Landgericht Köln Urteil, 29. März 2016 - 36 O 65/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 7.333,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.900,00 € seit dem 21.01.2015, aus 3.470,28 € seit dem 16.01.2015 und aus 1.962,87 € seit dem 12.03.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 702,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 zu zahlen.
Die Kosten für das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen U vom 08.01.2016 trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners in Anspruch.
3Am 09.10.2014 stand der Kläger mit dem in seinem Eigentum stehenden Kfz des Typs Porsche 911 Carrera S Cabriolet an einer Ampel als der Versicherungsnehmer der Beklagten beim rückwärtigen Ausparken einen Unfall verursachte. Der Versicherungsnehmer der Beklagten stieß dabei mit seinem Kfz gegen die vordere Felge des klägerischen Kfz. Die Erstzulassung des Kfz des Klägers war am 03.07.2014 erfolgt. Die Laufleistung im Unfallzeitpunkt betrug etwa 3.500 km. Der Wiederbeschaffungswert liegt bei circa 120.000,00 €.
4Nach dem Unfall brachte der Kläger am 13.10.2014 sein Kfz zu einer Porsche-Vertragswerkstatt, wo er es am 14.10.2014 von einem Sachverständigen des TÜV - M begutachten ließ. Der Sachverständige stellte fest, dass das Kfz unfallbedingt nicht verkehrssicher sei. Er empfahl unter anderem aus Sicherheitsgründen den Austausch des Lenkgetriebes. Er ging von einer Reparaturdauer von zwei bis drei Arbeitstagen aus. Der Kläger beauftragte im Anschluss die Porsche-Vertragswerkstatt mit der Durchführung der vom Sachverständigen empfohlenen Reparaturmaßnahmen. Die Reparatur dauerte bis zum 24.10.2014.
5Durch seinen Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger vorgerichtlich 13.002,16 € als Schaden geltend machen. Der Betrag setzte sich zusammen aus Reparaturkosten von 6.664,29 €, einem merkantilen Minderwert von 1.900,00 €, Kosten für den Sachverständigen von 912,87 €, eine Nutzungsausfallentschädigung von 3.500,00 € sowie einer Kostenpauschale von 25,00 €. Darauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag von 4.794,01 €. Auf daneben geltend gemachte Rechtsverfolgungskosten von 1.029,35 € leistete die Beklagte vorgerichtlich weitere 255,85 €.
6Der Kläger mahnte die Zahlung der noch offenen Beträge vorgerichtlich mit diversen anwaltlichen Schreiben an. Für den genauen Verlauf wird auf die Anlagen K 4b und K 6a sowie K 6b der Klageschrift verwiesen.
7Der Kläger behauptet, durch den Unfall sei an seinem Kfz ein merkantiler Minderwert von 1.900,00 € eingetreten. Er ist der Ansicht, dass auch die übrigen Kosten von der Beklagten zu erstatten sind. Denn maßgeblich sei, welche Kosten tatsächlich angefallen seien.
8Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.208,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.900,00 € seit dem 07.01.2015, aus 3.470,28 € seit dem 09.01.2015 und aus 1.962,87 € seit dem 05.03.2015 zu zahlen.
102. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 773,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Mit Schriftsatz vom 23.10.2015, welcher der Beklagten am 30.10.2015 zugestellt wurde, hat der Kläger den Antrag zu Ziff. 1 in Höhe von 875,00 € zurückgenommen. Daraufhin hat die Beklagte insoweit Kostenantrag gestellt. Hintergrund war, dass sich der klägerische Prozessbevollmächtigte beim Ablesen der Reparaturbestätigung im Datum verlesen hatte.
12Der Kläger beantragt nunmehr,
131. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.333,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.900,00 € seit dem 07.01.2015, aus 3.470,28 € seit dem 09.01.2015 und aus 1.962,87 € seit dem 05.03.2015 zu zahlen.
142. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 773,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie behauptet, dass ein merkantiler Minderwert aufgrund der relativ geringen Höhe des Schadens nicht vorliege. Sie behauptet zudem, die weiteren Schadenspositionen seien – soweit nicht schon vorgerichtlich von ihr beglichen – überhöht. Insbesondere habe das Lenkgetriebe nicht ausgetauscht werden müssen. Sie ist der Ansicht, dass nicht auf die tatsächlich angefallenen, sonder die objektiv erforderlichen Reparaturkosten abzustellen sei. Dies gelte entsprechend für die Dauer des Nutzungsausfalls.
