Landgericht Köln Urteil, 25. Aug. 2016 - 14 O 30/16
Tenor
Die einstweiligen Verfügungen der Kammer zu den Az. 14 O 30/16 und 14 O 31/16 jeweils vom 11. Februar 2016 werden bestätigt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.
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T A T B E S T A N D:
2Die Verfügungsklägerin ist eine nach dem Tod von Prof. Dr. M1 durch Stiftungsgeschäft vom 10. Januar 1997 errichtete Stiftung privaten Rechts und Erbin der am 28. November 2010 verstorbenen Frau Prof. Dr. M2. Prof. M1 und M2 haben reiche Schenkungen an Kölner Museen vorgenommen und so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Darüber hinaus haben sie zu ihren Lebzeiten Dauer Leihgaben an verschiedenste Museen vergeben. Dem Antikenmuseum Basel und Sammlung M in Basel/Schweiz, haben sie als Dauerleihgaben die Büste einer römischen Göttin sowie den Porträtkopf der Kaiserin Sabina überlassen. Nach dem Tod der Eheleute Prof. M1 u. M2 ist das Eigentum an den beiden Bronzeskulpturen auf das Antikenmuseum Basel und Sammlung M des Kantons Basel-Stadt übergegangen.
3Die Verfügungsbeklagte zu 2) ist die durch ihren Direktor gesetzlich vertretene P-Universitätshalle-O, zu der als selbständiges, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisendes Institut das „Archäologische Museum“ (Robertinum) gehört. Die Verfügungsbeklagte zu 2) führt die Fach- und Rechtsaufsicht über das Archäologische Museum. Der Verfügungsbeklagte zu 3) ist der Direktor und Leiter des Archäologischen Museums der Verfügungsbeklagten zu 2).
4Bevor die Verfügungsklägerin das Eigentum an den beiden Bronzeskulpturen auf den Kanton Basel-Stadt übereignet hatte, erschien in dem Magazin „Y“ Nr. 47/2011 unter der Überschrift „Schwindel am Schmelzofen“ ein von dem Y-Redakteur T2 verfasster Artikel, in dem unter Berufung auf den Verfügungsbeklagten zu 3) behauptet wurde, dass unter anderem die beiden Bronzebildnisse „Römische Göttin“ und „Kaiserin Sabina“ Fälschungen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Artikel des Y (Anlage AS 3, Bl. 40 der Akte) Bezug genommen.
5Die Verfügungsklägerin beauftragte die C Laboratorien für Archäometrie, die beiden Bronzen auf ihre Echtheit hin zu untersuchen. Die C Laboratorien erstatteten die Untersuchungsberichte SL 120022012 betreffend die Bronzeskulptur römische Göttin und den Untersuchungsbericht SL 22022012 betreffend die Bronzeskulptur Kaiserin Sabina, wie sie sich im Antrag wiederfinden.
6Die Verfügungsklägerin wandte sich dann mit E-Mail vom 29. März 2012 (Anlage AS 4, Bl. 43 der Akte) unter der E-Mail-Adresse ####@##.## an den Y, verwies auf die der E-Mail beigefügten Gutachten des Dr. C und bat darum, diese E-Mail an den Autor „T2 weiterzugeben und entweder über die Untersuchungsergebnisse in einem redaktionellen Artikel zu berichten oder der Stiftung zumindest in einem Leserbrief die Möglichkeit zu geben, den Verdacht der Fälschung auszuräumen“ (19).
7Y-Autor T1 schickte die E-Mail weiter an den Verfügungsbeklagten zu 3).
8Y griff die Untersuchungsberichte der C Laboratorien im Jahr 2014 im Heft 19/2014 erneut auf und berichtete auch über die beiden Untersuchungsberichte (Anlage AS 5, Bl. 44 der Akte).
9Am 5. Mai 2014 veranstaltete der Verfügungsbeklagte zu 3) an der Verfügungsbeklagten zu 2) ein "Werkstattgespräch" zum Thema Authentizität antiker Bronzebildnisse (203; 376). In dem archäologischen Museum der Verfügungsbeklagten zu 2) fand in der Zeit vom 8. Mai bis zum 15. Juli 2014 eine Ausstellung unter dem Namen "Der falsche Augustus. Ein fragliches Bronzebildnis des ersten römischen Kaisers" statt.
10Der Verfügungsbeklagte zu 3) gab in dem Verlag der Verfügungsbeklagten zu 1) das streitgegenständliche, in deutscher und in englischer Sprache gehaltene Buch (Anlage AS 6) heraus mit dem Titel "Authentizität und Originalität antiker Bronzebildnisse: Ein gefälschtes Augustusbildnis, seine Voraussetzungen und sein Umfeld". Aufgeführt ist sowohl auf dem Umschlag des Buches als auch auf dem zweiten Vorblatt die Verfügungsbeklagte zu 2). Das Buch diente auch als Ausstellungskatalog für die in dem Archäologischen Museum der Verfügungsbeklagten zu 2) durchgeführte Ausstellung "Der falsche Augustus". Als Anlagen 2 und 3 (S. 93 ff. und S. 102 ff.) sind vollständige Ablichtungen der beiden Untersuchungsberichte des Dr. C in das Buch eingefügt.
11Von diesem Buch erhielt die Verfügungsklägerin in Person ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten erstmals am 12. Januar 2016 aufgrund eines telefonischen Hinweises des Herrn Dr. C Kenntnis.
12Die Verfügungsklägerin behauptet, Herr Dr. C sei alleiniger Urheber der Untersuchungsberichte einschließlich der darin enthaltenen Fotografien, und zwar die im Bericht SL 120022012 auf den Seiten 2, 3 und 4 sowie in dem Bericht SL 220022012 auf den Seiten 2, 3 wiedergegebenen Fotografien, sowie der grafischen Darstellungen auf den Seiten 5, 6 und 9 des Berichtes SL 120022012 sowie auf Seite 4 des Berichtes SL 220022012, wozu sie sich auch auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. C (Anlage AS 19, Bl. 213) bezieht. Sie ist der Auffassung, niemals der Vervielfältigung und der Verbreitung zugestimmt zu haben. Da es sich um Schriftwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sowie um Darstellungen wissenschaftlicher Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG handele, seien die Untersuchungsberichte urheberrechtlich geschützt.
13Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagten sich nicht auf das Zitatrecht nach § 51 UrhG berufen könnten. Für das dort geregelte so genannte wissenschaftliche Großzitat sei erforderlich, dass das Werk im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG veröffentlicht worden sei, also mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Daran fehle es. Y hingegen wäre berechtigt gewesen, die beiden Untersuchungsberichte zu veröffentlichen. Die Zustimmung der Verfügungsklägerin habe sich bezogen auf
14- 15
auf eine Weitergabe der C-Berichte an den Autor T2
- 16
auf eine Verwendung der Berichte in einem redaktionellen Artikel in dem Magazin Y und/oder
- 17
auf eine Verwendung der Berichte in einem Leserbrief, der unter der Autorenschaft der Verfügungsklägerin in dem Magazin Y veröffentlicht wird (207).
Die Verfügungsklägerin habe bewusst nicht an die allgemeine E-Mail-Adresse des Y unter ####@##.## geschrieben, sondern an die im Impressum gesondert für Fragen zu Y-Artikeln angegebene E-Mail-Adresse (Anlage AS 18, Bl. 428 der Akte).
19Ferner sei das wissenschaftliche Großzitat nur zulässig, wenn die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sei. Der Zitatzweck wäre jedoch auch erfüllt worden, wenn lediglich die Ergebnisse der Untersuchungsberichte wiedergegeben worden wären. Denn der Aufsatz des Verfügungsbeklagten zu 3) habe lediglich ein kurzes Zitat enthalten. Auch der weitere Autor N habe in seinem Aufsatz lediglich die Messergebnisse eines der beiden Berichte wiedergegeben.
