Landgericht Münster Urteil, 13. Okt. 2015 - 9 KLs 200 Js 2/14 - 32/14
Tenor
Der Angeklagte T wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte N wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte U wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 25 Abs. 2 StGB
1
Gründe:
2I.
3Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten
41.
5Der Angeklagte T hat fünf Geschwister. Er lebt mit seinen Geschwistern, abgesehen von dem ältesten Bruder, bei seiner Mutter. Die Eltern sind getrennt. Es besteht jedoch ein regelmäßiger Kontakt. Der Angeklagte T gilt als staatenlos. Er besitzt eine ausländerrechtliche Duldung, die regelmäßig verlängert wird. Im Jahr 2006 hat er die Hauptschule an der Schule I in L ohne Schulabschluss verlassen. Von 2007 bis 2008 besuchte er ohne Abschluss die Erwachsenenschule in C. Ab 2008 arbeitete er vorübergehend bei der Zeitarbeitsfirma „N“ als Sortierer. 2011 erfolgte eine Arbeit über die Zeitarbeitsfirma „K“ als Verpacker und Qualitätsprüfer. Dieser Arbeit ist er kontinuierlich mit kurzen Unterbrechungen bis Oktober 2014 nachgegangen. Er hatte dort ein monatliches Nettogehalt von 800 Euro. Das Arbeitsverhältnis wurde absprachegemäß für einige Monate unterbrochen und sollte 2015 fortgesetzt werden. Am 10.10.2014 heiratete der Angeklagte T nach islamischem Recht. Eine standesamtliche Hochzeit war für den 08.05.2015 angemeldet, konnte jedoch wegen der Inhaftierung im vorliegenden Verfahren noch nicht stattfinden. Der Angeklagte T hat keine Kinder.
6Er ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
7a) Mit Entscheidung vom 07.02.2013 verhängte das Amtsgericht C (81a Cs 570 Js 2670/13) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 8 € gegen ihn.
8b) Das Amtsgericht C (81a Cs 170 Js 24313/13) verurteilte den Angeklagten am 13.06.2013 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8 €.
9c) Mit Entscheidung vom 16.07.2014 verhängte das Amtsgericht Achim (15 Ds 616 Js 6413/14) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe i.H.v. 40 Tagessätzen zu je 8 €. Diese Geldstrafe ist vollständig bezahlt.
10Das Landgericht Münster hat im vorliegenden Verfahren am 19.03.2015 einen Haftbefehl erlassen. Am 25.03.2015 wurde der Haftbefehl vollstreckt. Seither befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft.
112.
12Der Angeklagte N kam mit seinen Eltern und seinem Bruder 1985 nach Deutschland. Er hat dort die Schule besucht und im Jahr 2000 einen Realschulabschluss erworben. Er hat in den zwei bis drei Jahren nach seiner Schulzeit zwei Praktika in einem Baumarkt und in einem Autohaus absolviert. Diese dauerten jeweils 6-8 Wochen. Sein ausländerrechtlicher Status beinhaltet bis heute eine Duldung. Er kam als Flüchtling nach Deutschland. Seine Duldung wird alle drei bis sechs Monate verlängert. Daher darf er in Deutschland nicht arbeiten. Vor 15 Jahren haben sich die Eltern getrennt. Der Angeklagte N hat noch drei Halbgeschwister. Er lebt mit seinem Bruder und seiner Mutter zusammen. Der Angeklagte N hat keine Kinder.
13Er ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
14a) Mit Entscheidung vom 17.07.2012 hat das Amtsgericht Westerstede (42 Cs 375 Js 11547/12 (180/12)) den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.
15b) Das Amtsgericht C (81b Cs 693 Js 27506/13) hat den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen am 10.06.2013 zu einer Geldstrafe i.H.v. 30 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.
16Das Landgericht Münster hat auch gegen diesen Angeklagten am 19.03.2015 einen Haftbefehl erlassen, der am 25.03.2015 vollstreckt wurde. Seither befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft.
173.
18Der Angeklagte U hat fünf Brüder und fünf Schwestern und ist mit der gesamten Familie 1989 als 5jähriger nach Deutschland gekommen; die Eltern hatten um Asyl nachgesucht.
19Der Angeklagte hatte von 1990 bis einschließlich 2003 verschiedene deutschsprachige Schulen besucht und den gleichgestellten Realschullabschluss 2003 erworben.
20Der Aufenthaltsstatus als Asylbewerber mit lediglich einer Duldung erlaubt keine Aufnahme einer Beschäftigung. Die Familie lebt von Sozialleistungen.
21Im Jahre 2006 heiratete der Angeklagte zunächst eine deutsche Ehefrau und hat mit dieser ein Mädchen, das heute 7 Jahre alt ist. Es bestanden bis zur Inhaftierung regelmäßige Kontakte, auch wenn die Tochter bei der Mutter aufwächst. Die Ehe wurde 2012 oder 2013 nach mehrjähriger Trennung geschieden.
22Der Angeklagte ist seit der Scheidung nach islamischem Recht erneut verheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder B, geb. XXX und N2, geb. XXX, hervorgegangen.
23Seit 2012 besteht ein Aufenthaltsrecht mit einer Arbeitserlaubnis, die allerdings zunächst aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden konnte. Zum 15.03.2015 hatte er eine Beschäftigung im Servicebereich in einem Bistro in C aufgenommen. Der erwartete Verdienst betrug 850 Euro monatlich.
24Der Angeklagte U ist bereits als Jugendlicher bzw. Heranwachsender in den Jahren 1998 bis 2003 mehrfach – teilweise auch einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Angeklagte ist bislang insbesondere wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
25a) Durch das Amtsgericht C (103 Ls 460 Js 41658/99) ist er wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 18 Fälle, versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen sowie wegen gemeinschaftlichen Raubes am 10.05.2000 unter Einbeziehung einer am 10.03.2000 durch das Landgericht C verhängten Jugendstrafe von sechs Monaten, die gegen ihn wegen Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen verhängt worden war, zu einer Jugendstrafe von einem Jahr zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist. Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 19.07.2005 erlassen.
26b) Am 22.02.2007 wurde der Angeklagte U durch das Amtsgericht Brake (Unterweser) (2 Ls 250 Js 63393/06 (509/06)) wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren verurteilt.
27c) Mit Entscheidung vom 20.06.2007 durch das Amtsgericht Beckum (81 Js 2095/06 14 Ds 336/06) wurde der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung unter Einbeziehung der zuvor genannten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde ebenfalls bis zum 19.06.2010 zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen.
28d) Am 06.05.2008 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht I2 (218 Cs 16/08 7451 Js 102692/07) wegen Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Die abgeurteilte Tat fand am 11.08.2007 statt.
29e) Mit Entscheidung durch das Amtsgericht C vom 11.02.2010 (96 Cs 697 Js 38480/08) wurde der Angeklagte U wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 8 €. Die abgeurteilte Tat fand am 11.06.2008 statt.
30f) Schließlich wurde der Angeklagte am 17.12.2011 durch das Amtsgericht C (96 Cs 697 Js 54011/11) wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 8 € verurteilt.
31Das Landgericht Münster hat schließlich auch gegen diesen Angeklagten am 19.03.2015 einen Haftbefehl erlassen, der ebenso wie bei den anderen Angeklagten am 25.03.2015 vollstreckt wurde. Seither befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft.
32II.
33Feststellungen zur Sache
34Die drei miteinander gut und seit Jahren bekannten Angeklagten machten sich am 29.10.2013 zusammen mit einer bislang unbekannten vierten Person mit einem dunklem Pkw, Marke Mercedes Benz, C-Klasse Kombi, mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, das nicht für dieses Fahrzeug ausgegeben war, auf den Weg, um an diesem Tag Diebstähle zu begehen.
