Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 05.09.2003, Az.: 2 C 78/03, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
A.
(§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Zum besseren Verständnis wird insoweit wiederholend und ergänzend ausgeführt:
Die Klägerin erstrebt im Wege der Feststellungsklage, dass sie statt einer Betriebsrente nach § 18 BetrAVG eine Versorgungsrente als Besitzstandsrente erhält, wozu sie so behandelt werden möchte, als ob sie bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert gewesen wäre.
Die Klägerin ist am … 1941 geboren. In der Zeit vom 01.09.1974 bis zum 30.11.1996 war die Klägerin bei der Beklagten angemeldet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin beim Bundesverband für den Selbstschutz (Im Folgenden: BVS) endete zum 30.11.1996 durch Auflösungsvertrag. Mit Wirkung vom 01.01.1997 wurde der BVS aufgelöst und sein Vermögen ging einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Bundesrepublik Deutschland über.
Bis zum 30.11.2001 war die Klägerin sodann arbeitslos. Seit dem 01.12.2001 erhält die Klägerin eine gesetzliche Altersrente für Frauen von der Bundesknappschaft. Unter dem 26.11.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Zusatzrente (vgl. I.81). in dem vom Arbeitgeber auszufüllenden Teil B des Antrages (vgl. I.83) füllte das insoweit zuständige Bundesverwaltungsamt unter dem Aspekt des § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F. das Formular dahingehend aus, dass die Klägerin nicht aufgrund einer aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder aufgrund eines aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlassten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Gemäß Erstmitteilung vom 05.03.2002 (I.15) gewährte die Beklagte mit Wirkung seit 01.12.2001 eine Zusatzrente auf der Grundlage von § 18 BetrAVG. Seit dem 01.12.2003 wird diese Zusatzrente in Höhe von EUR 205,00/netto gewährt (II AH. 19).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Rentenmitteilung vom 05.03.2002 (I.15). Die Klägerin ist der Auffassung, dass § 37 Abs. 4 Satz 1 VBLS a.F. zur Anwendung kommen müsse, da der BVS durch ein Gesetz aufgelöst worden sei und damit auch das Arbeitsverhältnis durch ein Gesetz beendet worden sei. Die in § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F. enthaltene Stichtagsregelung, wonach der Versicherte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet haben müsse, sei willkürlich und entbehre jeder berechtigten Erklärung. Es liege insoweit eine Verletzung von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch hinsichtlich von Bundeswehr-Angestellten die bei Schließung ihrer Einheiten auch als 55-Jährige bereits eine Gesamtversorgung erhalten könnten, wenn ihnen kein anderer Arbeitsplatz angeboten werden könnte. Entsprechend seien Personen zu behandeln, die aufgrund der Schließung des BVS ihre Arbeit verloren hätten.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 05.09.2003, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine dynamische Versorgungsrente zu gewähren, wobei sie davon auszugehen hat, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles pflichtversichert war.
10 
Die Parteien ergänzen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
11 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
12 
(§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
13 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Lediglich in Ergänzung der zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird Folgendes ausgeführt:
14 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Versorgungsrente als Besitzstandsrente gemäß § 75 Abs. 1 VBLS n.F., § 40 Abs. 1 VBLS a.F.
15 
1. Die in § 37 Abs. 1 lit. a VBLS a.F. normierte Voraussetzung für eine Versorgungsrente, wonach der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert gewesen sein muss, liegt bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin war bereits ab 01.12.1996 nicht mehr bei der Beklagten pflichtversichert. Der Versicherungsfall trat jedoch erst rund fünf Jahre später ein, nämlich mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
16 
2. Auch die Fiktion des § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F. greift nicht zu Gunsten der Klägerin ein.
17 
Die Klägerin befand sich nämlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst im 56. Lebensjahr und hatte damit noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet. Die diesbezüglichen Angaben im Teil B des Antrags der Klägerin sind vom Bundesverwaltungsamt für die Bundesrepublik Deutschland (als der Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers der Klägerin) zutreffend ausgefüllt worden. Aber selbst unzutreffende Angaben wären insoweit maßgeblich (vgl. etwa Urteil vom 29.11.2002 - 6 S 81/02; Urteil vom 18.07.2003, 6 S 6/03, Urteil vom 26.09.2003, 6 S 2/03).
