Landgericht Mannheim Beschluss, 10. März 2006 - 1 T 20/06

bei uns veröffentlicht am10.03.2006

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 15.02.2006 - Az.: IN 722/04 -wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Ziff. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Beteiligte Ziff. 1 ist Tochter und testamentarische Alleinerbin des am ... verstorbenen K. Auf ihren Antrag (AS 1 - 8) wurde über dessen Nachlass durch Beschluss vom 11.05.2005 (AS 91 f.) das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde die Beteiligte Ziff. 2 ernannt.
Die Beteiligte Ziff. 1 beantrage mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20.01.2006 (AS 184) ihr sowohl Einsicht in die Gerichtsakte als auch in die Akte der Insolvenzverwalterin zu gewähren. Das Ersuchen um Einsichtnahme in die Akte der Insolvenzverwalterin begründete sie damit, dass diese sich in destruktiver Weise einem Informationsaustausch widersetze. Ein solcher sei im Interesse einer zügigen Abwicklung des Verfahrens geboten.
Der Antragstellerin geht es bei ihrem Akteneinsichtsersuchen darum, zu erfahren, was die Insolvenzverwalterin in Bezug auf die Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie auf Mallorca veranlasst hat.
Die Insolvenzverwalterin lehnte gegenüber dem Bevollmächtigten der Beteiligten Ziff. 1 deren Einsichtnahme in ihre Akte ab und teilte dies dem Insolvenzgericht mit (AS 194 - 196).
Die Rechtspflegerin teilte der Beteiligten Ziff. 1 unter dem 27.01.2001 mit, dass die Gerichtsakte auf der Geschäftsstelle eingesehen werden könnte und wies im Übrigen darauf hin, dass es ihr nicht obliege, Einsicht in die Akte des Insolvenzverwalters zu gewähren oder derartiges anzuordnen.
Nachdem die Beteiligte Ziff. 1 ihren Antrag auf Einsichtnahme in die Akte der Insolvenzverwalterin nochmals gestellt hatte lehnte die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 15.02.2006, auf dessen Gründe verwiesen wird, eine Einsichtnahme in die "Handakte" des Insolvenzverwalters ab.
Hiergegen richtet sich das form- und fristgerecht eingelegte, als sofortige Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel der Beteiligten Ziff. 1, mit dem sie ihr erstinstanzliches Begehren, Einsicht in die Akte der Insolvenzverwalterin zu erhalten, weiterverfolgt. Wegen des Beschwerdevorbringens der Beteiligten Ziff. 1 wird auf deren Schriftsatz vom 18.02.2006 (AS 203 bis 206) verwiesen.
Das Amtsgericht hat dem ... Rechtsmittel mit Beschluss vom 22.02.2006 nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss vom 15.02.2006 ist zulässig; insbesondere ist die sofortige Beschwerde statthaft.
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Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich aus §§ 6 Abs. 1, 4 InsO, 567 Abs. 2 ZPO.
11 
Die Beteiligte Ziff. 1 ist als Rechtsnachfolgerin (Erbin, § 1922 BGB) des verstorbenen K und als seine Tochter, die gemäß § 327 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachrangige Gläubigerin ist, Beteiligte des vorliegenden Insolvenzverfahrens.
12 
Die überwiegend vertretene Meinung erachtet gegen die Ablehnung eines Akteneinsichtsersuchens eines Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde für gegeben (Vgl. Zöller; ZPO, 24. Aufl., § 299 Rdnr. 5 a; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 299 Rdnr.18, Münchener Kommentar, 2.te Aufl., zur gleich lautenden Regelung nach altem Recht, hält das damals gegeben Rechtsmittel der Beschwerde für statthaft; Frege u.a., Insolvenzrecht, Rdnr. 186). Dem steht die Regelung in § 6 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Diese Regelung betrifft nur diejenigen Entscheidungen, die unmittelbar nach der Insolvenzordnung gefällt werden. Gegen solche Entscheidungen die auf Grund von der gemäß § 4 InsO analog anwendbaren ZPO gefällt werden, sind auch die in der ZPO vorgesehenen Rechtsmittel anwendbar.
13 
Zwar regelt § 299 ZPO nur die Einsichtnahme in Gerichtsakten und nicht die Einsichtnahme in die Akten anderer Verfahrensbeteiligter. Da es sich bei dieser Vorschrift jedoch um die einzige Akteneinsicht betreffende Vorschrift in der ZPO handelt und es vorliegend um die Frage geht, ob diese auf die Akten des Insolvenzverwalters anwendbar ist, hat sich die Beurteilung der Statthaftigkeit des eingelegten Rechtsmittel an der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung gemäß § 299 Abs. 1 ZPO zu richten.
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2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.02.2006 ist jedoch unbegründet.
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Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beteiligten Ziff. 1 keine Einsicht in die Akten der Insolvenzverwalterin zu gewähren ist.
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Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das in § 299 Abs. 1 ZPO normierte Akteneinsichtsrecht sich nur auf die Gerichtsakte bezieht, nicht aber auf die von anderen Beteiligten geführten Akten. Zu diesen anderen Beteiligten gehört auch der Insolvenzverwalter.
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Darauf, inwieweit anderen Beteiligten ein Akteneinsichtsrecht in die beim Insolvenzverwalter geführten gerichtlichen Akten(teile), wie zum Beispiel die von ihm gemäß § 174 ff. InsO zu führenden Tabellen zusteht, kam es vorliegend nicht an, da sich das Akteneinsichtsersuchen der Beteiligten Ziff. 1 hierauf nicht bezieht.
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Diese will vielmehr in die Akten Einsicht nehmen, aus denen diejenigen Maßnahmen der Insolvenzverwalterin ersichtlich sind, die sich auf die Verwertung des Nachlasses beziehen, wie entsprechende Verkaufs- und Kaufangebote und Belege über sonstige im Hinblick auf die Veräußerung des Nachlasses getätigte Maßnahmen.
19 
Die Beteiligte Ziff. 1 hat keinen Anspruch darauf, dass das Insolvenzgericht die Insolvenzverwalterin anweist, die beanspruchte Akteneinsicht zu gewähren.
20 
Der Insolvenzverwalter führt sein Amt unabhängig von Gläubiger und Schuldner (§ 56 Abs. 1 InsO). Er ist diesen im laufenden Insolvenzverfahren nur in dem in der Insolvenzordnung geregelten Umfang zu Auskünften und der Vorlage von Belegen verpflichtet (Vgl. z.B. §§ 66, 69 InsO). Darüber hinaus trifft ihn keine Verpflichtung, Rechenschaft abzulegen. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, seine gesamten Akten, aus denen sich ja auch vorbereitende Maßnahmen, persönliche Notizen und ähnliches ergeben können, anderen Verfahrensbeteiligten zur Verfügung zu stellen.
21 
Der Schuldner, dessen Stellung derjenigen der Beteiligten Ziff. 1, als Erbin, in der Nachlassinsolvenz vergleichbar ist, ist zwar gemäß § 97 InsO verpflichtet, mit dem Insolvenzverwalter zusammen zu arbeiten. Dem steht jedoch keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters gegenüber, mit dem Schuldner bzw. im Fall der Nachlassinsolvenz mit den Erben zusammen zu arbeiten, so dass insoweit auch keine über die Regelungen der Insolvenzordnung hinausgehende Informationsverpflichtung angenommen werden kann, die eine Ausdehnung der Regelung des § 299 Abs. 1 ZPO gebieten würde.
22 
Ob und inwieweit der Insolvenzverwalter mit dem Schuldner zusammen arbeitet, inwieweit er diesen über geplante Maßnahmen unterrichtet, entscheidet der Insolvenzverwalter in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine vollständige Unterrichtung des Schuldners dürfte in vielen Fällen, in denen der Schuldner sich nicht kooperativ verhält, auch nicht angezeigt sein, da sie dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, vom Insolvenzverwalter geplante Maßnahmen zu torpedieren.
23 
Hierdurch werden weder Gläubiger noch Schuldner rechtlos gestellt. Ihnen steht neben den in der Insolvenzordnung geregelten Einflussmöglichkeiten, für den Fall dass ein Insolvenzverwalter gegen seine Pflichten verstößt, auch der in § 60 InsO geregelte Schadensersatzanspruch zu.
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Die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss vom 15.02.2006 war daher zurückzuweisen.

