung wird überdies erst mit einer Frist von drei Monaten wirksam. Das Kündigungsrecht geht deshalb ins Leere, soweit der Kunde das von ihm bis dahin noch benötigte oder sogar bereits bestellte Flüssiggas zu dem erhöhten Preis begleichen muss.
32
(bb) Das hier zugebilligte Kündigungsrecht führt auch deshalb nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich, weil es durch die Regelungen in Nr. 5 Satz 1 und in Nr. 14 Satz 2 und 3 des Vertragsabschnitts B "BehälterNutzungs - und Wartungsvertrag oder Behälter-Miet- und Wartungsvertrag…" an weitere Nachteile geknüpft ist, die geeignet sind, den Kunden von einer vorzeitigen Kündigung abzuhalten. Nach diesen Bestimmungen hat der Kunde die Kosten des Abbaus sowie des Rücktransports der Tankanlage einschließlich der zum Abtransport erforderlichen Tankentleerung zu tragen und erhält er keine Rückvergütung für das noch im Tank befindliche Flüssiggas. Nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts können die im Fall einer Lösung vom Vertrag anfallenden Aufwendungen allein für den Rücktransport der Tankanlage diejenigen einer Preiserhöhung für die Folgejahre übersteigen. Durch Aufwendungen in dieser Höhe wird der Kunde faktisch davon abgehalten, sein Kündigungsrecht auszuüben. Die Benachteiligung des Kunden durch die unangemessene Preisanpassungsklausel wird nicht ausgeglichen ; vielmehr wird er neuen Nachteilen ausgesetzt.
33
Dafür kommt es nicht darauf an, dass der Kunde am Ende der regulären Vertragslaufzeit ohnehin gehalten wäre, die Kosten des Rücktransports zu tra- gen. Anders als die Revision meint, ist dies ohne Belang, denn am Ende der regulären Laufzeit hätte der Kunde auch den Vorteil der Preissicherheit genossen , der den Nachteil der langfristigen Bindung ausgleicht, ihm aber nach Ausübung eines Sonderkündigungsrechts entgeht. Außerdem hat er bei einer Vertragsbeendigung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt die Möglichkeit, Flüssiggasbestellungen so vorzunehmen, dass der Tank am Ende der Vertragslaufzeit weitgehend entleert ist. Bei einer vorzeitigen Kündigung können sich dagegen zuvor erfolgte Flüssiggasbestellungen bzw. -lieferungen als Fehlinvestition erweisen, weil der Kunde dafür keine Rückvergütung erhält und noch zusätzlich mit den Kosten für die Entleerung belastet wird.
34
b) Der Vertragstyp "Flüssiggas-Lieferungsvertrag (Zählervertrag Solitär Z-1)" hält ebenfalls keinen adäquaten Ausgleich für die unangemessen benachteiligende Preisänderungsklausel bereit. Ein vorzeitiges Lösungsrecht des Kunden für den Fall einer Preiserhöhung durch die Beklagte beinhaltet dieser Vertrag allenfalls insoweit, als er in § 5 Abs. 2 auf die "jeweils gültigen 'Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)' vom 21. Juni 1979, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt" verweist. Nach § 32 Abs. 2 AVBGasV kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen, wenn sich die allgemeinen Tarife ändern oder das Gasversorgungsunternehmen im Rahmen der Verordnung seine allgemeinen Bedingungen ändert. Das Berufungsgericht hat zu Recht offen gelassen, ob eine Preiserhöhung aufgrund einer vertraglichen Anpassungsklausel überhaupt mit einer öffentlich bekannt gemachten Tariferhöhung oder Bedingungsänderung im Sinne von § 32 Abs. 2 AVBGasV gleichgesetzt werden kann.
35
aa) Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerichtet ist, kann ein etwaiges Kündigungsrecht des Vertragspartners nach § 32 Abs. 2 AVBGasV schon deshalb keinen Ausgleich für die ihn unangemessen benachteiligende Preiserhöhungsklausel darstellen, weil die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) durch Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2494) mit Wirkung vom 8. November 2006 außer Kraft gesetzt worden ist. An ihre Stelle sind die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (NiederdruckanschlussverordnungNDAV, BGBl. I 2006 S. 2477, 2485 ff.) sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasgrundversorgungsverordnungGasGVV, BGBl. I 2006 S. 2391, 2396 ff.) getreten. Die Verweisung auf die jeweils gültigen Bestimmungen der AVBGasV in dem von der Beklagten verwendeten Vertragformular läuft deshalb jetzt ins Leere. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62 unter I m. w. Nachw.), dass Unterlassungsansprüche , deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prüfen sind, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist.
36
bb) Eine "Verwendung" Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Unterlassung mit der Klage begehrt wird, besteht allerdings auch darin, dass der Verwender sich in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004, aaO). Soweit Sachverhalte zu beurteilen sind, die noch vom zeitlichen Geltungsbereich der AVBGasV erfasst sind, bleibt für die Inhaltskontrolle die bis zum 7. November 2006 geltende Rechtslage maßgeblich. Auch danach bietet jedoch die Verweisung auf die Bestimmungen der AVBGasV in § 5 Abs. 2 des Flüssiggas-Lieferungsvertrages keinen hinreichenden Ausgleich für die die Vertragpartner der Beklagten unangemessen benachteiligende Preiserhöhungsklausel. Aus der Verweisung ergibt sich für die Kunden der Beklagten zumindest nicht hinreichend klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass ihnen im Fall einer Preiserhöhung durch die Beklagte ein vorzeitiges Kündigungsrecht nach § 32 Abs. 2 AVBGasV zustehen soll.
37
Es ist bereits unklar, ob § 32 Abs. 2 AVBGasV im Falle einer Preisanpassung durch die Beklagte überhaupt einschlägig ist. Eine Preiserhöhung aufgrund einer Kostenelementeklausel ist jedenfalls nach der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht mit einer Änderung der "allgemeinen Tarife" und erst recht nicht mit einer Änderung der "allgemeinen Bedingungen" der Beklagten in Einklang zu bringen. Hinzu kommt, dass die als Kompensation gedachte Regelung für den Kunden nur schwer auffindbar ist, weil sie Bestandteil eines weiteren Klauselwerks ist, auf das die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verweisen, so dass der inhaltliche Zusammenhang eines etwaigen Lösungsrechtes nach § 32 Abs. 2 AVBGasV mit der Preisanpassungsklausel nicht genügend deutlich wird (Borges, DB 2006, 1199, 1204).
38
5. Bei beiden Vertragstypen hat die Unwirksamkeit der jeweiligen Preisanpassungsklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge, dass das Unterlassungsbegehren des Klägers gemäß § 1 UKlaG begründet ist. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es dafür nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie die in den Verträgen dadurch entstehende Lücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden kann.
39
Anders als im Individualprozess hat die ergänzende Vertragsauslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verbandsprozess nach dem UKlaG keinen Anwendungsbereich (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 10. Aufl., § 306 Rdnr. 36; Staudinger/Schlosser, BGB, 2006, § 306 Rdnr. 19; Staudinger/Roth, BGB, 2003, § 157 Rdnr. 46; Jauernig/Stadler, BGB, 11. Aufl., § 306 Rdnr. 5; a.A. AGB-Klauselwerke/F. Graf von Westphalen, Vertragsrecht , Stand: März 2005, Nr. 21 Preisanpassungsklauseln Rdnrn. 41 ff.). Im Verbandsprozess geht es nicht darum, zu verhindern, dass der Kunde als Folge der unwirksamen Klausel unter Umständen in den Genuss ungerechtfertigter Vorteile kommt (so aber F. Graf von Westphalen aaO, Nr. 24 Rechtsfolgen Rdnr. 37; ders., NJW 2006, 2228, 2231). Denn die Frage der Lückenfüllung des Einzelvertrags stellt sich im Verbandsprozess nicht (H. Schmidt aaO). Dieser betrifft nicht die Rechtsfolgen des Einzelvertrags, sondern richtet sich lediglich darauf, die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu unterlassen (§ 1 UKlaG). Das Gericht hat lediglich die Klauseln zu bezeichnen , die nicht weiterverwandt werden dürfen (Staudinger/Schlosser aaO).
40
Die Beklagte macht auch nicht etwa geltend, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB müsse die in den Einzelverträgen entstehende Lücke in jedem Fall dadurch geschlossen werden, dass die beanstandeten Klauseln in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben. Das ist im Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die ergänzende Vertragsauslegung am Vertragszweck und den rechtlich erheblichen Interessen der Vertragspartner auszurichten hat und deshalb nicht ihrerseits zu einer im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessenen Regelung führen darf (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 – VIII ZR 220/83, WM 1984, 1644 = NJW 1985, 621 unter 3). Für die Frage, in welcher anderen Weise der mit der unwirksamen Klausel verfolgte Regelungszweck im Vertragsverhältnis gemäß §§ 133, 157 BGB ganz oder teilweise "aufrechterhalten" werden kann oder muss (vgl. F.
Graf von Westphalen aaO, Nr. 24 Rechtsfolgen Rdnr. 37), ist im Unterlassungsklageverfahren kein Raum.
41
Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Unterlassungsklageverfahren schließlich auch deshalb ungeeignet, weil der Vertragspartner des Klauselverwenders daran nicht beteiligt ist. Zwar geht es bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht in erster Linie um die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens. Soweit er feststellbar ist, darf der tatsächliche Wille der Vertragsparteien aber auch bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht außer Betracht bleiben. Denn da eine inhaltliche Abänderung des Vertrags im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht erfolgen darf, kann das, was dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien widerspricht, nicht als Inhalt ihres hypothetischen Willens gelten (BGHZ 90, 69, 77). Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 06.07.2005 - 26 O 25/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2006 - 6 U 148/05 -

