Landgericht Köln Urteil, 29. Jan. 2014 - 26 O 317/13

ECLI:ECLI:DE:LGK:2014:0129.26O317.13.00
bei uns veröffentlicht am29.01.2014

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

              I.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes  - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft -  oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

1.              beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebensversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

Bedingungen Lebensversicherung [T]

§ 13 Können Sie die Prämienzahlung vorzeitig einstellen?

(1)                            Bei Versicherungen mit laufender Prämienzahlung können Sie … ganz oder … teilweise die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung (Prämienfreistellung) verlangen, sofern die dafür vereinbarten Mindestbeträge erreicht werden.

(4)                            Zur Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation ermitteln wir zunächst das sog. Deckungskapital. Bei fondsgebundenen Versicherungen ist dieses Kapital vom Geldwert des Anteilsguthabens Ihrer Versicherung unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens abhängig. Ansonsten ergibt sich dieses Kapital aus den aufgezinsten Prämien nach Abzug der Kosten für den Versicherungsschutz sowie den Kosten für die Verwaltung und den Abschluss Ihrer Versicherung unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens. Eine Beschreibung des Zillmerverfahrens und seiner wirtschaftlichen Auswirkungen enthält § 15.

                            Entsprechend § 174 VVG nehmen wir von diesem Deckungskapital einen als angemessen angesehenen Abzug vor. Die Höhe des Abzugs können Sie dem Abschnitt „Prämienfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbestimmungen entnehmen. Der Abzug stellt einen Ausgleich für unsere entgangenen Gewinne und die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes dar. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.

                            Die Prämienfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung kann auf Grund der vorstehend geschilderten Berechnungsmethode, insbesondere auf Grund der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren zu Beginn des Vertrages, nur in Ausnahmefällen eine prämienfreie Leistung gebildet werden. …

                            Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Berechnungsverfahrens, insbesondere die vorstehend beschriebenen nachteiligen Auswirkungen, können Sie der Tabelle der prämienfreien Leistungen in Ihrem Versicherungsschein entnehmen; …

                            Die Einzelheiten zur Prämienfreistellung sowie deren Rechtsfolgen können Sie dem Abschnitt „Prämienfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbestimmungen entnehmen.

§ 14 Können Sie die Versicherung kündigen?

(1)                            Soweit dies nicht in den jeweiligen Tarifbestimmungen ausgeschlossen ist, können Sie … das Versicherungsverhältnis ganz oder teilweise kündigen.

(3)                            Wir werden Ihnen dann – soweit in § 176 VVG oder den Tarifbestimmungen vorgesehen und bereits vorhanden – den Rückkaufswert zu Ihrer Versicherung erstatten.

                            Zur Berechnung des Rückkaufswertes nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermitteln wir zunächst den Zeitwert zum Kündigungstermin unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens. Eine Beschreibung des Zillmerverfahrens und seiner wirtschaftlichen Auswirkungen enthält § 15.

                            Entsprechend § 176 VVG nehmen wir von diesem Zeitwert einen als angemessen angesehenen Abzug vor. Die Höhe des Abzugs können Sie dem Abschnitt „Prämienfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbestimmungen entnehmen. Der Abzug stellt einen Ausgleich für unsere entgangenen Gewinne und die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes dar. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.

                            Der Rückkaufswert ist – soweit in den Tarifbestimmungen nichts anderes beschrieben ist – der um diesen Abzug reduzierte Zeitwert.

                            Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung kann auf Grund der vorstehend geschilderten Berechnungsmethode, insbesondere auf Grund der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren zu Beginn des Vertrages, nur in Ausnahmefällen ein Rückkaufswert ausgezahlt werden. …

                            Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Berechnungsverfahrens, insbesondere die vorstehend beschriebenen nachteiligen Auswirkungen, können Sie der Tabelle der Auflösungsleistungen in Ihrem Versicherungsschein entnehmen; …

                            Die Einzelheiten zur Kündigung sowie deren Rechtsfolgen können Sie dem Abschnitt „Prämienfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbestimmungen entnehmen.

§ 15 Welche Kosten und Gebühren fallen an? Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?

Welche Kosten sind bei der Kalkulation Ihrer Versicherung berücksichtigt?