18 
Die in § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F. enthaltene Stichtagsregelung ist nicht willkürlich. Der Beklagten kommt bei der Aufstellung von Stichtagsreglungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BGH , Beschluß vom 24. 9. 2003, IV ZB 41/02, NJW 2004, 289, 290). Soweit in dieser Satzungsbestimmung zum Ausdruck kommt, dass Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres sich auf dem Arbeitsmarkt besonders schwer tun und nur wenig Chancen auf eine Neueinstellung haben, ist dies eine zutreffende Erwägung. Freilich können auch jüngere Versicherte derartige Probleme auf dem Arbeitsmarkt haben. Die Grenzlinie bei Vollendung des 58. Lebensjahres zu ziehen, ist jedoch nicht minder nachvollziehbar, als sie bei Vollendung beispielsweise des 55. Lebensjahres zu ziehen.
19 
3. Auch die Sondervorschrift des § 37 Abs. 4 Satz 1 VBLS a.F. greift nicht zugunsten der Klägerin ein. Die Klägerin musste insbesondere nicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift aus ihrer Beschäftigung ausscheiden. Der BVS wurde zwar durch Gesetz aufgelöst (vgl. § 1 des Gesetzes über die Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz, AH. 27). Damit verlor der BVS allerdings erst einen Monat nach dem Ausscheiden der Klägerin, seine Rechtspersönlichkeit. Zuvor war der BVS gemäß § 11 Abs. 1 Katastrophenschutzgesetz (AH 29, 37) als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 87 Abs. 3 GG organisiert. Gesamt-Rechtsnachfolgerin des BVS wurde jedoch gemäß § 2 des Gesetzes über die Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz die Bundesrepublik Deutschland. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hätte theoretisch also mit der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt werden können.
20 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 37 Abs. 4 Satz 1 VBLS a.F. eine ganz andere Fallkonstellation im Auge hat. Diese Regelung greift zu Gunsten jener Beschäftigten ein, die aufgrund ihres Alters nicht mehr den besonderen, insbesondere körperlichen Anforderungen ihrer ausgeübten Tätigkeiten gerecht werden. Derartige gesetzliche Vorschriften bestehen zwar überhaupt nicht, jedoch gibt es einige Tarifverträge, beispielsweise im Bereich der Flugsicherung, des Justizvollzugsdienstes und der Feuerwehr, die derartige Lebensaltershöchstgrenzen festsetzen (vg. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Kommentar, Stand: August 2002, B § 37, Anmerkung 9a, Bl. B 121b - B 122a).
21 
4. Die Vorschrift des § 37 Abs. 4 VBLS a.F. ist im Übrigen als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (ebenso zum teilweise strukturgleichen § 105b VBLS a.F.: BGH, Urteil vom 14.05.2003, IV ZR 50/02). Ihre entsprechende Anwendung oder erweiternde Auslegung kommt daher nicht in Betracht.
22 
5. Ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes besteht auch nicht unter dem Aspekt, dass bestimmte Bundeswehrangehörige, die unter einen besonderen Tarifvertrag („Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung“ vom 30.11.1991) fallen, aufgrund eines Verwaltungsratsbeschlusses vom 21.01.1992 (der nicht in den Satzungstext integriert wurde) als pflichtversichert gelten, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - ihr Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.1997 beendet worden war und sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet hatten (vgl. Gilbert/Hesse, a.a.O., Bl. B 122b-123). Denn insoweit handelt es sich um eine Sonderkonstellation, die die zuständigen Tarifvertragsparteien zum Abschluss eines eigenen diesbezüglichen Tarifvertrages veranlasst hatte. Ähnlich wie bei den von § 37 Abs. 4 S. 1 VBLS a.F. angesprochenen Tarifverträgen sah ein für diese Bundeswehrangehörige anwendbarer Tarifvertrag vor, dass sie, wenn ihnen ein anderer Arbeitsplatz nicht angeboten werden konnte, aus dem Dienstverhältnis ausscheiden mussten (vgl. Gilbert/Hesse, a.a.O., Bl. B 123/ 124). Art. 3 GG verlangt daher jedenfalls nicht von der Beklagten, dass sie Versicherte, die wie die Klägerin nicht in den Anwendungsbereich des genannten Tarifvertrages für Bundeswehrangehörige fallen, ansonsten aber sämtliche Voraussetzungen des Verwaltungsratsbeschlusses vom 21.01.1992 erfüllen, ebenfalls in den Genuss dieser Sonderbestimmungen kommen lässt.
23 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
24 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25 
Die Revision war nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO lag nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 16. Apr. 2004 - 6 S 14/03

