Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Jan. 2005 - 2 U 134/04

bei uns veröffentlicht am13.01.2005

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2004 - Az. 20 O 234/04 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 3.200,-- EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte wegen einer in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklausel auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das u.a. mit Flüssiggas handelt und im Rahmen der Belieferungsverträge auch Gasbehälter gegen Nutzungsentschädigung zur Verfügung stellt.
Die Beklagte verwendet - gegenüber Verbrauchern - einen formularmäßigen „Flüssiggas-Belieferungs-Vertrag“ (Bl. 15 d.A.), der in Nr. 1 Abs. 1, S. 2 regelt, dass die Kunden verpflichtet sind, ihren gesamten Bedarf an Flüssiggas ausschließlich bei der Beklagten zu decken. Außerdem enthält der Vertrag folgende Bestimmung:
„4. Preisklausel für Flüssiggaslieferungen
Die Lieferung erfolgt frei Haus.
Wenn sich nach Abschluß des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
Wenn sich die vorgenannten kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
...“
10 
Der Kläger hat vor dem Landgericht die Meinung vertreten, diese Preisklausel verstoße gegen das Transparenzgebot, weil die Abnehmer nicht in der Lage seien, bei Vertragsschluss den Umfang möglicher Preissteigerungen zu erkennen. Auch könne die Berechtigung in Rechnung gestellter Preiserhöhungen nicht überprüft werden. Die Regelung gewähre der Beklagten eine für den Kunden nicht überprüfbare einseitige Preisfestlegungsmöglichkeit. Die Klausel erfasse mehrere Preisfaktoren, ohne dass der Kunde ersehen könne, wie die jeweiligen Kosten den Lieferpreis beeinflussen. Daraus ergebe sich eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers. Die Beklagte binde ihre Kunden außerdem langfristig an sich und schotte damit den Markt ab. Ein angemessener, auch die Belange der Verbraucher berücksichtigender Interessenausgleich mache es jedenfalls notwendig, den Abnehmern im Fall von Preiserhöhungen eine Kündigungsmöglichkeit einzuräumen.
11 
Der Kläger hat beantragt:
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1. Der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, als Flüssiggaslieferant im Zusammenhang mit Flüssiggas-Belieferungs-Verträgen in den AGB’en folgende Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf diese Klausel zu berufen:
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Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.
14 
Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
15 
2. Dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Meinung vertreten, dass die von ihr verwendete Preisanpassungsklausel nicht beanstandet werden könne. In der Regelung seien alle preisbildenden Faktoren abschießend aufgeführt. Es sei sichergestellt, dass Preisänderungen nur im Rahmen effektiver Preis- und Kostenschwankungen erfolgen dürften. Keinesfalls könne gefordert werden, dass bereits im Vertrag die Preiskalkulation aufgedeckt werde. Vielmehr sei es ausreichend, wenn sich der interessierte Kunde durch Rückfragen bei der Beklagten über die Kostenfaktoren informieren könne. Außerdem habe der Kunde ohnehin durch die Bestimmung des Belieferungszeitpunkts die Möglichkeit, mitzubestimmen, welcher Lieferpreis gelte. Der Kunde frage regelmäßig vor einer Bestellung nach dem aktuellen Preis, er wisse daher, zu welchen Konditionen er das Flüssiggas geliefert bekomme. Darüber hinaus sei es in der Praxis üblich, dass der Preis vor der Lieferung individuell ausgehandelt werde. Ein Kündigungsrecht helfe dem Kunden ohnehin nicht, da andere Lieferanten die im Eigentum der Beklagten stehenden Gastanks gar nicht befüllen dürften.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, den Antrag auf Veröffentlichung der Urteilsformel jedoch abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beanstandete Klausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliege und dieser nicht standhalte, weil nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung angenommen werden müsse, dass die Beklagte berechtigt sei, die Preise auf Grund der aktuellen Erhöhung eines Kostenelements auch dann anzuheben, wenn sich zeitnah ein anderes Kostenelement ermäßigt habe. Eine derartige Berechtigung belaste die Kunden unangemessen. Dies auch deshalb, weil im Fall der Kostensenkung dem Kunden nur das Recht eingeräumt werde, eine Preisreduzierung zu verlangen, die Beklagte also keinesfalls ohne weiteres reagieren müsse. Eine hinreichende Verknüpfung mit dem Mechanismus der Kostenerhöhung sei nicht gewährleistet. Insgesamt werde durch die Klausel der Beklagten das Recht eingeräumt, den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis einseitig zu ihren Gunsten zu verändern, ohne zugleich auf Belange der Kunden Rücksicht nehmen zu müssen. Den Antrag auf Veröffentlichung der Urteilsformel hat das Landgericht abgewiesen, weil die dafür notwendigen berechtigten Belange des Klägers oder der Verbraucher nicht ersichtlich seien.
