Landgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2013 - 26 S 11/13

ECLI:ECLI:DE:LGK:2013:0821.26S11.13.00
bei uns veröffentlicht am21.08.2013

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.02.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bergheim – 26 C 368/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.698,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 192,90 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2013 - 26 S 11/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2013 - 26 S 11/13

Referenzen - Gesetze

Landgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2013 - 26 S 11/13 zitiert 16 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit


(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsv

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 492 Schriftform, Vertragsinhalt


(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erk

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 169 Rückkaufswert


(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe


(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 152 Widerruf des Versicherungsnehmers


(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. (2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 507 Teilzahlungsgeschäfte


(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Medi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2013 - 26 S 11/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2013 - 26 S 11/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Rostock Urteil, 10. Aug. 2012 - 1 S 315/10

bei uns veröffentlicht am 10.08.2012

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 26.11.2010, Az. 48 C 179/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.514,66 € zzgl. Zinsen in Höhe v

Referenzen

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 26.11.2010, Az. 48 C 179/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.514,66 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um das Bestehen und der damit verbundenen Zahlungspflicht einer Kostenausgleichsvereinbarung.

2

Der Beklagte schloss am 10.11.2008 mit der Klägerin einen Versicherungsvertrag und eine Kostenausgleichsvereinbarung ab. Im Rahmen der (Renten-)Versicherung verpflichtete sich der Beklagte für die Dauer von 44 Jahren bei einer jährlichen Beitragsdynamik von 10% einen monatlichen Beitrag von 60,00 €, der für die ersten 48 Monate auf 15,90 € reduziert wurde, zu zahlen. Hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung verpflichtete sich der Beklagte Abschluss- und Einrichtungskosten i.H.v. insgesamt 2.116,80 € in 48 Monatsraten zu je 44,10 € zu zahlen. Die Vertragsurkunde enthielt unter Punkt E (Bl. 21, Bd. I) folgende Angaben:

3

„Die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Zahlung richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung.“

4

Weiter unten im Vertragstext heißt es unter Punkt G (Unterschriften/Belehrung), Bl. 22, 3 Absatz Bd. I:

5

„Ich beantrage die Kostenausgleichsvereinbarung gemäß dieses Antrages. Ich bestätige, die allgemeinen Bestimmungen für die Kostenausgleichsvereinbarung rechtzeitig vor Antragsstellung erhalten und gelesen zu haben. Ich bin damit einverstanden, dass diese Bedingungen Bestandteil der Kostenausgleichsvereinbarung sind. […] Ich habe die Sicherungsabtretung meiner Leistungsansprüche an die P. zur Kenntnis genommen. Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann.“

6

Aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung ergibt sich aus § 6 II (Bl. 25, Bd. I) folgendes:

7

„... Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ....“

8

Als Versicherungsbeginn vereinbarten die Parteien den 01.01.2009. Der Beklagte leistete auf die Kostenausgleichsvereinbarung 8 Raten in Höhe von jeweils 44,10 €. Am 16.07.2009 kündigte er die Versicherung (vgl. Bl. 60 Bd. III).

9

Der Beklagte beruft sich auf die Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung. Diese stelle eine Umgehung des in § 169 Abs. 5 S. 2 VVG enthaltenen Verbots dar.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.

11

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 06.08.2010 - 10 O 137/10 Bezug genommen. Die Kostenausgleichs-vereinbarung sei als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 S. 2 VVG gemäß § 134 BGB nichtig. Die hier vorliegende Konstellation sei auch nicht mit der des Maklervertrages vergleichbar. Es mangele an einem Drei-Personen-Verhältnis, weil die Abschluss- und Einrichtungskosten der Klägerin und nicht einem Dritten (AFA) zukomme.

12

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, § 169 Abs. 5 S. 2 VVG sei nicht einschlägig, weil keine Zillmerung vereinbart worden sei. Die Abschlusskosten würden weder in die Prämie einkalkuliert, noch mit dieser verrechnet. § 169 VVG eröffne den Parteien des Versicherungsvertrages ausdrücklich die Möglichkeit, eine separierte Vereinbarung von Abschlusskosten zu treffen, welche auch über den Bestand des Versicherungsvertrages hinaus Geltung habe.

13

Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Darüber hinaus hat er behauptet, die Kostenausgleichs-vereinbarung sei mit Schreiben vom 16.07.2009 bzw. 30.07.2009 widerrufen worden.

