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A. Entscheidungszuständigkeit |
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| Die Zuständigkeit der Kammer folgt jedenfalls aus § 39 S.1 ZPO, da die Beklagte vor der Kammer zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen. |
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| Zwar bestehen erhebliche Zweifel an der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 10.12.2008, der nicht darauf eingeht, dass die Parteien um die Spezialisierung der dortigen 6. Zivilkammer auf die vorliegende Rechtsmaterie wissend ausweislich der Musterprozessvereinbarung nach Ziffer 2, 3.1 und 3.2 ausdrücklich die Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe vereinbart haben. Zudem ist fraglich, ob überhaupt eine Verweisungsantrag des Klägers i.S.d. § 281 ZPO vorliegt, da jener allein einen – im Prinzip ausreichenden (BGHZ 5, 107) – „Hilfsantrag“ gestellt hatte, der jedoch lediglich „für den Fall, dass die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhalten und die Klage nicht schon aus den angeführten zivilrechtlichen Gründen für begründet erachten sollte“, gestellt wurde. Der Verweisungsbeschluss lässt jedoch insoweit jegliche Auseinandersetzung mit den umfangreichen rechtlichen Ausführungen des Klägers vermissen, sodass – unabhängig von der Frage, ob ein Hilfsantrag in dieser Form überhaupt den Anforderungen des § 281 ZPO genügt – aus dem Beschluss nicht erkennbar ist, dass und warum die entsprechende Bedingung, die eine Verweisung rechtfertigen würde, eingetreten wäre. Der pauschale Hinweis darauf, dass „die Kammer bisher die Sanierungsregelung für rechtens gehalten hat“, scheint insoweit ungenügend. |
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B. Zulässigkeit der Feststellungsanträge |
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| Die Feststellungsanträge sind zulässig. |
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| I. Zulässigkeit des Hauptantrags 1. b) |
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| Der Hauptantrag Ziffer 1. b), durch den der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Rückzahlung des vom Kläger in den Jahren 2002 bis 2005 an die Beklagte gezahlten Sanierungsgeldes zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Klagezustellung verpflichtet ist, ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. |
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| Hiermit begehrt der Kläger die Klärung, ob zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis im Sinne einer Beziehung zwischen den Parteien, aus der subjektive Rechte entspringen können (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256 Rn. 3), besteht, wobei ausreichend ist, dass der Kläger vorliegend aus dem den Zeitraum 01.01.2002 – 31.12.2005 betreffenden Rechtsverhältnis gegenwärtig noch Rechtsfolgen ableitet (BGHZ 27, 190, 196). |
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| Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Eigenschaft der Beklagten als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts ausreichende Gewähr dafür bietet, auch ohne vollstreckbaren Leistungsbefehl die Forderung des Klägers auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin zu erfüllen (BGH NJW 2001, 445, 447 f.). Diese - allgemeine - Einschätzung wird vorliegend noch dadurch bekräftigt, dass sich die Beklagte ausweislich Ziffer 8.1 der Musterprozessvereinbarung zur Befolgung eines Feststellungsurteils in gleicher Weise wie bei Erlass eines Leistungsurteils verpflichtet hat (vgl. BGH NJW 1995, 2221, 2222). |
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| Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Beklagten hingegen, dass der Kläger den Rückzahlungsanspruch nicht beziffert hat, obwohl ihm dies möglich wäre. Da die vom Kläger geleisteten Sanierungsgeldbeträge der Höhe nach außer Streit stehen und aus den Mitteilungen des Beklagten ersichtlich sind, besteht keine Unsicherheit, über die Höhe der geltend gemachten Rückzahlungsforderungen. |