18Die Klage wurde der Beklagten spätestens am 04.05.2015 zugestellt. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.10.2015. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen U vom 08.01.2016 verwiesen.
19Mit Zustimmung der Parteien wurde durch Beschluss vom 04.03.2016 die Fortsetzung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 7.333,15 € zu.
231.
24Für die verbleibenden Reparaturkosten in Höhe von 3.470,28 € ergibt sich der Anspruch aus § 7 StVG, § 115 VVG, § 249 BGB. Dabei kommt es auf die Frage, ob der Austausch des Lenkgetriebes aufgrund des Unfalls erforderlich war, nicht an. Denn der Kläger durfte auf Basis des von ihm in Auftrag gegebenen Privat-Gutachtens annehmen, dass der Austausch vorzunehmen war.
25Maßgeblich für die Höhe des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens sind die tatsächlich angefallen Reparaturkosten, wenn der Geschädigte insoweit seine Obliegenheiten zur Schadensminderung berücksichtigt hat (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, NJW 1975, 160, 161; ständige Rechtsprung, zuletzt bestätigt etwa bei BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 Tz. 7; ausführlich LG Saarbrücken, Urteil vom 23.01.2015, 13 S 199/14, NJW-RR 2015, 478). Denn „der ‚erforderliche‘ Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muß“ (Zitat aus BGH, NJW 1975, 160, 161).
26Der selbst nicht sachverständige Kläger hat seine Obliegenheiten erfüllt. Er hat mit der Begutachtung des beschädigten Porsche einen Sachverständigen des TÜV - M beauftragt auf dessen Fachkunde er vertrauen durfte. Auf Basis der Feststellungen des Sachverständigen hat er die Reparatur des Fahrzeugs bei einer Porsche-Niederlassung in Auftrag gegeben. Die Ausführung der Reparatur erfolgte im vorgegebenen Rahmen.
272.
28Der Anspruch zur Zahlung weiteren Nutzungsausfalls in Höhe von 1.050,00 € besteht ebenfalls gemäß den § 7 StVG, § 115 VVG, § 249 BGB.
29Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Kläger pro Tag als Nutzungsausfallschaden ein Betrag von 175,00 € zusteht. Der Kläger kann diesen Betrag für die gesamte Zeit der reparaturbedingten Nichtverfügbarkeit seines Kfz beanspruchen. Diese Zeit begann bereits mit dem Unfall, da ab diesem Moment nach den unwidersprochenen, auf dem Privat-Gutachten basierenden Vortrag des Klägers das Kfz zwar fahrbereit, jedoch nicht verkehrssicher war.
30Ob die Reparaturdauer objektiv zu lang war, ist unerheblich. Denn der diesbezügliche zeitliche Ablauf lag nicht in der Hand des Klägers. Die Verzögerung der Reparatur erreichte auch nicht ein derartiges Ausmaß, dass der Kläger gehalten gewesen wäre, aktiv zu werden und darauf hinzuwirken, dass die Porsche-Niederlassung die Reparatur schneller vorantreibt.
313.
32Der Kläger hat einen Anspruch auf Kompensation des an seinem Kfz entstandenen merkantilen Minderwertes gegen die Beklagte gemäß den § 7 StVG, § 115 VVG, §§ 249, 251 Abs. 1 BGB in Höhe von 1.900,00 €.
33Der geltend gemachte und vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellte merkantile Minderwert liegt lediglich bei ca. 1,5% des geschätzten Wiederbeschaffungswertes. Es handelt sich damit in Anbetracht der zwar auf den ersten Blick geringen Unfallschäden, die aber dennoch zu umfangreichen Reparaturen geführt haben, um eine nachvollziehbare und angemessene Größe.
34Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unfall zu Schäden am Kfz des Klägers geführt hat, die aufgrund des Reparaturaufwandes bei einem Weiterverkauf offenbarungspflichtig wären (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10.10.2007, VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Tz. 20). Das vorliegen eines merkantilen Minderwertes liegt somit bei dem im Unfallzeitpunkt gerade einmal seit drei Monaten zugelassenen Premiumfahrzeug des Klägers mit einer Laufleistung von ca. 3.500 km nahe.
