Landgericht Kleve Urteil, 22. März 2016 - 4 O 74/15
Tenor
Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten mit dem Kläger geschlossene Bausparvertrag Nr. 00000 über den 24.07.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der 1982 geborene Kläger schloss, seinerzeit vertreten durch seine Eltern, mit Wirkung zum 31.03.1999 mit der Beklagten den Bausparvertrag Nr. 00000 über eine Bausparsumme von 33.000,- DM ab. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den „Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages“ vom 19.03.1999 (nicht nummerierte Anlage zur Klageschrift = Bl. 5/6 GA) nebst den einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen „ABB 7“ (nicht nummerierte Anlage zum Schriftsatz vom 15.05.2015 = Bl. 20-34 GA) verwiesen. Mit Schreiben vom 12.01.2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertrages zum 24.07.2015 unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12.01.2015 (nicht nummerierte Anlage zur Klageschrift = Bl. 8 GA) Bezug genommen. Der Bausparvertrag ist seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif. Das Bausparguthaben hat jedoch die Bausparsumme nicht vollständig erreicht, sondern beträgt 12.423,46 €. Für die vom jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Beklagten geführte Korrespondenz berechnete dieser 650,34 €, welche von der Rechtsschutzversicherung ausgeglichen worden sind.
3Der Kläger trägt vor:
4Die Beklagte könne den Vertrag nicht kündigen. Eine Kündigung durch die Beklagte sei vertraglich ausgeschlossen mit Ausnahme der in § 21 ABB 7 geregelten Fälle. Ein solcher liege nicht vor, was für sich genommen unstreitig ist. Demgemäß sei die Beklagte verpflichtet, den Vertrag fortzusetzen und ihm die außergerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten. Aufgrund seiner versicherungsvertraglichen Pflichten gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung ändere deren Kostenausgleich nichts an seiner Aktivlegitimation.
5Der Kläger beantragt sinngemäß,
61.)
7festzustellen, dass der von der Beklagten mit dem Kläger geschlossene Bausparvertrag Nr. 00000 über den 24.07.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
82.)
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine außergerichtliche nicht anrechnungsfähige Geschäftsgebühr in Höhe von 650,34 € zu zahlen.
10Sie wendet ein:
11Sie habe den streitgegenständlichen Vertrag wirksam gekündigt. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte auch für Bausparverträge. Bei diesen sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist auf die Zuteilungsreife abzustellen und nicht auf eine vollständige Besparung des Vertrages in Höhe der gesamten Bausparsumme. Es sei keine Anspruchsgrundlage für die geltendgemachte Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten ersichtlich. Überdies sei der Kläger angesichts des Ausgleichs durch die Rechtsschutzversicherung insoweit ohnehin nicht aktivlegitmiert.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil zulässig und begründet, im Übrigen ist sie unzulässig.
15I.
16Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Bausparvertrag nicht wirksam nach §§ 1 Abs. 2 S. 1 BauSparkG, 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB gekündigt hat. Ab dem 01.01.2003 sind auf den streitgegenständlichen Vertrag die Regelungen des BGB n.F. anzuwenden, weil ein Bausparvertrag kraft Natur der Sache ein Dauerschuldverhältnis ist (vgl. BGH NJW 2010, 602, 603 für Darlehensverträge).
171.)
18§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auf Bausparverträge grundsätzlich anwendbar, ohne dass es auf deren genaue rechtliche Einordnung ankäme (vgl. insoweit BGH NJW 2011, 1801, 1803, Rn. 32; Edelmann/Suchowerskyj BB 2015, 1800, 1801, m.w.N.). Dabei gilt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch zugunsten der Bausparkasse, da das vom Bausparer eingezahlte Bausparguthaben vor Zuteilung des Bauspardarlehens als Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2013, Az.: 19 U 106/13, Juris-Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2015, Az.: I-31 U 182/15, Juris-Rn. 16; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015, Az.: 9 U 31/15, zitiert nach Juris; Weber BB 2015, 2185, 2186). Das Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB haben die Parteien bereits deswegen nicht in § 21 ABB 7 zulasten der Beklagten abbedungen, weil es sich dabei gemäß § 489 Abs. 4 S. 1 BGB um zwingendes Recht handelt.