35Sie fuhren zunächst zur BAB-Raststätte X unweit von ihrem Wohnort C, wobei die Kammer nicht festgestellt hat, dass auch an dieser Raststätte bereits ein Diebstahl geplant war oder durchgeführt wurde. Dort stiegen die drei Angeklagten aus dem Fahrzeug aus. Auch der Fahrer stieg an dieser Tankstelle aus. Nach dem Halt fuhren die Angeklagten weiter zur Tankstelle I1 in Altenberge in der Nähe von Münster/Westf. An dieser Tankstelle kamen die Angeklagten gegen 12:22 Uhr an. Zunächst stiegen die Angeklagten U und N aus. Sie betraten den Verkaufsraum der Tankstelle. Dort waren eine Verkäuferin und drei Kinder anwesend. Später kam ein weiterer Bediensteter der Tankstelle hinzu. Kurz danach stieg der Angeklagte T aus und betrat ebenfalls den Verkaufsraum. Auch bei diesem Halt konnte die Kammer nicht sicher feststellen, wann die Absicht aufgegeben wurde, einen Diebstahl zu begehen. Jedenfalls wurde weder getankt noch sonst etwas erworben. Nach ganz kurzer Zeit verließen die drei Angeklagten wieder die Tankstelle und stiegen in den Mercedes. Im Weiteren fuhren sie mit der vierten Person zusammen zu der nahegelegenen T1-Tankstelle in Altenberge. Dort kamen sie gegen 12:26 Uhr an. Es stiegen zunächst die Angeklagten T und U aus. Sie betraten den Verkaufsraum und sprachen den anwesenden Verkäufer, den Zeugen N3, auf ein teilsynthetisches Motorenöl an. Tatsächlich diente dies dazu, den Zeugen vom Kassenbereich abzulenken. Etwas später betrat der Angeklagte N den Verkaufsraum. Er stand zunächst bei dem Gespräch mit den anderen Anwesenden. Sodann begab er sich mit Wissen und Wollen der beiden anderen Angeklagten zum Tresen, lehnte sich darüber und schaute in den Kassenbereich. Danach verließ er den Verkaufsraum in Richtung des Personalbereichs, um zu sehen, ob sich die Möglichkeit eines Diebstahls ergibt. Da die Zeugin G, die in der Tankstelle angestellt war, ihm entgegenkam, kehrte er zurück in den Verkaufsraum. Es kam zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten N und der Zeugin G, während dessen die Zeugin und Geschäftsführerin D ebenfalls hinzukam. Bei diesem Gespräch warf die Zeugin G dem Angeklagten N vor, einen Diebstahl vorzuhaben, weil sie zuvor gelesen hatte, dass nach einer neuen Masche Trickdiebstähle in Tankstellen begangen wurden, indem ein Verkäufer abgelenkt wurde und Mittäter dies ausnutzten, um etwas zu entwenden. Nach Auffassung der Zeugin entsprach das Verhalten der Angeklagten diesem Schema. Die Angeklagten verließen den Verkaufsraum, weil sie keine Gelegenheit mehr sahen, einen Diebstahl durchzuführen, stiegen in den Mercedes und verließen das Tankstellengelände. Soweit hinsichtlich dieses Geschehens ein versuchter Diebstahl angeklagt war, ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt worden.
36Von der T1-Tankstelle fuhren die drei Angeklagten sowie die weitere vierte Person als Fahrer mit dem Pkw nach Steinfurt-Borghorst, das von Altenberge in einer Fahrzeit von maximal fünfzehn Minuten erreichbar ist. Dort hielt das Fahrzeug am Kirchplatz an der M3-Kirche einige Minuten vor 13:24 Uhr, weil sie gemeinsam beabsichtigten in der Kirche zumindest nach mitnehmenswerten Gegenständen zu schauen. Ob sie bereits zu Beginn vorhatten, das sogenannte „C1 Stiftskreuz“ zu entwenden, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Was die Angeklagten und die vierte Person während der knappen Stunde zwischen dem Halt an der T1-Tankstelle gemacht haben konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls fand kein Personenwechsel statt.
37Das Fahrzeug hielt an dem Kirchplatz kurz auf der Straße, damit die drei Angeklagten aussteigen konnten. Sodann fuhr der Fahrer zunächst weiter. Die drei Angeklagten begaben sich in die M3-Kirche und entwendeten um 13.24 Uhr das Stiftskreuz aus einer verschlossenen Glasvitrine, die mit einer Alarmanlage versehen war, indem sie die Glasvitrine gewaltsam öffneten. Hierbei handelten sie in der Absicht, das Kreuz sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Angeklagten verließen die Kirche durch die einzige nicht abgeschlossene, vom Hauptportal aus gesehen rechte Tür und liefen schnell über den Kirchplatz zurück etwa zu der Stelle, an der sie auch ausgestiegen waren. Der Mercedes fuhr zu diesem Zeitpunkt wieder vor, hielt an und ließ die drei Angeklagten wieder einsteigen. Sodann flüchteten sie.
38Bei dem „C1 Stiftskreuz“ handelt es sich um ein etwa 40 cm hohes Kreuz, das einen Holzkern hat und auf der Vorderseite vergoldet ist. Auf der Rückseite besteht ein Kupfermantel. Außerdem sind mehrere Halbedelsteine und kleine Behältnisse eingearbeitet, in denen sich mehrere christliche Reliquien befinden. So sollen sich darin u.a. Holzsplitter des Kreuzes Jesu befinden. Das Kreuz stellt ein herausragendes und in seiner Art einzigartiges kunsthistorisches und religiöses Werk des 11. bis 12. Jahrhunderts dar. Der Materialwert konnte von der Kammer nicht genau festgestellt werden, liegt aber allenfalls im unteren fünfstelligen Bereich. Der Wert des Kreuzes als kunsthistorisch herausragendes religiöses Kunstwerk beträgt aber mehrere Millionen Euro. Das Kreuz diente zum einen an dem Standort der Verehrung durch die Gläubigen und wurde außerdem jährlich am 14. September zur Kreuzerhöhung im Gottesdienst verwendet.
39Das Kreuz ist bis heute verschwunden.
40III.
41Beweiswürdigung
42Die getroffenen Feststellungen beruhen hinsichtlich der Lebensläufe der Angeklagten auf ihren diesbezüglichen Erklärungen und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
43Zur Sache haben sich die Angeklagten nicht eingelassen. Die getroffenen Feststellungen beruhen zur sicheren Überzeugung der Kammer auf einer Gesamtwürdigung im Wesentlichen folgender Umstände:
44- 1.45
Täterschaft der Angeklagten
Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass die gefilmten und fotografierten Personen bei den zwei Tankstellen in Altenberge und der Raststätte X dieselben Personen sind. Ferner ist die Kammer überzeugt, dass die drei Angeklagten die gefilmten und fotografierten Personen sind und diese danach zur M3-Kirche nach Borghorst gefahren sind und dort das sog. Stiftskreuz gestohlen haben.
47a. Abläufe in den Tankstellen
48Die Feststellungen zu den Abläufen in den Tankstellen beruhen auf den eingeführten Videos und Fotos, auf denen im Einzelnen das Fahrzeug einschließlich des Kennzeichens, das Aussteigen der drei Personen sowie deren Verhalten in den jeweiligen Verkaufsräumen im Sinne der getroffenen Feststellungen erkennbar ist. In den Videos aus der Tankstelle I1sind das Datum und die Uhrzeit der Aufnahme eingeblendet. Die Uhrzeit des Aufenthalts auf dem Gelände der T1-Tankstelle ergibt sich aus dem gemäß § 256 Abs.1 Nr.5 StPO teilweise verlesenen Vermerk der Kreispolizeibehörde Steinfurt vom 30.10.2013 (Fallakte 3, Blatt 29).