(1)                            Bei der Kalkulation der Prämien und Gewinnbeteiligung Ihrer Versicherung wurden folgende Kosten berücksichtigt:

                            -               Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten.

                            Diese so genannten Abschlusskosten sind auch in § 43 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) beschrieben.

                            - Darüber hinaus entstehen weitere Kosten für den Versicherungsbetrieb. … Diese Kosten sind ebenfalls in § 43 RechVersV beschrieben.

                            Diese Kosten gehen auch in die Berechnung der prämienfreien Leistungen … (vgl. § 13), der Rückkaufswerte … (vgl. § 14) und der Bezugsgröße für die Überschussbeteiligung (vgl. § 16 …) ein. Dadurch ist es möglich, dass zunächst keine Beträge zur Bildung der prämienfreien Leistungen, der Rückkaufswerte und der Bezugsgrößen für die Überschussbeteiligung vorhanden … sind. Eine Prämienfreistellung oder Kündigung ist daher für Sie mit Nachteilen verbunden.

Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?

(2)                            … Die ersten Prämien werden zur Tilgung dieser einmaligen Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten für den Versicherungsbetrieb in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Da die einmaligen Abschlusskosten höher als die ersten Prämien sein können, stehen zunächst keine Beträge zur Bildung der prämienfreien Leistungen, der Rückkaufswerte und der Bezugsgrößen für die Überschussbeteiligung zur Verfügung. … Diese Verrechnungsverfahren wird in § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) näher beschrieben und als Zillmerverfahren bezeichnet. Die wirtschaftlichen Nachteile des Zillmerverfahrens können Sie den Tabellen in ihrem Versicherungsschein entnehmen; …

(3)                            Wir sind gesetzlich verpflichtet, aus den Prämien Ihrer Versicherung eine Deckungsrückstellung zu bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz Gewähr leisten zu können. Für Ihren Versicherungsvertrag ist bei der Berechnung der Deckungsrückstellung die Tilgung der einmaligen und laufenden Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren vereinbart. …

Tarifbestimmungen für die kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Lebensfall [T]

§ 4 Was ist hinsichtlich der Einstellung der Prämienzahlung zu Ihrer Versicherung zu beachten?

(2)                            Der Abzug entsprechend § 174 VVG (vgl. § 13 Absatz 4 AVB) wird für jedes Jahr der vereinbarten Versicherungsdauer, höchstens für die ersten 40 Versicherungsjahre, erhoben. … Der Abzug beträgt 0,4% der Summe aus dem Deckungskapital für die versicherte Leistung (vgl. § 13 Absatz 4 AVB) und dem Deckungskapital für den Summenzuwachs und – sofern positiv – dem Wert der Schlussgewinnbeteiligung.

§ 5 Was ist hinsichtlich der Kündigung Ihrer Versicherung zu beachten?

(3)                            Der Abzug entsprechend § 176 VVG (vgl. § 14 Absatz 3 AVB) wird für jedes Jahr der vereinbarten Versicherungsdauer, höchstens für die ersten 40 Versicherungsjahre, erhoben. … Der Abzug beträgt 0,4% des Zeitwertes (vgl. § 14 Absatz 3 AVB) einschließlich der Zeitwerte für den Summenzuwachs und die Schlussgewinnbeteiligung.

2.              beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende  Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

Regelung in den Rentenversicherungs-Policen [T] selbst:

                            Rückvergütungen unter 10,00 EUR werden nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitragsrückzahlung) vorgenommen werden muss-.

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung [T]

§ 5 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

1.                            Sie können Ihre Versicherung … ganz oder teilweise schriftlich kündigen oder beitragsfrei stellen.

3.                            Bei Kündigung oder Beitragsfreistellung wird der Wert Ihrer Versicherung ermittelt. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein Abzug in Prozent *) der Zeitwertes erfolgt.

4.                            Nach Kündigung wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik aus dem Wert Ihrer Versicherung gemäß Absatz 3 eine beitragsfreie Rente ohne Rentengarantie gebildet, wenn die Jahresrente von … nicht unterschritten wird. Anderenfalls wird der Wert Ihrer Versicherung als Rückvergütung ausgezahlt.