192.)
20Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor. Es sind keine zehn Jahre seit dem „vollständigen Empfang“ des Darlehens durch die Beklagte vergangen. Zwar ist der Bausparvertrag unstreitig bereits seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif. Die Zuteilungsreife ist aber nicht mit dem Zeitpunkt des „vollständigen Darlehensempfanges“ gleichzusetzen (so auch AG Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015, Az.: 10 C 1154/15, zitiert nach Juris; Weber ZIP 2015, 961, 964; a.A. LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, Az.: 10 O 404/14, Juris-Rn. 20; Edelmann/Suchowerskyj BB 2015, 1800, 1803). Die Besonderheiten des Bausparvertrages vermögen nicht zu rechtfertigen, die Zuteilungsreife mit dem vollständigen Darlehensempfang gleichzusetzen. Die Zuteilungsreife legt nur den Zeitpunkt fest, an dem der Bausparer und die Bausparkasse ihre Rollen als Darlehensgeber und -nehmer erstmals tauschen können. Hingegen ergibt sich keine Pflicht, bei Zuteilungsreife das Bauspardarlehen abzurufen, wenn dies nicht vereinbart worden ist. Ist keine Abnahmepflicht des Bausparers bei Zuteilungsreife vereinbart, hat die Bausparkasse dessen Darlehen erst dann im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB „vollständig empfangen“, wenn der Bausparer Einzahlungen bis zur Höhe der Bausparsumme vorgenommen hat. Dass in diesem Falle grundsätzlich auch eine ordentliche Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse möglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, Az.: 9 U 151/11, zitiert nach Juris), steht dem nicht entgegen. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB regelt Fälle, in denen die Parteien eine Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse auch für den Fall ausgeschlossen haben, wenn der Bausparer den Vertrag bis zur Bausparsumme angespart hat. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB begrenzt dann die Auswirkungen einer solchen – im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässigen – Vereinbarung.
21Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall hat die Beklagte angesichts der Gestaltung des streitgegenständlichen Bausparvertrages das Darlehen des Klägers nicht seit zehn Jahren vollständig empfangen. Die Bausparkasse hat beim streitgegenständlichen Bausparvertrag bei Zuteilungsreife das Darlehen des Bausparers noch nicht vollständig empfangen. Die Parteien haben nicht vereinbart, dass der Kläger das Bauspardarlehen abnehmen muss, sobald der Bausparvertrag zuteilungsreif geworden ist. Gemäß § 11 Abs. 1 lit. b.) ABB 7 ist eine Zuteilung, je nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen, bei einem Bausparguthaben von 30 %, 35 %, 40 %, 45 % oder 50 % der Bausparsumme möglich. Bereits diese Variabilität der einzuzahlenden Beträge steht der Annahme entgegen, die Zuteilungsreife könne mit dem vollständigen Darlehensempfang gleichgestellt werden. Die Parteien haben überdies diesen einzuzahlenden Betrag in § 11 Abs. 1 lit. b.) ABB 7 ausdrücklich als „Mindestsparguthaben“ bezeichnet. Gemäß § 5 Abs. 1 ABB 7 ist der Bausparer bis zum Erreichen des „Mindestguthabens“ zur monatlichen Zahlung von 5 Promille der Bausparsumme verpflichtet. Bereits aus der Bezeichnung als „Mindestguthaben“ im Vertrag ergibt sich, dass er zu weiteren Einzahlungen berechtigt ist. Die Bezeichnung als „Mindestsparguthaben“ steht gleichfalls gemäß §§ 133, 157 BGB einer Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen entgegen, dass ein „vollständiger Empfang“ der Zahlungen des Bausparers vorliegt, wenn die Mindestsparsumme erreicht wird. Das Minimum kann nicht als Ganzes angesehen werden, wenn weitere Zahlungen zulässig sind. Die Beklagte hat beim streitgegenständlichen Bausparvertrag das Darlehen des Klägers erst vollständig empfangen, wenn er die komplette Bausparsumme angespart hat. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Die vereinbarte Bausparsumme beträgt 33.000,- DM, was gemäß Art. 14 VO (EG) Nr. 974/98 ab dem 01.01.2002 als Bausparsumme von 16.872,63 € anzusehen ist. Das Guthaben des Klägers beträgt nur 12.423,46 €. Entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung kann die fehlende Verpflichtung des Klägers, nach Erreichen des Mindestguthabens weitere Einzahlungen zu leisten, keine andere Bewertung rechtfertigen. Die Zinszahlungen der Beklagten werden nicht an den Kläger ausgeschüttet, sondern dessen Bausparguthaben gutgeschrieben. Bereits deswegen wird die Bausparsumme irgendwann zwingend erreicht. Überdies kann die Beklagte gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 ABB 7 i.V.m. § 9 Abs. 1 BauSparkG ihre AGB mit Genehmigung der BaFin, aber auch ohne Einverständnis des Klägers ändern und insofern einseitig eine Einzahlungspflicht des Bausparers begründen (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2015, Az.: 7 O 126/15, Juris-Rn. 33; Weber ZIP 2015, 961, 966).