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| An der Stellung des so formulierten Feststellungsantrags war der Kläger auch nicht durch die Musterprozessvereinbarung gehindert, da diese jedenfalls keinen Klageverzicht beinhaltet. Zudem ist auch aus ihrem Wortlaut nicht ersichtlich, dass allein der nunmehr als (erster) Hilfsantrag zum Hauptantrag Ziffer 1. b) gestellte Antrag auf Feststellung von der Musterprozessvereinbarung gedeckt wäre, wenn nach deren Ziffer 1 die Frage, „ob und in welchem Umfang den Mitgliedern der Prozessgemeinschaft […] Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Sanierungsgelder zustehen“ den Prozessgegenstand bilden soll. Hiernach ist auch der Fall umfasst, dass die Sanierungsgelder vollständig zurückzuzahlen sind. Diese Auslegung ergibt sich auch unter Würdigung der Begleitumstände, unter denen die Musterprozessvereinbarung geschlossen wurde. Der Beklagten war ausweislich der durch sie gegenüber dem Kläger festgesetzten Sanierungsgelder bekannt, dass jener seit Geltung der Satzung in der Fassung vom 01.01.2006 kein Sanierungsgeld mehr zu zahlen hatte. Demnach wusste die Beklagte, dass auch dann, wenn die Gerichte die Geltung dieser Satzungsfassung in ergänzender Vertragsauslegung bejahen würden, - jedenfalls bei manchen Beteiligten - eine Verpflichtung zur vollständigen Rückzahlung des Sanierungsgeldes die Konsequenz wäre. |
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| II. Zulässigkeit des Hauptantrags Ziffer 1. a) |
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| Ferner ist der Hauptantrag Ziffer 1. a) nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Der Kläger begehrt insoweit im Wege der Zwischenfeststellungsklage, die bereits gemeinsam mit dem jeweils verfolgten Hauptantrag gestellt werden kann (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256 Rn. 21), die Feststellung des Bestehens eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses. Der Antrag ist bei sinngemäßer Auslegung im Lichte der Musterprozessvereinbarung nicht lediglich auf die - unzulässige (BGHZ 68, 332) - Feststellung über eine Vorfrage oder ein Element eines Rechtsverhältnisses oder die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet. Vielmehr begehrt der Kläger die Feststellung, dass durch die Aufnahme der beanstandeten Satzungsbestimmung eine rechtliche Beziehung zwischen ihm und der Beklagten nicht begründet wurde, die Rechtsfolgen im Sinne einer Verpflichtung zur Zahlung des Sanierungsgeldes zeitigt. Die Vorgreiflichkeit des Bestehens oder Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses ergibt sich daraus, dass die mit dem Hauptantrag Ziffer 1. b) verfolgte Feststellung einer Rückzahlungsverpflichtung davon abhängt, ob die Satzungsbestimmung für wirksam erachtet wird. |
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| Insoweit wird die Rechtsbeziehung auch nicht bereits durch das Urteil über den auf Feststellung der Rückzahlungsverpflichtung gerichteten Antrag erschöpfend geregelt (BGHZ 169, 153), weil die Frage, ob die Satzungsbestimmung wirksam ist, nicht an der Rechtskraft eines Ausspruches über die Rückzahlungsverpflichtung teilhätte. |
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| C. Unwirksamkeit des § 65 Abs. 3 VBLS a.F. |
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| Die Sanierungsgeldregelung des § 65 Abs. 3 VBLS in der seit der Satzungsänderung der Beklagten vom 19.09.2002 bis zum Inkrafttreten der 7. und 9. Satzungsänderung mit Wirkung vom 01.01.2006 geltenden Fassung ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. |
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| Bei § 65 Abs. 3 VBLS a.F. handelt es sich um eine der gerichtlichen Kontrolle uneingeschränkt zugängliche Allgemeine Geschäftsbedingung (I.), die den Kläger unangemessen benachteiligt (II.) und deshalb unwirksam ist, wobei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Fassung des § 65 VBLS an die Stelle der unwirksamen Satzungsbestimmung tritt, die § 65 VBLS aufgrund der am 01.01.2006 in Kraft getretenen 7. und 9. Satzungsänderung hat (III.). |
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| I. Kontrollfähigkeit des § 65 Abs. 3 VBLS a.F. |
