Landgericht Münster Urteil, 20. Nov. 2015 - 023 O 55/15
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd an
der Außenfassade des Praxisgebäudes I in N
mit der Angabe „Augenabteilung am St. G“ zu werben.
Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das
Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1) wird dem Beklagten ein
Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, angedroht.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
21.08.2015 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
35.000,00 €.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt vom Beklagten Unterlassung einer als wettbewerbswidrig beanstandeten Werbung und Zahlung von Abmahnkosten.
3Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Er hat aufgrund seiner Mitgliederstruktur eine umfassende Verbandsklagebefugnis § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für das gesamte Bundesgebiet im Sinne von.
4Der Beklagte ist Augenarzt und Mitglied einer augenärztlichen Gemeinschaftspraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das Praxisgebäude befindet sich unter der Anschrift I in N neben dem Gebäudekomplex des St. Gs, welches unter der Anschrift I1 ansässig ist.
5Die Mitglieder der Praxisgemeinschaft führen eine große Anzahl von Operationen durch, nach dem Vorbringen des Beklagten ca. 16.000 pro Jahr. Die ambulanten Operationen nehmen die Mitglieder der Praxisgemeinschaft vor und mieten sich dafür vom G die Infrastruktur einschließlich Teilen des Personals, insbesondere auch einen Operationssaal. Mitglieder der Praxisgemeinschaft sind auch als Belegärzte im G tätig. Als Belegärzte nehmen sie rund 1.600 Operationen jährlich vor. Bei den stationären Patienten, welche sie ärztlich als Belegärzte betreuen, rechnen sie ihre ärztliche Tätigkeit bei den Kassenarztpatienten mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Der übrige Teil der stationären Leistungen wird vom G abgerechnet.
6An der Außenfassade des Praxisgebäudes I der Augenärztlichen Gemeinschaftspraxis ist die großformatige Aufschrift „AUGENABTEILUNG AM ST. G“ angebracht. Insoweit wird auf die Fotoabdrucke auf Seite 2/3 der Klageschrift (Blatt 2/3 der Akten) verwiesen.
7Ein Patient der Gemeinschaftspraxis, Herr G1, monierte gegenüber der Ärztekammer Westfalen-Mitte mit Schreiben vom 17.12.2014 die Bezeichnung „Augenabteilung am St. G“. Mit Schreiben vom 15.05.2015 (Anlage B 2, Blatt 45 bis 47 der Akten) hat die Ärztekammer Westfalen-Lippe Herrn G1 mitgeteilt, ihre Überprüfung habe keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung der betreffenden Ärzte ergeben. Insbesondere sei die Namensgebung nicht irreführend. Mit der Bezeichnung „Augenabteilung am St. G N“ werde nicht der Eindruck vermittelt, als handele es sich um eine Abteilung des St. Gs. Ein solcher Eindruck könnte allenfalls vermittelt werden, wenn als Namensgebung die Bezeichnung „Augenabteilung des St. Gs N“ verwandt worden wäre. Hinzukomme, dass unmittelbar mit der Namensgebung zusammen die Bezeichnung Gemeinschaftspraxis verwandt werde.
8Daraufhin hat sich Herr G1 wegen des Sachverhalts an den Kläger gewandt. Dieser hat die Gemeinschaftspraxis mit Schreiben vom 16.07.2015 (Anlage K 2, Blatt 21/22 der Akten) wegen der Außenwerbung „AUGENABTEILUNG AM ST. G“ abgemahnt und ausgeführt, sie hielten diese Bezeichnung für irreführend nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 UWG. Er hat die Gemeinschaftspraxis unter Fristsetzung bis zum 30.07.2015 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Blatt 23 der Akten) aufgefordert.
9Mit Anwaltsschreiben vom 24.07.2015 (Blatt 24 bis 26 der Akten) haben die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis dem Kläger mitgeteilt, beim angesprochenen Verkehr werde nicht der Eindruck erweckt, dass die Gemeinschaftspraxis organisatorischer Teil des Krankenhauses sei.
10Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, an der Außenfassade des Praxisgebäudes I in N mit der Angabe „AUGENABTEILUNG AM ST. G“ zu werben und verlangt Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 246,10 €.
11Der Kläger meint, die großformatige Aufschrift „AUGENABTEILUNG AM ST. G“ sei eine relevante Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 UWG. Die augenärztliche Gemeinschaftspraxis sei keine Abteilung und mithin kein organisatorischer Teil des St. Gs. Ein solcher Eindruck werde aber durch die beanstandete Außenwerbung vermittelt. Zwischen den Leistungen einer ärztlichen Praxis und der Abteilung eines Krankenhauses bestünden erhebliche Unterschiede. In einer Arztpraxis stünde nicht wie in einem Krankenhaus eine Rund-um-die-Uhr-Notfallversorgung zur Verfügung. Weiter hafte dem Patienten im Falle eines Behandlungsfehlers bei einer ärztlichen Praxis oder Praxisgemeinschaft nur der Arzt selbst oder die Gemeinschaft der Ärzte, nicht aber auch der Träger des Krankenhauses.
12Bei einer Behandlung in der Abteilung eines Krankenhauses werde der angesprochene Verkehr häufig auch größeres Vertrauen entgegenbringen als bei der in einer Arztpraxis. Bei im Rahmen einer augenärztlichen Behandlung auftretenden schweren Komplikationen stünden in einem Krankenhaus auf der Grundlage eines einheitlichen Verhandlungsvertrages auch Ärzte anderer Fachrichtungen für notwendige Maßnahmen zur Verfügung, was eine reine Arztpraxis nicht sicherstellen könne.
13Der Kläger meint, der Beklagte sei auch passivlegitimiert. Es bestehe ein originärer Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten, weil dieser Täter der gerügten Verletzungshandlung sei. Dieser habe die beanstandete Werbung selbst veranlasst.
14Der Kläger beantragt,
151. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd
16an der Außenfassade des Praxisgebäudes I in
17N mit der Angabe „Augenabteilung am St. G“
18zu werben, wie nachfolgend ersichtlich geschehen,
19 20 212. für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das
22Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. dem Beklagten ein Ordnungsgeld
23in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ord-
24nungshaft von bis zu 6 Monaten anzudrohen,
253. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen in
26Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
27dem 21.08.2015 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
28Der Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Der Beklagte meint, als Mitglied der Gemeinschaftspraxis und damit als GbR-Gesellschafter hafte er nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 20.06.2013, I ZR 201/11) nicht persönlich für Unterlassungspflichten der GbR, da die Unterlassung durch einen Gesellschafter zwangsläufig einen anderen Inhalt habe als diejenige der Gesellschaft. Schon deshalb sei die Klage unbegründet.
31Weiter meint der Beklagte, bei dem gerügten Schriftzug „AUGENABTEILUNG AM ST. G“ handele es sich nicht um Werbung, sondern lediglich um einen Hinweis am Gebäude auf die Räumlichkeiten der Augenabteilung am St. G. In dieser Weise werde der Hinweis auch von den angesprochenen Verkehrskreisen wahrgenommen.
