Landgericht Köln Urteil, 17. Dez. 2014 - 4 O 495/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung eines Gebäudes infolge von Tunnelbaumaßnahmen geltend.
3Die Beklagte ist mit der Errichtung der unterirdisch unter der Kölner Innenstadt verlaufenden Nord-Süd-Stadtbahn befasst. Hierzu hat die Bezirksregierung Köln den Planfeststellungsbeschluss vom 30.04.2002 erlassen (Bl. 16 ff. AH 1), der die Stadt Köln als Trägerin des Vorhabens bestimmte (Bl. 19 AH 1). Mit Bescheid vom 06.09.2002 übertrug die Bezirksregierung Köln den Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Nord-Süd-Stadtbahn mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte (Bl. 190 d.A.).
4Die Trasse der Stadtbahn unterquert u.a. das Grundstück Z-Straße 2 in Köln (Flurstück X, Flur X, Gemarkung Köln), deren Eigentümerin die Klägerin ist. Die Klägerin erwarb dieses Grundstück aufgrund Notarvertrags vom 15.12.2009 (Anlage K 1) von der Voreigentümerin O GmbH & Co. KG und beabsichtigte, auf diesem Grundstück sowie angrenzenden Flächen zwischen N-Straße, B-Straße, H-Straße und der Z-Straße in der Kölner Innenstadt einen Gebäudekomplex mit Büro- und Einzelhandelsflächen zu errichten. Ziff. III. 1. des Notarvertrags enthält eine Abtretung sämtlicher „Schaden- und anderer Ersatzansprüche wegen Bauschäden, entgangener Mieten etc.“ der Voreigentümerin an die Klägerin.
5Im Jahre 2004 führte das Ingenieurbüro S2 im Auftrag der Beklagten eine Anfangsbeweissicherung durch und verfasste daraufhin das Gutachten vom 26.07.2004 (Anlage K 3). Nachdem die Beklagte im Jahr 2004 mit Baumaßnahmen begonnen hatte, führte ein Vertreter des Haftpflichtversicherers der Beklagten, die Y mbH (später Y GmbH), eine Ortsbesichtigung in dem Gebäude Z-Straße 2 durch. Hierzu wurde die Aktennotiz vom 12.01.2005 verfasst (Anlage K 4). Zu einem weiteren Ortstermin wurde die Aktennotiz vom 10.06.2005 angefertigt (Anlage K 5). Anschließend folgten weitere Maßnahmen zur Beweissicherung.
6Die Voreigentümerin gestattete der Beklagten mit Vertrag vom 03.05.2005 (Anlage K 2) Bau und Betrieb der Stadtbahn und bewilligte eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. § 4 des Vertrags bestimmte die Haftung der Beklagten für Schäden durch den Bau und den Betrieb der Stadtbahn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Zudem wurde in § 5 festgehalten, dass alle mit dem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten zu Lasten der Beklagten gehen.
7Die Klägerin beantragte bei der Bezirksregierung Köln eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses dahingehend, dass zum Schutz des klägerischen Grundstücks zusätzliche Maßnahmen angeordnet werden sollten, insbesondere eine sog. Kompensationsinjektion veranlasst werden sollte (Anlagen K 11, K 12). Hierzu nahm die Beklagte mit Schreiben an die Bezirksregierung vom 29.08.2006 Stellung (Anlage K 13).
8In einer sog. Technischen Vereinbarung vom 22.12.2006/09.01.2007 (Anlage K 14) vereinbarten die Voreigentümerin und die Beklagte u.a. die Durchführung von Beweissicherungen in bestimmten Abständen bzw. Phasen. Im Januar 2007 ließ die Beklagte eine Abstützungskonstruktion im Treppenhaus des Gebäudes Z-Straße 2 einbauen.
9Im März 2008 beauftrage die Beklagte nach vorheriger Korrespondenz mit der Voreigentümerin das Sachverständigenbüro K & K1 mit der Durchführung der Beweissicherung gemäß § 3 der Technischen Vereinbarung.
