Landgericht München I Endurteil, 02. Feb. 2018 - 12 O 13461/15

published on 02.02.2018 00:00
Landgericht München I Endurteil, 02. Feb. 2018 - 12 O 13461/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Subsequent court decisions
Oberlandesgericht München, 19 U 742/18, 03.07.2018

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.06.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über einen Ferrari.

Der Kläger, bis 1997 selbstständig tätiger Verkaufsberater der Mercedes-Benz-Niederlassung M. und mittlerweile in Rente, verhandelte mit der Beklagten, einer Ferrari-Vertragshändlerin, ab August 2014 über den Kauf eines Ferrari 458 Speciale („Spider“) Aperta, einer Sonderedition in streng limitierter Stückzahl. Mit E-Mail vom 27.08.2014 (Anlage B1) teilte ... ein Mitarbeiter der Beklagten, dem Kläger mit, dass eine Lieferung zum 1. Quartal 2015 möglich sei, falls der Kläger das Fahrzeug innerhalb der nächsten Woche bestelle. Dabei enthielt diese E-Mail die folgende Passage:

„Diese Aussage unsererseits gilt nur, wenn sich der Hersteller (Ferrari) an seine Lieferallocation hält bzw. liefern kann!.“

Am 03.09.2014 bestellte der Kläger in den Verkaufsräumen der Beklagten einen Ferrari 458 Speciale Aperta (bezeichnet als „458 Speciale Spider") zu einem Listenpreis von 215.915,85 € netto (256.947,18 € brutto). Der Kläger unterzeichnete hierfür ein Formular der Beklagten mit der Überschrift „Verbindliche Ferrari - Neufahrzeugbestellung“ (Anlage K1).

Auf dem vorgedruckten Bestellformular der Beklagten ist nach handschriftlich zu ergänzenden Feldern über die persönlichen Angaben des Käufers geregelt:

„Der Käufer bestellt unter Anerkennung der nachstehenden und umseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen, von denen er Kenntnis genommen hat, bei dem unten aufgeführten Ferrari-Vertragshändler (Verkäufer) das nachstehend aufgeführte Ferrari-Neufahrzeug:“

Weiter fand sich unter im Abschnitt „[v]om Käufer gewünschtes Lieferquartal (für den Verkäufer unverbindlich mit Abweichungen von 2 Quartalen):“ die handschriftliche Eintragung „1tes Quartal 2015“. Vereinbart war zudem eine unverzinsliche Anzahlung in Höhe von 10.000,00 EUR, die binnen 20 Tagen ab Zugang der Annahme der Bestellung durch die Beklagte als Verkäufer fällig war und die die Beklagte auf ein Treuhandkonto zu buchen hatte.

Im unteren Abschnitt enthielt das Formular zur Annahme der Bestellung und zu einem etwaigen Rücktritt vom Vertrag folgende Regelung:

„Die Annahmefrist des Verkäufers für diese Bestellung beträgt vier Wochen, falls ein vom Verkäufer zu besteilendes Fahrzeug Gegenstand dieser Bestellung ist, die der Verkäufer annehmen wird, falls die F. Deutschland GmbH die Lieferung des besteilten Fahrzeuges ihm bestätigt Für diesen Fall räumt der Käufer dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht von dem durch Annahme der Bestellung zustande gekommenen Kaufvertrag ein, falls der Verkäufer trotz der Lieferungsbestätigung der F. Deutschland GmbH mit dem von ihm bestellten Fahrzeug nicht beliefert wird (Selbstbelieferungsvorbehalt) oder der Käufer gegen seine nachstehende Versicherung verstößt.

Der Käufer räumt dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht ein, falls er

– den Anspruch auf Lieferung des Fahrzeuges abtritt oder abzutreten versucht oder

– das bestellte Fahrzeug vor Übergabe und Zulassung weiterverkauft oder weiter zu verkaufen versucht,

– bis zur Lieferung des bestellten Ferrari-Neufahrzeuges ein weiteres Ferrari-Neufahrzeug bei einem anderen Ferrari-Vertragshändler bestellt hat oder bestellt.“

Hervorhebung im Original

Auf Seite 2 des Bestellformulars wurde handschriftlich eingetragen:

„Fahrzeug wird zu einem späteren Zeitpunkt konfiguriert!"

Wegen des weiteren Inhalts des Bestellformulars wird auf Anlage K1 Bezug genommen.

Zusammen mit dem Bestellformular wurden dem Kläger zudem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Fabrikneuen Ferrari Fahrzeugen“ (Anlage K2) ausgehändigt. Diese enthielten auszugsweise folgende Regelungen:

„Die nachstehenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen, dass Ferrari Fahrzeuge nicht in Serienproduktion sondern individuell nach erfolgter Bestellung in kleinen Stückzahlen hergestellt werden. Daher sind für nicht ab Lager des Verkäufers zu liefernde Fahrzeuge längere Fristen für die Vertragsannahme zur Abklärung der Belieferung des Verkäufers und der vom Käufer gewünschten Lieferzeit erforderlich.“

I. Vertragsschiuss

… Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung annimmt

V. Lieferung

Bei einem unverbindlich vereinbarten Liefertermin kann der Käufer zur Lieferung erst anmahnen, wenn der unverbindliche Liefertermin um zwei Quartale überschritten ist.“

Wegen der weiteren Bestimmungen wird auf Anlage K2 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 10.09.2014 (Anlage K3) bestätigte die Beklagte dem Kläger die Bestellung des Ferrari 458 Speciale Aperta. Das Schreiben der Beklagten war wie folgt formuliert:

„Sehr geehrter Herr ...

herzlichen Dank für Ihr Vertrauen und ihre schriftliche Bestellung. Wir werden diese unter der Zugrundelegung der ihnen bei der Auftragserteilung ausgehändigten Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen in nachstehender Form ausführen und sichern Ihnen schon heute sorgfältigste Abwicklung zu. Anbei erhalten Sie eine Kopie Ihrer unterschriebenen Bestellung mit den „allgemeinen Geschäftsbedingungen für Neuwagen“.

… Ferrari Spider Speciale

[…]

Liefertermin: 1. Quartal 2015 (unverbindlich) Sonderausstattunq:

Die Konfiguration wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Sobald dies ab Werk möglich ist, geben wir ihnen Bescheid und können ihnen dann auch den genauen Liefertermin und die Preise bekannt geben. […)

Kaufpreis: Es gelten die zum Liefertermin gültigen Listenpreise

[…]

Anzahlung: 10.000,00 Euro (wird sofort fällig).“

Hervorhebung im Original

Der Kläger leistete die Anzahlung von 10.000,00 auf ein Treuhandkonto bei der VR-Bank ... eG. was diese mit Schreiben vom 15.09.2014 (Anlage B4) bestätigte.

Der Kläger teilte der Beklagten mit E-Mail vom 31.10.2014 (Anlage K26) die gewünschte Sonderausstattung mit. Die Beklagte übersandte dem Kläger mit E-Mail vom selben Tag (Anlage K26) eine Preisübersicht für die Sonderausstattung und ermittelte einen Gesamtpreis des Fahrzeugs von zunächst 336.670,25 EUR. Mit weiteren E-Mails vom 07.11.2015 (Anlage K28) und 11.11.2014 (Anlage K29) stimmten sich die Parteien über weitere Details der Sonderausstattung ab. Mit E-Mail vom 11.04.2014 (Anlage K30) bestätigte der Kläger die finale Sonderausstattung und bat um entsprechende Auftragsbestätigung. Die Beklagte übersandte ihm sodann mit E-Mails vom 11. und 12.11.2014 (Anlage K32) eine Übersicht über die konfigurierte Sonderausstattung (Anlage K4), die zudem den Gesamtpreis des Fahrzeugs mit 331.969,75 EUR brutto bezifferte.

Zu den Details der gewählten Sonderausstattung des Fahrzeugs wird auf Anlage K4 Bezug genommen.

Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 11.11.2014 (Anlage K5) eine weitere "Auftragsbestätigung“, die auszugsweise folgenden Inhalt hatte:

„Sehr geehrter ...

verbindlichen Dank für ihre schriftliche Bestellung. Wir werden diese unter Zugrundelegung der Ihnen bei der Auftragserteilung aushändigen Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen in nachstehender Form ausführen und sichern ihnen schon heute sorgfältigste Abwicklung zu.

W Ferrari 458 Speciale "A.“

Liefertermin: 1. Quartal 2014

Sonderausstattung: […)

Eine nochmalige Kopie der verbindlichen Ferrari-Neufahrzeugbestellung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen fügen wir diesem Schreiben bei.“

Hervorhebung im Original

Nach Erhalt dieses Schreiben wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass anstelle des 1. Quartals 2015 versehentlich das 1. Quartal 2014 als Liefertermin ausgewiesen sei. Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 25.11.2014 (Anlage K6) eine weitere Auftragsbestätigung mit korrigiertem Liefertermin. In diesem Schreiben wies die Beklagte den Käufer zudem darauf hin, dass eine Lieferung seitens des Herstellers Ferrari um bis zu 2 Quartale abweichen könne. Dabei verwies sie auf den Kaufvertrag und bat den Kläger, dies schriftlich zu bestätigen. Mit Schreiben vom 28.11.2014 (Anlage K7) bat die Beklagte den Kläger nochmals, bis zum 02.12.2014 eine etwaige Lieferverzögerung seitens Ferrari schriftlich zu bestätigen. Sie übersandte ihm dieses Schreiben auch vorab per E-Mail.

Der Kläger fragte bei der Beklagten mit E-Mail vom 29.11.2014 (Anlage K8) nach, warum er etwas bestätigen solle, was er „schon durch die Unterschrift unter den Kaufvertrag bestätigt habe“.

Das bestellte Fahrzeug wurde im weiteren Verlauf nicht vom Hersteller F. an die Beklagte geliefert. Grund dafür war, dass die Beklagte keine Lieferzusage seitens Ferrari für das Fahrzeug erhielt und auch zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragsbestätigungen nicht erhalten hatte. Dies deshalb, weil das Fahrzeug nicht in der Allokation von Ferrari berücksichtigt wurde und eine Erhöhung der Allokation des Speciale Aperta für den deutschen Markt seitens Ferrari verworfen wurde, alle Fahrzeuge der limitierten Serie bereits verteilt waren und eine Fertigung weiterer Fahrzeuge nicht geplant war (vgl. E-Mails des Herstellers an die Beklagte vom 04.03.2015, Anlage K18, sowie vom 11.02.2015, Anlage B10). Vielmehr stellte Ferrari nur solche Fahrzeuge des Typs 458 Speciale Aperta her, für die zuvor eine entsprechende Allokation und Lieferbestätigung erfolgt war. Die Fahrzeuge wurden dabei nach der jeweiligen individuellen Bestellung des Kunden gefertigt.

Mit Schreiben vom 23.01.2015 (Anlage K13) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Herstellerwerk keine Lieferzusage erteilt habe. Aus diesem Grund erklärte die Beklagte in diesem Schreiben „gemäß Ziffer II. der allgemeinen Geschäftsbedingungen den Rücktritt vom Kaufvertrag“ und erteilte die Freigabe der Anzahlung von 10.000,00 auf dem Treuhandkonto bei der VR Bank ... eG.

Der Kläger wies den Rücktritt mit Schreiben vom 28.01.2015 (Anlage K14) zurück und beauftragte seine späteren Prozessbevollmächtigten. Diese forderten die Beklagten mit Schreiben vom 06.02.2015 (Anlage K15) auf, bis 20.02.2015 zu bestätigen, dass der Kaufvertrag weiterhin fortbestehe und das bestellte Fahrzeug vereinbarungsgemäß geliefert werde.

Die Beklagte, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, hielt mit Schreiben vom 16.03.2015 (Anlage K16) an der Wirksamkeit des bereits erklärten Rücktritts fest. Zudem erklärte die Beklagte „äußerst hilfsweise“ erneut den „Rücktritt vom Kaufvertrag vom 03.09.2014 hinsichtlich des Ferrari 458 Speciale Spider“.

