Landgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2013 - 26 S 11/13


Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.02.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bergheim – 26 C 368/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.698,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 192,90 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin, ein liechtensteinisches Versicherungsunternehmen, nimmt den Beklagten auf Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung in Anspruch.
4Der Beklagte stellte unter dem 22.06.2010 über einen Vermittler bei der Klägerin einen Antrag auf eine fondsgebundene Rentenversicherung und – in demselben entsprechend überschriebenen Formular – zugleich einen Antrag auf eine Kostenausgleichsvereinbarung. Unter der Überschrift: „C) Weitere Angaben zum Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung (separate Kostentilgung)“ heißt es dort:
5„Die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Teilzahlungen richtet sich nach § 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung.
6Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung.“
7Die Abschluss- und Einrichtungskosten sind dort mit 864,00 € bzw. 1.152,00 € und der Barzahlungspreis mit 2.016,00 € angegeben. Der bei Ansatz eines Nominalen und Effektiven Jahreszinses von je 12 % ausgewiesene Teilzahlungspreis von 2.495,52 € sollte in 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 51,99 € gezahlt werden.
8Mit Schreiben vom 21.09.2011 teilte der Beklagte der Klägerin unter dem Betreff „Fondsgebundene Rentenversicherung ####### + Kostenausgleichsvereinbarung für diesen Vertrag“ Folgendes mit:
9„(...) hiermit kündige ich die o.a. Versicherung form- und fristgerecht zum nächstmöglichen Ablauf.
10Bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung verweise ich auf das Urteil vom Amtsgericht Lichtenberg vom 05.04.2011 (AZ 102 C 283/10). Da die Kostenausgleichsvereinbarung zudem gegen § 169 Abs. 5 VVG verstößt, kann dies zusammen mit dem Versicherungsvertrag gekündigt werden. (...)“
11Nach Einstellung der Zahlungen durch den Beklagten und weiterem Schriftverkehr stellte die Klägerin mit Schreiben vom 14.12.2011 die Restforderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung in Höhe von 1.668,87 € sofort fällig und forderte den Beklagten zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 1.698,87 € inkl. Gebühren bis zum 13.01.2012 auf, der nun mit der Klage geltend gemacht wird.
12Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam sei und insbesondere keine Umgehung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG darstelle. Sie unterliege auch nicht den Vorschriften der §§ 8, 152 VVG, weil auf die eigenständige Kostenausgleichsvereinbarung kein Versicherungsvertragsrecht anzuwenden sei. Die Netto-Policen mit der gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung zeichneten sich gerade dadurch aus, dass die Kosten nicht versteckt in die Prämie eingerechnet würden.
13Die Klägerin hat beantragt,
14- 15
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.698,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.12.2011 zu bezahlen,
- 16
2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten in Höhe von 192,90 € zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er hat die Auffassung vertreten, die separate Kostenausgleichsvereinbarung verstoße gegen § 169 Abs. 5 VVG bzw. stelle ein unzulässiges Umgehungsgeschäft zu dieser Vorschrift dar und sei daher nichtig, jedenfalls aber wegen eines faktischen Ausschlusses des Kündigungsrechts in Bezug auf den Versicherungsvertrag auch unwirksam nach §§ 169 VVG, 307 Abs. 1, 2 BGB. Es liege eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vor. Die Kostenausgleichsvereinbarung sei auch intransparent, weil dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich gemacht werde, dass er im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages gleichwohl mit offenen Forderungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung belastet werde, die die Höhe des Rückkaufswertes überschreiten könnten. Der ausgesprochene Widerruf des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung sei wirksam, da die Frist mangels einer den Anforderungen der §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 152 VVG genügenden Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe; die Kostenausgleichsvereinbarung sei Bestandteil des Versicherungsvertrages.
