Landgericht München I Endurteil, 11. Okt. 2018 - 12 O 19277/17

bei uns veröffentlicht am11.10.2018

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

in Bezug auf Verträge über die Nutzung von Kommunikationsplattformen, die mit Verbrauchern geschlossen werden,

die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

1. „[...] Der Nutzer erkennt an und stimmt dem ausdrücklich zu, dass ... zur Erleichterung des Einstiegs für neue Nutzer in die Plattform und zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den Nutzern, Nachrichten im Namen des Nutzers verschicken kann.“

2. „Mit der Registrierung bei [Angaben der jeweiligen Plattform] erklärt sich der Nutzer einverstanden auf anderen, thematisch passenden, Seiten des ... Netzwerkes angezeigt zu werden.“

3. „Ich willige ferner ein, dass ... meine personenbezogen Daten den Kooperationspartner zur Verfügung stellt, die [Angabe der jeweiligen Plattform] organisatorisch betreuen und vermarkten.“

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 249,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.03.2018 zu bezahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG.

Der Kläger ist ein nach dem UKlaG klagebefugter Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt zahlreiche Internetplattformen, auf denen Verbraucher Kontakt zu anderen Verbrauchern aufnehmen können. Hinsichtlich der Internetadressen der von der Beklagten betriebenen Kontakt-Portale wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Auf den Internetplattformen der Beklagten können sich Verbraucher kostenlos anmelden. Die Möglichkeit, die Profile anderer Plattformnutzer vollständig anzusehen, ihnen Nachrichten zu schicken oder empfangene Nachrichten anderer Nutzer lesen zu können, besteht jedoch nur, wenn die Verbraucher eine entgeltpflichtige Premiummitgliedschaft bei der jeweiligen Plattform der Beklagten zum Preis von € 24,90 bis € 39,90 monatlich (Anlage K 11) abschließen.

Die Seiten sind jeweils ähnlich aufgebaut. Dabei werden die Nutzer von der Beklagten aufgefordert, ihr Äußeres zu beschreiben, ein Foto hochzuladen und Informationen zu den eigenen Interessen anzugeben. Die Art und Weise der dabei abgefragten Interessen variiert jeweils mit der durch die Bezeichnung der Internetadresse angedeuteten Zielrichtung der Kontaktaufnahme. So werden bei einigen Seiten Interessen hinsichtlich Hobbys, Musik, Filmen, Mode, Sport oder Büchern abgefragt. Andere Seiten fragen die sexuellen Vorlieben der Verbraucher ab.

Im Rahmen des Anmeldevorgangs heißt es auf der Startseite unterhalb einer „Weiter“-Schaltfläche: „Mit meiner Anmeldung erkläre ich mich mit den Nutzungsbedingungen, der Datenschutzerklärung und der Verwendung sowie Weitergabe meiner Daten einverstanden.“

Auf die Anlagen K 2 bis K 4 wird Bezug genommen. In den Nutzungsbedingungen der verschiedenen von der Beklagten betriebenen Plattformen finden sich - jeweils gleichlautend - unter § 2 Abs. 2 unter anderen folgende Passage:

„[...] Der Nutzer erkennt an und stimmt dem ausdrücklich zu, dass ... zur Erleichterung des Einstiegs für neue Nutzer in die Plattform und zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den Nutzern, Nachrichten im Namen des Nutzers verschicken kann. [...] Mit der Registrierung bei [Angabe der jeweiligen Plattform] erklärt sich der Nutzer einverstanden auf anderen, thematisch passenden, Seiten des ... Netzwerkes angezeigt zu werden.“

Auf die Anlagen K 5 und K 7 wird Bezug genommen.

Die von der Beklagten für die einzelnen Plattformen verwendete Datenschutzerklärung enthält unter der Überschrift „Einwilligung“ und der Unterüberschrift „Erklärung“ unter anderem folgende Passage:

„Ich willige ferner ein, dass ... meine personenbezogenen Daten den Kooperationspartnern zur Verfügung stellt, die [Angabe der jeweiligen Plattform] organisatorisch betreuen und vermarkten.“

Auf die Anlagen K 6 und K 8 wird Bezug genommen.

Der Kläger meint, die im Tenor unter I. 1. genannte Klausel („Klausel 1“) verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 2 und § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. In der Klausel liege eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers, da die Beklagte sich pauschal die Befugnis einräume, persönliche Nachrichten der Nutzer in deren Namen zu versenden. Dies verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Verbraucher. Es sei grundsätzlich Sache des Kunden, zu entscheiden, auf welche Weise er Kontakt zu anderen Nutzern aufnehme. Eine unangemessene Benachteiligung sei auch darin zu sehen, dass die Vertragspartner der Beklagten keinen Einfluss darauf hätten und keine Information dazu besäßen, in welchem zeitlichen und inhaltlichen Rahmen die Nachrichten von der Beklagten versendet würden. Die Klausel eröffne der Beklagten die pauschale Befugnis, beliebig viele Nutzer beliebig oft anzuschreiben, ohne dass dies vom Verbraucher beschränkt werden könne.

Es sei auch nicht im Interesse der Verbraucher, dass die Beklagte unter dem Profilnamen der Nutzer Nachrichten an andere Personen senden könne, an deren Profil der Nutzer kein Interesse habe. Das Auswahlrecht, mit wem Kontakt aufgenommen werden solle, stehe allein dem Nutzer zu und werde ihm durch die Vorgehensweise der Beklagten abgeschnitten.

Die unter 1. genannte Klausel verstoße zudem gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB und benachteilige die Verbraucher unangemessen. Ziel des mit der Klausel bezweckten automatischen Nachrichtenversandes sei es, andere Nutzer dazu zu veranlassen, eine entgeltpflichtige Premiummitgliedschaft einzugehen. Nur dann könnten die Empfänger der automatischen Nachrichten deren Inhalt lesen und auf die Nachrichten antworten. Die Klausel ermögliche es der Beklagten deswegen, eine Kommunikationsmöglichkeit vorzutäuschen, die für die betroffenen Verbraucher tatsächlich nicht gegeben sei.

Nach Auffassung des Klägers verstößt die unter 1. genannte Klausel auch gegen das Transparenzgebot. Es sei nicht ersichtlich, wie häufig und mit welchem Inhalt andere Nutzer von der Beklagten angeschrieben würden.

Hinsichtlich der im Tenor unter I. 2. dargestellten Klausel („Klausel 2“) vertritt der Kläger die Auffassung, diese verstoße gegen wesentliche Grundgedanken der Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Beklagte sei zur Weitergabe der persönlichen Daten der Nutzer an andere, nicht benannte Plattformen nicht befugt. Eine entsprechende Einwilligung der Verbraucher liege nicht vor.

Zudem sei die Klausel intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Es sei unklar, an welche Seiten die Daten weitergegeben werden sollten, und nach welchen Kriterien zu beurteilen sei, was unter „thematisch passend“ zu verstehen sei. Dabei sei auch die durch die jeweiligen Plattformnamen implizierte Zielrichtung der jeweiligen Kontaktaufnahme, die sehr unterschiedlich ausfallen könne, zu berücksichtigen.

