Landgericht Köln Urteil, 10. Feb. 2015 - 33 O 309/12

Gericht
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1 zu vollziehen ist an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
einstückige Bodenprofile für Glasgeländer
gemäß nachstehenden Abbildungen anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen:
2. der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Zeitpunkte und Umfang von Verletzungshandlungen gem. Ziff. I1. und zwar unter Angabe von Stückzahlen sowie Einkaufs- und Verkaufspreisen jeder einzelnen erhaltenen bzw. getätigten Lieferung,
3. der Klägerin schriftlich Auskunft über Namen und Anschriften ihrer Lieferanten und gewerblichen Abnehmer von Bodenprofilen gem. Ziff. I1 zu erteilen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von Verletzungshandlungen gem. Ziff. I1. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.379,80 € zu erstatten.
IV. Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen wird die Klägerin verurteilt, der Beklagten zu 1 einen Betrag von 512,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.2013 zu zahlen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 80% und die Klägerin zu 20%.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 €.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, hat in den Jahren 2009-2012 über ihre Internetseite www.anonym.at (Anl. K3A, 3B, Bl. 15 ff. der Akte) F-Bodenprofile unter der Bezeichnung STYLE vertrieben. Aus den Lieferbedingungen ergibt sich, dass die Beklagte zu 1 auch nach Deutschland liefert. Denn dort ist geregelt, dass außerhalb Österreichs ausschließlich gegen Vorauskasse geliefert wird (Anlage K 17, Bl. 107 der Akte). Die F-Profile hatte die Beklagte zu 1 ursprünglich von der D GmbH bezogen. Nachdem die Geschäftsbeziehung im März 2012 beendet worden war, begann die Beklagte zu 1, F-Bodenprofile, die sie von Dritten herstellen ließ, unter der Bezeichnung STYLE anzubieten und zu vertreiben.
3Die Klägerin mahnte daraufhin die Beklagte zu 1 unter dem 17.8.2012 ab (Bl. 17 f.). Sie verwies dabei auf zweifache Verstöße gegen geltendes Recht, einmal auf eine Urheberrechtsverletzung durch Verwendung ihrer Lichtbilder und einmal auf eine Wettbewerbswidrigkeit. Die Beklagte zu 1 wurde aufgefordert, sich gegenüber der Klägerin zu verpflichten, es ab sofort zu unterlassen, Bodenprofile wie in Anl. 2 dargestellt, anzubieten und in den Verkehr zu bringen, sowie Abmahnkosten zu erstatten und Annexansprüche anzuerkennen.
4Die Beklagte zu 1 ließ am 30.8.2012 die Prozessbevollmächtigten der Klägerin anschreiben mit der Aufforderung, gegenüber der Beklagten zu 1 den Verzicht auf die Rechte aus der Abmahnung vom 17.8.2012 zu erklären und die Kosten der Gegenabmahnung zu übernehmen (Bl. 26 f. d.A.).
5Die Klägerin führte zwei Testkäufe durch und stellte beim zweiten Testkauf fest, dass die Bestellbestätigung von der Beklagten zu 1 stammte, der Lieferschein aber von der Einzelfirma des Beklagten zu 2.
6Die Klägerin behauptet, dass es sich bei dem Unternehmen, von welchem die Beklagte zu 1 ursprünglich die F-Bodenprofile bezogen hat, um ihre Tochtergesellschaft handele. Die Klägerin selbst sei Herstellerin der Profile, die u.a. über ihre Tochtergesellschaft vertrieben würden. Sie selbst habe früher unter B GmbH firmiert und seit 2009 Kataloge herausgegeben, in denen die F-Bodenprofile abgebildet seien. Die Kataloge seien bundesweit vertrieben worden. Die Klägerin behauptet weiter, dass sie auf diversen Messen aufgetreten sei und seit 2009 einen Gesamtnettoumsatz von 1.256.400,00 EUR erzielt habe.
7Die Klägerin beantragt,
8wie erkannt.
9Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
10Nachdem die Parteien übereinstimmend die Feststellungswiderklage in der Hauptsache für erledigt erklärt haben,
11beantragt die Beklagte zu 1 widerklagend,
12die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1 1005,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Klägerin beantragt,
14die Widerklage abzuweisen.
15Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Passivlegitimation der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 habe keine Profile geliefert. Die Klägerin sei auch nie Vertragspartner der Beklagten gewesen.
16Die Beklagten sind zudem der Ansicht, dass die F-Bodenprofile keine wettbewerbliche Eigenart besäßen. Es gebe eine Vielzahl von Anbietern von F-Profilen.