35Bezüglich der konkreten Höhe des merkantilen Minderwerts schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen an. Mit dem Sachverständigen geht das Gericht davon aus, dass potentielle Käufer, die bereit sind, deutlich über 100.000,00 € für ein nahezu neuwertiges Fahrzeug auszugeben, umso mehr vor dem Kauf eines „Unfallwagens“ zurückschrecken. Jedenfalls würde dieses Käuferklientel den Wagen nicht ohne spürbaren Preisnachlass erwerben.
364.
37Die vorgerichtliche Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Kläger war unter Berücksichtigung der Komplexität des Falls und der Schadenshöhe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Der diesbezügliche Gegenstandswert war jedoch auf die Höhe der berechtigten Forderung anzupassen. Es waren daher vom vorgerichtlichen Gegenstandswert die 875,00 € Nutzungsentschädigung abzuziehen, in deren Höhe die Klagerücknahme erklärt wurde. Damit ergibt sich ein vorgerichtlicher Gegenstandswert von 12.127,16 € und Rechtsanwaltskosten gemäß RVG in Höhe von 958,19 € brutto. Darauf hatte die Beklagte unstreitig bereits 255,85 € bezahlt, so dass ein Restbetrag von 702,34 € auszusprechen war.
38Der geltend gemachte Zinsanspruch für die Rechtsverfolgungskosten war gemäß § 291 Satz 1 BGB zuzusprechen.
39Der übrige Zinsanspruch des Klägers ergibt sich jeweils aus Verzug. Die merkantile Wertminderung wurde mit Schreiben vom 06.01.2015 unter Fristsetzung bis zum 20.01.2015 verlangt. Die weiteren Reparaturkosten wurden mit Schreiben vom 08.01.2015 unter Fristsetzung bis zum 15.01.2015 gefordert. Die restlichen Kosten für das Sachverständigengutachten sowie den Nutzungsausfall wurden mit Schreiben vom 04.03.2015 unter Fristsetzung bis zum 11.03.2015 geltend gemacht. Bezüglich der Höhe des Nutzungsausfalls lag zwar eine Zuvielmahnung vor, welche aber derart aufgeschlüsselt war, dass die Beklagte ermitteln konnte, wie hoch die tatsächlich geschuldete Leistung war und diese hätte bewirken können.
405.
41Die Kosten des Rechtsstreits waren wie geschehen aufzuteilen.
42Die Sachverständigenkosten waren in voller Höhe der Beklagten aufzuerlegen, da sie mit ihrem diesbezüglichen Vortrag vollständig unterlegen ist (vgl. Herget, in: Zöller, 31. Aufl. (2016), § 92 Rn. 5; Schulz, in: MüKo, ZPO, 4. Aufl. (2013), § 92 Rn. 12).
43Die teilweise Klagerücknahme war wirksam. Die Stellung des Kostenantrags durch die Beklagte ist als konkludente Einwilligung in die Rücknahme zu werten (Greger, in: Zöller, a.a.O., § 269, Rn. 15). Die Rücknahme führt zu einer entsprechenden Kostenbeteiligung des Klägers, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Dabei war die Mehrkostenmethode anzuwenden (OLG Köln, Urteil vom 21.03.2014, 19 U 104/13, BeckRS 2014, 10869). Sie führt zu einem Kostenanteil des Klägers von etwa 9,6% oder gerundet 1/10.
44Die verbleibenden Kosten waren der Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO aufzugeben.
45Der Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Aufgrund der Wertung der §§ 794 Abs. 1 Nr. 3, 269 Abs. 2 und 4 ZPO war hinsichtlich des von der Klagerücknahme betroffenen Teils keine Abwendungsbefugnis auszusprechen (vgl. Herget, in: Zöller, a.a.O., § 708 Rn. 2).
Streitwert: bis zum 30.10.2015: 8.208,15 €
46danach: 7.333,15 €
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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 23.05.2013 – 12 O 48/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich bei der angegriffenen Entscheidung – nach Rücknahme der Klageerweiterung – um ein Schlussurteil handelt.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 92 % und der Kläger zu 8 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte nach beendetem Handelsvertretervertrag auf Zahlung von restlicher Provision zunächst für den Monat August 2010 in Anspruch.
4Geschäftsgegenstand der Beklagten ist unter anderem die Herstellung von und der Handel mit Kunststoffteilen. Damit beliefert die Beklagte Automobilhersteller, unter anderem auch die C AG. Gemäß Vertrag vom 20.01.2007, Anl. K1, war der Kläger für die Beklagte als Handelsvertreter tätig. Er vertrat das Unternehmen gegenüber C Europa. Im Falle der Entwicklung in Europa und der Lieferung in andere Kontinente musste eine Sonderabsprache erfolgen (§ 1 des Vertrages).