Auch die im Tenor unter I. 3. dargestellte Klausel („Klausel 3“) verstoße gegen die Vorschriften des TMG, des BDSG und gegen die nun in Kraft getretene DSGVO. Eine wirksame Einwilligung der Verbraucher liege nicht vor. Zudem sei auch diese Klausel intransparent. Es sei unklar, an wen die Daten weitergegeben werden. Zudem könne ein Verbraucher nicht erkennen, welche personenbezogenen Daten weitergegeben werden sollten. Gleiches gelte für die beabsichtigte Speicherdauer dieser Daten und die möglichen Folgen einer Verweigerung der entsprechenden Einwilligung. Auch der Zweck der Übermittlung sei zu weit gefasst.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

in Bezug auf Verträge über die Nutzung von Kommunikationsplattformen, die mit Verbrauchern geschlossen werden,

die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

  • 1.„[...] Der Nutzer erkennt an und stimmt dem ausdrücklich zu, dass ... zur Erleichterung des Einstiegs für neue Nutzer in die Plattform und zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den Nutzern, Nachrichten im Namen des Nutzers verschicken kann.“

  • 2.„Mit der Registrierung bei [Angaben der jeweiligen Plattform] erklärt sich der Nutzer einverstanden auf anderen, thematisch passenden, Seiten des ... Netzwerkes angezeigt zu werden.“

  • 3.„Ich willige ferner ein, dass ... meine personenbezogen Daten den Kooperationspartner zur Verfügung stellt, die [Angabe der jeweiligen Plattform] organisatorisch betreuen und vermarkten.“

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 249,90 nebst Zinsen seit Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie meint, die Klausel 1 benachteilige die Nutzer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Sinn eines Online-Dating-Portals sei es gerade, mit Hilfe des Dienstes der Beklagten andere Nutzer kennenzulernen. Der Gedanke, neue Menschen kennenzulernen, stelle die zentrale Motivation für die Verbraucher dar, sich auf einem Dating-Portal anzumelden. Die genaue Zielrichtung des Kontakts sei dabei zunächst gleichgültig. Der Kläger verkenne, dass die Beklagte ihre Nutzer gleich auf den ersten Seiten des kostenlosen Registrierungsprozesses dazu befrage, mit welchem Text sie - die Beklagte - andere Nutzer für den jeweiligen Nutzer anschreiben solle. Das entsprechende Fenster, das die Beklagte im Schriftsatz ihres Prozessvertreters vom 10.04.2018 grafisch dargestellt hat, bekomme jeder Nutzer bei der Gratis-Registrierung automatisch zu sehen. Dabei sei der Benutzer gezwungen, sich mit dem Fenster auseinanderzusetzen. Er müsse dann auf entweder „Weiter“ oder „Überspringen“ klicken, ansonsten werde der Anmeldeprozess nicht abgeschlossen. In diesem Fenster werde der Benutzer auch darauf hingewiesen, dass die vordefinierten Nachrichten, die die Beklagte für die Benutzer automatisch verschicke, beim Empfänger mit einem roten Herz im Posteingang gekennzeichnet würden.

Die Regelung stelle damit keine unangemessene Benachteiligung dar. Aus Sicht der meisten Nutzer handele es sich um ein nützliches Werkzeug, um Kontaktaufnahmen anzustoßen. Der Kläger verkenne die Beweggründe der Nutzer für die Inanspruchnahme eines Online-Dating-Portals. Die Nutzer wollten gerade andere Teilnehmer kennenlernen. Sie würden deswegen eine andere Leistung als das bloße Anzeigen eines Benutzerprofils, was etwa bei Social-Media-Plattformen ausreichend sei, erwarten, nämlich aktive Unterstützung bei der Partnersuche. Nachteile für den Nutzer seien nicht erkennbar. Die Beklagte gebe für die Verbraucher auch keine rechtserheblichen Erklärungen ab, sondern nur solche, die einen Anstoß zur Kontaktaufnahme liefern sollten. Das Risiko, das aufgrund einer automatisierten Nachricht ein Kontakt mit einer Person zustande komme, für die der Nutzer sich nicht interessiere, sei dem Nutzer bei der Registrierung für ein Dating-Portal bekannt. Die Beklagte täusche auch keine nicht vorhandene Kommunikationsmöglichkeit vor, weil jeder Nutzer aufgrund der Kennzeichnung der Nachrichten mit einem roten Herz wisse, dass es sich um automatisch generierte Nachrichten handele.

Mit der Klausel 2 erweitere die Beklagte nur die Reichweite, die die Nutzer mit ihrem Onlineprofil erreichen können und erhöhe so die Anzahl der potentiellen Kontakte. Nutzer eines Online-Dating-Portals würden grundsätzlich eine hohe Reichweite anstreben, so dass dies im Interesse der Nutzer liege. Ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften, insbesondere gegen Art. 6 DSGVO, liege nicht vor. Die Vorschrift stelle auf eine Interessenabwägung ab, bei der die Interessen der Beklagten und diejenigen des Nutzers abgewogen werden müssten. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse daran, ihren Nutzern möglichst viele potentielle Kontaktmöglichkeiten anzuzeigen, weil dadurch die Zufriedenheit der Nutzer steige. Irgendwelche berechtigten Interessen von Nutzern, deren Profile auch auf anderen Dating-Portalen angezeigt würden, die einer solchen Nutzung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Nutzer würden von der größeren Reichweite profitieren. Eine Einwilligung in die Verarbeitung der Daten auf anderen Dating-Portalen sei damit nicht erforderlich. Die angegriffene Klausel sei dementsprechend rein deklaratorisch zu verstehen und deswegen auch nicht rechtswidrig.

Auch die Klausel 3 halte den Angriffen des Klägers stand. Die Beklagte unterhalte kein eigenes Callcenter oder eine eigene Abteilung für E-Mail-Support, sondern lasse diese Tätigkeit von einem externen Dienstleister durchführen. Diesem seien die personenbezogenen Daten der Nutzer zugänglich zu machen. Dieser Kooperationspartner könne sich zudem ändern. Der Hinweis in der angegriffenen Regelung, dass auch Kooperationspartner, die die Seite vermarkten, Daten der Nutzer erhalten würden, beziehe sich auf Werbepartner, die eine Werbeprämie pro vermitteltem Neukunden von der Beklagten erhalten würden. Zur Erfüllung der entsprechenden Verträge mit den Werbepartnern sei die Datenweitergabe notwendig und liege damit im berechtigten Interesse der Beklagten. Sie sei deswegen gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO zulässig. Auch diese Klausel sei rein deklaratorisch zu verstehen und damit nicht rechtswidrig.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG klagebefugt. Das Landgericht München I ist gemäß § 1, 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 6 Nr. 1 GZVJu sachlich und örtlich ausschließlich zuständig.

B.

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG verlangen, dass diese es unterlässt, die drei angegriffenen Klauseln ihres Bedingungswerks gegenüber Verbraucher zu verwenden.

I. Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass die genannten Klauseln auch von der Beklagten gegenüber Verbraucher verwendet werden.

II. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die einzelnen Plattformen enthaltene Klausel 1 unter § 2 Abs. 2 S. 6 ist unwirksam, weil sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich zum einen daraus, dass entsprechend § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, durch die Regelung so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Zum anderen ist die Klausel imtransparent.

1. Die Natur des Vertrags zwischen dem Betreiber eines Online-Dating-Portals und dessen Nutzern liegt darin, dass der Betreiber dem Nutzer die Möglichkeit verschafft, über das Portal Kontakt zu anderen Personen unter Berücksichtigung eines bestimmten Ziels der Kontaktaufnahme herzustellen. Der Betreiber des Portals erbringt dabei in rechtlicher Hinsicht regelmäßig eine Dienstleistung. Dabei stehen sich als wesentliche Leistungen der Beteiligten einerseits die Möglichkeit des Nutzers, zu anderen Nutzern entsprechend dem Zweck des Portals in Kontakt zu treten, und - im Regelfall - andererseits die Pflicht des Nutzers zur Zahlung eines Entgelts gegenüber.

Leitbild des Kontakt-Plattform-Vertrags ist damit hinsichtlich der Betreiberleistung die Verschaffung der Möglichkeit, nicht jedoch der Pflicht für den Nutzer, mit anderen Nutzern, die bestimmte Merkmale in ihrem Profil aufweisen, in Kontakt zu treten. Gerade bei Vorliegen eines Online-Portals von der Art derjenigen der Beklagten, das zumindest auch der Aufnahme von Kontakten mit sexueller Zielrichtung dient, ist diesem Leitbild des Vertrages vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Persönlichkeitsrechts das von der Rechtsordnung geschützte Recht des Nutzers zu entnehmen, selbst zu entscheiden, mit welchen anderen Nutzern er in Kontakt treten möchte (vgl. dazu auch zum Partnervermittlungsvertrag Kappus in: v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGB-Klauselwerke, Partnervermittlungsvertrag Rn. 29 f.).

2. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten niedergelegte Regelung, wonach die Beklagte im Namen des Nutzers Nachrichten mit nicht näher bestimmtem Inhalt versenden darf, führt zu einer Verletzung dieses sich aus der Natur des Vertrages ergebenden Rechts des Nutzers. Aufgrund der angegriffenen Regelung kann die Beklagte für den jeweiligen Nutzer entscheiden, welche anderen Nutzer in seinem Namen kontaktiert werden, welche Profileigenschaften diese Nutzer aufweisen, und mit welchen Nachrichteninhalt die Kontaktaufnahme erfolgt. Der Nutzer hat damit keinen Einfluss mehr darauf, mit welchen und mit wie vielen Personen er Kontakt aufnimmt.

Der Zusatz in der streitgegenständlichen Regelung, wonach die automatisch versandten Nachrichten im Posteingangsfach entsprechend gekennzeichnet sind, ändert daran nichts. Es handelt sich dennoch um eine ausdrücklich „im Namen des Nutzers“ erfolgte Kontaktaufnahme. Unabhängig davon, ob es sich um eine vom Nutzer vorbestimmte Nachricht oder aber um einen von der Beklagten verfassten Nachrichtentext handelt, soll die Zusendung der automatisierten Nachricht den kontaktierten Nutzer dazu bringen, die Nachricht zu lesen. Dies kann er jedoch nur, wenn er zuvor eine entgeltpflichtige Premiummitgliedschaft abschließt. Erst dann ist ihm auch eine Antwort auf die erhaltene Nachricht möglich. Damit ist auch offensichtlich, dass es der Beklagten zuallererst darum geht, möglichst viele entgeltpflichtige Premiummitgliedschaften auf die genannte Weise zu erreichen. Ginge es ihr, wie vorgetragen, nur darum, dem Nutzer möglichst viele zusätzliche Kontakte zu verschaffen und die Kontaktaufnahme anzustoßen, könnte sie dies ebenso gut dadurch tun, dass sie im eigenen Namen eine Nachricht an den oder die Nutzer versendet und auf möglicherweise interessante andere Nutzerprofile hinweist. Dies tut die Beklagte jedoch gerade nicht,

3. Die Klausel 1 ist ferner deswegen unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot aus § 7 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Durch die Klausel wird dem Nutzer nicht klar, wie viele andere Nutzer im seinen Namen angeschrieben werden. Es ist auch offen, mit welchem Text und mit welcher Zielrichtung dies erfolgt.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass sie dem Nutzer ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, einen eigenen Text zu verfassen und zudem darauf hinweist, dass die Nachrichten im Posteingang mit einem roten Herz gekennzeichnet seien, ändert dies daran nichts.

Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartner und Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018 - XI ZR 790/16, ständige Rechtsprechung). Es ist demnach ein abstrakter Prüfungsmaßstab zugrunde zu legen. Abzustellen ist nicht auf die konkrete Verwendung und Handhabung im Einzelfall, sondern auf den Inhalt der streitigen Klausel. Sind nach Auslegung der Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zur Anwendung. In diesem Fall ist auf die kundenfeindlichste Auslegung der fraglichen Klausel abzustellen (vgl. BGH, a.a.O.).

Daran gemessen ergibt die Auslegung der von der Beklagten verwendeten Klausel 1 eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Der durchschnittliche Nutzer kann der Klausel keinerlei Hinweis darauf entnehmen, welchen Inhalt die in seinem Namen automatisch versandten Mitteilungen haben werden. Er bleibt ebenso darüber im Unklaren, wie viele solcher Nachrichten die Beklagte zu versenden beabsichtigt, wie viele Empfänger Nachrichten erhalten werden, und anhand welcher Kriterien die Empfänger ausgewählt werden. Die Klausel ist in erheblichem Maße unbestimmt und dadurch unklar. Nach ihrem Wortlaut kann die Beklagte jegliche - auch rechtserhebliche - Erklärung an beliebige Nutzer versenden. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam.

III. Die von dem Kläger angegriffene Klausel in § 2 Abs. 2 S. 8 der Nutzungsbedingungen der Beklagten enthaltene Klausel 2 ist ebenfalls unwirksam.

1. Die Klausel ist intransparent § 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB.

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext verständlich sein. Dem Vertragspartner muss klar sein, was auf ihn zukommt (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Auflage, § 307 Rdnr. 21).

Dem Nutzer, der sich auf einer der Plattformen der Beklagten anmeldet, wird aus der Klausel nicht deutlich, auf welchen anderen Plattformen sein Nutzerprofil zusätzlich angezeigt wird. Es bleibt ferner offen, anhand welcher Kriterien die Beklagte entscheidet, auf welchen ihrer zahlreichen Plattformen sie die Nutzerprofile noch veröffentlicht, insbesondere anhand welcher Kriterien sie entscheidend, was „thematisch passende“ Seiten sein sollen.

Nach dem Wortlaut der Klausel kann die Beklagte über das Profil des Nutzers nahezu uneingeschränkt verfügen und dieses auf zahllosen weiteren Plattformen veröffentlichen. Dabei ist der in der Klausel gewählte Begriff „thematisch passend“ derart unpräzise, dass ein Nutzer, der sich beispielsweise auf einem - jedenfalls der Bezeichnung nach - „Flirt-Portale“ der Beklagten (Beispiel aus Anlage K1: „www...“) anmeldet, letztlich befürchten muss, dass sein Nutzerprofil nach willkürlicher Bestimmung durch die Beklagte auf Seiten mit der Bezeichnung nach eindeutig sexueller Zielrichtung (Beispiel aus Anlage K1: „www...“) veröffentlicht wird. Damit muss ein Nutzer, der sich auf einer „Flirt-Plattform“ anmeldet, jedoch nicht rechnen.

Die Klausel ist schon wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

2. Die Klausel 2 begründet daneben eine rechtswidrige und damit unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte.

Durch die Verwendung der Klausel verstößt die Beklagte gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Sie erlaubt die Weitergabe personenbezogener Daten an andere Internetplattformen und die Verarbeitung durch diese. An einer wirksamen Einwilligung fehlt es schon deswegen, weil die Klausel unter § 2 Abs. 2 S. 8 der Nutzungsbedingungen nicht Teil der von der Beklagten verwendeten „Einwilligung“ im Bereich „Datenschutz“ (Anlage K 8) ist. Sie ist auch sonst in keiner Weise hervorgehoben. Eine Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO, der eine bewusste Handlung eines informierten Nutzers voraussetzt, liegt damit nicht vor. Zudem fehlt es mangels Nennung der Plattformen, an die Daten weitergegeben werden, sowie mangels Benennung der konkreten Daten, die weitergegeben werden, an einer transparenten Verarbeitung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO. Auch dies führt zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Klausel.

IV. Auch die in der Datenschutzerklärung der Beklagten (vgl. Anlagen K 6, K 8) unter der Überschrift „Einwilligung“ und der Unterüberschrift „Erklärung“ enthaltene Klausel 3, wonach der Nutzer einwilligt, dass die Beklagte seine personenbezogenen Daten Kooperationspartnern und Vermarktern zur Verfügung stellt, ist unwirksam.

1. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, eine Einwilligung des Nutzers sei nicht erforderlich, überzeugt dies nicht. Zum einen geht die Beklagte ausweislich der Überschrift und des Wortlauts ihrer Datenschutzerklärung offenbar selbst davon aus, eine Einwilligung des Nutzers zu benötigen. Zum anderen liegen die Voraussetzungen eines der anderen Erlaubnistatbestände des Art. 6 DSGVO nicht vor. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb die Weitergabe von Daten an irgendwelche „Kooperationspartner“ hier schlicht Werbekunden der Beklagten - zur Erfüllung des Vertrags zwischen dem Nutzer und der Beklagten erforderlich sein sollte (Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO), oder wie eine solche Weitergabe an Werbekunden die Interessen der Nutzer wahren könnte (Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO).

2. Die Klausel verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht. Eine wirksame Einwilligung des Nutzers nach Art. 6 DSGVO liegt in der streitgegenständlichen Klausel nicht. Die Wirksamkeit einer Einwilligung nach Art. 6 DSGVO setzt voraus, dass diese für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegeben wird. Die betroffene Person muss wissen, was mit ihren Daten geschehen soll. Dazu muss sie zunächst wissen, auf welche personenbezogenen Daten sich die Einwilligung bezieht. Unspezifische Pauschal- oder Blankoeinwilligungen sind nicht statthaft (vgl. Schulz in: Gola, DSGVO, 2. Auflage, Rdnr. 34).

Daran fehlt es hier. Die streitgegenständliche Klausel konkretisiert weder, welche genauen personenbezogenen Daten des Nutzers weitergegeben werden. Sie verschweigt auch, wem diese Daten überlassen werden sollen. Die streitgegenständliche Klausel stellt letztlich den Versuch dar, der Beklagten eine pauschale Möglichkeit der Datenweitergabe an nicht näher benannte Vertragspartner zu verschaffen. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Die Klausel ist unwirksam.

3. Die Klausel verstößt zudem gegen das Transparenzgebot aus § 7 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Verbraucher wird nach dem Wortlaut der Klausel darüber im Unklaren gelassen, welche Daten an wen weitergegeben werden. Auch der Zweck der Weitergabe wird in der Klausel nicht genannt. Irgendeinen Zweck für die Überlassung der Daten, deren Verwendung durch die „Kooperationspartner“ beschränken könnte enthält die Klausel nicht. Die Klausel eröffnet der Beklagten bei kundenfeindlichster Auslegung letztlich die Möglichkeit der Weitergabe sämtlicher persönlicher Daten an alle möglichen Geschäftspartner zu jedem denkbaren Zweck. Dies wird dem Verbraucher aus der Klausel aber nicht deutlich. Sie ist unwirksam.

V. Die drei angegriffenen Klauseln halten damit einer Inhaltskontrolle nicht stand, sondern sind sämtlich unwirksam. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG zu. Die Entscheidung über die Androhung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.

Weiter hat der Kläger Anspruch auf Kostenerstattung wie beantragt.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung sowie aus § 709 S. 2 ZPO bezüglich des klägerischen Anspruchs auf Kostenerstattung.

Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO auf € 2.500,00 pro angegriffene Klausel festzusetzen. Diese Festsetzung entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, da sich der Streitwert im Verfahren nach dem UKlaG allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen Bestimmung, nicht dagegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2015 - IV ZR 45/15; BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - III ZR 296/16).

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2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk

1.
die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden,
2.
gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder
3.
gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 790/16 Verkündet am:
5. Juni 2018
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Satz 2;
Die von einer Bank in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz verwendeten
vorformulierten Klauseln
"Zinscap-Prämie: ...% Zinssatz p.a. …% variabel*
*) Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.
Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."
und
"Zinssicherungsgebühr: ...% Zinssatz p.a. …% variabel*
*) Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.
Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."
sind im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2018:050618UXIZR790.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Pamp sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank verwendet in Vertragsformularen für Darlehen mit einem variablen Zinssatz gegenüber ihren Kunden folgende Klauseln: "Zinscap-Prämie: … % Zinssatz p.a. … % variabel* *) Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens … p.a. und höchstens … % p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."
2
sowie "Zinssicherungsgebühr: … % Zinssatz p.a. … % variabel* *) Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens … p.a. und höchstens … % p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."
3
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB unterliegen und dieser nicht standhalten. Er nimmt die Beklagte gemäß § 1 UKlaG darauf in Anspruch, die Verwendung der Klauseln gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Sein Klageantrag lautet dahin, dass "die Beklagte es … zu unterlassen [hat], gegenüber Verbrauchern in Dar- lehensvertragsangeboten und/oder Darlehensverträgen mit variablem Zins folgende Formularklausel zu verwenden: Zinscap-Prämie X % oder Zinssicherungsgebühr X % jeweils mit Zinssatz p.a. X % variabel* *) Bis zum XX.XX.XXXX beträgt der Zinssatz mindestens X % p.a. und höchstens X % p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in juris veröffentlichten Entscheidung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 6 U 56/16) im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Kläger habe gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. §§ 307 ff. BGB einen Anspruch darauf, es zu unterlassen, die im Klageantrag genannte Klausel bei Darlehensgeschäften mit Verbrauchern zu verwenden.
8
Bei den Bestimmungen über eine "Zinssicherungsgebühr" bzw. "ZinscapPrämie" handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
9
Die im Vertragsformular als "Zinssicherungsgebühr" bzw. "ZinscapPrämie" bezeichnete Gebühr solle dafür entrichtet werden, dass der Vertrag mit einem Zinscap dergestalt versehen werde, dass der geschuldete variable Zins sich nur innerhalb einer im Vertrag definierten Bandbreite bewege, also zum einen über einen bestimmten Höchstzinssatz nicht hinausgehe, aber auch nicht unter einen bestimmten Zinssatz sinke (Zinscollar). Da die Beklagte durch die Aufnahme der Gebühr den Vertragsinhalt gestalte, komme dieser ein eigenständiger Regelungsgehalt zu und stelle sie eine vorformulierte Vertragsbedingung dar.
10
Hiergegen spreche nicht, dass die Gebühr in den einzelnen Verträgen unterschiedliche Prozentsätze aufweise. Die Zinssicherungsgebühr sei durch ihre formularmäßige Aufnahme in die Darlehensangebote für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet bzw. in sonstiger Weise fixiert. Unabhängig davon sei sie schon dann als vorformuliert anzusehen, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein solches Entgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlange oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechne und es sodann in den Vertrag einbezogen werde. Dies sei auch hier der Fall, denn die Höhe der Gebühr berechne sich nach Darlegung der Beklagten anhand verschiedener, von ihr allerdings nicht offengelegter Faktoren. Für die Errechnung der Gebühr nach bestimmten Vorgaben spreche auch, dass die Beklagte unstreitig für ihr Sonderkreditprogramm eine Konditionenaufstellung verwende, aus der sich bestimmte Zinscap-Prämien in Abhängigkeit von der Laufzeit des Darlehens ergäben. Wenngleich diese Aufstellung auf die vom Kläger vorgelegten Verträge aus den Jahren 2008 bis 2010 nicht anwendbar gewesen sei, stelle sie ein Indiz dafür dar, dass die Beklagte auch vorher die Konditionen einseitig unter Berücksichtigung der von ihr für wichtig erachteten Faktoren festgelegt habe.
11
Von einer Individualvereinbarung könne auch nicht deswegen ausgegangen werden, weil nach Behauptung der Beklagten für den Kunden vor Abschluss des Darlehensvertrages die Möglichkeit bestanden habe, über die Höhe der Cap-Prämie zu verhandeln und für sich abweichende Konditionen zu erreichen. Ein Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bedeute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehr als ein bloßes Verhandeln. Der Klauselverwender müsse den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Diese Voraussetzungen habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Dass nach ihrer Darstellung die Kunden die Möglichkeit ge- habt hätten, zu verhandeln und abweichende Konditionen zu erreichen, belege, dass die Konditionen von ihr zunächst vorgegeben worden seien. Aufgrund dessen entstehe bei den Kunden der Eindruck, dass diese Gebühr insgesamt nicht zur Disposition stehe und hierdurch ein festes Entgelt für den Zinscap festgesetzt werden solle. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dem Kunden erläutert zu haben, dass das Entgelt verhandelbar sei. Sie räume vielmehr selbst ein, dass allenfalls die Höhe verhandelbar gewesen sei, lege aber auch nicht dar, die Höhe der von ihr nach bestimmten Faktoren ermittelten Gebühr gegenüber dem Kunden ernsthaft zur Disposition gestellt zu haben.
12
Als Individualvereinbarung sei die Regelung über die Zinssicherungsgebühr auch nicht deswegen anzusehen, weil die Kunden die Möglichkeit gehabt hätten, sich anstelle des Darlehens mit einem variablen Zins nebst Zinscap für ein Darlehen mit einem festen Zins oder ein solches mit einem variablen Zins ohne Zinscap zu entscheiden. Wähle der Kunde das Darlehen mit einem variablen Zins und Zinscap, verlange die Beklagte regelmäßig die Zinssicherungsgebühr.
13
Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, weil sie weder eine kontrollfreie Bestimmung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch ein Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung der Beklagten enthalte. Vielmehr handele es sich bei der Zinssicherungsgebühr um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, weil die Beklagte sich nach der kundenfeindlichsten Auslegung damit keine echte Neben- oder Zusatzleistung für ihre Kunden, sondern auch die Kapitalüberlassung vergüten lasse.
14
Als der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogene Preisbestimmung sei beim Darlehen grundsätzlich nur der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins anzusehen. Zins im Rechtssinne sei lediglich die nach der Laufzeit bemessene, gewinn- und umsatzabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals. Ein zinsähnliches Teilentgelt sei ein zusätzliches Entgelt nur dann, wenn sich das Kreditinstitut die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lasse, weil konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt sei, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals sei.