10Nachdem die Klägerin das Grundstück erworben hatte, vereinbarte sie mit der Beklagten im Januar 2011 im Hinblick auf den von ihr geplanten Abriss des Gebäudes, dass die Schlussbeweissicherung vorgezogen werden solle, obwohl die Baumaßnahmen der Beklagten noch nicht abgeschlossen waren. Nach einem Ortstermin erstellte das hiermit beauftragte Ingenieurbüro S2 das Gutachten zur Schlussbeweissicherung vom 11.10.2011 (Anlage K 28). Nachfolgend erstellte der Privatsachverständige K ein Gutachten vom 28.09.2011 über den merkantilen Minderwert des Grundstücks (Anlage K 35), den er auf 75.000,00 € bezifferte. Nach Einwendungen der Beklagten verfasste der Sachverständige das Ergänzungsgutachten vom 12.12.2011 (Anlage K 37). Zu den Kosten, die für die Beseitigung der am Gebäude eingetretenen Schäden notwendig sind, erstellte der Sachverständige das Gutachten vom 09.11.2011, wobei er den hierfür erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung auf 331.000,00 € (brutto) bezifferte.
11Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte an die Klägerin einen Betrag von 31.809,05 €, den die Klägerin gemäß ihrem Schreiben vom 24.08.2012 (Anlage K 43) zur beliebigen Verrechnung stellte, sich jedoch eine Rückforderung vorbehielt. Das Gebäude auf dem Grundstück Z-Straße 2 wurde im Juni 2013 abgerissen.
12Die Klägerin macht geltend, Ansprüche gegen die Beklagte seien nicht aufgrund des erlassenen Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen. Die Beklagte sei vielmehr auf der Ebene des Privatrechts aktiv geworden. Dies zeigten die von ihr mit den Betroffenen abgeschlossenen Verträge. Auch seien Baumaßnahmen in erheblichem Umfang ohne einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss durchgeführt worden. Eine von der Beklagten für das Grundstück Z-Straße 2 beantragte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses sei nicht erfolgt. Nachdem die Technische Vereinbarung vom 22.12.2006/09.01.2007 abgeschlossen worden sei, habe die Beklagte diese Ergänzung nicht weiter verfolgt. Zudem bestünden die in §§ 74, 75 VwVfG eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht gegenüber der Beklagten als Vorhabenträgerin, sondern gegenüber der Planfeststellungsbehörde. Den Bezug zu zivilrechtlichen Ansprüchen unterstreiche auch die in § 7 Abs. 1 Satz 4 getroffene Gerichtsstandsvereinbarung.
13Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die an dem Gebäude Z-Straße 2 durch die Baumaßnahmen verursachten Schäden. Der spätere Abriss des Gebäudes ändere daran nichts, da der Schadensersatzanspruch bereits zuvor entstanden sei. Soweit Ansprüche bereits zugunsten der Voreigentümerin entstanden seien, habe diese solche Ansprüche mit dem Notarvertrag vom 15.12.2009 an die Klägerin abgetreten. Der Anspruch sei auch nicht in Höhe des von der Haftpflichtversicherung gezahlten Betrags erloschen, da die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden sei.
14Die Klägerin behauptet, die im Treppenhaus angebrachte Stützkonstruktion sei lediglich für den Zeitraum während des Tunnelbaus angebracht worden und nicht als Dauerlösung. Sie habe auch keine Verbesserung des ursprünglichen Zustandes dargestellt. Weder sei sie baurechtlich genehmigungsfähig gewesen noch habe sie dem baulichen Brandschutz entsprochen.
15Weiter behauptet die Klägerin, als Alternative zum Abriss und Neubau des Gürzenichquartiers sei stets auch eine Sanierung der bestehenden Bebauung in Betracht gekommen, sofern die wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Neubebauung nicht hätten erfüllt werden können.
16Die Klägerin macht folgende Schadenspositionen geltend:
17- Kosten zur Schadensbeseitigung 278.151,26 €
18- merkantiler Minderwert 75.000,00 €
19- Kosten für den Sachverständigen K gem. Rechnung vom 09.11.2011 6.000,00 €
20- Kosten geotechnische Beratung Gero Kühn 8.770,70 €
21- Beratungskosten Statikerbüro AWD 6.257,25 €
22- Kosten des Sachverständigen M 1.322,50 €
23- Rechtsanwaltskosten 6.625,00 €.