32Der Beklagte meint, der Hinweis am Gebäude sei auch nicht irreführend. Die Gemeinschaftspraxis sei 1993 als Belegabteilung des St. Gs in N gegründet worden. Die Gemeinschaftspraxis praktiziere bereits seit ihrer Gründung im Jahre 1993 als „Augenabteilung“ am St. G in Form einer Belegabteilung. Es könne kein Zweifel bestehen, dass es sich um eine Belegabteilung und damit um freipraktizierende Fachärzte für Augenheilkunde in eigener Praxis handele. Abzustellen sei für die Beurteilung eines Verstoßes gegen § 5 UWG nicht nur auf die isolierte Außendarstellung, sondern auf das sich für den Patienten ergebende Gesamtbild.
33Dazu verweist der Beklagte auf die Homepage des St. Gs und darauf, dass sich dort unter dem Button „medizinische Kompetenzen“ an erster Stelle unter dem Stichwort „Augenheilkunde“ der Hinweis auf die Abteilung für Augenerkrankungen findet. Unstreitig wird nach dem Anklicken auf diesen Hinweis dort mitgeteilt, dass es sich bei der Abteilung für Augenheilkunde um eine Belegabteilung handele. Unstreitig ist ferner, dass sich ein entsprechender Hinweis auch in den betreffenden Räumlichkeiten im Gebäude des St. Gs befindet.
34Der Kläger meint weiter, daraus, dass die Gemeinschaftspraxis die Bezeichnung „Augenabteilung am St. G“ und nicht „Augenabteilung des St. Gs“ benutze, könnten sich in der Außendarstellung keine Zweifel ergeben. Auch die Gemeinschaftspraxis weise – wie unstreitig ist – auf der Startseite ihrer Homepage darauf hin, dass sie eine Belegabteilung des St. Gs sei und es sich bei der Augenabteilung am St. Gs in N um eine große augenärztliche Gemeinschaftspraxis handele.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.
36Entscheidungsgründe:
37Die Klage hat Erfolg.
38I.
39Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 UWG darauf, dass der Beklagte die beanstandete Angabe „AUGENABTEILUNG AM ST. G“ an der Außenfassade des Praxisgebäudes I in N unterlässt.
401)
41Die genannte Angabe an der Außenfassade des Gebäudes stellt eine geschäftliche Handlung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
42Nach dieser Regelung ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhaltens einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
43Die Angabe „AUGENABTEILUNG AM ST. G“ soll auf die von der Gemeinschaftspraxis in dem Gebäude I, an dem diese Angabe angebracht ist, ausgeübte augenärztliche Tätigkeit hinweisen und Patienten sowie potenzielle Patienten auf diese augenärztlichen Dienstleistungen hinweisen. Die gerügte Angabe hängt damit objektiv mit der Förderung der Dienstleistungen, welche die augenärztliche Gemeinschaftspraxis erbringt, zusammen. Somit handelt es sich um eine geschäftliche Handlung.
442)
45Die beanstandete Angabe stellt auch eine unlautere Wettbewerbshandlung i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 UWG dar.
46a)
47Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 ist eine geschäftliche Handlung u. a. dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG) und über die Eigenschaften des Unternehmers (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG) enthält.
48b)
49Zur Ermittlung der insoweit maßgeblichen Verkehrsauffassung ist abzustellen auf den normalen, verständigen, informierten und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33 Auflg., § 1 RN 22). Dies kann die Kammer aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, denn die Kammer gehört zu den angesprochenen Verkehrskreisen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33 Auflg., § 5 RN 3.11).
50c)
51Nach eingehender Prüfung und Abwägung der relevanten Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angabe an der Fassade des Hauses I, in dem die augenärztliche Gemeinschaftspraxis von der GbR betrieben wird, zur Täuschung geeignet ist.
52aa)
53Zwar ist dort nicht angegeben, dass es sich um eine „Augenabteilung des St. Gs“ handelt. Doch erweckt auch die Angabe „Augenabteilung am St. G“ den Eindruck, es handele sich um eine Abteilung dieses Krankenhauses und nicht lediglich um eine Ortsangabe, mit der die Lage der Gemeinschaftspraxis neben dem Krankenhaus beschrieben wird. Denn die Verwendung des Begriffs „Abteilung“ in der Angabe auf der Fassade hat als Bezugspunkt lediglich das G.
54(1)
55Merkmal einer „Abteilung“ ist, dass dort mehrere Stellen zusammengefasst sind, welche gemeinsame oder direkt zusammenhängende Aufgaben erfüllen und einer Instanz (Leitungsstelle) unterstellt sind. Eine Abteilung ist als Organisationseinheit ein Element der Aufbauorganisation/Leitungsstelle.
56Die Angabe „Abteilung“ macht ohne eine Bezugnahme auf eine solche Leitungsstelle/Aufbauorganisation keinen Sinn. Im Streitfall nimmt die Angabe auf der Fassade Bezug auf das St. G. Durch die Bezugnahme wird der Eindruck erweckt, die in diesen Räumen betriebene ärztliche Tätigkeit erfolge in einer Abteilung des Gs als Aufbauorganisation. Eine andere Organisationseinheit, deren Bestandteil als Abteilung die von der GbR betriebene Gemeinschaftspraxis sein könnte, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Es gibt keine Organisationseinheit eines Gesamtärztehauses, in welchem die augenärztliche Gemeinschaftspraxis eine Abteilung dieser Organisationseinheit sein könnte.
57(2)
58Darüber hinaus wurden, jedenfalls in früherer Zeit, in der Organisationsstruktur der Krankenhäuser die einzelnen Fachrichtungen und die dafür angebotenen personellen und räumlichen Dienste als „Abteilung“ bezeichnet. Dieser Begriff wird auch im Krankenhausrecht verwendet (z. B. § 9 Abs. 2 Nr. 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz und § 16 Abs. 1 Nr. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz NRW). Die Verwendung des Begriffs „Abteilung“ im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeitsangabe suggeriert beim unbefangenen Adressaten eine organisatorische Einbindung in eine Krankenhausstruktur (vgl. OVG NRW, Urt. v. 22.06.2005, 6t A 53/03.T, zitiert nach Juris, RN 46).
59bb)
60Dieser erweckte Eindruck, dass die Gemeinschaftspraxis in die Krankenhausstruktur organisatorisch (als Abteilung) eingebunden ist und damit eine größere Sicherheit als eine ambulante Behandlung in der Arztpraxis verspricht, ist unzutreffend. Denn der Patient, der sich in die Behandlung der augenärztlichen Gemeinschaftspraxis begibt, wird nicht Patient des St. Gs und auch nicht Belegarztpatient. Er ist lediglich Patient der Gemeinschaftspraxis, die, soweit eine ambulante Operation erfolgt, einen Teil der zu dieser ambulanten Operation erforderlichen Leistungen (Nutzung des Operationssaales, weiterer Materialien und eines Teils des Personals) beim St. G „einkauft“. Damit ist der betreffende Patient jedoch nur Patient einer gemeinschaftsärztlichen Augenpraxis und nicht eines Krankenhauses. Das führt u. a. dazu, dass er in einem Schadensfalle auch keine Schadensersatzansprüche gegen den Krankenhausträger hat, sondern lediglich gegen Mitglieder der Gemeinschaftspraxis.
61cc)
62Damit bejaht die Kammer im Ergebnis eine zur Täuschung geeignete Angabe über wesentliche Merkmale der Dienstleistung der augenärztlichen Gemeinschaftspraxis und über Eigenschaften dieser Gemeinschaftspraxis.