II.

14

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache bis auf einen geringfügigen Teil Erfolg.

15

Nachdem der Beklagte den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 16.07.2009 gekündigt hat, bleibt er gleichwohl zur Zahlung der restlichen Raten (die Höhe der Klageforderung ist zwischen den Parteien unstreitig) aus der mit der Klägerin abgeschlossenen Kostenausgleichs-vereinbarung verpflichtet. Denn gemäß § 6 Abs. 2 der wirksam einbezogenen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung (vgl. Bl. 25 Bd. I) führt die Kündigung des Versicherungsver-trages nicht zur Beendigung des rechtlich selbstständigen Vertrages über die Kostenausgleichs-vereinbarung.

16

Die Kostenausgleichsvereinbarung stellt entgegen der Auffassung des Beklagten keine Umgehung des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG dar.

17

Der seit dem 01.01.2008 geltende § 169 Abs. 5 S. 2 VVG trifft eine Regelung unmittelbar für den Fall, dass der Versicherer und der Versicherungsnehmer vereinbart haben, die Vertragsabschlusskosten mit den zukünftig zu zahlenden Versicherungsprämien zu verrechnen (sog. Bruttopolice). Dies erfolgt regelmäßig in der Weise, dass jeder Vertrag von Anfang an mit einem bestimmten Betrag für Abschlusskosten belastet wird. Die zu zahlenden Versicherungs-prämien decken dann zu Beginn der Vertragslaufzeit vordringlich die Abschlusskosten ab, erst im weiteren Vertragsverlauf wird aus den Prämien ein sog. Deckungskapital gebildet. Im Falle einer frühzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages kann der Fall eintreten, dass nicht sämtliche Abschlusskosten getilgt sind. Aus diesem Grund haben die Versicherungen in der Vergangenheit einen Stornoabzug für nicht getilgte Kosten vorgenommen, der jedoch vom Gesetzgeber gemäß § 169 Abs. 5 S. 2 VVG für unwirksam erklärt wurde. Dieser Stornoabzug, der Abschluss und Vertriebkosten für künftige nicht mehr geschuldete Prämien beinhaltete, wird als eine Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgerechtes Verhalten angesehen (vgl. BT-Drucksache 16/3945, S. 104; LG Bonn, Urteil v. 01.12.2011 - 8 S 174/11 - zitiert nach juris).

18

Die Vorschrift des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG findet jedoch keine Anwendung auf den vorliegenden Fall, weil die Parteien die Abschluss- und Vertriebskosten des Versicherungsvertrages nicht mit den Prämien verrechnet, sondern in einem eigenen Vertrag geregelt haben (sog. Nettopolice). Bereits aus den Gesetzesmaterialien (insbesondere S. 53 der Bundesdrucksache 16/3945) ergibt sich, dass der Gesetzgeber bewusst den Fall ausgenommen hat, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Verrechnung mit den Versicherungsprämien gezahlt werden sollen. Der Gesetzgeber hat wegen der dadurch entstehenden Transparenz zwischen Abschlusskosten und Versicherungsprämien, bzw. Ermittlung des Rückkaufswertes diese Regelung in Kauf genommen. Er hat darauf hingewiesen, dass auch in anderen Fällen die Kosten im Zusammenhang mit der Vermittlung des Vertrages von dem eigentlichen Vertrag unabhängig sind, wie es beisp. beim Maklervertrag der Fall ist. Wörtlich heißt es in der Gesetzesbegründung: "(...) Die Regelung [die Berechnung nach § 169 Abs. 3 VVG, Anm. d. Kammer] setzt im Übrigen voraus, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z. B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillmerung/Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von 5 Jahren kommen. Der Rückkaufswert wäre einerseits entsprechend höher, die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten bestünde andererseits bei gesonderter Vereinbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird (ähnlich wie bei der Wohnraummiete; eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird)" , vgl. Bundesdrucksache, 16/3945, dort S. 53.

19

Da somit der Gesetzgeber die von der Klägerin gewählte Variante bewusst in Kauf genommen hat, stellt dies keine Umgehung des § 169 VVG dar. Aus dem Genannten und insbesondere dem Vergleich mit der Maklerprovision ergibt sich auch, dass der Kostenausgleichsvertrag nicht zwangsläufig das Schicksal des Versicherungsvertrages als Hauptvertrag teilt.