5Ausweislich § 2 des Vertrages sollte der Kläger von der Beklagten eine Provision von 1,0 % bis zu einem Jahresumsatz von 12 Millionen € erhalten und eine geringere Provision von dem 12 Millionen € Jahresumsatz übersteigenden Betrag und zwar auch dann, wenn die Geschäfte mit C Europa ohne seine Mitwirkung zu Stande gekommen waren. Auch war ein Mindestprovisionsanspruch von 120.000 € pro Jahr zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen. Die Abrechnung der Provisionen sollte zum 10. des der Auslieferung folgenden Monats erfolgen. Gleichzeitig mit der Abrechnung sollte die Provisionszahlung erfolgen.
6Das Geschäft der Beklagten mit der C AG gestaltete sich so, dass diese zunächst eine Anfrage an die Beklagte richtete (beispielhaft die von dem Kläger vorgelegten Anfragen, Anlagen K 9 bis K 11). In den Anfragen fanden sich unter anderem Angaben zum Gesamtvolumen (so z.B. für die Anfrage zur Abdeckung Windlauf „Gesamtvolumen 577.000 Fzg.“) und zur Jahresproduktion, verbunden jedoch mit dem Zusatz, dass Stückzahlinformationen keine Verpflichtung von C zur Abnahme entsprechender Volumina begründeten. Auf die Anfrage von C gab die Beklagte ein Angebot ab, auf das dann gegebenenfalls von C eine Bestellung („Serienbestellung“ oder „Series Production Orders“) erfolgte, vgl. Anlage B 12, Bl. 89 ff. GA und B 14, Bl. 132 ff. GA. Diese Bestellung enthielt unter anderem Angaben zum Festpreis, zum Bedarfsort, zum Versand und zu den Zahlungsbedingungen, jedoch keine Stückzahlen, vielmehr hieß es insoweit beispielhaft „80 % Lieferanteil des Bedarfs“. Die AGB von C (Anlage B 13, Bl. 92 ff. GA) wurden Vertragsbestandteil. Die Menge der von der Beklagten zu liefernden Teile wurde in der Folge jeweils erst durch einen Lieferabruf der C AG bestimmt.
7In den AGB von C heißt es unter anderem:
8„ 2.8 Die in Anfragen und/oder Angeboten angegebenen Mengen stellen lediglich unverbindliche Orientierungswerte dar… und begründen keinerlei Verpflichtung für den Käufer…, diese Mengen zu bestellen. Die in Bestellungen angegebenen Lieferquoten stehen in keinem Zusammenhang zu Mengenangaben in Anfragen und/oder Angeboten.“
9Mit Schreiben vom 28.07.2010, Anl. B 8, dem Kläger zugegangen am 03.08.2010, kündigte die Beklagte den Vertrag außerordentlich. Der Kläger nahm diese Kündigung nach Hinweis durch das Landgericht hin. Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 13.01.2012, Anlage B 15, für August 2010 eine „fiktive Provisionsabrechnung“, Anlage K 12, nachdem sie an den Kläger für diesen Monat bereits eine Provision i.H.v. 1.535,48 € gezahlt hatte. Sie hat diese fiktive Abrechnung mit Schreiben vom 13.03.2013, Anlage K 25, ergänzt. Mit Schreiben vom 08.02.2012, Anlage K 13, forderte der Kläger die Beklagte auf, eine restliche Provision für August 2012 i.H.v. 8.490,32 € zu zahlen, was erfolglos blieb.
10Mit Schriftsatz vom 22.04.2013 hat der Kläger die Klage um einen Auskunftsanspruch bezüglich des Bestelldatums bestimmter Bauteile für den Fahrzeugtyp G erweitert, diesbezüglich in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht jedoch keinen Antrag gestellt.
