Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 16. Aug. 2018 - 19 O 9571/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird hinsichtlich des Hauptantrags zu 1) insgesamt und hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1), soweit die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) die Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Bezug auf Instant-Kaffeespezialitäten begehrt, als unzulässig abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 350.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
„Der Betroffene ... hat als Geschäftsführer der Nebenbetroffenen im Zeitraum von Oktober 2005 bis Januar 2008 an allen neun Treffen des „Hema-Vertriebskreises“ teilgenommen. Er hat bei den Treffen regelmäßig detaillierte Mitteilungen über die Umsatzentwicklungen der Produktgruppen von ... und mit den wichtigsten Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels gemacht und solche von den übrigen Teilnehmern erhalten, Informationen über geplante Preiserhöhungen ausgetauscht, über Vermarktungsstrategien des kommenden Jahres gesprochen, Sonderforderungen des Handels diskutiert und Informationen über den Stand der Jahresgespräche und die konkreten vom Handel erhobenen Forderungen mit den anderen Teilnehmern ausgetauscht.“
„Der Betroffene ... hat zunächst als Geschäftsführer der Nebenbetroffenen, ab Januar 2006 als Geschäftsbereichsdirektor an mindestens einem Treffen des sogenannten „Hema-Vertriebskreises“ teilgenommen und hat sich jedenfalls im Jahr 2006 noch mit Herrn ... von der Firma ... über Inhalte der Treffen des Hema-Vertiebskreises ausgetauscht. Teilnehmer der Treffen des Hema Vertriebskreis waren abgesehen von dem Betroffenen ... Vertreter der vorstehend erwähnten Unternehmen. Gegenstand des Informationsaustausches bei dem Treffen des Hema-Vertriebskreises, an dem der Betroffene ... jedenfalls teilgenommen hat, und des Austauschs mit Herrn ... über die Inhalte anderer Treffen waren jedenfalls Umsatzentwicklungen in Deutschland, Stand und Ablauf von Jahresgesprächen mit deutschen Handelsunternehmen sowie sonstige Konditionenforderungen deutscher Handelsunternehmen.“
„Der Betroffene ... hat als Leiter Zentralverkauf ... der Nebenbetroffenen im Zeitraum von Oktober 2005 bis April 2008 ah neun von zehn Treffen des „Hema-Vertriebskreises“ teilgenommen. Er hat bei den Treffen regelmäßig detaillierte Mitteilungen über die Umsatzentwicklungen der Produktgruppen von ... und mit den wichtigsten Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels gemacht und solche von den übrigen Teilnehmern erhalten, in einem Fall Informationen über eine beabsichtigte Preiserhöhung für eine Produktgruppe ausgetauscht, über Vermarktungsstrategien des kommenden Jahres gesprochen, Sonderforderungen des Handels diskutiert und Informationen über den Stand der Jahresgespräche und die konkreten vom Handel erhobenen Forderungen mit den anderen Teilnehmern ausgetauscht.“
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•Beklagte zu 1): Schokolade (Bl. 155 d.A.), weitere Produktbereiche (z.B. Mayonnaise, ... Frischkäse, ..., Ketchup, Bl. 158 d.A.);
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•Beklagte zu 2): Olivenöl, Margarine (Bl. 161 d.A.) sowie Speiseeis (Bl. 162 d.A.)
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•Beklagte zu 3): Back- und Dessertmischungen sowie Backzutaten (Bl. 164 f. d.A.)
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•Beklagte zu 4): Katzen- und Hundefutter (Bl. 166 f. d.A.; Vortrag der Beklagten hierzu auf S. 3 der Klageerwiderung vom 22.04.2015, Bl. 83 d.A.).
