Landgericht Karlsruhe Urteil, 31. März 2008 - 6 O 38/07

bei uns veröffentlicht am31.03.2008

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. gGmbH (im Folgenden: „Insolvenzschuldnerin“), über welche das Insolvenzverfahren am 01.02.2005 eröffnet worden ist und welche in der Zeit vom 01.01.1994 bis zum 31.01.2005 an der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitgeberin beteiligt war. Die Parteien streiten um die Rückzahlung sogenannter Sanierungsgelder, die die Insolvenzschuldnerin für die Jahre 2002 und 2003 an die Beklagte entrichtet hat.
Die Beklagte hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 19. September / 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem die Insolvenzschuldnerin angehörte, seit 1967 über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren). Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungsabschnittes sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen.
Vom 1. Januar 2002 an beträgt der Umlagesatz 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Davon tragen die Arbeitgeber einen Anteil von 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Diese Umlage hat der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 92,03 EUR monatlich pauschal zu versteuern. Den verbleibenden Anteil an der Umlage von 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts trägt der Arbeitnehmer.
Daneben sind die beteiligten Arbeitgeber seit der Neufassung der Satzung der Beklagten (im Folgenden: VBLS) zur Zahlung steuerfreier Sanierungsgelder in Höhe von durchschnittlich 2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts verpflichtet.
Die Neufassung der VBLS beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien, die diese zunächst im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 in den Grundzügen getroffen und sodann durch den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 1. März 2002 umgesetzt und weiter konkretisiert haben.
Die Regelungen über die Erhebung von Sanierungsgeldern im Altersvorsorgeplan 2001 lauten:
4.2 Für die VBL-West gilt:
Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen.
10 
Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v. H.
11 
4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen.
12 
Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 1.11.2001 entspricht.“
13 
Auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsrat der Beklagten am 01. Februar 2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern beschlossen (vgl. Anlage 1 der VBLS - Satzungsergänzende Beschlüsse). Aufgrund dieses Beschlusses hat die Beklagte sodann mit Wirkung vom 01. Januar 2002 Abschlagszahlungen auf das zusätzlich zur Umlage zu zahlende Sanierungsgeld erhoben.
14 
Im Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) wird die Erhebung von Sanierungsgeldern wie folgt geregelt:
15 
㤠17Sanierungsgelder
16 
(1) 1 Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. 2 Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
17 
(2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.
18 
(…)
19 
„§ 37Sonderregelungen für die VBL
20 
(3) 1 Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. 2 Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002.“
21 
Die entsprechende Bestimmung in der neuen Satzung der Beklagten hatte zunächst folgende Fassung:
22 
㤠65Sanierungsgeld
23 
(1) 1 Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im Abrechnungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. 2 Sanierungsgelder werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. 3 Bei der Ermittlung des Barwerts sind ein Rechnungszins von 3,25 v. H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezugs sowie eine Dynamisierungsrate der Renten ab Rentenbeginn von 1 v. H. jährlich zu berücksichtigen.
24 
(2) 1 Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens von der Anstalt festgesetzt; die Feststellung nach § 64 Abs. 2 ist zu beachten. 2 Ab 1. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001. 3 Die Summe dieser Entgelte ist jährlich entsprechend der Anpassung der Betriebsrenten (§ 39) zu erhöhen. 4 Ändert sich der periodische Bedarf, sind die Sanierungsgelder in dem Umfang anzupassen, wie dies zur Deckung des Mehrbedarfs für den Altbestand, der über den Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht, erforderlich ist.
25 
(3) Die auf die Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder für das jeweilige Kalenderjahr werden jährlich bis 30. November des Folgejahres nach dem für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten betragsmäßig festgesetzt.
26 
(4) 1 Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes 3 festzulegen, indem die auf sie entfallenden Rentensummen und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zusammengerechnet werden. 2 Ist ein verbandsfreier Beteiligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3 Folgende Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des Sanierungsgeld-Betrags zugrunde zu legen:
27 
a) Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes,
28 
b) Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger eines Landes,
29 
c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab 1. Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teilbereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,
30 
d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist.
31 
4 Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberverbands jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe d jeweils ein entsprechender Sanierungsgeld-Betrag festgelegt werden. 5 Die Aufgliederung von Beteiligten zu den Arbeitgebergruppen nach Buchstaben a, b bzw. c ist auf Antrag des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, eines KAV bzw. eines Arbeitgeberverbands nach Satz 4 für das Folgejahr anzupassen.
32 
(5) 1 Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgliederung entspricht. 2 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird – unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten – innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert.
33 
(6) 1 Die Beteiligten entrichten in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 6 monatliche Abschlagszahlungen für die auf sie entfallenden Sanierungsgelder in Form eines vorläufigen Vomhundertsatzes der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten des Beteiligten. 2 Diese ermittelt die Anstalt für das jeweilige Jahr auf der Grundlage der Daten des vorvergangenen Jahres; sie sind auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden. 3 Ein aus der Abrechnung nach Absatz 3 resultierender Saldo ist entsprechend den Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren – RIMA – auszugleichen. 4 Für das Kalenderjahr 2002 gilt der Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002 (Anlage 1).“
34 
Durch die 7. Satzungsänderung vom 17. Juni 2005 / 31. Oktober 2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22. November 2006) wurde in § 65 VBLS mit Wirkung vom 01. Januar 2006 ein neuer Absatz 5a eingefügt, durch den die Aufteilung der Sanierungsgelder auf die einzelnen Beteiligten sich noch stärker nach dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe bestimmt. Das nähere regeln Ausführungsbestimmungen.
35 
Für das Jahr 2002 hat die Insolvenzschuldnerin EUR 133.068,80 Sanierungsgeld bezahlt; daneben Umlagen in Höhe von EUR 666.531,20; in diesem Abrechnungsjahr musste die Beklagte EUR 393.008,92 für die Auszahlung von Renten an Versicherte aufwenden, die zuletzt bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt waren (AS 99/129).
36 
Für das Jahr 2003 hat die Insolvenzschuldnerin EUR 140.373,07 Sanierungsgeld bezahlt; daneben Umlagen in Höhe von EUR 717.165,58; in diesem Abrechnungsjahr musste die Beklagte EUR 417.820,08 für die Auszahlung von Renten an Versicherte aufwenden, die zuletzt bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt waren (AS 99/129).
37 
Für die Jahre 2002 und 2003 hat die Insolvenzschuldnerin somit an die Beklagte Sanierungsgelder in Höhe von EUR 273.441,87 entrichtet.
38 
Im nicht streitgegenständlichen Jahr 2004 hat die Insolvenzschuldnerin EUR 120.034,14 Sanierungsgeld bezahlt (AH 1029). Die fiktive Anwendung der Satzung der Beklagten in der Fassung der siebten Satzungsänderung ergibt für das Jahr 2004, dass die Insolvenzschuldnerin in jenem Jahr nur EUR 52.813,78 Sanierungsgeld hätte zahlen müssen.
39 
Der Kläger trägt vor,
40 
für die Einforderung der Sanierungsgelder durch die Beklagte fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Die entsprechende Satzungsbestimmung sei rechtswidrig und daher unwirksam. Bereits die Beklagte selbst sei in Ermangelung einer formell-gesetzlichen Grundlage nicht wirksam errichtet, weshalb deren Rechtsnatur als Anstalt des öffentlichen Rechts und damit deren Satzungshoheit zweifelhaft sei. Die Einführung der Sanierungsgelder durch die Neufassung der VBLS sei im Zusammenhang mit der Umstellung auf ein kapitalgedecktes System zu sehen und überschreite den Änderungsvorbehalt des § 14 VBLS. Die zugrunde liegenden Tarifvertragsbestimmungen beruhten auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung bezüglich des Finanzierungsbedarfs der Beklagten und seien daher ermessensfehlerhaft und willkürlich. Gleiches gelte für die Bestimmung der Höhe der Sanierungsgelder. Die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 stelle eine falsche Berechnungsgrundlage dar, weil unberücksichtigt bleibe, dass nach dem Jahr 2001 noch zahlreiche Arbeitgeber aus der Beteiligung bei der Beklagten ausgeschieden seien, die einen entsprechenden Gegenwert entrichtet und damit ihre Rentenlasten ausfinanziert hätten. Ferner erfolge keine Realisierung der stillen Reserven, die bei der Beklagten etwa aufgrund von Abschreibungen von Immobilien gebildet worden seien. Bei der Verteilung der Sanierungsgeldlast auf die einzelnen Beteiligten finde eine rechtswidrige Querfinanzierung zu Gunsten des Bundes und des Landes Berlin statt. Dies führe zu einer Verteilungsungerechtigkeit, die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Gerade die Umverteilung durch die 7. Satzungsänderung ab dem Jahr 2006 zeige, dass in den Jahren davor der Verteilungsmaßstab untragbar gewesen sei. Allerdings werde auch durch diese Satzungsänderungen das Problem der Querfinanzierung nicht befriedigend gelöst. Schließlich gebe es für die Einforderung von Sanierungsgeldern auch keine tarifvertragliche Rechtfertigung, weil die Bestimmungen der VBLS teilweise über die zugrunde liegenden tarifvertraglichen Regelungen hinausgingen, etwa bezüglich des Rechnungszinses und der jährlichen Anpassung der Bemessungsgrundlage um 1 %. Die Finanzierungsvorschriften der Satzung und der Tarifverträge seien im übrigen arbeitgeberseitige Binnenregelungen, für die die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nach ihrem Sinn und Zweck nicht gelte und die daher einer AGB-rechtlichen Kontrolle unterworfen seien.
41 
Der Kläger beantragt,
42 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 273.441,87 nebst in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
43 
Die Beklagte beantragt,
44 
die Klage abzuweisen.
45 
Die Beklagte trägt vor,
46 
die Sanierungsgelder stünden nicht im Zusammenhang mit einer Umstellung auf ein kapitalgedecktes System, sondern dienten ausschließlich der Finanzierung der laufenden Rentenleistungen im Umlageverfahren, soweit diese aus dem früheren Gesamtversorgungssystem herrühren. Eine unzutreffende Sachverhaltsermittlung habe nicht stattgefunden, da die Tarifvertragsparteien sachverständig beraten gewesen seien. Die Bestimmung der Höhe des Sanierungsgeldes sei im übrigen von der Tarifautonomie gedeckt. Die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 stelle lediglich den Bezugspunkt für die prozentuale Ausdrucksweise der Gesamtsumme des Sanierungsgeldes dar. Die Höhe der zu erhebenden Aufwendungen (Umlagen und Sanierungsgelder) bestimme sich dagegen nach den im Deckungsabschnitt zu tragenden Rentenlasten. Die von der Klägerseite monierte Querfinanzierung sei dem Umlagesystem wesensimmanent. Die Erhebung von Sanierungsgeldern führe im Vergleich zu dem bisherigen reinen Umlagesystem sogar zu einer höheren Verteilungsgerechtigkeit, weil bei der Aufteilung der zu zahlenden Sanierungsgelder auf die einzelnen Beteiligten die von diesen herrührenden Rentenlasten mit berücksichtigt werden. Die Regelung der Sanierungsgelder in der Satzung der Beklagten gehe nicht über die Tarifverträge hinaus. Die Rechnungszinsen seien bereits in den Altersfaktoren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 ATV enthalten und hätten daher ihre Grundlage ebenso im Tarifvertrag wie die Dynamisierung der Renten mit jährlich 1 % (§ 11 Abs. 1 ATV). Bei den tarifvertraglichen Bestimmungen über das Sanierungsgeld handele es sich nicht um arbeitgeberseitige Binnenregelungen, weil sie Teil des Finanzierungskonzepts seien, an dem über ihren Anteil an der Umlage auch die Arbeitnehmer beteiligt sind.
47 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
48 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
49 
Weder aus § 280 BGB noch aus § 812 BGB noch aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage ergibt sich die klägerseits geltend gemachte Forderung auf Rückzahlung der für die Jahre 2002 und 2003 gezahlten Sanierungsgelder. Die Erhebung der Sanierungsgelder durch die Beklagte ist rechtmäßig.
50 
Eine möglicherweise fehlerhafte formell-gesetzliche Grundlage für die Gründung der Beklagten wirkt sich jedenfalls im Ergebnis nicht aus; die Beklagte ist als rechtlich existent zu behandeln (A.).
51 
Die einschlägigen Regelungen der neuen Satzung der Beklagten benachteiligen die Beteiligten nicht unangemessen (§ 307 BGB), wobei dem Gericht ohnehin nur eine eingeschränkte Kontrollbefugnis verblieb; sie verstoßen auch nicht gegen sonstige AGB-rechtliche Grundsätze (B.).
52 
Der zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel (C.II.), die grundsätzliche Annahme eines überhaupt bestehenden weitergehenden Finanzierungsbedarfs (C.III.) und die Gesamthöhe der verlangten Sanierungsgelder (C.IV.) halten einer unmittelbaren verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand (C.I.).
A.
53 
Die Beklagte ist als rechtlich existent zu behandeln und etwaige Organisationsfehler schlagen nicht auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Beklagten durch.
54 
Bei der Beklagten handelt es sich zumindest um eine fehlerhafte Anstalt des öffentlichen Rechts. Ähnlich wie bei der fehlerhaften Gesellschaft hat sich auch bei den fehlerhaften Anstalten des öffentlichen Rechts die Erkenntnis durchgesetzt, dass es unmöglich ist, alle von einer - wenn auch fehlerhaft errichteten - Organisation getätigten Rechtsgeschäfte mit Wirkung ex tunc so rückabzuwickeln, als habe die Organisation niemals bestanden (Stelkens, LKV 2003, 489, 493/494 m.w.N.).
55 
Es kann demnach dahinstehen, ob die Beklagte durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschaffen worden ist, wie dies grundsätzlich bei nachkonstitutionellen Anstalten des öffentlichen Rechts erforderlich ist (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 23, Rdn. 51). Insoweit fiel dem Gericht aber durchaus auf, dass die Existenz der Beklagten in zahlreichen Gesetzen vorausgesetzt ist (so z. B. in § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG).
56 
Angesichts der Gründungsgeschichte der Beklagten, die bis zur gemeinsamen Gründungsverfügung des Deutschen Reiches und des Landes Preußen vom 26.02.1929 und auf den Ministerbeschluss des Landes Preußen vom 04.03.1929 über die Verleihung der Rechtsfähigkeit als Anstalt zurückreicht, kann aus dem genannten Grund auch dahinstehen, ob der Parlamentsvorbehalt für die Gründung von Anstalten des öffentlichen Rechts bereits in Weimarer Zeit bestand.
57 
Nicht ersichtlich ist auch, dass noch so erhebliche Veränderungen in der Satzung der Beklagten etwa im Jahre 1967 im Zusammenhang mit der Umstellung auf ein Umlagesystem allein schon eine erstmalige bzw. erneute formell-gesetzliche Grundlage erforderlich gemacht hätte. Jedenfalls ist die Beklagte, wie bereits ausgeführt, auf der Grundlage der Lehre von der fehlerhaften Anstalt des öffentlichen Rechts als rechtlich existent zu behandeln.
58 
Herauszuheben ist, dass es sich bei der Beklagten keineswegs um eine Beliehene handelt. Die Beklagte hat auch nicht die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts. Die Beklagte handelt insbesondere nicht hoheitlich, wie dies beispielsweise beim Pensionssicherungsverein teilweise der Fall sein mag (vgl. Bundesverwaltungsgericht, NZA 1995, 374 ff). Die Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Beteiligten und ihren Versicherten haben ihre Grundlage vielmehr in einem Gruppenversicherungsvertrag und sind privatrechtlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 30 m.w.N.).
B.
59 
Ein Verstoß gegen die AGB-rechtlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB liegt nicht vor.
60 
Durch die Satzungsregelungen über das Sanierungsgeld, insbesondere § 65 VBLS, kam es angesichts der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 307 BGB (B.I.).
61 
Der ohnehin schwer abgrenzbare grundsätzlich überprüfbare Teilbereich der einschlägigen Satzungsregelungen ist nach den verbleibenden AGB-rechtlichen Prüfungsmaßstäben nicht zu beanstanden (B.II.).
62 
Die Reichweite des Änderungsvorbehalts ist nicht überschritten (B.III.).
63 
Gegen das nachträgliche Inkrafttreten der Satzungsänderung bestehen keine Bedenken (B.IV.).
I.
64 
Der vom Gericht der AGB-rechtlichen Angemessenheitskontrolle unterliegende Teil der Sanierungsgeldregelung der VBL-Satzung ist eingeschränkt.
65 
Der theoretisch unter dem Aspekt des § 307 BGB überprüfbare Teilbereich wurde von den Beteiligten nicht näher dargestellt und lässt sich auch nur schwer abgrenzen. Da dieser Teil - wie die gesamte Sanierungsgeldregelung - der verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand hält (siehe C.) und darüber hinausgehende Gesichtspunkte, die zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben führen könnten, nicht ersichtlich sind, lässt sich insgesamt ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht feststellen.
66 
1. Soweit § 17 und § 37 Abs. 3 ATV mit § 65 VBLS deckungsgleich sind, ergibt sich, dass die Satzungsregelungen der Beklagten insoweit auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 32).
67 
a) Zu diesen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien gehört demnach insbesondere, dass überhaupt die Möglichkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern angesichts eines zusätzlichen Finanzbedarfs wegen der Systemumstellung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ATV), dass es sich insoweit nicht um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ATV) und wie der Verteilungsschlüssel zumindest in seiner Grundformel ausgestaltet ist (§ 37 Abs. 3 Satz 1 ATV). Durch die Verweisung in § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV auf den Altersvorsorgeplan 2001 (vgl. dort insbesondere Nr. 4.1 bis Nr. 4.3) und auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002 wurde die grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung entrückte Tarifvertragsregelung mit weiteren Details versehen.
68 
b) Die angegriffenen Sanierungsgeldregelungen, die zu Regelungen über die Finanzierung der Beklagten gehören, sind vom dargestellten eingeschränkten Kontrollmaßstab nicht herauszunehmen. Denn die Kontrollsperre, die sich bei maßgeblichen Grundentscheidungen der Tarifpartner ergibt, besteht angesichts des einschlägigen Tarifvertragswerks auch bei Finanzierungsregelungen.
69 
Diese Finanzierungsregelungen betreffen zwar in erster Linie das Verhältnis zwischen den Beteiligten und der beklagten Pensionskasse und nicht unmittelbar das Verhältnis zu den einzelnen Versicherten. Es besteht aber schon im Allgemeinen zumindest eine wirtschaftliche Interdependenz zwischen der Leistungs- und der Finanzierungsseite. Denn Wesensmerkmal einer Pensionskasse, wie sie auch die Beklagte darstellt (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., 2004, § 1 Rdn. 214, § 18, Rdn. 9), ist ein Dreiecksverhältnis zwischen den Beteiligten, der Pensionskasse und den Versicherten. Das Leistungsverhältnis zwischen der Pensionskasse und den Rentenempfängern bzw. künftigen Rentenempfängern ist wirtschaftlich nur dann denkbar, wenn es auf der anderen Seite auch finanziert wird. Die Finanzierung ermöglicht es erst, dass die Beklagte überhaupt Leistungen erbringt. Freilich gelten allein wegen dieser wirtschaftlichen Interdependenz zwischen der Leistungsseite und der Finanzierungsseite noch nicht für beiderlei Arten von Satzungsregelungen die gleichen Kontrollmaßstäbe und Kontrollsperren.
70 
Es ist aber nicht zu übersehen, dass gerade auch der Tarifvertrag Altersversorgung diese innere Verknüpfung zwischen der Finanzierungs- und der Leistungsseite dadurch zum Ausdruck bringt und damit rechtlich bedeutsam macht, dass er beide Komplexe gleichermaßen in einem Vertragswerk regelt und einzelne Bestimmungen der beiden Materien aufeinander verweisen lässt (z.B. Verweis in § 8 I 1 c) ATV auf § 19 ATV). Den theoretisch denkbaren Weg, nur die Leistungsseite in dem Tarifvertrag zu regeln, sind die Tarifvertragsparteien offensichtlich bewusst nicht gegangen. Auch der insbesondere durch Gewerkschaften vertretenen Arbeitnehmerseite war daran gelegen, die Finanzierung der vereinbarten Leistungen zu sichern und die von den Arbeitnehmern zu leistenden Beiträge stabil zu halten. Die Sicherung der Finanzierung war sogar der Anlass zur Satzungsreform.
71 
2. Es kann daher dahinstehen, ob darüber hinaus auch die Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB greift (vom BGH im Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 32, auch hinsichtlich der Überleitungsbestimmungen für rentenferne Versicherte offen gelassen), da bereits aus den oben genannten Gründen eine Kontrolle am Maßstab des AGB-Rechts ausscheidet.
72 
3. Unter dem Aspekt des § 307 Abs. 3 BGB ist die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle weiter eingeschränkt. Die Regelungen, die den Leistungsinhalt festlegen, unterfallen nämlich nicht der Inhaltskontrolle, da die §§ 307 ff. BGB eine gerichtliche Überprüfung von Leistungsangeboten und Preisen nicht ermöglichen wollen.
73 
Insofern ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtshof in Entscheidungen vom 07.05.1997 (vgl. NJW 1997, 2519, 2521) den Gegenwert als Hauptleistung bezeichnet und dies daraus abgeleitet hat, dass der Gegenwert einen Ersatz für entgangene Umlagen darstellt. Das Sanierungsgeld indes ist wie die (steuerrechtlich freilich anderes zu behandelnde) Umlage eine unmittelbare aus dem Versicherungsvertrag sich ergebende, im Synallagma stehende Einnahmequelle und insofern auch mit der Versicherungsprämie gleichzusetzen. Mithin greift auch die Einschränkung des § 307 Abs. 3 BGB ein.
74 
Klauseln, die das Preis-/ Leistungsverhältnis betreffen, können allerdings wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot unwirksam sein (§ 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB; Palandt, BGB, 67. Auflage, 2008, § 307, Rdn. 55)
II.
75 
Soweit einzelne Beteiligte in der Sanierungsgeldregelung einen Verstoß gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot erblicken, das im Übrigen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch, aber nicht nur als Teil der Angemessenheitskontrolle verstanden werden kann, ist dem nicht beizupflichten. Dabei darf nicht übersehen werden, dass sich die Vorschriften über die Berechnung des Sanierungsgelds an die Arbeitgeber richten und dieser Empfängerkreis die Norm verstehen wird.
76 
Soweit vereinzelt ein Verstoß gegen § 315 BGB ins Feld geführt wird, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Festsetzung der Höhe des Sanierungsgelds nicht um eine Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen handelt. Die berücksichtigungsfähigen Wertungen des § 315 BGB reichen aber nicht über jene der Überprüfung der Einhaltung des Rahmens des Änderungsvorbehalts bzw. bei der Angemessenheitskontrolle hinaus (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.04.1979, Az.: 9 S 48/78, VersR 1979, 712).
III.
77 
Die Neueinfügung des § 65 VBLS hält sich in den Grenzen des seinerseits wirksamen Änderungsvorbehalts des § 14 VBLS a. F./n. F. Mit dem OLG Celle (Urteil vom 09.09.2004, 5 U 70/04), welches zu einer Sanierungsgeldregelung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover Stellung genommen hat, geht das Gericht davon aus, dass der einseitige Änderungsvorbehalt wirksam ist. Denn gegen die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts bestehen dann keine Bedenken, wenn die Satzungsänderungen von den Tarifparteien und damit unter Beteiligung beider Seiten ausgehandelt werden und der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien, durch die ein Ausgleich der Interessen angestrebt wird, verhindert die Anwendung des Änderungsvorbehaltes im Wege eines „einseitigen Diktats“. Da die Satzungsänderungen insoweit, wie bereits dargestellt wurde, lediglich einen Tarifvertrag - freilich unter Hinzufügung weiterer Regelungsdetails - umsetzen, halten sie sich im Rahmen des Änderungsvorbehalts. Der Änderungsvorbehalt ermächtigt auch zu einer Umstellung des Finanzierungssystems (Zum Änderungsvorbehalt angesichts der umfassenden Systemumstellung auf der Leistungsseite: BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 27).
IV.
78 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Satzungsneuregelung erst am 03.01.2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, jedoch § 65 VBLS schon für die Zeit ab 01.01.2002 Anwendung findet. Die Kammer hat bereits in einem Urteil vom 14.05.2004 (6 O 162/03, dort auf den beiden letzten Seiten des Urteilsumdrucks) darauf hingewiesen, dass beispielsweise das Abstellen auf den Ablauf des Tages der Endfassung des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13.11.2001 ohne Bedenken möglich ist. Insofern hat die Kammer ausgeführt, dass auch der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Stichtagsregelungen nicht stets an den Zeitpunkt der Bekanntmachung des zugehörigen Gesetzes anknüpft, sondern beispielsweise auch den Zeitpunkt der ersten Lesung im Bundestag oder den Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses über eine Gesetzesinitiative.
79 
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Sanierungsgeldes im Jahr 2002, der Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002, wurde durch den ATV vom 01.03.2002 ausdrücklich gebilligt (§ 37 Abs. 3 Satz 2 ATV).
80 
Soweit einzelne Beteiligte geltend machten, dass der neue Tarifvertrag in der Beteiligungsvereinbarung nicht erwähnt sei, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der standardmäßig verwendeten Beteiligungsvereinbarung, dass insoweit auf die Satzung der Beklagten in der jeweiligen Fassung dynamisch verwiesen wird.
C.
81 
Die Regelungen über das Sanierungsgeld halten auch der Überprüfung anhand eines verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (C.I.), insbesondere anhand des Art. 3 GG und anhand des aus dem Rechtsstaatsgebot entwickelten Verhältnismäßigkeitsprinzips Stand.
82 
Ohne Erfolg wehren sich die Beteiligten gegen den Verteilungsschlüssel unter den einzelnen Arbeitgebern (C.II.), gegen die Feststellung des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs (C.III.) und der daraus abgeleiteten Höhe des Sanierungsgelds (C.IV.).
I.
83 
Trotz der bereits dargestellten AGB-rechtlichen Kontrollbefugnis der Gerichte dürfen die Satzungsregelungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 33). Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder zu einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen. Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektiv vertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt (BGH, a.a.O., Rdn. 34).
84 
Andererseits werden die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt. Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen (BGH, a.a.O., Rdn. 38).
II.
85 
Die Verteilung der Sanierungsgeldlast auf die Beteiligten verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Ob eine Querfinanzierung insbesondere des Bundes und des Landes Berlin in dem von der Klägerin behaupteten Ausmaß stattfindet, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Eine solche Querfinanzierung wäre im Falle ihres Bestehens jedenfalls nicht als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzusehen, sondern als Ausfluss des von den Tarifvertragsparteien festgelegten Finanzierungsmodells, welches auf dem Gedanken der Solidarität aufbaut.
86 
1. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt seit 1967 im wesentlichen über das umlagefinanzierte Abschnittsdeckungsverfahren. Dabei wird die Gesamtrentenlast eines Deckungsabschnitts von der Umlagegemeinschaft getragen, ohne dass es auf die individuelle Risikostruktur der Beteiligten bzw. das Verhältnis von aktiven Beschäftigten zu Rentenberechtigten ankommt. Die von einem Beteiligten zu entrichtenden Umlagen bestimmen sich nach einem festgelegten Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte seiner Arbeitnehmer. Die Anzahl und Höhe der Renten, die an frühere Beschäftigte des Beteiligten zu zahlen sind, spielen dagegen keine Rolle. Dieses System rechtfertigt sich über den Gedanken der gemeinsamen Tragung der Rentenlast und die Vorstellung, dass bei einem längerfristigen Verbleiben in der Umlagegemeinschaft auch diejenigen Beteiligten von dieser profitieren, denen zunächst weniger rentenberechtigte Arbeitnehmer als aktive Beschäftigte zuzurechnen sind (sog. Nettozahler).
87 
2. Ein typisches Problem jeder Umlagegemeinschaft ist es, dass sich bei Veränderungen in der Bevölkerungs- und Beschäftigtenstruktur ein Ungleichgewicht zwischen Pflichtversicherten und Rentenempfängern ergeben kann, welches zu der von Klägerseite monierten Querfinanzierung des Bundes und des Landes Berlin führt. Ein ähnliches Phänomen, nämlich eine deutliche Verschiebung des Verhältnisses von aktiven Beschäftigten zu Rentnern, ist als Folge des demographischen Wandels in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beobachten, die ebenfalls nach dem Umlageverfahren arbeitet.
88 
Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Umlageverfahren als solches gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen sonstige elementare Gerechtigkeitsprinzipien verstößt. Es handelt sich vielmehr um ein systemimmanentes Risiko, dem wiederum bestimmte Vorteile dieser Art der Finanzierung gegenüberstehen, wie etwa die Teilhabe an Verbesserungen der allgemeinen Wirtschaftsleistung und damit an der Wohlstandsentwicklung der Gesellschaft, die Unabhängigkeit von Geldwertschwankungen sowie die Tatsache, dass in den ersten Deckungsabschnitten nach Einführung des Systems nur geringe Zahlungsverpflichtungen bestehen, bei Bedarf jedoch bereits von Anfang an Rentenleistungen erbracht werden können, ohne dass zuvor ein entsprechender Kapitalstock aufgebaut werden muss.
89 
3. Die Erhebung von Sanierungsgeldern dient gerade der Abmilderung eines aus dem Umlagesystem möglicherweise resultierenden Ungleichgewichts im Hinblick auf das Verhältnis zwischen aktiven Beschäftigten und Rentenempfängern der Beteiligten, da bei der Verteilung der zu zahlenden Sanierungsgelder die dem jeweiligen Beteiligten zuzurechnende Rentenlast berücksichtigt wird, was bei den Umlagen nicht der Fall ist. Nach § 65 Abs. 3 VBLS werden die auf einen Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder nach dem Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten festgesetzt. Damit wird die Rentenlast eines Beteiligten gegenüber den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten seiner Beschäftigten mit dem Faktor 9 gewichtet. Hätten sich die Tarifvertragsparteien statt dessen entschieden, den von ihnen festgestellten Mehrbedarf wegen des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell durch eine schlichte Erhöhung der Umlagen zu decken, woran sie nach dem Grundsatz der Tarifautonomie nicht gehindert gewesen wären, so hätte dies im Ergebnis eine deutlich stärkere Querfinanzierung bedeutet, weil dann auch hinsichtlich des Mehrbedarfs die Finanzierungslast allein nach dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte verteilt worden wäre. Verstößt aber bereits die Finanzierung nach dem Umlageverfahren nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so kann dies bei der Erhebung von Sanierungsgeldern, deren Verteilung die jeweilige Rentenlast eines Beteiligten berücksichtigt und damit zumindest teilweise verursachungsbezogen erfolgt, erst recht nicht der Fall sein.
90 
4. Dass die zum 01.01.2006 gültige 7. Satzungsänderung insbesondere für kleinere Beteiligte außerhalb des Bundes und der Länder, die noch nicht sehr lange bei der Beklagten beteiligt sind, eine Reduzierung des ab dem Jahr 2006 zu zahlenden Sanierungsgeldes mit sich brachte, lässt sich nicht argumentativ gegen die Sanierungsgeldregelung für die Jahre 2002 bis 2005 einwenden.
91 
Die 7. Satzungsänderung näherte sich dem Verursacherprinzip im dem Sinne weiter an, dass nunmehr insbesondere ältere Beteiligte mit vielen zuzuordnenden Rentnern höhere Sanierungsgelder zu zahlen haben. Dadurch intensiviert sich der bereits herausgearbeitete Effekt, dass die Nettoempfänger durch die schlichte Erhöhung der Umlagen einen Vorteil erfahren, während die Nettozahler bei Erhebung von Sanierungsgeldern weniger zahlen müssen, als wenn statt dessen die Umlagen erhöht worden wären.
92 
Zu betonen ist jedoch nochmals, dass die 7. Satzungsänderung für die hier angegriffenen Sanierungsgelderhebungen im Jahr 2002 und 2003 nicht von Bedeutung ist.
93 
5. Soweit einzelne Beteiligte noch über das Niveau der 7. Satzungsänderung hinaus und auch für die hier streitgegenständlichen Jahre weitere Ausgleichsmöglichkeiten zwischen Nettozahlern und Nettoempfängern bei einem gleichartigen Beschäftigungsfeld fordern, lassen sie außer Acht, dass die einzelnen Betriebsstätten juristisch eigenständig organisiert sind und beispielsweise die lokale Untergliederung ausdrücklich gewollt ist. So können beispielsweise die eigenständigen lokalen Vereine bestimmter Hilfsorganisationen allein zur Erzielung eines günstigen Ergebnisses nicht zusammengerechnet werden. Insoweit lässt sich auch nicht von einer künstlichen Aufspaltung seitens der Beklagten reden, sondern allenfalls davon, dass die Beklagte auf die juristische Aufgliederung derartiger Organisationen bei der Erhebung des Sanierungsgelds Rücksicht nimmt.
94 
6. Auch soweit einzelne Prozessbevollmächtigte der Beteiligten einerseits eine Benachteiligung älterer Beteiligter, die insbesondere die Beklagte nach dem 2. Weltkrieg mit saniert hätten und gleichzeitig auch eine Benachteiligung der Beteiligten, die nach dem 31.12.2008 Neueinstellungen vorgenommen hätten, argumentativ ins Feld führen, ist dies nur eine Wiederholung des bereits festgestellten Umstands, dass im Vergleich zur reinen Umlagenerhebung Nettoempfänger (also in der Regel ältere Beteiligte) unter der Sanierungsgelderhebung leiden, während Nettozahler (also insbesondere jüngere Beteiligte) die Summe ihrer Gesamtzahlungen bei der Sanierungsgelderhebung reduzieren können.
95 
7. Soweit hinsichtlich der Neueinstellungen außerdem eingewandt wird, dass ausweislich der Nr. 2.1 des ATV die neu eingestellten Versicherten nur Leistungen zugesagt bekommen, die sich ergeben, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 % vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde, folgen daraus keine rechtlichen Weiterungen. Soweit dieser Gedankengang sogar zu einem eigenen Klagantrag erhoben wurde, ist auch dieser abzuweisen.
96 
Wenn bei der Sanierungsgeldberechnung auch die Deckungsbeiträge einzelner Versicherter gesondert beachtet werden müssten, würde dies zu einer weiteren unnötigen Verkomplizierung der Sanierungsgeldberechnung führen. Eine etwaige, sich insbesondere erst in Zukunft auswirkende Reduzierung des Gesamtfinanzierungsbedarfs durch die Systemumstellung wird abzuwarten und ggf. bei der Festsetzung der Gesamthöhe der Sanierungsgelder in künftigen Deckungsabschnitten gemäß § 65 Abs. 2 VBLS zu berücksichtigen sein.
III.
97 
Die Grundannahme der Tarifvertragsparteien bei der Einführung des Sanierungsgelds, dass der Finanzierungsbedarf durch die bisherigen Umlagen und Beiträge ohne erhebliche Steigerungen nicht mehr zu decken ist, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich auch kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsgebot entspringende Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung der Überprüfung, ob die Maßnahme (Sanierungsgelderhebung) zur Erreichung des Ziels (Finanzierung der versprochenen Leistungen) überhaupt erforderlich war.
98 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerseite steht die Einführung der Sanierungsgelder in keinerlei Zusammenhang mit einer Umstellung der Finanzierung von einem Umlagesystem auf ein kapitalgedecktes System. Im Abrechnungsverband West, dem die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits angehört, ist mit einer solchen Umstellung noch gar nicht begonnen worden. Die Sanierungsgelder dienen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS vielmehr ausschließlich der Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der sich aus der Schließung des Gesamtversorgungssystems und dem Wechsel vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell ergibt. Mit den Sanierungsgeldern werden die vor dem 01. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche finanziert.
99 
Der Wechsel vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell ist auf der Leistungsseite erfolgt, während die Umstellung von einem Umlagesystem auf ein kapitalgedecktes System die Finanzierungsseite betrifft. Beide Seiten sind grundsätzlich voneinander unabhängig. Zwar können Änderungen auf der Leistungsseite unter Umständen einen Finanzierungsmehrbedarf nach sich ziehen. Die Art und Weise, wie dieser Bedarf gedeckt wird, ist dadurch jedoch nicht vorgegeben. Sie obliegt vielmehr der Entscheidung der Tarifvertragsparteien. Diese haben sich mit dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) für die Einführung von Sanierungsgeldern entschieden. Mit Beiträgen zum Kapitaldeckungsverfahren für eine schrittweise Umstellung der Finanzierung auf eine Kapitaldeckung haben die Sanierungsgelder folglich nichts zu tun. Solche Beiträge kann die Beklagte nach § 66 Abs. 1 VBLS zusätzlich zu den Umlagen und Sanierungsgeldern erheben.
100 
2. Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräumen ist den Tarifvertragsparteien eine sog. Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Den Tarifvertragsparteien sind insoweit sogar größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Denn die Rechtssetzung durch Tarifvertrag erfolgt in Ausübung des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG und es handelt sich dabei um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene. Dabei werden die auf einzelvertraglicher Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen. Die größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind.
101 
Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser, kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 34-37).
102 
3. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Vorgehensweise der Tarifvertragsparteien als vertretbar und beanstandungsfrei. Es kann keineswegs davon gesprochen werden, dass die Tarifvertragsparteien ohne sachlichen Grund und ohne äußere Notwendigkeit sich zu einer Reform des Zusatzversorgungsrechts veranlasst sahen. Die schon ältere Diskussion über die Finanzierbarkeit der Betriebsrenten im öffentlichen Dienst gab Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches vom Sachverständigen Dr. Bode unter dem 30.10.2000 erstattet worden ist. Dieses Gutachten ist zu den Gerichtsakten gelangt. Dass sich die Tarifvertragsparteien auf der Grundlage dieses versicherungsmathematischen Gutachtens zur Vermeidung der weiteren Erhöhung der Umlagesätze zu der Umstellung des Leistungssystems entschlossen haben, ist nachvollziehbar und vertretbar.
103 
4. Bei Heranziehung des oben entwickelten, auch bei der Tatsachenermittlung eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs lässt sich nicht jede einzelne Rechnungsannahme aus dem Gutachten gerichtlich überprüfen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Tarifvertragsparteien lediglich zu einer Prognose aus der damaligen Sicht in der Lage waren und sich auch nur diesbezüglich haben beraten lassen können.
104 
Da also der Ermittlung des Finanzbedarfs eine Prognose und Schätzung ex ante zugrunde liegt, sind zahlreiche beteiligtenseits vorgebrachte Kritikpunkte an dem versicherungsmathematischen Gutachten schon per se unbeachtlich:
105 
a) So konnte damals sicherlich noch nicht vorausgesehen werden, dass sich die finanziellen Folgen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96) angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Vordienstzeiten (Urteil vom 26.11.2003, IV ZR 186/02) deutlich milder darstellen, als dies ursprünglich zu erwarten war.
106 
b) Die in jüngster Zeit beschlossene Heraufsetzung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrer möglicherweise auch entlastenden Wirkung für die Beklagte konnte damals noch nicht sicher vorausgesehen werden und konnte und musste daher nicht berücksichtigt werden.
107 
c) Soweit dem Sachverständigen Dr. Bode teilweise von den Beteiligten vorgeworfen wird, er habe die erzielbaren Renditen und Lohnsteigerung unrealistisch niedrig angesetzt, andererseits teilweise aber auch das Gegenteil vorgeworfen wird, lässt diese Kritik nach dem Dafürhalten der Kammer die nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der Tatsachenermittlung außer Betracht.
108 
d) Ob die Beklagte bei der Berechnung ihres Sanierungsgeldbedarfs verpflichtet ist, etwa vorhandene stille Reserven zu berücksichtigen, obliegt grundsätzlich der Entscheidung der Tarifvertragsparteien. Die Tarifverträge enthalten hierüber jedoch keine Regelung. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass es der Beklagten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien freisteht, ob und in welcher Höhe sie stille Reserven auflöst oder nicht. Hinsichtlich des nach § 61 Abs. 2 VBLS n.F./ § 75 Abs. 2 VBLS a.F. zu bewahrenden Deckungsvermögens zur Finanzierung bestimmter beitragsbasierter Ansprüche und Anwartschaften aus der Zeit vor dem Jahr 1978 stehen der Auflösung des entsprechenden Teils stiller Reserven ohnehin Rechtsgründe entgegen.
109 
Stille Reserven sind im übrigen typischerweise dem Anlage- und nicht dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Sie sind folglich Teil der Substanz des Unternehmens, weshalb Ihre Auflösung meist im Zusammenhang mit einer Unternehmensveräußerung oder -zerschlagung erfolgt, nicht jedoch bei fortlaufendem Betrieb. Von daher erscheint es keineswegs zwingend, sondern eher ungewöhnlich, eine Auflösung stiller Reserven zur Deckung des laufenden Finanzierungsbedarfs vorzunehmen. Schließlich fehlt es von Seiten der Klägerin auch an einem substantiierten Vortrag zum Vorhandensein stiller Reserven bei der Beklagten. Das klägerische Vorbringen erschöpft sich vielmehr in vagen Behauptungen und Mutmaßungen, denen vom Gericht nicht nachzugehen ist.
110 
e) Andere Kritikpunkte, wie insbesondere die fehlende Berücksichtigung der angeblichen Entlastung durch die behauptete ständige Absenkung des Nettoversorgungssatzes, sprechen hoch diffizile und auch im höchsten Maße streitige Gesichtspunkte an, die ein Sachverständiger durchaus außer Acht lassen konnte bzw. sogar musste.
111 
f) Soweit der Sachverständige von der Notwendigkeit einer gewissen jährlichen Dynamisierung ausgegangen ist, steht dies in Übereinklang mit dem ATV und der Satzungsregelung der Beklagten. Auch die Kammer geht davon aus, dass seitens der Beklagten zumindest ein Mindestmaß an Dynamisierung geschuldet ist (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2003, 6 O 43/03). Die Notwendigkeit einer solchen Dynamisierung besteht insbesondere auch über den 31.12.2007, zu welchem der ATV frühestens hätte gekündigt werden können (vgl. § 40 Abs. 2 ATV; Nr. 6 Altesvorsorgeplan) hinaus fort.
112 
g) Dem vorgebrachten Kritikpunkt, wonach der Sachverständige unzulässigerweise auch die Belastungen durch freiwillig und beitragsfrei Versicherte mit erfasst habe, ist zu entgegnen, dass auch die Anwartschaften aus diesen Versicherungsverhältnissen bei Eintritt des Versicherungsfalls zur Leistungspflicht der Beklagten führen und deshalb zu Recht bei der Prognose des Finanzierungsbedarf berücksichtigt wurden.
113 
h) Dass einige Versicherte von der Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem auch profitiert haben und dass derartige Verbesserungen rechtlich nicht notwendig waren, mag zutreffen. Dass derartige Verbesserungen jedoch bei einer erheblichen Menge von Versicherten aufgetreten sind, deckt sich nicht mit den Beobachtungen der Kammer im Laufe einer Vielzahl von bearbeiteten Zivilrechtsstreitigkeiten wegen des Systemwechsels auf der Leistungsseite. Insbesondere lässt sich nach der Einschätzung der Kammer nicht sagen, dass beispielsweise Ärzte generell vom Systemwechsel profitiert haben. Der Gesichtspunkt der unnötigen Einräumung von Rechten durch das neue Satzungsrecht führt jedenfalls nicht dazu, dass die Einschätzung des Finanzierungsbedarfs als im Wesentlichen unrichtig und unvertretbar bezeichnet werden könnte.
IV.
114 
Die für den streitgegenständlichen Zeitraum vom Verwaltungsrat der Beklagten vorgegebene Höhe des Sanierungsgeldes (2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 nebst jährlicher fixer Anpassung; vgl. § 65 Abs. 2 S. 2 und S. 3 VBLS) ist zwar nicht unmittelbar dem Tarifvertrag zu entnehmen, aber dennoch nicht zu beanstanden. Weitere Faktoren zur Berechnung der Sanierungsgeldhöhe, soweit in diesem oder in Parallelverfahren angegriffen, haben dagegen ihre rechtmäßige Grundlage unmittelbar im Tarifvertrag.
115 
1. Die oben dargestellte Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien zu der Frage, ob die Erhebung der Sanierungsgelder überhaupt nötig ist, erstreckt sich auch auf die Festsetzung der Höhe des Sanierungsgeldes zumindest für den streitgegenständlichen, zeitlich nahe am Abschluss des Tarifvertrages gelegenen Zeitraum.
116 
Den Tarifvertragsparteien lag die Möglichkeit der Sanierungsgelderhebung in dieser Größenordnung vor Augen und wurde von ihnen akzeptiert.
117 
Insofern darf insbesondere nicht übersehen werden, dass der Altersvorsorgeplan 2001 in Nr. 4.2 eine derartige 2 %-Regelung vorgibt. Der Altersvorsorgeplan ist Geschäftsgrundlage des ATV (Präambel, Abs. 1 Hs. 2) und wird auch nochmals von § 37 Abs. 3 S. 2 ATV speziell zum Thema Sanierungsgeld in Bezug genommen.
118 
Hinzu kommt, dass auch der Beschluss des Verwaltungsrats vom 01.02.2002 über die „Vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern“ bereits 2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im jeweiligen Kalenderjahr als maßgebliche Größe bestimmte. § 37 Abs. 3 S. 2 ATV nimmt diesen Verwaltungsratsbeschluss (wenn auch nur hinsichtlich des Verteilungsschlüssels) in Bezug.
119 
Wegen der rechtlichen und tatsächlichen Argumente, die die Beteiligten gegen die Erforderlichkeit der Sanierungsgelderhebung in dieser Größenordnung vorgebracht haben, kann auch die oben unter C.III.4. gemachten Ausführungen, die hier entsprechend zu gelten haben, verwiesen werden.
120 
2. Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die Zahlung eines Gegenwerts durch ausgeschiedene Beteiligte auf die Rechtmäßigkeit der Sanierungsgeldhöhe keinen Einfluss.
121 
In Übereinstimmung mit den tarifvertraglichen Grundlagen bestimmt § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS, dass ab 1. Januar 2002 die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 entspricht. Gegen diese Regelung kann nicht eingewandt werden, die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 stelle eine falsche Berechnungsgrundlage dar, weil nach dem 31.12.2001 zahlreiche Arbeitgeber aus der Beteiligung bei der Beklagten ausgeschieden seien, die durch Zahlung eines entsprechenden Gegenwertes ihre Rentenlasten ausfinanziert hätten.
122 
Diese Argumentation überzeugt bereits deshalb nicht, weil sie einseitig auf den Gegenwert abstellt, den ein Beteiligter nach § 23 VBLS bei seinem Ausscheiden zu zahlen hat, jedoch nicht berücksichtigt, dass ein ausgeschiedener Beteiligter dem Versorgungskonto I künftig auch keine Umlagen mehr zuführt. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch gar nicht an. Zu Recht weist nämlich die Beklagte darauf hin, dass die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte des Jahres 2001 lediglich den Bezugspunkt für die in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS gewählte prozentuale Ausdrucksweise der Gesamtsumme aller Sanierungsgelder darstellt. Die absolute Höhe der periodisch in Form von Umlagen und Sanierungsgeldern zu erhebenden Aufwendungen ist von dieser Größe unabhängig und bestimmt sich allein nach der im jeweiligen Deckungsabschnitt voraussichtlich von der Beklagten zu tragenden Rentenlast.
123 
Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 VBLS wird die Gesamthöhe der Sanierungsgelder im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens festgesetzt. In diesem Gutachten ist der periodische Bedarf gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS zu ermitteln. Soweit dieser hinsichtlich des Altbestands durch einen Umlagesatz von 7,86 Prozent nicht gedeckt werden kann, sind Sanierungsgelder zu erheben (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 4 VBLS). Die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 sind damit nicht Grundlage der Sanierungsgeldbemessung. Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird vielmehr lediglich in deklaratorischer Weise zu dieser Bezugsgröße, die jährlich nach § 65 Abs. 2 Satz 3 VBLS anzupassen ist, ins Verhältnis gesetzt. Ab 01. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2 Prozent dieser Bezugsgröße (§ 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Würde man die Bezugsgröße vermindern, indem man etwa die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte von Pflichtversicherten, deren Arbeitgeber nach dem 31.12.2001 aus der Beteiligung bei der Beklagten ausgeschieden ist, in Abzug bringt, so hätte dies lediglich eine entsprechende Erhöhung des in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS enthaltenen Prozentsatzes zur Folge. An der Gesamthöhe der Sanierungsgelder, die sich allein nach dem jeweiligen periodischen Bedarf bestimmt, würde dies jedoch nichts ändern.
124 
3. Zu den Berechnungsfaktoren zur Ermittlung des Sanierungsgeldbedarfs lässt sich, soweit die Beteiligten diese gesondert angreifen, Folgendes sagen:
125 
Die Rechnungszinsen, die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 VBLS bei der Ermittlung des Barwerts der Gesamtrentenlast zur Anwendung kommen (3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent während des Rentenbezugs) sind von der Beklagten ebenso wenig willkürlich gewählt wie die jährliche Dynamisierungsrate von 1 Prozent. Diese Werte finden ihre Grundlage vielmehr im Tarifvertrag Altersversorgung (ATV). Zwar sind sie dort nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erhebung der Sanierungsgelder geregelt. Sie bilden jedoch einen Bestandteil der Rentenberechnung und sind daher logisch mit der für die Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe erforderlichen Ermittlung des Barwerts der Gesamtrentenlast verknüpft. So sind die Rechnungszinsen in den Altersfaktoren des § 36 Abs. 3 VBLS enthalten, wie sich aus § 8 Abs. 3 Satz 1 ATV ergibt. Die jährliche Dynamisierung der Renten um 1 Prozent gemäß § 39 VBLS ist in § 11 Abs. 1 ATV vorgegeben.
126 
Da diese Werte somit von den Tarifvertragsparteien selbst festgelegt wurden, sind sie einer gerichtlichen Zweckmäßigkeitskontrolle entzogen.
127 
Aus den oben dargelegten Gründen hat die Klage daher keinen Erfolg; sie war abzuweisen.
D.
128 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
129 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
130 
Soweit der Klägervertreter angesichts des Beklagtenschriftsatzes, der nach der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2007 bei Gericht einging, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt hat bzw. die Überschreitung des rechtlich zulässigen Rahmens eines etwaigen Schriftsatznachlasses gerügt hat, bestand kein Anlass zu antragsgemäßen prozessualen Maßnahmen. Denn bereits der Beklagtenschriftsatz vom 22.01.2008 war angesichts der Sach- und Rechtslage nicht von entscheidungserheblicher Relevanz und musste auch nicht weiter berücksichtigt werden.