20

In der Gesetzesbegründung zu § 169 VVG heißt es wörtlich:

21

"Die Regelung schließt nicht aus, dass eine gesonderte Vereinbarung über die Zahlung der Abschlusskosten getroffen und nicht gezillmert (hier: Verrechnung der Abschlusskosten mit Prämienzahlungen) wird. Wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen und nicht verrechnet, ist allein schon dadurch volle Transparenz hinsichtlich der Höhe der Abschlusskosten hergestellt " (vgl. BT-Drucksache 16/3945, S. 53).

22

Für die Zulässigkeit gesonderter und selbstständiger Kostenausgleichsvereinbarungen spricht auch das Urteil des BGH vom 20.01.2005, Az.: III ZR 251/04. In dieser Entscheidung hat der BGH u. a. ausgeführt, dass bei einer nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich vorgenommenen Trennung zwischen Maklervertrag und Versicherungsvertrag der Anspruch auf den Maklerlohn unabhängig von dem späteren Schicksal des wirksam geschlossenen Versicherungsvertrag bestehe und eine vorzeitige Kündigung der Versicherung die Verpflichtung zur Fortzahlung der Courtageraten nicht berühre.

23

Vorliegend wurden, wie bereits ausgeführt, die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrages nicht mit den Prämien verrechnet, sondern in einem eigenen Vertrag geregelt (sog. Nettopolice). Dies bietet den Vorteil, dass die Prämien der Versicherung keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Versicherungsvertrages enthalten und damit bei einer frühen Kündigung der Rückkaufswert entsprechend höher ist. Für den Versicherten sind auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Abschluss- und Vertriebskosten klar und deutlich zu erkennen (Transparenz).

24

Eine Umgehung des § 169 V S. 2 VVG ist also auch wegen der vollen Transparenz der Höhe der Abschlusskosten nicht ersichtlich.

25

Entgegen der Auffassung des Beklagten (somit auch entgegen der Auffassung der 10. Zivilkammer des LG Rostock in ihrem Urteil v. 06.08.2010, NJW-RR 2010, 1694) wird dadurch auch nicht das gesetzliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers unterlaufen bzw. kommt die Regelung auch keiner Vertragsstrafe gleich. Die 10. Zivilkammer des LG Rostock verkennt zum einen, dass die Abschlusskosten auch durch eine Einmalzahlung geleistet werden können und dass die Abschlusskosten für den Versicherungsnehmer transparent sind. Zwar hat die Nettopolice, wie sich gerade in den Fällen der zeitnahen Beendigung des Lebensversicherungsvertrages zeigt, erhebliche Nachteile hinsichtlich der Kosten. Dem stehen aber auch Vorteile gegenüber. Für den Kunden ist nämlich sofort und leicht erkennbar, dass der Versicherungsvertrag gerade im Hinblick auf die Vertragskosten eine äußerst teure Angelegenheit ist. Wenn ihm die Vertragskosten so deutlich vor Augen geführt werden, obliegt es dem Kunden zu kalkulieren, ob der Abschluss eines solchen Vertrages für ihn wirtschaftlich sinnvoll ist (vgl. AG Köln. Urteil v. 03.11.2010 - 118 C 186/10 zitiert nach juris). Im Übrigen setzt sich die Entscheidung der 10. Zivilkammer des Landgerichts Rostock nicht mit dem sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden gesetzgeberischen Willen zur Differenzierung auseinander, sondern lässt als Argument die Nachteiligkeit nicht amortisierter Vertragskosten bei Kündigung nach kurzer Vertragsdauer genügen. Das Risiko eines sich wirtschaftlich ggf. als nachteilig erweisenden Rechtsgeschäfts ist der Versicherungsnehmer aber bewusst eingegangen.

26

Anhaltspunkte dafür, dass ein Verstoß gegen § 171 VVG vorliegt, sind nicht ersichtlich.

27

Soweit der Beklagte behauptet hat, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Kündigung der Versicherung nicht auch eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung zur Folge habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat sehenden Auges die hohen Abschlusskosten gebilligt. Er hatte 30 Tage Zeit, den Vertrag in seiner Gänze zu prüfen. Der Vertrag weist eindeutig und an mehren Stellen darauf hin, dass die Kostenausgleichsvereinbarung trotz Kündigung bestehen bleibt. Schon in der Überschrift der Vertragsurkunde weist die Klägerin darauf hin, dass zwei separate Vereinbarungen getroffen werden. Unter Punkt E wird darauf hingewiesen, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung führe. Unter Punkt G unterschrieb er, dass ihm bekannt sei, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen könne. In § 1 der AGB steht erneut, dass eine Kündigung der Versicherung nicht zur Beendigung dieses Vertragsverhältnisses führe. In § 6 Abs. 2 des Vertrages wird nochmals deutlich gemacht, dass nur der Widerruf des Versicherungsvertrages auch zur automatischen Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führe.