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2004 - Az. 20 O 234/04 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 3.200,-- EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte wegen einer in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklausel auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das u.a. mit Flüssiggas handelt und im Rahmen der Belieferungsverträge auch Gasbehälter gegen Nutzungsentschädigung zur Verfügung stellt.
Die Beklagte verwendet - gegenüber Verbrauchern - einen formularmäßigen „Flüssiggas-Belieferungs-Vertrag“ (Bl. 15 d.A.), der in Nr. 1 Abs. 1, S. 2 regelt, dass die Kunden verpflichtet sind, ihren gesamten Bedarf an Flüssiggas ausschließlich bei der Beklagten zu decken. Außerdem enthält der Vertrag folgende Bestimmung:
„4. Preisklausel für Flüssiggaslieferungen
Die Lieferung erfolgt frei Haus.
Wenn sich nach Abschluß des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
Wenn sich die vorgenannten kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
...“
10 
Der Kläger hat vor dem Landgericht die Meinung vertreten, diese Preisklausel verstoße gegen das Transparenzgebot, weil die Abnehmer nicht in der Lage seien, bei Vertragsschluss den Umfang möglicher Preissteigerungen zu erkennen. Auch könne die Berechtigung in Rechnung gestellter Preiserhöhungen nicht überprüft werden. Die Regelung gewähre der Beklagten eine für den Kunden nicht überprüfbare einseitige Preisfestlegungsmöglichkeit. Die Klausel erfasse mehrere Preisfaktoren, ohne dass der Kunde ersehen könne, wie die jeweiligen Kosten den Lieferpreis beeinflussen. Daraus ergebe sich eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers. Die Beklagte binde ihre Kunden außerdem langfristig an sich und schotte damit den Markt ab. Ein angemessener, auch die Belange der Verbraucher berücksichtigender Interessenausgleich mache es jedenfalls notwendig, den Abnehmern im Fall von Preiserhöhungen eine Kündigungsmöglichkeit einzuräumen.
11 
Der Kläger hat beantragt:
12 
1. Der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, als Flüssiggaslieferant im Zusammenhang mit Flüssiggas-Belieferungs-Verträgen in den AGB’en folgende Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf diese Klausel zu berufen:
13 
Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
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Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
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2. Dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18 
Sie hat die Meinung vertreten, dass die von ihr verwendete Preisanpassungsklausel nicht beanstandet werden könne. In der Regelung seien alle preisbildenden Faktoren abschießend aufgeführt. Es sei sichergestellt, dass Preisänderungen nur im Rahmen effektiver Preis- und Kostenschwankungen erfolgen dürften. Keinesfalls könne gefordert werden, dass bereits im Vertrag die Preiskalkulation aufgedeckt werde. Vielmehr sei es ausreichend, wenn sich der interessierte Kunde durch Rückfragen bei der Beklagten über die Kostenfaktoren informieren könne. Außerdem habe der Kunde ohnehin durch die Bestimmung des Belieferungszeitpunkts die Möglichkeit, mitzubestimmen, welcher Lieferpreis gelte. Der Kunde frage regelmäßig vor einer Bestellung nach dem aktuellen Preis, er wisse daher, zu welchen Konditionen er das Flüssiggas geliefert bekomme. Darüber hinaus sei es in der Praxis üblich, dass der Preis vor der Lieferung individuell ausgehandelt werde. Ein Kündigungsrecht helfe dem Kunden ohnehin nicht, da andere Lieferanten die im Eigentum der Beklagten stehenden Gastanks gar nicht befüllen dürften.
19 
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, den Antrag auf Veröffentlichung der Urteilsformel jedoch abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beanstandete Klausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliege und dieser nicht standhalte, weil nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung angenommen werden müsse, dass die Beklagte berechtigt sei, die Preise auf Grund der aktuellen Erhöhung eines Kostenelements auch dann anzuheben, wenn sich zeitnah ein anderes Kostenelement ermäßigt habe. Eine derartige Berechtigung belaste die Kunden unangemessen. Dies auch deshalb, weil im Fall der Kostensenkung dem Kunden nur das Recht eingeräumt werde, eine Preisreduzierung zu verlangen, die Beklagte also keinesfalls ohne weiteres reagieren müsse. Eine hinreichende Verknüpfung mit dem Mechanismus der Kostenerhöhung sei nicht gewährleistet. Insgesamt werde durch die Klausel der Beklagten das Recht eingeräumt, den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis einseitig zu ihren Gunsten zu verändern, ohne zugleich auf Belange der Kunden Rücksicht nehmen zu müssen. Den Antrag auf Veröffentlichung der Urteilsformel hat das Landgericht abgewiesen, weil die dafür notwendigen berechtigten Belange des Klägers oder der Verbraucher nicht ersichtlich seien.
20 
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, soweit dieses der Klage stattgeben hat. Sie bringt vor, das Landgericht habe zu Unrecht den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung angewendet. Dies sei falsch, weil die Formulierung bei der relevanten Auslegung nach dem Leitbild eines aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr nicht mehrdeutig sei. Es sei klar, dass sich die Zulässigkeit einer Preisanpassung allein am Lieferzeitpunkt zu orientieren habe. Aus der Überschrift der streitgegenständlichen Klausel und aus dem Zusammenhang der Preisanpassung mit dem Einleitungssatz, wonach die Lieferung frei Haus erfolge, ergebe sich eindeutig, dass allein auf die Kostenänderungen zum Zeitpunkt der Lieferung abgestellt werden dürfe. Es könne auch nicht angenommen werden, dass eine ausreichende Verknüpfung von Kostenerhöhungen und -ermäßigungen fehle. Die Preisanpassung erfasse bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig alle Kostenschwankungen und schließe daher sämtliche Veränderungen, auch solche, die zu Preissenkungen führten, ein. Es werde hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Preisanpassung sämtliche Kostenfaktoren in dem Verhältnis, wie sie der ursprünglichen Leistungsvereinbarung zugrunde gelegt wurden, zu berücksichtigen seien. Den Abnehmern werde lediglich zusätzlich das Recht eingeräumt, von sich aus eine Neufestsetzung des Preises bei Kostenermäßigungen zu verlangen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage unter Abänderung des am 13.07.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - Az.: 20 O 234/04 - abzuweisen.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung als richtig. Insbesondere könne - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - keinesfalls angenommen werden, dass die streitgegenständliche Klausel die Preisänderung klar definiere. Vielmehr räume bereits deren Wortlaut der Beklagten sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht ein Ermessen ein, wodurch im Ergebnis eine Entscheidung nach freiem Belieben ermöglicht werde. Daraus ergebe sich für die Beklagte die Möglichkeit, Preisreduzierungen verspätet oder sogar gar nicht an ihre Kunden weiter zu geben. Bereits deshalb sei die Klausel unwirksam. Diese Einschätzung werde nicht durch das dem Abnehmer eingeräumte Recht, Preissenkungen zu verlangen, relativiert, weil eine effektive Durchsetzung dieser Berechtigung nicht möglich sei. Den Verbrauchern fehlten schon die notwendigen Informationen zu der Kostenstruktur im Unternehmen der Beklagten. Abgesehen davon erlaube es die Klausel der Beklagten auch, rein betriebsinterne Kostenerhöhungen zum Anlass für Preisanpassungen zu nehmen. Damit werde der Beklagten eine weitere, unzulässige Dispositionsmöglichkeit eingeräumt.
26 
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Verhandlungsprotokollierung Bezug genommen.
27 
II.
28 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
29 
Die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die unangemessene Benachteiligung folgt daraus, dass die Klausel der Beklagten das Recht einräumt, den vereinbarten Gaspreis unter nicht voraussehbaren und nicht nachvollziehbaren Voraussetzungen zu ändern.
30 
Die streitgegenständliche Regelung unterliegt der Inhaltskontrolle (1), genügt aber den (2) allgemein zu stellenden Anforderungen nicht und ist deshalb (3) in ihrer konkreten Fassung unwirksam.
31 
1. Die Klausel ist nicht gem. § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen.
32 
Nicht kontrollfähig sind nur solche Vereinbarungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien. Das gilt aber nicht für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Solche Abreden unterliegen der Inhaltskontrolle (BGH NJW 1985, 3013).
33 
Preisanpassungsklauseln sind derartige Nebenabreden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 307 Rn. 60; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rn. 470).
34 
2. Zwar ist bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassungsklausel anzuerkennen (a), jedoch muss dem (b) Transparenzgebot - auch unter Berücksichtigung des (c) Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung - Rechnung getragen werden.
35 
a) Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass bei langfristigen Vertragsverhältnissen ein anerkennenswertes Interesse der Parteien besteht, die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten. Deshalb sind neben Wertsicherungsklauseln, die den Wertverfall der Gegenleistung ausgleichen sollen, auch Kostenelementklauseln, bei denen die Preise auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen angepasst werden, grundsätzlich zulässig. Dadurch wird einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abgenommen und seine Gewinnspanne kann trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen gesichert werden, andererseits wird aber auch der Vertragspartner davor bewahrt, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (st. Rspr.; etwa BGH NJW 1990, 115, 116; 1982, 331).
36 
Bei Vertragsverhältnissen, mit denen sich ein Unternehmen auf Jahre zur ständigen Belieferung des Kunden verpflichtet, liegt ein anerkennenswertes Bedürfnis nach einer Anpassung des Preises auf der Hand. Dies umso mehr, wenn eine Branche in Rede steht, die, wie hier, stark von instabilen Rohstoffpreisen abhängt. Es besteht deshalb kein Zweifel daran, dass eine Preisanpassung gerade auch im Bereich der „Flüssiggasbranche“ zulässig sein muss, weil der Flüssiggaspreis - ebenso wie der Heizölpreis - dauernden und wesentlichen Schwankungen unterliegt (vgl. auch BGHZ 93, 252, 258 f.).
37 
Nicht verkannt werden darf allerdings, dass das Bedürfnis der Kunden eines Verwenders nach Schutz vor überhöhten Preisänderungen über die Länge des Belieferungsvertrages ebenfalls steigen kann (vgl. dazu BGHZ 93, 252, 259).
38 
b) Jedoch müssen - ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit - Preisanpassungsklauseln dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen.
39 
Die vertragliche Regelung muss klar und verständlich gefasst sein. Für die Wirksamkeit einer Klausel kommt es entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGH NJW 2003, 746; 1986, 3134, 3135; 1985, 2270 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640, 1641).
40 
Das Transparenzgebot soll verhindern, dass der Verwender durch einen ungenauen Tatbestand oder eine ungenaue Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume in Anspruch nehmen kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Klausel müssen für den anderen Vertragsteil aus der Sicht eines aufmerksamen und sorgfältigen Betrachters (dazu BGH NJW 1985, 320, 321; Micklitz in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. [2001], § 13 AGBG Rn. 51; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307 Rn. 19) nachprüfbar sein und dürfen keine Irreführung bewirken (OLG Düsseldorf BB 1997, 699).
41 
Einseitige Bestimmungsrechte, die sich ein Verwender vorbehält, sind in besonderer Weise geeignet, das Interesse des Vertragspartners an jederzeitiger Kenntnis der vertraglichen Rechts- und Pflichtenlage unzumutbar zu beeinträchtigen.
42 
Das gilt unabhängig von den Beschränkungen, die bei einer Ausübung des Bestimmungsermessens zu beachten sind, und des Schutzes, den die Nachprüfungsmöglichkeit nach den §§ 315 Abs. 3; 319 BGB gewährt (dazu BGH NJW 1986, 3134, 3136 m.w.N.; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9, Rn. 100; Anh. §§ 9-11, Rn. 470 ff.; Staudinger/Waltjen, BGB, 2001, § 11 AGBG Rn. 21).
43 
Es bedarf einer möglichst konkreten Festlegung der Voraussetzungen, unter denen das Bestimmungsrecht entsteht, und der Richtlinien, nach denen es auszuüben ist. Ein Preisänderungsvorbehalt hält im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern der Inhaltskontrolle grundsätzlich nur stand, wenn für die Preisanpassung konkrete Regelungen getroffen werden (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Anh. §§ 9-11, Rn. 471 f.).
44 
Nur soweit eine weitere Konkretisierung des Bestimmungsmaßstabs dem Vertragspartner keine genauere Information über das, was er zu erwarten habe, zu vermitteln vermag, kann darauf verzichtet werden (dazu Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9, Rn. 100).
45 
Es muss außerdem verhindert werden, dass nachträglich der im Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung enthaltene Gewinnanteil erhöht wird. Für Kostenelementklauseln bedeutet dies, dass es dem Klauselverwender grundsätzlich nur gestattet ist, die vereinbarte Vergütung im Rahmen der Preis- und Kostensteigerungen zu ändern (BGH NJW 1985, 855, 856; NJW-RR 1986, 211, 212 f.).
46 
Der Beklagten ist allerdings zuzugestehen, dass die Anforderungen an eine Regelung in Geschäftsbedingungen nicht überspannt werden dürfen. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (BGHZ 93, 252, 262 f.). Das Transparenzgebot zwingt den Verwender nicht, jede allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar zu versehen (BGHZ 112, 115, 119; 93, 252, 262 f.; NJW 1998, 3114, 3116; Staudinger/Waltjen, a.a.O., § 11 AGBG Rn. 21; Basedow in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. [2003], § 309 Rn. 21).
47 
c) Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Klausel ist in Anlehnung an die Unklarheitsregel des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auf die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit abzustellen, ohne dass jedoch völlig fernliegende Interpretationen, von denen Störungen des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu besorgen sind, zu berücksichtigen wären (BGH NJW 1999, 276, 277; 1994, 1798, 1799; 1993, 1133, 1135; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640). Wenn in diesem Rahmen eine Formulierung mehrdeutig ist, unterliegt sie der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGH Urt. v. 19.11.2002 - Az. X ZR 243/01; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 5 AGBG Rn. 5 ff. m.w.N.). Dabei ist ebenfalls das Leitbild eines aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr maßgebend (BGH NJW 1985, 320, 321; Micklitz, a.a.O., § 13 AGBG Rn. 51).
48 
3. Die von der Beklagten verwendete Preisänderungsklausel genügt diesen Anforderungen nicht.
49 
Ein Kunde wird nicht ausreichend in die Lage versetzt, Grund und Umfang von Preiserhöhungen erkennen und abschätzen zu können. Auch kann er die Berechtigung einer durchgeführten Erhöhung nicht auf zumutbare Art und Weise überprüfen. Der Beklagten wird ein unzulässiger Ermessensspielraum gewährt.
50 
a) Auf Grund der Klausel ist eine Anpassung des Flüssiggaspreises in das Belieben der Beklagten gestellt. Das führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher.
51 
aa) Nach dem Wortlaut der Klausel „kann“ eine Preisanpassung durchgeführt werden. Die Befugnis zur Ausübung des damit eingeräumten Ermessens ist umfassend formuliert, da lediglich vorausgesetzt wird, dass sich „nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern“. Faktisch kann danach jederzeit eine Preisanpassung vorgenommen werden. Es ist angesichts der weiten Formulierung in das Belieben der Beklagten gestellt, ob und wann sie auf eine Änderung der Verhältnisse reagiert. Objektive Kriterien, die zu einer Beschränkung dieser Befugnis führen könnten, insbesondere eine Bezugnahme auf einen bestimmten, prozentualen Umfang der Änderung, werden nicht genannt (vgl. auch Kunth/Wollburg BB 1985, 230, 238; OLG Düsseldorf BB 1997, 699; LG Düsseldorf VuR 1990, 288).
52 
Dass tatsächlich die Anwendung der Klausel im Belieben der Beklagten steht, zeigt auch ihre Einlassung, da sie selbst vorträgt (Bl. 36 f. d.A.), dass sie sich bewusst von der Entwicklung der Marktpreise abkoppele, um Preisschwankungen abzufangen.
53 
bb) Es wird auch nicht eindeutig geregelt, dass dann, wenn sich die Beklagte zu einer Preisanpassung entschließt, dies zwingend im Rahmen einer exakten Berechnung sämtlicher Änderungsfaktoren und Änderungsgrößen geschehen muss.
54 
Es fehlt bereits an einer hinreichend klaren Beschreibung der relevanten Bezugsgrößen. Auch insofern wirkt sich aus, dass die Anpassungsklausel nur vage die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Preis- und Kostenänderung umschreibt (vgl. dazu Kunth/Wollburg, a.a.O., 237 f.).
55 
So ist etwa unklar, wie die allgemeinen Geschäftskosten der Beklagten, die nicht nur im Bereich des Flüssiggasvertriebs tätig ist, gerade auf diesen Unternehmensbereich aufgeschlüsselt werden. Derartige betriebsinterne Kostenverteilungen sind außerdem nicht unveränderlich. Dieser Aspekt wirkt sich gerade bei langen Laufzeiten, die vorliegend in Rede stehen, aus. Wie diese Veränderungen rechnerisch erfasst werden sollen, ist offen.
56 
Außerdem werden die Kunden nicht darüber aufgeklärt, in welcher Weise die sogenannten „Gestehungspreise" Einfluss auf eine Preiserhöhung haben sollen, wobei darüber hinaus unklar ist, wie der Begriff der „Gestehungspreise" auszulegen ist. Diese Unklarheit wirkt sich insbesondere deshalb negativ aus, weil die Preisbildung - wie die Beklagte im Verhandlungstermin bestätigt hat - stark von den Rohstoffpreisen abhängt und diese deutlichen Schwankungen unterliegen.
57 
Im Übrigen ist die Klausel für den Kunden mit nicht kalkulierbaren Unsicherheiten verbunden, da die Preisschwankungen im Bereich der Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten ganz wesentlich von unternehmensinternen Entscheidungen abhängen. Es wird nicht auf Marktpreise, sondern auf Kostenentwicklungen abgestellt, die entscheidend auch von der Willensbildung des Unternehmers abhängen. So können im Bereich des Faktors „Löhne“ neben dem Umstand der Tariflohnerhöhung freiwillige Gratifikationen, Erhöhungen der Mitarbeiterprovisionen oder ähnliches eine Rolle spielen. Es bleibt für den Kunden völlig undurchschaubar, wann, aus welchen Gründen und in welchem Umfang Lohnerhöhungen zu höheren Gaspreisen führen. Ähnliches gilt für die übrigen in der Klausel genannten Kostenfaktoren (vgl. insg. dazu auch OLG Düsseldorf BB 1997, 699; LG Düsseldorf VuR 1990, 288, 289).
58 
cc) Der Beklagten wird durch die Preisanpassungsklausel die für den Kunden nicht kalkulierbare Befugnis eingeräumt, allein durch eine (willkürliche) Bestimmung des Zeitpunkts, ob und wann gestiegene Marktpreise oder Kosten umgelegt werden sollen, ungerechtfertigte Gewinne zu Lasten des Kunden zu erzielen. So kann sie etwa gestiegene Preise auf den Kunden sofort, d.h. auch dann umlegen, wenn sie noch über Vorräte verfügt, die sie zu einem geringeren Preis eingekauft hat, zwischenzeitliche Hochpreissituationen damit überbrücken und erst dann kaufen, wenn die von ihr zu zahlenden Preise gefallen sind.
59 
Insbesondere ist die Beklagte aber auch nicht gehalten, auf eine rückläufige Kostensituation zu reagieren. Vielmehr kann sie eine Senkung der Preise ohne weiteres umgehen. Da aufgrund der weiten Formulierung der Klausel eine verlässliche Vorausberechnung nicht möglich ist, wird die Beklagte immer die Möglichkeit haben, die Preise stärker zu erhöhen, als dies tatsächlich durch eine Veränderung der Kosten veranlasst wurde, entweder indem Preissteigerung bei einzelnen Gestehungspreisen oder Kosten überproportional berücksichtigt werden, oder aber Kostenermäßigungen keine angemessene Berücksichtigung finden.
60 
Infolgedessen kann die Beklagte einerseits auch dann einen höheren Gaspreis berechnen, wenn erhöhte Gestehungspreise von ihr effektiv gar nicht bezahlt werden mussten. Andererseits ist sie nicht gezwungen, einen sinkenden Gestehungspreis an die Kunden weiter zu leiten.
61 
dd) Die Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung der Preisanpassung wird - entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters - nicht durch eine klare Definition des für die Preisbildung maßgeblichen Zeitpunktes ausgeräumt.
62 
(1) Die Klausel stellt keinesfalls mit hinreichender Deutlichkeit allein auf den Zeitpunkt der Belieferung ab.
63 
Nach deren Wortlaut ist allein eine Veränderung der Verhältnisse nach Vertragsabschluss maßgebend. Die Überschrift der Regelung stellt - im Gegensatz zur Behältermiete, die in Ziff. 6 des Vertragsformulars geregelt ist - lediglich eine sachliche Beschränkung der Preisklausel auf die Lieferung von Flüssiggas dar. Eine zeitliche Festlegung für die Preisanpassung ist damit nicht verbunden.
64 
(2) Ein direkter Bezug allein auf den Lieferzeitpunkt wäre im Übrigen ohnehin nicht praktikabel, weil Lieferanten bei der Abwicklung eines Auftrages zeitlich gar nicht über eine Vergütungsanpassung entscheiden könnten. Die Beklagte kann bei Bestellung des Flüssiggases durch den Verbraucher nicht wissen, welches Preisniveau zur Zeit der - später stattfindenden - Lieferung besteht. Dann aber ist es ihr auch nicht möglich, sich bei der Preisanpassung an diesem Niveau zu orientieren.
65 
Folgerichtig hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass sie die Preisanpassung keinesfalls taggenau, sondern lediglich von Zeit zu Zeit vornimmt und ihr Flüssiggas auf der Grundlage von hausinternen Preislisten angeboten wird, die in erster Linie in Abhängigkeit vom Marktpreis für Rohöl erstellt werden. Die vom Beklagtenvertreter in den Raum gestellte, auf den Lieferzeitpunkt bezogene Preisbildung unter Berücksichtigung sämtlicher Kostenelemente kann und wird im Unternehmen der Beklagten nicht praktiziert.
66 
ee) Da eine eindeutige Handhabung der Klausel nicht möglich ist, ist nach der kundenfeindlichsten Auslegung zu Lasten der Beklagten als Verwenderin davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit besteht, durch eine willkürliche Bestimmung des Zeitpunktes einer Preisanpassung ungerechtfertigte Gewinne auf Kosten des Kunden zu erzielen. Die Beklagte wird, wie dargelegt, nicht daran gehindert, gestiegene Preise sofort auf den Kunden umzulegen, auch wenn sie noch über Vorräte verfügt, die sie zu einem geringeren Preis eingekauft hat. Sie kann zwischenzeitliche Hochpreissituationen überbrücken und erst dann kaufen, wenn die von ihr zu zahlenden Preise wieder gefallen sind, und trotzdem die „Preissteigerungen“ an ihre Kunden weiterreichen.
67 
b) Die Preisanpassungsregelung ist auch deshalb zu beanstanden, weil die Kunden der Beklagten keine Möglichkeit haben, die Berechtigung einer Erhöhung des Gaspreises unter Rückgriff auf Erkenntnisquellen, die in zumutbarer Art und Weise zugänglich sind, zu überprüfen.
68 
Dies gilt bereits im Hinblick auf die in der Formularklausel erwähnten „Gestehungspreise für Flüssiggas“, weil für die Kunden nicht ersichtlich ist, wann und zu welchem Preis die Beklagte sich mit Flüssiggas am Markt eingedeckt hat.
69 
Soweit sich die Klausel auf die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten bezieht, kann der Kunde etwaige Veränderungen erst recht nicht kontrollieren, weil dazu betriebsinterne Informationen erforderlich wären, die weder allgemein zugänglich sind noch - wenn überhaupt - auf zumutbare Art und Weise in Erfahrung gebracht werden können.
70 
Auch dies stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB dar (vgl. auch OLG Düsseldorf BB 1997, 699, 700).
71 
c) Die in der Klausel für den Kunden vorgesehene Möglichkeit, eine Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderungen der Kostenfaktoren zu verlangen (dazu OLG Hamm NJW-RR 1987, 1140, 1141), stellt bereits deshalb keine ausreichende Kompensation für die unangemessene Benachteiligung dar, weil für ihn aufgrund der unbestimmten Formulierung nicht hinreichend ersichtlich ist, inwieweit sich die Kostenstruktur überhaupt verändert hat. Die Regelung ist daher nicht geeignet, die Angemessenheit der Preisanpassungsregelung herbeizuführen.
72 
d) Die Klausel lässt sich auch nicht deshalb rechtfertigen, weil keine genauere, transparentere Regelung möglich wäre.
73 
Dass Preisanpassungsklauseln hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Rechtsfolgen präziser gefasst werden können, zeigen etwa die in der Stromwirtschaft üblichen Formulierungen (dazu etwa de Wyl/Essig/Holtmeier in Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 2003, § 10 Rn. 393 ff. m.w.N.; vgl. auch Kunth/Wollburg, a.a.O., 230 ff.). Bei derartigen Preisanpassungsklauseln ist der Verwender auch nicht zur Preisgabe seiner eigenen Kalkulation, die nach dem Transparenzgebot grundsätzlich nicht offengelegt werden muss (dazu BGH NJW 1997, 3166 f.), gezwungen.
74 
Dem Umstand, dass bei Kostenelementklauseln ein genaues Abbild der einzelnen Kosten zu unpraktikablen und intransparenten Vereinbarungen führen würde, wird im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass eine gewisse Unschärfe in der Gewichtung der Faktoren hinzunehmen ist (vgl. de Wyl/Essig/Holtmeier, a.a.O., Rn. 398). Damit ist aber nicht die von der Beklagten gewählte völlig offene und unbestimmte Formulierung der Regelung zu rechtfertigen.
75 
Nach allem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
76 
III.
77 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
78 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung war unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass nach den Ausführungen der Beklagten bei einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung der Eintritt hoher Schäden droht (vgl. auch Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 35, Rn. 20).
79 
3. Der Senat hat gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, da über klärungsbedürftige Rechtsfragen, die angesichts des Verbreitungsgrades der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, zu entscheiden war. Die rechtliche Beurteilung der Klausel erscheint als noch nicht hinreichend höchstrichterlich abgesichert (vgl. dazu auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 15 Rn. 29).
80 
4. Nach der st. Rspr. des BGH (NJW-RR 2003, 1694; 2001, 352; 1997, 884; 1991, 179) bemisst sich das Interesse der Prozessparteien im Verbandsprozess ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (vgl. auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 15 Rn. 31). Der Senat sah sich daher nicht veranlasst, den Streitwert abweichend von der landgerichtlichen Beurteilung festzusetzen, obwohl die Beklagte als Rechtsmittelführerin geltend macht, ihr Flüssiggasvertrieb stehe und falle mit der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 25/06 Verkündet am:
13. Dezember 2006
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 157 D, Ga, 307 Ba, CB, Ci; UKlaG § 1

a) Es stellt keinen angemessenen Ausgleich für eine von einem Unternehmer gegenüber
Verbrauchern zum Abschluss von Flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete, den Vertragspartner
unangemessen benachteiligende Preisanpassungsklausel dar,
- wenn der Verwender dem Vertragspartner für den Fall der Preiserhöhung ein Recht zur
vorzeitigen Lösung vom Vertrag einräumt, das erst nach der Preiserhöhung wirksam wird
oder für den Vertragspartner mit unzumutbaren Kosten verbunden ist, oder
- wenn formularmäßig die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung
von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 vereinbart ist, weil unklar ist, ob das Kündigungsrecht
nach § 32 Abs. 2 AVBGasV auch im Fall einer Preiserhöhung aufgrund einer
vertraglichen Anpassungsklausel anwendbar ist, und ein sich daraus etwa ergebendes
Kündigungsrecht für den Vertragspartner nur schwer auffindbar ist
(Fortführung des Senatsurteils vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 =
NJW-RR 2005, 1717).

b) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt im Verbandsprozess nach § 1 UKlaG nicht in
Betracht.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - OLG Köln
LG Köln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2006 durch den Richter Wiechers als Vorsitzenden, den
Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung von zwei in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln in Anspruch.
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Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das mit Flüssiggas handelt und im Rahmen der Belieferungsverträge auch Flüssiggasbehälter vermietet. Die Liefervereinbarungen sind auf eine Laufzeit von bis zu zehn Jahren befristet.
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Die Beklagte verwendet gegenüber Verbrauchern verschiedene Vertragsformulare , unter anderem eine "Liefervereinbarung für Flüssiggas" in Ver- bindung mit einem "Behälter-Nutzungs- und Wartungsvertrag" oder einem "Behälter -Miet- und Wartungsvertrag". Der Kunde ist danach verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages seinen Gesamtbedarf an Flüssiggas ausschließlich bei der Beklagten zu decken. Der Vertragsabschnitt A "Liefervereinbarung für Flüssiggas" enthält folgende Preisanpassungsklausel: "4. Der zur Zeit gültige Flüssiggaspreis ist auf Seite 1 genannt. Die R. [Beklagte] ist zu dessen Anpassung berechtigt, wenn Änderungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten. Die gültigen Verkaufspreise ergeben sich aus den jederzeit zugänglichen Preislisten, wobei die jeweils gültige Mehrwertsteuer dem Nettopreis hinzugerechnet wird." und ferner die Bestimmung: "10. Der Kunde hat das Recht zur vorzeitigen Kündigung der Liefervereinbarung , wenn ... die R. eine Preiserhöhung vornimmt. Die Kündigung hat schriftlich binnen eines Monats zu erfolgen und ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich."
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Der Vertragsabschnitt B "Behälter-Nutzungs- und Wartungsvertrag oder Behälter-Miet- und Wartungsvertrag…" bestimmt für Mietbehälter unter anderem : "5. Anlieferung, Aufstellung, Abbau und Rücktransport der Tankanlage erfolgen durch R. auf Kosten des Kunden… 14. …Der Behälter muss für den Abtransport leer sein. Bei Entleerung durch die R. trägt der Kunde die anfallenden Kosten; eine Rückvergütung für das Flüssiggas erfolgt nicht."
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Daneben schließt die Beklagte mit Verbrauchern sogenannte Solitärverträge , bei denen der Gastank in der Verfügungsgewalt der Beklagten verbleibt, die Beklagte den Kunden mit Flüssiggas aus der Tankanlage versorgt und das von dem Kunden entnommene Gas nach dem Verbrauch abgerechnet wird. Das betreffende Vertragsformular, der sogenannte "FlüssiggasLieferungsvertrag (Zählervertrag Solitär Z-1)", sieht vor, dass ein bestimmter Gaspreis, bestehend aus einem monatlichen Grundpreis und einem Arbeitspreis pro Kilowattstunde, vereinbart wird, und enthält folgende Preisanpassungsklausel : "§ 2 Gaspreis … 2. R. ist berechtigt, den Gaspreis zu ändern, wenn eine Preisänderung durch die Vorlieferanten von R. erfolgt. Änderungen des Gaspreises werden dem Kunden mitgeteilt." sowie weiter die Bestimmung: "§ 5 Wirksamkeit, Bestandteile des Vertrages … Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils gültigen 'Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)' vom 21. Juni 1979, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, ... die wesentliche Bestandteile des Vertrages sind."
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Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Verwendung der beiden beanstandeten Preisanpassungsklauseln in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" sowie in § 2 Nr. 2 des "FlüssiggasLieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)" stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in OLGR 2006, 341 veröffentlichten Entscheidung (mit Anm. Finke, IR 2006, 87 und Borges, DB 2006, 1199) ausgeführt:
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Die von der Beklagten verwendeten, nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähigen Preisanpassungsklauseln benachteiligten deren Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und seien deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
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Bei beiden Klauseln handele es sich um sogenannte Kostenelementeklauseln , das heißt einseitig vorgegebene Bestimmungen, die eine Preisanpassung wegen sich verändernder Kosten vorsähen. Es stehe zwar außer Frage , dass in Energielieferungsverträgen, die auf mehrere Jahre angelegt seien, ein Bedürfnis nach derartigen Regelungen bestehe, um das Gleichgewicht von Preis und Leistung zu wahren. Eine gemäß § 307 BGB zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders sei aber gegeben, wenn die Formularbestimmung einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten seiner Vertragspartner wahre, indem sie es an der nötigen Klarheit und Verständlichkeit fehlen lasse oder es dem Verwender ermögliche, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.
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Die in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" enthaltene Klausel benachteilige die Vertragspartner der Beklagten unter mehreren Aspekten unangemessen. Eine Preisänderung sei zum einen an die Entwicklung bestimmter Betriebskosten gekoppelt, von der die Vertragspartner der Beklagten keine Kenntnis hätten. Bei den sogenannten "Einstandspreisen" ebenso wie bei den nicht näher erläuterten sonstigen "Kosten" handele es sich um betriebsinterne Berechnungsgrößen, die die Kunden der Beklagten mit zumutbaren Mitteln nicht in Erfahrung bringen könnten. Im Übrigen sei der denkbar pauschale Begriff der "Kosten" intransparent. Dies gelte auch für den Begriff des "Einstandspreises", der ohne betriebswirtschaftliche Vorbildung nicht unzweifelhaft in dem von der Beklagten verwendeten Sinn als "Gestehungskosten" zu verstehen sei.
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Überdies wirke die Klausel in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" auch wegen fehlender Gewichtung der in Frage kommenden einzelnen Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Gaspreises unangemessen benachteiligend. Der Bundesgerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass es mangels einer solchen Gewichtung für die Kunden nicht vorhersehbar sei, wie sich ein allgemeiner Anstieg der Gaspreise - eines wesentlichen Elements der Gestehungskosten der Beklagten - oder eine Erhöhung der Tariflöhne auf den vereinbarten Gaspreis auswirke. Diesen Erwägungen schließe sich der Senat an.
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Nach der im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung benachteilige die Klausel in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" die Kunden der Beklagten schließlich auch deshalb unangemessen , weil sie eine Preiserhöhung auch dann zulasse, wenn sich nur einer der Kostenfaktoren nach oben verändert habe, die Gesamtkosten aber wegen eines Rückgangs in anderen Bereichen nicht gestiegen seien.
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Für § 2 Nr. 2 des "Flüssiggas-Lieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)" gälten diese Erwägungen entsprechend. Zudem werde die Beklagte in die Lage versetzt, jedwede - und damit auch eine unberechtigte - Preiserhöhung eines "Vorlieferanten" an ihre Kunden weiterzugeben. Schließlich sei diese Klausel auch deshalb einseitig benachteiligend, weil sie den Umfang der Preiserhöhung nicht begrenze.
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Es könne offen bleiben, ob eine dem Vertragspartner des Verwenders eingeräumte Möglichkeit, sich von einem langfristigen Energielieferungsvertrag vorzeitig zu lösen, grundsätzlich geeignet sei, einen angemessenen Ausgleich zu einer für sich gesehen benachteiligenden Preisanpassungsklausel zu schaffen. In Abschnitt A Nr. 10 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" sei zwar ein Lösungsrecht des Kunden vorgesehen, wenn die Beklagte eine Preiserhöhung vornehme. Eine hinreichende Kompensation sei hier jedoch jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil mit der vorzeitigen Kündigung erhebliche Kostennachteile verbunden seien. Denn die Vertragsrückabwicklung erfolge auf Kosten des Kunden (Abschnitt B Nrn. 5 und 14 des "Behälter-Nutzungs- und Wartungsvertrags oder Behälter-Miet- und Wartungsvertrags"). Insbesondere habe der Kunde Aufwendungen für den Ausbau und Abtransport des - ohne Entschädigung zu entleerenden - Gasbehälters zu tragen. Allein die für den Rücktransport der Tankanlage anfallenden Aufwendungen könnten aber diejenigen der Preiserhöhung für die Folgejahre übersteigen.
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Im Hinblick auf Preiserhöhungen nach § 2 Nr. 2 des "FlüssiggasLieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)" sei dem Kunden bereits nicht erkennbar, dass ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht bestehe. Gemäß § 5 Abs. 2 dieses Vertrags sei zwar die jeweils gültige "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)" Vertragsbestandteil. § 32 Abs. 2 AVBGasV räume dem Kunden auch ein Kündigungs- recht für den Fall ein, dass sich die "allgemeinen Tarife" oder die "allgemeinen Bedingungen" des Gasversorgungsunternehmens änderten. Ob hiervon eine Preisänderung aufgrund einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers enthaltenen Preisanpassungsklausel überhaupt erfasst werde, bedürfe keiner Entscheidung. Zum Ausgleich einer unangemessenen Benachteiligung könne ein Recht zur Lösung vom Vertrag nämlich nur geeignet sein, wenn es in einer für den durchschnittlichen Kunden unmissverständlichen Weise mit der Preisklausel verknüpft sei. Der an anderer Stelle des Vertrags erfolgende Verweis auf ein weiteres Regelwerk ohne Hervorhebung der konkret einschlägigen (Kündigungs-) Bestimmung genüge dem nicht.
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Es könne offen bleiben, ob die vertragliche Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln entstanden sei, grundsätzlich im Verbandsprozess im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) geschlossen werden könne. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide jedenfalls aus, wenn verschiedene Regelungsmöglichkeiten in Betracht kämen und keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche die Vertragsparteien gewählt hätten. So liege der Fall hier, denn es sei eine unübersehbare Vielfalt von Preisanpassungsklauseln denkbar.

