Gesetz über die Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz - BVSAuflG | § 2

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Gesetz über die Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz Inhaltsverzeichnis

Mit der Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz geht sein Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Bundesrepublik Deutschland über. Die in seinem Dienst stehenden Beamten werden kraft dieses Gesetzes in den Dienst des Bundes übernommen. Der Bund kommt für die Versorgungsbezüge seiner Versorgungsempfänger auf.

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published on 16/04/2004 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 05.09.2003, Az.: 2 C 78/03, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwang
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