28

Aus allen vorgenannten Punkten wird deutlich, dass der Versicherer für den Versicherungsnehmer ein hohes Maß an Transparenz an den Tag gelegt hat. Dem Beklagten wurden mehrmals die hohen Kosten des Versicherungsvertrages vorgeführt. Die Vertragsurkunde ist insoweit eindeutig.

29

Ob die Widerrufsklausel der Kostenausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2, 152 VVG entspricht bzw. ob die vorgenannte Vorschriften auf die Kostenausgleichs-vereinbarung überhaupt Anwendung finden, braucht hier nicht entschieden zu werden. Zwar hat die Kammer mit dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 06.06.2012 die Wirksamkeit der Widerrufsklausel in Frage gestellt, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der vom Beklagten behauptete Widerruf (noch) unstreitig war. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.06.2012 hat die Klägerin den vom Beklagten behaupteten Widerruf bestritten und ausgeführt, der Beklagte habe mit Schreiben vom 16.07.2009 bzw. 30.07.2009 nicht den Widerruf erklärt, sondern lediglich den Versicherungsvertrag gekündigt. Die entsprechenden Schreiben hat sie als Anlagen S&P 10 (Bl. 60, 61 Bd. III) vorgelegt. Dem hat der Beklagte weder substantiiert widersprochen, noch hat er die entsprechende Widerrufserklärung vorgelegt. Eine Umdeutung ist im Hinblick auf den klaren Wortlaut und die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Kündigung und Widerruf nicht möglich. Außerdem bezog sich die Kündigung ausdrücklich auf den Versicherungsvertrag und nicht auf die - unkündbare - Kostenausgleichsvereinbarung.

30

Zinsen kann die Klägerin nur in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz verlangen, weil sie keinen entsprechenden Nachweis erbracht hat, dass sie mehr als 5%, nämlich die von ihr begehrten 13% zahlen muss.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

32

Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob eine separate Kostenausgleichsvereinbarung , die die vollständige Zahlung der vereinbarten Kosten auch für den Fall der vorzeitigen Kündigung vorsieht, ein Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 S. 2 VVG darstelle und damit nichtig sei, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gewertet. Die Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung. Sie erfordert zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 26.11.2010, Az. 48 C 179/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.514,66 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um das Bestehen und der damit verbundenen Zahlungspflicht einer Kostenausgleichsvereinbarung.

2

Der Beklagte schloss am 10.11.2008 mit der Klägerin einen Versicherungsvertrag und eine Kostenausgleichsvereinbarung ab. Im Rahmen der (Renten-)Versicherung verpflichtete sich der Beklagte für die Dauer von 44 Jahren bei einer jährlichen Beitragsdynamik von 10% einen monatlichen Beitrag von 60,00 €, der für die ersten 48 Monate auf 15,90 € reduziert wurde, zu zahlen. Hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung verpflichtete sich der Beklagte Abschluss- und Einrichtungskosten i.H.v. insgesamt 2.116,80 € in 48 Monatsraten zu je 44,10 € zu zahlen. Die Vertragsurkunde enthielt unter Punkt E (Bl. 21, Bd. I) folgende Angaben:

3

„Die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Zahlung richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung.“

4

Weiter unten im Vertragstext heißt es unter Punkt G (Unterschriften/Belehrung), Bl. 22, 3 Absatz Bd. I:

5

„Ich beantrage die Kostenausgleichsvereinbarung gemäß dieses Antrages. Ich bestätige, die allgemeinen Bestimmungen für die Kostenausgleichsvereinbarung rechtzeitig vor Antragsstellung erhalten und gelesen zu haben. Ich bin damit einverstanden, dass diese Bedingungen Bestandteil der Kostenausgleichsvereinbarung sind. […] Ich habe die Sicherungsabtretung meiner Leistungsansprüche an die P. zur Kenntnis genommen. Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann.“

6

Aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung ergibt sich aus § 6 II (Bl. 25, Bd. I) folgendes:

7

„... Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ....“

8

Als Versicherungsbeginn vereinbarten die Parteien den 01.01.2009. Der Beklagte leistete auf die Kostenausgleichsvereinbarung 8 Raten in Höhe von jeweils 44,10 €. Am 16.07.2009 kündigte er die Versicherung (vgl. Bl. 60 Bd. III).