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 41/02
vom
24. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VBLS § 43 Abs. 1a Satz 1; GG Art. 3
Die Stichtagsregelung des § 43 Abs. 1a Satz 1 VBLS verstößt nicht gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
BGH, Beschluß vom 24. September 2003 - IV ZB 41/02 - OLG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch
am 24. September 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Streitwert: 10.084,31

Gründe:


I. Der Antragsteller war bis zum 30. April 1999 bei der Antragsgegnerin pflichtversichert. Ab dem 1. Mai 1999 bezieht er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente und von der Antragsgegnerin eine Versorgungsrente.
Das für die Berechnung der Versorgungsrente maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS) grundsätzlich der monatliche Durchschnitt des zusatzver-

sorgungspflichtigen Entgelts, für das in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet worden sind. Für die Jahre 1996 bis 1998 wurden für den Antragsteller nur vom 1. Januar bis zum 16. Mai 1996 Umlagen gezahlt. Die Antragsgegnerin hat das in diesem Zeitraum vom Antragsteller erzielte Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 29.352,23 DM erhöht um 2,8%, durch fünf dividiert und so ein gesamtversorgungsfähiges Entgelt von 6.034,81 DM brutto errechnet.
Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin, im Wege einer taggenauen Berechnung für den Monat Mai 1996 nur 16 Tage (16/30 = 0,53) anzusetzen und mit einem Divisor von 4,53 ein gesamtversorgungsfähiges Entgelt in Höhe von 6.660,94 DM zu errechnen. Das lehnt die Antragsgegnerin unter Berufung auf § 43 Abs. 1a Satz 1 VBLS ab. Danach ist eine taggenaue Berechnung für den Fall vorgesehen, daß der Versorgungsrentenberechtigte in den Umlagemonaten der letzten drei Kalenderjahre für insgesamt mindestens 20 Kalendertage kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen hat. Der Antragsteller rügt eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Versicherten, die wie er die Mindestzahl von 20 Fehltagen in dem maßgeblichen Zeitraum nicht erreicht haben.
Das Schiedsgericht hat die Klage des Antragstellers abgewiesen; das Oberschiedsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Aufhebung der Schiedssprüche zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin die Aufhebung der Schiedssprüche des Oberschiedsgerichts und des Schiedsgerichts begehrt, um eine taggenaue Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zu erreichen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit §§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - NJW 2003, 437 unter II 1; BGHZ 151, 221, 223 = NJW 2002, 3029 unter II 1 jeweils m.w.N.).

