Landgericht Magdeburg Beschluss, 24. Jan. 2014 - Reh 126/13
Tenor
Der Antrag der Betroffenen vom 09. September 2013, sie wegen ihrer Einweisung in ein Kinderheim in H in der Zeit von 1982 bis 1984 zu rehabilitieren, wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Die Betroffene begehrt ihre Rehabilitierung wegen einer in der Zeit von 1982 bis 1984 erfolgten Heimunterbringung.
- 2
In ihrem Antrag vom 09. September 2013 hat die Betroffene angegeben, dass der Grund ihrer Einweisung in das Kinderheim gewesen sei, dass die Mutter zweimal „ins Gefängnis ging“.
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Im Hinblick auf die angegebene Heimunterbringung konnten keinerlei Unterlagen aufgefunden werden. Die Recherchen der Kammer führten jedoch zum Auffinden von zwei Strafakten, denen zum einen eine Verurteilung der Mutter der Betroffenen vom 23. November 1982 und zum anderen eine vom 14. November 1984 zu Grunde lagen.
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In den Feststellungen des Urteils des Kreisgerichts Magdeburg-Mitte vom 23. November 1982 (Az.: S 382/82) heißt es im Einzelnen:
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„Die vorbestrafte Angeklagte erreichte das Schulziel der 8. Klasse der POS und begann danach eine Lehre bei der Deutschen Post als Briefverteiler. Diese schloß sie als Teilfacharbeiter im Jahre 1978 ab. Sie begann danach eine Tätigkeit als Näherin beim VEB M Oberbekleidung.
- 6
Die Angeklagte wurde am 7.8.1981 vom Kreisgericht Magdeburg-Mitte wegen Diebstahl persönlichen Eigentums zur Bewährung verurteilt, diese auf 1 Jahr und 6 Monate festgesetzt und ihr für den Fall der schuldhaften Verletzung der ihr auferlegten Bewährungspflichten eine 6-monatige Freiheitsstrafe auferlegt. Der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe wurde später angeordnet. Die Angeklagte wurde am 11.5.1982 aus der Strafhaft entlassen.
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Organisiert ist die Angeklagte im F, der D und der F.
- 8
Bei ständiger Anwesenheit hätte die Angeklagte als Näherin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 400,-- Mark gehabt.
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Der Angeklagten wurde nach ihrer Entlassung der alte Betrieb, VEB M Oberbekleidung, zugewiesen. Dort ging sie nur am 17.5.1982 einer Tätigkeit nach und war am 18.5. lediglich 3 Stunden im Betrieb.
- 10
Vom 19.5.1982 bis zum 8.11.1982, dem Tag der Anklageerhebung, ging die Angeklagte abzüglich des Zeitraumes vom 15.9. bis 29.9. 1982, ihrer Tätigkeit im Betrieb nicht nach. Drei schriftliche Aufforderungen durch den Betrieb, unverzüglich die Arbeit aufzunehmen, wurden von ihr nicht befolgt. Aufforderungen der Abteilung Innere Angelegenheiten führten ebenfalls nicht zur Arbeitsaufnahme der Angeklagten.
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Am 30.7.1982 wurde die Angeklagte von der Abteilung Innere Angelegenheiten des Stadtbezirkes Magdeburg-Mitte als kriminell-gefährdete Bürgerin erfasst. Auch die darin festgehaltenen Auflagen führten nicht zur Arbeitsaufnahme durch die Angeklagte.
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Während der Zeit der Nichtarbeit lebte die Angeklagte auf Kosten ihrer Eltern und war nicht in der Lage, bestehende Pfändungen in Höhe von 233,77 Mark sowie ihren Heimkostenrückstand für das sich im Heim befindliche Kind in Höhe von 254,80 Mark zu zahlen.“
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In den Feststellungen des Urteils des Kreisgerichts Magdeburg-Mitte vom 14. November 1984 (Az.: S 356/84) heißt es im Einzelnen:
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„Die 22jährige Angeklagte hat den Schulabschluß der 8. Klasse einer POS und erlernte im Anschluß daran den Beruf einer Postfacharbeiterin mit dem Abschluß eines Teilfacharbeiterbriefes. Sie war dann auch in ihrem Beruf tätig.