Mit weiteren Schreiben vom 19.03.2015 (Anlage K17), 09.04.2015 (Anlage K 19) und 27.04.2015 (Anlage K20) forderte der Kläger die Beklagte jeweils unter Fristsetzung dazu auf, zu bestätigen, dass der Kaufvertrag weiterhin bestehe, und einen verbindlichen Liefertermin zu benennen. Gleichzeitig drohte der Kläger der Beklagten bereits in diesen Schreiben an, dass er gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen werde. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 31.03.2015 (Anlage K18) und 04.05.2015 (Anlage K21) erneut mit, dass eine Lieferzusage durch Ferrari nicht erteilt worden sei, sie aber nach wie vor bemüht sei, ein anderes Ergebnis herbeizuführen.

Mit Schreiben vom 03.06.2015 (Anlage K22) forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm bis zum 17.06.2015 Schadensersatz „sfaff der Leistung“ in Höhe von 300.000,00 Euro zu zahlen. Hinsichtlich der Höhe der Forderung berief sich der Kläger darauf, dass der Verkehrswert des bestellten Fahrzeugs mittlerweile auf mindestens 632.000,00 EUR gestiegen sei. Dies ergebe sich aus den Verkaufsangeboten von Fahrzeugen des gleichen Typs, insbesondere auf der Internetplattform m...de. Dort seien Anfang 2015 mehrere solcher Fahrzeuge zu einem Preis zwischen 590.000,00 Euro und 899.999,00 Euro zum Kauf angeboten worden. Im selben Schreiben forderte der Kläger die Beklagte zudem auf, die entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten aus einem Streitwert von 300.000,00 EUR zu bezahlen.

Der Kläger behauptet, der Verkehrswert eines Ferrari 458 Speciale Aperta, mit einer Sonderausstattung wie in Anlagen K4 und K6 beschrieben, habe sowohl zum 31.03.2015 als auch zum 03.06.2015 jedenfalls bei 632.000,00 EUR gelegen. Dies ergebe sich aus den Kaufangeboten für Fahrzeuge desselben Typs, wenn zudem teilweise schon mit erheblicher Fahrleistung und weniger hochwertiger Sonderausstattung angeboten wurden, die als Anlagenkonvolute K23, K24 und K41 sowie als Anlagen K33 bis K38 vorgelegt wurden.

Der Kläger behauptet ferner, bei dem Bestellformular vom 03.09.2014 (Anlage K1) und den dort enthaltenen Regelungen handele es sich um Bestimmungen, die die Beklagte für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert habe. Auch habe er das Fahrzeug alleine als Wertanlage und für private Zwecke gekauft.

Der Kläger ist der Ansicht, zwischen Ihm und der Beklagten sei ein wirksamer Kaufvertrag über ein Fahrzeug des Modells 458 Speciale („Spider“) Aperta der Marke Ferrari zustande gekommen. Die Beklagte habe von diesem Vertrag auch nicht wirksam zurücktreten können. Insbesondere könne sie sich nicht auf ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht berufen. Das vertragliche Rücktrittsrecht in dem Bestellformular vom 03.09.2014 (Anlage K1) sei eine allgemeine Geschäftsbedingung, die gegen §§ 308 Nr. 3 und 8 BGB verstoße und deshalb unwirksam sei. Da die Beklagte sich verpflichtet habe, dem Kläger das bestellte Fahrzeug zu liefern und diese Pflicht schuldhaft nicht erfüllt habe, stehe dem Kläger - so seine Argumentation - ein Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3 i.V.m. 281 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung zu. Die Höhe des Schadensersatzes von 300.000,00 EUR ergebe sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis von 331.969,75 EUR brutto und dem Wertzuwachs des Fahrzeugs auf mindestens 632.000,00 EUR zum vereinbarten Lieferzeitpunkt am 31.03.2015 bzw. zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Schadensersatzes mit Schreiben vom 03.06.2015.

Der Kläger beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 18.06.2015 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.952,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es wäre dem Kläger im Zeitraum vom 23.01.2015 bis zum Stichtag 31.03.2015 möglich gewesen, ein Neufahrzeug des Typs Ferrari 458 Speciale („Spider“) Aperta, mit der aus Anlagen K4 und K6 ersichtlichen Sonderausstattung zu einem Preis von 331.969,75 EUR bei einem Ferrari-Vertragshändler im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erwerben.

Auch bestreitet die Beklagte, dass sie ein Verschulden an der Nichtlieferung treffe. Sie habe die Bestellung des Klägers in ein elektronisches System des Herstellers eingegeben. Seitens des Herstellers sei dann das Grundmodell unter dem Namen des Klägers bestätigt worden. Eine spätere verbindliche Lieferung sei dann nicht mehr möglich gewesen, weil der Kläger zu spät die Sonderausstattung konfiguriert und der Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilt habe. Die Beklagte habe somit alles in ihrer Macht Stehende getan, um eine Erfüllung des Vertrags mit dem Kläger sicherzustellen. Ein Fahrzeug mit der Sonderausstattung, die der Kläger konfiguriert hatte, sei von Ferrari niemals herstellt worden. Dies sei ihr als Verkäuferin aber nicht zuzurechnen.

Ferner sei der Kläger, selbst im Bereich des Verkaufs von hochwertigen Autos tätig, ihr gegenüber als Kaufmann aufgetreten und habe das Fahrzeug alleine zum Zwecke des Weiterverkaufs und damit als gewerbliches Spekulationsgeschäft abgeschlossen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie bereits keinen wirksamen Kaufvertrag mit dem Kläger geschlossen. In der Bestellung vom 03.09.2014 (Anlage K1) und der Auftragsbestätigung vom 10.09.2014 (Anlage K3) seien die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht hinreichend konkretisiert, da noch keine Sonderausstattung vereinbart worden sei und somit auch der finale Festpreis noch nicht feststehe. Zudem habe der Kläger auf das Schreiben vom 25.11.2014 (Anlage K6) nicht, wie erbeten, schriftlich bestätigt, dass er mit einer Lieferverzögerung von bis zu zwei Quartalen über den vereinbarten Termin im 1. Quartal 2015 hinaus einverstanden sei. Vielmehr habe er eine solche Bestätigung sogar mit E-Mail vom 29.11.2014 (Anlage K8) ausdrücklich abgelehnt. Zuletzt sei ein etwaiger Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung einer Lieferzusage seitens des Herstellers erfolgt. Ein etwaiger Vertragsschluss sei deshalb auch mangels Bedingungseintritts unwirksam.

Jedenfalls, so die weitere Argumentation der Beklagten, sei zwischen den Parteien individualver-traglich zu Gunsten der Beklagten ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart worden, dass eine Lieferung seitens Ferrari nicht möglich sei. Dies sei dem Kläger bereits mit Mail vom 27.08.2014 (Anlage B1) und damit vor der Bestellung am 03.09.2014 mitgeteilt worden. Diese Vereinbarung sei auch konkludent Teil ejnes etwaigen späteren Kaufvertrags geworden. Auch sei das vertragliche Rücktrittsrecht, das im Bestellformular vom 03.09.2014 individualvertraglich als Selbstbelieferungsvorbehalt vereinbart worden sei, wirksam. Zudem sei zu beachten, dass sich Kläger der Beklagten gegenüber mehrfach auf seine Kenntnisse als Kaufmann berufen habe. Er sei damit wie ein Unternehmer, § 14 BGB, zu behandeln. Da der Hersteller Ferrari nicht geliefert habe, sei die Beklagte - so ihre Argumentation - zum Rücktritt berechtigt gewesen.

Die Beklagte ist deshalb der Ansicht, sie sei wirksam mit Erklärung vom 23.01.2015 (Anlage K13) vom Vertrag zurückgetreten.

Zudem erachtet die Beklagte die Bezifferung des Verkehrswerts des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit über 632.000,00 EUR bereits in der ersten Hälfte von 2015 für weit überzogen. Dies auch mit Blick auf ein als Anlage B14 vorgelegtes Verkaufsangebot für einen Ferrari 458 Speciale Aperta zu einem Preis von 410.000,00.

Insbesondere sei es unzutreffend, so die Beklagte, alleine auf Verkaufsangebote im Internet abzustellen, da die Preise alleine auf die oftmals überhöhten Preisvorstellung der verkaufswilligen Halter zurückzuführen seien. Maßgeblich für die Wertbestimmung und damit für die Höhe des Schadensersatzes sei nur der tatsächliche Handelswert, also der durch einen Verkauf tatsächlich erzielbare Wert. Der Kläger habe jedoch keinen einzigen tatsächlich erzielten Verkaufspreis mitteilen können. Auch würden in den Verkaufsangeboten im Internet erhebliche Händlermargen sowie Provisionen in den verlangten Preis einfließen, die bei der Bestimmung des Verkehrswerts nicht berücksichtigt werden dürften.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen BB sowie aufgrund Beweisbeschlüssen vom 09.08.2016 und 21.04.2017 durch Einholung zweier schriftlicher Gutachten des Sachverständigen ^BU^^nB' Auf" die schriftlichen Gutachten vom 30.11.2016 (Blatt 96/163 der Akten) und 30.10.2017 (Blatt 216/243 der Akten) wird Bezug genommen.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auch die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2016 und vom 21.06.2016.

Gründe

Die zulässige Klage ist mit Ausnahme der Nebenforderung begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 300.000,00 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3 i.V.m. 281 Abs. 1 S. 1 BGB.

1.

Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag über den Kauf eines Ferrari 458 Speciale Aperta mit der Sonderausstattung gemäß Anlagen K4 und K6 (im Folgenden: Fahrzeug) geschlossen. Sowohl Kläger als auch Beklagte haben jeweils übereinstimmende Willenserklärungen, gerichtet auf den Abschluss eines solchen Vertrags, abgegeben.

a. Der Kläger hat mit seiner Unterschrift auf dem Bestellformular der Beklagten vom 03.09.2014 (Anlage K1) der Beklagten den Abschluss eines Kaufvertrags über das Fahrzeug angeboten.

In dem Bestellformular war der Kaufgegenstand und der gegenwärtige Listenkaufpreis - jeweils ohne Sonderausstattung - bereits enthalten. Hinsichtlich der Sonderausstattung war vereinbart, dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt konfiguriert werde. Hinsichtlich des Gesamtkaufpreises war der „gültige Listenpreis bei Auslieferung“ vereinbart. Auch war als unverbindlicher Liefertermin das erste Quartal 2015 vereinbart.

b. In dem Angebot des Klägers waren bereits alle wesentlichen Vertragsinhalte, die essentialia negotii, enthalten.

Aus dem Angebot des Klägers geht eindeutig hervor, welches Fahrzeug zu welchem Preis und mit welchem Liefertermin bestellt werden soll. Die fehlende Vereinbarung über die Sonderkonfiguration ist dabei unschädlich. Unter Berücksichtigung des Einzelfalles ist es gerade bei einem Luxusfahrzeug üblich, zunächst einen verbindlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug in der Grundkonfiguration abzuschließen und diesen im Laufe eines langwierigen Herstellungsprozesses durch Vereinbarungen über die Sonderausstattungen wie die Farbe, Felgen, etc. zu ergänzen. Dies war auch bei der Beklagten gängige Praxis und wurde so vom Zeugen …Hin seiner Vernehmung am 21.06.2016 bekundet (vgl. Protokoll vom 21.06.2016, dort Seite 3).

Maßgeblich für ein wirksames Angebot ist alleine, dass es mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann. Dies ist bei einem Fahrzeug in seiner Grundkonfiguration der Fall.

Hätten sich die Parteien im weiteren Verlauf nicht über eine Sonderausstattung geeinigt, hätte der Kläger dennoch die Lieferung eines Ferrari 458 Speciale Aperta verlangen können - wenn auch nur in der Grundkonfiguration zum entsprechenden Listenpreis.

Auch ist unschädlich, dass als Gesamtpreis der „gültige Listenpreis bei Auslieferung“ vereinbart wurde. Gleichzeitig haben die Parteien den Herstellerlistenpreis zum Zeitpunkt der Bestellung beziffert. Damit ist der wesentliche Vertragsbestandteil „Kaufpreis“ jedenfalls hinreichend bestimmbar vereinbart worden. Einer weiteren konkreten Festsetzung des finalen Preises bedurfte es für die Wirksamkeit des Angebots nicht.

c. Die Beklagte hat das Angebot des Klägers mit der Auftragsbestätigung vom 10.09.2014 (Anlage K3) binnen der vereinbarten Annahmefrist von vier Wochen auch angenommen.