20Mit Anträgen jeweils vom 6. Februar 2016 hat die Verfügungsklägerin gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 1) im ursprünglich allein gegen ihn gerichteten Verfügungsverfahren 14 O 30/16 und gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) im ursprünglichen Verfahren 14 O 31/16 beantragt, es den Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, in dem Werk "Authentizität und Originalität antiker Bronzebildnisse: Ein gefälschtes Augustusbildnis, seine Voraussetzungen und sein Umfeld" (ISBN 978-3-9548-183-0) den Untersuchungsbericht SL 120022012 vom 28. März 2012 und/oder den Untersuchungsbericht SL 220022012 vom 27. März 2002 der C Laboratorien für Archäometrie (Institutsdirektor Dr. C) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, wie dies auf den Seiten 93 – 105 des genannten Werkes geschehen ist – wie nachfolgend wiedergegeben:
21Es folgt eine 13-seitige Bilddarstellung
22Die Kammer hat am 11. Februar 2016 die beantragten einstweiligen Verfügungen durch Beschluss antragsgemäß erlassen.
23Die Verfügungsklägerin hat die Beschlüsse den Verfügungsbeklagten am 17. Februar 2016 durch die Gerichtsvollzieherin zugestellt (Zustellungsurkunden Bl. 108, 335 und 336. Akte).
24Die Verfügungsbeklagten haben gegen die einstweiligen Verfügungen Widerspruch erhoben.
25Mit Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2016 sind die Verfahren 14 O 30/16 und 14 O 31/16 zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Az. 14 O 30/16 verbunden worden.
26Die Verfügungsklägerin beantragt,
27die Beschlussverfügungen des Landgerichts Köln vom 11. Februar 2016 zu bestätigen.
28Die Verfügungsbeklagten beantragen,
29die einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln vom 11. Februar 2016 aufzuheben und die Anträge der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügungen vom 9. Februar 2016 zurückzuweisen.
30Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, dass die Anträge auch Elemente wie etwa die nicht von Dr. C erstellten Grafiken abdeckten und in den Verbotstenor einbezögen, an denen die Verfügungsklägerin keinen urheberrechtlichen Schutz gelten machen könne. Außerdem habe sich die Verfügungsklägerin in ihrem Verfügungsantrag nicht auf einen Lichtbildschutz berufen. Die nunmehrige Berufung der Verfügungsklägerin auf eben einen solchen Lichtbildschutz sei nunmehr jedenfalls nicht mehr dringlich.
31Die Verfügungsbeklagten meinen ferner, die Untersuchungsberichte seien nicht urheberrechtlich geschützt. Ferner sind sie der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagten sich jedenfalls auf das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG berufen könnten. Denn die Untersuchungsberichte seien von der Verfügungsklägerin an die mehr als 240 Personen umfassende Redaktion des Ys übersandt worden und damit veröffentlicht im Sinne des Gesetzes. Potentiell seien noch weitere Mitarbeiter wie Bildredakteure, Schlussredakteure und nicht journalistische Mitarbeiter einbezogen. Ferner seien im "cc" weitere Empfänger aufgeführt, was als solches unstreitig ist. Zwar könne der Urheber die Veröffentlichung an Bedingungen knüpfen. Derartige Bedingungen habe die Verfügungsklägerin aber nicht aufgestellt, insbesondere ergeben sie sich nicht aus der E-Mail der Verfügungsklägerin an den Y. Die Verfügungsklägerin habe es dem Y überlassen, mit den Untersuchungsberichte nach eigenem sachgerechten Ermessen umzugehen und beispielsweise die Untersuchungsberichte auch dritten Personen zugänglich zu machen.
32Ferner seien die Untersuchungsberichte schon vor dem "Werkstattgespräch" am 5. Mai 2014 an Dr. N weitergeleitet worden. Während des "Werkstattgesprächs" seien die Berichte behandelt worden und hätten zur Einsichtnahme bereitgestanden. Durch die mögliche Einsichtnahme in die Untersuchungsberichte sei eine Veröffentlichung im Sinne von § 6 UrhG gegeben. Zwar seien dem Y mit der Übersendung der Untersuchungsberichte keine urheberrechtlichen Befugnisse oder Rechte übertragen worden.
33Die Verfügungsbeklagten hätten sich mit den insbesondere auch zum Werkstattgespräch eingeladenen Fachleuten ausführlich mit dem Thema beschäftigt. Dies sei auch in der Presse wiedergegeben worden, was als solches unstreitig ist. Die Nutzung sei zulässig im Sinne von § 51 S. 1 UrhG. Entscheidend sei der Belegcharakter des Werks. Insbesondere seien die C-Berichte neben den Untersuchungen des Dr. N und seinen vergleichenden Betrachtungen ersichtlich eine der grundlegenden Säulen der gesamten wissenschaftlichen Veranstaltung und damit auch des gesamten, eben die wissenschaftliche Veranstaltung dokumentierenden Buches gewesen. Den Schwerpunkt der Veranstaltung und des sie dokumentierenden Buches habe die Materialfrage dargestellt. Die ungekürzte Aufnahme ins Buch sei deswegen erfolgt, um den Verdacht einer für die Wüsteneien Interpretation der Untersuchungen auszuschließen und sämtliche Aspekte der Untersuchungen dem interessierten Expertenpublikum zugänglich zu machen.
34Die Verfügungsbeklagte zu 2) sei an der Buch-Publikation gänzlich unbeteiligt, so dass ihre Passivlegitimation ausscheide. So seien der Rektor und die Universitätsverwaltung der Verfügungsbeklagten zu 2) im Vorfeld nicht über die Publikation des streitgegenständlichen Buches und die Aufnahme der Untersuchungsberichte unterrichtet worden. Von der Existenz des Buchprojekts habe das Justiziar bejaht erst durch die Abmahnung Kenntnis erhalten.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
36E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
37Die einstweiligen Verfügungen der Kammer waren zu bestätigen.
38I. Ein Verfügungsanspruch besteht.
39Der Verfügungsklägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 97, 15, 16, 17 UrhG gegen die Verfügungsbeklagten zu, die Untersuchungsberichte des Herrn Dr. C zu vervielfältigen und zu verbreiten, wie dies in dem streitgegenständlichen Buch (Anlage AS 6) geschehen ist.
401. Die Aktivlegitimation hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht, insbesondere durch die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn Dr. C vom 9. Mai 2016 (Anlage AS 19, Bl. 213 der Akte) sowie seiner schriftlichen Erklärung 15. Februar 2016 (Anlage AS 7, Bl. 47 der Akte). In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 9. Mai 2016 hat Herr Dr. C versichert, die Fotografien Nr. 1-4 bzw. Nr. 1-3 persönlich fotografiert und bearbeitet zu haben, wobei jeweils die letzte Fotografie von dem von Herrn Dr. C bedienten Messgerät stammt. Die Kammer hat keinen Anlass, an dem Wahrheitsgehalt dieser eidesstattlichen Erklärung des Herrn Dr. C zu zweifeln. Insbesondere zeigen auch die Verfügungsbeklagten keine ernsthaften Zweifel auf, dass die Lichtbilder von Herrn Dr. C stammen.
41Darüber hinaus hat er versichert, dass er alleiniger Autor der Untersuchungsberichte ist. Auch dies legt die Kammer ihrer Entscheidung zu Grunde. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sein könnten, ergeben sich nicht, insbesondere auch nicht aus dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten. Dies gilt auch für die eingefügten Grafiken, soweit sie die konkreten Untersuchungsergebnisse des Herrn Dr. C wiedergeben. Dies betrifft namentlich die Tabellen 1 bis 4 auf Bl. 5 und 6 des Untersuchungsberichtes SL 120022012 sowie die Tabelle 1 aus dem Untersuchungsbericht SL 220022012. Ersichtlich bezieht sich die eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. C, alleiniger Urheber der Untersuchungsberichte zu sein, auf die Zusammenstellung und nicht auf die weiteren Abbildungen, zu denen er ausdrücklich die abweichende Quelle angegeben hat.
