Landgericht Karlsruhe Urteil, 14. Jan. 2014 - 9 S 396/12

bei uns veröffentlicht am14.01.2014

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 08.08.2012 - 9 C 46/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um (restliche) Mietwagenkosten der Klägerin als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall vom 26.11.2010. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 ZPO.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten i.H.v. 757,41 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat sich das Amtsgericht, der Rechtsprechung der Kammer folgend, auf eine Schätzung des gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuldeten Normaltarifs auf der Grundlage des Mittelwerts der sich aus dem gewichteten Mittel/Modus des jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegels einerseits und der zeitlich einschlägigen Fraunhofer-Liste andererseits ergebenden Werte gestützt. Von dem geschätzten Mittelwert hat das Amtsgericht ersparte Aufwendungen von 5% abgezogen. Abzüglich der bereits vorgerichtlich geleisteten Zahlung von 1.156 EUR ergab sich der ausgeurteilte Netto-Betrag. Mit dem Einwand, es hätte billigere Anmietungsmöglichkeiten gegeben, könne die Beklagte, so das Amtsgericht, nicht gehört werden. Die Klägerin habe den von der Zeugin Q. abgeschlossenen Vertrag jedenfalls genehmigt und sei damit aktivlegitimiert. Wegen der Einzelheiten der Urteilsgründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 24.08.2012 zugestellt wurde, richtet sich die am 05.09.2012 eingegangene Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag, wonach der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage ungeeignet sei, und verweist auf eine eigene Internetrecherche mit dem Ergebnis eines durchschnittlichen Anmietpreises von 847,64 EUR netto. Hierbei handele es sich um den ortsüblichen Normaltarif. Außerdem stützt sich die Beklagte auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Schätzungsgrundlage des Amtsgerichts durch den erstinstanzlichen Vortrag substantiiert in Zweifel gezogen worden sei, weswegen nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage habe stattgegeben werden dürfen. Der genannte günstigere Tarif sei der Klägerin auch ohne weiteres zugänglich gewesen.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. Zum Beweisergebnis wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.08.2013 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.
Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Grundlage einer Schätzung gemäß § 287 ZPO verurteilt. Auch die Aktivlegitimation der Klägerin hat das Amtsgericht zutreffend angenommen, zumal sie vorgerichtlich im Rahmen der Abrechnung bereits anerkannt worden war (vgl. Kammer, Urteil vom 20.12.2013 - 9 S 671/09 -, juris, Rn. 14 ff. m.w.N.). Der auf § 7 Abs. 1 StVG, § 249 BGB beruhende Schadensersatzanspruch wurde hinsichtlich der Mietwagenkosten durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten nicht vollständig befriedigt.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten in der hier vorliegenden Fallkonstellation folgende Grundsätze für die Ermittlung des gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrags:
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a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen nicht auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH, NJW 2008, 1519 Rn. 9; NJW 2009, 58 Rn. 22; NJW-RR 2010, 1251 Rn. 4; NJW-RR 2011, 823; NJW 2011, 1947 Rn. 7; Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 10). Demgemäß kann der Tatrichter den „Normaltarif“ grundsätzlich auch auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet (gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung) ermitteln (BGH, NJW-RR 2010, 1251; NJW 2011, 1947 Rn. 4). Auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der so genannten Fraunhofer-Liste (dazu BGH, NJW 2011, 1947 m.w.N.), ist nicht von vornherein grundsätzlich rechtsfehlerhaft.
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b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; NJW-RR 2010, 679; NJW-RR 2010, 1251; NJW 2011, 1947 Rn. 4; Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 11). So begegnet nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 12) die uneingeschränkte Übernahme der in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Mietpreise dann Bedenken, wenn die Beklagtenseite deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt hat, etwa indem sie auf Online-Anfragen bei großen Anbietern - jeweils bezogen auf die örtlich relevanten Anmietstationen - verwiesen und zugleich vorgetragen hat, dass die Geschädigte zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte anmieten können. Mit einem solchen konkreten Sachvortrag der Beklagtenseite müsse sich das Tatgericht näher auseinandersetzen, um nicht die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO zu überschreiten (BGH, a.a.O.).
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2. Danach kann die Klägerin im Streitfall weitere Mietwagenkosten verlangen, und zwar ermittelt unter Zugrundelegung des Mittelwerts aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhofer-Liste. Dabei stützt sich die Kammer auf die nachvollziehbaren Ausführungen des zuverlässigen Sachverständigen, der für das Landgericht seit vielen Jahren als Gutachter tätig ist.
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a) Ob der Vortrag der Beklagten, mit dem die gerichtliche Schätzungsgrundlage in Zweifel gezogen werden sollte, deren Beweisbedürftigkeit ausgelöst hat, kann dahinstehen, nachdem der Beweis vom Berufungsgericht erhoben wurde.