II.

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Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln deren Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind.
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1. Die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln unterliegen - nicht allein im Hinblick auf ihre Transparenz (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB) - gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 = NJW-RR 2005, 1717, unter II 1 m.w.Nachw.).
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2. Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehenden Klauseln eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsehen, sind im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGHZ 93, 252, 258). Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Kostenelementeklauseln dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 21. September 2005 aaO, unter II 2; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, WM 1989, 1729 = NJW 1990, 115, unter II 2 b).
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Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so darf die Regelung andererseits aber - bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nach § 307 BGB - nicht zu einer ausschließlichen oder überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird die Schranke des § 307 BGB nicht eingehalten, wenn Preisanpassungsklauseln es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteile aaO).
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3. Diesen Anforderungen an den Inhalt zulässiger Kostenelementeklauseln halten die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen nicht stand, wie das Berufungsgericht im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. September 2005 (aaO) zutreffend angenommen hat.
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a) Die Klausel in Vertragsabschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas", die eine Preisanpassung durch die Beklagte erlaubt, wenn Änderungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten, benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten schon deshalb unangemessen, weil sie ganz allgemein auf Kostenänderungen abstellt und nicht erkennen lässt, in welchem Bereich diese Kostenänderungen auftreten können und müssen (BGH, Urteil vom 16. März 1988 – IV a ZR 247/84, NJW-RR 1988, 819 unter 7). Darüber hinaus kennen die Kunden der Beklagten weder den Einstandspreis noch die sonstigen Kosten der Beklagten und können diese auch nicht in Erfahrung bringen. Ferner fehlt es an einer Gewichtung der in Betracht kommenden Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Flüssiggaspreises. Für die Vertragspartner der Beklagten ist deshalb weder vorhersehbar, wie sich etwa ein allgemeiner Anstieg der Gaspreise – eines wesentlichen Elements des Einstandspreises der Beklagten – oder sonstiger (welcher?) Kostenfaktoren auf den vereinbarten Flüssiggaspreis auswirken werden, noch haben sie eine realistische Möglichkeit, Preiserhöhungen der Beklagten auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Schließlich erlaubt die Klausel – jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st. Rspr., z.B. BGHZ 158, 149, 155) – der Beklagten eine Preiserhöhung bereits dann, wenn zwar ein Kostenfaktor sich nach oben verändert hat, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 21. September 2005 aaO), gibt eine solche Klausel dem Verwender insgesamt einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten seiner Vertragspartner und benachteiligt diese deshalb unangemessen.
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b) Entsprechendes gilt für die Bestimmung in § 2 Nr. 2 des "FlüssiggasLieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)", nach der die Beklagte zur Änderung des Gaspreises berechtigt sein soll, wenn eine Preisänderung durch Vorlieferanten erfolgt. Auch diese Formularbestimmung koppelt eine Preisänderung an die Entwicklung betriebsinterner Berechnungsgrößen, die die Kunden der Beklagten nicht kennen und nicht in Erfahrung bringen können, und lässt nicht erkennen, welches Gewicht den Preisen welcher Vorlieferanten für die Kalkulation des Gaspreises der Beklagten zukommt. Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob einer – wie hier – ganz allgemein an die Steigerung von Vorlieferantenpreisen anknüpfenden Preisänderungsbefugnis deshalb ebenfalls die oben (unter a) aufgeführten Wirksamkeitsbedenken entgegen stehen oder ob und unter welchen Voraussetzungen Preisänderungsvorbehalte, die auf die Erhöhung von Hersteller- bzw. Vorlieferantenpreisen abstellen, grundsätzlich zulässig sein können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985, X ZR 12/85, WM 1986, 73 = NJW-RR 1986, 211 unter IV 3; Senatsurteil vom 26. Mai 1986 – VIII ZR 218/85, WM 1986, 1059 = NJW 1986, 3134 unter B II 3; Paulusch, in Heinrichs/ Löwe/Ulmer, Zehn Jahre AGB-Gesetz, 1987, S. 76).
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Die hier zu beurteilende Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung – das Ausmaß der Preiserhöhung durch die Beklagte nicht auf den Umfang einer Preiserhöhung durch die Vorlieferanten begrenzt. Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Preis- oder Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis uneingeschränkt anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 12. Juli 1989 aaO unter II 2 b).
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4. Die Unangemessenheit beider Preisanpassungsklauseln wird entgegen der Ansicht der Revision nicht durch andere Regelungen in den von der Beklagten verwendeten Formularverträgen ausgeglichen.
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Ist es dem Klauselverwender, was der Senat hier nicht abschließend zu beurteilen braucht, nicht möglich, künftige Preiserhöhungen zu begrenzen und die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu konkretisieren, so muss er für den Kunden allerdings einen angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag, zumindest ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung, schaffen (Senatsurteil vom 26. Mai 1986 aaO unter B II 2 b; vgl. bereits BGHZ 82, 21, 26 f.), sei es durch Einräumung eines Rücktritts- oder eines Sonderkündigungsrechts. Ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag vermag jedoch nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich zu führen. Dies hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Dabei sind die Art des jeweiligen Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschließenden und die die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu berücksichtigen.
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Welchen Anforderungen ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag insgesamt genügen muss, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls darf es nicht erst nach der Preiserhöhung wirksam werden und auch nicht durch unzumutbare Folgekosten für den Kunden oder ähnliche Hindernisse eingeschränkt werden (a). Ferner muss der Kunde klar erkennen können, dass ihm überhaupt ein Recht zur Lösung vom Vertrag zusteht; es darf ihm insbesondere nicht durch einen Verweis auf andere Regelwerke verborgen bleiben (b). Diese Voraussetzungen erfüllen die beiden hier zu beurteilenden Vertragsgestaltungen nicht.
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a) Das vorzeitige Kündigungsrecht, das die Beklagte ihren Vertragspartnern in Nr. 10 des Vertragsabschnitts A "Liefervereinbarung für Flüssiggas" einräumt , stellt keinen angemessenen Ausgleich für das Preiserhöhungsrecht der Beklagten dar.
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aa) Die Auswirkungen einer unangemessen benachteiligenden Preisanpassungsklausel werden nicht hinreichend kompensiert, wenn dem Kunden das Recht zur Lösung vom Vertrag nicht spätestens gleichzeitig mit der Preiserhöhung , sondern erst nach deren Wirksamwerden zugebilligt wird (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, WM 1980, 1120 = NJW 1980, 2518, unter II 3). Ein angemessener Ausgleich setzt voraus, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird (Schöne, WM 2004, 262, 268; ders. in Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stromlieferverträge, Stand: März 2006, Rdnr. 86; vgl. auch Wolf, ZIP 1987, 341, 349).
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Dem wird die Kündigungsregelung in Nr. 10 des Vertragsabschnitts A "Liefervereinbarung für Flüssiggas" nicht gerecht. Entgegen der Ansicht der Revision trifft es nicht zu, dass der Kunde die Möglichkeit hat, den Vertrag zeitgleich mit der Ankündigung der Preiserhöhung zu kündigen. Es ist vertraglich bereits nicht vorgesehen, dass dem Kunden vor einer Flüssiggaslieferung eine etwaige Preiserhöhung von der Beklagten mitgeteilt wird; dies kann auch erst nachträglich mit der Rechnungsstellung geschehen. Die Beklagte kann einen erhöhten Einstandspreis noch am gleichen Tag an den Kunden weitergeben, ohne dass dieser vorher davon erfährt. Dies gilt auch dann, wenn er das Flüssiggas zuvor zu einem niedrigeren Preis bereits bestellt hat. Es ist ferner unklar, von welchem Zeitpunkt an die Monatsfrist für die Kündigungserklärung läuft. Bei kundenfeindlichster Auslegung kommt es auf den Zeitpunkt der Preiserhöhung an, der bereits mehr als einen Monat zurückliegen kann, wenn der Kunde erstmals von der Preiserhöhung Kenntnis erlangt. Die Kündigung wird überdies erst mit einer Frist von drei Monaten wirksam. Das Kündigungsrecht geht deshalb ins Leere, soweit der Kunde das von ihm bis dahin noch benötigte oder sogar bereits bestellte Flüssiggas zu dem erhöhten Preis begleichen muss.
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(bb) Das hier zugebilligte Kündigungsrecht führt auch deshalb nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich, weil es durch die Regelungen in Nr. 5 Satz 1 und in Nr. 14 Satz 2 und 3 des Vertragsabschnitts B "BehälterNutzungs - und Wartungsvertrag oder Behälter-Miet- und Wartungsvertrag…" an weitere Nachteile geknüpft ist, die geeignet sind, den Kunden von einer vorzeitigen Kündigung abzuhalten. Nach diesen Bestimmungen hat der Kunde die Kosten des Abbaus sowie des Rücktransports der Tankanlage einschließlich der zum Abtransport erforderlichen Tankentleerung zu tragen und erhält er keine Rückvergütung für das noch im Tank befindliche Flüssiggas. Nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts können die im Fall einer Lösung vom Vertrag anfallenden Aufwendungen allein für den Rücktransport der Tankanlage diejenigen einer Preiserhöhung für die Folgejahre übersteigen. Durch Aufwendungen in dieser Höhe wird der Kunde faktisch davon abgehalten, sein Kündigungsrecht auszuüben. Die Benachteiligung des Kunden durch die unangemessene Preisanpassungsklausel wird nicht ausgeglichen ; vielmehr wird er neuen Nachteilen ausgesetzt.
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Dafür kommt es nicht darauf an, dass der Kunde am Ende der regulären Vertragslaufzeit ohnehin gehalten wäre, die Kosten des Rücktransports zu tra- gen. Anders als die Revision meint, ist dies ohne Belang, denn am Ende der regulären Laufzeit hätte der Kunde auch den Vorteil der Preissicherheit genossen , der den Nachteil der langfristigen Bindung ausgleicht, ihm aber nach Ausübung eines Sonderkündigungsrechts entgeht. Außerdem hat er bei einer Vertragsbeendigung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt die Möglichkeit, Flüssiggasbestellungen so vorzunehmen, dass der Tank am Ende der Vertragslaufzeit weitgehend entleert ist. Bei einer vorzeitigen Kündigung können sich dagegen zuvor erfolgte Flüssiggasbestellungen bzw. -lieferungen als Fehlinvestition erweisen, weil der Kunde dafür keine Rückvergütung erhält und noch zusätzlich mit den Kosten für die Entleerung belastet wird.
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b) Der Vertragstyp "Flüssiggas-Lieferungsvertrag (Zählervertrag Solitär Z-1)" hält ebenfalls keinen adäquaten Ausgleich für die unangemessen benachteiligende Preisänderungsklausel bereit. Ein vorzeitiges Lösungsrecht des Kunden für den Fall einer Preiserhöhung durch die Beklagte beinhaltet dieser Vertrag allenfalls insoweit, als er in § 5 Abs. 2 auf die "jeweils gültigen 'Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)' vom 21. Juni 1979, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt" verweist. Nach § 32 Abs. 2 AVBGasV kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen, wenn sich die allgemeinen Tarife ändern oder das Gasversorgungsunternehmen im Rahmen der Verordnung seine allgemeinen Bedingungen ändert. Das Berufungsgericht hat zu Recht offen gelassen, ob eine Preiserhöhung aufgrund einer vertraglichen Anpassungsklausel überhaupt mit einer öffentlich bekannt gemachten Tariferhöhung oder Bedingungsänderung im Sinne von § 32 Abs. 2 AVBGasV gleichgesetzt werden kann.
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aa) Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerichtet ist, kann ein etwaiges Kündigungsrecht des Vertragspartners nach § 32 Abs. 2 AVBGasV schon deshalb keinen Ausgleich für die ihn unangemessen benachteiligende Preiserhöhungsklausel darstellen, weil die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) durch Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2494) mit Wirkung vom 8. November 2006 außer Kraft gesetzt worden ist. An ihre Stelle sind die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (NiederdruckanschlussverordnungNDAV, BGBl. I 2006 S. 2477, 2485 ff.) sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasgrundversorgungsverordnungGasGVV, BGBl. I 2006 S. 2391, 2396 ff.) getreten. Die Verweisung auf die jeweils gültigen Bestimmungen der AVBGasV in dem von der Beklagten verwendeten Vertragformular läuft deshalb jetzt ins Leere. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62 unter I m. w. Nachw.), dass Unterlassungsansprüche , deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prüfen sind, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist.
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bb) Eine "Verwendung" Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Unterlassung mit der Klage begehrt wird, besteht allerdings auch darin, dass der Verwender sich in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004, aaO). Soweit Sachverhalte zu beurteilen sind, die noch vom zeitlichen Geltungsbereich der AVBGasV erfasst sind, bleibt für die Inhaltskontrolle die bis zum 7. November 2006 geltende Rechtslage maßgeblich. Auch danach bietet jedoch die Verweisung auf die Bestimmungen der AVBGasV in § 5 Abs. 2 des Flüssiggas-Lieferungsvertrages keinen hinreichenden Ausgleich für die die Vertragpartner der Beklagten unangemessen benachteiligende Preiserhöhungsklausel. Aus der Verweisung ergibt sich für die Kunden der Beklagten zumindest nicht hinreichend klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass ihnen im Fall einer Preiserhöhung durch die Beklagte ein vorzeitiges Kündigungsrecht nach § 32 Abs. 2 AVBGasV zustehen soll.
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Es ist bereits unklar, ob § 32 Abs. 2 AVBGasV im Falle einer Preisanpassung durch die Beklagte überhaupt einschlägig ist. Eine Preiserhöhung aufgrund einer Kostenelementeklausel ist jedenfalls nach der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht mit einer Änderung der "allgemeinen Tarife" und erst recht nicht mit einer Änderung der "allgemeinen Bedingungen" der Beklagten in Einklang zu bringen. Hinzu kommt, dass die als Kompensation gedachte Regelung für den Kunden nur schwer auffindbar ist, weil sie Bestandteil eines weiteren Klauselwerks ist, auf das die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verweisen, so dass der inhaltliche Zusammenhang eines etwaigen Lösungsrechtes nach § 32 Abs. 2 AVBGasV mit der Preisanpassungsklausel nicht genügend deutlich wird (Borges, DB 2006, 1199, 1204).
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5. Bei beiden Vertragstypen hat die Unwirksamkeit der jeweiligen Preisanpassungsklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge, dass das Unterlassungsbegehren des Klägers gemäß § 1 UKlaG begründet ist. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es dafür nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie die in den Verträgen dadurch entstehende Lücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden kann.
39
Anders als im Individualprozess hat die ergänzende Vertragsauslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verbandsprozess nach dem UKlaG keinen Anwendungsbereich (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 10. Aufl., § 306 Rdnr. 36; Staudinger/Schlosser, BGB, 2006, § 306 Rdnr. 19; Staudinger/Roth, BGB, 2003, § 157 Rdnr. 46; Jauernig/Stadler, BGB, 11. Aufl., § 306 Rdnr. 5; a.A. AGB-Klauselwerke/F. Graf von Westphalen, Vertragsrecht , Stand: März 2005, Nr. 21 Preisanpassungsklauseln Rdnrn. 41 ff.). Im Verbandsprozess geht es nicht darum, zu verhindern, dass der Kunde als Folge der unwirksamen Klausel unter Umständen in den Genuss ungerechtfertigter Vorteile kommt (so aber F. Graf von Westphalen aaO, Nr. 24 Rechtsfolgen Rdnr. 37; ders., NJW 2006, 2228, 2231). Denn die Frage der Lückenfüllung des Einzelvertrags stellt sich im Verbandsprozess nicht (H. Schmidt aaO). Dieser betrifft nicht die Rechtsfolgen des Einzelvertrags, sondern richtet sich lediglich darauf, die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu unterlassen (§ 1 UKlaG). Das Gericht hat lediglich die Klauseln zu bezeichnen , die nicht weiterverwandt werden dürfen (Staudinger/Schlosser aaO).
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Die Beklagte macht auch nicht etwa geltend, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB müsse die in den Einzelverträgen entstehende Lücke in jedem Fall dadurch geschlossen werden, dass die beanstandeten Klauseln in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben. Das ist im Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die ergänzende Vertragsauslegung am Vertragszweck und den rechtlich erheblichen Interessen der Vertragspartner auszurichten hat und deshalb nicht ihrerseits zu einer im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessenen Regelung führen darf (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 – VIII ZR 220/83, WM 1984, 1644 = NJW 1985, 621 unter 3). Für die Frage, in welcher anderen Weise der mit der unwirksamen Klausel verfolgte Regelungszweck im Vertragsverhältnis gemäß §§ 133, 157 BGB ganz oder teilweise "aufrechterhalten" werden kann oder muss (vgl. F.
Graf von Westphalen aaO, Nr. 24 Rechtsfolgen Rdnr. 37), ist im Unterlassungsklageverfahren kein Raum.
41
Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Unterlassungsklageverfahren schließlich auch deshalb ungeeignet, weil der Vertragspartner des Klauselverwenders daran nicht beteiligt ist. Zwar geht es bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht in erster Linie um die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens. Soweit er feststellbar ist, darf der tatsächliche Wille der Vertragsparteien aber auch bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht außer Betracht bleiben. Denn da eine inhaltliche Abänderung des Vertrags im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht erfolgen darf, kann das, was dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien widerspricht, nicht als Inhalt ihres hypothetischen Willens gelten (BGHZ 90, 69, 77). Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 06.07.2005 - 26 O 25/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2006 - 6 U 148/05 -

