Landgericht Memmingen Endurteil, 27. Juli 2018 - 21 O 1626/17

bei uns veröffentlicht am27.07.2018

Gericht

Landgericht Memmingen

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht vorliegend einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages geltend.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde am 13.11.2015 ein Darlehensvertrag zu privaten Zwecken über einen Nettodarlehensbetrag von 15.483,63 Euro geschlossen, welcher unter der Darlehensvertragsnummer ... geführt wurde und welcher dem Kauf eines PKW Audi A 6 dienen sollte. Verkäufer des Fahrzeuges war die ... An das Autohaus wurde durch den Kläger unmittelbar eine Anzahlung in Höhe von 16.000,00 Euro bezahlt, der restliche Kaufpreis wurde über das oben genannte Darlehen finanziert. Bei Vertragsschluss wurden dem Kläger auch die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ ausgehändigt. Der Erhalt des Merkblattes wurde durch den Kläger bestätigt. Bei Abschluss des Vertrages wurde dem Kläger auch die Anmeldung zu einer Restschuldgruppenversicherung angeboten, deren Prämie ebenfalls mit dem Darlehen finanziert werden sollte. Dieses Angebot wurde vom Kläger ebenfalls angenommen. Mit Schreiben vom 07.09.2017 wurde durch den Kläger das Darlehen widerrufen. Mit Schreiben vom 19.07.2017. wurde der Widerruf durch die Beklagte zurückgewiesen.

Der Kläger trägt vor, dass der Darlehensvertrag aufgrund des erfolgten Widerrufs beendet sei.

Der Widerruf sei nicht verfristet gewesen. Die Widerrufsfrist würde erst beginnen, wenn der Verbraucher alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung, mit Artikel 247 §§ 6-13 EGBGB vollständig erhalten habe. Insoweit sei nach § 356 Abs. 2 BGB allein die Belehrung bei Vertragsschluss maßgebend. Vorvertragliche Informationen nach § 491 a BGB würden nicht ausreichen. Eine Einbeziehung der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite sei nicht erfolgt. Die Pflichtangaben seien vorliegend nicht vollständig gewesen. Im Darlehensvertrag sei keine Pflichtangabe über die Art des Darlehens enthalten, sondern nur in der vorvertraglichen Information. Die Pflichtangabe hinsichtlich der Auszahlungsbedingungen würde sich nur andeutungsweise in der vorvertraglichen Information befinden. Diese Angaben seien bereits nicht ausreichend, um die vorvertragliche Informationspflicht zu erfüllen. Die Beklagte könne die Auszahlungsbedingungen einseitig nach Vertragsschluss bestimmen. Im Darlehensvertrag befänden sich auch keine Informationen über die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes. Die Angabe von 5 % über Basiszins genüge nicht. Die nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Aufklärung über die zuständige Aufsichtsbehörde sei unvollständig, da nicht über die zuständige Europäische Zentralbank aufgeklärt worden sei. Ein Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB sei nicht erfolgt. Es sei auch über die Wirksamkeitserfordernisse und. Formerfordernisse zu belehren. Die nach Artikel 247 § 7 Nr. 3 EGBGB vorgesehene Aufklärung über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung sei unvollständig. Die Verweisung auf die Internetseite erfülle nicht die Voraussetzungen für die nach Artikel 247 § 7 Nr. 4 EGBGB vorgesehene Aufklärung über den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren. Im Darlehensvertrag finde sich keine Angabe über den Barzahlungspreis, (Artikel 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a EGBGB). Die nach Artikel 247 § 13 Abs. 1 EGBGB vorgesehene Angabe des Namens und der Anschrift des Darlehensvermittlers fehle. Die Belehrung sei vorliegend nicht umfassend, unmissverständlich und eindeutig. In Fällen verbundener Verträge dürfe der Darlehensgeber nicht darüber belehren, dass der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens bei Widerruf verpflichtet ist, wenn die Auszahlung nicht an den Darlehensnehmer, sondern an den Verkäufer erfolgt sei. Die Belehrung sei auch insoweit fehlerhaft, da der Beklagte über teilweise nicht existierende Zinszahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmer belehre. Die Beklagte stelle insoweit auf den Zeitpunkt der Rückzahlung ab, wohingegen Zinsen nur für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Widerrufserklärung zu vergüten seien. Die Belehrung sei auch weiterhin fehlerhaft, da die Beklagte über ein tatsächlich nicht existierendes verbundenes Geschäft informiere. Die Anmeldung zur Gruppenversicherung stelle insoweit kein verbundenes Geschäft dar. Die Beklagte hätte auch unrichtig über den Wertverlust und die Zustandsverschlechterung belehrt, da die unter Nr. 6 der Kreditbedingungen vorgesehene Belehrung eine Ersatzpflicht beschreibe, die über das gesetzlich zugelassene Höchstmaß hinausgehe. Die Zulassung eines PKWs, die zu einem Wertverlust führe, könne niemals zu einer Wertersatzpflicht führen. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie das seinerseits geltende gesetzliche Muster der Anlage 7 nicht verwendet habe.

Der Kläger beantragt zuletzt:

  • 1.Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal 15.483,63 Euro ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 07.09.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

    1.Unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1) begründet ist, wird wie folgt beantragt:

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 23.340,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Audi A6 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

  • 3.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

  • 4.Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,89 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen.

Hilfsweise beantragt sie im Wege der Hilfswiderklage die Feststellung, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW Audi A6 Avant 3.0 TDI qu. S-tronic mit der Fahrgestellnummer ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

