Landgericht Kleve Urteil, 22. März 2016 - 4 O 74/15
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten mit dem Kläger geschlossene Bausparvertrag Nr. 00000 über den 24.07.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der 1982 geborene Kläger schloss, seinerzeit vertreten durch seine Eltern, mit Wirkung zum 31.03.1999 mit der Beklagten den Bausparvertrag Nr. 00000 über eine Bausparsumme von 33.000,- DM ab. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den „Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages“ vom 19.03.1999 (nicht nummerierte Anlage zur Klageschrift = Bl. 5/6 GA) nebst den einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen „ABB 7“ (nicht nummerierte Anlage zum Schriftsatz vom 15.05.2015 = Bl. 20-34 GA) verwiesen. Mit Schreiben vom 12.01.2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertrages zum 24.07.2015 unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12.01.2015 (nicht nummerierte Anlage zur Klageschrift = Bl. 8 GA) Bezug genommen. Der Bausparvertrag ist seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif. Das Bausparguthaben hat jedoch die Bausparsumme nicht vollständig erreicht, sondern beträgt 12.423,46 €. Für die vom jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Beklagten geführte Korrespondenz berechnete dieser 650,34 €, welche von der Rechtsschutzversicherung ausgeglichen worden sind.
3Der Kläger trägt vor:
4Die Beklagte könne den Vertrag nicht kündigen. Eine Kündigung durch die Beklagte sei vertraglich ausgeschlossen mit Ausnahme der in § 21 ABB 7 geregelten Fälle. Ein solcher liege nicht vor, was für sich genommen unstreitig ist. Demgemäß sei die Beklagte verpflichtet, den Vertrag fortzusetzen und ihm die außergerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten. Aufgrund seiner versicherungsvertraglichen Pflichten gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung ändere deren Kostenausgleich nichts an seiner Aktivlegitimation.
5Der Kläger beantragt sinngemäß,
61.)
7festzustellen, dass der von der Beklagten mit dem Kläger geschlossene Bausparvertrag Nr. 00000 über den 24.07.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
82.)
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine außergerichtliche nicht anrechnungsfähige Geschäftsgebühr in Höhe von 650,34 € zu zahlen.
10Sie wendet ein:
11Sie habe den streitgegenständlichen Vertrag wirksam gekündigt. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte auch für Bausparverträge. Bei diesen sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist auf die Zuteilungsreife abzustellen und nicht auf eine vollständige Besparung des Vertrages in Höhe der gesamten Bausparsumme. Es sei keine Anspruchsgrundlage für die geltendgemachte Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten ersichtlich. Überdies sei der Kläger angesichts des Ausgleichs durch die Rechtsschutzversicherung insoweit ohnehin nicht aktivlegitmiert.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil zulässig und begründet, im Übrigen ist sie unzulässig.
15I.
16Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Bausparvertrag nicht wirksam nach §§ 1 Abs. 2 S. 1 BauSparkG, 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB gekündigt hat. Ab dem 01.01.2003 sind auf den streitgegenständlichen Vertrag die Regelungen des BGB n.F. anzuwenden, weil ein Bausparvertrag kraft Natur der Sache ein Dauerschuldverhältnis ist (vgl. BGH NJW 2010, 602, 603 für Darlehensverträge).
171.)
18§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auf Bausparverträge grundsätzlich anwendbar, ohne dass es auf deren genaue rechtliche Einordnung ankäme (vgl. insoweit BGH NJW 2011, 1801, 1803, Rn. 32; Edelmann/Suchowerskyj BB 2015, 1800, 1801, m.w.N.). Dabei gilt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch zugunsten der Bausparkasse, da das vom Bausparer eingezahlte Bausparguthaben vor Zuteilung des Bauspardarlehens als Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2013, Az.: 19 U 106/13, Juris-Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2015, Az.: I-31 U 182/15, Juris-Rn. 16; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015, Az.: 9 U 31/15, zitiert nach Juris; Weber BB 2015, 2185, 2186). Das Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB haben die Parteien bereits deswegen nicht in § 21 ABB 7 zulasten der Beklagten abbedungen, weil es sich dabei gemäß § 489 Abs. 4 S. 1 BGB um zwingendes Recht handelt.