633)
64Der Verstoß ist auch geeignet, Patienten als Verbraucher i. S. v. § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen.
65Die dargestellte Aussage in der Beschriftung der Fassade der Gemeinschaftspraxis ist unrichtig. Diese ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen aufgrund der unrichtigen Angabe die Vorstellung hervorzurufen, dass sich der betreffende Patient, wenn er sich in die Behandlung in dem Gebäude I in N begibt, in der Augenabteilung des St. Gs behandelt wird und damit in einem Krankenhaus im Rahmen eines Krankenhausvertrages mit dem Krankenhausträger und nicht lediglich in einer Gemeinschaftspraxis niedergelassener Ärzte behandelt wird. Auf diese Weise ist die unrichtige Aussage geeignet, die Fähigkeit der angesprochenen Verkehrskreise, sich aufgrund der Angabe zu entscheiden, spürbar beeinträchtigt.
664)
67Es liegt auch eine Wiederholungsgefahr vor. Dafür besteht aufgrund des Verstoßes eine tatsächliche Vermutung.
685)
69Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber dem Beklagten.
70a)
71Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 20.06.2013, I ZR 201/11) greift hier nicht. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte eine GbR eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Der Beklagte des dortigen Verfahrens war in der Folge in einem anderen Unternehmen tätig. Der dortige Kläger machte sodann gegen den Beklagten wegen seiner Tätigkeit in diesem anderen Unternehmen einen Verstoß gegen Unterlassungspflichten aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung der GbR geltend. Insoweit hat der BGH für den Fall angenommen, dass eine mit der GbR deckungsgleiche Unterlassungspflicht den Gesellschafter der GbR nicht treffe. Analog § 128 HGB hafte er für die Verbindlichkeiten der GbR in deren jeweiligem Bestand grundsätzlich unbeschränkt und persönlich. Eine mit der Gesellschaft deckungsgleiche Verpflichtung als Gesellschafter könne bei Unterlassungspflichten jedoch nicht bestehen, so dass der Gesellschafter persönlich daher grundsätzlich nicht unmittelbar für eine strafbewehrte Verpflichtung der Gesellschaft in Anspruch genommen werden könne, die darauf gerichtet sei, eine Handlung zu unterlassen (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2013, I ZR 201/11, zitiert nach Juris, RN 11).
72b)
73Im Streitfall liegt jedoch eine andere Fallkonstellation vor. Der Beklagte wird nicht aufgrund einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einer GbR in Anspruch genommen, sondern als Mitglied der GbR auf die Unterlassung selbst. Dabei ist entscheidend, ob dem Beklagten die beanstandete Angabe an der Fassade des Hauses I, in welchem er mit Kollegen in Form einer GbR eine gemeinschaftsärztliche Augenarztpraxis betreibt, zuzurechnen ist.
74aa)
75Bei einer GmbH haftet der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen GmbH nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2014, I ZR 242/12, zitiert nach Juris RN 17). Die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen reicht dabei als haftungsbegründender Umstand nicht aus (vgl. BGH a.a.O., RN 19).
76Wenn ein Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild mangels abweichender Feststellung dem Geschäftsführer der Gesellschaft anzulasten ist, wie bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, begründet das grundsätzlich auch die Haftung des Geschäftsführers (vgl. BGH, a.a.O.).
77bb)
78Die Kammer ist der Ansicht, dass die Grundsätze hier auf den Fall der GbR, in welcher der Beklagte aktiv im Rahmen seiner Berufstätigkeit tätig ist und dort auch seine berufliche Tätigkeit ausübt, entsprechend angewendet werden kann.
79cc)
80Im Streitfall handelt es sich bei der Angabe an der Fassade des Gebäudes, in dem der Beklagte und seine Kollegen die Gemeinschaftsarztpraxis in Form einer GbR betreiben, um einen allgemeinen Werbeauftritt dieser GbR und eine Angabe, über die typischerweise auf der Ebene der Gesellschafter entschieden wird. Damit ist diese Angabe auf der Fassade auch dem Beklagten als Wettbewerbsverstoß zuzurechnen.
816)
82Nach allem ist der Unterlassungsanspruch zu bejahen.
83II.
84Der Ausspruch zu den Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.
85III.
86Der Klageantrag zu 3) hat ebenfalls Erfolg.
871)
88Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG i. V. mit § 128 HGB analog auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 246,10 €.
89a)
90Die Abmahnung der GbR (Gemeinschaftsärztliche Praxis in dieser Rechtsform) durch das Schreiben des Klägers vom 16.07.2015 war berechtigt. Dazu wird auf die Ausführungen unter I.) verwiesen.
91b)
92Der Kläger hat danach Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Insoweit schätzt die Kammer die beim Kläger angefallenen Aufwendungen für die Abmahnung gemäß § 287 ZPO auf 246,10 €.
93c)
94Danach besteht ein Anspruch des Klägers gegen die genannte GbR aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Zahlung von 246,10 €. Als Mitglied der GbR haftet der Beklagte dafür gegenüber dem Kläger analog § 128 HGB.
952)
96Der Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.
97IV.
98Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 ZPO.
99Unterschriften
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Münster Urteil, 20. Nov. 2015 - 023 O 55/15
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Urteil einreichenLandgericht Münster Urteil, 20. Nov. 2015 - 023 O 55/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 2. August 2007 weitergehend abgeändert.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger und die Beklagte zu 1 sind Verlage, in denen Briefmarkenkataloge für Briefmarkensammler, Händler und Auktionshäuser erscheinen. Sie verwenden in ihren Katalogen jeweils ein Nummernsystem, das es den Sammlern ermöglicht, die einzelnen Briefmarken allein anhand einer individuellen Nummer zuzuordnen. Im Verlag des Klägers erscheinen die sehr bekannten und weit verbreiteten Briefmarkenkataloge „M“.
- 2
- Der Beklagte zu 2 (nachfolgend: der Beklagte) ist im Unternehmen der Beklagten zu 1 für den Vertrieb der Kataloge verantwortlich. Zuvor war er einer der beiden Gesellschafter der P. GbR (nachfolgend : P. GbR). Der damalige anwaltliche Vertreter der P. GbR unterzeichnete am 20. August 1998 in deren Namen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung , in der es unter anderem heißt: Hiermit verpflichtet sich der P. GbR, …, es zugunsten der Firma S. GmbH, …, zu geschäftlichen Zwecken zu unterlassen, die Briefmarken-Katalognummern der M.-Kataloge, insbesondere der Briefmarken der BRD, zu verwenden oder Werke, die diese Briefmarken -Katalognummern enthalten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben. …
- 3
- Im Juli 2006 veröffentlichte die Beklagte zu 1 in erster Auflage ihren "Markenheftchen-Spezial-Katalog BUND 2006". In diesem Katalog findet sich hinter einer Klassifizierungsnummer für das jeweilige Markenheftchen die in Klammern gesetzte Markenheftchennummer aus dem im Frühsommer 2006 erstmals vom Kläger veröffentlichten "M. Handbuch-Katalog Markenheftchen Bundesrepublik und Berlin 2006/2007". Für die in den Markenheftchen enthaltenen Briefmarken gibt die Beklagte zu 1 nach ihrer Klassifizierungsnummer ebenfalls jeweils die Nummer des Klägers an.