- 15
Die Angeklagte wurde bisher 2mal strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, und zwar wegen Diebstahls, wo sie zunächst zur Bewährung verurteilt wurde und der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Nichteinhaltung der Bewährungsverpflichtungen angeordnet wurde. Die letzte Maßnahme erfolgte am 1.12.1982, ebenfalls zunächst zur Bewährung wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch asoziales Verhalten, wobei auch in diesem Fall der Vollzug der angedrohten 10monatigen Freiheitsstrafe angeordnet wurde. Am 15.12.1983 wurde die Angeklagte letztmalig aus der Strafvollzugseinrichtung entlassen. Wohnungsgemäß wurde sie in die Wohnung Sch... 17 wieder eingegliedert.
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Ihre arbeitsmäßige Wiedereingliederung erfolgte im VEB O als Produktionsarbeiterin.
- 17
Erst am 18.1.1984 wurde der Arbeitsvertrag mit dem Betrieb durch die Angeklagte abgeschlossen. Am 14.2. und 15.2. nahm sie für nur 2 Tage die Tätigkeit auf.
- 18
Die Angeklagte ist zur Zeit schwanger und wird voraussichtlich am 7.12.1984 entbinden. Sie hat die Absicht, daß Kind zu behalten.
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Vom 18.1.1984 bis zum 12.10.1984, dem Beginn ihres Schwangerschaftsurlaubes, mit Ausnahme des 14. und 15.2.1984, ging die Angeklagte keiner geregelten Arbeit im VEB O nach, obwohl sie arbeitsfähig war. Da sie kein Interesse für diese Tätigkeit aufbrachte. Am 19.3.1984 wurde sie durch Beschluß des Rates des Stadtbezirkes Mitte als kriminell-gefährdete Bürgerin gefasst und ihr wurden am 4.4.1984 die entsprechenden Auflagen erteilt, die sie auch zur Kenntnis nahm. Auch in diesem Rahmen war die Angeklagte dann verpflichtet, regelmäßig ihrer Arbeit im VEB O nachzugehen und bei Arbeitsplatzwechsel die Abt. Innere Angelegenheiten zu informieren. Im gesamten Zeitraum ihrer Nichtarbeit kümmert sich die Angeklagte auch nicht um die Aufnahme einer anderen Tätigkeit. Sie negierte die staatlichen Auflagen und zahlte auch eine Ordnungsstrafe in Höhe von 150,00 M nicht, die sie wegen Missachtung der Auflagen erhalten hatte. Eine schriftliche Arbeitsaufforderung durch den Betrieb, wie auch Vorladungen der Abt. Innere Angelegenheiten beachtete sie nicht, so dass sie mehrfach durch die Deutsche Volkspolizei der Abt. Innere Angelegenheiten zugeführt werden musste. Desweiteren wurde sie auch von ihren Eltern zur Arbeitsaufnahme aufgefordert. Während der Zeit ihrer Nichtarbeit wurde sie von ihren Eltern verpflegt.
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Infolge ihrer Nichtarbeit kam die Angeklagte ihren finanziellen Verpflichtungen, wie der Zahlung der Miete von monatlich 25,-00 M nicht nach, so daß einschl. der alten Schulden vom 1.1.1983 bis einschl. Aug. 1984 ein Rückstand in einer Höhe von 500,00 M zu verzeichnen ist. Darüber hinaus zahlte sie keine Energiekosten, so daß Schulden für Aug. 1984 in Höhe von 5,00 M bestanden. Desweiteren hat die Angeklagte Heimkostenrückstände in einer Gesamthöhe von 741,40 M.“
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Die Staatsanwaltschaft Magdeburg ist der beantragten Rehabilitierung der Betroffenen mit folgender Stellungnahme entgegengetreten:
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„mit dem Antrag übersandt, den Reha-Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
- 23
Gemäß § 2 I StrRehaG finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf Unterbringungen in einem Heim für Kinder und Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient haben. Gegenstand der Überprüfung sind allerdings nur die behördlichen Entscheidungen gemäß § 2 StrRehaG, nicht jedoch erfahrenes Unrecht während oder als Folge des Heimaufenthalts. Exzesse - wie z. B. Misshandlungen in den Heimen durch Erzieher oder durch andere Kinder oder Jugendliche - stellen kein spezifisches Systemunrecht dar, da Entsprechendes auch in „Rechtsstaaten“ vorkam.