192.)
20Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor. Es sind keine zehn Jahre seit dem „vollständigen Empfang“ des Darlehens durch die Beklagte vergangen. Zwar ist der Bausparvertrag unstreitig bereits seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif. Die Zuteilungsreife ist aber nicht mit dem Zeitpunkt des „vollständigen Darlehensempfanges“ gleichzusetzen (so auch AG Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015, Az.: 10 C 1154/15, zitiert nach Juris; Weber ZIP 2015, 961, 964; a.A. LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, Az.: 10 O 404/14, Juris-Rn. 20; Edelmann/Suchowerskyj BB 2015, 1800, 1803). Die Besonderheiten des Bausparvertrages vermögen nicht zu rechtfertigen, die Zuteilungsreife mit dem vollständigen Darlehensempfang gleichzusetzen. Die Zuteilungsreife legt nur den Zeitpunkt fest, an dem der Bausparer und die Bausparkasse ihre Rollen als Darlehensgeber und -nehmer erstmals tauschen können. Hingegen ergibt sich keine Pflicht, bei Zuteilungsreife das Bauspardarlehen abzurufen, wenn dies nicht vereinbart worden ist. Ist keine Abnahmepflicht des Bausparers bei Zuteilungsreife vereinbart, hat die Bausparkasse dessen Darlehen erst dann im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB „vollständig empfangen“, wenn der Bausparer Einzahlungen bis zur Höhe der Bausparsumme vorgenommen hat. Dass in diesem Falle grundsätzlich auch eine ordentliche Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse möglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, Az.: 9 U 151/11, zitiert nach Juris), steht dem nicht entgegen. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB regelt Fälle, in denen die Parteien eine Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse auch für den Fall ausgeschlossen haben, wenn der Bausparer den Vertrag bis zur Bausparsumme angespart hat. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB begrenzt dann die Auswirkungen einer solchen – im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässigen – Vereinbarung.
21Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall hat die Beklagte angesichts der Gestaltung des streitgegenständlichen Bausparvertrages das Darlehen des Klägers nicht seit zehn Jahren vollständig empfangen. Die Bausparkasse hat beim streitgegenständlichen Bausparvertrag bei Zuteilungsreife das Darlehen des Bausparers noch nicht vollständig empfangen. Die Parteien haben nicht vereinbart, dass der Kläger das Bauspardarlehen abnehmen muss, sobald der Bausparvertrag zuteilungsreif geworden ist. Gemäß § 11 Abs. 1 lit. b.) ABB 7 ist eine Zuteilung, je nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen, bei einem Bausparguthaben von 30 %, 35 %, 40 %, 45 % oder 50 % der Bausparsumme möglich. Bereits diese Variabilität der einzuzahlenden Beträge steht der Annahme entgegen, die Zuteilungsreife könne mit dem vollständigen Darlehensempfang gleichgestellt werden. Die Parteien haben überdies diesen einzuzahlenden Betrag in § 11 Abs. 1 lit. b.) ABB 7 ausdrücklich als „Mindestsparguthaben“ bezeichnet. Gemäß § 5 Abs. 1 ABB 7 ist der Bausparer bis zum Erreichen des „Mindestguthabens“ zur monatlichen Zahlung von 5 Promille der Bausparsumme verpflichtet. Bereits aus der Bezeichnung als „Mindestguthaben“ im Vertrag ergibt sich, dass er zu weiteren Einzahlungen berechtigt ist. Die Bezeichnung als „Mindestsparguthaben“ steht gleichfalls gemäß §§ 133, 157 BGB einer Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen entgegen, dass ein „vollständiger Empfang“ der Zahlungen des Bausparers vorliegt, wenn die Mindestsparsumme erreicht wird. Das Minimum kann nicht als Ganzes angesehen werden, wenn weitere Zahlungen zulässig sind. Die Beklagte hat beim streitgegenständlichen Bausparvertrag das Darlehen des Klägers erst vollständig empfangen, wenn er die komplette Bausparsumme angespart hat. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Die vereinbarte Bausparsumme beträgt 33.000,- DM, was gemäß Art. 14 VO (EG) Nr. 974/98 ab dem 01.01.2002 als Bausparsumme von 16.872,63 € anzusehen ist. Das Guthaben des Klägers beträgt nur 12.423,46 €. Entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung kann die fehlende Verpflichtung des Klägers, nach Erreichen des Mindestguthabens weitere Einzahlungen zu leisten, keine andere Bewertung rechtfertigen. Die Zinszahlungen der Beklagten werden nicht an den Kläger ausgeschüttet, sondern dessen Bausparguthaben gutgeschrieben. Bereits deswegen wird die Bausparsumme irgendwann zwingend erreicht. Überdies kann die Beklagte gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 ABB 7 i.V.m. § 9 Abs. 1 BauSparkG ihre AGB mit Genehmigung der BaFin, aber auch ohne Einverständnis des Klägers ändern und insofern einseitig eine Einzahlungspflicht des Bausparers begründen (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2015, Az.: 7 O 126/15, Juris-Rn. 33; Weber ZIP 2015, 961, 966).
22II.
23Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € geltend macht.
24Der Kläger macht insoweit kein eigenes Recht geltend, weil ein etwa bestehender Ersatzanspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf seine Rechtsschutzversicherung übergegangen ist (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2008, 1347). Die Rechtsschutzversicherungsgesellschaft des Klägers, deren Name nicht vorgetragen worden ist, hat unbestritten die außergerichtlichen Anwaltskosten gezahlt. Dass der Anspruch an den Kläger rückabgetreten worden wäre, behauptet dieser selbst nicht.
25Die – von Amts wegen anhand des Parteivorbringens zu prüfenden (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 51, Rn. 32) – Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft des Klägers für dessen Rechtsschutzversicherungsgesellschaft liegen jedoch nicht vor. Die gewillkürte Prozessstandschaft ist nur dann zulässig, wenn der Prozessstandschafter vom Rechtsinhaber zur Prozessführung ermächtigt worden ist und der Prozessstandschafter ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse hat, das fremde Recht geltendzumachen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 51, Rn. 33, 34 m.w.N.). Bereits eine Ermächtigung zur Geltendmachung der Forderung, erst recht auf Zahlung an sich selbst, wird nicht hinreichend vorgetragen. Doch selbst wenn eine solche vorläge, wäre die gewillkürte Prozessstandschaft vorliegend unzulässig (a.A. offenbar Pröllss/Martin/Armbrüster, VVG, 28. Aufl. 2010, § 17 ARB 2008 II, Rn. 67 ohne nähere Begründung). Es fehlt an einem rechtsschutzwürdigen Interesse des Klägers, das Recht seiner Rechtsschutzversicherung geltendzumachen. Ein solches Interesse besteht nur dann, wenn die Entscheidung über das fremde Recht die eigene Rechtslage des Prozessstandschafters beeinflusst (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 51, Rn. 34). Daran fehlt es vorliegend. Es ist auf die Rechtsstellung des Klägers ohne Einfluss, ob dessen Rechtsschutzversicherungsgesellschaft die von ihr gezahlten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägervertreters von der Beklagten erstattet erhält. Dass der Kläger vertraglich zur Rückzahlung der Versicherungsleistung an die Rechtsschutzversicherung verpflichtet wäre, wenn er den Ersatzanspruch nicht beitreibt, ist nicht hinreichend dargetan. Eine entsprechende Vereinbarung wäre auch gemäß § 87 VVG unwirksam, weil eine unzulässige Abweichung von § 86 Abs. 2 S. 1 VVG vorläge. Aus § 86 Abs. 2 S. 1 VVG ergibt sich, dass es Sache des Versicherers und nicht des Versicherungsnehmers ist, die übergegangenen Ansprüche beizutreiben. Der Versicherungsnehmer ist lediglich zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die Versicherungsgesellschaft die Forderung beizutreiben versucht. Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 108/91, zitiert nach Juris) ergibt sich nichts anderes. Entgegen der vom OLG Köln vertretenen Auffassung (OLG Köln NJW-RR 1994, 27, 28), reicht das allgemeine Interesse, seinen Versicherungsvertrag möglichst „schadenfrei“ zu halten, nicht aus. Einer solchen Auslegung steht die den §§ 86, 87 VVG zu entnehmenden gesetzliche Wertung entgegen, dass die Versicherungsgesellschaft zur Beitreibung verpflichtet ist. Faktisch würde die Zulassung der Prozessstandschaft in diesen Fällen nämlich dazu führen, dass entgegen der gesetzlichen Wertung stets der Versicherungsnehmer die Regressforderung beitreiben muss.