22II.
23Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € geltend macht.
24Der Kläger macht insoweit kein eigenes Recht geltend, weil ein etwa bestehender Ersatzanspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf seine Rechtsschutzversicherung übergegangen ist (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2008, 1347). Die Rechtsschutzversicherungsgesellschaft des Klägers, deren Name nicht vorgetragen worden ist, hat unbestritten die außergerichtlichen Anwaltskosten gezahlt. Dass der Anspruch an den Kläger rückabgetreten worden wäre, behauptet dieser selbst nicht.
25Die – von Amts wegen anhand des Parteivorbringens zu prüfenden (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 51, Rn. 32) – Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft des Klägers für dessen Rechtsschutzversicherungsgesellschaft liegen jedoch nicht vor. Die gewillkürte Prozessstandschaft ist nur dann zulässig, wenn der Prozessstandschafter vom Rechtsinhaber zur Prozessführung ermächtigt worden ist und der Prozessstandschafter ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse hat, das fremde Recht geltendzumachen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 51, Rn. 33, 34 m.w.N.). Bereits eine Ermächtigung zur Geltendmachung der Forderung, erst recht auf Zahlung an sich selbst, wird nicht hinreichend vorgetragen. Doch selbst wenn eine solche vorläge, wäre die gewillkürte Prozessstandschaft vorliegend unzulässig (a.A. offenbar Pröllss/Martin/Armbrüster, VVG, 28. Aufl. 2010, § 17 ARB 2008 II, Rn. 67 ohne nähere Begründung). Es fehlt an einem rechtsschutzwürdigen Interesse des Klägers, das Recht seiner Rechtsschutzversicherung geltendzumachen. Ein solches Interesse besteht nur dann, wenn die Entscheidung über das fremde Recht die eigene Rechtslage des Prozessstandschafters beeinflusst (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 51, Rn. 34). Daran fehlt es vorliegend. Es ist auf die Rechtsstellung des Klägers ohne Einfluss, ob dessen Rechtsschutzversicherungsgesellschaft die von ihr gezahlten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägervertreters von der Beklagten erstattet erhält. Dass der Kläger vertraglich zur Rückzahlung der Versicherungsleistung an die Rechtsschutzversicherung verpflichtet wäre, wenn er den Ersatzanspruch nicht beitreibt, ist nicht hinreichend dargetan. Eine entsprechende Vereinbarung wäre auch gemäß § 87 VVG unwirksam, weil eine unzulässige Abweichung von § 86 Abs. 2 S. 1 VVG vorläge. Aus § 86 Abs. 2 S. 1 VVG ergibt sich, dass es Sache des Versicherers und nicht des Versicherungsnehmers ist, die übergegangenen Ansprüche beizutreiben. Der Versicherungsnehmer ist lediglich zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die Versicherungsgesellschaft die Forderung beizutreiben versucht. Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 108/91, zitiert nach Juris) ergibt sich nichts anderes. Entgegen der vom OLG Köln vertretenen Auffassung (OLG Köln NJW-RR 1994, 27, 28), reicht das allgemeine Interesse, seinen Versicherungsvertrag möglichst „schadenfrei“ zu halten, nicht aus. Einer solchen Auslegung steht die den §§ 86, 87 VVG zu entnehmenden gesetzliche Wertung entgegen, dass die Versicherungsgesellschaft zur Beitreibung verpflichtet ist. Faktisch würde die Zulassung der Prozessstandschaft in diesen Fällen nämlich dazu führen, dass entgegen der gesetzlichen Wertung stets der Versicherungsnehmer die Regressforderung beitreiben muss.