422. Die Untersuchungsberichte sind urheberrechtlich geschützt. Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Berichte mit ihrem Textteil auch als Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sind oder im Hinblick darauf, dass sich lediglich um eine beschreibende Darstellung wissenschaftlicher Untersuchungsergebnisse handelt, insofern einen Urheberrechtsschutz nicht in Betracht kommt. Denn die Anträge auf Unterlassung haben die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand, ohne danach zu unterscheiden, ob die Rechtsverletzung hinsichtlich der Fotografien, der Zeichnungen oder des Textes besteht. Daher rechtfertigt auch allein die Verletzung der an den zeichnerischen Darstellungen und an den Lichtbildern bestehenden Rechte den begehrten Verbotsausspruch. Denn jedenfalls die Tabellen in ihrer konkreten Gestaltung sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt und auch die Lichtbilder lösen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 72 UrhG Urheberrechtsschutz aus. Kann die Verfügungsklägerin nach alledem zumindest an den Tabellen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG und an den Lichtbildern Leistungsschutz nach § 72 UrhG in Anspruch nehmen, so hat die Beklagte die durch die Ablichtung und den Vertrieb des Buches mit den Lichtbildern und Tabellen das der Verfügungsklägerin zustehende Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§§ 16, 17 UrhG) verletzt (vergleiche BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 – I ZR 147/89 – Bedienungsanweisung, Rn. 32 f. nach juris).
43Dem steht der unter Hinweis auf die "Biomineralwasser"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfolgte Einwand der Verfügungsbeklagten nicht entgegen, die Verfügungsklägerin habe sich in ihrem ursprünglichen Antrag nicht auf den Lichtbildschutz berufen. Denn gerade in diesem Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser – hat der BGH klargestellt, dass ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff nicht aufrechterhalten werden könne, sondern es sich anbiete, "in Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform den Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann" (BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser, Rn. 24). Von der ihr freigestellten Option, etwa eine konkrete Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert anzugreifen, was zur Überprüfung des Gerichts jedes einzelnen der geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkte führen würde (vergleiche dazu BGH a.a.O. Rn. 25), hat die Verfügungsklägerin keinen Gebrauch gemacht. Die Verfügungsanträge betreffen vielmehr jeweils beide Untersuchungsberichte in vollem Umfang, ohne dass die Verfügungsklägerin im Antrag nach einzelnen Bestandteilen der Untersuchungsberichte unterscheiden würde. Soweit die Verfügungsklägerin bei der rechtlichen Würdigung hervorgehoben hat, dass es sich bei den Untersuchungsberichten um Schriftwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG und um Darstellungen wissenschaftlicher Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG handele und nicht auch auf den Lichtbildschutz abgestellt hat, ist dadurch der beantragte Umfang des Verbots von ihr nicht eingeschränkt worden. Durch die Einbindung der kompletten Untersuchungsberichte in die Verfügungsanträge hat die Verfügungsklägerin vielmehr von vornherein die vollständige Wiedergabe der beiden Untersuchungsberichte angegriffen, wie sie auch bei ihren Ausführungen unter III. zur Rechtslage im 1. Satz der Antragsschrift klargestellt hat.
443. Die Verfügungsbeklagten sind passivlegitimiert.
45Der Verfügungsbeklagte zu 3) ist als Herausgeber des streitgegenständlichen Buches und die Verfügungsbeklagte zu 1) als Verlag passivlegitimiert. Dies stellen die Verfügungsbeklagten nicht infrage.
46Auch die Verfügungsbeklagte zu 2) ist passivlegitimiert und haftet als Täter einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung. Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet nach der Rechtsprechung des BGH (vergleiche aus jüngerer Zeit BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 88/13 – Al Di Meola, Rn. 16 ff.) derjenige auf Unterlassung, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Dazu genügt gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG grundsätzlich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands. Anders als der Schadensersatzanspruch ist der Unterlassungsanspruch gegen den Täter einer Urheberrechtsverletzung immer dann gegeben, wenn er den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt. Ein Verschulden ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Täterschaft (BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 88/13 – Al Di Meola, Rn. 16 ff., mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
47Die Verfügungsbeklagte zu 2) verantwortet das Buch in diesem Sinne schon von außen sichtbar, da auf dem Umschlag das ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausgestattete "Archäologische Museum der P-Universität Halle-O" aufgedruckt ist. Damit ist die Verfügungsbeklagte zu 2) selbst ausdrücklich benannt. An ebenfalls sehr präsenter Stelle, auf dem 2. Vorblatt des Buches, ist sie in gleicher Weise erneut aufgeführt. Darüber hinaus dient nach dem eigenen Vorbringen der Verfügungsbeklagten das Buch auch als Katalog zu der von Mai bis Juli 2014 in dem Museum der Verfügungsbeklagten zu 2) veranstalteten Ausstellung. Daraus folgt zwanglos, dass sie sich die Inhalte auch des Buches über die von ihr veranstaltete Ausstellung zu eigen macht.
48An der dadurch für rechtsverletzende Handlungen bestehenden Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten zu 2) ändert der Umstand nichts, dass sie nach ihrer Darstellung selbst keine Kenntnis von den von dem Verfügungsbeklagten zu 3) mit der Verfügungsbeklagten zu 1) eingestellten Inhalten genommen haben will. Die Verfügungsbeklagten haben nämlich nicht etwa behauptet, der Verfügungsbeklagte zu 3) hätte unter Überschreitung seiner ihm von der Verfügungsbeklagten zu 2) eingeräumten Befugnisse das Buch erstellt und veröffentlicht. Da die Verfügungsbeklagte zu 2) somit zulässt, dass sie bzw. das unter ihrer Fach- und Rechtsaufsicht stehende, rechtlich unselbstständige Archäologische Museum und der für sie als Direktor das Museum leitende Verfügungsbeklagte zu 3) derartige Publikationen veröffentlichen, haftet sie. Für dieses Verhalten ist sie auch dann verantwortlich, wenn sie sich bei der Erstellung derartiger Werke ihres eigenen Personals bedient. Selbst wenn sie Dritte dafür hinzuziehen würde und den Inhalt nicht zur Kenntnis nähme und keiner Kontrolle unterzöge, würde sie für die Inhalte haften (vergleiche BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 88/13 – Al Di Meola, Rn. 21).
494. Der vollständige Abdruck der Untersuchungsberichte ist auch nicht durch die urheberrechtliche Schranke des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG gedeckt. Danach ist zulässig die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist, § 51 S. 1 UrhG. Zulässig ist dies gemäß § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG insbesondere, wenn einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.
50a) Allerdings handelt es sich um ein Zitat im Sinne von § 51 UrhG.
51Bei der Beurteilung dieser Schutzschranke kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks oder des urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnisses zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vergleiche BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 – Exklusiv Interview, Rn. 25).
52Für ein Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG ist es nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Für das Vorliegen eines Zitatzwecks und damit die urheberrechtliche Privilegierung des Zitats ist maßgeblich, dass der Zitierende eine innere Verbindung mit dem fremden Werk oder der urheberechtlich geschützten Leistung im Streitfall mit der Funksendung der Klägerin herstellt. Für die Annahme einer inneren Verbindung reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (vergleiche BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 – Exklusiv Interview).
53Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn in der Tat ging es bei dem "Werkstattgespräch" und auch bei der Ausstellung in dem Archäologischen Museum der Verfügungsbeklagten zu 2) um die Frage der Authentizität und Originalität von antiken Bronzebildnissen. Dazu verhalten sich beide Untersuchungsberichte des Herrn Dr. C, da sie gerade die Frage der Authentizität anhand der Materialanalyse der beiden betroffenen Skulpturen zum Gegenstand haben. Wie in der Einleitung seines Berichtes aufgeführt, "erfolgte eine umfassende naturwissenschaftliche Untersuchung zur Bestimmung signifikanter Materialmerkmale in der Zusammensetzung der Metalllegierung" und zwar "zur Klärung der Frage nach der Echtheit einer römischen Bronzefigur".
54b) Jedoch handelte es sich nicht um veröffentlichte Werke. Dabei ist maßgebend der Maßstab von § 6 Abs. 1 UrhG. Danach ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Zur Zeit der Aufnahme der Untersuchungsberichte in das Buch der Antragsgegner und das Inverkehrbringen bzw. das Angebot von Vervielfältigungsstücken des Buches zum Verkauf durch die Antragsgegner waren die Berichte nicht mit Zustimmung der Berechtigten veröffentlicht. Damit haben die Antragsgegner ein nicht veröffentlichtes Werk zitiert.