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Es ist gleichwohl festzuhalten, dass die Kammer auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens inzwischen davon ausgeht, dass der Vortrag der Beklagten, wie er hier wie auch in einer großen Zahl von Parallelfällen gehalten wurde, gerade keine geeigneten Anknüpfungspunkte für ein Sachverständigengutachten enthält und mithin die Schätzungsgrundlage nicht wirksam in Frage stellt (insoweit a.A. zu einem strukturgleichen Vortrag BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 11 f. m.w.N.). Es war dem Sachverständigen nicht möglich, die Internetausdrucke der Beklagten auf tatsächliche Verfügbarkeit von Mietwagen zum damaligen Zeitpunkt (oder zum relevanten Anmietzeitpunkt) sowie zu den dort genannten Tarifen und hinsichtlich der örtlich einschlägigen Anmietstationen zu überprüfen. Der Sachverständige musste vielmehr eine eigenständige Markterhebung zu aktuell verfügbaren Fahrzeugen durchführen. Seine Erkenntnismöglichkeiten waren dabei nicht den Methoden überlegen, auf deren Grundlage die Fraunhofer-Liste und der Schwacke-Mietpreisspiegel erstellt wurden. Insbesondere beruhte seine Markterhebung auf einer gegenüber den beiden Mietpreislisten weitaus kleineren Stichprobe. Ferner gab der Sachverständige an, dass nach seiner Erfahrung eine Anfrage zum jetzigen Zeitpunkt nach einem Preis aus früheren Jahren nicht zielführend sei; diese Daten und Preise würden nicht bekanntgegeben. Dieser Einschätzung tritt die Kammer bei. Tatsächliche Anmietpreise aus der Vergangenheit werden von den Mietwagenunternehmen in der Regel nicht mitgeteilt, sei es aus Gründen des Preiswettbewerbs, sei es weil die Unternehmen bei retrospektiven Anfragen wissen, dass es sich um eine gerichtliche oder sachverständige Feststellung von Tarifen handelt (vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 804; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 - 1 U 130/12 -, juris, Rn. 74). Nimmt man hinzu, dass die Preise im Mietwagengeschäft auslastungsabhängig - auch kurzfristig - stark schwanken, wie der Sachverständige bei eigenen Recherchen ebenfalls ermitteln konnte, verliert die Behauptung der Beklagten, die von ihrem Prozessbevollmächtigten mehrere Monate nach dem relevanten Anmietzeitpunkt im Internet herausgefundenen Preise seien auch im relevanten Zeitpunkt in entsprechender Weise verfügbar gewesen, jede belastbare Tatsachengrundlage.
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Es kommt hinzu, dass die Internet-Screenshots, wie der Sachverständige ausgeführt hat und es sich mit den Erfahrungen der Kammer deckt, nicht unbedingt ein konkretes „Angebot“ eines direkten Vergleichsfahrzeugs darstellen; rechtlich gesehen handelt es sich um eine invitatio ad offerendum oder um eine bloße Werbeaussage. Die auf der Ausgangsseite der Internetpräsenz von Mietwagenfirmen bzw. nach Eingabe einiger weniger Anfrageinformationen (z.B. Mietzeitspanne) vorgestellten Fahrzeuge sind teilweise bei konkreter Anfrage, also nach vollständigem „Durchklicken“ der Buchungsseiten, nicht verfügbar, so dass auf eine höhere oder niedrigere Klasse oder auch einen anderen Anmietstützpunkt ausgewichen oder eine Wartezeit eingeplant werden muss. Letzteres mag dann ohne Bedeutung sein, wenn eine Anmietung nicht sofort nach dem Unfall, sondern mit gewissem Vorlauf vorgenommen wird, weil der Geschädigte auf eine sofortige Nutzung des Mietwagens nicht angewiesen ist. Dessen ungeachtet überwiegt aber bei den Internetseiten (jedenfalls den Startseiten) der Mietwagenanbieter die werbende, anpreisende Funktion, so dass sie als Anknüpfungspunkt für eine Beweiserhebung über die tatsächlich zu zahlenden Preise ausscheiden.
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Im Streitfall ist zudem festzuhalten, dass die von der Beklagten im Internet aufgerufenen Mietwagen-„Angebote“ zum Teil nicht der Fahrzeugklasse angehören, auf deren Anmietung die Unfallgeschädigte einen Anspruch hatte. Dies gilt für einen Audi A4 wie im Screenshot der Firma ... ebenso wie für eine Limousine (statt eines Kombi) gemäß Screenshot der Firma ... Auch verlangt ein Anbieter (…) bei Bezahlung erst bei Rückgabe - wie hier - einen höheren Preis als bei Vorauszahlung, was durchaus marktüblich ist. Manche der Screenshots schließlich enthalten keine Angaben zur Kaskoversicherung oder gehen von einer höheren Selbstbeteiligung aus, als sie der Klägerin aufgrund der für ihr Eigenfahrzeug vereinbarten Selbstbeteiligung zustand.
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Mithin genügen die von der Beklagten vorgelegten Screenshots auch in Verbindung mit dem hierzu gehaltenen schriftsätzlichen Vortrag nicht, um eine Beweisbedürftigkeit der Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO auszulösen (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 - 1 U 130/12 -, juris, Rn. 68 ff., insb. Rn. 74, 79; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 803 f. m.w.N.; LG Dortmund, NJW-RR 2012, 663, 665; ebenso jetzt Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 249, Rn. 33).
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b) Weiter bedarf es im Streitfall letztlich keiner Entscheidung, ob der sogenannte Normaltarif für einen unverschuldet Unfallgeschädigten regelmäßig überhaupt in zumutbarer Weise zugänglich ist.
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aa) Der Geschädigte kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH, NJW 2008, 1519 Rn. 7; Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 8). Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 18.12.2012, a.a.O.).
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bb) Die Kammer hat erwogen, ob bei unverschuldeter Unfallbeteiligung bereits der Anscheinsbeweis für die Unzugänglichkeit des Normaltarifs spricht, ist einer Entscheidung über diese Frage hier indes enthoben.
