Landgericht München I Urteil, 8. Mai 2014 - 12 HK O 28186/12

ECLI:lg-munchen-1
bei uns veröffentlicht am22.05.2021

Gericht

Landgericht München I

Richter

Beteiligte Anwälte

Prozessbevollmächtigte/r der Klägerseite

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors

Die Wirecard verpflichtete sich vertraglich insbesondere der X... Ltd gegenüber, keine Dienstleistungen zu erbringen, die in den Geschäftsbereich der Klägerin, einem Paymentserviceprovider, fällt. Mit den Klageforderungen zu 1-5. wurden Zahlungsansprüche geltend gemacht, über rund 130.000 € und 1,3 mio USD, die die Wirecard anerkannt hatte. Da die X...Ltd aus Sicht der Klägerin von Wirecard abgeworben wurde, machte die Klägerin nun noch Schadensersatzansprüche geltend. Das Gericht sah eine Vermittlungsleistung als nicht gegeben an, obwohl dies explizit in dem Vertrag so übereinstimmend erklärt worden ist. Außerdem sei der Geschäftsbereich der Klägerin nicht betroffen gewesen, denn diese würde Softwaredienstleistungen erbringen. Und die Höhe des Schadensersatzes sei nicht nachvollziehbar, obwohl die Klägerin für die Berechnung ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vorlegte, das aber in dem Urteil keinerlei Erwähnung gefunden hatte.

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

In dem Rechtsstreit

K... GmbH

-Klägerin-

Prozessbevollmächtigte:

- Rechtsanwälte Streifler & Koll Oranienburger Str 69,10117 Berlin Gz.: 12/00615

g e g e n

 

1 ) WireCard Bank AG vertreten durch d. Vorstand F. Brücklmeler u.a., Einsteinring 35, 85609 Aschheim

-Beklagte-

2) Wirecard Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschaftsführer Dr. M. Braun u.a., Einsteinring 35, 85609 Aschheim

 -Beklagte-

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

Rechtsanwalte Hambach & Hambach, Haimhauser Str. 1, 80802 München Gz: 79-12/CH-CG '

wegen Forderung

 

erlässt das Landgericht München | - 12 . Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden

Richter am Landgericht König auf Grund der mündlichen Verhandlung Vom 02.10.2014 folgendes

 

Endurteil

 

1. Das Versäumnisurteil vom 08.05.2014 wird aufrechterhalten.

 

2. Die Klagepartei hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 08.05.2014 darf nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages

fortgesetzt werden.

 

Tatbestand

Die Beklagte zu 1) fungiert im Rahmen von Kreditkartenzahlungen als Händlerbank, die Klägerin bietet die Einbindung von Kreditkartenzahlungsmöglichkeiten in Onlineshops an. Die Streitverkündete, die Firma X... Ltd., betreibt einen Onlineshop. Die Parteien schlossen am 07.07.2006 einen Kreditkartenakzeptanzvertrag (Anlage K 1). Auf Basis dieses Vertrages implementierte die Klägerin bei der Streitverkündeten X... Ltd. die Möglichkeit, über die Beklagte zu 1) als Händlerbank eine Möglichkeit der Kreditkartenzahlung durch die Kunden des Onlineshops bereitzustellen.

Die Beklagte zu 1) wiederum hatte die Aufgabe, als Händlerbank die Kaufpreise der Kunden bei deren Banken einzuziehen und nach Abzug von Gebühren an die Klägerin auszureichen, die ihrerseits die Kaufpreiszahlungen an die Streitverkündete X... Ltd. als Onlineshop weiterleiten sollte. Die Beklagte zu 2), die vormals unter WireCard Technologies AG firmierte, war ursprünglich ebenfalls Partnerin des Kreditkartenakzeptanzvertrages, schied jedoch zum 30.04.2011 aus dieser Vereinbarung aus. Am 01.12.2012 kündigten die Beklagten den Kreditkartenakzeptanzvertrag außerordentlich, hilfsweise ordentlich (Anlage K 10). Soweit die Beklagte zu 1) Sicherheitseinbehalte zunächst an die Klägerin nicht ausgekehrt hatte, erhob die Klägerin im vorliegenden Verfahren Klage mit den Anträgen zu 1) bis 5). Nach Anerkenntnis der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Anträge 1) bis 5) erging am 16.04.2014 Anerkenntnisurteil.