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2004 - Az. 20 O 234/04 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 3.200,-- EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte wegen einer in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklausel auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das u.a. mit Flüssiggas handelt und im Rahmen der Belieferungsverträge auch Gasbehälter gegen Nutzungsentschädigung zur Verfügung stellt.
Die Beklagte verwendet - gegenüber Verbrauchern - einen formularmäßigen „Flüssiggas-Belieferungs-Vertrag“ (Bl. 15 d.A.), der in Nr. 1 Abs. 1, S. 2 regelt, dass die Kunden verpflichtet sind, ihren gesamten Bedarf an Flüssiggas ausschließlich bei der Beklagten zu decken. Außerdem enthält der Vertrag folgende Bestimmung:
„4. Preisklausel für Flüssiggaslieferungen
Die Lieferung erfolgt frei Haus.
Wenn sich nach Abschluß des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
Wenn sich die vorgenannten kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
...“
10 
Der Kläger hat vor dem Landgericht die Meinung vertreten, diese Preisklausel verstoße gegen das Transparenzgebot, weil die Abnehmer nicht in der Lage seien, bei Vertragsschluss den Umfang möglicher Preissteigerungen zu erkennen. Auch könne die Berechtigung in Rechnung gestellter Preiserhöhungen nicht überprüft werden. Die Regelung gewähre der Beklagten eine für den Kunden nicht überprüfbare einseitige Preisfestlegungsmöglichkeit. Die Klausel erfasse mehrere Preisfaktoren, ohne dass der Kunde ersehen könne, wie die jeweiligen Kosten den Lieferpreis beeinflussen. Daraus ergebe sich eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers. Die Beklagte binde ihre Kunden außerdem langfristig an sich und schotte damit den Markt ab. Ein angemessener, auch die Belange der Verbraucher berücksichtigender Interessenausgleich mache es jedenfalls notwendig, den Abnehmern im Fall von Preiserhöhungen eine Kündigungsmöglichkeit einzuräumen.
11 
Der Kläger hat beantragt:
12 
1. Der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, als Flüssiggaslieferant im Zusammenhang mit Flüssiggas-Belieferungs-Verträgen in den AGB’en folgende Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf diese Klausel zu berufen:
13 
Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
14 
Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
15 
2. Dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.
16 
Die Beklagte hat beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie hat die Meinung vertreten, dass die von ihr verwendete Preisanpassungsklausel nicht beanstandet werden könne. In der Regelung seien alle preisbildenden Faktoren abschießend aufgeführt. Es sei sichergestellt, dass Preisänderungen nur im Rahmen effektiver Preis- und Kostenschwankungen erfolgen dürften. Keinesfalls könne gefordert werden, dass bereits im Vertrag die Preiskalkulation aufgedeckt werde. Vielmehr sei es ausreichend, wenn sich der interessierte Kunde durch Rückfragen bei der Beklagten über die Kostenfaktoren informieren könne. Außerdem habe der Kunde ohnehin durch die Bestimmung des Belieferungszeitpunkts die Möglichkeit, mitzubestimmen, welcher Lieferpreis gelte. Der Kunde frage regelmäßig vor einer Bestellung nach dem aktuellen Preis, er wisse daher, zu welchen Konditionen er das Flüssiggas geliefert bekomme. Darüber hinaus sei es in der Praxis üblich, dass der Preis vor der Lieferung individuell ausgehandelt werde. Ein Kündigungsrecht helfe dem Kunden ohnehin nicht, da andere Lieferanten die im Eigentum der Beklagten stehenden Gastanks gar nicht befüllen dürften.
19 
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, den Antrag auf Veröffentlichung der Urteilsformel jedoch abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beanstandete Klausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliege und dieser nicht standhalte, weil nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung angenommen werden müsse, dass die Beklagte berechtigt sei, die Preise auf Grund der aktuellen Erhöhung eines Kostenelements auch dann anzuheben, wenn sich zeitnah ein anderes Kostenelement ermäßigt habe. Eine derartige Berechtigung belaste die Kunden unangemessen. Dies auch deshalb, weil im Fall der Kostensenkung dem Kunden nur das Recht eingeräumt werde, eine Preisreduzierung zu verlangen, die Beklagte also keinesfalls ohne weiteres reagieren müsse. Eine hinreichende Verknüpfung mit dem Mechanismus der Kostenerhöhung sei nicht gewährleistet. Insgesamt werde durch die Klausel der Beklagten das Recht eingeräumt, den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis einseitig zu ihren Gunsten zu verändern, ohne zugleich auf Belange der Kunden Rücksicht nehmen zu müssen. Den Antrag auf Veröffentlichung der Urteilsformel hat das Landgericht abgewiesen, weil die dafür notwendigen berechtigten Belange des Klägers oder der Verbraucher nicht ersichtlich seien.
20 
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, soweit dieses der Klage stattgeben hat. Sie bringt vor, das Landgericht habe zu Unrecht den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung angewendet. Dies sei falsch, weil die Formulierung bei der relevanten Auslegung nach dem Leitbild eines aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr nicht mehrdeutig sei. Es sei klar, dass sich die Zulässigkeit einer Preisanpassung allein am Lieferzeitpunkt zu orientieren habe. Aus der Überschrift der streitgegenständlichen Klausel und aus dem Zusammenhang der Preisanpassung mit dem Einleitungssatz, wonach die Lieferung frei Haus erfolge, ergebe sich eindeutig, dass allein auf die Kostenänderungen zum Zeitpunkt der Lieferung abgestellt werden dürfe. Es könne auch nicht angenommen werden, dass eine ausreichende Verknüpfung von Kostenerhöhungen und -ermäßigungen fehle. Die Preisanpassung erfasse bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig alle Kostenschwankungen und schließe daher sämtliche Veränderungen, auch solche, die zu Preissenkungen führten, ein. Es werde hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Preisanpassung sämtliche Kostenfaktoren in dem Verhältnis, wie sie der ursprünglichen Leistungsvereinbarung zugrunde gelegt wurden, zu berücksichtigen seien. Den Abnehmern werde lediglich zusätzlich das Recht eingeräumt, von sich aus eine Neufestsetzung des Preises bei Kostenermäßigungen zu verlangen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage unter Abänderung des am 13.07.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - Az.: 20 O 234/04 - abzuweisen.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung als richtig. Insbesondere könne - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - keinesfalls angenommen werden, dass die streitgegenständliche Klausel die Preisänderung klar definiere. Vielmehr räume bereits deren Wortlaut der Beklagten sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht ein Ermessen ein, wodurch im Ergebnis eine Entscheidung nach freiem Belieben ermöglicht werde. Daraus ergebe sich für die Beklagte die Möglichkeit, Preisreduzierungen verspätet oder sogar gar nicht an ihre Kunden weiter zu geben. Bereits deshalb sei die Klausel unwirksam. Diese Einschätzung werde nicht durch das dem Abnehmer eingeräumte Recht, Preissenkungen zu verlangen, relativiert, weil eine effektive Durchsetzung dieser Berechtigung nicht möglich sei. Den Verbrauchern fehlten schon die notwendigen Informationen zu der Kostenstruktur im Unternehmen der Beklagten. Abgesehen davon erlaube es die Klausel der Beklagten auch, rein betriebsinterne Kostenerhöhungen zum Anlass für Preisanpassungen zu nehmen. Damit werde der Beklagten eine weitere, unzulässige Dispositionsmöglichkeit eingeräumt.
26 
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Verhandlungsprotokollierung Bezug genommen.
27 
II.
28 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
29 
Die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die unangemessene Benachteiligung folgt daraus, dass die Klausel der Beklagten das Recht einräumt, den vereinbarten Gaspreis unter nicht voraussehbaren und nicht nachvollziehbaren Voraussetzungen zu ändern.
30 
Die streitgegenständliche Regelung unterliegt der Inhaltskontrolle (1), genügt aber den (2) allgemein zu stellenden Anforderungen nicht und ist deshalb (3) in ihrer konkreten Fassung unwirksam.
31 
1. Die Klausel ist nicht gem. § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen.
32 
Nicht kontrollfähig sind nur solche Vereinbarungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien. Das gilt aber nicht für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Solche Abreden unterliegen der Inhaltskontrolle (BGH NJW 1985, 3013).
33 
Preisanpassungsklauseln sind derartige Nebenabreden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 307 Rn. 60; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rn. 470).
34 
2. Zwar ist bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassungsklausel anzuerkennen (a), jedoch muss dem (b) Transparenzgebot - auch unter Berücksichtigung des (c) Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung - Rechnung getragen werden.
35 
a) Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass bei langfristigen Vertragsverhältnissen ein anerkennenswertes Interesse der Parteien besteht, die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten. Deshalb sind neben Wertsicherungsklauseln, die den Wertverfall der Gegenleistung ausgleichen sollen, auch Kostenelementklauseln, bei denen die Preise auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen angepasst werden, grundsätzlich zulässig. Dadurch wird einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abgenommen und seine Gewinnspanne kann trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen gesichert werden, andererseits wird aber auch der Vertragspartner davor bewahrt, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (st. Rspr.; etwa BGH NJW 1990, 115, 116; 1982, 331).
36 
Bei Vertragsverhältnissen, mit denen sich ein Unternehmen auf Jahre zur ständigen Belieferung des Kunden verpflichtet, liegt ein anerkennenswertes Bedürfnis nach einer Anpassung des Preises auf der Hand. Dies umso mehr, wenn eine Branche in Rede steht, die, wie hier, stark von instabilen Rohstoffpreisen abhängt. Es besteht deshalb kein Zweifel daran, dass eine Preisanpassung gerade auch im Bereich der „Flüssiggasbranche“ zulässig sein muss, weil der Flüssiggaspreis - ebenso wie der Heizölpreis - dauernden und wesentlichen Schwankungen unterliegt (vgl. auch BGHZ 93, 252, 258 f.).
37 
Nicht verkannt werden darf allerdings, dass das Bedürfnis der Kunden eines Verwenders nach Schutz vor überhöhten Preisänderungen über die Länge des Belieferungsvertrages ebenfalls steigen kann (vgl. dazu BGHZ 93, 252, 259).
38 
b) Jedoch müssen - ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit - Preisanpassungsklauseln dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen.
39 
Die vertragliche Regelung muss klar und verständlich gefasst sein. Für die Wirksamkeit einer Klausel kommt es entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGH NJW 2003, 746; 1986, 3134, 3135; 1985, 2270 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640, 1641).
40 
Das Transparenzgebot soll verhindern, dass der Verwender durch einen ungenauen Tatbestand oder eine ungenaue Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume in Anspruch nehmen kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Klausel müssen für den anderen Vertragsteil aus der Sicht eines aufmerksamen und sorgfältigen Betrachters (dazu BGH NJW 1985, 320, 321; Micklitz in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. [2001], § 13 AGBG Rn. 51; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307 Rn. 19) nachprüfbar sein und dürfen keine Irreführung bewirken (OLG Düsseldorf BB 1997, 699).
41 
Einseitige Bestimmungsrechte, die sich ein Verwender vorbehält, sind in besonderer Weise geeignet, das Interesse des Vertragspartners an jederzeitiger Kenntnis der vertraglichen Rechts- und Pflichtenlage unzumutbar zu beeinträchtigen.
42 
Das gilt unabhängig von den Beschränkungen, die bei einer Ausübung des Bestimmungsermessens zu beachten sind, und des Schutzes, den die Nachprüfungsmöglichkeit nach den §§ 315 Abs. 3; 319 BGB gewährt (dazu BGH NJW 1986, 3134, 3136 m.w.N.; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9, Rn. 100; Anh. §§ 9-11, Rn. 470 ff.; Staudinger/Waltjen, BGB, 2001, § 11 AGBG Rn. 21).
43 
Es bedarf einer möglichst konkreten Festlegung der Voraussetzungen, unter denen das Bestimmungsrecht entsteht, und der Richtlinien, nach denen es auszuüben ist. Ein Preisänderungsvorbehalt hält im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern der Inhaltskontrolle grundsätzlich nur stand, wenn für die Preisanpassung konkrete Regelungen getroffen werden (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Anh. §§ 9-11, Rn. 471 f.).
44 
Nur soweit eine weitere Konkretisierung des Bestimmungsmaßstabs dem Vertragspartner keine genauere Information über das, was er zu erwarten habe, zu vermitteln vermag, kann darauf verzichtet werden (dazu Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9, Rn. 100).
45 
Es muss außerdem verhindert werden, dass nachträglich der im Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung enthaltene Gewinnanteil erhöht wird. Für Kostenelementklauseln bedeutet dies, dass es dem Klauselverwender grundsätzlich nur gestattet ist, die vereinbarte Vergütung im Rahmen der Preis- und Kostensteigerungen zu ändern (BGH NJW 1985, 855, 856; NJW-RR 1986, 211, 212 f.).
46 
Der Beklagten ist allerdings zuzugestehen, dass die Anforderungen an eine Regelung in Geschäftsbedingungen nicht überspannt werden dürfen. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (BGHZ 93, 252, 262 f.). Das Transparenzgebot zwingt den Verwender nicht, jede allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar zu versehen (BGHZ 112, 115, 119; 93, 252, 262 f.; NJW 1998, 3114, 3116; Staudinger/Waltjen, a.a.O., § 11 AGBG Rn. 21; Basedow in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. [2003], § 309 Rn. 21).
47 
c) Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Klausel ist in Anlehnung an die Unklarheitsregel des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auf die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit abzustellen, ohne dass jedoch völlig fernliegende Interpretationen, von denen Störungen des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu besorgen sind, zu berücksichtigen wären (BGH NJW 1999, 276, 277; 1994, 1798, 1799; 1993, 1133, 1135; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640). Wenn in diesem Rahmen eine Formulierung mehrdeutig ist, unterliegt sie der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGH Urt. v. 19.11.2002 - Az. X ZR 243/01; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 5 AGBG Rn. 5 ff. m.w.N.). Dabei ist ebenfalls das Leitbild eines aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr maßgebend (BGH NJW 1985, 320, 321; Micklitz, a.a.O., § 13 AGBG Rn. 51).
48 
3. Die von der Beklagten verwendete Preisänderungsklausel genügt diesen Anforderungen nicht.
49 
Ein Kunde wird nicht ausreichend in die Lage versetzt, Grund und Umfang von Preiserhöhungen erkennen und abschätzen zu können. Auch kann er die Berechtigung einer durchgeführten Erhöhung nicht auf zumutbare Art und Weise überprüfen. Der Beklagten wird ein unzulässiger Ermessensspielraum gewährt.
50 
a) Auf Grund der Klausel ist eine Anpassung des Flüssiggaspreises in das Belieben der Beklagten gestellt. Das führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher.
51 
aa) Nach dem Wortlaut der Klausel „kann“ eine Preisanpassung durchgeführt werden. Die Befugnis zur Ausübung des damit eingeräumten Ermessens ist umfassend formuliert, da lediglich vorausgesetzt wird, dass sich „nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern“. Faktisch kann danach jederzeit eine Preisanpassung vorgenommen werden. Es ist angesichts der weiten Formulierung in das Belieben der Beklagten gestellt, ob und wann sie auf eine Änderung der Verhältnisse reagiert. Objektive Kriterien, die zu einer Beschränkung dieser Befugnis führen könnten, insbesondere eine Bezugnahme auf einen bestimmten, prozentualen Umfang der Änderung, werden nicht genannt (vgl. auch Kunth/Wollburg BB 1985, 230, 238; OLG Düsseldorf BB 1997, 699; LG Düsseldorf VuR 1990, 288).
52 
Dass tatsächlich die Anwendung der Klausel im Belieben der Beklagten steht, zeigt auch ihre Einlassung, da sie selbst vorträgt (Bl. 36 f. d.A.), dass sie sich bewusst von der Entwicklung der Marktpreise abkoppele, um Preisschwankungen abzufangen.
53 
bb) Es wird auch nicht eindeutig geregelt, dass dann, wenn sich die Beklagte zu einer Preisanpassung entschließt, dies zwingend im Rahmen einer exakten Berechnung sämtlicher Änderungsfaktoren und Änderungsgrößen geschehen muss.
54 
Es fehlt bereits an einer hinreichend klaren Beschreibung der relevanten Bezugsgrößen. Auch insofern wirkt sich aus, dass die Anpassungsklausel nur vage die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Preis- und Kostenänderung umschreibt (vgl. dazu Kunth/Wollburg, a.a.O., 237 f.).
55 
So ist etwa unklar, wie die allgemeinen Geschäftskosten der Beklagten, die nicht nur im Bereich des Flüssiggasvertriebs tätig ist, gerade auf diesen Unternehmensbereich aufgeschlüsselt werden. Derartige betriebsinterne Kostenverteilungen sind außerdem nicht unveränderlich. Dieser Aspekt wirkt sich gerade bei langen Laufzeiten, die vorliegend in Rede stehen, aus. Wie diese Veränderungen rechnerisch erfasst werden sollen, ist offen.
56 
Außerdem werden die Kunden nicht darüber aufgeklärt, in welcher Weise die sogenannten „Gestehungspreise" Einfluss auf eine Preiserhöhung haben sollen, wobei darüber hinaus unklar ist, wie der Begriff der „Gestehungspreise" auszulegen ist. Diese Unklarheit wirkt sich insbesondere deshalb negativ aus, weil die Preisbildung - wie die Beklagte im Verhandlungstermin bestätigt hat - stark von den Rohstoffpreisen abhängt und diese deutlichen Schwankungen unterliegen.
57 
Im Übrigen ist die Klausel für den Kunden mit nicht kalkulierbaren Unsicherheiten verbunden, da die Preisschwankungen im Bereich der Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten ganz wesentlich von unternehmensinternen Entscheidungen abhängen. Es wird nicht auf Marktpreise, sondern auf Kostenentwicklungen abgestellt, die entscheidend auch von der Willensbildung des Unternehmers abhängen. So können im Bereich des Faktors „Löhne“ neben dem Umstand der Tariflohnerhöhung freiwillige Gratifikationen, Erhöhungen der Mitarbeiterprovisionen oder ähnliches eine Rolle spielen. Es bleibt für den Kunden völlig undurchschaubar, wann, aus welchen Gründen und in welchem Umfang Lohnerhöhungen zu höheren Gaspreisen führen. Ähnliches gilt für die übrigen in der Klausel genannten Kostenfaktoren (vgl. insg. dazu auch OLG Düsseldorf BB 1997, 699; LG Düsseldorf VuR 1990, 288, 289).
58 
cc) Der Beklagten wird durch die Preisanpassungsklausel die für den Kunden nicht kalkulierbare Befugnis eingeräumt, allein durch eine (willkürliche) Bestimmung des Zeitpunkts, ob und wann gestiegene Marktpreise oder Kosten umgelegt werden sollen, ungerechtfertigte Gewinne zu Lasten des Kunden zu erzielen. So kann sie etwa gestiegene Preise auf den Kunden sofort, d.h. auch dann umlegen, wenn sie noch über Vorräte verfügt, die sie zu einem geringeren Preis eingekauft hat, zwischenzeitliche Hochpreissituationen damit überbrücken und erst dann kaufen, wenn die von ihr zu zahlenden Preise gefallen sind.
59 
Insbesondere ist die Beklagte aber auch nicht gehalten, auf eine rückläufige Kostensituation zu reagieren. Vielmehr kann sie eine Senkung der Preise ohne weiteres umgehen. Da aufgrund der weiten Formulierung der Klausel eine verlässliche Vorausberechnung nicht möglich ist, wird die Beklagte immer die Möglichkeit haben, die Preise stärker zu erhöhen, als dies tatsächlich durch eine Veränderung der Kosten veranlasst wurde, entweder indem Preissteigerung bei einzelnen Gestehungspreisen oder Kosten überproportional berücksichtigt werden, oder aber Kostenermäßigungen keine angemessene Berücksichtigung finden.
60 
Infolgedessen kann die Beklagte einerseits auch dann einen höheren Gaspreis berechnen, wenn erhöhte Gestehungspreise von ihr effektiv gar nicht bezahlt werden mussten. Andererseits ist sie nicht gezwungen, einen sinkenden Gestehungspreis an die Kunden weiter zu leiten.
61 
dd) Die Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung der Preisanpassung wird - entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters - nicht durch eine klare Definition des für die Preisbildung maßgeblichen Zeitpunktes ausgeräumt.
62 
(1) Die Klausel stellt keinesfalls mit hinreichender Deutlichkeit allein auf den Zeitpunkt der Belieferung ab.
63 
Nach deren Wortlaut ist allein eine Veränderung der Verhältnisse nach Vertragsabschluss maßgebend. Die Überschrift der Regelung stellt - im Gegensatz zur Behältermiete, die in Ziff. 6 des Vertragsformulars geregelt ist - lediglich eine sachliche Beschränkung der Preisklausel auf die Lieferung von Flüssiggas dar. Eine zeitliche Festlegung für die Preisanpassung ist damit nicht verbunden.
64 
(2) Ein direkter Bezug allein auf den Lieferzeitpunkt wäre im Übrigen ohnehin nicht praktikabel, weil Lieferanten bei der Abwicklung eines Auftrages zeitlich gar nicht über eine Vergütungsanpassung entscheiden könnten. Die Beklagte kann bei Bestellung des Flüssiggases durch den Verbraucher nicht wissen, welches Preisniveau zur Zeit der - später stattfindenden - Lieferung besteht. Dann aber ist es ihr auch nicht möglich, sich bei der Preisanpassung an diesem Niveau zu orientieren.
65 
Folgerichtig hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass sie die Preisanpassung keinesfalls taggenau, sondern lediglich von Zeit zu Zeit vornimmt und ihr Flüssiggas auf der Grundlage von hausinternen Preislisten angeboten wird, die in erster Linie in Abhängigkeit vom Marktpreis für Rohöl erstellt werden. Die vom Beklagtenvertreter in den Raum gestellte, auf den Lieferzeitpunkt bezogene Preisbildung unter Berücksichtigung sämtlicher Kostenelemente kann und wird im Unternehmen der Beklagten nicht praktiziert.
66 
ee) Da eine eindeutige Handhabung der Klausel nicht möglich ist, ist nach der kundenfeindlichsten Auslegung zu Lasten der Beklagten als Verwenderin davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit besteht, durch eine willkürliche Bestimmung des Zeitpunktes einer Preisanpassung ungerechtfertigte Gewinne auf Kosten des Kunden zu erzielen. Die Beklagte wird, wie dargelegt, nicht daran gehindert, gestiegene Preise sofort auf den Kunden umzulegen, auch wenn sie noch über Vorräte verfügt, die sie zu einem geringeren Preis eingekauft hat. Sie kann zwischenzeitliche Hochpreissituationen überbrücken und erst dann kaufen, wenn die von ihr zu zahlenden Preise wieder gefallen sind, und trotzdem die „Preissteigerungen“ an ihre Kunden weiterreichen.
67 
b) Die Preisanpassungsregelung ist auch deshalb zu beanstanden, weil die Kunden der Beklagten keine Möglichkeit haben, die Berechtigung einer Erhöhung des Gaspreises unter Rückgriff auf Erkenntnisquellen, die in zumutbarer Art und Weise zugänglich sind, zu überprüfen.
68 
Dies gilt bereits im Hinblick auf die in der Formularklausel erwähnten „Gestehungspreise für Flüssiggas“, weil für die Kunden nicht ersichtlich ist, wann und zu welchem Preis die Beklagte sich mit Flüssiggas am Markt eingedeckt hat.
69 
Soweit sich die Klausel auf die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten bezieht, kann der Kunde etwaige Veränderungen erst recht nicht kontrollieren, weil dazu betriebsinterne Informationen erforderlich wären, die weder allgemein zugänglich sind noch - wenn überhaupt - auf zumutbare Art und Weise in Erfahrung gebracht werden können.
70 
Auch dies stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB dar (vgl. auch OLG Düsseldorf BB 1997, 699, 700).
71 
c) Die in der Klausel für den Kunden vorgesehene Möglichkeit, eine Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderungen der Kostenfaktoren zu verlangen (dazu OLG Hamm NJW-RR 1987, 1140, 1141), stellt bereits deshalb keine ausreichende Kompensation für die unangemessene Benachteiligung dar, weil für ihn aufgrund der unbestimmten Formulierung nicht hinreichend ersichtlich ist, inwieweit sich die Kostenstruktur überhaupt verändert hat. Die Regelung ist daher nicht geeignet, die Angemessenheit der Preisanpassungsregelung herbeizuführen.
72 
d) Die Klausel lässt sich auch nicht deshalb rechtfertigen, weil keine genauere, transparentere Regelung möglich wäre.
73 
Dass Preisanpassungsklauseln hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Rechtsfolgen präziser gefasst werden können, zeigen etwa die in der Stromwirtschaft üblichen Formulierungen (dazu etwa de Wyl/Essig/Holtmeier in Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 2003, § 10 Rn. 393 ff. m.w.N.; vgl. auch Kunth/Wollburg, a.a.O., 230 ff.). Bei derartigen Preisanpassungsklauseln ist der Verwender auch nicht zur Preisgabe seiner eigenen Kalkulation, die nach dem Transparenzgebot grundsätzlich nicht offengelegt werden muss (dazu BGH NJW 1997, 3166 f.), gezwungen.
74 
Dem Umstand, dass bei Kostenelementklauseln ein genaues Abbild der einzelnen Kosten zu unpraktikablen und intransparenten Vereinbarungen führen würde, wird im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass eine gewisse Unschärfe in der Gewichtung der Faktoren hinzunehmen ist (vgl. de Wyl/Essig/Holtmeier, a.a.O., Rn. 398). Damit ist aber nicht die von der Beklagten gewählte völlig offene und unbestimmte Formulierung der Regelung zu rechtfertigen.
75 
Nach allem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
76 
III.
77 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
78 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung war unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass nach den Ausführungen der Beklagten bei einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung der Eintritt hoher Schäden droht (vgl. auch Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 35, Rn. 20).
79 
3. Der Senat hat gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, da über klärungsbedürftige Rechtsfragen, die angesichts des Verbreitungsgrades der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, zu entscheiden war. Die rechtliche Beurteilung der Klausel erscheint als noch nicht hinreichend höchstrichterlich abgesichert (vgl. dazu auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 15 Rn. 29).
80 
4. Nach der st. Rspr. des BGH (NJW-RR 2003, 1694; 2001, 352; 1997, 884; 1991, 179) bemisst sich das Interesse der Prozessparteien im Verbandsprozess ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (vgl. auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 15 Rn. 31). Der Senat sah sich daher nicht veranlasst, den Streitwert abweichend von der landgerichtlichen Beurteilung festzusetzen, obwohl die Beklagte als Rechtsmittelführerin geltend macht, ihr Flüssiggasvertrieb stehe und falle mit der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 25/06 Verkündet am:
13. Dezember 2006
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 157 D, Ga, 307 Ba, CB, Ci; UKlaG § 1

