Landgericht Landau in der Pfalz Urteil, 13. Juni 2017 - 2 O 259/16

ECLI: ECLI:DE:LGLANPF:2017:0613.2O259.16.0A
published on 13/06/2017 00:00
Landgericht Landau in der Pfalz Urteil, 13. Juni 2017 - 2 O 259/16
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug Audi A 1, FIN WAZZZ..., Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs Audi A 1, FIN WAUZZZ..., nachzuliefern.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Neulieferung und mit der Rücknahme der im Klageantrag Ziffer 1) genannten Fahrzeuge in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 23.02.2011 verbindlich, unter Anerkennung der Neuwagen-Verkaufsbedingungen, einen Audi A1 Ambition 1.6 TDI, Fahrgestellnummer WAZZZ... zum Kaufpreis von 24.345,00 €, welcher laut Rechnung vom 02.05.2011 am 04.05.2011 an den Kläger ausgeliefert wurde. Der Rechnungsbetrag belief sich aufgrund eines gewährten Sonderrabattes letztlich auf 20.759,25 €.

2

Das Fahrzeug wurde am 02.05.2011 erstmalig mit einer Laufleistung von 3 km zugelassen.

3

In Ziffer IV.6 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen heißt es: „Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte abgeleitet werden.“ (Anlage K 1).

4

Das Fahrzeugmodell ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Die Abgasrückführung wird bei diesem Dieselmotor von einer speziellen Software gesteuert, die zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi wechseln kann, so dass der Ausstoß von Stickoxid (NOx) auf dem Prüfstand optimiert, indes im laufenden Verkehr nicht ansatzweise eingehalten wird.

5

Das Kraftfahrbundesamt (KBA) sieht darin eine den gesetzlichen Vorgaben der VO EU Nr. 715/2007 widersprechende Abschalteinrichtung und verlangt, dass alle Fahrzeuge, die über eine solche Software verfügen in den vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen sind (vgl. Pressemitteilung des KBA, Anlage K 11), und hat deshalb bei den Herstellern den Rückruf der Fahrzeuge angeordnet.

6

Der VW-Konzern hat für den betroffenen Motorentyp ein Software Update entwickelt, das dazu führen soll, dass der Ausstoß an NOx so weit reduziert wird, dass die einschlägigen Grenzwerte eingehalten werden, mit dem Ziel, keinen nachhalteigen Einfluss auf Verbrauch und Fahrleistung zu haben (vgl. Anschreiben der VW-AG, Anlage K 19).

7

Mit Schreiben vom 24.03.2016 wurde die Beklagte durch den Bevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung bis zum 05.05.2016 zur Neulieferung eines mangelfreien Neuwagens aufgefordert. Mit Schreiben vom 30.03.2016 hat die Beklagte eine Neulieferung abgelehnt.

8

Der Kläger trägt vor,

9

das Fahrzeug sei aufgrund der Manipulation und Installation einer illegalen Abschalteinrichtung zur Umgehung der Abgasnormen, mangelhaft. Die Zuordnung in die Schadstoffklasse 5 sei für ihn kaufentscheidend gewesen, ebenso die Verbrauchswerte. Durch die von der VW-AG in Aussicht gestellten Nachbesserungen käme es zu erheblichen Veränderungen am Fahrzeug, daher sei die Herstellung eines mangelfreien Fahrzeuges nicht möglich. Letztlich verbliebe auch im Falle der Nachrüstung ein Mangelverdacht was zu einer Makelbehaftung und damit zu einem merkantilen Minderwert in Höhe von mindestens 10% führen würde. Eine Nachlieferung sei auch möglich, da das Fahrzeug durch den Hersteller unter Einhaltung der EURO 6 noch anbiete, was auch dem Kaufgegenstand entspreche, da sich lediglich die PS-Zahl verändert habe.

10

Er beantragt,

11

1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klägerpartei ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug Audi A 1, FIN WAZZZ... Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs Audi A 1, FIN WAUZZZ... nachzuliefern.

12

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Neulieferung und mit der Rücknahme der im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeuge in Verzug befindet.

13

3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € freizustellen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie trägt vor,

17

ein Mangel, der dazu führen würde, dass dem Kläger ein fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion zustünde, liege weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Sinne vor, eine Typengenehmigung habe im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen. Auch liege eine verbindliche Ankündigung zur weiteren Vorgehensweise durch das KBA nicht vor, bislang seien lediglich rechtliche Hinweise erteilt worden, ein Mangel sei daher nicht gegeben.

