Landgericht München II Endurteil, 23. März 2017 - 3 O 2126/16

23.03.2017
nachgehend
Oberlandesgericht München, 23 U 1542/17, 26.04.2018

Gericht

Landgericht München II

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.09.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Haftung des Beklagten als Kommanditist.

Der Beklagte hatte bei der inzwischen insolventen MS Annabelle S2. Shipping GmbH & Co. KG einen Anteil in Höhe von 40.000,00 Euro an der Gesellschaft erworben. Die Kommanditeinlage wurde durch den Beklagten in voller Höhe auf das Konto der Insolvenzschuldnerin eingezahlt. Die MS Annabelle S2. Shipping GmbH & Co. KG erzielte von Beginn an bis zum 31.12.2011 ausschließlich negative Jahresergebnisse. Das Kapitalkonto des Kommanditisten wies durchwegs negative Salden auf. Gleichwohl nahm die MS Annabelle S2. Shipping GmbH & Co. KG Liquiditätsausschüttungen an die Kommanditisten vor.

An den Beklagten wurden folgende Ausschüttungen vorgenommen:

06.12.2006: 1.600,00 Euro für das Geschäftsjahr 2006,

22.12.2004: 3.200,00 Euro für das Geschäftsjahr 2004,

16.12.2005: 3.200,00 Euro für das Geschäftsjahr 2005,

gesamt: 8.000,00 Euro.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 18.11.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS Annabelle S2. Shipping GmbH & Co. KG eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. P. bestellt.

Der Beklagte wurde mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.03.2015 unter Fristsetzung bis zum 10.04.2015 zur Rückzahlung der Kommanditeinlage aufgefordert. Die Frist ist fruchtlos verstrichen.

Der Kläger behauptet, dass im Insolvenzverfahren Forderungen in Höhe von insgesamt 9.952.230,48 Euro zur Tabelle angemeldet worden seien. Hiervon seien Forderungen über 9.500.851,00 Euro festgestellt bzw. für den Ausfall festgestellt worden. Allein die durch die Feststellung zur Tabelle nach § 178 Abs. 3 InsO rechtskräftig titulierte Forderung der C. AG betrage 8.830.676,82 Euro. Dass der Hauptgläubigerin, der C. AG, als Sicherheit begebene Schiff MS Annabelle Schulte sei bereits verwertet worden. Der Verkaufserlös in Höhe von 5.960.580,74 Euro sei von der C. AG vereinnahmt und bereits in der Forderungsanmeldung berücksichtigt worden. Die bestehende Insolvenzmasse reiche nicht ansatzweise aus, die Verbindlichkeiten zu befriedigen.

In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Kläger daher auf den Standpunkt, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrags nach § 171 Abs. 1 und 2 HGB in Verbindung im § 172 Abs. 4 HGB habe.

Der Kläger beantragt daher:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte bestreitet die vom Kläger vorgetragenen Umstände der Forderungsanmeldung zur Tabelle.

In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Klage weder schlüssig, noch ausreichend substantiiert sei. Soweit der Insolvenzverwalter die Ansprüche der Gläubiger geltend mache, müsse er jede Forderung, die zur Tabelle angemeldet wurde, hinreichend substantiieren und die Historie ihrer Entstehung darstellen. Der Kläger habe weiterhin nicht schlüssig dargelegt, dass die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin dem Einlagekonto des Beklagten belastet worden seien. Eine Einlagenrückgewähr gemäß § 172 Abs. 4 S. 1 HGB liege jedoch nicht vor, da der Beklagte im Innenverhältnis zur Gesellschaft ein Anspruch auf Zahlung gehabt habe und eine Nachschusspflicht nicht bestünde. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag, wonach der Anleger plangemäß (satzungsgemäß) Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaft erhalte. Bereits aus diesem Grund bestehe ein Anspruch des Klägers nicht.

Ferner stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass über den Beklagten vorliegend die Feststellungswirkung des § 178 Abs. 3 InsO nicht greife, da der Beklagte als Kommanditist beim Prüfungstermin nicht beteiligt worden sei. Nach Art. 19 Abs. 4 GG habe die Beklagtenpartei Rechtsschutzgarantie. Sie könne sich mit der Feststellung der Tabelle i.S.d. § 178 Abs. 3 InsO erstmals in dem vorliegenden Rechtsstreit auseinandersetzen. Daher müsse der Kläger den Lebenssachverhalt, welcher der Forderungsanmeldung zur Tabelle zugrundeliege, weiter substantiieren und könne sich nicht allein auf die Titelwirkung beziehen..