a) Es stellt keinen angemessenen Ausgleich für eine von einem Unternehmer gegenüber
Verbrauchern zum Abschluss von Flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete, den Vertragspartner
unangemessen benachteiligende Preisanpassungsklausel dar,
- wenn der Verwender dem Vertragspartner für den Fall der Preiserhöhung ein Recht zur
vorzeitigen Lösung vom Vertrag einräumt, das erst nach der Preiserhöhung wirksam wird
oder für den Vertragspartner mit unzumutbaren Kosten verbunden ist, oder
- wenn formularmäßig die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung
von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 vereinbart ist, weil unklar ist, ob das Kündigungsrecht
nach § 32 Abs. 2 AVBGasV auch im Fall einer Preiserhöhung aufgrund einer
vertraglichen Anpassungsklausel anwendbar ist, und ein sich daraus etwa ergebendes
Kündigungsrecht für den Vertragspartner nur schwer auffindbar ist
(Fortführung des Senatsurteils vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 =
NJW-RR 2005, 1717).

b) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt im Verbandsprozess nach § 1 UKlaG nicht in
Betracht.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - OLG Köln
LG Köln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2006 durch den Richter Wiechers als Vorsitzenden, den
Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung von zwei in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln in Anspruch.
2
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das mit Flüssiggas handelt und im Rahmen der Belieferungsverträge auch Flüssiggasbehälter vermietet. Die Liefervereinbarungen sind auf eine Laufzeit von bis zu zehn Jahren befristet.
3
Die Beklagte verwendet gegenüber Verbrauchern verschiedene Vertragsformulare , unter anderem eine "Liefervereinbarung für Flüssiggas" in Ver- bindung mit einem "Behälter-Nutzungs- und Wartungsvertrag" oder einem "Behälter -Miet- und Wartungsvertrag". Der Kunde ist danach verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages seinen Gesamtbedarf an Flüssiggas ausschließlich bei der Beklagten zu decken. Der Vertragsabschnitt A "Liefervereinbarung für Flüssiggas" enthält folgende Preisanpassungsklausel: "4. Der zur Zeit gültige Flüssiggaspreis ist auf Seite 1 genannt. Die R. [Beklagte] ist zu dessen Anpassung berechtigt, wenn Änderungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten. Die gültigen Verkaufspreise ergeben sich aus den jederzeit zugänglichen Preislisten, wobei die jeweils gültige Mehrwertsteuer dem Nettopreis hinzugerechnet wird." und ferner die Bestimmung: "10. Der Kunde hat das Recht zur vorzeitigen Kündigung der Liefervereinbarung , wenn ... die R. eine Preiserhöhung vornimmt. Die Kündigung hat schriftlich binnen eines Monats zu erfolgen und ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich."
4
Der Vertragsabschnitt B "Behälter-Nutzungs- und Wartungsvertrag oder Behälter-Miet- und Wartungsvertrag…" bestimmt für Mietbehälter unter anderem : "5. Anlieferung, Aufstellung, Abbau und Rücktransport der Tankanlage erfolgen durch R. auf Kosten des Kunden… 14. …Der Behälter muss für den Abtransport leer sein. Bei Entleerung durch die R. trägt der Kunde die anfallenden Kosten; eine Rückvergütung für das Flüssiggas erfolgt nicht."
5
Daneben schließt die Beklagte mit Verbrauchern sogenannte Solitärverträge , bei denen der Gastank in der Verfügungsgewalt der Beklagten verbleibt, die Beklagte den Kunden mit Flüssiggas aus der Tankanlage versorgt und das von dem Kunden entnommene Gas nach dem Verbrauch abgerechnet wird. Das betreffende Vertragsformular, der sogenannte "FlüssiggasLieferungsvertrag (Zählervertrag Solitär Z-1)", sieht vor, dass ein bestimmter Gaspreis, bestehend aus einem monatlichen Grundpreis und einem Arbeitspreis pro Kilowattstunde, vereinbart wird, und enthält folgende Preisanpassungsklausel : "§ 2 Gaspreis … 2. R. ist berechtigt, den Gaspreis zu ändern, wenn eine Preisänderung durch die Vorlieferanten von R. erfolgt. Änderungen des Gaspreises werden dem Kunden mitgeteilt." sowie weiter die Bestimmung: "§ 5 Wirksamkeit, Bestandteile des Vertrages … Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils gültigen 'Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)' vom 21. Juni 1979, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, ... die wesentliche Bestandteile des Vertrages sind."
6
Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Verwendung der beiden beanstandeten Preisanpassungsklauseln in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" sowie in § 2 Nr. 2 des "FlüssiggasLieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)" stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in OLGR 2006, 341 veröffentlichten Entscheidung (mit Anm. Finke, IR 2006, 87 und Borges, DB 2006, 1199) ausgeführt:
9
Die von der Beklagten verwendeten, nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähigen Preisanpassungsklauseln benachteiligten deren Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und seien deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
10
Bei beiden Klauseln handele es sich um sogenannte Kostenelementeklauseln , das heißt einseitig vorgegebene Bestimmungen, die eine Preisanpassung wegen sich verändernder Kosten vorsähen. Es stehe zwar außer Frage , dass in Energielieferungsverträgen, die auf mehrere Jahre angelegt seien, ein Bedürfnis nach derartigen Regelungen bestehe, um das Gleichgewicht von Preis und Leistung zu wahren. Eine gemäß § 307 BGB zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders sei aber gegeben, wenn die Formularbestimmung einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten seiner Vertragspartner wahre, indem sie es an der nötigen Klarheit und Verständlichkeit fehlen lasse oder es dem Verwender ermögliche, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.
11
Die in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" enthaltene Klausel benachteilige die Vertragspartner der Beklagten unter mehreren Aspekten unangemessen. Eine Preisänderung sei zum einen an die Entwicklung bestimmter Betriebskosten gekoppelt, von der die Vertragspartner der Beklagten keine Kenntnis hätten. Bei den sogenannten "Einstandspreisen" ebenso wie bei den nicht näher erläuterten sonstigen "Kosten" handele es sich um betriebsinterne Berechnungsgrößen, die die Kunden der Beklagten mit zumutbaren Mitteln nicht in Erfahrung bringen könnten. Im Übrigen sei der denkbar pauschale Begriff der "Kosten" intransparent. Dies gelte auch für den Begriff des "Einstandspreises", der ohne betriebswirtschaftliche Vorbildung nicht unzweifelhaft in dem von der Beklagten verwendeten Sinn als "Gestehungskosten" zu verstehen sei.
12
Überdies wirke die Klausel in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" auch wegen fehlender Gewichtung der in Frage kommenden einzelnen Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Gaspreises unangemessen benachteiligend. Der Bundesgerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass es mangels einer solchen Gewichtung für die Kunden nicht vorhersehbar sei, wie sich ein allgemeiner Anstieg der Gaspreise - eines wesentlichen Elements der Gestehungskosten der Beklagten - oder eine Erhöhung der Tariflöhne auf den vereinbarten Gaspreis auswirke. Diesen Erwägungen schließe sich der Senat an.
13
Nach der im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung benachteilige die Klausel in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" die Kunden der Beklagten schließlich auch deshalb unangemessen , weil sie eine Preiserhöhung auch dann zulasse, wenn sich nur einer der Kostenfaktoren nach oben verändert habe, die Gesamtkosten aber wegen eines Rückgangs in anderen Bereichen nicht gestiegen seien.
14
Für § 2 Nr. 2 des "Flüssiggas-Lieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)" gälten diese Erwägungen entsprechend. Zudem werde die Beklagte in die Lage versetzt, jedwede - und damit auch eine unberechtigte - Preiserhöhung eines "Vorlieferanten" an ihre Kunden weiterzugeben. Schließlich sei diese Klausel auch deshalb einseitig benachteiligend, weil sie den Umfang der Preiserhöhung nicht begrenze.
15
Es könne offen bleiben, ob eine dem Vertragspartner des Verwenders eingeräumte Möglichkeit, sich von einem langfristigen Energielieferungsvertrag vorzeitig zu lösen, grundsätzlich geeignet sei, einen angemessenen Ausgleich zu einer für sich gesehen benachteiligenden Preisanpassungsklausel zu schaffen. In Abschnitt A Nr. 10 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" sei zwar ein Lösungsrecht des Kunden vorgesehen, wenn die Beklagte eine Preiserhöhung vornehme. Eine hinreichende Kompensation sei hier jedoch jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil mit der vorzeitigen Kündigung erhebliche Kostennachteile verbunden seien. Denn die Vertragsrückabwicklung erfolge auf Kosten des Kunden (Abschnitt B Nrn. 5 und 14 des "Behälter-Nutzungs- und Wartungsvertrags oder Behälter-Miet- und Wartungsvertrags"). Insbesondere habe der Kunde Aufwendungen für den Ausbau und Abtransport des - ohne Entschädigung zu entleerenden - Gasbehälters zu tragen. Allein die für den Rücktransport der Tankanlage anfallenden Aufwendungen könnten aber diejenigen der Preiserhöhung für die Folgejahre übersteigen.
16
Im Hinblick auf Preiserhöhungen nach § 2 Nr. 2 des "FlüssiggasLieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)" sei dem Kunden bereits nicht erkennbar, dass ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht bestehe. Gemäß § 5 Abs. 2 dieses Vertrags sei zwar die jeweils gültige "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)" Vertragsbestandteil. § 32 Abs. 2 AVBGasV räume dem Kunden auch ein Kündigungs- recht für den Fall ein, dass sich die "allgemeinen Tarife" oder die "allgemeinen Bedingungen" des Gasversorgungsunternehmens änderten. Ob hiervon eine Preisänderung aufgrund einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers enthaltenen Preisanpassungsklausel überhaupt erfasst werde, bedürfe keiner Entscheidung. Zum Ausgleich einer unangemessenen Benachteiligung könne ein Recht zur Lösung vom Vertrag nämlich nur geeignet sein, wenn es in einer für den durchschnittlichen Kunden unmissverständlichen Weise mit der Preisklausel verknüpft sei. Der an anderer Stelle des Vertrags erfolgende Verweis auf ein weiteres Regelwerk ohne Hervorhebung der konkret einschlägigen (Kündigungs-) Bestimmung genüge dem nicht.
17
Es könne offen bleiben, ob die vertragliche Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln entstanden sei, grundsätzlich im Verbandsprozess im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) geschlossen werden könne. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide jedenfalls aus, wenn verschiedene Regelungsmöglichkeiten in Betracht kämen und keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche die Vertragsparteien gewählt hätten. So liege der Fall hier, denn es sei eine unübersehbare Vielfalt von Preisanpassungsklauseln denkbar.

II.