In ihrem Schreiben hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, sie werde die Bestellung ausführen. Gleichzeitig sicherte sie dem Kläger „sorgfältigste Abwicklung“ zu. Auch bestätigte sie das 1. Quartal 2015 als unverbindlichen Liefertermin und teilte mit, dass die Anzahlung in Höhe von 10.000,00 EUR fällig sei. Ausweislich der Bestimmungen des Bestellformulars war bezüglich der Anzahlung vereinbart, dass diese erst mit Annahme der Bestellung, also dem Angebot des Klägers, durch die Beklagte zu zahlen sei.

Das Schreiben der Beklagten vom 10.09.2014 war somit insbesondere aufgrund des Verweises auf die Anzahlung nach dem objektiven Empfängerhorizont als Annahme des Angebots des Klägers vom 03.09.2014 auf Abschluss eines Kaufvertrags zu verstehen.

d. Im weiteren Verlauf wurde der bereits wirksam geschlossene Kaufvertrag durch die Einigung der Parteien über die Sonderausstattung des Fahrzeugs ergänzt.

Der Kläger legte die gewünschte Sonderausstattung mit E-Mail vom 11.11.2014 (Anlage K30) entsprechend der Anlagen K4 und K27 final fest und bat um entsprechende Auftragsbestätigung.

Die Beklagte bestätigte die gewünschte Sonderausstattung mit Schreiben vom 11.11.2014 (Anlage K5) und nochmals mit - nur bezüglich des Liefertermins korrigierter - Auftragsbestätigung vom 25.11.2014 (Anlage K6).

e. Dabei ist unbeachtlich, dass die Beklagte den Kläger in der Auftragsbestätigung vom 25.11.2014 unter dem Hinweis auf eine Lieferverzögerung um bis zu 2 Quartale den Kläger gebeten hat, dies nochmals schriftlich zu bestätigen.

e. Unabhängig von dieser Bitte um Bestätigung ist die Auftragsbestätigung nach dem objektiven Empfängerhorizont als Annahme zu sehen. Insbesondere ist dem Argument der Beklagten nicht zu folgen, die Auftragsbestätigung sei wegen dieser Bitte um Bestätigung ein erneutes Angebot i.S.v. § 150 Abs. 2 BGB. Gegen eine derartige Bewertung nach § 150 Abs. 2 BGB spricht dabei, dass durch den Hinweis auf die Lieferverzögerung die essentialia negotii weder erweitert, eingeschränkt oder sonst in irgendeiner Form geändert wurden. Vielmehr wurde eine Lieferverzögerung bis zu 2 Quartalen vom unverbindlich vereinbarten Liefertermin bereits im Bestellformular (Anlage K1) sowie in Ziffer V der AGB (Anlage K2) vereinbart.

Selbst wenn man aber in der Auftragsbestätigung vom 25.11.2014 (Anlage K6) ein erneutes Angebot der Beklagten sehen wollen würde, hätte der Kläger dieses jedenfalls mit seiner E-Mail vom 29.11.2014 (Anlage K8) angenommen. Dabei sind Erklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Die Frage des Klägers, warum er etwas bestätigen solle, was er „schon durch die Unterschrift unter den Kaufvertrag bestätigt habe“ kann objektiv nur dahingehend verstanden werden, dass sich ihm der Sinn einer erneuten Annahme für nicht erschließe, da er ja eine solche Erklärung bereits abgegeben habe. Darin kann jedenfalls auch eine konkludente Annahme gesehen werden.

Zudem ergibt sich aus der vorgelegten außergerichtlichen Korrespondenz der Parteien, der Erklärung der Beklagten, sich in der Zeit um November 2014 auch um eine konkrete Lieferzusage des Herstellerwerkes bemüht zu haben (vgl. Klageerwiderung vom 05.11.2015, dort Seite 5, Blatt 22 der Akten) sowie der Rücktrittserklärung der Beklagten vom 23.01.2015, dass auch die Beklagte zunächst von einem wirksamen Vertragsschluss ausging. Andernfalls wäre es für sie nicht erforderlich gewesen, vom Vertrag zurückzutreten.

f. Auch ist der Beklagten nicht zu folgen, dass die Parteien den Vertrag unter der Bedingung geschlossen hätten, dass eine Lieferzusage seitens des Herstellers vorliegen müsse.

Weder das Bestellformular vom 03.09.2014 (Anlage K1) noch die Auftragsbestätigungen (Anlagen K3 und K6) lassen einen solchen Rückschluss zu. Diesen „Vorbehalt“ führte die Beklagte dadurch in das Vertragsverhältnis ein, dass sie sich vom Kläger eine vierwöchige Annahmefrist gewähren ließ und hierzu ausdrücklich vereinbarte, sie werde das Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrags über das bestellte Fahrzeug nur annehmen, falls sie eine Lieferbestätigung seitens der F. Deutschland GmbH erhalte. Dieser Gedanke findet sich auch in Ziffer I der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K2).

Als die Beklagte dem Kläger aber die Bestellung bestätigte, war dies verbindlich und bedingungslos. Die Auftragsbestätigungen vom 10.09.2014 (Anlage K3) und 25.11.2014 (Anlage K5) erfolgten ausweislich ihres klaren und eindeutigen Wortlauts nicht unter der Bedingung einer Lieferzusage seitens Ferrari. Aus Sicht eines objektiven Empfängers der Erklärungen der Beklagten war damit aus dem Gesamtkontext der vertraglichen Vereinbarungen davon auszugehen, dass Ferrari der Beklagten gegenüber zuvor die Lieferung des bestellten Fahrzeugs bestätigt habe.

Die fehlende Lieferzusage seitens Ferrari ist somit für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses unbeachtlich.

g. Die Parteien haben somit einen wirksamen Kaufvertrag über das Fahrzeug (nebst Sonderausstattung) geschlossen.

2. Die Beklagte ist auch nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

a. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23.01.2015 (Anlage K13) erklärt, sie trete vom Vertrag zurück. Diese Rücktrittserklärung, § 349 BGB, ging dem Kläger auch zu. Eine Begründung des Rücktrittsrechts war nicht erforderlich.

b. Die Beklagte war jedoch nicht weder gesetzlich noch vertraglich zum Rücktritt berechtigt.

aa. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht ist nicht ersichtlich und wird auch nicht von der Beklagten behauptet.

bb. Der Beklagten steht auch kein vertragliches Rücktrittsrecht zu.

aaa. Die Beklagte kann sich nicht auf den Selbstbeiieferungsvorbehalt und das entsprechende vertragliche Rücktrittsrecht im Bestellformular vom 03.09.2014 (Anlage K1) berufen. Diese Vereinbarung ist gemäß § 308 Nr. 8 BGB unwirksam.

(1) Bei den Klauseln im Bestellformular handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, also um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen.

Das Gericht ist davon überzeugt im Sinne von § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass der Selbstbelieferungsvorbehalt im Bestellformular für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurde.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Formulars, wonach der Käufer „unter Anerkennung der nachstehenden und umseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen“ ein Fahrzeug bestelle. Dabei ist die nachfolgende Regelung zum Selbstbelieferungsvorbehalt im bereits vorgedruckten Teil des Formulars aufgeführt und sieht im Gegensatz zu anderen Stellen des Formulars keine Möglichkeit zur handschriftlichen Ergänzung oder Änderung vor. AH dies legt bereits nahe, dass die Beklagte das Formular samt des vorformulierten Selbstbelieferungsvorbehalts für eine Vielzahl von Verträgen verwendet Zudem hat der Zeuge ein Mitarbeiter der Beklagten, in seiner Vernehmung vom 21.06.2016 nachvollziehbar bekundet, dass es sich bei dem Bestellformular um „ein Standardformular“ handele, „das wir [gemeint ist die Beklagte] immer so verwenden“ (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016, Seite 4).

Bei dem vereinbarten Rücktrittsrecht, dem Selbstbelieferungsvorbehalt, im Bestellformular vom 03.09.2014, handelt es sich somit um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Dabei ist auch irrelevant, dass die Beklagte weitere Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (Anlage K2) getroffen hat. Die Tatsache, dass der Selbstbelieferungsvorbehalt direkt im Formular und nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ vereinbart wird, ändert nicht daran, dass er für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurde.

(2) Diese Bedingung wurde auch von der Beklagten gestellt, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, und wirksam gemäß § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag mit einbezogen.

(3) Der Selbstbelieferungsvorbehalt und das entsprechende vertragliche Rücktrittsrecht ist gemäß § 308 Nr. 8 BGB unwirksam.

(a) § 308 Nr. 8 BGB ist nicht gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen. Der Kläger handelte beim Abschluss des Kaufvertrags nicht als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Der Erwerb des Fahrzeugs diente nach der Überzeugung des Gerichts alleine privaten Zwecken, so dass der Kläger Verbraucher im Sinne von § 13 BGB war.

Der Kläger wollte das Fahrzeug nach der Überzeugung des Gerichts privat als Wertanlage erwerben. Dies hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2016 bestätigt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2016, Seite 2). Dem hat die Beklagte, die für die Behauptung beweispflichtig wäre, der Kläger sei beim Abschluss des Kaufvertrags als Unternehmer tätig gewesen, nichts entgegengesetzt und hierfür auch keinen Beweis angeboten. Auch ist der Kauf des Fahrzeugs als Wertanlage oder, wie die Beklagte es nennt, Spekulationsgeschäft mit der Absicht des Weiterverkaufs nicht denklogisch mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers verbunden, sondern mangels sonstiger Anhaltspunkte dem Privatleben des Klägers zuzuordnen. Die Tatsache, dass der Kläger bis zu seiner unstreitigen Verrentung 1997 beruflich mit dem Verkauf von Automobilen zu tun hatte, macht einen Autokauf mehr als 16 Jahre später - auch wenn er als Wertanlage gedacht ist - nicht zur beruflichen Tätigkeit.

Zudem ist irrelevant, dass sich der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 28.01.2015 (Anlage K14) auf seine Expertise als Kaufmann berufen hat. Dieses Schreiben erfolgte nach dem Vertragsabschluss in 2014 und hat keine Rückwirkung auf die Beurteilung, dass der Kläger beim Abschluss des Kaufvertrags Verbraucher war. Auch ist unbeachtlich, dass der Kläger möglicherweise Kaufmann war. Auch Kaufmänner können Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sein, wenn der konkrete Vertrag nichts mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu tun hat. Dies ist hier der Fall.

Aus dem gesamten Vortrag der Parteien und den vorgelegten Anlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte darauf, dass der Kläger das Fahrzeug zu beruflichen Zwecken erwerben oder nutzen wollte. Insbesondere erfolgte die gesamte Kommunikation zwischen den Parteien über eine private E-Mailadresse des Klägers. Auch das Bestellformular vom 03.09.2014 enthält keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger beim Kauf des Fahrzeugs als Unternehmer handelte.

Der Selbstbelieferungsvorbehalt unterliegt damit der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB und ins besondere § 308 Nr. 8 BGB,

(b) Die Klausel ist gemäß § 308 Nr. 8 BGB unwirksam.

Zwar handelt es sich bei dem Selbstbelieferungsvorbehalt um einen nach § 308 Nr. 3 BGB zulässigen Rücktrittsvorbehalt. Die Klausel nennt ausdrücklich den Grund für einen Rücktritt, nämlich die unterbliebene Lieferung seitens des Herstellers trotz Lieferbestätigung. Die Regelung ist auch sachlich gerechtfertigt. Aufgrund der hohen Exklusivität von Luxusfahrzeugen von Herstellern wie Ferrari besteht keine Garantie, dass die Beklagte als Verkäuferin das bestellte Fahrzeug auch tatsächlich liefern kann, so dass sie ein berechtigtes Interesse hat, sich gegebenenfalls wieder vom Vertrag lösen zu können.

Die Klausel entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 308 Nr. 8 BGB.

Nach dieser Vorschrift muss ein zulässiger Rücktrittsvorbehalt die Regelung enthalten, dass der Rücktrittsberechtigte verpflichtet ist, den Vertragspartner unverzüglich über die NichtVerfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten hat.