Darüber hinaus fehle der Klage auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Es sei nämlich Sache des Klägers vorzutragen und Beweis dafür anzubieten, dass Forderungen von Gläubigern gegen die Insolvenzschuldnerin bestehen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. Es sei vorliegend insbesondere nicht ersichtlich, in welcher Höhe der Kläger bereits Forderungen gegenüber anderen Anlegern habe durchsetzen können. Es sei damit nicht ausgeschlossen, dass die sich demnach ständig vergrößernde Insolvenzmasse bereits ausreiche, um die Gläubiger mit 100% zu befriedigen. Dann bestünde kein Anspruch mehr aus §§ 171, 172 HGB.

Schließlich sei die Klage auch verjährt. Aus anderen Fonds sei ferner bekannt, dass jahrelange Stundungsvereinbarungen zwischen der Schuldnerin und der darlehensgebenden Bank dazu führten, dass die beklagte Partei sich nicht wegen des Eintritts der Verjährung insoweit bei Dritten schadlos halten konnte. Mangels Sachverhaltsdarlegung des Klägers zur Forderung der Bank könne die beklagte Partei die Einwendung des Schikaneverbots gemäß § 226 BGB oder zur Verjährung des möglicherweise bestehenden Anspruchs aus der Darlehensforderung der Bank auch nicht substantiieren. Dennoch werde die Einwendung gemäß § 226 BGB und die Einrede der Verjährung vorliegend geltend gemacht.

Der Kläger stellt sich hingegen in rechtlicher Hinsicht auf den Standpunkt, dass die Klage ausreichend substantiiert sei. Es bestünde auch eine Masseunterdeckung. Selbst wenn man unterstelle, dass bei 141 Kommanditisten Ausschüttungen in Höhe von 1.145.870,00 Euro zurückzufordern seien, reiche dies nicht zur vollständigen Befriedigung der Gläubigerin C. AG aus. Auch sei die Forderung nicht verjährt. Schließlich habe der Beklagte, der ja Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sei, jederzeit die Möglichkeit gehabt, am Prüftermin teilzunehmen.

Die Parteien haben sich mit Schriftsatz vom 11.01.2017 (Bl. 121 d.A.) bzw. vom 06.02.2017 (Bl. 122/125 d.A.) mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 (Bl. 112 – 114 der Akte) sowie sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstiger Aktenbestandteile.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Einlagenrückzahlung in Höhe von 8.000,00 Euro gemäß § 171 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 93 InsO.

Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Insolvenzverfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder Sachwalter ausgeübt (§ 171 Abs. 2 HGB). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 klargestellt, dass vorliegend die Gläubigerforderung gemäß § 171 Abs. 2 HGB und nicht die Einlageforderung geltend gemacht werde.

1. Unstreitig ist über das Vermögen der MS Annabelle Schulte das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Somit ist der Kläger vorliegend gemäß § 93 InsO i.V.m. § 171 Abs. 2 HGB aktivlegitimiert.

2. Unstreitig handelt es sich bei dem Beklagten um den Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin, so dass dieser grundsätzlich gemäß § 171 Abs. 2 HGB in Anspruch genommen werden kann.

3. Gegenüber dem Beklagten wurde vorliegend eine Einlagenrückgewähr in Höhe von 8.000,00 Euro vorgenommen. Der Beklagte hat am 06.12.2006, am 22.12.2004 und am 16.12.2005 nämlich unstreitig Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 8.000 € erhalten.

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich vorliegend um eine Einlagenrückgewähr im Sinne des § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB. Unter Rückzahlung im Sinne des § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB ist jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird. Ob der Rechtsgrund für die Zuwendung oder Entnahme in dem Gesellschaftsverhältnis liegt und ob der Kommanditist überhaupt ein Recht darauf hat, ist für § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB ohne Bedeutung (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage 2014, § 172, Rdnr. 21). Entgegen der Ansicht der Beklagtenpartei ist es daher in rechtlicher Hinsicht unerheblich, ob der Beklagte einen Anspruch auf jährliche Ausschüttung hatte. Das von der Beklagtenpartei zitierte Urteil des BGH vom 01.07.2014 (BGH GWR 2014, 458) betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Kommanditist und Gesellschaft und ist daher für die hier vorliegende Konstellation ohne Bedeutung.