                            Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmer-Verfahren (vgl. § 16) keine Rückvergütung vorhanden. Je nach Vertragsgestaltung kann die Anfangszeit, in der die Abschlusskosten verrechnet werden, bis zu drei Jahre betragen. … Die beitragsfreie Rente bzw. die Rückvergütung erreicht mindestens einen bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zur Rückvergütung bzw. zur beitragsfreien Rente und deren Höhen können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

5.                            Bei einer Beitragsfreistellung setzen wir die Rente unter Beibehaltung der Tarifeigenschaften auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik aus dem Wert Ihrer Versicherung gemäß Absatz 3 errechnet wird.

                            Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmer-Verfahren (vgl. § 16) keine Beitragsfreistellung möglich. … Diese beitragsfreie Rente muss die bei Vertragsabschluss vereinbarte Rente erreichen. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

§ 16 Welche Kosten fallen an? Was bedeutet die Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmer-Verfahren?

1.                            Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten … . Diese sogenannten Abschlusskosten sind in § 43 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen (RechVersV) beschrieben. Darüber hinaus entstehen weitere Kosten für den Versicherungsbetrieb. Diese sind ebenfalls in § 43 RechVersV beschrieben. Die genannten Kosten sind bereits pauschal bei der Kalkulation der Beiträge berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

2.                            Die Abschlusskosten, die bei der Kalkulation der Beiträge berücksichtigt werden, gehen auch in die Berechnung der Rückvergütungen und der Beitragsfreistellung (§ vgl. § 5) sowie der Bezugsgrößen für die Überschussbeteiligung (§ 29) ein. Die ersten Beiträge werden zur Tilgung der Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten für den Versicherungsbetrieb in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Dieses Verfahren wird in § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) näher beschrieben und als Zillmer-Verfahren bezeichnet. Das beschriebene Verfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung keine Rückvergütung und keine Bezugsgrößen für die Überschussbeteiligung vorhanden sind. In dieser Zeit ist eine Beitragsfreistellung nicht möglich. Diese Anfangszeit kann je nach Vertragsgestaltung bis zu drei Jahre betragen. Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Tabelle entnehmen.

3.                            Wir sind gesetzlich verpflichtet, aus den Beiträgen Ihrer Versicherung eine Deckungsrückstellung ***) zu bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Für Ihren Versicherungsvertrag ist bei der Berechnung der Deckungsrückstellung die Tilgung der Abschlusskosten nach dem Zillmer-Verfahren vereinbart. Der so zu tilgende Betrag ist nach § 4 Absatz 1 Satz 2 DeckRV auf 4% der von Ihnen während der Laufzeit zu zahlenden Beiträge beschränkt.

*)                            Der Prozentsatz hängt von der abgelaufenen Dauer der Aufschubzeit ab. Er beträgt anfänglich 10% und fällt linear auf 2%. Bei Versicherungen gegen Einmalbeiträge beträgt er generell 2%.

***)              Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird analog zu § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ermittelt. Die Deckungsrückstellung wird mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnet.

3.              beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung [Y]

§ 18 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung und Auszahlung der Rückvergütung

(1)               Sie können Ihre Versicherung in Schriftform kündigen: …

(2)               Nach § 176 VVG hat die Y nach Kündigung – soweit bereits entstanden – die Rückvergütung zu erstatten. Diese entspricht

                            - dem aus der Beitragszahlung gebildeten Fondsvermögen … vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von 100 Prozent zum Ende des ersten Versicherungsjahres, 90 Prozent im zweiten, 30 Prozent im dritten, 20 Prozent im vierten, 10 Prozent im fünften und 5 Prozent ab dem sechsten Versicherungsjahr. …

                            - dem aus jeder Zuzahlung gebildeten Fondsvermögen vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von fünf Prozent.

                            Beträgt die Rückvergütung weniger als EUR 30, wird der Betrag nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. Beitragsrückzahlung) erfolgt.

                            Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten (vgl. § 13) keine Rückvergütung vorhanden. Die Rückvergütung erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge und geleisteten Zuzahlungen.