- 4
- Der Kläger hat die Klammerzusätze mit seinen Nummern im Markenheftchen -Katalog der Beklagten zu 1 für urheber- und wettbewerbsrechtlich unzulässig gehalten. Er hat beide Beklagte auf Unterlassung der Verwendung seiner Briefmarken-Nummerierung, auf Erstattung von Abmahnkosten und den Beklagten darüber hinaus im Wege der Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft sowie Schadensersatz in Anspruch genommen.
- 5
- Das Landgericht hat durch Teil- und Endurteil den Unterlassungsanspruch unter Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform zuerkannt, den Auskunftsanspruch auf die Angabe gewerblicher Empfänger beschränkt und die Abmahnkosten zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 158/08, GRUR 2011, 79 = WRP 2011, 55 - Markenheftchen I).
- 6
- Das Berufungsgericht hat daraufhin die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und die Verurteilung des Beklagten hinsichtlich Unterlassung und Auskunftserteilung bestätigt.
- 7
- Mit der vom Senat zugelassenen Revision des Beklagten verfolgt dieser seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
- 8
- I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich des Beklagten wie folgt begründet:
- 9
- Der Beklagte sei aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserklärung der P. GbR vom 20. August 1998 unmittelbar in eigener Person verpflichtet, die Verwendung der Briefmarken- und Markenheftchen-Nummern des Klägers zu unterlassen. Die von der P. GbR übernommene Verpflichtung sei dahin auszulegen, dass sie auch die Markenheftchen-Nummern umfasse, weil diese im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung noch in den allgemeinen Katalogen des Klägers enthalten gewesen und damit als BriefmarkenKatalognummern im Sinne der Erklärung anzusehen seien. Da der Beklagte zur Zeit der Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung Gesellschafter der P. GbR gewesen sei, sei er durch die von Rechtsanwalt P. alsVertreter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterzeichnete Unterwerfungserklärung unmittelbar in eigener Person verpflichtet worden. Als verantwortlicher Vertriebsleiter der Beklagten zu 1 habe der Beklagte an der Verbreitung des vom Kläger angegriffenen Katalogs mitgewirkt und dadurch gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Daher sei auch der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung gegen den Beklagten begründet.
- 10
- II. Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen , dass der Beklagte unabhängig von seiner Stellung als Gesellschafter der P. GbR auch persönlich an die Unterlassungserklärung gebunden ist.
- 11
- 1. Die Unterlassungserklärung wurde ausschließlich im Namen der P. GbR abgegeben. Soweit der Beklagte für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft auch persönlich haftet, ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld analog § 128 HGB also auch für seine persönliche Haftung maßgebend (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358). Er haftete daher für die Verbindlichkeiten der P. GbR in deren jeweiligem Bestand grundsätzlich unbeschränkt und persönlich (vgl. Schöne in Bamber- ger/Roth, Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.2.2013, § 714 Rn. 24; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rn. 5). Allerdings hat die Unterlassung durch einen Gesellschafter zwangsläufig einen an- deren Inhalt als diejenige der Gesellschaft. Eine mit der Gesellschaft deckungsgleiche Verpflichtung der Gesellschafter kann bei Unterlassungspflichten nicht bestehen (vgl. Steitz in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2011, HGB § 128 Rn. 28). Der Gesellschafter persönlich kann daher grundsätzlich nicht unmittelbar für eine strafbewehrte Verpflichtung der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, die darauf gerichtet ist, eine Handlung zu unterlassen. Er haftet vielmehr im Regelfall allein auf das Interesse des Gläubigers, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt (vgl. Hillmann in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn aaO Rn. 29).
- 12
- Danach hatte der Beklagte im Rahmen seiner Haftung als Gesellschafter dafür einzustehen, dass die P. GbR ihre Unterlassungsverpflichtung einhielt. Eine von dieser unabhängige Verpflichtung in eigener Person hat der Beklagte aber nicht übernommen. Die Gesellschaftsgläubiger können die Gesellschafter nur für die von der Gesellschaft geschuldete Leistung in Anspruch nehmen. Demgegenüber treffen die Haftungsfolgen bei individuellem Auftreten einzelner Gesellschafter nach außen in eigenem Namen jeweils nur den Handelnden , der Vertragspartner oder Deliktsschuldner wird (vgl. MünchKomm.BGB /Schäfer, 6. Aufl., § 714 Rn. 11). Ein solches individuelles Auftreten des Beklagten liegt vor, wenn er - wie im Streitfall - unabhängig von der P. GbR in ein Anstellungsverhältnis bei der Beklagten zu 1 eintritt und in dessen Rahmen bestimmte Handlungen vornimmt.
- 13
- 2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist eine von dieser Rechtslage abweichende Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung mit der Folge einer persönlichen Verpflichtung des Beklagten nicht deshalb geboten, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich erst im Jahr 2001 der Akzessorietätstheorie angeschlossen hat.
- 14
- Schon bei Unterzeichnung der Erklärung im Jahr 1998 unterschied die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Verpflichtung der Gesellschaft als Gesamthand und der persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Dezember 1980 - II ZR 52/80, BGHZ 79, 374, 378 f.; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 714 Rn. 3 f. mwN). Jedenfalls seit Ende 1991 hat der Bundesgerichtshof auch angenommen, dass die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Teilnehmer am Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1991 - II ZB 10/91, BGHZ 116, 86, 88). Um die persönliche Haftung der Gesellschafter zu begründen, war nach damals herrschender Auffassung ein besonderer Verpflichtungsgrund erforderlich. Beim rechtsgeschäftlichen Handeln der Geschäftsführer namens der Gesellschaft wurde dieser häufig in der Mitverpflichtung der Gesellschafter kraft gewillkürter Vertretungsmacht gesehen (sogenannte Theorie der Doppelverpflichtung, vgl. MünchKomm.BGB /Ulmer aaO § 714 Rn. 31; § 718 Rn. 38 f.). Grundsätzlich konnte der Gläubiger danach zwar von allen Gesellschaftern persönlich Erfüllung verlangen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wurde aber insbesondere für Unterlassungsverpflichtungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angenommen , die von vornherein nur durch die Gesellschaft erfüllbar sind, weil ihre Erfüllung durch einen Gesellschafter persönlich nicht ohne Änderung des Schuldinhalts möglich ist (vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer aaO § 714 Rn. 52; Soergel/ Hadding, BGB, 11. Aufl., § 714 Rn. 35; H. P. Westermann in Erman, BGB, 9. Aufl., § 714 Rn. 16; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1. Bd., 1. Teil, 1977, S. 306, 327). Da die personenbezogenen Unterlassungspflichten der Gesellschaft nur von dieser erfüllt werden konnten, hafteten die Gesellschafter auch nach damaliger Auffassung bei Verstößen der Gesellschaft gegen die Unterlassungspflicht nur auf das Gläubigerinteresse. Dementsprechend wurde zwischen dem Tun oder Unterlassen des Gesellschafters und der von der Gesellschaft zu erbringenden Leistung unterschieden, so dass zur persönli- chen Verpflichtung der Gesellschafter ein besonderer Rechtsgrund für erforderlich gehalten wurde (vgl. Flume aaO S. 306, 327).
