Landgericht Kleve Beschluss, 22. Juli 2015 - 4 T 168/15

Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger verklagt die Beklagte auf Zahlung von 2.665,- € nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Im Verhandlungstermin vom 20.05.2015 erteilte Richter am Amtsgericht L den Hinweis, dass die Klage unschlüssig sei. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung sei nicht ersichtlich, vielmehr sei der Vertrag erfüllt, weil sich die streitgegenständliche Maschine absprachegemäß im Besitz der Firma E befinde. Jedoch sei die Klage begründet, wenn man den Vortrag der Beklagten zugrundelege. Falls der Kläger die Zahlung der Firma E an die Beklagte nach § 185 BGB genehmige, ergäbe sich der geltendgemachte Zahlungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB, sofern sich der Kläger das Vorbringen der Beklagten hilfsweise zu Eigen mache. Nach Erteilung dieses Hinweises lehnte die Beklagte Richter am Amtsgericht L wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Durch den Hinweis habe Richter am Amtsgericht L dem Kläger einen unzulässigen Tipp gegeben, wie er die bisher unschlüssige Klage schlüssig machen könne. Nach dem Befangenheitsantrag erklärten sich beide Parteien übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Das Gericht verkündete darauf den Beschluss, dass zunächst die Entscheidung über den Befangenheitsantrag abgewartet werden solle. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Kleve vom 20.05.2015 (Bl. 25 GA) verwiesen. Der abgelehnte Richter hat sich dienstlich geäußert, dass die Hinweise im Rahmen der materiellen Prozessleitung nach § 139 ZPO geboten gewesen seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die dienstliche Äußerung des Richters am Amtsgericht L vom 26.05.2015 (Bl. 8 Sonderheft Befangenheit) verwiesen. Mit Beschluss vom 17.06.2015 wies das Amtsgericht Kleve den Befangenheitsantrag der Beklagten als unbegründet zurück. Der Beschluss wurde der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihrer Prozessbevollmächtigten (Bl. 16 Sonderheft Befangenheit) am 25.06.2015 zugestellt. Gegen den Beschluss vom 17.06.2015 richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 30.06.2015, die am 02.07.2015 beim Amtsgericht Kleve eingegangen ist und der das Amtsgericht mit Verfügung vom 08.07.2015 nicht abgeholfen hat. Die Kammer hat die Parteien mit Verfügung vom 09.07.2015 auf die Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuches hingewiesen. Der Kläger hat sich zu dem Hinweis mit Schriftsatz vom 15.07.2015, die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.07.2015 geäußert. Die Beklagte hat dabei ausgeführt, sie habe durch die Zustimmung zum Wechsel ins schriftliche Verfahren nicht verhandelt, sondern nur verhindern wollen, dass die Klägerseite nochmals zu einem „überflüssigen“ Verhandlungstermin anreisen müsse, insbesondere weil das Gericht signalisiert habe, die Sache sei noch nicht entscheidungsreif. Insbesondere sei zu berücksichtigten, dass Richter am Amtsgericht L darauf hingewiesen habe, nach dem Befangenheitsantrag dürfe nicht weiter verhandelt werden. Dies sei dann „aufgrund der doch etwas angespannten Situation in dem Moment untergegangen“. Nach dem Hinweis, dass nicht weiter verhandelt werden dürfe, habe man dann eben beschlossen, aufgrund der vorgenannten Umstände im schriftlichen Verfahren weiter vorzutragen.
4Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
5II.
6Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 17.06.2015 ist gemäß §§ 46 Abs. 2 Fall 2, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO und in gehöriger Form eingelegt worden.
7Sie ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht Kleve hat das Befangenheitsgesuch der Beklagten im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
8Das Befangenheitsgesuch der Beklagten ist unzulässig. Die Beklagte hat ihr Ablehnungsrecht nach § 43 ZPO verloren, weil sie einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt hat, nachdem sie ihr Ablehnungsgesuch angebracht hatte. Das Ablehnungsrecht entfällt grundsätzlich auch dann, wenn sich eine Partei nach Anbringen des Gesuchs der weiteren Verhandlung nicht verweigert (OLG Düsseldorf NJOZ 2001, 2070; OLG München MDR 1954, 552; MünchKomm/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 43, Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl. 1993, § 43, Rn. 3; a.A.: Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 43, Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Mannebeck, ZPO, 1. Aufl. 2010, § 43, Rn. 5; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. 1976, § 43, Rn. C). Entscheidend ist bei § 43 ZPO, dass ein Einverständnis der Partei mit der Person des Richters unwiderleglich vermutet wird, wenn sie sich in Kenntnis des Ablehnungsgrundes auf die Verhandlung einlässt (OLG München MDR 1954, 552). Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Partei das Ablehnungsgesuch zwar zunächst anbringt, dann aber dennoch vor dem abgelehnten Richter verhandelt (OLG München MDR 1954, 552). Die Beklagte hat nach Anbringen ihres Ablehnungsgesuchs dadurch im Sinne des § 43 ZPO weiter verhandelt, dass sie einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt hat (vgl. OLG München MDR 1980, 145, 146; BFH DB 1987, 1976). Die Einverständniserklärung nach § 128 Abs. 2 ZPO ist eine Antragstellung im Sinne von § 43 ZPO, weil sie die Grundlage dafür schafft, dass das Gericht den Rechtsstreit ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (OLG München MDR 1980, 145, 146). Ob die Beklagte dadurch der Klägerseite die Anreise zu einem neuen Verhandlungstermin ersparen wollte, ist unerheblich. Die Beklagte würde ihr Ablehnungsrecht nur dann ausnahmsweise durch diese Antragstellung nicht verlieren, wenn der abgelehnte Richter sie dazu durch unzulässiges Weiterverhandeln gezwungen hätte, etwa durch die Drohung, ein Versäumnisurteil zu erlassen (vgl. OLG Düsseldorf NJOZ 2001, 2070; MünchKomm/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 43, Rn. 7; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 43, Rn. 4). In einem derartigen Ausnahmefall würde die Partei zu einem Verhandeln genötigt. Ein aufgenötigtes Verhandeln im Anschluss an ein Befangenheitsgesuch könnte die unwiderlegliche Vermutung des Einverständnisses der Partei mit der Person des Richters aber gerade nicht rechtfertigen. Ein derartiger Ausnahmefall liegt aber nicht vor. Die von Richter am Amtsgericht L nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs noch durchgeführten Handlungen sind durch § 47 Abs. 2 ZPO gestattet, dessen Voraussetzungen auch im Übrigen vorliegen. Die Beklagte führt sogar selbst aus, dass Richter am Amtsgericht L erklärt habe, nach Anbringen des Befangenheitsgesuches dürfe nicht weiterverhandelt werden. Richter am Amtsgericht L hat in keiner Weise versucht, trotz des Befangenheitsantrages eine unzulässige Entscheidung in der Sache zu treffen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
10Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 574 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob eine Partei ihr Ablehnungsrecht verliert, wenn sie nach gestelltem Befangenheitsantrag weiterverhandelt, ist – soweit für die Kammer ersichtlich – durch den Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden und im Schrifttum umstritten.

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(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.