18

Die Kaufentscheidung sei zudem vom Kaufpreis motiviert gewesen und nicht durch die propagierten Abgaswerte. Die Beklagte müsse sich die Kenntnis des Herstellers von etwaigen Unregelmäßigkeiten auch nicht zurechnen lassen, zumal der Schadstoffausstoß beziehungsweise die Beschaffenheit der Fahrzeugelektronik auch nicht ausdrücklich Gegenstand des Kaufvertrages beziehungsweise einer Beschaffenheitsvereinbarung gewesen seien.

19

Ein vollständiger Austausch des Fahrzeuges stünde auch in keinem Verhältnis zu den behaupteten und zu bestreitenden Nachteilen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Beeinträchtigungen in der Nutzung des Fahrzeuges seien weder in der Vergangenheit vorgelegen noch gegenwärtig festzustellen oder gar in der Zukunft zu erwarten, eine Entziehung der Betriebserlaubnis sei mangels konkreter Hinweise nicht zu befürchten.

20

Der Kläger habe das Fahrzeug über einen Zeitraum von fünf Jahren im Straßenverkehr genutzt und das Fahrzeug dadurch wertmäßig verschlechtert, was das Begehr nach einem Neufahrzeug letztlich rechtsmissbräuchlich mache. Zumindest müsse sich der Kläger die gezogenen Nutzungen entgegenhalten lassen.

21

Ein Nachlieferungsanspruch scheitere aber auch daran, dass die durch den Kläger 2011 erworbene Modellreihe nicht mehr produziert werde, ein vergleichbares Neufahrzeug könne daher nicht geliefert werden, sei mithin unmöglich. Das Nachfolgemodell unterscheide sich von der Baureihe 2011 so erheblich, dass keine Gleichwertigkeit mehr angenommen werden könne, sowohl hinsichtlich der Modernisierung, der Ausstattungsmerkmale als auch der Verbrauchswerte.

22

Mit Schriftsatz vom 05.05.2017 hat die Beklagte der Audi AG, 85045 Ingolstadt den Streit verkündet. Diese ist mit Schriftsatz vom 12.06.20 auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger ein gemäß § 256 ZPO notwendiges Feststellungsinteresse hinsichtlich seines Feststellungsantrags. Ein solches ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 756, 765 ZPO.

24

Die Klage ist auch im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.

25

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Nachlieferungsanspruch aus §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 1,.439 Abs. 1 Alt. 2 BGB zu.

26

a) Die im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemission im Testbetrieb stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar.

27

Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

28

Die im Fahrzeug des Klägers verbaute Software ist gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 BGB mangelhaft, da sie die Abgaswerte, mithin den Ausstoß von Stickoxid im Prüfstand schönt. Insofern weist das Fahrzeug angesichts dieser Manipulation keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält (vgl. LG Münster, Urteil vom 14.03.2016, 11 O 341/15; LG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2016, 16 O 790/16; LG Frankenthal Urt. v. 12.05.2016, Az.: 8 O 208/15; LG Landau, Urteil vom 13.06.2016, Az. 2 O 17/16).

29

b) Nach § 437 Nr. 1 BGB kann der Käufer Nacherfüllung zu verlangen, wobei er grundsätzlich gemäß § 439 Abs. 1 BGB frei wählen kann, ob er die Beseitigung des Mangels oder - wie hier - die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt.

30

c) Die Nachlieferung ist der Beklagten auch nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich.

31

Das Gericht geht davon aus, dass Neufahrzeuge des Typs Audi A 1 aus der aktuellen Serienproduktion mit vergleichbarer Ausstattung auch dann derselben Gattung wie das streitgegenständliche Fahrzeug angehören, wenn sie eine andere Motorleistung oder sonstige technische Verbesserungen aufweisen und dabei insbesondere den Anforderungen der EURO-6-Norm entsprechen.

32

Für die Bestimmung der Gattung ist zunächst maßgeblich, wie der Vertragsgegenstand in dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag bestimmt wird.

33

Ausweislich der als Anlage K 1 zur Akte gereichten Neuwagen-Verkaufsbedingungen Stand Juni 2010, dort Ziffer IV.6 hält sich die Beklagte während der Lieferzeit vor, weitgehende Änderungen des Leistungsgegenstandes vorzunehmen, etwa im Hinblick auf Konstruktions- oder Formänderungen, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Weiter heißt es, dass sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegentandes Zeichen oder Nummern gebraucht, allein daraus keine Rechte hergeleitet werden können.

34

Ob eine Ersatzlieferung durch ein Fahrzeug aus einer anderen Serienproduktion in Betracht kommt, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien zu beurteilen, §§ 133, 157 BGB (vgl. auch BGH, Urteil vom 07.06.2006, Az. VIII ZR 209/05).