Konsequenz der Bewertung der Ausschüttungen als Einlagenrückgewähr ist, dass die Kommanditeinlage in dieser Höhe gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB als gegenüber den Gläubigern nicht geleistet gilt mit der Folge, dass die Außenhaftung des Kommanditisten in dieser Höhe wieder auflebt

4. Weiterhin ist die Leistung des Beklagten auch zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich. Der Anspruch nach § 171 Abs. 2 HGB ist nämlich nur insoweit begründet, als die Leistung zur Befriedigung derjenigen Gesellschaftsgläubiger, denen der Kommanditist haftet, erforderlich ist (vgl. Strohn, a. a. O., Rdnr. 94 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Forderungen, für die der Kommanditist haftet, hat der Insolvenzverwalter. Dieser muss insbesondere angeben, welche der einzelnen Gläubigerforderungen seiner Klage und ggfs. in welcher Reihenfolge zugrunde liegen (vgl. Strohn a .a. O., Rdnr. 96 und 114). Dieser Darlegungslast ist der Kläger nach Auffassung des Gerichts vorliegend nachgekommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 klargestellt, dass in erster Linie die Gläubigerforderung der C. AG geltend gemacht werde. Unter Bezugnahme auf Anlage K 8 hat der Kläger des Weiteren klargestellt, dass es sich bei der Forderung der C. AG um eine Forderung aus Darlehensvertrag vom 29.11.2005 handele, der zum 12.07.2012 gekündigt worden sei. Zum 18.11.2014 habe die Darlehensforderung insgesamt 15.352.390,31 Euro betragen. Unter Berücksichtigung u.a. eines Verwertungserlöses in Höhe von 5.960.580,74 € sowie einer Forderungsrücknahme in Höhe von 561.132,96 € durch die Gläubigerin sei nun nachträglich vom Insolvenzverwalter eine Forderung in Höhe von 8.830.676,62 € festgestellt worden. Nach dem Dafürhalten des Gerichts genügen diese Angaben, welche im Übrigen vom Kläger durch die Anlagen K 7 und K8 verifiziert wurden, der dem Kläger grundsätzlich obliegenden Substantiierungslast.

Soweit vom Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemacht wurde, dass seine Inanspruchnahme nicht erforderlich sei, weil bereits die Insolvenzmasse zur Befriedigung der Gläubiger ausreiche, trägt er insoweit die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Strohn a. a. O., Rdnr. 96 m.w.N.). Dazu wurde vom Beklagten jedoch nicht weiter vorgetragen, so dass der Beklagte insoweit beweisfällig geblieben ist. Im Übrigen ergibt sich die Erforderlichkeit einer Inanspruchnahme des Beklagten schon aus dem Umstand, dass weder die Verwertung des Schiffes mit einem Verkaufserlös von 5.960.580,74 € noch die zusätzliche Inanspruchnahme sämtlicher Kommanditisten in Höhe von 1.145.870,00 € zur vollständigen Befriedigung allein der Gläubigerin C. AG mit einer Forderung von 8.830.676,62 € ausreicht.

5. Schließlich kann sich der Beklagte vorliegend auch nicht mit den von ihm erhobenen Einreden oder Einwendungen verteidigen.

Gemäß § 178 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag nach und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern, wenn sie im Prüftermin nicht ausdrücklich bestritten wird. Gegenüber der Schuldnerin - hier der Kommanditgesellschaft - ergibt sich die Rechtskraftwirkung aus § 201 Abs. 2 S. 1 InsO. Zwar regelt § 201 Abs. 2 S. 1 InsO ausweislich der amtlichen Überschrift nur die Vollstreckungsmöglichkeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Dennoch nimmt die Rechtsprechung eine mittelbare Rechtskraftwirkung aus § 201 Abs. 2 S. 1 InsO an, welche bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens und auch außerhalb des Insolvenzverfahren eingreift. Die Wirkung des § 129 Abs. 1 HGB wird jedoch dahingehend eingeschränkt, dass ein gemäß § 128 HGB haftender Gesellschafter zur Gewährung rechtlichen Gehörs an dem Forderungsfeststellungsverfahren zu beteiligen ist und Gelegenheit haben muss, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für seine persönliche Haftung zu widersprechen (BGH NJW 2006, 1344, 1347). Hinsichtlich der Rechtskraftwirkung zu Lasten eines Kommanditisten werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.

a) So wird teilweise eine Wirkung des Tabelleneintrags gegenüber einem Kommanditisten abgelehnt (vgl. Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Auflage 2015, § 178 Rdnr. 33; Münchener Kommentar, Schumacher, InsO, Band 2, 3. Auflage 2013, § 178 Rdnr. 72).