24Nachdem die Klägerin zunächst die Zahlung von 434.975,45 € begehrt hatte, beantragt sie nunmehr sinngemäß,
25die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 382.126,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
26Die Beklagte und die Streithelferin beantragen jeweils,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte trägt vor, sie sei anstelle der Stadt Köln Vorhabenträgerin im Sinne des Planfeststellungsbeschlusses geworden. Aufgrund des durchgeführten Planfeststellungsverfahrens seien zivilrechtliche Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen sie ausgeschlossen.
29Die Beklagte macht zudem geltend, die Klage sei in Höhe des bereits gezahlten Betrags von 31.809,05 € unbegründet, da die Klägerin diese Summe nicht berücksichtigt habe. Zudem könne die Klägerin keinen merkantilen Minderwert des Gebäudes geltend machen, da sie von vornherein dessen Abriss beabsichtigt habe. Das Treppenhaus sei bereits vor Beginn der Baumaßnahmen mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen. Es sei nicht standsicher gewesen, so dass durch die eingebaute Stützkonstruktion eine erhebliche Verbesserung eingetreten sei. Auch habe das Gebäude bereits zuvor zahlreiche Risse aufgewiesen. Zu jeder einzelnen der von der Klägerin verlangten Positionen sei aufgrund des Alters des Gebäudes und seines Zustandes ein erheblicher Abzug Neu für Alt vorzunehmen.
30Zudem ist die Beklagte der Auffassung, ein Anspruch der Klägerin aufgrund § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB scheide mangels Verschulden aus. Nicht sie, sondern von ihr beauftrage andere Unternehmen hätte die ggf. schadensverursachenden Baumaßnahmen aufgeführt. Diese habe sie jedoch sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt. Eine Zurechnung nach § 278 BGB sei demgegenüber ausgeschlossen.
31Die Streithelferin der Beklagten macht geltend, der von der Klägerin geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch sei bereits aufgrund des zu der Baumaßnahme erlassenen Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen. Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden an Gebäuden seien Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Der Zivilrechtsweg sei deshalb unzulässig. Der von der Klägerin angeführte Anspruch auf Schadensersatz sei zudem unverhältnismäßig und deshalb nach § 251 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da sie das Gebäude mit dem einzigen Ziel erworben habe, es abzureißen. Maßgeblich für das Bestehen eines Anspruchs sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Überdies sei die Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits mehrfach entschädigt worden. Schließlich seien eventuell bestehende Ansprüche jedenfalls verjährt.
32Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34Die zulässige Klage ist unbegründet.
35Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte wegen der Beschädigung des Gebäudes Z-Straße 2 nicht zu. Die vorliegend in Betracht kommenden zivilrechtlichen Ansprüche sind wegen des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Köln vom 30.04.2002 ausgeschlossen.
361. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt einem Planfeststellungsbeschluss umfassende Sperrwirkung im Hinblick auf zivilrechtliche Ansprüche zu, die von dem planfestgestellten Vorhaben betroffene Personen gegen den Vorhabenträger geltend machen. Grund hierfür ist, dass das Planfeststellungsverfahren den Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, Einwendungen vorzubringen und Schutzmaßnahmen zu verlangen. Beinhaltet der Planfeststellungsbeschluss keine ausreichenden Schutzmaßnahmen, kann der Betroffene eine sog. Planergänzung verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2004, V ZR 72/04; Urteil vom 30.10.2009, V ZR 17/09). Von der Sperrwirkung erfasst sind Ansprüche aufgrund von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB und solche wegen eines verbleibenden Minderwerts eines Grundstücks (BGH, Urteil vom 10.12.2004, V ZR 72/04). Die Sperrwirkung gilt auch, soweit geltend gemacht wird, der Vorhabenträger halte Vorgaben aus dem Planfeststellungsbeschluss nicht ein (BGH, Urteil vom 30.10.2009, V ZR 17/09). Ausgeschlossen sind ebenso Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aufgrund enteignenden Eingriffs (OLG Hamm, Urteil vom 21.04.2010, 1 U 194/08) sowie aufgrund nachteiliger Wirkungen, die infolge der Bauarbeiten in Form von Lärm und Erschütterungen entstehen (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, 7 A 11/11).
37Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die hier geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte von der Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30.04.2002 erfasst und ausgeschlossen. Durch den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 06.09.2002 wurde zudem die Beklagte Trägerin des planfestgestellten Vorhabens.