Gründe

 
48 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
49 
Weder aus § 280 BGB noch aus § 812 BGB noch aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage ergibt sich die klägerseits geltend gemachte Forderung auf Rückzahlung der für die Jahre 2002 und 2003 gezahlten Sanierungsgelder. Die Erhebung der Sanierungsgelder durch die Beklagte ist rechtmäßig.
50 
Eine möglicherweise fehlerhafte formell-gesetzliche Grundlage für die Gründung der Beklagten wirkt sich jedenfalls im Ergebnis nicht aus; die Beklagte ist als rechtlich existent zu behandeln (A.).
51 
Die einschlägigen Regelungen der neuen Satzung der Beklagten benachteiligen die Beteiligten nicht unangemessen (§ 307 BGB), wobei dem Gericht ohnehin nur eine eingeschränkte Kontrollbefugnis verblieb; sie verstoßen auch nicht gegen sonstige AGB-rechtliche Grundsätze (B.).
52 
Der zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel (C.II.), die grundsätzliche Annahme eines überhaupt bestehenden weitergehenden Finanzierungsbedarfs (C.III.) und die Gesamthöhe der verlangten Sanierungsgelder (C.IV.) halten einer unmittelbaren verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand (C.I.).
A.
53 
Die Beklagte ist als rechtlich existent zu behandeln und etwaige Organisationsfehler schlagen nicht auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Beklagten durch.
54 
Bei der Beklagten handelt es sich zumindest um eine fehlerhafte Anstalt des öffentlichen Rechts. Ähnlich wie bei der fehlerhaften Gesellschaft hat sich auch bei den fehlerhaften Anstalten des öffentlichen Rechts die Erkenntnis durchgesetzt, dass es unmöglich ist, alle von einer - wenn auch fehlerhaft errichteten - Organisation getätigten Rechtsgeschäfte mit Wirkung ex tunc so rückabzuwickeln, als habe die Organisation niemals bestanden (Stelkens, LKV 2003, 489, 493/494 m.w.N.).
55 
Es kann demnach dahinstehen, ob die Beklagte durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschaffen worden ist, wie dies grundsätzlich bei nachkonstitutionellen Anstalten des öffentlichen Rechts erforderlich ist (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 23, Rdn. 51). Insoweit fiel dem Gericht aber durchaus auf, dass die Existenz der Beklagten in zahlreichen Gesetzen vorausgesetzt ist (so z. B. in § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG).
56 
Angesichts der Gründungsgeschichte der Beklagten, die bis zur gemeinsamen Gründungsverfügung des Deutschen Reiches und des Landes Preußen vom 26.02.1929 und auf den Ministerbeschluss des Landes Preußen vom 04.03.1929 über die Verleihung der Rechtsfähigkeit als Anstalt zurückreicht, kann aus dem genannten Grund auch dahinstehen, ob der Parlamentsvorbehalt für die Gründung von Anstalten des öffentlichen Rechts bereits in Weimarer Zeit bestand.
57 
Nicht ersichtlich ist auch, dass noch so erhebliche Veränderungen in der Satzung der Beklagten etwa im Jahre 1967 im Zusammenhang mit der Umstellung auf ein Umlagesystem allein schon eine erstmalige bzw. erneute formell-gesetzliche Grundlage erforderlich gemacht hätte. Jedenfalls ist die Beklagte, wie bereits ausgeführt, auf der Grundlage der Lehre von der fehlerhaften Anstalt des öffentlichen Rechts als rechtlich existent zu behandeln.
58 
Herauszuheben ist, dass es sich bei der Beklagten keineswegs um eine Beliehene handelt. Die Beklagte hat auch nicht die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts. Die Beklagte handelt insbesondere nicht hoheitlich, wie dies beispielsweise beim Pensionssicherungsverein teilweise der Fall sein mag (vgl. Bundesverwaltungsgericht, NZA 1995, 374 ff). Die Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Beteiligten und ihren Versicherten haben ihre Grundlage vielmehr in einem Gruppenversicherungsvertrag und sind privatrechtlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 30 m.w.N.).
B.
59 
Ein Verstoß gegen die AGB-rechtlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB liegt nicht vor.
60 
Durch die Satzungsregelungen über das Sanierungsgeld, insbesondere § 65 VBLS, kam es angesichts der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 307 BGB (B.I.).
61 
Der ohnehin schwer abgrenzbare grundsätzlich überprüfbare Teilbereich der einschlägigen Satzungsregelungen ist nach den verbleibenden AGB-rechtlichen Prüfungsmaßstäben nicht zu beanstanden (B.II.).
62 
Die Reichweite des Änderungsvorbehalts ist nicht überschritten (B.III.).
63 
Gegen das nachträgliche Inkrafttreten der Satzungsänderung bestehen keine Bedenken (B.IV.).
I.
64 
Der vom Gericht der AGB-rechtlichen Angemessenheitskontrolle unterliegende Teil der Sanierungsgeldregelung der VBL-Satzung ist eingeschränkt.
65 
Der theoretisch unter dem Aspekt des § 307 BGB überprüfbare Teilbereich wurde von den Beteiligten nicht näher dargestellt und lässt sich auch nur schwer abgrenzen. Da dieser Teil - wie die gesamte Sanierungsgeldregelung - der verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand hält (siehe C.) und darüber hinausgehende Gesichtspunkte, die zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben führen könnten, nicht ersichtlich sind, lässt sich insgesamt ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht feststellen.
66 
1. Soweit § 17 und § 37 Abs. 3 ATV mit § 65 VBLS deckungsgleich sind, ergibt sich, dass die Satzungsregelungen der Beklagten insoweit auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 32).
67 
a) Zu diesen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien gehört demnach insbesondere, dass überhaupt die Möglichkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern angesichts eines zusätzlichen Finanzbedarfs wegen der Systemumstellung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ATV), dass es sich insoweit nicht um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ATV) und wie der Verteilungsschlüssel zumindest in seiner Grundformel ausgestaltet ist (§ 37 Abs. 3 Satz 1 ATV). Durch die Verweisung in § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV auf den Altersvorsorgeplan 2001 (vgl. dort insbesondere Nr. 4.1 bis Nr. 4.3) und auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002 wurde die grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung entrückte Tarifvertragsregelung mit weiteren Details versehen.
68 
b) Die angegriffenen Sanierungsgeldregelungen, die zu Regelungen über die Finanzierung der Beklagten gehören, sind vom dargestellten eingeschränkten Kontrollmaßstab nicht herauszunehmen. Denn die Kontrollsperre, die sich bei maßgeblichen Grundentscheidungen der Tarifpartner ergibt, besteht angesichts des einschlägigen Tarifvertragswerks auch bei Finanzierungsregelungen.
69 
Diese Finanzierungsregelungen betreffen zwar in erster Linie das Verhältnis zwischen den Beteiligten und der beklagten Pensionskasse und nicht unmittelbar das Verhältnis zu den einzelnen Versicherten. Es besteht aber schon im Allgemeinen zumindest eine wirtschaftliche Interdependenz zwischen der Leistungs- und der Finanzierungsseite. Denn Wesensmerkmal einer Pensionskasse, wie sie auch die Beklagte darstellt (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., 2004, § 1 Rdn. 214, § 18, Rdn. 9), ist ein Dreiecksverhältnis zwischen den Beteiligten, der Pensionskasse und den Versicherten. Das Leistungsverhältnis zwischen der Pensionskasse und den Rentenempfängern bzw. künftigen Rentenempfängern ist wirtschaftlich nur dann denkbar, wenn es auf der anderen Seite auch finanziert wird. Die Finanzierung ermöglicht es erst, dass die Beklagte überhaupt Leistungen erbringt. Freilich gelten allein wegen dieser wirtschaftlichen Interdependenz zwischen der Leistungsseite und der Finanzierungsseite noch nicht für beiderlei Arten von Satzungsregelungen die gleichen Kontrollmaßstäbe und Kontrollsperren.
70 
Es ist aber nicht zu übersehen, dass gerade auch der Tarifvertrag Altersversorgung diese innere Verknüpfung zwischen der Finanzierungs- und der Leistungsseite dadurch zum Ausdruck bringt und damit rechtlich bedeutsam macht, dass er beide Komplexe gleichermaßen in einem Vertragswerk regelt und einzelne Bestimmungen der beiden Materien aufeinander verweisen lässt (z.B. Verweis in § 8 I 1 c) ATV auf § 19 ATV). Den theoretisch denkbaren Weg, nur die Leistungsseite in dem Tarifvertrag zu regeln, sind die Tarifvertragsparteien offensichtlich bewusst nicht gegangen. Auch der insbesondere durch Gewerkschaften vertretenen Arbeitnehmerseite war daran gelegen, die Finanzierung der vereinbarten Leistungen zu sichern und die von den Arbeitnehmern zu leistenden Beiträge stabil zu halten. Die Sicherung der Finanzierung war sogar der Anlass zur Satzungsreform.
71 
2. Es kann daher dahinstehen, ob darüber hinaus auch die Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB greift (vom BGH im Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 32, auch hinsichtlich der Überleitungsbestimmungen für rentenferne Versicherte offen gelassen), da bereits aus den oben genannten Gründen eine Kontrolle am Maßstab des AGB-Rechts ausscheidet.
72 
3. Unter dem Aspekt des § 307 Abs. 3 BGB ist die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle weiter eingeschränkt. Die Regelungen, die den Leistungsinhalt festlegen, unterfallen nämlich nicht der Inhaltskontrolle, da die §§ 307 ff. BGB eine gerichtliche Überprüfung von Leistungsangeboten und Preisen nicht ermöglichen wollen.
73 
Insofern ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtshof in Entscheidungen vom 07.05.1997 (vgl. NJW 1997, 2519, 2521) den Gegenwert als Hauptleistung bezeichnet und dies daraus abgeleitet hat, dass der Gegenwert einen Ersatz für entgangene Umlagen darstellt. Das Sanierungsgeld indes ist wie die (steuerrechtlich freilich anderes zu behandelnde) Umlage eine unmittelbare aus dem Versicherungsvertrag sich ergebende, im Synallagma stehende Einnahmequelle und insofern auch mit der Versicherungsprämie gleichzusetzen. Mithin greift auch die Einschränkung des § 307 Abs. 3 BGB ein.
74 
Klauseln, die das Preis-/ Leistungsverhältnis betreffen, können allerdings wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot unwirksam sein (§ 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB; Palandt, BGB, 67. Auflage, 2008, § 307, Rdn. 55)
II.
75 
Soweit einzelne Beteiligte in der Sanierungsgeldregelung einen Verstoß gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot erblicken, das im Übrigen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch, aber nicht nur als Teil der Angemessenheitskontrolle verstanden werden kann, ist dem nicht beizupflichten. Dabei darf nicht übersehen werden, dass sich die Vorschriften über die Berechnung des Sanierungsgelds an die Arbeitgeber richten und dieser Empfängerkreis die Norm verstehen wird.
76 
Soweit vereinzelt ein Verstoß gegen § 315 BGB ins Feld geführt wird, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Festsetzung der Höhe des Sanierungsgelds nicht um eine Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen handelt. Die berücksichtigungsfähigen Wertungen des § 315 BGB reichen aber nicht über jene der Überprüfung der Einhaltung des Rahmens des Änderungsvorbehalts bzw. bei der Angemessenheitskontrolle hinaus (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.04.1979, Az.: 9 S 48/78, VersR 1979, 712).
III.
77 
Die Neueinfügung des § 65 VBLS hält sich in den Grenzen des seinerseits wirksamen Änderungsvorbehalts des § 14 VBLS a. F./n. F. Mit dem OLG Celle (Urteil vom 09.09.2004, 5 U 70/04), welches zu einer Sanierungsgeldregelung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover Stellung genommen hat, geht das Gericht davon aus, dass der einseitige Änderungsvorbehalt wirksam ist. Denn gegen die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts bestehen dann keine Bedenken, wenn die Satzungsänderungen von den Tarifparteien und damit unter Beteiligung beider Seiten ausgehandelt werden und der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien, durch die ein Ausgleich der Interessen angestrebt wird, verhindert die Anwendung des Änderungsvorbehaltes im Wege eines „einseitigen Diktats“. Da die Satzungsänderungen insoweit, wie bereits dargestellt wurde, lediglich einen Tarifvertrag - freilich unter Hinzufügung weiterer Regelungsdetails - umsetzen, halten sie sich im Rahmen des Änderungsvorbehalts. Der Änderungsvorbehalt ermächtigt auch zu einer Umstellung des Finanzierungssystems (Zum Änderungsvorbehalt angesichts der umfassenden Systemumstellung auf der Leistungsseite: BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rdn. 27).
IV.
78 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Satzungsneuregelung erst am 03.01.2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, jedoch § 65 VBLS schon für die Zeit ab 01.01.2002 Anwendung findet. Die Kammer hat bereits in einem Urteil vom 14.05.2004 (6 O 162/03, dort auf den beiden letzten Seiten des Urteilsumdrucks) darauf hingewiesen, dass beispielsweise das Abstellen auf den Ablauf des Tages der Endfassung des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13.11.2001 ohne Bedenken möglich ist. Insofern hat die Kammer ausgeführt, dass auch der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Stichtagsregelungen nicht stets an den Zeitpunkt der Bekanntmachung des zugehörigen Gesetzes anknüpft, sondern beispielsweise auch den Zeitpunkt der ersten Lesung im Bundestag oder den Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses über eine Gesetzesinitiative.
79 
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Sanierungsgeldes im Jahr 2002, der Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002, wurde durch den ATV vom 01.03.2002 ausdrücklich gebilligt (§ 37 Abs. 3 Satz 2 ATV).
80 
Soweit einzelne Beteiligte geltend machten, dass der neue Tarifvertrag in der Beteiligungsvereinbarung nicht erwähnt sei, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der standardmäßig verwendeten Beteiligungsvereinbarung, dass insoweit auf die Satzung der Beklagten in der jeweiligen Fassung dynamisch verwiesen wird.
C.
81 
Die Regelungen über das Sanierungsgeld halten auch der Überprüfung anhand eines verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (C.I.), insbesondere anhand des Art. 3 GG und anhand des aus dem Rechtsstaatsgebot entwickelten Verhältnismäßigkeitsprinzips Stand.
82 
Ohne Erfolg wehren sich die Beteiligten gegen den Verteilungsschlüssel unter den einzelnen Arbeitgebern (C.II.), gegen die Feststellung des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs (C.III.) und der daraus abgeleiteten Höhe des Sanierungsgelds (C.IV.).
I.
83 
Trotz der bereits dargestellten AGB-rechtlichen Kontrollbefugnis der Gerichte dürfen die Satzungsregelungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 33). Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder zu einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen. Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektiv vertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt (BGH, a.a.O., Rdn. 34).
84 
Andererseits werden die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt. Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen (BGH, a.a.O., Rdn. 38).
II.
85 
Die Verteilung der Sanierungsgeldlast auf die Beteiligten verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Ob eine Querfinanzierung insbesondere des Bundes und des Landes Berlin in dem von der Klägerin behaupteten Ausmaß stattfindet, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Eine solche Querfinanzierung wäre im Falle ihres Bestehens jedenfalls nicht als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzusehen, sondern als Ausfluss des von den Tarifvertragsparteien festgelegten Finanzierungsmodells, welches auf dem Gedanken der Solidarität aufbaut.
86 
1. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt seit 1967 im wesentlichen über das umlagefinanzierte Abschnittsdeckungsverfahren. Dabei wird die Gesamtrentenlast eines Deckungsabschnitts von der Umlagegemeinschaft getragen, ohne dass es auf die individuelle Risikostruktur der Beteiligten bzw. das Verhältnis von aktiven Beschäftigten zu Rentenberechtigten ankommt. Die von einem Beteiligten zu entrichtenden Umlagen bestimmen sich nach einem festgelegten Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte seiner Arbeitnehmer. Die Anzahl und Höhe der Renten, die an frühere Beschäftigte des Beteiligten zu zahlen sind, spielen dagegen keine Rolle. Dieses System rechtfertigt sich über den Gedanken der gemeinsamen Tragung der Rentenlast und die Vorstellung, dass bei einem längerfristigen Verbleiben in der Umlagegemeinschaft auch diejenigen Beteiligten von dieser profitieren, denen zunächst weniger rentenberechtigte Arbeitnehmer als aktive Beschäftigte zuzurechnen sind (sog. Nettozahler).
87 
2. Ein typisches Problem jeder Umlagegemeinschaft ist es, dass sich bei Veränderungen in der Bevölkerungs- und Beschäftigtenstruktur ein Ungleichgewicht zwischen Pflichtversicherten und Rentenempfängern ergeben kann, welches zu der von Klägerseite monierten Querfinanzierung des Bundes und des Landes Berlin führt. Ein ähnliches Phänomen, nämlich eine deutliche Verschiebung des Verhältnisses von aktiven Beschäftigten zu Rentnern, ist als Folge des demographischen Wandels in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beobachten, die ebenfalls nach dem Umlageverfahren arbeitet.
88 
Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Umlageverfahren als solches gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen sonstige elementare Gerechtigkeitsprinzipien verstößt. Es handelt sich vielmehr um ein systemimmanentes Risiko, dem wiederum bestimmte Vorteile dieser Art der Finanzierung gegenüberstehen, wie etwa die Teilhabe an Verbesserungen der allgemeinen Wirtschaftsleistung und damit an der Wohlstandsentwicklung der Gesellschaft, die Unabhängigkeit von Geldwertschwankungen sowie die Tatsache, dass in den ersten Deckungsabschnitten nach Einführung des Systems nur geringe Zahlungsverpflichtungen bestehen, bei Bedarf jedoch bereits von Anfang an Rentenleistungen erbracht werden können, ohne dass zuvor ein entsprechender Kapitalstock aufgebaut werden muss.
89 
3. Die Erhebung von Sanierungsgeldern dient gerade der Abmilderung eines aus dem Umlagesystem möglicherweise resultierenden Ungleichgewichts im Hinblick auf das Verhältnis zwischen aktiven Beschäftigten und Rentenempfängern der Beteiligten, da bei der Verteilung der zu zahlenden Sanierungsgelder die dem jeweiligen Beteiligten zuzurechnende Rentenlast berücksichtigt wird, was bei den Umlagen nicht der Fall ist. Nach § 65 Abs. 3 VBLS werden die auf einen Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder nach dem Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten festgesetzt. Damit wird die Rentenlast eines Beteiligten gegenüber den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten seiner Beschäftigten mit dem Faktor 9 gewichtet. Hätten sich die Tarifvertragsparteien statt dessen entschieden, den von ihnen festgestellten Mehrbedarf wegen des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell durch eine schlichte Erhöhung der Umlagen zu decken, woran sie nach dem Grundsatz der Tarifautonomie nicht gehindert gewesen wären, so hätte dies im Ergebnis eine deutlich stärkere Querfinanzierung bedeutet, weil dann auch hinsichtlich des Mehrbedarfs die Finanzierungslast allein nach dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte verteilt worden wäre. Verstößt aber bereits die Finanzierung nach dem Umlageverfahren nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so kann dies bei der Erhebung von Sanierungsgeldern, deren Verteilung die jeweilige Rentenlast eines Beteiligten berücksichtigt und damit zumindest teilweise verursachungsbezogen erfolgt, erst recht nicht der Fall sein.
90 
4. Dass die zum 01.01.2006 gültige 7. Satzungsänderung insbesondere für kleinere Beteiligte außerhalb des Bundes und der Länder, die noch nicht sehr lange bei der Beklagten beteiligt sind, eine Reduzierung des ab dem Jahr 2006 zu zahlenden Sanierungsgeldes mit sich brachte, lässt sich nicht argumentativ gegen die Sanierungsgeldregelung für die Jahre 2002 bis 2005 einwenden.
91 
Die 7. Satzungsänderung näherte sich dem Verursacherprinzip im dem Sinne weiter an, dass nunmehr insbesondere ältere Beteiligte mit vielen zuzuordnenden Rentnern höhere Sanierungsgelder zu zahlen haben. Dadurch intensiviert sich der bereits herausgearbeitete Effekt, dass die Nettoempfänger durch die schlichte Erhöhung der Umlagen einen Vorteil erfahren, während die Nettozahler bei Erhebung von Sanierungsgeldern weniger zahlen müssen, als wenn statt dessen die Umlagen erhöht worden wären.
92 
Zu betonen ist jedoch nochmals, dass die 7. Satzungsänderung für die hier angegriffenen Sanierungsgelderhebungen im Jahr 2002 und 2003 nicht von Bedeutung ist.
93 
5. Soweit einzelne Beteiligte noch über das Niveau der 7. Satzungsänderung hinaus und auch für die hier streitgegenständlichen Jahre weitere Ausgleichsmöglichkeiten zwischen Nettozahlern und Nettoempfängern bei einem gleichartigen Beschäftigungsfeld fordern, lassen sie außer Acht, dass die einzelnen Betriebsstätten juristisch eigenständig organisiert sind und beispielsweise die lokale Untergliederung ausdrücklich gewollt ist. So können beispielsweise die eigenständigen lokalen Vereine bestimmter Hilfsorganisationen allein zur Erzielung eines günstigen Ergebnisses nicht zusammengerechnet werden. Insoweit lässt sich auch nicht von einer künstlichen Aufspaltung seitens der Beklagten reden, sondern allenfalls davon, dass die Beklagte auf die juristische Aufgliederung derartiger Organisationen bei der Erhebung des Sanierungsgelds Rücksicht nimmt.
94 
6. Auch soweit einzelne Prozessbevollmächtigte der Beteiligten einerseits eine Benachteiligung älterer Beteiligter, die insbesondere die Beklagte nach dem 2. Weltkrieg mit saniert hätten und gleichzeitig auch eine Benachteiligung der Beteiligten, die nach dem 31.12.2008 Neueinstellungen vorgenommen hätten, argumentativ ins Feld führen, ist dies nur eine Wiederholung des bereits festgestellten Umstands, dass im Vergleich zur reinen Umlagenerhebung Nettoempfänger (also in der Regel ältere Beteiligte) unter der Sanierungsgelderhebung leiden, während Nettozahler (also insbesondere jüngere Beteiligte) die Summe ihrer Gesamtzahlungen bei der Sanierungsgelderhebung reduzieren können.
95 
7. Soweit hinsichtlich der Neueinstellungen außerdem eingewandt wird, dass ausweislich der Nr. 2.1 des ATV die neu eingestellten Versicherten nur Leistungen zugesagt bekommen, die sich ergeben, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 % vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde, folgen daraus keine rechtlichen Weiterungen. Soweit dieser Gedankengang sogar zu einem eigenen Klagantrag erhoben wurde, ist auch dieser abzuweisen.
96 
Wenn bei der Sanierungsgeldberechnung auch die Deckungsbeiträge einzelner Versicherter gesondert beachtet werden müssten, würde dies zu einer weiteren unnötigen Verkomplizierung der Sanierungsgeldberechnung führen. Eine etwaige, sich insbesondere erst in Zukunft auswirkende Reduzierung des Gesamtfinanzierungsbedarfs durch die Systemumstellung wird abzuwarten und ggf. bei der Festsetzung der Gesamthöhe der Sanierungsgelder in künftigen Deckungsabschnitten gemäß § 65 Abs. 2 VBLS zu berücksichtigen sein.
III.
97 
Die Grundannahme der Tarifvertragsparteien bei der Einführung des Sanierungsgelds, dass der Finanzierungsbedarf durch die bisherigen Umlagen und Beiträge ohne erhebliche Steigerungen nicht mehr zu decken ist, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich auch kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsgebot entspringende Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Ausprägung der Überprüfung, ob die Maßnahme (Sanierungsgelderhebung) zur Erreichung des Ziels (Finanzierung der versprochenen Leistungen) überhaupt erforderlich war.
98 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerseite steht die Einführung der Sanierungsgelder in keinerlei Zusammenhang mit einer Umstellung der Finanzierung von einem Umlagesystem auf ein kapitalgedecktes System. Im Abrechnungsverband West, dem die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits angehört, ist mit einer solchen Umstellung noch gar nicht begonnen worden. Die Sanierungsgelder dienen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS vielmehr ausschließlich der Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der sich aus der Schließung des Gesamtversorgungssystems und dem Wechsel vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell ergibt. Mit den Sanierungsgeldern werden die vor dem 01. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche finanziert.
99 
Der Wechsel vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell ist auf der Leistungsseite erfolgt, während die Umstellung von einem Umlagesystem auf ein kapitalgedecktes System die Finanzierungsseite betrifft. Beide Seiten sind grundsätzlich voneinander unabhängig. Zwar können Änderungen auf der Leistungsseite unter Umständen einen Finanzierungsmehrbedarf nach sich ziehen. Die Art und Weise, wie dieser Bedarf gedeckt wird, ist dadurch jedoch nicht vorgegeben. Sie obliegt vielmehr der Entscheidung der Tarifvertragsparteien. Diese haben sich mit dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) für die Einführung von Sanierungsgeldern entschieden. Mit Beiträgen zum Kapitaldeckungsverfahren für eine schrittweise Umstellung der Finanzierung auf eine Kapitaldeckung haben die Sanierungsgelder folglich nichts zu tun. Solche Beiträge kann die Beklagte nach § 66 Abs. 1 VBLS zusätzlich zu den Umlagen und Sanierungsgeldern erheben.
100 
2. Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräumen ist den Tarifvertragsparteien eine sog. Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Den Tarifvertragsparteien sind insoweit sogar größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Denn die Rechtssetzung durch Tarifvertrag erfolgt in Ausübung des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG und es handelt sich dabei um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene. Dabei werden die auf einzelvertraglicher Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen. Die größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind.
101 
Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser, kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 34-37).
102 
3. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Vorgehensweise der Tarifvertragsparteien als vertretbar und beanstandungsfrei. Es kann keineswegs davon gesprochen werden, dass die Tarifvertragsparteien ohne sachlichen Grund und ohne äußere Notwendigkeit sich zu einer Reform des Zusatzversorgungsrechts veranlasst sahen. Die schon ältere Diskussion über die Finanzierbarkeit der Betriebsrenten im öffentlichen Dienst gab Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches vom Sachverständigen Dr. Bode unter dem 30.10.2000 erstattet worden ist. Dieses Gutachten ist zu den Gerichtsakten gelangt. Dass sich die Tarifvertragsparteien auf der Grundlage dieses versicherungsmathematischen Gutachtens zur Vermeidung der weiteren Erhöhung der Umlagesätze zu der Umstellung des Leistungssystems entschlossen haben, ist nachvollziehbar und vertretbar.
103 
4. Bei Heranziehung des oben entwickelten, auch bei der Tatsachenermittlung eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs lässt sich nicht jede einzelne Rechnungsannahme aus dem Gutachten gerichtlich überprüfen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Tarifvertragsparteien lediglich zu einer Prognose aus der damaligen Sicht in der Lage waren und sich auch nur diesbezüglich haben beraten lassen können.
104 
Da also der Ermittlung des Finanzbedarfs eine Prognose und Schätzung ex ante zugrunde liegt, sind zahlreiche beteiligtenseits vorgebrachte Kritikpunkte an dem versicherungsmathematischen Gutachten schon per se unbeachtlich:
105 
a) So konnte damals sicherlich noch nicht vorausgesehen werden, dass sich die finanziellen Folgen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96) angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Vordienstzeiten (Urteil vom 26.11.2003, IV ZR 186/02) deutlich milder darstellen, als dies ursprünglich zu erwarten war.
106 
b) Die in jüngster Zeit beschlossene Heraufsetzung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrer möglicherweise auch entlastenden Wirkung für die Beklagte konnte damals noch nicht sicher vorausgesehen werden und konnte und musste daher nicht berücksichtigt werden.
107 
c) Soweit dem Sachverständigen Dr. Bode teilweise von den Beteiligten vorgeworfen wird, er habe die erzielbaren Renditen und Lohnsteigerung unrealistisch niedrig angesetzt, andererseits teilweise aber auch das Gegenteil vorgeworfen wird, lässt diese Kritik nach dem Dafürhalten der Kammer die nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der Tatsachenermittlung außer Betracht.
108 
d) Ob die Beklagte bei der Berechnung ihres Sanierungsgeldbedarfs verpflichtet ist, etwa vorhandene stille Reserven zu berücksichtigen, obliegt grundsätzlich der Entscheidung der Tarifvertragsparteien. Die Tarifverträge enthalten hierüber jedoch keine Regelung. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass es der Beklagten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien freisteht, ob und in welcher Höhe sie stille Reserven auflöst oder nicht. Hinsichtlich des nach § 61 Abs. 2 VBLS n.F./ § 75 Abs. 2 VBLS a.F. zu bewahrenden Deckungsvermögens zur Finanzierung bestimmter beitragsbasierter Ansprüche und Anwartschaften aus der Zeit vor dem Jahr 1978 stehen der Auflösung des entsprechenden Teils stiller Reserven ohnehin Rechtsgründe entgegen.
109 
Stille Reserven sind im übrigen typischerweise dem Anlage- und nicht dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Sie sind folglich Teil der Substanz des Unternehmens, weshalb Ihre Auflösung meist im Zusammenhang mit einer Unternehmensveräußerung oder -zerschlagung erfolgt, nicht jedoch bei fortlaufendem Betrieb. Von daher erscheint es keineswegs zwingend, sondern eher ungewöhnlich, eine Auflösung stiller Reserven zur Deckung des laufenden Finanzierungsbedarfs vorzunehmen. Schließlich fehlt es von Seiten der Klägerin auch an einem substantiierten Vortrag zum Vorhandensein stiller Reserven bei der Beklagten. Das klägerische Vorbringen erschöpft sich vielmehr in vagen Behauptungen und Mutmaßungen, denen vom Gericht nicht nachzugehen ist.
110 
e) Andere Kritikpunkte, wie insbesondere die fehlende Berücksichtigung der angeblichen Entlastung durch die behauptete ständige Absenkung des Nettoversorgungssatzes, sprechen hoch diffizile und auch im höchsten Maße streitige Gesichtspunkte an, die ein Sachverständiger durchaus außer Acht lassen konnte bzw. sogar musste.
111 
f) Soweit der Sachverständige von der Notwendigkeit einer gewissen jährlichen Dynamisierung ausgegangen ist, steht dies in Übereinklang mit dem ATV und der Satzungsregelung der Beklagten. Auch die Kammer geht davon aus, dass seitens der Beklagten zumindest ein Mindestmaß an Dynamisierung geschuldet ist (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2003, 6 O 43/03). Die Notwendigkeit einer solchen Dynamisierung besteht insbesondere auch über den 31.12.2007, zu welchem der ATV frühestens hätte gekündigt werden können (vgl. § 40 Abs. 2 ATV; Nr. 6 Altesvorsorgeplan) hinaus fort.
112 
g) Dem vorgebrachten Kritikpunkt, wonach der Sachverständige unzulässigerweise auch die Belastungen durch freiwillig und beitragsfrei Versicherte mit erfasst habe, ist zu entgegnen, dass auch die Anwartschaften aus diesen Versicherungsverhältnissen bei Eintritt des Versicherungsfalls zur Leistungspflicht der Beklagten führen und deshalb zu Recht bei der Prognose des Finanzierungsbedarf berücksichtigt wurden.
113 
h) Dass einige Versicherte von der Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem auch profitiert haben und dass derartige Verbesserungen rechtlich nicht notwendig waren, mag zutreffen. Dass derartige Verbesserungen jedoch bei einer erheblichen Menge von Versicherten aufgetreten sind, deckt sich nicht mit den Beobachtungen der Kammer im Laufe einer Vielzahl von bearbeiteten Zivilrechtsstreitigkeiten wegen des Systemwechsels auf der Leistungsseite. Insbesondere lässt sich nach der Einschätzung der Kammer nicht sagen, dass beispielsweise Ärzte generell vom Systemwechsel profitiert haben. Der Gesichtspunkt der unnötigen Einräumung von Rechten durch das neue Satzungsrecht führt jedenfalls nicht dazu, dass die Einschätzung des Finanzierungsbedarfs als im Wesentlichen unrichtig und unvertretbar bezeichnet werden könnte.
IV.
114 
Die für den streitgegenständlichen Zeitraum vom Verwaltungsrat der Beklagten vorgegebene Höhe des Sanierungsgeldes (2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 nebst jährlicher fixer Anpassung; vgl. § 65 Abs. 2 S. 2 und S. 3 VBLS) ist zwar nicht unmittelbar dem Tarifvertrag zu entnehmen, aber dennoch nicht zu beanstanden. Weitere Faktoren zur Berechnung der Sanierungsgeldhöhe, soweit in diesem oder in Parallelverfahren angegriffen, haben dagegen ihre rechtmäßige Grundlage unmittelbar im Tarifvertrag.
115 
1. Die oben dargestellte Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien zu der Frage, ob die Erhebung der Sanierungsgelder überhaupt nötig ist, erstreckt sich auch auf die Festsetzung der Höhe des Sanierungsgeldes zumindest für den streitgegenständlichen, zeitlich nahe am Abschluss des Tarifvertrages gelegenen Zeitraum.
116 
Den Tarifvertragsparteien lag die Möglichkeit der Sanierungsgelderhebung in dieser Größenordnung vor Augen und wurde von ihnen akzeptiert.
117 
Insofern darf insbesondere nicht übersehen werden, dass der Altersvorsorgeplan 2001 in Nr. 4.2 eine derartige 2 %-Regelung vorgibt. Der Altersvorsorgeplan ist Geschäftsgrundlage des ATV (Präambel, Abs. 1 Hs. 2) und wird auch nochmals von § 37 Abs. 3 S. 2 ATV speziell zum Thema Sanierungsgeld in Bezug genommen.
118 
Hinzu kommt, dass auch der Beschluss des Verwaltungsrats vom 01.02.2002 über die „Vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern“ bereits 2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im jeweiligen Kalenderjahr als maßgebliche Größe bestimmte. § 37 Abs. 3 S. 2 ATV nimmt diesen Verwaltungsratsbeschluss (wenn auch nur hinsichtlich des Verteilungsschlüssels) in Bezug.
119 
Wegen der rechtlichen und tatsächlichen Argumente, die die Beteiligten gegen die Erforderlichkeit der Sanierungsgelderhebung in dieser Größenordnung vorgebracht haben, kann auch die oben unter C.III.4. gemachten Ausführungen, die hier entsprechend zu gelten haben, verwiesen werden.
120 
2. Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die Zahlung eines Gegenwerts durch ausgeschiedene Beteiligte auf die Rechtmäßigkeit der Sanierungsgeldhöhe keinen Einfluss.
121 
In Übereinstimmung mit den tarifvertraglichen Grundlagen bestimmt § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS, dass ab 1. Januar 2002 die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 entspricht. Gegen diese Regelung kann nicht eingewandt werden, die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 stelle eine falsche Berechnungsgrundlage dar, weil nach dem 31.12.2001 zahlreiche Arbeitgeber aus der Beteiligung bei der Beklagten ausgeschieden seien, die durch Zahlung eines entsprechenden Gegenwertes ihre Rentenlasten ausfinanziert hätten.
122 
Diese Argumentation überzeugt bereits deshalb nicht, weil sie einseitig auf den Gegenwert abstellt, den ein Beteiligter nach § 23 VBLS bei seinem Ausscheiden zu zahlen hat, jedoch nicht berücksichtigt, dass ein ausgeschiedener Beteiligter dem Versorgungskonto I künftig auch keine Umlagen mehr zuführt. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch gar nicht an. Zu Recht weist nämlich die Beklagte darauf hin, dass die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte des Jahres 2001 lediglich den Bezugspunkt für die in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS gewählte prozentuale Ausdrucksweise der Gesamtsumme aller Sanierungsgelder darstellt. Die absolute Höhe der periodisch in Form von Umlagen und Sanierungsgeldern zu erhebenden Aufwendungen ist von dieser Größe unabhängig und bestimmt sich allein nach der im jeweiligen Deckungsabschnitt voraussichtlich von der Beklagten zu tragenden Rentenlast.
123 
Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 VBLS wird die Gesamthöhe der Sanierungsgelder im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens festgesetzt. In diesem Gutachten ist der periodische Bedarf gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS zu ermitteln. Soweit dieser hinsichtlich des Altbestands durch einen Umlagesatz von 7,86 Prozent nicht gedeckt werden kann, sind Sanierungsgelder zu erheben (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 4 VBLS). Die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 sind damit nicht Grundlage der Sanierungsgeldbemessung. Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird vielmehr lediglich in deklaratorischer Weise zu dieser Bezugsgröße, die jährlich nach § 65 Abs. 2 Satz 3 VBLS anzupassen ist, ins Verhältnis gesetzt. Ab 01. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2 Prozent dieser Bezugsgröße (§ 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Würde man die Bezugsgröße vermindern, indem man etwa die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte von Pflichtversicherten, deren Arbeitgeber nach dem 31.12.2001 aus der Beteiligung bei der Beklagten ausgeschieden ist, in Abzug bringt, so hätte dies lediglich eine entsprechende Erhöhung des in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS enthaltenen Prozentsatzes zur Folge. An der Gesamthöhe der Sanierungsgelder, die sich allein nach dem jeweiligen periodischen Bedarf bestimmt, würde dies jedoch nichts ändern.
124 
3. Zu den Berechnungsfaktoren zur Ermittlung des Sanierungsgeldbedarfs lässt sich, soweit die Beteiligten diese gesondert angreifen, Folgendes sagen:
125 
Die Rechnungszinsen, die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 VBLS bei der Ermittlung des Barwerts der Gesamtrentenlast zur Anwendung kommen (3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent während des Rentenbezugs) sind von der Beklagten ebenso wenig willkürlich gewählt wie die jährliche Dynamisierungsrate von 1 Prozent. Diese Werte finden ihre Grundlage vielmehr im Tarifvertrag Altersversorgung (ATV). Zwar sind sie dort nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erhebung der Sanierungsgelder geregelt. Sie bilden jedoch einen Bestandteil der Rentenberechnung und sind daher logisch mit der für die Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe erforderlichen Ermittlung des Barwerts der Gesamtrentenlast verknüpft. So sind die Rechnungszinsen in den Altersfaktoren des § 36 Abs. 3 VBLS enthalten, wie sich aus § 8 Abs. 3 Satz 1 ATV ergibt. Die jährliche Dynamisierung der Renten um 1 Prozent gemäß § 39 VBLS ist in § 11 Abs. 1 ATV vorgegeben.
126 
Da diese Werte somit von den Tarifvertragsparteien selbst festgelegt wurden, sind sie einer gerichtlichen Zweckmäßigkeitskontrolle entzogen.
127 
Aus den oben dargelegten Gründen hat die Klage daher keinen Erfolg; sie war abzuweisen.
D.
128 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
129 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
130 
Soweit der Klägervertreter angesichts des Beklagtenschriftsatzes, der nach der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2007 bei Gericht einging, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt hat bzw. die Überschreitung des rechtlich zulässigen Rahmens eines etwaigen Schriftsatznachlasses gerügt hat, bestand kein Anlass zu antragsgemäßen prozessualen Maßnahmen. Denn bereits der Beklagtenschriftsatz vom 22.01.2008 war angesichts der Sach- und Rechtslage nicht von entscheidungserheblicher Relevanz und musste auch nicht weiter berücksichtigt werden.

