Landgericht Mannheim Urteil, 04. März 2016 - 7 S 4/15

bei uns veröffentlicht am04.03.2016

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Müllheim vom 28.01.2015, Az. 8 C 363/14, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 955,60 nebst Zinsen i.H.v. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2014 zu zahlen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aufgrund einer behaupteten Verletzung ihrer Urheberrechte an dem Film „[…]“ durch den Beklagten geltend und begehrt ferner den Ersatz der von ihr vorgerichtlich durch eine Abmahnung des Beklagten entstandenen Anwaltskosten.
Mit Anwaltsschreiben vom 24.09.2010 (Anlage K 9) hat die Klägerin den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt.
Nach ihrem erstinstanzlichen Vortrag habe der Beklagte den Film ohne ihre Zustimmung im Wege des Filesharing zum Download über ein Filesharing-Netzwerk angeboten. Der Vortrag des Beklagten zu weiteren Haushaltsmitgliedern mit Zugriff auf den Internetzugang werde bestritten. Der Internet-Anschluss des Beklagten sei nicht hinreichend gegen den Zugriff Dritter von außen gesichert gewesen, der Beklagtenvortrag sei unzureichend
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
1.
Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 400,00 betragen soll, nebst Zinsen i.H.v. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. EUR 555,60 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte, der die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat eine von seinem Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung bestritten und ferner vorgetragen, er könne die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, da er am frühen Morgen des Tattags an einem Einsatz der freiwilligen Feuerwehr teilgenommen und am Vormittag zur Tatzeit Berichte erstellt habe. Den Computer und den Internetanschluss, über den angeblich die Verletzungshandlung, was bestritten werde, begangen worden sei, hätten neben dem Beklagten auch die damals volljährigen Mitbewohner [A.] und [B.] jederzeit nutzen können, so dass bereits deshalb nicht von einer Täterschaft des Beklagten ausgegangen werden könne. Die eingesetzte Ermittlungssoftware Observer sei unzuverlässig. Die Klageforderungen seien zudem verjährt, weil die Abgabe an das Streitgericht nicht alsbald im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO erfolgt sei.
10 
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen und hätte eine ernsthafte Möglichkeit, dass ein Dritter, nämlich die beiden volljährigen Mitbewohnerinnen, als Täter in Betracht kommen, ausreichend dargetan. Dass die Klägerin dies bestreite, sei unerheblich, da sie beweisbelastet sei. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer.
11 
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, in der sie die erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.
12 
Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz seinen erstinstanzlichen Vortrag ergänzt und vorgetragen, dass sein Computer ausgeschaltet sei, wenn er nicht benutzt werde. Der zweite zur Tatzeit im Haus vorhandene Computer, ein Laptop, habe keine Internetverbindung und sei im Übrigen bei Nichtbenutzung ebenfalls ausgeschaltet. Der Router sei mit einem 16-stelligen Passwort, das aus einer sinnfreien Zeichen-Zahlenkombination bestehe, verschlüsselt gewesen. Auf seinem Rechner habe der Beklagte ein Filesharing-Programm weder installiert noch vorgefunden. Ferner werde die Inhaberschaft der Klägerin an ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten des Films bestritten. Bisher sei der Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin insoweit richtig vorgetragen habe. Da mittlerweile in einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam festgestellt sei, dass dies nicht der Fall sei, werde nunmehr die Aktivlegitimation bestritten. Die Bezeichnung der Ansprüche in dem Mahnbescheid sei nicht hinreichend bestimmt.
13 
Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf das amtsgerichtliche Urteil, hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags in der Berufungsinstanz auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
14 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin [A.]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2016 verwiesen (AS 82 ff.). Die geladene Zeugin [B.] hat sich schriftlich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, sie wolle keine Angaben machen (AS 87).
II.
15 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
16 
1.
Der Klägerin steht der geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG zu, weil die Klägerin aktivlegitimiert ist, der Urheberrechtsverstoß vom Internetanschluss des Beklagten aus begangen wurde, der Beklagte hierfür als Täter verantwortlich ist und der Anspruch nicht verjährt ist.
17 
a)
Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte an dem Filmwerk, jedenfalls als Filmherstellerin aktivlegitimiert. Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz die erstinstanzlich unstreitig gebliebene Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt hat, ist dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Der Umstand, dass der Beklagte erst im Nachhinein von der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin erfahren haben will, stellt keinen Gesichtspunkt dar, unter dem das erstmalige Bestreiten der Aktivlegitimation zuzulassen wäre.
18 
b)
Die Urheberrechtsverletzung wurde vom Internetanschluss des Klägers begangen. Soweit der Beklagte die zuverlässige Ermittlung seines Internetanschlusses in Abrede stellt, insbesondere die Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware, dringt er damit nicht durch. Wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.11.2014 unwidersprochen vorgetragen hat, wurde der Internetanschluss des Beklagten nicht nur einmal, sondern zwölf weitere Male im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung ermittelt. Nach Auffassung der Kammer begründet dieser Befund ein starkes Indiz für die richtige Ermittlung des Internetanschlusses des Beklagten auch zur ihm im hiesigen Verfahren vorgeworfenen Tatzeit, so dass ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlung des Internetanschlusses nicht mehr ausreicht.
19 
c)
Eine richtige Ermittlung des Internetanschluss und die Täterschaft des Klägers sind nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil er im Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen sein mag, sondern einen Einsatzbericht bei der freiwilligen Feuerwehr geschrieben hat, was deshalb als wahr unterstellt werden kann. Ein öffentliches Zugänglichmachen im Wege des Filesharing, wie es hier in Rede steht, setzt nämlich nicht voraus, dass der Beklagte zur Tatzeit überhaupt zu Hause war. Nach der Einrichtung der Filesharing-Software ist es nicht erforderlich gewesen, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt an seinem Computer Handlungen vorgenommen hat. Soweit der Beklagte nach gerichtlichem Hinweis (AS 39) vorgetragen hat, dass sein Computer nicht eingeschaltet bleibe, wenn er nicht benutzt werde, schließt dies selbst bei Wahrunterstellung nicht aus, dass der Computer im Tatzeitpunkt eingeschaltet war und dementsprechend die Urheberverletzung vom Computer des Beklagten vorgenommen wurde. Ungeachtet dessen, dass bereits zweifelhaft ist, ob in der allgemeinen Einlassung des Beklagten überhaupt Vortrag zum Tatzeitpunkt zu sehen ist, folgt aus dem Umstand, dass er seinen Computer, bevor er sich zur Feuerwehr begab, ausgeschaltet haben mag, nicht, dass der Computer auch zur Tatzeit noch ausgeschaltet war, zumal der Beklagte selbst behauptet, der Computer hätte auch durch die übrigen Hausbewohner genutzt werden können. Abgesehen davon, hat der Beklagte für die Behauptung, der Computer sei zum Tatzeitpunkt ausgeschaltet gewesen, für die er beweisbelastet ist (vgl. BGH, WRP 2016, 73 - Tauschbörse III), keinen Beweis angeboten.
20 
Auch der Umstand, dass der Beklagte mehr als vier Monate nach der Tatzeit nach Erhalt der Abmahnung keine Filesharing-Software auf seinem Computer gefunden haben will, bedeutet selbst bei einer Wahrunterstellung nicht, dass im Tatzeitpunkt solche Software zwingend nicht installiert gewesen ist.
21 
d)
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht für die Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses, über den die Rechtsverletzung begangen wurde, eine tatsächliche Vermutung. Diese tatsächliche Vermutung kann der Anschlussinhaber entkräften, indem er eine ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten behauptet (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511, Rn. 33 – Morpheus). Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, Rn. 42 – Tauschbörse III, bestätigend BGHZ 200, 76 Rn. 20 – BearShare) im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der der Anschlussinhaber nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 – BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Der Beklagte hat vorgetragen, dass er zum Tatzeitpunkt seinen Rechner nicht genutzt habe, da nach einem Einsatz für die freiwillige Feuerwehr am Morgen des Tattags vormittags noch bei der Feuerwehr die Einsatzberichte erstellt habe. Sein Computer sei aus Brandschutzgründen nicht eingeschaltet, wenn er nicht benutzt werde. Auf seinem Rechner habe er keine Filesharing-Software vorgefunden, und der weitere im Haus befindliche Laptop habe keinen Internetzugang gehabt. Weiter hat er vorgetragen, dass [A.] und [B.] seinen Computer und Internetzugang jederzeit mitbenutzen könnten. Die Kammer versteht den Vortrag dahin, dass dies auch zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung der Fall gewesen ist. Soweit man zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast fordern wollte, dass der Beklagte bei den in Betracht kommenden möglichen Tätern nachgefragt hat, ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt, da die Zeugin [A.] ausgesagt hat, dass über die Abmahnung im Kreis der Hausbewohner geredet worden sei und jeder gesagt habe, dass er es nicht gewesen sei. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte diesen Vortrag zu eigen gemacht hat.