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Aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen steht - im Einklang mit den Erfahrungen der Kammer aus anderen Verfahren - fest, dass der Normaltarif seitens der Mietwagenunternehmen regelmäßig nur angeboten wird, wenn diese nicht wissen, dass der Anfragende unverschuldet unfallgeschädigt ist. So war der Sachverständige gezwungen, bei seinen Anfragen einen regulären Werkstattaufenthalt seines eigenen Wagens zu behaupten, und zwar auch noch auf Nachfrage, ob es sich um einen Verkehrsunfall handelt. Wird demgegenüber der Umstand eines unverschuldeten Verkehrsunfalls offengelegt, werden dem Geschädigten weitaus höhere Tarife mitgeteilt, und zwar, wie der Sachverständige angab, bis zum Dreifachen des Normaltarifs. Dies bedeutet, dass der Geschädigte den Umstand eines unverschuldeten Unfalls gegenüber dem Mietwagenunternehmen sowie gegenüber sonstigen in die Unfallabwicklung einbezogenen Dienstleistern (Abschleppunternehmen, Werkstatt) aktiv verheimlichen müsste. Dementsprechend hält es der Sachverständige für „äußerst schwierig“ für einen unbedarften Geschädigten, die vom Sachverständigen unter Vorspiegelung eines Motorschadens ermittelten - niedrigeren - Mietpreise zu erhalten.
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In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung der Kammer nicht anzunehmen, dass nach Offenlegung eines unverschuldeten Unfalls die bloße Nachfrage nach günstigeren Tarifen genügt, um das Mietwagenunternehmen zu einem Einlenken zu bewegen. Fragt der Geschädigte nach, reagiert ein Mietwagenunternehmen erfahrungsgemäß durch einen Verweis auf die ähnlich hohen (nicht als solche bezeichneten) Unfallersatztarife anderer Anbieter, um dem Geschädigten den Eindruck zu vermitteln, es handele sich um die marktbreit geforderten Preise. Zu vermuten ist, dass Mietwagenunternehmen im Rahmen einer Mischkalkulation gerade deswegen teilweise sehr günstige und werbeträchtige Mietangebote machen können, weil sie im Unfallersatzgeschäft erhebliche Renditen erzielen. Diese Renditen wird kein Mietwagenunternehmen allein auf - selbst intensive - Nachfrage eines einzelnen Unfallgeschädigten aufs Spiel setzen, zumal stets Bezugsfälle geschaffen würden. Ähnlich wie in den Fällen überhöhter Preise für die Ölspurreinigung auf Fahrbahnen ist der Geschädigte in aller Regel überfordert, wenn ihm über § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Aufgabe zugedacht wird, ein Marktversagen zu korrigieren.
23 
Angesichts dessen erscheint der Kammer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wenig überzeugend, wonach sich der Geschädigte nur dann auf die Unzugänglichkeit des Normaltarifs und damit auf die Erforderlichkeit eines höheren Tarifs berufen könne, wenn er sich nach einem günstigeren Tarif erkundigt habe, jedenfalls wenn der angebotene Tarif einem wirtschaftlich denkenden Menschen dazu Anlass gebe (BGH, NJW 2011, 1947 Rn. 10 f. m.w.N.; vgl. auch BGH, NJW-RR 2009, 318 Rn. 6 ff.). Denn die Erkundigung nach einem günstigeren Tarif - auch bei Konkurrenzunternehmen - erscheint von vornherein untauglich, sobald die Tatsache des unverschuldeten Verkehrsunfalls offenbart wurde. Dem Geschädigten ist zudem nicht zuzumuten, bei einer telefonischen oder persönlichen Mietwagenanfrage bewusst Falschangaben zu machen und den unverschuldeten Unfall zu verschweigen.
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cc) Im konkreten Fall kann fraglich auch sein, ob dem Unfallgeschädigten eine Internetrecherche anzusinnen ist. Zwar wird hierbei der Grund der Anmietung nicht abgefragt. Es sind aber ebenfalls mehrere Hürden zu überwinden: Zunächst ist ein - nicht zwingend bereits bekanntes - Enddatum für die Anmietung einzugeben; weiter wird erst in späteren Schritten der Buchung ersichtlich, ob das gewünschte Fahrzeug überhaupt bzw. ab wann und wo - Standort? Zubringerdienst? - vorhanden ist.
25 
Die dem Geschädigten abverlangten Bemühungen setzen zudem voraus, dass er sich der genannten Fallstricke überhaupt bewusst ist, die eine Anmietung zum Normaltarif in einer Unfallsituation erheblich erschweren. Entsprechendes Wissen dürfte regelmäßig nicht vorausgesetzt werden können. Hat er aber einmal telefonisch oder persönlich bei einem oder mehreren Mietwagenunternehmen angefragt und plausibel klingende Begründungen für die verlangten (hohen) Preise bekommen, wird er keine Veranlassung sehen, im Internet nach günstigeren Preisen zu suchen.
26 
c) Die damit aufgeworfenen Bedenken gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung bedürfen indes im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die Kammer ist in keinem Fall gehindert, auf der Grundlage der beiden Mietpreisspiegel den Normaltarif zu schätzen. Insbesondere kommt es dabei nicht darauf an, ob der Normaltarif im konkreten Fall für die Klägerin zugänglich war und ob sie sich, wie vom Bundesgerichtshof gefordert, nach günstigeren Tarifen erkundigt hat.
27 
aa) Legt man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Zugänglichkeit des Normaltarifs zugrunde, könnte sich die Klägerin im Streitfall nicht darauf berufen, sie habe sich (durch ihre Mitarbeiterin, die Zeugin Q.) nach günstigeren als dem spontan angebotenen Tarif erkundigt, obwohl dieser so hoch war, dass für einen wirtschaftlich denkenden Menschen dazu Anlass bestand. Eine entsprechende Behauptung hat sie nicht aufgestellt. Sie kann mithin nicht den ihr von dem Mietwagenunternehmen … in Rechnung gestellten Betrag von netto 3.088,36 EUR verlangen, sondern nur den zu schätzenden Normaltarif. Davon geht die Klägerin auch selbst aus und mehr hat ihr das Amtsgericht auch nicht zugesprochen.
