Landgericht Mannheim Urteil, 23. Apr. 2010 - 7 O 346/08 Kart

bei uns veröffentlicht am23.04.2010

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war, in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 Sanierungsgelder in der Weise zu erheben, dass deren Höhe nach dem für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten bzw. eine Beteiligtengruppe entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten des Beteiligten bzw. der Beteiligtengruppe bestimmt wird.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, denjenigen Betrag zurückzuzahlen, um den der Kläger entlastet wäre bei Anwendung des § 65 VBLS in der Fassung der zum 01.01.2006 in Kraft getretenen 7. und 9. Satzungsänderung sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auch schon auf den davor liegenden Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2005 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab 23.08.2007.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer in der Satzung der Beklagten enthaltenen Regelung, nach der der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 an die Beklagte zur Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs, der aus der Schließung des bis dahin bestehenden Gesamtversorgungssystems und eines Wechsels zu einem Punktemodell entstanden ist, ein sogenanntes Sanierungsgeld zahlen musste. Der Kläger wendet sich gegen die Art und Weise, wie die Beklagte den Sanierungsgeldbetrag im vorbezeichneten Zeitraum bestimmt hat. Um eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen, haben der Kläger und die Beklagte eine Musterprozessvereinbarung abgeschlossen, an der mehr als 1.900 weitere Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt sind.
§ 65 Abs. 3 der Satzung der Beklagten, nach dem die Beklagte die zu zahlenden Sanierungsgelder im Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2005 berechnete (im Folgenden: § 65 Abs. 3 VBLS a.F.), hat folgenden Wortlaut:
§ 65 Sanierungsgeld
(3) Die auf die Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder für das jeweilige Kalenderjahr werden jährlich bis 30. November des Folgejahres nach dem für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten betragsmäßig festgesetzt.
Hinsichtlich des Wortlauts der übrigen Satzungsbestimmungen wird auf die Satzung in der für den jeweils relevanten Zeitraum gültigen Fassung verwiesen.
Der Kläger, eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts, gewährt seinen tariflich gebundenen Beschäftigten nach Maßgabe der ihn bindenden tarifvertraglichen Regelungen, seinen übrigen Beschäftigten auf der Grundlage einer Verweisung auf die jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen im Individualarbeitsvertrag eine Zusatzversorgung durch (Gruppen-)Versicherung bei der Beklagten. Der Kläger hat mit der Beklagten am 01.04.1956 zu diesem Zweck eine sogenannte Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen. Nach § 2 der Beteiligungsvereinbarung gelten für alle durch die Vereinbarung begründeten Rechte und Pflichten die Vorschriften der Satzung der Beklagten und ihrer Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts. Sie zahlt den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes eine Zusatzrente, mit der die Rente aus der gesetzlichen Rentenversorgung aufgestockt wird. Rechtsträger der Beklagten sind der Bund und die Länder mit Ausnahme des Saarlandes und der Freien und Hansestadt Hamburg. Organe der Beklagten sind der Vorstand und der Verwaltungsrat (§ 4 VBLS). Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und sechzehn weiteren Mitgliedern (§ 5 Abs. 1 VBLS), wobei der Vorstandsvorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder hauptamtlich tätig sind (§ 5 Abs. 2 S.1 VBLS) und diese die laufenden Geschäfte der Beklagten führen (§ 7 Abs. 1 S. 2 VBLS). Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und sechs weitere Mitglieder werden vom Bundesministerium der Finanzen (im Folgenden: BMF), das zugleich Aufsichtsbehörde der Beklagten ist (§ 3 VBLS), im Einvernehmen mit der Mehrzahl der an der Beklagten beteiligten Länder ernannt (§ 6 Abs. 1 VBLS). Die übrigen acht Vorstandsmitglieder ernennt der Verwaltungsrat nach dem Vorschlag der Gewerkschaften aus dem Kreis der Versicherten der Beklagten.
Der Verwaltungsrat der Beklagten besteht aus 38 Mitgliedern (§ 10 VBLS), wobei die Hälfte der Mitglieder auf Vorschlag der Träger der Beklagten vom BMF berufen werden, die andere Hälfte vom BMF auf Vorschlag der Gewerkschaften (§ 11 Abs. 1 VBLS). Jede der beiden Seiten bestimmt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, wobei sich beide Seiten jährlich im Vorsitz abwechseln (§ 11 Abs. 3 VBLS).
Satzungsänderungen können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Vorstandes beschlossen und Ausführungsbestimmungen zur Satzung erlassen werden, wobei diese der Genehmigung des BMF bedürfen, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit mindestens zwei Dritteln Mehrheit von Bund und an der Anstalt beteiligten Ländern trifft, wenn die Änderungen und Bestimmungen nicht ein Verhandlungsergebnis nach § 4 Abs. 2 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) wiedergeben (§ 14 Abs. 1 VBLS).
Im Abrechnungsverband West, dem der Kläger angehört, erfolgt die Finanzierung der von der Beklagten geleisteten Rentenzahlungen über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren als Sonderform des Umlageverfahrens. Der Umlagesatz ist so kalkuliert, dass er für einen Zeitraum von 5 Jahren mit einer Liquiditätsreserve von 6 Monaten zusammen mit den künftigen Zinserträgen am Ende des Deckungsabschnitts das erforderliche Deckungskapital gewährleistet. Die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer der Beklagten aufzubringende Umlage wird nach einem bestimmen Prozentsatz der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten bemessen, wobei neben den Arbeitgebern auch die Arbeitnehmer an den Umlagen beteiligt sind.
10 
Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein Betriebsrentensystem umgestellt, das auf einem Punktemodell beruht. Die Umstellung erfolgte aufgrund der Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 01.03.2002, wobei die Verhandlungsergebnisse bereits zuvor im Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 (AVP 2001) festgehalten worden waren, dessen Ziffer 4 lautet:
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4. Finanzierung
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4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.
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Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 01.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt.
14 
Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversorgungskassen geleisteten Beiträgen.
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4.2 Für die VBL-West gilt:
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Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen.
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4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglichen der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen.
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Die hiermit korrespondierenden Regelungen im Tarifvertrag Altersvorsorge ATV lauten:
19 
§ 17 Sanierungsgelder
20 
(1) Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
21 
(2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.
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[…]
23 
§ 37 Sonderregelungen für die VBL
24 
[…]
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(3) Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 01.02.2002.
26 
Während die Sanierungsgelder von der Beklagten zunächst auf der Grundlage eines Beschlusses des Verwaltungsrates der Beklagten vom 01.02.2002 erhoben wurden, beruht § 65 Abs. 3 VBLS a.F. auf einer Satzungsänderung der Beklagten vom 19.09.2002, die am 03.01.2003 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Seither sind von den Arbeitgebern neben den Umlagen auch Sanierungsgelder zu entrichten.
27 
Schließlich wurde die vorliegend beanstandete Fassung des § 65 VBLS mit Wirkung vom 01.01.2006 durch die 7. und 9. Satzungsänderung reformiert, indem in § 65 VBLS ein Absatz 5a eingefügt wurde, der folgenden Wortlaut hat:
28 
Die Sanierungsgelder der Beteiligten bzw. Arbeitgebergruppen nach den Absätzen 1 bis 5 erhöhen oder vermindern sich entsprechend dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe; das Weitere regeln die Ausführungsbestimmungen.
29 
Hinsichtlich der zugehörigen Ausführungsbestimmungen wird auf Anlage K 11 verwiesen.
30 
Während der Kläger auf der Grundlage der beanstandeten Fassung des § 65 VBLS für das Jahr 2002 EUR 792.934,48,--, für das Jahr 2003 EUR 828.006,76,--, für das Jahr 2004 EUR 864.419,09 und für das Jahr 2005 EUR 876.825,74,-- an Sanierungsgeldern an die Beklagte zahlte, muss er seit der Satzungsänderung mit Wirkung vom 01.01.2006 keine Sanierungsgelder mehr entrichten, da nach dem entsprechend der Neuregelung vorzunehmenden Abgleich seines individuellen Ist-Deckungsgrades mit dem Solldeckungsgrad keine Zahlungspflicht verbleibt. Der Deckungsgrad bestimmt sich aus einem Vergleich zwischen den einem Beteiligten bzw. einer Beteiligtengruppe zuzurechnenden Einnahmen aus Umlagen und Sanierungsgeld mit den zuzurechnenden Ausgaben für Rentenleistungen (vgl. Abs. 1 S. 2 und Abs. 1 S. 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5 a VBLS n.F.).
31 
Eine Ursache der Finanzierungslücke, die durch die Erhebung des Sanierungsgeldes geschlossen werden soll, ist – neben weiteren Faktoren – der erhebliche Personalabbau des Bundes insbesondere im Bereich der Bundeswehrverwaltung sowie des Ausstiegs der ehemals in Bundeshand befindlichen Lufthansa aus der Zusatzversorgung bei der Beklagten. Hingegen war der Personalabbau bei den kommunalen Arbeitgebern nur gering, da das Personal lediglich auf in privater Rechtsform geführte kommunale Einrichtungen verlagert wurde, die auch Beteiligte der Beklagten sind.
32 
Der Kläger trägt vor,
33 
die Beklagte habe über Jahre den Bund als Anstaltsträger und Aufsichtsbehörde der Beklagten begünstigt. Die Erhebung der Sanierungsgelder für die Jahre 2002 – 2005 führe zu einer ungerechtfertigten Quersubventionierung des Bundes im Umfang von mehr als EUR 300 Millionen p.a. Die Umlagefinanzierung setze einen zumindest im Wesentlichen konstanten Pflichtversichertenbestand voraus. Der massive Personalabbau des Bundes führe zu einer Verletzung des auch für das vorliegenden Gruppenversicherungsverhältnis geltenden Äquivalenzprinzips und des Gleichbehandlungsgebots. Der Bund bezahle als Konsequenz wesentlich weniger an Umlage an die Beklagte als diese für die Erbringung von Versicherungsleistungen für dessen Angestellte benötige. Diese Tatsache hätte bei der Bemessung des Sanierungsgeldes in wesentlich stärkerem Maß berücksichtigt werden müssen, als durch den Umstand, dass nach § 65 Abs. 3 VBLS a.F. die Rentensumme aller Renten mit dem Faktor neun in den Berechnungsschlüssel aufgenommen wurde. Diese ihn begünstigende Regelung habe der Bund aufgrund seiner weit überwiegenden Verhandlungsmacht und insbesondere aufgrund seiner Einflussmöglichkeiten auf die Beklagte in Verfolgung egoistischer Eigeninteressen rücksichtslos durchgesetzt. Dem Bund sei es zudem darum gegangen, sein aus der Lohnsteuer- und Sozialabgabenpflichtigkeit der Umlagebeträge resultierendes Steueraufkommen zu konservieren. Die Abgrenzung zwischen steuerpflichtiger Umlage und steuerfreiem Sanierungsgeld sei sachwidrig.