Die Beklagte trägt vor, dass der Widerspruch unwirksam, da verfristet sei. Die Verwendung des Textes des gesetzlichen Musters führe selbst dann zur wirksamen Ingangsetzung, wenn die Gesetzlichkeitsfiktion des Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht gegeben sei. Die Pflichtangaben könnten auch in den weiteren Vertragsunterlagen enthalten sein. Der Begriff des Darlehens ergebe sich bereits aus der Überschrift „Darlehensantrag“. Die abstrakte Angabe des Verzugszinssatzes sei ausreichend, Eine Belehrung über die EZB als Aufsichtsbehörde sei nicht erforderlich, da der Verbraucherschutz im Zuständigkeitsbereich der BAFIN geblieben sei. Eine Belehrung über die. Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB sei nicht erforderlich. Der Darlehensgeber sei nur verpflichtet; auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden Lösungsrechte hinzuweisen. Eine weitergehende Verpflichtung würde einen Verstoß gegen Unionsrecht darstellen. Auch eine Verpflichtung zur Wiedergabe von Formerfordernissen bestehe nicht, zumal das anzuwendende Verfahren bei Kündigung detailliert beschrieben sei. Die Faktoren zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien ausführlich erläutert. Auch die Informationen zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren sei erteilt. Eine Wiedergabe der gesamten Verfahrensordnung sei nicht erforderlich. Der Barzahlungspreis sei zutreffend im Finanzierungsplan wiedergegeben worden. Auch die Angabe des Kreditvermittlers finde sich im Darlehensvertrag. Im übrigen stelle die Berufung auf das Fehlen der Pflichtangabe im Darlehensantrag eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Widerrufsfolgen seien durch die Beklagte so dargestellt worden, wie der Gesetzgeber selbst dies im Muster gemäß Anlage 7 zu Artikel 247 vorgesehen habe. Weitere Informationen, als der Gesetzgeber, müsse die Beklagte nicht erteilen. Die Restschuldversicherung sei ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft, da das Darlehen auch der Finanzierung der Restschuldversicherung diene. Andernfalls läge ein zusammenhängender Vertrag im Sinne von § 360 Abs. 1 BGB vor. Die Belehrung sei insofern wortgleich. Auch die Belehrung über Wertverlust und Zustandsverschlechterung sei zutreffend. Die Belehrung sei vom Gesetzgeber abstrakt für alle denkbaren Verträge formuliert worden. Die Prüfung der Beschaffenheit sei gemäß § 6 a der Darlehensbedingungen wertersatzfrei möglich. Maßstab für die Prüfungsmöglichkeit sei insoweit der stationäre Handel. Die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Zulassung stelle keine Nutzung mehr dar, die zur Prüfung der Eigenschaften, der Beschaffenheit oder der Funktionsweise erforderlich ist. Die Information über das Widerrufsrecht sei auch in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erfolgt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat mündlich verhandelt am 29.06.2018. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als nicht begründet. Der Beklagten stehen weiterhin Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistung aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag zu.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 ZPO, da Erfüllungsort der vertraglichen Primärpflichten, derer sich die Beklagte berühmt der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist.

2. Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagtenpartei sich Ansprüche aus dem Darlehensvertrag berühmt, deren Existenz der Kläger in Abrede stellt. Die entsprechende Feststellung ist geeignet, den Rechtsstreit zwischen den Parteien beizulegen. Mit einer positiven Leistungsklage kann dasselbe Rechtsschutzziel nicht erreicht werden.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, da der vom Kläger erklärte Widerruf verfristet ist. Für das Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt ab 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung in Verbindung mit § 355 BGB beginnt die Widerrufsfrist, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert ist und dem Verbraucher im Vertrag die weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB alte Fassung in Verbindung mit Artikel 247 §§ 6-13 EGBGB alte Fassung mitgeteilt worden sind.

Zur Überzeugung der Kammer hat der. Kläger vorliegend die erforderlichen Unterlagen und Pflichtangaben erhalten und wurde durch die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation ordnungsgemäß über seine Rechte unterrichtet.

1. Die erteilte Widerrufsinformation ist ordnungsgemäß. Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung war geeignet, den Verbraucher vollständig über sein Widerrufsrecht in Kenntnis zu setzen.

Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages soll ihm Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016, XI ZR 434/15).

Ob eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht vorliegt, ist nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelung unter Zugrundelegung des gesetzlichen Musters als Auslegungshilfe für die Frage der Deutlichkeit der Belehrung zu beurteilen. Das Muster in Anlage 7 zu §§ 6, 12 des Artikels 247 EGBGB spiegelt dabei die Auffassung des Gesetzgebers darüber wieder, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Belehrung haben soll (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016). Soweit der Darlehensgeber Formulierungen aus diesem Muster benutzt, ist davon auszugehen, dass diese Formulierungen nach Auffassung des Gesetzgebers für eine deutliche Widerrufsinformation geeignet sind. Dies gilt umso mehr, als das Muster der Anlage 7 zu Artikel 247 EGBGB alte Fassung mittlerweile selbst Gesetzesrang genießt und nicht mehr wie früher nur in einer untergesetzlichen Verordnung geregelt ist.

2. Die Widerrufsbelehrung befindet sich vorliegend in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form. Dem Einwand des Klägers, dass die Widerrufsinformation nicht deutlich hervorgehoben sei, kann die Kammer nicht folgen. Die Widerrufsbelehrung ist in ihrer Gänze mit der Überschrift „Widerrufsinformation“ auf Seite 5 der Anlage K 1 wiedergegeben. Die Widerrufsinformation als solche befindet sich exakt vor der Unterschriftenzeile für den Kläger als Darlehensnehmer. Sie ist zudem separat umrandet in einem geschlossenen Rahmen. Maßstab dafür, ob die Widerrufsbelehrung sich in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form befindet, ist der „normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher“ (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 549/14). Von diesem erwartet der BGH mehr als nur das flüchtige Hinweglesen über die vertraglichen Bestimmungen. Gemessen an diesem Maßstab ist für einen angemessen aufmerksamen Darlehensnehmer die Widerrufsinformation auf den ersten Blick erkennbar.

3. Die von der Beklagten erteilten Pflichtangaben waren vorliegend auch vollständig. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte zunächst die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gemäß Artikel 247 § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 EGBGB erfüllt. Der Begriff des Darlehens ergibt sich vorliegend bereits aus der Überschrift „Darlehensantrag“. Bereits hieraus ergibt sich eine Abgrenzung zur sonstigen Finanzierungshilfe. Den Inhalt des Darlehens kann der Verbraucher dem Finanzierungsplan auf Seite 1 des Antrages entnehmen. Dort ist aufgeführt, dass die Laufzeit des Darlehens 36 Monate beträgt und mit 36 gleichbleibenden Raten in Höhe von jeweils 220 € sowie einer Schlussrate am 15.11.2018 über 8.241,59 € zu tilgen ist. Ein angemessen aufmerksamer Verbraucher hat hiernach keine Zweifel über die Art des Darlehens. Die Verwendung der Begrifflichkeit „Annuitätendarlehen“ ist nach Überzeugung des Gerichts keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Erforderlichkeit der Bezeichnung als Annuitätendarlehen lässt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung ableiten. Eine schlagwortartige Bezeichnung ist auch nicht geeignet, für alle Arten von Darlehensverträgen zutreffende und hinreichende Hinweise auf die Ausgestaltung im Einzelnen zu liefern. Sie bietet jedenfalls keinen höheren Informationsgehalt im Vergleich zur Bezeichnung als „Darlehen“ i.V.m. der Angabe der gleichbleibenden monatlichen Tilgungsrate und der Anzahl der Raten auf der ersten Seite des Formulars (vgl. LG Heilbronn, 24.01.2018, 6 O 311/17; LG Erfurt, Urteil vom 17.04.2018, 9 O 1486/17)

4. Pflichtangabe über die Auszahlungsbedingung

Die Beklagte hat vorliegend den Kläger auch über die Auszahlungsbedingungen im Sinne des Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB zutreffend und verständlich informiert. Diese Pflichtangabe betrifft den auch hier vorliegenden Fall der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten. Vor der Unterschrift des Darlehensnehmers findet sich vorliegend der Hinweis, wonach das Darlehen an die Verkäuferfirma des Fahrzeugs ausbezahlt wird. In diesem Zusammenhang ist es vorliegend nicht streitentscheidend, dass nach dem Vortrag der Klagepartei die Beklagte sich einseitig das Recht eingeräumt hat, die Auszahlungsbedingungen nach Vertragsschluss einseitig zu bestimmen. Für die Bestimmung, ob die erforderlichen Pflichtangaben erteilt sind, ist nur maßgeblich, ob die entsprechenden Pflichtangaben angegeben worden sind oder nicht. Dies war vorliegend der Fall.