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bb) Unterstellt man demgegenüber, dass der Normaltarif für die Klägerin im konkreten Fall unzugänglich war, könnte sie gleichwohl nicht den teureren (von … abgerechneten) Unfallersatztarif ersetzt verlangen. Dass der Unfallersatztarif auch in dieser Konstellation vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht geschuldet ist, ergibt sich mittelbar daraus, dass das entsprechende Verhalten des Mietwagenunternehmens als sittenwidrig einzustufen wäre (§ 138 Abs. 1 BGB).
29 
(1) Nach den Feststellungen des Sachverständigen waren im Zeitpunkt seiner telefonischen Anfrage im August 2013 bei vier verschiedenen überregionalen Anbietern vergleichbare Mietwagen der Klasse 8 für 19 Tage erhältlich zu Brutto-Preisen von 1.042 EUR bis 1.190,74 EUR, allerdings in zwei Fällen erst zwei Tage später. Im Durchschnitt ergibt sich ein Anmietpreis von 1.111,69 EUR. Bereinigt um die Umsatzsteuer errechnet sich ein Anmietpreis von rund 934,19 EUR. Der Sachverständige hat ergänzt, dass angesichts der aus den einschlägigen Schwacke-Mietpreisspiegeln abzuleitenden Preissteigerung zwischen dem Anmietzeitpunkt im November 2010 und dem Anfragezeitpunkt des Sachverständigen im August 2013 die aktuell erfragten Preise jedenfalls nicht niedriger seien als die damals üblichen.
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Außerdem hat der Sachverständige eine Internetrecherche durchgeführt. Hierbei hat er teilweise noch niedrigere Preise ermittelt, wobei allerdings häufig im hiesigen Raum kein Fahrzeug verfügbar gewesen sei.
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Die ermittelten Tarife setzen nach Angaben des Sachverständigen den Einsatz einer Kreditkarte oder das Stellen einer Kaution voraus. Dass dies der Klägerin nicht zumutbar gewesen wäre, hat sie nur pauschal ohne Beweisantritt behauptet.
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(2) Die Firma … hat der Klägerin hingegen netto 3.088,36 EUR in Rechnung gestellt, mithin das 3,3-fache. Bei einer so deutlichen Differenz besteht ein starkes Indiz für Sittenwidrigkeit (BGHZ 104, 102, 105; stRspr), welches hier nicht widerlegt ist. Damit handelt es sich um ein zumindest wucherähnliches Geschäft (vgl. Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 138, Rn. 113 m.w.N.). Bei einem wucherähnlichen Geschäft erlaubt allein schon das grobe Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB (BGHZ 146, 298, 303).
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Es kommt hier hinzu, dass der Geschädigte die oben (zu b) beschriebenen Schwierigkeiten zu gewärtigen hat, wenn er nach unverschuldetem Unfall einen Mietwagen zu günstigen Konditionen anmieten möchte. Dem Mietwagenunternehmen sind die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Geschädigten ebenso bekannt wie der Umstand, dass der vom Geschädigten mit dem Mietwagenunternehmen abzuschließende Mietvertrag von einem Dritten (Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) bezahlt werden muss; ein Eigeninteresse des Geschädigten an günstigen Tarifen ist mithin kaum vorhanden. In der Erhebung überhöhter Tarife liegt eine Ausnutzung dieses offensichtlichen Marktversagens im Unfallersatzgeschäft.
34 
(3) Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit ist im Grundsatz die Nichtigkeit des Vertrags. Allerdings kommt bei Mietverträgen eine Aufrechterhaltung zu nicht sittenwidrigen - also zu außerhalb des Unfallersatzgeschäfts marktüblichen - Konditionen in Betracht (Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., Rn. 161; § 134, Rn. 107), was allerdings bislang - soweit ersichtlich - nur für Mietverträge über Räume entschieden wurde, welche naturgemäß auf eine längere Laufzeit angelegt sind. Im Ergebnis wäre indes auch bei Anwendung des Bereicherungsrechts wiederum das übliche Entgelt für die Anmietung zum Normaltarif geschuldet.
35 
d) Bei ihrer Schätzung des Normaltarifs gemäß § 287 ZPO stellen die Berufungskammern des Landgerichts Karlsruhe in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, die auch vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 01.02.2013, a.a.O., Rn. 78 m.w.N.; zuvor etwa NZV 2011, 553, 555) geteilt und vom Bundesgerichtshof (NJW-RR 2010, 1251 Rn. 4) gebilligt wird, auf das arithmetische Mittel der sich aus dem gewichteten Mittel/Modus des jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegels einerseits und der zeitlich einschlägigen Fraunhofer-Liste andererseits ergebenden Werte ab.
36 
aa) Die Ausführungen des Sachverständigen geben keinen Anlass, grundsätzlich von dieser Schätzungsmethode abzuweichen. Allerdings hält der Sachverständige dafür, dass die Werte der Fraunhofer-Liste eher den Normaltarif darstellen, während die Werte aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel in „Richtung Unfallersatztarif gehen“. Nichts anderes ist aufgrund der jeweiligen Erhebungsmethoden zu erwarten. Gleichwohl beruhen die Markterhebungen des Fraunhofer-Instituts und der EurotaxSchwacke GmbH auf einer weitaus umfassenderen Datengrundlage als die punktuellen Überprüfungen des Sachverständigen. Sie besitzen jeweils Stärken und Schwächen, die in der Rechtsprechung mehrfach herausgearbeitet wurden (vgl. nur OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553, 555 m.w.N.) und die sich nach Auffassung der Kammer durch die kombinierte Anwendung der beiden Listen tendenziell neutralisieren.