- 24
Die Heimunterbringung der Betroffenen erfolgte aus familiären Gründen, da die Mutter wegen asozialen Verhaltens inhaftiert wurde.
- 25
Der Betroffenen obliegt es jedoch, politische Gründe für die Heimunterbringung zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Da dies nicht geschehen und auch wohl nicht möglich ist, gibt es keinen gesetzlichen Anlass zur Rehabilitierung der Betroffenen.
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Der analoge Grundsatz „im Zweifelsfall für die Betroffene“ findet im Rahmen des StrRehaG keine Anwendung.“
- 27
Die Betroffene hatte rechtliches Gehör. Hiervon hat sie mit Schreiben vom 13. Januar 2014 Gebrauch gemacht.
II.
- 28
Der zulässige Antrag der Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg.
- 29
Die Betroffene hat keinen Anspruch auf Rehabilitierung wegen der im Tenor genannten Heimeinweisung.
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Der rechtliche Anknüpfungspunkt ergibt sich aus § 2 Abs. 1 StrRehaG, wonach eine Rehabilitierung (auch) für die Unterbringung in Kinderheimen oder Jugendwerkhöfen der ehemaligen DDR möglich ist, soweit sie entweder mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen ist, weil sie etwa der politischen Verfolgung gedient hat, oder weil die Heimeinweisung im groben Missverhältnis zu dem für die Einweisung führenden Anlass gestanden hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier (jedoch nicht) vor.
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Ganz allgemein zeichnete sich „Politische Verfolgung“ im Sinne der genannten Vorschrift dadurch aus, dass der Betroffene wegen unabänderlicher persönlicher Eigenschaften oder wegen weltanschaulicher, religiöser oder politischer Überzeugungen wegen der Prinzipien der staatlichen Ordnung einer besonderen, vom Staat zu verantwortenden diskriminierenden Behandlung ausgesetzt war. Maßgeblich ist dabei die Motivation des Staates, nicht die des Betroffenen. Deshalb muss sich die politische Verfolgung auch nicht unmittelbar auf den Betroffenen beziehen. Für die hier in Rede stehende Fallgruppe der Heimeinweisung kann es genügen, dass der Betroffene im Heim untergebracht wurde, um politisch motivierten Druck auf Dritte, z.B. die Eltern, auszuüben. Ferner kann es genügen, wenn die politische Motivation mitursächlich für die Heimeinweisung war, sie muss nicht der alleinige Beweggrund gewesen sein. Eine solche staatliche Motivation wird sich selten aus eindeutigen Tatsachen ergeben oder gar bewiesen sein. Ausreichend ist daher, dass sich die politische Verfolgung des Betroffenen aus belegbaren Indizien ergibt. Solche Indizien können sich etwa aus entsprechenden Formulierungen in den Jugendhilfeakten oder einer Beteiligung des Ministeriums für Staatssicherheit ergeben. Allerdings genügt das ganz allgemein formulierte Ziel der damaligen staatlichen Organe, die Kinder zu sozialistischen Persönlichkeiten zu erziehen, nicht zur Feststellung einer politischen Verfolgung.