17Hinsichtlich der Gegenabmahnung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin zu mündlichen Verhandlung erklärt, dass er den Gegenstandswert für die Gegenabmahnung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ansätze der unterschiedlichen Gerichte moderat angesetzt habe. Auch sei der Gegenstand nur auf die Urheberrechtsverletzung bezogen angesetzt worden.
18Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20I. Die Klage ist begründet.
211. Der Klägerin steht gegenüber beiden Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung des Anbietens, Vertreibens und des Inverkehrbringens von F-Bodenprofilen, wie sie im Tenor wiedergegeben sind, zu gemäß den §§ 3, 4 Nr. 9, 8 UWG.
22a. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist belegt durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges (Bl. 177 d.A.) sowie von Katalogen, aus denen sich entweder die alte oder neue Firmierung der Klägerin ergibt. In den Katalogen (Anlagen K27 ff.), die die Klägerin als Verantwortliche ausweisen, sind unter anderem die im Verfahren in Rede stehenden F-Bodenprofile abgelichtet. Der Behauptung der Klägerin, dass es sich bei der Vertragspartnerin der Beklagten zu 1 um ihre Tochtergesellschaft handele, haben die Beklagten nicht ernsthaft widersprochen.
23b. Die Passivlegitimation beider Beklagten steht ebenfalls fest. Die Beklagte zu 1 betreibt die Internetseite www.anonym.at (Bl. 108 der Akte) und bot und bietet nach wie vor F-Bodenprofile unter der Bezeichnung STYLE an. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und betreibt zudem ein eigenes Unternehmen, das im Rahmen des von der Klägerin durchgeführten Testkaufs die streitgegenständlichen F-Bodenprofile nach Deutschland geliefert hat. Der zweite Testkauf hat ergeben, dass beide Beklagten bei der Lieferung zusammengearbeitet haben derart, dass die Bestellbestätigung von der Beklagten zu 1 und der Lieferschein von der Einzelfirma des Beklagten zu 2 versandt worden ist.
24c. Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann gemäß § 4 Nr. 9 a) UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH GRUR 2012, 1155 Tz. 16 – Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Tz. 14 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 15 – Einkaufswagen III; OLG Köln GRUR-RR 2014, 25, 26 f. – Kinderhochstuhl „Sit up“, jeweils m. w. N.).
25Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart genügt es, dass der Verkehr bei den in Rede stehenden Produkten Wert auf deren betriebliche Herkunft legt und aus deren Gestaltung Anhaltspunkte dafür gewinnen kann. Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2013, 24, 25 – Gute Laune Drops, jeweils m. w. N.).
26Es handelt sich bei den Produkten der Klägerin nicht um schutzunfähige „Dutzendware“ oder „Allerweltserzeugnisse“ (vgl. BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 34 – Sandmalkasten). Die Bodenprofile der Klägerin werden in ihren Katalogen als hochwertig und anspruchsvoll beworben. Auch ist bei Bodenprofilen für Glasgeländer, die gewissen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen genügen müssen, davon auszugehen, dass der Verkehr Wert auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses legt.
27Dass es sich bei den F-Bodenprofilen der Klägerin um eine schlichte Ausführung handelt, steht der wettbewerblichen Eigenart nicht entgegen. Die Gestaltung der Bodenprofile der Klägerin hebt sich von anderen Produkten im Marktumfeld hinreichend ab, so dass der Verkehr diese F-Bodenprofile nur einem bestimmten Hersteller zuordnen wird. Den Beklagten ist es nicht gelungen, wettbewerbliches Umfeld vorzulegen, welches eine den F-Bodenprofilen der Klägerin ähnliche Gestaltung aufweist. Bei den Beispielen, die die Beklagten vorgelegt haben, handelt es sich nicht um Bodenprofile, sondern teilweise um Profile von Markisen oder um Profile aus Plastik, die mit den Aluminiumsprofilen der Klägerin nichts gemein haben. Zum Teil bestehen bereits Bedenken, ob die seitens der Beklagten angeführten Anbieter überhaupt auf dem deutschen Markt tätig sind. Es ist auch nicht - wie die Beklagten rügen - Sache der Klägerin, zum wettbewerblichen Umfeld vorzutragen. Bei der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes obliegt es zunächst dem Anspruchsteller, die klagebegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen, insbesondere also die Merkmale darzutun, aus denen sich die wettbewerbliche Eigenart ergibt. Stützt er sich auf eine dem Erzeugnis innewohnende Eigenart, wird häufig die Vorlage des Produkts ausreichen, für das der Nachahmungsschutz begehrt wird. Es gehört grundsätzlich nicht zu einem schlüssigen Klagevorbringen, dass auch zu dem Abstand vorgetragen wird, den das fragliche Produkt zu vorbekannten Erzeugnissen und zu den Erzeugnissen der Wettbewerber hält. Ist der Anspruchsteller insoweit - wie hier - seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen, ist es grundsätzlich Sache des Anspruchsgegners, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass die in Rede stehenden Merkmale einzeln oder auch in der fraglichen Verbindung bereits vorbekannt oder inzwischen üblich geworden sind (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9.78).