34 
Die im AVP 2001 und im ATV niedergelegten Bestimmungen, durch die das Sanierungsgeld zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart wurde, entfalteten keine Bindungswirkung für das privatrechtliche Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten und der Beklagten. Dennoch habe die Beklagte die Regelungen nahezu wortlautidentisch in § 65 VBLS übernommen und in keiner Weise von dem ihr zustehenden Gestaltungsermessen Gebrauch gemacht. Dieser Ermessensnichtgebrauch beruhe wiederum auf der Einflussnahme des Bundes als Aufsichtsorgan und maßgeblichem Träger der Beklagten. Zudem stünde den Tarifvertragsparteien ohnehin keine Befugnis zu, im Tarifvertrag Regelungen zur Verteilung der Finanzierungslasten im Binnenverhältnis der bei der Beklagten Beteiligten zu treffen. Dies sei nicht von der sich nach Art. 9 Abs. 3 GG, § 1 TVG gewährleisteten Tarifautonomie gedeckt. Tarifvertragliche Regelungen könnten nur Bindungswirkung zwischen den Tarifparteien entfalten, nicht jedoch das hiervon rechtlich getrennte versicherungsvertragliche Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Beteiligten regeln. Insbesondere handele es sich bei der Beklagten auch nicht um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien i.S.d. § 4 Abs. 2 TVG, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt keine Regelungsbefugnis der Tarifparteien abgeleitet werden könne.
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Die Beklagte könne sich hinsichtlich des für das Jahr 2002 gezahlten Sanierungsgeldes bereits auf keine Rechtsgrundlage berufen. Die Satzungsänderung sei erst mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 03.01.2003 wirksam geworden und eine rückwirkende Satzungsänderung unzulässig.
36 
Die Sanierungsgeldregelung sei insgesamt unwirksam, da es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, die den Kläger unangemessen benachteilige. Weder handele es sich um eine kontrollfreie Preis- oder Leistungsbestimmung noch sei die Klausel deshalb einer umfassenden gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen, weil sie faktisch auf tarifvertragliche Regelungen zurückgehe. Insoweit sei wiederum zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien keine dahingehende Tarifautonomie hätten, eine solche Regelung zu erlassen. Zudem spiegele die Klausel gerade nicht die sachgerechte Lösung eines zwischen den Tarifvertragsparteien ausgetragenen Interessenkonflikts wider. Vielmehr hätten der Bund sowie die Länder gemeinsam mit den Gewerkschaften als Arbeitnehmervertreter die in der Verhandlungsmacht weit unterlegene Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA), die ihrerseits nach § 2 der VKA-Satzung keine Befugnis zur Verhandlung von Finanzierungsregelungen habe, die das Binnenverhältnis der Beteiligten betreffen, zur Zustimmung gezwungen. Dabei seien einseitig die Arbeitnehmerinteressen sowie die Interessen des Bundes über die Belange der kommunalen Arbeitgeber und der Gruppe der sog. „sonstigen Beteiligten“ gestellt worden, die großteils bei den Tarifverhandlungen gar nicht repräsentiert gewesen seien. Ebenso habe der Bund sodann seine Hausmacht bei der Beklagten ausgenutzt, um die tarifvertraglich gefundene Lösung zu Lasten des Klägers und der übrigen kommunalen Arbeitgeber umzusetzen. Hierbei habe der Bund ausgenutzt, dass dem Kläger insbesondere aufgrund der Gegenwertregelung und der tarifvertraglichen Bindungen keine realistische Alternative am Markt offenstehe und er faktisch Zwangsmitglied bei der Beklagten sei. In der Zementierung dieser Vorteile für den Bund liege zugleich eine unangemessene Benachteiligung für den Kläger, der so im maßgeblichen Zeitraum mit einem Großteil des von ihm zu entrichtenden Sanierungsgeldvolumens den Bund subventioniert habe. Hierin liege eine Abweichung von dem Leitbild des Versicherungsvertrages, der durch das Äquivalenzprinzip und das Gleichbehandlungsgebot geprägt werde.
37 
Die Sanierungsgeldregelung sei darüber hinaus aufgrund Verstoßes gegen höherrangiges Recht, insbesondere den Gleichheitssatz, und wegen eines Kartellverstoßes nichtig. Zudem komme auch eine Anpassung nach § 315 Abs. 3 BGB durch das Gericht in Betracht.
38 
Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung könne an die Stelle der unwirksamen Fassung des § 65 VBLS die seit dem 01.01.2006 geltende Fassung treten, die die individuell verursachte Rentenlast nunmehr in weit angemessenerer Weise berücksichtige. Aus dem Umstand, dass diese Regelung als gerechter Ausgleich gefunden worden sei, könne darauf geschlossen werden, dass die Parteien diese Regelung an die Stelle der unwirksamen Fassung des § 65 Abs. 3 VBLS a.F. gesetzt hätten.
39 
Der Rückzahlungsanspruch folge unmittelbar aus der Unwirksamkeit der Sanierungsgeldregelung in der beanstandeten Fassung und ergebe sich zudem unter Schadensersatzgesichtspunkten. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt, weil er ausweislich der Musterprozessvereinbarung gehemmt sei.
40 
Die gestellten Feststellungsanträge stünden im Einklang mit der Musterprozessvereinbarung.
41 
Der Kläger b e a n t r a g t zuletzt:
42 
1. Es wird festgestellt, dass
43 
a) die Beklagte nicht berechtigt war, in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 Sanierungsgelder in der Weise zu erheben, dass deren Höhe nach dem für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten bzw. eine Beteiligtengruppe entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten des Beteiligten bzw. der Beteiligtengruppe bestimmt wird;
44 
b) die Beklagte zur Rückzahlung des von der Klägerin in den Jahren 2002 bis 2005 an die Beklagte gezahlten Sanierungsgeldes verpflichtet ist zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Klagezustellung
45 
hilfsweise für den Fall, dass die Beklagte nicht zur vollständigen Rückzahlung des Sanierungsgeldes verpflichtet ist: zur Rückzahlung desjenigen Betrages verpflichtet ist, um den die Klägerin entlastet wäre bei Anwendung des § 65 VBLS in der Fassung der zum 01.01.2006 in Kraft getretenen 7. und 9. Satzungsänderung sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auch schon auf den davorliegenden Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2005 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Klagezustellung.
46 
Weiter hilfsweise für den Fall, dass die Beklagte weder zur vollständigen noch zur teilweisen Rückzahlung des Sanierungsgeldes gemäß vorstehendem Haupt- und Hilfsantrag verpflichtet ist: zur Rückzahlung desjenigen Betrages verpflichtet ist, um den die Klägerin entlastet wäre bei Anwendung einer anderen, in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenen Regelung zum Sanierungsgeld für die Jahre 2002 bis 2005 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Klagezustellung.
47 
Die Beklagte b e a n t r a g t,
48 
die Klage abzuweisen.
49 
Die Beklagte trägt vor,
50 
der Personalabbau des Bundes sei entgegen der Darstellung des Klägers nicht der einzige Grund der Finanzierungslücke, die durch die Erhebung des Sanierungsgeldes geschlossen werden solle. Überdies sei die Beklagte für den Stellenabbau des Bundes nicht verantwortlich. Auch soweit das Ausscheiden der Lufthansa aus dem Kreis der Beteiligten betroffen sei, treffe sie keine Verantwortung und kein Verschulden. Höhere Ausgleichszahlungen hätten auf der Grundlage der damals geltenden Satzung von der Lufthansa nicht gefordert werden können. Eine Quersubventionierung des Bundes liege jedenfalls nicht in der vom Kläger dargelegten Höhe vor.
51 
Das für das Jahr 2002 erhobene Sanierungsgeld beruhe auf einer gültigen Rechtsgrundlage, da § 65 VBLS mit Rückwirkung habe in Kraft treten können. Zudem basiere die Erhebung auch auf dem Verwaltungsratsbeschluss der Beklagten sowie den tarifvertraglichen Regelungen. An diese tarifvertraglichen Regeln sei auch der Kläger als Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen gebunden.
52 
Die Regelung in § 65 VBLS a.F. sei auch rechtswirksam gewesen. Die Klausel sei schon deshalb einer AGB-Kontrolle entzogen, weil es sich um eine Preisregelung handele. Die gerichtliche Kontrolle der Klausel sei stark eingeschränkt, weil ihr tarifvertragliche Grundentscheidungen zugrunde lägen, die von den Gerichten als ausgewogenes Ergebnis der Tarifverhandlungen hinzunehmen seien. Die Arbeitnehmervertreter hätten auf eine Übernahme der Sanierungsgelder allein durch die Arbeitgeber gedrungen. Der Bund habe im Zuge der Verhandlungen keine Übermacht ausgenutzt. Vielmehr verkenne der Kläger, dass die Verteilung der von den einzelnen Arbeitgebergruppen zu zahlenden Sanierungsgeldbeiträge nicht künstlich aus den Tarifverhandlungen herausgetrennt werden könne. Den Tarifparteien und dem Satzungsgeber obliege auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die von den Beteiligten verursachten Rentenlasten bei der Verteilung der Finanzierungslasten herangezogen würden. Auch die Umsetzung der Ergebnisse der Tarifverhandlungen sei durch die paritätisch besetzten Gremien der Beklagten erfolgt, sodass eine unangemessene Benachteiligung nicht vorliege. Dem Umlagefinanzierungsverfahren seien überdies Überlegungen, ob die Einzahlungen im Verhältnis zu den Leistungen stünden, fremd, da es sich um eine Solidargemeinschaft handele, die die Gesamtrentenlast - um etwaige Personalschwankungen wissend - gemeinsam trage. Die Rentenlasten würden bei der Berechnung des Sanierungsgeldes mit dem Faktor neun angemessen berücksichtigt. Der Umstand, dass einzelne Beteiligte weniger bezahlten als sie an Leistungen erhielten, sei dem System immanent.
53 
Das von der Beklagten bemühte Äquivalenzprinzip gelte für das Versorgungssystem der Beklagten ebenso wenig wie das vorliegend nicht anwendbare Gleichbehandlungsgebot. Dieses sei mit dem von der Beklagten praktizierten Umlageverfahren nicht vereinbar, da keine individuelle Zuordnung der Leistungen erfolge.
54 
Die Sanierungsgeldregelung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht oder gegen das Kartellrecht. § 315 Abs. 3 BGB sei vorliegend nicht anwendbar.
55 
Eine ergänzende Vertragsauslegung sei nicht möglich, da es sich um eine unzulässige echte Rückwirkung mit belastendem Inhalt für bestimmte Arbeitgeber (-gruppen) handele.
56 
Für den geltend gemachten Schadensersatz sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, überdies fehle es an einer Pflichtverletzung, an der Kausalität und am Verschulden der Beklagten.
57 
Bei dem nunmehr erhobenen Hauptantrag 1. b) handele es sich um eine Klageerweiterung, die nicht von der Musterprozessvereinbarung gedeckt sei. Überdies mache der Antrag den Hauptantrag Ziffer 1. a) obsolet. Der Antrag nach Ziffer 1. b) sei zudem nicht beziffert, obwohl dem Kläger eine Bezifferung möglich sei, weshalb Zweifel an seiner Zulässigkeit bestünden. Zinsen könnten erst ab der Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2009 geltend gemacht werden.