37 
Die Kammer geht daher davon aus, dass im Streitfall und auch künftig der Mittelwert nach der dargelegten Methode eine - über den Einzelfall hinaus - geeignete Grundlage für die Schätzung darstellt. An ihr sollte auch aus Gründen der Rechtssicherheit im „Massengeschäft“ des Mietwagenkostenersatzes solange festgehalten werden, wie eine verlässlichere Grundlage für die Schätzung von Mietwagenkosten nicht ersichtlich ist.
38 
bb) Den Mittelwert der beiden Listen (2.196,80 EUR) haben die Klägerin und das Amtsgericht zutreffend ermittelt. Dabei ist der Schwacke-Wert um die Mehrkosten für die Vollkasko-Haftungsbefreiung zu erhöhen, da diese erst ab 2011 in die Liste eingearbeitet wurden. Für das beschädigte Fahrzeug der Klägerin bestand unstreitig eine Vollkaskoversicherung mit nur 300 EUR Selbstbeteiligung, für das angemietete Fahrzeug eine solche mit einer Selbstbeteiligung von 850 EUR, worauf die Klägerin mithin jedenfalls Anspruch hatte.
39 
Die Klägerin lässt sich einen Abzug von 5% ersparter Eigenaufwendungen gefallen. Dies ist vom Berufungsgericht hinzunehmen, obwohl nach den Ausführungen des Sachverständigen das angemietete Fahrzeug aufgrund seiner niedrigeren Klasse gegenüber dem beschädigten Fahrzeug zu einer mindestens zehnprozentigen Ersparnis geführt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11 -, juris, Rn. 26).
40 
Ferner schlägt die Klägerin pro Anmiettag 10 EUR für Winterreifen auf, was nach dem Sachverständigen sowie nach Erfahrung des Gerichts marktüblich ist oder jedenfalls im Anmietzeitpunkt war; im Streitfall liegen die tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten für Winterreifen leicht darunter. Übliche Kosten für Winterreifen können separat verlangt werden (BGH, Urteil vom 05.03.2013, a.a.O., Rn. 23 ff.).
41 
Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin macht nur Nettokosten geltend, mithin 1.913,41 EUR. Abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung von 1.156 EUR verbleibt ein Klageanspruch von 757,41 EUR, den das Amtsgericht der Klägerin zu Recht zugesprochen hat. Unter Verzugsgesichtspunkten ist der geschuldete Betrag gesetzlich zu verzinsen, §§ 286, 288 BGB.
42 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Soweit sich die Kammer kritisch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandersetzt, beruht hierauf das Urteil nicht.

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2013 - VI ZR 245/11

bei uns veröffentlicht am 05.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 245/11 Verkündet am: 5. März 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht Karlsruhe Urteil, 20. Dez. 2013 - 9 S 671/09

bei uns veröffentlicht am 20.12.2013

Tenor 1. Auf die Berufung wird das Teilurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.11.2009 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.049,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

1. Auf die Berufung wird das Teilurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.11.2009 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.049,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 11.10.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,30 EUR zu bezahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um restliche Bezahlung einer Rechnung für die „…“-Nassreinigung verschiedener Straßen in Karlsruhe, nachdem aus einem Bus der Beklagten Getriebeöl ausgelaufen war. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 ZPO.
Das Amtsgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen. Es hat ausgeführt, über die auf einen Anspruch der Stadt Karlsruhe gestützte Klage sei nicht durch die ordentliche Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Insoweit hat das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen, weil nur dieses über den öffentlich-rechtlichen Anspruch entscheiden könne. Ein eigener Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) stehe der Klägerin nicht zu. Ein solcher sei durch den Haftpflichtversicherer, den …, nicht wirksam i.S.v. § 288 ZPO zugestanden worden. Die Klägerin habe ein ausschließlich eigenes Geschäft besorgt, denn sie habe aufgrund des zwischen ihr und der Stadt Karlsruhe geschlossenen Vertrages vom 20./26.11.2007 gehandelt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 01.12.2009 zugestellt wurde, richtet sich die am 30.12.2009 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie bringt vor, dem Abrechnungsschreiben des … vom 05.09.2008 komme prozessuale Geständniswirkung zu, jedenfalls sei dadurch der Anspruch dem Grunde nach mit Wirkung auch für die Beklagte anerkannt worden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei die Rechtsgutverletzung durch Verunreinigung der Straßen mit Getriebeöl offensichtlich gegeben. Die Klägerin habe nicht im Auftrag der Stadt Karlsruhe, sondern der Polizei gehandelt, und auch nicht aufgrund des Vertrags vom 20./26.11.2007, denn dieser betreffe ausdrücklich nicht den Fall, dass der Verursacher bekannt sei.
Die Klägerin beantragt
wie ausgeurteilt.
Die Beklagte beantragt
Berufungszurückweisung
und verteidigt das angefochtene Urteil. Weder ein Geständnis, noch ein Anerkenntnis liege vor. Auch die Voraussetzungen für eine GoA seien nicht gegeben. Zudem seien die „…“-Preise nicht angemessen, wie sich aus verschiedenen Sachverständigengutachten ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze verwiesen.
10 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliches Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. B. vom 26.04.2012, ergänzt unter dem 14.02.2013, worauf Bezug genommen wird.
II.