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Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst


(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

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(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 74/06 Verkündetam:
14.November2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG §§ 2, 18; GG Artt. 3 Abs. 1, 9
Abs. 3, 14 Abs. 1 A, 20 Abs. 3

a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen
Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten
beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung
vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz.
Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar.

b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten
Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften
und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so
genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS
i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung
lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer
sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb
der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der
sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.

d) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007

für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beru- hende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
3
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 60,72 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 242,88 €).
4
Der am 10. Februar 1951 geborene, seit 1. Februar 1968 bei der Beklagten ununterbrochen pflichtversicherte Kläger meint, die Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag in mehr als 33 Jahren (407 Umlagemonaten) und einer voll anzurechnenden Vordienstzeit von 22 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 411,62 € (entsprechend 102,91 Versorgungspunkten ) erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte - in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte - Berechnungselemente zugrunde zu legen.
5
Unstreitig hätten sich nach der bis zum Umstellungsstichtag geltenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.) - bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2001 eine monatliche Versorgungsrente von 569,14 € (so genannte 1. Fiktivberechnung ) und - bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Zugrundelegung des am 31. Dezember 2001 erzielten gesamtversorgungsfähigen Entgelts eine ab dem 1. März 2016 zu zahlende monatliche Versorgungsrente von 598,71 € (so genannte 3. Fiktivberechnung, hier nach den §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) ergeben.

6
Dem steht bei Zugrundelegung der neuen Satzung der Beklagten, des im Jahre 2003 maßgeblichen, unterstellten künftig unveränderten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und Nichtberücksichtigung von Bonuspunkten (§ 68 VBLS) lediglich eine ab 1. März 2016 zu leistende monatliche Betriebsrente von 415,60 € gegenüber (so genannte 4. Fiktivberechnung

).


7
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
8
Unter Klagabweisung im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte verpflichtet, - dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspreche, - die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Klägers nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
9
Auf die (im Übrigen zurückgewiesenen) Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht festgestellt, die dass von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.
10
Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien die bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


11
Beide Revisionen bleiben im Ergebnis erfolglos. Allerdings unterliegt die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1914, im Folgenden auch: Betriebsrentengesetz ) getroffene Übergangsregelung für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter (im Folgenden: Übergangsregelung) in geringerem Umfang rechtlichen Beanstandungen, als die Vorinstanzen angenommen haben.
12
A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) - ausgeführt:
13
I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
14
Demgegenüber II. sei die für den Schutz des Besitzstandes der rentenfernen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung in mehreren Punkten aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Deshalb könne offen bleiben, inwieweit sie mit Rücksicht auf die tarifautonomen Entscheidungen der Sozialpartner, auf denen die neue Satzung der Beklagten beruhe, auch einer gerichtlichen Kontrolle anhand der AGBrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 305 ff. BGB) unterliege.
15
Die 1. Übergangsregelung greife ohne ausreichende Rechtfertigung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentum geschützte Rentenanwartschaften der rentenfernen Versicherten ein.
16
a) Deren als Eigentum geschützte Rechtsposition müsse anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung bestimmt werden. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstel- lungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode. Dabei seien, soweit das bisherige Versorgungsversprechen die Berücksichtigung von Vordienstzeiten vorgesehen habe, auch diese grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine volle Berücksichtigung von Vordienstzeiten sei aber weder nach der früheren Satzung der Beklagten, die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die so genannte Halbanrechnung vorgesehen hatte, noch dem verfassungsrechtlichen Eigentums- und Vertrauensschutz, noch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.
17
Teilleistungsgedanke Der schütze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten.
18
Die b) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe zu Eingriffen in die geschützten Rentenanwartschaften. Aufgrund der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, nämlich - der Festlegung des jährlichen Anteilsatzes der Voll-Leistung auf 2,25% (entsprechend einer 100%-igen Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der ausschließlichen Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten abweichend von § 42 Abs. 2 VBLS a.F., - der Nichtanwendung der früheren Satzungsbestimmungen über Mindestleistungen (beispielsweise nach §§ 40 Abs. 4 und 44a VBLS a.F.) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG, der - alleinigen Maßgeblichkeit des gesamtversorgungsfähigen Entgelts der Kalenderjahre 1999 bis 2001 gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS anstelle des Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem (voraussichtlichen ) Eintritt des Versicherungsfalles nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F., der - Anrechnung einer ausschließlich nach dem so genannten Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG pauschalierten gesetzlichen Rente, - schließlich der alleinigen Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des Systemwechsels vorgefundenen Rechengrößen (wie etwa der Lohnsteuerklasse ) gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, bewirke sie bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Klägers eine erhebliche Schlechterstellung. Erreiche der Wert einer Startgutschrift schon nicht den erdienten Teilbetrag, der sich nach den Verhältnissen zum Umstellungsstichtag errechne, sei - bei zu unterstellender Betriebstreue und Fortdauer des Versicherungsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr - bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter Eingriff in die geschützte Anwartschaft des jeweiligen Pflichtversicherten festzustellen. Hierzu zählten insbesondere Fälle, in denen die frühere Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) als garantierte Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag höher gelegen habe als der Wert der Startgutschrift.
19
Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen, ohne dass es dafür eines Rückgriffs auf die Vordienstzeiten des Klägers bedürfe. Seine Versorgungsrente beliefe sich unter Berücksichtigung der zugesagten Mindestleistung (§§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) auf 598,71 €. Der Wert des erdienten Teilbetrages betrage bei hälftiger Anrechnung der Vordienstzeiten 425,61 €, ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten 422,31 €. Beide Teilbetragswerte lägen erheblich über dem Wert der Startgutschrift in Höhe von 242,88 €.
20
c) Solche Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Mit der Annahme, der verfassungsrechtlich geschützte Besitzstand rentenferner Versicherter beschränke sich auf den nach der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnden Betrag, hätten die Tarifpartner - ausgehend von falschen rechtlichen Voraussetzungen - ein erhebliches Abwägungsdefizit geschaffen , insbesondere verkannt, dass die Neuregelung mit ihren Übergangsbestimmungen für rentenferne Versicherte überhaupt in geschützte Besitzstände eingreife. Ausreichende Tatsachen für die stattdessen gebotene Abwägung seien nicht erhoben worden.
21
Zwar sei das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung erscheine auch geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil die Versorgungsaufwendungen der Beklagten voraussichtlich verringert würden. Im Übrigen halte die Übergangsregelung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung aber nicht stand. Schon die Erforderlichkeit der Eingriffe sei nicht ausreichend belegt; sie stünden zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Vielfach führe die Übergangsregelung in ihrer Gesamtwirkung zu Abschlägen von 25% bis über 50%, was späteren Rentenverlusten von monatlich 100 € bis 200 € und mehr entspreche. Rentenferne Versicherte würden damit übermäßig und unzumutbar belastet.
22
2. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wie sich besonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflichtversicherten auf das so genannte Näherungsverfahren zeige. Unabhängig davon bewirke die Übergangsregelung auch innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede. Sie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschaftswerte , sondern habe im Einzelnen höchst unterschiedliche Bewertungen zur Folge.
23
III. Nach allem seien die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unwirksam und darauf beruhende Startgutschriften unverbindlich. Eine lückenfüllende, ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich. Vielmehr müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben werden. Weitergehende vom Kläger begehrte Feststellungen, die darauf abzielten, der Beklagten anstelle der beanstandeten Übergangsregelungen anderweitig feste Berechnungswege für die Startgutschrift oder die spätere Rente vorzuschreiben, ließen sich mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie der Sozialpartner nicht treffen.


24
B. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
25
I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Satzung der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden können (zur Zulässigkeit der Systemumstellung vgl. auch BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - veröffentlicht in juris, Tz. 44 ff.). Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig ). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ 103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls zur VAP-Satzung).

26
2. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (vgl. auch BAG aaO. Tz. 59 ff.). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Finanzierungsschwierigkeiten beruhten zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung, ferner auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche , nach Personalexpansion in der Vergangenheit), weiter auf der Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von schwer kalkulierbaren externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung ). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Außerdem erschien eine Vereinfachung dringend geboten. Das Bundesverfassungsgericht (aaO S. 838) hatte nachdrücklich auf die verfassungsrechtliche Bedeutung übersichtlicher und durchschaubarer Regelungen hingewiesen und angemerkt, die frühere Satzung der Beklagten habe inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Er- werbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Das Satzungswerk laufe Gefahr, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen.
27
3. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich der Änderungsvorbehalt nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen , sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemumstellung. Denn ihr liegt eine maßgebende, im Tarifvertrag vom 1. März 2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarifvertragsparteien ) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maße die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa). Zweck der Änderungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der Tarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen (vgl. BAGE 64, 327, 332 f.). Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren.
28
II. Den Maßstab, anhand dessen die Übergangsregelung rechtlich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht nicht zutreffend bestimmt.
29
1. Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff. BGB) ist die Übergangsregelung entzogen.
30
Bei a) der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zunächst zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in juris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125). Als solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt.
31
b) Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehungen sind eng miteinander verknüpft. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der beklagten Versorgungsanstalt so zu versichern, dass sie eine Anwartschaft nach den tarifvertraglich geregelten Vorgaben erwerben können (vgl. § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV in der bis zum Systemwechsel geltenden Fassung; §§ 2 ff. ATV). Die Tarifvertragsparteien haben dafür Sorge zu tragen, dass in der Satzung der Beklagten die tarifvertraglichen Vorschriften beachtet werden (vgl. § 4 Abs. 2 VersorgungsTV ). Mithin konkretisiert die Satzung der Beklagten den Inhalt der vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldeten Zusatzversorgung. Dies legt die Annahme nahe, diesen Satzungsbestimmungen selbst nicht nur versicherungsrechtliche , sondern zugleich auch tarifrechtliche Bedeutung mit der Folge beizumessen, dass sie bereits von der Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst wären. Dafür spricht auch, dass der für eine so genannte tarifvertragliche dynamische Verweisung erforderliche enge Sachzusammenhang zwischen den Regelungswerken besteht (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BAGE 40, 327, 333 ff.; Wiedemann, Tarifvertragsgesetz 6. Aufl. § 1 Rdn. 198 ff. m.w.N.). Zweck der Beklagten ist es nach § 2 Abs. 1 VBLS, den Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, also die tarifvertragliche Zusatzversorgung durchzuführen. Die Tarifvertragsparteien haben über weitreichende Vorschlagsrechte für die Besetzung des Verwaltungsrates der Beklagten auch Einflussmöglichkeiten auf den Satzungsinhalt (vgl. insoweit die §§ 10-12 VBLS).
32
c) Ob all dies ausreicht, die Kontrolle der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten bereits nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB generell auszuschließen, kann allerdings im Ergebnis dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VBLS mit den §§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ATV inhaltlich übereinstimmen. Denn in jedem Fall lässt sich bei einem Vergleich der genannten Bestimmungen der Satzung und des Tarifvertrages feststellen, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht , die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO; BGHZ aaO). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f.; Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter II 2 c m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
33
2. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 3).
34
3. Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229).
35
Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs - und Gestaltungsspielräumen (vgl. u.a. BAG ZTR 2005, 263, 264) ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet , die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA 2007, 881, 883).
36
Da a) die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelvertraglichen Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu u.a. BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126,

154).


37
b) Aus der Tarifautonomie ergeben sich aber nicht nur die genannten Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser , kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich , welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten.
38
c) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103, 293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen.
39
4. Die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 VBLS zielt mit ihrem Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen. Zahlreiche rentenferne Versicherte, darunter der Kläger, sind demge- genüber der Auffassung, diese Übertragung allein der unverfallbaren Anwartschaften reiche nicht aus, um ihren verfassungsrechtlich besonders geschützten Besitzstand zu wahren. Der Streit geht insoweit im Kern darum, ob das Grundgesetz die Rentenanwartschaften rentenferner Versicherter weitergehend schützt als die Übergangsregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS. Demgemäß ist zu klären, auf welche Bestimmungen des Grundgesetzes die Versicherten sich dabei stützen können.
40
Anders als das Berufungsgericht meint, stehen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften, jedenfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Beträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
41
Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. u.a. BAGE 101, 186, 194 f.).
42
versicherungsrechtlichen Die Ansprüche der bei der Beklagten Versicherten sind in ihrer auf Tarifverträgen aufbauenden Satzung geregelt. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles , die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt wer- den. Welche Versicherungsleistungen (Versorgungsleistungen) dem Pflichtversicherten (Betriebsrentner) letztlich zustehen, hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr dann zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten.
43
Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition erlangt , ergeben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basieren, zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht gestellten Gesamtversorgung.
44
Frühere a) Tarifverträge können durch spätere abgelöst werden (so genannte Zeitkollisionsregel). Dieser Änderungsvorbehalt, der die tarifvertraglich eingeräumte Rechtsposition des Arbeitnehmers von vornherein einschränkt, ist immanenter Bestandteil tarifvertraglicher Regelungen. Auch der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung einer tarifvertraglich vereinbarten Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht , sondern die spätere Regelung die frühere ablöst (BAG DB 2004, 2590, 2591 f.).
45
Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen , würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarifrechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingun- gen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung ist insoweit von gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfügt nicht über ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungsmittel.
46
b) Dem Rechnung tragend enthält auch die Satzung der Beklagten in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Der Verwaltungsrat der Beklagten kann nach Anhörung des Vorstandes Änderungen der Leistungsregelungen beschließen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. und n.F.). Solche Satzungsänderungen haben, soweit sie selbst nichts anderes vorschreiben, auch Wirkung für bestehende Versicherungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. b VBLS a.F. und n.F.) und - mit Einschränkungen - sogar für bereits bewilligte laufende Leistungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. c VBLS a.F. und n.F.). Die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen legen nur den Inhalt der bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalles entstehenden Ansprüche fest.
47
c)Davonabgesehen wies die mit der früheren Satzung gegebene Leistungszusage Besonderheiten auf, die es verbieten, die sich während der Versicherungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, jedenfalls soweit sie über die nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren Ansprüche hinausgehen (etwa die sich aus den hier eingeholten Fiktivberechnungen ergebenden Werte), bereits als von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen anzusehen.
48
aa) Hatte ein Versicherter die 60-monatige Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt und war er bei Eintritt des Versicherungsfalles bei der Be- klagten pflichtversichert, also noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, so hatte er Anspruch auf die - seinerzeit den Kern der Versorgungszusage bildende - Versorgungsrente (§ 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F). Diese ermittelte sich aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen der Grundversorgung (meist der gesetzlichen Rente, vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und der Gesamtversorgung, die sich grundsätzlich aus einem nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) ermittelten Prozentsatz des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor dem Versicherungsfall errechnete (§§ 40 bis 43 VBLS a.F.). Dieser Prozentsatz (Versorgungssatz) war zuletzt bis zu einem Höchstbetrag von 75% des gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgeltes, begrenzt auf 91,75% des Netto-Endeinkommens linear gestaffelt. Da die Versorgungsrente nach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt werden musste, wurde bereits ihre Höhe von allen Veränderungen beeinflusst, denen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung während der Dauer der Pflichtversicherung unterlag (vgl. zum Ganzen BGHZ 84, 158, 170 m.w.N.).
49
Hinzu kam, dass nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - Erfüllung der Wartezeit und andauernde Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls - als Versorgungsrente die so genannte Mindestversorgungsrente gewährt wurde, wenn und solange die nach § 40 Abs. 1 und 3 VBLS a.F. ermittelte Versorgungsrente nicht die Höhe der in den §§ 44 Abs. 1, 44a VBLS a.F. vorgesehenen Versicherungsrente erreichte. Die Mindestversorgungsrente sollte eine Rentenleistung jedenfalls in Höhe der beitragsbzw. entgeltbezogenen Versicherungsrente gewährleisten (vgl. dazu BGHZ aaO S. 171 m.w.N.). Diese Mindestrente war im Gegensatz zu der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. nicht dynamisch, so dass es möglich war, dass zu einem späteren Zeitpunkt, auch noch nach dem Versicherungsfall, die Mindestrente nur so lange maßgeblich blieb, bis die dynamisierte Versorgungsrente den Wert der statischen Mindestleistung erreicht hatte (BGHZ aaO S. 170 f.).
50
bb) Die für beide Rentenarten maßgeblichen, völlig unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und -faktoren ließen eine auf einer einfachen rechnerischen Prognose, wie sie der ratierlichen Berechnungsweise des § 2 BetrAVG zugrunde liegt, beruhende Aussage über die Höhe der im Versicherungsfall zu erbringenden Rentenleistungen während der Anwartschaftszeit nicht zu. Insbesondere führte fortdauernde Betriebstreue des Versicherten keineswegs zwingend zu einem linearen Anstieg der Versicherungsleistung. Die Versorgungsrente erforderte in allen ihren Formen (nach § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und § 92 VBLS a.F.) über die Erfüllung der Wartezeit hinaus grundsätzlich die fortdauernde Pflichtmitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zum 65. Lebensjahr des Versicherten. Sie konnte also auch dann noch "verfallen" , wenn der Versicherte nach einer mehrere Jahrzehnte währenden Tätigkeit, aber kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles, aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Ein Versicherter konnte den Anspruch auf die Versorgungsrente im Übrigen auch durch eine Verbeamtung verlieren. Schließlich war es unter besonderen Umständen möglich, dass die gesetzliche Rente die Gesamtversorgung überstieg, so dass - trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - während der gesamten Rentenbezugszeit nicht die dynamische Versorgungsrente, sondern nur die nichtdynamische Mindestversorgungsrente gezahlt wurde (vgl. BGHZ aaO S. 175). Die Versorgungsren- te konnte sich im Übrigen gegenüber einer während der Anwartschaftszeit angestellten Fiktivberechnung ihrer (voraussichtlichen) Höhe gerade bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf eine relativ hohe gesetzliche Rente erwarben, trotz fortdauernder Betriebstreue verringern. Auch Änderungen des Familienstandes und eine damit verbundene Erhöhung von Steuern und Sozialabgaben (mit der Folge eines verringerten Nettoeinkommens) waren in der Lage, eine im Anwartschaftsstadium prognostizierte Höhe der Versorgungsrente zu verringern.
51
d) Nach allem stellten die nach der früheren Satzung der Beklagten erworbenen Anwartschaften, soweit sie über gesetzlich begründete, unverfallbare Rechte (§§ 1b, 18 Abs. 2 BetrAVG; 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem jeweiligen Versicherungsfall noch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, ausreichend gesicherte Rechtsposition der Versicherten dar. Das Bundesverfassungsgericht hat solche Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - anders als Renten und Rentenanwartschaften für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 112, 368, 396; 100, 1, 32 f.; 75, 78, 96 f.; 69, 272, 298; 58, 81, 109; 53, 257, 289 ff.) - deshalb bisher auch nicht als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anerkannt, sondern diese Frage mehrfach ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfGE 98, 365, 401 - zu § 18 BetrAVG a.F.; BVerfG DÖD 1992, 88, 90; 1999, 136 f.). Soweit es in der DDR erworbene und im Einigungsvertrag anerkannte Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen der DDR dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt und dabei mehrfach den Vergleich mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der alten Bundesrepublik angestellt hat (BVerfGE 100, 1, 5, 32, 36, 40; 112, 368, 370; 116, 96, 123), kann daraus ebenfalls nicht gefolgert werden, die hier in Rede stehenden Anwartschaften seien in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einzubeziehen. Denn im Beschluss vom 9. Mai 2007 (1 BvR 1700/02 - veröffentlicht auf der Internetseite des BVerfG - unter II 2 c bb (2)) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Versorgungsgrade , die ein Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unter Zugrundelegung hypothetischer Bedingungen vor dem Versicherungsfall errechnet, bloße "Berechnungsgrößen" bleiben und nicht bereits von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften darstellen. Das trifft auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit durch verschiedene Fiktivberechnungen ermittelten Werte zu.
52
Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA 2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - veröffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - veröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch. Denn wegen der oben beschriebenen Besonderheiten erweisen sich hier die so genannten Rentenanwartschaften gerade noch nicht als "wesensgleiches Minus" (vgl. dazu BAGE 24, 177, 185) des späteren Rentenbezugsrechts.
53
Einschränkungen 5. der Versicherungs- und Versorgungsleistungen dürfen gleichwohl nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. dazu BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.).
54
Anders als das Berufungsgericht meint, beschränkt sich der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten allerdings auf den Rentenbetrag , der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte.
55
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, sind das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt hat (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 66 ff.; 86, 216, 221 ff.; 100, 76, 88 ff.; 100, 105, 112 f.), und die damit verbundene Kontrolldichte auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel oder durch Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Änderungen ist es nicht übertragbar (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BAG NZA 2006, 1285, 1288). Diese Einschränkung rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BVerfGE 103, 293, 304). Auch die Tarifvertragsparteien sind zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. u.a. BAG NZA 2006, 1285, 1288; DB 2007, 1763 f.). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen.

56
besonders Der geschützte, erdiente Besitzstand, in welchen nur aus ganz gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, ist mithin nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln zu ermitteln (vgl. BAGE 49, 57, 66 und ständig). Für die Höhe dieser unverfallbaren Anwartschaft spielt es nach den §§ 2, 18 BetrAVG keine Rolle, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese Berechnungsregeln gelten vielmehr auch dann, wenn ein Arbeitnehmer betriebstreu bleiben will, jedoch aus betriebsbedingten Gründen ausscheiden muss. Mithin ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Unverfallbarkeitsregelung könne den geschützten Besitzstand der Versicherten für den Fall des Wechsels des Zusatzversorgungssystems schon deshalb nicht zutreffend beschreiben, weil sich die Versicherten - im (vermeintlichen ) Unterschied zu den von § 18 Abs. 2 BetrAVG geschützten Arbeitnehmern - beim Systemwechsel betriebstreu verhalten wollten.
57
b) Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt einer Neuregelung oder bei einem früheren Wegfall schutzwürdigen Vertrauens in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre (vgl. BAG AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter B II 4 a). Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz, weshalb sich nur insoweit ein gesteigertes Vertrauen der Versicherten rechtfertigt und mithin ein besonders geschützter Besitzstand in Form einer erdienten Versorgungsanwartschaft vorliegt. Nur sol- che erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichend abgesicherte Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen. Eingriffe in diesen Bereich können deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen und aus besonders gewichtigen Gründen zulässig sein.
58
6. Nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern auch die Tarifvertragsparteien sind daneben an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden.
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a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. u.a. BVerfGE 99, 367, 388; 113, 167, 214 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann zu Differenzierungen verpflichtet , wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385). Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Außerdem sind an die für ungleiche Rechtsfolgen erforderlichen Rechtfertigungsgründe umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 98, 365, 389). Eine eher großzügige Prüfung ist demgegenüber bei komplexen Zusammenhängen geboten (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 78, 249, 288).
60
Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen übertragbar (vgl. BAGE 111, 8, 16 ff.). Jedoch muss dabei der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden (BAGE aaO S. 19). Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers bringen gerade Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (einschließlich der Versorgungsbedingungen ) die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich als der Staat (BVerfGE 100, 271, 283 f.).
61
b) Ob bei der Überprüfung der Übergangsregelungen die mit einer Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835,

837).


62
Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
63
III.EinerRechtsprüfun g nach den dargelegten Maßstäben hält die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vollends stand, wenngleich sie andererseits nicht in dem Umfang gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, den die Revision des Klägers oder auch das Berufungsgericht angenommen haben.
64
1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

65
a) Zu keinem Zeitpunkt konnten die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2 BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2 BetrAVG berechnet würden. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv ist (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 18 BetrAVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst geschaffen hat.
66
Bereits seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 (vgl. BGBl. I S. 3601, 3625) gelten insoweit für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Bestimmungen, die den Besonderheiten dieses Versorgungssystems Rechnung tragen sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.) entschieden, dass § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war. Die danach gebotene Neuregelung hatte eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete, sachlich nicht gerechtfertigte Einebnung unterschiedlicher Versorgungszusagen zu vermeiden. Den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durfte jedoch weiterhin Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber war mithin nicht gehalten, die Vorschriften des § 2 BetrAVG unverändert auf den öffentlichen Dienst zu übertragen (vgl. BVerfGE aaO S. 402; BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO unter II 2 c bb (1)), vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (aaO) mehrfach ausdrücklich auf die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers hingewiesen.
67
b) Aus den §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt sich - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter, wobei nach § 78 Abs. 2 VBLS für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
68
In aa) einem ersten Rechenschritt wird die so genannte VollLeistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, die die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Die Errechnung dieser VollLeistung geschieht nach den Regeln des § 41 VBLS a.F..
69
Dazu wird die so genannte Bruttogesamtversorgung, das sind regelmäßig 75% des nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS maßgeblichen, durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F.) der letzten drei Kalenderjahre vor dem Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001, vgl. dazu § 78 Abs. 2 Halbsatz 2 VBLS), der so genannten Nettogesamtversorgung, das sind 91,75% des Nettoentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenübergestellt. Das Nettoentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen fiktiv festgesetzt, indem vom maßgeblichen Bruttoentgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt sind. Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung als so genannte Höchstversorgung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.). Hiervon wird wegen der Lückenfüllungsfunktion der Zusatzversorgung zur Ermittlung der Voll-Leistung die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht. Diese ist für rentenferne Versicherte ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Der dabei einzusetzende Korrekturfaktor wird für alle rentenfernen Versicherten einheitlich auf 0,9086 festgelegt (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2 zum ATV; § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VBLS). Eine (alternative) Berücksichtigung konkreter Auskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, um damit die voraussichtliche Höhe der Rente zu errechnen, sieht die Übergangsregelung nicht vor (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV; 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG; 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VBLS). Soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (u.a. Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und -tabelle, Familienstand), ist nach den §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V. mit § 2 Abs. 5 BetrAVG ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen. Eine nachträgliche Anpassung der Berechnung an später veränderte Faktoren oder Bemessungsgrundlagen findet nicht statt. Das wird als "Festschreibeeffekt" oder "Veränderungssperre" bezeichnet. Auch eine Anwendung der früheren Satzungsbestimmungen über so genannte Mindestleistungen ist ausgeschlossen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG).
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Daran bb) schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Berechnung der Anwartschaftshöhe an. Hierzu wird ein Multiplikator festgelegt , der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors erfüllt. Der Multiplikator berücksichtigt mithin, dass der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Teil der betrieblichen Altersversorgung bereits erdient hat und deshalb behalten soll. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV i.V. mit den §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS beträgt die Anwartschaft für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% der Voll-Leistung - höchstens jedoch 100%, was einer maximal erreichbaren Vollrente nach 44,44 Jahren der Pflichtversicherung entspricht.
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Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt.
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Wenn c) die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell ausgestaltet haben, ist davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige und sachgerechte Lösung angesehen haben. Ihre für die tarifautonome Regelung wesentliche Einschätzung ist nur begrenzt überprüfbar. Gegen den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsregelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, ist insoweit verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern.
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d) Allerdings kann die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen. Damit haben die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten.
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aa) Der Begriff der erdienten Dynamik, der das Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei nicht tarifvertraglichen Änderungen von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich Bestandsschutz auf der zweiten Stufe des für diese Änderungen entwickelten dreistufigen Prüfungsmodells zuerkennt (BAGE 49, 57, 66 f.), baut auf dem erdienten Teilbetrag auf.
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Künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), unterfallen diesem Schutz allerdings von vornherein nicht, weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künftige Zuwächse erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht, diesen Teilwert mithin noch nicht erdient hat.
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Demgegenüber wird eine so genannte gehaltsabhängige Dynamik grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne dabei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin , fortdauernde Betriebstreue des Rentenanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen und dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalles anzupassen (BAGE aaO). Eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebstreue anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. dazu Höfer/Abt, BetrAVG Band I 2. Aufl. Arb.Gr. Rdn. 206 f.). Ob die Versorgungsanwartschaft selbst im Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungszusage bereits unverfallbar war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BAGE aaO; 24, 177, 195).
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bb) Hier geht es - losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungsmodell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Ände- rungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar ist - mit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erlaubt war, die für die Berechnung der neuen Startgutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Berechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies bestimmen. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungsfall , in die Rentenberechnung eingestellt würden.
78
Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der früheren Satzung der Beklagten waren zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig. Diese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führt die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Festschreibeeffekt" ) des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreift, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einfließen. Die Vorschrift gilt nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Ergänzend schreibt auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 fest. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die alleinige Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsentgelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wechsel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe der Startgutschriften auswirken soll (vgl. insoweit den in die Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV aufgenommenen Hinweis zur Beibehaltung der Festschreibung; dazu Kiefer /Langenbrinck aaO § 32 ATV Erl. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese , BAT Stand Juni 2006 Teil VII - ATV/ATV-K Erl. 32.2.2.). Im Kern haben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verständigt , bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. Die Zulässigkeit dieser Stichtagsbetrachtung wird in der Literatur überwiegend bejaht (Ackermann BetrAV 2006, 247, 251; Hügelschäffer ZTR 2004, 278, 284 f.; Konrad ZTR 2006, 356, 360 f.; Bedenken äußern Kühn/Kontusch ZTR 2004, 181, 182 ff.; Furtmayr/Wagner NZS 2007, 299, 303 ff.).
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An einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nehmen die Startgutschriften nach den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS (n.F.) ebenfalls nicht teil. Auch insoweit ist eine Festschreibung erfolgt.
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Die cc) Dynamisierung entfällt durch die Neuregelung allerdings nicht vollständig, sondern wurde verändert. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungsund Versorgungsfalles steht letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies hängt vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab.
81
dd) Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, verstößt dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr stützt sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen , die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienen der Überführung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel sollte zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade einen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den Zweiten und Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 14/7220 und 15/5821). Danach waren aus der Sicht der Tarifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversorgungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen Belastungen geboten. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasst nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatzversorgung gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarifpolitischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. u.a. BAG DB 2007, 1763, 1764). Die Festschreibung der Berechnungsfaktoren betrifft im Übrigen - selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prüfungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von Versorgungszusagen - einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären.
82
2. Soweit das Berufungsgericht es als Grundrechtsverstoß beanstandet hat, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Versicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen entziehe, ist zwischen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. (dazu bb) und sonstigen - anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen - Übergangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F., dazu aa) zu unterscheiden.
83
a) § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F. enthielt beispielsweise eine Reihe von Übergangsvorschriften zu der mit der 25. Satzungsänderung vom 15. November 1991 eingeführten Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel (vgl. dazu Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs- recht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand Juni 2002 § 98 B Anm. 11). So sollte § 98 Abs. 5 VBLS a.F. den am 31. Dezember 1991 und danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen Pflichtversicherten im Grundsatz den am 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungssatz erhalten, falls er für sie günstiger war.
84
Solchen früheren Zusagen, die meist zum Zwecke des Besitzstandsschutzes lediglich eine Festschreibung bestimmter Berechnungsfaktoren der Versorgungsrente nach dem alten System vorgaben, ist gemein , dass sie sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken konnten. Nach den oben dargelegten Maßstäben zählen sie deshalb nicht zu dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützten Besitzstand der Versicherten, sondern unterliegen sowohl wegen des tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Übergangsregelung, soweit sie die Berechnungsvorteile solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgutschriften übernimmt, rechtlich nicht zu beanstanden.
85
b) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn die nach der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Mindestversicherungs - oder Zusatzrente nicht erreicht. Die Übergangsregelung greift insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein.
86
aa) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) schützte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze endete, vor dem vollständigen Verlust einer betrieblichen Altersversorgung. Durch diese gesetzliche Absicherung von Mindestansprüchen wurden sowohl tarifvertragliche als auch sonstige Änderungsvorbehalte der Rentenzusage begrenzt. Nach § 1 BetrAVG a.F erwuchs aus der Zusage einer Betriebsrente nach zehn Jahren eine unverfallbare Anwartschaft, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr überschritten hatte. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren genügte bereits eine seit mindestens drei Jahren bestehende Zusage.
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Fortbestand und Höhe von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wurden in den §§ 1, 18 BetrAVG a.F. geregelt. Schieden die dort beschäftigten Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem öffentlichen Dienst aus, so hatten sie nach der ursprünglichen Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. eine unverfallbare Anwartschaft auf die so genannte Zusatzrente erdient. Sie betrug 0,4 vom Hundert des monatlichen Arbeitsentgelts im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert mit der Zahl der bis dahin abgeleisteten vollen Dienstjahre und durfte nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BetrAVG a.F. durch eine Satzungsänderung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geändert werden. Die Höhe der Zusatzrente war von der Höhe der zugesagten Versorgungsrente unabhängig. Die Zusatzrente, die insgesamt in geringerem Maße als die Versorgungsrente von externen Berechnungsfaktoren abhing, war nicht dynamisiert. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG a.F. war ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.).
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bb) Das galt auch für Arbeitnehmer, die bei der Beklagten versichert waren (vgl. dazu auch BVerfGE 98, 365, 367 ff.). Mit der 12. Satzungsänderung wurde mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 die Regelung des § 44a in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Die Vorschrift sollte den gesetzlichen Anspruch auf die Zusatzrente vertraglich umsetzen (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, aaO § 44a B Anm. 1), beschränkte sich aber nicht auf eine dynamische Verweisung, sondern enthielt - vorwiegend aus Gründen der verwaltungstechnischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Errechnung der Versicherungsrente (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Stand August 2002 § 44a B Anm. 1) - eine eigenständige Regelung, weshalb Änderungen des § 18 BetrAVG nicht automatisch auch innerhalb der Satzung wirksam wurden.
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cc) Nur bis zum 15. Juli 1998 konnten die betroffenen Versicherten davon ausgehen, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An diesem Tage stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter verpflichtete es den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.). Das ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1 BetrAVG getroffenen Übergangsregelung kommt die bisherige Berechnung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjeni- gen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten war. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden war, erhielt nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 geltende Berechnungsfaktoren.
90
dd) Ungeachtet dessen wurde die Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden - Umstellung der Satzung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben. Damit war bis zum Umstellungsstichtag eine Situation eingetreten, bei der die fortbestehende Satzungsbestimmung an eine Regelung anknüpfte, die ihrerseits vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und mittlerweile vom Gesetzgeber novelliert worden war. Dieser Rechtszustand führte zu einer Verunsicherung darüber, inwieweit die Regelung des § 44a VBLS a.F. noch anzuwenden war (vgl. dazu die fortlaufende Kommentierung des § 44a VBLS a.F. in Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert /Hesse aaO). Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden (für den familienrechtlichen Versorgungsausgleich ebenso BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3), die insoweit entstehende Regelungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen.
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ee) Nach allem konnten die Versicherten, soweit ihr Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen, denn diese Bestimmungen hatten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen.
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Bundesverfassungsgericht Das (BVerfGE 98, 365 ff.) hatte zwar die Unvereinbarkeit des früheren § 18 BetrAVG mit dem Grundgesetz vorwiegend damit begründet, dass die Vorschrift eine nicht geringe Zahl von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, vor allem solche mit hohen Versorgungszusagen, gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft benachteiligte. Im Weiteren hatte es angenommen, der Verlust, den mancher Arbeitnehmer infolge der Regelung des § 18 BetrAVG a.F. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels erleide, hindere ihn faktisch an seiner freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG).
93
Zugleich hatte das Bundesverfassungsgericht aber auch beanstandet , dass § 18 BetrAVG a.F. zu einer Einebnung der Versorgungsleistungen innerhalb der Gruppe der im öffentlichen Dienst Beschäftigten führte, und angemahnt, dass auch die darin liegende Bevorzugung zahlreicher Beschäftigter ihrerseits einer verfassungsmäßigen Legitimation bedürfe (aaO S. 390). Daraus war zu entnehmen, dass die Regelung insgesamt - und nicht nur soweit sie Benachteiligungen schuf - jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß und künftig durch eine umfassende Neuregelung zu ersetzen war. Ein Vertrauen darauf, dass den Versicherten in jedem Falle die Vorteile der verfassungswidrigen Vorschrift des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erhalten würden, war danach nicht gerechtfertigt. Die Neuregelung hatte den verfassungsgerichtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, musste aber nicht zu einer wenigstens gleich hohen Zusatzrente der Betroffenen führen.
94
kommt Es hinzu, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 30d BetrAVG ab dem Jahre 2001 eine nur eingeschränkte Übergangsregelung geschaffen hatte, die lediglich so genannten Bestandsrentnern den vollen Erhalt der bisherigen Zusatzrente sicherte. Allein der Umstand, dass die Beklagte mit Blick auf die ohnehin beabsichtigte Systemumstellung von einer vorherigen Veränderung der in § 44a VBLS a.F. enthaltenen Leistungszusage absah, konnte keinen eigenständigen Vertrauenstatbestand begründen, weil § 44a VBLS a.F. erkennbar auf den früheren § 18 BetrAVG gegründet und deshalb seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr anzuwenden war (BGH aaO).
95
Unverfallbare Rentenanwartschaften waren den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt. Dieser Besitzstand wird durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt.
96
3. Dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet, verletzt keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen.
97
a) Diese so genannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten stellte nach der alten Satzung der Beklagten lediglich einen von mehreren Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar, auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch keine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (vgl. oben unter B. II. 4. c) und d)). Auch insoweit gilt, dass sich die Halbanrechnung bei den rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag nur unter hypothetisch angenommenen Bedingungen hätte auswirken können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO). Demnach wurde die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst.
98
Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten Vertrauensschutz stellte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschützten , unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle.
99
b) Hinzu kommt, dass ein Vertrauen in den Fortbestand der Halbanrechnungsregel zum Umstellungsstichtag ohnehin nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre und jedwede Anrechnung so genannter Vordienstzeiten auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten war.
100
Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente konnte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden. Nach diesem Zeitpunkt durfte diese Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden (BVerfG aaO S. 837 f.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Rentnergeneration abgestellt (BVerfG aaO S. 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c). Das hat zur Folge, dass lediglich bei allen bis zum 31. Dezember 2000 verrenteten Versicherten die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO). Die rentenfernen Versicherten der jüngeren Generation konnten nicht mehr darauf vertrauen, dass der Verfassungsverstoß allein durch Beibehaltung einer Anrechnung der Vordienstzeiten beseitigt werde, denn das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfassungs wegen nicht geboten war. Die Tarifvertragsparteien durften insoweit die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 BetrAVG gewählte Lösung übernehmen.
101
c) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach § 33 Abs. 2 ATV, § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch berücksichtigt wird. Dies verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen.
102
4. Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegnet im Grundsatz entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
103
Das Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen.
104
a) Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen hat und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu beachten ist. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werden festgeschrieben (vgl. u.a. BAG DB 2002, 1510, 1512). Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unterstellt den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente (BAG VersR 1992, 386, 387). Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Entgeltpunkte bilden den Ausgangspunkt für die individuelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die feste Altersgrenze hat der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzunehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende sozialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließt die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Einzelnen zu erfolgen hat, müssen bei der individuellen Berechnung der fik- tiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen ergänzt , korrigiert sowie projiziert werden (vgl. dazu Fühser BetrAVG 1993, 63, 68). Auch die individuelle Berechnung führt mithin im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente.
105
b) Demgegenüber dient das Näherungsverfahren der Verwaltungsvereinfachung , die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung ist. Denn diese Versicherer haben im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwingt sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermöglicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter

3).


