Landgericht Köln Urteil, 20. Mai 2015 - 26 O 324/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Nutzung von Services, die über die Internetplattform www.anonym.de angeboten werden, mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
[7] Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen Services auf der Webseite vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern, wenn Sie gegen anwendbare Gesetze, diese Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien verstoßen.
2. an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € vorläufig vollstreckbar.
1
T A T B E S T A N D :
2Der als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG anerkannte Kläger verlangt von der in Luxemburg ansässigen Beklagten, die unter der Internetadresse www.anonym.de einen Telemediendienst betreibt, die Unterlassung der aus dem Tenor ersichtlichen Klausel. Über diesen Webauftritt bietet die Beklagte Verbrauchern durch das Zurverfügungstellen von Kundenkonten die Möglichkeit, Waren und Dienstleistungen der X-Gruppe oder von Dritten zu beziehen.
3Bei der Anmeldung für das Nutzerkonto, das für die Bestellung von Waren erforderlich ist, muss sich der Verbraucher mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die in Nutzungsbedingungen und Verkaufsbedingungen unterteilt sind (Anlage B1, Bl. 82 ff d.A.), einverstanden erklären.
4Unter Nr. 14 der Nutzungsbedingungen heißt es:
5„Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Es wird die nicht-ausschließliche Gerichtsbarkeit der Gerichte des Bezirks Luxemburg Stadt vereinbart. Die bedeutet, dass Sie Ansprüche im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen, die sich aus verbraucherschützenden Normen ergeben, wahlweise sowohl in Luxemburg als auch in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem Sie leben, einreichen können.“
6Unter Ziffer 6 der Nutzungsbedingen („Lizenz und Zugang“) heißt es:
7„Sie dürfen die X Services nicht missbräuchlich verwenden.“
8Ziffer 7 der Nutzungsbedingungen („Ihr Konto“) lautet in den Absätzen 2 und 3:
9„Sie dürfen einen X Service nicht verwenden: (i) in einer Weise, die dazu geeignet ist, den X Service oder den Zugang dazu zu unterbrechen, zu beschädigen oder in sonstiger Art zu beeinträchtigen, oder (ii) für betrügerische Zwecke oder in Verbindung mit einer Straftat oder rechtswidrigen Aktivität oder (iii) um Belästigung, Unannehmlichkeiten oder Angst zu verursachen.
10Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen Services auf der Webseite vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern, wenn Sie gegen anwendbare Gesetze, diese Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien verstoßen.“
11Die Beklagte bzw. die X inc. vertreibt auch den eBook-Reader „Y“ und E-Books. Vom Kunden erworbene E-Books oder über den „Y-shop erworbenen digitale Inhalte können in einer von der Beklagten angebotenen Cloud verwaltet werden.
12Mit einer E-Mail teilte die Beklagte einem Kunden mit, dass aufgrund einer „Überschreitung der haushaltsüblichen Anzahl an Retouren in dem Kundenkonto“ zukünftig leider keine weiteren Bestellungen entgegengenommen würden und das X-Konto mit sofortiger Wirkung geschlossen werde. Sollte in dem Kundenkonto ein Y registriert sein, könnten über diesen oder über www.anonym.de/manageyourY die Y-Inhalte abgerufen werden; auf gekaufte MP3 könne weiterhin über den Cloud-Player (http://www.anonym.de/cloudplayer) zugegriffen werden (‚Anlage K 6, Bl. 36 d.A.).
13Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 29.8.2013 (Anlage K7, Bl. 37 ff d.A.) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bezüglich der hier streitgegenständlichen Klausel auf, da diese den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Beklagte wies dies mit anwaltlichem Schreiben vom 13.9.2013 (Anlage K 8, Bl. 44 ff d.A.) zurück.
14Der Kläger behauptet, nach Schließung des Kundenkontos seien zwar noch die Cloud-Dienste, in denen der Verbraucher beispielsweise seine erworbenen Hörbücher deponiert habe, zugänglich; das Erwerben neuer Bücher und deren Einstellen in die Cloud sei jedoch nicht mehr möglich.