- 32
Eine „Politische Verfolgung“ liegt aber in Fällen vor, in denen die Heimeinweisung als Folge einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG genannten Delikte, insbesondere nach einerversuchten Republikflucht erfolgt ist. In diesen Fällen wird die politische Verfolgung (widerlegbar) vermutet und muss grundsätzlich nicht im Einzelnen geprüft werden. So liegt es auch, wenn die Heimeinweisung wegen der Mitgliedschaft in einer oppositionellen Gruppe, einer Religionsgemeinschaft oder wegen (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung erfolgte. Letzteres konnte bereits der Fall sein, wenn den heutigen Betroffenen das Tragen von „Parker-Kutten“ oder „Nietenhosen“ vorgeworfen wurde. Gleiches hat in der Regel zu gelten, wenn die Heimeinweisung wegen einer (politischen) Meinungsäußerung erfolgte, es sei denn, es hat sich um rassistische oder nationalsozialistische Äußerungen gehandelt, oder wenn sie wegen Homosexualität des Betroffenen oder deshalb erfolgte, weil der Betroffene Anhänger westlicher „Beat“-Musik war und gegen deren Verbot demonstrierte oder wenn er westliche Rundfunksendungen empfing.
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Von einer „Politischen Verfolgung“ im genannten Sinne ist ferner dann auszugehen, wenn die „Verwahrung“ des Kindes im Heim stattgefunden hat, weil die (aufnahmebereiten) Eltern nicht in der DDR lebten und damit der Kontakt insbesondere deshalb unterbunden werden sollte, um Druck zur Rückkehr in die DDR auszuüben. Von einer Verfolgung aus politischen Gründen ist auch auszugehen in Fällen sog. „Sippenhaft“, in Konstellationen also, in denen die Heimeinweisung der Kinder vollzogen wurde, weil die Eltern aus politischen Gründen inhaftiert wurden und sich daher um das Kind nicht mehr kümmern konnten.
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Ohne Prüfung des Einzelfalls werden wegen des unzureichenden Einweisungsverfahrens, den mangelhaften Unterbringungsbedingungen und ständigen Drangsalierungen im Heim sowie der Sonderstellung des geschlossenen Jugendwerkhofs innerhalb des Systems der Spezialheime in der DDR Einweisungen in den geschlossenen Jugendwerkhof ... rehabilitiert, weil sie als unvereinbar mit den in § 1 Abs. 1 StrRehaG genannten Prinzipien anzusehen sind. Für solche Entscheidungen ist allerdings ausschließlich das Landgericht Berlin örtlich zuständig.
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Eine Rehabilitierung hat darüber hinaus auch zu erfolgen, wenn die Anordnung der Heimeinweisung sachfremden Zwecken diente. Eine Einweisung diente sachfremden Zwecken, wenn sie nicht gedeckt war durch den üblichen und rechtsstaatskonformen Zweck der Unterbringung eines Kindes in einem Heim. Nicht zu beanstanden waren grundsätzlich die in den Gesetzen der DDR genannten Zwecke. In der DDR waren als Zwecke der Einweisung anerkannt die Beseitigung oder Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung (§ 1666 Abs. 1 BGB) oder einerVerwahrlosung (§ 63 Abs. 1 RJWG), nach Inkrafttreten des Familiengesetzbuches 1966 die Vermeidung oder die Beseitigung einerGefährdung von Erziehung, Entwicklung oder Gesundheit des Kindes (§ 50 Abs. 1 FGB, § 23 Abs. 1 JHVO). Da aus rechtsstaatlicher Perspektive das Kindeswohl (vgl. § 1666 Abs. 1 BGB, § 34 i.V.m. § 27 SGB VIII, § 35 SGB VIII) entscheidend und allein dieses die Trennung von der Familie (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 GG) zu rechtfertigen imstande ist, ist eine Heimeinweisung dann als sachgemäß anzusehen, wenn sie jedenfalls im Grundsatz allein dem Kindeswohl und einer ordnungsgemäßen Erziehung diente. Erforderlich ist aber eine deutliche Abweichung vom Kindeswohl. Haben die DDR-Behörden die jugendhilferechtlichen Begrifflichkeiten wie „Schwererziehbarkeit“ in rechtsstaatlich nicht gänzlich unvertretbarer Weise lediglich überdehnt, liegen sachfremde Zwecke noch nicht vor. Die Heimeinweisung diente in der Regel einem sachfremden Zweck im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, wenn sie erfolgte, obwohl die nach den Vorschriften des DDR-Rechts erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heimunterbringung des Betroffenen offensichtlich fehlten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Einweisung in ein Spezialheim stattgefunden hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür - „Schwererziehbarkeit“ - nicht vorlagen. Ein sachfremder Zweck ist auch zu vermuten, wenn mit der Heimerziehung allein ihre disziplinierende Wirkung und keine Fürsorge bezweckt waren, der Betroffene mit ihr zur Zustimmung zu einem Schwangerschaftsabbruch genötigt werden sollte, um die „sexuelle Triebhaftigkeit“ der Betroffenen (nicht: Kinder) zu bekämpfen und ihr „Verhältnis zum anderen Geschlecht“ zu verbessern. Ist überhaupt kein Grund für die Heimunterbringung eines Kindes oder Jugendlichen erkennbar, erfolgte sie daher aus staatlicher Willkür, ist die Einweisung ebenfalls sachfremd.