26III.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 Fall 2 ZPO.
28IV.
29Streitwert: bis 6.000,00 €.
30Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach dem klägerischen Interesse am Fortbestand des streitgegenständlichen Bausparvertrages. Bei Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Vertragsauflösung durch einseitige Gestaltungserklärung ist das klägerische Interesse an der Leistungspflicht des Beklagten maßgeblich (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn. 6022). Dies ergibt sich bei dem streitgegenständlichen Bausparvertrag zum einen aus dem Darlehensbetrag, den der Kläger noch beanspruchen kann und zum anderen aus seinem Interessen an den Guthabenzinsen, die ihm vertragsmäßig zustehen. Der Darlehenssumme, die er beanspruchen kann, beträgt 4.449,17 € (16.872,63 € minus 12.423,46 €). Die jährliche Zinssumme beim Vertragszins von 2,5 % p.a. für das Guthaben von 12.423,46 € beträgt 310,59 €. Gemäß § 9 ZPO ist insoweit der Betrag von 3 ½ Jahren maßgeblich, was 1.087,07 € ergibt. Ein Abschlag ist vorliegend nicht vorzunehmen. Bei Feststellungsklagen hinsichtlich der Unwirksamkeit der Kündigung eines Darlehens ist der anzusetzende Wert grundsätzlich der volle Betrag der betroffenen Darlehenssumme (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn. 6022).
31Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung:
32Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
33(Unterschriften)
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(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.
(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Kollektiv).
(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum, - 2.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, - 3.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden, - 4.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude entspricht, - 5.
Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten, - 6.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 eingegangen worden sind, - 7.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen.
(4) Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der Quotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüberschuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an Bauspareinlagen. Der kollektiv bedingte Zinsüberschuss ist die Summe der Erträge aus Bauspardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zinsaufwands für Bauspareinlagen.
(5) Zuteilung ist die Bereitstellung des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen.
(6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen.
(7) Kollektivmittel sind die Summe aus Bauspareinlagen und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.
(8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des Bausparvertrages bis zur Zuteilung.
(9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.
(10) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen betreffen, sowie die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die Genehmigung kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden, sofern die Änderungen und Ergänzungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Bausparer erforderlich erscheinen. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 oder der nach § 10 in Konkretisierung des § 5 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht vorliegen. Sonstige Änderungen und Ergänzungen sind der Bundesanstalt mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten anzuzeigen.
(2) Erscheint die Erfüllung der von der Bausparkasse in den Bausparverträgen übernommenen Verpflichtungen nicht mehr gewährleistet, so kann die Bundesanstalt verlangen, daß die Bausparkasse die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ändert. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Bundesanstalt, unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 46 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, der Bausparkasse den Abschluß neuer Verträge verbieten.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.