49Aus den Aufnahmen der T1-Tankstelle ergibt sich des Weiteren zweifelsfrei, dass die Angeklagten beabsichtigten, einen Diebstahl zu begehen. So ist zum einen schon nicht verständlich, warum die Angeklagten den Zeugen N3 zum auf der gegenüber dem Kassenbereich anderen Seite des Verkaufsraums holen, um nach einem teilsynthetischen Öl zu fragen. Dies hätten die Angeklagten, wenn sie tatsächlich an einem solchen Öl interessiert waren, auch selbst durch einen Blick feststellen können. Zudem gibt es keinen Hinweis, dass sie nach einem solchen Öl in der Tankstelle I1gefragt haben. Zum anderen lässt das Verhalten der dritten Person nur den Schluss zu, dass sie einen Diebstahl beabsichtigte. Sie beugt sich über den Kassenbereich, obwohl dort offensichtlich keine Waren zum Verkauf lagen. Sie macht sich auf den Weg zu den Nebenräumen, obwohl dort ebenso offenkundig kein Bereich für Kunden war. Im Übrigen hat sie gegenüber der Zeugin G auch keine Erklärung für sein dortiges Erscheinen gegeben.
50b. Personenidentität der gefilmten und fotografierten Personen an den drei Tankstellen
51Die Feststellung, dass die an den drei Tankstellen gefilmten und fotografierten Personen auch dieselben Personen sind, beruht auf mehreren optischen Übereinstimmungen, der Verwendung desselben Fahrzeuges sowie dem zeitlichen Zusammenhang.
52Die Aufnahmen aus der Tankstelle X sind zwar von keiner geeigneten Qualität, um damit eine sachverständige Begutachtung über die Identität der einzelnen Personen vorzunehmen. Indes kann man auch auf diesen Fotos erkennen, dass die abgebildeten Personen sowohl im Hinblick auf das Erscheinungsbild, die Kleidung als auch die grundsätzliche Physiognomie mit den aufgenommenen Personen der anderen Tankstellen übereinstimmen. Ebenfalls ist an diesem Tag an allen drei Orten derselbe Fahrzeugtyp mit demselben Kennzeichen zu sehen. Auf den Bildern mit dem jeweiligen Fahrzeug finden sich auch keine Unterschiede. Insbesondere sind keine Aufkleber, Beschädigungen oder sonstigen unterscheidenden Merkmale zu sehen.
53Der zeitliche Ablauf erlaubt ohne Schwierigkeiten, dass die drei Personen mit dem Fahrer die drei Tankstellen nacheinander abgefahren haben.
54c. Zuordnung der Angeklagten zu den gefilmten und fotografierten Personen an den drei Tankstellen
55Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte T die Person mit der dunklen Kappe, der dunklen Jacke und dem schwarz-weiß gestreiften Pullover ist. Der Angeklagte N ist derjenige mit der weißen Jacke mit einem auffälligen großflächigen Muster auf dem Rücken und einer dunklen Kappe. Der Angeklagte U trägt eine dunkle Jacke und eine helle Kappe.
56Dies folgt aus einer Gesamtwürdigung des persönlichen optischen Eindrucks der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung, einem bildvergleichenden Sachverständigengutachten, einem Größengutachten sowie verschiedener Zeugenaussagen.
57Wegen des Inhalts der von den Videokameras in der T1-Tankstelle aufgenommenen Bildern wird zunächst auf Blatt 71-84, 93 und 157-167 d.A., den in der Tankstelle I1aufgenommenen Bildern auf Blatt 550 – 555 d.A. und bezüglich der Bilder aus der Raststätte X auf die Asservatennummer 513-043668-003 gemäß § 267 Abs.1 S.3 StPO Bezug genommen.
58Die Lichtbilder aus der Tankstelle I1und entsprechende Lichtbilder der Angeklagten aus Unterlagen der Polizei sind im Rahmen der Gutachtenerstattung des Sachverständigen T2 im Einzelnen erörtert und verglichen worden. Dass die Lichtbilder aus der Tankstelle I1stammten, ergibt sich aus der Inaugenscheinseinnahme der Videoaufnahmen aus den Überwachungskameras. Daraus sind die Einzelfotos extrahiert worden.
59aa.
60Zunächst hat die Kammer selbst eine sehr große Ähnlichkeit der Angeklagten mit den abgebildeten Personen sowohl was das Gesicht als auch den Körperbau anbetrifft festgestellt.
61Nach elf Verhandlungstagen, an denen die Kammermitglieder sich wiederholt einen persönlichen Eindruck vom Aussehen und den Bewegungen der Angeklagten machen konnten, können schon bei natürlicher Betrachtung erhebliche Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen mit den Personen auf den Foto- und Videoaufnahmen festgestellt werden.
62Hierbei ist sich die Kammer durchaus bewusst, dass auch sie einer gewissen Suggestivwirkung unterliegen kann, wenn sie wiederholt die Angeklagten ohne weitere Vergleichspersonen sieht. Allerdings ist dies zu unterscheiden von Zeugen, die eine Person wiedererkennen, die sie zuvor bei einer Begebenheit oder einem Geschehen gesehen haben (vgl. zur Wiedererkennung durch Zeugen Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 261 Rdnr. 11b m.w.N.). Die Kammer hatte dagegen den Eindruck von den anwesenden Angeklagten und die Bilder der Überwachungskameras und damit unmittelbar die Möglichkeit, auf Übereinstimmungen bzw. Unterschiede zu achten.
63bb.
64Dieser Eindruck wird bestätigt durch die Ausführungen des Sachverständigen T2, der beim LKA NRW seit 2011 als Sachverständiger für Lichtbildauswertung tätig ist.
65Der Sachverständige hat dabei im Einzelnen die Bilder aus den Überwachungskameras ausgewertet. Dabei konnte er aus den Bildern von der Raststätte aus X mangels hinreichender Qualität keine Rückschlüsse auf die konkrete Identität der dort abgebildeten Personen ziehen. Die Bilder aus den beiden Tankstellen in Altenberge haben eine Qualität, dass der Sachverständige zwar keinen Spezialvergleich, bei dem die Feststellung besonderer individueller Übereinstimmungen oder Unterschiede (z.B. Muttermale, Narben) möglich ist, vornehmen konnte.
66Die Bilder waren aber ausreichend für einen Allgemeinvergleich. Bei einem solchen Allgemeinvergleich überprüft der Sachverständige nach seinen Ausführungen die allgemeinen Merkmale einer Person, soweit sie erkennbar sind. Dabei berücksichtigt der Sachverständige auch sog. Störfaktoren, insbesondere Verzerrungen durch Perspektive und Kameraobjektiv, Überstrahlungen, Bewegungsunschärfen und Kompressionsartefakte.
67Bei einem solchen Allgemeinvergleich gibt es wegen der fehlenden speziellen individuellen Merkmale lediglich drei Beurteilungsstufen hinsichtlich der Frage, ob die Personen identisch bzw. nicht identisch sind:
68„es deutet darauf hin“,
69„es kann nicht ausgeschlossen werden“
70und schließlich
71„es kann weder bestätigt noch ausgeschlossen werden“.
72Dabei wendet der Sachverständige nach seinen weiteren Ausführungen den Zweifelsgrundsatz immer schon dann an, wenn das Bild auf ein Merkmal, auch wenn es nicht sicher ist, hindeutet, das gegen eine bestimmte Person sprechen könnte und nicht durch Störfaktoren erklärbar ist. Daher wertet er solche Merkmale als Abweichung und damit bereits als gegen eine bestimmte Identität sprechend. Wenn er bei einem Allgemeinvergleich daher zu der Bewertung „es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine bestimmte Person abgebildet ist“ gelangt, so sprechen bereits keine Umstände aus seiner Sachverständigensicht gegen diese Person. Bei der Bewertung „deutet darauf hin, dass es sich um eine bestimmte Person handelt“ liegt demgemäß bereits eine solche Feststellung von allgemeinen Merkmalen zugrunde, die T1k für die Identität sprechen.
73Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes ist er bei den Angeklagten zu folgender Bewertung gelangt:
74(1.) Angeklagter T
75Bei den Bildern aus der T1-Tankstelle ist der Sachverständige zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass es darauf hindeutet, dass es sich bei der abgebildeten männlichen Person, bekleidet mit eine Kappe, einer dunklen Jacke und einem gestreiften Pullover, und dem Angeklagten T um verschiedene Personen handelt. Diese Einschätzung beruht auf optischen Abweichungen, auf die die Bilder hinsichtlich der Nasen- sowie der linken Ohrregion hindeuten.
76Der Nasenrücken weist beim Angeklagten eine konvexe Form auf, während die Bilder der Überwachungskamera scheinbar einen konkaven Nasenrücken zeigen. Hierbei hat der Sachverständige jedoch weiter ausgeführt, dass durch die Artefaktbildung und Überstrahlung die Nasenspitze möglicherweise nach vorne gezogen worden und dadurch das Bild einer konkaven Nase entstanden sein könnte.
77Auch die Form der Nasenspitze hat der Sachverständige als unterschiedlich eingeschätzt. Die Nasenspitze des Angeklagten T hat er als „spitzrund“ beschrieben. Dies lasse sich genau wie der Verlauf der Nasenspitzenregion nur teilweise mit den Bildern in Übereinstimmung bringen, so dass der Sachverständige auf Grund der verbleibenden Zweifel von einem Unterschied ausgegangen ist.
78Im Bereich der linken Ohrregion hat der Sachverständige bei dem hinteren Höcker auf zwei Aufnahmen Hinweise auf eine deutliche Ausprägung gesehen. Der Angeklagte T weist einen solchen Höcker nicht auf. Bei ihm bestehe vielmehr eine Verdickung der Ohrinnenleiste. Bei seinen Feststellungen zu dem Höcker auf den Aufnahmen hat der Sachverständige aber selber angeführt, dass dies wiederum durch einen Störfaktor verursacht worden sein könne.
79Hinsichtlich der Form des Einschnittes zwischen den beiden Höckern der Ohrmuschel (sog. Zwischenhöckereinschnitt) hat der Sachverständige auf den Aufnahmen Hinweise auf einen solchen Einschnitt in einer U-Form gesehen, während der Angeklagte T einen solchen Einschnitt mit einer V-Form aufweise.
80Allerdings hat der Sachverständige, der die Bildqualität dieser Aufnahmen mit einer Reihe von Störfaktoren belastet eingeschätzt hat, auch einige Übereinstimmungen der abgebildeten Person mit dem Angeklagten T festgestellt. So stimmt die Gesichtsumrissform mit „schmal oval“ und „fast länglich“ bei beiden überein. Sowohl die abgebildete Person als auch der Angeklagte weisen eine eher hohe Nase auf. Ebenfalls ist die Frontansicht der Nase übereinstimmend. Gleiches gilt für die Höhe der Hautoberlippe in der Mundregion, die „niedrig bis mittelhoch“ ist. Die Hautunterlippe ist in beiden Fällen „niedrig bis mittelhoch“. Ebenfalls ist die Höhe (niedrig bis mittelhoch; tendenziell mittelhoch) und die Form (oval, breitrund) des Kinns übereinstimmend. Auch bei der Vertikalorientierung der Ohrachse hat der Sachverständige eine Übereinstimmung angenommen. Hierbei hat er die auf den Aufnahmen der Überwachungskamera als sehr weit nach hinten geneigte Ohrachse als Übereinstimmung mit der Ohrachse des Angeklagten T gewertet, obwohl die beim Angeklagten nicht so stark geneigt ist, weil er diesen Unterschied mit der Kopfhaltung für erklärbar einschätzt. Auch die ausgewölbte Ausprägung des Kehlkopfes sowie der hohe und breite Hals sind nach den Sachverständigenausführungen als Übereinstimmungen anzusehen.
81Stärkere Übereinstimmungen zwischen der abgebildeten Person und dem Angeklagten T hat der Sachverständige bei der Begutachtung der Aufnahmen aus der Tankstelle I1festgestellt. Insgesamt sind die Aufnahmen nach der Einschätzung des Sachverständigen aus der Tankstelle I1 in einigen Bereichen etwas besser als die Aufnahmen aus der T1-Tankstelle, wovon sich die Kammer bei Betrachten der Bilder selbst ohne weiteres überzeugen konnte. Hier ist der Sachverständige zu der Einschätzung gekommen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Angeklagten und der männlichen Person, bekleidet mit Kappe und dunkler Jacke, um ein und dieselbe Person handelt.
82Im Rahmen seiner Begutachtung hat der Sachverständige bei diesem Bildvergleich sechs Übereinstimmungen des Angeklagten T mit der aufgenommenen, bereits oben näher beschriebenen Person festgestellt. Hingegen hat er bei diesem Bildvergleich keine einzige Abweichung feststellen können. Übereinstimmungen stellte er im Allgemeinvergleich in der Nasen-, Mund- sowie der Kinnregion fest. So stimmen im Profil der konvexe Nasenrückenverlauf, Form und der Verlauf der Nasenspitzenregion, die Höhe der Hautoberlippe, die Einziehung der Hautunterlippe sowie Höhe und Form des Kinns überein.
83Den Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung vorbehaltlos an. Die Ausführungen waren überzeugend begründet und anhand der Bilder gut nachzuvollziehen.
84Bei den Bildern zu der Tankstelle I1gab es zahlreiche Übereinstimmungen und keine Abweichungen. Die Abweichungen aus den Aufnahmen aus der T1-Tankstelle sind teilweise vom Sachverständigen selber als durch Störfaktoren ohne weiteres erklärbar eingeschätzt worden. Dabei ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige auch die Abweichungen gewichtet von grundsätzlich von „- Abweichung“ über „- - eklatante Abweichung“ bis zu „- - - sehr eklatante Abweichung“. Die vorliegenden Abweichungen liegen lediglich auf der niedrigsten Stufe, also „- Abweichung“.
85Die Abweichungen auf den Bildern der T1-Tankstelle sind zudem deshalb vernachlässigbar, weil die Kammer -wie bereits ausgeführt- davon überzeugt ist, dass die männliche Person, bekleidet mit Kappe, dunkler Jacke und gestreiftem Pullover, in beiden Fällen dieselbe Person ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass zwischen den Aufnahmen, zwischen denen ein Zeitunterschied von nur wenigen Minuten besteht, die Bekleidung zwischen zwei Personen gewechselt worden wäre, die beiden Personen aber mit demselben Pkw vorgefahren wären.
86Da die Abweichungen bei den qualitativ besseren Bildern der Tankstelle I1nicht vorhanden sind, aber feststeht, dass die Person bei den beiden Tankstellen identisch ist, steht ebenfalls fest, dass die Abweichungen auf den Bildern der T1-Tankstelle nur scheinbare sind, mithin durch Störfaktoren entstanden sind und keine realen Unterschiede wiedergeben.