5. Pflichtangabe zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes

Soweit die Klagepartei rügt, dass sich diese Pflichtangabe nur in der vorvertraglichen Information befinde, vermag das Gericht dieser Argumentation ebenfalls nicht zu folgen. Der vorliegende Darlehensantrag enthält unter Ziffer 5 die Regelungen zum Zahlungsverzug. Danach kann nach einer Vertragskündigung der gesetzliche Verzugszinssatz in Rechnung gestellt werden. Die abstrakte Angabe des Verzugszinssatzes ist zur Überzeugung des Gerichts ausreichend. Aus dem Gesetzestext lässt sich eine explizite Verpflichtung zur Angabe einer absoluten Zahl für den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses relevanten Verzugszins nicht entnehmen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Gesetzesbegründung und die zugrundeliegende Verbraucherkreditrichtlinie. Hierfür spricht, dass die genaue Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Hinblick auf den unbekannten Zeitpunkt des Verzugseintritts unbekannt ist. Einem angemessen verständigen Verbraucher ist durch die Benennung des Verzugszinssatzes von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz klar erkennbar, in welcher Höhe sich der zu bemessende Zins beläuft. Ein höherer Informationsgehalt wäre mit der Angabe eines absoluten Verzugszinssatzes auch nicht verbunden.

6. Pflichtangabe zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde.

Die Beklagte hat vorliegend die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständige Aufsichtsbehörde aufgeführt. Damit ist sie der Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB nachgekommen. Die Benennung der Europäischen Zentralbank als weitere Aufsichtsbehörde bedarf es zur Überzeugung des Gerichts nicht. Für die Frage der Missachtung von Verbraucherschutzvorgaben ist die BAFin die alleinige Ausichtsbehörde, wohingegen die Aufsicht der EZB die Aufsicht über die Zulassung eines Kreditinstituts ausübt. Hierüber muss der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens nicht aufgeklärt werden.

7. Die Angaben der Beklagten zum Verfahren bei der Kündigung des Vertrages sind zur Überzeugung der Kammer ausreichend und erfüllen die Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Im Vertrag sind unter Ziffer 7 der Darlehensbedingungen Hinweise zur Kündigung durch die Bank bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegeben. Hinweise zu einem ordentlichen Kündigungsrecht waren nicht erforderlich, da ein solches beim Darlehen mit fester Laufzeit nicht besteht. Ein Hinweis auf ein mögliches Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB ist aus Sicht der Kammer nicht geboten. Zwar muss nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB der Verbrauchervertrag klare und verständliche Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages enthalten. Art. 247 § 6 EGBGB dient dabei der Umsetzung von Art. 10 Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG.

Zwar ist nach dem Willen der Gesetzesverfasser bei befristeten Darlehensverträgen auch darauf hinzuweisen, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist. Dies entspricht jedoch nicht der Vorgabe in der Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG. Da die Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG gemäß Art. 1, 22 Abs. 1 voll harmonisierend ist mit der Folge, dass die mitgliedsstaatlichen Regelungen im Regelungsbereich der Richtlinie weder hinter dem Verbraucherschutzniveau der Richtlinie zurückbleiben noch über diese hinausgehen dürfen, wäre eine Belehrung auch über das Recht zur Kündigung nach § 314 BGB unzulässig. Die Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG sieht in Art. 10 Abs. 2 lit. s folgendes vor: „Im Kreditvertrag ist in klarer, bekannter Form folgendes anzugeben: „Die einzuhaltenen Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“. In Art. 10 Abs. 5 lit. h Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG findet sich eine wortgleiche Regelung für Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten. Die systematische Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie zeigt, dass diese Regelung nur das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers beim unbefristeten Kreditvertrag erfasst. Dies ist in Art. 13 Abs. 1 Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG näher geregelt. Ein Recht des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung wird weder in der Richtlinie allgemein geregelt, noch findet sich darin die Regelung eines Rechts des Verbrauchers zur ordentlichen Kündigung bei befristeten Kreditverträgen. Auch der 33. Erwägungsgrund der Richtlinie stellt nur auf ein Recht zur ordentlichen Kündigung beim Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ab.

Bei diesem Erwägungsgrund wird gleichzeitig betont, dass die nationalen Rechtsvorschriften, in denen die Rechte der Parteien zur Beendigung des Kreditvertrags aufgrund eines Vertragsbruchs geregelt sind, von der Richtlinie unberührt bleiben. Hieraus folgt, dass die Verbraucherkreditrichtlinie das Recht des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung nicht regelt, sodass sich die Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages systematisch nur auf das Recht zur ordentlichen Kündigung eines unbefristeten Darlehensvertrages beziehen können (vgl. Herresthal, Widerruf von Verbraucherdarlehen und damit verbundene Kfz-Kaufverträge ZIP 2018, Seite 753, 756). Auch im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie befindet sich der Hinweis, wonach alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, „die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben“ in klarer prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein sollen. Da sich nach den Regelungen der Richtlinie aber aus dem Kreditvertrag gerade kein Recht des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung des befristeten Verbraucherdarlehensvertrags befindet, besteht nach der Richtlinie auch keine Pflicht zur Angabe dieses Rechts. Es würde daher über das Schutzniveau der Richtlinie hinausgehen, wenn das nationale Recht die zwingend anzugebenden Vertragsangaben bei befristeten Verbraucherdarlehensverträgen dahingehend ergänzt, dass das Recht des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung aufzunehmen ist. Es würde zu unterschiedlichen Schutzniveaus führen, abhängig davon, ob das jeweilige nationale Recht ein Recht des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung befristeter Kreditverträge kennt oder nicht.

Aus diesem Grund besteht nach Ansicht der Kammer nur die Verpflichtung, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen ordentlichen, vertraglichen und gesetzlichen Lösungsrechte hinzuweisen.

8. Die Belehrung ist auch nicht deswegen unwirksam, da über Wirksamkeitserfordernisse und Formerfordernisse nicht belehrt wurde. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich eine Belehrung nicht den Nummern 2, 7 und 8 der Darlehensbedingungen entnehmen. Diese beschreiben nur das Verfahren bei Kündigung durch die Bank. Insoweit geht es nur um die Rechtsfolgen nach einer ausgesprochenen Kündigung. Jedoch kann zur Überzeugung der Kammer Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB keine Hinweispflicht im Bezug auf Formerfordernisse der Kündigungserklärung und das Wirksamwerden entnommen werden. Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann.