55Die Veröffentlichung nach § 6 Abs. 1 UrhG ist daran geknüpft, dass das Werk an eine Öffentlichkeit gerichtet wurde, es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und dieses Zugänglichmachen mit Zustimmung des Berechtigten erfolgt ist.
56aa) Die Verfügungsklägerin als Berechtigte hat das Werk nicht an eine Öffentlichkeit gerichtet. Insbesondere war dies mit der Übersendung der Berichte mit der E-Mail vom 29. März 2012 (Anlage AS 4) an den Y nicht der Fall.
57Der Begriff der „Öffentlichkeit“ in § 6 UrhG ist angelehnt an § 15 Abs. 3 UrhG, der wiederum der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Amtsblatt EG Nummer L 167 Seite 10; im Folgenden: Richtlinie 2001/29) dient. "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bedeutet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und muss aus recht vielen Personen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-162/10 – PPL/Irland, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11 - ITV Broadcasting, Rn. 31; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-351/12 – OSA, Rn. 27; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – C-115/15 – Rehatraining, Rn. 41). Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für "Personen allgemein" erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 37; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 85; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-162/10 – PPL/Irland, Rn. 34; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – C-117/15 – Rehatraining, Rn. 42).
58Allerdings stimmt der Begriff der Öffentlichkeit in § 6 Abs. 1 UrhG zwar weitgehend mit diesem Öffentlichkeitsbegriff überein, ist jedoch nicht vollständig deckungsgleich. Denn bei der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG führt das weite Verständnis der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 UrhG entsprechend der Intention des Gesetzgebers bzw. des Richtliniengebers dazu, dass die Verwertungsrechte ausgedehnt und damit die Stellung des Urhebers gestärkt wird. Bei § 6 UrhG besteht die umgekehrte Situation: Je weiter das Verständnis des Begriffs der Öffentlichkeit ist, desto nachteiliger ist es für den Urheber, da er früher sein Recht auf erstmalige Veröffentlichung verliert. Vor diesem Hintergrund ist in § 6 Abs. 1 UrhG die Öffentlichkeit enger und die Nichtöffentlichkeit weiter auszulegen (in diesem Sinne auch Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 7). Daher ist Öffentlichkeit bei Veranstaltungen oder Gruppen anzunehmen, zu denen jedermann Zutritt hat, wobei es unerheblich ist, ob dieser Zutritt für jedermann von der Zahlung eines Eintrittsgeldes, eines Mitgliedsbeitrages oder eines sonstigen Entgelts abhängt (vergleiche Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 10). Damit stimmt überein, dass die zitierte Rechtsprechung des EuGH, in der der Gerichtshof eine Öffentlichkeit bejaht hat, Einrichtungen betroffen hat, die in diesem Sinne für jedermann zugänglich waren, nämlich eine Gastwirtschaft, ein Hotel, eine Kureinrichtung oder ein ambulantes Rehabilitationszentrum. All diesen Einrichtungen ist gemein, dass grundsätzlich jedermann Zugang hat, der den Zugang verlangt, und sei es, dass er im Hotel die Übernachtungskosten zu begleichen oder etwa in der Reha-Einrichtung die Behandlungskosten zu übernehmen hat.
59Dies ist anders im vorliegenden Fall, in dem die Verfügungsklägerin gezielt an die Redaktion des Magazins Y mit der E-Mail vom 29. März 2012 die Untersuchungsberichte übersandt hat. Denn selbst wenn die Y-Redaktion aus 240 Personen besteht, wie dies von den Verfügungsbeklagten unwidersprochen vorgetragen wird, handelt es sich dabei zwar um einen zahlenmäßig schon relativ großen Kreis, jedoch um keine Gruppe, zu der jedermann Zugang hat (vgl. dazu etwa auch die Wertung des BGH in dem Urteil 17. September 2015 - I ZR 228/14 – Ramses, wo der BGH die Bewohner von 343 Wohneinheiten einer Eigentumswohnungsanlage nicht als Öffentlichkeit angesehen hat). Es ist nicht davon auszugehen, dass selbst bei dem Angebot, ein Entgelt zu zahlen, grundsätzlich jedermann Zutritt zur Y-Redaktion und Zugang zu den dort vorhandenen Informationen erlangen könnte. Insbesondere ist die Kammer auch überzeugt, dass die Y-Redaktion selbst niemals annehmen würde, dass ihr übersandte Informationen schon durch die Übersendung an die Redaktion öffentlich würden. Als Presseunternehmen wird es vielmehr auch dem Selbstverständnis des Y entsprechen, dass erst dann, wenn die Informationen aufgrund der Entscheidung des Y selbst in der Zeitschrift verbreitet oder online zugänglich gemacht werden, eine Veröffentlichung gegeben ist. Dabei ändert auch nichts der Hinweis der Verfügungsbeklagten, dass auch noch weitere Personen wie etwa Bildredakteure oder sonstige nichtjournalistische Mitarbeiter in den Kreis derjenigen einbezogen worden sein könnten, die infolge der E-Mail der Verfügungsklägerin Kenntnis von den Berichten erhalten könnten. Denn auch für diesen Personenkreis gilt, dass eben gerade nicht jedermann Zugang hat.
60Schließlich fallen auch von Y-Redaktion hinzugezogene Experten zu Beurteilung der Untersuchungsergebnisse nicht darunter. So mag es zulässig gewesen sein, dass Y bzw. Y-Autor T1 die Untersuchungsberichte auch an den Verfügungsbeklagten zu 3) weitergeleitet hat, um dessen Expertise einzuholen; gleiches gilt für die Befassung des Herrn Dr. N mit den Berichten. Einer Öffentlichkeit ist das Werk damit nicht zugänglich gemacht, da es sich auch bei diesen Personen um solche eines geschlossenen Expertenkreises handelt, der nicht jedermann zugänglich ist (vergleiche insofern auch die Beispiele bei Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 11).
61bb) Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden die Untersuchungsberichte erst durch die Aufnahme in das verfahrensgegenständliche Buch und dessen Verbreitung durch die Antragsgegner. Denn damit bestand die Möglichkeit für jedermann, auch von den Untersuchungsberichten Kenntnis zu nehmen, indem er das Buch entgeltlich erwarb. Dafür fehlte es jedoch nach der für §§ 6, 51 UrhG erforderlichen Zustimmung des Berechtigten. Die Veröffentlichung muss mit Zustimmung des Berechtigten erfolgt sein, § 6 Abs. 1 UrhG. Berechtigter ist grundsätzlich der Urheber. Erteilt werden kann die Zustimmung formlos durch den Berechtigten selbst oder mit seiner Zustimmung durch einen Dritten, insbesondere denjenigen, dem wie etwa dem Verleger ein die Veröffentlichung einschließendes Nutzungsrecht eingeräumt ist (vergleiche Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 9).
62Beides ist nicht geschehen. Eine Zustimmung des Urhebers, des Herrn Dr. C, behaupten auch die Verfügungsbeklagten nicht. Eine Zustimmung der Verfügungsklägerin, die aufgrund der Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Berichten (Erklärung des Dr. C, Anlage AS 7, Bl. 47 der Akte) diese ebenfalls hätte erteilen können, gegenüber den Verfügungsbeklagten hat es ebenfalls nicht gegeben.
63Die Kammer sieht auch den Umstand, dass die Verfügungsklägerin mit einer Veröffentlichung durch das Magazin Y einverstanden gewesen wäre und dem Magazin zu diesem Zweck die Untersuchungsberichte übersandt hat, nicht als eine Zustimmung zur Nutzung durch die Verfügungsbeklagten in der angegriffenen Weise an. Die Verfügungsklägerin hat ihre Zustimmung zur Veröffentlichung wirksam eingeschränkt, als diese nur gegenüber dem Y im Rahmen eines redaktionellen Artikels erfolgen sollte (oder durch die Verfügungsklägerin selbst im Rahmen eines vom Y lediglich abgedruckten Leserbriefs der Verfügungsklägerin). Eine derartige Beschränkung auf bestimmte Bedingungen wie im vorliegenden Fall ist zulässig (vergleiche Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 6 Rn. 9), zumal zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass dem Y kein urheberrechtliches Nutzungsrecht übertragen worden ist.