20Das Amtsgericht Bergheim hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kostenausgleichsvereinbarung verstoße nicht gegen § 169 Abs. 5 VVG, da – jeweils unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LG Bonn vom 01.12.2011, 8 S 174/11 – der Anwendungsbereich der Vorschrift wegen separater Vereinbarung von Abschlusskosten neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag nicht eröffnet sei und sich auch unter dem Aspekt des Umgehungsgeschäftes keine Nichtigkeit ergebe. Zudem ergebe sich bereits aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3945, S. 102), dass der Gesetzgeber zwischen den verschiedenen Varianten der Berechnung von Abschlusskosten eindeutig differenziert und § 169 Abs. 5 VVG bewusst auf die Verrechnung im Wege eines Abzugs bezogen habe, weshalb sich auch eine analoge Anwendung verbiete. Ebenso wenig verstoße die Kostenausgleichsvereinbarung gegen § 307 BGB, da gerade kein gesetzliches Leitbild bestehe, die Klausel nicht überraschend sei und keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten darstelle. Auch soweit die Kündigung des Beklagten als Widerruf umgedeutet werden sollte, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, da § 8 VVG auf die streitgegenständliche Kostenausgleichsvereinbarung keine Anwendung finde. Der Versicherungsvertrag und die Kostenausgleichsvereinbarung seien zwar wirtschaftlich und im Hinblick auf die Vertragsgestaltung formal miteinander verbunden, eine rechtliche Verbundenheit der beiden Verträge ergebe sich hieraus jedoch nicht. Die rechtliche Selbständigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung werde im Vertragstext mehrfach ausdrücklich und eindeutig zum Ausdruck gebracht. Die schlüssig dargelegten Mahnkosten seien nicht bestritten und auch die zuerkannten Nebenforderungen seien aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges gerechtfertigt.
21Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 20.02.2013 zugestellte Urteil richtet sich die mit einem am 20.03.2013 eingegangenen Schriftsatz eingelegte und mittels eines am 19.04.2013 eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Beklagten, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter verfolgt. Der Beklagte wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und nimmt zur weiteren Begründung erneut auf die der erstinstanzlichen Entscheidung entgegenstehende Rechtsprechung (insbesondere LG Berlin 22.11.2011, 7 O 286/10; AG Warstein 17.10.2012, 3 C 161/12) Bezug.
22Der Beklagte beantragt,
23das Urteil des Amtsgerichts Bergheim, 26 C 368/12, vom 14.02.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.
24Die Klägerin beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und beruft sich insbesondere auch auf das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10.08.2012 (Az. 1 S 315/10).
27Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
28II.
29Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur hinsichtlich des Verzugszinsanspruches teilweise Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
301.
31Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des offenen Restbetrages aus der Kostenausgleichsvereinbarung.
32a)
33Diese gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung ist wirksam und auch nicht wirksam vom Beklagten widerrufen worden:
34aa)
35Die Kammer schließt sich der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (dargestellt bei Reiff, VersR 2012, 654 und Schwintowski, ZfV 2011, 96 ff und 134 ff) an, nach der eine separate Kostenausgleichsvereinbarung auch im Hinblick auf § 169 Abs. 5 VVG grundsätzlich wirksam ist, und folgt den hierfür gegebenen überzeugenden Begründungen (LG Leipzig, Urteil vom 19.04.2012, 03 S 571/11, 3 S 571/11, bei juris; LG Rostock, Urteil vom 10.08.2012 – 1 S 315/10 –, VersR 2013, 41; mit Anmerkung Frohnecke, r+s 2012, 574; jeweils mit umfangreichen Nachweisen). Es ist von der Wirksamkeit derartiger separater Vereinbarung bei „Nettopolicen“ auszugehen, weil bereits in der Gesetzesbegründung zum VVG (BT-Drucks. 16/3945) zugrunde gelegt wird, dass eine gesonderte, nicht zwangsläufig das Schicksal des Versicherungsvertrages teilende Kostenausgleichsvereinbarung möglich ist. Der Gesetzgeber hat von der Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG, nach der für den Fall, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart wurde, die Abschluss- und Vertriebskosten bei einer frühzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages nur anteilig bei der Ermittlung des Rückkaufswertes berücksichtigt werden dürfen, bewusst den Fall ausgenommen, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Verrechnung mit den Prämien gezahlt werden. Wegen der durch die gesonderte Vereinbarung entstehenden Transparenz von Abschlusskosten und Prämien bzw. der Ermittlung des Rückkaufswertes hat der Gesetzgeber unter Verweis auf andere gesetzlich geregelte Fälle wie den Maklervertrag, in denen die Kosten unabhängig davon, wie lange der „Hauptvertrag“ läuft, entstehen, die von der Klägerin gewählte Variante bewusst in Kauf genommen. Eine Umgehung des § 169 Abs. 5 VVG liegt daher grundsätzlich nicht vor.
36Auch vorliegend wurden die Abschluss- und Einrichtungskosten in dem Versicherungsantrag unter deutlichem und auch drucktechnisch durch Fettdruck hervorgehobenen Hinweis darauf, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt, mit insgesamt 2.016,00 € bzw. 2.495,52 € bei – wie hier – gewünschter monatlicher Teilzahlung ausgewiesen. Daher waren sie für den Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar und deutlich zu erkennen, so dass keinesfalls von einer mangelnden Transparenz gesprochen werden kann.