106
c) Dabei ist es unschädlich, dass dieses Verfahren ursprünglich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Das Näherungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erarbeiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rdn. 425; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen BStBl. 1959 II S. 72, 75).
107
d) Die mit dem hier maßgeblichen Näherungsverfahren (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 BStBl. I S. 1024 ff.; vom 5. Oktober 2001 BStBl. I S. 661 ff.) bewirk- te Typisierung und Pauschalierung beruht auf sachgerechten, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen. Die zugrunde liegende Formel lautet wie folgt:
108
Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezügeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangsfaktor = Sozialversicherungsrente.
109
aa) Maßgebende Bezüge sind nur die für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Bruttobezüge. Die dortige Beitragsbemessungsgrenze bildet demnach die Obergrenze.
110
bb) Zu den Versicherungsjahren zählt bei einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 5; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten). Dies steht auch im Einklang mit dem hinter § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stehenden Rechtsgedanken. Die Standardrente von 45 Entgeltpunkten beruht auf 45 Jahren zu je einem Entgeltpunkt (vgl. Höfer aaO § 2 Rdn. 3386).
111
cc) Der bezügeabhängige Steigerungssatz berücksichtigt, dass bei relativ hohen, insbesondere karrierebedingten Verdienststeigerungen ein ungünstigeres Verhältnis zwischen Sozialversicherungsrente und letztem Aktiveneinkommen entsteht. Das Rentenniveau ist in der Regel umso geringer , je höher das zuletzt erreichte Arbeitsentgelt ist. Mit höherem End- einkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer mit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endeinkommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt rentensteigernd wirken (vgl. dazu Höfer, BetrAVG Band I Stand Juni 2006 § 2 Rdn. 3373, § 2 Rdn. 3391). Deshalb muss der bezügeabhängige Steigerungssatz umso niedriger sein, je höher die maßgebenden Bezüge sind. Er beträgt 1,09% der "maßgebenden Bezüge", sofern sie 70% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 70% übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88% (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 3; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 3).
112
Das Näherungsverfahren trägt damit auch den Versicherungsverläufen der Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten angemessen Rechnung, obwohl es grundsätzlich von 45 Versicherungsjahren ausgeht. Zum einen zählen zu den Versicherungsjahren nicht nur die Beitragszeiten , sondern auch die versicherungsrechtlich relevanten Ausbildungszeiten. Zum anderen hat die niedrigere sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Schul- und Ausbildungszeiten in einem niedrigeren Steigerungssatz einen typisierten Niederschlag gefunden.
113
dd) Der Korrekturfaktor berücksichtigt Veränderungen des aktuellen Rentenwerts (vgl. dazu Höfer aaO § 2 Rdn. 3409, 3419). Er ist kontinuierlich gesunken (vgl. die Übersicht bei Höfer aaO § 2 Rdn. 3421).

114
ee)Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente, auf die § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG (n.F.) abstellt, belaufen sich auf 1,0.
115
e) Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb waren sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen. Insoweit lag es nahe , bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen. Denn schon der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neue Unverfallbarkeitsvorschriften für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu schaffen, wobei er den Besonderheiten dieser Zusatzversorgung Rechnung tragen und insoweit von den gesetzlichen Regelungen für die Privatwirtschaft abweichen durfte.
116
f) Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, das heißt ein Maß erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden kann, hängt sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Der Senat kann diese Frage aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen.

117
aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Näherungsverfahren wirke sich für einen nicht unerheblichen Teil der Pflichtversicherten spürbar nachteilig aus. In einigen ihm vorliegenden Verfahren sei die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsrente wesentlich höher als die Rente, die sich aus der von der Beklagten jeweils vorgelegten Hochrechnung der von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger mitgeteilten individuellen Rentendaten ergäbe. Teilweise übersteige die so genannte Näherungsrente die hochgerechnete Individualrente beträchtlich, im Einzelfall bis zu mehr als 47%. Dies wirke sich regelmäßig bereits auf die Feststellung der Startgutschriften erheblich aus, teilweise ergäben sich bei individueller Errechnung der gesetzlichen Rente um bis zu ca. 60% höhere Startgutschriften. Betroffen seien insbesondere Personen mit längeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten (etwa durch Kindererziehung), also solche Versicherte, die die dem Näherungsverfahren pauschal zugrunde gelegte Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren (BT-Drucks. 14/4363 S. 10) aufgrund ihrer individuellen Erwerbsbiographie nicht erreichen könnten.
118
Die Beklagte habe die entsprechenden Behauptungen der Kläger der verschiedenen beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren nicht substantiiert bestritten, sondern sich zuletzt auf die Behauptung beschränkt , das Näherungsverfahren sei in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten sogar günstiger als der Ansatz individuell berechneter gesetzlicher Renten, ohne darzulegen, in welchen Fällen und inwieweit die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente die aufgrund einer individuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers hochgerechnete Rente übersteige. Dies sei ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen, da sie mittlerweile aufgrund so genannter Fiktivberechnungen in einer gro- ßen Zahl von Fällen über detaillierte Erkenntnisse hierzu verfüge. Deshalb sei gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO festzustellen, dass allein die Anwendung des Näherungsverfahrens Versicherte nicht nur in wenigen Ausnahmesachverhalten, sondern in einer erheblichen Zahl von Fällen wesentlich schlechter stelle.
119
bb) Legte man diese Feststellungen zugrunde, spräche vieles dafür , dass die ausschließliche Verweisung der rentenfernen Versicherten auf das Näherungsverfahren die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschreitet. Wie die Revision der Beklagten jedoch zu Recht beanstandet , hat das Berufungsgericht ihre Darlegungslast insoweit überspannt. Den pauschalen Vortrag des Klägers, das Näherungsverfahren stelle viele Versicherte schlechter als die individuelle Hochrechnung der Sozialversicherungsrente, durfte die Beklagte mit der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung bestreiten, das Näherungsverfahren sei vielfach für die Versicherten günstiger. Diesen Sachverständigenbeweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, denn die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens zielte letztlich auf eine flächendeckende Untersuchung, die die besondere Sachkunde eines Sachverständigen erfordert hätte. Die Frage wäre auch nicht dadurch zu beantworten gewesen, dass die Beklagte im Rechtsstreit mit dem Kläger zu allen in anderweitig anhängigen Verfahren aufgestellten Kläger-Behauptungen und daneben in weiteren, nicht bei Gericht anhängigen Fällen entsprechende Fiktivberechnungen angestellt und vorgetragen hätte. Denn auch ein solcher Vortrag wäre weiterhin dem Einwand ausgesetzt gewesen, kein für die Gesamtzahl von ca. 1,7 Millionen betroffenen rentenfernen Versicherten repräsentatives Bild zu zeichnen. Die genannten Feststellungen sind somit nicht rechtsfehler- frei getroffen, weshalb der Senat sie seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann.
120
Das g) nötigt indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu sogleich unter 5.) und ist deshalb - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - unwirksam. Insoweit erhalten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen (vgl. dazu unten unter C.) Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben , dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in einer nicht mehr zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu ganz erheblichen Abweichungen vom Ergebnis einer individualisierten Berechnung führt, stehen den Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungswege offen. Es obliegt dann ihrer Entscheidung, ob sie das Verfahren zur Berechnung der gesetzlichen Rente insgesamt modifizieren oder aber nur in Einzelfällen einen Härtefallausgleich schaffen.
121
h) Im vorliegenden Verfahren müssen diese Fragen auch deshalb nicht entschieden werden, weil es im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte für eine solche Abweichung zu seinen Lasten gibt. Vielmehr wird er durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nach den vorliegenden Berechnungen begünstigt.
122
5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech- nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
123
a) Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstellt und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordnet, erscheint dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich.
124
Der aa) Unverfallbarkeitsfaktor beim Quotierungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Regelaltersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Dies führt dazu, dass mit höherem Eintrittsalter bei gleicher Betriebstreue der Unverfallbarkeitsfaktor steigt. Bei einer auf den einzelnen Arbeitgeber bezogenen Betrachtung des Arbeitsverhältnisses ist dieses Ergebnis folgerichtig und angemessen , zumal häufig bei höherem Eintrittsalter die individuell erreichbare Vollrente sinkt.
125
Beim bb) Versorgungssystem der Beklagten steht für die Erfassung der zu honorierenden Betriebstreue jedoch nicht die Beschäftigung der Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung und damit die (gesamte ununterbrochene) Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Jedenfalls wenn der Versicherte auch beim neuen Arbeitgeber nahtlos pflichtversichert wird, soll sich ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes nicht auf die Zusatzversorgung auswirken. Diese Besonderheit legt es nahe, nicht auf die Betriebszugehörigkeit , sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Eine dem § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechende Regelung trüge diesem System nur unzulänglich Rechnung.
126
cc) Auch die Wahl eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr soll die oben beschriebenen Ungereimtheiten vermeiden, die mit einer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden wären, und entspricht somit ebenfalls den Besonderheiten des Zusatzversorgungssystems des öffentlichen Dienstes. Es wäre zwar denkbar gewesen, die ratierliche Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu modifizieren und die tatsächlich erreichten Pflichtversicherungsjahre zu den bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungsjahren ins Verhältnis zu setzen. Dagegen spricht jedoch, dass die Berechnungsmethode für den Unverfallbarkeitsfaktor nicht losgelöst von der Berechnungsmethode für die Voll-Leistung betrachtet werden kann. Denn zwischen beiden Rechenschritten besteht ein innerer Zusammenhang. Für die pauschalierte Berechnung mit Hilfe eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr spricht, dass sich auch die Voll-Leistung nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt worden ist (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)).
127
dd) Insoweit haben weder der Gesetzgeber und noch weniger die Tarifvertragsparteien und die den Tarifvertrag mit ihrer Satzung nachvollziehende Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten.
128
Der b) in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend ist, führt jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist.
129
Bei aa) jährlich einzusetzenden 2,25% ergeben sich 100% der Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren.
130
Der Gesetzgeber wollte in § 18 Abs. 2 BetrAVG mit dem jährlichen Anteilssatz von 2,25% berücksichtigen, dass auch im öffentlichen Dienst betriebstreue Arbeitnehmer, die den Höchstversorgungssatz erreichen, in aller Regel eine höhere Zahl versorgungsfähiger Jahre aufweisen als die nach den früheren Versorgungsregelungen maßgeblichen 40 Jahre. Den konkreten Prozentsatz von 2,25 hat er unter anderem dem Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung entnommen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Dort betrug im Jahre 1998 bei Rentnern mit 40 und mehr Jahren rentenrechtlicher Zeiten (also höchstmöglichen Rentenzeiten) der Durchschnittswert 45,4 Jahre bei Männern und 43,3 Jahre bei Frauen (vgl. Rentenversicherungsbericht 1999, Übersicht A 6, BT-Drucks. 14/2116 S. 50). Weiter hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass auch das oben beschriebene Näherungsverfahren von 45 Versicherungsjahren ausgehe. Der Anteilssatz von 2,25% sollte sowohl eine Begünstigung wie auch eine Benachteiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denjenigen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst verbleiben (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Der Gesetzgeber hat damit zum einen auf alle für den Höchstversorgungssatz maßgebenden Zeiten und zum anderen ausschließlich auf die betriebstreuen Arbeitnehmer abgestellt, die den Höchstversorgungssatz erreichen.
131
bb) Das erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachgerecht und durfte von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten deshalb für die Übergangsregelung nicht übernommen werden.
132
(1) Hinnehmbar erscheint es allerdings zunächst, dass die Tarifvertragsparteien auf den Durchschnittswert abgestellt haben, den die im öffentlichen Dienst betriebstreuen Arbeitnehmer aufweisen, die den Höchstversorgungssatz erreichen. Denn auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich nach dem neu gefassten § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG die Voll-Leistung generell nach dem höchstmöglichen Versorgungssatz bestimmt, womit ein standardisiertes Versorgungsniveau bestimmt wird (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)). Es erscheint zumindest vertretbar, den Tarifvertragsparteien diese Definition des zu schützenden Versorgungsniveaus zu überlassen.
133
Im (2) Übrigen hält das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließt.
134
Gesetzgeber Der hat den Prozentsatz von 2,25 an statistischen Beobachtungen ausgerichtet, die den früheren Höchstversorgungssatz und die nach der früheren Satzung von den Versicherten erreichten versorgungsfähigen Jahre betrafen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Nach § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. richtete sich die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversor- gungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Zu dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversicherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der gesetzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
135
Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt sich jedoch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre.
136
Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre können indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul - und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählen die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten , wie etwa Akademiker, können 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssen deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise beträgt bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern sind aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.
137
Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren liefern stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger ist als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit.
138
Die Regelung des aktuellen Rentenwerts in § 68 SGB VI enthält keine derart voneinander abweichenden Bezugspunkte. Das durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG vorgeschriebene Näherungsverfahren geht zwar von 45 Pflichtversicherungsjahren aus, enthält aber - wie oben bereits dargelegt - im bezügeabhängigen Steigerungssatz zumindest einen schematisierten Kontrollmechanismus, der bei der Festschreibung des Prozentsatzes in § 18 Abs. 2 BetrAVG keine Entsprechung findet.
139
cc) Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Festlegung der Höhe des maßgeblichen Prozentsatzes einen erheblichen Gestaltungsspielraum, und der Freiraum der Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung ist nicht geringer, sondern tendenziell größer. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten kann aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
140
dd) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er hatte nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen.
141
C. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung , was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat - den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.

142
Das führt lediglich zur Zurückweisung der Revisionen beider Parteien. Dem weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten.
143
Zwar I. verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (BVerfGK 6, 79, 81). Andererseits hatte der Senat die Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, die sich aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ergeben. Die insoweit kollidierenden Grundrechte mussten im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden (vgl. ErfK/Dieterich, 7. Aufl. Art. 2 GG Rdn. 66 m.w.N.).
144
Bereits II. das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage, inwieweit die entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Tarifvertrags- und Satzungsauslegung geschlossen werden kann, zu Recht zwischen bewussten und unbewussten, planwidrigen Regelungslücken unterschieden (vgl. dazu u.a. BAG ZTR 2007, 149, 150). Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrages in der Regel ausgeschlossen (vgl. BAGE 36, 218, 224 f.; 40, 345, 352; 57, 334, 342; 77, 94, 98, 101; 91, 358, 367; 97, 251, 259; BAG NZA 1999, 999, 1000). Bei unbewussten Regelungslücken ist sie dann zulässig, wenn hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung ausreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen (vgl. u.a. BAGE 110, 277, 284).
145
Unwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar ungewollte Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres , dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst waren, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Tarifvertragsparteien haben - nach öffentlicher Kritik an der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte - in der gemeinsamen Niederschrift vom 12. März 2003 erklärt, sie hielten die Berechnung der Startgutschriften für rechtmäßig, weiterer Änderungsbedarf bestehe insoweit nicht. Zugleich haben sie aber angekündigt, im Falle anders lautender gerichtlicher Entscheidungen neue Verhandlungen aufzunehmen (vgl. Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV; Bergmann ZTR 2003, 478, 481).
146
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen , weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (vgl. dazu BAGE 41, 163, 169 ff.).
147
III. Auch nach den für eine Teilnichtigkeit tarifvertraglicher Vereinbarungen geltenden Grundsätzen kam ein weitergehendes gerichtliches Eingreifen nicht in Betracht. Bei Teilnichtigkeit wird die beanstandete Regelung auf das unbedingt gebotene Maß zurückgeführt und dabei dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung getragen. Das aus § 306 BGB hergeleitete Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion gilt für Tarifverträge nicht (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB); ebenso wenig gilt es für die Satzung der Beklagten, soweit deren Regelungen lediglich tarifvertragliche Vereinbarungen übernehmen oder umsetzen.
148
Soweit das Bundesarbeitsgericht diesen Lösungsweg im Urteil vom 7. März 1995 (BAGE 79, 236, 246 ff.) beschritten hat, ist dort lediglich ein verfassungswidriger Ausnahmetatbestand für unwirksam erklärt worden , wobei festgestellt werden konnte, dass es dem Willen der dortigen Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, die Versorgungsregelungen trotz der - lediglich auf einen Randbereich beschränkten - Unwirksamkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten.
149
Hier liegt der Fall anders. Der Wegfall der Übergangsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften von ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten erschüttert die Kalkulationsgrundlagen für das neue Betriebsrentensystem in einem Maße, dass ein Festhalten an den neuen Satzungsregelungen im Übrigen nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, dass den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandungen des Senats Rechnung zu tragen. So können die Tarifvertragsparteien bei der Neugestaltung der bisher der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG entnommenen Formel zur Berechnung der Startgutschriften entweder einen (gegenüber dem Wert von 2,25) veränderten Prozentsatz in die Formel einstellen. Sie können aber auch den anderen (Unverfallbarkeits -)Faktor der Formel verändern, um so im Ergebnis entweder auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren oder aber auf das Verhältnis der erreichten gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit zur erreichbaren gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit abzustellen. Selbst eine Veränderung der gesamten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren) steht ihnen offen. Auch soweit die konkreten Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente weiterer Überprüfung bedürfen, eröffnen sich den Tarifvertragsparteien verschiedene Lösungswege (vgl. dazu oben unter B. III. 4. g).
150
Blick Mit auf Art. 9 Abs. 3 GG war es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 689/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 210/05 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 74/06 Verkündetam:
14.November2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG §§ 2, 18; GG Artt. 3 Abs. 1, 9
Abs. 3, 14 Abs. 1 A, 20 Abs. 3

a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen
Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten
beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung
vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz.
Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar.

b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten
Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften
und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so
genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS
i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung
lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer
sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb
der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der
sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.

d) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007

für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beru- hende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
3
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 60,72 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 242,88 €).
4
Der am 10. Februar 1951 geborene, seit 1. Februar 1968 bei der Beklagten ununterbrochen pflichtversicherte Kläger meint, die Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag in mehr als 33 Jahren (407 Umlagemonaten) und einer voll anzurechnenden Vordienstzeit von 22 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 411,62 € (entsprechend 102,91 Versorgungspunkten ) erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte - in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte - Berechnungselemente zugrunde zu legen.
5
Unstreitig hätten sich nach der bis zum Umstellungsstichtag geltenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.) - bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2001 eine monatliche Versorgungsrente von 569,14 € (so genannte 1. Fiktivberechnung ) und - bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Zugrundelegung des am 31. Dezember 2001 erzielten gesamtversorgungsfähigen Entgelts eine ab dem 1. März 2016 zu zahlende monatliche Versorgungsrente von 598,71 € (so genannte 3. Fiktivberechnung, hier nach den §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) ergeben.

6
Dem steht bei Zugrundelegung der neuen Satzung der Beklagten, des im Jahre 2003 maßgeblichen, unterstellten künftig unveränderten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und Nichtberücksichtigung von Bonuspunkten (§ 68 VBLS) lediglich eine ab 1. März 2016 zu leistende monatliche Betriebsrente von 415,60 € gegenüber (so genannte 4. Fiktivberechnung

).


7
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
8
Unter Klagabweisung im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte verpflichtet, - dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspreche, - die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Klägers nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
9
Auf die (im Übrigen zurückgewiesenen) Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht festgestellt, die dass von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.
10
Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien die bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


11
Beide Revisionen bleiben im Ergebnis erfolglos. Allerdings unterliegt die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1914, im Folgenden auch: Betriebsrentengesetz ) getroffene Übergangsregelung für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter (im Folgenden: Übergangsregelung) in geringerem Umfang rechtlichen Beanstandungen, als die Vorinstanzen angenommen haben.
12
A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) - ausgeführt:
13
I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
14
Demgegenüber II. sei die für den Schutz des Besitzstandes der rentenfernen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung in mehreren Punkten aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Deshalb könne offen bleiben, inwieweit sie mit Rücksicht auf die tarifautonomen Entscheidungen der Sozialpartner, auf denen die neue Satzung der Beklagten beruhe, auch einer gerichtlichen Kontrolle anhand der AGBrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 305 ff. BGB) unterliege.
15
Die 1. Übergangsregelung greife ohne ausreichende Rechtfertigung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentum geschützte Rentenanwartschaften der rentenfernen Versicherten ein.
16
a) Deren als Eigentum geschützte Rechtsposition müsse anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung bestimmt werden. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstel- lungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode. Dabei seien, soweit das bisherige Versorgungsversprechen die Berücksichtigung von Vordienstzeiten vorgesehen habe, auch diese grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine volle Berücksichtigung von Vordienstzeiten sei aber weder nach der früheren Satzung der Beklagten, die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die so genannte Halbanrechnung vorgesehen hatte, noch dem verfassungsrechtlichen Eigentums- und Vertrauensschutz, noch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.
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Teilleistungsgedanke Der schütze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten.
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Die b) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe zu Eingriffen in die geschützten Rentenanwartschaften. Aufgrund der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, nämlich - der Festlegung des jährlichen Anteilsatzes der Voll-Leistung auf 2,25% (entsprechend einer 100%-igen Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der ausschließlichen Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten abweichend von § 42 Abs. 2 VBLS a.F., - der Nichtanwendung der früheren Satzungsbestimmungen über Mindestleistungen (beispielsweise nach §§ 40 Abs. 4 und 44a VBLS a.F.) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG, der - alleinigen Maßgeblichkeit des gesamtversorgungsfähigen Entgelts der Kalenderjahre 1999 bis 2001 gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS anstelle des Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem (voraussichtlichen ) Eintritt des Versicherungsfalles nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F., der - Anrechnung einer ausschließlich nach dem so genannten Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG pauschalierten gesetzlichen Rente, - schließlich der alleinigen Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des Systemwechsels vorgefundenen Rechengrößen (wie etwa der Lohnsteuerklasse ) gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, bewirke sie bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Klägers eine erhebliche Schlechterstellung. Erreiche der Wert einer Startgutschrift schon nicht den erdienten Teilbetrag, der sich nach den Verhältnissen zum Umstellungsstichtag errechne, sei - bei zu unterstellender Betriebstreue und Fortdauer des Versicherungsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr - bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter Eingriff in die geschützte Anwartschaft des jeweiligen Pflichtversicherten festzustellen. Hierzu zählten insbesondere Fälle, in denen die frühere Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) als garantierte Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag höher gelegen habe als der Wert der Startgutschrift.
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Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen, ohne dass es dafür eines Rückgriffs auf die Vordienstzeiten des Klägers bedürfe. Seine Versorgungsrente beliefe sich unter Berücksichtigung der zugesagten Mindestleistung (§§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) auf 598,71 €. Der Wert des erdienten Teilbetrages betrage bei hälftiger Anrechnung der Vordienstzeiten 425,61 €, ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten 422,31 €. Beide Teilbetragswerte lägen erheblich über dem Wert der Startgutschrift in Höhe von 242,88 €.
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c) Solche Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Mit der Annahme, der verfassungsrechtlich geschützte Besitzstand rentenferner Versicherter beschränke sich auf den nach der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnden Betrag, hätten die Tarifpartner - ausgehend von falschen rechtlichen Voraussetzungen - ein erhebliches Abwägungsdefizit geschaffen , insbesondere verkannt, dass die Neuregelung mit ihren Übergangsbestimmungen für rentenferne Versicherte überhaupt in geschützte Besitzstände eingreife. Ausreichende Tatsachen für die stattdessen gebotene Abwägung seien nicht erhoben worden.
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Zwar sei das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung erscheine auch geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil die Versorgungsaufwendungen der Beklagten voraussichtlich verringert würden. Im Übrigen halte die Übergangsregelung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung aber nicht stand. Schon die Erforderlichkeit der Eingriffe sei nicht ausreichend belegt; sie stünden zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Vielfach führe die Übergangsregelung in ihrer Gesamtwirkung zu Abschlägen von 25% bis über 50%, was späteren Rentenverlusten von monatlich 100 € bis 200 € und mehr entspreche. Rentenferne Versicherte würden damit übermäßig und unzumutbar belastet.
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2. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wie sich besonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflichtversicherten auf das so genannte Näherungsverfahren zeige. Unabhängig davon bewirke die Übergangsregelung auch innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede. Sie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschaftswerte , sondern habe im Einzelnen höchst unterschiedliche Bewertungen zur Folge.
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III. Nach allem seien die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unwirksam und darauf beruhende Startgutschriften unverbindlich. Eine lückenfüllende, ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich. Vielmehr müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben werden. Weitergehende vom Kläger begehrte Feststellungen, die darauf abzielten, der Beklagten anstelle der beanstandeten Übergangsregelungen anderweitig feste Berechnungswege für die Startgutschrift oder die spätere Rente vorzuschreiben, ließen sich mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie der Sozialpartner nicht treffen.


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B. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
25
I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Satzung der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden können (zur Zulässigkeit der Systemumstellung vgl. auch BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - veröffentlicht in juris, Tz. 44 ff.). Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig ). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ 103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls zur VAP-Satzung).

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2. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (vgl. auch BAG aaO. Tz. 59 ff.). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Finanzierungsschwierigkeiten beruhten zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung, ferner auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche , nach Personalexpansion in der Vergangenheit), weiter auf der Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von schwer kalkulierbaren externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung ). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Außerdem erschien eine Vereinfachung dringend geboten. Das Bundesverfassungsgericht (aaO S. 838) hatte nachdrücklich auf die verfassungsrechtliche Bedeutung übersichtlicher und durchschaubarer Regelungen hingewiesen und angemerkt, die frühere Satzung der Beklagten habe inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Er- werbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Das Satzungswerk laufe Gefahr, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen.
27
3. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich der Änderungsvorbehalt nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen , sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemumstellung. Denn ihr liegt eine maßgebende, im Tarifvertrag vom 1. März 2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarifvertragsparteien ) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maße die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa). Zweck der Änderungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der Tarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen (vgl. BAGE 64, 327, 332 f.). Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren.
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II. Den Maßstab, anhand dessen die Übergangsregelung rechtlich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht nicht zutreffend bestimmt.
29
1. Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff. BGB) ist die Übergangsregelung entzogen.
30
Bei a) der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zunächst zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in juris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125). Als solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt.
31
b) Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehungen sind eng miteinander verknüpft. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der beklagten Versorgungsanstalt so zu versichern, dass sie eine Anwartschaft nach den tarifvertraglich geregelten Vorgaben erwerben können (vgl. § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV in der bis zum Systemwechsel geltenden Fassung; §§ 2 ff. ATV). Die Tarifvertragsparteien haben dafür Sorge zu tragen, dass in der Satzung der Beklagten die tarifvertraglichen Vorschriften beachtet werden (vgl. § 4 Abs. 2 VersorgungsTV ). Mithin konkretisiert die Satzung der Beklagten den Inhalt der vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldeten Zusatzversorgung. Dies legt die Annahme nahe, diesen Satzungsbestimmungen selbst nicht nur versicherungsrechtliche , sondern zugleich auch tarifrechtliche Bedeutung mit der Folge beizumessen, dass sie bereits von der Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst wären. Dafür spricht auch, dass der für eine so genannte tarifvertragliche dynamische Verweisung erforderliche enge Sachzusammenhang zwischen den Regelungswerken besteht (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BAGE 40, 327, 333 ff.; Wiedemann, Tarifvertragsgesetz 6. Aufl. § 1 Rdn. 198 ff. m.w.N.). Zweck der Beklagten ist es nach § 2 Abs. 1 VBLS, den Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, also die tarifvertragliche Zusatzversorgung durchzuführen. Die Tarifvertragsparteien haben über weitreichende Vorschlagsrechte für die Besetzung des Verwaltungsrates der Beklagten auch Einflussmöglichkeiten auf den Satzungsinhalt (vgl. insoweit die §§ 10-12 VBLS).
32
c) Ob all dies ausreicht, die Kontrolle der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten bereits nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB generell auszuschließen, kann allerdings im Ergebnis dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VBLS mit den §§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ATV inhaltlich übereinstimmen. Denn in jedem Fall lässt sich bei einem Vergleich der genannten Bestimmungen der Satzung und des Tarifvertrages feststellen, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht , die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO; BGHZ aaO). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f.; Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter II 2 c m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
33
2. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 3).
34
3. Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229).
35
Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs - und Gestaltungsspielräumen (vgl. u.a. BAG ZTR 2005, 263, 264) ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet , die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA 2007, 881, 883).
36
Da a) die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelvertraglichen Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu u.a. BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126,

154).


37
b) Aus der Tarifautonomie ergeben sich aber nicht nur die genannten Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser , kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich , welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten.
38
c) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103, 293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen.
39
4. Die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 VBLS zielt mit ihrem Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen. Zahlreiche rentenferne Versicherte, darunter der Kläger, sind demge- genüber der Auffassung, diese Übertragung allein der unverfallbaren Anwartschaften reiche nicht aus, um ihren verfassungsrechtlich besonders geschützten Besitzstand zu wahren. Der Streit geht insoweit im Kern darum, ob das Grundgesetz die Rentenanwartschaften rentenferner Versicherter weitergehend schützt als die Übergangsregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS. Demgemäß ist zu klären, auf welche Bestimmungen des Grundgesetzes die Versicherten sich dabei stützen können.
40
Anders als das Berufungsgericht meint, stehen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften, jedenfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Beträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
41
Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. u.a. BAGE 101, 186, 194 f.).
42
versicherungsrechtlichen Die Ansprüche der bei der Beklagten Versicherten sind in ihrer auf Tarifverträgen aufbauenden Satzung geregelt. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles , die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt wer- den. Welche Versicherungsleistungen (Versorgungsleistungen) dem Pflichtversicherten (Betriebsrentner) letztlich zustehen, hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr dann zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten.
43
Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition erlangt , ergeben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basieren, zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht gestellten Gesamtversorgung.
44
Frühere a) Tarifverträge können durch spätere abgelöst werden (so genannte Zeitkollisionsregel). Dieser Änderungsvorbehalt, der die tarifvertraglich eingeräumte Rechtsposition des Arbeitnehmers von vornherein einschränkt, ist immanenter Bestandteil tarifvertraglicher Regelungen. Auch der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung einer tarifvertraglich vereinbarten Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht , sondern die spätere Regelung die frühere ablöst (BAG DB 2004, 2590, 2591 f.).
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Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen , würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarifrechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingun- gen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung ist insoweit von gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfügt nicht über ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungsmittel.
46
b) Dem Rechnung tragend enthält auch die Satzung der Beklagten in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Der Verwaltungsrat der Beklagten kann nach Anhörung des Vorstandes Änderungen der Leistungsregelungen beschließen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. und n.F.). Solche Satzungsänderungen haben, soweit sie selbst nichts anderes vorschreiben, auch Wirkung für bestehende Versicherungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. b VBLS a.F. und n.F.) und - mit Einschränkungen - sogar für bereits bewilligte laufende Leistungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. c VBLS a.F. und n.F.). Die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen legen nur den Inhalt der bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalles entstehenden Ansprüche fest.
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c)Davonabgesehen wies die mit der früheren Satzung gegebene Leistungszusage Besonderheiten auf, die es verbieten, die sich während der Versicherungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, jedenfalls soweit sie über die nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren Ansprüche hinausgehen (etwa die sich aus den hier eingeholten Fiktivberechnungen ergebenden Werte), bereits als von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen anzusehen.
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aa) Hatte ein Versicherter die 60-monatige Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt und war er bei Eintritt des Versicherungsfalles bei der Be- klagten pflichtversichert, also noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, so hatte er Anspruch auf die - seinerzeit den Kern der Versorgungszusage bildende - Versorgungsrente (§ 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F). Diese ermittelte sich aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen der Grundversorgung (meist der gesetzlichen Rente, vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und der Gesamtversorgung, die sich grundsätzlich aus einem nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) ermittelten Prozentsatz des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor dem Versicherungsfall errechnete (§§ 40 bis 43 VBLS a.F.). Dieser Prozentsatz (Versorgungssatz) war zuletzt bis zu einem Höchstbetrag von 75% des gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgeltes, begrenzt auf 91,75% des Netto-Endeinkommens linear gestaffelt. Da die Versorgungsrente nach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt werden musste, wurde bereits ihre Höhe von allen Veränderungen beeinflusst, denen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung während der Dauer der Pflichtversicherung unterlag (vgl. zum Ganzen BGHZ 84, 158, 170 m.w.N.).
49
Hinzu kam, dass nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - Erfüllung der Wartezeit und andauernde Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls - als Versorgungsrente die so genannte Mindestversorgungsrente gewährt wurde, wenn und solange die nach § 40 Abs. 1 und 3 VBLS a.F. ermittelte Versorgungsrente nicht die Höhe der in den §§ 44 Abs. 1, 44a VBLS a.F. vorgesehenen Versicherungsrente erreichte. Die Mindestversorgungsrente sollte eine Rentenleistung jedenfalls in Höhe der beitragsbzw. entgeltbezogenen Versicherungsrente gewährleisten (vgl. dazu BGHZ aaO S. 171 m.w.N.). Diese Mindestrente war im Gegensatz zu der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. nicht dynamisch, so dass es möglich war, dass zu einem späteren Zeitpunkt, auch noch nach dem Versicherungsfall, die Mindestrente nur so lange maßgeblich blieb, bis die dynamisierte Versorgungsrente den Wert der statischen Mindestleistung erreicht hatte (BGHZ aaO S. 170 f.).
50
bb) Die für beide Rentenarten maßgeblichen, völlig unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und -faktoren ließen eine auf einer einfachen rechnerischen Prognose, wie sie der ratierlichen Berechnungsweise des § 2 BetrAVG zugrunde liegt, beruhende Aussage über die Höhe der im Versicherungsfall zu erbringenden Rentenleistungen während der Anwartschaftszeit nicht zu. Insbesondere führte fortdauernde Betriebstreue des Versicherten keineswegs zwingend zu einem linearen Anstieg der Versicherungsleistung. Die Versorgungsrente erforderte in allen ihren Formen (nach § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und § 92 VBLS a.F.) über die Erfüllung der Wartezeit hinaus grundsätzlich die fortdauernde Pflichtmitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zum 65. Lebensjahr des Versicherten. Sie konnte also auch dann noch "verfallen" , wenn der Versicherte nach einer mehrere Jahrzehnte währenden Tätigkeit, aber kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles, aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Ein Versicherter konnte den Anspruch auf die Versorgungsrente im Übrigen auch durch eine Verbeamtung verlieren. Schließlich war es unter besonderen Umständen möglich, dass die gesetzliche Rente die Gesamtversorgung überstieg, so dass - trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - während der gesamten Rentenbezugszeit nicht die dynamische Versorgungsrente, sondern nur die nichtdynamische Mindestversorgungsrente gezahlt wurde (vgl. BGHZ aaO S. 175). Die Versorgungsren- te konnte sich im Übrigen gegenüber einer während der Anwartschaftszeit angestellten Fiktivberechnung ihrer (voraussichtlichen) Höhe gerade bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf eine relativ hohe gesetzliche Rente erwarben, trotz fortdauernder Betriebstreue verringern. Auch Änderungen des Familienstandes und eine damit verbundene Erhöhung von Steuern und Sozialabgaben (mit der Folge eines verringerten Nettoeinkommens) waren in der Lage, eine im Anwartschaftsstadium prognostizierte Höhe der Versorgungsrente zu verringern.
51
d) Nach allem stellten die nach der früheren Satzung der Beklagten erworbenen Anwartschaften, soweit sie über gesetzlich begründete, unverfallbare Rechte (§§ 1b, 18 Abs. 2 BetrAVG; 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem jeweiligen Versicherungsfall noch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, ausreichend gesicherte Rechtsposition der Versicherten dar. Das Bundesverfassungsgericht hat solche Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - anders als Renten und Rentenanwartschaften für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 112, 368, 396; 100, 1, 32 f.; 75, 78, 96 f.; 69, 272, 298; 58, 81, 109; 53, 257, 289 ff.) - deshalb bisher auch nicht als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anerkannt, sondern diese Frage mehrfach ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfGE 98, 365, 401 - zu § 18 BetrAVG a.F.; BVerfG DÖD 1992, 88, 90; 1999, 136 f.). Soweit es in der DDR erworbene und im Einigungsvertrag anerkannte Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen der DDR dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt und dabei mehrfach den Vergleich mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der alten Bundesrepublik angestellt hat (BVerfGE 100, 1, 5, 32, 36, 40; 112, 368, 370; 116, 96, 123), kann daraus ebenfalls nicht gefolgert werden, die hier in Rede stehenden Anwartschaften seien in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einzubeziehen. Denn im Beschluss vom 9. Mai 2007 (1 BvR 1700/02 - veröffentlicht auf der Internetseite des BVerfG - unter II 2 c bb (2)) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Versorgungsgrade , die ein Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unter Zugrundelegung hypothetischer Bedingungen vor dem Versicherungsfall errechnet, bloße "Berechnungsgrößen" bleiben und nicht bereits von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften darstellen. Das trifft auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit durch verschiedene Fiktivberechnungen ermittelten Werte zu.
52
Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA 2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - veröffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - veröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch. Denn wegen der oben beschriebenen Besonderheiten erweisen sich hier die so genannten Rentenanwartschaften gerade noch nicht als "wesensgleiches Minus" (vgl. dazu BAGE 24, 177, 185) des späteren Rentenbezugsrechts.
53
Einschränkungen 5. der Versicherungs- und Versorgungsleistungen dürfen gleichwohl nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. dazu BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.).
54
Anders als das Berufungsgericht meint, beschränkt sich der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten allerdings auf den Rentenbetrag , der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte.
55
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, sind das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt hat (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 66 ff.; 86, 216, 221 ff.; 100, 76, 88 ff.; 100, 105, 112 f.), und die damit verbundene Kontrolldichte auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel oder durch Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Änderungen ist es nicht übertragbar (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BAG NZA 2006, 1285, 1288). Diese Einschränkung rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BVerfGE 103, 293, 304). Auch die Tarifvertragsparteien sind zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. u.a. BAG NZA 2006, 1285, 1288; DB 2007, 1763 f.). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen.

56
besonders Der geschützte, erdiente Besitzstand, in welchen nur aus ganz gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, ist mithin nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln zu ermitteln (vgl. BAGE 49, 57, 66 und ständig). Für die Höhe dieser unverfallbaren Anwartschaft spielt es nach den §§ 2, 18 BetrAVG keine Rolle, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese Berechnungsregeln gelten vielmehr auch dann, wenn ein Arbeitnehmer betriebstreu bleiben will, jedoch aus betriebsbedingten Gründen ausscheiden muss. Mithin ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Unverfallbarkeitsregelung könne den geschützten Besitzstand der Versicherten für den Fall des Wechsels des Zusatzversorgungssystems schon deshalb nicht zutreffend beschreiben, weil sich die Versicherten - im (vermeintlichen ) Unterschied zu den von § 18 Abs. 2 BetrAVG geschützten Arbeitnehmern - beim Systemwechsel betriebstreu verhalten wollten.
57
b) Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt einer Neuregelung oder bei einem früheren Wegfall schutzwürdigen Vertrauens in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre (vgl. BAG AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter B II 4 a). Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz, weshalb sich nur insoweit ein gesteigertes Vertrauen der Versicherten rechtfertigt und mithin ein besonders geschützter Besitzstand in Form einer erdienten Versorgungsanwartschaft vorliegt. Nur sol- che erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichend abgesicherte Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen. Eingriffe in diesen Bereich können deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen und aus besonders gewichtigen Gründen zulässig sein.
58
6. Nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern auch die Tarifvertragsparteien sind daneben an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden.
59
a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. u.a. BVerfGE 99, 367, 388; 113, 167, 214 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann zu Differenzierungen verpflichtet , wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385). Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Außerdem sind an die für ungleiche Rechtsfolgen erforderlichen Rechtfertigungsgründe umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 98, 365, 389). Eine eher großzügige Prüfung ist demgegenüber bei komplexen Zusammenhängen geboten (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 78, 249, 288).
60
Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen übertragbar (vgl. BAGE 111, 8, 16 ff.). Jedoch muss dabei der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden (BAGE aaO S. 19). Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers bringen gerade Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (einschließlich der Versorgungsbedingungen ) die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich als der Staat (BVerfGE 100, 271, 283 f.).
61
b) Ob bei der Überprüfung der Übergangsregelungen die mit einer Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835,

837).