9

Der Beklagte beruft sich auf die Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung. Diese stelle eine Umgehung des in § 169 Abs. 5 S. 2 VVG enthaltenen Verbots dar.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.

11

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 06.08.2010 - 10 O 137/10 Bezug genommen. Die Kostenausgleichs-vereinbarung sei als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 S. 2 VVG gemäß § 134 BGB nichtig. Die hier vorliegende Konstellation sei auch nicht mit der des Maklervertrages vergleichbar. Es mangele an einem Drei-Personen-Verhältnis, weil die Abschluss- und Einrichtungskosten der Klägerin und nicht einem Dritten (AFA) zukomme.

12

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, § 169 Abs. 5 S. 2 VVG sei nicht einschlägig, weil keine Zillmerung vereinbart worden sei. Die Abschlusskosten würden weder in die Prämie einkalkuliert, noch mit dieser verrechnet. § 169 VVG eröffne den Parteien des Versicherungsvertrages ausdrücklich die Möglichkeit, eine separierte Vereinbarung von Abschlusskosten zu treffen, welche auch über den Bestand des Versicherungsvertrages hinaus Geltung habe.

13

Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Darüber hinaus hat er behauptet, die Kostenausgleichs-vereinbarung sei mit Schreiben vom 16.07.2009 bzw. 30.07.2009 widerrufen worden.

II.

14

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache bis auf einen geringfügigen Teil Erfolg.

15

Nachdem der Beklagte den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 16.07.2009 gekündigt hat, bleibt er gleichwohl zur Zahlung der restlichen Raten (die Höhe der Klageforderung ist zwischen den Parteien unstreitig) aus der mit der Klägerin abgeschlossenen Kostenausgleichs-vereinbarung verpflichtet. Denn gemäß § 6 Abs. 2 der wirksam einbezogenen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung (vgl. Bl. 25 Bd. I) führt die Kündigung des Versicherungsver-trages nicht zur Beendigung des rechtlich selbstständigen Vertrages über die Kostenausgleichs-vereinbarung.

16

Die Kostenausgleichsvereinbarung stellt entgegen der Auffassung des Beklagten keine Umgehung des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG dar.

17

Der seit dem 01.01.2008 geltende § 169 Abs. 5 S. 2 VVG trifft eine Regelung unmittelbar für den Fall, dass der Versicherer und der Versicherungsnehmer vereinbart haben, die Vertragsabschlusskosten mit den zukünftig zu zahlenden Versicherungsprämien zu verrechnen (sog. Bruttopolice). Dies erfolgt regelmäßig in der Weise, dass jeder Vertrag von Anfang an mit einem bestimmten Betrag für Abschlusskosten belastet wird. Die zu zahlenden Versicherungs-prämien decken dann zu Beginn der Vertragslaufzeit vordringlich die Abschlusskosten ab, erst im weiteren Vertragsverlauf wird aus den Prämien ein sog. Deckungskapital gebildet. Im Falle einer frühzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages kann der Fall eintreten, dass nicht sämtliche Abschlusskosten getilgt sind. Aus diesem Grund haben die Versicherungen in der Vergangenheit einen Stornoabzug für nicht getilgte Kosten vorgenommen, der jedoch vom Gesetzgeber gemäß § 169 Abs. 5 S. 2 VVG für unwirksam erklärt wurde. Dieser Stornoabzug, der Abschluss und Vertriebkosten für künftige nicht mehr geschuldete Prämien beinhaltete, wird als eine Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgerechtes Verhalten angesehen (vgl. BT-Drucksache 16/3945, S. 104; LG Bonn, Urteil v. 01.12.2011 - 8 S 174/11 - zitiert nach juris).