11Der Kläger hat behauptet, er sei für die BMW AG der alleinige Ansprechpartner für Geschäfte mit der Beklagten gewesen. Auf seine Tätigkeit seien zwischen der Beklagten und C abgeschlossene Geschäfte über zahlreiche Fahrzeugteile zurückzuführen. Die in Anlage K 14 aufgelisteten Bestellungen seien von dem Kläger vermittelt bzw. so vorbereitet worden, dass die Lieferabrufe überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen seien. Der Kläger ist der Ansicht, ihm gebühre die geltend gemachte Provision als Überhangprovision. Bei den Lieferabrufen handele es sich nicht um eigenständige Geschäfte, sondern nur um die Konkretisierung des zuvor abgeschlossenen Geschäfts; jedenfalls aber stehe ihm der geltend gemachte Anspruch als nachvertragliche Provision zu.
12Der Kläger hat nach Rücknahme der Klage in Höhe von 91,44 € beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.398,14 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. 9. 2010 sowie 603,70 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat behauptet, der Kläger habe nur die Rolle eines Boten gehabt, der mit der Aufnahme und Weitergabe von Informationen für beide Seiten tätig gewesen sei. Eine Einleitung und überwiegende Vorbereitung der Bestellungen hinsichtlich derer nachvertragliche Provision verlangt wird, sei durch den Kläger nicht erfolgt. Die Beklagte sei in erheblichem Umfang unmittelbar C gegenüber selbst tätig geworden. Teils sei die Beklagte von C konkret und unmittelbar angefragt worden.
17Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, da die C AG weder bestimmte Laufzeiten noch bestimmte Abnahmevolumina zugesagt habe, stelle erst die einzelne Bestellung, d.h. der Lieferabruf, ein provisionspflichtiges Geschäft dar. Daher habe der Kläger keinen Anspruch auf Überhangprovision für Bestellungen nach Ende des Vertrags. Aber auch ein Anspruch auf nachvertragliche Provision bestehe nicht.
18Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 87 Abs. 1 HGB bejaht und die Frage, ob dem Kläger andernfalls eine Provision aus § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB (nachvertragliche Provision) zusteht, dahinstehen lassen. Alle in der fiktiven Provisionsabrechnung (Anlage K 12) genannten Teile, für deren Lieferung der Kläger noch für August 2010 Provision verlange, beruhten auf Bestellungen, die während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages aufgegeben worden seien. Auf diese Serienbestellungen sei im Rahmen des § 87 Abs. 1 HGB abzustellen, auch wenn die Menge der zu liefernden Teile noch nicht feststehe. Denn die wesentlichen vertraglichen Pflichten seien darin bereits festgelegt und der Lieferabruf folge dem lediglich. Insoweit stehe der Lieferabruf der Ausübung eines Optionsrechts gleich. Ein derart bedingtes Geschäft werde ebenfalls als provisionsauslösend angesehen.
19Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Wertung des Landgerichts, bereits die „Serienbelieferungsverträge“ bzw. „Serienbestellungen“ der C AG lösten einen Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 1 HGB aus. Vielmehr sei mit der h.M. danach zu differenzieren, ob durch den Vertrag eine mengenmäßige Bindung des Kunden bereits bestehe oder nicht. Wo dies nicht der Fall sei und sich die Menge wie hier nach dem Bedarf des Kunden richten solle, handele es sich lediglich um einen Rahmenvertrag, der noch kein Umsatzgeschäft darstelle. Es werde lediglich ein Bezugsrecht der C AG im Rahmen der zugrundegelegten Kapazität geregelt. Eine Verpflichtung zur Abnahme einer bestimmten Menge zu einer bestimmten Zeit werde für C durch die Bestellung nicht begründet. Nur bei den Abrufen handele es sich um provisionspflichtige Umsatzgeschäfte und nicht um Teillieferungen eines einheitlichen Geschäfts. Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Optionsrecht) sei von der Fallgestaltung nicht vergleichbar.
20Die Beklagte beantragt,
21unter Abänderung des am 23.05.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
22Der Kläger beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Er verteidigt die Entscheidung. Durch die Serienbestellung seien die wesentlichen vertraglichen Pflichten festgelegt, es liege ein einheitlicher Vertag vor, der nur mittels einseitiger Abrufe zeitlich gestreckt vollzogen werde. Die Abrufe folgten einem Automatismus; es seien keine weiteren Vertragsverhandlungen nötig. BMW sei auch weitgehend gebunden. Es bestehe eine Bezugspflicht in Höhe von 80 % des Bedarfs. Lediglich die Größe der Serie stehe nicht fest. Der absolute Bedarf wirke wie eine aufschiebende Vertragsbedingung. Die Entscheidung des Landgerichts trage den Besonderheiten der Zulieferverträge mit Automobilherstellern Rechnung. Der größte Aufwand für den Handelsvertreter bestehe in der Akquisition der Serienverträge; der Abruf und die Einzelheiten der Gestaltung seien dann den technischen Abstimmungen der Unternehmen vorbehalten.