18
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln deren Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind.
19
1. Die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln unterliegen - nicht allein im Hinblick auf ihre Transparenz (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB) - gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 = NJW-RR 2005, 1717, unter II 1 m.w.Nachw.).
20
2. Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehenden Klauseln eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsehen, sind im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGHZ 93, 252, 258). Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Kostenelementeklauseln dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 21. September 2005 aaO, unter II 2; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, WM 1989, 1729 = NJW 1990, 115, unter II 2 b).
21
Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so darf die Regelung andererseits aber - bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nach § 307 BGB - nicht zu einer ausschließlichen oder überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird die Schranke des § 307 BGB nicht eingehalten, wenn Preisanpassungsklauseln es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteile aaO).
22
3. Diesen Anforderungen an den Inhalt zulässiger Kostenelementeklauseln halten die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen nicht stand, wie das Berufungsgericht im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. September 2005 (aaO) zutreffend angenommen hat.
23
a) Die Klausel in Vertragsabschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas", die eine Preisanpassung durch die Beklagte erlaubt, wenn Änderungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten, benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten schon deshalb unangemessen, weil sie ganz allgemein auf Kostenänderungen abstellt und nicht erkennen lässt, in welchem Bereich diese Kostenänderungen auftreten können und müssen (BGH, Urteil vom 16. März 1988 – IV a ZR 247/84, NJW-RR 1988, 819 unter 7). Darüber hinaus kennen die Kunden der Beklagten weder den Einstandspreis noch die sonstigen Kosten der Beklagten und können diese auch nicht in Erfahrung bringen. Ferner fehlt es an einer Gewichtung der in Betracht kommenden Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Flüssiggaspreises. Für die Vertragspartner der Beklagten ist deshalb weder vorhersehbar, wie sich etwa ein allgemeiner Anstieg der Gaspreise – eines wesentlichen Elements des Einstandspreises der Beklagten – oder sonstiger (welcher?) Kostenfaktoren auf den vereinbarten Flüssiggaspreis auswirken werden, noch haben sie eine realistische Möglichkeit, Preiserhöhungen der Beklagten auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Schließlich erlaubt die Klausel – jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st. Rspr., z.B. BGHZ 158, 149, 155) – der Beklagten eine Preiserhöhung bereits dann, wenn zwar ein Kostenfaktor sich nach oben verändert hat, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 21. September 2005 aaO), gibt eine solche Klausel dem Verwender insgesamt einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten seiner Vertragspartner und benachteiligt diese deshalb unangemessen.
24
b) Entsprechendes gilt für die Bestimmung in § 2 Nr. 2 des "FlüssiggasLieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)", nach der die Beklagte zur Änderung des Gaspreises berechtigt sein soll, wenn eine Preisänderung durch Vorlieferanten erfolgt. Auch diese Formularbestimmung koppelt eine Preisänderung an die Entwicklung betriebsinterner Berechnungsgrößen, die die Kunden der Beklagten nicht kennen und nicht in Erfahrung bringen können, und lässt nicht erkennen, welches Gewicht den Preisen welcher Vorlieferanten für die Kalkulation des Gaspreises der Beklagten zukommt. Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob einer – wie hier – ganz allgemein an die Steigerung von Vorlieferantenpreisen anknüpfenden Preisänderungsbefugnis deshalb ebenfalls die oben (unter a) aufgeführten Wirksamkeitsbedenken entgegen stehen oder ob und unter welchen Voraussetzungen Preisänderungsvorbehalte, die auf die Erhöhung von Hersteller- bzw. Vorlieferantenpreisen abstellen, grundsätzlich zulässig sein können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985, X ZR 12/85, WM 1986, 73 = NJW-RR 1986, 211 unter IV 3; Senatsurteil vom 26. Mai 1986 – VIII ZR 218/85, WM 1986, 1059 = NJW 1986, 3134 unter B II 3; Paulusch, in Heinrichs/ Löwe/Ulmer, Zehn Jahre AGB-Gesetz, 1987, S. 76).
25
Die hier zu beurteilende Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung – das Ausmaß der Preiserhöhung durch die Beklagte nicht auf den Umfang einer Preiserhöhung durch die Vorlieferanten begrenzt. Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Preis- oder Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis uneingeschränkt anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 12. Juli 1989 aaO unter II 2 b).
26
4. Die Unangemessenheit beider Preisanpassungsklauseln wird entgegen der Ansicht der Revision nicht durch andere Regelungen in den von der Beklagten verwendeten Formularverträgen ausgeglichen.
27
Ist es dem Klauselverwender, was der Senat hier nicht abschließend zu beurteilen braucht, nicht möglich, künftige Preiserhöhungen zu begrenzen und die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu konkretisieren, so muss er für den Kunden allerdings einen angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag, zumindest ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung, schaffen (Senatsurteil vom 26. Mai 1986 aaO unter B II 2 b; vgl. bereits BGHZ 82, 21, 26 f.), sei es durch Einräumung eines Rücktritts- oder eines Sonderkündigungsrechts. Ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag vermag jedoch nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich zu führen. Dies hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Dabei sind die Art des jeweiligen Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschließenden und die die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu berücksichtigen.
28
Welchen Anforderungen ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag insgesamt genügen muss, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls darf es nicht erst nach der Preiserhöhung wirksam werden und auch nicht durch unzumutbare Folgekosten für den Kunden oder ähnliche Hindernisse eingeschränkt werden (a). Ferner muss der Kunde klar erkennen können, dass ihm überhaupt ein Recht zur Lösung vom Vertrag zusteht; es darf ihm insbesondere nicht durch einen Verweis auf andere Regelwerke verborgen bleiben (b). Diese Voraussetzungen erfüllen die beiden hier zu beurteilenden Vertragsgestaltungen nicht.
29
a) Das vorzeitige Kündigungsrecht, das die Beklagte ihren Vertragspartnern in Nr. 10 des Vertragsabschnitts A "Liefervereinbarung für Flüssiggas" einräumt , stellt keinen angemessenen Ausgleich für das Preiserhöhungsrecht der Beklagten dar.
30
aa) Die Auswirkungen einer unangemessen benachteiligenden Preisanpassungsklausel werden nicht hinreichend kompensiert, wenn dem Kunden das Recht zur Lösung vom Vertrag nicht spätestens gleichzeitig mit der Preiserhöhung , sondern erst nach deren Wirksamwerden zugebilligt wird (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, WM 1980, 1120 = NJW 1980, 2518, unter II 3). Ein angemessener Ausgleich setzt voraus, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird (Schöne, WM 2004, 262, 268; ders. in Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stromlieferverträge, Stand: März 2006, Rdnr. 86; vgl. auch Wolf, ZIP 1987, 341, 349).
31
Dem wird die Kündigungsregelung in Nr. 10 des Vertragsabschnitts A "Liefervereinbarung für Flüssiggas" nicht gerecht. Entgegen der Ansicht der Revision trifft es nicht zu, dass der Kunde die Möglichkeit hat, den Vertrag zeitgleich mit der Ankündigung der Preiserhöhung zu kündigen. Es ist vertraglich bereits nicht vorgesehen, dass dem Kunden vor einer Flüssiggaslieferung eine etwaige Preiserhöhung von der Beklagten mitgeteilt wird; dies kann auch erst nachträglich mit der Rechnungsstellung geschehen. Die Beklagte kann einen erhöhten Einstandspreis noch am gleichen Tag an den Kunden weitergeben, ohne dass dieser vorher davon erfährt. Dies gilt auch dann, wenn er das Flüssiggas zuvor zu einem niedrigeren Preis bereits bestellt hat. Es ist ferner unklar, von welchem Zeitpunkt an die Monatsfrist für die Kündigungserklärung läuft. Bei kundenfeindlichster Auslegung kommt es auf den Zeitpunkt der Preiserhöhung an, der bereits mehr als einen Monat zurückliegen kann, wenn der Kunde erstmals von der Preiserhöhung Kenntnis erlangt. Die Kündigung wird überdies erst mit einer Frist von drei Monaten wirksam. Das Kündigungsrecht geht deshalb ins Leere, soweit der Kunde das von ihm bis dahin noch benötigte oder sogar bereits bestellte Flüssiggas zu dem erhöhten Preis begleichen muss.
32
(bb) Das hier zugebilligte Kündigungsrecht führt auch deshalb nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich, weil es durch die Regelungen in Nr. 5 Satz 1 und in Nr. 14 Satz 2 und 3 des Vertragsabschnitts B "BehälterNutzungs - und Wartungsvertrag oder Behälter-Miet- und Wartungsvertrag…" an weitere Nachteile geknüpft ist, die geeignet sind, den Kunden von einer vorzeitigen Kündigung abzuhalten. Nach diesen Bestimmungen hat der Kunde die Kosten des Abbaus sowie des Rücktransports der Tankanlage einschließlich der zum Abtransport erforderlichen Tankentleerung zu tragen und erhält er keine Rückvergütung für das noch im Tank befindliche Flüssiggas. Nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts können die im Fall einer Lösung vom Vertrag anfallenden Aufwendungen allein für den Rücktransport der Tankanlage diejenigen einer Preiserhöhung für die Folgejahre übersteigen. Durch Aufwendungen in dieser Höhe wird der Kunde faktisch davon abgehalten, sein Kündigungsrecht auszuüben. Die Benachteiligung des Kunden durch die unangemessene Preisanpassungsklausel wird nicht ausgeglichen ; vielmehr wird er neuen Nachteilen ausgesetzt.
33
Dafür kommt es nicht darauf an, dass der Kunde am Ende der regulären Vertragslaufzeit ohnehin gehalten wäre, die Kosten des Rücktransports zu tra- gen. Anders als die Revision meint, ist dies ohne Belang, denn am Ende der regulären Laufzeit hätte der Kunde auch den Vorteil der Preissicherheit genossen , der den Nachteil der langfristigen Bindung ausgleicht, ihm aber nach Ausübung eines Sonderkündigungsrechts entgeht. Außerdem hat er bei einer Vertragsbeendigung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt die Möglichkeit, Flüssiggasbestellungen so vorzunehmen, dass der Tank am Ende der Vertragslaufzeit weitgehend entleert ist. Bei einer vorzeitigen Kündigung können sich dagegen zuvor erfolgte Flüssiggasbestellungen bzw. -lieferungen als Fehlinvestition erweisen, weil der Kunde dafür keine Rückvergütung erhält und noch zusätzlich mit den Kosten für die Entleerung belastet wird.
34
b) Der Vertragstyp "Flüssiggas-Lieferungsvertrag (Zählervertrag Solitär Z-1)" hält ebenfalls keinen adäquaten Ausgleich für die unangemessen benachteiligende Preisänderungsklausel bereit. Ein vorzeitiges Lösungsrecht des Kunden für den Fall einer Preiserhöhung durch die Beklagte beinhaltet dieser Vertrag allenfalls insoweit, als er in § 5 Abs. 2 auf die "jeweils gültigen 'Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)' vom 21. Juni 1979, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt" verweist. Nach § 32 Abs. 2 AVBGasV kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen, wenn sich die allgemeinen Tarife ändern oder das Gasversorgungsunternehmen im Rahmen der Verordnung seine allgemeinen Bedingungen ändert. Das Berufungsgericht hat zu Recht offen gelassen, ob eine Preiserhöhung aufgrund einer vertraglichen Anpassungsklausel überhaupt mit einer öffentlich bekannt gemachten Tariferhöhung oder Bedingungsänderung im Sinne von § 32 Abs. 2 AVBGasV gleichgesetzt werden kann.
35
aa) Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerichtet ist, kann ein etwaiges Kündigungsrecht des Vertragspartners nach § 32 Abs. 2 AVBGasV schon deshalb keinen Ausgleich für die ihn unangemessen benachteiligende Preiserhöhungsklausel darstellen, weil die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) durch Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2494) mit Wirkung vom 8. November 2006 außer Kraft gesetzt worden ist. An ihre Stelle sind die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (NiederdruckanschlussverordnungNDAV, BGBl. I 2006 S. 2477, 2485 ff.) sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasgrundversorgungsverordnungGasGVV, BGBl. I 2006 S. 2391, 2396 ff.) getreten. Die Verweisung auf die jeweils gültigen Bestimmungen der AVBGasV in dem von der Beklagten verwendeten Vertragformular läuft deshalb jetzt ins Leere. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62 unter I m. w. Nachw.), dass Unterlassungsansprüche , deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prüfen sind, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist.
36
bb) Eine "Verwendung" Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Unterlassung mit der Klage begehrt wird, besteht allerdings auch darin, dass der Verwender sich in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004, aaO). Soweit Sachverhalte zu beurteilen sind, die noch vom zeitlichen Geltungsbereich der AVBGasV erfasst sind, bleibt für die Inhaltskontrolle die bis zum 7. November 2006 geltende Rechtslage maßgeblich. Auch danach bietet jedoch die Verweisung auf die Bestimmungen der AVBGasV in § 5 Abs. 2 des Flüssiggas-Lieferungsvertrages keinen hinreichenden Ausgleich für die die Vertragpartner der Beklagten unangemessen benachteiligende Preiserhöhungsklausel. Aus der Verweisung ergibt sich für die Kunden der Beklagten zumindest nicht hinreichend klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass ihnen im Fall einer Preiserhöhung durch die Beklagte ein vorzeitiges Kündigungsrecht nach § 32 Abs. 2 AVBGasV zustehen soll.
37
Es ist bereits unklar, ob § 32 Abs. 2 AVBGasV im Falle einer Preisanpassung durch die Beklagte überhaupt einschlägig ist. Eine Preiserhöhung aufgrund einer Kostenelementeklausel ist jedenfalls nach der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht mit einer Änderung der "allgemeinen Tarife" und erst recht nicht mit einer Änderung der "allgemeinen Bedingungen" der Beklagten in Einklang zu bringen. Hinzu kommt, dass die als Kompensation gedachte Regelung für den Kunden nur schwer auffindbar ist, weil sie Bestandteil eines weiteren Klauselwerks ist, auf das die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verweisen, so dass der inhaltliche Zusammenhang eines etwaigen Lösungsrechtes nach § 32 Abs. 2 AVBGasV mit der Preisanpassungsklausel nicht genügend deutlich wird (Borges, DB 2006, 1199, 1204).
38
5. Bei beiden Vertragstypen hat die Unwirksamkeit der jeweiligen Preisanpassungsklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge, dass das Unterlassungsbegehren des Klägers gemäß § 1 UKlaG begründet ist. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es dafür nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie die in den Verträgen dadurch entstehende Lücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden kann.
39
Anders als im Individualprozess hat die ergänzende Vertragsauslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verbandsprozess nach dem UKlaG keinen Anwendungsbereich (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 10. Aufl., § 306 Rdnr. 36; Staudinger/Schlosser, BGB, 2006, § 306 Rdnr. 19; Staudinger/Roth, BGB, 2003, § 157 Rdnr. 46; Jauernig/Stadler, BGB, 11. Aufl., § 306 Rdnr. 5; a.A. AGB-Klauselwerke/F. Graf von Westphalen, Vertragsrecht , Stand: März 2005, Nr. 21 Preisanpassungsklauseln Rdnrn. 41 ff.). Im Verbandsprozess geht es nicht darum, zu verhindern, dass der Kunde als Folge der unwirksamen Klausel unter Umständen in den Genuss ungerechtfertigter Vorteile kommt (so aber F. Graf von Westphalen aaO, Nr. 24 Rechtsfolgen Rdnr. 37; ders., NJW 2006, 2228, 2231). Denn die Frage der Lückenfüllung des Einzelvertrags stellt sich im Verbandsprozess nicht (H. Schmidt aaO). Dieser betrifft nicht die Rechtsfolgen des Einzelvertrags, sondern richtet sich lediglich darauf, die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu unterlassen (§ 1 UKlaG). Das Gericht hat lediglich die Klauseln zu bezeichnen , die nicht weiterverwandt werden dürfen (Staudinger/Schlosser aaO).
40
Die Beklagte macht auch nicht etwa geltend, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB müsse die in den Einzelverträgen entstehende Lücke in jedem Fall dadurch geschlossen werden, dass die beanstandeten Klauseln in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben. Das ist im Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die ergänzende Vertragsauslegung am Vertragszweck und den rechtlich erheblichen Interessen der Vertragspartner auszurichten hat und deshalb nicht ihrerseits zu einer im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessenen Regelung führen darf (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 – VIII ZR 220/83, WM 1984, 1644 = NJW 1985, 621 unter 3). Für die Frage, in welcher anderen Weise der mit der unwirksamen Klausel verfolgte Regelungszweck im Vertragsverhältnis gemäß §§ 133, 157 BGB ganz oder teilweise "aufrechterhalten" werden kann oder muss (vgl. F.
Graf von Westphalen aaO, Nr. 24 Rechtsfolgen Rdnr. 37), ist im Unterlassungsklageverfahren kein Raum.
41
Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Unterlassungsklageverfahren schließlich auch deshalb ungeeignet, weil der Vertragspartner des Klauselverwenders daran nicht beteiligt ist. Zwar geht es bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht in erster Linie um die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens. Soweit er feststellbar ist, darf der tatsächliche Wille der Vertragsparteien aber auch bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht außer Betracht bleiben. Denn da eine inhaltliche Abänderung des Vertrags im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht erfolgen darf, kann das, was dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien widerspricht, nicht als Inhalt ihres hypothetischen Willens gelten (BGHZ 90, 69, 77). Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 06.07.2005 - 26 O 25/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2006 - 6 U 148/05 -

