Landgericht Mainz Urteil, 28. Dez. 2017 - 3 S 32/17

published on 28/12/2017 00:00
Landgericht Mainz Urteil, 28. Dez. 2017 - 3 S 32/17
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 03.03.2017, Az. 79 C 248/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.713,20 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Kammer nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO); von der Darstellung etwaiger Ergänzungen oder Änderungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, § 313a ZPO).

3

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten verneint und die Klage abgewiesen.

4

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch unter Berücksichtigung der unstreitigen Tatsache der zwar vorhandenen, sich aber nicht in Betrieb befindlichen Heizung der Tiefgaragenabfahrt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

5

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 19.12.1989 - VI ZR 182/99 -; vom 04.12.2001 - VI ZR 447/02 -; vom 15.07.2003 - VI ZR 155/03 -; vom 05.10.2004 - VI ZR 294/03 - und vom 08.11.2005 - VI ZR 332/04 - zitiert nach juris, jew. m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen. Zu Berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1979 -VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 -; Urteil vom 15.07.2003, a.a.O., Urteil vom 08.11.2005, a.a.O.). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des betroffenen Personenkreises - hier: der Wohnungseigentümergemeinschaft - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: die Verkehrsteilnehmerin - vor Schäden zu bewahren, und die ihr den Umständen nach zuzumuten sind.

6

Nach diesen Grundsätzen muss die verkehrssicherungspflichtige Wohnungseigentümerin den Zugang zu der Tiefgarage bei Eisglätte streuen. Laut vorgelegtem Auszug aus „Unwetter- alarm.com“, dem Auszug aus dem Wetterwarnarchiv für den Kreis Mainz-Bingen und die Stadt Mainz und dem Auszug aus Wetteronline vom 23.01.2016 musste die Beklagte mit Eisglättebildung in der besagten Nacht und am frühen Morgen vom 22.1.2016 auf den 23.01.2016 rechnen. Daher war es fraglos geboten, an diesem Morgen zu streuen. Die Streuverpflichtung war die gebotene und zumutbare Maßnahme, die getroffen werden musste.

7

Vorliegend hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst jedoch mit Vertrag' vom 28.12.2008 auf die Hausmeisterfirma ... übertragen. Damit verengte sich die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten lediglich nur noch auf Kontroll- und Überwachungspflichten (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 823 Rn 50). Aus der Zeugenvernehmung in erster Instanz geht hervor, dass die Beklagte ihrer Überwachungs- und Kontrollpflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zutreffend hat das amtsgerichtliche Urteil sich demnach auch nicht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Abfahrt tatsächlich gestreut war oder nicht. Entscheidend war allein die Frage, ob die beklagte WEG ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht hinreichend nachgekommen ist, was letztendlich mit der Berufung nicht angegriffen wird.

8

Der Mieter ist in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen, durch den der oder die Eigentümer ihre Räum- und Streupflichten auf einen Dritten übertragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2008 - VI ZR 126/07 -, zitiert nach juris). Die Sicherung des Zugangs eines Hauses oder einer Tiefgarage dient dem Schutz des Mieters und stellt eine Aufgabe des Vermieters dar.

9

Vorliegend hat die Wohnungseigentümergemeinschaft den Vertrag über die Hausmeistertätigkeit abgeschlossen (vgl. Bl. 31ff d.A.), so dass sie nicht gemäß § 278 BGB für ein etwaiges Fehlverhalten der Hausmeisterfirma einzustehen hat, weil sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Vornahmeneigener Maßnahmen nicht etwa dadurch erlangt hat, dass sie einen Dritten beauftragt hat, sondern dadurch, dass eigene Maßnahmen von ihrer Seite nicht mehr erforderlich waren, weil sie selbst alles zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht Erforderliche und Gebotene unternommen hat (BayOLG, Beschluss vom 08.09.2004 - 2 Z BR 144/04 OLG München, Beschluss vom 24.20.2005 - 34 Wx 82/05 -, zitiert nach juris). Daher kann es auf die Frage, ob die Heizung der Tiefgaragenabfahrt funktioniert oder ausgeschaltet war, nicht ankommen. Dieses Ergebnis ist auch deshalb zutreffend, da bei Nichtvorhandensein einer Tiefgaragenheizung, eine Haftung der Beklagten unstreitig nicht gegeben wäre. Dem Verkehrssicherungspflichtigen steht es frei, zu wählen, wie er seine diesbezüglichen Pflichten erfüllen will. Wenn das eingesetzte Mittel - hier: Übertragung des Winterdienstes auf einen Hausmeisterservice - zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ausreicht, hat ein Dritter keinen Anspruch auf den Einsatz zusätzlicher weiterer Mittel. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sie zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gar keine Kenntnis des Vorhandenseins einer Tiefgaragenheizung hatte. Diese Kenntnis habe sie erst später erhalten.

10

Die Berufung ist daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

11

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

12

Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein gesetzlicher Grund nicht vorliegt (§ 543 ZPO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 22/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 126/07 Verkündet am: 22. Januar 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 05/10/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 294/03 Verkündet am: 5. Oktober 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.