62
Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
63
III.EinerRechtsprüfun g nach den dargelegten Maßstäben hält die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vollends stand, wenngleich sie andererseits nicht in dem Umfang gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, den die Revision des Klägers oder auch das Berufungsgericht angenommen haben.
64
1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

65
a) Zu keinem Zeitpunkt konnten die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2 BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2 BetrAVG berechnet würden. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv ist (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 18 BetrAVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst geschaffen hat.
66
Bereits seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 (vgl. BGBl. I S. 3601, 3625) gelten insoweit für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Bestimmungen, die den Besonderheiten dieses Versorgungssystems Rechnung tragen sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.) entschieden, dass § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war. Die danach gebotene Neuregelung hatte eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete, sachlich nicht gerechtfertigte Einebnung unterschiedlicher Versorgungszusagen zu vermeiden. Den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durfte jedoch weiterhin Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber war mithin nicht gehalten, die Vorschriften des § 2 BetrAVG unverändert auf den öffentlichen Dienst zu übertragen (vgl. BVerfGE aaO S. 402; BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO unter II 2 c bb (1)), vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (aaO) mehrfach ausdrücklich auf die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers hingewiesen.
67
b) Aus den §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt sich - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter, wobei nach § 78 Abs. 2 VBLS für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
68
In aa) einem ersten Rechenschritt wird die so genannte VollLeistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, die die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Die Errechnung dieser VollLeistung geschieht nach den Regeln des § 41 VBLS a.F..
69
Dazu wird die so genannte Bruttogesamtversorgung, das sind regelmäßig 75% des nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS maßgeblichen, durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F.) der letzten drei Kalenderjahre vor dem Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001, vgl. dazu § 78 Abs. 2 Halbsatz 2 VBLS), der so genannten Nettogesamtversorgung, das sind 91,75% des Nettoentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenübergestellt. Das Nettoentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen fiktiv festgesetzt, indem vom maßgeblichen Bruttoentgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt sind. Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung als so genannte Höchstversorgung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.). Hiervon wird wegen der Lückenfüllungsfunktion der Zusatzversorgung zur Ermittlung der Voll-Leistung die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht. Diese ist für rentenferne Versicherte ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Der dabei einzusetzende Korrekturfaktor wird für alle rentenfernen Versicherten einheitlich auf 0,9086 festgelegt (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2 zum ATV; § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VBLS). Eine (alternative) Berücksichtigung konkreter Auskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, um damit die voraussichtliche Höhe der Rente zu errechnen, sieht die Übergangsregelung nicht vor (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV; 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG; 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VBLS). Soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (u.a. Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und -tabelle, Familienstand), ist nach den §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V. mit § 2 Abs. 5 BetrAVG ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen. Eine nachträgliche Anpassung der Berechnung an später veränderte Faktoren oder Bemessungsgrundlagen findet nicht statt. Das wird als "Festschreibeeffekt" oder "Veränderungssperre" bezeichnet. Auch eine Anwendung der früheren Satzungsbestimmungen über so genannte Mindestleistungen ist ausgeschlossen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG).
70
Daran bb) schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Berechnung der Anwartschaftshöhe an. Hierzu wird ein Multiplikator festgelegt , der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors erfüllt. Der Multiplikator berücksichtigt mithin, dass der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Teil der betrieblichen Altersversorgung bereits erdient hat und deshalb behalten soll. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV i.V. mit den §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS beträgt die Anwartschaft für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% der Voll-Leistung - höchstens jedoch 100%, was einer maximal erreichbaren Vollrente nach 44,44 Jahren der Pflichtversicherung entspricht.
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Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt.
72
Wenn c) die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell ausgestaltet haben, ist davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige und sachgerechte Lösung angesehen haben. Ihre für die tarifautonome Regelung wesentliche Einschätzung ist nur begrenzt überprüfbar. Gegen den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsregelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, ist insoweit verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern.
73
d) Allerdings kann die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen. Damit haben die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten.
74
aa) Der Begriff der erdienten Dynamik, der das Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei nicht tarifvertraglichen Änderungen von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich Bestandsschutz auf der zweiten Stufe des für diese Änderungen entwickelten dreistufigen Prüfungsmodells zuerkennt (BAGE 49, 57, 66 f.), baut auf dem erdienten Teilbetrag auf.
75
Künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), unterfallen diesem Schutz allerdings von vornherein nicht, weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künftige Zuwächse erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht, diesen Teilwert mithin noch nicht erdient hat.
76
Demgegenüber wird eine so genannte gehaltsabhängige Dynamik grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne dabei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin , fortdauernde Betriebstreue des Rentenanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen und dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalles anzupassen (BAGE aaO). Eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebstreue anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. dazu Höfer/Abt, BetrAVG Band I 2. Aufl. Arb.Gr. Rdn. 206 f.). Ob die Versorgungsanwartschaft selbst im Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungszusage bereits unverfallbar war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BAGE aaO; 24, 177, 195).
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bb) Hier geht es - losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungsmodell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Ände- rungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar ist - mit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erlaubt war, die für die Berechnung der neuen Startgutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Berechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies bestimmen. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungsfall , in die Rentenberechnung eingestellt würden.
78
Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der früheren Satzung der Beklagten waren zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig. Diese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führt die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Festschreibeeffekt" ) des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreift, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einfließen. Die Vorschrift gilt nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Ergänzend schreibt auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 fest. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die alleinige Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsentgelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wechsel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe der Startgutschriften auswirken soll (vgl. insoweit den in die Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV aufgenommenen Hinweis zur Beibehaltung der Festschreibung; dazu Kiefer /Langenbrinck aaO § 32 ATV Erl. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese , BAT Stand Juni 2006 Teil VII - ATV/ATV-K Erl. 32.2.2.). Im Kern haben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verständigt , bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. Die Zulässigkeit dieser Stichtagsbetrachtung wird in der Literatur überwiegend bejaht (Ackermann BetrAV 2006, 247, 251; Hügelschäffer ZTR 2004, 278, 284 f.; Konrad ZTR 2006, 356, 360 f.; Bedenken äußern Kühn/Kontusch ZTR 2004, 181, 182 ff.; Furtmayr/Wagner NZS 2007, 299, 303 ff.).
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An einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nehmen die Startgutschriften nach den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS (n.F.) ebenfalls nicht teil. Auch insoweit ist eine Festschreibung erfolgt.
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Die cc) Dynamisierung entfällt durch die Neuregelung allerdings nicht vollständig, sondern wurde verändert. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungsund Versorgungsfalles steht letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies hängt vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab.
81
dd) Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, verstößt dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr stützt sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen , die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienen der Überführung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel sollte zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade einen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den Zweiten und Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 14/7220 und 15/5821). Danach waren aus der Sicht der Tarifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversorgungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen Belastungen geboten. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasst nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatzversorgung gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarifpolitischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. u.a. BAG DB 2007, 1763, 1764). Die Festschreibung der Berechnungsfaktoren betrifft im Übrigen - selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prüfungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von Versorgungszusagen - einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären.
82
2. Soweit das Berufungsgericht es als Grundrechtsverstoß beanstandet hat, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Versicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen entziehe, ist zwischen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. (dazu bb) und sonstigen - anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen - Übergangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F., dazu aa) zu unterscheiden.
83
a) § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F. enthielt beispielsweise eine Reihe von Übergangsvorschriften zu der mit der 25. Satzungsänderung vom 15. November 1991 eingeführten Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel (vgl. dazu Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs- recht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand Juni 2002 § 98 B Anm. 11). So sollte § 98 Abs. 5 VBLS a.F. den am 31. Dezember 1991 und danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen Pflichtversicherten im Grundsatz den am 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungssatz erhalten, falls er für sie günstiger war.
84
Solchen früheren Zusagen, die meist zum Zwecke des Besitzstandsschutzes lediglich eine Festschreibung bestimmter Berechnungsfaktoren der Versorgungsrente nach dem alten System vorgaben, ist gemein , dass sie sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken konnten. Nach den oben dargelegten Maßstäben zählen sie deshalb nicht zu dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützten Besitzstand der Versicherten, sondern unterliegen sowohl wegen des tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Übergangsregelung, soweit sie die Berechnungsvorteile solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgutschriften übernimmt, rechtlich nicht zu beanstanden.
85
b) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn die nach der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Mindestversicherungs - oder Zusatzrente nicht erreicht. Die Übergangsregelung greift insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein.
86
aa) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) schützte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze endete, vor dem vollständigen Verlust einer betrieblichen Altersversorgung. Durch diese gesetzliche Absicherung von Mindestansprüchen wurden sowohl tarifvertragliche als auch sonstige Änderungsvorbehalte der Rentenzusage begrenzt. Nach § 1 BetrAVG a.F erwuchs aus der Zusage einer Betriebsrente nach zehn Jahren eine unverfallbare Anwartschaft, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr überschritten hatte. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren genügte bereits eine seit mindestens drei Jahren bestehende Zusage.
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Fortbestand und Höhe von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wurden in den §§ 1, 18 BetrAVG a.F. geregelt. Schieden die dort beschäftigten Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem öffentlichen Dienst aus, so hatten sie nach der ursprünglichen Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. eine unverfallbare Anwartschaft auf die so genannte Zusatzrente erdient. Sie betrug 0,4 vom Hundert des monatlichen Arbeitsentgelts im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert mit der Zahl der bis dahin abgeleisteten vollen Dienstjahre und durfte nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BetrAVG a.F. durch eine Satzungsänderung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geändert werden. Die Höhe der Zusatzrente war von der Höhe der zugesagten Versorgungsrente unabhängig. Die Zusatzrente, die insgesamt in geringerem Maße als die Versorgungsrente von externen Berechnungsfaktoren abhing, war nicht dynamisiert. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG a.F. war ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.).
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bb) Das galt auch für Arbeitnehmer, die bei der Beklagten versichert waren (vgl. dazu auch BVerfGE 98, 365, 367 ff.). Mit der 12. Satzungsänderung wurde mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 die Regelung des § 44a in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Die Vorschrift sollte den gesetzlichen Anspruch auf die Zusatzrente vertraglich umsetzen (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, aaO § 44a B Anm. 1), beschränkte sich aber nicht auf eine dynamische Verweisung, sondern enthielt - vorwiegend aus Gründen der verwaltungstechnischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Errechnung der Versicherungsrente (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Stand August 2002 § 44a B Anm. 1) - eine eigenständige Regelung, weshalb Änderungen des § 18 BetrAVG nicht automatisch auch innerhalb der Satzung wirksam wurden.
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cc) Nur bis zum 15. Juli 1998 konnten die betroffenen Versicherten davon ausgehen, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An diesem Tage stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter verpflichtete es den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.). Das ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1 BetrAVG getroffenen Übergangsregelung kommt die bisherige Berechnung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjeni- gen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten war. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden war, erhielt nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 geltende Berechnungsfaktoren.
90
dd) Ungeachtet dessen wurde die Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden - Umstellung der Satzung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben. Damit war bis zum Umstellungsstichtag eine Situation eingetreten, bei der die fortbestehende Satzungsbestimmung an eine Regelung anknüpfte, die ihrerseits vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und mittlerweile vom Gesetzgeber novelliert worden war. Dieser Rechtszustand führte zu einer Verunsicherung darüber, inwieweit die Regelung des § 44a VBLS a.F. noch anzuwenden war (vgl. dazu die fortlaufende Kommentierung des § 44a VBLS a.F. in Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert /Hesse aaO). Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden (für den familienrechtlichen Versorgungsausgleich ebenso BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3), die insoweit entstehende Regelungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen.
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ee) Nach allem konnten die Versicherten, soweit ihr Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen, denn diese Bestimmungen hatten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen.
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Bundesverfassungsgericht Das (BVerfGE 98, 365 ff.) hatte zwar die Unvereinbarkeit des früheren § 18 BetrAVG mit dem Grundgesetz vorwiegend damit begründet, dass die Vorschrift eine nicht geringe Zahl von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, vor allem solche mit hohen Versorgungszusagen, gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft benachteiligte. Im Weiteren hatte es angenommen, der Verlust, den mancher Arbeitnehmer infolge der Regelung des § 18 BetrAVG a.F. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels erleide, hindere ihn faktisch an seiner freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG).
93
Zugleich hatte das Bundesverfassungsgericht aber auch beanstandet , dass § 18 BetrAVG a.F. zu einer Einebnung der Versorgungsleistungen innerhalb der Gruppe der im öffentlichen Dienst Beschäftigten führte, und angemahnt, dass auch die darin liegende Bevorzugung zahlreicher Beschäftigter ihrerseits einer verfassungsmäßigen Legitimation bedürfe (aaO S. 390). Daraus war zu entnehmen, dass die Regelung insgesamt - und nicht nur soweit sie Benachteiligungen schuf - jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß und künftig durch eine umfassende Neuregelung zu ersetzen war. Ein Vertrauen darauf, dass den Versicherten in jedem Falle die Vorteile der verfassungswidrigen Vorschrift des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erhalten würden, war danach nicht gerechtfertigt. Die Neuregelung hatte den verfassungsgerichtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, musste aber nicht zu einer wenigstens gleich hohen Zusatzrente der Betroffenen führen.
94
kommt Es hinzu, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 30d BetrAVG ab dem Jahre 2001 eine nur eingeschränkte Übergangsregelung geschaffen hatte, die lediglich so genannten Bestandsrentnern den vollen Erhalt der bisherigen Zusatzrente sicherte. Allein der Umstand, dass die Beklagte mit Blick auf die ohnehin beabsichtigte Systemumstellung von einer vorherigen Veränderung der in § 44a VBLS a.F. enthaltenen Leistungszusage absah, konnte keinen eigenständigen Vertrauenstatbestand begründen, weil § 44a VBLS a.F. erkennbar auf den früheren § 18 BetrAVG gegründet und deshalb seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr anzuwenden war (BGH aaO).
95
Unverfallbare Rentenanwartschaften waren den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt. Dieser Besitzstand wird durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt.
96
3. Dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet, verletzt keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen.
97
a) Diese so genannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten stellte nach der alten Satzung der Beklagten lediglich einen von mehreren Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar, auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch keine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (vgl. oben unter B. II. 4. c) und d)). Auch insoweit gilt, dass sich die Halbanrechnung bei den rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag nur unter hypothetisch angenommenen Bedingungen hätte auswirken können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO). Demnach wurde die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst.
98
Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten Vertrauensschutz stellte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschützten , unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle.
99
b) Hinzu kommt, dass ein Vertrauen in den Fortbestand der Halbanrechnungsregel zum Umstellungsstichtag ohnehin nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre und jedwede Anrechnung so genannter Vordienstzeiten auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten war.
100
Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente konnte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden. Nach diesem Zeitpunkt durfte diese Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden (BVerfG aaO S. 837 f.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Rentnergeneration abgestellt (BVerfG aaO S. 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c). Das hat zur Folge, dass lediglich bei allen bis zum 31. Dezember 2000 verrenteten Versicherten die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO). Die rentenfernen Versicherten der jüngeren Generation konnten nicht mehr darauf vertrauen, dass der Verfassungsverstoß allein durch Beibehaltung einer Anrechnung der Vordienstzeiten beseitigt werde, denn das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfassungs wegen nicht geboten war. Die Tarifvertragsparteien durften insoweit die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 BetrAVG gewählte Lösung übernehmen.
101
c) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach § 33 Abs. 2 ATV, § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch berücksichtigt wird. Dies verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen.
102
4. Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegnet im Grundsatz entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
103
Das Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen.
104
a) Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen hat und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu beachten ist. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werden festgeschrieben (vgl. u.a. BAG DB 2002, 1510, 1512). Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unterstellt den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente (BAG VersR 1992, 386, 387). Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Entgeltpunkte bilden den Ausgangspunkt für die individuelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die feste Altersgrenze hat der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzunehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende sozialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließt die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Einzelnen zu erfolgen hat, müssen bei der individuellen Berechnung der fik- tiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen ergänzt , korrigiert sowie projiziert werden (vgl. dazu Fühser BetrAVG 1993, 63, 68). Auch die individuelle Berechnung führt mithin im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente.
105
b) Demgegenüber dient das Näherungsverfahren der Verwaltungsvereinfachung , die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung ist. Denn diese Versicherer haben im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwingt sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermöglicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter

3).


106
c) Dabei ist es unschädlich, dass dieses Verfahren ursprünglich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Das Näherungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erarbeiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rdn. 425; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen BStBl. 1959 II S. 72, 75).
107
d) Die mit dem hier maßgeblichen Näherungsverfahren (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 BStBl. I S. 1024 ff.; vom 5. Oktober 2001 BStBl. I S. 661 ff.) bewirk- te Typisierung und Pauschalierung beruht auf sachgerechten, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen. Die zugrunde liegende Formel lautet wie folgt:
108
Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezügeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangsfaktor = Sozialversicherungsrente.
109
aa) Maßgebende Bezüge sind nur die für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Bruttobezüge. Die dortige Beitragsbemessungsgrenze bildet demnach die Obergrenze.
110
bb) Zu den Versicherungsjahren zählt bei einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 5; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten). Dies steht auch im Einklang mit dem hinter § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stehenden Rechtsgedanken. Die Standardrente von 45 Entgeltpunkten beruht auf 45 Jahren zu je einem Entgeltpunkt (vgl. Höfer aaO § 2 Rdn. 3386).
111
cc) Der bezügeabhängige Steigerungssatz berücksichtigt, dass bei relativ hohen, insbesondere karrierebedingten Verdienststeigerungen ein ungünstigeres Verhältnis zwischen Sozialversicherungsrente und letztem Aktiveneinkommen entsteht. Das Rentenniveau ist in der Regel umso geringer , je höher das zuletzt erreichte Arbeitsentgelt ist. Mit höherem End- einkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer mit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endeinkommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt rentensteigernd wirken (vgl. dazu Höfer, BetrAVG Band I Stand Juni 2006 § 2 Rdn. 3373, § 2 Rdn. 3391). Deshalb muss der bezügeabhängige Steigerungssatz umso niedriger sein, je höher die maßgebenden Bezüge sind. Er beträgt 1,09% der "maßgebenden Bezüge", sofern sie 70% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 70% übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88% (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 3; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 3).
112
Das Näherungsverfahren trägt damit auch den Versicherungsverläufen der Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten angemessen Rechnung, obwohl es grundsätzlich von 45 Versicherungsjahren ausgeht. Zum einen zählen zu den Versicherungsjahren nicht nur die Beitragszeiten , sondern auch die versicherungsrechtlich relevanten Ausbildungszeiten. Zum anderen hat die niedrigere sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Schul- und Ausbildungszeiten in einem niedrigeren Steigerungssatz einen typisierten Niederschlag gefunden.
113
dd) Der Korrekturfaktor berücksichtigt Veränderungen des aktuellen Rentenwerts (vgl. dazu Höfer aaO § 2 Rdn. 3409, 3419). Er ist kontinuierlich gesunken (vgl. die Übersicht bei Höfer aaO § 2 Rdn. 3421).

114
ee)Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente, auf die § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG (n.F.) abstellt, belaufen sich auf 1,0.
115
e) Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb waren sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen. Insoweit lag es nahe , bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen. Denn schon der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neue Unverfallbarkeitsvorschriften für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu schaffen, wobei er den Besonderheiten dieser Zusatzversorgung Rechnung tragen und insoweit von den gesetzlichen Regelungen für die Privatwirtschaft abweichen durfte.
116
f) Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, das heißt ein Maß erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden kann, hängt sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Der Senat kann diese Frage aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen.

117
aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Näherungsverfahren wirke sich für einen nicht unerheblichen Teil der Pflichtversicherten spürbar nachteilig aus. In einigen ihm vorliegenden Verfahren sei die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsrente wesentlich höher als die Rente, die sich aus der von der Beklagten jeweils vorgelegten Hochrechnung der von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger mitgeteilten individuellen Rentendaten ergäbe. Teilweise übersteige die so genannte Näherungsrente die hochgerechnete Individualrente beträchtlich, im Einzelfall bis zu mehr als 47%. Dies wirke sich regelmäßig bereits auf die Feststellung der Startgutschriften erheblich aus, teilweise ergäben sich bei individueller Errechnung der gesetzlichen Rente um bis zu ca. 60% höhere Startgutschriften. Betroffen seien insbesondere Personen mit längeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten (etwa durch Kindererziehung), also solche Versicherte, die die dem Näherungsverfahren pauschal zugrunde gelegte Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren (BT-Drucks. 14/4363 S. 10) aufgrund ihrer individuellen Erwerbsbiographie nicht erreichen könnten.
118
Die Beklagte habe die entsprechenden Behauptungen der Kläger der verschiedenen beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren nicht substantiiert bestritten, sondern sich zuletzt auf die Behauptung beschränkt , das Näherungsverfahren sei in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten sogar günstiger als der Ansatz individuell berechneter gesetzlicher Renten, ohne darzulegen, in welchen Fällen und inwieweit die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente die aufgrund einer individuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers hochgerechnete Rente übersteige. Dies sei ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen, da sie mittlerweile aufgrund so genannter Fiktivberechnungen in einer gro- ßen Zahl von Fällen über detaillierte Erkenntnisse hierzu verfüge. Deshalb sei gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO festzustellen, dass allein die Anwendung des Näherungsverfahrens Versicherte nicht nur in wenigen Ausnahmesachverhalten, sondern in einer erheblichen Zahl von Fällen wesentlich schlechter stelle.
119
bb) Legte man diese Feststellungen zugrunde, spräche vieles dafür , dass die ausschließliche Verweisung der rentenfernen Versicherten auf das Näherungsverfahren die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschreitet. Wie die Revision der Beklagten jedoch zu Recht beanstandet , hat das Berufungsgericht ihre Darlegungslast insoweit überspannt. Den pauschalen Vortrag des Klägers, das Näherungsverfahren stelle viele Versicherte schlechter als die individuelle Hochrechnung der Sozialversicherungsrente, durfte die Beklagte mit der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung bestreiten, das Näherungsverfahren sei vielfach für die Versicherten günstiger. Diesen Sachverständigenbeweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, denn die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens zielte letztlich auf eine flächendeckende Untersuchung, die die besondere Sachkunde eines Sachverständigen erfordert hätte. Die Frage wäre auch nicht dadurch zu beantworten gewesen, dass die Beklagte im Rechtsstreit mit dem Kläger zu allen in anderweitig anhängigen Verfahren aufgestellten Kläger-Behauptungen und daneben in weiteren, nicht bei Gericht anhängigen Fällen entsprechende Fiktivberechnungen angestellt und vorgetragen hätte. Denn auch ein solcher Vortrag wäre weiterhin dem Einwand ausgesetzt gewesen, kein für die Gesamtzahl von ca. 1,7 Millionen betroffenen rentenfernen Versicherten repräsentatives Bild zu zeichnen. Die genannten Feststellungen sind somit nicht rechtsfehler- frei getroffen, weshalb der Senat sie seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann.
120
Das g) nötigt indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu sogleich unter 5.) und ist deshalb - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - unwirksam. Insoweit erhalten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen (vgl. dazu unten unter C.) Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben , dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in einer nicht mehr zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu ganz erheblichen Abweichungen vom Ergebnis einer individualisierten Berechnung führt, stehen den Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungswege offen. Es obliegt dann ihrer Entscheidung, ob sie das Verfahren zur Berechnung der gesetzlichen Rente insgesamt modifizieren oder aber nur in Einzelfällen einen Härtefallausgleich schaffen.
121
h) Im vorliegenden Verfahren müssen diese Fragen auch deshalb nicht entschieden werden, weil es im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte für eine solche Abweichung zu seinen Lasten gibt. Vielmehr wird er durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nach den vorliegenden Berechnungen begünstigt.
122
5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech- nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
123
a) Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstellt und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordnet, erscheint dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich.
124
Der aa) Unverfallbarkeitsfaktor beim Quotierungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Regelaltersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Dies führt dazu, dass mit höherem Eintrittsalter bei gleicher Betriebstreue der Unverfallbarkeitsfaktor steigt. Bei einer auf den einzelnen Arbeitgeber bezogenen Betrachtung des Arbeitsverhältnisses ist dieses Ergebnis folgerichtig und angemessen , zumal häufig bei höherem Eintrittsalter die individuell erreichbare Vollrente sinkt.
125
Beim bb) Versorgungssystem der Beklagten steht für die Erfassung der zu honorierenden Betriebstreue jedoch nicht die Beschäftigung der Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung und damit die (gesamte ununterbrochene) Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Jedenfalls wenn der Versicherte auch beim neuen Arbeitgeber nahtlos pflichtversichert wird, soll sich ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes nicht auf die Zusatzversorgung auswirken. Diese Besonderheit legt es nahe, nicht auf die Betriebszugehörigkeit , sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Eine dem § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechende Regelung trüge diesem System nur unzulänglich Rechnung.
126
cc) Auch die Wahl eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr soll die oben beschriebenen Ungereimtheiten vermeiden, die mit einer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden wären, und entspricht somit ebenfalls den Besonderheiten des Zusatzversorgungssystems des öffentlichen Dienstes. Es wäre zwar denkbar gewesen, die ratierliche Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu modifizieren und die tatsächlich erreichten Pflichtversicherungsjahre zu den bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungsjahren ins Verhältnis zu setzen. Dagegen spricht jedoch, dass die Berechnungsmethode für den Unverfallbarkeitsfaktor nicht losgelöst von der Berechnungsmethode für die Voll-Leistung betrachtet werden kann. Denn zwischen beiden Rechenschritten besteht ein innerer Zusammenhang. Für die pauschalierte Berechnung mit Hilfe eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr spricht, dass sich auch die Voll-Leistung nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt worden ist (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)).
127
dd) Insoweit haben weder der Gesetzgeber und noch weniger die Tarifvertragsparteien und die den Tarifvertrag mit ihrer Satzung nachvollziehende Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten.
128
Der b) in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend ist, führt jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist.
129
Bei aa) jährlich einzusetzenden 2,25% ergeben sich 100% der Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren.
130
Der Gesetzgeber wollte in § 18 Abs. 2 BetrAVG mit dem jährlichen Anteilssatz von 2,25% berücksichtigen, dass auch im öffentlichen Dienst betriebstreue Arbeitnehmer, die den Höchstversorgungssatz erreichen, in aller Regel eine höhere Zahl versorgungsfähiger Jahre aufweisen als die nach den früheren Versorgungsregelungen maßgeblichen 40 Jahre. Den konkreten Prozentsatz von 2,25 hat er unter anderem dem Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung entnommen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Dort betrug im Jahre 1998 bei Rentnern mit 40 und mehr Jahren rentenrechtlicher Zeiten (also höchstmöglichen Rentenzeiten) der Durchschnittswert 45,4 Jahre bei Männern und 43,3 Jahre bei Frauen (vgl. Rentenversicherungsbericht 1999, Übersicht A 6, BT-Drucks. 14/2116 S. 50). Weiter hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass auch das oben beschriebene Näherungsverfahren von 45 Versicherungsjahren ausgehe. Der Anteilssatz von 2,25% sollte sowohl eine Begünstigung wie auch eine Benachteiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denjenigen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst verbleiben (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Der Gesetzgeber hat damit zum einen auf alle für den Höchstversorgungssatz maßgebenden Zeiten und zum anderen ausschließlich auf die betriebstreuen Arbeitnehmer abgestellt, die den Höchstversorgungssatz erreichen.
131
bb) Das erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachgerecht und durfte von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten deshalb für die Übergangsregelung nicht übernommen werden.
132
(1) Hinnehmbar erscheint es allerdings zunächst, dass die Tarifvertragsparteien auf den Durchschnittswert abgestellt haben, den die im öffentlichen Dienst betriebstreuen Arbeitnehmer aufweisen, die den Höchstversorgungssatz erreichen. Denn auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich nach dem neu gefassten § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG die Voll-Leistung generell nach dem höchstmöglichen Versorgungssatz bestimmt, womit ein standardisiertes Versorgungsniveau bestimmt wird (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)). Es erscheint zumindest vertretbar, den Tarifvertragsparteien diese Definition des zu schützenden Versorgungsniveaus zu überlassen.
133
Im (2) Übrigen hält das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließt.
134
Gesetzgeber Der hat den Prozentsatz von 2,25 an statistischen Beobachtungen ausgerichtet, die den früheren Höchstversorgungssatz und die nach der früheren Satzung von den Versicherten erreichten versorgungsfähigen Jahre betrafen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Nach § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. richtete sich die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversor- gungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Zu dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversicherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der gesetzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
135
Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt sich jedoch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre.
136
Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre können indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul - und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählen die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten , wie etwa Akademiker, können 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssen deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise beträgt bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern sind aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.
137
Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren liefern stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger ist als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit.
138
Die Regelung des aktuellen Rentenwerts in § 68 SGB VI enthält keine derart voneinander abweichenden Bezugspunkte. Das durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG vorgeschriebene Näherungsverfahren geht zwar von 45 Pflichtversicherungsjahren aus, enthält aber - wie oben bereits dargelegt - im bezügeabhängigen Steigerungssatz zumindest einen schematisierten Kontrollmechanismus, der bei der Festschreibung des Prozentsatzes in § 18 Abs. 2 BetrAVG keine Entsprechung findet.
139
cc) Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Festlegung der Höhe des maßgeblichen Prozentsatzes einen erheblichen Gestaltungsspielraum, und der Freiraum der Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung ist nicht geringer, sondern tendenziell größer. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten kann aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
140
dd) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er hatte nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen.
141
C. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung , was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat - den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.

142
Das führt lediglich zur Zurückweisung der Revisionen beider Parteien. Dem weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten.
143
Zwar I. verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (BVerfGK 6, 79, 81). Andererseits hatte der Senat die Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, die sich aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ergeben. Die insoweit kollidierenden Grundrechte mussten im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden (vgl. ErfK/Dieterich, 7. Aufl. Art. 2 GG Rdn. 66 m.w.N.).
144
Bereits II. das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage, inwieweit die entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Tarifvertrags- und Satzungsauslegung geschlossen werden kann, zu Recht zwischen bewussten und unbewussten, planwidrigen Regelungslücken unterschieden (vgl. dazu u.a. BAG ZTR 2007, 149, 150). Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrages in der Regel ausgeschlossen (vgl. BAGE 36, 218, 224 f.; 40, 345, 352; 57, 334, 342; 77, 94, 98, 101; 91, 358, 367; 97, 251, 259; BAG NZA 1999, 999, 1000). Bei unbewussten Regelungslücken ist sie dann zulässig, wenn hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung ausreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen (vgl. u.a. BAGE 110, 277, 284).
145
Unwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar ungewollte Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres , dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst waren, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Tarifvertragsparteien haben - nach öffentlicher Kritik an der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte - in der gemeinsamen Niederschrift vom 12. März 2003 erklärt, sie hielten die Berechnung der Startgutschriften für rechtmäßig, weiterer Änderungsbedarf bestehe insoweit nicht. Zugleich haben sie aber angekündigt, im Falle anders lautender gerichtlicher Entscheidungen neue Verhandlungen aufzunehmen (vgl. Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV; Bergmann ZTR 2003, 478, 481).
146
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen , weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (vgl. dazu BAGE 41, 163, 169 ff.).
147
III. Auch nach den für eine Teilnichtigkeit tarifvertraglicher Vereinbarungen geltenden Grundsätzen kam ein weitergehendes gerichtliches Eingreifen nicht in Betracht. Bei Teilnichtigkeit wird die beanstandete Regelung auf das unbedingt gebotene Maß zurückgeführt und dabei dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung getragen. Das aus § 306 BGB hergeleitete Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion gilt für Tarifverträge nicht (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB); ebenso wenig gilt es für die Satzung der Beklagten, soweit deren Regelungen lediglich tarifvertragliche Vereinbarungen übernehmen oder umsetzen.
148
Soweit das Bundesarbeitsgericht diesen Lösungsweg im Urteil vom 7. März 1995 (BAGE 79, 236, 246 ff.) beschritten hat, ist dort lediglich ein verfassungswidriger Ausnahmetatbestand für unwirksam erklärt worden , wobei festgestellt werden konnte, dass es dem Willen der dortigen Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, die Versorgungsregelungen trotz der - lediglich auf einen Randbereich beschränkten - Unwirksamkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten.
149
Hier liegt der Fall anders. Der Wegfall der Übergangsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften von ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten erschüttert die Kalkulationsgrundlagen für das neue Betriebsrentensystem in einem Maße, dass ein Festhalten an den neuen Satzungsregelungen im Übrigen nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, dass den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandungen des Senats Rechnung zu tragen. So können die Tarifvertragsparteien bei der Neugestaltung der bisher der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG entnommenen Formel zur Berechnung der Startgutschriften entweder einen (gegenüber dem Wert von 2,25) veränderten Prozentsatz in die Formel einstellen. Sie können aber auch den anderen (Unverfallbarkeits -)Faktor der Formel verändern, um so im Ergebnis entweder auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren oder aber auf das Verhältnis der erreichten gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit zur erreichbaren gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit abzustellen. Selbst eine Veränderung der gesamten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren) steht ihnen offen. Auch soweit die konkreten Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente weiterer Überprüfung bedürfen, eröffnen sich den Tarifvertragsparteien verschiedene Lösungswege (vgl. dazu oben unter B. III. 4. g).
150
Blick Mit auf Art. 9 Abs. 3 GG war es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 689/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 210/05 -

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 74/06 Verkündetam:
14.November2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG §§ 2, 18; GG Artt. 3 Abs. 1, 9
Abs. 3, 14 Abs. 1 A, 20 Abs. 3

a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen
Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten
beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung
vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz.
Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar.

b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten
Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften
und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so
genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS
i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung
lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer
sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb
der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der
sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.

d) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007

für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beru- hende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
3
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 60,72 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 242,88 €).
4
Der am 10. Februar 1951 geborene, seit 1. Februar 1968 bei der Beklagten ununterbrochen pflichtversicherte Kläger meint, die Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag in mehr als 33 Jahren (407 Umlagemonaten) und einer voll anzurechnenden Vordienstzeit von 22 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 411,62 € (entsprechend 102,91 Versorgungspunkten ) erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte - in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte - Berechnungselemente zugrunde zu legen.
5
Unstreitig hätten sich nach der bis zum Umstellungsstichtag geltenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.) - bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2001 eine monatliche Versorgungsrente von 569,14 € (so genannte 1. Fiktivberechnung ) und - bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Zugrundelegung des am 31. Dezember 2001 erzielten gesamtversorgungsfähigen Entgelts eine ab dem 1. März 2016 zu zahlende monatliche Versorgungsrente von 598,71 € (so genannte 3. Fiktivberechnung, hier nach den §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) ergeben.

6
Dem steht bei Zugrundelegung der neuen Satzung der Beklagten, des im Jahre 2003 maßgeblichen, unterstellten künftig unveränderten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und Nichtberücksichtigung von Bonuspunkten (§ 68 VBLS) lediglich eine ab 1. März 2016 zu leistende monatliche Betriebsrente von 415,60 € gegenüber (so genannte 4. Fiktivberechnung

).


7
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
8
Unter Klagabweisung im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte verpflichtet, - dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspreche, - die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Klägers nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
9
Auf die (im Übrigen zurückgewiesenen) Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht festgestellt, die dass von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.
10
Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien die bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


11
Beide Revisionen bleiben im Ergebnis erfolglos. Allerdings unterliegt die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1914, im Folgenden auch: Betriebsrentengesetz ) getroffene Übergangsregelung für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter (im Folgenden: Übergangsregelung) in geringerem Umfang rechtlichen Beanstandungen, als die Vorinstanzen angenommen haben.
12
A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) - ausgeführt:
13
I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
14
Demgegenüber II. sei die für den Schutz des Besitzstandes der rentenfernen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung in mehreren Punkten aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Deshalb könne offen bleiben, inwieweit sie mit Rücksicht auf die tarifautonomen Entscheidungen der Sozialpartner, auf denen die neue Satzung der Beklagten beruhe, auch einer gerichtlichen Kontrolle anhand der AGBrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 305 ff. BGB) unterliege.
15
Die 1. Übergangsregelung greife ohne ausreichende Rechtfertigung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentum geschützte Rentenanwartschaften der rentenfernen Versicherten ein.
16
a) Deren als Eigentum geschützte Rechtsposition müsse anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung bestimmt werden. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstel- lungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode. Dabei seien, soweit das bisherige Versorgungsversprechen die Berücksichtigung von Vordienstzeiten vorgesehen habe, auch diese grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine volle Berücksichtigung von Vordienstzeiten sei aber weder nach der früheren Satzung der Beklagten, die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die so genannte Halbanrechnung vorgesehen hatte, noch dem verfassungsrechtlichen Eigentums- und Vertrauensschutz, noch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.
17
Teilleistungsgedanke Der schütze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten.
18
Die b) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe zu Eingriffen in die geschützten Rentenanwartschaften. Aufgrund der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, nämlich - der Festlegung des jährlichen Anteilsatzes der Voll-Leistung auf 2,25% (entsprechend einer 100%-igen Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der ausschließlichen Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten abweichend von § 42 Abs. 2 VBLS a.F., - der Nichtanwendung der früheren Satzungsbestimmungen über Mindestleistungen (beispielsweise nach §§ 40 Abs. 4 und 44a VBLS a.F.) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG, der - alleinigen Maßgeblichkeit des gesamtversorgungsfähigen Entgelts der Kalenderjahre 1999 bis 2001 gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS anstelle des Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem (voraussichtlichen ) Eintritt des Versicherungsfalles nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F., der - Anrechnung einer ausschließlich nach dem so genannten Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG pauschalierten gesetzlichen Rente, - schließlich der alleinigen Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des Systemwechsels vorgefundenen Rechengrößen (wie etwa der Lohnsteuerklasse ) gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, bewirke sie bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Klägers eine erhebliche Schlechterstellung. Erreiche der Wert einer Startgutschrift schon nicht den erdienten Teilbetrag, der sich nach den Verhältnissen zum Umstellungsstichtag errechne, sei - bei zu unterstellender Betriebstreue und Fortdauer des Versicherungsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr - bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter Eingriff in die geschützte Anwartschaft des jeweiligen Pflichtversicherten festzustellen. Hierzu zählten insbesondere Fälle, in denen die frühere Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) als garantierte Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag höher gelegen habe als der Wert der Startgutschrift.
19
Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen, ohne dass es dafür eines Rückgriffs auf die Vordienstzeiten des Klägers bedürfe. Seine Versorgungsrente beliefe sich unter Berücksichtigung der zugesagten Mindestleistung (§§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) auf 598,71 €. Der Wert des erdienten Teilbetrages betrage bei hälftiger Anrechnung der Vordienstzeiten 425,61 €, ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten 422,31 €. Beide Teilbetragswerte lägen erheblich über dem Wert der Startgutschrift in Höhe von 242,88 €.
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c) Solche Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Mit der Annahme, der verfassungsrechtlich geschützte Besitzstand rentenferner Versicherter beschränke sich auf den nach der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnden Betrag, hätten die Tarifpartner - ausgehend von falschen rechtlichen Voraussetzungen - ein erhebliches Abwägungsdefizit geschaffen , insbesondere verkannt, dass die Neuregelung mit ihren Übergangsbestimmungen für rentenferne Versicherte überhaupt in geschützte Besitzstände eingreife. Ausreichende Tatsachen für die stattdessen gebotene Abwägung seien nicht erhoben worden.
21
Zwar sei das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung erscheine auch geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil die Versorgungsaufwendungen der Beklagten voraussichtlich verringert würden. Im Übrigen halte die Übergangsregelung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung aber nicht stand. Schon die Erforderlichkeit der Eingriffe sei nicht ausreichend belegt; sie stünden zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Vielfach führe die Übergangsregelung in ihrer Gesamtwirkung zu Abschlägen von 25% bis über 50%, was späteren Rentenverlusten von monatlich 100 € bis 200 € und mehr entspreche. Rentenferne Versicherte würden damit übermäßig und unzumutbar belastet.
22
2. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wie sich besonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflichtversicherten auf das so genannte Näherungsverfahren zeige. Unabhängig davon bewirke die Übergangsregelung auch innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede. Sie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschaftswerte , sondern habe im Einzelnen höchst unterschiedliche Bewertungen zur Folge.
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III. Nach allem seien die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unwirksam und darauf beruhende Startgutschriften unverbindlich. Eine lückenfüllende, ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich. Vielmehr müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben werden. Weitergehende vom Kläger begehrte Feststellungen, die darauf abzielten, der Beklagten anstelle der beanstandeten Übergangsregelungen anderweitig feste Berechnungswege für die Startgutschrift oder die spätere Rente vorzuschreiben, ließen sich mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie der Sozialpartner nicht treffen.


24
B. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
25
I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Satzung der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden können (zur Zulässigkeit der Systemumstellung vgl. auch BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - veröffentlicht in juris, Tz. 44 ff.). Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig ). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ 103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls zur VAP-Satzung).

26
2. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (vgl. auch BAG aaO. Tz. 59 ff.). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Finanzierungsschwierigkeiten beruhten zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung, ferner auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche , nach Personalexpansion in der Vergangenheit), weiter auf der Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von schwer kalkulierbaren externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung ). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Außerdem erschien eine Vereinfachung dringend geboten. Das Bundesverfassungsgericht (aaO S. 838) hatte nachdrücklich auf die verfassungsrechtliche Bedeutung übersichtlicher und durchschaubarer Regelungen hingewiesen und angemerkt, die frühere Satzung der Beklagten habe inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Er- werbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Das Satzungswerk laufe Gefahr, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen.
27
3. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich der Änderungsvorbehalt nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen , sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemumstellung. Denn ihr liegt eine maßgebende, im Tarifvertrag vom 1. März 2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarifvertragsparteien ) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maße die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa). Zweck der Änderungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der Tarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen (vgl. BAGE 64, 327, 332 f.). Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren.
28
II. Den Maßstab, anhand dessen die Übergangsregelung rechtlich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht nicht zutreffend bestimmt.
29
1. Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff. BGB) ist die Übergangsregelung entzogen.
30
Bei a) der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zunächst zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in juris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125). Als solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt.
31
b) Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehungen sind eng miteinander verknüpft. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der beklagten Versorgungsanstalt so zu versichern, dass sie eine Anwartschaft nach den tarifvertraglich geregelten Vorgaben erwerben können (vgl. § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV in der bis zum Systemwechsel geltenden Fassung; §§ 2 ff. ATV). Die Tarifvertragsparteien haben dafür Sorge zu tragen, dass in der Satzung der Beklagten die tarifvertraglichen Vorschriften beachtet werden (vgl. § 4 Abs. 2 VersorgungsTV ). Mithin konkretisiert die Satzung der Beklagten den Inhalt der vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldeten Zusatzversorgung. Dies legt die Annahme nahe, diesen Satzungsbestimmungen selbst nicht nur versicherungsrechtliche , sondern zugleich auch tarifrechtliche Bedeutung mit der Folge beizumessen, dass sie bereits von der Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst wären. Dafür spricht auch, dass der für eine so genannte tarifvertragliche dynamische Verweisung erforderliche enge Sachzusammenhang zwischen den Regelungswerken besteht (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BAGE 40, 327, 333 ff.; Wiedemann, Tarifvertragsgesetz 6. Aufl. § 1 Rdn. 198 ff. m.w.N.). Zweck der Beklagten ist es nach § 2 Abs. 1 VBLS, den Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, also die tarifvertragliche Zusatzversorgung durchzuführen. Die Tarifvertragsparteien haben über weitreichende Vorschlagsrechte für die Besetzung des Verwaltungsrates der Beklagten auch Einflussmöglichkeiten auf den Satzungsinhalt (vgl. insoweit die §§ 10-12 VBLS).
32
c) Ob all dies ausreicht, die Kontrolle der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten bereits nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB generell auszuschließen, kann allerdings im Ergebnis dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VBLS mit den §§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ATV inhaltlich übereinstimmen. Denn in jedem Fall lässt sich bei einem Vergleich der genannten Bestimmungen der Satzung und des Tarifvertrages feststellen, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht , die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO; BGHZ aaO). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f.; Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter II 2 c m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
33
2. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 3).
34
3. Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229).
35
Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs - und Gestaltungsspielräumen (vgl. u.a. BAG ZTR 2005, 263, 264) ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet , die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA 2007, 881, 883).
36
Da a) die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelvertraglichen Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu u.a. BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126,

154).