87(2.) Angeklagter N
88Im Rahmen seines Gutachtens hat der Sachverständige zu dem Vergleich des Angeklagten N mit dem Mann mit der Kappe und der hellen Jacke mit dem deutlichen Muster auf dem Rücken auf den Aufnahmen aus der T1-Tankstelle ausgeführt, es deute darauf hin, dass es sich um verschiedene Personen handele. Dies hat der Sachverständige anhand von vier Abweichungen aus den Nasen-, Kinn- und Ohrregionen festgemacht. Dabei handele es sich um die Höhe des Kinns, die er bei dem Angeklagten als „am oberen Rand mittelhoch“ bezeichnet hat, während er bei der auf dem Bild zu sehenden Person zu der Einschätzung „bis an mittelhoch heranreichend“ gekommen ist, wobei der Sachverständige diese Abweichung als eine schwache und durch die Mimik erklärbare bezeichnet hat. Weiter sei auf dem Bild eine Kinnkerbe zu sehen, die der Angeklagte N nicht aufweise. Der Sachverständige konnte aber nicht ausschließen, dass dies auf einen Störfaktor zurückzuführen sei. Außerdem sei das Doppelkinn, das der Angeklagte N auf den Vergleichsbildern zeige, auf den Tankstellenbildern nicht richtig zu sehen. Schließlich scheine die Form des Ohres zu differieren, die auf dem Tankstellenfoto unterbetont sei, während es sich auf den Vergleichsfotos ein bisschen oberbetont darstelle.
89Hingegen hat der Sachverständige bei dem Lichtbildvergleich des Angeklagten N mit der männlichen Person mit der hellen Jacke mit dem deutlichen Muster auf dem Rücken auf den Fotos aus der Tankstelle I1ausgeführt, es deute darauf hin, dass es sich um ein und dieselbe Person handele. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass dieses Bildmaterial deutlich mehr Merkmale für eine Untersuchung aufweise. Insgesamt ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass es kein abweichendes Merkmal gibt, das nicht erklärbar wäre. Vielmehr hat er 24 Merkmale genannt, die übereinstimmen oder zumindest eine mögliche Übereinstimmung aufgrund erklärbarer Störfaktoren darstellen. Dies erfasst das komplette Gesicht mit Augen-, Nasen- Mund-, Kinn- und Ohrregion.
90Aufgrund des Umstands, dass die Kammer von der Personenidentität des Mannes mit der weißen Jacke mit dem deutlichen Muster auf dem Rücken in den beiden Tankstellen sowie der Raststätte überzeugt ist, sind die Ausführungen des Sachverständigen ein gewichtiges Indiz für die Identität des Angeklagten N. Gerade die Begutachtung der Fotos aus der Tankstelle I1 ist wegen der Vielzahl der festgestellten Merkmale belastbar.
91Auch bezüglich des Angeklagten N schließt sich die Kammer den fundierten und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an.
92(3.) Angeklagter U
93Der Sachverständige ist bei dem Vergleich des Angeklagten U mit der männlichen Person mit der Kappe und der dunklen Jacke auf den Aufnahmen aus der T1-Tankstelle zu der Einschätzung gekommen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um dieselbe Person handelt.
94Dabei hat er folgende Übereinstimmungen festgestellt: mittelhohe Nase, Hautoberlippe und Mundspaltenbreite. Abweichungen haben sich demgegenüber nicht ergeben, weil er bei den vermeintlichen Unterschieden bei der Gutachtenerstattung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sie durch Störfaktoren erklärbar sind und damit weder Übereinstimmungen noch Abweichungen sind. Dieses Ergebnis wird deutlich gestützt durch den Lichtbildvergleich mit den qualitativ besseren Aufnahmen aus der Tankstelle I1, wo er ebenfalls zu der Einschätzung gekommen ist, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein und dieselbe Person handele. Hier hat der Sachverständige zwölf übereinstimmende Merkmale und kein einziges abweichendes Merkmal festgestellt. Auch hier umfasst dies das komplette Gesicht mit Augen-, Nasen-, Mund-, Kinn- und Ohrregion.
95Auch bezüglich des Angeklagten U schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung den Feststellungen des Sachverständigen an.
96cc.
97Weiter ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung das Gutachten des Sachverständigen L zur Größenbestimmung der Personen auf dem Video aus der T1-Tankstelle zu berücksichtigen. Der Sachverständige hat ermittelt, dass die aufgenommenen Personen folgende Körpergrößen haben: Die Person mit Kappe, gestreiftem Pullover und dunkler Jacke hat nach der Vermessung von fünf Bildern eine Größe zwischen 1,76m und 1,78m. Die Person mit der weißen Kappe und der dunklen Jacke hat nach der Auswertung von sechs Bildern eine Größe von 1,84m bis 1,88m. Die Person mit der Kappe sowie der weißen Jacke hat nach der Vermessung von vier Bildern eine Größe von 1,87m bis 1,88m. Diese ermittelten Größen passen ziemlich genau zu den durch die Verlesung des Vermerks aus Fallakte 3, Blatt 79 in die Hauptverhandlung eingeführten Größen der drei Angeklagten T (1,79m), N (1,85m) sowie U (1,86m). Dabei hat die Kammer gesehen, dass die Größenbestimmungen gewisse Toleranzen aufweisen, die u.a. durch die Position der Kamera und der Bewegung der Personen bedingt sind. Das Ergebnis wird weiter durch die Aussage der Zeugin M gestützt, die die Körperlänge der drei Männer vor der Kirche in diesem Größenbereich, nämlich mit ca. 1,80 m, angegeben hat. Diese Zeugin hat nur einige Meter von dem Haltepunkt des Mercedes am Kirchplatz ein Geländer gestrichen und dabei die drei Männer, die ausstiegen, gesehen.
98dd.
99Die Feststellung der Identität der drei Angeklagten ergibt sich weiter aus der Wiedererkennung durch verschiedene Personen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen T2 aufgrund des so genannten Wiedererkennungseffektes auch bei einer relativ schlechten Bildqualität eine abgebildete Person durch eine Person wiedererkannt werden kann, wenn diese die abgebildete Person vorher häufiger gesehen hat. Hierbei ist zwar nach den Ausführungen des Sachverständigen kritisch zu berücksichtigen, dass der Wiedererkennungseffekt auch zu Fehlern führen kann, weil sich das Gedächtnis auf bestimmte markante Merkmale stützt, die bei verschiedenen Personen vorliegen können. Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme sind die Angeklagten jedoch von verschiedenen Personen mit unterschiedlichen Bezügen zu den Angeklagten wiedererkannt worden.
100(1.)
101Der Angeklagte T wurde durch die Zeugen F, L1 und E erkannt.
102Der Zeuge F, der bei seinen zwei Vernehmungen vor der Kammer bestätigt hat, dass er den Angeklagten T als seinen Cousin bei der Polizei auf Tankstellenfotos von dem Tattag erkannt hat, gehört der Familie des Angeklagten T an. Er kennt den Angeklagten seit vielen Jahren. Ein feindschaftliches Verhältnis, wie es z.B. zu der Familie der Zeugin L. T aus I2 deutlich wurde, besteht hier nicht. Außerdem hat der Zeuge keine unberechtigten Belastungstendenzen gezeigt. Vielmehr wurde durch seine Aussagen deutlich, dass ihm die Situation insgesamt sehr unangenehm war und er auch zeitweilig bereit war, eine Falschaussage zu tätigen, um der Situation zu entfliehen. Auch wenn der Zeuge den Angeklagten T in der mündlichen Verhandlung selbst auf den Fotos nicht mehr wiedererkannt haben will, hat er dennoch eindeutig bestätigt, dass er ihn bei der Polizei auf den Aufnahmen erkannt habe.
103Es gibt bei diesem Zeugen keinen Hinweis auf ein Motiv für eine Falschaussage. So hat er sich z.B. nicht unter Hinweis auf die ausgelobte Belohnung gemeldet oder eine solche zu irgendeinem Zeitpunkt verlangt.
