Landgericht Mannheim Urteil, 25. Juli 2003 - 7 O 319/00

bei uns veröffentlicht am25.07.2003

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin auf Urteilsergänzung vom 04.04.2003 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kammer hat durch Urteil vom 14.03.2003 (AS 335 ff.) der Patentverletzungsklage der Klägerin, die auf zwei Patente und zwei Gebrauchsmuster gestützt ist, hinsichtlich der jeweiligen Hauptansprüche der Klageschutzrechte in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Über die von der Klägerin in zahlreichen "insbesondere"-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche der Klageschutzrechte hat die Kammer nicht entschieden. Bei einem Teil der Unteransprüche war zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht streitig, ob die angegriffene Ausführungsform von ihnen Gebrauch machte.
Die Klägerin ist der Auffassung, damit seien von ihr geltend gemachte Ansprüche übergangen worden. Die Unteransprüche der Klageschutzrechte seien bestehende, geltende Ansprüche. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse daran, dass über diese Ansprüche entschieden werde (vgl. Schramm, Der Patentverletzungsprozess, 4. Aufl., S. 254 f.). Ein solches Urteil gehe in seinen Wirkungen über ein Urteil hinaus, das nur auf die Verwirklichung des Hauptanspruchs gestützt sei. Wenn in einem späteren Verfahren das jeweilige Schutzrecht nur im Umfang eines Unteranspruchs anstelle des bisherigen Hauptanspruchs aufrecht erhalten werde, sei kein neuer Prozess nötig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil vom 14.03.2003 durch nachträgliche Entscheidung über die Verwirklichung der geltend gemachten Unteransprüche der vier Klageschutzrechte nach Maßgabe der auf Seite 13 bis 21 des Urteils wiedergegebenen "insbesondere wenn"-Zusätze zu den Klageanträgen zu ergänzen, mit Ausnahme der auf folgende Unteransprüche gestützten Zusätze:
- Klagepatent 1 (DE 43 40 756): Ansprüche 6, 12, 15, 19, 22, 23
- Klagegebrauchsmuster 1 (GM 93 21 155): Ansprüche 6, 12, 15, 19, 21, 22
- Klagepatent 2 (DE 43 45 446) und Klagegebrauchsmuster 2 (GM 93 21 459): jeweils Ansprüche 12, 18, 21, 25, 28, 29.
Die Beklagten beantragen
den Ergänzungsantrag zurückzuweisen.
10 
Bei den "insbesondere"-Anträgen handele es sich um Hilfsanträge. Über einen Hilfsantrag könne nur entschieden werden, wenn der Hauptantrag erfolglos bleibe. Ein Anspruch auf "Vorrats-Entscheidungen" bestehe nicht. Die Entscheidung über die "insbesondere "-Anträge sei auch, wie der vorliegende Fall zeige, nicht prozessökonomisch.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2003 (AS 426) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der zulässige Ergänzungsantrag ist unbegründet. Das Urteil von 14.03.2003 übergeht weder in seiner ursprünglichen noch in seiner berichtigten Fassung Ansprüche der Klägerin.
13 
Die Klägerin, die im Umfang der jeweiligen Hauptansprüche aller vier Klageschutzrechte im Verletzungsprozess obsiegt hat, hat keinen Anspruch auf Entscheidung über die mit "insbesondere"-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche. Ebenso wie im Wettbewerbsrecht dienen auch im Patentrecht die "insbesondere"-Anträge ausschließlich der näheren Umschreibung und damit der Konkretisierung des Verletzungsgegenstandes. Sie werden nicht Streitgegenstand. So ist anerkannt, dass auf eine angeblich fehlerhafte Beurteilung von "insbesondere"-Anträgen keine der Parteien eine Berufung stützen kann; eine Verneinung der Verletzung von "insbesondere" geltend gemachten Unteransprüchen rechtfertigt für sich genommen auch keine Teilklageabweisung. Dementsprechend kann ein Urteil, das auf die "insbesondere"-Anträge nicht eingeht, nicht unvollständig sein, weil es nicht hinter dem materiellen Klagebegehren zurückbleibt (vgl. Meier-Beck, GRUR 1998, 276, 277 m.w.N.).