28Die Gestaltungsmerkmale des F-Bodenprofils der Klägerin sind auch nicht zwingend technisch notwendig. Dies zeigen bereits die im Umfeld existierenden Bodenprofile, die eine andere Gestaltung aufweisen. Zwar kann Konkurrenten die Verwendung der Idee eines F-Bodenprofils als solche nicht untersagt werden. Es sind jedoch Ausgestaltungen denkbar, die die Merkmale des klägerischen Bodenprofils nicht wie das angegriffene Profil quasi 1 zu 1 übernehmen.
29Die wettbewerbliche Eigenart der F-Bodenprofile der Klägerin ist auch nicht durch die seitens der Beklagten erzielten Umsätze entfallen. Die Beklagte zu 1 tritt - für den angesprochenen Verkehrskreis ohne weiteres erkennbar - als reiner Onlinehändler auf, der eine Vielzahl von Produkten unterschiedlicher Art anbietet. Der Verkehr wird daher nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu 1 die von ihr angebotenen Produkte auch selbst herstellt. Vielmehr wird der Verkehr annehmen, dass es sich bei der Bezeichnung STYLE um eine Handelsmarke handelt und die Beklagte zu 1 - ähnlich einem Baumarkt - die von ihr angebotenen Produkte in der Regel von Herstellern bezieht. Dafür, dass die als Onlinehändlerin auftretende Beklagte zu 1 ihre Produkte selbst herstellt bzw. für sich herstellen lässt, gibt es keine für den angesprochenen Verkehr erkennbaren Anhaltspunkte. Der Verkehr wird bei einem Onlinehändler, der die unterschiedlichsten Produkte anbietet, davon ausgehen, dass die unter STYLE angebotenen F-Bodenprofile von einem bestimmten, mit der Beklagten zu 1 nicht identischen Hersteller stammen.
30Dass der Verkehr den Hersteller nicht namentlich kennt, schadet nicht. Es genügt für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart, dass der Verkehr davon ausgeht, dass Bodenprofile in einer F-Gestaltung in der streitgegenständlichen Art nicht von jedermann hergestellt werden, sondern diese einem bestimmten, wenn auch nicht namentlich bekannten, Unternehmen zuordnet.
31d. Es handelt sich bei den F-Bodenprofilen der Beklagten auch um eine quasi identische Nachahmung des F-Bodenprofils der Klägerin.
32e. Durch das Anbieten und Vertreiben von F-Bodenprofilen unter der Bezeichnung STYLE wird eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der F-Bodenprofile herbeigeführt. Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014,§ 4 Rn. 9.41a m.w.N.).
33Die F-Bodenprofile der Klägerin weisen die erforderliche gewisse Bekanntheit auf. Bei der Prüfung der „hinreichenden Bekanntheit“ des nachgeahmten Produkts kann diese nicht nur aus hohen Absatzzahlen, sondern auch aus entsprechenden Werbeanstrengungen abgeleitet werden (BGH, GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 27 – Regalsystem; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9.41a). Solche Werbeanstrengungen können in Prospekten, Katalogen und Messeauftritten bestehen (OLG Köln GRUR-RR 2004, 21, 23 – Küchen-Seiher). Vorliegend hat die Klägerin Kataloge aus verschiedenen Jahren vorgelegt, in denen die F-Bodenprofile beworben wurden. Im Übrigen haben die Beklagten selbst vorgetragen, dass sie STYLE-Profile in großem Umfang vertrieben haben. Auf die von der Klägerin genannten Umsatzzahlen kam es daher nicht an.
34Wenn die Beklagten, die früher unter der Bezeichnung STYLE F-Bodenprofile der Klägerin geführt haben, nun unter derselben Bezeichnung F-Bodenprofile von Dritten bzw. auf ihre Veranlassung von Dritten hergestellte Profile vertreiben, wird der angesprochene Verkehr über die betriebliche Herkunft irregeführt. Wo früher F-Bodenprofile der Klägerin angeboten worden sind, werden jetzt unter derselben Bezeichnung F-Bodenprofile eines Dritten vertrieben. Dabei ist es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht von Belang, ob Verbraucher oder Handwerker zum angesprochenen Verkehrskreis zu zählen sind, da auch bei Handwerkern als Fachkreise keine besonderen Kenntnisse bzgl. der Herkunft der F-Bodenprofile anzunehmen ist und damit beide Abnehmerkreise dieselben Vorstellungen bzgl. der Herkunft haben werden.