Der Selbstbelieferungsvorbehalt im Bestellformular der Beklagten enthält hierzu überhaupt keine Regelung, sondern legt alleine das Rücktrittsrecht fest. Dabei ist unbeachtlich, dass die Beklagte in ihrer Rücktrittserklärung vom 23.01.2015 (Anlage K13) gleichzeitig die Anzahlung des Klägers in Höhe von 10.000,00 EUR freigegeben hatte. Bei der Inhaltskontrolle ist irrelevant, wie die Beklagte die Klausel im Einzelfall handhabt.

(4) Zudem sind die Voraussetzungen des Selbstbelieferungsvorbehalts vorliegend nicht erfüllt. Ausweislich des klaren Wortlauts der Regelung steht der Beklagten als Verkäufer ein Rücktrittsrecht zu, wenn sie „trotz der Lieferbestätigung der F. Deutschland GmbH“ nicht beliefert wird.

Hier hatte die Beklagte aber unstreitig niemals eine Lieferbestätigung von der F. Deutschland GmbH erhalten (vgl. auch E-Mail des Herstellers an die Beklagte vom 04.03.2015, Anlage K18). Dies hat auch der Zeuge | [so ausdrücklich bestätigt und mitgeteilt, dass weder am 10.09.2014 noch am 25.11.2014 eine Lieferbestätigung seitens Ferrari vorgelegen habe (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016, Seiten 4 und 5). Es fehlte bei Vertragsschluss somit am kongruenten Deckungsgeschäft zwischen der Beklagten und Ferrari. Der Selbstbelieferungsvorbehalt soll jedoch alleine die Fälle abdecken, in denen trotz Lieferzusage eine Befieferung der Beklagten im Deckungsgeschäft unterbleibt.

Da die Beklagte auf eigenes Risiko mit dem Kläger den Kaufvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen hatte, ohne dass ihr eine Lieferbestätigung seitens der F. Deutschland GmbH vorlag, könnte sie sich selbst dann nicht auf den Selbstbelieferungsvorbehalt berufen, wenn dieser wirksam wäre.

(5) Die Beklagte konnte ihre Rücktrittserklärung nicht auf den Selbstbelieferungsvorbehalt, den die Parteien im Bestellformular vom 03.09.2014 vereinbart hatten, stützen.

bbb. Auch sind die Voraussetzungen des weiteren im Bestellformular vom 03.09.2014 vereinbarten Rücktrittsrechts nicht erfüllt. Der Kläger hat weder den Anspruch auf die Lieferung des Fahrzeugs abgetreten noch das Fahrzeug vor Lieferung weiterverkauft oder solches versucht oder ein weiteres Fahrzeug bestellt. Soweit die Beklagte angedeutet hat, der Kläger habe über einen Ferrari-Händler in Berlin die Sonderausstattung konfiguriert, ist sie für diese unsubstantiierte Behauptung beweisfällig geblieben. Zudem wäre die Konfiguration einer Sonderausstattung für ein bereits bestelltes Fahrzeug nicht mit einerweiteren Fahrzeugbestellung gleichzusetzen. Dies wäre aber Voraussetzung für das vertragliche Rücktrittsrecht gewesen.

ccc. Zuletzt beruft sich die Beklagte erfolglos darauf, sie habe aufgrund der E-Mail vom 27.08.2014 (Anlage B1) mit dem Kläger individualvertraglich ein weiteres Rücktrittsrecht vereinbart In dieser E-Mail teilt der Zeuge ^B|dem Kläger nur mit, dass bei umgehender Bestellung eine Lieferung im ersten Quartal 2015 möglich sei. Dies jedoch nur, wenn der Hersteller sich an seine Lieferallokation halte bzw. liefern könne. Der Hinweis auf ein etwaiges Rücktrittsrecht findet sich in dieser E-Mail weder wörtlich noch sinngemäß.

Eine Vereinbarung eines zusätzlichen Rücktrittsrechts über die Bestimmungen im Bestellformular vom 03.09.2014 hinaus ist dieser E-Mail nicht zu entnehmen. Vielmehr gibt die E-Mail lediglich die später im Bestellformular vereinbarten Bedingungen wieder, nämlich den Selbstbelieferungsvorbehalt und die Unverbindlichkeit des vereinbarten Liefertermins, vgl. Ziffer V der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K2).

Selbst wenn man in der E-Mail vom 27.08.2014 das Angebot der Beklagten sehen würde, ein zusätzliches Rücktrittsrecht individualvertraglich zu vereinbaren, hätte der Kläger diese Vereinbarung nicht angenommen, bevor er das Bestellformular vom 03.09.2004 unterschrieb. Zu einer möglichen Annahme seitens des Klägers hat die Beklagte nichts vorgetragen und es ist auch weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Erklärung des Klägers ersichtlich.

Zwar hat der Zeuge bekundet, er habe das Gefühl gehabt, der Kläger hätte verstanden, dass das Fahrzeug möglicherweise überhaupt nicht geliefert werden könnte. Dies deshalb, weil er schon vor der verbindlichen Ferrari-Neufahrzeugbestellung dem Kläger mit E-Mail vom 27.08.2014 (Anlage B1) mitgeteilt habe, dass die Zusage nur gelte, wenn sich der Hersteller an seine Lieferallokation halte bzw. liefern könne und auch danach noch mehrfach über dieses Thema gesprochen habe (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016, Seiten 4 und 5). Genau diese Erklärung hat der Kläger jedoch soweit ersichtlich erstmalig abgegeben, als er am 03.09.2014 das Bestellformular samt - unwirksamen - Rücktrittsvorbehalt unterzeichnete. Eine Vereinbarung der Parteien hinsichtlich eines zusätzlichen Rücktrittsrechts vor dieser Bestellung ist nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen Die E-Mail des Zeugen … vom 27.08.2014 führt zudem auch nicht dazu, dass der formularmäßig vereinbarte und von der Beklagten vorformulierte Selbstbelieferungsvorbehalt im Bestellformular vom 03.09.2014 durch eine etwaige Individualvereinbarung seinen Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB verliert. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass ein etwaiger Selbstbelieferungsvorbehalt zwischen den Parteien vor dem 03.09.2014 im Einzelnen ausgehandelt worden wäre, § 305 Abs. 1 S. 3 BGB.

cc. Die Beklagte war folglich nicht berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

c. Die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 23.01.2015 (Anlage K13) und nochmals vom 16.03.2015 (Anlage K16) hatte also auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags keinen Einfluss.

Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag verletzt, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB Die Beklagte war gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger das Fahrzeug zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Diese Hauptleistungspflicht hat die Beklagte nicht erfüllt. Das Fahrzeug konnte seitens des Herstellers Ferrari nicht geliefert werden, weil die Nachfrage bezüglich dieses Fahrzeugs in Deutschland höher war als die Allokation seitens Ferrari für den deutschen Markt und alle verfügbaren Fahrzeuge bereits zugewiesen waren.

4. Die Beklagte hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten, wobei das Vertretenmüssen gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird.

Hier ist die Beklagte auf eigenes Risiko eine vertragliche Verpflichtung eingegangen, weil sie zeitlich nach der E-Mail vom 27.08.2014 (Anlage B1) das Angebot des Klägers mit Bestätigungen vom 10.09.2014 (Anlage K3) und vom 25.11.2014 (Anlage K6) annahm, ohne dass ihr dabei verbindliche Lieferzusage von Ferrari vorlag. Sie setzte sich damit jedenfalls fahrlässig, § 276 Abs. 2 BGB, über ihre eigenen Vertragsbedingungen im Bestellformular vom 03.09.2014 hinweg, wonach sie eine Bestellung erst dann annehmen würde, wenn die F. Deutschland GmbH ihr gegenüber bestätigte habe, dass das bestellte Fahrzeug geliefert werde. Dies war, wie auch der Zeuge ^Bi bekundet hat, jedoch bei der Bestellung des Klägers weder am 10.09.2014 noch am 25.112014 der Fall (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.062016, Seiten 4 und 5).

Dabei ist die Ansicht der Beklagten unzutreffend, sie habe die Bestellung des Klägers in das elektronische System des Hersteilers, das sogenannte „Ferrari-Modis“, eingegeben und damit alles in ihrer Macht Stehende getan, um eine Lieferung des Fahrzeugs sicherzustellen. Der Zeuge BBBi hat bekundet, die Eingabe in das System sei lediglich ein erster Schritt. Nach diesem Schritt sei abzuwarten, ob Ferrari der Bestellung zustimme. Diese dann verbindliche Lieferbestätigung habe man für das Fahrzeug des Klägers jedoch nicht erhalten. Insbesondere habe sie weder am 10.092014 noch am 25.112014 vorgelegen. Gleichwohl habe man gegenüber dem Kläger die Bestellung bestätigt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016, Seiten 4 und 5). Die Beklagten konnte deshalb ihre Behauptung, Ferrari habe jedenfalls das Grundmodell im Namen des Klägers bestätigt, nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen. Die Aussage des Zeugen HB belegt das genaue Gegenteil.

Hier zeigt sich erst recht ein jedenfalls fahrlässiges Verhalten der Beklagten, der das Verhalten ihres Mitarbeiters! (gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist. Wenn die Eingabe einer Bestellung in das „Ferrari-Modis“ noch keine verbindliche Lieferzusage seitens Ferrari bedeutet, entspricht es nicht der im Verkehr üblichen Sorgfalt, eine verbindliche Auftragsbestätigung gegenüber dem Endkunden abzugeben. Das Risiko, dass das beabsichtigte Deckungsgeschäft mit dem Hersteller nicht zustande kommt, ist dann von der Beklagten zu tragen.

Die Beklagte hat somit einen Vertrag geschlossen, dessen Hauptpflicht sie nicht erfüllt hat und nicht mehr so erfüllen kann. Dies hat sie zu vertreten. Die Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB hat die Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts widerlegt.

Auf die Frage, ob sie zusätzlich ein Beschaffungsrisiko für die Leistung aus der Gattungsschuld Ferrari 458 Speciale Aperta übernommen hat und deshalb sogar verschuldensunabhängig hafte, kommt es deshalb nicht mehr an.

5. Auch ist der Kläger berechtigt, von der Beklagten Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 3, 281 BGB sind erfüllt.

a. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB begründet eine Schadensersatzpflicht, wenn der Schuldner einer fälligen Leistung nach Setzung einer angemessenen Frist nicht leistet. Zwar kann man argumentieren, der Anspruch des Klägers auf Lieferung des Fahrzeugs sei hier erst mit Ablauf des dritten Quartals 2015, also zwei Quartale nach dem unverbindlich vereinbarten Liefertermin im ersten Quartal 2015, fällig gewesen, vgl. Ziffer V der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K2). Der Kläger wäre in diesem Fall dennoch berechtigt gewesen, bereits vor Fälligkeit seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen.

Ein Gläubiger kann bereits vor Fälligkeit Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung offensichtlich war, dass die Voraussetzungen des § 281 BGB im Zeitpunkt der Fälligkeit vorliegen werden (Rechtsgedanke des § 323 Abs. 4 BGB, vgl. auch Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 281 BGB Rn. 65 m.w.N.). Dies war hier der Fall.

Der Kläger verlangte von der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 03.06.2016 (Anlage K22) Schadensersatz statt der Leistung. Zuvor hatte er die Beklagten nach ihrer Rücktrittserklärung vom 23.01.2015 mehrfach unter Fristsetzung aufgefordert gesetzt, einen verbindlichen Liefertermin mitzuteilen, zuletzt mit Schriftsatz vom 27.04.2015 (Anlage K20) bis zum 04.05.2015. Hierauf entgegnete die Beklagte mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 04.05.2015 (Anlage K21), sie erachte den Rücktritt als wirksam und könne keine Lieferzusage machen. Auch gab sie die vertraglich vereinbarte Anzahlung in Höhe von 10.000,00 EUR frei.

Damit weigerte sich die Beklagte noch vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig, ihre Hauptleistungspflicht zu erfüllen, nämlich das Fahrzeug an den Kläger zu liefern. Dabei ist ohne Belang, dass die Beklagte auch im Schreiben vom 04.05.2015 nochmals betonte, sie sei „nach wie vor bemüht […] ein anderes Ergebnis herbeizuführen“. Beruft sich ein Schuldner darauf, er sei wirksam von einem Vertrag zurückgetreten und wickelt die erhaltene Gegenleistung ab, verweigert er damit aus Sicht eines objektiven Dritten gleichzeitig die Erfüllung des Vertrags ernsthaft und endgültig. Etwaigen Bemühungen und Beteuerungen, aus Kulanz eine Lieferung dennoch ermöglichen zu wollen, müssen unberücksichtigt bleiben.