22 
e)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht von einer ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten überzeugt. Die Aussage der Zeugin [A.] war aus Sicht der Kammer – ob aufgrund der schwachen Erinnerung an den Tatzeitraum oder auch aus anderen Gründen, kann dahinstehen – nicht geeignet, um die Kammer von einer solchen Möglichkeit im Tatzeitpunkt zu überzeugen. Über die Art und Weise des Internetzugangs konnte die Zeugin schon keine verlässlichen Angaben machen. Sie war sich nicht sicher, ob der Zugang über W-LAN oder ein Kabel erfolgte. Ob und wie der W-LAN-Zugang gesichert war, daran konnte sie sich nicht mehr erinnern. Die Verlässlichkeit der Erinnerung der Zeugin steht auch deshalb im Zweifel, weil sie im Widerspruch zu dem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten behauptet hat, auch der Laptop habe einen Internetzugang gehabt. Insgesamt war auch ein Unwillen der Zeugin festzustellen, überhaupt zur Frage der Internetnutzung auszusagen. Schon zu Beginn ihrer Aussage stellte die Zeugin klar, dass es nach ihrem Verständnis nur darum gehe, wer im Haushalt gelebt habe. Zur Frage, ob die Schwiegermutter, die im Jahr 1943 oder 1944 geboren worden sei, den Computer überhaupt genutzt hat, wollte sie zunächst keine Angaben machen. Die Schwiegermutter habe die theoretische Möglichkeit gehabt, den Computer zu nutzen. Es sei viel zu lange her, um zu wissen, wer wann am Computer saß. Auf die Frage, ob sie ihre Schwiegermutter jeweils am Computer sitzen sehen habe, sagte sie, sie sei schon dran gewesen. Insgesamt verbleibt bei der Kammer der Eindruck, dass die Zeugin keine verlässlichen Angaben zu den Möglichkeiten der Internetnutzung im Tatzeitpunkt oder auch nur im Jahr 2010 machen kann. Der Aussage der Zeugin kann nach Auffassung der Kammer allenfalls eine theoretische Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten entnommen werden.
23 
f)
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Beklagte die Beweislast für die ernsthafte Möglichkeit der Nutzung durch einen Dritten, die der Erschütterung der tatsächlichen Vermutung dient. Da eine ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten nach dem Vorstehenden nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht, greift die tatsächliche Vermutung. Ungeachtet dessen ist die Kammer auf der Grundlage der Aussage Zeugin nur von einer allenfalls theoretischen Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten überzeugt, so dass auch unabhängig von der Beweislastverteilung die tatsächliche Vermutung nicht erschüttert ist.
24 
g)
Ist von einer Täterschaft des Beklagten auszugehen, hat er auch zumindest fahrlässig mit Blick auf den Urheberrechtsverstoß gehandelt. Anhaltspunkte für ein nicht fahrlässiges Verhalten sind nicht ersichtlich.
25 
h) Hinsichtlich der Höhe des Schadens hält die Kammer einen Schadensersatzanspruch von EUR 400,00 für den Schadensausgleich für angemessen. Zu berücksichtigen war dabei, dass ein öffentliches Zugänglichmachen im Wege des Filesharing eine Vielzahl von Abrufen fördert und die Tatzeit 01.05.2010 drei Tage vor dem deutschen Veröffentlichungstag der DVD (Anlage K 7) und damit in einer besonders sensiblen Phase erfolgte.
26 
i)
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Schadensersatzforderung auch nicht verjährt. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren. Da der Schadensersatzanspruch im Jahr 2010 entstanden ist und die Klägerin in diesem Jahr auch Kenntnis von der Person des Beklagten als Anschlussinhaber hatte, begann die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2010 zu laufen, § 199 Abs. 1 BGB, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist am 31.12.2013 ablief. Der Ablauf der Verjährung war indes infolge des Mahnverfahrens gehemmt. Beginn der Hemmung ist der Zeitpunkt des Mahnbescheidsantrags, vorliegend der 13.11.2013, da die Zustellung demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgte. Die hierdurch herbeigeführte Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 S. 1, S. 2 BGB 6 Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem die Parteien das Verfahren nicht mehr betreiben. Demnach lief die Hemmung 6 Monate ab Zugang der Verfügung vom 22.11.2013, mit der das Mahngericht der Klägerin den Eingang des Widerspruchs mitteilte und die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens anforderte, aus, so dass die Hemmung frühestens am 22.05.2014 endete. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Restverjährungsfrist, die dem Zeitraum vom 14.11.2013 bis 31.12.2013 entspricht. Innerhalb dieser Restverjährungsfrist wurde durch die Einzahlung der Kosten für das streitige Verfahren am 30.06.2014 die Hemmung erneut herbeigeführt, § 204 Abs. 2 S. 3 BGB. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Bezeichnung der Forderungen im Mahnbescheid auch hinreichend bestimmt. Eine ausreichende Bezeichnung des Anspruchs liegt dann vor, wenn er so gegenüber anderen Ansprüchen abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1455 Rn. 11 NJW 2011, 613 Rn. 9; NJW-RR 2006, 275, 276), eine Erkennbarkeit für außenstehende Dritte ist nicht gefordert (vgl. BGH, NJW 2011, 613 Rn. 11). Eine ausreichende Erkennbarkeit für den Beklagten war vorliegend gegeben, da die Ansprüche unter Bezugnahme auf das Abmahnschreiben, dass der Beklagte unstreitig erhalten, so bezeichnet wurden, dass der Beklagte aufgrund des Abmahnschreibens klar erkennen konnte, um welche Ansprüche es sich handelt. Das im Mahnbescheid in Bezug genommene Schreiben musste nicht beigefügt werden, da es dem Beklagten bekannt war (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1455 Rn. 11). Dass die Klägerin im Abmahnschreiben andere Anspruchshöhen in den Raum stellte, berührt die hinreichende Bezeichnung der Ansprüche nicht, da laut Mahnbescheid der Schadensersatzanspruch und das Rechtsbeistandshonorar gemäß Abmahnung unverkennbar geltend gemacht werden.
27 
2.
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten beruht auf § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von EUR 7.500,00 für den Unterlassungsanspruch angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass neben der Tatzeit auch der Zeitpunkt der Abmahnung, nämlich der 24.09.2010 (Anlage K 9), ebenfalls noch in einer besonders zu schützenden Verwertungsphase liegt. Rund fünf Monate nach dem Start des DVD-Vertriebs ist noch mit signifikanten DVD-Verkäufen zu rechnen, so dass das Interesse der Klägerin an der Durchsetzung ihrer Verbietungsrechte nicht als gering anzusehen ist und durch den Gegenstandswert in Höhe von EUR 7.500,00 zutreffend abgebildet ist. Dass das Rechtsanwaltshonorar unter Zugrundelegung dieses Gegenstandswerts falsch berechnet worden wäre, behauptet der Beklagte nicht. Auch sonst sind Berechnungsfehler nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte bestreitet, dass das Honorar nach RVG berechnet und gezahlt wurde, ist dieses pauschale Bestreiten unerheblich. Tatsächliche Anhaltspunkte hat der Beklagte nicht vorgebracht. Hinsichtlich der Verjährung gelten die oben genannten Ausführungen entsprechend.
28 
3.
Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit ist am Tag des Eingangs der Akten beim Streitgericht (BGHZ 179, 329 Rn. 17 ff.) eingetreten, mithin am 05.07.2014. Ein Rückbezug der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erfolgt nicht, da die Mahnsache nicht alsbald im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO an das Streitgericht abgegeben wurde. Entsprechend § 188 BGB ist daher Zinsbeginn der 06.07.2014 als der Tag, welcher auf den Tag der Rechtshängigkeit folgt.
29 
4.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Mannheim Urteil, 04. März 2016 - 7 S 4/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Mannheim Urteil, 04. März 2016 - 7 S 4/15

Referenzen - Gesetze

Landgericht Mannheim Urteil, 04. März 2016 - 7 S 4/15 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 696 Verfahren nach Widerspruch


(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß §

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Mannheim Urteil, 04. März 2016 - 7 S 4/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landgericht Mannheim Urteil, 04. März 2016 - 7 S 4/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2013 - I ZR 61/12

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 61/12 Verkündet am: 11. April 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2012 - I ZR 74/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 74/12 Verkündet am: 15. November 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2015 - I ZR 75/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 75/ 1 4 Verkündet am: 11. Juni 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tauschbörse III

Referenzen

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

33
b) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens). Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind.
42
Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche an- deren Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 - BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht.
31
Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, zu den näheren Umständen des Schadensfalls - soweit möglich und zumutbar - eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners setzt voraus - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist -, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Diese beim Verlust von Transportgut bestehenden Rechtsprechungsgrundsätze gelten regelmäßig auch bei einer während des Transports eingetretenen Beschädigung des Frachtgutes (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 214/10, TranspR 2012, 107 Rn. 24; Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 18 = RdTW 2013, 24). Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen , welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (BGH, TranspR 2012, 463 Rn. 18 mwN).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.