Landgericht Koblenz Beschluss, 17. Nov. 2008 - 2 Qs 87/08

ECLI:ECLI:DE:LGKOBLE:2008:1117.2QS87.08.0A
bei uns veröffentlicht am17.11.2008

1. Es wird festgestellt, daß die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 sowie die Beschlagnahme von 29 Reichsmark-Münzen im Zimmer des Beschwerdeführers rechtswidrig war.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1

1. Der zum damaligen Zeitpunkt 20 Jahre alte Beschwerdeführer bot Anfang Juni 2007 – befristet bis zum 12. Juni 2007, 21.40 Uhr – unter der Bezeichnung „teo3_de“ auf der Internet-Platform „eBay“ vierzehn Münzen aus der Zeit des sog. „Dritten Reiches“ (sechs Münzen á 5,- Reichsmark sowie acht Münzen á 2,- Reichsmark) weltweit zum Verkauf an. Die Münzen, die zur Zeit des sog. „Dritten Reiches“ offizielle Zahlungsmittel waren, zeigen auf der Rückseite (Revers) das Bildnis von Paul v. Hindenburg bzw. eine stilisierte Abbildung der Berliner Garnisonskirche, auf der Vorderseite (Avers) – als staatliches Hoheitssymbol - den sog. „Reichsadler“ mit Lorbeerkranz, in dessen Rund sich jeweils ein Hakenkreuz befindet. Der Anzeige waren – vergrößerbar - zwei Bilder beigefügt; je eines davon zeigt die Vorder- bzw. die Rückseiten aller vierzehn Münzen. Die Münzen wurden in der Folge an eine nicht näher ermittelte Person verkauft und versendet.

2

2. Unter dem 29. April 2008 – mehr als zehn Monate nach Ablauf des Inserats - hat das Amtsgericht Koblenz die Durchsuchung der Wohnung, Geschäfts- und anderer Räume und eventuell vorhandener Fahrzeuge des Beschwerdeführers, seiner Person und ihm gehörender Sachen sowie die Beschlagnahme von Reichsmark-Münzen mit Hakenkreuz-Prägung wegen Verdachts des (öffentlichen) Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen angeordnet. Bei der am 24. Juni 2007 durchgeführten Durchsuchung wurden im Zimmer des Beschwerdeführers im elterlichen Haushalt neun Münzen á 5,- und 20 Münzen á 2,- Reichsmark – nicht die im Inserat abgebildeten, sondern andere - beschlagnahmt; diese wurden dem Beschwerdeführer am 6. August 2008 wieder ausgehändigt.

3

3. In der polizeilichen Vernehmung vom 2. Juli 2008 ließ sich der Beschwerdeführer dahingehend ein, er habe in den Bestimmungen der Internet-Platform „eBay“ gelesen, daß hier der Verkauf von Briefmarken und Münzen erlaubt sei, auch wenn darauf ein Hakenkreuz abgebildet sei. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat dem Beschwerdeführer unter dem 22. August 2008 angeboten, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von 100,- € gemäß § 153a StPO vorläufig einzustellen.

4

Der Beschwerdeführer, der dieser Verfahrensweise nicht zustimmt, hat unter dem 3. September 2008 Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß eingelegt. Er ist der Auffassung, die photographische Bewerbung des Verkaufs seiner Münzen mit Hakenkreuz-Prägung stelle, da es sich dabei um offizielle Zahlungsmittel aus der Zeit des sog. „Dritten Reiches“ gehandelt habe, kein strafbares Verwenden von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation dar.

II.

5

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

6

1. Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn sich die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers prozessual bereits überholt hat und es an einer gegenwärtigen, noch fortdauernden Beschwer fehlt. In Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe bleibt die Beschwerde wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG auch dann noch zulässig, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann; dies betrifft insbesondere die Fälle einer auf Grund richterlicher Anordnung vorgenommenen Wohnungsdurchsuchung. Die Unverletzlichkeit der Wohnung steht gemäß Art. 13 Abs. 2 GG unter vorbeugendem Richtervorbehalt. Dieser Rechtsschutz würde ohne die Möglichkeit nachträglicher Überprüfung der Durchsuchungsanordnung in der Beschwerdeinstanz weitgehend leerlaufen, zumal der Ermittlungsrichter in aller Regel gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne Anhörung des Betroffenen entscheiden wird (BVerfG, Urt. v. 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 u.a. – BVerfGE 96, 27 <39 ff.>).