104Es kann weiter ausgeschlossen werden, dass auf den Zeugen bei der Polizei Druck ausgeübt worden ist und er aufgrund dessen falsche Angaben gemacht hat, wie er zunächst in seiner ersten Vernehmung vor der Kammer angegeben hat. Es ist zwar zutreffend, dass vorher eine Durchsuchung beim Zeugen F stattgefunden hat. Jedoch ist der Zeuge damals berechtigterweise als Beschuldigter und nicht nur als Zeuge vernommen worden. So hat der Zeuge im Rahmen seiner zweiten Vernehmung bestätigt, dass er von der Polizei nicht bedroht worden sei. Außerdem hatte der Zeuge nach eigenem Bekunden bereits vorher schon Erfahrungen mit der Polizei und der Strafjustiz gesammelt. Im Übrigen hat er die Behauptung, bei der Polizei falsch ausgesagt zu haben, nicht aufrechterhalten.
105Darüber hinaus ist der Angeklagte T sicher von dem Polizeibeamten L1, der vor Ort als Kontaktbeamter eingesetzt wird, auf den Fotos wiedererkannt worden. Der Beamte, der seit 1999 im Stadtteil, in dem die Familie T wohnt, tätig ist und die Familie seit dieser Zeit kennt und den Angeklagten T sowie seine Geschwister hat „aufwachsen sehen“, hat auf mehreren Fotos aus den Tankstellen in Altenberge den Angeklagten klar und deutlich erkannt. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht neben ihrer inhaltlichen Geschlossenheit, dass sie nachvollziehbar war und der Zeuge keinerlei unberechtigte Belastungstendenzen gezeigt hat. So hat er selber differenziert angegeben, dass er den Angeklagten U nicht erkennen kann, da er diesen zwar kenne, aber „nicht so gut“.
106Der Angeklagte T ist ebenfalls von dem Zeugen POK E, der sich selbst nach Veröffentlichung von Bildern im Intranet gemeldet hat, auf mehreren Fotos, die nicht beschriftet waren, ebenfalls aus den Tankstellen in Altenberge wiedererkannt worden. Der Zeuge ist Kontaktbeamter, war zuvor Jugendbearbeiter und kennt nach seinen Angaben den Angeklagten T und seine Familie seit Jahren. Er hat eine Verwechselung mit anderen Geschwistern, so auch explizit mit dem Bruder S, der eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Angeklagten hat, ausgeschlossen.
107(2.)
108Der Angeklagte N wurde ebenfalls durch den Zeugen KOK L1 auf mehreren Fotos aus den Tankstellen in Altenberge sicher erkannt. Dem Zeugen wurden nach seinen Angaben die Bilder ohne Hinweis auf die Angeklagten gezeigt. Der Zeuge hatte auch keine Vorhinweise auf die Angeklagten im Zusammenhang mit der Tat. Die Aussage des Zeugen L1 war auch deshalb so glaubhaft und überzeugend, weil er neben der Angabe, dass er seit 1999 in dem Stadtteil als Kontaktbeamter eingesetzt ist, konkrete Körperhaltungen des Angeklagten N wiedererkennen und benennen konnte.
109(3.)
110Der Angeklagte U wurde durch den Zeugen PK S erkannt. Der Zeuge hatte sich auf die Veröffentlichung der Fahndungsbilder im Polizeiintranet gemeldet, weil er den Angeklagten U wiedererkannte, ohne dass sein Name im Zusammenhang mit den Fotos genannt wurde. Der Zeuge hat allerdings nicht bekundet, sich sicher zu sein. Vielmehr hat er angegeben, der Angeklagte könne es sein. Diese Einschränkung hinsichtlich der Sicherheit des Wiedererkennens beruhte ausweislich seiner weiteren Aussage auf seiner beruflichen Kenntnis der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Wiedererkennung von Personen auf Fotos. Da der Zeuge den Angeklagten U seit Jahren aus dem gemeinsamen Fitnessstudio kannte und dort auch häufiger Kontakt hatte sowie der gelegentlichen beruflichen Berührungspunkte erachtet die Kammer die Aussage des Zeugen S dennoch als belastbar.
111ee.
112Schließlich war zu berücksichtigen, dass die drei Angeklagten nicht nur – wie dargelegt – eine ganz erhebliche Ähnlichkeit mit den Personen auf den Aufnahmen aus den Tankstellen aufweisen, sondern auch allesamt in C wohnen, was zu der Fahrtroute der gefilmten Personen passt, und zudem gut miteinander bekannt sind. Die Annahme, dass es sich hierbei um einen bloßen Zufall handeln könnte, hält die Kammer für fernliegend.
113Dass die Angeklagten sich zumindest gut kennen, wenn sie nicht sogar miteinander befreundet sind, kann aufgrund der Aussagen der Zeugen D1, KOK L1 und L. T festgestellt werden:
114Der Zeuge D1 hat glaubhaft ausgesagt, dass er die Angeklagten U und N am Wochenende häufig in Wettbüros beim Fußballgucken gesehen habe. Bei solch häufig wiederholten Unternehmungen ist nicht nur von einem gelegentlichen Zusammentreffen auszugehen, zumal der Zeuge D1 auch von Unterhaltungen der beiden Angeklagten U und N berichtet hat. Ebenfalls sei der Angeklagte T teilweise zu diesen Treffen gekommen. Nach der Einschätzung des Zeugen D1 verhielten sich die Angeklagten wie Freunde.
115Der Zeuge KOK L1 hat ebenfalls aus seinen Erfahrungen als Kontaktbeamter überzeugend geschildert, dass sich die drei Angeklagten kennen. So hat er bekundet, dass die Angeklagten N und T einer Clique angehörten und sich regelmäßig auf einem Marktplatz getroffen haben. Auch der Angeklagte U sei regelmäßig dazugekommen. Dass der Zeuge KOK L1 hierbei auf Fragen der Verteidigung keine konkreten Daten der Treffen angeben konnte, steht der Glaubhaftigkeit und Überzeugungskraft seiner Aussage nicht entgegen. Bei einer langjährigen Tätigkeit in dem Stadtteil ist die Angabe von konkreten Treffen ohne Besonderheiten, die ein Einschreiten erforderlich gemacht hätten, nicht zu erwarten.
116Auch die Zeugin L. T hat bestätigt, dass sich die Angeklagten T und N kennen. Die Aussage der Zeugin T ist zumindest in diesem Punkt glaubhaft und belastbar, da sie durch andere Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme bestätigt wird und ihrer eigenen Wahrnehmung entstammt. Außerdem waren in diesem Teil ihrer Aussage keine unberechtigten Belastungstendenzen zu erkennen. Die Zeugin hat als damalige Ehefrau des Bruders des Angeklagten T nach ihrer Aussage mitbekommen, wie sich die Angeklagten N und T getroffen haben und der Angeklagte N gelegentlich den noch bei seiner Mutter wohnenden Angeklagten T abgeholt hat.
117Diese Schilderungen der voneinander unabhängigen Zeugen decken sich mit Erkenntnissen von den Fotos aus einem Geschäft in Hamburg vom 22.12.2013. Die Kammer ist nach der Inaugenscheinnahme dieser Fotos, wobei wegen des Inhalts dieser Bilder auf Blatt 1830 und 1831 d.A. gemäß § 267 Abs.1 S.3 StPO Bezug genommen wird, nämlich davon überzeugt, dass dort zumindest die Angeklagten U und N zusammen zu sehen sind. Auch dadurch wird deutlich, dass diese beiden Angeklagten zusammen Zeit verbracht und etwas zusammen unternommen haben.
118Die Kammer hat nicht verkannt, dass das Argument der Nähebeziehung zwischen den Angeklagten auch für andere Personen aus ihrem Umfeld gelten würde. Es haben sich im Laufe der Beweisaufnahme jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Umfeld der Angeklagten Personen existieren, die als die gefilmten Personen in Betracht kämen. Es haben vielmehr alle Zeugen, die die Familien der Angeklagten kennen, die Frage nach erheblichen Ähnlichkeiten weiterer Personen mit den Angeklagten und somit auch mit den abgebildeten Personen verneint.