15
Gemessen daran stelle die streitige Klausel keine Preishauptabrede dar, weil nicht festzustellen sei, dass die Zinssicherungsgebühr ein Entgelt für die vertragliche Hauptleistung im vorgenannten Sinne sei. Nach unbestrittener Darlegung der Beklagten zahle der Kunde die Zinscap-Prämie dafür, dass der variable Zinssatz durch Vereinbarung einer Obergrenze gegen einen unkontrollierten Anstieg abgesichert werde. Die Beklagte verstehe die Zinssicherungsgebühr als echte Zusatzleistung im Darlehensverhältnis. Danach stelle sie kein Entgelt für die Darlehensgewährung und Belassung des Darlehenskapitals dar, sondern eine Vergütung für die Risikobegrenzung bei variablem Zins.
16
Zwar sei die Zinscap-Prämie letztlich auch Teil der Zinskalkulation, denn sie sichere nicht nur den Kunden gegen höhere Zinsen ab, sondern auch die Bank jedenfalls gegen einen Teil möglicher Verluste, sofern der Referenzzinssatz über den vereinbarten Höchstzinssatz steige. Gegen die Einordnung der Prämie als Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung spreche jedoch der Umstand, dass die Prämie als laufzeitunabhängig ausgestaltet angesehen werden müsse. Die Beklagte habe keine Regelungen im Vertrag vorgesehen, wonach die Zinssicherungsprämie anteilig zu erstatten sei, wenn das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt werde. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde könne daher die Erhebung dieser Gebühr nur dahingehend verstehen, dass sie im Falle vorzeitiger Darlehensrückzahlung nicht anteilig erstattet werde, so dass sie bei kundenfeindlichster Auslegung als laufzeitunabhängige Bestimmung anzusehen sei.
17
Die Zinssicherungsgebühr sei auch kein Entgelt für eine echte Sonderleistung der Beklagten. Nach ihrem Wortlaut seien sowohl die Zinssicherungsgebühr als auch die Zinscap-Prämie dahingehend zu verstehen, dass es sich um ein Entgelt für die Sicherung des Zinses bzw. die Begrenzung des Zinssatzes ("Cap" = Deckelung) bei der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes handele. Aus Sicht des Durchschnittskunden sei die Begrenzung des Zinssatzes nach unten ("Floor") nicht die Gegenleistung für die Begrenzung des Zinssatzes nach oben. Der Kunde zahle, ausgehend vom Verständnis eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, die Gebühr für die Begrenzung des Zinsrisikos nach oben. Zu einer solchen Begrenzung sei die Bank weder gesetzlich noch aufgrund einer eigenständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet. Entscheide sich der Kunde für einen variablen Zins, trage er das Risiko, dass der Zins sich nach oben hin entwickle und aufgrund der bei solchen Darlehen üblicherweise vereinbarten Zinsanpassungsklauseln zu seinen Lasten angepasst werde. Insoweit sei die dem Kunden gegen eine entsprechende Gebühr versprochene Risikobegrenzung keine Leistung, die der Beklagten dem Kunden gegenüber obliege.
18
Gleichwohl handele es sich bei der Gebühr nicht allein um ein Entgelt für eine nicht geschuldete Sonderleistung. Die Zinssicherungsgebühr sei integraler Bestandteil der Zinskalkulation der Bank. In diesem Rahmen berechne die Beklagte , wie hoch ihr Risiko sei, im Falle des Zinsanstiegs bei Vereinbarung eines Caps auf Zinseinnahmen verzichten zu müssen, und welchen Betrag sie im Sinne einer Einmalzahlung zum Ausgleich dieses Risikos benötige. In diese Berechnung fänden auch die Überlegungen der Bank Eingang, wie sie den "Floor" bestimme, also welchen Zinssatz der Kunde mindestens zu zahlen habe. Letztlich diene die Zinssicherungsgebühr der Sicherstellung, dass der Kunde insgesamt für die Kapitalüberlassung einen aus Sicht der Bank gewinnbringenden Zins zahle, indem sie den potentiellen Zinsverlust der Bank kompensiere. Damit stelle sich die Gebühr auch als eine Zahlung dar, die für die Überlassung des Kapitals geschuldet sei.
19
Dieses Ergebnis stehe nicht im Widerspruch dazu, dass im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klausel kontrollfähig sei, eine laufzeitunabhängige Ausgestaltung angenommen worden sei. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine kontrollfähige Preisabrede vorliege, komme es alleine darauf an, wie der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde die Klausel verstehen könne, nicht aber darauf, wie diese tatsächlich einzuordnen sei. Der Durchschnittskunde könne die Klausel dahin verstehen, dass die Zinscap-Prämie laufzeitunabhängig ausgestaltet sei, was für die Einstufung als Preisnebenabrede ausreiche. Für die Beurteilung der Frage, ob dieser Preisnebenabrede eine echte Sonderleistung zugrunde liege, sei hingegen entscheidend, wofür die erhobene Gebühr tatsächlich gezahlt werde. Die Zinssicherungsgebühr sei laufzeitabhängig , weil sie auch Bestandteil der Zinskalkulation sei und damit nicht ausschließlich für die Begrenzung des Zinssatzes nach oben gezahlt werde, sondern auch für die Überlassung des Kapitals. Deshalb könne sie nicht als echte Sonderleistung gewertet werden.
20
Die hiernach kontrollfähige Zinssicherungsgebühr sei unwirksam, weil sie den Kunden der Beklagten unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Infolge ihrer laufzeitunabhängigen Ausgestaltung weiche die Gebühr von einem wesentlichen Grundsatz der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, die ein laufzeitabhängiges Entgelt vorsehe. Hierdurch werde eine unangemessene Benachteiligung der Kunden indiziert. Zu- dem verstoße die Gebührenregelung, die eine ohne anteilige Rückerstattung ausgestattete Kompensation des potentiellen Zinsverlusts der Beklagten enthalte , gegen § 501 BGB, wonach sich bei vorzeitiger Vertragserfüllung die Gesamtkosten um die laufzeitabhängigen Kosten verminderten.
21
Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen ließen, habe die Beklagte weder dargetan noch seien sie sonst ersichtlich. Der Vorteil für den Kunden, dass der Zins nicht über einen bestimmten Betrag hinaus steigen könne, rechtfertige diese Abweichung nicht. Denn bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens trage die Beklagte das Risiko, dass ihr Zinseinnahmen - gemessen am Referenzzinssatz - über die erhaltene Gebühr hinaus entgehen könnten, nicht über die gesamte Vertragslaufzeit. Dass sie gleichwohl die gesamte Gebühr behalten könne , erscheine auch deshalb unangemessen, weil die Beklagte ihrerseits dem Kunden dafür, dass dieser sich mit einer Zinsuntergrenze einverstanden erkläre und dadurch das Risiko trage, bei einem Absinken der Zinsen unter diese Grenze weiterhin den höheren Zinssatz zahlen zu müssen, keine ersichtliche Gegenleistung erbringe.
22
Die Klausel verstoße außerdem gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Kunde werde über die wirtschaftlichen Belastungen durch die Vereinbarung der Zinssicherungsgebühr nicht hinreichend aufgeklärt, weil er nicht erkennen könne, dass bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages keine anteilige Gebührenerstattung erfolge. Auch wenn die Zahlung eines Einmalbetrages gegen eine solche Rückerstattung spreche, könne der Kunde ohne Erläuterung im Vertrag nicht zweifelsfrei erkennen, ob er bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens einen dahingehenden Anspruch habe.