37
b) Aus der Tarifautonomie ergeben sich aber nicht nur die genannten Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser , kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich , welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten.
38
c) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103, 293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen.
39
4. Die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 VBLS zielt mit ihrem Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen. Zahlreiche rentenferne Versicherte, darunter der Kläger, sind demge- genüber der Auffassung, diese Übertragung allein der unverfallbaren Anwartschaften reiche nicht aus, um ihren verfassungsrechtlich besonders geschützten Besitzstand zu wahren. Der Streit geht insoweit im Kern darum, ob das Grundgesetz die Rentenanwartschaften rentenferner Versicherter weitergehend schützt als die Übergangsregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS. Demgemäß ist zu klären, auf welche Bestimmungen des Grundgesetzes die Versicherten sich dabei stützen können.
40
Anders als das Berufungsgericht meint, stehen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften, jedenfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Beträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
41
Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. u.a. BAGE 101, 186, 194 f.).
42
versicherungsrechtlichen Die Ansprüche der bei der Beklagten Versicherten sind in ihrer auf Tarifverträgen aufbauenden Satzung geregelt. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles , die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt wer- den. Welche Versicherungsleistungen (Versorgungsleistungen) dem Pflichtversicherten (Betriebsrentner) letztlich zustehen, hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr dann zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten.
43
Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition erlangt , ergeben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basieren, zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht gestellten Gesamtversorgung.
44
Frühere a) Tarifverträge können durch spätere abgelöst werden (so genannte Zeitkollisionsregel). Dieser Änderungsvorbehalt, der die tarifvertraglich eingeräumte Rechtsposition des Arbeitnehmers von vornherein einschränkt, ist immanenter Bestandteil tarifvertraglicher Regelungen. Auch der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung einer tarifvertraglich vereinbarten Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht , sondern die spätere Regelung die frühere ablöst (BAG DB 2004, 2590, 2591 f.).
45
Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen , würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarifrechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingun- gen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung ist insoweit von gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfügt nicht über ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungsmittel.
46
b) Dem Rechnung tragend enthält auch die Satzung der Beklagten in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Der Verwaltungsrat der Beklagten kann nach Anhörung des Vorstandes Änderungen der Leistungsregelungen beschließen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. und n.F.). Solche Satzungsänderungen haben, soweit sie selbst nichts anderes vorschreiben, auch Wirkung für bestehende Versicherungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. b VBLS a.F. und n.F.) und - mit Einschränkungen - sogar für bereits bewilligte laufende Leistungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. c VBLS a.F. und n.F.). Die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen legen nur den Inhalt der bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalles entstehenden Ansprüche fest.
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c)Davonabgesehen wies die mit der früheren Satzung gegebene Leistungszusage Besonderheiten auf, die es verbieten, die sich während der Versicherungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, jedenfalls soweit sie über die nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren Ansprüche hinausgehen (etwa die sich aus den hier eingeholten Fiktivberechnungen ergebenden Werte), bereits als von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen anzusehen.
48
aa) Hatte ein Versicherter die 60-monatige Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt und war er bei Eintritt des Versicherungsfalles bei der Be- klagten pflichtversichert, also noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, so hatte er Anspruch auf die - seinerzeit den Kern der Versorgungszusage bildende - Versorgungsrente (§ 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F). Diese ermittelte sich aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen der Grundversorgung (meist der gesetzlichen Rente, vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und der Gesamtversorgung, die sich grundsätzlich aus einem nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) ermittelten Prozentsatz des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor dem Versicherungsfall errechnete (§§ 40 bis 43 VBLS a.F.). Dieser Prozentsatz (Versorgungssatz) war zuletzt bis zu einem Höchstbetrag von 75% des gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgeltes, begrenzt auf 91,75% des Netto-Endeinkommens linear gestaffelt. Da die Versorgungsrente nach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt werden musste, wurde bereits ihre Höhe von allen Veränderungen beeinflusst, denen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung während der Dauer der Pflichtversicherung unterlag (vgl. zum Ganzen BGHZ 84, 158, 170 m.w.N.).
49
Hinzu kam, dass nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - Erfüllung der Wartezeit und andauernde Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls - als Versorgungsrente die so genannte Mindestversorgungsrente gewährt wurde, wenn und solange die nach § 40 Abs. 1 und 3 VBLS a.F. ermittelte Versorgungsrente nicht die Höhe der in den §§ 44 Abs. 1, 44a VBLS a.F. vorgesehenen Versicherungsrente erreichte. Die Mindestversorgungsrente sollte eine Rentenleistung jedenfalls in Höhe der beitragsbzw. entgeltbezogenen Versicherungsrente gewährleisten (vgl. dazu BGHZ aaO S. 171 m.w.N.). Diese Mindestrente war im Gegensatz zu der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. nicht dynamisch, so dass es möglich war, dass zu einem späteren Zeitpunkt, auch noch nach dem Versicherungsfall, die Mindestrente nur so lange maßgeblich blieb, bis die dynamisierte Versorgungsrente den Wert der statischen Mindestleistung erreicht hatte (BGHZ aaO S. 170 f.).
50
bb) Die für beide Rentenarten maßgeblichen, völlig unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und -faktoren ließen eine auf einer einfachen rechnerischen Prognose, wie sie der ratierlichen Berechnungsweise des § 2 BetrAVG zugrunde liegt, beruhende Aussage über die Höhe der im Versicherungsfall zu erbringenden Rentenleistungen während der Anwartschaftszeit nicht zu. Insbesondere führte fortdauernde Betriebstreue des Versicherten keineswegs zwingend zu einem linearen Anstieg der Versicherungsleistung. Die Versorgungsrente erforderte in allen ihren Formen (nach § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und § 92 VBLS a.F.) über die Erfüllung der Wartezeit hinaus grundsätzlich die fortdauernde Pflichtmitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zum 65. Lebensjahr des Versicherten. Sie konnte also auch dann noch "verfallen" , wenn der Versicherte nach einer mehrere Jahrzehnte währenden Tätigkeit, aber kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles, aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Ein Versicherter konnte den Anspruch auf die Versorgungsrente im Übrigen auch durch eine Verbeamtung verlieren. Schließlich war es unter besonderen Umständen möglich, dass die gesetzliche Rente die Gesamtversorgung überstieg, so dass - trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - während der gesamten Rentenbezugszeit nicht die dynamische Versorgungsrente, sondern nur die nichtdynamische Mindestversorgungsrente gezahlt wurde (vgl. BGHZ aaO S. 175). Die Versorgungsren- te konnte sich im Übrigen gegenüber einer während der Anwartschaftszeit angestellten Fiktivberechnung ihrer (voraussichtlichen) Höhe gerade bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf eine relativ hohe gesetzliche Rente erwarben, trotz fortdauernder Betriebstreue verringern. Auch Änderungen des Familienstandes und eine damit verbundene Erhöhung von Steuern und Sozialabgaben (mit der Folge eines verringerten Nettoeinkommens) waren in der Lage, eine im Anwartschaftsstadium prognostizierte Höhe der Versorgungsrente zu verringern.
51
d) Nach allem stellten die nach der früheren Satzung der Beklagten erworbenen Anwartschaften, soweit sie über gesetzlich begründete, unverfallbare Rechte (§§ 1b, 18 Abs. 2 BetrAVG; 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem jeweiligen Versicherungsfall noch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, ausreichend gesicherte Rechtsposition der Versicherten dar. Das Bundesverfassungsgericht hat solche Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - anders als Renten und Rentenanwartschaften für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 112, 368, 396; 100, 1, 32 f.; 75, 78, 96 f.; 69, 272, 298; 58, 81, 109; 53, 257, 289 ff.) - deshalb bisher auch nicht als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anerkannt, sondern diese Frage mehrfach ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfGE 98, 365, 401 - zu § 18 BetrAVG a.F.; BVerfG DÖD 1992, 88, 90; 1999, 136 f.). Soweit es in der DDR erworbene und im Einigungsvertrag anerkannte Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen der DDR dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt und dabei mehrfach den Vergleich mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der alten Bundesrepublik angestellt hat (BVerfGE 100, 1, 5, 32, 36, 40; 112, 368, 370; 116, 96, 123), kann daraus ebenfalls nicht gefolgert werden, die hier in Rede stehenden Anwartschaften seien in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einzubeziehen. Denn im Beschluss vom 9. Mai 2007 (1 BvR 1700/02 - veröffentlicht auf der Internetseite des BVerfG - unter II 2 c bb (2)) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Versorgungsgrade , die ein Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unter Zugrundelegung hypothetischer Bedingungen vor dem Versicherungsfall errechnet, bloße "Berechnungsgrößen" bleiben und nicht bereits von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften darstellen. Das trifft auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit durch verschiedene Fiktivberechnungen ermittelten Werte zu.
52
Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA 2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - veröffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - veröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch. Denn wegen der oben beschriebenen Besonderheiten erweisen sich hier die so genannten Rentenanwartschaften gerade noch nicht als "wesensgleiches Minus" (vgl. dazu BAGE 24, 177, 185) des späteren Rentenbezugsrechts.
53
Einschränkungen 5. der Versicherungs- und Versorgungsleistungen dürfen gleichwohl nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. dazu BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.).
54
Anders als das Berufungsgericht meint, beschränkt sich der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten allerdings auf den Rentenbetrag , der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte.
55
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, sind das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt hat (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 66 ff.; 86, 216, 221 ff.; 100, 76, 88 ff.; 100, 105, 112 f.), und die damit verbundene Kontrolldichte auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel oder durch Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Änderungen ist es nicht übertragbar (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BAG NZA 2006, 1285, 1288). Diese Einschränkung rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BVerfGE 103, 293, 304). Auch die Tarifvertragsparteien sind zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. u.a. BAG NZA 2006, 1285, 1288; DB 2007, 1763 f.). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen.

56
besonders Der geschützte, erdiente Besitzstand, in welchen nur aus ganz gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, ist mithin nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln zu ermitteln (vgl. BAGE 49, 57, 66 und ständig). Für die Höhe dieser unverfallbaren Anwartschaft spielt es nach den §§ 2, 18 BetrAVG keine Rolle, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese Berechnungsregeln gelten vielmehr auch dann, wenn ein Arbeitnehmer betriebstreu bleiben will, jedoch aus betriebsbedingten Gründen ausscheiden muss. Mithin ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Unverfallbarkeitsregelung könne den geschützten Besitzstand der Versicherten für den Fall des Wechsels des Zusatzversorgungssystems schon deshalb nicht zutreffend beschreiben, weil sich die Versicherten - im (vermeintlichen ) Unterschied zu den von § 18 Abs. 2 BetrAVG geschützten Arbeitnehmern - beim Systemwechsel betriebstreu verhalten wollten.
57
b) Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt einer Neuregelung oder bei einem früheren Wegfall schutzwürdigen Vertrauens in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre (vgl. BAG AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter B II 4 a). Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz, weshalb sich nur insoweit ein gesteigertes Vertrauen der Versicherten rechtfertigt und mithin ein besonders geschützter Besitzstand in Form einer erdienten Versorgungsanwartschaft vorliegt. Nur sol- che erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichend abgesicherte Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen. Eingriffe in diesen Bereich können deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen und aus besonders gewichtigen Gründen zulässig sein.
58
6. Nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern auch die Tarifvertragsparteien sind daneben an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden.
59
a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. u.a. BVerfGE 99, 367, 388; 113, 167, 214 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann zu Differenzierungen verpflichtet , wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385). Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Außerdem sind an die für ungleiche Rechtsfolgen erforderlichen Rechtfertigungsgründe umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 98, 365, 389). Eine eher großzügige Prüfung ist demgegenüber bei komplexen Zusammenhängen geboten (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 78, 249, 288).
60
Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen übertragbar (vgl. BAGE 111, 8, 16 ff.). Jedoch muss dabei der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden (BAGE aaO S. 19). Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers bringen gerade Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (einschließlich der Versorgungsbedingungen ) die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich als der Staat (BVerfGE 100, 271, 283 f.).
61
b) Ob bei der Überprüfung der Übergangsregelungen die mit einer Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835,

837).


62
Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
63
III.EinerRechtsprüfun g nach den dargelegten Maßstäben hält die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vollends stand, wenngleich sie andererseits nicht in dem Umfang gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, den die Revision des Klägers oder auch das Berufungsgericht angenommen haben.
64
1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

65
a) Zu keinem Zeitpunkt konnten die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2 BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2 BetrAVG berechnet würden. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv ist (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 18 BetrAVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst geschaffen hat.
66
Bereits seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 (vgl. BGBl. I S. 3601, 3625) gelten insoweit für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Bestimmungen, die den Besonderheiten dieses Versorgungssystems Rechnung tragen sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.) entschieden, dass § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war. Die danach gebotene Neuregelung hatte eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete, sachlich nicht gerechtfertigte Einebnung unterschiedlicher Versorgungszusagen zu vermeiden. Den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durfte jedoch weiterhin Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber war mithin nicht gehalten, die Vorschriften des § 2 BetrAVG unverändert auf den öffentlichen Dienst zu übertragen (vgl. BVerfGE aaO S. 402; BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO unter II 2 c bb (1)), vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (aaO) mehrfach ausdrücklich auf die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers hingewiesen.
67
b) Aus den §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt sich - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter, wobei nach § 78 Abs. 2 VBLS für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
68
In aa) einem ersten Rechenschritt wird die so genannte VollLeistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, die die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Die Errechnung dieser VollLeistung geschieht nach den Regeln des § 41 VBLS a.F..
69
Dazu wird die so genannte Bruttogesamtversorgung, das sind regelmäßig 75% des nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS maßgeblichen, durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F.) der letzten drei Kalenderjahre vor dem Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001, vgl. dazu § 78 Abs. 2 Halbsatz 2 VBLS), der so genannten Nettogesamtversorgung, das sind 91,75% des Nettoentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenübergestellt. Das Nettoentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen fiktiv festgesetzt, indem vom maßgeblichen Bruttoentgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt sind. Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung als so genannte Höchstversorgung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.). Hiervon wird wegen der Lückenfüllungsfunktion der Zusatzversorgung zur Ermittlung der Voll-Leistung die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht. Diese ist für rentenferne Versicherte ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Der dabei einzusetzende Korrekturfaktor wird für alle rentenfernen Versicherten einheitlich auf 0,9086 festgelegt (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2 zum ATV; § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VBLS). Eine (alternative) Berücksichtigung konkreter Auskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, um damit die voraussichtliche Höhe der Rente zu errechnen, sieht die Übergangsregelung nicht vor (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV; 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG; 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VBLS). Soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (u.a. Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und -tabelle, Familienstand), ist nach den §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V. mit § 2 Abs. 5 BetrAVG ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen. Eine nachträgliche Anpassung der Berechnung an später veränderte Faktoren oder Bemessungsgrundlagen findet nicht statt. Das wird als "Festschreibeeffekt" oder "Veränderungssperre" bezeichnet. Auch eine Anwendung der früheren Satzungsbestimmungen über so genannte Mindestleistungen ist ausgeschlossen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG).
70
Daran bb) schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Berechnung der Anwartschaftshöhe an. Hierzu wird ein Multiplikator festgelegt , der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors erfüllt. Der Multiplikator berücksichtigt mithin, dass der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Teil der betrieblichen Altersversorgung bereits erdient hat und deshalb behalten soll. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV i.V. mit den §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS beträgt die Anwartschaft für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% der Voll-Leistung - höchstens jedoch 100%, was einer maximal erreichbaren Vollrente nach 44,44 Jahren der Pflichtversicherung entspricht.
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Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt.
72
Wenn c) die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell ausgestaltet haben, ist davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige und sachgerechte Lösung angesehen haben. Ihre für die tarifautonome Regelung wesentliche Einschätzung ist nur begrenzt überprüfbar. Gegen den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsregelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, ist insoweit verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern.
73
d) Allerdings kann die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen. Damit haben die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten.
74
aa) Der Begriff der erdienten Dynamik, der das Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei nicht tarifvertraglichen Änderungen von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich Bestandsschutz auf der zweiten Stufe des für diese Änderungen entwickelten dreistufigen Prüfungsmodells zuerkennt (BAGE 49, 57, 66 f.), baut auf dem erdienten Teilbetrag auf.
75
Künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), unterfallen diesem Schutz allerdings von vornherein nicht, weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künftige Zuwächse erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht, diesen Teilwert mithin noch nicht erdient hat.
76
Demgegenüber wird eine so genannte gehaltsabhängige Dynamik grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne dabei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin , fortdauernde Betriebstreue des Rentenanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen und dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalles anzupassen (BAGE aaO). Eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebstreue anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. dazu Höfer/Abt, BetrAVG Band I 2. Aufl. Arb.Gr. Rdn. 206 f.). Ob die Versorgungsanwartschaft selbst im Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungszusage bereits unverfallbar war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BAGE aaO; 24, 177, 195).
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bb) Hier geht es - losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungsmodell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Ände- rungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar ist - mit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erlaubt war, die für die Berechnung der neuen Startgutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Berechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies bestimmen. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungsfall , in die Rentenberechnung eingestellt würden.
78
Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der früheren Satzung der Beklagten waren zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig. Diese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führt die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Festschreibeeffekt" ) des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreift, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einfließen. Die Vorschrift gilt nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Ergänzend schreibt auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 fest. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die alleinige Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsentgelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wechsel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe der Startgutschriften auswirken soll (vgl. insoweit den in die Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV aufgenommenen Hinweis zur Beibehaltung der Festschreibung; dazu Kiefer /Langenbrinck aaO § 32 ATV Erl. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese , BAT Stand Juni 2006 Teil VII - ATV/ATV-K Erl. 32.2.2.). Im Kern haben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verständigt , bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. Die Zulässigkeit dieser Stichtagsbetrachtung wird in der Literatur überwiegend bejaht (Ackermann BetrAV 2006, 247, 251; Hügelschäffer ZTR 2004, 278, 284 f.; Konrad ZTR 2006, 356, 360 f.; Bedenken äußern Kühn/Kontusch ZTR 2004, 181, 182 ff.; Furtmayr/Wagner NZS 2007, 299, 303 ff.).
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An einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nehmen die Startgutschriften nach den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS (n.F.) ebenfalls nicht teil. Auch insoweit ist eine Festschreibung erfolgt.
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Die cc) Dynamisierung entfällt durch die Neuregelung allerdings nicht vollständig, sondern wurde verändert. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungsund Versorgungsfalles steht letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies hängt vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab.
81
dd) Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, verstößt dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr stützt sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen , die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienen der Überführung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel sollte zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade einen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den Zweiten und Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 14/7220 und 15/5821). Danach waren aus der Sicht der Tarifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversorgungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen Belastungen geboten. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasst nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatzversorgung gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarifpolitischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. u.a. BAG DB 2007, 1763, 1764). Die Festschreibung der Berechnungsfaktoren betrifft im Übrigen - selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prüfungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von Versorgungszusagen - einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären.
82
2. Soweit das Berufungsgericht es als Grundrechtsverstoß beanstandet hat, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Versicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen entziehe, ist zwischen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. (dazu bb) und sonstigen - anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen - Übergangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F., dazu aa) zu unterscheiden.
83
a) § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F. enthielt beispielsweise eine Reihe von Übergangsvorschriften zu der mit der 25. Satzungsänderung vom 15. November 1991 eingeführten Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel (vgl. dazu Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs- recht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand Juni 2002 § 98 B Anm. 11). So sollte § 98 Abs. 5 VBLS a.F. den am 31. Dezember 1991 und danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen Pflichtversicherten im Grundsatz den am 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungssatz erhalten, falls er für sie günstiger war.
84
Solchen früheren Zusagen, die meist zum Zwecke des Besitzstandsschutzes lediglich eine Festschreibung bestimmter Berechnungsfaktoren der Versorgungsrente nach dem alten System vorgaben, ist gemein , dass sie sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken konnten. Nach den oben dargelegten Maßstäben zählen sie deshalb nicht zu dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützten Besitzstand der Versicherten, sondern unterliegen sowohl wegen des tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Übergangsregelung, soweit sie die Berechnungsvorteile solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgutschriften übernimmt, rechtlich nicht zu beanstanden.
85
b) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn die nach der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Mindestversicherungs - oder Zusatzrente nicht erreicht. Die Übergangsregelung greift insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein.
86
aa) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) schützte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze endete, vor dem vollständigen Verlust einer betrieblichen Altersversorgung. Durch diese gesetzliche Absicherung von Mindestansprüchen wurden sowohl tarifvertragliche als auch sonstige Änderungsvorbehalte der Rentenzusage begrenzt. Nach § 1 BetrAVG a.F erwuchs aus der Zusage einer Betriebsrente nach zehn Jahren eine unverfallbare Anwartschaft, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr überschritten hatte. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren genügte bereits eine seit mindestens drei Jahren bestehende Zusage.
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Fortbestand und Höhe von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wurden in den §§ 1, 18 BetrAVG a.F. geregelt. Schieden die dort beschäftigten Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem öffentlichen Dienst aus, so hatten sie nach der ursprünglichen Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. eine unverfallbare Anwartschaft auf die so genannte Zusatzrente erdient. Sie betrug 0,4 vom Hundert des monatlichen Arbeitsentgelts im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert mit der Zahl der bis dahin abgeleisteten vollen Dienstjahre und durfte nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BetrAVG a.F. durch eine Satzungsänderung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geändert werden. Die Höhe der Zusatzrente war von der Höhe der zugesagten Versorgungsrente unabhängig. Die Zusatzrente, die insgesamt in geringerem Maße als die Versorgungsrente von externen Berechnungsfaktoren abhing, war nicht dynamisiert. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG a.F. war ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.).
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bb) Das galt auch für Arbeitnehmer, die bei der Beklagten versichert waren (vgl. dazu auch BVerfGE 98, 365, 367 ff.). Mit der 12. Satzungsänderung wurde mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 die Regelung des § 44a in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Die Vorschrift sollte den gesetzlichen Anspruch auf die Zusatzrente vertraglich umsetzen (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, aaO § 44a B Anm. 1), beschränkte sich aber nicht auf eine dynamische Verweisung, sondern enthielt - vorwiegend aus Gründen der verwaltungstechnischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Errechnung der Versicherungsrente (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Stand August 2002 § 44a B Anm. 1) - eine eigenständige Regelung, weshalb Änderungen des § 18 BetrAVG nicht automatisch auch innerhalb der Satzung wirksam wurden.
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cc) Nur bis zum 15. Juli 1998 konnten die betroffenen Versicherten davon ausgehen, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An diesem Tage stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter verpflichtete es den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.). Das ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1 BetrAVG getroffenen Übergangsregelung kommt die bisherige Berechnung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjeni- gen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten war. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden war, erhielt nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 geltende Berechnungsfaktoren.
90
dd) Ungeachtet dessen wurde die Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden - Umstellung der Satzung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben. Damit war bis zum Umstellungsstichtag eine Situation eingetreten, bei der die fortbestehende Satzungsbestimmung an eine Regelung anknüpfte, die ihrerseits vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und mittlerweile vom Gesetzgeber novelliert worden war. Dieser Rechtszustand führte zu einer Verunsicherung darüber, inwieweit die Regelung des § 44a VBLS a.F. noch anzuwenden war (vgl. dazu die fortlaufende Kommentierung des § 44a VBLS a.F. in Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert /Hesse aaO). Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden (für den familienrechtlichen Versorgungsausgleich ebenso BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3), die insoweit entstehende Regelungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen.
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ee) Nach allem konnten die Versicherten, soweit ihr Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen, denn diese Bestimmungen hatten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen.
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Bundesverfassungsgericht Das (BVerfGE 98, 365 ff.) hatte zwar die Unvereinbarkeit des früheren § 18 BetrAVG mit dem Grundgesetz vorwiegend damit begründet, dass die Vorschrift eine nicht geringe Zahl von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, vor allem solche mit hohen Versorgungszusagen, gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft benachteiligte. Im Weiteren hatte es angenommen, der Verlust, den mancher Arbeitnehmer infolge der Regelung des § 18 BetrAVG a.F. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels erleide, hindere ihn faktisch an seiner freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG).
93
Zugleich hatte das Bundesverfassungsgericht aber auch beanstandet , dass § 18 BetrAVG a.F. zu einer Einebnung der Versorgungsleistungen innerhalb der Gruppe der im öffentlichen Dienst Beschäftigten führte, und angemahnt, dass auch die darin liegende Bevorzugung zahlreicher Beschäftigter ihrerseits einer verfassungsmäßigen Legitimation bedürfe (aaO S. 390). Daraus war zu entnehmen, dass die Regelung insgesamt - und nicht nur soweit sie Benachteiligungen schuf - jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß und künftig durch eine umfassende Neuregelung zu ersetzen war. Ein Vertrauen darauf, dass den Versicherten in jedem Falle die Vorteile der verfassungswidrigen Vorschrift des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erhalten würden, war danach nicht gerechtfertigt. Die Neuregelung hatte den verfassungsgerichtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, musste aber nicht zu einer wenigstens gleich hohen Zusatzrente der Betroffenen führen.
94
kommt Es hinzu, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 30d BetrAVG ab dem Jahre 2001 eine nur eingeschränkte Übergangsregelung geschaffen hatte, die lediglich so genannten Bestandsrentnern den vollen Erhalt der bisherigen Zusatzrente sicherte. Allein der Umstand, dass die Beklagte mit Blick auf die ohnehin beabsichtigte Systemumstellung von einer vorherigen Veränderung der in § 44a VBLS a.F. enthaltenen Leistungszusage absah, konnte keinen eigenständigen Vertrauenstatbestand begründen, weil § 44a VBLS a.F. erkennbar auf den früheren § 18 BetrAVG gegründet und deshalb seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr anzuwenden war (BGH aaO).
95
Unverfallbare Rentenanwartschaften waren den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt. Dieser Besitzstand wird durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt.
96
3. Dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet, verletzt keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen.
97
a) Diese so genannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten stellte nach der alten Satzung der Beklagten lediglich einen von mehreren Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar, auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch keine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (vgl. oben unter B. II. 4. c) und d)). Auch insoweit gilt, dass sich die Halbanrechnung bei den rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag nur unter hypothetisch angenommenen Bedingungen hätte auswirken können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO). Demnach wurde die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst.
98
Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten Vertrauensschutz stellte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschützten , unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle.
99
b) Hinzu kommt, dass ein Vertrauen in den Fortbestand der Halbanrechnungsregel zum Umstellungsstichtag ohnehin nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre und jedwede Anrechnung so genannter Vordienstzeiten auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten war.
100
Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente konnte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden. Nach diesem Zeitpunkt durfte diese Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden (BVerfG aaO S. 837 f.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Rentnergeneration abgestellt (BVerfG aaO S. 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c). Das hat zur Folge, dass lediglich bei allen bis zum 31. Dezember 2000 verrenteten Versicherten die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO). Die rentenfernen Versicherten der jüngeren Generation konnten nicht mehr darauf vertrauen, dass der Verfassungsverstoß allein durch Beibehaltung einer Anrechnung der Vordienstzeiten beseitigt werde, denn das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfassungs wegen nicht geboten war. Die Tarifvertragsparteien durften insoweit die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 BetrAVG gewählte Lösung übernehmen.
101
c) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach § 33 Abs. 2 ATV, § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch berücksichtigt wird. Dies verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen.
102
4. Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegnet im Grundsatz entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
103
Das Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen.
104
a) Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen hat und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu beachten ist. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werden festgeschrieben (vgl. u.a. BAG DB 2002, 1510, 1512). Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unterstellt den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente (BAG VersR 1992, 386, 387). Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Entgeltpunkte bilden den Ausgangspunkt für die individuelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die feste Altersgrenze hat der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzunehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende sozialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließt die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Einzelnen zu erfolgen hat, müssen bei der individuellen Berechnung der fik- tiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen ergänzt , korrigiert sowie projiziert werden (vgl. dazu Fühser BetrAVG 1993, 63, 68). Auch die individuelle Berechnung führt mithin im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente.
105
b) Demgegenüber dient das Näherungsverfahren der Verwaltungsvereinfachung , die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung ist. Denn diese Versicherer haben im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwingt sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermöglicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter

3).


106
c) Dabei ist es unschädlich, dass dieses Verfahren ursprünglich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Das Näherungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erarbeiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rdn. 425; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen BStBl. 1959 II S. 72, 75).
107
d) Die mit dem hier maßgeblichen Näherungsverfahren (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 BStBl. I S. 1024 ff.; vom 5. Oktober 2001 BStBl. I S. 661 ff.) bewirk- te Typisierung und Pauschalierung beruht auf sachgerechten, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen. Die zugrunde liegende Formel lautet wie folgt:
108
Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezügeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangsfaktor = Sozialversicherungsrente.
109
aa) Maßgebende Bezüge sind nur die für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Bruttobezüge. Die dortige Beitragsbemessungsgrenze bildet demnach die Obergrenze.
110
bb) Zu den Versicherungsjahren zählt bei einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 5; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten). Dies steht auch im Einklang mit dem hinter § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stehenden Rechtsgedanken. Die Standardrente von 45 Entgeltpunkten beruht auf 45 Jahren zu je einem Entgeltpunkt (vgl. Höfer aaO § 2 Rdn. 3386).
111
cc) Der bezügeabhängige Steigerungssatz berücksichtigt, dass bei relativ hohen, insbesondere karrierebedingten Verdienststeigerungen ein ungünstigeres Verhältnis zwischen Sozialversicherungsrente und letztem Aktiveneinkommen entsteht. Das Rentenniveau ist in der Regel umso geringer , je höher das zuletzt erreichte Arbeitsentgelt ist. Mit höherem End- einkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer mit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endeinkommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt rentensteigernd wirken (vgl. dazu Höfer, BetrAVG Band I Stand Juni 2006 § 2 Rdn. 3373, § 2 Rdn. 3391). Deshalb muss der bezügeabhängige Steigerungssatz umso niedriger sein, je höher die maßgebenden Bezüge sind. Er beträgt 1,09% der "maßgebenden Bezüge", sofern sie 70% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 70% übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88% (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 3; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 3).
112
Das Näherungsverfahren trägt damit auch den Versicherungsverläufen der Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten angemessen Rechnung, obwohl es grundsätzlich von 45 Versicherungsjahren ausgeht. Zum einen zählen zu den Versicherungsjahren nicht nur die Beitragszeiten , sondern auch die versicherungsrechtlich relevanten Ausbildungszeiten. Zum anderen hat die niedrigere sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Schul- und Ausbildungszeiten in einem niedrigeren Steigerungssatz einen typisierten Niederschlag gefunden.
113
dd) Der Korrekturfaktor berücksichtigt Veränderungen des aktuellen Rentenwerts (vgl. dazu Höfer aaO § 2 Rdn. 3409, 3419). Er ist kontinuierlich gesunken (vgl. die Übersicht bei Höfer aaO § 2 Rdn. 3421).

114
ee)Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente, auf die § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG (n.F.) abstellt, belaufen sich auf 1,0.
115
e) Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb waren sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen. Insoweit lag es nahe , bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen. Denn schon der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neue Unverfallbarkeitsvorschriften für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu schaffen, wobei er den Besonderheiten dieser Zusatzversorgung Rechnung tragen und insoweit von den gesetzlichen Regelungen für die Privatwirtschaft abweichen durfte.
116
f) Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, das heißt ein Maß erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden kann, hängt sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Der Senat kann diese Frage aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen.

117
aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Näherungsverfahren wirke sich für einen nicht unerheblichen Teil der Pflichtversicherten spürbar nachteilig aus. In einigen ihm vorliegenden Verfahren sei die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsrente wesentlich höher als die Rente, die sich aus der von der Beklagten jeweils vorgelegten Hochrechnung der von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger mitgeteilten individuellen Rentendaten ergäbe. Teilweise übersteige die so genannte Näherungsrente die hochgerechnete Individualrente beträchtlich, im Einzelfall bis zu mehr als 47%. Dies wirke sich regelmäßig bereits auf die Feststellung der Startgutschriften erheblich aus, teilweise ergäben sich bei individueller Errechnung der gesetzlichen Rente um bis zu ca. 60% höhere Startgutschriften. Betroffen seien insbesondere Personen mit längeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten (etwa durch Kindererziehung), also solche Versicherte, die die dem Näherungsverfahren pauschal zugrunde gelegte Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren (BT-Drucks. 14/4363 S. 10) aufgrund ihrer individuellen Erwerbsbiographie nicht erreichen könnten.
118
Die Beklagte habe die entsprechenden Behauptungen der Kläger der verschiedenen beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren nicht substantiiert bestritten, sondern sich zuletzt auf die Behauptung beschränkt , das Näherungsverfahren sei in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten sogar günstiger als der Ansatz individuell berechneter gesetzlicher Renten, ohne darzulegen, in welchen Fällen und inwieweit die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente die aufgrund einer individuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers hochgerechnete Rente übersteige. Dies sei ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen, da sie mittlerweile aufgrund so genannter Fiktivberechnungen in einer gro- ßen Zahl von Fällen über detaillierte Erkenntnisse hierzu verfüge. Deshalb sei gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO festzustellen, dass allein die Anwendung des Näherungsverfahrens Versicherte nicht nur in wenigen Ausnahmesachverhalten, sondern in einer erheblichen Zahl von Fällen wesentlich schlechter stelle.
119
bb) Legte man diese Feststellungen zugrunde, spräche vieles dafür , dass die ausschließliche Verweisung der rentenfernen Versicherten auf das Näherungsverfahren die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschreitet. Wie die Revision der Beklagten jedoch zu Recht beanstandet , hat das Berufungsgericht ihre Darlegungslast insoweit überspannt. Den pauschalen Vortrag des Klägers, das Näherungsverfahren stelle viele Versicherte schlechter als die individuelle Hochrechnung der Sozialversicherungsrente, durfte die Beklagte mit der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung bestreiten, das Näherungsverfahren sei vielfach für die Versicherten günstiger. Diesen Sachverständigenbeweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, denn die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens zielte letztlich auf eine flächendeckende Untersuchung, die die besondere Sachkunde eines Sachverständigen erfordert hätte. Die Frage wäre auch nicht dadurch zu beantworten gewesen, dass die Beklagte im Rechtsstreit mit dem Kläger zu allen in anderweitig anhängigen Verfahren aufgestellten Kläger-Behauptungen und daneben in weiteren, nicht bei Gericht anhängigen Fällen entsprechende Fiktivberechnungen angestellt und vorgetragen hätte. Denn auch ein solcher Vortrag wäre weiterhin dem Einwand ausgesetzt gewesen, kein für die Gesamtzahl von ca. 1,7 Millionen betroffenen rentenfernen Versicherten repräsentatives Bild zu zeichnen. Die genannten Feststellungen sind somit nicht rechtsfehler- frei getroffen, weshalb der Senat sie seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann.
120
Das g) nötigt indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu sogleich unter 5.) und ist deshalb - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - unwirksam. Insoweit erhalten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen (vgl. dazu unten unter C.) Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben , dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in einer nicht mehr zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu ganz erheblichen Abweichungen vom Ergebnis einer individualisierten Berechnung führt, stehen den Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungswege offen. Es obliegt dann ihrer Entscheidung, ob sie das Verfahren zur Berechnung der gesetzlichen Rente insgesamt modifizieren oder aber nur in Einzelfällen einen Härtefallausgleich schaffen.
121
h) Im vorliegenden Verfahren müssen diese Fragen auch deshalb nicht entschieden werden, weil es im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte für eine solche Abweichung zu seinen Lasten gibt. Vielmehr wird er durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nach den vorliegenden Berechnungen begünstigt.
122
5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech- nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
123
a) Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstellt und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordnet, erscheint dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich.
124
Der aa) Unverfallbarkeitsfaktor beim Quotierungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Regelaltersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Dies führt dazu, dass mit höherem Eintrittsalter bei gleicher Betriebstreue der Unverfallbarkeitsfaktor steigt. Bei einer auf den einzelnen Arbeitgeber bezogenen Betrachtung des Arbeitsverhältnisses ist dieses Ergebnis folgerichtig und angemessen , zumal häufig bei höherem Eintrittsalter die individuell erreichbare Vollrente sinkt.
125
Beim bb) Versorgungssystem der Beklagten steht für die Erfassung der zu honorierenden Betriebstreue jedoch nicht die Beschäftigung der Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung und damit die (gesamte ununterbrochene) Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Jedenfalls wenn der Versicherte auch beim neuen Arbeitgeber nahtlos pflichtversichert wird, soll sich ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes nicht auf die Zusatzversorgung auswirken. Diese Besonderheit legt es nahe, nicht auf die Betriebszugehörigkeit , sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Eine dem § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechende Regelung trüge diesem System nur unzulänglich Rechnung.
126
cc) Auch die Wahl eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr soll die oben beschriebenen Ungereimtheiten vermeiden, die mit einer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden wären, und entspricht somit ebenfalls den Besonderheiten des Zusatzversorgungssystems des öffentlichen Dienstes. Es wäre zwar denkbar gewesen, die ratierliche Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu modifizieren und die tatsächlich erreichten Pflichtversicherungsjahre zu den bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungsjahren ins Verhältnis zu setzen. Dagegen spricht jedoch, dass die Berechnungsmethode für den Unverfallbarkeitsfaktor nicht losgelöst von der Berechnungsmethode für die Voll-Leistung betrachtet werden kann. Denn zwischen beiden Rechenschritten besteht ein innerer Zusammenhang. Für die pauschalierte Berechnung mit Hilfe eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr spricht, dass sich auch die Voll-Leistung nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt worden ist (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)).
127
dd) Insoweit haben weder der Gesetzgeber und noch weniger die Tarifvertragsparteien und die den Tarifvertrag mit ihrer Satzung nachvollziehende Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten.
128
Der b) in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend ist, führt jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist.
129
Bei aa) jährlich einzusetzenden 2,25% ergeben sich 100% der Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren.
130
Der Gesetzgeber wollte in § 18 Abs. 2 BetrAVG mit dem jährlichen Anteilssatz von 2,25% berücksichtigen, dass auch im öffentlichen Dienst betriebstreue Arbeitnehmer, die den Höchstversorgungssatz erreichen, in aller Regel eine höhere Zahl versorgungsfähiger Jahre aufweisen als die nach den früheren Versorgungsregelungen maßgeblichen 40 Jahre. Den konkreten Prozentsatz von 2,25 hat er unter anderem dem Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung entnommen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Dort betrug im Jahre 1998 bei Rentnern mit 40 und mehr Jahren rentenrechtlicher Zeiten (also höchstmöglichen Rentenzeiten) der Durchschnittswert 45,4 Jahre bei Männern und 43,3 Jahre bei Frauen (vgl. Rentenversicherungsbericht 1999, Übersicht A 6, BT-Drucks. 14/2116 S. 50). Weiter hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass auch das oben beschriebene Näherungsverfahren von 45 Versicherungsjahren ausgehe. Der Anteilssatz von 2,25% sollte sowohl eine Begünstigung wie auch eine Benachteiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denjenigen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst verbleiben (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Der Gesetzgeber hat damit zum einen auf alle für den Höchstversorgungssatz maßgebenden Zeiten und zum anderen ausschließlich auf die betriebstreuen Arbeitnehmer abgestellt, die den Höchstversorgungssatz erreichen.
131
bb) Das erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachgerecht und durfte von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten deshalb für die Übergangsregelung nicht übernommen werden.
132
(1) Hinnehmbar erscheint es allerdings zunächst, dass die Tarifvertragsparteien auf den Durchschnittswert abgestellt haben, den die im öffentlichen Dienst betriebstreuen Arbeitnehmer aufweisen, die den Höchstversorgungssatz erreichen. Denn auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich nach dem neu gefassten § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG die Voll-Leistung generell nach dem höchstmöglichen Versorgungssatz bestimmt, womit ein standardisiertes Versorgungsniveau bestimmt wird (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)). Es erscheint zumindest vertretbar, den Tarifvertragsparteien diese Definition des zu schützenden Versorgungsniveaus zu überlassen.
133
Im (2) Übrigen hält das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließt.
134
Gesetzgeber Der hat den Prozentsatz von 2,25 an statistischen Beobachtungen ausgerichtet, die den früheren Höchstversorgungssatz und die nach der früheren Satzung von den Versicherten erreichten versorgungsfähigen Jahre betrafen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Nach § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. richtete sich die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversor- gungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Zu dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversicherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der gesetzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
135
Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt sich jedoch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre.
136
Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre können indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul - und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählen die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten , wie etwa Akademiker, können 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssen deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise beträgt bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern sind aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.
137
Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren liefern stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger ist als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit.
138
Die Regelung des aktuellen Rentenwerts in § 68 SGB VI enthält keine derart voneinander abweichenden Bezugspunkte. Das durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG vorgeschriebene Näherungsverfahren geht zwar von 45 Pflichtversicherungsjahren aus, enthält aber - wie oben bereits dargelegt - im bezügeabhängigen Steigerungssatz zumindest einen schematisierten Kontrollmechanismus, der bei der Festschreibung des Prozentsatzes in § 18 Abs. 2 BetrAVG keine Entsprechung findet.
139
cc) Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Festlegung der Höhe des maßgeblichen Prozentsatzes einen erheblichen Gestaltungsspielraum, und der Freiraum der Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung ist nicht geringer, sondern tendenziell größer. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten kann aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
140
dd) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er hatte nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen.
141
C. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung , was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat - den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.