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1.Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die der Klägerin und/oder der ... aus eigenem und abgetretenem Recht aufgrund Warenbezügen der Beklagten in den Jahren 2005 bis 2010 entstandenen Schäden einschließlich des der Klägerin oder ... entgangenen Gewinns jeweils einschließlich der Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Eintritt des jeweiligen Schadens zu ersetzen, die auf dem Sachverhalt beruhen, der Gegenstand des Bußgeldverfahrens beim Bundeskartellamt mit dem Aktenzeichen B11-12/08 war, insbesondere in Form des Bußgeldbescheides des Bundeskartellamtes gegenüber der Beklagten zu 5) vom 22.03.2013, wie als Anlage K 20 vorgelegt, sowie des Aktenauszuges aus der Bußgeldakte des Bundeskartellamtes, wie er mit Protokoll der Kammer vom 13.07.2017 übermittelt worden ist, insbesondere darauf, dass die Beklagten Informationen ausgetauscht haben, oder die auf anderen kartellrechtswidrigen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Beklagten beruhen.
1.hilfsweise:
1.Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die der Klägerin und/oder der ... aus eigenem und abgetretenem Recht aufgrund Warenbezügen der Beklagten in den Jahren 2005 bis 2010, wie sie im Schriftsatz der Klägerin vom 13.11.2017 auf Seiten 9 bis 89 dargestellt worden sind, entstandenen Schäden einschließlich des der Klägerin oder ... entgangenen Gewinns jeweils einschließlich der Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Eintritt des jeweiligen Schadens zu ersetzen, die auf dem Sachverhalt beruhen, der Gegenstand des Bußgeldverfahrens beim Bundeskartellamt mit dem Aktenzeichen B11-12/08 war, insbesondere in Form des Bußgeldbescheides des Bundeskartellamtes gegenüber der Beklagten zu 5) vom 22.03.2013, wie als Anlage K 20 vorgelegt, sowie des Aktenauszuges aus der Bußgeldakte des Bundeskartellamtes, wie er mit Protokoll der Kammer vom 13.07.2017 übermittelt worden ist, insbesondere darauf, dass die Beklagten Informationen ausgetauscht haben, oder die auf anderen kartellrechtswidrigen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Beklagten beruhen.
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2.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.200,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Klageabweisung
Gründe
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth
II. Bestimmtheit des Klageantrags
III. Feststellungsinteresse
IV. Teilweise anderweitige Rechtshängigkeit
B. Begründetheit
I. Anspruchsgrundlage
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•für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 die Vorschrift des § 33 S. 1 2. Halbsatz GWB in der Fassung vom 26.08.1998 i.V.m. § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998;
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•für den übrigen Zeitraum in der Fassung der Vorschrift des § 33 Abs. 3 GWB in der Fassung vom 07.07.2005, die darauffolgend bis 08.06.2017 in ihrem Wortlaut nicht geändert wurde, in Verbindung mit § 1 GWB.
II. Aktivlegitimation der Klägerin
III. Kartellverstoß der Beklagten
IV. Kartellbetroffenheit
Hierzu im Einzelnen:
1. Jahresgespräche/Sonderforderungen des Handels
2. Erhöhung der Bruttolistenpreise
a) Sachlich relevanter Markt
b) Zeitlich relevanter Markt
c) Konkreter Informationsaustausch bezogen auf diesen Markt
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•Soweit dies tatsächlich so allgemein erfolgte, ist eine Kartellbetroffenheit der Warenbezüge der Klägerin nicht ersichtlich.
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•Konkret berichtete die Beklagte zu 1) eine beabsichtigte Preiserhöhung von 5 bis 10 % für die Produktgruppe „...“.
•Frischkäse ist jedoch nicht vom sachlich relevanten Markt des Kartellverstoßes umfasst. Im Übrigen bezog die Klägerin von den Beklagten zu 2) bis 6) nach ihrem eigenen Vortrag auch keinen Frischkäse, so dass eine Auswirkung dieser Information für Warenbezüge der Klägerin nicht ersichtlich ist.
