Landgericht Kiel Urteil, 22. März 2013 - 11 O 295/12

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2013:0322.11O295.12.0A
bei uns veröffentlicht am22.03.2013

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 30.635,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren von der Beklagten Rückzahlung bezahlten Entgelts.

2

Mit notariellem Grundstückskaufvertrag des Notars … vom 25.11.2011 erwarb die Klägerin zu 1.) von der Beklagten einen 50/100 Miteigentumsanteil an dem Grundstück K-weg … in H.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Kaufvertrages in der Anlage K 1 Bezug genommen.

3

Mit Datum vom 12.11.2011 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Dienstleistungsvertrag. Nach diesem Dienstleistungsvertrag erhielt die Beklagte den Auftrag, die unter Ziffern 1 – 26 des Vertrages im Einzelnen aufgeführten Leistungen zu einem Entgelt in Höhe von 37.727,59 € brutto zu erbringen. Diesen Betrag zahlten die Kläger im späteren Verlauf an die Beklagte.

4

Ziel des Dienstleistungsvertrages war die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem von der Klägerin zu 1.) erworbenen Grundstück. Zur Sicherstellung ihrer Rechte aus dem Dienstleistungsvertrag ließ sich die Beklagte von den Klägern einen Wechsel in Höhe von 37.727,59 € unterzeichnen. Ferner ließ sich die Beklagte mit gesondertem Abtretungsvertrag sämtliche derzeitigen und zukünftigen Darlehensauszahlungsansprüche der Kläger gegen die BHW Bausparkasse uneingeschränkt und unwiderruflich abtreten in Höhe eines Betrages von 85.000,-- €. In gleicher Höhe ließ sich die Beklagte eine Grundschuld an dem Grundstück der Klägerin zu 1.) bestellen. In der Folgezeit erfolgte die Errichtung des Doppelhauses. Für ihre über den Dienstleistungsvertrag hinausgehende Tätigkeit wie z.B. die Vermittlung einer Finanzierung und andere Tätigkeiten erstellte die Beklagte ihre Rechnung vom 11.09.2012 über 39.874,16 € (Anlage K 13), die sie mit Schreiben vom 14.11.2012 und 28.11.2012 jeweils zur Bezahlung anmahnte.

5

Die Kläger sind der Ansicht, die von der Beklagten den Klägern aufgebürdete Vertragsgestaltung sei sittenwidrig. Außerdem rechtfertige die im Dienstleistungsvertrag zugesagte Leistung nicht im Ansatz eine derartige Vergütung, wie sie verlangt werde. Selbst wenn die Beklagte alle Architekten- und Tragwerksplanungsleistungen aus dem Dienstleistungsvertrag erbracht hätte, sei unter Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten von lediglich 64.533,-- € allenfalls ein Honorar in Höhe von 7.092,12 € gerechtfertigt. Da die Beklagte von den Klägern insgesamt 37.727,59 € erhalten habe, sei sie um 30.635,47 € überzahlt. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass eigentlich die Bausumme beider Doppelhaushälften zusammenzurechnen wären und daraus das Honorar zu ermitteln wäre, so dass sich anteilig bei beiden Parteien des Doppelhauses ein wesentlich geringerer Betrag errechnen würde. Eventuelle geringfügige Dienstleistungen, die die Beklagte vielleicht behaupten werde, wären auf jeden Fall mit der Differenz abgedeckt.

6

Die Kläger beantragen,

7

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu zahlen 30.635,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2012;