- 15
- 3. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten keine Erstreckung der Unterlassungsverpflichtungserklärung auf den Beklagten persönlich. Ein Rückgriff auf § 242 BGB zur Begründung eigenständiger Hauptleistungspflichten kann von vornherein nur zurückhaltend erwogen werden. Im Streitfall kommt er nicht in Betracht. Dem Kläger waren die Rechtsform der P. GbR und ihre Gesellschafter bekannt. Gleichwohl hat sie nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgemahnt und nicht auch ihre Gesellschafter. Dementsprechend ist die Unterlassungserklärung auf die P. GbR beschränkt. Unter diesen Umständen kann es nicht als treuwidrig angesehen werden , wenn sich der Beklagte darauf beruft, dass durch die Unterlassungspflicht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für ihn persönlich - außerhalb des Handelns für diese Gesellschaft - keine entsprechende vertragliche Unterlassungspflicht begründet worden ist.
- 16
- 4. Da der Beklagte gegen keine Unterlassungspflicht verstoßen hat, schuldet er dem Kläger auch weder Auskunft noch Schadensersatz. Weil damit auch den weiteren, im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Ansprüchen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Schadenersatz (Klageanträge zu II 2 und 3) die Grundlage entzogen ist, kann das Rechtsmittelgericht die Klage in vollem Umfang abweisen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 275).
- 17
- III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.08.2007 - 7 O 19314/06 -
OLG München, Entscheidung vom 20.10.2011 - 29 U 4480/07 -
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 2. August 2007 weitergehend abgeändert.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger und die Beklagte zu 1 sind Verlage, in denen Briefmarkenkataloge für Briefmarkensammler, Händler und Auktionshäuser erscheinen. Sie verwenden in ihren Katalogen jeweils ein Nummernsystem, das es den Sammlern ermöglicht, die einzelnen Briefmarken allein anhand einer individuellen Nummer zuzuordnen. Im Verlag des Klägers erscheinen die sehr bekannten und weit verbreiteten Briefmarkenkataloge „M“.
- 2
- Der Beklagte zu 2 (nachfolgend: der Beklagte) ist im Unternehmen der Beklagten zu 1 für den Vertrieb der Kataloge verantwortlich. Zuvor war er einer der beiden Gesellschafter der P. GbR (nachfolgend : P. GbR). Der damalige anwaltliche Vertreter der P. GbR unterzeichnete am 20. August 1998 in deren Namen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung , in der es unter anderem heißt: Hiermit verpflichtet sich der P. GbR, …, es zugunsten der Firma S. GmbH, …, zu geschäftlichen Zwecken zu unterlassen, die Briefmarken-Katalognummern der M.-Kataloge, insbesondere der Briefmarken der BRD, zu verwenden oder Werke, die diese Briefmarken -Katalognummern enthalten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben. …
- 3
- Im Juli 2006 veröffentlichte die Beklagte zu 1 in erster Auflage ihren "Markenheftchen-Spezial-Katalog BUND 2006". In diesem Katalog findet sich hinter einer Klassifizierungsnummer für das jeweilige Markenheftchen die in Klammern gesetzte Markenheftchennummer aus dem im Frühsommer 2006 erstmals vom Kläger veröffentlichten "M. Handbuch-Katalog Markenheftchen Bundesrepublik und Berlin 2006/2007". Für die in den Markenheftchen enthaltenen Briefmarken gibt die Beklagte zu 1 nach ihrer Klassifizierungsnummer ebenfalls jeweils die Nummer des Klägers an.
- 4
- Der Kläger hat die Klammerzusätze mit seinen Nummern im Markenheftchen -Katalog der Beklagten zu 1 für urheber- und wettbewerbsrechtlich unzulässig gehalten. Er hat beide Beklagte auf Unterlassung der Verwendung seiner Briefmarken-Nummerierung, auf Erstattung von Abmahnkosten und den Beklagten darüber hinaus im Wege der Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft sowie Schadensersatz in Anspruch genommen.
- 5
- Das Landgericht hat durch Teil- und Endurteil den Unterlassungsanspruch unter Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform zuerkannt, den Auskunftsanspruch auf die Angabe gewerblicher Empfänger beschränkt und die Abmahnkosten zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 158/08, GRUR 2011, 79 = WRP 2011, 55 - Markenheftchen I).
- 6
- Das Berufungsgericht hat daraufhin die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und die Verurteilung des Beklagten hinsichtlich Unterlassung und Auskunftserteilung bestätigt.
- 7
- Mit der vom Senat zugelassenen Revision des Beklagten verfolgt dieser seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
- 8
- I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich des Beklagten wie folgt begründet:
- 9
- Der Beklagte sei aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserklärung der P. GbR vom 20. August 1998 unmittelbar in eigener Person verpflichtet, die Verwendung der Briefmarken- und Markenheftchen-Nummern des Klägers zu unterlassen. Die von der P. GbR übernommene Verpflichtung sei dahin auszulegen, dass sie auch die Markenheftchen-Nummern umfasse, weil diese im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung noch in den allgemeinen Katalogen des Klägers enthalten gewesen und damit als BriefmarkenKatalognummern im Sinne der Erklärung anzusehen seien. Da der Beklagte zur Zeit der Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung Gesellschafter der P. GbR gewesen sei, sei er durch die von Rechtsanwalt P. alsVertreter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterzeichnete Unterwerfungserklärung unmittelbar in eigener Person verpflichtet worden. Als verantwortlicher Vertriebsleiter der Beklagten zu 1 habe der Beklagte an der Verbreitung des vom Kläger angegriffenen Katalogs mitgewirkt und dadurch gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Daher sei auch der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung gegen den Beklagten begründet.
- 10
- II. Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen , dass der Beklagte unabhängig von seiner Stellung als Gesellschafter der P. GbR auch persönlich an die Unterlassungserklärung gebunden ist.
- 11
- 1. Die Unterlassungserklärung wurde ausschließlich im Namen der P. GbR abgegeben. Soweit der Beklagte für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft auch persönlich haftet, ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld analog § 128 HGB also auch für seine persönliche Haftung maßgebend (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358). Er haftete daher für die Verbindlichkeiten der P. GbR in deren jeweiligem Bestand grundsätzlich unbeschränkt und persönlich (vgl. Schöne in Bamber- ger/Roth, Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.2.2013, § 714 Rn. 24; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rn. 5). Allerdings hat die Unterlassung durch einen Gesellschafter zwangsläufig einen an- deren Inhalt als diejenige der Gesellschaft. Eine mit der Gesellschaft deckungsgleiche Verpflichtung der Gesellschafter kann bei Unterlassungspflichten nicht bestehen (vgl. Steitz in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2011, HGB § 128 Rn. 28). Der Gesellschafter persönlich kann daher grundsätzlich nicht unmittelbar für eine strafbewehrte Verpflichtung der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, die darauf gerichtet ist, eine Handlung zu unterlassen. Er haftet vielmehr im Regelfall allein auf das Interesse des Gläubigers, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt (vgl. Hillmann in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn aaO Rn. 29).