15Er ist der Ansicht, die Klausel verstoße gegen den – in teilweiser Umsetzung von Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – erlassenen Art. L.211-2 des luxemburgischen Code de la Consommation, in dessen vom Kläger vorgelegter deutsche Übersetzung es u.a. wie folgt heißt:
16„(1) In zwischen einem Fachmann und einem Verbraucher geschlossenen Verträgen ist jede Bestimmung oder Kombination von Bestimmungen, die in dem Vertrag ein Ungleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Schaden des Verbrauchers schafft, missbräuchlich und gilt als solche als null und nichtig.“
17Die beanstandete Klausel umfasse nach ihrem Wortlaut auch solche Verstöße des Kunden, die sich als Bagatellen darstellen. Eine vorzunehmende umfassende Interessenabwägung entspreche einer grundlegenden Wertung der Rechtsordnung und habe ihren Niederschlag etwa in § 626 BGB gefunden. Eine ausgesprochene Kündigung könne für den Kunden mit erheblichen Nachteilen verbunden sein: Die Teilnahme an einem Handelsplatz mit erheblicher Marktmacht werde eingeschränkt; getätigte Investitionen (Erwerb eines eBook-Readers) ließen sich nicht amortisieren, wenn der Neuerwerb von digitalen Inhalten ausgeschlossen sei; die Kündigung greife auch in die Geschäftsbeziehungen, die der Kunde über den Marktplatz mit Dritten eingegangen sei (Ausschluss des Updatens oder Upgradens von digitalen Inhalten). Die Regelung lasse unter Verstoß gegen das Transparenzgebot auch nicht erkennen, unter welchen konkreten Voraussetzungen auf das Recht zur Kündigung zurückgegriffen werden könne. Ferner verstoße die Klausel gegen den Grundsatz, dass einschneidende Maßnahmen wie eine Kündigung regelmäßig zunächst angedroht werden müssten.
18Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen
19- 20
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Nutzung von Services, die über die Internetplattform www.anonym.de angeboten werden, mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
[7] Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen Services auf der Webseite vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern, wenn Sie gegen anwendbare Gesetze, diese Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien verstoßen.
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2. an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte behauptet, die Schließung eines Kundenkontos nehme sie nur in äußerst seltenen Fällen vor, in denen das Verhalten des jeweiligen Kunden in schwerwiegender Weise gegen ihre Nutzungsbedingungen, anwendbare Bestimmungen oder gesetzliche Regelungen verstoße, etwa durch volksverhetzende Diskussionsbeiträge oder Betrugshandlungen. Im Jahr 2013 sei es zu einigen Kontoschließungen bei Kunden gekommen, die ein ganz außergewöhnliches Retourenverhalten an den Tag gelegt hätten und die bestellten Waren nur kostenlos hätten nutzen wollen. Jedenfalls warne sie betroffene Kunden im Regelfall mindestens zweimal und gebe ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Relevante Nachteile entstünden den Kunden nicht, da sie nach Schließung des Kontos weiter Zugriff auf erworbene E-Books hätten und über das Y-Lesegerät auch neue Y-E-Books erwerben könnten. Auch könnten E-Books anderer Anbieter nach Konvertierung des Dateiformates auf das Y-Gerät geladen werden.
27Die Beklagte ist der Ansicht, es finde luxemburgisches Recht Anwendung, so dass dem Kläger der Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Nach deutschem Recht wäre die Klausel wirksam, da es sich um ein – von ihr jederzeit kündbares – Auftragsverhältnis handele, ohne dass es einer Abmahnung oder einer Klarstellung bedürfe, in welchen Fällen vor Schließung des Kundenkontos eine Abmahnung erfolge oder nicht. Nach dem Grundsatz der Vertragsabschlussfreiheit könne sie entscheiden, ob sie einem Nutzer ein Kundenkonto einrichte oder nicht, so dass sie ein solches Konto auch jederzeit wieder schließen könne. Ein Recht des Kontoinhabers auf Nutzung der einzelnen Leistungen werde durch den Account-Vertrag nicht begründet, ein Entgelt für die Bereitstellung des Kontos erhalte sie nicht, so dass es sich bei dem Account-Vertrag um einen als Auftragsverhältnis anzusehenden Rahmenvertrag ohne Hauptleistungspflichten handele, der jederzeit gekündigt werden könne. Auch aus dem Hausrecht heraus sei sie - wie der Inhaber eines Einkaufszentrums – zur jederzeitigen Sperrung von Kundenkonten (als „virtuelles Hausverbot“) berechtigt.
28Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
29E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
30Die zulässige Klage ist begründet.
31I.
32Es besteht zunächst die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichs nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO; die Klage einer qualifizierten Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen hat im Sinne dieser Vorschrift eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zum Gegenstand, der Begriff des „schädigenden Ereignisses“ erfasst unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Verhinderung die Aufgabe von Organisationen wie der des Klägers ist (BGH, Urteil vom 9.7.2009 – Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24).
33II.
34Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer missbräuchlichen AGB-Bestimmung ist an das deutsche Sachrecht und damit an die §§ 1, 2, 4a UKlaG anzuknüpfen. Die entsprechende Klage hat keine vertraglichen Ansprüche, sondern – auch für Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO maßgeblich – eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand, anzuknüpfen ist mithin an das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt oder wahrscheinlich eintritt; dies ist der Ort, an dem die von der Rechtsordnung missbilligten AGB verwendet werden, an dem also die von der Rechtsordnung geschützten kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden. Dies geschieht bei einer Verwendung von AGB im Internet überall dort, wo sich Verbraucher bestimmungsgemäß mit Hilfe des Internetauftritts über die Bedingungen unterrichten, die die Beklagte den von ihr angebotenen Verträgen zugrunde legen will (BGH aaO mit ausführlicher Begründung).
35III.
36Nach Ansicht der Bundesgerichtshofes (aaO.; so auch Ulmer/Brandtner/Hansen-Witt, AGB-Recht, 11. Aufl., § 4a UKlaG Rn. 10; Prütting-Gehrlein-Halfmeier, ZPO. 6. Aufl, Rn. 13 vor UKlaG) folgt aus dem Umstand, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch dem deutschem Sachrecht unterliegt, nicht zugleich, dass sich auch die Wirksamkeit der Bestimmung nach deutschem Sachrecht richtet. Die Wirksamkeit unterliegt danach vielmehr einer besonderen Anknüpfung, was sich aus einer Gesamtschau von § 1 und § 4a UKlaG ergibt. Während § 1 UKlaG einen Unterlassungsanspruch für den Fall begründet, dass die angegriffene Bestimmung nach den §§ 307 bis 309 BGB und damit nach deutschem Sachrecht unwirksam ist, gewährt § 4a UKlaG einen solchen Anspruch auch in bestimmten Fällen, in denen im Inland gegen verbraucherschützende Normen verstoßen wird, die nicht zu den in §§ 1, 2 UKlaG aufgeführten Normen des deutschen Rechts verstoßen. Nach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27.10.2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, ABl. 2004 Nr. L 364 S. 1 verstößt. Ein solcher Verstoß kann auch darin liegen, dass ein Unternehmen im Inland gegen verbraucherschützende Normen verstößt, die nicht die in §§ 1, 2 UKlaG aufgeführten Normen des deutschen Rechts sind. Der Zweck der Verbandsklage erfordert in solche Fällen ein Klagerecht unabhängig davon, ob das verbraucherschützende Recht das deutsche oder ein anderes nationales Verbraucherschutzrecht ist. Für die Beurteilung der Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen ist dann das Vertragsstatut maßgeblich (BGH aaO).
37Demzufolge ist im Hinblick auf die in den vorliegenden Nutzungsbedingungen getroffene Rechtswahl (Art. 14 Rom-II-VO) das luxemburgische Recht zur Prüfung der Wirksamkeit der beanstandeten Klausel heranzuziehen, mithin Art. L. 211-2 Code de la Consommation, wonach eine Bestimmung unwirksam ist, die in dem Vertrag ein Ungleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Schaden des Verbrauchers schafft. Da dieser Prüfungsmaßstab nach Ansicht der Kammer im wesentlichen inhaltsgleich ist mit § 307 Abs. 1 BGB, der eine unangemessene Benachteiligung des Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben voraussetzt, kommt es letztlich auf die Frage des anwendbaren nationalen Rechts nicht an, so dass dem Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 8.5.2015, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über das Vorabentscheidungsverlangen des Österreichischen OGH vom 9.4.2014 – 2 Ob 2014/14k, das die entsprechende Frage betriftt, nicht stattzugeben ist.
38IV.
39Die vereinbarten Nutzungsbedingungen sind grundsätzlich einer Inhaltskontrolle zugänglich. Durch das von der Beklagten den Kunden zur Verfügung gestellte Kundenkonto wird ein gegenseitiges Dauerschuldverhältnis (Account-Vertrag) begründet, bei dem der Kunde, dem die Nutzung der verschiedenen X-Serviceleistungen eingeräumt wird, seinerseits damit einverstanden ist, dass seine (Nutzungs-)Daten von der Beklagten, etwa für Werbezwecke, verwendet werden.
40Die beanstandete Klausel hält einer solchen Inhaltskontrolle indes nicht stand.
411.