8

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Zinsen zu zahlen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz auf sämtliche durch die Kläger eingezahlten Gerichtskostenvorschüsse und Auslagen, Vorschüsse gemäß §§ 12, 17 i.V. mit § 34 GKG ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Einzahlung bis zum Tag vor Eingang des Festsetzungsantrages gemäß § 104 ZPO oder im Falle des § 105 Abs. 3 ZPO bis zum Tag vor Verkündung des Urteils oder bis einen Tag vor Eingang der erfolgten Rückzahlung solcher Vorschüsse durch das Gericht.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte behauptet, sie sei nicht als Architekt oder Ingenieur für die Kläger tätig geworden sondern als Baubetreuerin, die einen ganzen Strauß von Leistungen im Zusammenhang mit der von den Klägern beabsichtigten Errichtung einer Doppelhaushälfte erbracht habe. Vielmehr seien die Kläger als Eigenunternehmer aufgetreten, hätten also eine Baumaßnahme letztlich in eigener Regie geplant und durchgeführt, wobei die Beklagte ihnen durchgängig bei Planung, Durchführung und Organisation ihres Bauvorhabens behilflich gewesen sei. Hierfür habe sie einen Honoraranspruch vereinbart und vereinnahmt. Die Architektenleistungen, die den Klägern im Zusammenhang mit der Errichtung ihres Bauvorhabens zur Verfügung gestellt worden seien, habe die Beklagte selbst in Auftrag gegeben und entsprechend bezahlt. Diese Kosten habe sie in ihrer Honorarbemessung berücksichtigt. Ihre Unterlagen, die für die Erstellung einer Doppelhaushälfte erforderlich seien, habe die Beklagte selbst eingekauft und den Klägern zur Verfügung gestellt. Ferner habe sie den Klägern einen Bauleiter vorgeschlagen und insoweit eine Dienstleistung vermittelt. Schließlich habe sie den Klägern eine Finanzierung verschafft und den Klägern zunächst aus eigenen Mitteln ein Darlehen zur Verfügung gestellt. Dabei hätten die Kläger jeden einzelnen Überweisungsauftrag selbst unterzeichnet und die Auszahlungen veranlasst. Die Berechnung des Honorars durch die Kläger nach der HOAI sei nicht richtig. Die errichtete Doppelhaushälfte habe einen Verkehrswert von ca. 240.000,-- €. Angesichts von anrechenbaren Baukosten in dieser Größenordnung hätten die Kläger für Architektenleistungen in den Leistungsphasen 1 – 4 und bei Zugrundelegung der Honorarzone 3 sowie der Kosten für die Statik und Schallschutz und Wärmeschutznachweis ca. 30.000,-- € zahlen müssen. Für die Finanzierungsbeschaffung hätten die Kläger bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen wie z.B. seitens der Investitionsbank bis zu 4,5 % der Baukosten zahlen müssen, hier wäre ein Betrag bis ca. 12.700,-- € (incl. Mehrwertsteuer) herausgekommen. Aufgrund der Tatsache, dass die Kläger einen nicht unerheblichen Teil der Vergütung der Beklagten nunmehr zurückfordern, habe die Beklagte vorsorglich die Dienstleistungen, die sie über den Vertrag (Anlage K 2) hinausgehend abgerechnet habe, gesondert in Rechnung gestellt. Die Rechnung vom 11.09.2012 sei also für den Fall gemacht worden, dass die Beklagte verpflichtet werden würde, die von den Klägern erhaltenen Beträge teilweise zurückzuzahlen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist mit dem Zahlungsantrag begründet; der Feststellungsantrag ist unbegründet.

14

Die Beklagte ist verpflichtet, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 30.635,47 € zu zahlen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. m § 138 Abs. 1 BGB.

15

Der Dienstleistungsvertrag vom 12.11.2011 ist gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt, weil sein Inhalt mit grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung unvereinbar ist. Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet dies die Sittenwidrigkeit. Ein solches Missverhältnis liegt in der Regel vor, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um rund 100 % übersteigt. Dies ist hier der Fall.

16

Tatsächlich hat die Beklagte nach dem Inhalt des Dienstleistungsvertrages nichts anderes als Architekten- und Ingenieurleistungen verkauft. Schon die Bezeichnung als Dienstleistungsvertrag kommt hierbei einer Täuschung nahe. Ausschlaggebend ist insoweit allerdings, dass die Beklagte die Kläger über die üblichen Preise für Architekten- und Ingenieurleistungen getäuscht hat. Nach der von der Beklagten selbst vorgelegten Anlage B 2 hat sie den Klägern vorgespiegelt, für Architektenleistungen sei ein Betrag in Höhe von 31.703,86 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 6.023,73 € üblich und angemessen. Dies ist schlicht Unsinn. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte ernsthaft die Behauptung aufstellt, dass der von ihr behauptete Verkehrswert in Höhe von 240.000,-- € für die Doppelhaushälfte mit den anrechenbaren Baukosten gleich zu setzen sei. § 4 der HOAI 2009 sieht dies eindeutig anders. Danach sind anrechenbare Kosten die Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Weiter nimmt § 4 HOAI Bezug auf die DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008. Mit dem von der Beklagten behaupten Verkehrswert hat dies alles nichts zu tun.