37Die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen stellen auch keinen faktischen Ausschluss des Kündigungsrechts hinsichtlich des Versicherungsvertrages und keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten dar. Die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung hat zwar insbesondere in Fällen einer kurzen Laufzeit der Versicherung erhebliche Kostennachteile, führt dem Versicherungsnehmer aber andererseits leicht erkennbar vor Augen, dass der Versicherungsvertrag gerade hinsichtlich der Kosten eine „äußerst teure Angelegenheit“ (LG Rostock aaO.) ist. Wenn ihm aber die Vertragskosten derart deutlich vor Augen geführt werden, obliegt es dem potentiellen Versicherungsnehmer zu kalkulieren, ob der Abschluss eines solchen Vertrages wirtschaftlich sinnvoll ist. Im Hinblick auf die im Antrag deutlich vorgenommene Trennung zwischen Versicherungsantrag und Antrag auf Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung und dem hervorgehobenen Hinweis auf deren Selbständigkeit ist den Anforderungen an die Transparenz genügt. Eine überraschende Klausel liegt nicht vor, da jeder Versicherungsnehmer davon ausgehen muss, dass mit Abschluss einer Versicherung auch Kosten entstehen, die etwa einer Maklerprovision vergleichbar sind und auch bei späterem Wegfall des Hauptvertrages zu entrichten sind, worauf in dem vorliegend verwendeten Antragsformular ausdrücklich hingewiesen wird.
38Die vertraglich vereinbarte Fälligstellung des offenen Restbetrages bei Verzug mit zwei Raten stellt ebenfalls keine unangemessene Benachteiligung des Kunden, dem im Wege eines Entgegenkommens seitens der Klägerin die ratenweise Zahlung der Kosten eingeräumt worden ist, dar.
39Eine Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB scheidet auch unter einem weiteren in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt aus. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 22.11.2011, 7 O 286/10, VersR 2013, S. 705, 706 f.) sind zwar die Höhe der Vertragskosten und die Art und Weise von deren Tilgung in dem Antrag transparent geregelt, es fehle jedoch ein hinreichend deutlicher Hinweis darauf, dass der Versicherungsnehmer im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrags gleichwohl mit offenen Forderungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung belastet wird, die die Höhe des Rückkaufswertes übersteigen können (sog. „Nettoschuldenfalle“, da der Versicherungsnehmer „Gefahr laufe, im Frühkündigungsfall mit offenen Schulden dazusitzen“); sowohl der Hinweis im Antragsformular als auch die Hinweise in den Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung seien nicht hinreichend, da dem Versicherungsnehmer weder die Gefahr einer Nettoschuldenfalle noch das Ausmaß dieser Gefahr deutlich gemacht würden.
40Die Argumentation des Landgerichts Berlin überzeugt indes nicht. Entgegen der dortigen Annahme kann der Versicherungsnehmer das Ausmaß seiner Verbindlichkeiten bei frühzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages wegen der Trennung von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung und wegen der ausdrücklichen Angabe der Vertragskosten – wegen derer das Modell weithin für transparent gehalten wird – klar ermitteln. Auch eine ungewohnte und daher ggf. überraschende Vertragsstruktur entbindet den Versicherungsnehmer nicht von seiner Verpflichtung zu einer eingehenden Prüfung. Der (fettgedruckte) Hinweis im Antragsformular, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt, reicht nach Auffassung der Kammer aus. Denn wenn die Kostenausgleichsvereinbarung trotz Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich Bestand hat, bleiben auch die Verbindlichkeiten aus der Kostenausgleichsvereinbarung unabhängig von einem aus dem Versicherungsvertrag etwa erzielten Rückkaufswert bestehen. Eines ausdrücklichen Hinweises, dass diese den Rückkaufswert übersteigen können, bedarf es entgegen der die Transparenzanforderungen überspannenden Auffassung des Landgerichts Berlin nicht.
41bb)
42Die Kostenausgleichsvereinbarung ist von dem Beklagten auch nicht wirksam widerrufen worden.
43Bei dem Versicherungsvertrag und der Kostenausgleichsvereinbarung handelt es sich um zwei getrennte Verträge, so dass die Vorschriften der §§ 8, 152 VVG auf die Kostenausgleichsvereinbarung nicht anzuwenden sind. Ein versicherungsrechtliches Widerrufsrecht besteht für die Kostenausgleichsvereinbarung, die gerade keinen Versicherungsvertrag darstellt, nicht. Auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann sich der Beklagte mithin nicht berufen (mit ausführlicher und zutreffender Begründung LG Leipzig aaO.)