25In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Klage die Rücknahme der mit Schriftsatz vom 22.04.2013 geltend gemachten Klageerweiterung erklärt. Die Beklagte hat der Klagerücknahme nicht zugestimmt.
26Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
27II.
28Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
291. Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache nicht gehindert, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2014 seine mit Schriftsatz vom 22.04.2013 um einen weiteren Auskunftsanspruch erweiterte Klage zurückgenommen hat. Damit hat er den Bedenken den Senats gegen die Zulässigkeit des Teilurteils wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und gegen die Zulässigkeit der Rückkehr zur Auskunftsstufe bezogen auf den Monat August 2010 nach Verhandlung über den bezifferten Zahlungsanspruch für den Monat August 2010 Rechnung getragen. Der Kläger war auch zur Rücknahme der Klageerweiterung ohne Einwilligung der Beklagten gem. § 269 Abs. 1 ZPO in der Lage, da über die Klageerweiterung ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2013, Bl. 385 ff. GA, nicht streitig verhandelt wurde. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den schriftsätzlich angekündigten Antrag ausdrücklich nicht gestellt und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu dieser Klageerweiterung ausdrücklich keine Erklärung abgegeben. Insofern ist der Umstand, dass die Beklagte ihre Einwilligung verweigert hat, unerheblich.
302. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch des Klägers auf Überhangprovision aus § 87 Abs. 1 HGB in Höhe von restlichen 8.398,14 € für den Monat August 2010 bejaht. Denn sämtliche aus der Anlage K 12, Bl. 230 GA, zuletzt geltend gemachte Provisionen (d.h. ohne ID-Nummern 6625, 6626, 6627, 6628, 6639) resultieren aus Abrufen aus Serienbestellungen der C AG, die während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages aufgegeben wurden. Zutreffend hat das Landgericht das die Provisionsanwartschaft im Sinne des § 87 Abs. 1 HGB auslösende Geschäft in der Serienbestellung und nicht im einzelnen Lieferabruf gesehen. Denn durch die Serienbestellungen sind die wesentlichen Bedingungen der Lieferbeziehung bereits festgelegt und der einzelne Lieferabruf folgt einem Automatismus, ohne dass noch einmal Verhandlungen zwischen der Beklagten und der C AG geführt werden. Zwar steht die genaue Abnahmemenge im Zeitpunkt der Serienbestellung nicht fest und die C AG hat sich diesbezüglich Freiheiten einräumen lassen, indem sie die in Anfragen und/oder Angeboten angegebenen Mengen bzw. die Stückzahlen der Fahrzeugserie als unverbindliche Orientierungswerte in ihren AGB darstellt, die in keinem Zusammenhang zu den Lieferquoten stehen. Insofern verweist die Beklagte zu Recht auf Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die Bezugs- oder Lieferverträge, bei denen sich die Abnahmemenge nach dem Bedarf des Kunden richtet oder in denen dem Kunden ein einseitiges Bezugsrecht eingeräumt wird, ohne ihn zu verpflichten, grundsätzlich als Rahmenverträge ansehen, die keine Provisionsanwartschaft begründen (Emde in Staub, HGB, Bd. 2, 5. Aufl. 2008, § 87 Rz. 73; ebenso Münchener Kommentar zum HGB-von Hoyningen-Huene, 3. Aufl. 2010, § 87 Rz 60; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 87 Rz 15; BGH, NJW 1958, 180; vorsichtig für Automobilzulieferer: OLG Koblenz, Urteil vom 14.06.2007, 6 U 529/06, juris Rz. 26). Die Festlegung auf konkrete Stückzahlen ist aber als alleiniges Abgrenzungskriterium zum Sukzessivlieferungsvertrag, der unstreitig als provisionsauslösend angesehen wird, im vorliegenden Fall untauglich.