Die umfassende Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzung würde jedoch über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinausgehen. Die Verbraucherkreditlinie lässt sich ein entsprechendes Belehrungserfordernis über Formerfordernisse nicht entnehmen. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 48/2008 regelt nur, dass die Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden müssen. Art. 10 Abs. 2 lit. s regelt keinerlei Formerfordernisse hinsichtlich einer Ausübung des Rechts auf Kündigung. Lediglich Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet den Kreditgeber, gegebenenfalls den Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder einen anderen dauerhaften Datenträger zu informieren, bevor die Änderung wirksam wird. Nur bei Vorliegen eines unbefristeten Kreditvertrages sieht Art. 13 der Richtlinie in Absatz 1 Satz 3 vor, dass die Kündigung des Kreditgebers dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen ist. Eine allgemeine Formvorschrift für die Kündigung enthält die Richtlinie dagegen nicht. Der Verbraucherkreditrichtlinie lässt sich damit keine Verpflichtung zum Hinweis auf entsprechende Formvorschriften entnehmen. Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB ist daher europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die im § 492 Abs. 5 BGB vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Formvorschrift für Kündigungen des Kreditgebers bei einem befristeten Darlehensvertrag aus wichtigem Grund nicht unter das Tatbestandsmerkmal „das einzuhaltende Verfahren“ im Rahmen des Artikels 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu subsumieren ist (vgl. so auch LG Heilbronn, Az.: 6 O 31/18, Urteil vom 05.04.2018).

9. Angaben zu der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung

Die Beklagte hat den Kläger gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB ausreichend über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens durch den Darlehensnehmer in Kenntnis gesetzt. Die entsprechenden Angaben finden sich insoweit unter Ziffer 2 der Darlehensbedingungen. Danach soll die Vorfälligkeitsentschädigung nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet werden. Darunter finden sich die wesentlichen Faktoren, die bei der Berechnung Berücksichtigung finden. Die genaue Berechnungsformel war nicht erforderlich, da diese so schwer verständlich ist, dass sie einem normal Informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet. Auch in Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB verlangt der Gesetzgeber nur die „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß 502 BGB“. Eine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber kann von der Beklagten nicht verlangt werden.

10. Angaben zu dem Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde verfahren

Die Beklagte hat vorliegend den Kläger auch über die Pflichtangaben nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB belehrt. Unter Ziffer 14 der Darlehensbedingungen hat sie auf den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei dem Bundesverband Deutscher Banken e.V. verwiesen, dessen Verfahrensordnung auf der Netzseite des Verbandes abgerufen werden könne. Weitergehende Angaben zum Verfahren waren nicht erforderlich. Nach dem Gesetzeswortlaut sind Angaben zu den Voraussetzungen für den Zugang nur gegebenenfalls erforderlich. Dies bedeutet, dass derartige Angaben nur dann von Bedeutung sind, wenn einschränkende Zugangsvoraussetzungen bestehen. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

11. Angabe zum Barzahlungspreis

Die gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a EGBGB erforderliche Angabe des Barzahlungspreises ist im Finanzierungsplan wiedergegeben. Ebenso findet sich der Barzahlungspreis in dem dem Kläger ausgehändigten Merkblatt „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“. Die Verwendung des Begriffs „Barzahlungspreis“ ist keine Voraussetzung.

12. Angabe zu Name und Anschrift des Darlehensvermittlers

Die Beklagte hat vorliegend in der Annahmebestätigung des Darlehensvertrages (Anlage B 2) nach der Überschrift Darlehensvertrag Nr. ... auf den Vermittlerpartner Burger verwiesen. Weiterhin befinden sich Angaben zum Kreditvermittler in dem dem Kläger ausgehändigten Merkblatt „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“. Dort ist der Name des ... mit Anschrift erwähnt. Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist es auch ausreichend, dass diese Angaben in den dem Kläger ausgehändigten Europäischen Standardinformationen für Verbraucher enthalten sind. Auch nach der Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 04.07.2017, 11 ZR 741/16) können vertragliche Pflichtangaben auch in allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen erteilt werden, soweit sie klar und verständlich sind und ihre Gestaltung es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglichen, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. Dabei bedarf es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standard der Information nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017, 17 U 204/15).

Selbst wenn man die Information in den Europäischen Standardbedingungen nicht für ausreichend erhalten würde, wäre vorliegend die Berufung auf eine Widerruflichkeit mangels Information über die Anschrift des vermittelnden Autohauses zur Überzeugung des Gerichts rechtsmissbräuchlich. Die Klagepartei hat sich unstrittig selbst zu dem Autohaus begeben, um dort ihr Auto auszusuchen und hat dort nach einer Finanzierung nachgesucht. Die Berufung auf die Widerruflichkeit würde daher die missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsposition darstellen. 13.

Kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1, 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b EGBGB.

Die dem Kläger erteilte Belehrung war zutreffend und richtig. Insoweit kann die Beklagte sich als Darlehensgeberin auf den Schute des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB, alte Fassung, berufen. Die Widerrufsinformation der Beklagten entspricht insoweit der gesetzlichen Musterbelehrung.

a) Belehrung über die Rückzahlungs- und Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers

Die erteilte Widerrufsbelehrung ist nicht deswegen fehlerhaft, da unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ der Hinweis enthalten ist, dass der Darlehensnehmer das Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat, soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde. Insoweit ist festzustellen, dass der Gesetzgeber selbst in der von ihm verfassten Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB diese Belehrung des Verbrauchers vorgesehen hat. Auch bei Abschluss eines verbundenen Geschäftes bleibt es bei der grundsätzlichen Belehrung zu den Widerrufsfolgen gemäß dem ersten Satz des Musters des Unterabschnitts Widerrufsfolgen der Anlage 7. Zwar gilt diese Rechtsfolge in den Fällen von verbundenen Verträgen nicht. Diesbezüglich weist der Beklagte jedoch unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ unmissverständlich darauf hin, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer bei Vorliegen eines verbundenen Vertrages hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen dem Unternehmer bereits zugeflossen ist. Dies entspricht der Formulierung des Gesetzgebers in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB. Insoweit trifft die Beklagte als finanzierende Bank mit Sicherheit keine Verpflichtung zu exakteren Formulierungen, als der Gesetzgeber selbst.

b) Die Belehrung ist auch nicht deswegen unrichtig, da sie eine Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers bis zur Rückzahlung vorsieht. Wie bereits ausgeführt, entspricht diese Belehrung dem gesetzlichen Muster für die Widerrufsinformation nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 und § 12 EGBGB. Für die Besonderheiten bei weiteren Verträgen hat die Beklagte unter dem 4. Spiegelstrich hingewiesen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Widerrufsbelehrung abstrakt richtig sein muss. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Zinszahlung erst dann entfällt, wenn die Darlehensvaluta beim verbundenen Vertrag dem weiteren Vertragspartner zugeflossen sind, sodass es theoretisch auch möglich ist, dass bei Widerruf die Zinszahlungspflicht noch besteht.

c) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deswegen fehlerhaft, da die Beklagte den Kläger hinsichtlich der Anmeldung zum Kreditschutzbrief darüber belehrte, dass es sich bei diesem um einen verbundenen Vertrag handeln würde. Die Belehrung ist aus Sicht der Kammer bereits deswegen nicht fehlerhaft, da zur Überzeugung der Kammer ein verbundener Vertrag tatsächlich vorliegt. Nach § 358 Abs. 3 BGB ist ein Vertrag über die Erbringung einer entgeltlichen Leistung mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Sinn und Zweck der Verbraucherschutzvorschriften in §§ 358 ff. BGB gehen dahin; dass der Verbraucher vor den Risiken geschützt werden soll, die sich aus einer Verdoppelung der Anzahlt der. Vertragsverhältnisse ergeben, also ein Aufspaltungsrisiko entsteht. Dementsprechend hat der BGH im Urteil vom 15.12.2009 entschieden, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge bilden, wenn die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.2013, VuR 2014, 144). Der Darlehensvertrag diente vorliegend jedenfalls teilweise der Finanzierung des Entgelts auch für den Versicherungsvertrag. Beide Verträge wurden gleichzeitig geschlossen. Der Darlehensvertrag und der Vertrag zum Beitritt zur Restschuldversicherung bilden eine wirtschaftliche Einheit. Durch die Zweckbindung wurde der Kläger von der freien Verfügbarkeit über den Teil der Kreditsumme, der der Finanzierung des Versicherungsvertrages diente, ausgeschlossen. Der Annahme eines verbundenen Geschäfts steht insoweit auch nicht entgegen, dass der Darlehensnehmer vorliegend nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern lediglich einer bestehenden Gruppenversicherung als versicherte Person beitritt.

§ 358 Abs. 3 BGB setzt nicht voraus, dass sich der Verbraucher mehr als einem Vertragspartner gegenübersehen muss. Vielmehr ergibt sich aus § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB, dass keine Personenverschiedenheit von Unternehmen und Darlehensgeber vorliegen muss. Der Gesetzgeber wollte insoweit den Verbraucher nicht von einer Verdoppelung der Anzahl der Vertragspartner, sondern vor einer Verdoppelung der Anzahl der Vertragsverhältnisse und der daraus resultierenden Risiken schützen.

Selbst wenn man jedoch unterstellt, dass es sich hinsichtlich der Anmeldung zum Kreditschutzbrief um keinen verbundenen Vertrag handeln würde, führt dies nicht zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. Soweit in diesem Fall über einen zusammenhängenden Vertrag zu belehren gewesen wäre, sind die hierfür geforderten Informationen ebenfalls in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung der Beklagten enthalten. Weiterhin ist insofern davon auszugehen, dass Abweichungen vom gesetzlichen Muster zugunsten des Verbrauchers grundsätzlich zulässig sind. Die vertragliche Annahme eines verbundenen Geschäfts stellt jedoch eine Erweiterung des Rechtskreises des Verbrauchers dar und kann daher wirksam vereinbart werden.

d) Auch die Belehrung der Beklagten über die Voraussetzung des Wertersatzes beim verbundenen Vertrag bei Rückgabe des Fahrzeuges gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB waren vorliegend ordnungsgemäß. Die Beklagte hat insoweit die Formulierung in der Muster-Widerrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB übernommen. Zwar hatte die Beklagte im Rahmen der allgemeinen Darlehensbedingungen unter Ziffer 6 dahingehend belehrt, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (z.B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen hat. Ein Widerspruch zu der in der Widerrufsinformation erteilten Widerrufsbelehrung besteht insoweit nicht. Auch § 6 lässt eine Prüfung der Beschaffenheit wertersatzfrei möglich. Die Zulassung eines Fahrzeuges stellt aus Sicht der Kammer keine Nutzung dar, die zur Prüfung der Eigenschaften, der Beschaffenheit oder der Funktionsweise erforderlich ist. Die entsprechende Belehrung der Beklagten, dass daher die Zulassung des Fahrzeugs zu einem Wertersatzanspruch der Beklagten führen kann, ist somit zutreffend. Wie die Beklagtenpartei zutreffend ausführt, ist Maßstab für die Prüfungsmöglichkeit der stationäre Handel. Dieser besteht bei Gebrauchtwagen in einer Sichtprüfung und einer kurzen Probefahrt. Durch die Klagepartei selbst wird nicht in Abrede gestellt, dass ihr diese Prüfungsmöglichkeiten zur Verfügung standen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellt die spätere bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Zulassung keine Nutzung dar, die zur Prüfung der Eigenschaften, der Beschaffenheit oder der Funktionsweise erforderlich ist.

III.

Da die Bedingung für die Klageanträge Ziffer 2 bis 4 nicht eingetreten ist, war über diese nicht mehr zu entscheiden.

Mangels wirksamen Widerrufs bedurfte es vorliegend auch keiner Entscheidung für die für den Fall eines wirksamen Widerrufs erhobene Hilfswiderklage.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Verkündet am 27.07.2018

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Memmingen Endurteil, 27. Juli 2018 - 21 O 1626/17

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(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt

1.
bei einem Verbrauchsgüterkauf,
a)
der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,
b)
bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,
c)
bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,
d)
der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,
2.
bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung
a)
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
b)
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
c)
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
3.
bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat,
4.
bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn
a)
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
b)
der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
c)
der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und
d)
der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 434/15
Verkündet am:
22. November 2016
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 (Fassung vom 29. Juli 2009)

a) Die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne
"nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle
Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informiert für sich klar und
verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.

b) Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern
gesetzter Beispiele für Pflichtangaben, informiert er den Darlehensnehmer
klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist
, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp
anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche handelt.

c) Zu den Voraussetzungen einer vertraglichen Erweiterung der Bedingungen für das
Anlaufen der Widerrufsfrist.
BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
ECLI:DE:BGH:2016:221116UXIZR434.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 2. November 2016 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen die Beklagte auf negative Feststellung und Zahlung nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung in Anspruch.
2
Die Parteien schlossen im August 2010 einen Verbraucherdarlehensvertrag über endfällig 273.000 € mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95% p.a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,78% p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Vertrags folgende Widerrufsinformation:
3
Als Sicherheit bestellten die Kläger eine Grundschuld. Die Beklagte stellte den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29. August 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
4
Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten "aus dem widerrufenen Darlehensvertrag" lediglich 265.737,99 € abzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 € seit dem 30. September 2013 schulden, und auf Leistung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


A.