Zum Zeitpunkt des Schadenersatzverlangens vom 03.06.2015 war somit bereits offensichtlich, dass die Voraussetzungen des § 281 BGB auch im Zeitpunkt der etwaig noch fehlenden Fälligkeit vorliegen würden. Der Kläger war folglich berechtigt, bereits zu diesem Zeitpunkt Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

b. Der Kläger war folglich nicht mehr verpflichtet, der Beklagten eine angemessene Frist zur Lieferung des Fahrzeugs zu setzen, vgl. § 281 Abs. 2 BGB. Dies auch dann, wenn die Leistung bereits mit Ablauf des ersten Quartals 2015 fällig gewesen wäre.

Die Beklagte hatte sich bereits trotz mehrfacher Fristsetzung geweigert, dem Kläger überhaupt ein verbindliches Lieferdatum zu benennen. Einer nochmaligen Fristsetzung für die Lieferung des Fahrzeugs bedurfte es deshalb angesichts der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung nicht mehr.

c. Die Verletzung der Hauptleistungspflicht der Beklagten ist auch nicht unerheblich im Sinne von § 281 Abs. 1 S. 3 BGB.

d. Zum selben Ergebnis, nämlich einer Haftung der Beklagten auf Schadensersatz statt der Leistung, käme man, sollte die Erfüllung Lieferpflicht für Beklagten gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich gewesen sein. In diesem Fall würde die Beklagte nach § 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB bzw. nach § 311a Abs. 2 S. 1 haften - je nachdem, ob man von anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeiten ausginge.

6. Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch zutreffend mit 300.000,00 EUR beziffert.

a. Der Gläubiger ist beim Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 sowie 251 Abs. 1 BGB so zu stellen, als ob der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit ordnungsgemäß geleistet hätte. Maßgeblich für die Wertbemessung ist somit der Zeitpunkt der hypothetischen Vertragserfüllung. Dabei hat der Gläubiger nach der Differenztheorie einen einseitigen Zahlungsanspruch auf den Wertunterschied zwischen seinem positiven Interesse und der von ihm nicht mehr zu erbringenden Gegenleistung (vgl. zum gesamten Absatz: Unberath in: BeckOK, 43. Edition. Stand: 01.03.2011, § 281 BGB Rn. 33 und 38, jeweils m.w.N.).

Hier hätte der Kläger für das Fahrzeug einen Kaufpreis in Höhe von 331.969,75 EUR brutto bezahlen müssen (vgl. Anlage K4). Soweit der Wert des Fahrzeugs zum maßgeblichen Zeitpunkt über diesem Betrag lag, kann der Kläger diese Differenz als Schadensersatz geltend machen. Da der Kläger das Fahrzeug auch nicht hätte weiterverkaufen wollen, sondern nach der Überzeugung des Gerichts als Wertanlage und für gelegentliche Privatfahrten hätte nutzen wollen, sind auch nicht die Voraussetzungen für den Ersatz entgangenen Gewinns, § 252 S. 2 BGB maßgeblich.

b. Maßgeblicher Zeitpunkt der hypothetischen Vertragserfüllung und damit für die Wertbemessung war hier der 31.03.2015. Die Parteien hatten als Liefertermin das erste Quartal 2015 vereinbart. Zwar wäre bei etwaigen Lieferschwierigkeiten auch eine Abweichung von bis zu zwei Quartalen möglich gewesen, vgl. Ziffer V der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlagen K2). Ziffer V besagt jedoch nur, dass erst nach diesem Zeitpunkt der Käufer die Lieferung anmahnen dürfe. Bei einer hypothetischen Betrachtung wäre somit zunächst auf den 31.03.2015 als das Ende des ersten Quartals 2015 und damit den vereinbarten Liefertermin abzustellen. Dies umso mehr, weil die Beklagte bereits vor diesem Stichtag, nämlich am 23.01.2015 (Anlage K13) erklärt hatte, sie wolle vom Vertrag zurücktreten und damit nicht zum 31.03.2015 und erst recht nicht zu einem späteren Zeitpunkt liefern. Dies hat sie in der weiteren Korrespondenz gegenüber dem Kläger auch mehrfach bestätigt. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatz statt der Leistung waren somit selbst dann erfüllt, wenn die Leistung erst mit Ablauf des dritten Quartals 2015 fällig gewesen wäre (vgl. die Ausführungen oben unter Ziffer 5. a.).

Eine Lieferung des Fahrzeugs erst mit Ablauf des dritten Quartals 2015 war deshalb bei der hypothetischen Betrachtung zur Ermittlung der Schadenshöhe außer Acht zu lassen.

c. Der Wert des Fahrzeugs zum Stichtag 31.03.2015 betrug mindestens 632.000,00 EUR und der ersatzfähige Schaden des Klägers damit jedenfalls 300.000,00 EUR.

aa. Maßgeblich für den Vermögensvergleich im Wege der Differenzhypothese ist dabei grundsätzlich der Handeiswert des Fahrzeugs, also der Wert, der durch einen Verkauf zum Stichtag tatsächlich hätte erzielt werden können. Diese Berechnung ist abstrakt vorzunehmen, da der Kläger kein Deckungsgeschäft getätigt hat Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass sich dieser Handeiswert grundsätzlich nur anhand tatsächlicher Verkaufserfolge feststellen lassen könne und hierfür seitens des Klägers ein bestätigter Kauf eines vergleichbaren Fahrzeugs zum Preis von 632.000,00 EUR bewiesen werden müsste.

Abgesehen von zwei öffentlichen Auktionen war es dem gerichtlichen Sachverständigen … jedoch trotz umfangreicher Recherchen und telefonischer Anfragen bei Ferrari-Vertragshändlern nicht möglich, Details zu konkreten Fahrzeugverkäufen in Erfahrung zu bringen (vgl. Gutachten vom 30.10.2017, Seite 25, Blatt 240 der Akten). Dies obwohl der Sachverständige sogar versucht hatte, sich als Kaufinteressent auszugeben und bei potentiellen Verkäufern konkret bezüglich des Verkaufspreises anfragte (das Ergebnis dieser konkreten Kaufanfragen ist im Einzelnen dokumentiert im Gutachten vom 30.11.2016, ab Seite 21, Blatt 116 der Akten). Grund war, dass sich die betroffenen Parteien in Schweigen hüllten, was gerade bei den Vertragshändlern mit Blick auf die Exklusivität der Fahrzeuge absolut nachvollziehbar ist.

bb. Gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO schätzt das Gericht deshalb mangels konkreter Verkaufserlöse unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung den Wert des Fahrzeugs zum Stichtag 31.03.2015 auf mindestens 632.000,00 EUR und damit die Höhe des Schadens auf jedenfalls 300.000,00 EUR.

aaa. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO erlaubt dem Gericht, über die Höhe eines Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die Vorschrift ermöglicht eine Schadensschätzung. Aus der Gegenüberstellung zu § 286 ZPO und den strengen Anforderungen an das Regelbeweismaß dort ergibt sich zudem, dass in § 287 eine Beweismaßreduzierung auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Dabei sind allerdings die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Verwertung durch den Richter konkret anzugeben (vgl. zum gesamten Absatz: Prutting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 287 Rn. 16 f. und 33, jeweils m.w.N.).

bbb. Hier ist zwischen den Parteien der Wert des Fahrzeugs zum Stichtag 31.05.2015 und damit die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Klägers streitig. Da es somit um die Höhe des Schadens geht, ist eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO möglich.

cc. Das Gericht stützt sich bei seiner Schätzung und seiner freien Überzeugung, dass der Wert des Fahrzeugs zum Stichtag 31.03.2015 mindestens 632.000,00 EUR betrug, also für einen Kaufpreis von 632.000,00 EUR brutto hätte verkauft werden können, sowohl auf die als Anlagenkonvolute K23 und K41 vorgelegten Verkaufsangebote für Fahrzeuge des Typs Ferrari 458 Speciale Aperta im relevanten Zeitraum als auch auf die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ...

aaa. Der Sachverständige hat, um den Handelswert des Fahrzeugs zu bestimmen, eine telefonische Recherche bei den Ferrari-Vertragshändlern in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Dabei habe er zwar keine konkreten Verkaufspreise mitgeteilt bekommen, aber in Erfahrung bringen können, dass der Wert der Fahrzeuge des Herstellers Ferrari, Typ 458 Speciale Aperta schon Anfang 2015 bereits doppelt so hoch wie der Listenneupreis war (vgl. Gutachten vom 30.10.2017, Seite 16, Blatt 231 der Akten).

Diese erhebliche Wertsteigerung binnen dieses kurzen Zeitraums, so der Sachverständige, sei darauf zurückzuführen, dass ausweislich der Informationen seitens der Ferrari-Vertragshändler ihm gegenüber der Hersteller Ferrari zum Ende eines Produktionszeitraums eines bestimmten Fahrzeugmodells regelmäßig ein Sondermodell in limitierter Stückzahl herstelle. Dieses werde dann an besonders auserwählte und ausgewählte Kunden ausgeliefert. Dabei liege die Entscheidung, wer ein solches Modell bekomme, alleine im Ermessen des Herstellers, der Zugriff auf die Daten aller Interessenten habe. Der Vertragshändler habe hier allenfalls minimale Einflussmöglichkeiten. Aufgrund dieser Exklusivität bestehe weltweit eine große Nachfrage bei solchen Sondermodellen, so dass die Fahrzeuge einer Sonderedition regelmäßig binnen weniger Wochen vollständig vergriffen seien. Dies sei beim Fahrzeugtyp Ferrari 458 Speciale Aperta der Fall gewesen. Die Fahrzeuge dieser limitierten Edition, insgesamt seien 499 Exemplare gefertigt worden, seien bereits Ende 2014 vollständig vergriffen gewesen. Diese habe zu der Wertsteigerung der bereits verkauften bzw. verbindlich bestellten Fahrzeuge auf das Doppelte des Listenneupreises geführt.

bbb. Diese erhebliche Wertsteigerung spiegelt sich auch in den jeweiligen Verkaufsofferten von gebrauchten Ferraris Type 458 Speciale Aperta aus dem Jahre 2015 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wider, vorgelegt als Anlagenkonvolute K23 und K4.1. Der Sachverständige hat die Angebote im Anlagenkonvolut K23 in seinem Gutachten vom 30.11.2016, dort auf Seiten 13 und 14 (Blatt 108/109 der Akten), und vom 30.10.2017, ab Seite 17 (Blatt 232 der Akten), umfassend ausgewertet. Hierbei kam er zu dem Ergebnis, dass 14 der insgesamt 17 angebotenen Fahrzeuge innerhalb eines Preisrahmens zwischen 580.000,00 und 690.000,00 EUR liegen würden und der Mittelwert 623.000,00 EUR betrage. Richtigerweise hat der Sachverständige dabei nicht auf drei deutlich über diesem Preisrahmen liegenden Angebote abgestellt, sondern den Mittelwert aus den 14 Angeboten gebildet, die innerhalb des vergleichbaren Preisrahmens lagen.