Am 29.09.2008 schlossen die Beklagte zu 2) und die Klägerin sowie die Firma K...  GmbH, mutmaßlich die Muttergesellschaft der Klägerin, die sogenannte „Zusatzvereinbarung zum Businesspartnervertrag" (Anlage K 4). In diesem Vertrag war unter anderem folgendes vereinbart:

„Die Wirecard Technologies AG verpflichtet sich ausdrücklich, den ihr von der K... GmbH vermittelten Kunden, insbesondere der X... Ltd. und deren Tochtergesellschaften und Beteiligungen keine Produkte oder Dienstleistungen, welche in den Geschäftsbereich der K... GmbH fallen, anzubieten oder zu verkaufen (direkt oder indirekt) (..)

Die Wirecard ist für die Einhaltung dieser Bestimmung durch die ob genannten natürlichen und juristischen Personen verantwortlich und haftet vollumfänglich bei deren Nichteinhaltung.

Im Falle der Missachtung dieser Bestimmungen hat die 'Wirecard der K... GmbH eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 50.000,-- zu bezahlen. Die Zahlung der Konventionalstrafe entbindet die Wirecard weder von der Einhaltung der Bestimmung noch von der Bezahlung des der K... GmbH entstandenen Schadens. (..)"

Am 01.01.2009 schlossen die Beklagte zu 2) und die Firma K...  GmbH den sogenannten Business-Partnervertrag (Anlage B 1), in dem die Beklagte zu 2) ihrer Vertragspartnerin für die Vermittlung von Geschäftspartnern eine Vermittlungsprovision verspricht.

Am 28.07.2011 schlossen die Beklagte zu 1) und die polnische Firma Z... einen Kartenakzeptanzvertrag (Anlage B 2) aufgrund dessen nunmehr Kreditkartenumsätze zwischen diesen beiden Gesellschaften abgewickelt werden.

Hinsichtlich der nach dem Anerkenntnis noch streitigen Klageanträge Ziffer 6 bis 12 erging am 08.05.2014 klageabweisendes Versäumnisurteil gegen die Klägerin, wogegen sich deren Einspruch vom 05.06.2014 richtet. Das Anspruchsschreiben ging, worauf die Klägerin hingewiesen wurde, als Telefax unvollständig (zwischen Blatt 1 und 2) und ohne Anlagen bei Gericht ein. Das im Termin im Original übergebene Einspruchsschreiben, von dem Beklagtenvertreter Abschrift erhielt, enthielt wiederum keine Anlagen. Erst am 20.10.2014 ging das Anspruchsschreiben vom 05.06.2014 erneut per Telefax bei Gericht ein, diesmal mit Anlagen, wobei die Zusammensetzung des Konvoluts von Telefaxblättern nicht eindeutig ist. Wiederum enthielt dieses Telefaxschreiben Verbindungsfehler.

 