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| Bei den Satzungsbestimmungen der Beklagten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (BGHZ 142, 103 ff. bei 2.), wobei die Beklagte mit ihren Versicherungsnehmern, die nach § 25 Abs. 2 S. 1 VBLS die „Beteiligten“ i.S.d. § 19 VBLS sind, privatrechtliche Gruppenversicherungsverträge abschließt (BGH a.a.O. bei 2. a). Die Beklagte „stellt“ als Verwenderin diese Bedingungen auch, weil sie bei Abschluss der Gruppenversicherungsverträge mit den Arbeitgebern ausschließlich ihre Satzung zugrundelegt (BGH a.a.O.). |
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| Der vorliegend vom Kläger als unwirksam beanstandete § 65 Abs. 3 VBLS a.F. unterliegt einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 307 BGB. Es handelt sich weder um eine kontrollfreie Preis- oder Leistungsbestimmung (1) noch ist die Klausel nach §§ 310 Abs. 4 S. 1 und 3, 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (2). Schließlich folgt eine Einschränkung der gerichtlichen Inhaltskontrolle der Klausel auch nicht aus ihrem engen Zusammenhang zu tarifvertraglichen Vereinbarungen (3.) |
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| 1. Bei § 65 Abs. 3 VBLS a.F. handelt es sich nicht um eine nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfreie Preis- oder Leistungsbestimmung. |
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| Zwar steht der in § 65 Abs. 3 VBLS a.F. niedergelegte Berechnungsmodus der Sanierungsgeldregelung in Beziehung zu den von den Versicherungsnehmern als Hauptleistungspflicht zu entrichtenden Versicherungsbeiträgen. Indes wird hierdurch nicht die frei zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung, die mangels gesetzlicher Fixierung nicht kontrollfähig ist (BGH WM 2002, 70), festlegt, sondern die so ausgehandelte Vergütung nachträglich zum Nachteil des Klägers modifiziert und näher ausgestaltet, weshalb sie kontrollfähig ist (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1049, 1050 bei I. 2.; BGH VersR 2004, 319 ff., BGHZ 142, 103 bei [19]). Denn auch ohne diese Klausel kann ein wirksamer Vertrag angenommen werden, dessen wesentlicher Vertragsinhalt bestimmbar ist, weshalb der enge Bereich, der nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen ist, durch die Klausel verlassen wird. |
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| Zwar ist die Regelung des § 65 Abs. 3 VBLS a.F. faktisch auf § 37 Abs. 3 ATV und Nr. 4 AVP 2001 und somit auf im Rahmen von Tarifverhandlungen ausgehandelte Bestimmungen zurückzuführen, die § 65 Abs. 3 VBLS a.F. nahezu wortlautidentisch wiederholt. Jedoch lässt sich hieraus vorliegend keine Einschränkung der Inhaltskontrolle ableiten. Der Erlass einer Satzungsbestimmung, die das versicherungsvertragliche Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten und das Binnenverhältnis der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer der Beklagten untereinander hinsichtlich der Verteilung der Finanzierungslast ausgestaltet, war nicht von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien gedeckt. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft der Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB auch auf die Verwendung der Satzung bei den Gruppenversicherungsverträgen durch die Beklagte zu, die von dem durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis zu unterscheiden sind (BGHZ 174, 127 bei [30]). Hieran ändert die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien am Zustandekommen der Satzung und deren Änderungen im Grundsatz nichts (BGHZ 142, 103 bei [15]). Die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien bei den Satzungsänderungen ist zwar insoweit in Betracht zu ziehen, als sich die Satzungsbestimmungen der Beklagten hierdurch von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen anderer Versicherungsunternehmen unterscheiden (BGH a.a.O. bei [17]), die Tarifvertragsparteien haben indes keine originäre Kompetenz zur Satzungsänderung, weshalb es bei der Beurteilung der Satzung der Beklagten nicht um die Beurteilung tarifvertraglicher Regelungen geht (BGH ebenda). Der Umstand, dass die vorliegend zu prüfende Satzungsregelung auf tarifvertragliche Regelungen zurückgeht, kann somit zwar im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB zu berücksichtigen sein (BGHZ 174, 127 bei [32]), führt aber nicht per se zu einer Kontrollfreiheit nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 310 Abs. 4 S. 1 und 3, 307 Abs. 3 S. 1 BGB (offen gelassen durch den BGH a.a.O.). |