Den Mittelwert der als Anlagenkonvolut K41 vorgelegten weiteren Angebote aus dem relevanten Zeitraum bezifferte der Sachverständige auf 642.100,00 EUR (vgl. Gutachten vom 30.10.2017, Seite 19, Blatt 234 der Akten).

ccc. Zusätzlich, so der Sachverständige weiter, sei zu bedenken, dass das Fahrzeug, dass der Kläger bestellt hatte, aufgrund der ausgewählten Sonderausstattung überdurchschnittlich hochwertig ausgestattet gewesen wäre und auch gegenüber den angebotenen und ausgewerteten Gebrauchtwägen eine höhere Wertigkeit aufgewiesen hätte (vgl. Gutachten vom 30.10.2017, Seite 16 f., Blatt 231/232 der Akten). Aus den ausgewerteten Fahrzeugangeboten hätten nur zwei Fahrzeuge eine vergleichbare Ausstattung gehabt. Diese Fahrzeuge seien für 649.000,00 bzw. 789.000,00 EUR zum Verkauf angeboten wurden (vgl. Gutachten vom 30.10.2017, Seite 20, Blatt 235 der Akten).

ddd. Aus technischer Sicht, so der Sachverständige abschließend auf Seite 20 seines Gutachtens vom 30.10.2017, sei ein Handelswert von 632.000,00 EUR für das streitgegenständiiche Fahrzeug, wie vom Kläger behauptet, als Mindestbetrag nachvollziehbar. Dies auch dann, wenn man etwaige Händlerprovisionen und die Ausweisungen als Brutto- oder Nettopreis berücksichtige (vgl. Gutachten vom 30.10.2017, Seite 21 f., Blatt 235/236 der Akten).

eee. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht an. Der Sachverständige hat in seinen umfassenden und in sich schlüssigen schriftlichen Gutachten die Fragen des Beweisbeschlusses vollständig beantwortet. Er hat zudem zu allen Einwendungen der Beklagten gegen das Erstgutachten vom 30.11.2016 umfassend und widerspruchsfrei Stellung bezogen und diese zur Überzeugung des Gerichts entkräftet. Das Gericht macht sich diese überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich zu eigen.

fff. Nach der Überzeugung des Gerichts ist es deshalb jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass der Wert des Fahrzeugs zum 31.03.2015 auf mindestens 632.000,00 EUR gestiegen war.

Das Gericht hat sich diese Überzeugung auf Grundlage der Vergleichsangebote im relevanten Vergleichszeitraum und deren umfassende, schlüssige und überzeugende Auswertung durch den Sachverständigen gebildet.

Es ist zudem nachvollziehbar und überzeugend, dass der Wert der Fahrzeuge des Typs Ferrari 458 Speciale Aperta Ende 2014 und Anfang 2015 schlagartig auf das Doppelte des Listenneupreises stieg, weil Ende 2014 bekanntwurde, dass die limitierten Modelle bereits vergriffen seien.

Diese exorbitante Preissteigerung entsprach den Gesetzen von Angebot und Nachfrage. Wenn aufgrund der künstlichen Verknappung das Angebot auf 499 Exemplare beschränkt ist und einem erheblichen weltweiten Interesse vermögender Liebhaber gegenübersteht, für die limitierte Sondermodelle einen besonderen Sammlerwert haben und mit großem Prestige verbunden sind, ist eine Verdopplung des Fahrzeugwerts binnen kurzer Zeit überwiegend wahrscheinlich. Legt man also den zwischen Kläger und Beklagter vereinbarten Listen-Kaufpreis für das Fahrzeug von 331.969,75 EUR brutto zu Grunde (Anlage K4), betrüge der doppelte Wert über 660.000,00 EUR und läge damit über den behaupteten 632.000,00 EUR.

Auch ist zu berücksichtigen, dass die Vergleichsangebote teilweise Gebrauchtwagen betrafen. Zwischen dem Wert eines Gebrauchtwagens und eines - hier maßgeblichen - Neuwagens bestehen weitere Unterschiede, da der Verlust der Neuwageneigenschaft regelmäßig ebenfalls mit einer nicht unbeachtlichen Werteinbuße verbunden ist.

ggg. Die Einwände der Beklagten überzeugen dagegen nicht. Die Beklagte argumentiert, der Gutachter habe sich bei seiner Bemessung nicht auf tatsächlich erzielte Verkaufspreise gestützt. Auch habe er nicht berücksichtigt, dass das erste Exemplar der Serie in 2014 in Kalifornien für „nur“ 708.00,00 EUR und ein weiteres Fahrzeug im Mai für 515.200,00 EUR versteigert worden sei (vgl. Gutachten vom 30.11.2016, Seite 20 f., Blatt 115/116 der Akten). Hierauf hat der Sachverständige entgegnet, die Ausstattung der versteigerten Fahrzeuge sei nicht vergleichbar hochwertig gewesen wie die, die der Kläger bestellt hatte (Gutachten vom 30.10.2017, Seite 9, Blatt 224 der Akten). Dies ist für das Gericht überzeugend und schlüssig.

Auch ist die Bemessung anhand der verfügbaren Vergleichsangebote mangels Zugang zu tatsächlichen Kaufvorgängen für das Gericht überzeugend. Es kann nicht zu Lasten des Klägers gehen, dass sich alle Beteiligten aufgrund der Exklusivität der betroffenen Fahrzeuge in Schweigen hüllen und dem Sachverständigen keine Auskunft bieten. Die vorgelegten Vergleichsangebote und die angestellten Berechnungen des Sachverständigen, der auch die jeweilige Sonderausstattung berücksichtigt hat, reichen für die Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das Gericht ist überzeugt, dass es überwiegend wahrscheinlich war, dass die in den Anlagenkonvoluten aufgeführten Verkaufspreise in dieser Höhe bzw. allenfalls mit einem minimalen Preisnachlass veräußert wurden bzw. hätten veräußert werden können. Dies bereits aufgrund der hohen Nachfrage bezüglich nur begrenzt vorhandenen Fahrzeuge.

dd. Das Gericht schätzt deshalb nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend seiner Überzeugung unter Berücksichtigung aller Umstände des gesamten Verfahrens, einschließlich der Beweisaufnahme, den Schaden, der dem Kläger durch die schuldhafte Nichtlieferung des Fahrzeugs entstanden ist, auf 300.000,00 EUR. Der Kläger hat seine entsprechende Behauptung zur Überzeugung des Gerichts bewiesen.

Der weitere Einwand der Beklagten, der Kläger hätte ja trotz einer etwaigen Wertsteigerung keinen Vermögenszuwachs, da er das Fahrzeug ja nicht habe verkaufen wollen, verfängt ebenfalls nicht. Bei dem Vermögensvergieich im Wege der Differenzhypothese ist die Wertsteigerung des Fahrzeugs als hypothetische Vermögensmehrung bei ordnungsgemäßer Leistung der Beklagten zu berücksichtigen. Dass der Kläger damit faktisch einen Spekulationsgewinn mit einem nicht existenten Fahrzeug realisieren kann, ohne hierfür eine Gegenleistung erbracht zu haben oder das Fahrzeug zu verkaufen, ist Konsequenz der abstrakten Schadensberechnung und hinzunehmen.

d. Zum selben Ergebnis, also einer Schadenshöhe von jedenfalls 300.000,00 EUR würde man kommen, wenn man nicht auf den 31.03.2015, sondern auf den 03.06.2015 als maßgeblichen Stichtag für die Schadensberechnung abstellen würde - also auf den Zeitpunkt, an dem der Kläger erstmalig von der Beklagten Schadensersatz statt der Leistung verlangte und so seinen Erfüllungsanspruch gemäß § 281 Abs. 4 BGB zum Erlöschen brachte.

Auch in diesem Zeitpunkt wäre der tatsächliche Handelswert des Fahrzeugs bei jedenfalls 632.000,00 EUR gelegen. Gleiches würde auch für spätere Zeitpunkte gelten. Dies ist auf den rasanten Preisanstieg zurückzuführen, der Ende 2014 eintrat, nachdem bekannt wurde, dass alle Modelle der Sonderedition 458 Speciale Aperta vergriffen seien, und der anschließend nicht wieder abflachte. Auf die dahingehenden nachvollziehbaren, schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Angaben des gerichtlichen Sachverständigen | Jim Gutachten vom 30.11.2016, dort Seite 33 (Blatt 128 der Akten) zum Wert des Fahrzeugs zum Stichtag Herbst 2016 und im Gutachten vom 30.10.2017, dort Seite 21 (Blatt 236 der Akten) für das Jahr 2015 ab dem 31.03.2015 wird Bezug genommen.

Das Gericht macht sich diese überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu eigen und stützt hierauf seine Überzeugung.

e. Die Beklagte schuldet dem Kläger somit unabhängig vom maßgeblichen Zeitpunkt einen Schadensersatz wegen schuldhafter Nichtleistung in Höhe von jedenfalls 300.000,00 EUR.

7. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er schuldhaft auf einen Deckungskauf verzichtet hat.

a. Grundsätzlich trifft den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB die Obliegenheit, den Schaden abzuwenden oder zumindest zu mindern. Dies kann bei einer schuldhaften Nichtleistung eines Verkäufers der Fall sein, wenn dem Käufer möglich wäre, den geschuldeten Gegenstand durch einen Deckungskauf zu erhalten. In diesem Fall würde der Käufer alleine auf die Differenz zwischen dem Preis im Deckungsgeschäft und im ursprünglichen Geschäfts haften. Unterlässt ein Käufer einen solchen Deckungskauf schuldhaft und vergrößert sich der Schaden, wäre sein Anspruch entsprechend zu kürzen.

b. Der Kläger hat hier jedoch seine Obliegenheit nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht verletzt.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass es dem Kläger nicht möglich war, im Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung 23.01.2015 und dem ursprünglichen Liefertermin am Ende des ersten Quartals 2015, also dem 31.03.2015, ein Neufahrzeug des Typs Ferrari 458 Spectale Aperta, mit der aus Anlagen K4 und K6 ersichtlichen Sonderausstattung zu einem Preis von 331.969,75 EUR bei einem Ferrari-Vertragshändler im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erwerben.

Das Gericht stützt diese Überzeugung auf das schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen! (vom 30.10.2017. Dieser hat schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei auf Seiten 23 f. und 26 f. seines Gutachtens (Blatt 238/239 und 241/242 der Akten) ausgeführt, dass ein solcher Deckungskauf grundsätzlich nicht möglich gewesen wäre. Dies deshalb, weil für einen solchen Deckungskauf eine Allokation beim Hersteller Ferrari erforderlich gewesen wäre und die bereits erfolgte Bestellung des Fahrzeugs bei der Beklagten den Kläger für weitere Bestellungen bei anderen Ferrarihändlern „gesperrt“ hätte. Auch seinen alle Modelle dieser limitierten Sonderedition bereits Ende 2014 vergriffen gewesen. Ein Deckungskauf wäre allenfalls auf dem freien Fahrzeugmarkt möglich gewesen, wobei der Kläger bereits im ersten Quartal 2015 für das konkrete bzw. ein vergleichbares Fahrzeug dann wiederum einen Mehrbetrag von 300.000,00 hätte bezahlen müssen, da sich der Wert des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt bereits verdoppelt hatte.

Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht an und macht sie sich zu eigen. Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers scheidet somit aus.

8. Der Anspruch war auch nicht im Wege des Vorteilsausgleichs mit Blick auf einen etwaigen Wertverlust des Fahrzeugs bei Gebrauch durch den Kläger und die ersparten Aufwendungen für Versicherung etc. zu kürzen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Vermögensvergleich im Wege der Differenzhypothese und damit den abstrakt berechneten Schaden war der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Erfüllung, also der Lieferung des fabrikneuen Fahrzeugs an den Kläger gegen die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Dabei wäre der Wert des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt dem geschuldeten Kaufpreis gegenüberzustellen. Auf einen etwaigen späteren Wertverlust des Fahrzeugs infolge von Gebrauch und Alterung kommt es deshalb bei der Schadensbemessung nicht an.

9. Die Beklagte ist somit verpflichtet, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 300.000,00 EUR als Schadensersatz statt der Leistung zu bezahlen.

10. Der Kläger hat zudem gemäß §§ 280 Abs. 1, 2 i.V.m. 286 Abs. 1 S. 1,288 Abs. 1 ZPO einen Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 18.06.2015.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 03.06.2015 (Anlage K22) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 300.000,00 EUR bis zum 17.06.2015 auf. Eine Zahlung auf die fällige Forderung erfolgte trotz dieser Mahnung nicht, so dass die Beklagte seit 18.06.2015 im Verzug ist. Der Schadensersatzanspruch war deshalb ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

11. Die Beklagte war somit in der Hauptsache in voller Höhe antragsgemäß zu verurteilen.

II.

Der Kläger kann von der Beklagten jedoch nicht verlangen, dass diese ihm die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.952,14 EUR erstattet.

1. Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. 286 Abs. 1 BGB wegen Verzugs scheidet aus.