II.

23
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klauseln.
24
1. Gegenstand der Unterlassungsklage ist allerdings entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht eine einzelne Klausel. Vielmehr wendet der Kläger sich gegen zwei verschiedene - von ihrer unterschiedlichen Bezeichnung abgesehen freilich inhaltlich übereinstimmende - Klauseln.
25
a) Der Klageantrag, den der Senat als prozessuale Erklärung selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 45 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 387/15, WM 2017, 84 Rn. 6, jeweils mwN), ist dahin zu verstehen, dass der Kläger der Sache nach zwei - im einen Fall als "Zinscap-Prämie", im anderen Fall als "Zinssicherungsgebühr" bezeichnete - Klauseln beanstandet. Dies folgt nicht nur aus der drucktechnischen Gestaltung des Klageantrags in der Klageschrift, sondern auch aus der in der Klagebegründung enthaltenen Bezugnahme auf Vertragsformulare, wonach die Beklagte zwei - im Übrigen inhaltlich identische - Klauseln verwendet, mit denen sie eine "Zinscap-Prämie" bzw. eine "Zinssicherungsgebühr" erhebt.
26
b) Die zusammenfassende Wiedergabe beider Klauseln im Klageantrag steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Gemäß §§ 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG muss in Konkretisierung des allgemeinen Erfordernisses eines bestimmten Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) der Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Klageantrag genannt werden (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15, WM 2017, 1744 Rn. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Aus der drucktechnischen Gestal- tung des vorliegenden Klageantrages, bei der die verbindenden Worte "oder" und "jeweils mit" - wie dargestellt - vom Klauseltext abgegrenzt sind, geht hinreichend deutlich hervor, wie die vom Kläger beanstandeten Bestimmungen über die "Zinscap-Prämie" bzw. die "Zinssicherungsgebühr" als solche jeweils lauten.
27
c) Die Klage ist entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vertretenen Auffassung auch nicht deshalb unzulässig, weil der Klageantrag allgemein auf die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln gegenüber Verbrauchern in Darlehensvertragsangeboten und/oder Darlehensverträgen mit variablem Zins gerichtet ist und damit scheinbar auch solche Fälle erfasst, in denen diese Klauseln in bestimmten Regelungszusammenhängen - etwa auf Grund von Formulierungszusätzen oder der Einbeziehung von Ausnahmetatbeständen - nach Auffassung der Revision gemäß §§ 307 ff. BGB wirksam wären. Zwar entspricht es, worauf die Revision abstellt, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, dass bei einem über eine konkrete Verletzungshandlung hinaus verallgemeinernd gefassten Klageantrag mögliche Einschränkungen des erstrebten Verbots in den Antrag aufgenommen werden müssen, um erlaubte Verhaltensweisen von dem zu weit gefassten Verbot auszunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 34 f.). Solcher Einschränkungen des Klageantrages bedarf es aber vorliegend gemäß §§ 1, 3 UKlaG nicht. Die Revision lässt außer Acht, dass mit der Wiedergabe des Wortlauts der beanstandeten Klauseln im Klageantrag gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG und der Bezugnahme auf konkrete Verträge in der Klagebegründung der Streitgegenstand der Verbandsklage bestimmt wird, der sich aus einer inhaltlich selbständigen Klausel bzw. einem inhaltlich selbständigen Klauselteil in der von dem Antragsgegner konkret verwendeten Fassung und dem dazugehörigen Lebenssachverhalt zusammensetzt (BGH, Urteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 9, 12 und vom 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15, WM 2017, 1744 Rn. 18). Die Gefahr eines überschießenden Verbots scheidet daher hier aus.
28
2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt.
29
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbestimmungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
30
a) Die Bestimmungen über die Erhebung einer Zinscap-Prämie bzw. einer Zinssicherungsgebühr sind, wie auch die Revision im Ausgangspunkt nicht in Abrede stellt, Vertragsbedingungen. Hierunter sind Regelungen zu verstehen , die den Vertragsinhalt bestimmen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 23 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 305 Rn. 4). Die vom Kläger beanstandeten Klauseln sehen die Erhebung einer Zinscap-Prämie bzw. einer Zinssicherungsgebühr bei Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz vor, bei denen für einen bestimmten Zeitraum neben einer Zinsuntergrenze auch eine Zinsobergrenze vereinbart wird, und gestalten damit den Inhalt der Darlehensverträge.
31
b) Diese Vertragsbedingungen sind auch ungeachtet dessen, dass die Angaben über die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr, des variablen Zinssatzes, der Zinsober- und Zinsuntergrenze sowie der Laufzeit jeweils durch Ausfüllen der betreffenden Leerräume zu ergänzen sind, vorformuliert. Eine Vertragsbedingung ist vorformuliert, wenn sie für die mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert ist. Vorfor- muliert sind einzufügende Angaben auch dann, wenn sie vom Verwender beim Abschluss bestimmter Verträge regelmäßig verlangt bzw. von ihm anhand der Daten des individuellen Vertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 305 Rn. 8). So liegt der Fall hier. Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen variiert, da die betreffende Prämie bzw. Gebühr nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils von der Beklagten nach bestimmten Vorgaben errechnet wird. Auf die vom Berufungsgericht insoweit ergänzend herangezogene Konditionenaufstellung der Beklagten für deren "Sonderkreditprogramm" kommt es deshalb nicht entscheidend an.
32
c) Ohne Erfolg wendet die Revision sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte habe ein Aushandeln der Höhe der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr und damit das Vorliegen von Individualvereinbarungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht hinreichend dargelegt.
33
(aa) Nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen dann nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Ein solches Aushandeln erfordert allerdings mehr als ein Verhandeln. Ein Aushandeln kann nur dann angenommen werden, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigenerInteressen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Die entspre- chenden Umstände hat der Verwender darzulegen. Eine nur allgemein geäusserte Bereitschaft, belastende Klauseln zu ändern, reicht hierfür nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 23 f. mwN).
34
(bb) Gemessen hieran ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen , dass die Beklagte die Voraussetzungen für das Vorliegen von Individualvereinbarungen nicht hinreichend dargetan hat. Anders als die Revision meint, rechtfertigt das Berufungsvorbringen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 29. Juli 2016 keine andere Betrachtung. Die Beklagte hat dort lediglich vorgetragen, für den Kunden habe vor Abschluss des Darlehensvertrages durchaus die Möglichkeit bestanden, mit dem ihn betreuenden Mitarbeiter der Beklagten über die Höhe der Cap-Prämie zu verhandeln und für sich entsprechende abweichende Konditionen zu erreichen. Gleiches habe selbstverständlich auch für den Darlehenszins gegolten. Ebenso habe es einem Kunden auch frei gestanden, über die Höhe der Zinsober- und Zinsuntergrenze zu verhandeln , nachdem er sich gegen den Abschluss eines Darlehensvertrages mit einem Festzinssatz und für ein Darlehen mit einer variablen Verzinsung, sowie hier wiederum für den Abschluss einer Cap-Vereinbarung entschieden habe. Dass die Beklagte hiernach bereit gewesen sein will, über den konkreten Inhalt einzelner Vertragskonditionen im Einzelfall mit sich reden zu lassen, rechtfertigt indes nicht die Annahme, sie sei bereit gewesen, den Kerngehalt der streitigen Klauseln - die Laufzeitunabhängigkeit der Prämie bzw. Gebühr oder dieses Entgelt als solches - zur Disposition zu stellen bzw. lässt nicht erkennen, auf welche Weise sie ihren Kunden zu diesem Zweck eine Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt haben will.
35
3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die angegriffenen Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen.
36
a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12, vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 16 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 Rn. 22), sowie Bestimmungen , die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, jeweils aaO).
37
b) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26, vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 19 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 Rn. 23). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, aaO Rn. 16, vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, jeweils aaO). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 31, vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, jeweils aaO). Danach ist die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit führt (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO Rn. 35, vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, jeweils aaO). Außer Betracht zu bleiben haben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, vom 13. Mai 2014 - XI ZXI ZR 405/12 Rn. 25, vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, jeweils aaO).
38
c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die angegriffenen Klauseln so zu verstehen, dass sie mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Festlegung einer Zinsober- und -untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe treffen und zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ein zusätzliches, laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta vorsehen.
39
aa) Die streitbefangenen Klauseln bewirken durch die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst einer Zinsober- und -untergrenze (sog. Zinscap und Zinsfloor, vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 491 Rn. 49; Jahn/Reiner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 114 Rn. 16 f. und 146; Schäfer, ZIP 1986, 1304, 1307; Weiß/Reps, WM 2016, 1865 f.; Winter, DB 1997, 1985), dass sich der Zinssatz nur innerhalb dieses Zinskorridors (sog. Zinscollar, vgl. Jahn/Reiner in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 114 Rn. 19) bewegen kann. In diesem Zusammenwirken zwischen dem variablen Zins einerseits sowie einer Zinsober- und -untergrenze andererseits liegt eine Regelung über die Höhe des als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta geschuldeten Zinses.
40
Durch die Vereinbarung einer Zinsobergrenze schließt der Kunde für sich das Risiko aus, dass der variable Zins während der Vertragslaufzeit die festgelegte Zinsobergrenze übersteigt (vgl. auch BFHE 190, 210, 213), während sich die Bank durch die Vereinbarung einer Zinsuntergrenze gegen das Risiko eines sinkenden, den festgelegten Grenzwert unterschreitenden Markt- bzw. Referenzzinses absichert. Ein für die Vereinbarung einer (isolierten) Zinsobergrenze erhobenes Entgelt dient aus der Sicht eines Durchschnittskunden dazu, der Bank einen Ausgleich für den Fall zu verschaffen, dass der variable Zins die Zinsobergrenze überschreitet und ihr damit Zins(mehr)einnahmen entgehen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2014 - 22 O 208/12, juris Rn. 99; LG Duisburg, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 1 O 124/11, juris Rn. 23).
41
Nichts anderes gilt, wenn - wie im Streitfall - neben einem Zinscap auch ein Zinsfloor vereinbart und außerdem innerhalb der vom Verwender als einheitliche Regelung formulierten Bestimmung zugleich ein weiteres Entgelt als "Zinscap-Prämie" bzw. "Zinssicherungsgebühr" erhoben wird. Zwar stehen Zinscap und Zinsfloor ihrerseits in einem Wechselverhältnis zueinander mit der Folge, dass durch die Vereinbarung der Zinsuntergrenze nicht nur ein für die Zinsobergrenze erhobenes Entgelt reduziert werden, sondern sogar gänzlich entfallen kann (vgl. BFHE 190, 210, 213; Rösler, WM 2000, 1930, 1932; Weiß/Reps, WM 2016, 1865, 1869; Winter, DB 1997, 1985). Ist aber - wie hier - neben dem Zinsfloor ein weiteres Entgelt vorgesehen, dient auch dieses, selbst wenn es nicht als Zinscap-Prämie, sondern nur allgemein als Zinssicherungsgebühr bezeichnet wird, aus der Sicht eines Durchschnittskunden allein dazu, der Bank einen Ausgleich für entgehende Zins(mehr)einnahmen zu verschaffen. Ausgehend von diesem Klauselverständnis stellt die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ein weiteres (Teil-)Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta schuldet.
42
bb) Die streitige Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ist nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung laufzeitunabhängig ausgestaltet (aA LG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2014 - 22 O 208/12, juris Rn. 99; Weiß/Reps, WM 2016, 1865, 1869), denn sie ist bei Vertragsschluss sofort fällig , ohne dass in den angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung vorgesehen ist.
43
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Zinscap -Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ähnlich einem Disagio Einfluss auf die Höhe des vom Darlehensnehmer geschuldeten Zinses hat (vgl. BFHE 190, 210, 214). Diese Parallele führt nicht dazu, dass sie als laufzeitabhängig ausgestaltetes (Teil-)Entgelt verstanden werden kann. Ein Disagio stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins und damit ein zinsähnliches (Teil-)Entgelt in Form einer Einmalzahlung dar, welches bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung anteilig zu erstatten ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289 f., vom 8. Oktober 1996 - XI ZR 283/95, BGHZ 133, 355, 358 und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244). Bei diesem Institut handelt es sich auf Grund seiner langjährigen Ausformung in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um einen gängigen, feststehenden und inhaltlich klar definierten Begriff, mit dem ein Entgelt im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB beschrieben wird. Das ist bei den Begriffen der "Zinscap-Prämie" und "Zinssicherungsgebühr" demgegenüber nicht der Fall.
44
d) Nach Maßgabe dieses Klauselverständnisses unterliegen die angegriffenen Bestimmungen der Inhaltskontrolle, weil sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung treffen. Denn sie sehen in Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Gestalt der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ein laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta vor. Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 32 ff. und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 29, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Zins in diesem Sinne ist aber nur die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit der Nutzung des auf Zeit überlassenen Kapitals (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, aaO Rn. 43 mwN).
45
4. Der Inhaltskontrolle halten die streitigen Klauseln nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
46
Die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ist als laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta zu zahlen und weicht damit - wie bereits ausgeführt - vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab. Durch diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners indiziert (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 Rn. 32). Diese Vermutung ist zwar als widerlegt anzusehen, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, aaO). Dahingehende Umstände sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
47
5. Ob die angegriffenen Klauseln, wie das Berufungsgericht angenommen hat, darüber hinaus auch gegen das Transparenzgebot verstoßen (§ 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB), bedarf hiernach keiner Entscheidung.
Ellenberger Grüneberg Pamp Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2016 - 12 O 210/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2016 - I-6 U 56/16 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR45/15
vom
29. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und Dr. Schoppmeyer
am 29. Juli 2015

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Dezember 2014 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Streitwert: bis 7.000 €

Gründe:


1
I. Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung verschiedener Klauseln in Verträgen über kapitalbildende und fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen in Anspruch. Auf ein Abmahnschreiben des Klägers gab die Beklagte am 13. November 2012 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung. Der Kläger hält diese Erklärung für unzulänglich. Das Landgericht hat seiner Klage bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert auf 52.500 € festgesetzt. Mit dem angefochtenen Urteil hat es der Berufung der Beklagten nur teilweise stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen sowie dem Kläger 12% und der Beklagten 88% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
2
II. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers , der eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
3
1. Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats richten sich Streitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB geschützt werden. Den Wert setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 € je angegriffener Teilklausel an (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3; ferner BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2 f.).
4
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht bei insgesamt 21 angegriffenen Klauseln einen Streitwert von 52.500 € errechnet. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Abgabe der mit dem Klagantrag zu I 1 § 15 AVB zu den kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen und I 2 § 20 AVB zu den fondsgebundenen Lebensversicherungen begehrten Unterlassungserklärungen gewandt hat, soweit diese die Verwendung der betreffenden Klauseln bei Abschluss der Verträge betreffen. Hierbei handelt es sich insgesamt um fünf Klauseln. Da es bezüglich der Abwicklung der Verträge ausweislich des Berufungsurteils bei der vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung blieb, hat das Berufungsgericht nur die Hälfte der genannten Klauseln (1/2 von 5 = 2,5) in Verhältnis zu der Gesamtzahl der Klauseln (21) gesetzt, woraus sich die Kostenquote Kläger 12% und Beklagte 88% ergibt. Auf dieser Grundlage beträgt die Beschwer des Klägers lediglich 6.250 € (2,5 x 2.500 €).
5
2. Die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer ergibt sich ferner nicht aus der mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 Abs. 4 UWG, die gemäß § 5 UKlaG auch hier Anwendung findet. Durch sie wurde die bisherige Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG a.F. abgelöst, der bestimmte, dass bei der Bemessung des Streitwerts wertmindernd zu berücksichtigen war, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erschien. § 12 Abs. 4 UWG sieht demgegenüber nunmehr eine differenzierte Regelung vor. Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten , in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft , dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass die Partei die Gerichtskosten, die Gebühren ihres Rechtsanwalts sowie die Kosten der Gegenseite nur in der Höhe zu erstatten hat, wie sie bei dem niedrigeren Streitwert entstanden wären. Im Fall des Obsie- gens der begünstigten Partei kann deren Anwalt demgegenüber von der Gegenseite weiterhin die Erstattung der ungekürzten Gebühren verlangen (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/13057 S. 12 f., 25 f.). Gemäß § 51 Abs. 5 GKG sind die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung in § 12 Abs. 4 UWG auch für die Erhebung der Gerichtskosten anzuwenden.
6
Hier hat der Kläger den vollen Streitwert mit 1 Mio. DM beziffert sowie einen Herabsetzungsantrag gemäß § 12 Abs. 4 UWG auf einen Streitwert von 100.000 € gestellt. Das Berufungsgericht hat hierbei rechtsfehlerfrei den Streitwert entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung des Unterlassungsbegehrens insgesamt mit lediglich 52.500 € bemessen. Maßgebend hierfür ist, dass die Parteien nicht mehr um die Wirksamkeit der beanstandeten Klauseln streiten, sondern nur noch über die Wiederholungsgefahr. Der Senat hat die Unwirksamkeit der hier verwendeten Klauseln bereits in mehreren vergleichbaren Verfahren gegen andere Versicherer festgestellt (vgl. Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149; vom 17. Oktober 2012 - IV ZR 202/10, VersR 2013, 213; vom 14. November 2012 - IV ZR 198/10, VersR2013, 1116; vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 200/10, VersR 2013, 565). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Streitwert daher nur noch auf bis zu 7.000 € festzusetzen (12% von 52.500 €).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.07.2014- 26 O 19/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2014 - 20 U 136/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 296/16
vom
19. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:190117BIIIZR296.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. April 2016 - 29 U 4650/15 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger verlangt von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen, es zu unterlassen, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über kombinierte Leistungen bestehend aus Internet- und Festnetztelefonanschluss eine Klausel zu verwenden, wonach für die Zusendung einer Papierrechnung jeweils ein Entgelt von 1,50 Euro zu zahlen ist. Die Verträge, auf die diese Klauseln Anwendung finden, können sowohl über das Internet als auch in einem Ladengeschäft abgeschlossen werden.
2
Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und den Streitwert auf 2.500 € festgesetzt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie meint, ihre Beschwer betrage jedenfalls mehr als 20.000 €.

II.


3
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbetrag nicht erreicht ist. Die Beschwer der Beklagten beträgt lediglich 2.500 €.
4
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, BeckRS 2015, 19182 Rn. 5 und III ZR 36/15, BeckRS 2015, 19181 Rn. 4; vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, BeckRS 2011, 23098 Rn. 1; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, BeckRS 2015, 06518 Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, BeckRS 2013, 05735 Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, BeckRS 2012, 21855 Rn. 20 und IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes , sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO und III ZR 36/15 aaO; vom 8. September 2011 aaO Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 aaO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jeweils mwN).
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Diesen Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 € je angegriffener Teilklausel an (z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO Rn. 6 und III ZR 36/15 aaO Rn. 5; vom 8. September 2011 aaO Rn. 1 und vom 28. September 2006 aaO Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 aaO Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, aaO Rn. 21 und IV ZR 208/11, aaO Rn. 21). Dies ist auch in dem vorliegenden Fall angemessen. Gründe dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Bemessung mit einem höheren Wert Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO und III ZR 36/15 aaO; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 aaO Rn. 6; vom 9. Dezember 2014 aaO Rn. 6 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, BeckRS 2013, 22513 Rn. 6). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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Soweit die Beklagte geltend macht, eine höhere Beschwer liege deshalb vor, weil die gegenständliche Klausel bei DSL-Verträgen branchenüblich und die Umstellung von Papier- auf Onlinerechnungen in vielen Branchen marktüblich sei, trifft dies nicht zu. Die wesentliche streitentscheidende Frage, ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleisters , nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform ein gesondertes Entgelt anfällt, unwirksam ist, wenn der Anbieter sein Produkt - wie hier - nicht allein über das Internet vertreibt, ist bereits durch das Urteil des Senats vom 9. Oktober 2014 (III ZR 32/14, NJW 2015, 328 Rn. 39 f) grundsätzlich - zum Nachteil der Telekommunikationsunternehmen - entschieden und hat damit keine Bedeutung für den allgemeinen Rechtsverkehr mehr. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine entsprechende Klausel auch bei Verträgen über "kombinierte Leistungen aus Internet- und Festnetztelefonanschluss" unwirksam ist, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer höheren Beschwer als 2.500 € wegen herausragender Bedeutung für den Rechtsverkehr. Die Verbindung von Internet- und Festnetztelefonanschluss ist insoweit nicht entscheidend. Maßgeblich ist nicht, welche Kommunikationswege über den Anschluss eröffnet werden, sondern ob ein reiner "Onlinevertrag" vorliegt, der indizieren kann, dass der Kunde seinen privaten Rechtsverkehr mit dem Anbieter im Wesentlichen über das Internet abwickelt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, aaO Rn. 9). Allein der Umstand, dass nach dem Vertragsinhalt ein Internetanschluss zur Verfügung gestellt wird, genügt hierfür nicht (Senat aaO). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich der streitigen Klausel nicht auf über das Internet zustande gekommene Verträge beschränkt. Deshalb ist entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht erheblich, dass der Vertrag ein hohes Datenübertragungsvolumen beinhaltet.
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Nach oben genannten Kriterien führt auch das Vorbringen der Beschwerde , dass die Versendung einer Papierrechnung die Umwelt belastet und die Sache deshalb grundsätzliche gesamtgesellschaftliche Bedeutung habe, nicht zu einer höheren Beschwer der Beklagten.
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Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.11.2015 - 12 O 3995/15 -
OLG München, Entscheidung vom 14.04.2016 - 29 U 4650/15 -