58 
Die Rückforderungsansprüche, die nunmehr geltend gemacht würden, seien verjährt, weil sie nicht von der Hemmungswirkung der Musterprozessvereinbarung erfasst seien.
59 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
60 
A.
Entscheidungszuständigkeit
61 
Die Zuständigkeit der Kammer folgt jedenfalls aus § 39 S.1 ZPO, da die Beklagte vor der Kammer zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen.
62 
Zwar bestehen erhebliche Zweifel an der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 10.12.2008, der nicht darauf eingeht, dass die Parteien um die Spezialisierung der dortigen 6. Zivilkammer auf die vorliegende Rechtsmaterie wissend ausweislich der Musterprozessvereinbarung nach Ziffer 2, 3.1 und 3.2 ausdrücklich die Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe vereinbart haben. Zudem ist fraglich, ob überhaupt eine Verweisungsantrag des Klägers i.S.d. § 281 ZPO vorliegt, da jener allein einen – im Prinzip ausreichenden (BGHZ 5, 107) – „Hilfsantrag“ gestellt hatte, der jedoch lediglich „für den Fall, dass die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhalten und die Klage nicht schon aus den angeführten zivilrechtlichen Gründen für begründet erachten sollte“, gestellt wurde. Der Verweisungsbeschluss lässt jedoch insoweit jegliche Auseinandersetzung mit den umfangreichen rechtlichen Ausführungen des Klägers vermissen, sodass – unabhängig von der Frage, ob ein Hilfsantrag in dieser Form überhaupt den Anforderungen des § 281 ZPO genügt – aus dem Beschluss nicht erkennbar ist, dass und warum die entsprechende Bedingung, die eine Verweisung rechtfertigen würde, eingetreten wäre. Der pauschale Hinweis darauf, dass „die Kammer bisher die Sanierungsregelung für rechtens gehalten hat“, scheint insoweit ungenügend.
63 
B.
Zulässigkeit der Feststellungsanträge
64 
Die Feststellungsanträge sind zulässig.
65 
I. Zulässigkeit des Hauptantrags 1. b)
66 
Der Hauptantrag Ziffer 1. b), durch den der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Rückzahlung des vom Kläger in den Jahren 2002 bis 2005 an die Beklagte gezahlten Sanierungsgeldes zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Klagezustellung verpflichtet ist, ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
67 
Hiermit begehrt der Kläger die Klärung, ob zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis im Sinne einer Beziehung zwischen den Parteien, aus der subjektive Rechte entspringen können (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256 Rn. 3), besteht, wobei ausreichend ist, dass der Kläger vorliegend aus dem den Zeitraum 01.01.2002 – 31.12.2005 betreffenden Rechtsverhältnis gegenwärtig noch Rechtsfolgen ableitet (BGHZ 27, 190, 196).
68 
Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Eigenschaft der Beklagten als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts ausreichende Gewähr dafür bietet, auch ohne vollstreckbaren Leistungsbefehl die Forderung des Klägers auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin zu erfüllen (BGH NJW 2001, 445, 447 f.). Diese - allgemeine - Einschätzung wird vorliegend noch dadurch bekräftigt, dass sich die Beklagte ausweislich Ziffer 8.1 der Musterprozessvereinbarung zur Befolgung eines Feststellungsurteils in gleicher Weise wie bei Erlass eines Leistungsurteils verpflichtet hat (vgl. BGH NJW 1995, 2221, 2222).
69 
Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Beklagten hingegen, dass der Kläger den Rückzahlungsanspruch nicht beziffert hat, obwohl ihm dies möglich wäre. Da die vom Kläger geleisteten Sanierungsgeldbeträge der Höhe nach außer Streit stehen und aus den Mitteilungen des Beklagten ersichtlich sind, besteht keine Unsicherheit, über die Höhe der geltend gemachten Rückzahlungsforderungen.
70 
An der Stellung des so formulierten Feststellungsantrags war der Kläger auch nicht durch die Musterprozessvereinbarung gehindert, da diese jedenfalls keinen Klageverzicht beinhaltet. Zudem ist auch aus ihrem Wortlaut nicht ersichtlich, dass allein der nunmehr als (erster) Hilfsantrag zum Hauptantrag Ziffer 1. b) gestellte Antrag auf Feststellung von der Musterprozessvereinbarung gedeckt wäre, wenn nach deren Ziffer 1 die Frage, „ob und in welchem Umfang den Mitgliedern der Prozessgemeinschaft […] Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Sanierungsgelder zustehen“ den Prozessgegenstand bilden soll. Hiernach ist auch der Fall umfasst, dass die Sanierungsgelder vollständig zurückzuzahlen sind. Diese Auslegung ergibt sich auch unter Würdigung der Begleitumstände, unter denen die Musterprozessvereinbarung geschlossen wurde. Der Beklagten war ausweislich der durch sie gegenüber dem Kläger festgesetzten Sanierungsgelder bekannt, dass jener seit Geltung der Satzung in der Fassung vom 01.01.2006 kein Sanierungsgeld mehr zu zahlen hatte. Demnach wusste die Beklagte, dass auch dann, wenn die Gerichte die Geltung dieser Satzungsfassung in ergänzender Vertragsauslegung bejahen würden, - jedenfalls bei manchen Beteiligten - eine Verpflichtung zur vollständigen Rückzahlung des Sanierungsgeldes die Konsequenz wäre.
71 
II. Zulässigkeit des Hauptantrags Ziffer 1. a)
72 
Ferner ist der Hauptantrag Ziffer 1. a) nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Der Kläger begehrt insoweit im Wege der Zwischenfeststellungsklage, die bereits gemeinsam mit dem jeweils verfolgten Hauptantrag gestellt werden kann (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256 Rn. 21), die Feststellung des Bestehens eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses. Der Antrag ist bei sinngemäßer Auslegung im Lichte der Musterprozessvereinbarung nicht lediglich auf die - unzulässige (BGHZ 68, 332) - Feststellung über eine Vorfrage oder ein Element eines Rechtsverhältnisses oder die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet. Vielmehr begehrt der Kläger die Feststellung, dass durch die Aufnahme der beanstandeten Satzungsbestimmung eine rechtliche Beziehung zwischen ihm und der Beklagten nicht begründet wurde, die Rechtsfolgen im Sinne einer Verpflichtung zur Zahlung des Sanierungsgeldes zeitigt. Die Vorgreiflichkeit des Bestehens oder Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses ergibt sich daraus, dass die mit dem Hauptantrag Ziffer 1. b) verfolgte Feststellung einer Rückzahlungsverpflichtung davon abhängt, ob die Satzungsbestimmung für wirksam erachtet wird.
73 
Insoweit wird die Rechtsbeziehung auch nicht bereits durch das Urteil über den auf Feststellung der Rückzahlungsverpflichtung gerichteten Antrag erschöpfend geregelt (BGHZ 169, 153), weil die Frage, ob die Satzungsbestimmung wirksam ist, nicht an der Rechtskraft eines Ausspruches über die Rückzahlungsverpflichtung teilhätte.
74 
C. Unwirksamkeit des § 65 Abs. 3 VBLS a.F.
75 
Die Sanierungsgeldregelung des § 65 Abs. 3 VBLS in der seit der Satzungsänderung der Beklagten vom 19.09.2002 bis zum Inkrafttreten der 7. und 9. Satzungsänderung mit Wirkung vom 01.01.2006 geltenden Fassung ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
76 
Bei § 65 Abs. 3 VBLS a.F. handelt es sich um eine der gerichtlichen Kontrolle uneingeschränkt zugängliche Allgemeine Geschäftsbedingung (I.), die den Kläger unangemessen benachteiligt (II.) und deshalb unwirksam ist, wobei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Fassung des § 65 VBLS an die Stelle der unwirksamen Satzungsbestimmung tritt, die § 65 VBLS aufgrund der am 01.01.2006 in Kraft getretenen 7. und 9. Satzungsänderung hat (III.).
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I. Kontrollfähigkeit des § 65 Abs. 3 VBLS a.F.
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Bei den Satzungsbestimmungen der Beklagten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (BGHZ 142, 103 ff. bei 2.), wobei die Beklagte mit ihren Versicherungsnehmern, die nach § 25 Abs. 2 S. 1 VBLS die „Beteiligten“ i.S.d. § 19 VBLS sind, privatrechtliche Gruppenversicherungsverträge abschließt (BGH a.a.O. bei 2. a). Die Beklagte „stellt“ als Verwenderin diese Bedingungen auch, weil sie bei Abschluss der Gruppenversicherungsverträge mit den Arbeitgebern ausschließlich ihre Satzung zugrundelegt (BGH a.a.O.).
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Der vorliegend vom Kläger als unwirksam beanstandete § 65 Abs. 3 VBLS a.F. unterliegt einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 307 BGB. Es handelt sich weder um eine kontrollfreie Preis- oder Leistungsbestimmung (1) noch ist die Klausel nach §§ 310 Abs. 4 S. 1 und 3, 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (2). Schließlich folgt eine Einschränkung der gerichtlichen Inhaltskontrolle der Klausel auch nicht aus ihrem engen Zusammenhang zu tarifvertraglichen Vereinbarungen (3.)
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1. Bei § 65 Abs. 3 VBLS a.F. handelt es sich nicht um eine nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfreie Preis- oder Leistungsbestimmung.
81 
Zwar steht der in § 65 Abs. 3 VBLS a.F. niedergelegte Berechnungsmodus der Sanierungsgeldregelung in Beziehung zu den von den Versicherungsnehmern als Hauptleistungspflicht zu entrichtenden Versicherungsbeiträgen. Indes wird hierdurch nicht die frei zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung, die mangels gesetzlicher Fixierung nicht kontrollfähig ist (BGH WM 2002, 70), festlegt, sondern die so ausgehandelte Vergütung nachträglich zum Nachteil des Klägers modifiziert und näher ausgestaltet, weshalb sie kontrollfähig ist (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1049, 1050 bei I. 2.; BGH VersR 2004, 319 ff., BGHZ 142, 103 bei [19]). Denn auch ohne diese Klausel kann ein wirksamer Vertrag angenommen werden, dessen wesentlicher Vertragsinhalt bestimmbar ist, weshalb der enge Bereich, der nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen ist, durch die Klausel verlassen wird.
82 
2. Eine Begrenzung der gerichtlichen Kontrollbefugnis ergibt sich auch nicht aus §§ 310 Abs. 4 S. 1 und 3, 307 Abs. 3 S. 1 BGB.
83 
Zwar ist die Regelung des § 65 Abs. 3 VBLS a.F. faktisch auf § 37 Abs. 3 ATV und Nr. 4 AVP 2001 und somit auf im Rahmen von Tarifverhandlungen ausgehandelte Bestimmungen zurückzuführen, die § 65 Abs. 3 VBLS a.F. nahezu wortlautidentisch wiederholt. Jedoch lässt sich hieraus vorliegend keine Einschränkung der Inhaltskontrolle ableiten. Der Erlass einer Satzungsbestimmung, die das versicherungsvertragliche Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten und das Binnenverhältnis der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer der Beklagten untereinander hinsichtlich der Verteilung der Finanzierungslast ausgestaltet, war nicht von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien gedeckt.