Die Klägerin trägt vor,

der Abschluss des Kreditkartenakzeptanzvertrages seitens der Beklagten zu 1) mit der Firma Z... stelle eine Verletzung der Zusatzvereinbarung vom 29.09.2008 dar, weshalb die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Konventionalstrafe sowie darüber hinausgehenden Schadensersatz und für weiteren noch festzustellenden Schaden haften würden. Der Kreditkartenakzeptanzvertrag sei mit der Firma wirecard Central Eastern Europe GmbH Österreich einerseits und der Firma Z..., die ihrerseits zur Gruppe der Firma X... Ltd. gehöre, abgeschlossen worden. Dies stelle eine Umgehung der Klägerin dar und habe deren Vertragsverhältnis mit der X... Ltd. als ihrer Vertragspartnerin endgültig zerstört. Neben der Vertragsstrafe von 50.000.-- € hafteten die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner für den Schaden, der durch die Zerstörung des Vertragsverhältnisses mit der Firma X... entstanden sei. Dieser Schaden errechne sich aus den weggebrochenen Umsätzen, denn nach Abschluss des Kreditkartenakzeptanzvertrages mit der Firma Z... seien die Umsätze der X... gesunken. Der Schaden berechne sich aus der Multiplikation des durchschnittlichen Jahresprofits der K... GmbH von 1.415.000 US $ mit dem Faktor 8 (Anlage K 12). Hilfsweise schulde die Beklagte zu 1) und 2) Unterlassung des Angebots ihrer Produkte an von der Klägerin vermittelten Kunden, Auskunft über das Angebot und den Verkauf von Produkten an durch die Klägerin vermittelten Kunden und Bezahlung weiteren Schadensersatzes nach Auskunfterteilung. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin einen weiteren noch nicht bezifferbaren Schaden aus dem Verstoß gegen die Zusatzvereinbarung schulden und schließlich sei festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) gegen die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverstoßes des zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Kreditkartenakzeptanzvertrages durch Verwendung falscher Merchant-Codes schulde.

Die Klägerin beantragt:

 

(nach Erledigung der Klageanträge 1 bis 5 durch Anerkenntnisurteil)

 

6.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a) 50.000,-- € nebst Zinsen i.H:v. 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen;

b) 11.320.000 USD nebst Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

7.

Hilfsweise zu 6) wird beantragt,

a.

die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an Geschäftsführern/Vorständen der Beklagten, zu unterlassen, den ihr von der Klägerin vermittelten Kunden, insbesondere der X... Ltd. und deren Tochtergesellschaften und Beteiligungen Produkte oder Dienstleistungen, welche in den Geschäftsbereich der K... GmbH oder der Klägerin fallen, anzubieten oder zu verkaufen, gleich ob direkt oder über Tochterunternehmen oder verbundene Unternehmen indirekt.

b.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über Zeitpunkte und Umfang der im Antrag zu 1. bezeichneten Handlungen, bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe der Einzeltransaktionen, der Chargebacks, sowie des jeweiligen Disagio unter Vorlage der korrespondierenden Rechnungen an die unter a) benannten vermittelten Kunden

c.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin den nach der Erteilung der gemäß den Klageanträgen zu 7)b. und 7)c. geschuldeten Auskunft noch zu bestimmenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend im Antrag zu 7)a. bezeichneten Handlungen entstanden ist, hilfsweise der Klägerin die ungerechtfertigte Bereicherung zu ersetzen, wie sie sich anhand der Auskunft gemäß den Anträgen zu 2. und 3. ergibt, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit.

8.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner gegenüber der Klägerin verpflichtet sind, sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verstoß gegen die Zusatzvereinbarung zum Business Partner Vertrag zwischen der Wirecard Technologies AG und der K... GmbH vom 29.9.2008 und insbesondere durch Abwerbung der Kundin der X... Ltd. und deren Tochtergesellschaften und Beteiligungen bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden, die über den im Klageantrag Nr. 6) b. bzw. hilfsweise 7)c. zugesprochenen Betrag hinaus gehen.

9.

Es wird festgestellt, dass den Beklagten kein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe von mindestens 500.000,-- € oder mehr zusteht, weil so vorgeblich Zahlungen mit einem falschen Merchant Code eingereicht habe und weil sie Umsätze der QI Ltd. und deren Tochtergesellschaften und Beteiligungen als eigene Umsätze ausgegeben habe.

10.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 7.034,80 € vorgerichtlicher Anwaltskosten zzgl. Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

11.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 36.284,80 € vorgerichtlicher Anwaltskosten zzgl. Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor,