a) Die Rechtsbeschwerde hat bereits nicht dargelegt, daß der Frage , ob Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf taggenaue Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes auch bei einer geringeren Zahl von Fehltagen als der in § 43 Abs. 1a Satz 1 VBLS vorgesehenen 20 Kalendertage zusteht, in diesem Sinne allgemeine Bedeutung zukommt.
aa) Die mit der 14. Satzungsänderung zum 1. Januar 1978 eingeführte Regelung des § 43 Abs. 1a VBLS ist entfallen durch die vom Ver-

waltungsrat der Antragsgegnerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossenen Neufassung der Satzung, mit der das System der Gesamt- versorgung durch ein Betriebsrentensystem abgelöst worden ist. Die neue Satzung ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003 in Kraft getreten.
Da die Rechtsfrage also auslaufendes Recht betrifft, hätte der Antragsteller zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit aufzeigen müssen, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 unter II 1 c m.w.N., für BGHZ vorgesehen). Daran läßt es die Beschwerde insgesamt fehlen.
bb) Für eine nähere Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle hätte umso mehr Anlaß bestanden, als die Beschwerde zur Stützung ihrer Rechtsauffassung die Besonderheit hervorhebt, daß der Antragsteller in den letzten drei Jahren vor dem Versicherungsfall nur fünf Umlagemonate erreicht hat. Es mag sein - wie die Beschwerde ausführt -, daß eine solche Konstellation nicht völlig ungewöhnlich und auch nicht unvorhersehbar ist. Eine Vielzahl von weiteren Fällen dieser Art belegt sie damit indes nicht.

b) Soweit einer Sache abgesehen davon auch grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits,

insbesondere dessen tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH, Beschluß vom 27. März 2003 aaO unter II 1 d), fehlt der Beschwerdebegründung dafür ebenfalls jeglicher Hinweis.
2. Aus denselben Gründen ist eine höchstrichterliche Entscheidung auch zur Rechtsfortbildung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht geboten. Der Zulassungsgrund deckt sich weitgehend mit dem der Grundsatzbedeutung und setzt ebenso wie dieser zunächst eine Vielzahl von künftigen vergleichbaren Fällen voraus (vgl. Ullmann, WRP 2002, 593, 597). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß der Fall in diesem Sinne eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage aufwirft, für deren rechtliche Beurteilung eine richtungsweisende Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluß vom 5. November 2002 aaO unter II 2).
3. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich. Zwar kann eine Rechtsbeschwerde bei diesem Zulassungsgrund auch auf materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Fehler gestützt werden, wenn diese über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BGH, Beschlüsse vom 25. März 2003 - VI ZB 55/02 - unter II 1 b und 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - unter II 2, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen). Solche Fehler enthält der angegriffene Beschluß nicht.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind weder Rechtsfehler von "symptomatischer" Bedeutung noch gar solche, die eine Ver- fassungsbeschwerde zum Erfolg führen könnten, dargetan oder sonst ersichtlich. Die Stichtagsregelung des § 43 Abs. 1a Satz 1 VBLS verstößt nicht gegen den über den ordre-public Vorbehalt in § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO auch bei der Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen zu berücksichtigenden allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu den anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, VersR 2000, 835, 837 unter 1 c aa m.w.N.). Dem Satzungsgeber der VBL ist ähnlich wie dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt, deren Grenzen erst dann überschritten sind, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 d). Bei der Regelung der komplizierten Materie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist der Satzungsgeber zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei darf er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG aaO).

b) Die Satzungsbestimmung des § 43 Abs. 1a Satz 1 VBLS hält sich innerhalb der danach zulässigen Generalisierung und Typisierung.

Die Regelung beruht darauf, daß der Satzungsgeber Nachteile ausgleichen wollte, die sich für einen Versorgungsrentenberechtigten dann ergäben, wenn Kalendermonate, in denen er teilweise kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen hat, voll berücksichtigt würden, und deshalb das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu niedrig angesetzt würde (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 180g f. Anm. 6 zu § 43 VBLS). Die zusätzliche Voraussetzung, daß der Versorgungsrentenberechtigte für mindestens 20 Kalendertage innerhalb des maßgeblichen Umlagezeitraums kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen hat, ist nicht willkürlich. Der Satzungsgeber braucht - wie auch das Oberlandesgericht richtig sieht - mit einer generalisierenden Regelung nur gravierende , nicht aber alle Härten auszugleichen, die für einen Versicherten dadurch entstehen, daß er in dem maßgeblichen Zeitraum an einigen Tagen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erzielen konnte. Eine gravierende Härte ist dann gegeben, wenn der Verdienstausfall die Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts meßbar reduziert. Das kann jedenfalls bei den vom Satzungsgeber vorausgesetzten mindestens 20 Kalendertagen angenommen werden. Hat ein Versicherter in den letzten drei Kalenderjahren in allen Monaten zusatzversorgungspflichtige Entgelte bezogen, so wirken sich 20 Fehltage im Verhältnis zu insgesamt 1080 (3 x 360) Tagen mit immerhin 1,85% aus. Zwar sind damit diejenigen Versicherten von der taggenauen Berechnung ausgeschlossen, die 20 Fehltage nicht erreicht haben. Solche Härten bringt aber jede generalisierende und typisierende Regelung mit sich.