- 12
- Danach hatte der Beklagte im Rahmen seiner Haftung als Gesellschafter dafür einzustehen, dass die P. GbR ihre Unterlassungsverpflichtung einhielt. Eine von dieser unabhängige Verpflichtung in eigener Person hat der Beklagte aber nicht übernommen. Die Gesellschaftsgläubiger können die Gesellschafter nur für die von der Gesellschaft geschuldete Leistung in Anspruch nehmen. Demgegenüber treffen die Haftungsfolgen bei individuellem Auftreten einzelner Gesellschafter nach außen in eigenem Namen jeweils nur den Handelnden , der Vertragspartner oder Deliktsschuldner wird (vgl. MünchKomm.BGB /Schäfer, 6. Aufl., § 714 Rn. 11). Ein solches individuelles Auftreten des Beklagten liegt vor, wenn er - wie im Streitfall - unabhängig von der P. GbR in ein Anstellungsverhältnis bei der Beklagten zu 1 eintritt und in dessen Rahmen bestimmte Handlungen vornimmt.
- 13
- 2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist eine von dieser Rechtslage abweichende Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung mit der Folge einer persönlichen Verpflichtung des Beklagten nicht deshalb geboten, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich erst im Jahr 2001 der Akzessorietätstheorie angeschlossen hat.
- 14
- Schon bei Unterzeichnung der Erklärung im Jahr 1998 unterschied die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Verpflichtung der Gesellschaft als Gesamthand und der persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Dezember 1980 - II ZR 52/80, BGHZ 79, 374, 378 f.; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 714 Rn. 3 f. mwN). Jedenfalls seit Ende 1991 hat der Bundesgerichtshof auch angenommen, dass die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Teilnehmer am Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1991 - II ZB 10/91, BGHZ 116, 86, 88). Um die persönliche Haftung der Gesellschafter zu begründen, war nach damals herrschender Auffassung ein besonderer Verpflichtungsgrund erforderlich. Beim rechtsgeschäftlichen Handeln der Geschäftsführer namens der Gesellschaft wurde dieser häufig in der Mitverpflichtung der Gesellschafter kraft gewillkürter Vertretungsmacht gesehen (sogenannte Theorie der Doppelverpflichtung, vgl. MünchKomm.BGB /Ulmer aaO § 714 Rn. 31; § 718 Rn. 38 f.). Grundsätzlich konnte der Gläubiger danach zwar von allen Gesellschaftern persönlich Erfüllung verlangen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wurde aber insbesondere für Unterlassungsverpflichtungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angenommen , die von vornherein nur durch die Gesellschaft erfüllbar sind, weil ihre Erfüllung durch einen Gesellschafter persönlich nicht ohne Änderung des Schuldinhalts möglich ist (vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer aaO § 714 Rn. 52; Soergel/ Hadding, BGB, 11. Aufl., § 714 Rn. 35; H. P. Westermann in Erman, BGB, 9. Aufl., § 714 Rn. 16; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1. Bd., 1. Teil, 1977, S. 306, 327). Da die personenbezogenen Unterlassungspflichten der Gesellschaft nur von dieser erfüllt werden konnten, hafteten die Gesellschafter auch nach damaliger Auffassung bei Verstößen der Gesellschaft gegen die Unterlassungspflicht nur auf das Gläubigerinteresse. Dementsprechend wurde zwischen dem Tun oder Unterlassen des Gesellschafters und der von der Gesellschaft zu erbringenden Leistung unterschieden, so dass zur persönli- chen Verpflichtung der Gesellschafter ein besonderer Rechtsgrund für erforderlich gehalten wurde (vgl. Flume aaO S. 306, 327).
- 15
- 3. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten keine Erstreckung der Unterlassungsverpflichtungserklärung auf den Beklagten persönlich. Ein Rückgriff auf § 242 BGB zur Begründung eigenständiger Hauptleistungspflichten kann von vornherein nur zurückhaltend erwogen werden. Im Streitfall kommt er nicht in Betracht. Dem Kläger waren die Rechtsform der P. GbR und ihre Gesellschafter bekannt. Gleichwohl hat sie nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgemahnt und nicht auch ihre Gesellschafter. Dementsprechend ist die Unterlassungserklärung auf die P. GbR beschränkt. Unter diesen Umständen kann es nicht als treuwidrig angesehen werden , wenn sich der Beklagte darauf beruft, dass durch die Unterlassungspflicht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für ihn persönlich - außerhalb des Handelns für diese Gesellschaft - keine entsprechende vertragliche Unterlassungspflicht begründet worden ist.
- 16
- 4. Da der Beklagte gegen keine Unterlassungspflicht verstoßen hat, schuldet er dem Kläger auch weder Auskunft noch Schadensersatz. Weil damit auch den weiteren, im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Ansprüchen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Schadenersatz (Klageanträge zu II 2 und 3) die Grundlage entzogen ist, kann das Rechtsmittelgericht die Klage in vollem Umfang abweisen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 275).
- 17
- III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.08.2007 - 7 O 19314/06 -
OLG München, Entscheidung vom 20.10.2011 - 29 U 4480/07 -
Tenor
-
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen, das Verbraucher mit Erdgas beliefert. Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Geschäftsführer der im Ausgangsverfahren ebenfalls beklagten R. GmbH (im Folgenden Beklagte zu 1). Diese vertrieb im Jahr 2009 im Auftrag der e. GmbH, eines Wettbewerbers der Klägerin, Gaslieferverträge und beauftragte hierzu selbständige Handelsvertreter, die den Vertrieb ihrerseits durch eigene Mitarbeiter oder Dritte im Wege der Haustürwerbung durchführten.
- 2
-
Die Klägerin hat behauptet, die bei der Haustürwerbung eingesetzten Werber hätten versucht, Verbraucher mit unzutreffenden und irreführenden Angaben zur Kündigung ihrer Gaslieferverträge mit der Klägerin und zum Abschluss neuer Verträge mit der e. GmbH zu bewegen. Sie meint, neben der Beklagten zu 1 hafte auch der Beklagte zu 2 persönlich, da er von den Verstößen Kenntnis gehabt und seinen Betrieb jedenfalls nicht so organisiert habe, dass er die Einhaltung von Rechtsvorschriften habe sicherstellen können.
- 3
-
Das Landgericht hat die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Gaslieferverträgen gegenüber Verbrauchern zu behaupten,
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1. ihre Mitarbeiter (i) kämen im Auftrag der Klägerin und/oder (ii) es bestehe sonst eine rechtliche oder geschäftliche Verbindung zwischen der e. GmbH und der Klägerin und/oder (iii) die Klägerin und die V. AG würden zusammengelegt;
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2. im Zusammenhang mit einer Behauptung nach Nr. 1 zu behaupten, für den Wechsel von G. -Kunden zur e. GmbH gebe es Gutschriften oder Preisreduzierungen;
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3. im Zusammenhang mit dem Wechsel von Kunden der Klägerin zur e. GmbH den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um einen Lieferantenwechsel.
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Außerdem hat das Landgericht die Beklagten zur Auskunft verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt.
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Auf die allein vom Beklagten zu 2 eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen (KG, GRUR-RR 2013, 172 = WRP 2013, 354).