5
Die Revision ist, weil vollumfänglich zugelassen, insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aus der Entscheidungsformel des Berufungsurteils ergibt sich keine Einschränkung. Soweit das Berufungsgericht in den Gründen eine Abweichung von einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2015 (17 U 334/15, juris) genannt hat, hat es lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung auf einen bestimmten Aspekt der Gestaltung der Widerrufsinformation zu beschränken.
6
Die von den Klägern vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (Senatsurteile vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, BB 2005, 1470, 1471 und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 9).

B.

7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt, die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation genüge den maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen , so dass bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist lange abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsinformation werde dem Gebot deutlicher Gestaltung gerecht. Sie sei auch nicht wegen der Ankreuzvarianten verwirrend und daher unwirksam.

II.

9
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags im August 2010 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB - hier: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.
11
2. Im Ergebnis richtig ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger wirksam über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert.
12
a) In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. Februar 2016 (XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt.
13
b) Die Widerrufsinformation unterrichtete die Kläger auch zureichend über den Beginn der Widerrufsfrist.
14
aa) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsab- schluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend , unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 32 ff.).
15
bb) Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation erschließen.
16
(1) Auch für sich klar und verständlich ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat" (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, juris Rn. 11 a.E.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 35 ff. mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 10; Urteil vom 17. Mai 2016 - 6 U 163/15, juris Rn. 41; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 44 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 30 ff.; dagegen OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 27; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 96 ff.; offen OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2016 - I-17 U 83/15, juris Rn. 21).
17
(a) Mit der Passage "nach Abschluss des Vertrags" übernahm die Beklagte den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BGB aF. Eine weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlangt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 14; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 28). Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, juris Rn. 8). Insoweit liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsurteils vom 24. März 2009 (XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14) war.
18
(b) Ebenso klar und verständlich ist die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 Abs. 2 BGB.
19
Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wie der Senat für den vergleichbaren Fall einer Verweisung auf § 31d WpHG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank entschieden hat, keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 26 ff.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext - wie in dem vom Senat entschiedenen Fall das Wertpapierhandelsgesetz und hier das Bürgerliche Gesetzbuch und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann.
20
Diese im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze sind auf vorformulierte Widerrufsbelehrungen und Widerrufsinformationen der hier in Rede stehenden Art, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 22 f. mwN) Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB sind, übertragbar.
21
(2) Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, juris Rn. 11 a.E.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 15 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 35 ff.; Urteil vom 17. Mai 2016 - 6 U 163/15, juris Rn. 41; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 46 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 30 ff.; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 27; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 97).
22
Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung des Gehalts des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen für sinnvoll erachtete (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f. und BT-Drucks. 17/2095, S. 17). Das entspricht dem im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99, NJW 2001, 1132, 1134). Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 15; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 37; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 47, 53; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 32; Hölldampf, CRP 2016, 227, 228 f.).
23
(3) Die von der Beklagten konkret ausgewählten Beispiele gingen zwar über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags hinaus. Die Widerrufsinformation ist deshalb aber nicht unwirksam. Vielmehr haben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht.
24
(a) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Parteien einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen , zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) geschlossen haben. Nicht nur hat das Berufungsgericht - ohne allerdings die Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB aF ausdrücklich zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen - das Zustandekommen eines "Immobiliardarlehens" bzw. eines "endfälligen Immobiliarkredit[s]" als unstreitig festgestellt. Die Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB aF sind auch, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17), unzweifelhaft erfüllt. Aus dem zu den Akten gegebenen Vertragsformular - dort unter 4. - ergibt sich, dass "die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig" war. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (Quelle: www.bundesbank.de) be- trug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,72% p.a. und mit einer Laufzeit von über zehn Jahren 3,75% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte Zins lag nur geringfügig über dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik. Damit hat die Beklagte den Klägern das Darlehen zu Bedingungen gewährt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.
25
(b) Bei den von der Beklagten im Anschluss an das Zitat des § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispielen handelte es sich nicht sämtlich um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen, so dass die Beklagte bei ihrer Auflistung die Gesetzeslage nicht richtig wiedergegeben hat.
26
Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss nach § 492 Abs. 2 BGB die für ihn vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB enthalten. Dies umfasst nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB Angaben zum effektiven Jahreszins, nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF Angaben zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde.
27
Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB aF galten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 BGB aF über § 492 Abs. 2 BGB indessen reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung zwingend. Der Immobiliardar- lehensvertrag musste ferner wie oben ausgeführt die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - hier wiederum: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - enthalten. Die für die Beklagte als Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags gehörten folglich nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 492 Abs. 2 BGB - wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (BT-Drucks. 17/1394, S. 14) - die Pflichtangaben in Abhängigkeit "von dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag" definieren.
28
Dieses gesetzgeberische Konzept hat die Beklagte nicht mitvollzogen. Sie hat - ersichtlich in dem Bestreben, dem gesetzgeberischen Willen zu entsprechen - die Beispielsangaben aus dem Regierungsentwurf (BTDrucks. 17/1394, S. 8) übernommen und dabei ebenso wenig wie der Regierungsentwurf reflektiert, dass die dortige Auflistung von für bestimmte Vertragstypen irrelevanten "Pflichtangaben" mit § 492 Abs. 2 BGB nicht in Übereinstimmung stand. Die Korrektur der Pflichtangaben durch den Rechtsausschuss des Bundestages (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) entsprechend der ursprünglichen Intention des Regierungsentwurfs, "stets relevant[e]" Beispiele aufzulisten (BTDrucks. 17/1394, S. 26), hat die Beklagte nicht mehr mitvollzogen. Sie hat damit den Inhalt des § 492 Abs. 2 BGB nicht korrekt abgebildet.
29
(c) Durch die beispielhafte Auflistung von "Pflichtangaben", bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB aF zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht.
30
Der Klammerzusatz nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" ist Teil der vorformulierten Widerrufsinformation, den der Senat selbst daraufhin untersuchen kann, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16). Er enthält den Antrag, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage zu erweitern. Ohne den Klammerzusatz wäre gemäß den gesetzlichen Vorgaben Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (nur) die Erteilung der für Immobiliardarlehensverträge relevanten Pflichtangaben gewesen. Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss (vgl. MünchKommBGB /Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 24; PWW/Nobbe, BGB, 11. Aufl., § 492 Rn. 9) und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB - hier: in der vom 10. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung - abhängig zu machen.
31
Dieses - weil ihnen günstig unbedenkliche - Angebot haben die Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 17).
32
c) Im Übrigen unterrichtete die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation , ohne dass die Revision dies in Frage stellt, den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher gemäß den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich klar und verständlich über die Bedingungen seines Widerrufsrechts.
33
3. Gleichwohl lief die Widerrufsfrist, was das Berufungsgericht übersehen hat, im August 2010 nicht an mit der Folge, dass die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung noch im August 2013 widerrufen konnten. Denn die Beklagte hat die Kläger entgegen der von ihr vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Damit hat sie nicht sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

III.