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| 3. Der gerichtlichen Inhaltskontrolle sind freilich insoweit Grenzen gesetzt, als solche Regelungen in der Satzung der Beklagten von einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit der Beklagten als Satzungsgeber erfasst sind, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben, die eng mit den tarifvertraglichen Vorgaben verknüpft sind, die die arbeitsrechtlich von den Arbeitgebern geschuldete Zusatzversorgung konkretisieren und auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127 bei [32]). |
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| a) Dieser die gerichtliche Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB beschränkende Zusammenhang besteht jedoch – entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl. Urteil vom 03.03.2009 – Az.: 12 U 81/08, S. 25) – allein, soweit das Verhältnis zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der Beklagten betroffen und die konkrete Regelung im vorgenannten Sinne tarifvertraglich determiniert ist. Eine Übertragung auf das Binnenverhältnis der Beteiligten und ihres Verhältnisses zur Beklagten ist jedoch nicht möglich. Denn die Einschränkung der gerichtlichen Inhaltskontrolle findet seine Rechtfertigung allein darin, dass die Gerichte nicht in die nach Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie der Tarifpartner eingreifen sollen. In diesem Bereich besteht deshalb kein gerichtliches Kontrollbedürfnis, weil das Verfahren, nach dem die Tarifvertragsparteien die tarifvertraglichen Bestimmungen aushandeln, und insbesondere die paritätische Repräsentation der maßgeblichen Gruppeninteressen durch Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften hinreichende Gewähr bieten, dass das im tarifpolitischen Widerstreit gefundene Ergebnis inhaltlich angemessen und daher rechtlich tragfähig ist (Staudinger/Coester, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 305-310 BGB, UKlaG, Neubearb. 2006, § 310 Rn. 87). |
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| Diese Gewähr ist vorliegend gerade nicht gegeben, weil die allein auf der Seite der Arbeitgeber bestehenden, verschiedenen Gruppen, deren Interessen durch die Frage betroffen sind, wie die finanziellen Lasten des schließungsbedingten Mehraufwandes unter den Beteiligten der Beklagten gerecht zu verteilen sind, im Rahmen der Tarifgespräche gar nicht oder nicht ausreichend vertreten waren. Während die sog. sonstigen Beteiligten i.S.v. § 19 Abs. 2 d) - f) VBLS, die nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers gemäß der Jahresrechnung 2002 der Beklagten 21 % des Beitragsaufkommens generierten, gar nicht an den Tarifverhandlungen beteiligt waren, wurde die Gruppe der kommunalen Arbeitgeber, zu der der Kläger zählt, nach seinem wiederum unbestrittenen Vortrag nur insoweit vertreten, als vier der sechzehn Landesverbände der an den Tarifverhandlungen beteiligten Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA) Mitglieder haben, die an der Beklagten beteiligt sind und daher ein Interesse hatten, zu der Frage der gerechten Lastenverteilung im Binnenverhältnis der an der Beklagten beteiligten Arbeitgebergruppen Position zu beziehen. |
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| b) Zudem kann der Grundsatz, dass Regelungen, die eng mit den tarifvertraglichen Vorgaben verknüpft sind, die die arbeitsrechtlich von den Arbeitgebern geschuldete Zusatzversorgung konkretisieren und auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, inhaltlich nur eingeschränkt durch die Gerichte kontrolliert werden können, dort ohnehin keine Geltung beanspruchen, wo die konkret zu beurteilende Bestimmung zwar faktisch durch die Tarifparteien ausgehandelt wurde, die Regelung der jeweiligen Materie jedoch nicht von der Tarifautonomie gedeckt war (vgl. entsprechend zur Kontrollfähigkeit „scheindeklaratorischer Klauseln“, die auf einen räumlich, fachlich und zeitlich nicht einschlägigen Tarifvertrag verweisen Staudinger/Coester, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 305-310 BGB, UKlaG, Neubearb. 