c) Für den Antragsteller mag sich das Erfordernis einer Mindestfehlzeit von 20 Kalendertagen besonders nachteilig auswirken. Er hat in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles nur fünf Umlagemonate (150 Tage) erreicht, so daß 15 Fehltage schon 10% der Umlagezeit ausmachen. Es mag "seit einigen Jahren keine Seltenheit" mehr sein - wie die Rechtsbeschwerde ausführt -, daß Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor dem Rentenbeginn kaum noch zusatzversorgungspflichtige Entgelte beziehen, sondern die Zeit bis dahin mit Krankengeldzahlungen und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung überbrücken. Daraus folgt aber nicht, daß mehr als eine nur relativ kleine Gruppe von Versicherten betroffen ist und damit der Rahmen der zulässigen Generalisierung gesprengt wird (vgl. BVerfG aaO).
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

Der Bundesverband für den Selbstschutz wird mit Wirkung vom 1. Januar 1997 aufgelöst.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Mit der Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz geht sein Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Bundesrepublik Deutschland über. Die in seinem Dienst stehenden Beamten werden kraft dieses Gesetzes in den Dienst des Bundes übernommen. Der Bund kommt für die Versorgungsbezüge seiner Versorgungsempfänger auf.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 50/02 Verkündet am:
14. Mai 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VBLS § 105b; AGBG § 9; GG Art. 3, 14
Die Sonderregelung des § 105b VBLS für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet, bei
denen der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1 VBLS) eingetreten
ist, hält der Inhaltskontrolle stand.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 50/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Mai 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war im öffentlichen Dienst zunächst in der DDR und seit 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Tarifgebiet Ost) beschäftigt. Sie begehrt im wesentlichen die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Versorgungsrente unter Berücksichtigung ihrer gesamten Dienstzeiten zu gewähren.
In der DDR hatte die Klägerin Rentenanwartschaften in der Sozialpflichtversicherung und in weiteren Versorgungssystemen erworben. Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer meldete ihr neuer Arbeitgeber sie zum 1. Januar 1997 - dem Zeitpunkt der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost - bei der Beklagten zur Pflichtversicherung an und leistete bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand für 21 Monate Umla-