119Auch die in den Beweisanträgen vom 05.10.2015 genannten Personen kommen nicht in Betracht. Schon nach natürlicher Betrachtung der ED-Aufnahmen der Polizei von V. U, M. U, Z. U, I. U, T. U, A. F und M. D2 war zu erkennen, dass diese Personen nicht auf den Videos abgebildet sind. Gleiches gilt für M. T und I3 (alias I4). Dabei wird wegen des Inhalts dieser Bilder auf Blatt 1936 bis 1959, 1997, 2002, 2003 d.A. gemäß § 267 Abs.1 S.3 StPO Bezug genommen.
120Bei M. T ist ferner zu berücksichtigen, dass er sich am 29.10.2013 in Haft ohne Hafturlaub befand. Auch R. T ist auszuschließen, die Person auf den Aufnahmen zu sein, die mit einer Kappe, einer dunklen Jacke und einem schwarz-weiß gestreiften Pullover bekleidet ist. Zwar ist eine gewisse Ähnlichkeit festzustellen, indes kommt dieser Bruder des Angeklagten nicht in Betracht, weil er nach dem gemäß § 256 Abs.1 Nr.5 StPO verlesenen Vermerk vom 07.10.2015 (Blatt 2021 d.A.) 1,86 m groß ist. Das Gutachten von Herrn L weist der entsprechenden Person auf den Aufnahmen jedoch eine Größe von 1,76m bis 1,78m zu. Außerdem ist auf den in Augenschein genommenen Aufnahmen aus der T1-Tankstelle auch unter Berücksichtigung von Veränderungen durch Bewegungen etc. zu erkennen, dass die Person mit dem schwarz-weiß gestreiften Pullover deutlich kleiner als der Angeklagte U bzw. die Person mit der Kappe und der geschlossenen dunklen Jacke ist. Wäre die Person mit dem schwarz-weiß gestreiften Pullover jedoch R. T, müsste die Person auch auf den Aufnahmen ungefähr so groß sein wie die Person mit der geschlossenen Jacke.
121Insgesamt hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände keine vernünftigen Zweifel an der Identität der Angeklagten.
122d. Anwesenheit der Angeklagten bei der M3-Kirche im Tatzeitpunkt
123Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die Angeklagten nach dem Stopp an der T1-Tankstelle nach Steinfurt-Borghorst gefahren sind. Zwar wurden die Angeklagten nicht von Zeugen in oder um die Kirche wiedererkannt, jedoch ist die Kammer in einer Gesamtschau der Ergebnisse der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Angeklagten sich zunächst an und um 13:24 Uhr in der Kirche befanden.
124Diese Überzeugung beruht zunächst darauf, dass die Zeugin M1 das Nummernschild des Fahrzeugs, das auch auf den Aufnahmen an der Tankstelle zu sehen ist, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorfall aufgeschrieben hat. Die Zeugin M1 arbeitete nach ihren Angaben in einem Büro gegenüber der Kirche an der Straße, auf der der Mercedes beim zweiten Stopp hielt. Sie wurde aufmerksam durch das zu dieser Tageszeit ungewöhnliche Läuten der Glocken, die an die Alarmanlage angeschlossen waren und zu läuten begannen, nachdem die Glasvitrine unbefugt geöffnet wurde. Daher schaute sie nach ihren Bekundungen nach draußen, sah das Fahrzeug, in das die drei Männer eingestiegen waren, und schrieb sich sofort das Kennzeichen auf. Dieser Zettel wurde später der Polizei übergeben. Das Kennzeichen war XXX und damit mit dem Kennzeichen auf den Bildern der Tankstellen identisch.
125Gestützt wird dies durch die Aussage der Zeugin M, die sich zumindest an ein Kennzeichen aus einer der beiden Hansestädte Hamburg oder C erinnern konnte. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass das Fahrzeug mit diesem Nummernschild dort angehalten hatte und vor Ort am Kirchplatz war. Von der Zeugin M wurde darüber hinaus der gleiche Fahrzeugtyp beschrieben, wie auch auf den Aufnahmen aus der Tankstelle zu sehen ist.
126Soweit die reine Fahrzeit von der T1-Tankstelle deutlich kürzer ist als die tatsächlich verstrichene Zeit zwischen dem Stopp an dieser Tankstelle und dem Eintreffen an der Kirche, spricht dies nicht gegen die Täterschaft der Angeklagten. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass die Personen im Fahrzeug gewechselt hätten. Zum einen hat sich kein Hinweis ergeben, dass die Angeklagten irgendwelche Beziehungen nach Borghorst-Steinfurt oder in das dortige Umland haben. Zum anderen ergibt sich auch sonst, insbesondere auch nicht aus den Aufnahmen bei den Tankstellen, ein Anhaltspunkt z.B. auf ein weiteres Fahrzeug, zu dem ein Kontakt mit den Angeklagten bestanden haben könnte. Dabei gibt es nicht nur Bilder aus dem jeweiligen Verkaufsraum, sondern auch von den Bereichen an den einzelnen Zapfsäulen.
127Ebenfalls konnte sich die Zeugin M1 an eine auffällige Jacke mit einem großen, auffälligen Muster erinnern. Eine solche trug ausweislich der Bilder aus den Tankstellen einer der drei Männer.
128Die Uhrzeit des Aufbruchs der Vitrine konnte die Kammer durch die Aussage des Zeugen M2 feststellen, der bei der Benachrichtigung der Alarmanlage auf seinem Handy die Uhrzeit abgelesen hat.
129e. Diebstahl des Stiftskreuzes durch die drei Angeklagten
130Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten das sog. Stiftskreuz aus der M3-Kirche entwendet haben. Bereits aus der Feststellung, dass die Angeklagten in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem ausgelösten Signal aus der Richtung des Eingangs der Kirche kamen, ergibt sich, dass diese in der Kirche waren und dort das Kreuz aus der Glasvitrine entnommen haben. Zwar hat wiederum keiner der Zeugen beobachtet, wie die drei Angeklagten aus der Kirche kamen. Jedoch hat die Zeugin M angegeben, dass die drei männlichen Personen aus der Richtung sehr schnell gelaufen kamen, in der sich die nicht abgeschlossene Tür der Kirche befand. Der Zeuge Pastor a.D. X hat in seiner Vernehmung glaubhaft angegeben, dass nur die Tür rechts neben dem Hauptportal, das sich auch zu dem Kirchplatz, über den die Angeklagten gelaufen kamen, befindet, zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht abgeschlossen war. Aus dem Zusammenspiel des aus der Vitrine entnommenen Kreuzes, dem Auslösen des Alarms sowie eines schnellen Laufens über den Kirchplatz hin zum Fahrzeug Mercedes Benz, das nach dem Verlassen des Fahrzeugs durch die Angeklagten zunächst wegfuhr und passend wieder erschien, um die Angeklagten wieder aufzunehmen, ergibt sich, dass diese Personen auch mit dem Diebstahl des Kreuzes zu tun haben. Es ist kein Grund ersichtlich, was die Angeklagten, die jedenfalls bei den Angeklagten T und U aus muslimisch geprägten Familien stammen, sonst an der Kirche vorgehabt haben könnten. Andere Örtlichkeiten, die für die aus dem Bereich C anreisenden Angeklagten, wie sich aus den Bildern der Raststätte X ergibt, von Interesse hätten sein können, gibt es nicht im Bereich der M3-Kirche.
131Aufgrund der Größe des Kreuzes von ca. 40 cm ist es nicht verwunderlich, dass die Zeugen, die die laufenden Männer beobachtet haben, kein Kreuz gesehen haben. Dieses konnte ohne Schwierigkeiten unter einer Jacke verborgen werden.