31Schon von der Bezeichnung her wird im vorliegenden Fall durch das Wort „Serienbestellung“ ein Gesamtabschluss suggeriert. In den in den Vertrag zwischen der Beklagten und C einbezogenen Einkaufsbedingungen ist in Ziff. 2.1. von einem zustande gekommenen „Liefervertrag“ die Rede. Auch sind wesentliche Einzelheiten wie Art des Bauteils, Preis, Bedarfsort in den Serienbestellungen geregelt, nur der absolute Bedarf steht nicht fest. Zwar sind die in den Anfragen der C genannten Gesamtvolumina der Fahrzeugserie und der Jahresproduktion unverbindlich. C kann aber als Käufer nach Abgabe der Bestellung nicht schlicht keinen Bedarf anmelden, ohne sich evtl. schadensersatzpflichtig zu machen. Vielmehr sieht der Vertrag in Ziff. 2.5. der Einkaufsbedingungen nur eine außerordentliche Kündigung vor. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Serienbestellung erhebliche Vorplanungen vorangegangen sind, die sich erst bei Abwicklung der Serie im geplanten Umfang amortisieren. Auch wird über den einzelnen Lieferabruf nicht mehr verhandelt. Es handelt sich vielmehr um eine einseitige Erklärung des Käufers, durch die eine konkrete Anzahl der Fahrzeugteile zu einem bestimmten Termin an die vorher feststehende Produktionsstätte beordert werden. Insofern weist der vorliegende Bezugsvertrag - überwiegend - Elemente eines Sukzessivlieferungsvertrages auf, bei dem die Gesamtmenge von Anfang an ungefähr feststeht und nur in Teilen geleistet wird. Durch die vorliegenden Serienbestellungen wird mehr geregelt als in einem Vertrag, den man herkömmlicherweise als „Rahmenvertrag“ bezeichnet. Denn es besteht eine Abnahmeverpflichtung des Käufers in Höhe von 80 % des Bedarfs, wobei nur der absolute Bedarf als Bezugsgröße nicht feststeht.
32Der hohe Grad der Festlegung und Verbindlichkeit des Liefervertrages und der Umstand, dass keine weiteren Vertragsverhandlungen mehr erforderlich sind, wird auch von den o.g. Literaturstimmen als Kriterium für das Vorliegen eines provisionsauslösenden Geschäfts angesehen (Emde, a.a.O. Rz 69; Münchener-Kommentar, a.a.O. Rz. 60, z.B. Provisionsanwartschaft, wenn sich der Kunde bindet, sämtliche – in der Zahl noch nicht feststehende - Ergänzungslieferungen eines Verlagswerks zu beziehen). Zutreffend verweist das Landgericht mit Thume (Provisionsansprüche des Handelsvertreters beim Vertrieb von Dauerverträgen, MDR 2011, 703, 706) auch darauf, dass nach h.M. auch aufschiebend bedingte Lieferverträge eine Provisionsanwartschaft auslösen sollen (Emde, in Staub, a.a.O. Rz. 64; Münchener-Kommentar-von Hoyningen-Huene, a.a.O., Rz. 26). Um einen aufschiebend bedingten Vertragsschluss handelt es sich auch, wenn einer Vertragspartei ein Optionsrecht eingeräumt wird, vermittels dessen sie durch einseitige, von ihrem Willen abhängige Erklärung einen Vertrag, insbesondere einen Kaufvertrag, zustande bringen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03,1997, 16 U 82/96, zitiert nach juris m.w.N.). Es ist kein Grund ersichtlich, die einseitige Erklärung der C AG, eine bestimmte Menge Fahrzeugteile abzurufen, anders als die Ausübung eines solchen Optionsrechts anzusehen.
33Soweit der Bundesgerichtshof in einer alten Entscheidung aus dem Jahr 1957 (NJW 1958, 180) zur Begründung dafür, einen Bezugsvertrag nicht als unmittelbares, provisionsauslösendes Umsatzgeschäft anzusehen, darauf verweist, dass dies eine vom Unternehmer nicht beabsichtigte Bindung auf unabsehbare Zeit bedeuten würde, die sich nicht rechtfertige lasse, wenn man die Ungewissheit der Entwicklung eines derartigen Bezugsverhältnissen berücksichtigt, so erscheinen derartige Bedenken hier nicht angezeigt. Denn durch die in den Anfragen der C AG und den Angeboten genannten Zahlen zum Gesamtvolumen der Fahrzeugserie und der Laufzeit der Serie wird der Rahmen jedenfalls ungefähr abgesteckt. Insofern ist das Risiko der Dauer der Bindung der Beklagten an ihren Handelsvertreter nicht größer als das Risiko, dass die Beklagte mit der Bindung an den Automobilhersteller eingeht. Auch ist § 87 Abs. 1 HGB nicht zwingend, sondern kann jedenfalls durch Individualvereinbarung wirksam ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 21.10.2009, VIII ZR 286/07, Rz. 20 zitiert nach juris m.w.N.), so dass das Risiko der überlangen Bindung an den Handelsvertreter beherrschbar ist.