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Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin weiterhin die Verurteilung des Beklagten zu 2. Dieser beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden gegen den Beklagten zu 2 weder ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 UWG noch die darauf bezogenen Folgeansprüche zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Der Beklagte zu 2 hafte unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr weder als Störer noch als Täter. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, wann und auf welche Weise er Kenntnis von ihren Vorwürfen erlangt habe. Eine Haftung ergebe sich auch nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens. Eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, durch geeignete Maßnahmen falsche oder irreführende Darstellungen der eingesetzten Werber zu unterbinden, treffe zwar die Beklagte zu 1 als Unternehmensträgerin, nicht aber den Beklagten zu 2 als deren Geschäftsführer. Dieser sei grundsätzlich nur der Gesellschaft und nicht Dritten gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhalte. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich eine persönliche wettbewerbsrechtliche Haftung ergeben könne, da der Beklagte zu 2 nicht zu erkennen gegeben habe, gegenüber den Mitbewerbern seiner Auftraggeber persönlich die Verantwortung für ein wettbewerbskonformes Verhalten übernehmen zu wollen. Ebenso wenig hafte er wegen eines Organisationsverschuldens. Die Haftung für Organisationsmängel treffe primär die Gesellschaft. Soweit daneben eine Eigenhaftung des Geschäftsführers überhaupt in Betracht komme, lägen jedenfalls im Streitfall keine derart gewichtigen Umstände und Rechtsverletzungen vor, die eine persönliche Erfolgsabwendungspflicht des Beklagten zu 2 begründen könnten. Die Auslagerung des Direktvertriebs auf selbständige Dritte, die provisionsabhängig Haustürwerbung betrieben, begründe ebenfalls keine erhöhte Gefahr für die Begehung von Wettbewerbsverstößen.
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Auch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr bestehe kein Unterlassungsanspruch, da keine Anhaltspunkte für ein künftiges rechtswidriges Verhalten des Beklagten zu 2 vorlägen, nachdem die durch ihn vertretene Beklagte zu 1 die Unlauterkeit der angegriffenen Behauptungen nicht in Abrede gestellt und ihre Unterlassungsverpflichtung durch Verzicht auf Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil anerkannt habe.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2 für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft zu Recht verneint.
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1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Haftung des Beklagten zu 2 als Störer im Zusammenhang mit den Wettbewerbsverstößen der Beklagten zu 1 nicht in Betracht kommt. Als Störer kann nach der Rechtsprechung des Senats bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst, mwN). Für Fälle des sogenannten Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht und in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, kann die Passivlegitimation nach der neueren Senatsrechtsprechung dagegen allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 48 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 49 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative).
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2. Auch soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 2 als Täter für die mit den Klageanträgen zu I 1 bis 3 beanstandeten Wettbewerbsverstöße verneint hat, hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung stand.
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a) Die Frage, ob sich jemand als Täter (oder Teilnehmer) in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten - hier an den falschen oder irreführenden Darstellungen der im Auftrag der Beklagten zu 1 handelnden Werber - beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet I; BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 24 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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b) Der Geschäftsführer haftet für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1963 - Ib ZR 15/62, GRUR 1964, 88, 89 - Verona-Gerät; Urteil vom 23. Mai 1985 - I ZR 18/83, GRUR 1985, 1063, 1064 = WRP 1985, 694 - Landesinnungsmeister). Im Streitfall steht ein solches Verhalten des Beklagten zu 2 nicht in Rede.
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c) Nach der bisherigen Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer darüber hinaus allerdings auch dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. September 1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; Urteil vom 9. Juni 2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1501 - Telefonische Gewinnauskunft). Diese Rechtsprechung, in der nicht daran angeknüpft wird, dass der gesetzliche Vertreter der juristischen Person das wettbewerbswidrige Verhalten selbst veranlasst hat, hat ihre ursprüngliche Grundlage in der Störerhaftung (vgl. BGH, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 14 f. und 18 = WRP 2009, 1139 - Cybersky). Nach Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht kann an der bisherigen Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten werden.
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aa) Ein Unterlassen kann positivem Tun nur gleichgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Erforderlich ist eine Garantenstellung des Täters, die ihn verpflichtet, den deliktischen Erfolg abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 335/88, BGHZ 109, 297, 303; Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 18). Eine Garantenstellung kann sich aus vorhergehendem gefährdenden Tun (Ingerenz), Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von Vertrauen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I; Urteil vom 12. Januar 2010 - 1 StR 272/09, NJW 2010, 1087 Rn. 58; vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 2.16; Hühner, GRUR-Prax 2013, 459, 460 f.). Sie muss gegenüber dem außenstehenden Dritten bestehen, der aus der Verletzung der Pflicht zur Erfolgsabwendung Ansprüche herleitet (vgl. BGHZ 109, 297, 303; 194, 26 Rn. 20).
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bb) Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Es kann deshalb dahinstehen, ob entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts anzunehmen ist, dass der Beklagte zu 2 Kenntnis jedenfalls von einem Teil der beanstandeten Werbebehauptungen hatte, wofür insbesondere das von der Beklagten zu 1 für die Haustürwerber bereitgestellte Formular "Missverständnisse vermeiden" sprechen könnte.
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d) Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer nicht in Betracht.
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aa) Die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen scheidet als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird. Dementsprechend hat der Senat ohne weiteres eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person für das allgemeine Konzept einer Kundenwerbung eines Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 1, 32 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg), für den Inhalt einer Presseerklärung eines Unternehmens, in der der Geschäftsführer selbst zu Wort kam (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 5, 70 = WRP 2011, 1454 - TÜV II) und für den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 2, 36 = WRP 2012, 1392 - Pelikan) bejaht.
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bb) Erlangt der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, trifft ihn persönlich regelmäßig auch keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmern zu verhindern.
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(1) Der Haftung wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 51 - Solarinitiative). Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internethandelsplattformen für rechtsverletzende fremde Inhalte konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als Prüfpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22, 36 - Jugend-gefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens). Die Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten ist aber nicht auf die Verletzung von Prüfpflichten beschränkt (vgl. auch Bergmann/Goldmann in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 81). Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten können sich ebenso als Überwachungs- und Eingreifpflichten konkretisieren (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG aaO § 8 Rn. 2.10).
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Solche Verkehrspflichten können auch das Organ einer Gesellschaft treffen. Sie stellen sich als Garantenpflicht aus vorangegangenem gefahrbegründenden Verhalten dar (vgl. BGH, GRUR 2001, 82, 83 - Neu in Bielefeld I; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 21 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). Verstößt das Organ einer juristischen Person, das in seiner beruflichen Tätigkeit nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG als Unternehmer im Sinne des Lauterkeitsrechts behandelt wird, gegenüber Verbrauchern gegen eine wettbewerbliche Verkehrspflicht, so entspricht sein Handeln nicht den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 UWG). Im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern handelt das Organmitglied unlauter gemäß § 3 Abs. 1 UWG (vgl. Bergmann/Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 83 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.8).
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(2) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen aber keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern (aA Bergmann/Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 118). Die nach § 43 Abs. 1 GmbHG und § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG dem Geschäftsführer einer GmbH und den Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung umfasst zwar auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Rechtsverletzungen - wie etwa Wettbewerbsverstöße - unterbleiben. Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (vgl. BGHZ 109, 297, 303; BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375; BGHZ 194, 26 Rn. 22 f.). Es kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass dem Geschäftsführer im Fall einer generellen Haftung für Wettbewerbsverstöße ein kaum kalkulierbares Risiko auferlegt würde (vgl. BGH, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen).