18

Die Vorschrift des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG findet jedoch keine Anwendung auf den vorliegenden Fall, weil die Parteien die Abschluss- und Vertriebskosten des Versicherungsvertrages nicht mit den Prämien verrechnet, sondern in einem eigenen Vertrag geregelt haben (sog. Nettopolice). Bereits aus den Gesetzesmaterialien (insbesondere S. 53 der Bundesdrucksache 16/3945) ergibt sich, dass der Gesetzgeber bewusst den Fall ausgenommen hat, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Verrechnung mit den Versicherungsprämien gezahlt werden sollen. Der Gesetzgeber hat wegen der dadurch entstehenden Transparenz zwischen Abschlusskosten und Versicherungsprämien, bzw. Ermittlung des Rückkaufswertes diese Regelung in Kauf genommen. Er hat darauf hingewiesen, dass auch in anderen Fällen die Kosten im Zusammenhang mit der Vermittlung des Vertrages von dem eigentlichen Vertrag unabhängig sind, wie es beisp. beim Maklervertrag der Fall ist. Wörtlich heißt es in der Gesetzesbegründung: "(...) Die Regelung [die Berechnung nach § 169 Abs. 3 VVG, Anm. d. Kammer] setzt im Übrigen voraus, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z. B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillmerung/Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von 5 Jahren kommen. Der Rückkaufswert wäre einerseits entsprechend höher, die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten bestünde andererseits bei gesonderter Vereinbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird (ähnlich wie bei der Wohnraummiete; eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird)" , vgl. Bundesdrucksache, 16/3945, dort S. 53.

19

Da somit der Gesetzgeber die von der Klägerin gewählte Variante bewusst in Kauf genommen hat, stellt dies keine Umgehung des § 169 VVG dar. Aus dem Genannten und insbesondere dem Vergleich mit der Maklerprovision ergibt sich auch, dass der Kostenausgleichsvertrag nicht zwangsläufig das Schicksal des Versicherungsvertrages als Hauptvertrag teilt.

20

In der Gesetzesbegründung zu § 169 VVG heißt es wörtlich:

21

"Die Regelung schließt nicht aus, dass eine gesonderte Vereinbarung über die Zahlung der Abschlusskosten getroffen und nicht gezillmert (hier: Verrechnung der Abschlusskosten mit Prämienzahlungen) wird. Wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen und nicht verrechnet, ist allein schon dadurch volle Transparenz hinsichtlich der Höhe der Abschlusskosten hergestellt " (vgl. BT-Drucksache 16/3945, S. 53).

22

Für die Zulässigkeit gesonderter und selbstständiger Kostenausgleichsvereinbarungen spricht auch das Urteil des BGH vom 20.01.2005, Az.: III ZR 251/04. In dieser Entscheidung hat der BGH u. a. ausgeführt, dass bei einer nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich vorgenommenen Trennung zwischen Maklervertrag und Versicherungsvertrag der Anspruch auf den Maklerlohn unabhängig von dem späteren Schicksal des wirksam geschlossenen Versicherungsvertrag bestehe und eine vorzeitige Kündigung der Versicherung die Verpflichtung zur Fortzahlung der Courtageraten nicht berühre.

23

Vorliegend wurden, wie bereits ausgeführt, die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrages nicht mit den Prämien verrechnet, sondern in einem eigenen Vertrag geregelt (sog. Nettopolice). Dies bietet den Vorteil, dass die Prämien der Versicherung keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Versicherungsvertrages enthalten und damit bei einer frühen Kündigung der Rückkaufswert entsprechend höher ist. Für den Versicherten sind auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Abschluss- und Vertriebskosten klar und deutlich zu erkennen (Transparenz).

24

Eine Umgehung des § 169 V S. 2 VVG ist also auch wegen der vollen Transparenz der Höhe der Abschlusskosten nicht ersichtlich.