34Zwar könnte für die strengere Sicht, nur den Lieferabruf als Umsatzgeschäft anzusehen, sprechen, dass der Handelsvertreter, der an dem Zustandekommen des Bezugsvertrages bzw. der Serienbestellung mitgewirkt hat, für darauf berufende Lieferungen nach Beendigung des Handelsvertretervertrages in der Regel nachvertragliche Provision nach § 87 Abs. 3 ZPO verlangen kann. Anderseits ist aber zu sehen, dass dieser Anspruch Beschränkungen unterliegt (… „nur wenn“, „innerhalb einer angemessenen Frist“) und der Bundesgerichtshof auch in einer neueren Entscheidung zur Vermittlung von Telefonverträgen nicht auf § 87 Abs. 3 HGB zurückgreift, sondern § 87 Abs. 1 HGB mit der Begründung anwendet, dass der Handelsvertreter nicht mit der Vermittlung einzelner Telefonanrufe, sondern mit der Vermittlung eines Telefondienstvertrages betraut gewesen sei und die einzelnen Gesprächseinheiten vor diesem Hintergrund keine Einzelabschlüsse darstellten, sondern nur für die Höhe und die Fälligkeit des Provisionsanspruchs von Bedeutung seien (BGH, VIII ZR 286/07, Urteil vom 21.10.2009, juris Rz. 17-19). Auch im vorliegenden Fall war die Aufgabe des Handelsvertreters mit dem Abschluss der „Serienbestellung“ im Wesentlichen erfüllt; jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der einzelne Lieferabruf abhängig von seiner Kundenpflege gewesen ist. Entsprechend kann hier der Lieferabruf auch nur als maßgeblich für die Höhe und Fälligkeit des Provisionsanspruchs des Klägers angesehen werden und nicht als eigenständiges Geschäft.
353. Insofern kann dahinstehen, ob dem Kläger auch ein Anspruch aus § 87 Abs. 3 HGB zusteht, wobei es für einen solchen Anspruch dem Grunde nach reichen würde, dass der Kläger an dem Abschluss des Bezugsvertrages mitgewirkt hat, also irgendwelche Handlungen unternommen hat, die die Serienbestellung durch C gefördert haben, mögen sie auch nur mitursächlich gewesen sein. Einzelheiten zu dem Beitrag des Klägers am Zustandekommen der einzelnen Serienbestellungen bzw. inwieweit sie von ihm oder seinem Vorgänger initiiert wurden, sind aber streitig, so dass sich der Umfang des Anspruchs nicht abschließend bestimmen lässt.
364. Da nach Rücknahme der weiteren Auskunftsklage mit diesem Urteil über die dritte Stufe der Stufenklage abschließend durch Schlussurteil entschieden wird, war auch über die Kosten der ersten Instanz zu befinden. Diese waren nach der Mehrkostenmethode zu 92 % der Beklagten und zu 8 % dem Kläger aufzuerlegen, nachdem entgegen der ursprünglichen Klageforderung von 10.346,52 € für den Monat August 2010 auf eine Stufenklage umgestellt und nach reduzierter Bezifferung auf der Leistungsstufe und Teilklagerücknahme zuletzt nur noch 8.398,14 € geltend gemacht wurden. Auch war zu berücksichtigen, dass die Klage hinsichtlich des weiteren Auskunftsanspruchs betreffend Lieferungen für F 25 Modelle im August 2010, deren Wert nach § 3 ZPO auf 1.000,- € geschätzt wird, zurückgenommen wurde. Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
37Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte, § 97 Abs. 1 ZPO.
385. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
396. Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die uneinheitliche Rechtsprechung und Literaturmeinung zur Einordnung von Bezugsverträgen von Automobilzulieferern als bloße Rahmenverträge (so OLG Koblenz – Urteil vom 14.06.2007 – 6 U 529/06 - ) bzw. als provisionsauslösende, durch den Abruf lediglich bedingte Umsatzgeschäfte (so Thume, a.a.O.) zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung und Fortbildung des Rechts zugelassen.
40Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.398,14 €
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.