382. Diesem Ergebnis steht das Urteil des BGH vom 20.09.2012 (III ZR 264/11; juris) nicht entgegen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem bayerischen Landesenteignungsgesetz geltend gemacht für Beeinträchtigungen durch erhöhten Verkehrslärm während einer baustellenbedingten Straßenverlegung, welche das Grundstück der Kläger in Anspruch nahm. Der verstärkte Verkehrslärm hatte Mietausfälle und –minderungen zur Folge. Der BGH führte in jener Entscheidung aus, dass der fachplanungsrechtliche Ausgleichsanspruch aufgrund der Planfeststellung und eine Enteignungsentschädigung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG nebeneinander stehen. Er hält unter Verweis auf das bereits zitierte Urteil des BGH vom 30.09.2009 (V ZR 17/09) fest, dass neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen für Ansprüche privater Dritter nach § 906 BGB grundsätzlich kein Raum ist (BGH, Urteil vom 20.09.2012, III ZR 264/11; Rn. 16 f.).
39Vorliegend wird keine Enteignungsentschädigung geltend gemacht. Eine solche scheidet bereits deshalb aus, weil vorliegend weder eine Enteignung im Sinne von § 3 Abs. 1 des Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorliegt noch ein Enteignungsverfahren durchgeführt wurde. Verfahrensgegenständlich sind vielmehr ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche, die unzweifelhaft von der Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst werden.
403. Die zwischen den Parteien bzw. der Beklagten und der Voreigentümerin geschlossenen Verträge stehen der Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht entgegen.
41Wie die Klägerin unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG NVwZ 1994, 682) und Kommentarliteratur (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 75 Rn. 62; vgl. zur insoweit ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 14 BImSchG auchJarass/Pieroth, BImSchG, 10. Aufl., § 14 Rn. 8) zutreffend ausführt, lässt der Planfeststellungsbeschluss Ansprüche von Privaten, die auf Vereinbarungen im Vorfeld der Planfeststellung beruhen, unberührt. Über einen solchen privatrechtlichen Titel verfügt die Klägerin indes nicht:
42a) Der zwischen der Voreigentümerin und der Beklagten geschlossene Gestattungsvertrag vom 03.05.2005 sieht eine Haftung der Beklagten für Schäden durch den Bau und den Betrieb der Stadtbahn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor. Nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont kann diese vertragliche Vereinbarung nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte damit eine eigenständige rechtliche Verpflichtung zu Gunsten der Grundstückseigentümerin begründen wollte. § 4 des Gestattungsvertrags stellt vielmehr lediglich einen – deklaratorischen – Hinweis auf eine ggf. aus anderen Rechtsgründen bestehende Verpflichtung dar.
43b) Aus denselben Gründen stellen auch die weiteren Absprachen und Vereinbarungen, insbesondere die sog. Technische Vereinbarung vom 22.12.2006/09.01.2007, die Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht in Frage. Ihnen kommt nicht der Erklärungsgehalt zu, eine Verpflichtung der Beklagten zur finanziellen Kompensation jeglicher Schäden an dem streitgegenständlichen Gebäude zu begründen. Gleiches gilt für die Beauftragung von Gutachten durch die Beklagte und die Geldleistung der Haftpflichtversicherung an die Klägerin.
444. Der in Ziffer 4.1.5 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltene Hinweis auf die unter Umständen bestehende Möglichkeit einer nachfolgenden Klage auf Entschädigungsleistungen vor den ordentlichen Gerichten vermag die Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die vorliegend verfolgten Ansprüche ebenfalls nicht auszuschließen. Hinzu kommt, dass dieser Hinweis mit dem weiteren Hinweis auf das durchzuführende Entschädigungsverfahren verbunden ist. Dahin stehen kann deshalb, ob die Information über die Möglichkeit einer Klage vor den ordentlichen Gerichten in diesem Zusammenhang vollumfänglich zutreffend ist.
455. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bleibt die Klägerin darauf verwiesen, ggf. bestehende Ansprüche wegen der Gebäudeschäden im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses bzw. nach Maßgabe der hierfür geltenden, planungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen.
466. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
47Der Streitwert wird bis zum 26.07.2013 auf 434.975,45 € festgesetzt und seitdem auf 382.126,71 €.
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(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.