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Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, soweit dieses der Klage stattgeben hat. Sie bringt vor, das Landgericht habe zu Unrecht den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung angewendet. Dies sei falsch, weil die Formulierung bei der relevanten Auslegung nach dem Leitbild eines aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr nicht mehrdeutig sei. Es sei klar, dass sich die Zulässigkeit einer Preisanpassung allein am Lieferzeitpunkt zu orientieren habe. Aus der Überschrift der streitgegenständlichen Klausel und aus dem Zusammenhang der Preisanpassung mit dem Einleitungssatz, wonach die Lieferung frei Haus erfolge, ergebe sich eindeutig, dass allein auf die Kostenänderungen zum Zeitpunkt der Lieferung abgestellt werden dürfe. Es könne auch nicht angenommen werden, dass eine ausreichende Verknüpfung von Kostenerhöhungen und -ermäßigungen fehle. Die Preisanpassung erfasse bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig alle Kostenschwankungen und schließe daher sämtliche Veränderungen, auch solche, die zu Preissenkungen führten, ein. Es werde hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Preisanpassung sämtliche Kostenfaktoren in dem Verhältnis, wie sie der ursprünglichen Leistungsvereinbarung zugrunde gelegt wurden, zu berücksichtigen seien. Den Abnehmern werde lediglich zusätzlich das Recht eingeräumt, von sich aus eine Neufestsetzung des Preises bei Kostenermäßigungen zu verlangen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage unter Abänderung des am 13.07.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - Az.: 20 O 234/04 - abzuweisen.
23 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung als richtig. Insbesondere könne - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - keinesfalls angenommen werden, dass die streitgegenständliche Klausel die Preisänderung klar definiere. Vielmehr räume bereits deren Wortlaut der Beklagten sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht ein Ermessen ein, wodurch im Ergebnis eine Entscheidung nach freiem Belieben ermöglicht werde. Daraus ergebe sich für die Beklagte die Möglichkeit, Preisreduzierungen verspätet oder sogar gar nicht an ihre Kunden weiter zu geben. Bereits deshalb sei die Klausel unwirksam. Diese Einschätzung werde nicht durch das dem Abnehmer eingeräumte Recht, Preissenkungen zu verlangen, relativiert, weil eine effektive Durchsetzung dieser Berechtigung nicht möglich sei. Den Verbrauchern fehlten schon die notwendigen Informationen zu der Kostenstruktur im Unternehmen der Beklagten. Abgesehen davon erlaube es die Klausel der Beklagten auch, rein betriebsinterne Kostenerhöhungen zum Anlass für Preisanpassungen zu nehmen. Damit werde der Beklagten eine weitere, unzulässige Dispositionsmöglichkeit eingeräumt.
26 
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Verhandlungsprotokollierung Bezug genommen.
27 
II.
28 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
29 
Die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die unangemessene Benachteiligung folgt daraus, dass die Klausel der Beklagten das Recht einräumt, den vereinbarten Gaspreis unter nicht voraussehbaren und nicht nachvollziehbaren Voraussetzungen zu ändern.
30 
Die streitgegenständliche Regelung unterliegt der Inhaltskontrolle (1), genügt aber den (2) allgemein zu stellenden Anforderungen nicht und ist deshalb (3) in ihrer konkreten Fassung unwirksam.
31 
1. Die Klausel ist nicht gem. § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen.
32 
Nicht kontrollfähig sind nur solche Vereinbarungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien. Das gilt aber nicht für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Solche Abreden unterliegen der Inhaltskontrolle (BGH NJW 1985, 3013).
33 
Preisanpassungsklauseln sind derartige Nebenabreden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 307 Rn. 60; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rn. 470).
34 
2. Zwar ist bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassungsklausel anzuerkennen (a), jedoch muss dem (b) Transparenzgebot - auch unter Berücksichtigung des (c) Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung - Rechnung getragen werden.
35 
a) Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass bei langfristigen Vertragsverhältnissen ein anerkennenswertes Interesse der Parteien besteht, die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten. Deshalb sind neben Wertsicherungsklauseln, die den Wertverfall der Gegenleistung ausgleichen sollen, auch Kostenelementklauseln, bei denen die Preise auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen angepasst werden, grundsätzlich zulässig. Dadurch wird einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abgenommen und seine Gewinnspanne kann trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen gesichert werden, andererseits wird aber auch der Vertragspartner davor bewahrt, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (st. Rspr.; etwa BGH NJW 1990, 115, 116; 1982, 331).
36 
Bei Vertragsverhältnissen, mit denen sich ein Unternehmen auf Jahre zur ständigen Belieferung des Kunden verpflichtet, liegt ein anerkennenswertes Bedürfnis nach einer Anpassung des Preises auf der Hand. Dies umso mehr, wenn eine Branche in Rede steht, die, wie hier, stark von instabilen Rohstoffpreisen abhängt. Es besteht deshalb kein Zweifel daran, dass eine Preisanpassung gerade auch im Bereich der „Flüssiggasbranche“ zulässig sein muss, weil der Flüssiggaspreis - ebenso wie der Heizölpreis - dauernden und wesentlichen Schwankungen unterliegt (vgl. auch BGHZ 93, 252, 258 f.).
37 
Nicht verkannt werden darf allerdings, dass das Bedürfnis der Kunden eines Verwenders nach Schutz vor überhöhten Preisänderungen über die Länge des Belieferungsvertrages ebenfalls steigen kann (vgl. dazu BGHZ 93, 252, 259).
38 