42Ein Ungleichgewicht zum Schaden des Verbrauchers (bzw. dessen unangemessene Benachteiligung) ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass für ihn als Kunden nicht hinreichend erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zum Vorenthalten von Services oder zur Schließung des Kundenkontos berechtigt ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht es ihr insoweit nicht frei, von einem aus dem Grundsatz der Privatautonomie hergeleiteten Recht auf eine jederzeitige Vertragsbeendigung Gebrauch zu machen. Zwar kann die Beklagte – wie von ihr in Anspruch genommen – grundsätzlich wie jeder andere Händler außerhalb eines hier nicht einschlägigen Kontrahierungszwangs auch ohne Angabe von Gründen entscheiden, mit wem sie geschäftliche Beziehungen eingeht und wann sie diese beendet. Hier jedoch erweckt die Beklagte selbst in ihren Nutzungsbedingungen (Nr. 7 Abs. 3) den bei einem durchschnittlichen Kunden entstehenden Eindruck, dass sie sich das Recht zum Vorenthalten von Services, zum Schließen von Mitgliedskonten und zum Entfernen oder Verändern von Inhalten nicht allgemein, sondern gerade nur für den Fall vorbehält, dass die dort genannten Voraussetzungen (Verstoß gegen anwendbare Gesetze, die Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien) vorliegen; auf eine Möglichkeit, die Vertragsbeziehung ohne Angabe von Gründen beenden zu können, weist sie demgegenüber nicht hin. In einem solchen Fall, in dem die Beklagte mithin eine derartige „Selbstbindung“ (Kündigung/Vertragsbeendigung nur unter bestimmten Voraussetzungen) zum Ausdruck bringt, muss sie gegenüber dem Kunden dann aber auch den Anforderungen an das Transparenzgebot ausreichend Rechnung tragen und – neben der näheren Bezeichnung der „vorzuenthaltenden Services“ oder der „Entfernung oder Veränderung von Inhalten“ – die von ihr selbst aufgestellten Beendigungsgründe klar und verständlich darlegen, damit der Kunde weiß, als Folge welchen Verhaltens er mit den angekündigten Folgen zu rechnen hat.
43Daran fehlt es in der beanstandeten Klausel jedoch. Es ist weder ersichtlich, gegen welche „anwendbaren Gesetze“, gegen welche konkreten Reglungen in den „Nutzungsbedingungen“ oder gegen welche „sonstigen anwendbaren Vertragsbedingungen oder Richtlinien“ verstoßen werden muss, damit es zur Beendigung kommt. Der unmittelbar vorausgehende Absatz 2 listet Verhaltensweisen des Kunden auf (Unterbrechung, Beschädigung oder Beeinträchtigung des X-Services oder des Zugangs, betrügerische Zwecke, Verbindung mit einer Straftat oder rechtswidrigen Aktivität, Verursachung von Belästigung, Unannehmlichkeiten oder Angst), ohne dass in der Klausel ersichtlich ist, ob oder wie sich die sodann genannten Verstöße hierauf beziehen. Insbesondere wird aus den gewählten Formulierungen nicht ersichtlich, ob oder unter welchen einzelnen Voraussetzungen eine Vorenthaltung oder eine Schließung des Kontos auch dann erfolgen können, wenn der Kunde ein „ungewöhnliches Retourenverhalten“ an den Tag legt. Unabhängig davon, dass die Beklagte Fälle betrügerischen Handelns grundsätzlich nicht hinnehmen muss, ist weder in der beanstandeten Klausel noch an sonstiger Stelle in den Nutzungs- oder Verkaufsbedingungen geregelt, wie hoch eine Rücksendungsquote des Kunden in welchen Fällen sein darf. Auch wenn das gesetzliche Widerrufsrecht nicht abbedungen werden kann, wäre es der Beklagten unbenommen, Maßstäbe für die Zahl oder Quote der Rücksendungen und möglicherweise an deren Überschreitung anknüpfende Konsequenzen aufzustellen. Wann ein „auffälliges Retourenverhalten“ vorliegen soll, ist in den existierenden Nutzungsbedingungen aber nicht definiert und für den Kunden nicht erkennbar. Auch fehlt es jedenfalls vor dem Hintergrund dieser mangelnden Erkennbarkeit der Folgen seines Verhaltens an dem Erfordernis, den Kunden vor einer Kontoschließung abzumahnen oder über die drohende Schließung zu informieren.
44Dies hat des weiteren zur Folge, dass der Kunde – aus Furcht vor einer Kontoschließung – möglicherweise davon abgehalten wird, ein ihm gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht auszuüben, so dass durch die hieraus resultierende Aushöhlung des Widerrufsrechtes ein Ungleichgewicht zwischen seinen Rechten und Pflichten entsteht. Dies genügt, um auch einen möglichen Schaden des Verbrauchers i.S.v. Art. L.221-2 anzunehmen.
452.