b) Nach anderer Auffassung ist entscheidend, ob der Kommanditist im Prüftermin oder im schriftlichen Verfahren der Forderung widersprochen hat oder nicht (vgl. Strohn, a.a.O., § 171, Rn. 96). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nur der Insolvenzverwalter und die Insolvenzgläubiger widerspruchsberechtigt sind. Zudem kann der Schuldner selbst widersprechen, vgl. § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO. Der Widerspruch des Schuldners hindert zwar nicht die Feststellung der Forderung selbst, jedoch entfällt die Titelfunktion der Insolvenztabelle gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO. Ist eine Kommanditgesellschaft Schuldnerin, können grundsätzlich nur die zur Vertretung berufenen Gesellschafter im Sinne des § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO widersprechen. Dies sind gemäß § 161 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 125 Abs. 1 HGB die vertretungsberechtigten Komplementäre. Kein Vertretungsrecht steht dem Kommanditisten zu, vgl. § 170 HGB. Der Kommanditist hat vielmehr auf einen Widerspruch eines vertretungsberechtigten Gesellschafters hinzuwirken (vgl. MüKo/Brandes/Gehrlein, InsO, 3. Auflage 2013, § 93 Rdnr. 31). Um dies effektiv zu gewährleisten wird teilweise verlangt, dass auch dem Kommanditisten der Eröffnungsbeschluss im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO zugestellt wird (vgl. LG München II, Beschluss vom 11.04.2016, Az. 14 O 3470/15).

Teilweise wird vertreten, dass der Begriff des Schuldners im Sinne des §§ 178 Abs. 1 Satz 2, 201 Abs. 2 Satz 1 InsO weit auszulegen ist. Im Fall einer unbeschränkten persönlichen Haftung eines Gesellschafters sei dieser auch als Schuldner zu behandeln (vgl. Münchener Kommentar, § 93, Rdnr. 31).

c) Des Weiteren wird die Rechtskraftwirkung auch ohne jede weitere Voraussetzung bejaht.

d) Letztlich kann die Frage der Rechtskraftwirkung der Insolvenztabelle zu Lasten eines Kommanditisten nach Auffassung des Gerichts vorliegend jedoch dahinstehen, da die vom Beklagten erhobenen Einwendungen bzw. Einreden nicht durchgreifen.

aa) Soweit vom Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben wurde, ist diese nicht erfolgreich. Das Darlehen der C. AG wurde am 12.07.2012 von dieser gekündigt (vgl. Anlage K 8). Vorliegend gilt die Regelverjährung des § 195 BGB, welche drei Jahre beträgt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, vorliegend somit mit Schluss des Jahres 2012. Die Verjährung trat hier grundsätzlich am 31.12.2015 ein. Allerdings wurde die Verjährung durch die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gehemmt. Da das Insolvenzverfahren, soweit ersichtlich, noch nicht beendet ist, besteht die Hemmung fort mit der Folge, dass eine Verjährung nicht eingetreten ist.

bb) Soweit vom Beklagten des Weiteren eingewendet wurde, dass die Forderung der C. AG in Höhe von 9.391.809,57 Euro nur für den Ausfall festgestellt wurde und somit der Höhe nach nicht endgültig feststehe, greift auch dieser Einwand nicht. Wie sich aus der vom Kläger vorgelegten Anlage K 7 ergibt, wurde die Forderung nunmehr in Höhe von 8.830.676,62 Euro vom Insolvenzverwalter festgestellt, und zwar ohne die Einschränkung „für den Ausfall“.

cc) Soweit schließlich vom Beklagten vorgetragen wurde, dass aus anderen Fonds bekannt sei, dass jahrelange Stundungsvereinbarungen zwischen der Schuldnerin und der darlehensgebenden Bank dazu führten, dass die beklagte Partei sich nicht wegen des Eintritts der Verjährung bei Dritten schadlos habe halten können und daher die Einwendung des Schikaneverbots gemäß § 226 BGB erhoben werde, stellt dieser Einwand erkennbar eine reine Vermutung dar, die bislang durch nichts belegt wurde. Das nähere Eingehen auf diesen Einwand erübrigt sich somit. Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei war es hier Sache der Beklagtenpartei, ihre Einwendungen und Einreden näher zu substantiieren. Es wäre dem Beklagten auch möglich und zumutbar gewesen, die erforderlichen Informationen zu den näheren Umständen des Darlehens mit der C. AG erlangen. Zum Einen steht einem Kommanditisten das Kontrollrecht nach § 166 HGB zu, zum Anderen aber hat er ein kollektives Auskunftsrecht gemäß §§ 713, 666 BGB (vgl. Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 166, Rn. 3).

II.

Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus § 291 ZPO i.V.m. § 288 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.

(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.

(3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.

(4) (aufgehoben)

Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.

(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.

(3) (aufgehoben)

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.