64Vor diesem Hintergrund können sich die Verfügungsbeklagten auch nicht darauf berufen, dass Y und namentlich Y-Autor T1 mit der Nutzung durch die Verfügungsbeklagten einverstanden waren.
65Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch der das Urheberrecht insgesamt prägende Grundgedanke, wie er sich auch in der so genannten Zweckübertragungslehre äußert, dass das Urheberrecht soweit wie möglich beim Urheber oder beim ausschließlich Nutzungsberechtigten verbleibt, wenn es nicht für den Zweck der getroffenen Vereinbarung erforderlich ist, dass eine Nutzungsberechtigung auf einen Dritten übergeht. Der von der Verfügungsklägerin mit der Übersendung der Untersuchungsberichte an den Y verfolgte Zweck bestand darin, die eigene Position zu untermauern und den Y dazu zu bewegen, die vorher aufgestellten Behauptungen entweder durch einen Y-Artikel selbst klarzustellen oder jedenfalls der Verfügungsklägerin die Gelegenheit zu geben, ihre Position durch einen Leserbrief darzustellen. Dies war ohne die Zustimmung zur erstmaligen Veröffentlichung der Untersuchungsberichte durch die Verfügungsbeklagten oder gar durch die Übertragung eines Nutzungsrechts zur Weiterlizenzierung an die Verfügungsbeklagten ohne weiteres möglich.
66II. Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben.
67Das Erfordernis der Dringlichkeit stellt unter anderem einen Ausgleich für die nur eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten des Antragsgegners im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dar; dieses Verfahren soll nur in wirklich eilbedürftigen Fällen zur Anwendung kommen. Maßgeblich für den Beginn der Dringlichkeitsfrist ist die Kenntnis des Antragstellers von den relevanten Umständen, die einen Rechtsverstoß begründen (vergleiche etwa OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 2016 – 6 W 61/16). Auch wenn in diesem Bereich bestimmte Fristen nur als Anhaltspunkt dienen können, ist in der Regel von fehlender Dringlichkeit auszugehen, wenn der Unterlassungsgläubiger ohne zwingende Gründe einen Zeitraum von mehr als einem Monat bis zur Antragstellung verstreichen lässt (vergleiche etwa OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 6 W 149/09 – Ausgelagerte Rechtsabteilung; Beschluss vom 18. Juni 2015 – 6 W 64/15).
68Die Verfügungsklägerin hat den Verfügungsantrag innerhalb der Monatsfrist seit der von ihr glaubhaft gemachten erstmaligen Kenntnisnahme des Rechtsverstoßes der Verfügungsbeklagten durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, der gleichzeitig auch Mitglied des Kuratoriums der Verfügungsklägerin ist, bei Gericht angebracht.
69Wie bereits ausgeführt, kommt es auch nicht darauf an, dass sich die Verfügungsklägerin in der Antragsschrift und damit innerhalb der Monatsfrist nicht schon ausdrücklich auf den Lichtbildschutz berufen hat. Dazu wird auf die obigen Ausführungen unter I.2. Bezug genommen.
70III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
71Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung (§§ 929 Abs. 1 ZPO) und ist daher mit der Verkündung sofort vollstreckbar, auch wegen der Kosten (vergleiche Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 925 Rn. 9).
72Streitwert: 150.000 EUR (3 × 50.000 EUR)
73Rechtsbehelfsbelehrung:
74Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
751. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
762. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
77Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
78Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
79Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
80Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 25. Aug. 2016 - 14 O 30/16
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Urteil einreichenLandgericht Köln Urteil, 25. Aug. 2016 - 14 O 30/16 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, - 2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, - 3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, - 2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, - 3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, - 2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, - 3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, - 2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, - 3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, - 2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, - 3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungen beruhende Ansprüche der AGICOA Urheberrechtsschutzgesellschaft mbH (AGICOA), der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL), der Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten (GÜFA), der Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH (VFF), der Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH (VGF), der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) und der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern , ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr.
- 2
- Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes namens „Ramses“ mit 343 Wohneinheiten. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen der Eigentümergemeinschaft weitergeleitet wird.
- 3
- Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit der Weiterleitung der Sendesignale das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Sie hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung über den Umfang der Kabelweitersendungen, Zahlung des sich unter Zugrundelegung der zu erteilenden Auskünfte ergebenen Lizenzbetrages und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen (LG München I, ZUM-RD 2013, 612).
- 4
- Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Auskunftsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat ihren Zahlungsanspruch für den Nutzungszeitraum vom 1. Ja- nuar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 mit 1.078,39 € jährlich beziffert. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7.548,73 € nebst Zinsen und zur Er- stattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 651,80 € nebst Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (OLG München, GRUR 2015, 371).
- 5
- Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- A. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig, aber unbegründet angesehen, weil die Beklagte das Recht von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten zur Kabelweitersendung durch den Betrieb der Kabelanlage nicht verletzt habe. Dazu hat es ausgeführt: Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens vor Klageerhebung sei 7 nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe vorgerichtlich nicht substantiiert
- 7
- bestritten, dass der von der Klägerin zugrundegelegte Tarif anwendbar sei.
- 8
- Eine Aussetzung des Verfahrens sei nicht veranlasst. Die Beklagte habe die Angemessenheit des Tarifs auch im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten.
- 9
- Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs stelle die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterübertragung der über eine Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen 343 Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer keine öffentliche Wiedergabe dar.
- 10
- Es erscheine bereits zweifelhaft, ob die Weiterleitung der Rundfunksignale in die 343 Wohnungseinheiten an eine Öffentlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolge. Die die Sendesignale empfangenden Wohnungseigentümer stellten keine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten dar. Die die Kabelanlage betreibende Eigentümergemeinschaft beschränke sich auf eine Umlage der mit dem Betrieb anfallenden Kostenauf die Wohnungseigentümer und erhebe kein darüber hinausgehendes Entgelt.
- 11
- Die Weiterleitung des Sendesignals mittels der Kabelanlage sei jedenfalls nicht als öffentliche Wiedergabe einzustufen. Mit der leitungsgebundenen Übertragung der Sendesignale in die einzelnen Wohnungen werde kein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erreicht. Die Weiterleitung des Sendesignals stelle bei wertender Betrachtung auch kein spezifisches neues technisches Verfahren, sondern lediglich ein technisches Mittel zur Verbesserung des Empfangs dar.
- 12
- B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
- 13
- I. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenommen , dass die Klage zulässig ist.
- 14
- 1. Bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG, an dem - wie hier - eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken oder Leistungen betrifft, können Ansprüche im Wege der Klage nach § 16 Abs. 1 UrhWG grundsätzlich erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder - was hier mangels vorheriger Anrufung der Schiedsstelle nicht in Betracht kommt - nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 UrhWG abgeschlossen wurde. Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist Sachurteilsvoraussetzung; wurde kein Schiedsstellenverfahren durchgeführt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 231/97, GRUR 2000, 872, 873 - Schiedsstellenanrufung I).
- 15
- 2. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG muss der Klageerhebung in solchen Fällen allerdings kein Schiedsstellenverfahren vorausgegangen sein, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind.
- 16
- a) Die Revisionserwiderung rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe, soweit es die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens vor Klageerhebung mit der Begründung als verzichtbar angesehen habe, die Beklagte habe vorgerichtlich nicht substantiiert bestritten, dass der von der Klägerin zugrundegelegte Tarif anwendbar sei, Sachvortrag der Beklagten übergangen, wonach diese die Angemessenheit des Tarifs schon vorgerichtlich ausdrücklich bestritten habe. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens vor Klageerhebung sei im Streitfall nicht erforderlich gewesen, stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar.
- 17
- b) Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG auch dann keine Sachurteilsvoraussetzung , wenn die Frage der Anwendbarkeit und der Angemessenheit des Tarifs nicht entscheidungserheblich ist. Nach der Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG muss kein Schiedsstellenverfahren durchgeführt werden, wenn bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind. Dies kann nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Regelung nur bedeuten, dass die Schiedsstelle vor Klageerhebung nur dann einzuschalten ist, wenn es im konkreten Fall auf die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs auch tatsächlich ankommt (BGH, GRUR 2000, 872, 873 - Schiedsstellenanrufung I, mwN). Auf die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs kommt es nicht an, wenn die Klage auf eine Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten gestützt und schon deshalb unbegründet ist, weil solche Rechte nicht verletzt worden sind. Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat das Recht der Urheber oder Leistungsschutzberechtigten zur Kabelweitersendung nicht verletzt (vgl. dazu unter B III).