84 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft der Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB auch auf die Verwendung der Satzung bei den Gruppenversicherungsverträgen durch die Beklagte zu, die von dem durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis zu unterscheiden sind (BGHZ 174, 127 bei [30]). Hieran ändert die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien am Zustandekommen der Satzung und deren Änderungen im Grundsatz nichts (BGHZ 142, 103 bei [15]). Die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien bei den Satzungsänderungen ist zwar insoweit in Betracht zu ziehen, als sich die Satzungsbestimmungen der Beklagten hierdurch von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen anderer Versicherungsunternehmen unterscheiden (BGH a.a.O. bei [17]), die Tarifvertragsparteien haben indes keine originäre Kompetenz zur Satzungsänderung, weshalb es bei der Beurteilung der Satzung der Beklagten nicht um die Beurteilung tarifvertraglicher Regelungen geht (BGH ebenda). Der Umstand, dass die vorliegend zu prüfende Satzungsregelung auf tarifvertragliche Regelungen zurückgeht, kann somit zwar im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB zu berücksichtigen sein (BGHZ 174, 127 bei [32]), führt aber nicht per se zu einer Kontrollfreiheit nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 310 Abs. 4 S. 1 und 3, 307 Abs. 3 S. 1 BGB (offen gelassen durch den BGH a.a.O.).
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3. Der gerichtlichen Inhaltskontrolle sind freilich insoweit Grenzen gesetzt, als solche Regelungen in der Satzung der Beklagten von einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit der Beklagten als Satzungsgeber erfasst sind, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben, die eng mit den tarifvertraglichen Vorgaben verknüpft sind, die die arbeitsrechtlich von den Arbeitgebern geschuldete Zusatzversorgung konkretisieren und auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127 bei [32]).
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a) Dieser die gerichtliche Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB beschränkende Zusammenhang besteht jedoch – entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl. Urteil vom 03.03.2009 – Az.: 12 U 81/08, S. 25) – allein, soweit das Verhältnis zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der Beklagten betroffen und die konkrete Regelung im vorgenannten Sinne tarifvertraglich determiniert ist. Eine Übertragung auf das Binnenverhältnis der Beteiligten und ihres Verhältnisses zur Beklagten ist jedoch nicht möglich. Denn die Einschränkung der gerichtlichen Inhaltskontrolle findet seine Rechtfertigung allein darin, dass die Gerichte nicht in die nach Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie der Tarifpartner eingreifen sollen. In diesem Bereich besteht deshalb kein gerichtliches Kontrollbedürfnis, weil das Verfahren, nach dem die Tarifvertragsparteien die tarifvertraglichen Bestimmungen aushandeln, und insbesondere die paritätische Repräsentation der maßgeblichen Gruppeninteressen durch Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften hinreichende Gewähr bieten, dass das im tarifpolitischen Widerstreit gefundene Ergebnis inhaltlich angemessen und daher rechtlich tragfähig ist (Staudinger/Coester, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 305-310 BGB, UKlaG, Neubearb. 2006, § 310 Rn. 87).
87 
Diese Gewähr ist vorliegend gerade nicht gegeben, weil die allein auf der Seite der Arbeitgeber bestehenden, verschiedenen Gruppen, deren Interessen durch die Frage betroffen sind, wie die finanziellen Lasten des schließungsbedingten Mehraufwandes unter den Beteiligten der Beklagten gerecht zu verteilen sind, im Rahmen der Tarifgespräche gar nicht oder nicht ausreichend vertreten waren. Während die sog. sonstigen Beteiligten i.S.v. § 19 Abs. 2 d) - f) VBLS, die nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers gemäß der Jahresrechnung 2002 der Beklagten 21 % des Beitragsaufkommens generierten, gar nicht an den Tarifverhandlungen beteiligt waren, wurde die Gruppe der kommunalen Arbeitgeber, zu der der Kläger zählt, nach seinem wiederum unbestrittenen Vortrag nur insoweit vertreten, als vier der sechzehn Landesverbände der an den Tarifverhandlungen beteiligten Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA) Mitglieder haben, die an der Beklagten beteiligt sind und daher ein Interesse hatten, zu der Frage der gerechten Lastenverteilung im Binnenverhältnis der an der Beklagten beteiligten Arbeitgebergruppen Position zu beziehen.
88 
b) Zudem kann der Grundsatz, dass Regelungen, die eng mit den tarifvertraglichen Vorgaben verknüpft sind, die die arbeitsrechtlich von den Arbeitgebern geschuldete Zusatzversorgung konkretisieren und auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, inhaltlich nur eingeschränkt durch die Gerichte kontrolliert werden können, dort ohnehin keine Geltung beanspruchen, wo die konkret zu beurteilende Bestimmung zwar faktisch durch die Tarifparteien ausgehandelt wurde, die Regelung der jeweiligen Materie jedoch nicht von der Tarifautonomie gedeckt war (vgl. entsprechend zur Kontrollfähigkeit „scheindeklaratorischer Klauseln“, die auf einen räumlich, fachlich und zeitlich nicht einschlägigen Tarifvertrag verweisen Staudinger/Coester, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 305-310 BGB, UKlaG, Neubearb. 2006, § 310 Rn. 113 und § 307 Rn. 297 und 300). So liegt der Fall hier. Weder handelt es sich bei der Beklagten um eine gemeinsame Einrichtung i.S.v. § 4 Abs. 2 TVG noch ist es sonst durch die nach Art. 9 Abs. 3 GG, § 1 TVG gewährleistete Tarifautonomie gedeckt, dass die Tarifvertragsparteien das privatrechtliche Gruppenversicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Lasten des Klägers ausgestalten, indem sie ihm eine Finanzierungslast für den schließungsbedingten Mehraufwand in Form des Sanierungsgeldes nach dem in § 65 Abs. 3 VBLS a.F. bestimmten Berechnungsmodus aufbürden.
89 
aa) Die Verteilung der Finanzierungslast des schließungsbedingten Mehraufwandes im Binnenverhältnis zwischen den Arbeitgebern stellt keine Regelung dar, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen i.S.v. § 1 Abs. 1 TVG betrifft.
90 
Gegenstand von Inhaltsnormen nach § 1 Halbsatz 2 Fall 1 TVG können nämlich nur Regelungen sein, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmen (Erfurter Kommentar-Franzen, 10. Aufl. 2010, § 1 TVG Rn. 41 f.).
91 
Auch handelt es sich weder um eine Betriebsnorm nach § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 Fall 2 TVG, da hierzu nur solche Regelungen zählen, die das Verhältnis des Arbeitgebers und der Belegschaft regeln (Erfurter Kommentar-Franzen, a.a.O. Rn. 45), noch um eine betriebsverfassungsrechtliche Norm nach § 1 Abs.1 Halbsatz 2 Fall 3 TVG, weil hierunter nur solche Regelungen zu verstehen sind, die sich auf die Einrichtung und Organisation der Betriebsvertretung und deren Befugnisse und Rechte beziehen (Erfurter Kommentar-Franzen, a.a.O. Rn. 48).
92 
bb) Das Binnenverhältnis der Arbeitgeber untereinander, welches durch Satzungsbestimmungen einer Einrichtung geregelt wird, die zugleich sowohl das Verhältnis der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber zu der Einrichtung betreffen, kann von den Tarifvertragsparteien vielmehr nur dann geregelt werden, wenn es sich bei der Einrichtung um eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 Abs. 2 TVG handelt (Erfurter Kommentar-Franzen, 10. Aufl. 2010, § 4 TVG Rn. 22, 25 f.).
93 
Bei der Beklagten handelt es sich um keine Einrichtung in diesem Sinne, weil die Tarifvertragsparteien nach der Satzung keine Befugnis haben, die Beklagte zu kontrollieren oder ihr bindende Weisungen zu erteilen (vgl. BAGE 35, 221), noch die Beklagte in hinreichendem Maße paritätisch besetzt ist (vgl. hierzu BGH VersR 2006, 534). Dass die Beklagte Leistungen aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtungen erbringt, reicht für eine Einordnung als gemeinsame Einrichtung nicht aus (BAG ZTR 2004, 603). Entsprechend betonen die Tarifvertragsparteien in Ziffer 4.1 AVP 2001 und § 15 Abs. 1 ATV selbst zutreffend die Finanzierungsautonomie der Beklagten.
94 
c) Der Umstand, dass § 65 Abs. 3 VBLS a.F. seinen Ursprung in tarifvertraglichen Regelungen hat, schränkt somit im Ergebnis den gerichtlichen Kontrollmaßstab nach §§ 305 ff. BGB nicht von vornherein ein, sondern ist lediglich im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB in die dort erforderliche Gesamtabwägung (erneut) einzustellen.
95 
II. Unangemessene Benachteiligung durch § 65 Abs. 3 VBLS a.F.
96 
§ 65 Abs. 3 VBLS a.F. ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Klausel von dem zum vertraglichen Leitbild des Versicherungsvertrages gehörenden Äquivalenzprinzip zum Nachteil des Klägers abweicht und ihn unangemessen benachteiligt. Insbesondere ist § 65 Abs. 3 VBLS a.F. keine Regelung, die aufgrund der Beteiligung der Tarifvertragsparteien am Entstehungsprozess oder aufgrund der Beschlussfassung nach Maßgabe des in der Satzung der Beklagten geregelten Verfahrens hinreichende Gewähr für ihre inhaltliche Ausgewogenheit bieten würde.
97 
1. § 65 Abs. 3 VBLS a.F. benachteiligt den Kläger, weil die Klausel das zu zahlende Sanierungsgeld nicht in einer Weise bestimmt, die das individuelle Verhältnis von finanziellem Beitrag zum Versicherungssystem und Auszahlungen in Form von Renten hinreichend berücksichtigt. Die Klausel führt daher zu einer versicherungsfremden Quersubventionierung anderer Beteiligter, die das auch für das vorliegende Gruppenversicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gültige Äquivalenzprinzip verletzt.
98 
a) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist als privatrechtliches Gruppenversicherungsverhältnis ausgestaltet (BGHZ 169, 122). Zu dessen Grundlage zählt das Finanzierungssystem, welches sich bis zur Schließung des Gesamtversorgungssystems zum Ende des Jahres 2001 dadurch kennzeichnete, dass es sich nur aus Umlagen entsprechend der Anzahl der aktiv im öffentlichen Dienst tätigen Beschäftigten speiste. Dieses System hat zur Grundlage, dass für die Empfänger von Rentenleistungen eine im wesentlichen ausreichende Anzahl jüngerer Beschäftigter nachrückt (BGHZ 135, 333 bei 3. c). Wenn jedoch wie vorliegend zwischen den Parteien unstreitig ein Teil der Arbeitgeber in erheblichem Maße Personal nicht nur vorübergehend abbaut und hierdurch das Verhältnis von finanziellem Zufluss in das Finanzierungssystem der Beklagten zu den zu tragenden Rentenlasten beeinflusst wird, kann dies zu einer Äquivalenzstörung im privatrechtlichen Vertragsverhältnis führen, die ggf. durch eine Erhöhung der Hauptleistungspflicht zur Entrichtung systemangemessener Umlagebeiträge aufzufangen ist (vgl. BGHZ 135, 333 bei 3. d). Für das System der Umlagefinanzierung, das die Gruppenversicherung der Beklagten kennzeichnet, gilt somit das auch sonst das Versicherungsvertragsverhältnis prägende Äquivalenzprinzip (zur Unangemessenheit einer das Äquivalenzverhältnis nachträglich störenden Bestimmung vgl. auch Präve, in: Graf von Westphalen (Hrsg.), Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Stand: Februar 2008, Rn. 92).