14 
Der Begründung von Schramm (Der Patentverletzungsprozess, 4. Aufl., S. 254 f.; vgl. auch Keukenschrijver in: Busse, PatG, 5. Aufl., § 143 Rn. 162) für die Notwendigkeit der "insbesondere"-Anträge im Patentverletzungsprozess vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Diese Begründung verkennt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Klageanträge der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist. Maßgeblich ist also der Schutzumfang des Schutzrechts zu diesem Zeitpunkt. Dabei wird der weitestmögliche Schutzumfang durch den Hauptanspruch definiert; die Kombination mit Unteransprüchen führt stets zu einer engeren Umschreibung des Schutzumfangs. Dass das Schutzrecht möglicherweise zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt auf eine solche Kombination von Haupt- und Unteransprüchen beschränkt werden könnte, kann bei der Entscheidung des Verletzungsprozesses keine Rolle spielen. Die Kammer hat darüber hinaus Zweifel, ob die Annahme zutrifft, eine Verurteilung aus dem (uneingeschränkten) Hauptanspruch unter Hinzunahme der "insbesondere" geltend gemachten Unteransprüche würde im Fall einer späteren Beschränkung des Hauptanspruchs einen neuen Prozess vermeiden und eine "ökonomische" Vollstreckung aus dem "alten" Urteil erlauben: Der von Schramm erwogene Verzicht des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren auf den Titel, soweit er sich auf den unbeschränkten Hauptanspruch bezieht, ändert nichts daran, dass der nunmehr "materiell berechtigte" Titel formell nicht besteht, während der formell bestehende Titel materiell zu weit geht.
15 
Im übrigen würde die von der Klägerin befürwortete Ansicht, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, zu unvertretbaren Verstößen gegen das Gebot der Prozessökonomie führen. Sie hätte zur Folge, dass bei Streit über die tatsächliche Verwirklichung von Unteransprüchen hierüber Beweis erhoben werden müsste, obwohl dem Kläger durch Verurteilung des Beklagten aus dem Hauptanspruch das materielle Klagebegehren schon uneingeschränkt zugesprochen werden könnte. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es der Kläger in der Hand hat, ob er Unteransprüche geltend macht oder nicht, denn auch der Beklagte kann ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Frage, ob er das Patent verletzt oder nicht, bei Entscheidungsreife hinsichtlich des Hauptanspruchs geklärt wird.
16 
Soweit sich die Klägerin auf die bisherige Behandlung von "insbesondere"-Anträgen in der Rechtsprechung der Kammer beruft, ergibt sich daraus nichts anderes. Die Kammer hat auch in der Vergangenheit die mit "insbesondere" geltend gemachten Unteransprüche nur dann in den Urteilstenor aufgenommen, wenn deren Verwirklichung unproblematisch war. Die Kammer hat auch in der Vergangenheit nie über streitige Merkmale von Unteransprüchen Beweis erhoben. Sie ist ferner stets - wenn auch ohne Erörterung der Frage - davon ausgegangen, dass es in ihrem Ermessen liegt, ob sie geltend gemachte, unstreitige Merkmale von Unteransprüchen zur Konkretisierung des Verletzungsgegenstandes mit "insbesondere" in die Urteilsformel aufnimmt oder nicht, weil dies auf die materielle Reichweite des Tenors keinen Einfluss hat.
17 
Somit liegen die Voraussetzungen des § 321 ZPO nicht vor. Die Kostenentscheidung (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 321 Rn. 10) folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Gründe

 
12 
Der zulässige Ergänzungsantrag ist unbegründet. Das Urteil von 14.03.2003 übergeht weder in seiner ursprünglichen noch in seiner berichtigten Fassung Ansprüche der Klägerin.