- 18
- II. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Rechtsstreit nicht auszusetzen, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen.
- 19
- 1. Stellt sich erst im Laufe des Rechtsstreits heraus, dass die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs im Streit ist, setzt das Gericht den Rechtsstreit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG aus, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen.
- 20
- 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Aussetzung des Verfahrens sei danach nicht veranlasst. Die Beklagte habe die Angemessenheit des Tarifs auch im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten. Die Revisionserwiderung rügt ohne Erfolg, die Beklagte habe die Angemessenheit des Tarifs entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts im Prozessverlauf ausführlich und wiederholt bestritten. Die erst im Berufungsurteil ausgesprochene Entscheidung, das Verfahren nicht auszusetzen, unterliegt keiner revisionsrechtlichen Prüfung (vgl. zu § 148 ZPO BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 15 = WRP 2014, 1314 - Gelbe Wörterbücher , mwN; zu einem Fall, in dem das Berufungsgericht keine Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG getroffen hatte vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 45 bis 48 = WRP 2013, 793 - Internetvideorecorder II).
- 21
- 3. Die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG ist allerdings in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit auch noch im Revisionsverfahren möglich (vgl. zu § 148 ZPO BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 16 - Gelbe Wörterbücher, mwN). Im Streitfall kommt eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG aber nicht in Betracht, weil die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht entscheidungserheblich sind (vgl. dazu unter B III).
- 22
- III. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz oder Wertersatz und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht begründet sind, weil die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Betrieb der Kabelanlage nicht in die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte und Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten eingegriffen hat.
- 23
- 1. Urheber, ausübende Künstler, Sendeunternehmen und Filmhersteller haben das ausschließliche Recht zur Kabelweitersendung. Sie können im Falle einer widerrechtlichen und schuldhaften Verletzung ihres Rechts Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) oder im Falle eines rechtsgrundlosen Eingriffs in ihr Recht Wertersatz (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB) beanspruchen. Dem ausübenden Künstler steht wegen einer erlaubten Kabelweitersendung seiner Darbietung eine angemessene Vergütung zu. Der Tonträgerhersteller hat, wenn zu einer solchen Kabelweitersendung ein Tonträger benutzt wird, keine Ansprüche gegen den Nutzer; er hat aber gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an dessen Vergütung.
- 24
- a) Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe seines Werkes (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG) umfasst das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG), also das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk , Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG). Das Senderecht umfasst das Recht zur Kabelweitersendung, das heißt das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (§ 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG).
- 25
- b) Der ausübende Künstler hat nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 UrhG das ausschließliche Recht, seine Darbietung zu senden, es sei denn, die Darbietung ist erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Wird die Darbietung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 UrhG erlaubterweise gesendet, ist dem ausübenden Künstler nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 UrhG eine angemessene Vergütung zu zahlen. Für das Kabelweitersenderecht gelten diese Regelungen gemäß § 78 Abs. 4 UrhG entsprechend.
- 26
- c) Der Hersteller des Tonträgers hat gegen den ausübenden Künstler nach § 86 UrhG einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung , die dieser nach § 78 Abs. 2 UrhG erhält, wenn zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, benutzt wird. Das gilt auch für den Fall, dass die öffentliche Wiedergabe der Darbietung in einer Kabelweitersendung besteht.
- 27
- d) Das Sendeunternehmen hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG das ausschließliche Recht, seine Funksendung weiterzusenden. Dieses Recht umfasst das Recht zur Kabelweitersendung der Funksendung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 44/10, GRUR 2012 Rn. 8 = WRP 2012, 1402 - Breitbandkabel).
- 28
- e) Der Filmhersteller hat nach § 94 Abs. 1 Satz 1 Fall 4 UrhG das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Film- werk aufgenommen ist, zur Funksendung zu benutzen. Für das Recht zur Kabelweitersendung gilt diese Regelung gemäß § 94 Abs. 4 UrhG entsprechend.
- 29
- 2. Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Eine Kabelweitersendung setzt daher eine öffentliche Wiedergabe voraus. Die Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen , der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
- 30
- 3. Die hier in Rede stehenden Rechte und Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen.
- 31
- a) Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe seines Werkes einschließlich des Senderechts und des Kabelweitersenderechts (vgl. oben Rn. 24), hat seine unionsrechtliche Grundlage in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Danach sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.
- 32
- Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst zwar nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung
- 32
- nimmt (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG). Nicht erfasst sind daher direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit , die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet , die dieses Werk aufführt oder darbietet (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-09083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C-283/10, Slg. 2011, I-12031 = GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 und 36 - UCMR-ADA/Zirkus Globus). Bei der hier in Rede stehenden Weitersendung von Werken über Kabelsysteme besteht jedoch kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit. Sie fällt daher in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG.
- 33
- b) Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers, seine Darbietung durch Kabelsysteme weiterzusenden, und sein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung im Falle einer erlaubten Weitersendung seiner Darbietung durch Kabelsysteme (vgl. oben Rn. 25) dienen der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung). Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG sehen die Mitgliedstaaten für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG sehen die Mitgliedstaaten ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.
- 34
- Die öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG umfasst nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Nutzung des Tonträgers für eine öffentliche Wiedergabe (vgl. v. Lewinski in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 6.8.17 und 6.8.18). Sie erfasst damit den hier in Betracht kommenden Fall, dass die Sendung der auf einem Tonträger aufgezeichneten Darbietung eines ausübenden Künstlers über Kabel weitergesendet wird.
- 35
- c) Der Anspruch des Tonträgerherstellers gegen den ausübenden Künstler auf angemessene Beteiligung an dessen Vergütung (vgl. oben Rn. 26) beruht gleichfalls auf Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG (vgl. oben Rn. 27).
- 36
- d) Das hier in Rede stehende ausschließliche Recht des Sendeunternehmens , seine Funksendung über Kabel weiterzusenden (vgl. oben Rn. 27), ist durch das Unionsrecht nicht geregelt (BGH, GRUR 2012, 1136 Rn. 12 - Breitbandkabel). Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die Aufzeichnungen ihrer Sendungen öffentlich zugänglich gemacht werden. Durch eine Kabelweitersendung werden Sendungen nicht im Sinne dieser Bestimmung öffentlich zugänglich gemacht, da sie Mitgliedern der Öffentlichkeit dadurch nicht von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl, sondern allein zur Zeit der Sendung zugänglich sind (vgl. v. Lewinski/Walter in Walter/v. Lewinski aaO Rn. 11.3.32). Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115/EG das ausschließliche Recht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind. Um eine solche Weitersendung oder Wiedergabe geht es im Streitfall nicht. Ferner sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kabelweiterverbreitung von Rundfunksendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Staatsgebiet unter Beachtung der anwendbaren Urheberrechte und verwandten Schutzrechte und auf der Grundlage individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Urheberrechtsinhabern, den Leistungsschutzberechtigten und den Kabelunternehmen erfolgt (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung ). Eine derartige Kabelweitersendung ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
- 37
- Das Unionsrecht stellt es den Mitgliedstaaten allerdings frei, die Kabelweitersendung von Funksendungen in ihrem nationalen Recht zu regeln. Die Richtlinie 2006/115/EG gestattet den Mitgliedstaaten nach ihrem Erwägungsgrund 16, für Inhaber von verwandten Schutzrechten einen weiterreichenden Schutz vorzusehen, als er in dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Sendung und Wiedergabe vorgeschrieben ist. Die Mitgliedstaaten können daher für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vorsehen, die drahtgebundene Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen , auch wenn die betreffende Wiedergabe nicht an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu er- lauben oder zu verbieten (BGH, GRUR 2012, 1136 Rn. 13 - Breitbandkabel; vgl. v. Lewinski in Walter/v. Lewinski aaO Rn. 6.8.28 und 6.8.31).