b) Jedoch müssen - ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit - Preisanpassungsklauseln dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen.
39 
Die vertragliche Regelung muss klar und verständlich gefasst sein. Für die Wirksamkeit einer Klausel kommt es entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGH NJW 2003, 746; 1986, 3134, 3135; 1985, 2270 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640, 1641).
40 
Das Transparenzgebot soll verhindern, dass der Verwender durch einen ungenauen Tatbestand oder eine ungenaue Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume in Anspruch nehmen kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Klausel müssen für den anderen Vertragsteil aus der Sicht eines aufmerksamen und sorgfältigen Betrachters (dazu BGH NJW 1985, 320, 321; Micklitz in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. [2001], § 13 AGBG Rn. 51; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307 Rn. 19) nachprüfbar sein und dürfen keine Irreführung bewirken (OLG Düsseldorf BB 1997, 699).
41 
Einseitige Bestimmungsrechte, die sich ein Verwender vorbehält, sind in besonderer Weise geeignet, das Interesse des Vertragspartners an jederzeitiger Kenntnis der vertraglichen Rechts- und Pflichtenlage unzumutbar zu beeinträchtigen.
42 
Das gilt unabhängig von den Beschränkungen, die bei einer Ausübung des Bestimmungsermessens zu beachten sind, und des Schutzes, den die Nachprüfungsmöglichkeit nach den §§ 315 Abs. 3; 319 BGB gewährt (dazu BGH NJW 1986, 3134, 3136 m.w.N.; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9, Rn. 100; Anh. §§ 9-11, Rn. 470 ff.; Staudinger/Waltjen, BGB, 2001, § 11 AGBG Rn. 21).
43 
Es bedarf einer möglichst konkreten Festlegung der Voraussetzungen, unter denen das Bestimmungsrecht entsteht, und der Richtlinien, nach denen es auszuüben ist. Ein Preisänderungsvorbehalt hält im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern der Inhaltskontrolle grundsätzlich nur stand, wenn für die Preisanpassung konkrete Regelungen getroffen werden (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Anh. §§ 9-11, Rn. 471 f.).
44 
Nur soweit eine weitere Konkretisierung des Bestimmungsmaßstabs dem Vertragspartner keine genauere Information über das, was er zu erwarten habe, zu vermitteln vermag, kann darauf verzichtet werden (dazu Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9, Rn. 100).
45 
Es muss außerdem verhindert werden, dass nachträglich der im Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung enthaltene Gewinnanteil erhöht wird. Für Kostenelementklauseln bedeutet dies, dass es dem Klauselverwender grundsätzlich nur gestattet ist, die vereinbarte Vergütung im Rahmen der Preis- und Kostensteigerungen zu ändern (BGH NJW 1985, 855, 856; NJW-RR 1986, 211, 212 f.).
46 
Der Beklagten ist allerdings zuzugestehen, dass die Anforderungen an eine Regelung in Geschäftsbedingungen nicht überspannt werden dürfen. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (BGHZ 93, 252, 262 f.). Das Transparenzgebot zwingt den Verwender nicht, jede allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar zu versehen (BGHZ 112, 115, 119; 93, 252, 262 f.; NJW 1998, 3114, 3116; Staudinger/Waltjen, a.a.O., § 11 AGBG Rn. 21; Basedow in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. [2003], § 309 Rn. 21).
47 
c) Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Klausel ist in Anlehnung an die Unklarheitsregel des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auf die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit abzustellen, ohne dass jedoch völlig fernliegende Interpretationen, von denen Störungen des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu besorgen sind, zu berücksichtigen wären (BGH NJW 1999, 276, 277; 1994, 1798, 1799; 1993, 1133, 1135; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640). Wenn in diesem Rahmen eine Formulierung mehrdeutig ist, unterliegt sie der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGH Urt. v. 19.11.2002 - Az. X ZR 243/01; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 5 AGBG Rn. 5 ff. m.w.N.). Dabei ist ebenfalls das Leitbild eines aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr maßgebend (BGH NJW 1985, 320, 321; Micklitz, a.a.O., § 13 AGBG Rn. 51).
48 
3. Die von der Beklagten verwendete Preisänderungsklausel genügt diesen Anforderungen nicht.
49 
Ein Kunde wird nicht ausreichend in die Lage versetzt, Grund und Umfang von Preiserhöhungen erkennen und abschätzen zu können. Auch kann er die Berechtigung einer durchgeführten Erhöhung nicht auf zumutbare Art und Weise überprüfen. Der Beklagten wird ein unzulässiger Ermessensspielraum gewährt.
50 
a) Auf Grund der Klausel ist eine Anpassung des Flüssiggaspreises in das Belieben der Beklagten gestellt. Das führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher.
51 
aa) Nach dem Wortlaut der Klausel „kann“ eine Preisanpassung durchgeführt werden. Die Befugnis zur Ausübung des damit eingeräumten Ermessens ist umfassend formuliert, da lediglich vorausgesetzt wird, dass sich „nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern“. Faktisch kann danach jederzeit eine Preisanpassung vorgenommen werden. Es ist angesichts der weiten Formulierung in das Belieben der Beklagten gestellt, ob und wann sie auf eine Änderung der Verhältnisse reagiert. Objektive Kriterien, die zu einer Beschränkung dieser Befugnis führen könnten, insbesondere eine Bezugnahme auf einen bestimmten, prozentualen Umfang der Änderung, werden nicht genannt (vgl. auch Kunth/Wollburg BB 1985, 230, 238; OLG Düsseldorf BB 1997, 699; LG Düsseldorf VuR 1990, 288).