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2004 - Az. 20 O 234/04 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 3.200,-- EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte wegen einer in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklausel auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das u.a. mit Flüssiggas handelt und im Rahmen der Belieferungsverträge auch Gasbehälter gegen Nutzungsentschädigung zur Verfügung stellt.
Die Beklagte verwendet - gegenüber Verbrauchern - einen formularmäßigen „Flüssiggas-Belieferungs-Vertrag“ (Bl. 15 d.A.), der in Nr. 1 Abs. 1, S. 2 regelt, dass die Kunden verpflichtet sind, ihren gesamten Bedarf an Flüssiggas ausschließlich bei der Beklagten zu decken. Außerdem enthält der Vertrag folgende Bestimmung:
„4. Preisklausel für Flüssiggaslieferungen
Die Lieferung erfolgt frei Haus.
Wenn sich nach Abschluß des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
Wenn sich die vorgenannten kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
...“
10 
Der Kläger hat vor dem Landgericht die Meinung vertreten, diese Preisklausel verstoße gegen das Transparenzgebot, weil die Abnehmer nicht in der Lage seien, bei Vertragsschluss den Umfang möglicher Preissteigerungen zu erkennen. Auch könne die Berechtigung in Rechnung gestellter Preiserhöhungen nicht überprüft werden. Die Regelung gewähre der Beklagten eine für den Kunden nicht überprüfbare einseitige Preisfestlegungsmöglichkeit. Die Klausel erfasse mehrere Preisfaktoren, ohne dass der Kunde ersehen könne, wie die jeweiligen Kosten den Lieferpreis beeinflussen. Daraus ergebe sich eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers. Die Beklagte binde ihre Kunden außerdem langfristig an sich und schotte damit den Markt ab. Ein angemessener, auch die Belange der Verbraucher berücksichtigender Interessenausgleich mache es jedenfalls notwendig, den Abnehmern im Fall von Preiserhöhungen eine Kündigungsmöglichkeit einzuräumen.
11 
Der Kläger hat beantragt:
12 
1. Der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, als Flüssiggaslieferant im Zusammenhang mit Flüssiggas-Belieferungs-Verträgen in den AGB’en folgende Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf diese Klausel zu berufen:
13 
Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
14 
Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
15 
2. Dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.
16 
Die Beklagte hat beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie hat die Meinung vertreten, dass die von ihr verwendete Preisanpassungsklausel nicht beanstandet werden könne. In der Regelung seien alle preisbildenden Faktoren abschießend aufgeführt. Es sei sichergestellt, dass Preisänderungen nur im Rahmen effektiver Preis- und Kostenschwankungen erfolgen dürften. Keinesfalls könne gefordert werden, dass bereits im Vertrag die Preiskalkulation aufgedeckt werde. Vielmehr sei es ausreichend, wenn sich der interessierte Kunde durch Rückfragen bei der Beklagten über die Kostenfaktoren informieren könne. Außerdem habe der Kunde ohnehin durch die Bestimmung des Belieferungszeitpunkts die Möglichkeit, mitzubestimmen, welcher Lieferpreis gelte. Der Kunde frage regelmäßig vor einer Bestellung nach dem aktuellen Preis, er wisse daher, zu welchen Konditionen er das Flüssiggas geliefert bekomme. Darüber hinaus sei es in der Praxis üblich, dass der Preis vor der Lieferung individuell ausgehandelt werde. Ein Kündigungsrecht helfe dem Kunden ohnehin nicht, da andere Lieferanten die im Eigentum der Beklagten stehenden Gastanks gar nicht befüllen dürften.
19 
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, den Antrag auf Veröffentlichung der Urteilsformel jedoch abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beanstandete Klausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliege und dieser nicht standhalte, weil nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung angenommen werden müsse, dass die Beklagte berechtigt sei, die Preise auf Grund der aktuellen Erhöhung eines Kostenelements auch dann anzuheben, wenn sich zeitnah ein anderes Kostenelement ermäßigt habe. Eine derartige Berechtigung belaste die Kunden unangemessen. Dies auch deshalb, weil im Fall der Kostensenkung dem Kunden nur das Recht eingeräumt werde, eine Preisreduzierung zu verlangen, die Beklagte also keinesfalls ohne weiteres reagieren müsse. Eine hinreichende Verknüpfung mit dem Mechanismus der Kostenerhöhung sei nicht gewährleistet. Insgesamt werde durch die Klausel der Beklagten das Recht eingeräumt, den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis einseitig zu ihren Gunsten zu verändern, ohne zugleich auf Belange der Kunden Rücksicht nehmen zu müssen. Den Antrag auf Veröffentlichung der Urteilsformel hat das Landgericht abgewiesen, weil die dafür notwendigen berechtigten Belange des Klägers oder der Verbraucher nicht ersichtlich seien.
20 
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, soweit dieses der Klage stattgeben hat. Sie bringt vor, das Landgericht habe zu Unrecht den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung angewendet. Dies sei falsch, weil die Formulierung bei der relevanten Auslegung nach dem Leitbild eines aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr nicht mehrdeutig sei. Es sei klar, dass sich die Zulässigkeit einer Preisanpassung allein am Lieferzeitpunkt zu orientieren habe. Aus der Überschrift der streitgegenständlichen Klausel und aus dem Zusammenhang der Preisanpassung mit dem Einleitungssatz, wonach die Lieferung frei Haus erfolge, ergebe sich eindeutig, dass allein auf die Kostenänderungen zum Zeitpunkt der Lieferung abgestellt werden dürfe. Es könne auch nicht angenommen werden, dass eine ausreichende Verknüpfung von Kostenerhöhungen und -ermäßigungen fehle. Die Preisanpassung erfasse bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig alle Kostenschwankungen und schließe daher sämtliche Veränderungen, auch solche, die zu Preissenkungen führten, ein. Es werde hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Preisanpassung sämtliche Kostenfaktoren in dem Verhältnis, wie sie der ursprünglichen Leistungsvereinbarung zugrunde gelegt wurden, zu berücksichtigen seien. Den Abnehmern werde lediglich zusätzlich das Recht eingeräumt, von sich aus eine Neufestsetzung des Preises bei Kostenermäßigungen zu verlangen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage unter Abänderung des am 13.07.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - Az.: 20 O 234/04 - abzuweisen.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung als richtig. Insbesondere könne - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - keinesfalls angenommen werden, dass die streitgegenständliche Klausel die Preisänderung klar definiere. Vielmehr räume bereits deren Wortlaut der Beklagten sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht ein Ermessen ein, wodurch im Ergebnis eine Entscheidung nach freiem Belieben ermöglicht werde. Daraus ergebe sich für die Beklagte die Möglichkeit, Preisreduzierungen verspätet oder sogar gar nicht an ihre Kunden weiter zu geben. Bereits deshalb sei die Klausel unwirksam. Diese Einschätzung werde nicht durch das dem Abnehmer eingeräumte Recht, Preissenkungen zu verlangen, relativiert, weil eine effektive Durchsetzung dieser Berechtigung nicht möglich sei. Den Verbrauchern fehlten schon die notwendigen Informationen zu der Kostenstruktur im Unternehmen der Beklagten. Abgesehen davon erlaube es die Klausel der Beklagten auch, rein betriebsinterne Kostenerhöhungen zum Anlass für Preisanpassungen zu nehmen. Damit werde der Beklagten eine weitere, unzulässige Dispositionsmöglichkeit eingeräumt.
26 
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Verhandlungsprotokollierung Bezug genommen.
27 
II.
28 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
29 
Die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die unangemessene Benachteiligung folgt daraus, dass die Klausel der Beklagten das Recht einräumt, den vereinbarten Gaspreis unter nicht voraussehbaren und nicht nachvollziehbaren Voraussetzungen zu ändern.
30 
Die streitgegenständliche Regelung unterliegt der Inhaltskontrolle (1), genügt aber den (2) allgemein zu stellenden Anforderungen nicht und ist deshalb (3) in ihrer konkreten Fassung unwirksam.
31 
1. Die Klausel ist nicht gem. § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen.
32 
Nicht kontrollfähig sind nur solche Vereinbarungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien. Das gilt aber nicht für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Solche Abreden unterliegen der Inhaltskontrolle (BGH NJW 1985, 3013).
33 
Preisanpassungsklauseln sind derartige Nebenabreden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 307 Rn. 60; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rn. 470).
34 
2. Zwar ist bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassungsklausel anzuerkennen (a), jedoch muss dem (b) Transparenzgebot - auch unter Berücksichtigung des (c) Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung - Rechnung getragen werden.
35 
a) Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass bei langfristigen Vertragsverhältnissen ein anerkennenswertes Interesse der Parteien besteht, die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten. Deshalb sind neben Wertsicherungsklauseln, die den Wertverfall der Gegenleistung ausgleichen sollen, auch Kostenelementklauseln, bei denen die Preise auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen angepasst werden, grundsätzlich zulässig. Dadurch wird einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abgenommen und seine Gewinnspanne kann trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen gesichert werden, andererseits wird aber auch der Vertragspartner davor bewahrt, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (st. Rspr.; etwa BGH NJW 1990, 115, 116; 1982, 331).
36 
Bei Vertragsverhältnissen, mit denen sich ein Unternehmen auf Jahre zur ständigen Belieferung des Kunden verpflichtet, liegt ein anerkennenswertes Bedürfnis nach einer Anpassung des Preises auf der Hand. Dies umso mehr, wenn eine Branche in Rede steht, die, wie hier, stark von instabilen Rohstoffpreisen abhängt. Es besteht deshalb kein Zweifel daran, dass eine Preisanpassung gerade auch im Bereich der „Flüssiggasbranche“ zulässig sein muss, weil der Flüssiggaspreis - ebenso wie der Heizölpreis - dauernden und wesentlichen Schwankungen unterliegt (vgl. auch BGHZ 93, 252, 258 f.).
37 
Nicht verkannt werden darf allerdings, dass das Bedürfnis der Kunden eines Verwenders nach Schutz vor überhöhten Preisänderungen über die Länge des Belieferungsvertrages ebenfalls steigen kann (vgl. dazu BGHZ 93, 252, 259).
38 
b) Jedoch müssen - ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit - Preisanpassungsklauseln dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen.
39 
Die vertragliche Regelung muss klar und verständlich gefasst sein. Für die Wirksamkeit einer Klausel kommt es entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGH NJW 2003, 746; 1986, 3134, 3135; 1985, 2270 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640, 1641).
40 
Das Transparenzgebot soll verhindern, dass der Verwender durch einen ungenauen Tatbestand oder eine ungenaue Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume in Anspruch nehmen kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Klausel müssen für den anderen Vertragsteil aus der Sicht eines aufmerksamen und sorgfältigen Betrachters (dazu BGH NJW 1985, 320, 321; Micklitz in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. [2001], § 13 AGBG Rn. 51; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307 Rn. 19) nachprüfbar sein und dürfen keine Irreführung bewirken (OLG Düsseldorf BB 1997, 699).
41 
Einseitige Bestimmungsrechte, die sich ein Verwender vorbehält, sind in besonderer Weise geeignet, das Interesse des Vertragspartners an jederzeitiger Kenntnis der vertraglichen Rechts- und Pflichtenlage unzumutbar zu beeinträchtigen.
42 
Das gilt unabhängig von den Beschränkungen, die bei einer Ausübung des Bestimmungsermessens zu beachten sind, und des Schutzes, den die Nachprüfungsmöglichkeit nach den §§ 315 Abs. 3; 319 BGB gewährt (dazu BGH NJW 1986, 3134, 3136 m.w.N.; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9, Rn. 100; Anh. §§ 9-11, Rn. 470 ff.; Staudinger/Waltjen, BGB, 2001, § 11 AGBG Rn. 21).
43 
Es bedarf einer möglichst konkreten Festlegung der Voraussetzungen, unter denen das Bestimmungsrecht entsteht, und der Richtlinien, nach denen es auszuüben ist. Ein Preisänderungsvorbehalt hält im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern der Inhaltskontrolle grundsätzlich nur stand, wenn für die Preisanpassung konkrete Regelungen getroffen werden (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Anh. §§ 9-11, Rn. 471 f.).
44 
Nur soweit eine weitere Konkretisierung des Bestimmungsmaßstabs dem Vertragspartner keine genauere Information über das, was er zu erwarten habe, zu vermitteln vermag, kann darauf verzichtet werden (dazu Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9, Rn. 100).
45 
Es muss außerdem verhindert werden, dass nachträglich der im Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung enthaltene Gewinnanteil erhöht wird. Für Kostenelementklauseln bedeutet dies, dass es dem Klauselverwender grundsätzlich nur gestattet ist, die vereinbarte Vergütung im Rahmen der Preis- und Kostensteigerungen zu ändern (BGH NJW 1985, 855, 856; NJW-RR 1986, 211, 212 f.).
46 
Der Beklagten ist allerdings zuzugestehen, dass die Anforderungen an eine Regelung in Geschäftsbedingungen nicht überspannt werden dürfen. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (BGHZ 93, 252, 262 f.). Das Transparenzgebot zwingt den Verwender nicht, jede allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar zu versehen (BGHZ 112, 115, 119; 93, 252, 262 f.; NJW 1998, 3114, 3116; Staudinger/Waltjen, a.a.O., § 11 AGBG Rn. 21; Basedow in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. [2003], § 309 Rn. 21).
47 
c) Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Klausel ist in Anlehnung an die Unklarheitsregel des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auf die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit abzustellen, ohne dass jedoch völlig fernliegende Interpretationen, von denen Störungen des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu besorgen sind, zu berücksichtigen wären (BGH NJW 1999, 276, 277; 1994, 1798, 1799; 1993, 1133, 1135; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640). Wenn in diesem Rahmen eine Formulierung mehrdeutig ist, unterliegt sie der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGH Urt. v. 19.11.2002 - Az. X ZR 243/01; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 5 AGBG Rn. 5 ff. m.w.N.). Dabei ist ebenfalls das Leitbild eines aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr maßgebend (BGH NJW 1985, 320, 321; Micklitz, a.a.O., § 13 AGBG Rn. 51).
48 
3. Die von der Beklagten verwendete Preisänderungsklausel genügt diesen Anforderungen nicht.
49 
Ein Kunde wird nicht ausreichend in die Lage versetzt, Grund und Umfang von Preiserhöhungen erkennen und abschätzen zu können. Auch kann er die Berechtigung einer durchgeführten Erhöhung nicht auf zumutbare Art und Weise überprüfen. Der Beklagten wird ein unzulässiger Ermessensspielraum gewährt.
50 
a) Auf Grund der Klausel ist eine Anpassung des Flüssiggaspreises in das Belieben der Beklagten gestellt. Das führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher.
51 
aa) Nach dem Wortlaut der Klausel „kann“ eine Preisanpassung durchgeführt werden. Die Befugnis zur Ausübung des damit eingeräumten Ermessens ist umfassend formuliert, da lediglich vorausgesetzt wird, dass sich „nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern“. Faktisch kann danach jederzeit eine Preisanpassung vorgenommen werden. Es ist angesichts der weiten Formulierung in das Belieben der Beklagten gestellt, ob und wann sie auf eine Änderung der Verhältnisse reagiert. Objektive Kriterien, die zu einer Beschränkung dieser Befugnis führen könnten, insbesondere eine Bezugnahme auf einen bestimmten, prozentualen Umfang der Änderung, werden nicht genannt (vgl. auch Kunth/Wollburg BB 1985, 230, 238; OLG Düsseldorf BB 1997, 699; LG Düsseldorf VuR 1990, 288).
52 
Dass tatsächlich die Anwendung der Klausel im Belieben der Beklagten steht, zeigt auch ihre Einlassung, da sie selbst vorträgt (Bl. 36 f. d.A.), dass sie sich bewusst von der Entwicklung der Marktpreise abkoppele, um Preisschwankungen abzufangen.
53 
bb) Es wird auch nicht eindeutig geregelt, dass dann, wenn sich die Beklagte zu einer Preisanpassung entschließt, dies zwingend im Rahmen einer exakten Berechnung sämtlicher Änderungsfaktoren und Änderungsgrößen geschehen muss.
54 
Es fehlt bereits an einer hinreichend klaren Beschreibung der relevanten Bezugsgrößen. Auch insofern wirkt sich aus, dass die Anpassungsklausel nur vage die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Preis- und Kostenänderung umschreibt (vgl. dazu Kunth/Wollburg, a.a.O., 237 f.).
55 
So ist etwa unklar, wie die allgemeinen Geschäftskosten der Beklagten, die nicht nur im Bereich des Flüssiggasvertriebs tätig ist, gerade auf diesen Unternehmensbereich aufgeschlüsselt werden. Derartige betriebsinterne Kostenverteilungen sind außerdem nicht unveränderlich. Dieser Aspekt wirkt sich gerade bei langen Laufzeiten, die vorliegend in Rede stehen, aus. Wie diese Veränderungen rechnerisch erfasst werden sollen, ist offen.
56 
Außerdem werden die Kunden nicht darüber aufgeklärt, in welcher Weise die sogenannten „Gestehungspreise" Einfluss auf eine Preiserhöhung haben sollen, wobei darüber hinaus unklar ist, wie der Begriff der „Gestehungspreise" auszulegen ist. Diese Unklarheit wirkt sich insbesondere deshalb negativ aus, weil die Preisbildung - wie die Beklagte im Verhandlungstermin bestätigt hat - stark von den Rohstoffpreisen abhängt und diese deutlichen Schwankungen unterliegen.
57 
Im Übrigen ist die Klausel für den Kunden mit nicht kalkulierbaren Unsicherheiten verbunden, da die Preisschwankungen im Bereich der Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten ganz wesentlich von unternehmensinternen Entscheidungen abhängen. Es wird nicht auf Marktpreise, sondern auf Kostenentwicklungen abgestellt, die entscheidend auch von der Willensbildung des Unternehmers abhängen. So können im Bereich des Faktors „Löhne“ neben dem Umstand der Tariflohnerhöhung freiwillige Gratifikationen, Erhöhungen der Mitarbeiterprovisionen oder ähnliches eine Rolle spielen. Es bleibt für den Kunden völlig undurchschaubar, wann, aus welchen Gründen und in welchem Umfang Lohnerhöhungen zu höheren Gaspreisen führen. Ähnliches gilt für die übrigen in der Klausel genannten Kostenfaktoren (vgl. insg. dazu auch OLG Düsseldorf BB 1997, 699; LG Düsseldorf VuR 1990, 288, 289).
58 
cc) Der Beklagten wird durch die Preisanpassungsklausel die für den Kunden nicht kalkulierbare Befugnis eingeräumt, allein durch eine (willkürliche) Bestimmung des Zeitpunkts, ob und wann gestiegene Marktpreise oder Kosten umgelegt werden sollen, ungerechtfertigte Gewinne zu Lasten des Kunden zu erzielen. So kann sie etwa gestiegene Preise auf den Kunden sofort, d.h. auch dann umlegen, wenn sie noch über Vorräte verfügt, die sie zu einem geringeren Preis eingekauft hat, zwischenzeitliche Hochpreissituationen damit überbrücken und erst dann kaufen, wenn die von ihr zu zahlenden Preise gefallen sind.
59 
Insbesondere ist die Beklagte aber auch nicht gehalten, auf eine rückläufige Kostensituation zu reagieren. Vielmehr kann sie eine Senkung der Preise ohne weiteres umgehen. Da aufgrund der weiten Formulierung der Klausel eine verlässliche Vorausberechnung nicht möglich ist, wird die Beklagte immer die Möglichkeit haben, die Preise stärker zu erhöhen, als dies tatsächlich durch eine Veränderung der Kosten veranlasst wurde, entweder indem Preissteigerung bei einzelnen Gestehungspreisen oder Kosten überproportional berücksichtigt werden, oder aber Kostenermäßigungen keine angemessene Berücksichtigung finden.
60 
Infolgedessen kann die Beklagte einerseits auch dann einen höheren Gaspreis berechnen, wenn erhöhte Gestehungspreise von ihr effektiv gar nicht bezahlt werden mussten. Andererseits ist sie nicht gezwungen, einen sinkenden Gestehungspreis an die Kunden weiter zu leiten.
61 
dd) Die Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung der Preisanpassung wird - entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters - nicht durch eine klare Definition des für die Preisbildung maßgeblichen Zeitpunktes ausgeräumt.
62 
(1) Die Klausel stellt keinesfalls mit hinreichender Deutlichkeit allein auf den Zeitpunkt der Belieferung ab.
63 
Nach deren Wortlaut ist allein eine Veränderung der Verhältnisse nach Vertragsabschluss maßgebend. Die Überschrift der Regelung stellt - im Gegensatz zur Behältermiete, die in Ziff. 6 des Vertragsformulars geregelt ist - lediglich eine sachliche Beschränkung der Preisklausel auf die Lieferung von Flüssiggas dar. Eine zeitliche Festlegung für die Preisanpassung ist damit nicht verbunden.
64 
(2) Ein direkter Bezug allein auf den Lieferzeitpunkt wäre im Übrigen ohnehin nicht praktikabel, weil Lieferanten bei der Abwicklung eines Auftrages zeitlich gar nicht über eine Vergütungsanpassung entscheiden könnten. Die Beklagte kann bei Bestellung des Flüssiggases durch den Verbraucher nicht wissen, welches Preisniveau zur Zeit der - später stattfindenden - Lieferung besteht. Dann aber ist es ihr auch nicht möglich, sich bei der Preisanpassung an diesem Niveau zu orientieren.
65 
Folgerichtig hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass sie die Preisanpassung keinesfalls taggenau, sondern lediglich von Zeit zu Zeit vornimmt und ihr Flüssiggas auf der Grundlage von hausinternen Preislisten angeboten wird, die in erster Linie in Abhängigkeit vom Marktpreis für Rohöl erstellt werden. Die vom Beklagtenvertreter in den Raum gestellte, auf den Lieferzeitpunkt bezogene Preisbildung unter Berücksichtigung sämtlicher Kostenelemente kann und wird im Unternehmen der Beklagten nicht praktiziert.
66 
ee) Da eine eindeutige Handhabung der Klausel nicht möglich ist, ist nach der kundenfeindlichsten Auslegung zu Lasten der Beklagten als Verwenderin davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit besteht, durch eine willkürliche Bestimmung des Zeitpunktes einer Preisanpassung ungerechtfertigte Gewinne auf Kosten des Kunden zu erzielen. Die Beklagte wird, wie dargelegt, nicht daran gehindert, gestiegene Preise sofort auf den Kunden umzulegen, auch wenn sie noch über Vorräte verfügt, die sie zu einem geringeren Preis eingekauft hat. Sie kann zwischenzeitliche Hochpreissituationen überbrücken und erst dann kaufen, wenn die von ihr zu zahlenden Preise wieder gefallen sind, und trotzdem die „Preissteigerungen“ an ihre Kunden weiterreichen.
67 
b) Die Preisanpassungsregelung ist auch deshalb zu beanstanden, weil die Kunden der Beklagten keine Möglichkeit haben, die Berechtigung einer Erhöhung des Gaspreises unter Rückgriff auf Erkenntnisquellen, die in zumutbarer Art und Weise zugänglich sind, zu überprüfen.
68 
Dies gilt bereits im Hinblick auf die in der Formularklausel erwähnten „Gestehungspreise für Flüssiggas“, weil für die Kunden nicht ersichtlich ist, wann und zu welchem Preis die Beklagte sich mit Flüssiggas am Markt eingedeckt hat.
69 
Soweit sich die Klausel auf die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten bezieht, kann der Kunde etwaige Veränderungen erst recht nicht kontrollieren, weil dazu betriebsinterne Informationen erforderlich wären, die weder allgemein zugänglich sind noch - wenn überhaupt - auf zumutbare Art und Weise in Erfahrung gebracht werden können.
70 
Auch dies stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB dar (vgl. auch OLG Düsseldorf BB 1997, 699, 700).
71 
c) Die in der Klausel für den Kunden vorgesehene Möglichkeit, eine Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderungen der Kostenfaktoren zu verlangen (dazu OLG Hamm NJW-RR 1987, 1140, 1141), stellt bereits deshalb keine ausreichende Kompensation für die unangemessene Benachteiligung dar, weil für ihn aufgrund der unbestimmten Formulierung nicht hinreichend ersichtlich ist, inwieweit sich die Kostenstruktur überhaupt verändert hat. Die Regelung ist daher nicht geeignet, die Angemessenheit der Preisanpassungsregelung herbeizuführen.
72 
d) Die Klausel lässt sich auch nicht deshalb rechtfertigen, weil keine genauere, transparentere Regelung möglich wäre.
73 
Dass Preisanpassungsklauseln hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Rechtsfolgen präziser gefasst werden können, zeigen etwa die in der Stromwirtschaft üblichen Formulierungen (dazu etwa de Wyl/Essig/Holtmeier in Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 2003, § 10 Rn. 393 ff. m.w.N.; vgl. auch Kunth/Wollburg, a.a.O., 230 ff.). Bei derartigen Preisanpassungsklauseln ist der Verwender auch nicht zur Preisgabe seiner eigenen Kalkulation, die nach dem Transparenzgebot grundsätzlich nicht offengelegt werden muss (dazu BGH NJW 1997, 3166 f.), gezwungen.
74 
Dem Umstand, dass bei Kostenelementklauseln ein genaues Abbild der einzelnen Kosten zu unpraktikablen und intransparenten Vereinbarungen führen würde, wird im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass eine gewisse Unschärfe in der Gewichtung der Faktoren hinzunehmen ist (vgl. de Wyl/Essig/Holtmeier, a.a.O., Rn. 398). Damit ist aber nicht die von der Beklagten gewählte völlig offene und unbestimmte Formulierung der Regelung zu rechtfertigen.
75 
Nach allem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
76 
III.
77 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
78 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung war unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass nach den Ausführungen der Beklagten bei einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung der Eintritt hoher Schäden droht (vgl. auch Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 35, Rn. 20).
79 
3. Der Senat hat gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, da über klärungsbedürftige Rechtsfragen, die angesichts des Verbreitungsgrades der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, zu entscheiden war. Die rechtliche Beurteilung der Klausel erscheint als noch nicht hinreichend höchstrichterlich abgesichert (vgl. dazu auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 15 Rn. 29).
80 
4. Nach der st. Rspr. des BGH (NJW-RR 2003, 1694; 2001, 352; 1997, 884; 1991, 179) bemisst sich das Interesse der Prozessparteien im Verbandsprozess ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (vgl. auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 15 Rn. 31). Der Senat sah sich daher nicht veranlasst, den Streitwert abweichend von der landgerichtlichen Beurteilung festzusetzen, obwohl die Beklagte als Rechtsmittelführerin geltend macht, ihr Flüssiggasvertrieb stehe und falle mit der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2004 - Az. 20 O 234/04 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 3.200,-- EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte wegen einer in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklausel auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das u.a. mit Flüssiggas handelt und im Rahmen der Belieferungsverträge auch Gasbehälter gegen Nutzungsentschädigung zur Verfügung stellt.
Die Beklagte verwendet - gegenüber Verbrauchern - einen formularmäßigen „Flüssiggas-Belieferungs-Vertrag“ (Bl. 15 d.A.), der in Nr. 1 Abs. 1, S. 2 regelt, dass die Kunden verpflichtet sind, ihren gesamten Bedarf an Flüssiggas ausschließlich bei der Beklagten zu decken. Außerdem enthält der Vertrag folgende Bestimmung:
„4. Preisklausel für Flüssiggaslieferungen
Die Lieferung erfolgt frei Haus.
Wenn sich nach Abschluß des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
Wenn sich die vorgenannten kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
...“
10 