11 
Die zulässige Berufung ist in der Sache weitgehend begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
12 
Eine Entscheidung durch Teilurteil ebenso wie die teilweise Verweisung an das Verwaltungsgericht dürfte unzulässig gewesen sein. Der Stadt Karlsruhe als Geschädigter standen zivilrechtliche Ansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB zu, gegen deren Abtretung an die Klägerin nichts zu erinnern ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12 -, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; BGH, NZV 2011, 595). Hierauf kommt es indes nicht mehr entscheidend an. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin trotz oder neben dem mit der Stadt Karlsruhe geschlossenen Rahmenvertrag vom 20./26.11.2007 ein eigener Anspruch aus GoA zusteht (vgl. verneinend BGH, Urteil vom 21.06.2012 - III ZR 275/11 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 28.06.2011 - VI ZR 184/10 -, juris, Rn. 9, je m.w.N.; jeweils bezogen auf Fallkonstellationen, in denen die Verpflichtung des Geschäftsführers auf einem wirksam geschlossenen Vertrag beruhte, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt). Offen bleiben kann auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei aufgrund einer Beauftragung durch die Polizei - wohl namens des städtischen Amts für Abfallwirtschaft - tätig geworden, was ebenfalls der Annahme eines Fremdgeschäftsführungswillens entgegenstehe.
13 
Der klägerische Anspruch wurde jedenfalls dem Grunde nach anerkannt (1.). Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Preise greifen im Wesentlichen nicht durch (2.).
14 
1. Der … als Haftpflichtversicherer der Beklagten hat mit Abrechnungsschreiben vom 05.09.2008 und der darauf beruhenden Zahlung den gegen die Beklagte geltend gemachten Erstattungsanspruch dem Grunde nach und mit Wirkung auch für die Beklagte anerkannt.
15 
a. Ein deklaratorisches (bestätigendes) Schuldanerkenntnis liegt dann vor, wenn der in Frage stehende Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage gestützt werden, dem Streit jedoch in bestimmten Beziehungen die Ungewissheit entzogen soll und der Anspruch insoweit endgültig festgelegt wird (vgl. BGH NJW 1995, 960, 961). In Fällen wie dem vorliegenden besteht zwischen den Nassreinigungsunternehmen und den hinter den Schädigern stehenden Haftpflichtversicherern seit Jahren Streit sowohl über Notwendigkeit und Umfang der jeweils in Rechnung gestellten Leistungen als auch über Fragen der Aktivlegitimation und über die abzurechnenden Preise. Nach Prüfung der Rechnung vom 16.08.2008 teilte der … der Klägerin mit Schreiben vom 05.09.2008 - ohne einen wie auch immer gearteten Vorbehalt zu erklären - detailliert mit, welche Positionen in welcher Höhe von ihr erstattet werden. Dieses Verhalten kann bei der gebotenen Beachtung des Empfängerhorizonts und der beiderseitigen Interessenlage nur dahin verstanden werden, dass sich der … bezüglich seiner Einstandspflicht sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich einzelner Schadenspositionen, denen einzelne Beträge zugeordnet worden sind, bewusst streitvermeidend festgelegt hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.2008 - 19 U 152/08 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 - 1 U 130/12 -, juris, Rn. 46 f.; Kammer, Urteile vom 23.12.2011 - 9 S 217/10, 9 S 218/10 -). Durch die nach den einzelnen Schadenspositionen differenzierte Abrechnung hat der Versicherer zum Ausdruck gebracht, dass er in der weiteren Schadensabwicklung diese Positionen dem Streit entziehen will. Der Anerkennende ist bei allen anerkannten Positionen mit den Einwendungen ausgeschlossen, die ihm zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses bekannt gewesen sind (vgl. BGH, NJW 1973, 39 f.).
16 
b. Dieselbe Rechtsfolge trifft auch die Beklagte. Denn aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (BGH, Urteil vom 19.11.2008 - IV ZR 293/05 -, juris, Rn. 9 m.w.N.).
17 
Dies gilt vorliegend sowohl für die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin als auch diejenige des Einsatzes einer Ölspurreinigungsmaschine und den konkreten zeitlichen Umfang des Tätigwerdens. Alle diese Punkte sind bereits Gegenstand der Abrechnung des …. Im Streit steht nur noch die Höhe der abgerechneten (Einzel-)Preise.
18 
2. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Preise greifen im Wesentlichen nicht durch.
19 
a. Die Klägerin kann auf der Grundlage ihres anerkannten Anspruchs - also entweder aus fremdem Recht der Stadt Karlsruhe als Straßeneigentümerin oder aus GoA - Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sie zur Reinigung der Straßen für erforderlich halten durfte. Der Anspruch erstreckt sich der Höhe nach auf die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB, und zwar ebenfalls sowohl im Fall eines Vorgehens aus abgetretenem Recht der Stadt Karlsruhe (vgl. BGH, Urteile vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12, VI ZR 4VI ZR 471/12 -, jeweils juris, Rn. 29 m.w.N.; Kammer, Urteile vom 23.12.2011 - 9 S 217/10, 9 S 218/10 -) als auch bei GoA (vgl. BGHZ 143, 9, 16; BGH, NJW 2012, 1648, 1651).
20 
b. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im Rahmen der üblichen Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB nicht auf die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung der abgerechneten Preise abzustellen. Die hierzu in Parallelverfahren von anderen Zivilkammern des Landgerichts eingeholten Sachverständigengutachten, deren Verwertung die Beklagte im Rechtsstreit beantragt hat, sind mithin nicht entscheidungserheblich. Dies gilt auch für das den Parteien vorliegende Gutachten von Dipl.-Ing. H. vom 13.08.2013, welches zudem eine andere Reinigungsmaschine und -methode betrifft.