52 
Dass tatsächlich die Anwendung der Klausel im Belieben der Beklagten steht, zeigt auch ihre Einlassung, da sie selbst vorträgt (Bl. 36 f. d.A.), dass sie sich bewusst von der Entwicklung der Marktpreise abkoppele, um Preisschwankungen abzufangen.
53 
bb) Es wird auch nicht eindeutig geregelt, dass dann, wenn sich die Beklagte zu einer Preisanpassung entschließt, dies zwingend im Rahmen einer exakten Berechnung sämtlicher Änderungsfaktoren und Änderungsgrößen geschehen muss.
54 
Es fehlt bereits an einer hinreichend klaren Beschreibung der relevanten Bezugsgrößen. Auch insofern wirkt sich aus, dass die Anpassungsklausel nur vage die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Preis- und Kostenänderung umschreibt (vgl. dazu Kunth/Wollburg, a.a.O., 237 f.).
55 
So ist etwa unklar, wie die allgemeinen Geschäftskosten der Beklagten, die nicht nur im Bereich des Flüssiggasvertriebs tätig ist, gerade auf diesen Unternehmensbereich aufgeschlüsselt werden. Derartige betriebsinterne Kostenverteilungen sind außerdem nicht unveränderlich. Dieser Aspekt wirkt sich gerade bei langen Laufzeiten, die vorliegend in Rede stehen, aus. Wie diese Veränderungen rechnerisch erfasst werden sollen, ist offen.
56 
Außerdem werden die Kunden nicht darüber aufgeklärt, in welcher Weise die sogenannten „Gestehungspreise" Einfluss auf eine Preiserhöhung haben sollen, wobei darüber hinaus unklar ist, wie der Begriff der „Gestehungspreise" auszulegen ist. Diese Unklarheit wirkt sich insbesondere deshalb negativ aus, weil die Preisbildung - wie die Beklagte im Verhandlungstermin bestätigt hat - stark von den Rohstoffpreisen abhängt und diese deutlichen Schwankungen unterliegen.
57 
Im Übrigen ist die Klausel für den Kunden mit nicht kalkulierbaren Unsicherheiten verbunden, da die Preisschwankungen im Bereich der Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten ganz wesentlich von unternehmensinternen Entscheidungen abhängen. Es wird nicht auf Marktpreise, sondern auf Kostenentwicklungen abgestellt, die entscheidend auch von der Willensbildung des Unternehmers abhängen. So können im Bereich des Faktors „Löhne“ neben dem Umstand der Tariflohnerhöhung freiwillige Gratifikationen, Erhöhungen der Mitarbeiterprovisionen oder ähnliches eine Rolle spielen. Es bleibt für den Kunden völlig undurchschaubar, wann, aus welchen Gründen und in welchem Umfang Lohnerhöhungen zu höheren Gaspreisen führen. Ähnliches gilt für die übrigen in der Klausel genannten Kostenfaktoren (vgl. insg. dazu auch OLG Düsseldorf BB 1997, 699; LG Düsseldorf VuR 1990, 288, 289).
58 
cc) Der Beklagten wird durch die Preisanpassungsklausel die für den Kunden nicht kalkulierbare Befugnis eingeräumt, allein durch eine (willkürliche) Bestimmung des Zeitpunkts, ob und wann gestiegene Marktpreise oder Kosten umgelegt werden sollen, ungerechtfertigte Gewinne zu Lasten des Kunden zu erzielen. So kann sie etwa gestiegene Preise auf den Kunden sofort, d.h. auch dann umlegen, wenn sie noch über Vorräte verfügt, die sie zu einem geringeren Preis eingekauft hat, zwischenzeitliche Hochpreissituationen damit überbrücken und erst dann kaufen, wenn die von ihr zu zahlenden Preise gefallen sind.
59 
Insbesondere ist die Beklagte aber auch nicht gehalten, auf eine rückläufige Kostensituation zu reagieren. Vielmehr kann sie eine Senkung der Preise ohne weiteres umgehen. Da aufgrund der weiten Formulierung der Klausel eine verlässliche Vorausberechnung nicht möglich ist, wird die Beklagte immer die Möglichkeit haben, die Preise stärker zu erhöhen, als dies tatsächlich durch eine Veränderung der Kosten veranlasst wurde, entweder indem Preissteigerung bei einzelnen Gestehungspreisen oder Kosten überproportional berücksichtigt werden, oder aber Kostenermäßigungen keine angemessene Berücksichtigung finden.
60 
Infolgedessen kann die Beklagte einerseits auch dann einen höheren Gaspreis berechnen, wenn erhöhte Gestehungspreise von ihr effektiv gar nicht bezahlt werden mussten. Andererseits ist sie nicht gezwungen, einen sinkenden Gestehungspreis an die Kunden weiter zu leiten.
61 
dd) Die Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung der Preisanpassung wird - entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters - nicht durch eine klare Definition des für die Preisbildung maßgeblichen Zeitpunktes ausgeräumt.
62 
(1) Die Klausel stellt keinesfalls mit hinreichender Deutlichkeit allein auf den Zeitpunkt der Belieferung ab.
63 
Nach deren Wortlaut ist allein eine Veränderung der Verhältnisse nach Vertragsabschluss maßgebend. Die Überschrift der Regelung stellt - im Gegensatz zur Behältermiete, die in Ziff. 6 des Vertragsformulars geregelt ist - lediglich eine sachliche Beschränkung der Preisklausel auf die Lieferung von Flüssiggas dar. Eine zeitliche Festlegung für die Preisanpassung ist damit nicht verbunden.
64 
(2) Ein direkter Bezug allein auf den Lieferzeitpunkt wäre im Übrigen ohnehin nicht praktikabel, weil Lieferanten bei der Abwicklung eines Auftrages zeitlich gar nicht über eine Vergütungsanpassung entscheiden könnten. Die Beklagte kann bei Bestellung des Flüssiggases durch den Verbraucher nicht wissen, welches Preisniveau zur Zeit der - später stattfindenden - Lieferung besteht. Dann aber ist es ihr auch nicht möglich, sich bei der Preisanpassung an diesem Niveau zu orientieren.