der ihr verspätet zugestellte Einspruchsschriftsatz gegen das Versäumnisurteil enthalte weiteren Sachvortrag, der wegen Verspätung zurückzuweisen sei. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen die Zusatzvereinbarung nicht vor. Diese sei bereits deshalb nicht in ihrem Anwendungsbereich eröffnet, weil die Klägerin der Beklagte zu 2) die Firma QI Ltd. und ihre Tochtergesellschaft nicht vermittelt habe. Diese seien lediglich Vertragspartner der Klägerin geworden, nicht aber der Beklagten zu 2), so dass ein Vermittlungstatbestand bereits nicht gegeben sei. Zudem sei die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Firma QI Ltd. und deren Tochtergesellschaften zeitlich vor dem Business Partnervertrag vom 01.01.2009 zustande gekommen. Des Weiteren liege ein Verstoß deshalb nicht vor, da die Beklagten zu 2) der Firma Z... kein Produkt verkauft habe, das auch die Klägerin anbiete, denn die Klägerin ihrerseits könne nicht als Partnerin von Kreditkartenakzeptanzverträgen und damit als Händlerbank auftreten, sondern biete lediglich Softwarelösung für die Implementierung von Kreditkartenzahlungsvorgängen an. Auch handle es sich bei der polnischen Firma Z... nicht um eine Firma, die mit der Firma QI Ltd. und ihrer Tochtergesellschaft verbunden sei.

Schließlich fehle es auch an einer Kausalität eines angeblichen Vertragsverstoßes, denn das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Firmen der QI Ltd. Gruppe sei aus Gründen zerstört worden, die allein im Verantwortungsbereich der Klägerin lägen: so habe die Klägerin Zahlungen, die an sich der Firma X... Ltd. zugestanden hätten, an diese treuwidrig nicht weitergeleitet, weshalb die Klägerin vor dem Landgericht Köln zur Auszahlung dieser Beträge in Höhe von ca. 7 Mio. EUR verurteilt worden sei. Allein aus Gründen dieses Verhaltens der Klägerin sei das Vertragsverhältnis mit der Firma X... Ltd. beendet worden und sei nunmehr die Firma Z... als Vertragspartnerin der Beklagten zu 1) eingeschaltet worden. Auch habe die Beklagte zu 2) nicht etwa schuldhaft gehandelt, denn sie habe davon ausgehen können, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Vertragsunternehmen X... Ltd. aus Gründen beendet worden sei, welche sie nicht zu vertreten habe. Somit schulde die Beklagte zu 2) weder Konventionalstrafe noch Schadensersatz, so dass auch eine Feststellung darüber hinausgehenden Schadensersatzes nicht auszusprechen sei.

Auch der in Ziffer 9) enthaltene Feststellungsantrag sei abzuweisen, denn zwischen den Parteien es unstreitig sei, dass die Klägerin einen falschen Merchant-Code eingereicht habe, so dass grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 1) möglich sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der noch offenen Ziffern 6) bis 12) der Klageschrift unbegründet, weshalb das klageabweisende Versäumnisurteil mit der sich aus dem Gesetz ergebenden Kostenfolge aufrecht zu erhalten war.

1.            Verstoß gegen die Zusatzvereinbarung (betrifft die Klageanträge 6) bis 8)

a)

Vertragspartnerin der Zusatzvereinbarung ist die Beklagte zu 2), nicht aber die Beklagte zu 1). Hieraus folgt, dass die Beklagte zu 1) wegen Verstoßes gegen diese Vereinbarung nicht neben der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldnerin haften kann, weshalb die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) unbegründet ist.

b)

Auch der Beklagten zu 2) kann die Klägerin eine zum Schadensersatz verpflichtenden kausalen Verstoß gegen die Zusatzvereinbarung nicht nachweisen.

Der Nachweis eines kausalen Vertragsverstoßes ist der Klägerin unabhängig von der Frage, ob der Einspruchsschriftsatz vom 05.06.2014 als verspätet zurückzuweisen wäre, auch unter Berücksichtigung des dort enthaltenen Vortrages nicht möglich.

Die Klägerin hat bereits den Vortrag der Beklagten zu 2), wonach ihr der Kunde X... Ltd. überhaupt nicht vermittelt wurde, nicht bestritten. Somit ist der Anwendungsbereich dieser Zusatzvereinbarung von vornherein nicht eröffnet. Tatsächlich existiert zwar ein Business Partnervertrag, der der Vertragspartnern der Beklagten zu 1) - also auch nicht der Beklagten zu 2) - Provision für die Vermittlung von Geschäftskunden verspricht, doch sind die Beklagten zu 1) und 2) gerade kein direktes Vertragsverhältnis mit den Firmen der Firmengruppe X... Ltd eingegangen. Zudem begann das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bereits im Jahre 2006 und damit erheblich vor Abschluss des Business Partnervertrages vom 01.01.2009, so dass sich auch hieraus keine Anhaltspunkte ergeben, dass tatsächlich eine Vermittlungsleistung der Klagepartei betreffend dieses Kunden gegeben ist.