7

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

8

a) Die am 24. Juni 2008 durchgeführte Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers sowie die Beschlagnahme der sichergestellten Reichsmark-Münzen waren rechtswidrig und verletzen diesen in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG.

9

aa) In der Praxis der Strafverfolgungsbehörden werden Fälle wie der hier zu entscheidende höchst unterschiedlich behandelt, was unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht unbedenklich ist. Soweit verschiedentlich Fälle überhaupt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geführt haben, wurden sie teilweise mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO, teilweise wegen geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse gemäß § 153 Abs. 1 StPO sowie in anderen Fällen gegen Auflagen gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt. Wieder andere Fälle führten zum Erlaß von Strafbefehlen bzw. zur Erhebung der öffentlichen Anklage. Soweit nur ein geringer Teil dieser Fälle überhaupt zur Einleitung von Ermittlungsverfahren sowie zu strafrechtlichen Sanktionen führt, ist dies unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung des staatlichen Willkürverbots ein nicht hinnehmbarer Zustand der Rechtsunsicherheit.

10

bb) Im hier zu entscheidenden Fall lagen die Voraussetzungen für eine Durchsuchung beim Verdächtigen gemäß § 102 StPO nicht vor. Der Beschwerdeführer war nicht verdächtig, Täter bzw. Teilnehmer einer Straftat gewesen zu sein. Ein für die Anordnung der Durchsuchung erforderlicher Anfangsverdacht lag namentlich nicht für eine Straftat des (öffentlichen) Verwendens von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB vor.

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Zwar handelt es sich bei den auf der - der eBay-Anzeige beigefügten - Abbildung der Münzvorderseiten befindlichen vierzehn Hakenkreuzen um Kennzeichen im Sinne von § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, und zwar unabhängig davon, daß das Kennzeichen hier in Verbindung mit einem hoheitlichen, nicht speziell eine ehemalige nationalsozialistische Organisation kennzeichnenden Symbol, dem Reichsadler, verwendet wird (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl. München 2008, § 86a Rn. 5 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat diese Kennzeichen auch öffentlich im Sinne von § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwendet, weil er sie optisch einem größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis wahrnehmbar gemacht hat; dies kann, wie hier, auch durch das Einstellen auf Internet-Seiten geschehen (Fischer, a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

12

§ 86a Abs. 1 StGB ist jedoch seinem Schutzzweck nach auf solche Handlungen zu begrenzen, welche nach den Umständen des Einzelfalles geeignet sind, bei objektiven Beobachtern den Eindruck einer Identifikation des Handelnden mit den Zielen der verbotenen Organisation zu erwecken. Denn die Vorschrift soll nach ihrem Sinn und Zweck eine Wiederbelebung von verbotenen Organisationen oder der von ihnen verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen abwehren und den politischen Frieden dadurch wahren, daß jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden wird, in ihr gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei, daß verfassungsfeindliche Bestrebungen geduldet würden (BGH, Urt. v. 18.10.1972 – 3 StR 1/71 -, BGHSt 25, 30 <32 f.>; Beschl. v. 10.12.1982 – 2 StR 601/82 -, NStZ 1983, 261 <262>).

13

Diesem Gesichtspunkt wird bereits in der Norm selbst Ausdruck dadurch verliehen, als nach §§ 86a Abs. 3, 86 Abs. 3 StGB die öffentliche Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen dann erlaubt ist, wenn sie der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens, der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient, wobei die zuletzt genanntenähnlichen Zwecke in ihrem Gewicht den ausdrücklich genannten gleichkommen sollen (Laufhütte/Kuschel, in: Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann (Hrsg.), Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. Berlin 2006, Band IV, § 86 Rn. 39). Eine weiter gehende Auffassung bejaht den Anwendungsbereich dieser sog. Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB hingegen bereits schon dann, wenn es überhaupt um Verhaltensweisen geht, die sich im Rahmen der sozialen Handlungsfreiheit bewegen (Steinmetz, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, 2005, Bd. 2/2, § 86 Rn. 40).