65 
Folgerichtig hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass sie die Preisanpassung keinesfalls taggenau, sondern lediglich von Zeit zu Zeit vornimmt und ihr Flüssiggas auf der Grundlage von hausinternen Preislisten angeboten wird, die in erster Linie in Abhängigkeit vom Marktpreis für Rohöl erstellt werden. Die vom Beklagtenvertreter in den Raum gestellte, auf den Lieferzeitpunkt bezogene Preisbildung unter Berücksichtigung sämtlicher Kostenelemente kann und wird im Unternehmen der Beklagten nicht praktiziert.
66 
ee) Da eine eindeutige Handhabung der Klausel nicht möglich ist, ist nach der kundenfeindlichsten Auslegung zu Lasten der Beklagten als Verwenderin davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit besteht, durch eine willkürliche Bestimmung des Zeitpunktes einer Preisanpassung ungerechtfertigte Gewinne auf Kosten des Kunden zu erzielen. Die Beklagte wird, wie dargelegt, nicht daran gehindert, gestiegene Preise sofort auf den Kunden umzulegen, auch wenn sie noch über Vorräte verfügt, die sie zu einem geringeren Preis eingekauft hat. Sie kann zwischenzeitliche Hochpreissituationen überbrücken und erst dann kaufen, wenn die von ihr zu zahlenden Preise wieder gefallen sind, und trotzdem die „Preissteigerungen“ an ihre Kunden weiterreichen.
67 
b) Die Preisanpassungsregelung ist auch deshalb zu beanstanden, weil die Kunden der Beklagten keine Möglichkeit haben, die Berechtigung einer Erhöhung des Gaspreises unter Rückgriff auf Erkenntnisquellen, die in zumutbarer Art und Weise zugänglich sind, zu überprüfen.
68 
Dies gilt bereits im Hinblick auf die in der Formularklausel erwähnten „Gestehungspreise für Flüssiggas“, weil für die Kunden nicht ersichtlich ist, wann und zu welchem Preis die Beklagte sich mit Flüssiggas am Markt eingedeckt hat.
69 
Soweit sich die Klausel auf die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten bezieht, kann der Kunde etwaige Veränderungen erst recht nicht kontrollieren, weil dazu betriebsinterne Informationen erforderlich wären, die weder allgemein zugänglich sind noch - wenn überhaupt - auf zumutbare Art und Weise in Erfahrung gebracht werden können.
70 
Auch dies stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB dar (vgl. auch OLG Düsseldorf BB 1997, 699, 700).
71 
c) Die in der Klausel für den Kunden vorgesehene Möglichkeit, eine Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderungen der Kostenfaktoren zu verlangen (dazu OLG Hamm NJW-RR 1987, 1140, 1141), stellt bereits deshalb keine ausreichende Kompensation für die unangemessene Benachteiligung dar, weil für ihn aufgrund der unbestimmten Formulierung nicht hinreichend ersichtlich ist, inwieweit sich die Kostenstruktur überhaupt verändert hat. Die Regelung ist daher nicht geeignet, die Angemessenheit der Preisanpassungsregelung herbeizuführen.
72 
d) Die Klausel lässt sich auch nicht deshalb rechtfertigen, weil keine genauere, transparentere Regelung möglich wäre.
73 
Dass Preisanpassungsklauseln hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Rechtsfolgen präziser gefasst werden können, zeigen etwa die in der Stromwirtschaft üblichen Formulierungen (dazu etwa de Wyl/Essig/Holtmeier in Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 2003, § 10 Rn. 393 ff. m.w.N.; vgl. auch Kunth/Wollburg, a.a.O., 230 ff.). Bei derartigen Preisanpassungsklauseln ist der Verwender auch nicht zur Preisgabe seiner eigenen Kalkulation, die nach dem Transparenzgebot grundsätzlich nicht offengelegt werden muss (dazu BGH NJW 1997, 3166 f.), gezwungen.
74 
Dem Umstand, dass bei Kostenelementklauseln ein genaues Abbild der einzelnen Kosten zu unpraktikablen und intransparenten Vereinbarungen führen würde, wird im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass eine gewisse Unschärfe in der Gewichtung der Faktoren hinzunehmen ist (vgl. de Wyl/Essig/Holtmeier, a.a.O., Rn. 398). Damit ist aber nicht die von der Beklagten gewählte völlig offene und unbestimmte Formulierung der Regelung zu rechtfertigen.
75 
Nach allem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
76 
III.
77 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
78 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung war unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass nach den Ausführungen der Beklagten bei einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung der Eintritt hoher Schäden droht (vgl. auch Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 35, Rn. 20).
79 
3. Der Senat hat gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, da über klärungsbedürftige Rechtsfragen, die angesichts des Verbreitungsgrades der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, zu entscheiden war. Die rechtliche Beurteilung der Klausel erscheint als noch nicht hinreichend höchstrichterlich abgesichert (vgl. dazu auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 15 Rn. 29).
80 
4. Nach der st. Rspr. des BGH (NJW-RR 2003, 1694; 2001, 352; 1997, 884; 1991, 179) bemisst sich das Interesse der Prozessparteien im Verbandsprozess ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (vgl. auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 15 Rn. 31). Der Senat sah sich daher nicht veranlasst, den Streitwert abweichend von der landgerichtlichen Beurteilung festzusetzen, obwohl die Beklagte als Rechtsmittelführerin geltend macht, ihr Flüssiggasvertrieb stehe und falle mit der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen


(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Jan. 2005 - 2 U 134/04 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Jan. 2005 - 2 U 134/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2002 - X ZR 243/01

bei uns veröffentlicht am 19.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: X ZR 243/01 19. November 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Jan. 2005 - 2 U 134/04.

Landgericht Rostock Urteil, 26. Apr. 2007 - 4 O 316/06

bei uns veröffentlicht am 26.04.2007

Tenor I. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken gegenüber den Vorstandsmitgliedern de

Referenzen

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am:
X ZR 243/01 19. November 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 651 a Abs. 3 BGB a.F. (BGB § 651 a Abs. 4 n.F.);
§ 9 AGBG Bi, Cb (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.)

a) § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. schreibt keine bestimmte Fassung einer
möglichen Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Reiseveranstalter vor und eröffnet daher dem Reiseveranstalter einen
Gestaltungsspielraum für die Fassung einer solchen Klausel. Eine diesen
Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307
Abs. 1 BGB n.F..

b) Die Verweisung in § 651 a Abs. 4 BGB n.F. auf § 309 Nr. 1 BGB n.F. stellt
klar, daß für Erhöhungen des Reisepreises neben der zeitlichen Schranke
des § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n.F. auch die zeitliche Schranke des § 309
Nr. 1 BGB n.F. gilt; die Angemessenheitskontrolle der Klausel wird dadurch
nicht ausgeschlossen.

c) Eine Preisanpassungsklausel in Reiseverträgen, der zufolge sich der Reiseveranstalter
vorbehält, "die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten
Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem
Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz
auf den Reisepreis auswirkt", verstößt schon deshalb gegen das durch
§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. konkretisierte Transparenzgebot des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB n.F., weil in einer Preiserhöhungsklausel in Reiseverträgen
zumindest klargestellt sein muß, welcher Preis Grundlage der Forderung
nach einem erhöhten Reisepreis ist.
BGH, Urteil v. 19. November 2002 - X ZR 243/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 22. November 2001 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22 a AGBG (jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist als Reiseveranstalter tätig und verwendet regelmäßig "Reisebedingungen Pauschal-Reisen", die u.a. folgende Regelungen enthalten:
"4. Leistungs- und Preisänderungen

a) ... gmbh behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen , wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reisen geltenden Wechselkurse , in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung setzt ... gmbh den Reisenden unverzüglich , im Fall der Preiserhöhung spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ... gmbh in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von ... gmbh über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen."
Der Kläger hat mit der Unterlassungsklage geltend gemacht, die Klausel

"... gmbh behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Bu- chung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafenoder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reisen geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen",
verstoße gegen §§ 9, 10 Nr. 4 AGBG, ferner gegen § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB in den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen. Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG, da dem Verwender durch § 651 a Abs. 3 BGB a.F. ein Gestaltungsspielraum eingeräumt sei. Die Klausel sei unwirksam , weil sie zwar die Möglichkeit der Preiserhöhung, nicht aber die korrespondierende Pflicht zur Preissenkung enthalte, wie sie nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) vorgesehen sei. Die Klausel benachteilige die Kunden des Verwenders unangemessen , weil sie bei Vertragsschluß vorhersehbare und sogar schon eingetretene Kostensteigerungen in die Preiserhöhungsgründe einbeziehe und keine genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klausel sei wirksam.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Beklagten untersagt, die beanstandete Klausel oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bezug auf Reiseverträge zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf solche Klauseln zu berufen, soweit der Vertrag nicht mit einem Unternehmer geschlos-
sen wird oder wurde (veröffentlicht in RRa 2002, 32). Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im Sinne von §§ 13, 22 a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Verbandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen. Ferner hat das Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf das Streitverhältnis angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anhängige Verfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) fortgesetzt (§ 16 Abs. 1 UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwendung der umstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das AGB-Gesetz in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB), für seit dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).
II. 1. Das Berufungsgericht hat die umstrittene Klausel, die bundesweit verwendet wird, einer Inhaltskontrolle unterzogen, weil sie gesetzesergänzenden Charakter habe und deshalb nicht nach § 8 AGBG von der Inhaltskontrolle
freigestellt sei. Die Verweisung auf § 11 Nr. 1 AGBG in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. rechtfertige keine abweichende Beurteilung.
2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die angegriffene Klausel unterfalle schon nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) nicht der Inhaltskontrolle , weil sie nur deklaratorischen Charakter habe, aus dem ausschließlichen Verweis in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB n.F.) auf § 11 Nr. 1 AGBG (§ 309 Nr. 1 BGB n.F.) folge, daß es sich um eine Spezialregelung handle und der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Unanwendbarkeit des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen sei, im übrigen habe das Berufungsgericht den systematischen Zusammenhang der Regelung in § 651 a Abs. 3 BGB a.F. mit den Regelungen in § 651 a Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB a.F. (§ 651 Abs. 4 BGB und § 651 a Abs. 5 Satz 2 und 3 BGB n.F.) außer acht gelassen.

a) Entgegen der Auffassung der Revision kann aus der Verweisung in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB n.F.) nicht darauf geschlossen werden, daß die getroffene Regelung einer Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel entgegensteht.
Nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) sind Klauseln der Inhaltskontrolle zugänglich, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Die durch die Neufassung des BGB unveränderte Regelung in § 651 a, derzufolge der Reiseveranstalter den Reisepreis nur erhöhen darf, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist, enthält keine bestimmten Vorgaben, wie die vom Gesetz geforderten "genauen Angaben" im Vertrag zu machen sind. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Fassung einer möglichen Preiserhöhungsklausel vor und er-
öffnet daher dem Reiseveranstalter einen Gestaltungsspielraum für die Fassung von Preiserhöhungsklauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Vorschrift stellt demzufolge nur einen Rahmen dar, in dem sich eine Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen halten muß.
Von dem ihr eröffneten Gestaltungsspielraum hat die Beklagte mit der umstrittenen Klausel Gebrauch gemacht, denn nach ihr ist die Beklagte berechtigt , "die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise" zu erhöhen. Eine solche Regelung enthält § 651 a Abs. 3 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 BGB n.F.) nicht. Gleiches gilt für die Berechtigung der Beklagten zur Preiserhöhung in dem Umfang, in dem sich Erhöhungen ihrer Kosten "pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirken". Die umstrittene Preisanpassungsklausel ist daher wie Preisanpassungsklauseln im allgemeinen eine das dispositive Recht, das grundsätzlich von einer bindenden Preisvereinbarung der Parteien ausgeht, ergänzende Klausel. Eine diesen Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.; vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115).