99 
Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.06.2005 (BGH NJW-RR 2005, 1228) ausgeführt, dass die Beklagte anders als ein Sozialversicherungsträger ihre Leistungen nach den ihr zufließenden Umlagen sowie den Erträgen ihres Vermögens ausrichten muss und weitergehende Leistungen für einzelne Gruppen von Versicherten nur durch eine Erhöhung oder Umverteilung der Umlagen finanziert werden können, woraus ein Konflikt mit dem Grundsatz der Gewährung gleicher Leistungen für gleiche Beträge entstehe (BGH a.a.O. bei 2.). Insoweit ist zu beachten, dass das Zusatzversorgungssystem der Beklagten als privatrechtliche Versicherung konzipiert ist und deshalb – entgegen der Auffassung der Beklagten – wesentlich stärker auf dem Versicherungsprinzip beruht als auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs (BGHZ 169, 122 bei II. 3. b).
100 
b) Nach der Auffassung der Kammer stellt der in § 65 Abs. 3 VBLS a.F. niedergelegte Schlüssel für die Berechnung der Höhe des Sanierungsgeldes eine Benachteiligung dar. Mit dem Äquivalenzprinzip steht es nicht in Einklang, wenn einzelne Beteiligte, die in erheblichem Umfang Personal abgebaut haben und deshalb nicht mehr im selben Umfang wie zuvor zur Finanzierung des Systems beitragen, zu Lasten von anderen Beteiligten begünstigt werden, weil sie selbst keine höheren Beiträge erbringen müssen, die den Umfang des Personalabbaus und die sich hieraus ergebende Störung des Verhältnisses von zufließenden Beiträgen und auszuzahlenden Rentenbeträgen kompensieren. Insoweit führt § 65 Abs. 3 VBLS a.F. nach Auffassung der Kammer zu einer versicherungsfremden Umverteilung individuell zu tragender Lasten.
101 
2. Die Benachteiligung ist bei der gebotenen überindividuell-generalisierenden Interessenabwägung (BGH NJW 2002, 1715) nach Auffassung der Kammer auch unangemessen.
102 
a) Dafür, dass § 65 Abs. 3 VBLS a.F. die Bewältigung des schließungsbedingten Mehraufwandes angemessen regeln würde, streitet nicht bereits die Beteiligung der Tarifvertragsparteien und der satzungsmäßigen Organe der Beklagten am Entstehungsprozess der Klausel.
103 
Zwar gelten im Grundsatz für kollektiv ausgehandelte und von den beteiligten Kreisen als ausgewogen anerkannte Allgemeine Geschäftsbedingungen besondere Grundsätze (BGHZ 102, 51 bzgl. VOB/B; BGH NJW 1998, 640 betreffend ADSp). Vorliegend war von den Tarifvertragsparteien jedoch keine Ausgewogenheit der in der Satzung der Beklagten enthaltenen Sanierungsgeldregelung zu erwarten. Eine solche Gerechtigkeitsgarantie durch Verfahren wäre nur gewährleistet gewesen, wenn sämtliche Beteiligte der Beklagten in angemessenem Verhältnis an den Verhandlungen beteiligt gewesen wären. Dies war indes weder bei den Tarifverhandlungen noch bei der Beschlussfassung der Beklagten, durch die § 65 Abs. 3 VBLS a.F. eingeführt wurde, der Fall.
104 
Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, bestand das Interesse der die Arbeitnehmer vertretenden Gewerkschaften in erster Linie darin, eine höhere Belastung der Arbeitnehmer über den bisher von ihnen als Anteil zur Finanzierung zu leistenden Satz zu vermeiden. Umgekehrt bestand ein Interesse solcher Arbeitgebervertreter, die in der Vergangenheit dauerhaft und nachhaltig Personal abgebaut hatten, trotz der nunmehr geringeren Beitragsleistungen zum Versorgungssystem der Beklagten im Rahmen der Finanzierung des schließungsbedingten Mehraufwandes nicht in größerem Umfang zu Beitragszahlungen herangezogen zu werden.
105 
Soweit die tarifvertraglichen Verhandlungen betroffen waren, waren die an der Beklagten beteiligten kommunalen Arbeitgeber, zu denen auch der Kläger zählt, wie dargestellt nur in geringem Maße repräsentiert, die sogenannten „sonstigen Beteiligten“ hingegen gar nicht beteiligt (vgl. oben bei C. I. 3 a).
106 
An der Umsetzung der tarifvertraglichen Vorgaben in der Satzung waren beide Gruppen wiederum nicht in einem solchen Umfang beteiligt, der die Angemessenheit der Klausel gewährleisten würde. Während die sonstigen Beteiligten, die nach der Jahresrechnung 2002 der Beklagten 21% des Beitragsaufkommens generieren, im Verwaltungsrat der Beklagten nicht repräsentiert sind, stellen die kommunalen Arbeitgeber lediglich drei der 38 Verwaltungsratsmitglieder, obwohl sie gemäß der Jahresrechnung 2002 der Beklagten – nach dem wiederum unbestrittenen Vortrag des Klägers – nahezu 23 % des Beitragsaufkommens ausmachen. Hingegen hatten der Bund und die Gewerkschaften nach den Satzungsbestimmungen auf die Beschlussfassung erheblichen Einfluss, da insbesondere allein der Bund die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder beruft, die andere Hälfte auf Vorschlag der Gewerkschaften von dem BMF berufen wird.
107 
Auch die die Genehmigung der Satzung durch das BMF als Aufsichtsbehörde vermag eine inhaltliche Angemessenheit im AGB-rechtlichen Sinne nicht sicherzustellen, da sich Zweck und Maßstab der jeweiligen Prüfung unterscheiden (BGH NJW 2005, 1774; Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl. 2010, vor § 307 Rn. 21).
108 
b) Die Bestimmung des § 65 Abs. 3 VBLS a.F. benachteiligt den Kläger nach Auffassung der Kammer insbesondere deshalb unangemessen, weil die Berücksichtigung der durch den jeweiligen Beteiligten verursachten Rentenlasten mit dem Faktor neun den aufgrund des starken Personalabbaus einzelner Beteiligter, insbesondere des Bundes, fehlenden Mittelzufluss und die damit verbundene Störung des Äquivalenzprinzips nicht angemessen ausgleicht. Die Unangemessenheit ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits aus einem Vergleich mit der seit dem 01.01.2006 geltenden Fassung der Satzung der Beklagten. Nach § 65 Abs. 5 a) VBLS n.F. erhöhen oder vermindern sich die Sanierungsgelder nunmehr entsprechend des Verhältnisses der Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe. Nach den zugehörigen Ausführungsbedingungen ist Grundlage der Berechnung ein Vergleich des Solldeckungsgrades mit dem individuellen Deckungsgrad des jeweiligen Beteiligten. Eine solche individuelle und verursacherbezogene Ermittlung des vom jeweiligen Beteiligten zu entrichtenden Sanierungsgeldes lässt § 65 Abs. 3 VBLS a.F. vermissen. Die pauschale Berücksichtigung der Rentensumme mit dem Faktor neun bei der Berechnung führt nicht zu einer dem Äquivalenzprinzip genügenden individuellen Lastenverteilung. Dass hingegen die seit 01.01.2006 gültige Neuregelung des § 65 VBLS für eine höhere Belastungsgerechtigkeit sorgen soll, adressiert die Beklagte selbst an verschiedenen Stellen. Eine Angemessenheit der durch § 65 Abs. 3 VBLS a.F. bewirkten versicherungsfremden Quersubventionierung anderer Beteiligter ist nach Auffassung der Kammer hingegen nicht ersichtlich, ein sonstiges schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der in § 65 Abs. 3 VBLS a.F. niedergelegten Regelung nicht erkennbar.
109 
Schließlich wird die dargestellte Benachteiligung auch nicht durch im Sachzusammenhang stehende Vorteile kompensiert.
110 
III. Unwirksamkeit und ergänzende Vertragsauslegung
111 
§ 65 Abs. 3 VBLS a.F. ist somit nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Zwar ist es der Kammer aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion verwehrt, die unwirksame Klausel auf einen gerade noch zulässigen Inhalt zurückzuführen (BGH NJW 2000, 1113). Es ist jedoch zulässig, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die hierdurch entstandene Lücke zu schließen, weil davon auszugehen ist, dass der ersatzlose Wegfall der Klausel von dem übereinstimmenden Parteiwillen nicht getragen ist (vgl. BGHZ 117, 99; BGHZ 139, 333, 339 f.). Zwar hat die Kammer im vorliegenden Fall zudem zu beachten, dass die Parteien bei der Ausgestaltung der Satzung einen erheblichen Ermessensspielraum haben (BGHZ 103, 370, 384). Jedoch hat der Satzungsgeber vorliegend durch die 7. und 9. Satzungsänderung sein Ermessen bereits dadurch ausgeübt, dass zum 01.01.2006 § 65 VBLS in einer Weise ausgestaltet wurde, die von beiden Seiten als sachgerecht empfunden wird. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, dass die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 eine andere Regelung getroffen hätte (vgl. BGH VersR 1990, 486 bei 2.c). Vielmehr ergibt sich aus den Anlagen B 3 (dort S.15) und K 10, dass die Satzungsänderungen gerade den Zweck hatten, für eine belastungsgerechtere Verteilung der Sanierungsgelder zu sorgen.
112 
C. Rückzahlungsanspruch
113 
Der Rückzahlungsanspruch folgt aus § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB i.V.m. §§ 818 ff. BGB, weil die Beklagte die Sanierungsgeldzahlungen des Klägers infolge der Unwirksamkeit des § 65 VBLS a.F. ohne rechtlichen Grund durch Leistung erlangt hat. Die Rückforderung ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, weil die Rechtsbeständigkeit der die Verbindlichkeit begründenden Regelung von Anbeginn zwischen den Parteien streitig war und der Kläger daher nicht in Kenntnis einer Nichtschuld geleistet hat.
114 
Der Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche steht im tenorierten Umfang auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährung ist jedenfalls nach Ziffer 7.1 der Musterprozessvereinbarung durch Vereinbarung gehemmt.
115 
D. Nebenentscheidungen
116 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO, die Kostenentscheidung aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
117 
E. Die Beklagte hat zuletzt durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07. April 2010 Vortrag gehalten. Der Vortrag ist – soweit er nicht nur Rechtsausführungen enthält – nicht mehr zu berücksichtigen und veranlasst die Kammer auch nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296 a, 128 Abs. 2 S. 2, 156 ZPO.