Die Beklagte wurde erstmalig mit Anwaltsschreiben vom 03.06.2015 (Anlage K22) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 300.000,00 EUR bis zum 17.06.2015 aufgefordert. Zu diesen Zeitpunkt befand sich die Beklagte mangels Mahnung nicht im Verzug. Die Mahnung war insbesondere nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, weil die Beklagte noch mit Schreiben vom 04.05.2015 (Anlage K21) mitteilte, eine Lieferzusage könne „derzeit nicht erfolgen“. Am 04.05.2015 konnte die Beklagte die Erfüllung eines zu diesem Zeitpunkt noch nicht geltend gemachten Schadensersatzanspruchs noch überhaupt nicht verweigern.

Die Beklagte befand sich erst ab 18.06.2015 aufgrund der Mahnung vom 03.06.2015 in Verzug. Die Kosten der verzugsbegründenden Erstmahnung können jedoch nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

2. Auch ist die Beklagte nicht nach §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil ihre Rücktrittserklärung vom 23.01.2015 (Anlage K13) unwirksam war.

a. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt pflichtwidrig im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009. Az.: V ZR 133/08, Rz. 16 f., nach juris, m.w.N.).

Die Beklagte hat unberechtigt mit Schreiben vom 23.01.2015 (Anlage K13) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Das geltend gemachte Rücktrittsrecht stand ihr nicht zu. Auf die obigen Ausführungen nicht wird Bezug genommen.

Auch hat der Kläger auf die Rücktrittserklärung hin seinen späteren Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt, der die Beklagte mit Schreiben vom 06.02.2015 (Anlage K15) zur Erfüllung des Kaufvertrags bis zum 20.02.2015 aufforderte. Die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung oder der Geltendmachung bestehender Rechte sind auch grundsätzlich ein ersatzfähiger Schaden.

b. Die Beklagte hat diese Pflichtverletzung jedoch nicht zu vertreten.

Eine Vertragspartei hat die unberechtigte Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht bereits dann zu vertreten im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist. Sie hat die Pflichtverletzung erst dann zu vertreten, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009, Az.: VZR 133/08, Rz. 20, nach juris, m.w.N.).

Nach diesem Maßstab scheidet eine Haftung der Beklagten aus. Die Beklagte hat ihrer im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entsprochen, da aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 23.01.2015 ihr Standpunkt, sie könne den Vertrag jedenfalls aufgrund des vereinbarten, aber unwirksamen Selbstbelieferungsvorbehalts rückabwickeln, jedenfalls plausibel war. Die Beklagte hat insbesondere die Rechtslage nicht grob verkannt.

3. Weitere mögliche Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch war die unmittelbare Einschaltung eines Anwalts nach der Rücktrittserklärung und der damit konkludent erklärten Erfüllungsverweigerung noch nicht erforderlich und zur Rechtsverteidigung notwendig, da die Beklagte bei Beauftragung der späteren Prozessbevollmächtigten noch überhaupt nicht auf das Schreiben des Klägers vom 28.01.2015 (Anlage K14) reagiert hatte.

4. Die Klage war deshalb in diesem Punkt abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klage war nur hinsichtlich der Nebenforderung abzuweisen, die keine höheren Kosten verursacht hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert war gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO entsprechend des Zahlantrags zu bemessen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

31 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16.01.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 133/08 Verkündet am: 16. Januar 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 133/08 Verkündet am:
16. Januar 2009
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach
dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht
, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt
im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig.

b) Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese
Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition
in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition
auch nicht als plausibel ansehen durfte.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 2009 durch den Vorsitzender Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten und Widerklägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die beklagte Bauträgerin kaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 8. September 2005 von dem Kläger ein mit einem abzubrechenden Gebäude bebautes Grundstück für 351.000 €. Das Grundstück sollte parzelliert und nach Bebauung mit sechs Einfamilienhäusern weiterverkauft werden. Die Beklagte sollte nach Vertragsschluss eine Bauvoranfrage einreichen. Weiter heißt es in dem Vertrag: "Sobald die Baugenehmigung zur Errichtung der Häuser nebst der Genehmigung zur Teilung des Grundbesitzes insgesamt in die entsprechende Zahl Baugrundstücke erteilt sind, ist der Kaufvertrag wirksam und die Vertragsbeteiligten zur Erbringung der ihnen obliegenden Leistung verpflichtet."
2
Der Vollzug des Vertrags stockte, weil ein Nachbar gegen den der Beklagten erteilten Bauvorbescheid Widerspruch einlegte. Außerdem machte, was dem Kläger zunächst unbekannt blieb, die zuständige Behörde mit einem Schreiben vom 13. Februar 2006 die Erteilung der für die vorgesehene Teilung des Grundstücks erforderlichen Genehmigung von dem vorherigen Abbruch der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück abhängig. Mit Rücksicht auf den Nachbarwiderspruch vereinbarten die Parteien am 20. Februar 2006 in einem notariell beurkundeten Ergänzungsvertrag eine Stundung des Kaufpreises bis zur Erteilung der Baugenehmigung und weiter "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht seitens des Käufers", dass "der aus abzuschließenden Weiterverkäufen zu zahlende Kaufpreis in voller Höhe vorzeitig an den Verkäufer zu zahlen ist". Zu diesem Zeitpunkt war die Baugenehmigung noch nicht beantragt.
3
Nach einem Schriftwechsel der Parteien wegen der Zahlung des Kaufpreises ließ der Kläger die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 21. Juli 2006 und vom 3. August 2006 auffordern, den Kaufpreis bis zum 16. August 2006 zu zahlen. Dem leistete die Beklagte mit der Begründung nicht Folge, die Baugenehmigung sei wegen des schwebenden Widerspruchsverfahrens und der fehlenden Teilungsgenehmigung noch nicht erteilt worden. Die Erteilung der Teilungsgenehmigung setze den vorherigen Abriss der Gebäude voraus.
4
Mit Schreiben vom 23. August 2006 teilte die Bauaufsichtsbehörde dem Kläger auf dessen Anfrage hin mit, dass ein Bauantrag noch nicht gestellt worden sei. Die Beklagte ließ ihm mit einem Schreiben vom 5. September 2006 mitteilen, die Bauanträge seien selbstverständlich eingereicht. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 12. September 2006 unter Hinweis auf treuwidriges Verhalten der Beklagten den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag.
5
Gegen die auf Rückabwicklung des - inzwischen vollzogenen - Kaufvertrags und auf Löschung eines Grundpfandrechts zugunsten eines Gläubigers der Beklagten gerichtete, rechtskräftig abgewiesene Klage hat die Beklagte Widerklage erhoben und von dem Kläger Ersatz der Kosten für ihre Verteidigung gegen sein Zahlungsverlangen in Höhe von 3.301,20 € und gegen seinen Rücktritt in Höhe von 1.660,60 € verlangt. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher diese ihre Ansprüche weiterverfolgt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht hält die Widerklage für unbegründet. Ein allein in Betracht kommender Anspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere an einer Pflichtverletzung des Klägers. Zwar seien sowohl die Zahlungsaufforderung des Klägers als auch sein Rücktritt in der Sache nicht gerechtfertigt gewesen, weil der Kaufpreis weder zum ersten noch zum zweiten Zeitpunkt fällig gewesen sei. Das begründe aber allein eine Pflichtverletzung nicht. Zwar habe der Bundesgerichtshof anerkannt, dass die unberechtigte Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte Schadensersatzansprüche auslösen könne. Das lasse sich aber nicht verallgemeinern. Die Geltendmachung unberechtigter Ansprüche löse in anderen Fällen ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Schadensersatzverpflichtung aus. Wäre es anders, würde die Geltendmachung von Ansprüchen mit einem hohen Haftungsrisiko belastet und damit unzumutbar erschwert. Dieser Wertung stehe auch das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichts- hofs vom 23. Januar 2008 (VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147) nicht entgegen. Darin habe der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass eine unberechtigte Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln eine Schadensersatzhaftung auslösen könne. Er habe aber offen gelassen, ob das auch in anderen Fallgestaltungen gelte. Hier sei der Kläger nicht gehalten gewesen, von seinem Zahlungsverlangen Abstand zu nehmen. Nach den ihm bekannten Umständen habe er annehmen dürfen, die Beklagte vereitele die Erteilung der Baugenehmigung. Im Ergebnis genauso liege es bei dem unberechtigten Rücktritt. Eine unberechtigte Kündigung werde zwar als Pflichtverletzung angesehen. Diese Rechtsprechung sei aber für Mietverhältnisse entwickelt worden, bei denen eine unberechtigte Kündigung häufig ein existentielles Problem darstelle. Sie lasse sich nicht verallgemeinern. In anderen Fällen löse auch der unberechtigte Rücktritt nur bei Hinzutreten besonderer Umstände eine Schadensersatzhaftung aus. Daran fehle es hier.

II.