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•Weiter berichtete die Beklagte zu 1), es solle Anfang 2008 eine Preiserhöhung des Fabrikabgabepreises (FAP) von 5 bzw. 10 Ct. für Tafelschokolade der Beklagten zu 1) geben. „Bei ... wurde am 31. August 2007 unternehmensintern entschieden, den FAP für diverse Schokoladenprodukte, darunter auch Tafelschokolade, zu erhöhen. Diese Erhöhung sollte nach den Überlegungen eine durchschnittliche Erhöhung der Endverbraucherpreise um 10 Cent bewirken. Der Aktionspreis, der Dauerniedrigpreis sowie der Regalpreis sollten jeweils um 10 Cent steigen. Entsprechende Überlegungen gab es bei ... bereits seit Frühjahr 2007 und somit vor dem Juni-2007-Treffen“ (Anlage K 20, Rn. 101).
•An dem Treffen nahmen jedoch neben der Beklagten zu 1) lediglich die Beklagten zu 3), 5), 6) und 7) teil, von denen die Klägerin keine Schokoladeprodukte bezog.
•Soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auch auf Warenbezüge des 100 %igen Tochterunternehmens der Beklagten zu 5) stützt, unter denen sich mit ... bzw. ... als Schokoladenprodukte befinden, ist festzustellen, dass die alleinige Konzernverbundenheit nichts über die Kartellbetroffenheit dieser Waren aussagt. Insbesondere hat die Beklagte zu 5) - neben der Rüge der Nichtnachvollziehbarkeit der Warenbezüge sowie der Verspätung des entsprechenden Vortrags (Schriftsatz v. 24.04.2018, Rn 1-8, Bl. 633-635 d.A.) - konkret bestritten, dass die Informationen des Hema-Kreises durch den Mitarbeiter der Beklagten an das Tochterunternehmen weitergegeben worden seien (vgl. Schriftsatz vom 24.04.2018, Rn. 30 f., Bl. 642 d.A.). Ein gegenteiliges Beweisangebot der Klägerin existiert nicht.
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•Der Mitarbeiter der Beklagten zu 3) informierte zudem über eine Preiserhöhung bei Tiefkühlpizza durch die Beklagte zu 3) zum 01.10.2007, die tatsächlich durchgeführt wurde.
•An dem Treffen nahmen jedoch neben der Beklagten zu 3) lediglich die Beklagten zu 1), 5), 6) und 7) teil. Nach ihrem eigenen Vortrag bezog die Klägerin erst im Jahr 2010 - deutlich nach dem letzten Treffen des Hema-Kreises im April 2008 - Tiefkühlpizza, und zwar zudem von der Informationsgeberin, der Beklagten zu 3), selbst (vgl. S. 61 des Schriftsatzes vom 13.11.2017, Bl. 521 d.A.). Die Kartellbetroffenheit dieses Warenbezuges kann somit ausgeschlossen werden.
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•Weiter informierte der Mitarbeiter der Beklagten zu 3) über eine Preiserhöhung zur Produktkategorie „Frische“ (u.a. Puddings, Crème fraîche, gekühlte Fruchtprodukte, Marke ..., vgl. Anlage K 20, Rn. 103).
•Diese Produkte fallen jedoch bereits nicht in den sachlich-relevanten Markt des Kartellverstoßes. Im Übrigen ist völlig unklar, wie hoch diese Preiserhöhung angekündigt wurde und welche Produkte von dieser Preiserhöhung tatsächlich betroffen waren (gesamte Produktkategorie, einzelne Produkte der Produktkategorie). Auch teilt die Klägerin nicht mit, welche von ihr bezogenen Produkte wegen dieser Ankündigung von ihr überteuert eingekauft wurden.
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•Der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) informierte über eine Preiserhöhung für die Produktgruppe Schokolade um 14 % zum 15. Januar 2008 sowie für ... um 20 % sowie für das restliche Nahrungsmittelsortiment von ... um 2-3 % je zum 01.11.2007. Ferner informierte er näher über eine bevorstehende Preiserhöhung für Instant-Kaffespezialitäten („Mixes“).
•Vom sachlich-relevanten Markt betroffen sind lediglich die Produktguppen Schokolade und Instant-Kaffeespezialiäten.