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

(4)               Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie zu dem dort genannten Termin in Schriftform verlangen, ganz oder teilweise von der künftigen Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Eine Beitragsfreistellung ist ab dem vierten Versicherungsjahr und ab einem Fondsvermögen von mindestens EUR 1.000 möglich. In diesem Fall wird auf der Grundlage der Todesfall-Leistung, die zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung versichert war, für die restliche Versicherungsdauer die Todesfall-Leistung im Verhältnis der Summe der eingezahlten Beiträge zur Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge ermittelt, mindestens jedoch das Fondsvermögen zuzüglich fünf Prozent der Summe der gezahlten Beiträge.

                            Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der Abschlusskosten (vgl. § 13) keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung.

§ 13 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten?

(1)               Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen)¹ sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

(2)               Die ersten Beiträge und ein Teil von jeder geleisteten Zuzahlung werden zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten bestimmt sind. Der zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf vier Prozent der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt.

(3)               Die Tilgung der Abschlusskosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung keine Rückvergütung und keine beitragsfreie Todesfallsumme vorhanden sind. Die vorzeitige Beendigung des Vertrages ist daher, insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsschluss, für Sie wirtschaftlich nachteilig.

              ¹               Kann bei der Hauptverwaltung der Y Lebensversicherung AG angefordert werden.

II.

1.379,80 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins aus 703,80 € ab dem 08. November 2012 und aus dem Restbetrag ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu bezahlen.

                                          Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

                                          Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- € vorläufig vollstreckbar.


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Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

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Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

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(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat. (2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf

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Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung - RechVersV

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(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten B

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(1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen: 1. Regulierung von Versicherungsfällen, Rückk

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Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. Juli 2014 - 20 U 45/14

bei uns veröffentlicht am 11.07.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Januar 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 317/13- wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene U

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(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:

1.
Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen;
2.
Abschluß von Versicherungsverträgen;
3.
Verwaltung von Versicherungsverträgen;
4.
Verwaltung von Kapitalanlagen.
Aufwendungen, die diesen Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können, sind unter dem Posten "Sonstige Aufwendungen" auszuweisen. Die den Funktionsbereichen 1 bis 3 zugerechneten Aufwendungen sind von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen zusätzlich im Hinblick auf § 51 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, untergliedert nach den dort genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten, und auf das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft aufzuteilen. Die Zuordnung der Aufwendungen auf die Funktionsbereiche und Versicherungszweige ist, soweit sie nicht direkt zurechenbar sind, grundsätzlich nach der Inanspruchnahme des Betriebsbereiches für den Funktionsbereich oder Versicherungszweig vorzunehmen.

(2) Als Abschlußaufwendungen sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie bei den Lebensversicherungsunternehmen und Pensions- und Sterbekassen rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Abschlußaufwendungen umfassen sowohl

1.
die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere
a)
die Abschlußprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung sowie die Arbeits- und Überweisungsprovisionen für das Beteiligungsgeschäft,
b)
die Courtagen an die Versicherungsmakler,
c)
die Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte, für die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand und für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen, als auch
2.
die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere
a)
die allgemeinen Werbeaufwendungen,
b)
die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.

(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für:

1.
den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Provisionen;
2.
die Bestandsverwaltung einschließlich der entsprechenden Provisionen;
3.
die Schadenverhütung und -bekämpfung;
4.
die Gesundheitsfürsorge zugunsten der Versicherungsnehmer;
5.
die Bearbeitung der
a)
Beitragsrückerstattung;
b)
passiven Rückversicherung und Retrozession.

(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Vorversicherer entstandenen originalen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.

(5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben die Abschlußaufwendungen und Verwaltungsaufwendungen zusammengefaßt unter dem Posten "Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb" auszuweisen. Im Anhang sind diese Posten jedoch gesondert anzugeben.

(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten.

(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.

(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Absatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 die Prämienteile, die

1.
nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und
2.
nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.
Für Unfallversicherungen der in § 161 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 entsprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebensversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden.