Gründe

 
60 
A.
Entscheidungszuständigkeit
61 
Die Zuständigkeit der Kammer folgt jedenfalls aus § 39 S.1 ZPO, da die Beklagte vor der Kammer zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen.
62 
Zwar bestehen erhebliche Zweifel an der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 10.12.2008, der nicht darauf eingeht, dass die Parteien um die Spezialisierung der dortigen 6. Zivilkammer auf die vorliegende Rechtsmaterie wissend ausweislich der Musterprozessvereinbarung nach Ziffer 2, 3.1 und 3.2 ausdrücklich die Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe vereinbart haben. Zudem ist fraglich, ob überhaupt eine Verweisungsantrag des Klägers i.S.d. § 281 ZPO vorliegt, da jener allein einen – im Prinzip ausreichenden (BGHZ 5, 107) – „Hilfsantrag“ gestellt hatte, der jedoch lediglich „für den Fall, dass die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhalten und die Klage nicht schon aus den angeführten zivilrechtlichen Gründen für begründet erachten sollte“, gestellt wurde. Der Verweisungsbeschluss lässt jedoch insoweit jegliche Auseinandersetzung mit den umfangreichen rechtlichen Ausführungen des Klägers vermissen, sodass – unabhängig von der Frage, ob ein Hilfsantrag in dieser Form überhaupt den Anforderungen des § 281 ZPO genügt – aus dem Beschluss nicht erkennbar ist, dass und warum die entsprechende Bedingung, die eine Verweisung rechtfertigen würde, eingetreten wäre. Der pauschale Hinweis darauf, dass „die Kammer bisher die Sanierungsregelung für rechtens gehalten hat“, scheint insoweit ungenügend.
63 
B.
Zulässigkeit der Feststellungsanträge
64 
Die Feststellungsanträge sind zulässig.
65 
I. Zulässigkeit des Hauptantrags 1. b)
66 
Der Hauptantrag Ziffer 1. b), durch den der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Rückzahlung des vom Kläger in den Jahren 2002 bis 2005 an die Beklagte gezahlten Sanierungsgeldes zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Klagezustellung verpflichtet ist, ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
67 
Hiermit begehrt der Kläger die Klärung, ob zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis im Sinne einer Beziehung zwischen den Parteien, aus der subjektive Rechte entspringen können (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256 Rn. 3), besteht, wobei ausreichend ist, dass der Kläger vorliegend aus dem den Zeitraum 01.01.2002 – 31.12.2005 betreffenden Rechtsverhältnis gegenwärtig noch Rechtsfolgen ableitet (BGHZ 27, 190, 196).
68 
Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Eigenschaft der Beklagten als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts ausreichende Gewähr dafür bietet, auch ohne vollstreckbaren Leistungsbefehl die Forderung des Klägers auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin zu erfüllen (BGH NJW 2001, 445, 447 f.). Diese - allgemeine - Einschätzung wird vorliegend noch dadurch bekräftigt, dass sich die Beklagte ausweislich Ziffer 8.1 der Musterprozessvereinbarung zur Befolgung eines Feststellungsurteils in gleicher Weise wie bei Erlass eines Leistungsurteils verpflichtet hat (vgl. BGH NJW 1995, 2221, 2222).
69 
Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Beklagten hingegen, dass der Kläger den Rückzahlungsanspruch nicht beziffert hat, obwohl ihm dies möglich wäre. Da die vom Kläger geleisteten Sanierungsgeldbeträge der Höhe nach außer Streit stehen und aus den Mitteilungen des Beklagten ersichtlich sind, besteht keine Unsicherheit, über die Höhe der geltend gemachten Rückzahlungsforderungen.
70 
An der Stellung des so formulierten Feststellungsantrags war der Kläger auch nicht durch die Musterprozessvereinbarung gehindert, da diese jedenfalls keinen Klageverzicht beinhaltet. Zudem ist auch aus ihrem Wortlaut nicht ersichtlich, dass allein der nunmehr als (erster) Hilfsantrag zum Hauptantrag Ziffer 1. b) gestellte Antrag auf Feststellung von der Musterprozessvereinbarung gedeckt wäre, wenn nach deren Ziffer 1 die Frage, „ob und in welchem Umfang den Mitgliedern der Prozessgemeinschaft […] Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Sanierungsgelder zustehen“ den Prozessgegenstand bilden soll. Hiernach ist auch der Fall umfasst, dass die Sanierungsgelder vollständig zurückzuzahlen sind. Diese Auslegung ergibt sich auch unter Würdigung der Begleitumstände, unter denen die Musterprozessvereinbarung geschlossen wurde. Der Beklagten war ausweislich der durch sie gegenüber dem Kläger festgesetzten Sanierungsgelder bekannt, dass jener seit Geltung der Satzung in der Fassung vom 01.01.2006 kein Sanierungsgeld mehr zu zahlen hatte. Demnach wusste die Beklagte, dass auch dann, wenn die Gerichte die Geltung dieser Satzungsfassung in ergänzender Vertragsauslegung bejahen würden, - jedenfalls bei manchen Beteiligten - eine Verpflichtung zur vollständigen Rückzahlung des Sanierungsgeldes die Konsequenz wäre.
71 
II. Zulässigkeit des Hauptantrags Ziffer 1. a)
72 
Ferner ist der Hauptantrag Ziffer 1. a) nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Der Kläger begehrt insoweit im Wege der Zwischenfeststellungsklage, die bereits gemeinsam mit dem jeweils verfolgten Hauptantrag gestellt werden kann (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256 Rn. 21), die Feststellung des Bestehens eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses. Der Antrag ist bei sinngemäßer Auslegung im Lichte der Musterprozessvereinbarung nicht lediglich auf die - unzulässige (BGHZ 68, 332) - Feststellung über eine Vorfrage oder ein Element eines Rechtsverhältnisses oder die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet. Vielmehr begehrt der Kläger die Feststellung, dass durch die Aufnahme der beanstandeten Satzungsbestimmung eine rechtliche Beziehung zwischen ihm und der Beklagten nicht begründet wurde, die Rechtsfolgen im Sinne einer Verpflichtung zur Zahlung des Sanierungsgeldes zeitigt. Die Vorgreiflichkeit des Bestehens oder Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses ergibt sich daraus, dass die mit dem Hauptantrag Ziffer 1. b) verfolgte Feststellung einer Rückzahlungsverpflichtung davon abhängt, ob die Satzungsbestimmung für wirksam erachtet wird.
73 
Insoweit wird die Rechtsbeziehung auch nicht bereits durch das Urteil über den auf Feststellung der Rückzahlungsverpflichtung gerichteten Antrag erschöpfend geregelt (BGHZ 169, 153), weil die Frage, ob die Satzungsbestimmung wirksam ist, nicht an der Rechtskraft eines Ausspruches über die Rückzahlungsverpflichtung teilhätte.
74 
C. Unwirksamkeit des § 65 Abs. 3 VBLS a.F.
75 
Die Sanierungsgeldregelung des § 65 Abs. 3 VBLS in der seit der Satzungsänderung der Beklagten vom 19.09.2002 bis zum Inkrafttreten der 7. und 9. Satzungsänderung mit Wirkung vom 01.01.2006 geltenden Fassung ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
76 
Bei § 65 Abs. 3 VBLS a.F. handelt es sich um eine der gerichtlichen Kontrolle uneingeschränkt zugängliche Allgemeine Geschäftsbedingung (I.), die den Kläger unangemessen benachteiligt (II.) und deshalb unwirksam ist, wobei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Fassung des § 65 VBLS an die Stelle der unwirksamen Satzungsbestimmung tritt, die § 65 VBLS aufgrund der am 01.01.2006 in Kraft getretenen 7. und 9. Satzungsänderung hat (III.).
77 
I. Kontrollfähigkeit des § 65 Abs. 3 VBLS a.F.
78 
Bei den Satzungsbestimmungen der Beklagten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (BGHZ 142, 103 ff. bei 2.), wobei die Beklagte mit ihren Versicherungsnehmern, die nach § 25 Abs. 2 S. 1 VBLS die „Beteiligten“ i.S.d. § 19 VBLS sind, privatrechtliche Gruppenversicherungsverträge abschließt (BGH a.a.O. bei 2. a). Die Beklagte „stellt“ als Verwenderin diese Bedingungen auch, weil sie bei Abschluss der Gruppenversicherungsverträge mit den Arbeitgebern ausschließlich ihre Satzung zugrundelegt (BGH a.a.O.).
79 
Der vorliegend vom Kläger als unwirksam beanstandete § 65 Abs. 3 VBLS a.F. unterliegt einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 307 BGB. Es handelt sich weder um eine kontrollfreie Preis- oder Leistungsbestimmung (1) noch ist die Klausel nach §§ 310 Abs. 4 S. 1 und 3, 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (2). Schließlich folgt eine Einschränkung der gerichtlichen Inhaltskontrolle der Klausel auch nicht aus ihrem engen Zusammenhang zu tarifvertraglichen Vereinbarungen (3.)
80 
1. Bei § 65 Abs. 3 VBLS a.F. handelt es sich nicht um eine nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfreie Preis- oder Leistungsbestimmung.
81 
Zwar steht der in § 65 Abs. 3 VBLS a.F. niedergelegte Berechnungsmodus der Sanierungsgeldregelung in Beziehung zu den von den Versicherungsnehmern als Hauptleistungspflicht zu entrichtenden Versicherungsbeiträgen. Indes wird hierdurch nicht die frei zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung, die mangels gesetzlicher Fixierung nicht kontrollfähig ist (BGH WM 2002, 70), festlegt, sondern die so ausgehandelte Vergütung nachträglich zum Nachteil des Klägers modifiziert und näher ausgestaltet, weshalb sie kontrollfähig ist (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1049, 1050 bei I. 2.; BGH VersR 2004, 319 ff., BGHZ 142, 103 bei [19]). Denn auch ohne diese Klausel kann ein wirksamer Vertrag angenommen werden, dessen wesentlicher Vertragsinhalt bestimmbar ist, weshalb der enge Bereich, der nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen ist, durch die Klausel verlassen wird.
82 
2. Eine Begrenzung der gerichtlichen Kontrollbefugnis ergibt sich auch nicht aus §§ 310 Abs. 4 S. 1 und 3, 307 Abs. 3 S. 1 BGB.
83 
Zwar ist die Regelung des § 65 Abs. 3 VBLS a.F. faktisch auf § 37 Abs. 3 ATV und Nr. 4 AVP 2001 und somit auf im Rahmen von Tarifverhandlungen ausgehandelte Bestimmungen zurückzuführen, die § 65 Abs. 3 VBLS a.F. nahezu wortlautidentisch wiederholt. Jedoch lässt sich hieraus vorliegend keine Einschränkung der Inhaltskontrolle ableiten. Der Erlass einer Satzungsbestimmung, die das versicherungsvertragliche Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten und das Binnenverhältnis der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer der Beklagten untereinander hinsichtlich der Verteilung der Finanzierungslast ausgestaltet, war nicht von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien gedeckt.