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Die Einweisungsanordnung diente dann nicht sachfremden Zwecken, wenn ein körperlich und/oder geistig behindertes Kind wegen Überforderung der Eltern nicht hinreichend betreut und gefördert wurde.
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Darüber hinaus findet eine Rehabilitierung des Betroffenen statt, wenn die Anordnung der Heimunterbringung aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig war. Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert die Feststellung, dass statt einer Heimerziehung mildere Mittel in Betracht gekommen wären und dass die Heimunterbringung angesichts der Situation, in der sich das Kind befand, überhaupt überzogen war. Darüber hinaus ist die Maßnahme aber in Fällen dieser Art nur dann rechtsstaatswidrig, wenn sich darin die Degradierung des Einzelnen zum Objekt staatlicher Interessendurchsetzung deutlich manifestiert, wenn also die Menschenwürde verletzt wurde. Diese Voraussetzungen können im Einzelfall dann gegeben sein, wenn die Heimeinweisung nur deshalb angeordnet wurde, weil die Eltern berufstätig und die Wohnverhältnisse unzureichend waren, die Anordnung der Heimerziehung in ihrer Schwere in keiner Weise der Fehlentwicklung des eingewiesenen Kindes entsprach.
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Auch Fehler im Einweisungsverfahren können ausnahmsweise (und nur dann) zu einer Rehabilitierung des Betroffenen führen, wenn damit die in der Völkergemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise missachtet wurden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine gänzlich unzuständige Stelle über die Einweisung entschieden hat (etwa das Ministerium für Staatssicherheit) oder eine Anhörung der Eltern und des Kindes unterblieben ist, obwohl eine solche möglich gewesen wäre.
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Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist in allen Fällen aber nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen. Wie bei Häftlingen in der ehemaligen DDR sind nur die Maßnahmen, die zur Freiheitsentziehung geführt haben, sowie das Verhältnis zwischen dem Anlass für die angeordnete Entscheidung und der angeordneten Rechtsfolge einer strafrechtlichen Rehabilitation zugänglich, nicht jedoch eventuell erfahrenes Unrecht während oder als Folge der Unterbringung. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Exzesse durch einzelne Erzieher, insbesondere Straftaten gegen die Eingewiesenen kein Systemunrecht darstellt und nicht dazu führen kann, dass eine sachlich begründete Anordnung der Heimerziehung mit dem Makel der Rechtswidrigkeit versehen wird.
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Darüber hinaus wird die Rechtsstaatswidrigkeit einer Heimunterbringung nicht vermutet. Es bedarf vielmehr der positiven Feststellung, dass die Heimeinweisung seinerzeit aus sachfremden Motiven erfolgte. Die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen geht dabei zu Lasten der begehrten Rehabilitierung, weil der Grundsatz „im Zweifel für den Betroffenen“ im Rehabilitierungsverfahren nicht unmittelbar gilt.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze kam eine Rehabilitierung der Betroffenen nicht in Betracht. Die von der Kammer angestellten Ermittlungen haben einen politischen Hintergrund für die Heimweinweisung der Betroffenen gerade nicht ergeben. Aussagekräftige Unterlagen, die dies belegt hätten, konnten nicht aufgefunden werden.