2006, § 310 Rn. 113 und § 307 Rn. 297 und 300). So liegt der Fall hier. Weder handelt es sich bei der Beklagten um eine gemeinsame Einrichtung i.S.v. § 4 Abs. 2 TVG noch ist es sonst durch die nach Art. 9 Abs. 3 GG, § 1 TVG gewährleistete Tarifautonomie gedeckt, dass die Tarifvertragsparteien das privatrechtliche Gruppenversicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Lasten des Klägers ausgestalten, indem sie ihm eine Finanzierungslast für den schließungsbedingten Mehraufwand in Form des Sanierungsgeldes nach dem in § 65 Abs. 3 VBLS a.F. bestimmten Berechnungsmodus aufbürden. |
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| aa) Die Verteilung der Finanzierungslast des schließungsbedingten Mehraufwandes im Binnenverhältnis zwischen den Arbeitgebern stellt keine Regelung dar, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen i.S.v. § 1 Abs. 1 TVG betrifft. |
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| Gegenstand von Inhaltsnormen nach § 1 Halbsatz 2 Fall 1 TVG können nämlich nur Regelungen sein, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmen (Erfurter Kommentar-Franzen, 10. Aufl. 2010, § 1 TVG Rn. 41 f.). |
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| Auch handelt es sich weder um eine Betriebsnorm nach § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 Fall 2 TVG, da hierzu nur solche Regelungen zählen, die das Verhältnis des Arbeitgebers und der Belegschaft regeln (Erfurter Kommentar-Franzen, a.a.O. Rn. 45), noch um eine betriebsverfassungsrechtliche Norm nach § 1 Abs.1 Halbsatz 2 Fall 3 TVG, weil hierunter nur solche Regelungen zu verstehen sind, die sich auf die Einrichtung und Organisation der Betriebsvertretung und deren Befugnisse und Rechte beziehen (Erfurter Kommentar-Franzen, a.a.O. Rn. 48). |
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| bb) Das Binnenverhältnis der Arbeitgeber untereinander, welches durch Satzungsbestimmungen einer Einrichtung geregelt wird, die zugleich sowohl das Verhältnis der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber zu der Einrichtung betreffen, kann von den Tarifvertragsparteien vielmehr nur dann geregelt werden, wenn es sich bei der Einrichtung um eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 Abs. 2 TVG handelt (Erfurter Kommentar-Franzen, 10. Aufl. 2010, § 4 TVG Rn. 22, 25 f.). |
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| Bei der Beklagten handelt es sich um keine Einrichtung in diesem Sinne, weil die Tarifvertragsparteien nach der Satzung keine Befugnis haben, die Beklagte zu kontrollieren oder ihr bindende Weisungen zu erteilen (vgl. BAGE 35, 221), noch die Beklagte in hinreichendem Maße paritätisch besetzt ist (vgl. hierzu BGH VersR 2006, 534). Dass die Beklagte Leistungen aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtungen erbringt, reicht für eine Einordnung als gemeinsame Einrichtung nicht aus (BAG ZTR 2004, 603). Entsprechend betonen die Tarifvertragsparteien in Ziffer 4.1 AVP 2001 und § 15 Abs. 1 ATV selbst zutreffend die Finanzierungsautonomie der Beklagten. |
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| c) Der Umstand, dass § 65 Abs. 3 VBLS a.F. seinen Ursprung in tarifvertraglichen Regelungen hat, schränkt somit im Ergebnis den gerichtlichen Kontrollmaßstab nach §§ 305 ff. BGB nicht von vornherein ein, sondern ist lediglich im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB in die dort erforderliche Gesamtabwägung (erneut) einzustellen. |
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| II. Unangemessene Benachteiligung durch § 65 Abs. 3 VBLS a.F. |
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| § 65 Abs. 3 VBLS a.F. ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Klausel von dem zum vertraglichen Leitbild des Versicherungsvertrages gehörenden Äquivalenzprinzip zum Nachteil des Klägers abweicht und ihn unangemessen benachteiligt. Insbesondere ist § 65 Abs. 3 VBLS a.F. keine Regelung, die aufgrund der Beteiligung der Tarifvertragsparteien am Entstehungsprozess oder aufgrund der Beschlussfassung nach Maßgabe des in der Satzung der Beklagten geregelten Verfahrens hinreichende Gewähr für ihre inhaltliche Ausgewogenheit bieten würde. |