- 38
- Eine unionsrechtskonforme Auslegung der § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, §§ 20, 20b Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 UrhG ist wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts erforderlich. Danach kann nach dem innerstaatlichen Recht eine für bestimmte Sachverhalte gebotene richtlinienkonforme Auslegung auf nicht von der Richtlinie erfasste Konstellationen zu erstrecken sein, wenn der nationale Gesetzgeber beide Fallgestaltungen parallel regeln wollte (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 26 mwN; BGH, GRUR 2012, 1136 Rn. 14 - Breitbandkabel). So verhält es sich hier. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, der nationale Gesetzgeber habe beim Recht des Sendeunternehmens zur Kabelweitersendung einen anderen Begriff der öffentlichen Wiedergabe zugrunde legen wollen als im Zusammenhang mit den Rechten und Ansprüchen, die Urhebern, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern wegen einer Kabelweitersendung zustehen.
- 39
- e) Das ausschließliche Recht des Filmherstellers, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zur Kabelweitersendung zu benutzen (vgl. oben Rn. 28), ist durch das Unionsrecht ebenfalls nicht geregelt. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass diese öffentlich zugänglich gemacht werden. Bei einer Kabelweitersendung handelt es sich nicht um ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne dieser Bestimmung, da das Filmwerk dadurch Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl, sondern allein zur Zeit der Sendung zugänglich gemacht wird (vgl. v. Lewinski/Walter in Walter/v. Lewinski aaO Rn. 11.3.32). Die Richtlinie 2006/115/EG sieht hinsichtlich der öffentlichen Sendung und Wiedergabe in ihrem Art. 8 lediglich für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Sendeunternehmen , nicht aber für Filmhersteller ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche vor.
- 40
- Das Unionsrecht stellt es den Mitgliedstaaten jedoch auch insoweit frei, die Kabelweitersendung in ihrem nationalen Recht zu regeln. Die Richtlinie 2006/115/EG gestattet den Mitgliedstaaten nach ihrem Erwägungsgrund 16, für Inhaber von verwandten Schutzrechten einen weiterreichenden Schutz vorzusehen , als er in dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Sendung und Wiedergabe vorgeschrieben ist. Die Mitgliedstaaten können daher für Filmhersteller das ausschließliche Recht vorsehen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zur Kabelweitersendung zu benutzen.
- 41
- Auch insoweit ist wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts eine unionsrechtskonforme Auslegung des dem Kabelweitersenderecht zugrunde liegenden Begriffs der öffentlichen Wiedergabe erforderlich (vgl. Rn. 38).
- 42
- 4. Überträgt - wie im Streitfall - eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiter, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG zu stellen sind. Eine solche Weiterübertra- gung stellt daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG dar und begründet weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern noch Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. Pießkalla, ZUM 2015, 361; Hillig, GRUR-Prax 2014, 556; aA von Frentz/Masach, ZUM 2015, 126; Poll, K&R 2015, 301).
- 43
- a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG folgende Anforderungen zu stellen:
- 44
- aa) Eine „Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk oder der geschützten Leistung zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 und 43 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 26 = WRP 2014, 418 - OSA/Léčebné lázně; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 39 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel/Constantin Film und Wega; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 82 und 89 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso; Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 31 - PPL/Irland).
- 45
- bb) Der Begriff der „Öffentlichkeit“ ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 - OSA/Léčebné lázně; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 33 PPL/Irland).
- 46
- Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/ Rafael, mwN; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 34 - PPL/Irland).
- 47
- Mit dem Kriterium „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 473 Rn. 28 - OSA/Léčebné lázně; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 86 und 87 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 35 - PPL/Irland).
- 48
- cc) Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet , braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, sondern bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/ Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige ; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch).
- 49
- dd) Schließlich ist es nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 204 - Football Association Premier League und Murphy; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 88 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 36 - PPL/Irland). Der Erwerbszweck ist allerdings keine zwingende Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael) und kann für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG unter Umständen auch unerheblich sein (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 42 und 43 - ITV Broadcasting/TVC).
- 50
- b) Nach diesen Maßstäben stellt die hier in Rede stehende Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne empfangenen Sendesignale durch ein Kabelnetz keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG dar.
- 51
- aa) Eine solche Weiterleitung der Sendesignale ist allerdings als „Wie- dergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG (vgl. oben Rn. 44) einzustufen. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei der Weiterleitung der mit einer Gemeinschaftsantenne empfangenen Sendesignale über ein Kabelnetz in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig geworden, um den einzelnen Wohnungseigentümern einen Zugang zu den gesendeten Fernseh- und Hörfunkprogrammen mit urheberechtlich geschützten Werken oder Leistungen zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden nicht gehabt hätten. Dabei hat es sich auch dann um eine „Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG gehandelt , wenn die Wohnungseigentümer diesen Zugang tatsächlich nicht genutzt haben.
- 52
- bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist im Streitfall auch das weitere Erfordernis einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfüllt, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens oder für ein neues Publikum wiedergegeben wird (vgl. oben Rn. 48).
- 53
- (1) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass mit der leitungsgebundenen Übertragung der Sendesignale in die einzelnen Wohnungen kein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs erreicht wird. Die Wohnungseigentümer halten sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Sendegebiet der Sendeunternehmen auf. Sie empfangen die Sendungen - anders als die Gäste eines Hotels (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 41 und 42 - SGAE/Rafael), einer Gaststätte (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 bis 199 - Football Association Premier League und Murphy) oder einer Kureinrichtung (vgl. EuGH, GRUR 2014, 473 Rn. 31 und 32 - OSA/Léčebné lázně) - allein oder im privaten oder familiären Kreis. Die Sendungen erreichen daher allein das Publikum, an das die Urheber und Leistungsschutzberechtigten dachten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten.
- 54
- (2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfolgte die Wiedergabe aber nach einem technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterschied.
- 55
- Die Weiterverbreitung von terrestrisch oder über Satellit ausgestrahlten Sendesignalen über Kabel erfolgt nach einem spezifischen technischen Verfahren , das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Das wird durch die Artikel 2 und 8 der Richtlinie 93/83/EWG bestätigt, die eine neue Erlaubnis für eine zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die geschützte Werke enthalten, vor- schreiben, obwohl diese Sendungen bereits in ihrem Sendegebiet auf Grund anderer technischer Verfahren wie der Übertragung mittels Funkwellen der terrestrischen Netze empfangen werden können (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 25 - ITV Broadcasting/TVC). Die Übermittlung einer Sendung durch Satellit und deren Weiterverbreitung über Kabel sind danach zwei unterschiedliche technische Verfahren und damit zwei Wiedergaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG.
- 56
- Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Weiterverbreitung der Sendung über Kabel nicht aufgrund einer wertenden Betrachtung als bloßer Empfang der Sendung eingestuft werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob wegen der Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, kommt es allein auf eine technische Betrachtung an und ist für eine wertende Betrachtung kein Raum (vgl. zur Frage, wer Hersteller der Vervielfältigung einer Funksendung ist, BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 16 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I). Das schließt es allerdings nicht aus, die Frage, ob über eine Gemeinschaftsantenne empfangene und durch ein Kabelnetz weitergeleitete Sendesignale einer Öffentlichkeit übermittelt werden, (auch) aufgrund einer wertenden Betrachtung zu beantworten (vgl. dazu unter Rn. 67 und BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 124/91, BGHZ 123, 149, 153 f. - Verteileranlagen; BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 32 - Internet-Videorecorder I; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07, GRUR 2010, 530 Rn. 19 = WRP 2010, 784 - Regio-Vertrag).
- 57
- cc) Die Revision macht im Hinblick darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Union es für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe als unter Umständen nicht unerheblich erachtet hat, ob die betreffende Nut- zungshandlung Erwerbszwecken dient (vgl. oben Rn. 49), ohne Erfolg geltend, im Streitfall müsse ein Erwerbszweck angenommen werden. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft beansprucht für die Weiterleitung der Sendesignale kein Entgelt, sondern beschränkt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf eine Umlage der mit dem Betrieb der Kabelanlage anfallenden Kosten auf die Wohnungseigentümer. Sie verfolgt mit dem Betrieb der Kabelanlage demnach keinen Erwerbszweck. Es kommt nicht darauf an, ob das Bestehen eines Kabelanschlusses - wie die Revision geltend macht - die Vermietbarkeit der von Eigentümern nicht selbst genutzten Wohnungen verbessert. Selbst wenn dies der Fall wäre, ließe dies allenfalls auf einen Erwerbszweck der betreffenden Wohnungseigentümer und nicht auf einen Erwerbszweck der Wohnungseigentümergemeinschaft schließen.