142
Das führt lediglich zur Zurückweisung der Revisionen beider Parteien. Dem weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten.
143
Zwar I. verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (BVerfGK 6, 79, 81). Andererseits hatte der Senat die Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, die sich aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ergeben. Die insoweit kollidierenden Grundrechte mussten im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden (vgl. ErfK/Dieterich, 7. Aufl. Art. 2 GG Rdn. 66 m.w.N.).
144
Bereits II. das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage, inwieweit die entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Tarifvertrags- und Satzungsauslegung geschlossen werden kann, zu Recht zwischen bewussten und unbewussten, planwidrigen Regelungslücken unterschieden (vgl. dazu u.a. BAG ZTR 2007, 149, 150). Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrages in der Regel ausgeschlossen (vgl. BAGE 36, 218, 224 f.; 40, 345, 352; 57, 334, 342; 77, 94, 98, 101; 91, 358, 367; 97, 251, 259; BAG NZA 1999, 999, 1000). Bei unbewussten Regelungslücken ist sie dann zulässig, wenn hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung ausreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen (vgl. u.a. BAGE 110, 277, 284).
145
Unwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar ungewollte Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres , dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst waren, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Tarifvertragsparteien haben - nach öffentlicher Kritik an der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte - in der gemeinsamen Niederschrift vom 12. März 2003 erklärt, sie hielten die Berechnung der Startgutschriften für rechtmäßig, weiterer Änderungsbedarf bestehe insoweit nicht. Zugleich haben sie aber angekündigt, im Falle anders lautender gerichtlicher Entscheidungen neue Verhandlungen aufzunehmen (vgl. Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV; Bergmann ZTR 2003, 478, 481).
146
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen , weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (vgl. dazu BAGE 41, 163, 169 ff.).
147
III. Auch nach den für eine Teilnichtigkeit tarifvertraglicher Vereinbarungen geltenden Grundsätzen kam ein weitergehendes gerichtliches Eingreifen nicht in Betracht. Bei Teilnichtigkeit wird die beanstandete Regelung auf das unbedingt gebotene Maß zurückgeführt und dabei dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung getragen. Das aus § 306 BGB hergeleitete Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion gilt für Tarifverträge nicht (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB); ebenso wenig gilt es für die Satzung der Beklagten, soweit deren Regelungen lediglich tarifvertragliche Vereinbarungen übernehmen oder umsetzen.
148
Soweit das Bundesarbeitsgericht diesen Lösungsweg im Urteil vom 7. März 1995 (BAGE 79, 236, 246 ff.) beschritten hat, ist dort lediglich ein verfassungswidriger Ausnahmetatbestand für unwirksam erklärt worden , wobei festgestellt werden konnte, dass es dem Willen der dortigen Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, die Versorgungsregelungen trotz der - lediglich auf einen Randbereich beschränkten - Unwirksamkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten.
149
Hier liegt der Fall anders. Der Wegfall der Übergangsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften von ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten erschüttert die Kalkulationsgrundlagen für das neue Betriebsrentensystem in einem Maße, dass ein Festhalten an den neuen Satzungsregelungen im Übrigen nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, dass den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandungen des Senats Rechnung zu tragen. So können die Tarifvertragsparteien bei der Neugestaltung der bisher der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG entnommenen Formel zur Berechnung der Startgutschriften entweder einen (gegenüber dem Wert von 2,25) veränderten Prozentsatz in die Formel einstellen. Sie können aber auch den anderen (Unverfallbarkeits -)Faktor der Formel verändern, um so im Ergebnis entweder auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren oder aber auf das Verhältnis der erreichten gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit zur erreichbaren gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit abzustellen. Selbst eine Veränderung der gesamten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren) steht ihnen offen. Auch soweit die konkreten Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente weiterer Überprüfung bedürfen, eröffnen sich den Tarifvertragsparteien verschiedene Lösungswege (vgl. dazu oben unter B. III. 4. g).
150
Blick Mit auf Art. 9 Abs. 3 GG war es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 689/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 210/05 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 74/06 Verkündetam:
14.November2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG §§ 2, 18; GG Artt. 3 Abs. 1, 9
Abs. 3, 14 Abs. 1 A, 20 Abs. 3

a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen
Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten
beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung
vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz.
Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar.

b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten
Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften
und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so
genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS
i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung
lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer
sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb
der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der
sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.

d) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007

für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beru- hende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
3
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 60,72 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 242,88 €).
4
Der am 10. Februar 1951 geborene, seit 1. Februar 1968 bei der Beklagten ununterbrochen pflichtversicherte Kläger meint, die Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag in mehr als 33 Jahren (407 Umlagemonaten) und einer voll anzurechnenden Vordienstzeit von 22 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 411,62 € (entsprechend 102,91 Versorgungspunkten ) erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte - in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte - Berechnungselemente zugrunde zu legen.
5
Unstreitig hätten sich nach der bis zum Umstellungsstichtag geltenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.) - bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2001 eine monatliche Versorgungsrente von 569,14 € (so genannte 1. Fiktivberechnung ) und - bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Zugrundelegung des am 31. Dezember 2001 erzielten gesamtversorgungsfähigen Entgelts eine ab dem 1. März 2016 zu zahlende monatliche Versorgungsrente von 598,71 € (so genannte 3. Fiktivberechnung, hier nach den §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) ergeben.

6
Dem steht bei Zugrundelegung der neuen Satzung der Beklagten, des im Jahre 2003 maßgeblichen, unterstellten künftig unveränderten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und Nichtberücksichtigung von Bonuspunkten (§ 68 VBLS) lediglich eine ab 1. März 2016 zu leistende monatliche Betriebsrente von 415,60 € gegenüber (so genannte 4. Fiktivberechnung

).


7
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
8
Unter Klagabweisung im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte verpflichtet, - dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspreche, - die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Klägers nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
9
Auf die (im Übrigen zurückgewiesenen) Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht festgestellt, die dass von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.
10
Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien die bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


11
Beide Revisionen bleiben im Ergebnis erfolglos. Allerdings unterliegt die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1914, im Folgenden auch: Betriebsrentengesetz ) getroffene Übergangsregelung für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter (im Folgenden: Übergangsregelung) in geringerem Umfang rechtlichen Beanstandungen, als die Vorinstanzen angenommen haben.
12
A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) - ausgeführt:
13
I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
14
Demgegenüber II. sei die für den Schutz des Besitzstandes der rentenfernen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung in mehreren Punkten aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Deshalb könne offen bleiben, inwieweit sie mit Rücksicht auf die tarifautonomen Entscheidungen der Sozialpartner, auf denen die neue Satzung der Beklagten beruhe, auch einer gerichtlichen Kontrolle anhand der AGBrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 305 ff. BGB) unterliege.
15
Die 1. Übergangsregelung greife ohne ausreichende Rechtfertigung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentum geschützte Rentenanwartschaften der rentenfernen Versicherten ein.
16
a) Deren als Eigentum geschützte Rechtsposition müsse anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung bestimmt werden. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstel- lungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode. Dabei seien, soweit das bisherige Versorgungsversprechen die Berücksichtigung von Vordienstzeiten vorgesehen habe, auch diese grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine volle Berücksichtigung von Vordienstzeiten sei aber weder nach der früheren Satzung der Beklagten, die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die so genannte Halbanrechnung vorgesehen hatte, noch dem verfassungsrechtlichen Eigentums- und Vertrauensschutz, noch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.
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Teilleistungsgedanke Der schütze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten.
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Die b) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe zu Eingriffen in die geschützten Rentenanwartschaften. Aufgrund der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, nämlich - der Festlegung des jährlichen Anteilsatzes der Voll-Leistung auf 2,25% (entsprechend einer 100%-igen Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der ausschließlichen Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten abweichend von § 42 Abs. 2 VBLS a.F., - der Nichtanwendung der früheren Satzungsbestimmungen über Mindestleistungen (beispielsweise nach §§ 40 Abs. 4 und 44a VBLS a.F.) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG, der - alleinigen Maßgeblichkeit des gesamtversorgungsfähigen Entgelts der Kalenderjahre 1999 bis 2001 gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS anstelle des Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem (voraussichtlichen ) Eintritt des Versicherungsfalles nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F., der - Anrechnung einer ausschließlich nach dem so genannten Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG pauschalierten gesetzlichen Rente, - schließlich der alleinigen Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des Systemwechsels vorgefundenen Rechengrößen (wie etwa der Lohnsteuerklasse ) gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, bewirke sie bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Klägers eine erhebliche Schlechterstellung. Erreiche der Wert einer Startgutschrift schon nicht den erdienten Teilbetrag, der sich nach den Verhältnissen zum Umstellungsstichtag errechne, sei - bei zu unterstellender Betriebstreue und Fortdauer des Versicherungsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr - bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter Eingriff in die geschützte Anwartschaft des jeweiligen Pflichtversicherten festzustellen. Hierzu zählten insbesondere Fälle, in denen die frühere Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) als garantierte Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag höher gelegen habe als der Wert der Startgutschrift.
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Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen, ohne dass es dafür eines Rückgriffs auf die Vordienstzeiten des Klägers bedürfe. Seine Versorgungsrente beliefe sich unter Berücksichtigung der zugesagten Mindestleistung (§§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) auf 598,71 €. Der Wert des erdienten Teilbetrages betrage bei hälftiger Anrechnung der Vordienstzeiten 425,61 €, ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten 422,31 €. Beide Teilbetragswerte lägen erheblich über dem Wert der Startgutschrift in Höhe von 242,88 €.
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c) Solche Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Mit der Annahme, der verfassungsrechtlich geschützte Besitzstand rentenferner Versicherter beschränke sich auf den nach der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnden Betrag, hätten die Tarifpartner - ausgehend von falschen rechtlichen Voraussetzungen - ein erhebliches Abwägungsdefizit geschaffen , insbesondere verkannt, dass die Neuregelung mit ihren Übergangsbestimmungen für rentenferne Versicherte überhaupt in geschützte Besitzstände eingreife. Ausreichende Tatsachen für die stattdessen gebotene Abwägung seien nicht erhoben worden.
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Zwar sei das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung erscheine auch geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil die Versorgungsaufwendungen der Beklagten voraussichtlich verringert würden. Im Übrigen halte die Übergangsregelung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung aber nicht stand. Schon die Erforderlichkeit der Eingriffe sei nicht ausreichend belegt; sie stünden zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Vielfach führe die Übergangsregelung in ihrer Gesamtwirkung zu Abschlägen von 25% bis über 50%, was späteren Rentenverlusten von monatlich 100 € bis 200 € und mehr entspreche. Rentenferne Versicherte würden damit übermäßig und unzumutbar belastet.
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2. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wie sich besonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflichtversicherten auf das so genannte Näherungsverfahren zeige. Unabhängig davon bewirke die Übergangsregelung auch innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede. Sie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschaftswerte , sondern habe im Einzelnen höchst unterschiedliche Bewertungen zur Folge.
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III. Nach allem seien die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unwirksam und darauf beruhende Startgutschriften unverbindlich. Eine lückenfüllende, ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich. Vielmehr müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben werden. Weitergehende vom Kläger begehrte Feststellungen, die darauf abzielten, der Beklagten anstelle der beanstandeten Übergangsregelungen anderweitig feste Berechnungswege für die Startgutschrift oder die spätere Rente vorzuschreiben, ließen sich mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie der Sozialpartner nicht treffen.


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B. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
25
I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Satzung der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden können (zur Zulässigkeit der Systemumstellung vgl. auch BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - veröffentlicht in juris, Tz. 44 ff.). Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig ). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ 103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls zur VAP-Satzung).

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2. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (vgl. auch BAG aaO. Tz. 59 ff.). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Finanzierungsschwierigkeiten beruhten zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung, ferner auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche , nach Personalexpansion in der Vergangenheit), weiter auf der Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von schwer kalkulierbaren externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung ). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Außerdem erschien eine Vereinfachung dringend geboten. Das Bundesverfassungsgericht (aaO S. 838) hatte nachdrücklich auf die verfassungsrechtliche Bedeutung übersichtlicher und durchschaubarer Regelungen hingewiesen und angemerkt, die frühere Satzung der Beklagten habe inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Er- werbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Das Satzungswerk laufe Gefahr, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen.
27
3. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich der Änderungsvorbehalt nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen , sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemumstellung. Denn ihr liegt eine maßgebende, im Tarifvertrag vom 1. März 2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarifvertragsparteien ) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maße die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa). Zweck der Änderungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der Tarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen (vgl. BAGE 64, 327, 332 f.). Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren.
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II. Den Maßstab, anhand dessen die Übergangsregelung rechtlich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht nicht zutreffend bestimmt.
29
1. Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff. BGB) ist die Übergangsregelung entzogen.
30
Bei a) der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zunächst zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in juris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125). Als solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt.
31
b) Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehungen sind eng miteinander verknüpft. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der beklagten Versorgungsanstalt so zu versichern, dass sie eine Anwartschaft nach den tarifvertraglich geregelten Vorgaben erwerben können (vgl. § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV in der bis zum Systemwechsel geltenden Fassung; §§ 2 ff. ATV). Die Tarifvertragsparteien haben dafür Sorge zu tragen, dass in der Satzung der Beklagten die tarifvertraglichen Vorschriften beachtet werden (vgl. § 4 Abs. 2 VersorgungsTV ). Mithin konkretisiert die Satzung der Beklagten den Inhalt der vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldeten Zusatzversorgung. Dies legt die Annahme nahe, diesen Satzungsbestimmungen selbst nicht nur versicherungsrechtliche , sondern zugleich auch tarifrechtliche Bedeutung mit der Folge beizumessen, dass sie bereits von der Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst wären. Dafür spricht auch, dass der für eine so genannte tarifvertragliche dynamische Verweisung erforderliche enge Sachzusammenhang zwischen den Regelungswerken besteht (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BAGE 40, 327, 333 ff.; Wiedemann, Tarifvertragsgesetz 6. Aufl. § 1 Rdn. 198 ff. m.w.N.). Zweck der Beklagten ist es nach § 2 Abs. 1 VBLS, den Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, also die tarifvertragliche Zusatzversorgung durchzuführen. Die Tarifvertragsparteien haben über weitreichende Vorschlagsrechte für die Besetzung des Verwaltungsrates der Beklagten auch Einflussmöglichkeiten auf den Satzungsinhalt (vgl. insoweit die §§ 10-12 VBLS).
32
c) Ob all dies ausreicht, die Kontrolle der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten bereits nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB generell auszuschließen, kann allerdings im Ergebnis dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VBLS mit den §§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ATV inhaltlich übereinstimmen. Denn in jedem Fall lässt sich bei einem Vergleich der genannten Bestimmungen der Satzung und des Tarifvertrages feststellen, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht , die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO; BGHZ aaO). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f.; Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter II 2 c m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
33
2. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 3).
34
3. Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229).
35
Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs - und Gestaltungsspielräumen (vgl. u.a. BAG ZTR 2005, 263, 264) ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet , die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA 2007, 881, 883).
36
Da a) die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelvertraglichen Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu u.a. BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126,

154).


37
b) Aus der Tarifautonomie ergeben sich aber nicht nur die genannten Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser , kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich , welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten.
38
c) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103, 293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen.
39
4. Die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 VBLS zielt mit ihrem Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen. Zahlreiche rentenferne Versicherte, darunter der Kläger, sind demge- genüber der Auffassung, diese Übertragung allein der unverfallbaren Anwartschaften reiche nicht aus, um ihren verfassungsrechtlich besonders geschützten Besitzstand zu wahren. Der Streit geht insoweit im Kern darum, ob das Grundgesetz die Rentenanwartschaften rentenferner Versicherter weitergehend schützt als die Übergangsregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS. Demgemäß ist zu klären, auf welche Bestimmungen des Grundgesetzes die Versicherten sich dabei stützen können.
40
Anders als das Berufungsgericht meint, stehen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften, jedenfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Beträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
41
Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. u.a. BAGE 101, 186, 194 f.).
42
versicherungsrechtlichen Die Ansprüche der bei der Beklagten Versicherten sind in ihrer auf Tarifverträgen aufbauenden Satzung geregelt. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles , die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt wer- den. Welche Versicherungsleistungen (Versorgungsleistungen) dem Pflichtversicherten (Betriebsrentner) letztlich zustehen, hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr dann zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten.
43
Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition erlangt , ergeben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basieren, zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht gestellten Gesamtversorgung.
44
Frühere a) Tarifverträge können durch spätere abgelöst werden (so genannte Zeitkollisionsregel). Dieser Änderungsvorbehalt, der die tarifvertraglich eingeräumte Rechtsposition des Arbeitnehmers von vornherein einschränkt, ist immanenter Bestandteil tarifvertraglicher Regelungen. Auch der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung einer tarifvertraglich vereinbarten Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht , sondern die spätere Regelung die frühere ablöst (BAG DB 2004, 2590, 2591 f.).
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Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen , würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarifrechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingun- gen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung ist insoweit von gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfügt nicht über ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungsmittel.
46
b) Dem Rechnung tragend enthält auch die Satzung der Beklagten in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Der Verwaltungsrat der Beklagten kann nach Anhörung des Vorstandes Änderungen der Leistungsregelungen beschließen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. und n.F.). Solche Satzungsänderungen haben, soweit sie selbst nichts anderes vorschreiben, auch Wirkung für bestehende Versicherungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. b VBLS a.F. und n.F.) und - mit Einschränkungen - sogar für bereits bewilligte laufende Leistungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. c VBLS a.F. und n.F.). Die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen legen nur den Inhalt der bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalles entstehenden Ansprüche fest.
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c)Davonabgesehen wies die mit der früheren Satzung gegebene Leistungszusage Besonderheiten auf, die es verbieten, die sich während der Versicherungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, jedenfalls soweit sie über die nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren Ansprüche hinausgehen (etwa die sich aus den hier eingeholten Fiktivberechnungen ergebenden Werte), bereits als von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen anzusehen.
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aa) Hatte ein Versicherter die 60-monatige Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt und war er bei Eintritt des Versicherungsfalles bei der Be- klagten pflichtversichert, also noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, so hatte er Anspruch auf die - seinerzeit den Kern der Versorgungszusage bildende - Versorgungsrente (§ 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F). Diese ermittelte sich aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen der Grundversorgung (meist der gesetzlichen Rente, vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und der Gesamtversorgung, die sich grundsätzlich aus einem nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) ermittelten Prozentsatz des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor dem Versicherungsfall errechnete (§§ 40 bis 43 VBLS a.F.). Dieser Prozentsatz (Versorgungssatz) war zuletzt bis zu einem Höchstbetrag von 75% des gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgeltes, begrenzt auf 91,75% des Netto-Endeinkommens linear gestaffelt. Da die Versorgungsrente nach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt werden musste, wurde bereits ihre Höhe von allen Veränderungen beeinflusst, denen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung während der Dauer der Pflichtversicherung unterlag (vgl. zum Ganzen BGHZ 84, 158, 170 m.w.N.).
49
Hinzu kam, dass nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - Erfüllung der Wartezeit und andauernde Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls - als Versorgungsrente die so genannte Mindestversorgungsrente gewährt wurde, wenn und solange die nach § 40 Abs. 1 und 3 VBLS a.F. ermittelte Versorgungsrente nicht die Höhe der in den §§ 44 Abs. 1, 44a VBLS a.F. vorgesehenen Versicherungsrente erreichte. Die Mindestversorgungsrente sollte eine Rentenleistung jedenfalls in Höhe der beitragsbzw. entgeltbezogenen Versicherungsrente gewährleisten (vgl. dazu BGHZ aaO S. 171 m.w.N.). Diese Mindestrente war im Gegensatz zu der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. nicht dynamisch, so dass es möglich war, dass zu einem späteren Zeitpunkt, auch noch nach dem Versicherungsfall, die Mindestrente nur so lange maßgeblich blieb, bis die dynamisierte Versorgungsrente den Wert der statischen Mindestleistung erreicht hatte (BGHZ aaO S. 170 f.).
50
bb) Die für beide Rentenarten maßgeblichen, völlig unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und -faktoren ließen eine auf einer einfachen rechnerischen Prognose, wie sie der ratierlichen Berechnungsweise des § 2 BetrAVG zugrunde liegt, beruhende Aussage über die Höhe der im Versicherungsfall zu erbringenden Rentenleistungen während der Anwartschaftszeit nicht zu. Insbesondere führte fortdauernde Betriebstreue des Versicherten keineswegs zwingend zu einem linearen Anstieg der Versicherungsleistung. Die Versorgungsrente erforderte in allen ihren Formen (nach § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und § 92 VBLS a.F.) über die Erfüllung der Wartezeit hinaus grundsätzlich die fortdauernde Pflichtmitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zum 65. Lebensjahr des Versicherten. Sie konnte also auch dann noch "verfallen" , wenn der Versicherte nach einer mehrere Jahrzehnte währenden Tätigkeit, aber kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles, aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Ein Versicherter konnte den Anspruch auf die Versorgungsrente im Übrigen auch durch eine Verbeamtung verlieren. Schließlich war es unter besonderen Umständen möglich, dass die gesetzliche Rente die Gesamtversorgung überstieg, so dass - trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - während der gesamten Rentenbezugszeit nicht die dynamische Versorgungsrente, sondern nur die nichtdynamische Mindestversorgungsrente gezahlt wurde (vgl. BGHZ aaO S. 175). Die Versorgungsren- te konnte sich im Übrigen gegenüber einer während der Anwartschaftszeit angestellten Fiktivberechnung ihrer (voraussichtlichen) Höhe gerade bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf eine relativ hohe gesetzliche Rente erwarben, trotz fortdauernder Betriebstreue verringern. Auch Änderungen des Familienstandes und eine damit verbundene Erhöhung von Steuern und Sozialabgaben (mit der Folge eines verringerten Nettoeinkommens) waren in der Lage, eine im Anwartschaftsstadium prognostizierte Höhe der Versorgungsrente zu verringern.
51
d) Nach allem stellten die nach der früheren Satzung der Beklagten erworbenen Anwartschaften, soweit sie über gesetzlich begründete, unverfallbare Rechte (§§ 1b, 18 Abs. 2 BetrAVG; 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem jeweiligen Versicherungsfall noch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, ausreichend gesicherte Rechtsposition der Versicherten dar. Das Bundesverfassungsgericht hat solche Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - anders als Renten und Rentenanwartschaften für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 112, 368, 396; 100, 1, 32 f.; 75, 78, 96 f.; 69, 272, 298; 58, 81, 109; 53, 257, 289 ff.) - deshalb bisher auch nicht als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anerkannt, sondern diese Frage mehrfach ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfGE 98, 365, 401 - zu § 18 BetrAVG a.F.; BVerfG DÖD 1992, 88, 90; 1999, 136 f.). Soweit es in der DDR erworbene und im Einigungsvertrag anerkannte Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen der DDR dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt und dabei mehrfach den Vergleich mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der alten Bundesrepublik angestellt hat (BVerfGE 100, 1, 5, 32, 36, 40; 112, 368, 370; 116, 96, 123), kann daraus ebenfalls nicht gefolgert werden, die hier in Rede stehenden Anwartschaften seien in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einzubeziehen. Denn im Beschluss vom 9. Mai 2007 (1 BvR 1700/02 - veröffentlicht auf der Internetseite des BVerfG - unter II 2 c bb (2)) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Versorgungsgrade , die ein Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unter Zugrundelegung hypothetischer Bedingungen vor dem Versicherungsfall errechnet, bloße "Berechnungsgrößen" bleiben und nicht bereits von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften darstellen. Das trifft auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit durch verschiedene Fiktivberechnungen ermittelten Werte zu.
52
Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA 2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - veröffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - veröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch. Denn wegen der oben beschriebenen Besonderheiten erweisen sich hier die so genannten Rentenanwartschaften gerade noch nicht als "wesensgleiches Minus" (vgl. dazu BAGE 24, 177, 185) des späteren Rentenbezugsrechts.
53
Einschränkungen 5. der Versicherungs- und Versorgungsleistungen dürfen gleichwohl nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. dazu BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.).
54
Anders als das Berufungsgericht meint, beschränkt sich der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten allerdings auf den Rentenbetrag , der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte.
55
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, sind das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt hat (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 66 ff.; 86, 216, 221 ff.; 100, 76, 88 ff.; 100, 105, 112 f.), und die damit verbundene Kontrolldichte auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel oder durch Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Änderungen ist es nicht übertragbar (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BAG NZA 2006, 1285, 1288). Diese Einschränkung rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BVerfGE 103, 293, 304). Auch die Tarifvertragsparteien sind zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. u.a. BAG NZA 2006, 1285, 1288; DB 2007, 1763 f.). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen.

56
besonders Der geschützte, erdiente Besitzstand, in welchen nur aus ganz gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, ist mithin nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln zu ermitteln (vgl. BAGE 49, 57, 66 und ständig). Für die Höhe dieser unverfallbaren Anwartschaft spielt es nach den §§ 2, 18 BetrAVG keine Rolle, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese Berechnungsregeln gelten vielmehr auch dann, wenn ein Arbeitnehmer betriebstreu bleiben will, jedoch aus betriebsbedingten Gründen ausscheiden muss. Mithin ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Unverfallbarkeitsregelung könne den geschützten Besitzstand der Versicherten für den Fall des Wechsels des Zusatzversorgungssystems schon deshalb nicht zutreffend beschreiben, weil sich die Versicherten - im (vermeintlichen ) Unterschied zu den von § 18 Abs. 2 BetrAVG geschützten Arbeitnehmern - beim Systemwechsel betriebstreu verhalten wollten.
57
b) Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt einer Neuregelung oder bei einem früheren Wegfall schutzwürdigen Vertrauens in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre (vgl. BAG AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter B II 4 a). Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz, weshalb sich nur insoweit ein gesteigertes Vertrauen der Versicherten rechtfertigt und mithin ein besonders geschützter Besitzstand in Form einer erdienten Versorgungsanwartschaft vorliegt. Nur sol- che erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichend abgesicherte Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen. Eingriffe in diesen Bereich können deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen und aus besonders gewichtigen Gründen zulässig sein.
58
6. Nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern auch die Tarifvertragsparteien sind daneben an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden.
59
a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. u.a. BVerfGE 99, 367, 388; 113, 167, 214 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann zu Differenzierungen verpflichtet , wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385). Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Außerdem sind an die für ungleiche Rechtsfolgen erforderlichen Rechtfertigungsgründe umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 98, 365, 389). Eine eher großzügige Prüfung ist demgegenüber bei komplexen Zusammenhängen geboten (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 78, 249, 288).
60
Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen übertragbar (vgl. BAGE 111, 8, 16 ff.). Jedoch muss dabei der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden (BAGE aaO S. 19). Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers bringen gerade Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (einschließlich der Versorgungsbedingungen ) die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich als der Staat (BVerfGE 100, 271, 283 f.).
61
b) Ob bei der Überprüfung der Übergangsregelungen die mit einer Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835,

837).


62
Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
63
III.EinerRechtsprüfun g nach den dargelegten Maßstäben hält die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vollends stand, wenngleich sie andererseits nicht in dem Umfang gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, den die Revision des Klägers oder auch das Berufungsgericht angenommen haben.
64
1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

65
a) Zu keinem Zeitpunkt konnten die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2 BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2 BetrAVG berechnet würden. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv ist (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 18 BetrAVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst geschaffen hat.
66
Bereits seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 (vgl. BGBl. I S. 3601, 3625) gelten insoweit für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Bestimmungen, die den Besonderheiten dieses Versorgungssystems Rechnung tragen sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.) entschieden, dass § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war. Die danach gebotene Neuregelung hatte eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete, sachlich nicht gerechtfertigte Einebnung unterschiedlicher Versorgungszusagen zu vermeiden. Den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durfte jedoch weiterhin Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber war mithin nicht gehalten, die Vorschriften des § 2 BetrAVG unverändert auf den öffentlichen Dienst zu übertragen (vgl. BVerfGE aaO S. 402; BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO unter II 2 c bb (1)), vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (aaO) mehrfach ausdrücklich auf die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers hingewiesen.
67
b) Aus den §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt sich - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter, wobei nach § 78 Abs. 2 VBLS für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
68
In aa) einem ersten Rechenschritt wird die so genannte VollLeistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, die die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Die Errechnung dieser VollLeistung geschieht nach den Regeln des § 41 VBLS a.F..
69
Dazu wird die so genannte Bruttogesamtversorgung, das sind regelmäßig 75% des nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS maßgeblichen, durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F.) der letzten drei Kalenderjahre vor dem Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001, vgl. dazu § 78 Abs. 2 Halbsatz 2 VBLS), der so genannten Nettogesamtversorgung, das sind 91,75% des Nettoentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenübergestellt. Das Nettoentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen fiktiv festgesetzt, indem vom maßgeblichen Bruttoentgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt sind. Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung als so genannte Höchstversorgung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.). Hiervon wird wegen der Lückenfüllungsfunktion der Zusatzversorgung zur Ermittlung der Voll-Leistung die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht. Diese ist für rentenferne Versicherte ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Der dabei einzusetzende Korrekturfaktor wird für alle rentenfernen Versicherten einheitlich auf 0,9086 festgelegt (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2 zum ATV; § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VBLS). Eine (alternative) Berücksichtigung konkreter Auskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, um damit die voraussichtliche Höhe der Rente zu errechnen, sieht die Übergangsregelung nicht vor (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV; 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG; 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VBLS). Soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (u.a. Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und -tabelle, Familienstand), ist nach den §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V. mit § 2 Abs. 5 BetrAVG ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen. Eine nachträgliche Anpassung der Berechnung an später veränderte Faktoren oder Bemessungsgrundlagen findet nicht statt. Das wird als "Festschreibeeffekt" oder "Veränderungssperre" bezeichnet. Auch eine Anwendung der früheren Satzungsbestimmungen über so genannte Mindestleistungen ist ausgeschlossen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG).
70
Daran bb) schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Berechnung der Anwartschaftshöhe an. Hierzu wird ein Multiplikator festgelegt , der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors erfüllt. Der Multiplikator berücksichtigt mithin, dass der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Teil der betrieblichen Altersversorgung bereits erdient hat und deshalb behalten soll. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV i.V. mit den §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS beträgt die Anwartschaft für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% der Voll-Leistung - höchstens jedoch 100%, was einer maximal erreichbaren Vollrente nach 44,44 Jahren der Pflichtversicherung entspricht.
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Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt.
72
Wenn c) die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell ausgestaltet haben, ist davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige und sachgerechte Lösung angesehen haben. Ihre für die tarifautonome Regelung wesentliche Einschätzung ist nur begrenzt überprüfbar. Gegen den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsregelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, ist insoweit verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern.
73
d) Allerdings kann die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen. Damit haben die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten.
74
aa) Der Begriff der erdienten Dynamik, der das Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei nicht tarifvertraglichen Änderungen von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich Bestandsschutz auf der zweiten Stufe des für diese Änderungen entwickelten dreistufigen Prüfungsmodells zuerkennt (BAGE 49, 57, 66 f.), baut auf dem erdienten Teilbetrag auf.
75
Künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), unterfallen diesem Schutz allerdings von vornherein nicht, weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künftige Zuwächse erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht, diesen Teilwert mithin noch nicht erdient hat.
76
Demgegenüber wird eine so genannte gehaltsabhängige Dynamik grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne dabei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin , fortdauernde Betriebstreue des Rentenanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen und dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalles anzupassen (BAGE aaO). Eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebstreue anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. dazu Höfer/Abt, BetrAVG Band I 2. Aufl. Arb.Gr. Rdn. 206 f.). Ob die Versorgungsanwartschaft selbst im Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungszusage bereits unverfallbar war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BAGE aaO; 24, 177, 195).
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bb) Hier geht es - losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungsmodell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Ände- rungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar ist - mit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erlaubt war, die für die Berechnung der neuen Startgutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Berechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies bestimmen. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungsfall , in die Rentenberechnung eingestellt würden.
78
Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der früheren Satzung der Beklagten waren zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig. Diese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führt die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Festschreibeeffekt" ) des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreift, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einfließen. Die Vorschrift gilt nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Ergänzend schreibt auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 fest. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die alleinige Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsentgelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wechsel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe der Startgutschriften auswirken soll (vgl. insoweit den in die Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV aufgenommenen Hinweis zur Beibehaltung der Festschreibung; dazu Kiefer /Langenbrinck aaO § 32 ATV Erl. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese , BAT Stand Juni 2006 Teil VII - ATV/ATV-K Erl. 32.2.2.). Im Kern haben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verständigt , bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. Die Zulässigkeit dieser Stichtagsbetrachtung wird in der Literatur überwiegend bejaht (Ackermann BetrAV 2006, 247, 251; Hügelschäffer ZTR 2004, 278, 284 f.; Konrad ZTR 2006, 356, 360 f.; Bedenken äußern Kühn/Kontusch ZTR 2004, 181, 182 ff.; Furtmayr/Wagner NZS 2007, 299, 303 ff.).
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An einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nehmen die Startgutschriften nach den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS (n.F.) ebenfalls nicht teil. Auch insoweit ist eine Festschreibung erfolgt.
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Die cc) Dynamisierung entfällt durch die Neuregelung allerdings nicht vollständig, sondern wurde verändert. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungsund Versorgungsfalles steht letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies hängt vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab.
81
dd) Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, verstößt dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr stützt sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen , die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienen der Überführung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel sollte zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade einen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den Zweiten und Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 14/7220 und 15/5821). Danach waren aus der Sicht der Tarifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversorgungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen Belastungen geboten. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasst nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatzversorgung gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarifpolitischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. u.a. BAG DB 2007, 1763, 1764). Die Festschreibung der Berechnungsfaktoren betrifft im Übrigen - selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prüfungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von Versorgungszusagen - einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären.
82
2. Soweit das Berufungsgericht es als Grundrechtsverstoß beanstandet hat, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Versicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen entziehe, ist zwischen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. (dazu bb) und sonstigen - anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen - Übergangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F., dazu aa) zu unterscheiden.
83
a) § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F. enthielt beispielsweise eine Reihe von Übergangsvorschriften zu der mit der 25. Satzungsänderung vom 15. November 1991 eingeführten Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel (vgl. dazu Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs- recht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand Juni 2002 § 98 B Anm. 11). So sollte § 98 Abs. 5 VBLS a.F. den am 31. Dezember 1991 und danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen Pflichtversicherten im Grundsatz den am 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungssatz erhalten, falls er für sie günstiger war.
84
Solchen früheren Zusagen, die meist zum Zwecke des Besitzstandsschutzes lediglich eine Festschreibung bestimmter Berechnungsfaktoren der Versorgungsrente nach dem alten System vorgaben, ist gemein , dass sie sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken konnten. Nach den oben dargelegten Maßstäben zählen sie deshalb nicht zu dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützten Besitzstand der Versicherten, sondern unterliegen sowohl wegen des tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Übergangsregelung, soweit sie die Berechnungsvorteile solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgutschriften übernimmt, rechtlich nicht zu beanstanden.
85
b) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn die nach der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Mindestversicherungs - oder Zusatzrente nicht erreicht. Die Übergangsregelung greift insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein.
86
aa) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) schützte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze endete, vor dem vollständigen Verlust einer betrieblichen Altersversorgung. Durch diese gesetzliche Absicherung von Mindestansprüchen wurden sowohl tarifvertragliche als auch sonstige Änderungsvorbehalte der Rentenzusage begrenzt. Nach § 1 BetrAVG a.F erwuchs aus der Zusage einer Betriebsrente nach zehn Jahren eine unverfallbare Anwartschaft, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr überschritten hatte. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren genügte bereits eine seit mindestens drei Jahren bestehende Zusage.
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Fortbestand und Höhe von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wurden in den §§ 1, 18 BetrAVG a.F. geregelt. Schieden die dort beschäftigten Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem öffentlichen Dienst aus, so hatten sie nach der ursprünglichen Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. eine unverfallbare Anwartschaft auf die so genannte Zusatzrente erdient. Sie betrug 0,4 vom Hundert des monatlichen Arbeitsentgelts im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert mit der Zahl der bis dahin abgeleisteten vollen Dienstjahre und durfte nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BetrAVG a.F. durch eine Satzungsänderung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geändert werden. Die Höhe der Zusatzrente war von der Höhe der zugesagten Versorgungsrente unabhängig. Die Zusatzrente, die insgesamt in geringerem Maße als die Versorgungsrente von externen Berechnungsfaktoren abhing, war nicht dynamisiert. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG a.F. war ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.).
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bb) Das galt auch für Arbeitnehmer, die bei der Beklagten versichert waren (vgl. dazu auch BVerfGE 98, 365, 367 ff.). Mit der 12. Satzungsänderung wurde mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 die Regelung des § 44a in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Die Vorschrift sollte den gesetzlichen Anspruch auf die Zusatzrente vertraglich umsetzen (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, aaO § 44a B Anm. 1), beschränkte sich aber nicht auf eine dynamische Verweisung, sondern enthielt - vorwiegend aus Gründen der verwaltungstechnischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Errechnung der Versicherungsrente (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Stand August 2002 § 44a B Anm. 1) - eine eigenständige Regelung, weshalb Änderungen des § 18 BetrAVG nicht automatisch auch innerhalb der Satzung wirksam wurden.
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cc) Nur bis zum 15. Juli 1998 konnten die betroffenen Versicherten davon ausgehen, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An diesem Tage stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter verpflichtete es den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.). Das ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1 BetrAVG getroffenen Übergangsregelung kommt die bisherige Berechnung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjeni- gen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten war. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden war, erhielt nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 geltende Berechnungsfaktoren.
90
dd) Ungeachtet dessen wurde die Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden - Umstellung der Satzung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben. Damit war bis zum Umstellungsstichtag eine Situation eingetreten, bei der die fortbestehende Satzungsbestimmung an eine Regelung anknüpfte, die ihrerseits vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und mittlerweile vom Gesetzgeber novelliert worden war. Dieser Rechtszustand führte zu einer Verunsicherung darüber, inwieweit die Regelung des § 44a VBLS a.F. noch anzuwenden war (vgl. dazu die fortlaufende Kommentierung des § 44a VBLS a.F. in Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert /Hesse aaO). Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden (für den familienrechtlichen Versorgungsausgleich ebenso BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3), die insoweit entstehende Regelungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen.
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ee) Nach allem konnten die Versicherten, soweit ihr Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen, denn diese Bestimmungen hatten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen.
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Bundesverfassungsgericht Das (BVerfGE 98, 365 ff.) hatte zwar die Unvereinbarkeit des früheren § 18 BetrAVG mit dem Grundgesetz vorwiegend damit begründet, dass die Vorschrift eine nicht geringe Zahl von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, vor allem solche mit hohen Versorgungszusagen, gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft benachteiligte. Im Weiteren hatte es angenommen, der Verlust, den mancher Arbeitnehmer infolge der Regelung des § 18 BetrAVG a.F. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels erleide, hindere ihn faktisch an seiner freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG).
93
Zugleich hatte das Bundesverfassungsgericht aber auch beanstandet , dass § 18 BetrAVG a.F. zu einer Einebnung der Versorgungsleistungen innerhalb der Gruppe der im öffentlichen Dienst Beschäftigten führte, und angemahnt, dass auch die darin liegende Bevorzugung zahlreicher Beschäftigter ihrerseits einer verfassungsmäßigen Legitimation bedürfe (aaO S. 390). Daraus war zu entnehmen, dass die Regelung insgesamt - und nicht nur soweit sie Benachteiligungen schuf - jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß und künftig durch eine umfassende Neuregelung zu ersetzen war. Ein Vertrauen darauf, dass den Versicherten in jedem Falle die Vorteile der verfassungswidrigen Vorschrift des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erhalten würden, war danach nicht gerechtfertigt. Die Neuregelung hatte den verfassungsgerichtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, musste aber nicht zu einer wenigstens gleich hohen Zusatzrente der Betroffenen führen.
94
kommt Es hinzu, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 30d BetrAVG ab dem Jahre 2001 eine nur eingeschränkte Übergangsregelung geschaffen hatte, die lediglich so genannten Bestandsrentnern den vollen Erhalt der bisherigen Zusatzrente sicherte. Allein der Umstand, dass die Beklagte mit Blick auf die ohnehin beabsichtigte Systemumstellung von einer vorherigen Veränderung der in § 44a VBLS a.F. enthaltenen Leistungszusage absah, konnte keinen eigenständigen Vertrauenstatbestand begründen, weil § 44a VBLS a.F. erkennbar auf den früheren § 18 BetrAVG gegründet und deshalb seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr anzuwenden war (BGH aaO).
95
Unverfallbare Rentenanwartschaften waren den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt. Dieser Besitzstand wird durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt.
96
3. Dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet, verletzt keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen.
97
a) Diese so genannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten stellte nach der alten Satzung der Beklagten lediglich einen von mehreren Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar, auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch keine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (vgl. oben unter B. II. 4. c) und d)). Auch insoweit gilt, dass sich die Halbanrechnung bei den rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag nur unter hypothetisch angenommenen Bedingungen hätte auswirken können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO). Demnach wurde die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst.
98
Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten Vertrauensschutz stellte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschützten , unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle.
99
b) Hinzu kommt, dass ein Vertrauen in den Fortbestand der Halbanrechnungsregel zum Umstellungsstichtag ohnehin nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre und jedwede Anrechnung so genannter Vordienstzeiten auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten war.
100
Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente konnte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden. Nach diesem Zeitpunkt durfte diese Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden (BVerfG aaO S. 837 f.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Rentnergeneration abgestellt (BVerfG aaO S. 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c). Das hat zur Folge, dass lediglich bei allen bis zum 31. Dezember 2000 verrenteten Versicherten die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO). Die rentenfernen Versicherten der jüngeren Generation konnten nicht mehr darauf vertrauen, dass der Verfassungsverstoß allein durch Beibehaltung einer Anrechnung der Vordienstzeiten beseitigt werde, denn das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfassungs wegen nicht geboten war. Die Tarifvertragsparteien durften insoweit die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 BetrAVG gewählte Lösung übernehmen.
101
c) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach § 33 Abs. 2 ATV, § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch berücksichtigt wird. Dies verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen.
102
4. Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegnet im Grundsatz entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
103
Das Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen.
104
a) Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen hat und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu beachten ist. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werden festgeschrieben (vgl. u.a. BAG DB 2002, 1510, 1512). Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unterstellt den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente (BAG VersR 1992, 386, 387). Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Entgeltpunkte bilden den Ausgangspunkt für die individuelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die feste Altersgrenze hat der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzunehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende sozialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließt die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Einzelnen zu erfolgen hat, müssen bei der individuellen Berechnung der fik- tiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen ergänzt , korrigiert sowie projiziert werden (vgl. dazu Fühser BetrAVG 1993, 63, 68). Auch die individuelle Berechnung führt mithin im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente.
105
b) Demgegenüber dient das Näherungsverfahren der Verwaltungsvereinfachung , die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung ist. Denn diese Versicherer haben im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwingt sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermöglicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter

3).