35

Eine Ersatzlieferung durch ein "aktualisiertes" Fahrzeug ist möglich, wenn ein solches "aktualisiertes" Fahrzeug auch von der Vorstellung des Käufers bei seiner Kaufentscheidung umfasst war. Ob der Käufer in dem jeweils konkreten Fall auf ein Fahrzeug aus einer bestimmten Serienproduktion Wert gelegt hat oder ob es ihm nur um einen bestimmten Typ mit einer bestimmten Ausstattung und bestimmten Merkmalen ging, ist anhand konkreter und objektiver Kriterien zu ermitteln. In der vorliegenden Konstellation ergibt sich nach Würdigung der Gesamtumstände, dass der Kläger nur darauf Wert legte, das bestellte Modell aus der aktuellen Serienproduktion zu erhalten, das von seiner Ausstattung und seinen Merkmalen mit dem konkret bestellten Fahrzeug mindestens gleichwertig ist. Insoweit gestattet Ziff. IV.6 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen es dem Verkäufer auch, den bestellten Wagen durch einen anderen zu ersetzen, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

36

Die hier zu erwartenden Änderungen sind auch durch die in Ziffer IV.6 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen gedeckt, der Austausch für den Kläger letztlich auch zumutbar, insbesondere da sich die Konstruktionsänderungen im Rahmen der Modellpflege mangels abweichender Vereinbarung im Kaufvertrag als Variable gestalten und sich die Fahrzeugdaten nicht zum Nachteil des Klägers verschlechtern. Die Fahrzeuge der aktuellen Serienproduktion sind eine "aktualisierte" Version des ursprünglich bestellten Fahrzeugs, es handelt sich bei den in Betracht kommenden Fahrzeugen um eine Weiterentwicklung des ursprünglich bestellten Fahrzeugs, nicht um gänzlich andere Fahrzeuge. Insbesondere geht auch die Beklagte davon aus, dass es sich bei den Fahrzeugen der aktuellen Serie um ein Nachfolgemodell des streitgegenständlichen Fahrzeugs handelt.

37

So wie der Käufer eines Neufahrzeuges es danach hinzunehmen hätte, statt des von ihm gewählten, der EURO-5-Norm genügenden Modells, ein Modell zu erhalten, welches der EURO-6-Norm entspricht, kann die Beklagte dem Nachlieferungsverlangen des Käufers die technische Verbesserung nicht entgegenhalten, diese wird von der vertraglichen geschuldeten Gattungsschuld mit umfasst (so auch LG Regensburg, Urteil vom 04.01.2017, Az. 7 O 967/16).

38

d) Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Nachlieferung eines Neufahrzeuges aus der aktuellen Serie, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung (§§ 439 Abs. 4, 348 BGB) des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

39

2. Der Kläger schuldet nach §§ 439 Abs. 4, 474 Abs. 1 und 5 BGB auch keinen Nutzungsersatz, da es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne der gesetzlichen Regelung handelt. Auf solche Verträge ist § 439 Abs. 4 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen weder herauszugeben noch deren Wert zu ersetzen sind (§ 474 Abs. 5 S. 1 BGB).

40

3. Die Beklagte befindet sich gemäß § 293 BGB mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Verzug.

41

Mit Schreiben vom 24.03.2016 wurde die Beklagte durch den Bevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung bis zum 05.05.2016 zur Neulieferung eines mangelfreien Neuwagens aufgefordert, wobei ausgeführt wurde, dass die Mandantschaft „gegen Lieferung des Neuwagens das streitgegenständliche, mangelbehaftete Fahrzeug an Sie zurückgeben“ wird.

42

Das vorgenannte Schreiben stellt daher ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB dar.

43

4. Soweit im Rahmen der Zug-um-Zug Verurteilung entgegen des Antrages des Klägers neben der Rückübereignung zudem die Rückgabe des mangelhaften Fahrzeuges tenoriert wurde, war die Klage daher im Übrigen abzuweisen.

44

5. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger dagegen nicht zu. Ein Schadenersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB besteht nicht, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung seines Rechtsanwalts mit der Nacherfüllung in Verzug befunden hat.

45

Ein Ausgleich von Rechtsanwaltskosten nach §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 439 Abs. 2 BGB kommt nur dann in Betracht, soweit die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels notwendig gewesen ist (BGH, Urteil vom 17.02.1999, Az. X ZR 40/96). Soweit der Kläger die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2016 zur Nacherfüllung auffordern ließ, ist ein Zusammenhang der anwaltlichen Tätigkeit mit der Auffindung der Ursache der Mangelerscheinungen und der Klärung der Verantwortlichkeit für den Mangel zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs (vgl. auch BGH, Urteil vom 30.04.2014, Az. VIII ZR 275/13) nicht ersichtlich.

46

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91,92 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

 

47

Beschluss

48

Der Streitwert wird auf 22.000,00 € festgesetzt.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 30/04/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 275/13 Verkündet am: 30. April 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
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Annotations

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.