Der Kläger hat vor dem Landgericht die Meinung vertreten, diese Preisklausel verstoße gegen das Transparenzgebot, weil die Abnehmer nicht in der Lage seien, bei Vertragsschluss den Umfang möglicher Preissteigerungen zu erkennen. Auch könne die Berechtigung in Rechnung gestellter Preiserhöhungen nicht überprüft werden. Die Regelung gewähre der Beklagten eine für den Kunden nicht überprüfbare einseitige Preisfestlegungsmöglichkeit. Die Klausel erfasse mehrere Preisfaktoren, ohne dass der Kunde ersehen könne, wie die jeweiligen Kosten den Lieferpreis beeinflussen. Daraus ergebe sich eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers. Die Beklagte binde ihre Kunden außerdem langfristig an sich und schotte damit den Markt ab. Ein angemessener, auch die Belange der Verbraucher berücksichtigender Interessenausgleich mache es jedenfalls notwendig, den Abnehmern im Fall von Preiserhöhungen eine Kündigungsmöglichkeit einzuräumen.
11 
Der Kläger hat beantragt:
12 
1. Der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, als Flüssiggaslieferant im Zusammenhang mit Flüssiggas-Belieferungs-Verträgen in den AGB’en folgende Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf diese Klausel zu berufen:
13 
Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
14 
Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
15 
2. Dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.
16 
Die Beklagte hat beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie hat die Meinung vertreten, dass die von ihr verwendete Preisanpassungsklausel nicht beanstandet werden könne. In der Regelung seien alle preisbildenden Faktoren abschießend aufgeführt. Es sei sichergestellt, dass Preisänderungen nur im Rahmen effektiver Preis- und Kostenschwankungen erfolgen dürften. Keinesfalls könne gefordert werden, dass bereits im Vertrag die Preiskalkulation aufgedeckt werde. Vielmehr sei es ausreichend, wenn sich der interessierte Kunde durch Rückfragen bei der Beklagten über die Kostenfaktoren informieren könne. Außerdem habe der Kunde ohnehin durch die Bestimmung des Belieferungszeitpunkts die Möglichkeit, mitzubestimmen, welcher Lieferpreis gelte. Der Kunde frage regelmäßig vor einer Bestellung nach dem aktuellen Preis, er wisse daher, zu welchen Konditionen er das Flüssiggas geliefert bekomme. Darüber hinaus sei es in der Praxis üblich, dass der Preis vor der Lieferung individuell ausgehandelt werde. Ein Kündigungsrecht helfe dem Kunden ohnehin nicht, da andere Lieferanten die im Eigentum der Beklagten stehenden Gastanks gar nicht befüllen dürften.
19 
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, den Antrag auf Veröffentlichung der Urteilsformel jedoch abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beanstandete Klausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliege und dieser nicht standhalte, weil nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung angenommen werden müsse, dass die Beklagte berechtigt sei, die Preise auf Grund der aktuellen Erhöhung eines Kostenelements auch dann anzuheben, wenn sich zeitnah ein anderes Kostenelement ermäßigt habe. Eine derartige Berechtigung belaste die Kunden unangemessen. Dies auch deshalb, weil im Fall der Kostensenkung dem Kunden nur das Recht eingeräumt werde, eine Preisreduzierung zu verlangen, die Beklagte also keinesfalls ohne weiteres reagieren müsse. Eine hinreichende Verknüpfung mit dem Mechanismus der Kostenerhöhung sei nicht gewährleistet. Insgesamt werde durch die Klausel der Beklagten das Recht eingeräumt, den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis einseitig zu ihren Gunsten zu verändern, ohne zugleich auf Belange der Kunden Rücksicht nehmen zu müssen. Den Antrag auf Veröffentlichung der Urteilsformel hat das Landgericht abgewiesen, weil die dafür notwendigen berechtigten Belange des Klägers oder der Verbraucher nicht ersichtlich seien.
20 
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, soweit dieses der Klage stattgeben hat. Sie bringt vor, das Landgericht habe zu Unrecht den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung angewendet. Dies sei falsch, weil die Formulierung bei der relevanten Auslegung nach dem Leitbild eines aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr nicht mehrdeutig sei. Es sei klar, dass sich die Zulässigkeit einer Preisanpassung allein am Lieferzeitpunkt zu orientieren habe. Aus der Überschrift der streitgegenständlichen Klausel und aus dem Zusammenhang der Preisanpassung mit dem Einleitungssatz, wonach die Lieferung frei Haus erfolge, ergebe sich eindeutig, dass allein auf die Kostenänderungen zum Zeitpunkt der Lieferung abgestellt werden dürfe. Es könne auch nicht angenommen werden, dass eine ausreichende Verknüpfung von Kostenerhöhungen und -ermäßigungen fehle. Die Preisanpassung erfasse bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig alle Kostenschwankungen und schließe daher sämtliche Veränderungen, auch solche, die zu Preissenkungen führten, ein. Es werde hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Preisanpassung sämtliche Kostenfaktoren in dem Verhältnis, wie sie der ursprünglichen Leistungsvereinbarung zugrunde gelegt wurden, zu berücksichtigen seien. Den Abnehmern werde lediglich zusätzlich das Recht eingeräumt, von sich aus eine Neufestsetzung des Preises bei Kostenermäßigungen zu verlangen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage unter Abänderung des am 13.07.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - Az.: 20 O 234/04 - abzuweisen.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung als richtig. Insbesondere könne - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - keinesfalls angenommen werden, dass die streitgegenständliche Klausel die Preisänderung klar definiere. Vielmehr räume bereits deren Wortlaut der Beklagten sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht ein Ermessen ein, wodurch im Ergebnis eine Entscheidung nach freiem Belieben ermöglicht werde. Daraus ergebe sich für die Beklagte die Möglichkeit, Preisreduzierungen verspätet oder sogar gar nicht an ihre Kunden weiter zu geben. Bereits deshalb sei die Klausel unwirksam. Diese Einschätzung werde nicht durch das dem Abnehmer eingeräumte Recht, Preissenkungen zu verlangen, relativiert, weil eine effektive Durchsetzung dieser Berechtigung nicht möglich sei. Den Verbrauchern fehlten schon die notwendigen Informationen zu der Kostenstruktur im Unternehmen der Beklagten. Abgesehen davon erlaube es die Klausel der Beklagten auch, rein betriebsinterne Kostenerhöhungen zum Anlass für Preisanpassungen zu nehmen. Damit werde der Beklagten eine weitere, unzulässige Dispositionsmöglichkeit eingeräumt.
26 
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Verhandlungsprotokollierung Bezug genommen.
27 
II.
28 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
29 
Die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die unangemessene Benachteiligung folgt daraus, dass die Klausel der Beklagten das Recht einräumt, den vereinbarten Gaspreis unter nicht voraussehbaren und nicht nachvollziehbaren Voraussetzungen zu ändern.
30 
Die streitgegenständliche Regelung unterliegt der Inhaltskontrolle (1), genügt aber den (2) allgemein zu stellenden Anforderungen nicht und ist deshalb (3) in ihrer konkreten Fassung unwirksam.
31 
1. Die Klausel ist nicht gem. § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen.
32 
Nicht kontrollfähig sind nur solche Vereinbarungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien. Das gilt aber nicht für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Solche Abreden unterliegen der Inhaltskontrolle (BGH NJW 1985, 3013).
33 
Preisanpassungsklauseln sind derartige Nebenabreden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 307 Rn. 60; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rn. 470).
34 
2. Zwar ist bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassungsklausel anzuerkennen (a), jedoch muss dem (b) Transparenzgebot - auch unter Berücksichtigung des (c) Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung - Rechnung getragen werden.
35 
a) Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass bei langfristigen Vertragsverhältnissen ein anerkennenswertes Interesse der Parteien besteht, die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten. Deshalb sind neben Wertsicherungsklauseln, die den Wertverfall der Gegenleistung ausgleichen sollen, auch Kostenelementklauseln, bei denen die Preise auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen angepasst werden, grundsätzlich zulässig. Dadurch wird einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abgenommen und seine Gewinnspanne kann trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen gesichert werden, andererseits wird aber auch der Vertragspartner davor bewahrt, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (st. Rspr.; etwa BGH NJW 1990, 115, 116; 1982, 331).
36 
Bei Vertragsverhältnissen, mit denen sich ein Unternehmen auf Jahre zur ständigen Belieferung des Kunden verpflichtet, liegt ein anerkennenswertes Bedürfnis nach einer Anpassung des Preises auf der Hand. Dies umso mehr, wenn eine Branche in Rede steht, die, wie hier, stark von instabilen Rohstoffpreisen abhängt. Es besteht deshalb kein Zweifel daran, dass eine Preisanpassung gerade auch im Bereich der „Flüssiggasbranche“ zulässig sein muss, weil der Flüssiggaspreis - ebenso wie der Heizölpreis - dauernden und wesentlichen Schwankungen unterliegt (vgl. auch BGHZ 93, 252, 258 f.).
37 
Nicht verkannt werden darf allerdings, dass das Bedürfnis der Kunden eines Verwenders nach Schutz vor überhöhten Preisänderungen über die Länge des Belieferungsvertrages ebenfalls steigen kann (vgl. dazu BGHZ 93, 252, 259).
38 
b) Jedoch müssen - ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit - Preisanpassungsklauseln dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen.
39 
Die vertragliche Regelung muss klar und verständlich gefasst sein. Für die Wirksamkeit einer Klausel kommt es entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGH NJW 2003, 746; 1986, 3134, 3135; 1985, 2270 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640, 1641).
40 
Das Transparenzgebot soll verhindern, dass der Verwender durch einen ungenauen Tatbestand oder eine ungenaue Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume in Anspruch nehmen kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Klausel müssen für den anderen Vertragsteil aus der Sicht eines aufmerksamen und sorgfältigen Betrachters (dazu BGH NJW 1985, 320, 321; Micklitz in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. [2001], § 13 AGBG Rn. 51; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307 Rn. 19) nachprüfbar sein und dürfen keine Irreführung bewirken (OLG Düsseldorf BB 1997, 699).
41 
Einseitige Bestimmungsrechte, die sich ein Verwender vorbehält, sind in besonderer Weise geeignet, das Interesse des Vertragspartners an jederzeitiger Kenntnis der vertraglichen Rechts- und Pflichtenlage unzumutbar zu beeinträchtigen.
42 
Das gilt unabhängig von den Beschränkungen, die bei einer Ausübung des Bestimmungsermessens zu beachten sind, und des Schutzes, den die Nachprüfungsmöglichkeit nach den §§ 315 Abs. 3; 319 BGB gewährt (dazu BGH NJW 1986, 3134, 3136 m.w.N.; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9, Rn. 100; Anh. §§ 9-11, Rn. 470 ff.; Staudinger/Waltjen, BGB, 2001, § 11 AGBG Rn. 21).
43 
Es bedarf einer möglichst konkreten Festlegung der Voraussetzungen, unter denen das Bestimmungsrecht entsteht, und der Richtlinien, nach denen es auszuüben ist. Ein Preisänderungsvorbehalt hält im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern der Inhaltskontrolle grundsätzlich nur stand, wenn für die Preisanpassung konkrete Regelungen getroffen werden (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Anh. §§ 9-11, Rn. 471 f.).
44 
Nur soweit eine weitere Konkretisierung des Bestimmungsmaßstabs dem Vertragspartner keine genauere Information über das, was er zu erwarten habe, zu vermitteln vermag, kann darauf verzichtet werden (dazu Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9, Rn. 100).
45 
Es muss außerdem verhindert werden, dass nachträglich der im Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung enthaltene Gewinnanteil erhöht wird. Für Kostenelementklauseln bedeutet dies, dass es dem Klauselverwender grundsätzlich nur gestattet ist, die vereinbarte Vergütung im Rahmen der Preis- und Kostensteigerungen zu ändern (BGH NJW 1985, 855, 856; NJW-RR 1986, 211, 212 f.).
46 
Der Beklagten ist allerdings zuzugestehen, dass die Anforderungen an eine Regelung in Geschäftsbedingungen nicht überspannt werden dürfen. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (BGHZ 93, 252, 262 f.). Das Transparenzgebot zwingt den Verwender nicht, jede allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar zu versehen (BGHZ 112, 115, 119; 93, 252, 262 f.; NJW 1998, 3114, 3116; Staudinger/Waltjen, a.a.O., § 11 AGBG Rn. 21; Basedow in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. [2003], § 309 Rn. 21).
47 
c) Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Klausel ist in Anlehnung an die Unklarheitsregel des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auf die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit abzustellen, ohne dass jedoch völlig fernliegende Interpretationen, von denen Störungen des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu besorgen sind, zu berücksichtigen wären (BGH NJW 1999, 276, 277; 1994, 1798, 1799; 1993, 1133, 1135; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640). Wenn in diesem Rahmen eine Formulierung mehrdeutig ist, unterliegt sie der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGH Urt. v. 19.11.2002 - Az. X ZR 243/01; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 5 AGBG Rn. 5 ff. m.w.N.). Dabei ist ebenfalls das Leitbild eines aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr maßgebend (BGH NJW 1985, 320, 321; Micklitz, a.a.O., § 13 AGBG Rn. 51).
48 
3. Die von der Beklagten verwendete Preisänderungsklausel genügt diesen Anforderungen nicht.
49 
Ein Kunde wird nicht ausreichend in die Lage versetzt, Grund und Umfang von Preiserhöhungen erkennen und abschätzen zu können. Auch kann er die Berechtigung einer durchgeführten Erhöhung nicht auf zumutbare Art und Weise überprüfen. Der Beklagten wird ein unzulässiger Ermessensspielraum gewährt.
50 
a) Auf Grund der Klausel ist eine Anpassung des Flüssiggaspreises in das Belieben der Beklagten gestellt. Das führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher.
51 
aa) Nach dem Wortlaut der Klausel „kann“ eine Preisanpassung durchgeführt werden. Die Befugnis zur Ausübung des damit eingeräumten Ermessens ist umfassend formuliert, da lediglich vorausgesetzt wird, dass sich „nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern“. Faktisch kann danach jederzeit eine Preisanpassung vorgenommen werden. Es ist angesichts der weiten Formulierung in das Belieben der Beklagten gestellt, ob und wann sie auf eine Änderung der Verhältnisse reagiert. Objektive Kriterien, die zu einer Beschränkung dieser Befugnis führen könnten, insbesondere eine Bezugnahme auf einen bestimmten, prozentualen Umfang der Änderung, werden nicht genannt (vgl. auch Kunth/Wollburg BB 1985, 230, 238; OLG Düsseldorf BB 1997, 699; LG Düsseldorf VuR 1990, 288).
52 
Dass tatsächlich die Anwendung der Klausel im Belieben der Beklagten steht, zeigt auch ihre Einlassung, da sie selbst vorträgt (Bl. 36 f. d.A.), dass sie sich bewusst von der Entwicklung der Marktpreise abkoppele, um Preisschwankungen abzufangen.
53 
bb) Es wird auch nicht eindeutig geregelt, dass dann, wenn sich die Beklagte zu einer Preisanpassung entschließt, dies zwingend im Rahmen einer exakten Berechnung sämtlicher Änderungsfaktoren und Änderungsgrößen geschehen muss.
54 
Es fehlt bereits an einer hinreichend klaren Beschreibung der relevanten Bezugsgrößen. Auch insofern wirkt sich aus, dass die Anpassungsklausel nur vage die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Preis- und Kostenänderung umschreibt (vgl. dazu Kunth/Wollburg, a.a.O., 237 f.).
55 
So ist etwa unklar, wie die allgemeinen Geschäftskosten der Beklagten, die nicht nur im Bereich des Flüssiggasvertriebs tätig ist, gerade auf diesen Unternehmensbereich aufgeschlüsselt werden. Derartige betriebsinterne Kostenverteilungen sind außerdem nicht unveränderlich. Dieser Aspekt wirkt sich gerade bei langen Laufzeiten, die vorliegend in Rede stehen, aus. Wie diese Veränderungen rechnerisch erfasst werden sollen, ist offen.
56 
Außerdem werden die Kunden nicht darüber aufgeklärt, in welcher Weise die sogenannten „Gestehungspreise" Einfluss auf eine Preiserhöhung haben sollen, wobei darüber hinaus unklar ist, wie der Begriff der „Gestehungspreise" auszulegen ist. Diese Unklarheit wirkt sich insbesondere deshalb negativ aus, weil die Preisbildung - wie die Beklagte im Verhandlungstermin bestätigt hat - stark von den Rohstoffpreisen abhängt und diese deutlichen Schwankungen unterliegen.
57 
Im Übrigen ist die Klausel für den Kunden mit nicht kalkulierbaren Unsicherheiten verbunden, da die Preisschwankungen im Bereich der Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten ganz wesentlich von unternehmensinternen Entscheidungen abhängen. Es wird nicht auf Marktpreise, sondern auf Kostenentwicklungen abgestellt, die entscheidend auch von der Willensbildung des Unternehmers abhängen. So können im Bereich des Faktors „Löhne“ neben dem Umstand der Tariflohnerhöhung freiwillige Gratifikationen, Erhöhungen der Mitarbeiterprovisionen oder ähnliches eine Rolle spielen. Es bleibt für den Kunden völlig undurchschaubar, wann, aus welchen Gründen und in welchem Umfang Lohnerhöhungen zu höheren Gaspreisen führen. Ähnliches gilt für die übrigen in der Klausel genannten Kostenfaktoren (vgl. insg. dazu auch OLG Düsseldorf BB 1997, 699; LG Düsseldorf VuR 1990, 288, 289).
58 
cc) Der Beklagten wird durch die Preisanpassungsklausel die für den Kunden nicht kalkulierbare Befugnis eingeräumt, allein durch eine (willkürliche) Bestimmung des Zeitpunkts, ob und wann gestiegene Marktpreise oder Kosten umgelegt werden sollen, ungerechtfertigte Gewinne zu Lasten des Kunden zu erzielen. So kann sie etwa gestiegene Preise auf den Kunden sofort, d.h. auch dann umlegen, wenn sie noch über Vorräte verfügt, die sie zu einem geringeren Preis eingekauft hat, zwischenzeitliche Hochpreissituationen damit überbrücken und erst dann kaufen, wenn die von ihr zu zahlenden Preise gefallen sind.
59 
Insbesondere ist die Beklagte aber auch nicht gehalten, auf eine rückläufige Kostensituation zu reagieren. Vielmehr kann sie eine Senkung der Preise ohne weiteres umgehen. Da aufgrund der weiten Formulierung der Klausel eine verlässliche Vorausberechnung nicht möglich ist, wird die Beklagte immer die Möglichkeit haben, die Preise stärker zu erhöhen, als dies tatsächlich durch eine Veränderung der Kosten veranlasst wurde, entweder indem Preissteigerung bei einzelnen Gestehungspreisen oder Kosten überproportional berücksichtigt werden, oder aber Kostenermäßigungen keine angemessene Berücksichtigung finden.
60 
Infolgedessen kann die Beklagte einerseits auch dann einen höheren Gaspreis berechnen, wenn erhöhte Gestehungspreise von ihr effektiv gar nicht bezahlt werden mussten. Andererseits ist sie nicht gezwungen, einen sinkenden Gestehungspreis an die Kunden weiter zu leiten.
61 
dd) Die Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung der Preisanpassung wird - entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters - nicht durch eine klare Definition des für die Preisbildung maßgeblichen Zeitpunktes ausgeräumt.
62 
(1) Die Klausel stellt keinesfalls mit hinreichender Deutlichkeit allein auf den Zeitpunkt der Belieferung ab.
63 
Nach deren Wortlaut ist allein eine Veränderung der Verhältnisse nach Vertragsabschluss maßgebend. Die Überschrift der Regelung stellt - im Gegensatz zur Behältermiete, die in Ziff. 6 des Vertragsformulars geregelt ist - lediglich eine sachliche Beschränkung der Preisklausel auf die Lieferung von Flüssiggas dar. Eine zeitliche Festlegung für die Preisanpassung ist damit nicht verbunden.
64 
(2) Ein direkter Bezug allein auf den Lieferzeitpunkt wäre im Übrigen ohnehin nicht praktikabel, weil Lieferanten bei der Abwicklung eines Auftrages zeitlich gar nicht über eine Vergütungsanpassung entscheiden könnten. Die Beklagte kann bei Bestellung des Flüssiggases durch den Verbraucher nicht wissen, welches Preisniveau zur Zeit der - später stattfindenden - Lieferung besteht. Dann aber ist es ihr auch nicht möglich, sich bei der Preisanpassung an diesem Niveau zu orientieren.
65 
Folgerichtig hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass sie die Preisanpassung keinesfalls taggenau, sondern lediglich von Zeit zu Zeit vornimmt und ihr Flüssiggas auf der Grundlage von hausinternen Preislisten angeboten wird, die in erster Linie in Abhängigkeit vom Marktpreis für Rohöl erstellt werden. Die vom Beklagtenvertreter in den Raum gestellte, auf den Lieferzeitpunkt bezogene Preisbildung unter Berücksichtigung sämtlicher Kostenelemente kann und wird im Unternehmen der Beklagten nicht praktiziert.
66 
ee) Da eine eindeutige Handhabung der Klausel nicht möglich ist, ist nach der kundenfeindlichsten Auslegung zu Lasten der Beklagten als Verwenderin davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit besteht, durch eine willkürliche Bestimmung des Zeitpunktes einer Preisanpassung ungerechtfertigte Gewinne auf Kosten des Kunden zu erzielen. Die Beklagte wird, wie dargelegt, nicht daran gehindert, gestiegene Preise sofort auf den Kunden umzulegen, auch wenn sie noch über Vorräte verfügt, die sie zu einem geringeren Preis eingekauft hat. Sie kann zwischenzeitliche Hochpreissituationen überbrücken und erst dann kaufen, wenn die von ihr zu zahlenden Preise wieder gefallen sind, und trotzdem die „Preissteigerungen“ an ihre Kunden weiterreichen.
67 
b) Die Preisanpassungsregelung ist auch deshalb zu beanstanden, weil die Kunden der Beklagten keine Möglichkeit haben, die Berechtigung einer Erhöhung des Gaspreises unter Rückgriff auf Erkenntnisquellen, die in zumutbarer Art und Weise zugänglich sind, zu überprüfen.
68 
Dies gilt bereits im Hinblick auf die in der Formularklausel erwähnten „Gestehungspreise für Flüssiggas“, weil für die Kunden nicht ersichtlich ist, wann und zu welchem Preis die Beklagte sich mit Flüssiggas am Markt eingedeckt hat.
69 
Soweit sich die Klausel auf die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten bezieht, kann der Kunde etwaige Veränderungen erst recht nicht kontrollieren, weil dazu betriebsinterne Informationen erforderlich wären, die weder allgemein zugänglich sind noch - wenn überhaupt - auf zumutbare Art und Weise in Erfahrung gebracht werden können.
70 
Auch dies stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB dar (vgl. auch OLG Düsseldorf BB 1997, 699, 700).
71 
c) Die in der Klausel für den Kunden vorgesehene Möglichkeit, eine Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderungen der Kostenfaktoren zu verlangen (dazu OLG Hamm NJW-RR 1987, 1140, 1141), stellt bereits deshalb keine ausreichende Kompensation für die unangemessene Benachteiligung dar, weil für ihn aufgrund der unbestimmten Formulierung nicht hinreichend ersichtlich ist, inwieweit sich die Kostenstruktur überhaupt verändert hat. Die Regelung ist daher nicht geeignet, die Angemessenheit der Preisanpassungsregelung herbeizuführen.
72 
d) Die Klausel lässt sich auch nicht deshalb rechtfertigen, weil keine genauere, transparentere Regelung möglich wäre.
73 
Dass Preisanpassungsklauseln hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Rechtsfolgen präziser gefasst werden können, zeigen etwa die in der Stromwirtschaft üblichen Formulierungen (dazu etwa de Wyl/Essig/Holtmeier in Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 2003, § 10 Rn. 393 ff. m.w.N.; vgl. auch Kunth/Wollburg, a.a.O., 230 ff.). Bei derartigen Preisanpassungsklauseln ist der Verwender auch nicht zur Preisgabe seiner eigenen Kalkulation, die nach dem Transparenzgebot grundsätzlich nicht offengelegt werden muss (dazu BGH NJW 1997, 3166 f.), gezwungen.
74 
Dem Umstand, dass bei Kostenelementklauseln ein genaues Abbild der einzelnen Kosten zu unpraktikablen und intransparenten Vereinbarungen führen würde, wird im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass eine gewisse Unschärfe in der Gewichtung der Faktoren hinzunehmen ist (vgl. de Wyl/Essig/Holtmeier, a.a.O., Rn. 398). Damit ist aber nicht die von der Beklagten gewählte völlig offene und unbestimmte Formulierung der Regelung zu rechtfertigen.
75 
Nach allem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
76 
III.
77 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
78 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung war unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass nach den Ausführungen der Beklagten bei einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung der Eintritt hoher Schäden droht (vgl. auch Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 35, Rn. 20).
79 
3. Der Senat hat gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, da über klärungsbedürftige Rechtsfragen, die angesichts des Verbreitungsgrades der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, zu entscheiden war. Die rechtliche Beurteilung der Klausel erscheint als noch nicht hinreichend höchstrichterlich abgesichert (vgl. dazu auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 15 Rn. 29).
80 
4. Nach der st. Rspr. des BGH (NJW-RR 2003, 1694; 2001, 352; 1997, 884; 1991, 179) bemisst sich das Interesse der Prozessparteien im Verbandsprozess ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (vgl. auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 15 Rn. 31). Der Senat sah sich daher nicht veranlasst, den Streitwert abweichend von der landgerichtlichen Beurteilung festzusetzen, obwohl die Beklagte als Rechtsmittelführerin geltend macht, ihr Flüssiggasvertrieb stehe und falle mit der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Unbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), auf bestehende Tarifkundenverträge, die nicht mit Haushaltskunden im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, bis zur Beendigung der bestehenden Verträge weiter anzuwenden. Bei Änderungen dieser Verträge und bei deren Neuabschluss gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.

(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.

(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Gas durchführt.

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.

(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. In den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 5 besteht ein Anspruch des Haushaltskunden auf Ersatzversorgung.

(2) Sofern ein Grundversorger für Haushaltskunden höhere Allgemeine Preise der Ersatzversorgung ausweist, hat er bei deren Bemessung die Sätze 2 und 3 zu beachten. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, hat der Grundversorger die bei der Ermittlung der Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung für Haushaltskunden berücksichtigten Beschaffungskosten gesondert auszuweisen. Die Beschaffungskosten der Ersatzversorgung dürfen kalkulatorisch nicht höher angesetzt werden als sie sich für den Grundversorger im Falle einer kurzfristigen Beschaffung der für die durch ihn durchgeführten Ersatzversorgung erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte ergeben würden.

(3) Der Grundversorger ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird nach Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers wirksam. Der Grundversorger ist verpflichtet, auf seiner Internetseite die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung der mindestens letzten sechs Monate vorzuhalten.

(4) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.

Unbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), auf bestehende Tarifkundenverträge, die nicht mit Haushaltskunden im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, bis zur Beendigung der bestehenden Verträge weiter anzuwenden. Bei Änderungen dieser Verträge und bei deren Neuabschluss gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.

(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.

Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.