7
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
8
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz ihrer vorprozessualen Rechtsverteidigungskosten nur aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten ergeben kann. Die Geltendmachung unberechtigter Ansprüche und nicht bestehender Rechte kann zwar unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu einem Ersatzanspruch führen (dazu BGH, Urt. v. 12. Dezember 2006, VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458). Liegt sie aber - wie hier - darin, dass der eine Partner eines (gegenseitigen) Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner und Gestaltungsrechte ableitet, die ihm nach dem Vertrag nicht zustehen, kommt allein ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten in Betracht.
9
2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht schon die für eine Haftung des Klägers nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Pflichtverletzung. Diese liegt vor.
10
a) Zutreffend geht es allerdings davon aus, dass der Kläger von der Beklagten weder am 21. Juli 2006 noch am 3. August 2006 Zahlung des Kaufpreises verlangen konnte. Er war deshalb auch zu dem am 12. September 2006 erklärten Rücktritt von dem Kaufvertrag nicht berechtigt. Das lässt sich zwar nur hinsichtlich des Rücktritts schon aus der rechtskräftigen Abweisung der (auf Zustimmung zur Aufhebung des Kaufvertrags und Löschung eines von der Beklagten bestellten Grundpfandrechts gerichteten) Klage ableiten, folgt aber auch im Übrigen daraus, dass die Klage zu Recht abgewiesen worden ist. Der Kaufpreis war nicht fällig, weil die Baugenehmigung noch nicht erteilt und ihre Erteilung von der Beklagten nicht treuwidrig hintertrieben worden war. Das wird von den Parteien nicht angegriffen.
11
b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber in seiner weiteren Überlegung, es fehle dennoch schon an einer Pflichtverletzung, weil der Kläger Grund zu der Annahme gehabt habe, ihm stehe der Kaufpreis zu und er dürfe wegen des Ausbleibens der Zahlung zurücktreten. Beides ändert an der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nichts.
12
aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, das ist dem Berufungsgericht zuzugeben, anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB (BGHZ 36, 18, 20 f.; 74, 9, 15 f.; 95, 10, 18 ff.; 118, 201, 206; 148, 175, 181 f.; 154, 269, 271 ff.; 164, 1, 6; BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148) noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (Senat, BGHZ 20, 169, 172; BGH, Urt. v. 20. März 1979, VI ZR 30/77, NJW 1980, 189, 190, insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. November 1987, IVb ZR 83/86, NJW 1988, 2032, 2033; Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 322/03, NJW-RR 2005, 315, 316; BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; vgl. auch Zeiss, NJW 1967, 703, 706 f., a.A. Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung, 1985, S. 99 ff.; Haertlein, Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 352 ff.; Kaiser NJW 2008, 1709, 1710 f.). Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Ein dadurch nicht abgedeckter Schaden ist damit auch materiellrechtlich nicht ersatzfähig (Senat, BGHZ 20, 169, 172; BGHZ 74, 9, 15; 118, 201, 206). Diese Rechtsprechung wird wesentlich von der Überlegung bestimmt , dass andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde.
13
bb) Richtig ist weiter, dass diese Überlegung teilweise auf die außergerichtliche Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung übertragen wird (KG, Urt. v. 18. August 2005, 8 U 251/04, juris, Rdn. 142, im Ergebnis bestätigt durch BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006, IX ZR 167/05, juris; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 746; Bamberger/Roth/Grüneberg/Sutschet, BGB, 2. Aufl., § 241 Rdn. 54), und zwar auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1995, VIII ZR 258/94, NJW 1996, 389, 390; Beschl. v.
7. Dezember 2006, aaO; vor allem aber im Vorlagebeschluss v. 12. August 2004, I ZR 98/02, NJW 2004, 3322, 3323). Für diese Gleichstellung, die nicht immer näher begründet wird, werden im Wesentlichen zwei Argumente angeführt : Zum einen könne die außergerichtliche Geltendmachung von in Wirklichkeit nicht bestehenden Ansprüchen und Rechten nicht anders behandelt werden als deren gerichtliche Geltendmachung. Zum anderen gebe es auch in bestehenden Schuldverhältnissen ein Recht, in subjektiv redlicher Weise - wenn auch unter fahrlässiger Verkennung der Rechtslage - Ansprüche geltend zu machen, die sich als unberechtigt erwiesen (KG aaO).
14
cc) Das erste Argument hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 15. Juli 2005 (BGHZ 164, 1) zurückgewiesen. Anlass war der erwähnte Vorlagebeschluss des I. Zivilsenats vom 12. August 2004 (I ZR 98/02, aaO), mit welchem dieser die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung in Frage gestellt hat. Nach dieser Rechtsprechung kann eine unberechtigte außergerichtliche Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in eine nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsposition sowohl des Verwarnten als auch desjenigen Gewerbetreibenden darstellen, dessen Kundenbeziehungen durch die unberechtigte Geltendmachung eines Ausschließlichkeitsrechts gegenüber dem verwarnten Abnehmer schwerwiegend beeinträchtigt werden (BGHZ 2, 387, 393; 38, 200, 204 ff.; 62, 29, 31ff.; 164, 1, 5 f.; BGH, Urt. v. 23. Februar 1995, I ZR 15/93, NJW-RR 1995, 810, 811; Urt. v. 30. November 1995, IX ZR 115/94, NJW 1996, 397, 398, insoweit nicht in BGHZ 131, 233 abgedruckt ; Urt. v. 13. April 2000, I ZR 220/97, NJW 2000, 3716, 3717; RGZ 58, 24, 30 f.). Erfolgt der Eingriff unmittelbar durch Anrufung der Gerichte, entfällt - wie auch sonst - die Haftung (BGHZ 164, 1, 6). Diese Privilegierung findet ihrer Rechtfertigung zum einen in einer förmlichen Beteiligung des zu Unrecht in Anspruch Genommenen an dem gerichtlichen Verfahren und zum anderen in der verschuldensunabhängigen Haftung des Klägers nach §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO für den Fall einer Vollstreckung aus einem später geänderten vorläufig vollstreckbaren Urteil (BGHZ 164, 1, 7 f.). An beidem fehlt es, wenn eine unberechtigte Verwarnung außergerichtlich erfolgt. Bei der unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen liegt es nicht anders.
15
dd) Das teilweise angenommene, von dem Berufungsgericht so genannte "Recht auf Irrtum" bei der unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten erkennt der Bundesgerichtshof bei bestehenden Schuldverhältnissen nicht an. Er geht im Gegenteil davon aus, dass sie gerade hier im Grundsatz pflichtwidrig ist.
16
(1) Anerkannt ist das, was auch das Berufungsgericht nicht übersieht, für die unberechtigte Kündigung. Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis, ohne dass ein Kündigungsgrund besteht, kann er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sein (BGHZ 89, 296, 301 ff.; BGH, Urt. v. 14. Januar 1988, IX ZR 265/86, NJW 1988, 1268, 1269; Urt. v. 18. Mai 2005, VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395, 2396). Entsprechendes gilt, wenn der Vermieter, ohne zu kündigen, unberechtigt Räumung verlangt (BGH, Urt. v. 28. November 2001, XII ZR 197/99, NJW-RR 2002, 730, 731). Das ergibt sich in diesen Fallkonstellationen allerdings schon daraus, dass der Vermieter mit der Kündigung bzw. dem Räumungsverlangen das Besitzrecht des Mieters in Frage stellt und damit zugleich seine eigene vertragliche Leistungspflicht zur Überlassung der Mietsache verletzt. Ähnlich liegt es bei dem Käufer, der den Vertrag unberechtigt "annulliert" (RGZ 57, 105, 113), oder dem Verkäufer, der sich unberechtigt weigert, den Käufer weiter zu beliefern (RGZ 67, 313, 317). Auf einen solchen - bei der Geltendmachung von nicht bestehenden Ansprüchen fehlenden - Bezug zu der Nichterfüllung eigener Leistungspflichten kommt es aber nicht entscheidend an. Vielmehr kommt eine Haftung auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann in Betracht, wenn eine Vertragspartei, ohne eigene Leistungspflichten zu verletzen, unberechtigte Ansprüche an die andere Vertragspartei stellt (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2006, VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 f.; ebenso OLG Braunschweig, OLG-Report 2001, 196, 198; LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105, 1106; AG Münster NJW-RR 1994, 1261, 1262 [für cic]; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 280 Rdn. 27; Hösl, Kostenerstattung bei außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung , 2004, S. 85 f.; Kaiser, NJW 2008, 1709, 1711). Dies hat der Bundesgerichtshof bei einem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen angenommen (Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Für ein unberechtigtes Zahlungsverlangen gilt nichts anderes.
17
(2) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt , das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; a.A. Hösl, aaO, S. 34: Leistungstreuepflicht). Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und Interessen gehört auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden als in dem Vertrag vereinbart. Wie der Gläubiger von dem Schuldner die uneingeschränkte Herbeiführung des Leistungserfolgs beanspruchen kann, darf der Schuldner von dem Gläubiger erwarten, dass auch er die Grenzen des Vereinbarten einhält (im Ergebnis ebenso Hösl aaO; Haertlein, MDR 2009, 1, 2; zu dem Argument der Waffengleichheit auch derselbe in Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 362 f., 383 ff.).
18
ee) Nach diesen Maßstäben waren sowohl die Aufforderung des Klägers an die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises als auch sein Rücktritt vom Ver- trag nicht nur sachlich unbegründet, sondern auch im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig.
19
3. Eine Haftung des Klägers aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil er nicht fahrlässig gehandelt und die Verletzung seiner Pflichten nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht zu vertreten hat.
20
a) Fahrlässig handelt der Gläubiger nämlich nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis vorauszusehen kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden. Das würde ihn in diesem Stadium der Auseinandersetzung überfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren (Haertlein, MDR 2009, 1, 2 f.). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Mit dieser Plausibilitätskontrolle (ähnlich Kaiser, NJW 2008, 1709, 1712: Evidenzkontrolle) hat es sein Bewenden. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; Haertlein, MDR 2009, 1, 2).
21
b) Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger weder sein unberechtigtes Zahlungsverlangen noch seinen unberechtigten Rücktritt zu vertreten , weil er weder im einen noch im anderen Fall fahrlässig gehandelt hat.
22
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger Grund zu der Annahme, die Beklagte führe die Erteilung der Baugenehmigung als Voraussetzung der Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs treuwidrig nicht herbei. Er habe auch angesichts der ihm berichteten Bekundung von Erwerbsinteresse durch vier Käufer annehmen dürfen, der Nachbarwiderspruch habe in den seit der Änderung des Kaufvertrags verstrichenen Monaten erledigt werden können. Auf das Erfordernis seiner Zustimmung zum Abbruch der vorhandenen Bebauung sei er erst im Anschluss an seine Zahlungsaufforderungen hingewiesen worden, obwohl dies schon seit Monaten bekannt gewesen sei. Die Auskunft der Beklagten in ihrem Schreiben vom 5. September 2006, der Bauantrag sei "selbstverständlich" gestellt, habe den Verdacht des Klägers, die Erteilung der Baugenehmigung werde von der Beklagten hintertrieben, verstärken müssen. Durch eine Mitteilung der zuständigen Behörde vom 23. August 2006 sei er nämlich darüber unterrichtet worden, dass der Antrag bis dahin in Wirklichkeit nicht gestellt worden war. Das genügt der gebotenen Plausibilitätskontrolle.
23
bb) Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt getroffen. Das ist aber unerheblich, weil es unter dem Gesichtspunkt besonderer Umstände, die aus seiner - von dem Senat nicht geteilten - Sicht für die Annahme einer Pflichtverletzung erforderlich sind, eine inhaltlich entsprechende Prüfung angestellt hat.
24
cc) Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (dazu: BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003, VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425, 426; Senat, Urt. v. 26. November 2004, V ZR 119/04, Mitt- BayNot 2005, 395; Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242). Sie ist in diesem Rahmen entgegen der Annahme der Revision nicht zu beanstanden.
25
(1) Das Berufungsgericht habe, so meint die Revision, nicht gewürdigt, dass sich der Kläger in seiner Zahlungsaufforderung im Schreiben vom 21. Juli 2006 nicht darauf beschränkt habe, seine Ansicht darzustellen oder die Beklagte nur zur Zahlung aufzufordern. Vielmehr habe er der Beklagten eigene Obliegenheits - und Pflichtverletzungen vorgeworfen und mit der Rückabwicklung des Vertrags gedroht. Damit habe er sie bei ihren Vermarktungsbemühungen massiv behindert. Dabei übergeht die Revision, dass der Kläger die Beklagte in seinem Schreiben zunächst nur mit einem - durch das Schweigen der Beklagten zur Baugenehmigung zudem begründeten - Verdacht konfrontiert und ihr Gelegenheit gegeben hat, diesen Verdacht zu zerstreuen. Die Rückabwicklung des Vertrags war auch nur für den Fall angekündigt, dass sich die Beklagte weiterhin zum Stand des Baugenehmigungsverfahrens ausschweige. Damit genügte der Kläger der gebotenen Sorgfalt.
26
(2) Das Berufungsgericht habe, so rügt die Revision weiter, unberücksichtigt gelassen, dass die Auslegung der Fälligkeitsregelung im Kaufvertrag der Parteien nicht einfach zu durchschauen sei. Es habe sich auch nicht mit der Auslegung dieser Klausel befasst. Diese Überlegung stellt die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in Frage; es bestätigt sie vielmehr. Wenn nämlich die Rechtslage schwierig zu überblicken und die eigene Rechtsposition jedenfalls vertretbar ist, muss sich der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht zurückhalten; es kann ihm nicht vorgehalten werden, seinen eigenen Standpunkt zu vertreten (Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Dass dies mit - hier zudem nicht übertriebenem - Nachdruck geschieht, ändert daran nichts. Schon deshalb kam es nicht darauf an, wie die Klausel auszulegen ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht, wenn auch aus prozessualen Gründen, in Übereinstimmung mit der Sichtweise der Beklagten davon ausgegangen, dass die Fälligkeit nicht eingetreten war.
27
(3) Schließlich habe das Berufungsgericht die Rücksichtslosigkeit und Beharrlichkeit außer Betracht gelassen, mit der der anwaltlich vertretene Kläger an seiner Rechtsauffassung festgehalten habe. Diese Bewertung stützt die Revision auf den Umstand, dass der Kläger der Bitte der Beklagten um Verlängerung der im Schreiben vom 21. Juli 2006 gesetzten Äußerungsfrist nicht entsprochen , sondern sie erneut, diesmal unter Fristsetzung, zur Zahlung aufgefordert hat. Ob dieser Umstand die Bewertung der Revision trägt, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Es kommt nämlich nicht darauf an, in welcher Form der Kläger sein Anliegen vertritt, sondern darauf, ob er seinen Rechtsstandpunkt in der Sache für vertretbar halten durfte. Das ist nach den nicht zu beanstanden Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.
28
4. Die von der Beklagten geltend gemachten Rechtsberatungskosten könnten schließlich auch nur ersatzfähig sein, wenn sie durch die Pflichtverletzung des Klägers adäquat kausal verursacht worden sind. Das kann wiederum nur angenommen werden, wenn damit zu rechnen war, dass die Beklagte Rechtsrat einholte, bevor sie sich mit dem von dem Kläger zur Begründung seines Vorgehens angeführten Verdacht befasste, sie hintertreibe die Erteilung der Baugenehmigung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat, Urt. v. 18. Januar 2008, V ZR 174/06, NJW 2008, 1658, 1660). Das ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung, da eine Haftung des Klägers schon dem Grunde nach ausscheidet.

III.

29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.05.2007 - 4 O 548/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 26.05.2008 - 12 U 73/07 -

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.