(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:

1.
Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen;
2.
Abschluß von Versicherungsverträgen;
3.
Verwaltung von Versicherungsverträgen;
4.
Verwaltung von Kapitalanlagen.
Aufwendungen, die diesen Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können, sind unter dem Posten "Sonstige Aufwendungen" auszuweisen. Die den Funktionsbereichen 1 bis 3 zugerechneten Aufwendungen sind von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen zusätzlich im Hinblick auf § 51 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, untergliedert nach den dort genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten, und auf das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft aufzuteilen. Die Zuordnung der Aufwendungen auf die Funktionsbereiche und Versicherungszweige ist, soweit sie nicht direkt zurechenbar sind, grundsätzlich nach der Inanspruchnahme des Betriebsbereiches für den Funktionsbereich oder Versicherungszweig vorzunehmen.

(2) Als Abschlußaufwendungen sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie bei den Lebensversicherungsunternehmen und Pensions- und Sterbekassen rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Abschlußaufwendungen umfassen sowohl

1.
die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere
a)
die Abschlußprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung sowie die Arbeits- und Überweisungsprovisionen für das Beteiligungsgeschäft,
b)
die Courtagen an die Versicherungsmakler,
c)
die Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte, für die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand und für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen, als auch
2.
die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere
a)
die allgemeinen Werbeaufwendungen,
b)
die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.

(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für:

1.
den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Provisionen;
2.
die Bestandsverwaltung einschließlich der entsprechenden Provisionen;
3.
die Schadenverhütung und -bekämpfung;
4.
die Gesundheitsfürsorge zugunsten der Versicherungsnehmer;
5.
die Bearbeitung der
a)
Beitragsrückerstattung;
b)
passiven Rückversicherung und Retrozession.

(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Vorversicherer entstandenen originalen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.

(5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben die Abschlußaufwendungen und Verwaltungsaufwendungen zusammengefaßt unter dem Posten "Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb" auszuweisen. Im Anhang sind diese Posten jedoch gesondert anzugeben.

(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten.

(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.

(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Absatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 die Prämienteile, die

1.
nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und
2.
nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.
Für Unfallversicherungen der in § 161 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 entsprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebensversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden.

(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt.

(2) Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass

1.
zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen sind; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen;
2.
die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs zu benennen sind;
3.
die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen dort zur Verfügung zu halten sind und
4.
§ 13 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht entsprechend, als sie eine Niederlassung voraussetzen.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:

1.
Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen;
2.
Abschluß von Versicherungsverträgen;
3.
Verwaltung von Versicherungsverträgen;
4.
Verwaltung von Kapitalanlagen.
Aufwendungen, die diesen Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können, sind unter dem Posten "Sonstige Aufwendungen" auszuweisen. Die den Funktionsbereichen 1 bis 3 zugerechneten Aufwendungen sind von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen zusätzlich im Hinblick auf § 51 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, untergliedert nach den dort genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten, und auf das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft aufzuteilen. Die Zuordnung der Aufwendungen auf die Funktionsbereiche und Versicherungszweige ist, soweit sie nicht direkt zurechenbar sind, grundsätzlich nach der Inanspruchnahme des Betriebsbereiches für den Funktionsbereich oder Versicherungszweig vorzunehmen.

(2) Als Abschlußaufwendungen sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie bei den Lebensversicherungsunternehmen und Pensions- und Sterbekassen rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Abschlußaufwendungen umfassen sowohl

1.
die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere
a)
die Abschlußprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung sowie die Arbeits- und Überweisungsprovisionen für das Beteiligungsgeschäft,
b)
die Courtagen an die Versicherungsmakler,
c)
die Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte, für die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand und für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen, als auch
2.
die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere
a)
die allgemeinen Werbeaufwendungen,
b)
die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.

(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für:

1.
den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Provisionen;
2.
die Bestandsverwaltung einschließlich der entsprechenden Provisionen;
3.
die Schadenverhütung und -bekämpfung;
4.
die Gesundheitsfürsorge zugunsten der Versicherungsnehmer;
5.
die Bearbeitung der
a)
Beitragsrückerstattung;
b)
passiven Rückversicherung und Retrozession.

(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Vorversicherer entstandenen originalen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.

(5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben die Abschlußaufwendungen und Verwaltungsaufwendungen zusammengefaßt unter dem Posten "Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb" auszuweisen. Im Anhang sind diese Posten jedoch gesondert anzugeben.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.