35Die im Rahmen des § 4 Nr. 9 a) UWG vorzunehmende Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis, dass hier eine wettbewerblich unzulässige Nachahmung vorliegt. Die nahezu identische Übernahme des Produkts der Klägerin trifft mit einer durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart zusammen, so dass unter dem Gesichtspunkt der Wechselwirkung nur geringe Anforderungen an die sonstigen, die Unlauterkeit begründenden Umstände zu stellen sind (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9.69, 9.36), die hier ohne weiteres erfüllt sind.
36f. Die Herkunftstäuschung ist auch vermeidbar. Für die Gestaltung eines Bodenprofile, besteht - auch unter Verwendung der F-Form - eine gewisse Gestaltungsfreiheit und –möglichkeit.
37g. Die nach § 3 Abs. 1 UWG geforderte spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Marktteilnehmern ist dem Unlauterkeitstatbestand des § 4 Nr. 9 UWG bereits immanent (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 3 Rn. 133, 145, § 4 Rn. 9.20), die nach § 8 Abs. 1 UWG für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung.
382. Auf der Grundlage des bestehenden Unterlassungsanspruchs ergeben sich die Annexansprüche auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus § 9 UWG i.V.m. § 256 ZPO, da die Beklagten wissentlich und willentlich in Kenntnis aller Umstände und mithin vorsätzlich gehandelt haben. Der Anspruch auf die für die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs erforderliche Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen aus § 242 BGB und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
39II. Die Widerklage ist nur teilweise begründet.
40Die Gegenabmahnung, deren Kosten die Beklagte zu 1 begehrt, stammt vom 30.8.2012 (Anlage K5), so dass sich der Erstattungsanspruch nicht aus dem erst seit dem 9.10.2013 gültigen § 97a Abs. 4 S. 1 UrhG, sondern aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ergibt. Die Abmahnung bezog sich auch auf die Urheberrechtsverletzung, auch wenn diese nicht ausdrücklich in die vorformulierte Unterlassungserklärung aufgenommen worden war, da den Beklagten mit der Abmahnung die konkrete Verletzung vor Augen geführt wurde. Diesbezüglich war die Abmahnung auch unberechtigt, weil die Beklagten keine Lichtbilder der Klägerin verwendet haben. Der Höhe nach hat die Beklagte zu 1 für ihre Gegenabmahnung einen Gegenstandswert von 30.000 € angesetzt und Kosten danach berechnet. Dass sie den Gegenstandswert allein auf die Urheberrechtsverletzung bezogen haben will, ist nicht ersichtlich zumal im Rahmen der Kostenerstattungspflicht davon die Rede ist, dass
41"die vorliegende Gegenabmahnung (...) dem mußtmaßlichen Willen und Interesse Ihrer Mandantin (entspricht), da in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Abmahnung, insbesondere was die Berühmung von Nutzungsrechten aus Urheberrechten gegen unserer Mandantin angeht, auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht",
42woraus sich ergibt, dass es in der Gegenabmahnung sowie der Frage der Kostenerstattung um beide abgemahnten Verstöße gehen sollte und nur darauf verwiesen wurde, dass "insbesondere" die Urheberrechtsrüge in tatsächlich und rechtlich unzutreffender Hinsicht abgemahnt worden sei. Für den Empfänger dieser Gegenabmahnung konnte sich der Kostenerstattungsanspruch nur auf beide Aspekte bezogen darstellen. Da die Beklagte zu 1 einen Erstattungsanspruch berechnet nach 30.000 € gefordert hat, die Gegenabmahnung jedoch nur hinsichtlich der Urheberrechtsrügen unberechtigt war, kommt nur eine anteilige Erstattung in Betracht. Bei 30.000 € Gesamtgegenstandswert geht die Kammer unter Berücksichtigung des Angriffs mehrerer Urheberrechtsverstöße von einem hälftigen Ansatz für die Urheberrechtsverstöße aus. Danach ergibt sich der zugesprochene Erstattungsbetrag von 512,70 € (1,3 aus 30.000 € = 985,40 € : 2 =492,70 € + 20 €).
43III. Soweit die Parteien die Feststellungswiderklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat insoweit die Klägerin die Kosten zu tragen, da die Berühmung eines Urheberechts an den von den Beklagten verwendeten Fotos von Anfang an unberechtigt war. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
44Der Streitwert wird auf 50.000 € bis zum 18.4.2013, ab dem 19.4.2013 auf 65.000 € und ab dem 3.12.2013 auf 51.005,40 € EUR festgesetzt.

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Annotations
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.