b) Entgegen der Auffassung der Revision schließt die Verweisung in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. auf § 11 Nr. 1 AGBG (§ 651 a Abs. 4 Satz 3, § 309 Nr. 1 BGB n.F.) die Inhaltskontrolle der angegriffenen Klausel nicht aus.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Preisänderungsvorbehalte, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 AGBG unzulässig sind, an der Generalklausel des § 9 AGBG zu messen sind (BGHZ 82, 21; Urt. v. 12.7.1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115; vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9 AGBG Rdn. 67, § 11 Nr. 1 AGBG Rdn. 11; Wolf/Lindacher/Horn, AGBG,
4. Aufl., § 11 Nr. 1 AGBG Rdn. 40). Die genannte Verweisung gibt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Denn sie stellt lediglich klar, daß eine Preiserhöhung unwirksam ist, die innerhalb der in § 651 a Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n.F.) bestimmten Frist gefordert wird. Für das Verlangen nach Erhöhung des Reisepreises gilt daher neben dieser zeitlichen Schranke auch die zeitliche Schranke des § 11 Nr. 1 AGBG (§ 309 Nr. 1 BGB n.F.; vgl. Soergel/Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 63). Die Angemessenheitskontrolle wird daher durch die Verweisung nicht ausgeschlossen (vgl. RGRK-Recken, BGB, 12. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 67; Staudinger/J. Eckert, BGB, Bearb. 2001, § 651 a BGB Rdn. 141; MünchKomm/Tonner, BGB, 3. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 72, 74).

c) Das Berufungsgericht hat schließlich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht den systematischen Zusammenhang der Vorschriften des § 651 a BGB verkannt.
Aus dem Umstand, daß der Reisende nach § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB n.F.) bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des vertraglich festgelegten Reisepreises die dort bestimmten Rechte hat, kann nicht geschlossen werden, daß Preiserhöhungsklauseln der vorliegenden Art zulässig seien. Nach der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG, Abl. EG Nr. L 158/59), in deren Umsetzung § 651 a BGB ergangen ist, dürfen die vertraglich festgelegten Preise grundsätzlich nicht geändert werden, es sei denn, die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen und der Vertrag genügt den in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie aufgestellten Bedingungen, zu denen gehört, daß der Vertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält. Indem § 651 a
Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. diese Vorgaben umgesetzt hat, entfaltet er Schutzwirkungen insbesondere auch zugunsten derjenigen Reisenden, die bei einer 5 % des Reisepreises überschreitenden Preiserhöhung am Vertrag festhalten, indem sie von den in § 651 a Abs. 4 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 5 BGB n.F.) bestimmten Rechten keinen Gebrauch machen. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften kann daher entgegen der Auffassung der Revision nicht hergeleitet werden, daß dem Reisenden Preiserhöhungen bis zu 5 % des vertraglich festgelegten Reisepreises immer zumutbar seien.
III. 1. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam gehalten, weil sie keine hinreichend genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. müßten die Angaben zur Berechnung des neuen Preises bereits in der Preisanpassungsklausel enthalten und mithin vorab abstrakt formuliert sein.
Dem werde die angegriffene Klausel nicht gerecht. Es fehle bereits die Angabe der Bezugszeitpunkte für die Ermittlung der an den Kunden weiterzureichenden Kostensteigerungen. Insbesondere bleibe unklar, ob alle seit der Preisbildung oder der Drucklegung des Prospekts eingetretenen Mehrbelastungen der Beklagten oder nur diejenigen nach Vertragsschluß mit dem Kunden in die Berechnung einzubeziehen seien. Im ersten Fall wäre ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern nicht mehr gewahrt. Die Unklarheit lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung beheben. Das Gebot der unverzüglichen Unterrichtung des Kunden von Nachforderungen hindere die Beklagte nur, die Entscheidung über die Preiserhöhung längere Zeit hinauszuschieben , nicht jedoch, in eine rechtzeitig mitgeteilte Erhöhung frühere, selbst vorvertragliche Kostensteigerungen einzuschließen, die der Kunde weder über-
blicken noch anhand vorgegebener Berechnungskriterien nachvollziehen könne. Darüber hinaus enthalte die Klausel keine ausreichenden Angaben zu den für die einzelnen Kostenpositionen heranzuziehenden Verteilungsmaßstäben, da Reiseveranstalter nicht Einzelleistungen für jede Pauschalreise, sondern Kontingente buchten, so daß Kostensteigerungen auf die einzelnen Pauschalreisen umgelegt werden müßten. Die Klausel begnüge sich mit der Bezeichnung zweier Maßstäbe (pro Person bzw. pro Sitzplatz), ohne diesen konkrete Kostenfaktoren zuzuordnen und klarzustellen, welcher Umlegungsschlüssel für welche Kostenfaktoren gelte. Der Kunde sei daher nicht in der Lage, das Ergebnis an vorgegebenen Berechnungskriterien zu messen, was ihn unangemessen benachteilige. Nichts anderes gelte für die fehlende Angabe eines Berechnungsweges für den neuen Preis. Es sei gerade Aufgabe des Erfordernisses der "genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises", dem Kunden Kriterien an die Hand zu geben, auf welchem Berechnungsweg (durch welche Rechenoperation) der neue Preis ermittelt werde und mit deren Hilfe er den ihm abverlangten Erhöhungsbetrag überprüfen könne.
2. Die Revision rügt, die in der umstrittenen Klausel genannte Berechnungsweise genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises; die Angaben zur Berechnung des neuen Preises müßten nicht bereits in der Preisanpassungsklausel enthalten sein; es sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, daß die Klausel selbst die maßgeblichen Beurteilungskriterien so genau benenne, daß der Kunde nur noch aufgrund einer Rechenoperation die Berechtigung der Preiserhöhung nachvollziehen könne. Sie macht weiter geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts laufe auf eine Offenlegung der geheimhaltungsbedürftigen Kalkulation des Verwenders hinaus. Im übrigen schließe die angegriffene
Klausel mit der Formulierung "wie sich (die Kostensteigerung) pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt" eine pauschale Preiserhöhung aus.
Diesen Rügen hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand. Die umstrittene Klausel verstößt insgesamt gegen das sich aus § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) ergebende und durch § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.) konkretisierte Transparenzgebot und benachteiligt deshalb die Kunden der Beklagten unangemessen.