84 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft der Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB auch auf die Verwendung der Satzung bei den Gruppenversicherungsverträgen durch die Beklagte zu, die von dem durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis zu unterscheiden sind (BGHZ 174, 127 bei [30]). Hieran ändert die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien am Zustandekommen der Satzung und deren Änderungen im Grundsatz nichts (BGHZ 142, 103 bei [15]). Die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien bei den Satzungsänderungen ist zwar insoweit in Betracht zu ziehen, als sich die Satzungsbestimmungen der Beklagten hierdurch von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen anderer Versicherungsunternehmen unterscheiden (BGH a.a.O. bei [17]), die Tarifvertragsparteien haben indes keine originäre Kompetenz zur Satzungsänderung, weshalb es bei der Beurteilung der Satzung der Beklagten nicht um die Beurteilung tarifvertraglicher Regelungen geht (BGH ebenda). Der Umstand, dass die vorliegend zu prüfende Satzungsregelung auf tarifvertragliche Regelungen zurückgeht, kann somit zwar im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB zu berücksichtigen sein (BGHZ 174, 127 bei [32]), führt aber nicht per se zu einer Kontrollfreiheit nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 310 Abs. 4 S. 1 und 3, 307 Abs. 3 S. 1 BGB (offen gelassen durch den BGH a.a.O.).
85 
3. Der gerichtlichen Inhaltskontrolle sind freilich insoweit Grenzen gesetzt, als solche Regelungen in der Satzung der Beklagten von einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit der Beklagten als Satzungsgeber erfasst sind, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben, die eng mit den tarifvertraglichen Vorgaben verknüpft sind, die die arbeitsrechtlich von den Arbeitgebern geschuldete Zusatzversorgung konkretisieren und auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127 bei [32]).
86 
a) Dieser die gerichtliche Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB beschränkende Zusammenhang besteht jedoch – entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl. Urteil vom 03.03.2009 – Az.: 12 U 81/08, S. 25) – allein, soweit das Verhältnis zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der Beklagten betroffen und die konkrete Regelung im vorgenannten Sinne tarifvertraglich determiniert ist. Eine Übertragung auf das Binnenverhältnis der Beteiligten und ihres Verhältnisses zur Beklagten ist jedoch nicht möglich. Denn die Einschränkung der gerichtlichen Inhaltskontrolle findet seine Rechtfertigung allein darin, dass die Gerichte nicht in die nach Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie der Tarifpartner eingreifen sollen. In diesem Bereich besteht deshalb kein gerichtliches Kontrollbedürfnis, weil das Verfahren, nach dem die Tarifvertragsparteien die tarifvertraglichen Bestimmungen aushandeln, und insbesondere die paritätische Repräsentation der maßgeblichen Gruppeninteressen durch Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften hinreichende Gewähr bieten, dass das im tarifpolitischen Widerstreit gefundene Ergebnis inhaltlich angemessen und daher rechtlich tragfähig ist (Staudinger/Coester, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 305-310 BGB, UKlaG, Neubearb. 2006, § 310 Rn. 87).
87 
Diese Gewähr ist vorliegend gerade nicht gegeben, weil die allein auf der Seite der Arbeitgeber bestehenden, verschiedenen Gruppen, deren Interessen durch die Frage betroffen sind, wie die finanziellen Lasten des schließungsbedingten Mehraufwandes unter den Beteiligten der Beklagten gerecht zu verteilen sind, im Rahmen der Tarifgespräche gar nicht oder nicht ausreichend vertreten waren. Während die sog. sonstigen Beteiligten i.S.v. § 19 Abs. 2 d) - f) VBLS, die nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers gemäß der Jahresrechnung 2002 der Beklagten 21 % des Beitragsaufkommens generierten, gar nicht an den Tarifverhandlungen beteiligt waren, wurde die Gruppe der kommunalen Arbeitgeber, zu der der Kläger zählt, nach seinem wiederum unbestrittenen Vortrag nur insoweit vertreten, als vier der sechzehn Landesverbände der an den Tarifverhandlungen beteiligten Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA) Mitglieder haben, die an der Beklagten beteiligt sind und daher ein Interesse hatten, zu der Frage der gerechten Lastenverteilung im Binnenverhältnis der an der Beklagten beteiligten Arbeitgebergruppen Position zu beziehen.
88 
b) Zudem kann der Grundsatz, dass Regelungen, die eng mit den tarifvertraglichen Vorgaben verknüpft sind, die die arbeitsrechtlich von den Arbeitgebern geschuldete Zusatzversorgung konkretisieren und auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, inhaltlich nur eingeschränkt durch die Gerichte kontrolliert werden können, dort ohnehin keine Geltung beanspruchen, wo die konkret zu beurteilende Bestimmung zwar faktisch durch die Tarifparteien ausgehandelt wurde, die Regelung der jeweiligen Materie jedoch nicht von der Tarifautonomie gedeckt war (vgl. entsprechend zur Kontrollfähigkeit „scheindeklaratorischer Klauseln“, die auf einen räumlich, fachlich und zeitlich nicht einschlägigen Tarifvertrag verweisen Staudinger/Coester, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 305-310 BGB, UKlaG, Neubearb. 2006, § 310 Rn. 113 und § 307 Rn. 297 und 300). So liegt der Fall hier. Weder handelt es sich bei der Beklagten um eine gemeinsame Einrichtung i.S.v. § 4 Abs. 2 TVG noch ist es sonst durch die nach Art. 9 Abs. 3 GG, § 1 TVG gewährleistete Tarifautonomie gedeckt, dass die Tarifvertragsparteien das privatrechtliche Gruppenversicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Lasten des Klägers ausgestalten, indem sie ihm eine Finanzierungslast für den schließungsbedingten Mehraufwand in Form des Sanierungsgeldes nach dem in § 65 Abs. 3 VBLS a.F. bestimmten Berechnungsmodus aufbürden.
89 
aa) Die Verteilung der Finanzierungslast des schließungsbedingten Mehraufwandes im Binnenverhältnis zwischen den Arbeitgebern stellt keine Regelung dar, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen i.S.v. § 1 Abs. 1 TVG betrifft.
90 
Gegenstand von Inhaltsnormen nach § 1 Halbsatz 2 Fall 1 TVG können nämlich nur Regelungen sein, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmen (Erfurter Kommentar-Franzen, 10. Aufl. 2010, § 1 TVG Rn. 41 f.).
91 
Auch handelt es sich weder um eine Betriebsnorm nach § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 Fall 2 TVG, da hierzu nur solche Regelungen zählen, die das Verhältnis des Arbeitgebers und der Belegschaft regeln (Erfurter Kommentar-Franzen, a.a.O. Rn. 45), noch um eine betriebsverfassungsrechtliche Norm nach § 1 Abs.1 Halbsatz 2 Fall 3 TVG, weil hierunter nur solche Regelungen zu verstehen sind, die sich auf die Einrichtung und Organisation der Betriebsvertretung und deren Befugnisse und Rechte beziehen (Erfurter Kommentar-Franzen, a.a.O. Rn. 48).
92 
bb) Das Binnenverhältnis der Arbeitgeber untereinander, welches durch Satzungsbestimmungen einer Einrichtung geregelt wird, die zugleich sowohl das Verhältnis der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber zu der Einrichtung betreffen, kann von den Tarifvertragsparteien vielmehr nur dann geregelt werden, wenn es sich bei der Einrichtung um eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 Abs. 2 TVG handelt (Erfurter Kommentar-Franzen, 10. Aufl. 2010, § 4 TVG Rn. 22, 25 f.).
93 
Bei der Beklagten handelt es sich um keine Einrichtung in diesem Sinne, weil die Tarifvertragsparteien nach der Satzung keine Befugnis haben, die Beklagte zu kontrollieren oder ihr bindende Weisungen zu erteilen (vgl. BAGE 35, 221), noch die Beklagte in hinreichendem Maße paritätisch besetzt ist (vgl. hierzu BGH VersR 2006, 534). Dass die Beklagte Leistungen aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtungen erbringt, reicht für eine Einordnung als gemeinsame Einrichtung nicht aus (BAG ZTR 2004, 603). Entsprechend betonen die Tarifvertragsparteien in Ziffer 4.1 AVP 2001 und § 15 Abs. 1 ATV selbst zutreffend die Finanzierungsautonomie der Beklagten.
94 
c) Der Umstand, dass § 65 Abs. 3 VBLS a.F. seinen Ursprung in tarifvertraglichen Regelungen hat, schränkt somit im Ergebnis den gerichtlichen Kontrollmaßstab nach §§ 305 ff. BGB nicht von vornherein ein, sondern ist lediglich im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB in die dort erforderliche Gesamtabwägung (erneut) einzustellen.
95 
II. Unangemessene Benachteiligung durch § 65 Abs. 3 VBLS a.F.
96 
§ 65 Abs. 3 VBLS a.F. ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Klausel von dem zum vertraglichen Leitbild des Versicherungsvertrages gehörenden Äquivalenzprinzip zum Nachteil des Klägers abweicht und ihn unangemessen benachteiligt. Insbesondere ist § 65 Abs. 3 VBLS a.F. keine Regelung, die aufgrund der Beteiligung der Tarifvertragsparteien am Entstehungsprozess oder aufgrund der Beschlussfassung nach Maßgabe des in der Satzung der Beklagten geregelten Verfahrens hinreichende Gewähr für ihre inhaltliche Ausgewogenheit bieten würde.
97 
1. § 65 Abs. 3 VBLS a.F. benachteiligt den Kläger, weil die Klausel das zu zahlende Sanierungsgeld nicht in einer Weise bestimmt, die das individuelle Verhältnis von finanziellem Beitrag zum Versicherungssystem und Auszahlungen in Form von Renten hinreichend berücksichtigt. Die Klausel führt daher zu einer versicherungsfremden Quersubventionierung anderer Beteiligter, die das auch für das vorliegende Gruppenversicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gültige Äquivalenzprinzip verletzt.
98 
a) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist als privatrechtliches Gruppenversicherungsverhältnis ausgestaltet (BGHZ 169, 122). Zu dessen Grundlage zählt das Finanzierungssystem, welches sich bis zur Schließung des Gesamtversorgungssystems zum Ende des Jahres 2001 dadurch kennzeichnete, dass es sich nur aus Umlagen entsprechend der Anzahl der aktiv im öffentlichen Dienst tätigen Beschäftigten speiste. Dieses System hat zur Grundlage, dass für die Empfänger von Rentenleistungen eine im wesentlichen ausreichende Anzahl jüngerer Beschäftigter nachrückt (BGHZ 135, 333 bei 3. c). Wenn jedoch wie vorliegend zwischen den Parteien unstreitig ein Teil der Arbeitgeber in erheblichem Maße Personal nicht nur vorübergehend abbaut und hierdurch das Verhältnis von finanziellem Zufluss in das Finanzierungssystem der Beklagten zu den zu tragenden Rentenlasten beeinflusst wird, kann dies zu einer Äquivalenzstörung im privatrechtlichen Vertragsverhältnis führen, die ggf. durch eine Erhöhung der Hauptleistungspflicht zur Entrichtung systemangemessener Umlagebeiträge aufzufangen ist (vgl. BGHZ 135, 333 bei 3. d). Für das System der Umlagefinanzierung, das die Gruppenversicherung der Beklagten kennzeichnet, gilt somit das auch sonst das Versicherungsvertragsverhältnis prägende Äquivalenzprinzip (zur Unangemessenheit einer das Äquivalenzverhältnis nachträglich störenden Bestimmung vgl. auch Präve, in: Graf von Westphalen (Hrsg.), Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Stand: Februar 2008, Rn. 92).