14

Über die in § 86 Abs. 3 StGB ausdrücklich genannten Fälle hinaus ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch anerkannt, daß eine öffentliche Verwendung von verbotenen Kennzeichen aber auch dann nicht strafbar sein soll, wenn sie erkennbar dem genannten Schutzzweck der Norm nicht zuwiderläuft (BGH, Urt. v. 18.10.1972 – 3 StR 1/71 -, BGHSt 25, 30 <32 f.>). Übliche, von der Allgemeinheit gebilligte und daher in strafrechtlicher Hinsicht im sozialen Leben gänzlich unverdächtige, weil im Rahmen der sozialen Handlungsfreiheit liegende Handlungen sollen danach nicht strafbar sein (BGH, Urt. v. 10.02.1970 – 3 StR 2/69 -, BGHSt 23, 226 <228>; Urteil vom 25.07.1979 – 3 StR 182/79 -, BGHSt 29, 73 <84>). Dies ist in der Rechtsprechung bislang hauptsächlich in Fällen angenommen worden, in denen die Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen, namentlich Hakenkreuzen, offenkundig gerade zum Zweck einer Kritik der verbotenen Organisation eingesetzt wurde oder der Kontext der Verwendung ergab, daß eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung ausschied.

15

Auch nach der in der Literatur herrschenden Auffassung ist es erforderlich, den als abstraktes Gefährdungsdelikt weit ausgestalteten Tatbestand des § 86a Abs. 1 StGB über den Anwendungsbereich der Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB hinaus zu begrenzen und jegliche sozial adäquate Verwendung verbotener Kennzeichen aus der Strafbarkeit herauszunehmen. Nach dieser Auffassung setzt § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB voraus, daß die Verwendung nach den konkreten Umständen als Bekenntnis des Täters zu den inhaltlichen Zielen der Organisation aufgefaßt werden kann (vgl. die Nachweise bei Fischer, a.a.O., Rn. 18a).

16

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erfüllte das Verhalten des Beschwerdeführers im hier zu entscheidenden Fall nicht den (Anfangs-) Verdacht einer Straftat gemäß § 86a Abs. 1 StGB.

17

Die Abbildung der Münzvorderseiten mit Hakenkreuzen auf der Bildbeigabe der Verkaufsanzeige beinhaltete offenkundig kein Bekenntnis des Beschwerdeführers mit den inhaltlichen Zielen des Nationalsozialismus. Zwar setzt § 86a Abs. 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt weder eine inhaltliche Zustimmung des Täters zum Symbolgehalt des Kennzeichens noch den Eintritt oder die konkrete Gefahr einer identifizierenden Wirkung der Verwendung voraus (BGH, Urt. v. 29.05.1970 – 3 StR 2/70 -, BGHSt 23, 267 f.; Urt. v. 18.10.1972 – 3 StR 1/71 -, BGHSt 25, 30 <31 f.>). Die das Angebot visualisierende Bildbeigabe war aber im hier zu entscheidenden Fall nach den konkreten Umständen generell nicht geeignet, bei einem objektiven Betrachter den Eindruck einer Identifikation des Beschwerdeführers mit den Zielen des Nationalsozialismus zu erwecken.

18

Die seitens des Beschwerdeführers geschaltete eBay-Anzeige diente ersichtlich dem Zweck, die zu verkaufenden Münzen einem weiten Personenkreis anzubieten und dadurch einen höchstmöglichen Verkaufserlös zu erzielen. Diesem Zweck läßt sich auch die Bildbeigabe ohne weiteres zu- bzw. unterordnen. Zum einen werden Angebote im Internet, die mit einer Abbildung des zu verkaufenden Artikels versehen sind, nach der allgemeinen Lebenserfahrung häufiger aufgerufen und damit einem größeren Publikum zugänglich gemacht. Zum anderen kommt es gerade beim Verkauf von Münzen, aber auch Briefmarken, auf eine detaillierte Abbildung an, da sich zahlreiche Kaufinteressenten, namentlich Sammler, in erster Linie über den genauen Zustand des Artikels informieren wollen, um dessen Echtheit und Wert einschätzen zu können.