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Die Heimeinweisung der Betroffenen wurde nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen vielmehr deshalb erforderlich, weil die Mutter der Betroffenen strafrechtlich verfolgt und schließlich auch zu Haftstrafen verurteilt wurde. Soweit erkennbar lag wiederum der strafrechtlichen Verfolgung der Mutter der Betroffenen kein politisches Motiv zugrunde. Zum Teil wurde sie wegen Straftaten verurteilt, die auch nach heutigem Strafrecht mit Strafe geahndet werden.
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Dies gilt aber auch, soweit die Mutter der Betroffenen wegen asozialen Verhaltens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. § 249 Abs. 1 StGB/DDR ist zum einen in den Regelbeispielen des § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis i) des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht aufgeführt. Verurteilungen nach § 249 StGB/DDR gaben aber im besonderen Maße Anlass zur Prüfung des konkreten Tatvorwurfs, da eine Pönalisierung bloßer Nichtarbeit ohne sonst Straftaten zu begehen oder die Allgemeinheit bzw. Dritten - allerdings nicht in unerheblichem Maße - zur Last zu fallen, gegen das Verbot der Zwangsarbeit gemäß Artikel 4 EMRK und gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende negative Freiheitsrecht, einen Beruf nur im selbst gewollten Umfang auszuüben, verstieße und als mit wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar anzusehen wären. Umgekehrt ist aber eine Verurteilung wegen § 249 StGB/DDR dann nicht rechtsstaatswidrig, wenn durch die Nichtarbeit zugleich andere Strafvorschriften erfüllt oder aber Dritte oder die Allgemeinheit in ihren Rechten nicht in unerheblichem Maße verletzt wurden (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2007, Az. 1 Bs-Reha 7/02, Rz. 6, m. w. N., zitiert nach juris).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze kam eine Rehabilitierung der Betroffenen auch wegen der Verurteilung ihrer Mutter wegen asozialen Verhaltens nicht in Betracht. Das Kreisgericht Magdeburg-Mitte hat in den oben wiedergegebenen Gründen des Urteils festgestellt, dass die Betroffene durch ihre Arbeitsverweigerung Schulden in nicht unerheblichem Umfang begründet hat. So bestanden Heimkostenrückstände in Höhe von 741,40 Mark und Mietrückstände in Höhe von 500,00 Mark. Ausweislich der Gründe des Urteils des Kreisgerichts Magdeburg vom 23. November 1982 kam es wegen der begründeten Schulden zu Pfändungen in Höhe von 233,77 Mark und es bestanden damals schon Heimkostenrückstände in Höhe von 254,80 Mark.
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Ergänzend weist die Kammer jedoch darauf hin, dass für ehemalige Heimkinder, die möglicherweise körperliche und seelische Gewalt erfahren haben, Unterstützung und Beratung durch den Heimkinderfonds Ost eingeführt wurde. Entsprechende Informationen sind beispielsweise bei der Beratungsstelle der DDR-Heimkinderfonds Sachsen-Anhalt, Liebknechtstr. 65, 39110 Magdeburg zu erhalten.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 StrRehaG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Magdeburg Beschluss, 24. Jan. 2014 - Reh 126/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Magdeburg Beschluss, 24. Jan. 2014 - Reh 126/13
Referenzen - Gesetze
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.
(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.
(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil
- 1.
die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat; dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden Vorschriften: - a)
Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33); - b)
Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33); - c)
Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33); - d)
Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33); - e)
Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33); - f)
Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. I Nr. 1 S. 5); - g)
Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder § 43 des Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221); - h)
nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a bis g genannten Vorschriften inhaltlich entsprechen, sowie - i)
Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage, Landesverräterische Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechenden Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat oder für eine Organisation begangen worden sein soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder
- 2.
die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.
(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 ("Waldheimer Prozesse").
(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.
(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.
(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.
(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.