99 
Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.06.2005 (BGH NJW-RR 2005, 1228) ausgeführt, dass die Beklagte anders als ein Sozialversicherungsträger ihre Leistungen nach den ihr zufließenden Umlagen sowie den Erträgen ihres Vermögens ausrichten muss und weitergehende Leistungen für einzelne Gruppen von Versicherten nur durch eine Erhöhung oder Umverteilung der Umlagen finanziert werden können, woraus ein Konflikt mit dem Grundsatz der Gewährung gleicher Leistungen für gleiche Beträge entstehe (BGH a.a.O. bei 2.). Insoweit ist zu beachten, dass das Zusatzversorgungssystem der Beklagten als privatrechtliche Versicherung konzipiert ist und deshalb – entgegen der Auffassung der Beklagten – wesentlich stärker auf dem Versicherungsprinzip beruht als auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs (BGHZ 169, 122 bei II. 3. b).
100 
b) Nach der Auffassung der Kammer stellt der in § 65 Abs. 3 VBLS a.F. niedergelegte Schlüssel für die Berechnung der Höhe des Sanierungsgeldes eine Benachteiligung dar. Mit dem Äquivalenzprinzip steht es nicht in Einklang, wenn einzelne Beteiligte, die in erheblichem Umfang Personal abgebaut haben und deshalb nicht mehr im selben Umfang wie zuvor zur Finanzierung des Systems beitragen, zu Lasten von anderen Beteiligten begünstigt werden, weil sie selbst keine höheren Beiträge erbringen müssen, die den Umfang des Personalabbaus und die sich hieraus ergebende Störung des Verhältnisses von zufließenden Beiträgen und auszuzahlenden Rentenbeträgen kompensieren. Insoweit führt § 65 Abs. 3 VBLS a.F. nach Auffassung der Kammer zu einer versicherungsfremden Umverteilung individuell zu tragender Lasten.
101 
2. Die Benachteiligung ist bei der gebotenen überindividuell-generalisierenden Interessenabwägung (BGH NJW 2002, 1715) nach Auffassung der Kammer auch unangemessen.
102 
a) Dafür, dass § 65 Abs. 3 VBLS a.F. die Bewältigung des schließungsbedingten Mehraufwandes angemessen regeln würde, streitet nicht bereits die Beteiligung der Tarifvertragsparteien und der satzungsmäßigen Organe der Beklagten am Entstehungsprozess der Klausel.
103 
Zwar gelten im Grundsatz für kollektiv ausgehandelte und von den beteiligten Kreisen als ausgewogen anerkannte Allgemeine Geschäftsbedingungen besondere Grundsätze (BGHZ 102, 51 bzgl. VOB/B; BGH NJW 1998, 640 betreffend ADSp). Vorliegend war von den Tarifvertragsparteien jedoch keine Ausgewogenheit der in der Satzung der Beklagten enthaltenen Sanierungsgeldregelung zu erwarten. Eine solche Gerechtigkeitsgarantie durch Verfahren wäre nur gewährleistet gewesen, wenn sämtliche Beteiligte der Beklagten in angemessenem Verhältnis an den Verhandlungen beteiligt gewesen wären. Dies war indes weder bei den Tarifverhandlungen noch bei der Beschlussfassung der Beklagten, durch die § 65 Abs. 3 VBLS a.F. eingeführt wurde, der Fall.
104 
Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, bestand das Interesse der die Arbeitnehmer vertretenden Gewerkschaften in erster Linie darin, eine höhere Belastung der Arbeitnehmer über den bisher von ihnen als Anteil zur Finanzierung zu leistenden Satz zu vermeiden. Umgekehrt bestand ein Interesse solcher Arbeitgebervertreter, die in der Vergangenheit dauerhaft und nachhaltig Personal abgebaut hatten, trotz der nunmehr geringeren Beitragsleistungen zum Versorgungssystem der Beklagten im Rahmen der Finanzierung des schließungsbedingten Mehraufwandes nicht in größerem Umfang zu Beitragszahlungen herangezogen zu werden.
105 
Soweit die tarifvertraglichen Verhandlungen betroffen waren, waren die an der Beklagten beteiligten kommunalen Arbeitgeber, zu denen auch der Kläger zählt, wie dargestellt nur in geringem Maße repräsentiert, die sogenannten „sonstigen Beteiligten“ hingegen gar nicht beteiligt (vgl. oben bei C. I. 3 a).
106 
An der Umsetzung der tarifvertraglichen Vorgaben in der Satzung waren beide Gruppen wiederum nicht in einem solchen Umfang beteiligt, der die Angemessenheit der Klausel gewährleisten würde. Während die sonstigen Beteiligten, die nach der Jahresrechnung 2002 der Beklagten 21% des Beitragsaufkommens generieren, im Verwaltungsrat der Beklagten nicht repräsentiert sind, stellen die kommunalen Arbeitgeber lediglich drei der 38 Verwaltungsratsmitglieder, obwohl sie gemäß der Jahresrechnung 2002 der Beklagten – nach dem wiederum unbestrittenen Vortrag des Klägers – nahezu 23 % des Beitragsaufkommens ausmachen. Hingegen hatten der Bund und die Gewerkschaften nach den Satzungsbestimmungen auf die Beschlussfassung erheblichen Einfluss, da insbesondere allein der Bund die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder beruft, die andere Hälfte auf Vorschlag der Gewerkschaften von dem BMF berufen wird.
107 
Auch die die Genehmigung der Satzung durch das BMF als Aufsichtsbehörde vermag eine inhaltliche Angemessenheit im AGB-rechtlichen Sinne nicht sicherzustellen, da sich Zweck und Maßstab der jeweiligen Prüfung unterscheiden (BGH NJW 2005, 1774; Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl. 2010, vor § 307 Rn. 21).
108 
b) Die Bestimmung des § 65 Abs. 3 VBLS a.F. benachteiligt den Kläger nach Auffassung der Kammer insbesondere deshalb unangemessen, weil die Berücksichtigung der durch den jeweiligen Beteiligten verursachten Rentenlasten mit dem Faktor neun den aufgrund des starken Personalabbaus einzelner Beteiligter, insbesondere des Bundes, fehlenden Mittelzufluss und die damit verbundene Störung des Äquivalenzprinzips nicht angemessen ausgleicht. Die Unangemessenheit ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits aus einem Vergleich mit der seit dem 01.01.2006 geltenden Fassung der Satzung der Beklagten. Nach § 65 Abs. 5 a) VBLS n.F. erhöhen oder vermindern sich die Sanierungsgelder nunmehr entsprechend des Verhältnisses der Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe. Nach den zugehörigen Ausführungsbedingungen ist Grundlage der Berechnung ein Vergleich des Solldeckungsgrades mit dem individuellen Deckungsgrad des jeweiligen Beteiligten. Eine solche individuelle und verursacherbezogene Ermittlung des vom jeweiligen Beteiligten zu entrichtenden Sanierungsgeldes lässt § 65 Abs. 3 VBLS a.F. vermissen. Die pauschale Berücksichtigung der Rentensumme mit dem Faktor neun bei der Berechnung führt nicht zu einer dem Äquivalenzprinzip genügenden individuellen Lastenverteilung. Dass hingegen die seit 01.01.2006 gültige Neuregelung des § 65 VBLS für eine höhere Belastungsgerechtigkeit sorgen soll, adressiert die Beklagte selbst an verschiedenen Stellen. Eine Angemessenheit der durch § 65 Abs. 3 VBLS a.F. bewirkten versicherungsfremden Quersubventionierung anderer Beteiligter ist nach Auffassung der Kammer hingegen nicht ersichtlich, ein sonstiges schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der in § 65 Abs. 3 VBLS a.F. niedergelegten Regelung nicht erkennbar.
109 
Schließlich wird die dargestellte Benachteiligung auch nicht durch im Sachzusammenhang stehende Vorteile kompensiert.
110 
III. Unwirksamkeit und ergänzende Vertragsauslegung
111 
§ 65 Abs. 3 VBLS a.F. ist somit nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Zwar ist es der Kammer aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion verwehrt, die unwirksame Klausel auf einen gerade noch zulässigen Inhalt zurückzuführen (BGH NJW 2000, 1113). Es ist jedoch zulässig, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die hierdurch entstandene Lücke zu schließen, weil davon auszugehen ist, dass der ersatzlose Wegfall der Klausel von dem übereinstimmenden Parteiwillen nicht getragen ist (vgl. BGHZ 117, 99; BGHZ 139, 333, 339 f.). Zwar hat die Kammer im vorliegenden Fall zudem zu beachten, dass die Parteien bei der Ausgestaltung der Satzung einen erheblichen Ermessensspielraum haben (BGHZ 103, 370, 384). Jedoch hat der Satzungsgeber vorliegend durch die 7. und 9. Satzungsänderung sein Ermessen bereits dadurch ausgeübt, dass zum 01.01.2006 § 65 VBLS in einer Weise ausgestaltet wurde, die von beiden Seiten als sachgerecht empfunden wird. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, dass die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 eine andere Regelung getroffen hätte (vgl. BGH VersR 1990, 486 bei 2.c). Vielmehr ergibt sich aus den Anlagen B 3 (dort S.15) und K 10, dass die Satzungsänderungen gerade den Zweck hatten, für eine belastungsgerechtere Verteilung der Sanierungsgelder zu sorgen.
112 
C. Rückzahlungsanspruch
113 
Der Rückzahlungsanspruch folgt aus § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB i.V.m. §§ 818 ff. BGB, weil die Beklagte die Sanierungsgeldzahlungen des Klägers infolge der Unwirksamkeit des § 65 VBLS a.F. ohne rechtlichen Grund durch Leistung erlangt hat. Die Rückforderung ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, weil die Rechtsbeständigkeit der die Verbindlichkeit begründenden Regelung von Anbeginn zwischen den Parteien streitig war und der Kläger daher nicht in Kenntnis einer Nichtschuld geleistet hat.
114 
Der Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche steht im tenorierten Umfang auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährung ist jedenfalls nach Ziffer 7.1 der Musterprozessvereinbarung durch Vereinbarung gehemmt.
115 
D. Nebenentscheidungen
116 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO, die Kostenentscheidung aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
117 
E. Die Beklagte hat zuletzt durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07. April 2010 Vortrag gehalten. Der Vortrag ist – soweit er nicht nur Rechtsausführungen enthält – nicht mehr zu berücksichtigen und veranlasst die Kammer auch nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296 a, 128 Abs. 2 S. 2, 156 ZPO.

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(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.