26III.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 Fall 2 ZPO.
28IV.
29Streitwert: bis 6.000,00 €.
30Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach dem klägerischen Interesse am Fortbestand des streitgegenständlichen Bausparvertrages. Bei Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Vertragsauflösung durch einseitige Gestaltungserklärung ist das klägerische Interesse an der Leistungspflicht des Beklagten maßgeblich (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn. 6022). Dies ergibt sich bei dem streitgegenständlichen Bausparvertrag zum einen aus dem Darlehensbetrag, den der Kläger noch beanspruchen kann und zum anderen aus seinem Interessen an den Guthabenzinsen, die ihm vertragsmäßig zustehen. Der Darlehenssumme, die er beanspruchen kann, beträgt 4.449,17 € (16.872,63 € minus 12.423,46 €). Die jährliche Zinssumme beim Vertragszins von 2,5 % p.a. für das Guthaben von 12.423,46 € beträgt 310,59 €. Gemäß § 9 ZPO ist insoweit der Betrag von 3 ½ Jahren maßgeblich, was 1.087,07 € ergibt. Ein Abschlag ist vorliegend nicht vorzunehmen. Bei Feststellungsklagen hinsichtlich der Unwirksamkeit der Kündigung eines Darlehens ist der anzusetzende Wert grundsätzlich der volle Betrag der betroffenen Darlehenssumme (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn. 6022).
31Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung:
32Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
33(Unterschriften)
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Kleve Urteil, 22. März 2016 - 4 O 74/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Kleve Urteil, 22. März 2016 - 4 O 74/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandgericht Kleve Urteil, 22. März 2016 - 4 O 74/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.
(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Kollektiv).
(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum, - 2.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, - 3.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden, - 4.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude entspricht, - 5.
Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten, - 6.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 eingegangen worden sind, - 7.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen.
(4) Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der Quotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüberschuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an Bauspareinlagen. Der kollektiv bedingte Zinsüberschuss ist die Summe der Erträge aus Bauspardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zinsaufwands für Bauspareinlagen.
(5) Zuteilung ist die Bereitstellung des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen.
(6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen.
(7) Kollektivmittel sind die Summe aus Bauspareinlagen und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.
(8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des Bausparvertrages bis zur Zuteilung.
(9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.
(10) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der mit der Beklagten abgeschlossene Bausparvertrag des Klägers mit der Vertragsnummer 28 076 8340 vom 19.05.1988 über den 24.07.2015 hinaus fortbesteht.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.947,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
Gründe
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind Eheleute und schlossen am 2./6.8.1999 bei der E AG zwei Bausparverträge mit einer Bausparsumme von jeweils 50.000 DM (25.564,59 €) ab. E AG fusionierte später mit der B AG zur B AG, der Beklagten. Die Bausparverträge der Kläger haben (nunmehr) die Nrn. 44854891 und 44855096. Grundlage der beiden Bausparverträge waren die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB).
3Die Präambel der ABB lautet:
4„Bausparen ist das zielgerichtete Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist.“
5Gem. § 3 (1) wird das Bausparguthaben mit 2,00 % jährlich verzinst, nach § 9 (1) beträgt der jährliche Zinssatz für das Bauspardarlehen 4,90 %. In § 10 heißt es:„ Die Bausparkasse kann das Darlehen nur dann zur sofortigen Rückzahlung kündigen, wenn (…)“. Im Folgenden werden einzelne Kündigungsgründe aufgezählt.