25

Entgegen der Auffassung des Beklagten (somit auch entgegen der Auffassung der 10. Zivilkammer des LG Rostock in ihrem Urteil v. 06.08.2010, NJW-RR 2010, 1694) wird dadurch auch nicht das gesetzliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers unterlaufen bzw. kommt die Regelung auch keiner Vertragsstrafe gleich. Die 10. Zivilkammer des LG Rostock verkennt zum einen, dass die Abschlusskosten auch durch eine Einmalzahlung geleistet werden können und dass die Abschlusskosten für den Versicherungsnehmer transparent sind. Zwar hat die Nettopolice, wie sich gerade in den Fällen der zeitnahen Beendigung des Lebensversicherungsvertrages zeigt, erhebliche Nachteile hinsichtlich der Kosten. Dem stehen aber auch Vorteile gegenüber. Für den Kunden ist nämlich sofort und leicht erkennbar, dass der Versicherungsvertrag gerade im Hinblick auf die Vertragskosten eine äußerst teure Angelegenheit ist. Wenn ihm die Vertragskosten so deutlich vor Augen geführt werden, obliegt es dem Kunden zu kalkulieren, ob der Abschluss eines solchen Vertrages für ihn wirtschaftlich sinnvoll ist (vgl. AG Köln. Urteil v. 03.11.2010 - 118 C 186/10 zitiert nach juris). Im Übrigen setzt sich die Entscheidung der 10. Zivilkammer des Landgerichts Rostock nicht mit dem sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden gesetzgeberischen Willen zur Differenzierung auseinander, sondern lässt als Argument die Nachteiligkeit nicht amortisierter Vertragskosten bei Kündigung nach kurzer Vertragsdauer genügen. Das Risiko eines sich wirtschaftlich ggf. als nachteilig erweisenden Rechtsgeschäfts ist der Versicherungsnehmer aber bewusst eingegangen.

26

Anhaltspunkte dafür, dass ein Verstoß gegen § 171 VVG vorliegt, sind nicht ersichtlich.

27

Soweit der Beklagte behauptet hat, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Kündigung der Versicherung nicht auch eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung zur Folge habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat sehenden Auges die hohen Abschlusskosten gebilligt. Er hatte 30 Tage Zeit, den Vertrag in seiner Gänze zu prüfen. Der Vertrag weist eindeutig und an mehren Stellen darauf hin, dass die Kostenausgleichsvereinbarung trotz Kündigung bestehen bleibt. Schon in der Überschrift der Vertragsurkunde weist die Klägerin darauf hin, dass zwei separate Vereinbarungen getroffen werden. Unter Punkt E wird darauf hingewiesen, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung führe. Unter Punkt G unterschrieb er, dass ihm bekannt sei, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen könne. In § 1 der AGB steht erneut, dass eine Kündigung der Versicherung nicht zur Beendigung dieses Vertragsverhältnisses führe. In § 6 Abs. 2 des Vertrages wird nochmals deutlich gemacht, dass nur der Widerruf des Versicherungsvertrages auch zur automatischen Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führe.

28

Aus allen vorgenannten Punkten wird deutlich, dass der Versicherer für den Versicherungsnehmer ein hohes Maß an Transparenz an den Tag gelegt hat. Dem Beklagten wurden mehrmals die hohen Kosten des Versicherungsvertrages vorgeführt. Die Vertragsurkunde ist insoweit eindeutig.

29

Ob die Widerrufsklausel der Kostenausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2, 152 VVG entspricht bzw. ob die vorgenannte Vorschriften auf die Kostenausgleichs-vereinbarung überhaupt Anwendung finden, braucht hier nicht entschieden zu werden. Zwar hat die Kammer mit dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 06.06.2012 die Wirksamkeit der Widerrufsklausel in Frage gestellt, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der vom Beklagten behauptete Widerruf (noch) unstreitig war. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.06.2012 hat die Klägerin den vom Beklagten behaupteten Widerruf bestritten und ausgeführt, der Beklagte habe mit Schreiben vom 16.07.2009 bzw. 30.07.2009 nicht den Widerruf erklärt, sondern lediglich den Versicherungsvertrag gekündigt. Die entsprechenden Schreiben hat sie als Anlagen S&P 10 (Bl. 60, 61 Bd. III) vorgelegt. Dem hat der Beklagte weder substantiiert widersprochen, noch hat er die entsprechende Widerrufserklärung vorgelegt. Eine Umdeutung ist im Hinblick auf den klaren Wortlaut und die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Kündigung und Widerruf nicht möglich. Außerdem bezog sich die Kündigung ausdrücklich auf den Versicherungsvertrag und nicht auf die - unkündbare - Kostenausgleichsvereinbarung.

30

Zinsen kann die Klägerin nur in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz verlangen, weil sie keinen entsprechenden Nachweis erbracht hat, dass sie mehr als 5%, nämlich die von ihr begehrten 13% zahlen muss.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

32

Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob eine separate Kostenausgleichsvereinbarung , die die vollständige Zahlung der vereinbarten Kosten auch für den Fall der vorzeitigen Kündigung vorsieht, ein Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 S. 2 VVG darstelle und damit nichtig sei, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gewertet. Die Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung. Sie erfordert zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.