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Referenzen - Gesetze

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Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Insolvenzordnung - InsO | § 60 Haftung des Insolvenzverwalters


(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzust

Insolvenzordnung - InsO | § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners


(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 299 Akteneinsicht; Abschriften


(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsich

Insolvenzordnung - InsO | § 56 Bestellung des Insolvenzverwalters


(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwalt

Insolvenzordnung - InsO | § 66 Rechnungslegung


(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. (2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen

Insolvenzordnung - InsO | § 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses


Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geld

Insolvenzordnung - InsO | § 327 Nachrangige Verbindlichkeiten


(1) Im Rang nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, werden erfüllt: 1. die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten;2. die Verbindlichkeiten aus den

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Im Rang nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, werden erfüllt:

1.
die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten;
2.
die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen;
3.
(weggefallen)

(2) Ein Vermächtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den Pflichtteil nach § 2307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wird, steht, soweit es den Pflichtteil nicht übersteigt, im Rang den Pflichtteilsrechten gleich. Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen angeordnet, daß ein Vermächtnis oder eine Auflage vor einem anderen Vermächtnis oder einer anderen Auflage erfüllt werden soll, so hat das Vermächtnis oder die Auflage den Vorrang.

(3) Eine Verbindlichkeit, deren Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht, wird erst nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und, soweit sie zu den in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten gehört, erst nach den Verbindlichkeiten erfüllt, mit denen sie ohne die Beschränkung gleichen Rang hätte. Im übrigen wird durch die Beschränkungen an der Rangordnung nichts geändert.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.