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| 1. § 65 Abs. 3 VBLS a.F. benachteiligt den Kläger, weil die Klausel das zu zahlende Sanierungsgeld nicht in einer Weise bestimmt, die das individuelle Verhältnis von finanziellem Beitrag zum Versicherungssystem und Auszahlungen in Form von Renten hinreichend berücksichtigt. Die Klausel führt daher zu einer versicherungsfremden Quersubventionierung anderer Beteiligter, die das auch für das vorliegende Gruppenversicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gültige Äquivalenzprinzip verletzt. |
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| a) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist als privatrechtliches Gruppenversicherungsverhältnis ausgestaltet (BGHZ 169, 122). Zu dessen Grundlage zählt das Finanzierungssystem, welches sich bis zur Schließung des Gesamtversorgungssystems zum Ende des Jahres 2001 dadurch kennzeichnete, dass es sich nur aus Umlagen entsprechend der Anzahl der aktiv im öffentlichen Dienst tätigen Beschäftigten speiste. Dieses System hat zur Grundlage, dass für die Empfänger von Rentenleistungen eine im wesentlichen ausreichende Anzahl jüngerer Beschäftigter nachrückt (BGHZ 135, 333 bei 3. c). Wenn jedoch wie vorliegend zwischen den Parteien unstreitig ein Teil der Arbeitgeber in erheblichem Maße Personal nicht nur vorübergehend abbaut und hierdurch das Verhältnis von finanziellem Zufluss in das Finanzierungssystem der Beklagten zu den zu tragenden Rentenlasten beeinflusst wird, kann dies zu einer Äquivalenzstörung im privatrechtlichen Vertragsverhältnis führen, die ggf. durch eine Erhöhung der Hauptleistungspflicht zur Entrichtung systemangemessener Umlagebeiträge aufzufangen ist (vgl. BGHZ 135, 333 bei 3. d). Für das System der Umlagefinanzierung, das die Gruppenversicherung der Beklagten kennzeichnet, gilt somit das auch sonst das Versicherungsvertragsverhältnis prägende Äquivalenzprinzip (zur Unangemessenheit einer das Äquivalenzverhältnis nachträglich störenden Bestimmung vgl. auch Präve, in: Graf von Westphalen (Hrsg.), Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Stand: Februar 2008, Rn. 92). |
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| Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.06.2005 (BGH NJW-RR 2005, 1228) ausgeführt, dass die Beklagte anders als ein Sozialversicherungsträger ihre Leistungen nach den ihr zufließenden Umlagen sowie den Erträgen ihres Vermögens ausrichten muss und weitergehende Leistungen für einzelne Gruppen von Versicherten nur durch eine Erhöhung oder Umverteilung der Umlagen finanziert werden können, woraus ein Konflikt mit dem Grundsatz der Gewährung gleicher Leistungen für gleiche Beträge entstehe (BGH a.a.O. bei 2.). Insoweit ist zu beachten, dass das Zusatzversorgungssystem der Beklagten als privatrechtliche Versicherung konzipiert ist und deshalb – entgegen der Auffassung der Beklagten – wesentlich stärker auf dem Versicherungsprinzip beruht als auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs (BGHZ 169, 122 bei II. 3. b). |
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| b) Nach der Auffassung der Kammer stellt der in § 65 Abs. 3 VBLS a.F. niedergelegte Schlüssel für die Berechnung der Höhe des Sanierungsgeldes eine Benachteiligung dar. Mit dem Äquivalenzprinzip steht es nicht in Einklang, wenn einzelne Beteiligte, die in erheblichem Umfang Personal abgebaut haben und deshalb nicht mehr im selben Umfang wie zuvor zur Finanzierung des Systems beitragen, zu Lasten von anderen Beteiligten begünstigt werden, weil sie selbst keine höheren Beiträge erbringen müssen, die den Umfang des Personalabbaus und die sich hieraus ergebende Störung des Verhältnisses von zufließenden Beiträgen und auszuzahlenden Rentenbeträgen kompensieren. Insoweit führt § 65 Abs. 3 VBLS a.F. nach Auffassung der Kammer zu einer versicherungsfremden Umverteilung individuell zu tragender Lasten. |
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| 2. Die Benachteiligung ist bei der gebotenen überindividuell-generalisierenden Interessenabwägung (BGH NJW 2002, 1715) nach Auffassung der Kammer auch unangemessen. |