a) Die vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedene Frage, ob die umstrittene Klausel den Anforderungen, die das Gesetz mit der Formulierung "genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises" an den Vertragsinhalt des Reisevertrags stellt, genügt, ist in der Literatur umstritten (verneinend Graf v. Westphalen/Kappus, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Reise- und Hotelaufnahmebedingungen 1996, Rdn. 58, 59; MünchKomm/Tonner, aaO, § 651 a BGB Rdn. 70; Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 32; Führich , RRa 2000, 43 ff.; ders. NJW 2000, 3672; a.A. Staudinger/J. Eckert, aaO, § 651 a BGB Rdn. 146; Bidinger/Müller, Reisevertragsrecht, 2. Aufl., § 651 a BGB Anm. 28; Schmid, NJW 2000, 1301).
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.), der Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Pauschalreisen insoweit wortlautgetreu umgesetzt hat, ergibt sich, daß die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zur Berechnung der Preiserhöhung im Vertrag enthalten sein müssen und eine erst in den nach der InformationsVO gebotenen Informationen enthaltene oder nach Vertragsschluß versandte Information darüber, wie sich die in dem Vertrag vereinbarte Preiserhöhung berech-
net, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
Diese Regelung entspricht dem in der Rechtsprechung anerkannten und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten Grundsatz, daß es für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entscheidend darauf ankommt, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGHZ 94, 335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134). Dem Transparenzgebot für Preiserhöhungsklauseln des nationalen Rechts entspricht Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, der durch § 651 a BGB umgesetzt worden ist. Aus den Erwägungen der Richtlinie ist zu entnehmen, daß Reiseveranstaltern zwar die Möglichkeit eingeräumt wird, Preisänderungen vertraglich vorzusehen, daß diese Möglichkeit aber unter gewissen Bedingungen steht, die Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie aufstellt. Dazu gehört , daß der Vertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält. Reiseveranstalter, die sich durch Verwendung entsprechender Klauseln die Möglichkeit einer Preisänderung vorbehalten wollen, sind daher gehalten, die Bedingungen des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie und damit auch des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. einzuhalten. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie enthält demzufolge ein schon in der bisherigen Rechtsprechung zu § 9 AGBG anerkanntes Transparenzgebot, mit dem ein wesentliches Schutzbedürfnis des Vertragspartners des Reiseveranstalters gesetzlich anerkannt wird, die Preiserhöhung auch rechnerisch auf ihre Berechtigung überprüfen zu können.

b) Entgegen der Auffassung der Revision genügt die umstrittene Klausel schon deshalb nicht dem Transparenzgebot, weil sie mit der Formulierung, die Beklagte behalte sich eine Erhöhung der ausgeschriebenen "und" mit der Buchung bestätigten Preise vor, nicht nur Preiserhöhungen wegen nach Vertragsschluß gestiegener Kosten ermöglicht, sondern möglicherweise auch wegen solcher Kosten, deren Anstieg bei Vertragsschluß schon bekannt war. Die Formulierung "ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise" eröffnet die Möglichkeit, das in der Formulierung verwendete "und" dahin auszulegen, daß die Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben nach Herausgabe der Prospekte und Buchungsbestätigung eingetreten sein muß. Die Formulierung kann aber auch dahin verstanden werden, daß eine Kostenerhöhung nach "Ausschreibung" der Preise genügen soll, um den bei der Buchung noch bestätigten Reisepreis nachträglich erhöhen zu können. Schließlich kann die Formulierung auch noch dahin ausgelegt werden, daß sich die Beklagte vorbehält, sowohl den ausgeschriebenen als auch einen davon abweichenden vertraglich vereinbarten Preis wegen nach der Ausschreibung eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Sie erlaubt es demzufolge, Preiserhöhungen auch dann zu verlangen, wenn die mit der Klausel erfaßten Kostensteigerungen nach Drucklegung der Prospekte, aber bereits vor Vertragsschluß eingetreten sind. Sie ist mehrdeutig und unterliegt daher infolge ihrer Mehrdeutigkeit der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 5 AGBG Rdn. 5 ff. m.w.N.). Weil der Reisende aus der Klausel nicht ersehen kann, welcher Preis der Forderung nach einem erhöhten Entgelt zu Grunde liegt, ist die angegriffene Klausel schon wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.) unwirksam.
IV. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Jestaedt Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.