46Ferner ermöglicht die beanstandete Klausel der Beklagten, dem Kunden die weiteren Nutzungsmöglichkeiten des von ihm bei X erworbenen Y-E-Book-Readers zu entziehen, indem es diesem nicht mehr möglich ist, über sein Mitgliedskonto auf diejenigen Dateien zuzugreifen, die er nicht auf seinem eigenen Gerät gespeichert hat, oder neue Medien zu erwerben. Die Klausel eröffnet in ihrer pauschal gehaltenen und damit intransparenten Fassung sogar die Möglichkeit, „Services vorzuenthalten“ oder „Inhalte zu entfernen“, d.h. dass dem Kunden – bei der vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung – auch der Zugriff auf bereits gekaufte Bücher oder sonstige Dateien verschlossen werden kann. Ob – wie zwischen den Parteien streitig – die Nutzung eines erworbenen Y-Gerätes durch eine Maßnahme nach Nr. 7 Abs. 3 der Nutzungsbedingungen tatsächlich beeinträchtigt wird oder der Kunde weiter Zugriff auf erworbene Dateien hat und neue Bücher kaufen kann, ist nicht entscheidend.
473.
48Da es auf die tatsächliche Handhabung der Klausel nicht ankommt, kann es für die hier zu treffende Entscheidung auch dahinstehen, ob die Beklagte – wie von ihr vorgetragen – nur in wenigen Ausnahmefällen und nach vorheriger Ankündigung von den Möglichkeiten des § 7 Abs. 3 der Nutzungsbedingungen Gebrauch macht.
49VI.
50Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergibt sich aus §§ 5 UKlaG, 12 I UWG.
51VII.
52Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.
53VIII.
54Streitwert: 2.500,- € („Regelstreitwert“ für eine Klausel)
55Beschluss:
56hat die 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 21.7.2015beschlossen :
57Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 20.05.2015 dahingehend berichtigt, dass es
58- auf Seite 4 im 2. Absatz einleitend heißt: "Mit E-Mail vom 29.8.2013 teilte anonym.de einem Kunden mit, dass [...]",
59- auf Seite 4 im 3. Absatz einleitend heißt: "Der Kläger forderte die X EU S.a.r.l. mit Schreiben vom 29.8.2013 [...]".
60Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.
61Sofern es auf Seite 3 im 2. Absatz heißt, dass sich der Verbraucher bei der Anmeldung für das Nutzerkonto mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einverstanden erklären muss, entspricht dies dem Sachvortrag des Klägers (Seite 4 der Klageschrift), dem die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist.
62Auch der 1. Absatz auf Seite 4 bezüglich des Vertriebs von "Y" und E-Books entspricht dem von der Beklagten nicht konkret bestrittenen klägerischen Vortrag (Seite 5 der Klageschrift).
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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- 1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für - a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, - b)
Fernabsatzverträge, - c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte, - d)
Verbrauchsgüterkäufe, - e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, - f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, - g)
Bauverträge, - h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, - i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie - j)
Zahlungsdiensteverträge
- 2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz, - 4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), - 5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, - 6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, - 8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz, - 9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, - 11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln - a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder - b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, - 12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und - 14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
(3) (weggefallen)
(1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
- 1.
nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Ersteintragung und danach jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung oder - 2.
unabhängig von den Fristen nach Nummer 1, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen.
(2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begründete Zweifel daran, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen.
(3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
- 1.
nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Ersteintragung und danach jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung oder - 2.
unabhängig von den Fristen nach Nummer 1, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen.
(2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begründete Zweifel daran, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen.
(3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
- 1.
nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Ersteintragung und danach jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung oder - 2.
unabhängig von den Fristen nach Nummer 1, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen.
(2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begründete Zweifel daran, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen.
(3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- 1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für - a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, - b)
Fernabsatzverträge, - c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte, - d)
Verbrauchsgüterkäufe, - e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, - f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, - g)
Bauverträge, - h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, - i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie - j)
Zahlungsdiensteverträge
- 2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz, - 4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), - 5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, - 6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, - 8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz, - 9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, - 11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln - a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder - b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, - 12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und - 14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
(3) (weggefallen)
(1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
- 1.
nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Ersteintragung und danach jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung oder - 2.
unabhängig von den Fristen nach Nummer 1, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen.
(2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begründete Zweifel daran, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen.
(3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- 1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für - a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, - b)
Fernabsatzverträge, - c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte, - d)
Verbrauchsgüterkäufe, - e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, - f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, - g)
Bauverträge, - h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, - i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie - j)
Zahlungsdiensteverträge
- 2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz, - 4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), - 5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, - 6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, - 8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz, - 9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, - 11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln - a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder - b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, - 12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und - 14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
(3) (weggefallen)
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.