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| a) Dafür, dass § 65 Abs. 3 VBLS a.F. die Bewältigung des schließungsbedingten Mehraufwandes angemessen regeln würde, streitet nicht bereits die Beteiligung der Tarifvertragsparteien und der satzungsmäßigen Organe der Beklagten am Entstehungsprozess der Klausel. |
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| Zwar gelten im Grundsatz für kollektiv ausgehandelte und von den beteiligten Kreisen als ausgewogen anerkannte Allgemeine Geschäftsbedingungen besondere Grundsätze (BGHZ 102, 51 bzgl. VOB/B; BGH NJW 1998, 640 betreffend ADSp). Vorliegend war von den Tarifvertragsparteien jedoch keine Ausgewogenheit der in der Satzung der Beklagten enthaltenen Sanierungsgeldregelung zu erwarten. Eine solche Gerechtigkeitsgarantie durch Verfahren wäre nur gewährleistet gewesen, wenn sämtliche Beteiligte der Beklagten in angemessenem Verhältnis an den Verhandlungen beteiligt gewesen wären. Dies war indes weder bei den Tarifverhandlungen noch bei der Beschlussfassung der Beklagten, durch die § 65 Abs. 3 VBLS a.F. eingeführt wurde, der Fall. |
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| Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, bestand das Interesse der die Arbeitnehmer vertretenden Gewerkschaften in erster Linie darin, eine höhere Belastung der Arbeitnehmer über den bisher von ihnen als Anteil zur Finanzierung zu leistenden Satz zu vermeiden. Umgekehrt bestand ein Interesse solcher Arbeitgebervertreter, die in der Vergangenheit dauerhaft und nachhaltig Personal abgebaut hatten, trotz der nunmehr geringeren Beitragsleistungen zum Versorgungssystem der Beklagten im Rahmen der Finanzierung des schließungsbedingten Mehraufwandes nicht in größerem Umfang zu Beitragszahlungen herangezogen zu werden. |
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| Soweit die tarifvertraglichen Verhandlungen betroffen waren, waren die an der Beklagten beteiligten kommunalen Arbeitgeber, zu denen auch der Kläger zählt, wie dargestellt nur in geringem Maße repräsentiert, die sogenannten „sonstigen Beteiligten“ hingegen gar nicht beteiligt (vgl. oben bei C. I. 3 a). |
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| An der Umsetzung der tarifvertraglichen Vorgaben in der Satzung waren beide Gruppen wiederum nicht in einem solchen Umfang beteiligt, der die Angemessenheit der Klausel gewährleisten würde. Während die sonstigen Beteiligten, die nach der Jahresrechnung 2002 der Beklagten 21% des Beitragsaufkommens generieren, im Verwaltungsrat der Beklagten nicht repräsentiert sind, stellen die kommunalen Arbeitgeber lediglich drei der 38 Verwaltungsratsmitglieder, obwohl sie gemäß der Jahresrechnung 2002 der Beklagten – nach dem wiederum unbestrittenen Vortrag des Klägers – nahezu 23 % des Beitragsaufkommens ausmachen. Hingegen hatten der Bund und die Gewerkschaften nach den Satzungsbestimmungen auf die Beschlussfassung erheblichen Einfluss, da insbesondere allein der Bund die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder beruft, die andere Hälfte auf Vorschlag der Gewerkschaften von dem BMF berufen wird. |
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| Auch die die Genehmigung der Satzung durch das BMF als Aufsichtsbehörde vermag eine inhaltliche Angemessenheit im AGB-rechtlichen Sinne nicht sicherzustellen, da sich Zweck und Maßstab der jeweiligen Prüfung unterscheiden (BGH NJW 2005, 1774; Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl. 2010, vor § 307 Rn. 21). |
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| b) Die Bestimmung des § 65 Abs. 3 VBLS a.F. benachteiligt den Kläger nach Auffassung der Kammer insbesondere deshalb unangemessen, weil die Berücksichtigung der durch den jeweiligen Beteiligten verursachten Rentenlasten mit dem Faktor neun den aufgrund des starken Personalabbaus einzelner Beteiligter, insbesondere des Bundes, fehlenden Mittelzufluss und die damit verbundene Störung des Äquivalenzprinzips nicht angemessen ausgleicht. Die Unangemessenheit ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits aus einem Vergleich mit der seit dem 01.01.2006 geltenden Fassung der Satzung der Beklagten. Nach § 65 Abs. 5 