gen. Die Klägerin bezieht seither von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche Altersrente für Frauen. Die Beklagte hat ihr ab diesem Zeitpunkt Leistungen aus der Zusatzversorgung gemäß § 105b ihrer Satzung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS) in Höhe von monatlich 101,79 DM zugesagt. § 105b VBLS, der durch die 29. Satzungsänderung vom 1. Februar 1996 eingefügt wurde, lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 105b Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (1) 1Der im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei dem der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1) eingetreten ist und der vom 1. Januar 1992 an ununterbrochen bei einem Beteiligten , bei dessen Rechts- oder Funktionsvorgänger ... in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, das - bei Geltung der Satzung - zur Pflichtversicherung geführt hätte, und der
a) vom 1. Januar 1997 an bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen pflichtversichert gewesen ist ..., erhält eine Leistung in der Höhe, wie sie ihm als Versicherungsrente (§ 44 Abs. 1) zustehen würde, wenn er in den dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen 60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wäre ... (2) Die Leistungen nach Absatz 1 gelten als Versicherungsrente im Sinne der Satzung." Frühere Dienstzeiten über die gemäß § 105b Abs. 1 Satz 1 VBLS (fiktiv) vorgesehenen 60 Kalendermonate hinaus hat die Beklagte nicht berücksichtigt.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe anstelle der zugesagten Leistung eine dynamische Versorgungsrente gemäß §§ 40 ff. VBLS zu unter Berücksichtigung ihrer sämtlichen Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet , die auch der gesetzlichen Rente zugrunde gelegt werden. Insbesondere seien entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS auch die vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. Diese Zeiten sind der Klägerin durch ihren Arbeitgeber unstreitig als Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst anerkannt worden. § 42 VBLS lautet auszugsweise: "§ 42 Gesamtversorgungsfähige Zeit (1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemonate (§ 29 Abs. 10). (2) 1Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten
a) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate , aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und beitragsfreie Zeiten - ... mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hat - der Rente zugrunde liegen ... - abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte ..." Die Klägerin hält die mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 eingefügte Ausnahme der DDR-Zeiten für unwirksam.

Dadurch werde sie gegenüber Pflichtversicherten aus den alten Bundesländern unangemessen benachteiligt.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich für die Klägerin ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte nur aus der die Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet begünstigenden Sonderregelung des § 105b VBLS. Ansprüche auf höhere Versorgungsleistungen der Beklagten stünden ihr nicht zu. Die Wartezeit gemäß § 38 VBLS sei nicht erfüllt. Die Satzungsbestimmungen hielten auch der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG stand. Eine die Klägerin benachteiligende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten aus den alten Bundesländern liege nicht vor. Die Klägerin sei nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG beeinträchtigt, daß die Satzung ihre in der ehemaligen DDR erworbene Zusatzversorgung unberücksichtigt lasse. Diese Ansprüche seien nicht in Zusatzversorgungsansprüche übergeleitet, sondern in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Die Klägerin sei auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt. Die Beklagte sei für ihr darauf gestütztes Begehren nicht Normadressat. Der Einigungsvertrag sehe vor, daß die Arbeitsbedingungen für den öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet erst und nur soweit gelten sollten, wenn und wie es die Tarifvertrags-

parteien vereinbaren. Deren Autonomie könne in dieser Frage nicht durch eine Inhaltskontrolle übergangen werden. Hier solle Ungleiches eine Gleichbehandlung erfahren. Derartige Maßnahmen seien dem Bereich der Gesetzgebung bzw. der Tarifhoheit vorbehalten. Auch ein Anspruch gegen die Beklagte auf Aufnahme in die Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 habe nicht bestanden, da Voraussetzung für eine Pflichtversicherung bei der Beklagten eine entsprechende tarifvertragliche Bestimmung sei. Eine solche Bestimmung habe es bis dahin für die Klägerin nicht gegeben.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Begehren der Klägerin zielt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, darauf ab, bei der Zusatzversorgung so gestellt zu werden, als sei sie in den alten Bundesländern beschäftigt und während eines wesentlichen Teils ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert gewesen. Dafür besteht jedoch keine rechtliche Grundlage. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein solcher Anspruch nicht durch Auslegung der Satzung der Beklagten oder im Wege der Inhaltskontrolle in Verbindung mit einer ergänzenden Auslegung begründen.
1. a) Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten , der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142,

103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Für ihre Auslegung kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten an (BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - unter 2 b, zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Die Satzung sieht für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet, bei denen wie bei der Klägerin der Versicherungsfall vor Ablauf der Wartezeit von 60 Umlagemonaten (§ 38 Abs. 1 VBLS) eingetreten ist, gemäß § 105b VBLS ausschließlich eine Versicherungsrente auf der Grundlage einer fingierten Pflichtversicherungszeit von 60 Monaten vor. Einem darüber hinausgehenden Anspruch auf eine dynamische Versorgungsrente gemäß §§ 40 ff. VBLS (oder eine Versicherungsrente gemäß § 44 f. VBLS) steht, wie sich für den durchschnittlichen Versicherten aus § 37 Abs. 1 VBLS eindeutig ergibt, bereits die Nichterfüllung der Wartezeit entgegen. Darüber hinaus wäre bei der Bemessung der Versorgungsrente eine Berücksichtigung der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS ausdrücklich ausgeschlossen.