34
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - zu einem Rechtsmissbrauch der Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts nach Maßgabe des Senatsurteils vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 42 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und zu den Rechtsfolgen des Widerrufs keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Der Senat verweist sie daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 14.10.2014 - 2 O 168/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.08.2015 - 17 U 179/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 549/14 Verkündet am:
23. Februar 2016
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR549.14.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der folgenden, in ihren Formularen für Immobiliendarlehensverträge mit Verbrauchern enthaltenen Widerrufsinformation in Anspruch:
2
Der Kläger hat u.a. geltend gemacht, dass die Widerrufsinformation in Ziffer 14 des Vertragsformulars der Beklagten nicht deutlich genug hervorgehoben sei. Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision ist unbegründet.

I.

4
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , im Wesentlichen ausgeführt (WM 2014, 995 ff.):
5
Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichenden Hervorhebung der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Grundsätzlich sei wegen des eindeutigen Wortlauts von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB die grafische Hervorhebung einer Widerrufsinformation geboten. Dabei seien nach der Gesetzessystematik die Ausgestaltungsvorgaben zu den in § 495 BGB statuierten Informationspflichten in Art. 247 EGBGB geregelt. Daraus , dass in § 495 BGB nicht auf § 360 BGB verwiesen werde, könne nichts anderes hergeleitet werden. Ebenso wenig könne sich der Kläger darauf berufen , dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpfe. Auch § 491a Abs. 1 und § 492 Abs. 2 BGB sei nichts anderes zu entnehmen, da diese Regelungen nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation enthielten.
6
Die Vorschrift in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, wonach eine Informationsgestaltung "klar und verständlich" sein müsse, und die Maßgaben in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hätten unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz des Art. 247 § 6 EGBGB geregelt habe, stehe einem Gleichlauf der Regelungen in den beiden Absätzen dieser Vorschrift entgegen. Das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wiederum solle Unternehmern lediglich die risikolose Erfüllung ihrer Informationspflichten erleichtern. Dabei werde den Unternehmern zwar das Format und die Schriftgröße, nicht aber der Inhalt ihrer Informationen freigestellt, ohne dass durch diese formale Offenheit die in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB geregelten Gestaltungsvorgaben unterlaufen werden dürften.
7
Die streitgegenständliche Formulargestaltung genüge diesen gesetzlichen Vorgaben. Zweck der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderten Hervorhebung einer Widerrufsbelehrung sei es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen über sein Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie hinweglese. Dieser Gesetzeszweck erfordere es jedoch nicht, dass die Hervorhebung in einer Form erfolge, die sich im Vertrag in gleicher Weise für keine andere Belehrung oder Information finde. Dass der Gesetzgeber dies nicht habe anordnen wollen, lege Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nahe, wo gleichartige Hervorhebungen ausdrücklich als gesetzeskonform angesehen würden. Zwar erfasse das in Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geregelte Gleichgestaltungsgebot Art. 247 § 6 EGBGB nicht. Dies lege aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die aus Art. 247 § 6 EGBGB folgenden Informationspflichten besonders gestaltet sehen wollen. Dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und in Art. 247 § 6 EGBGB anders als in Art. 247 § 2 EGBGB keine Gestaltungvorgabe geregelt habe, spreche vielmehr dafür, dass er die Gestaltung der Informationen nach Maßgabe des Art. 247 § 6 EGBGB dem Informationspflichtigen habe überlassen wollen. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung der Widerrufsinformation in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Auch komme dem Widerrufsrecht gegenüber anderen, von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB erfassten Verbraucherrechten keine so wesentlich höhere Bedeutung zu, dass ein Alleinstellungserfordernis geradezu selbstverständlich sei.
8
Einer rechtlichen Überprüfung der Hervorhebung einer Widerrufsinformation im Hinblick auf deren Gesetzeszweck sei zudem der gesamte Vertragstext und nicht lediglich eine aus dessen Zusammenhang gerissene Seite zugrunde zu legen. Ebenso, wie zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen sei, könne auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet werde, nur aufgrund einer Betrachtung des gesamten Vertrages beantwortet werden. Dieser Bezugsrahmen entspreche auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
9
Sowohl die aus den §§ 5 und 5a UWG resultierenden Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber Verbrauchern als auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB seien an einem neuen Verbraucherleitbild orientiert, dessen Maßstab nicht mehr der schwächste, sondern ein situationsadäquat aufmerksamer und informierter Durchschnittsverbraucher sei.
10
Die von der Beklagten gewählten Abgrenzungszeichen seien ausreichend , um den Gesetzeszweck zu erfüllen. Insbesondere sei die Umrahmung der Widerrufsinformation derjenigen des in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Bezug genommenen Musters gleich gestaltet. Zu dieser stärkeren Einrahmung kämen die im Fettdruck hervorgehobene, allein gestellte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift sowie die ebenfalls fettgedruckte Überschrift innerhalb des Rahmens hinzu. In ihrer Summe würden diese Elemente die Widerrufsinformation so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext abheben, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt lese, sie besonders wahrnehme.

II.