a) VBLS n.F. erhöhen oder vermindern sich die Sanierungsgelder nunmehr entsprechend des Verhältnisses der Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe. Nach den zugehörigen Ausführungsbedingungen ist Grundlage der Berechnung ein Vergleich des Solldeckungsgrades mit dem individuellen Deckungsgrad des jeweiligen Beteiligten. Eine solche individuelle und verursacherbezogene Ermittlung des vom jeweiligen Beteiligten zu entrichtenden Sanierungsgeldes lässt § 65 Abs. 3 VBLS a.F. vermissen. Die pauschale Berücksichtigung der Rentensumme mit dem Faktor neun bei der Berechnung führt nicht zu einer dem Äquivalenzprinzip genügenden individuellen Lastenverteilung. Dass hingegen die seit 01.01.2006 gültige Neuregelung des § 65 VBLS für eine höhere Belastungsgerechtigkeit sorgen soll, adressiert die Beklagte selbst an verschiedenen Stellen. Eine Angemessenheit der durch § 65 Abs. 3 VBLS a.F. bewirkten versicherungsfremden Quersubventionierung anderer Beteiligter ist nach Auffassung der Kammer hingegen nicht ersichtlich, ein sonstiges schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der in § 65 Abs. 3 VBLS a.F. niedergelegten Regelung nicht erkennbar. |
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| Schließlich wird die dargestellte Benachteiligung auch nicht durch im Sachzusammenhang stehende Vorteile kompensiert. |
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| III. Unwirksamkeit und ergänzende Vertragsauslegung |
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| § 65 Abs. 3 VBLS a.F. ist somit nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Zwar ist es der Kammer aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion verwehrt, die unwirksame Klausel auf einen gerade noch zulässigen Inhalt zurückzuführen (BGH NJW 2000, 1113). Es ist jedoch zulässig, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die hierdurch entstandene Lücke zu schließen, weil davon auszugehen ist, dass der ersatzlose Wegfall der Klausel von dem übereinstimmenden Parteiwillen nicht getragen ist (vgl. BGHZ 117, 99; BGHZ 139, 333, 339 f.). Zwar hat die Kammer im vorliegenden Fall zudem zu beachten, dass die Parteien bei der Ausgestaltung der Satzung einen erheblichen Ermessensspielraum haben (BGHZ 103, 370, 384). Jedoch hat der Satzungsgeber vorliegend durch die 7. und 9. Satzungsänderung sein Ermessen bereits dadurch ausgeübt, dass zum 01.01.2006 § 65 VBLS in einer Weise ausgestaltet wurde, die von beiden Seiten als sachgerecht empfunden wird. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, dass die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 eine andere Regelung getroffen hätte (vgl. BGH VersR 1990, 486 bei 2.c). Vielmehr ergibt sich aus den Anlagen B 3 (dort S.15) und K 10, dass die Satzungsänderungen gerade den Zweck hatten, für eine belastungsgerechtere Verteilung der Sanierungsgelder zu sorgen. |
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| Der Rückzahlungsanspruch folgt aus § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB i.V.m. §§ 818 ff. BGB, weil die Beklagte die Sanierungsgeldzahlungen des Klägers infolge der Unwirksamkeit des § 65 VBLS a.F. ohne rechtlichen Grund durch Leistung erlangt hat. Die Rückforderung ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, weil die Rechtsbeständigkeit der die Verbindlichkeit begründenden Regelung von Anbeginn zwischen den Parteien streitig war und der Kläger daher nicht in Kenntnis einer Nichtschuld geleistet hat. |
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| Der Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche steht im tenorierten Umfang auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährung ist jedenfalls nach Ziffer 7.1 der Musterprozessvereinbarung durch Vereinbarung gehemmt. |
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| E. Die Beklagte hat zuletzt durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07. April 2010 Vortrag gehalten. Der Vortrag ist – soweit er nicht nur Rechtsausführungen enthält – nicht mehr zu berücksichtigen und veranlasst die Kammer auch nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296 a, 128 Abs. 2 S. 2, 156 ZPO. |
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