17

Mangels anderer Anhaltspunkte kommt damit allenfalls der in der ebenfalls von der Beklagten stammenden Anlage K 3 genannte Wert für das Haus in Höhe von 64.533,-- € in Betracht. Selbst wenn man die Nebenkosten in Höhe von 12.000,-- € ohne die darin enthaltene Mehrwertsteuer für die Architektenkosten und die Eigenleistungen addiert, käme man allenfalls auf anrechenbare Kosten in Höhe von 85.000,-- €. Unter Berücksichtigung der Leistungsphasen 1 – 4 käme damit ein Prozentsatz vom Honorar in Höhe von allenfalls 27 % in Betracht. Unter Berücksichtigung der Honorarzone 3 für durchschnittliche Planungsanforderungen und des Höchstsatzes aus der Honorarzone 3 in Höhe von 15.796,-- € für anrechenbare Kosten in Höhe von 100.000,-- € ergibt sich im Wege der Interpolation bei anrechenbaren Kosten in Höhe von 85.000,-- € ein Honorar in Höhe von 13.426,60 € durch 100 mal 27 gleich 3625,00 €. Dazu kommen die Statikleistungen mit 62 % des Honorars nach § 50 HOAI in Höhe von 7217,30 € und nach § 287 ZPO geschätzte 1.000,00 € für Wärmeschutznachweis und sonstige Leistungen. Daraus ergibt sich ein maximales Gesamthonorar für die Leistungen nach dem Dienstleistungsvertrag in Höhe von 11.842,30 € netto, entsprechend 14.092,34 € brutto. Das bereits von den Klägern an die Beklagte gezahlte Honorar übersteigt diesen Betrag um mehr als das Doppelte, nämlich um das 2,68fache. Der Dienstleistungsvertrag ist damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung der Mindestsätze in der Honorarzone 3 und des Umstandes, dass eigentlich das Gesamthonorar für beide Doppelhaushälften zur Hälfte anzusetzen ist.

18

Es kann dahinstehen, ob die Ansicht der Beklagten richtig ist, dass das Preisgefüge der HOAI auf sie nicht anzuwenden sei, weil sie selbst nicht Architektin oder Ingenieurin sei sondern als Baubetreuerin tätig sei. Denn die Beklagte hat mit dem Dienstleistungsvertrag lediglich Architekten- und Ingenieurleistungen in Auftrag genommen und hierfür ein Honorar verlangt. Das für diese Leistungen bezahlte Honorar ist – wie geschehen - mit dem üblichen, nach der HOAI berechneten Honorar zu vergleichen. Es kommt hinzu, dass die Beklagte ihre behaupteten und wohl auch teilweise durchgeführten weiteren Leistungen, wie z.B. die Beschaffung einer Baufinanzierung, mit Rechnung vom 11.09.2012 gegenüber den Klägern gesondert in Rechnung gestellt hat. Die Beklagte unterscheidet damit selbst zwischen den Leistungen nach Dienstleistungsvertrag und ihren weiteren Leistungen.

19

Soweit die Beklagte hierzu behauptet hat, die Rechnung sei nur für den Fall aufgemacht worden, dass die Beklagte verpflichtet werden würde, die von den Klägern erhaltenen Beträge teilweise zurückzuzahlen, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu dem Inhalt der Rechnung und insbesondere auch zu den beiden Mahnschreiben vom 14.11.2012 und vom 28.11.2012. Eine nur vorsorglich gestellte Rechnung muss man nicht anmahnen. Außerdem ist das Anschreiben zu der Rechnung vom 11.09.2012 aus der Anlage K 13 für sich sprechend. Es heißt dort nämlich wörtlich:

20

„Wir werden voraussichtlich gegen Sie über den Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen, d.h. wir werden aufgrund der uns vorliegenden abstrakten vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuld (notarielle Urkunde) gegen Sie Zwangsmaßnahmen einleiten. Sie können derartige Maßnahmen durch fristgerechte Zahlung abwenden, oder durch eine verbindliche schriftliche Erklärung ihrerseits vorerst aussetzen, aus welcher hervorgeht, dass sie bezüglich ihrer durch den Rechtsanwalt angedeuteten Rückforderungen der von ihnen bereits an uns bezahlten Beträge verzichten und verbindlich in gütliche außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit uns eintreten werden.“

21

Die Beklagte verlangt mit anderen Worten fristgerechte Zahlung, sonst erfolgt die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld. Sie bietet lediglich eine Aussetzung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für den Fall an, dass die Kläger auf Rückforderung verzichten und in Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten eintreten. Dies kann bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass die Beklagte hinsichtlich des weiteren Forderungsbetrages in Höhe von 39.874,16 €, der mit der Rechnung vom 11.09.2012 geltend gemacht wird, außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zu führen bereit ist. Also lediglich über die zusätzlich von den Klägern noch zu zahlenden Beträge. Dass die gestellte Rechnung vom 11.09.2012 nur für den Fall gelten soll, dass die Beklagte verpflichtet werden würde, von den Klägern erhaltende Beträge teilweise zurückzuzahlen, ergibt sich aus dem Schreiben und der Rechnung vom 11.09.2012 gerade nicht. Die Beklagte begehrt damit über die bereits erhaltenen 37.727,59 € die Zahlung weiterer 39.874,16 €, mithin insgesamt 77.601,75 €.

22

Es ist nicht ersichtlich dass eine Vergütung in dieser Höhe berechtigt sein könnte. Die Rechnung der Beklagten vom 11.09.2012 enthält insoweit lediglich fantasievolle Auflistungen unterschiedlicher Positionen. So erschließt sich bereits nicht, warum es zulässig sein sollte, eine Provision in Höhe von 4,5 % vom Verkehrswert für die Vermittlung einer Finanzierung berechnen zu dürfen. In Betracht käme hier allenfalls ein bestimmter Prozentsatz in Höhe des vermittelten Darlehens. Eine Bearbeitungsgebühr für die Vermittlung eines Kontokorrentdarlehens kann die Beklagte ohnehin nicht beanspruchen, da sie eine entsprechende Vereinbarung mit den Klägern nicht getroffen hat. Die Berechnung der Beträge für Kreditablösungen ist nicht nachvollziehbar, da dies offensichtlich im Zusammenhang mit der Finanzierungsvermittlung erfolgt ist. Überwiegend nicht nachvollziehbar sind auch die Positionen 4 – 11, die jeweils wohl nach Aufwand abgerechnet werden sollen, ohne dass dieser aber aus der Rechnung zu entnehmen ist. Es ist auch relativ erstaunlich, dass allein für die Beschaffung eines Bauleiters, welches normalerweise durch einen einzigen Anruf zu erledigen ist, ein Betrag von 3.418,17 € netto nach Arbeitszeitwerten in Rechnung gestellt wird.

23

Da der Dienstleistungsvertrag vom 12.11.2011 nichtig ist, ist er nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung abzuwickeln. Damit hat die Beklagte die von den Klägern erhaltene Vergütung zurückzuzahlen. Von dem gezahlten Gesamtbetrag ziehen die Kläger die nach ihrer Auffassung höchstens geschuldeten Kosten für Planungsleistungen in Höhe von 7.092,12 € ab, so dass sich ein Rückforderungsanspruch in Höhe von noch 30.635,47 € ergibt.

24

Soweit der Beklagten möglicherweise weitergehende Bereicherungsansprüche gegen die Kläger aufgrund der erbrachten Architekten- und  Ingenieurleistungen zustehen, steht der Geltendmachung dieser weitergehenden Ansprüche § 817 Satz 2 BGB entgegen.

25

Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Mit dem Feststellungsantrag begehren die Kläger letztlich, dass die Beklagte verpflichtet ist, Zinsen auf die Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen, die den Klägern entstehen und die nicht nach den §§ 91, 104 ZPO zu erstatten sind. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich allerdings um eine abschließende Regelung. Deshalb sind Zinsen auf geleistete Gerichtskostenvorschüsse nicht nach § 286 BGB als Verzugsschaden zu ersetzen.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.

(3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

(1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen in Textform vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden.

(3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

(4) Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.