11
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
12
Der Senat muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Es geht im hiesigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation. Der diesbezüglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach dem derzeit geltendem Recht nicht zu, da ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vorliegt.
13
1. Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerichtet ist, sind Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 64 und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 35, jeweils mwN) vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist. Lediglich in Fällen, in denen - anders als hier - mit der Klage eine Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle auch die frühere Rechtslage maßgeblich (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, aaO und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, aaO Rn. 36). Im vorliegenden Rechtsstreit sind deshalb die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie , des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355 ff.; nachfolgend: VerbrKrRL-UG) ab dem 11. Juni 2010 geltenden § 492 Abs. 2 BGB [ab 30. Juli 2010 nur redaktionell geändert - vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 14], Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB maßgebend.
14
2. Dem danach maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann dabei, wie die Revisionserwiderung zu Recht annimmt, kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (LG Frankenthal, Urteil vom 25. September 2014 - 7 O 57/14, juris Rn. 17 ff.; LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht , 8. Aufl., § 495 Rn. 93 und 96 ff.; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 492 Rn. 12.1; Mairose, RNotZ 2012, 467, 480; aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713). Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtan- gaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird.
15
3. Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 127) ergibt sich ebenfalls nicht, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" eine optische Hervorhebung verlangt werden soll. Auch dort heißt es lediglich, dass in "formeller Hinsicht … die Vorschrift in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verbraucherkreditrichtlinie klare und prägnante Angaben" verlange und die "Angaben aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" sollen. Mit der Verwendung der Begriffe "klar und verständlich" hat der Gesetzgeber demnach nur die Erwartung verbunden, dass die in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB geregelten Pflichtangaben aus sich heraus für den Darlehensnehmer eindeutig und leicht verständlich sein müssen.
16
4. Hinzu kommt, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nachfolgend : VerbrKrRL) zwar in einer Werbung bestimmte Standardinformationen "in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise" zu nennen sind und dort gemäß Art. 4 Abs. 3 VerbrKrRL unter bestimmten Umständen auch auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung "in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle" hingewiesen werden muss. Hinsichtlich der Angaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Hervorhebung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für Art. 10 Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL, wo hinsichtlich der Form der Pflichtangaben lediglich die Anforderungen "klar" und "prägnant" vorgegeben werden. Diese Unterscheidung entspricht auch den Begrifflichkeiten in der englischen und französischen Fassung der Art. 4 VerbrKrRL ("de façon claire, concise et visible" bzw. "in a clear, concise and prominent way") bzw. Art. 10 VerbrKrRL ("de façon claire et concise" bzw. "in a clear and concise manner"). Dass der deutsche Gesetzgeber diese Differenzierung mitvollziehen wollte, ergibt sich daraus, dass er entsprechend Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lediglich das Erfordernis aufgestellt hat, dass die dort genannten Angaben klar und verständlich sein müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 25). Demgegenüber hat der deutsche Gesetzgeber Artikel 4 Abs. 2 und 3 VerbrKrRL zwar ebenfalls mit dem VerbrKrRL-UG vom 29. Juli 2009 umgesetzt, dabei jedoch in § 6a Abs. 1 und 4 PAngV den ausdrücklichen Hinweis aufgenommen , dass die jeweils erforderlichen Angaben "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" bzw. "klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle" gemacht werden müssen.
17
5. Dafür, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" kein Erfordernis einer Hervorhebung verbunden ist, spricht außerdem, dass gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB auch "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" klar und verständlich sein müssen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, dass den Begriffen "klar und verständlich" in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB das Erfordernis einer Hervorhebung einzelner Vertragsbedingungen, wie etwa einer Widerrufsinformation, nicht entnommen werden kann, denn "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" wären dann in gleicher Weise hervorzuheben.
18
6. Demgegenüber ist der Umstand, dass die Regelungen zum Widerrufsrecht auf zwei Absätze des Art. 247 § 6 EGBGB verteilt und nicht in einem Absatz zusammengefasst worden sind, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Diese Aufteilung hat nicht zur Folge, dass die Angaben zum Widerrufsrecht anderen Gestaltungsvorgaben unterliegen als die sonst in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB genannten Angaben. Die Aufteilung erklärt sich damit, dass nicht bei allen Arten von Verbraucherdarlehensverträgen ein Widerrufsrecht besteht.
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7. Gegen eine besondere Hervorhebung spricht auch, dass nach § 492 Abs. 2 BGB die Information über das Widerrufsrecht in die Vertragsurkunde aufzunehmen ist (Ein-Urkunden-Modell).
20
Durch die Begriffe "Angaben" in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB sowie "Hinweis" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt. So heißt es in der Begründung zum VerbrKrRL-UG, dass "an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag tritt, vgl. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie und die Umsetzungsvorschrift in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E. Die nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderliche Belehrung ist in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen und kann wegen der Vollharmonisierung auch nicht zusätzlich verlangt werden" (BT-Drucks. 16/11643, S. 83).
21
8. Anders als die Revision meint, erfordern auch Sinn und Zweck des Widerrufsrechts keine Hervorhebung der dazu vom Darlehensgeber zu machenden Angaben (aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713; LG Münster, Urteil vom 1. April 2014 - 14 O 206/13, juris Rn. 72 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2014 - 2 O 46/14, juris Rn. 29 f.).
22
a) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 24; BT-Drucks. 11/5462, S. 21; MünchKommBGB/ Schürnbrand, 7. Aufl., § 495 Rn. 1; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 495 Rn. 1). Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
23
b) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).
24
Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 19; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 31; Pfeiffer, NJW 2011, 1, 4). Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorg- fältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist.
25
9. An der fehlenden Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation hat sich auch durch die Einfügung einer Musterwiderrufsinformation durch die Sätze 3 und 5 (damals noch Sätze 3 und 4) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 2010, 977; nachfolgend: MWidInfoEG) nichts geändert.
26
a) So ist dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB lediglich zu entnehmen, dass die Verwendung des Musters in Anlage 7 nur dann zu einer Gesetzlichkeitsfiktion zugunsten des Darlehensgebers führt, wenn die entsprechende Vertragsklausel hervorgehoben und deutlich gestaltet ist. Zu der Frage, welche Formerfordernisse gelten, wenn das Muster nicht verwendet wird, kann der Vorschrift - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts entnommen werden (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 27; Henning, CRP 2015, 80, 83). Dabei ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes "genügt" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, dass der Darlehensgeber das Muster nicht verwenden muss (LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14). Dass der Darlehensgeber gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, wenn er seine Widerrufsklausel nicht hervorhebt und deutlich gestaltet , lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift folglich nicht entnehmen.
27
b) Eine generelle Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB. Danach kann der Darlehensgeber unter Beachtung von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster in Anlage 7 abweichen. Die Sätze 4 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB beziehen sich folglich ebenso wie dessen Satz 3 nur auf diejenigen Fälle, in denen das Muster in der Anlage 7 verwendet wird, um die Gesetzlichkeitsfiktion zu erlangen, nicht jedoch auf Fälle , in denen - wie vorliegend - diese Fiktion nicht in Rede steht.
28
c) Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung der Sätze 3 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB Formanforderungen auch für solche Fälle regeln wollte, in denen es - wie vorliegend - nicht um eine durch die Verwendung des Musters in der Anlage 7 begründete Gesetzlichkeitsfiktion geht.
29
aa) So heißt es in der Begründung zum MWidInfoEG (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) zwar, dass das Erfordernis der hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung "zum einen" auf den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - neu - beruhe, der "klar und verständlich" zu erteilende Angaben voraussetze. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch weiter, dass "zum anderen" die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn dessen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den Vertrag einbezogen werden (BT-Drucks. 17/1394, aaO). Maßgeblicher Grund für die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderte Hervorhebung ist damit die durch die Verwendung des Musters in Anlage 7 zugunsten des Darlehensgebers eintretende Gesetzlichkeitsfiktion.
30
bb) Hinzu kommt, dass laut der Gesetzesbegründung zum MWidInfoEG die Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Musters in der Anlage 7 deshalb nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgten Vollharmonisierungsgrundsatz (vgl. deren Erwägungsgründe 9 und 10 und Art. 22 Abs. 1) kollidieren, weil die Verwendung des Musters freigestellt wird (BT-Drucks. 17/1394, S. 21). Dies zeigt, dass der deutsche Gesetzgeber sich jenseits der Fälle der Verwendung des Musters an der Verbraucherkreditricht- linie orientieren wollte, die über die Anforderungen "klar" und "prägnant" (Art. 10 Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL) hinaus keine weiteren formalen Anforderungen an die Angaben zum Widerrufsrecht aufstellt.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber

Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 17.07.2013 - 10 O 33/13 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2014 - 2 U 98/13 -

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.