6Wegen der Einzelheiten wird auf die ABB, vorgelegt durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 17.10.2014, Bl. 11 ff. d. A., ergänzend Bezug genommen.
7Der Bausparvertrag mit der Nr. 44854891 war am 31.5.2002 zuteilungsreif, der Bausparvertrag mit der Nr. 44855096 war am 30.4.2002 zuteilungsreif. Die Kläger nahmen das Darlehen bis heute nicht in Anspruch, besparten die Verträge aber weiter. Zudem äußerten sie gegenüber der Beklagten, dass sie überlegten, die Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt zur Finanzierung von Renovierungsarbeiten und einem Hauskauf in Anspruch zu nehmen, taten dies in der Folge jedoch nicht. Zum 31.12.2013 betrug das Sparguthaben für den Vertrag mit der Nr. 44854891 20.573,18 € und für den Vertrag mit der Nr. 44855096 16.290,66 €. Die Beklagte kündigte beide Verträge mit Schreiben vom 19.5.2014 mit 6-monatiger Kündigungsfrist.
8Die Kläger sind der Ansicht, dass die Kündigungen der Beklagten nicht wirksam seien. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, die Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, die Gewährung eines Darlehens sei grundsätzlich bis zur Erreichung der vollständigen, vertraglich vereinbarten Bausparsumme möglich. Die Beklagte habe jedenfalls gegenüber den Klägern solange auf das Kündigungsrecht verzichtet, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich ist und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfüllt. Die Tatsache, dass die Kläger als Bausparer nicht verpflichtet gewesen waren, nach Zuteilung das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, ergebe sich im Übrigen auch aus den §§ 12 und 14 ABB. Erst wenn der Bausparer die vertraglich vereinbarte Bausparsumme vollständig angespart hat, sei die Gewährung eines Bauspardarlehens nicht mehr möglich. Da die Rollen von Darlehensgeber und Darlehensnehmer vor Zuteilung des Bauspardarlehens vertauscht seien, hätten die Kläger als Darlehensgeber nach den ABB durch Änderung der Wahl des Tarifes den Sollzinssatz einseitig ändern können. Aus diesem Grund liege kein gebundener Sollzinssatz im Sinne von § 498 Abs. 5 BGB vor, so dass diese Vorschrift bereits deshalb nicht zur Anwendung komme. Die ABB würden zudem der Bausparkasse nur unter sehr engen Voraussetzungen ein Kündigungsrecht geben. Ein Kündigungsrecht außerhalb der Bedingungen hätte den Klägern bei Abschluss der Bausparverträge mitgeteilt werden müssen. Die Tatsache, dass die Bausparverträge für die Bausparkassen aufgrund der geänderten Zinslage nicht mehr wirtschaftlich interessant seien, könne ebenfalls kein Kündigungsrecht rechtfertigen. Der Empfang der Darlehensvaluta könne überdies nicht willkürlich auf den Zeitpunkt der ersten Zuteilungsreife festgelegt werden.
9Die Kläger beantragen,
10festzustellen, dass die bei der Beklagten bestehenden Bausparverträge Nr. 44854891 und 44855096 der Kläger über den 19.11.2014 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbestehen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten dadurch, dass sie das Darlehen seit über zehn Jahren nicht in Anspruch genommen haben, gezeigt, dass sie an einem Darlehen nicht mehr interessiert seien, sondern die Bausparverträge nur als günstigen Sparverträge verstünden. Sie ist der Ansicht, dass die §§ 488 ff. BGB auch auf Bausparverträge anwendbar seien; diese würden die ABB ergänzen. In der Ansparphase sei sie, die Beklagte, als Darlehensnehmerin anzusehen, mit Eintritt der Zuteilungsreife hätten die Kläger das Darlehen i.S.v. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zudem vollständig erhalten, unabhängig davon, ob sie das Darlehen in Anspruch nehmen oder nicht.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Die Kläger haben gemäß § 256 Abs. 1 ZPO das erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte bereits angekündigt hat, das Darlehen an die Kläger zurückzuzahlen, wodurch diesen Zinseinbußen drohen. Es besteht auch keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit, weil die Kläger keine Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen, sondern lediglich dessen Bestehen bestätigt haben wollen. Der Antrag ist auf Feststellung, dass die Verträge über den 19.11.2014 hinaus zu unveränderten Konditionen bestehen, gerichtet, da die Kündigung der Beklagten vom 19.05.2014 aufgrund der sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 19.11.2014 erfolgte
18Die Klage ist jedoch unbegründet, die Beklagte konnte die Verträge wirksam gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum 19.11.2014 kündigen. Die Voraussetzungen des Kündigungsrechts nach dieser Vorschrift sind, dass es sich um ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz handelt und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens 10 Jahre vergangen sind.