19

Bei Münzen, auch solchen aus der Zeit des Dritten Reiches, handelt es sich um Sammlerobjekte mit historischem Wert. Das Sammeln dieser Münzen ist, ebensowenig wie deren Erwerb und Besitz, nicht strafbar, sondern stellt eine allgemein gebilligte und sozial adäquate Verhaltensweise dar (vgl. für das Sammeln von Briefmarken aus der Zeit des „Dritten Reiches“: Bonefeld, DRiZ 1993, 430 <435>; Lüttger, GA 1960, 129 <144>; Wilhelm, DRiZ 1994, 339 <340>). Münzen und Briefmarken aus der Zeit des sog. Dritten Reiches finden sich wegen ihrer starken Verbreitung als zur damaligen Zeit allgemein gebräuchliche staatliche Wertgarantien noch heute in zahlreichen Haushalten. Auch der Handel mit diesen, heute historischen Sammlerwert besitzenden Gegenständen ist nicht strafbar und bewegt sich im Rahmen der – grundrechtlich geschützten – Handlungs- bzw. Unternehmerfreiheit. Diesen Umständen tragen auch die Geschäftsbedingungen der Internet-Auktionsbörse „eBay“ Rechnung, wonach das Anbieten von Münzen und Briefmarken aus der Zeit des sog. „Dritten Reiches“ im Rahmen der Auktionen ausdrücklich erlaubt wird. Anbieter werden hier auch nicht darauf hingewiesen, daß die auf solchen Artikeln häufig befindlichen Hakenkreuze unkenntlich zu machen oder anderweitig abzudecken sind. Dementsprechend werden über den Internet-Anbieter „eBay“, aber auch sonst im Internet, täglich Münzen aus der Zeit des sog. „Dritten Reiches“ feil geboten, die mit einer Abbildung der Münzvorderseite einschließlich aufgeprägten Hakenkreuzes versehen sind.

20

Die Kammer folgt damit jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall einer gerade unverdächtigen Handlung nicht der Auffassung von Keltsch, NStZ 1985, 312 ff., wonach bereits jede werbewirksame Verwendung von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen den Straftatbestand des § 86a Abs. 1 StGB erfüllt, sofern nicht die nachdrücklich ablehnende Haltung des Verwenders gegenüber den Zielen des Nationalsozialismus ohne weiteres ersichtlich wird.

21

b) Unzulässig, und zwar aus mehreren Gründen, war auch die angeordnete allgemeine Beschlagnahme von „Reichsmark-Münzen mit Hakenkreuz-Prägung“. Diese Anordnung war zunächst nicht hinreichend bestimmt, weil sie nicht zwischen den hier in der Anzeige konkret abgebildeten Münzen und anderen Münzen mit Hakenkreuz-Prägung unterscheidet, die in keinerlei Zusammenhang mit der - zu Unrecht - angenommenen Strafbarkeit standen. Im Übrigen hätte auch nicht erwartet werden können, bei der erst am 24. Juni 2008 erfolgten Durchsuchung genau diejenigen Münzen aufzufinden, die Gegenstand der für strafbar gehaltenen Handlung waren: Denn es wäre zu erwarten gewesen, daß diese – wie geschehen - entsprechend dem am 12. Juni 2007 ausgelaufenen Angebot bereits an den Höchstbieter verkauft und versandt worden waren. Darüber hinaus waren die konkret verwendeten Münzen, wären sie noch vorhanden gewesen, für sich allein aber auch kein geeignetes Beweismittel, um gerade die öffentliche Verwendung der auf ihnen abgebildeten nationalsozialistischen Kennzeichen in ihrer konkreten Form zu belegen. Um die angenommene Täterschaft des Beschwerdeführers zu verifizieren, hätte in erster Linie nach den verwendeten Bildern gesucht und die Zugangsmöglichkeiten zum Rechner und Internet überprüft werden müssen. Die isolierte Beschlagnahme der abgebildeten, aber auch sonstiger Münzen mit Hakenkreuz-Prägung war deshalb auch unverhältnismäßig.

22

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.