44Ein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht besteht gleichfalls nicht. Auch wenn in der Kostenausgleichsvereinbarung für die Stundung der in monatlichen Teilbeträgen zu zahlenden Abschluss- und Einrichtungskosten ein Zinssatz von 12 % p.a. vereinbart worden ist, scheidet ein Widerrufsrecht des Beklagten aus §§ 506, 495, 355 BGB letztlich aus. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Kostenausgleichsvereinbarung um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 506 Abs. 3 BGB handelt bzw. ob die verbraucherkreditrechtlichen Regelungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung – bei der es sich gerade nicht um einen Versicherungsvertrag handelt, s. o. – Anwendung finden. In diesem Fall würden hinsichtlich der aufgrund des Antrags vom 22.06.2010 zustande gekommenen Kostenausgleichsvereinbarung §§ 506 ff. BGB in der durch Gesetz vom 29.07.2009 mit Wirkung zum 11.06.2010 geänderten Fassung gelten. Gemäß §§ 506, 507 BGB ist § 495 BGB anwendbar, nach dessen Absatz 2 insbesondere die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB an die Stelle der Widerrufsbelehrung des § 355 BGB treten und die Widerrufsfrist auch nicht beginnt, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält. Eine gesonderte Widerrufsbelehrung ist insoweit nicht erforderlich, vielmehr ist in den Vertrag die Pflichtangabe über das Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aufzunehmen, für die ein Muster zur Verfügung steht (MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, § 495 Rn. 7). In dem Antragsformular vom 22.06.2010 werden jedoch lediglich der Barzahlungspreis, der Teilzahlungspreis, die Höhe der monatlichen Teilzahlung, die Tilgungsdauer sowie der nominale und effektive Jahreszins und in der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfolgen angegeben; etwa der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist nicht angegeben. Auch in den „Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung“ erfolgen keine weiteren Informationen.
45Das Schreiben des Beklagten vom 21.09.2011 kann indes nicht als Widerrufserklärung ausgelegt werden. Zwar ist in dem Schreiben vom 21.09.2011 eine Kündigung auch der Kostenausgleichsvereinbarung zu sehen; der Beklagte kündigt zwar ausdrücklich nur den Versicherungsvertrag, beruft sich hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung aber darauf, dass diese zusammen mit dem Versicherungsvertrag gekündigt werden könne. Daraus folgt jedoch zugleich, dass bei der Auslegung im Wesentlichen nur auf die Kündigungserklärung zum Versicherungsvertrag abgestellt werden kann. Dort erklärt der Beklagte ausdrücklich, dass er die o. a. Versicherung „kündige“. Durch den Zusatz „fristgerecht zum nächstmöglichen Ablauf“ bringt der Beklagte verstärkt zum Ausdruck, dass er die Versicherung nicht ex tunc, sondern nur ex nunc beendet wissen will. Diese mit der Erklärung in Verbindung gebrachte Rechtsfolge steht einer Auslegung als Widerruf entgegen. Dass der Beklagte hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung einen Verstoß gegen § 169 Abs. 5 VVG geltend macht, worin eine Berufung auf deren Unwirksamkeit „von Anfang an“ – d. h. mit einer ähnlichen Rechtsfolge wie derjenigen eines Widerrufs – gesehen werden könnte, reicht nicht aus. Ein ausdrücklicher Widerruf ist in der Folge nicht, auch nicht schriftsätzlich, erklärt worden
462.
47Die Klägerin hat daher Anspruch auf Zahlung der restlichen in der Kostenausgleichsvereinbarung vereinbarten Kosten nebst Verzugszinsen – jedoch entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich ab dem 14.01.2012 (§§ 280, 286, 288 BGB) – sowie ebenfalls unter Verzugsgesichtspunkten auf Ersatz der vorgerichtlichen und zutreffend ermittelten Kosten. Dass sich der Beklagte – entgegen dem Klageantrag zu 1.) – erst ab dem 14.01.2012 in Verzug befand, ist auch von der Klägerin in der Klageschrift angenommen worden. Den übrigen Vortrag der Klägerin zu den geltend gemachten Mahnkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Beklagte nicht bestritten.
483.
49Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
50Die Kammer lässt die Revision zu, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Frage der Wirksamkeit einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung ist von grundsätzlicher Bedeutung, da ihr Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.
51Berufungsstreitwert: 1.668,87 €

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(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.
(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.
(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.
(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.
(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
- 1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, - 2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder - 3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
- 1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, - 2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder - 3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.