132Ebenfalls haben die hinzukommenden Zeugen X und M2 nach ihren überzeugenden Aussagen in der Kirche die aufgebrochene Glasvitrine ohne Kreuz vorgefunden.
133Die Mittäterschaft der drei Angeklagten ergibt sich aus dem Gesamteindruck des Verhaltens und des Vorgehens der drei Angeklagten. Es kann zwar nicht festgestellt werden, wer das Kreuz entnommen und an sich genommen hat. Jedoch haben die Angeklagten bereits vorher auf ihrem Weg, insbesondere an der T1-Tankstelle, ein arbeitsteiliges, konspiratives Vorgehen gezeigt. Während der Fahrer im bzw. am Fahrzeug verblieb, gingen zunächst zwei der drei Angeklagten in den Verkaufsraum. Etwas später folgte in wechselnder Besetzung der Dritte der Angeklagten. Dieses Vorgehen entspricht dem typischen Vorgehen von Trickdiebstählen in solchen Situationen. Aus dem Umstand, dass die Angeklagten zusammen mit dem Fahrer zumindest zwei Tankstellen mit einem Fahrzeug mit falschem Kennzeichen anfuhren, ohne dort zu tanken, typische Verhaltensweisen von Trickdiebstählen zeigten und sich sodann zu einer Kirche begaben und dort ein Kreuz entwendeten, folgt, dass zwischen den Angeklagten die Abrede bestand, Diebstähle bei Möglichkeit zu begehen.
1342. Einordnung des Stiftskreuzes
135Bei dem sogenannten „C1 Stiftskreuz“ handelt es sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B1 um eines der bedeutendsten Kunstwerke aus dem 11. bis 12. Jahrhundert. Der Sachverständige, der emeritierter Professor für mittelalterliche Geschichte ist und sich bereits in seiner Doktorarbeit mit dem Stiftskreuz beschäftigt hatte, hat außerdem drei Ausstellungen mit konzipiert und gestaltet, in denen das Stiftskreuz Ausstellungsgegenstand war. Der Sachverständige hat zudem das Kreuz in seinen Einzelheiten beschrieben.
136Aufgrund der weiteren Angaben des Sachverständigen ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kreuz ein Wert von jedenfalls mehreren Millionen € zukommt. Zwar ist eine Wertfeststellung schwierig, weil solche kirchlichen Gegenstände praktisch nicht gehandelt werden. Die relativ konstanten Versicherungssummen von 7,5-7,75 Millionen € nur für das Kreuz bei den drei Ausstellungen, die durch den Sachverständigen begleitet wurden, ermöglichen die Feststellung dieses Wertes des Kreuzes, auch wenn der Materialwert des Kreuzes deutlich niedriger ist.
137Die Feststellungen zur Sicherung des Kreuzes beruhen auf den Aussagen der Zeugen X und M2. Der Zeuge X hat ferner die religiöse Nutzung des Kreuzes nachvollziehbar erläutert.
138Dass das Kreuz aus einer Kirche gestohlen wurde, der religiösen Verehrung diente, dem Gottesdienst gewidmet sowie eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst und Geschichte war, die öffentlich ausgestellt wurde, war auch vom Vorsatz der Angeklagten umfasst. Dies ergibt sich schon aus der Aufbewahrungssituation des Kreuzes in der Kirche und in der Vitrine. Hinsichtlich der Bedeutung für Wissenschaft, Kunst und Geschichte lag auf Grund der Art und Weise der Präsentation des Kreuzes bei den Angeklagten zumindest eine entsprechende Parallelwertung in der Laiensphäre (Fischer, § 243 StGB Rn. 27) vor. Es ist offensichtlich, dass nur ein für Wissenschaft, Kunst und Geschichte bedeutender Gegenstand in einer verschlossenen Vitrine in einer Kirche der Öffentlichkeit präsentiert wird.
139Dass das Kreuz in der Vitrine verschlossen und somit gegen Wegnahme besonders gesichert war, haben die Angeklagten spätestens beim unsachgemäßen Öffnen der Vitrine festgestellt.
140IV.
141Rechtliche Würdigung
142Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die drei Angeklagten des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Hierbei wurden die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4 und 5 StGB verwirklicht. Die drei Angeklagten handelten als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB.
143V.
144Strafzumessung
145Es liegt bei allen Angeklagten ein besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB vor, so dass von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist. Angesichts aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände ist ein Abweichen von der Regel des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht gerechtfertigt.
146Bei der Festlegung der Strafen hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1471. Angeklagter T:
148Strafmildernd hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte T zum Zeitpunkt der Tatbegehung nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Außerdem hat er bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren möglicherweise ausländerrechtliche Konsequenzen zu erwarten.
149Außerdem hat die Kammer berücksichtigt, dass die jetzt abgeurteilte Tat einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB zugänglich gewesen wäre, wenn die Strafe aus dem Urteil des AG Achim vom 16.07.2014 nicht bereits vollständig bezahlt worden wäre. Der Unmöglichkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hat die Kammer durch einen Härteausgleich zugunsten des Angeklagten Rechnung getragen.
150Strafschärfend wirkte sich demgegenüber aus, dass drei Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirklicht wurden sowie der sehr hohe Wert des Tatobjekts und die Bedeutung für die betroffenen Besucher der Kirche.
151Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Freiheitstrafe von
1524 Jahren 6 Monaten
153für tat- und schuldangemessen.
1542. Angeklagter N:
155Bei dem Angeklagten N sind im Wesentlichen die gleichen Umstände wie bei dem Angeklagten T – mit Ausnahme des Härteausgleichs, der allerdings keine Herabsetzung um einen Monat (§ 39 StGB) rechtfertigt – berücksichtigt worden.
156Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer ebenfalls eine Freiheitstrafe von
1574 Jahren 6 Monaten
158für tat- und schuldangemessen.
1593. Angeklagter U:
160Bei dem Angeklagten U sind zunächst die gleichen Umstände wie bei dem Angeklagten N berücksichtigt worden.
161Allerdings kamen bei dem Angeklagten U die teilweise auch einschlägigen Vorstrafen hinzu. Auch wenn die letzten Verurteilungen schon einige Zeit zurückliegen, lag das Ende der letzten Bewährungszeit am 19.06.2010 nicht sehr lange zurück. Außerdem beging der Angeklagte während der letzten Bewährung weitere Straftaten, wegen derer er verurteilt wurde. Dafür wurden zwar jeweils Geldstrafen verhängt und dies führte nicht zu einem Widerruf der Strafaussetzung oder auch nur zu einer Verlängerung der Bewährungszeit. Trotzdem ist festzustellen, dass die bisherigen Bewährungsstrafen den Angeklagten U bislang nicht hinreichend beeindruckt haben, um ein straffreies Leben zu führen.
162Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten U sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Freiheitstrafe von
1635 Jahren
164für tat- und schuldangemessen.
165V.
166Kostenentscheidung
167Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
168Unterschriften
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Münster Urteil, 13. Okt. 2015 - 9 KLs 200 Js 2/14 - 32/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Münster Urteil, 13. Okt. 2015 - 9 KLs 200 Js 2/14 - 32/14
Referenzen - Gesetze
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Verlesen werden können
- 1.
die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen - a)
öffentlicher Behörden, - b)
der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie - c)
der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
- 2.
unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen, - 3.
ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben, - 4.
Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung, - 5.
Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und - 6.
Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3.
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Verlesen werden können
- 1.
die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen - a)
öffentlicher Behörden, - b)
der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie - c)
der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
- 2.
unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen, - 3.
ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben, - 4.
Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung, - 5.
Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und - 6.
Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3.
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.