21 
Übliche ist diejenige Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 632, Rn. 15). Die insoweit erforderliche Mindestzahl von Vergleichsfällen (dazu BGH, NJW 2001, 151) ist für den hiesigen Raum zu bejahen (LG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2013 - 1 S 121/12-; Kammer, Urteil vom 01.10.2013 - 9 S 276/12 -).
22 
Dass, wie der Sachverständige ausführt (Gutachten vom 26.04.2012, S. 19), die zahlenmäßig größte Gruppe von Firmen, die sich mit der Reinigung von Verkehrsflächen befassen, nach festen Preislisten arbeitet, steht der Annahme der Ortsüblichkeit der ermittelten Preise nicht entgegen (vgl. Kammer, Urteile vom 23.12.2011 - 9 S 217/01, 9 S 218/10 -). Die Voraussetzung der Vergleichbarkeit ist auf diese Weise erfüllt, die Vergleichsgruppe ist sogar in besonderem Maße homogen. Der Sachverständige begründet auch nachvollziehbar (Ergänzungsgutachten vom 14.02.2013, S. 5 f.), warum beim Vergleich der Preise nicht auf Feuerwehren oder Kommunen abgestellt werden kann, die teilweise ebenfalls Reinigungsmaßnahmen durchführen. Ob diese Einheitlichkeit der Branche ökonomisch zu Lasten der Schädiger und ihrer Versicherer geht oder ob insoweit gar kartellrechtlich relevante Sachverhalte vorliegen, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und für die Anwendung von § 632 Abs. 2 BGB ohne Relevanz.
23 
Der Bundesgerichtshof hat allerdings jüngst verlangt, dass eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen und ihrer Abwicklung konfrontiert ist und sich mit anderen derartigen Fachbehörden bundesweit austauschen kann, im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung Sorge dafür trägt, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert (BGH, Urteile vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12, VI ZR 4VI ZR 471/12 -, jeweils juris, Rn. 29 bzw. 30). Wie dies geschehen soll, erläutert der Bundesgerichtshof nicht. Er verweist lediglich auf seine Rechtsprechung, wonach nur die übliche (§ 632 Abs. 2 BGB), ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangt werden könne (a.a.O., Rn. 28 bzw. 29, m.w.N.). Ein bei marktwirtschaftlicher Betrachtungsweise denkbarer Ansatzpunkt für einen Straßenbaulastträger, im konkreten Fall die jeweils wenigen vor Ort schnell einsatzbereiten Ölspur-Reinigungsunternehmen (oder gegebenenfalls das einzig verfügbare) zu niedrigeren Preisen zu bewegen, ergibt sich daraus nicht. Dass ein Straßenbaulastträger trotz mehrerer verfügbarer und zur Gefahrenbeseitigung vergleichbar geeigneter Straßenreinigungsunternehmen unter diesen ein besonders teures Unternehmen auswählt und beauftragt, hält die Kammer jedenfalls für wenig naheliegend. Ähnlich wie in den Fällen überhöhter Mietwagenpreise im Unfallersatzgeschäft ist der Geschädigte in aller Regel überfordert, wenn ihm über § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Aufgabe zugedacht wird, ein Marktversagen zu korrigieren.
24 
Im Fall der Ölspurreinigung ist es immerhin möglich und wird inzwischen vielfach praktiziert, Rahmenverträge mit bestimmten Reinigungsunternehmen oder Gruppen solcher Unternehmen zu schließen, die regelmäßig mit gewissen Ersparnissen für die öffentlichen Auftraggeber einhergehen. Darüber hinausgehende Handlungspflichten geschädigter Gebietskörperschaften vermag die Kammer nicht zu erkennen.
25 
c. Die Üblichkeit der hier abgerechneten Vergütung greift die Beklagte angesichts dessen im Wesentlichen ohne Erfolg an.
26 
(1) Es verstößt in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den größtmöglichen zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt. Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann (BGH, Urteile vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12, VI ZR 4VI ZR 471/12 -, jeweils juris, Rn. 21 bzw. 22).
27 
Dem Geschädigten könnte allenfalls ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, wenn er bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten nicht den geringeren Aufwand gewählt hätte. Für eine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis der für die Polizei bzw. die Stadt Karlsruhe Handelnden von effizienteren und günstigeren Unternehmen, die in der damaligen Situation zeitnah zur Verfügung gestanden hätten, ist nichts festgestellt oder vorgetragen. Wenn, wie der Sachverständige B. in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt hat, auch die anderen auf dem hiesigen Markt auftretenden Reinigungsfirmen einen Stundensatz in gleicher Höhe berechnen, ist dem Geschädigten eine günstigere Schadensbeseitigung nicht möglich.
28 
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Straßenbaulastträger gehalten ist, zur Verhinderung von Unfällen auf der verunreinigten Straße eine zügige Reinigung in Auftrag zu geben. Die Beauftragung eines möglicherweise günstigeren Unternehmens scheitert in dieser Situation regelmäßig schon daran, dass ein solches Unternehmen das Reinigungsfahrzeug über eine längere Strecke zum Einsatzort bewegen oder transportieren müsste, was die Einsatzzeit des Reinigungsfahrzeugs beträchtlich erhöhen würde; zu einer Ersparnis käme es im Ergebnis voraussichtlich nicht.
29 
(2) Diese Grundsätze gelten im Streitfall auch dann, wenn der Klägerin lediglich ein (anerkannter) Anspruch aus eigenem Recht zustehen sollte. Denn auch der berechtigte Fremdgeschäftsführer darf die übliche Vergütung verlangen (vgl. BGHZ 143, 9, 16; BGH, NJW 2012, 1648, 1651). Für ihn gelten mithin bei Geltendmachung von Selbstkosten dieselben Grundsätze, die für einen geschädigten Straßenbaulastträger entwickelt wurden.