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(3) Eine Erfolgsabwendungspflicht des Geschäftsführers kann sich zwar in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Umstände ergeben (BGHZ 109, 297, 303; 125, 366, 375; 194, 26 Rn. 24; BGH, Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 264/06, BGHZ 176, 204 Rn. 38; MünchKomm.GmbHG/Fleischer, § 43 Rn. 339, 350; Haas/Ziemons in Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 43 Rn. 343 ff.; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rn. 77 f.). Die Revision meint dazu, der Beklagte zu 2 hafte aufgrund einer Verkehrspflichtverletzung, weil er in seiner Rolle als organschaftlicher Vertreter der Beklagten zu 1 durch eine unzureichende Betriebsorganisation eine gesteigerte Gefahr für die Begehung massenhafter, systematischer sowie grober Wettbewerbsverstöße geschaffen oder diese jedenfalls begünstigt habe.
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Die Revision macht damit aber allein Umstände geltend, die die Pflicht des Beklagten zu 2 betreffen, den von ihm vertretenen Betrieb in einer Weise zu organisieren, die es ihm ermöglicht, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs sicherzustellen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Der Beklagte zu 2 haftet Dritten - wie dargelegt (Rn. 23) - nicht schon allein aufgrund seiner der Gesellschaft gegenüber bestehenden Verpflichtung, ein rechtmäßiges Verhalten der Gesellschaft sicherzustellen.
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(4) Die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht im Zusammenhang mit der Organisation der von ihm vertretenen Gesellschaft ist allerdings zu erwägen, wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen oder von ihm beauftragter Drittunternehmen zu nehmen und dementsprechend Einfluss zu ihrer Verhinderung ausüben zu können. In der Rechtsprechung ist dies angenommen worden, wenn ein Geschäftsführer sich dauerhaft im Ausland aufhält (vgl. OLG Nürnberg, GRUR 1983, 595; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 240, 243; GRUR-RR 2006, 182, 183). So liegt der Fall hier indes nicht. Dass die in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße räumlich entfernt vom Geschäftssitz der Beklagten zu 1, an dem der Beklagte zu 2 seine Geschäftsführertätigkeit ausübt, begangen wurden, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision nicht die Annahme, dieser habe bewusst davon abgesehen, sich die Möglichkeit vorzubehalten, die im Außendienst tätigen Werber zu kontrollieren und Einfluss auf sie auszuüben.
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(5) Anders als die Revision meint, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beklage zu 2 sich durch die Auslagerung der Haustürwerbung auf Dritte bewusst der Möglichkeit begeben hat, durch direkte arbeitsrechtliche Weisungen und enge Kontrollen Wettbewerbsverstöße der Werber von vornherein zu unterbinden oder unverzüglich abzustellen.
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Die gegenteilige Ansicht der Revision hätte zur Folge, dass mit jeder Beauftragung eines Subunternehmers die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verbunden wäre, für die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften durch die Mitarbeiter der Subunternehmer zu sorgen. Das kann aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Auslagerung von Tätigkeiten auf andere Unternehmen eine wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche Unternehmensentscheidung ist, die nicht per se als Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße angesehen werden kann. Dass der Beklagte zu 2 Unternehmen mit der Durchführung der Vertriebstätigkeit beauftragt hat, bei denen er von vornherein mit Wettbewerbsverstößen hätte rechnen müssen, ist weder festgestellt noch vorgetragen worden.
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(6) Auch die Aufnahme der Direktvertriebstätigkeit für die e. GmbH als solche begründet keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Beklagten zu 2. Die im Auftrag der Beklagten zu 1 betriebene Haustürwerbung war grundsätzlich zulässig. Anders als für die Prüfung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht der Beklagten zu 1 ist es für die Frage, ob der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer persönlich haftet, dann unerheblich, ob Haustürwerbung allgemein oder jedenfalls - wie die Revision behauptet - im Zusammenhang mit der Vermittlung von Gaslieferverträgen eine für Wettbewerbsverstöße besonders anfällige Vertriebsform ist. Eine zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führende Gefahrenlage ist in der Aufnahme oder Ausübung einer legalen Geschäftstätigkeit als solcher nicht zu sehen. Denn bei der Frage, ob wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten des Geschäftsführers in Betracht kommen, sind die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundsätze, die vorstehend dargestellt sind, zu berücksichtigen (oben Rn. 23 f.). Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten des Organs einer Gesellschaft können daher nicht in einem weiten, die Haftungsschranken des Gesellschaftsrechts durchbrechenden Umfang, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden, die über die allgemeine Verantwortlichkeit für die Betriebsorganisation hinausgehen (vgl. Götting, GRUR 1994, 6, 12; Keller, GmbHR 2005, 1235, 1241 f.; Messer in Festschrift Ullmann, 2006, S. 769, 778 f.).
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(7) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, rechtfertigt auch die weitgehend erfolgsabhängige Bezahlung der Werber keine abweichende Beurteilung. Dabei handelt es sich um ein übliches und verbreitetes Mittel zur Motivation von Vertriebsmitarbeitern. Es ist weder für sich allein noch in Kombination mit anderen zulässigen Instrumenten des Waren- und Dienstleistungsabsatzes geeignet, eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Geschäftsführers aufgrund vorangegangenen gefährdenden Tuns zu begründen.
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(8) Allerdings haftet der Geschäftsführer persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky). Dafür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte.
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cc) Eine Garantenstellung und damit die Haftung eines Gesellschaftsorgans kann auch dadurch begründet werden, dass es über seine ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten hinaus eine weitere Erfolgsabwendungspflicht Dritten gegenüber persönlich übernommen hat (vgl. BGHZ 194, 26 Rn. 26; Götting, GRUR 1994, 6, 12). Daran wird es indes bei Wettbewerbsverstößen regelmäßig fehlen, da die Parteien im Vorfeld eines Verstoßes vielfach nicht miteinander in Kontakt oder in einer Geschäftsbeziehung stehen, aus der heraus das Organ einer Gesellschaft ein besonderes, unter Umständen haftungsbegründendes Vertrauen erzeugen könnte. Das Berufungsgericht hat insoweit ohne Rechtsfehler angenommen, der Beklagte zu 2 habe nicht zu erkennen gegeben, gegenüber der Klägerin persönlich die Verantwortung für den Schutz eines lauteren Wettbewerbs übernehmen zu wollen. Diese Beurteilung greift die Revision nicht an.
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e) Eine Gehilfenhaftung des Beklagten zu 2 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Er hat die beanstandeten unlauteren Wettbewerbshandlungen nicht durch positives Tun unterstützt. Eine Beihilfe durch Unterlassen scheidet schon deshalb aus, weil es jedenfalls an der dafür erforderlichen Rechtspflicht des Beklagten zu 2 zur Erfolgsabwendung fehlt (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 34 - Kinderhochstühle im Internet I).
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f) Das Berufungsgericht hat zu Recht auch eine Haftung des Beklagten zu 2 unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr verneint.
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Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung bestehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 8 - Cybersky, mwN). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es daran im Streitfall fehlt und der Beklagte zu 2 insbesondere auch durch sein Verhalten im Prozess keinen Anlass für die Annahme gegeben hat, er werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 44 - Stiftparfüm).
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3. Da die Unterlassungsansprüche unbegründet sind, hat das Berufungsgericht auch die darauf bezogenen Folgeansprüche zu Recht abgewiesen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Büscher
Pokrant
Richter am BGH Prof. Dr. Schaffert
ist in Urlaub und daher verhindert
zu unterschreiben.Büscher
Kirchhoff
Koch
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.