c) Hieran hat sich durch die vom Verwaltungsrat der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossene Neufassung der Satzung mit dem Ziel, das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abzulösen, nichts geändert. Die Neufassung ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003 in Kraft getreten. Gemäß der Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet in § 83 VBLS n.F. bleiben die sich aus § 105b VBLS ergebenden Leistungsansprüche erhalten. Weiter-

gehende Ansprüche werden - insbesondere durch die Übergangsregelungen der §§ 75 bis 77 VBLS n.F. - nicht gewährt.
2. Daß § 105b VBLS Pflichtversicherten in der Situation der Klägerin nur einen Anspruch auf eine Versicherungsrente gewährt, hält der Inhaltskontrolle (§ 9 AGBG) stand. Zwar sind dabei auch die Grundrechte der Versicherten zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 c). Entgegen ihrer Auffassung wird die Klägerin jedoch in ihren Grundrechten aus Art. 14 GG und Art. 3 GG nicht verletzt. Dies folgt nach Auffassung des Senats aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 2/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 ff. = NJW 1999, 2493 ff.).

a) Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs - und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG - BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des RentenüberleitungsErgänzungsgesetzes vom 26. Juni 1993 (RüErgG - BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus

Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Die mit der Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen verbundene Absenkung des Sicherungsniveaus bleibt durch die Zahlbetragsgarantie in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 und 5 EV im Regelfall verhältnismäßig. Der Zahlbetrag ist allerdings durch Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung zu dynamisieren.
Die Begrenzung der begünstigenden Wirkung der Zahlbetragsgarantie auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis Juni 1995 ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil die Jahrgänge danach weiterhin erwerbsfähig und daher imstande waren, ihre Versicherungsbiographien noch günstig zu beeinflussen (aaO 45 f.).
Die ebenfalls gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG mit der Überleitungsentscheidung bewirkte Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern mit Zusatzversicherungen ist durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Abgesehen von den Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen fallen auch die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.

b) Nach diesen Grundsätzen ist auch die für die Klägerin geltende Leistungsregelung der VBLS grundrechtskonform. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nicht vor.

aa) Art. 14 GG ist nicht verletzt, weil die im Anspruchs- und An- wartschaftsüberführungsgesetz bestimmte Überführung der in den Zusatzversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung auch die Eigentumsrechte der Rentenzugänger nach dem 30. Juni 1995, zu denen die Klägerin gehört, in verfassungsgemäßer Weise wahrt. Zwar gilt für sie die im Einigungsvertrag gewährte Zahlbetragsgarantie nicht mehr. Doch ist dies wegen der in der fortbestehenden Erwerbsmöglichkeit liegenden Chance, zusätzliche Maßnahmen zur Altersvorsorge zu ergreifen, verfassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. BVerfGE aaO 45, 46). Im Übrigen hat die Klägerin nicht behauptet, durch die Überführung ihrer in der DDR erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaften einen Wertverlust erlitten zu haben. Hat somit der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen, ist diese nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vor dem 3. Oktober 1990 in ihrer Satzung leistungserhöhend zu berücksichtigen.
bb) Die Beschränkung auf eine Versichertenrente gemäß § 105b VBLS benachteiligt die Klägerin auch nicht gleichheitswidrig.
(1) Die ihr nach § 105b VBLS gewährte Zusatzrente ist allerdings erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter voll-

ständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, daß nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern - bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. BVerfG NJW 2002, 1103, 1105 unter C II 2 a) - Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht (aaO 45) ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen.
(2) Die Klägerin wird auch nicht gegenüber Pflichtversicherten gleichheitswidrig benachteiligt, die in einer früheren Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes sogenannte Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der alten Bundesländer zurückgelegt haben. Zwar werden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS solche Vordienstzeiten anders als in der DDR zurückgelegte Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - zur Hälfte - berücksichtigt. Dies können jedoch jedenfalls die erst ab 1. Januar 1997 Pflichtversicherten nicht mit Erfolg beanstanden. Denn bei ihnen ist die 60monatige Wartezeit (§ 38 Abs. 1 VBLS) nicht erfüllt. Die Erfüllung der Wartezeit ist, wie sich aus § 37 Abs. 1 VBLS ergibt, eine für alle Pflichtversicherten gleichermaßen geltende Voraussetzung eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen der Beklagten. Dadurch soll die Versichertengemeinschaft in generalisierender Weise vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme ohne entsprechende Mindestbeitragsleistung geschützt werden (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 38 VBLS Anm. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002 § 38 VBLS Anm. 1). Das entspricht der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung und ist sachlich nicht zu beanstanden.
Ein Anspruch auf ausnahmsweise Befreiung von dem Wartezeiterfordernis aus Gründen der Gleichbehandlung steht der Klägerin nicht zu. Das gilt auch mit Rücksicht darauf, daß nach dem Beitritt der neuen Bundesländer für sie trotz Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst Umlageleistungen des Arbeitgebers an die Beklagte bis zum 1. Januar 1997 nicht möglich waren. Denn in der Entscheidung über den Zeitpunkt der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost sowie hinsichtlich der wesentlichen Einführungsbedingungen waren die Tarifpartner nicht gebunden. Nach dem Einigungsvertrag sollte im Zuge einer schrittweisen Angleichung der Lebensverhältnisse mittelfristig auch das Niveau der Altersversorgung in Ost und West angeglichen werden (vgl. Art. 30 Abs. 5 Satz 3 EV). Gemäß Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 gelten die für den öffentlichen Dienst im übrigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen jedoch erst, "wenn und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren".
(3) Dem Berufungsgericht ist im Übrigen darin zuzustimmen, daß § 105b VBLS die Gruppe der Klägerin gegenüber anderen Pflichtversicherten insofern sogar besser stellt, als sie trotz nicht erfüllter Wartezeit eine Leistung erhalten. § 105b VBLS ist eine in den Tarifverhandlungen unter dem Begriff der Härteregelung behandelte Sondervorschrift für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (vgl. Kiefer, Zeitschrift für Tarifrecht 1996,

97, 100). Daß die Klägerin eine höhere Leistung nicht beanspruchen kann, ist als Folge ihrer Biographie ebenso schicksalhaft wie die Situation der früheren Rentenjahrgänge, die anders als sie überhaupt keine Chance mehr hatten, Zugang zu einem Zusatzversorgungssystem West zu finden (vgl. auch BVerfGE aaO 46).
3. Da die angegriffenen Satzungsbestimmungen nicht gemäß § 9 AGBG unwirksam sind, liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine Regelungslücke vor, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des Leistungsbegehrens der Klägerin geschlossen werden könnte (vgl. dazu BGHZ 139, 333, 339 f.).
4. Schließlich kann die Klägerin auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die ab 1. Januar 1997 Pflichtversicherten konnten nach der Satzung der Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein gemäß § 242 BGB schützenswertes Vertrauen darauf bilden, daß diese ihre DDR-Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung der Zusatzversorgung berücksichtigen werde (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II). Denn die ihr nachteilig erscheinenden Bestimmungen über das Wartezeiterfordernis und den Ausschluß der Berücksichtigung von in der DDR zurückgelegten Rentenversicherungszeiten waren zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft.
5. Der Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung, daß ihre Versicherung aus einem vergleichbaren Versorgungssystem der DDR in die Versicherung der Beklagten als übergeleitet gelte und ihr eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung der Dienstzeiten in der DDR

und in der BRD zustehe, kann aus den zur Abweisung des Hauptantrags führenden Gründen ebenfalls keinen Erfolg haben.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.