•An diesem Treffen nahmen jedoch neben der Beklagten zu 1) lediglich die Beklagten zu 3), 5), 6) und 7) teil, von denen die Klägerin lediglich von der Informationsgeberin Beklagte zu 1) Schokolade- bzw. Instant-Kaffeeprodukte bezog.
•Soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auch auf Warenbezüge des 100 %igen Tochterunternehmens der Beklagten zu 5) stützt, unter denen sich solche Produkte befinden, ist festzustellen, dass die alleinige Konzernverbundenheit nichts über die Kartellbetroffenheit dieser Waren aussagt. Insbesondere hat die Beklagte zu 5) - neben der Rüge der Nichtnachvollziehbarkeit der Warenbezüge sowie der Verspätung des entsprechenden Vortrags (Schriftsatz v. 24.04.2018, Rn 1-8, Bl. 633-635 d.A.) - konkret bestritten, dass die Informationen des Hema-Kreises durch den Mitarbeiter der Beklagten an das Tochterunternehmen weitergegeben worden seien und ausgeführt, dass das Tochterunternehmen bereits am 30.05.2007 Preiserhöhungen auf Grund der massiven Rohstoffkostenerhöhungen entschieden hatte (vgl. Schriftsatz vom 24.04.2018, Rn. 30 f., Bl. 642 d.A.). Ein gegenteiliges Beweisangebot der Klägerin existiert nicht.
•Zwar ging auch der Mitarbeiter der Beklagten zu 5) am 26.09.2007 auf Preiserhöhungen für Süßwaren um, 20 % ein, wobei er mitteilte, dass diese Preiserhöhung teilweise durch Inhaltsreduzierungen erfolgen und zum 20.01.2008 in Kraft treten solle. Diese Mitteilung konnte jedoch die Preiserhöhungen der Beklagten zu 1) nicht mehr beeinflussen, weil letztere bereits im Markt kommuniziert war (vgl. Anlage K 20 Rn. 108). Eine Kartellbetroffenheit der Klägerin wird dadurch nicht herbeigeführt.
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•Der Mitarbeiter der Beklagten zu 5) informierte ferner über eine Preiserhöhung für Cerealien zum 01. Januar 2008 um 10 %.
•Bezüge von Müsli von der Beklagten zu 3) finden sich in den Warenbezügen der Klägerin/Zedentin jedoch erst im Jahr 2009, und damit deutlich nach der Beendigung des Kartells mit der Durchsuchung bei den Beklagten am 04.04.2008. Weitere Hersteller von Cerealien/Müsli waren am Hema-Kreis nicht beteiligt. Eine Kartellbetroffenheit der Warenbezüge der Klägerin ist daher nicht ersichtlich.
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•Der Mitarbeiter der Beklagten zu 3) ... informierte näher über die bereits angekündigte Preiserhöhung für Tiefkühlpizza, und zwar um 10 Cent zum 01. Oktober 2007.
•An diesem Treffen nahmen jedoch neben der Beklagten zu 3) lediglich die Beklagten zu 1), 5), 6) und 7) teil. Nach ihrem eigenen Vortrag bezog die Klägerin erst im Jahr 2010 - deutlich nach dem letzten Treffen des Hema-Kreises im April 2008 - Tiefkühlpizza, und zwar zudem von der Informationsgeberin, der Beklagten zu 3), selbst (vgl. S. 61 des Schriftsatzes vom 13.11.2017, Bl. 521 d.A.). Die Kartellbetroffenheit dieses Warenbezuges kann somit ausgeschlossen werden.
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•Der Mitarbeiter der Beklagten zu 6) teilte Preiserhöhungen unter anderem für die Produktgruppen ... und ... zum 02. Januar 2008 und ... zum 31.03.2008 mit.
•Diese fallen als Gewürz- und Saucenprodukte schon nicht in den sachlich-relevanten Markt.
3. Umsatzentwicklungen
V. Schaden
VI. Rechtsanwaltskosten
D. Kosten/vorläufige Vollstreckbarkeit
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Annotations
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.