19Die Vorschriften über Darlehen, §§ 488 ff. BGB, gelten auch für Bausparverträge. Die Kammer schließt sich der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach ein Bausparvertrag einen einheitlichen Darlehensvertrag darstellt, bei dem zunächst der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen ist und die Parteien sodann mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (vgl. Staudinger/ Mülbert 2010, § 488 Rn 539 ff. m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.10.2011, Az.: 9 U 151/11; LG Aachen, Urt. v. 26.06.2014, Az.: 1 O 78/14). Es handelt sich daher um einen einheitlichen Vertrag mit zwei Stufen. Der Bausparer spart bis zur Zuteilungsreife ein Guthaben an, hierfür erhält er die vereinbarte Guthabenverzinsung. Nach Zuteilung kann der Bausparer bestimmungsgemäß das Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen. Damit ist der Bausparvertrag auch bereits in der Ansparphase als Darlehensvertrag zu qualifizieren.
20Der Kündigungsgrund nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann als gesetzliches Kündigungsrecht auch neben die Vorschriften der ABB treten. In den ABB der Beklagten sind die Kündigungsgründe der Beklagten als Bausparkasse nur in § 10 geregelt, die zum einen die gesetzlichen Kündigungsgründe nicht explizit ausschließen und sich im Übrigen nur auf die Zeit nach der Darlehensgewährung beziehen, für die Zeit davor also gerade nicht gelten. Da der hier in Rede stehende Kündigungsgrund gesetzlich normiert ist, bedurfte es zudem keiner ausdrücklichen Erwähnung bei Abschluss der Verträge.
21Gem. § 489 Abs. 5 BGB ist der Sollzinssatz der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Gebunden ist der Zinssatz dann, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Vorliegend betrug der festgelegte Zinssatz für das Bausparguthaben 2,00 % jährlich, § 3 Abs. 1 ABB, der Zinssatz für das Bausparspardarlehen sollte gem. § 9 Abs. 1 der ABB 4,90 % jährlich betragen. Die Kläger hatten lediglich die Möglichkeit, den Zinsbonus durch angepasste Zahlungen zu verändern, ein Tarifwechsel mit anderem Zinssatz war aber – entgegen der Auffassung der Kläger - nach den ABB gerade nicht vorgesehen.
22Nach Auffassung der Kammer steht in einem Bausparfall der vollständige Empfang der Darlehensvaluta i.S.d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB der eintretenden Zuteilungsreife gleich. Da die Zuteilungsreife beider Verträge im Jahr 2002 eintrat, waren zum Zeitpunkt der Kündigung im Jahr 2014 bereits mehr als 10 Jahre vergangen.
23Diese Beurteilung und Auffassung folgt aus der besonderen Konstruktion des Bausparvertrages. Auch wenn es dem Bausparer grundsätzlich freisteht, das Darlehen nach Zuteilungsreife abzurufen oder nicht, rechtfertigt sich die Anwendung der Norm aufgrund ihres Sinns und Zwecks. Denn Zweck der Vorschriften des § 489 BGB ist es, einen Interessenausgleich zu schaffen und den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen. Auf diese Weise sollen marktgerechte Zinsen ermöglicht werden (vgl. Palandt – Weidenkaff, BGB 74. Aufl., 2015, § 489 Rn 1).