- 58
- dd) Die hier in Rede stehende Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne empfangenen Sendesignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG dar, weil die Sendesignale nicht an eine „Öffentlichkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. oben Rn. 45 bis 47) weitergeleitet werden.
- 59
- (1) Das Kriterium „recht viele Personen“ ist im Streitfall allerdings erfüllt. Die Zahl der Personen, denen die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft mit der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Weiterübertragung der Sendesignale der Fernseh- und Hörfunkprogramme durch ein Kabelnetz dieselben Werke oder Leistungen zugänglich macht, ist schon deshalb nicht allzu klein oder gar unbedeutend, weil sämtliche 343 Eigentumswohnungen der Wohnanlage an das Kabelnetz angeschlossen sind. Damit haben alle Perso- nen, die sich zum Zeitpunkt der Sendung in diesen Eigentumswohnungen aufhalten , gleichzeitig Zugang zu denselben Werken und Leistungen. Ob sie diesen Zugang tatsächlich nutzen, ist für die Frage, ob sie eine Öffentlichkeit bilden , unerheblich. Die Zahl dieser Personen überschreitet die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende Mindestschwelle. Es kommt daher nicht darauf an, inwieweit sich die Zahl dieser Personen durch Personen erhöht, die nacheinander Zugang zu denselben Werken und Leistungen haben.
- 60
- (2) Bei den Personen, denen die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Weiterleitung der Sendesignale den Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet, handelt es sich jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“. Die Wiedergabe erfolgt nicht für „Personen allgemein“; sie ist vielmehr auf „besondere Personen“ beschränkt, die einer „privaten Gruppe“ an- gehören.
- 61
- Das Berufungsgericht hat angenommen, die Empfänger der Sendesignale stellten keine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten dar. Die Zahl der versorgten 343 Wohneinheiten unterliege keinen Schwankungen. Im Jahr fänden durchschnittlich 30 Eigentümerwechsel statt. In welchem Umfang die Eigentumswohnungen vermietet seien und insoweit wechselnde Adressaten erreicht werden könnten, sei nicht vorgetragen. Dass bei mindestens 75 Wohneinheiten stets von einer Öffentlichkeit auszugehen sei, ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht. Die vom Landgericht vertretene Auffassung, zwischen allen Wohnungseigentümern bestehe eine persönliche Verbundenheit, sei zwar nicht unbedenklich; die zwischen den Wohnungseigentümern einer (auch großen) Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Verbindung sei aber jedenfalls weit ausgeprägter als bei den Mitgliedern einer weitgehend zufälligen Gruppe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 62
- Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebe sich nicht, dass bei mindestens 75 Wohneinheiten stets von einer Öffentlichkeit auszugehen sei (vgl. Riesenhuber, ZUM 2012, 433). Der Begriff der „Öffentlichkeit“ ist nicht schon bei „recht vielen Personen“ erfüllt, sondern erfordert darüber hinaus, dass es sich dabei um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt. Eine „Öffentlichkeit“ besteht daher nicht allein deshalb, weil die Zahl der potentiellen Adressaten eine bestimmte Mindestschwelle überschreitet.
- 63
- Eine Wiedergabe beschränkt sich auf „besondere Personen“ und erfolgt nicht gegenüber „Personen allgemein“, wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - C-192/04, Slg. 2005, I-7199 = GRUR 2006, 50 Rn. 31 - Lagardère/SPRE und GVL). So verhält es sich hier. Die Empfänger der von der Beklagten über eine Gemeinschaftsantenne per Satellit und durch ein Kabelnetz in die Wohnungen der Wohnanlage weitergeleiteten Sendesignale sind in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt. Dass ein Teil der Bewohner im Laufe eines Jahres wechselt, steht dem nicht entgegen. Desgleichen kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, dass die 343 Wohneinheiten nach dem Vorbringen der Klägerin von mindestens 700 Personen bewohnt werden, die zudem regelmäßig Besuch von Gästen erhalten. Dass sich die Zahl der Bewohner verändert und nicht genau festgestellt werden kann, ändert nichts daran, dass es sich bei den Bewohnern der Wohnanlage um einen nach bestimmten Merkmalen abgrenzbaren Kreis „besonderer Personen“ handelt. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass Hotel- gäste nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als „Personen allgemein“ anzusehen sind, weil der Zugang dieser Gäste zu den Dienstleistungen des Hotels grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes beruht und lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt wird (EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 41 - PPL/Irland). Die Bewohner einer Wohnanlage stehen den Gästen eines Hotels jedoch nicht gleich. Der Zugang zu den Wohnungen einer Wohnanlage ist nicht allein durch die Aufnahmekapazität der fraglichen Wohnungen begrenzt, sondern steht grundsätzlich nur ihren Bewohnern offen. Bei den Bewohnern einer Wohnanla- ge handelt es sich daher um „besondere Personen“.
- 64
- Diese „besonderen Personen“ gehören einer „privaten Gruppe“ an. Der für den unionsrechtlichen Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG maßgebliche Begriff der „privaten Gruppe“ kann nicht ohne Weiteres mit dem für den nationalen Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblichen Be- griff der „persönlichen Verbundenheit“ gleichgesetzt werden. Da die Richtlinien in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, ist dieser Begriff für die Anwendung dieser Richtlinien als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. zur autonomen Auslegung des Unionsrechts EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 32 - Padawan/SGAE; Urteil vom 3. Juli 2012 - C-128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 39 = WRP 2012, 1074 - UsedSoft/ Oracle, jeweils mwN).
- 65
- Der Begriff der „privaten Gruppe“ ist bereits nach seinem Wortsinn weiter als der Begriff der „persönlichen Verbundenheit“. Zu einer „privaten Gruppe“ kann daher gehören, wer im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht mit demjenigen , der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Die Bewohner der hier in Rede stehenden Wohnanlage können daher als „private Gruppe“ anzusehen sein, auch wenn die Annahme einer „persönlichen Verbundenheit“, wie das Beru- fungsgericht angenommen hat, nicht unbedenklich erscheint.
- 66
- Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, dass der nichtöffentliche oder private Personenkreis besonders eng zu ziehen ist. Der von der Revision her- angezogenen Entscheidung „Lagardère/SPRE und GVL“ ist lediglich zu ent- nehmen, dass ein begrenzter Personenkreis nicht als Öffentlichkeit betrachtet werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2006, 50 Rn. 31). Aus der Entscheidung ergibt sich dagegen nicht, dass dieser nach bestimmten Merkmalen abgrenzbare Kreis „besonderer Personen“ und folglich auch eine „private Gruppe“ aus weni- gen Personen bestehen muss.
- 67
- Bei der Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein Kabelnetz weitergeleiteten Sendesignale einer „privaten Gruppe“ übermittelt werden, ist zu berücksichtigen, dass diese Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden. Bei einer wertenden Betrachtung unterscheiden sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestal- tung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet. Im zuletzt genannten Fall liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, weil die Wiedergabe auf „besonde- re Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf „besondere Personen“ be- schränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Im Ergebnis leiten die ein- zelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter.
- 68
- 5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG oder Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 93 - SCF/Del Corso).
- 69
- C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.02.2013 - 21 O 16054/12 -
OLG München, Entscheidung vom 11.09.2014 - 6 U 2619/13 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 228/14
vom
15. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 17. September 2015 wird gemäß § 319
Abs. 1 ZPO in Rn. 42 letzte Zeile dahin berichtigt, dass es dort
statt „Masach“ heißt „Masch“.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.02.2013 - 21 O 16054/12 -
OLG München, Entscheidung vom 11.09.2014 - 6 U 2619/13 -
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, - 2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, - 3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.