Auch hat die Beklagte zu 2) der Firma Z... kein Produkt/Dienstleistung verkauft und angeboten, das auch die Klägerin anbietet oder verkauft, denn die Beklagte zu 2) fungierte als Händlerbank im Rahmen des Kreditkartenzahlvorganges und übte damit eine Funktion aus, die die Klägerin selbst gerade nicht ausüben kann; die Klägerin bot vielmehr lediglich Softwarelösungen für die Abwicklung von Kreditkartenzahlvorgängen an. Sollte die Klägerin beabsichtigt haben, für sich eine gewisse Exklusivität des Kunden X... Ltd zu erlangen, so Mag dieser Wille möglicherweise vorhanden gewesen sein, er findet sich jedoch in der Formulierung der Zusatzvereinbarung nicht wieder. Auch eine Auslegung dieser Zusatzvereinbarung in diese Richtung ist nicht möglich, dies würde sich zu weit vom Willen der Vertragsschließenden und damit auch der Beklagten zu 2) entfernen.

Erhebliche Zweifel bestehen des Weiteren daran, dass tatsächlich ein Verhalten der Beklagten zu 2) dazu geführt hat, dass die Beklagte zu 1) nunmehr mit der Firma Z... die Zahlungsabwicklungen in Kreditkartenzahlvorgängen vornimmt. Die Beklagte zu 2) hat bereits bestritten, dass die Firma Z... überhaupt zu dem Bereich der X... Ltd Gruppe gehört.

Jedenfalls dürfte das zerrüttete Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Onlineshop X... Ltd, darin begründet sein, dass die der Klägerin tatsächlich eingezogene Kundengelder an die Firma X... Ltd. nicht weitergeleitet hat, denn anders ist es nicht zu erklären, dass die Klägerin vor dem Landgericht Köln zur Bezahlung eines Betrages von ca. € 7 Mio. an die X... Ltd verurteilt wurde.

Somit hat die Beklagte zu 2) die in der Zusatzvereinbarung niedergelegte Konventionalstrafe nicht verwirkt unabhängig von der Frage, ob diese Vertragsstrafenvereinbarung wirksam ist.

Soweit die Klägerin darüber hinaus Schadensersatz von den Beklagten als Gesamtschuldner verlangt, wäre dieser auch aus den im Hinweis vom 25.07.2013 genannten Gründen nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere ist nicht klar, weshalb sich ein Schadensersatz bei einem gekündigten Vertrag dadurch ergeben soll, dass der jährliche Jahresgewinn einer Firma K... GmbH mit dem Faktor 8 multipliziert wird.

2. Soweit die Klägerin in Ziffer 9) der Klage die Feststellung beantragt, dass den Beklagten kein Schadensersatzanspruch zustehe, weil Zahlungen mit einem falschen Merchant-Code eingereicht wurden, so ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es tatsächlich zu der Verwendung zumindest eines falschen Merchant-Codes gekommen ist, so dass den Beklagten jedenfalls dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zustehen könnte, so dass auch dieser Feststellungsantrag als unbegründet abzuweisen war.

3. Kosten: § 344, § 91 ZPO.

 

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 3 ZPO.

 

gez.

 

König

Vorsitzender Richter am Landgericht  

 

Kommentar des Autors

Im Jahr 2014 wurde der wirecard noch geglaubt. Da werden Sachverhalte als unstreitig behandelt, die nicht unstreitig waren. Beweisangebote wurden übergangen. Die damals aufgezeigten kriminellen Machenschaften wurden ignoriert und ... viele weitere Kunstgriffe.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Urteil, 8. Mai 2014 - 12 HK O 28186/12 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 344 Versäumniskosten


Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolg

Referenzen

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.