13 
Die Klägerin, die im Umfang der jeweiligen Hauptansprüche aller vier Klageschutzrechte im Verletzungsprozess obsiegt hat, hat keinen Anspruch auf Entscheidung über die mit "insbesondere"-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche. Ebenso wie im Wettbewerbsrecht dienen auch im Patentrecht die "insbesondere"-Anträge ausschließlich der näheren Umschreibung und damit der Konkretisierung des Verletzungsgegenstandes. Sie werden nicht Streitgegenstand. So ist anerkannt, dass auf eine angeblich fehlerhafte Beurteilung von "insbesondere"-Anträgen keine der Parteien eine Berufung stützen kann; eine Verneinung der Verletzung von "insbesondere" geltend gemachten Unteransprüchen rechtfertigt für sich genommen auch keine Teilklageabweisung. Dementsprechend kann ein Urteil, das auf die "insbesondere"-Anträge nicht eingeht, nicht unvollständig sein, weil es nicht hinter dem materiellen Klagebegehren zurückbleibt (vgl. Meier-Beck, GRUR 1998, 276, 277 m.w.N.).
14 
Der Begründung von Schramm (Der Patentverletzungsprozess, 4. Aufl., S. 254 f.; vgl. auch Keukenschrijver in: Busse, PatG, 5. Aufl., § 143 Rn. 162) für die Notwendigkeit der "insbesondere"-Anträge im Patentverletzungsprozess vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Diese Begründung verkennt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Klageanträge der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist. Maßgeblich ist also der Schutzumfang des Schutzrechts zu diesem Zeitpunkt. Dabei wird der weitestmögliche Schutzumfang durch den Hauptanspruch definiert; die Kombination mit Unteransprüchen führt stets zu einer engeren Umschreibung des Schutzumfangs. Dass das Schutzrecht möglicherweise zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt auf eine solche Kombination von Haupt- und Unteransprüchen beschränkt werden könnte, kann bei der Entscheidung des Verletzungsprozesses keine Rolle spielen. Die Kammer hat darüber hinaus Zweifel, ob die Annahme zutrifft, eine Verurteilung aus dem (uneingeschränkten) Hauptanspruch unter Hinzunahme der "insbesondere" geltend gemachten Unteransprüche würde im Fall einer späteren Beschränkung des Hauptanspruchs einen neuen Prozess vermeiden und eine "ökonomische" Vollstreckung aus dem "alten" Urteil erlauben: Der von Schramm erwogene Verzicht des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren auf den Titel, soweit er sich auf den unbeschränkten Hauptanspruch bezieht, ändert nichts daran, dass der nunmehr "materiell berechtigte" Titel formell nicht besteht, während der formell bestehende Titel materiell zu weit geht.
15 
Im übrigen würde die von der Klägerin befürwortete Ansicht, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, zu unvertretbaren Verstößen gegen das Gebot der Prozessökonomie führen. Sie hätte zur Folge, dass bei Streit über die tatsächliche Verwirklichung von Unteransprüchen hierüber Beweis erhoben werden müsste, obwohl dem Kläger durch Verurteilung des Beklagten aus dem Hauptanspruch das materielle Klagebegehren schon uneingeschränkt zugesprochen werden könnte. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es der Kläger in der Hand hat, ob er Unteransprüche geltend macht oder nicht, denn auch der Beklagte kann ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Frage, ob er das Patent verletzt oder nicht, bei Entscheidungsreife hinsichtlich des Hauptanspruchs geklärt wird.
16 
Soweit sich die Klägerin auf die bisherige Behandlung von "insbesondere"-Anträgen in der Rechtsprechung der Kammer beruft, ergibt sich daraus nichts anderes. Die Kammer hat auch in der Vergangenheit die mit "insbesondere" geltend gemachten Unteransprüche nur dann in den Urteilstenor aufgenommen, wenn deren Verwirklichung unproblematisch war. Die Kammer hat auch in der Vergangenheit nie über streitige Merkmale von Unteransprüchen Beweis erhoben. Sie ist ferner stets - wenn auch ohne Erörterung der Frage - davon ausgegangen, dass es in ihrem Ermessen liegt, ob sie geltend gemachte, unstreitige Merkmale von Unteransprüchen zur Konkretisierung des Verletzungsgegenstandes mit "insbesondere" in die Urteilsformel aufnimmt oder nicht, weil dies auf die materielle Reichweite des Tenors keinen Einfluss hat.
17 
Somit liegen die Voraussetzungen des § 321 ZPO nicht vor. Die Kostenentscheidung (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 321 Rn. 10) folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

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(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.