24Diese Überlegungen greifen auch zugunsten der beklagten Bausparkasse, die während der Ansparphase als Darlehensnehmerin einzuordnen ist. Wie sich aus Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Ratio der Vorschrift ergibt, ist das Kündigungsrecht nicht auf Verbraucher beschränkt (vgl. Staudinger - Mülbert 2010, § 488 Rn 549 ff., Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkredit-RL, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienst-RL sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, BT-Drucks 16/11643, 74).
25Die Anknüpfung an den Eintritt der Zuteilungsreife als Äquivalent zu dem in der Norm vorgesehenen vollständigen Empfang des Darlehensbetrages erscheint auch interessengerecht. Bei Bausparverträgen steht - eben aufgrund der Tatsache, dass der Bausparer nicht zum Abruf des Darlehens verpflichtet ist - kein an die Bausparkasse zu entrichtender Darlehensbetrag fest, an dem man sich für den Zeitpunkt in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB orientieren könnte. Dies rechtfertigt es jedoch gerade nicht, die Dauer der Ansparphase in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers zu stellen, da die überlange Besparung eines Bausparvertrages nicht dem Zweck des Bausparens, nämlich der Erlangung eines zinsgünstigen Darlehens (vgl. Präambel der ABB), entspricht. Das Erreichen der Bausparsumme als Anknüpfungspunkt erscheint daher zu spät angesiedelt, da dies zugleich bedeuten würde, dass eine Darlehensgewährung überhaupt nicht mehr in Betracht kommt, der Bausparvertrag aber – nach seiner eingangs dargelegten Struktur - gerade aus zwei Stufen besteht. Als sachgerechter Anknüpfungspunkt bleibt daher der Zeitpunkt des Eintritts der Zuteilungsreife. (Vgl. auch Staudinger - Mülbert 2010, § 488 Rn 549 ff.; Mülbert/ Schmitz in FS Horn 2006, 777, 785, 787; LG Mainz, Urt. v. 03.07.2014, Az.: 5 O 1/14; a.A. Münchener Kommentar - Berger, Vor § 488 Rn 29, der der Bausparkasse ein gesetzliches Kündigungsrecht lediglich aus § 490 BGB einräumt, allerdings ohne weitergehende Begründung).
26Die Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt (Urt. v. 22.02.2013, Az.: 2-21 O 69/12) und nachgehend des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss v. 02.10.2013, Az.: 19 U 106/13) stehen dieser Wertung nicht entgegen. Die Gerichte hatten die Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zwar für den dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt abgelehnt, allerdings vorwiegend mit der Begründung, dass kein gebundener Sollzinssatz i.S.d. Norm vorlag, da gemäß der dort geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse der Bausparer die Zinssätze in der Ansparphase jederzeit durch Tarifänderungen selbstständig ändern konnte – was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Da in der dortigen Konstellation die vereinbarte Bausparsumme erreicht war, bejahten die Gerichte aber eine Anwendung von § 488 Abs. 3 BGB. Letzteres nahm ebenfalls das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 14. 10.2011, Az.: 9 U 151/11, an. Hierauf kommt es jedoch – nach den obigen Ausführungen – für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an.
27Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
28Streitwert: 51.129,18 €
29
Dr. Q |
Richterin G3 ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung gehindert Dr. Q |
T2 |
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. August 2011 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses.
Gründe
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen betreffen, sowie die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die Genehmigung kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden, sofern die Änderungen und Ergänzungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Bausparer erforderlich erscheinen. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 oder der nach § 10 in Konkretisierung des § 5 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht vorliegen. Sonstige Änderungen und Ergänzungen sind der Bundesanstalt mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten anzuzeigen.
(2) Erscheint die Erfüllung der von der Bausparkasse in den Bausparverträgen übernommenen Verpflichtungen nicht mehr gewährleistet, so kann die Bundesanstalt verlangen, daß die Bausparkasse die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ändert. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Bundesanstalt, unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 46 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, der Bausparkasse den Abschluß neuer Verträge verbieten.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.