30 
(3) Die Üblichkeit der abgerechneten Sätze hat der Sachverständige weitgehend bestätigt. Nach seiner Vergleichsrechnung (Anlage zum Gutachten vom 26.04.2012) weicht der Endbetrag um ca. 5% vom branchenüblichen Wert im Bundesdurchschnitt nach oben ab. Nur diesbezüglich ist die Klage abzuweisen.
31 
Allerdings ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (BGH, NJW 2006, 2472, 2473). So ist es nach den Ermittlungen des Sachverständigen auch im vorliegenden Fall: Zwei Drittel der Nassreinigungsunternehmen liegen, bezogen auf die im Streitfall konkret erbrachten Leistungen, innerhalb einer Bandbreite von 6.203,57 EUR bis 6.555,91 EUR. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist (BGH, a.a.O.). Kriterien, nach denen der Klägerin im Streitfall mehr als der Mittelwert der ermittelten Bandbreite zugesprochen werden könnte (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 16), hat sie jedoch nicht vorgebracht. Das Gericht schätzt (§ 287 ZPO) daher die übliche Vergütung auf den vom Sachverständigen im Rahmen einer detaillierten, auf den konkreten Fall bezogenen Vergleichsrechnung ermittelten Wert von 6.431,55 EUR. Der Klägerin steht danach eine restliche Vergütungsforderung von (6.431,55 - 4.388,02 =) 2.049,53 EUR zu.
32 
Zu den Einwänden der Beklagten im Schriftsatz vom 20.07.2012 hat der Sachverständige nach Auffassung des Gerichts in seinem Ergänzungsgutachten alles Notwendige gesagt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Insbesondere begegnet der Rückgriff auf die Preisliste der „…“-Betriebe keinen Bedenken, da diese Liste bundesweit verwendet wird und auf die konkret zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge zugeschnitten ist. Dass damit die Prüfung der Üblichkeit der abgerechneten Vergütung nahezu zirkulär wird, ist aufgrund der Besonderheiten der Nassreinigungsbranche im Vergütungsprozess hinzunehmen, wie bereits dargelegt wurde (oben, b.).
33 
3. Die Beklagte schuldet Verzugszinsen ab Ablauf der mit Anwaltsschreiben bis 10.10.2008 gesetzten Frist sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in ausgeurteilter, nicht bestrittener Höhe. Unstreitig hat der …, der die Beklagte auch insoweit wirksam vertreten hat, erst am 11.11.2008 und damit nach dem anwaltlichen Tätigwerden jede weitere Zahlung endgültig abgelehnt. Das vorgerichtliche Mahnschreiben des Anwalts ist daher als erforderliche Rechtsverfolgung anzusehen.
34 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

10
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob erhebliches Vorbringen der Par- teien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 253/09, VersR 2011, 643 Rn. 6). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO Rn. 7; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7). Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschlä- ge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 18; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, aaO).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob erhebliches Vorbringen der Par- teien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 253/09, VersR 2011, 643 Rn. 6). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO Rn. 7; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7). Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschlä- ge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 18; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, aaO).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob erhebliches Vorbringen der Par- teien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 253/09, VersR 2011, 643 Rn. 6). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, aaO Rn. 7; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7). Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschlä- ge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 18; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, aaO).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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d) Ohne Erfolg rügt die Beklagte auch, dass ein Abzug für Eigenersparnis nicht vorgenommen worden ist, weil die Geschädigten jeweils ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatten. Insoweit hat das Berufungsgericht die Beurteilung des Landgerichts bestätigt, auf dessen Entscheidungsgründe es Bezug genommen hat. Diese Auffassung entspricht einer in der obergerichtli- chen Rechtsprechung und im Schrifttum im Vordringen befindlichen Meinung (vgl. OLG Celle, VersR 1994, 741 f.; NJW-RR 2012, 802, 805; OLG Nürnberg, r+s 1994, 456, 457; OLG Frankfurt am Main, OLG-Report 1995, 3, 5; 1995, 175, 176; OLG Hamm, VersR 1999, 769; SP 2000, 384; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1682; Erman/Ebert, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 106; MünchKommBGB /Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 441; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 36; Buschbell/Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 24 Rn. 91; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rn. 91; Notthoff, VersR 1995, 1015, 1017). Sie geht von der Erwägung aus, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, VersR 1970, 547; vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80, VersR 1982, 548, 549); miete ergleichwohl ein einfacheres Fahrzeug an, widerspräche ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. OLG Celle, VersR 1994, 741; OLG Frankfurt am Main, OLG-Report 1995, 3, 5; OLG Hamm, VersR 1999, 769; OLG Stuttgart, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO). Lehnt der Tatrichter den Abzug einer Eigenersparnis dieser Auffassung folgend ab, ist diese Vorgehensweise revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs Sache des hierzu berufenen Tatrichters ist und die Grenzen des Ermessens nicht überschritten sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, VersR 1996, 902, 904; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09, aaO Rn. 24, 26). Die Auffassung der vorstehend zitierten Rechtsprechung steht im Einklang mit einer verbreiteten Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer, welche einem vom Verband der Autoversicherer (HUK-Verband) empfohlenen Abrechnungsverfahren entspricht (vgl. NJW 1993, 376; MünchKommBGB/Oetker, aaO). Nachdem zum Zeitpunkt dieser Empfehlung noch eine Ersparnis von 15-20 % der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute selbst dann, wenn ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet wird, nur noch teilweise eine Ersparnis von 10 % der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm, VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07, juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund, NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5 % angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 1994, 313, 315; OLG Nürnberg , VersR 2001, 208; OLG Köln, SP 2007, 13, 16). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.