106
c) Dabei ist es unschädlich, dass dieses Verfahren ursprünglich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Das Näherungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erarbeiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rdn. 425; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen BStBl. 1959 II S. 72, 75).
107
d) Die mit dem hier maßgeblichen Näherungsverfahren (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 BStBl. I S. 1024 ff.; vom 5. Oktober 2001 BStBl. I S. 661 ff.) bewirk- te Typisierung und Pauschalierung beruht auf sachgerechten, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen. Die zugrunde liegende Formel lautet wie folgt:
108
Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezügeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangsfaktor = Sozialversicherungsrente.
109
aa) Maßgebende Bezüge sind nur die für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Bruttobezüge. Die dortige Beitragsbemessungsgrenze bildet demnach die Obergrenze.
110
bb) Zu den Versicherungsjahren zählt bei einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 5; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten). Dies steht auch im Einklang mit dem hinter § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stehenden Rechtsgedanken. Die Standardrente von 45 Entgeltpunkten beruht auf 45 Jahren zu je einem Entgeltpunkt (vgl. Höfer aaO § 2 Rdn. 3386).
111
cc) Der bezügeabhängige Steigerungssatz berücksichtigt, dass bei relativ hohen, insbesondere karrierebedingten Verdienststeigerungen ein ungünstigeres Verhältnis zwischen Sozialversicherungsrente und letztem Aktiveneinkommen entsteht. Das Rentenniveau ist in der Regel umso geringer , je höher das zuletzt erreichte Arbeitsentgelt ist. Mit höherem End- einkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer mit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endeinkommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt rentensteigernd wirken (vgl. dazu Höfer, BetrAVG Band I Stand Juni 2006 § 2 Rdn. 3373, § 2 Rdn. 3391). Deshalb muss der bezügeabhängige Steigerungssatz umso niedriger sein, je höher die maßgebenden Bezüge sind. Er beträgt 1,09% der "maßgebenden Bezüge", sofern sie 70% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 70% übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88% (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 3; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 3).
112
Das Näherungsverfahren trägt damit auch den Versicherungsverläufen der Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten angemessen Rechnung, obwohl es grundsätzlich von 45 Versicherungsjahren ausgeht. Zum einen zählen zu den Versicherungsjahren nicht nur die Beitragszeiten , sondern auch die versicherungsrechtlich relevanten Ausbildungszeiten. Zum anderen hat die niedrigere sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Schul- und Ausbildungszeiten in einem niedrigeren Steigerungssatz einen typisierten Niederschlag gefunden.
113
dd) Der Korrekturfaktor berücksichtigt Veränderungen des aktuellen Rentenwerts (vgl. dazu Höfer aaO § 2 Rdn. 3409, 3419). Er ist kontinuierlich gesunken (vgl. die Übersicht bei Höfer aaO § 2 Rdn. 3421).

114
ee)Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente, auf die § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG (n.F.) abstellt, belaufen sich auf 1,0.
115
e) Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb waren sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen. Insoweit lag es nahe , bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen. Denn schon der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neue Unverfallbarkeitsvorschriften für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu schaffen, wobei er den Besonderheiten dieser Zusatzversorgung Rechnung tragen und insoweit von den gesetzlichen Regelungen für die Privatwirtschaft abweichen durfte.
116
f) Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, das heißt ein Maß erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden kann, hängt sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Der Senat kann diese Frage aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen.

117
aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Näherungsverfahren wirke sich für einen nicht unerheblichen Teil der Pflichtversicherten spürbar nachteilig aus. In einigen ihm vorliegenden Verfahren sei die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsrente wesentlich höher als die Rente, die sich aus der von der Beklagten jeweils vorgelegten Hochrechnung der von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger mitgeteilten individuellen Rentendaten ergäbe. Teilweise übersteige die so genannte Näherungsrente die hochgerechnete Individualrente beträchtlich, im Einzelfall bis zu mehr als 47%. Dies wirke sich regelmäßig bereits auf die Feststellung der Startgutschriften erheblich aus, teilweise ergäben sich bei individueller Errechnung der gesetzlichen Rente um bis zu ca. 60% höhere Startgutschriften. Betroffen seien insbesondere Personen mit längeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten (etwa durch Kindererziehung), also solche Versicherte, die die dem Näherungsverfahren pauschal zugrunde gelegte Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren (BT-Drucks. 14/4363 S. 10) aufgrund ihrer individuellen Erwerbsbiographie nicht erreichen könnten.
118
Die Beklagte habe die entsprechenden Behauptungen der Kläger der verschiedenen beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren nicht substantiiert bestritten, sondern sich zuletzt auf die Behauptung beschränkt , das Näherungsverfahren sei in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten sogar günstiger als der Ansatz individuell berechneter gesetzlicher Renten, ohne darzulegen, in welchen Fällen und inwieweit die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente die aufgrund einer individuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers hochgerechnete Rente übersteige. Dies sei ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen, da sie mittlerweile aufgrund so genannter Fiktivberechnungen in einer gro- ßen Zahl von Fällen über detaillierte Erkenntnisse hierzu verfüge. Deshalb sei gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO festzustellen, dass allein die Anwendung des Näherungsverfahrens Versicherte nicht nur in wenigen Ausnahmesachverhalten, sondern in einer erheblichen Zahl von Fällen wesentlich schlechter stelle.
119
bb) Legte man diese Feststellungen zugrunde, spräche vieles dafür , dass die ausschließliche Verweisung der rentenfernen Versicherten auf das Näherungsverfahren die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschreitet. Wie die Revision der Beklagten jedoch zu Recht beanstandet , hat das Berufungsgericht ihre Darlegungslast insoweit überspannt. Den pauschalen Vortrag des Klägers, das Näherungsverfahren stelle viele Versicherte schlechter als die individuelle Hochrechnung der Sozialversicherungsrente, durfte die Beklagte mit der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung bestreiten, das Näherungsverfahren sei vielfach für die Versicherten günstiger. Diesen Sachverständigenbeweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, denn die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens zielte letztlich auf eine flächendeckende Untersuchung, die die besondere Sachkunde eines Sachverständigen erfordert hätte. Die Frage wäre auch nicht dadurch zu beantworten gewesen, dass die Beklagte im Rechtsstreit mit dem Kläger zu allen in anderweitig anhängigen Verfahren aufgestellten Kläger-Behauptungen und daneben in weiteren, nicht bei Gericht anhängigen Fällen entsprechende Fiktivberechnungen angestellt und vorgetragen hätte. Denn auch ein solcher Vortrag wäre weiterhin dem Einwand ausgesetzt gewesen, kein für die Gesamtzahl von ca. 1,7 Millionen betroffenen rentenfernen Versicherten repräsentatives Bild zu zeichnen. Die genannten Feststellungen sind somit nicht rechtsfehler- frei getroffen, weshalb der Senat sie seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann.
120
Das g) nötigt indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu sogleich unter 5.) und ist deshalb - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - unwirksam. Insoweit erhalten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen (vgl. dazu unten unter C.) Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben , dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in einer nicht mehr zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu ganz erheblichen Abweichungen vom Ergebnis einer individualisierten Berechnung führt, stehen den Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungswege offen. Es obliegt dann ihrer Entscheidung, ob sie das Verfahren zur Berechnung der gesetzlichen Rente insgesamt modifizieren oder aber nur in Einzelfällen einen Härtefallausgleich schaffen.
121
h) Im vorliegenden Verfahren müssen diese Fragen auch deshalb nicht entschieden werden, weil es im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte für eine solche Abweichung zu seinen Lasten gibt. Vielmehr wird er durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nach den vorliegenden Berechnungen begünstigt.
122
5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech- nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
123
a) Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstellt und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordnet, erscheint dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich.
124
Der aa) Unverfallbarkeitsfaktor beim Quotierungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Regelaltersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Dies führt dazu, dass mit höherem Eintrittsalter bei gleicher Betriebstreue der Unverfallbarkeitsfaktor steigt. Bei einer auf den einzelnen Arbeitgeber bezogenen Betrachtung des Arbeitsverhältnisses ist dieses Ergebnis folgerichtig und angemessen , zumal häufig bei höherem Eintrittsalter die individuell erreichbare Vollrente sinkt.
125
Beim bb) Versorgungssystem der Beklagten steht für die Erfassung der zu honorierenden Betriebstreue jedoch nicht die Beschäftigung der Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung und damit die (gesamte ununterbrochene) Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Jedenfalls wenn der Versicherte auch beim neuen Arbeitgeber nahtlos pflichtversichert wird, soll sich ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes nicht auf die Zusatzversorgung auswirken. Diese Besonderheit legt es nahe, nicht auf die Betriebszugehörigkeit , sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Eine dem § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechende Regelung trüge diesem System nur unzulänglich Rechnung.
126
cc) Auch die Wahl eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr soll die oben beschriebenen Ungereimtheiten vermeiden, die mit einer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden wären, und entspricht somit ebenfalls den Besonderheiten des Zusatzversorgungssystems des öffentlichen Dienstes. Es wäre zwar denkbar gewesen, die ratierliche Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu modifizieren und die tatsächlich erreichten Pflichtversicherungsjahre zu den bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungsjahren ins Verhältnis zu setzen. Dagegen spricht jedoch, dass die Berechnungsmethode für den Unverfallbarkeitsfaktor nicht losgelöst von der Berechnungsmethode für die Voll-Leistung betrachtet werden kann. Denn zwischen beiden Rechenschritten besteht ein innerer Zusammenhang. Für die pauschalierte Berechnung mit Hilfe eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr spricht, dass sich auch die Voll-Leistung nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt worden ist (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)).
127
dd) Insoweit haben weder der Gesetzgeber und noch weniger die Tarifvertragsparteien und die den Tarifvertrag mit ihrer Satzung nachvollziehende Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten.
128
Der b) in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend ist, führt jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist.
129
Bei aa) jährlich einzusetzenden 2,25% ergeben sich 100% der Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren.
130
Der Gesetzgeber wollte in § 18 Abs. 2 BetrAVG mit dem jährlichen Anteilssatz von 2,25% berücksichtigen, dass auch im öffentlichen Dienst betriebstreue Arbeitnehmer, die den Höchstversorgungssatz erreichen, in aller Regel eine höhere Zahl versorgungsfähiger Jahre aufweisen als die nach den früheren Versorgungsregelungen maßgeblichen 40 Jahre. Den konkreten Prozentsatz von 2,25 hat er unter anderem dem Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung entnommen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Dort betrug im Jahre 1998 bei Rentnern mit 40 und mehr Jahren rentenrechtlicher Zeiten (also höchstmöglichen Rentenzeiten) der Durchschnittswert 45,4 Jahre bei Männern und 43,3 Jahre bei Frauen (vgl. Rentenversicherungsbericht 1999, Übersicht A 6, BT-Drucks. 14/2116 S. 50). Weiter hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass auch das oben beschriebene Näherungsverfahren von 45 Versicherungsjahren ausgehe. Der Anteilssatz von 2,25% sollte sowohl eine Begünstigung wie auch eine Benachteiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denjenigen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst verbleiben (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Der Gesetzgeber hat damit zum einen auf alle für den Höchstversorgungssatz maßgebenden Zeiten und zum anderen ausschließlich auf die betriebstreuen Arbeitnehmer abgestellt, die den Höchstversorgungssatz erreichen.
131
bb) Das erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachgerecht und durfte von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten deshalb für die Übergangsregelung nicht übernommen werden.
132
(1) Hinnehmbar erscheint es allerdings zunächst, dass die Tarifvertragsparteien auf den Durchschnittswert abgestellt haben, den die im öffentlichen Dienst betriebstreuen Arbeitnehmer aufweisen, die den Höchstversorgungssatz erreichen. Denn auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich nach dem neu gefassten § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG die Voll-Leistung generell nach dem höchstmöglichen Versorgungssatz bestimmt, womit ein standardisiertes Versorgungsniveau bestimmt wird (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)). Es erscheint zumindest vertretbar, den Tarifvertragsparteien diese Definition des zu schützenden Versorgungsniveaus zu überlassen.
133
Im (2) Übrigen hält das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließt.
134
Gesetzgeber Der hat den Prozentsatz von 2,25 an statistischen Beobachtungen ausgerichtet, die den früheren Höchstversorgungssatz und die nach der früheren Satzung von den Versicherten erreichten versorgungsfähigen Jahre betrafen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Nach § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. richtete sich die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversor- gungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Zu dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversicherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der gesetzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
135
Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt sich jedoch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre.
136
Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre können indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul - und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählen die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten , wie etwa Akademiker, können 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssen deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise beträgt bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern sind aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.
137
Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren liefern stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger ist als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit.
138
Die Regelung des aktuellen Rentenwerts in § 68 SGB VI enthält keine derart voneinander abweichenden Bezugspunkte. Das durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG vorgeschriebene Näherungsverfahren geht zwar von 45 Pflichtversicherungsjahren aus, enthält aber - wie oben bereits dargelegt - im bezügeabhängigen Steigerungssatz zumindest einen schematisierten Kontrollmechanismus, der bei der Festschreibung des Prozentsatzes in § 18 Abs. 2 BetrAVG keine Entsprechung findet.
139
cc) Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Festlegung der Höhe des maßgeblichen Prozentsatzes einen erheblichen Gestaltungsspielraum, und der Freiraum der Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung ist nicht geringer, sondern tendenziell größer. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten kann aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
140
dd) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er hatte nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen.
141
C. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung , was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat - den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.

142
Das führt lediglich zur Zurückweisung der Revisionen beider Parteien. Dem weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten.
143
Zwar I. verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (BVerfGK 6, 79, 81). Andererseits hatte der Senat die Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, die sich aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ergeben. Die insoweit kollidierenden Grundrechte mussten im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden (vgl. ErfK/Dieterich, 7. Aufl. Art. 2 GG Rdn. 66 m.w.N.).
144
Bereits II. das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage, inwieweit die entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Tarifvertrags- und Satzungsauslegung geschlossen werden kann, zu Recht zwischen bewussten und unbewussten, planwidrigen Regelungslücken unterschieden (vgl. dazu u.a. BAG ZTR 2007, 149, 150). Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrages in der Regel ausgeschlossen (vgl. BAGE 36, 218, 224 f.; 40, 345, 352; 57, 334, 342; 77, 94, 98, 101; 91, 358, 367; 97, 251, 259; BAG NZA 1999, 999, 1000). Bei unbewussten Regelungslücken ist sie dann zulässig, wenn hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung ausreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen (vgl. u.a. BAGE 110, 277, 284).
145
Unwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar ungewollte Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres , dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst waren, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Tarifvertragsparteien haben - nach öffentlicher Kritik an der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte - in der gemeinsamen Niederschrift vom 12. März 2003 erklärt, sie hielten die Berechnung der Startgutschriften für rechtmäßig, weiterer Änderungsbedarf bestehe insoweit nicht. Zugleich haben sie aber angekündigt, im Falle anders lautender gerichtlicher Entscheidungen neue Verhandlungen aufzunehmen (vgl. Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV; Bergmann ZTR 2003, 478, 481).
146
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen , weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (vgl. dazu BAGE 41, 163, 169 ff.).
147
III. Auch nach den für eine Teilnichtigkeit tarifvertraglicher Vereinbarungen geltenden Grundsätzen kam ein weitergehendes gerichtliches Eingreifen nicht in Betracht. Bei Teilnichtigkeit wird die beanstandete Regelung auf das unbedingt gebotene Maß zurückgeführt und dabei dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung getragen. Das aus § 306 BGB hergeleitete Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion gilt für Tarifverträge nicht (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB); ebenso wenig gilt es für die Satzung der Beklagten, soweit deren Regelungen lediglich tarifvertragliche Vereinbarungen übernehmen oder umsetzen.
148
Soweit das Bundesarbeitsgericht diesen Lösungsweg im Urteil vom 7. März 1995 (BAGE 79, 236, 246 ff.) beschritten hat, ist dort lediglich ein verfassungswidriger Ausnahmetatbestand für unwirksam erklärt worden , wobei festgestellt werden konnte, dass es dem Willen der dortigen Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, die Versorgungsregelungen trotz der - lediglich auf einen Randbereich beschränkten - Unwirksamkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten.
149
Hier liegt der Fall anders. Der Wegfall der Übergangsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften von ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten erschüttert die Kalkulationsgrundlagen für das neue Betriebsrentensystem in einem Maße, dass ein Festhalten an den neuen Satzungsregelungen im Übrigen nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, dass den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandungen des Senats Rechnung zu tragen. So können die Tarifvertragsparteien bei der Neugestaltung der bisher der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG entnommenen Formel zur Berechnung der Startgutschriften entweder einen (gegenüber dem Wert von 2,25) veränderten Prozentsatz in die Formel einstellen. Sie können aber auch den anderen (Unverfallbarkeits -)Faktor der Formel verändern, um so im Ergebnis entweder auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren oder aber auf das Verhältnis der erreichten gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit zur erreichbaren gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit abzustellen. Selbst eine Veränderung der gesamten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren) steht ihnen offen. Auch soweit die konkreten Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente weiterer Überprüfung bedürfen, eröffnen sich den Tarifvertragsparteien verschiedene Lösungswege (vgl. dazu oben unter B. III. 4. g).
150
Blick Mit auf Art. 9 Abs. 3 GG war es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 689/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 210/05 -

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 186/02 Verkündet am:
26. November 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VBLS a.F. § 42 Abs. 2
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente
verstößt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt
geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB.
BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
26. November 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist 1934 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit 1. Oktober 1991 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Der Kläger bezieht bereits seit 1. Oktober 1991 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.


d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger – bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-

sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 74/06 Verkündetam:
14.November2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG §§ 2, 18; GG Artt. 3 Abs. 1, 9
Abs. 3, 14 Abs. 1 A, 20 Abs. 3

a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen
Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten
beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung
vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz.
Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar.

b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten
Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften
und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so
genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS
i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung
lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer
sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb
der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der
sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.

d) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007

für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beru- hende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
3
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 60,72 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 242,88 €).
4
Der am 10. Februar 1951 geborene, seit 1. Februar 1968 bei der Beklagten ununterbrochen pflichtversicherte Kläger meint, die Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag in mehr als 33 Jahren (407 Umlagemonaten) und einer voll anzurechnenden Vordienstzeit von 22 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 411,62 € (entsprechend 102,91 Versorgungspunkten ) erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte - in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte - Berechnungselemente zugrunde zu legen.
5
Unstreitig hätten sich nach der bis zum Umstellungsstichtag geltenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.) - bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2001 eine monatliche Versorgungsrente von 569,14 € (so genannte 1. Fiktivberechnung ) und - bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Zugrundelegung des am 31. Dezember 2001 erzielten gesamtversorgungsfähigen Entgelts eine ab dem 1. März 2016 zu zahlende monatliche Versorgungsrente von 598,71 € (so genannte 3. Fiktivberechnung, hier nach den §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) ergeben.

6
Dem steht bei Zugrundelegung der neuen Satzung der Beklagten, des im Jahre 2003 maßgeblichen, unterstellten künftig unveränderten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und Nichtberücksichtigung von Bonuspunkten (§ 68 VBLS) lediglich eine ab 1. März 2016 zu leistende monatliche Betriebsrente von 415,60 € gegenüber (so genannte 4. Fiktivberechnung

).


7
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
8
Unter Klagabweisung im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte verpflichtet, - dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspreche, - die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Klägers nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
9
Auf die (im Übrigen zurückgewiesenen) Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht festgestellt, die dass von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.
10
Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien die bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


11
Beide Revisionen bleiben im Ergebnis erfolglos. Allerdings unterliegt die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1914, im Folgenden auch: Betriebsrentengesetz ) getroffene Übergangsregelung für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter (im Folgenden: Übergangsregelung) in geringerem Umfang rechtlichen Beanstandungen, als die Vorinstanzen angenommen haben.
12
A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) - ausgeführt:
13
I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
14
Demgegenüber II. sei die für den Schutz des Besitzstandes der rentenfernen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung in mehreren Punkten aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Deshalb könne offen bleiben, inwieweit sie mit Rücksicht auf die tarifautonomen Entscheidungen der Sozialpartner, auf denen die neue Satzung der Beklagten beruhe, auch einer gerichtlichen Kontrolle anhand der AGBrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 305 ff. BGB) unterliege.
15
Die 1. Übergangsregelung greife ohne ausreichende Rechtfertigung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentum geschützte Rentenanwartschaften der rentenfernen Versicherten ein.
16
a) Deren als Eigentum geschützte Rechtsposition müsse anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung bestimmt werden. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstel- lungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode. Dabei seien, soweit das bisherige Versorgungsversprechen die Berücksichtigung von Vordienstzeiten vorgesehen habe, auch diese grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine volle Berücksichtigung von Vordienstzeiten sei aber weder nach der früheren Satzung der Beklagten, die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die so genannte Halbanrechnung vorgesehen hatte, noch dem verfassungsrechtlichen Eigentums- und Vertrauensschutz, noch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.
17
Teilleistungsgedanke Der schütze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten.
18
Die b) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe zu Eingriffen in die geschützten Rentenanwartschaften. Aufgrund der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, nämlich - der Festlegung des jährlichen Anteilsatzes der Voll-Leistung auf 2,25% (entsprechend einer 100%-igen Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der ausschließlichen Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten abweichend von § 42 Abs. 2 VBLS a.F., - der Nichtanwendung der früheren Satzungsbestimmungen über Mindestleistungen (beispielsweise nach §§ 40 Abs. 4 und 44a VBLS a.F.) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG, der - alleinigen Maßgeblichkeit des gesamtversorgungsfähigen Entgelts der Kalenderjahre 1999 bis 2001 gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS anstelle des Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem (voraussichtlichen ) Eintritt des Versicherungsfalles nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F., der - Anrechnung einer ausschließlich nach dem so genannten Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG pauschalierten gesetzlichen Rente, - schließlich der alleinigen Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des Systemwechsels vorgefundenen Rechengrößen (wie etwa der Lohnsteuerklasse ) gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, bewirke sie bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Klägers eine erhebliche Schlechterstellung. Erreiche der Wert einer Startgutschrift schon nicht den erdienten Teilbetrag, der sich nach den Verhältnissen zum Umstellungsstichtag errechne, sei - bei zu unterstellender Betriebstreue und Fortdauer des Versicherungsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr - bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter Eingriff in die geschützte Anwartschaft des jeweiligen Pflichtversicherten festzustellen. Hierzu zählten insbesondere Fälle, in denen die frühere Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) als garantierte Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag höher gelegen habe als der Wert der Startgutschrift.
19
Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen, ohne dass es dafür eines Rückgriffs auf die Vordienstzeiten des Klägers bedürfe. Seine Versorgungsrente beliefe sich unter Berücksichtigung der zugesagten Mindestleistung (§§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) auf 598,71 €. Der Wert des erdienten Teilbetrages betrage bei hälftiger Anrechnung der Vordienstzeiten 425,61 €, ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten 422,31 €. Beide Teilbetragswerte lägen erheblich über dem Wert der Startgutschrift in Höhe von 242,88 €.
20
c) Solche Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Mit der Annahme, der verfassungsrechtlich geschützte Besitzstand rentenferner Versicherter beschränke sich auf den nach der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnden Betrag, hätten die Tarifpartner - ausgehend von falschen rechtlichen Voraussetzungen - ein erhebliches Abwägungsdefizit geschaffen , insbesondere verkannt, dass die Neuregelung mit ihren Übergangsbestimmungen für rentenferne Versicherte überhaupt in geschützte Besitzstände eingreife. Ausreichende Tatsachen für die stattdessen gebotene Abwägung seien nicht erhoben worden.
21
Zwar sei das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung erscheine auch geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil die Versorgungsaufwendungen der Beklagten voraussichtlich verringert würden. Im Übrigen halte die Übergangsregelung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung aber nicht stand. Schon die Erforderlichkeit der Eingriffe sei nicht ausreichend belegt; sie stünden zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Vielfach führe die Übergangsregelung in ihrer Gesamtwirkung zu Abschlägen von 25% bis über 50%, was späteren Rentenverlusten von monatlich 100 € bis 200 € und mehr entspreche. Rentenferne Versicherte würden damit übermäßig und unzumutbar belastet.
22
2. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wie sich besonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflichtversicherten auf das so genannte Näherungsverfahren zeige. Unabhängig davon bewirke die Übergangsregelung auch innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede. Sie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschaftswerte , sondern habe im Einzelnen höchst unterschiedliche Bewertungen zur Folge.
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III. Nach allem seien die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unwirksam und darauf beruhende Startgutschriften unverbindlich. Eine lückenfüllende, ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich. Vielmehr müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben werden. Weitergehende vom Kläger begehrte Feststellungen, die darauf abzielten, der Beklagten anstelle der beanstandeten Übergangsregelungen anderweitig feste Berechnungswege für die Startgutschrift oder die spätere Rente vorzuschreiben, ließen sich mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie der Sozialpartner nicht treffen.


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B. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
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I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Satzung der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden können (zur Zulässigkeit der Systemumstellung vgl. auch BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - veröffentlicht in juris, Tz. 44 ff.). Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig ). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ 103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls zur VAP-Satzung).

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2. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (vgl. auch BAG aaO. Tz. 59 ff.). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Finanzierungsschwierigkeiten beruhten zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung, ferner auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche , nach Personalexpansion in der Vergangenheit), weiter auf der Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von schwer kalkulierbaren externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung ). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Außerdem erschien eine Vereinfachung dringend geboten. Das Bundesverfassungsgericht (aaO S. 838) hatte nachdrücklich auf die verfassungsrechtliche Bedeutung übersichtlicher und durchschaubarer Regelungen hingewiesen und angemerkt, die frühere Satzung der Beklagten habe inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Er- werbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Das Satzungswerk laufe Gefahr, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen.
27
3. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich der Änderungsvorbehalt nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen , sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemumstellung. Denn ihr liegt eine maßgebende, im Tarifvertrag vom 1. März 2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarifvertragsparteien ) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maße die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa). Zweck der Änderungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der Tarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen (vgl. BAGE 64, 327, 332 f.). Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren.
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II. Den Maßstab, anhand dessen die Übergangsregelung rechtlich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht nicht zutreffend bestimmt.
29
1. Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff. BGB) ist die Übergangsregelung entzogen.
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Bei a) der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zunächst zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in juris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125). Als solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt.
31
b) Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehungen sind eng miteinander verknüpft. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der beklagten Versorgungsanstalt so zu versichern, dass sie eine Anwartschaft nach den tarifvertraglich geregelten Vorgaben erwerben können (vgl. § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV in der bis zum Systemwechsel geltenden Fassung; §§ 2 ff. ATV). Die Tarifvertragsparteien haben dafür Sorge zu tragen, dass in der Satzung der Beklagten die tarifvertraglichen Vorschriften beachtet werden (vgl. § 4 Abs. 2 VersorgungsTV ). Mithin konkretisiert die Satzung der Beklagten den Inhalt der vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldeten Zusatzversorgung. Dies legt die Annahme nahe, diesen Satzungsbestimmungen selbst nicht nur versicherungsrechtliche , sondern zugleich auch tarifrechtliche Bedeutung mit der Folge beizumessen, dass sie bereits von der Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst wären. Dafür spricht auch, dass der für eine so genannte tarifvertragliche dynamische Verweisung erforderliche enge Sachzusammenhang zwischen den Regelungswerken besteht (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BAGE 40, 327, 333 ff.; Wiedemann, Tarifvertragsgesetz 6. Aufl. § 1 Rdn. 198 ff. m.w.N.). Zweck der Beklagten ist es nach § 2 Abs. 1 VBLS, den Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, also die tarifvertragliche Zusatzversorgung durchzuführen. Die Tarifvertragsparteien haben über weitreichende Vorschlagsrechte für die Besetzung des Verwaltungsrates der Beklagten auch Einflussmöglichkeiten auf den Satzungsinhalt (vgl. insoweit die §§ 10-12 VBLS).
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c) Ob all dies ausreicht, die Kontrolle der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten bereits nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB generell auszuschließen, kann allerdings im Ergebnis dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VBLS mit den §§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ATV inhaltlich übereinstimmen. Denn in jedem Fall lässt sich bei einem Vergleich der genannten Bestimmungen der Satzung und des Tarifvertrages feststellen, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht , die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO; BGHZ aaO). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f.; Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter II 2 c m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
33
2. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 3).
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3. Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229).
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Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs - und Gestaltungsspielräumen (vgl. u.a. BAG ZTR 2005, 263, 264) ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet , die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA 2007, 881, 883).
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Da a) die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelvertraglichen Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu u.a. BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126,

154).


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b) Aus der Tarifautonomie ergeben sich aber nicht nur die genannten Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser , kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich , welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten.
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c) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103, 293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen.
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4. Die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 VBLS zielt mit ihrem Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen. Zahlreiche rentenferne Versicherte, darunter der Kläger, sind demge- genüber der Auffassung, diese Übertragung allein der unverfallbaren Anwartschaften reiche nicht aus, um ihren verfassungsrechtlich besonders geschützten Besitzstand zu wahren. Der Streit geht insoweit im Kern darum, ob das Grundgesetz die Rentenanwartschaften rentenferner Versicherter weitergehend schützt als die Übergangsregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS. Demgemäß ist zu klären, auf welche Bestimmungen des Grundgesetzes die Versicherten sich dabei stützen können.
40
Anders als das Berufungsgericht meint, stehen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften, jedenfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Beträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
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Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. u.a. BAGE 101, 186, 194 f.).
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versicherungsrechtlichen Die Ansprüche der bei der Beklagten Versicherten sind in ihrer auf Tarifverträgen aufbauenden Satzung geregelt. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles , die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt wer- den. Welche Versicherungsleistungen (Versorgungsleistungen) dem Pflichtversicherten (Betriebsrentner) letztlich zustehen, hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr dann zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten.
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Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition erlangt , ergeben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basieren, zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht gestellten Gesamtversorgung.
44
Frühere a) Tarifverträge können durch spätere abgelöst werden (so genannte Zeitkollisionsregel). Dieser Änderungsvorbehalt, der die tarifvertraglich eingeräumte Rechtsposition des Arbeitnehmers von vornherein einschränkt, ist immanenter Bestandteil tarifvertraglicher Regelungen. Auch der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung einer tarifvertraglich vereinbarten Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht , sondern die spätere Regelung die frühere ablöst (BAG DB 2004, 2590, 2591 f.).
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Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen , würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarifrechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingun- gen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung ist insoweit von gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfügt nicht über ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungsmittel.
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b) Dem Rechnung tragend enthält auch die Satzung der Beklagten in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Der Verwaltungsrat der Beklagten kann nach Anhörung des Vorstandes Änderungen der Leistungsregelungen beschließen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. und n.F.). Solche Satzungsänderungen haben, soweit sie selbst nichts anderes vorschreiben, auch Wirkung für bestehende Versicherungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. b VBLS a.F. und n.F.) und - mit Einschränkungen - sogar für bereits bewilligte laufende Leistungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. c VBLS a.F. und n.F.). Die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen legen nur den Inhalt der bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalles entstehenden Ansprüche fest.
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c)Davonabgesehen wies die mit der früheren Satzung gegebene Leistungszusage Besonderheiten auf, die es verbieten, die sich während der Versicherungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, jedenfalls soweit sie über die nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren Ansprüche hinausgehen (etwa die sich aus den hier eingeholten Fiktivberechnungen ergebenden Werte), bereits als von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen anzusehen.
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aa) Hatte ein Versicherter die 60-monatige Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt und war er bei Eintritt des Versicherungsfalles bei der Be- klagten pflichtversichert, also noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, so hatte er Anspruch auf die - seinerzeit den Kern der Versorgungszusage bildende - Versorgungsrente (§ 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F). Diese ermittelte sich aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen der Grundversorgung (meist der gesetzlichen Rente, vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und der Gesamtversorgung, die sich grundsätzlich aus einem nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) ermittelten Prozentsatz des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor dem Versicherungsfall errechnete (§§ 40 bis 43 VBLS a.F.). Dieser Prozentsatz (Versorgungssatz) war zuletzt bis zu einem Höchstbetrag von 75% des gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgeltes, begrenzt auf 91,75% des Netto-Endeinkommens linear gestaffelt. Da die Versorgungsrente nach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt werden musste, wurde bereits ihre Höhe von allen Veränderungen beeinflusst, denen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung während der Dauer der Pflichtversicherung unterlag (vgl. zum Ganzen BGHZ 84, 158, 170 m.w.N.).
49
Hinzu kam, dass nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - Erfüllung der Wartezeit und andauernde Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls - als Versorgungsrente die so genannte Mindestversorgungsrente gewährt wurde, wenn und solange die nach § 40 Abs. 1 und 3 VBLS a.F. ermittelte Versorgungsrente nicht die Höhe der in den §§ 44 Abs. 1, 44a VBLS a.F. vorgesehenen Versicherungsrente erreichte. Die Mindestversorgungsrente sollte eine Rentenleistung jedenfalls in Höhe der beitragsbzw. entgeltbezogenen Versicherungsrente gewährleisten (vgl. dazu BGHZ aaO S. 171 m.w.N.). Diese Mindestrente war im Gegensatz zu der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. nicht dynamisch, so dass es möglich war, dass zu einem späteren Zeitpunkt, auch noch nach dem Versicherungsfall, die Mindestrente nur so lange maßgeblich blieb, bis die dynamisierte Versorgungsrente den Wert der statischen Mindestleistung erreicht hatte (BGHZ aaO S. 170 f.).
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bb) Die für beide Rentenarten maßgeblichen, völlig unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und -faktoren ließen eine auf einer einfachen rechnerischen Prognose, wie sie der ratierlichen Berechnungsweise des § 2 BetrAVG zugrunde liegt, beruhende Aussage über die Höhe der im Versicherungsfall zu erbringenden Rentenleistungen während der Anwartschaftszeit nicht zu. Insbesondere führte fortdauernde Betriebstreue des Versicherten keineswegs zwingend zu einem linearen Anstieg der Versicherungsleistung. Die Versorgungsrente erforderte in allen ihren Formen (nach § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und § 92 VBLS a.F.) über die Erfüllung der Wartezeit hinaus grundsätzlich die fortdauernde Pflichtmitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zum 65. Lebensjahr des Versicherten. Sie konnte also auch dann noch "verfallen" , wenn der Versicherte nach einer mehrere Jahrzehnte währenden Tätigkeit, aber kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles, aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Ein Versicherter konnte den Anspruch auf die Versorgungsrente im Übrigen auch durch eine Verbeamtung verlieren. Schließlich war es unter besonderen Umständen möglich, dass die gesetzliche Rente die Gesamtversorgung überstieg, so dass - trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - während der gesamten Rentenbezugszeit nicht die dynamische Versorgungsrente, sondern nur die nichtdynamische Mindestversorgungsrente gezahlt wurde (vgl. BGHZ aaO S. 175). Die Versorgungsren- te konnte sich im Übrigen gegenüber einer während der Anwartschaftszeit angestellten Fiktivberechnung ihrer (voraussichtlichen) Höhe gerade bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf eine relativ hohe gesetzliche Rente erwarben, trotz fortdauernder Betriebstreue verringern. Auch Änderungen des Familienstandes und eine damit verbundene Erhöhung von Steuern und Sozialabgaben (mit der Folge eines verringerten Nettoeinkommens) waren in der Lage, eine im Anwartschaftsstadium prognostizierte Höhe der Versorgungsrente zu verringern.
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d) Nach allem stellten die nach der früheren Satzung der Beklagten erworbenen Anwartschaften, soweit sie über gesetzlich begründete, unverfallbare Rechte (§§ 1b, 18 Abs. 2 BetrAVG; 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem jeweiligen Versicherungsfall noch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, ausreichend gesicherte Rechtsposition der Versicherten dar. Das Bundesverfassungsgericht hat solche Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - anders als Renten und Rentenanwartschaften für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 112, 368, 396; 100, 1, 32 f.; 75, 78, 96 f.; 69, 272, 298; 58, 81, 109; 53, 257, 289 ff.) - deshalb bisher auch nicht als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anerkannt, sondern diese Frage mehrfach ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfGE 98, 365, 401 - zu § 18 BetrAVG a.F.; BVerfG DÖD 1992, 88, 90; 1999, 136 f.). Soweit es in der DDR erworbene und im Einigungsvertrag anerkannte Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen der DDR dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt und dabei mehrfach den Vergleich mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der alten Bundesrepublik angestellt hat (BVerfGE 100, 1, 5, 32, 36, 40; 112, 368, 370; 116, 96, 123), kann daraus ebenfalls nicht gefolgert werden, die hier in Rede stehenden Anwartschaften seien in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einzubeziehen. Denn im Beschluss vom 9. Mai 2007 (1 BvR 1700/02 - veröffentlicht auf der Internetseite des BVerfG - unter II 2 c bb (2)) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Versorgungsgrade , die ein Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unter Zugrundelegung hypothetischer Bedingungen vor dem Versicherungsfall errechnet, bloße "Berechnungsgrößen" bleiben und nicht bereits von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften darstellen. Das trifft auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit durch verschiedene Fiktivberechnungen ermittelten Werte zu.
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Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA 2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - veröffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - veröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch. Denn wegen der oben beschriebenen Besonderheiten erweisen sich hier die so genannten Rentenanwartschaften gerade noch nicht als "wesensgleiches Minus" (vgl. dazu BAGE 24, 177, 185) des späteren Rentenbezugsrechts.
53
Einschränkungen 5. der Versicherungs- und Versorgungsleistungen dürfen gleichwohl nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. dazu BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.).
54
Anders als das Berufungsgericht meint, beschränkt sich der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten allerdings auf den Rentenbetrag , der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte.
55
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, sind das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt hat (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 66 ff.; 86, 216, 221 ff.; 100, 76, 88 ff.; 100, 105, 112 f.), und die damit verbundene Kontrolldichte auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel oder durch Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Änderungen ist es nicht übertragbar (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BAG NZA 2006, 1285, 1288). Diese Einschränkung rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BVerfGE 103, 293, 304). Auch die Tarifvertragsparteien sind zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. u.a. BAG NZA 2006, 1285, 1288; DB 2007, 1763 f.). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen.

56
besonders Der geschützte, erdiente Besitzstand, in welchen nur aus ganz gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, ist mithin nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln zu ermitteln (vgl. BAGE 49, 57, 66 und ständig). Für die Höhe dieser unverfallbaren Anwartschaft spielt es nach den §§ 2, 18 BetrAVG keine Rolle, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese Berechnungsregeln gelten vielmehr auch dann, wenn ein Arbeitnehmer betriebstreu bleiben will, jedoch aus betriebsbedingten Gründen ausscheiden muss. Mithin ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Unverfallbarkeitsregelung könne den geschützten Besitzstand der Versicherten für den Fall des Wechsels des Zusatzversorgungssystems schon deshalb nicht zutreffend beschreiben, weil sich die Versicherten - im (vermeintlichen ) Unterschied zu den von § 18 Abs. 2 BetrAVG geschützten Arbeitnehmern - beim Systemwechsel betriebstreu verhalten wollten.
57
b) Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt einer Neuregelung oder bei einem früheren Wegfall schutzwürdigen Vertrauens in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre (vgl. BAG AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter B II 4 a). Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz, weshalb sich nur insoweit ein gesteigertes Vertrauen der Versicherten rechtfertigt und mithin ein besonders geschützter Besitzstand in Form einer erdienten Versorgungsanwartschaft vorliegt. Nur sol- che erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichend abgesicherte Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen. Eingriffe in diesen Bereich können deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen und aus besonders gewichtigen Gründen zulässig sein.
58
6. Nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern auch die Tarifvertragsparteien sind daneben an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden.
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a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. u.a. BVerfGE 99, 367, 388; 113, 167, 214 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann zu Differenzierungen verpflichtet , wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385). Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Außerdem sind an die für ungleiche Rechtsfolgen erforderlichen Rechtfertigungsgründe umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 98, 365, 389). Eine eher großzügige Prüfung ist demgegenüber bei komplexen Zusammenhängen geboten (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 78, 249, 288).
60
Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen übertragbar (vgl. BAGE 111, 8, 16 ff.). Jedoch muss dabei der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden (BAGE aaO S. 19). Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers bringen gerade Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (einschließlich der Versorgungsbedingungen ) die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich als der Staat (BVerfGE 100, 271, 283 f.).
61
b) Ob bei der Überprüfung der Übergangsregelungen die mit einer Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835,

837).


62
Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
63
III.EinerRechtsprüfun g nach den dargelegten Maßstäben hält die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vollends stand, wenngleich sie andererseits nicht in dem Umfang gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, den die Revision des Klägers oder auch das Berufungsgericht angenommen haben.
64
1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

65
a) Zu keinem Zeitpunkt konnten die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2 BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2 BetrAVG berechnet würden. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv ist (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 18 BetrAVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst geschaffen hat.
66
Bereits seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 (vgl. BGBl. I S. 3601, 3625) gelten insoweit für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Bestimmungen, die den Besonderheiten dieses Versorgungssystems Rechnung tragen sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.) entschieden, dass § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war. Die danach gebotene Neuregelung hatte eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete, sachlich nicht gerechtfertigte Einebnung unterschiedlicher Versorgungszusagen zu vermeiden. Den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durfte jedoch weiterhin Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber war mithin nicht gehalten, die Vorschriften des § 2 BetrAVG unverändert auf den öffentlichen Dienst zu übertragen (vgl. BVerfGE aaO S. 402; BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO unter II 2 c bb (1)), vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (aaO) mehrfach ausdrücklich auf die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers hingewiesen.
67
b) Aus den §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt sich - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter, wobei nach § 78 Abs. 2 VBLS für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
68
In aa) einem ersten Rechenschritt wird die so genannte VollLeistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, die die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Die Errechnung dieser VollLeistung geschieht nach den Regeln des § 41 VBLS a.F..
69
Dazu wird die so genannte Bruttogesamtversorgung, das sind regelmäßig 75% des nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS maßgeblichen, durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F.) der letzten drei Kalenderjahre vor dem Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001, vgl. dazu § 78 Abs. 2 Halbsatz 2 VBLS), der so genannten Nettogesamtversorgung, das sind 91,75% des Nettoentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenübergestellt. Das Nettoentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen fiktiv festgesetzt, indem vom maßgeblichen Bruttoentgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt sind. Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung als so genannte Höchstversorgung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.). Hiervon wird wegen der Lückenfüllungsfunktion der Zusatzversorgung zur Ermittlung der Voll-Leistung die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht. Diese ist für rentenferne Versicherte ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Der dabei einzusetzende Korrekturfaktor wird für alle rentenfernen Versicherten einheitlich auf 0,9086 festgelegt (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2 zum ATV; § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VBLS). Eine (alternative) Berücksichtigung konkreter Auskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, um damit die voraussichtliche Höhe der Rente zu errechnen, sieht die Übergangsregelung nicht vor (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV; 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG; 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VBLS). Soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (u.a. Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und -tabelle, Familienstand), ist nach den §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V. mit § 2 Abs. 5 BetrAVG ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen. Eine nachträgliche Anpassung der Berechnung an später veränderte Faktoren oder Bemessungsgrundlagen findet nicht statt. Das wird als "Festschreibeeffekt" oder "Veränderungssperre" bezeichnet. Auch eine Anwendung der früheren Satzungsbestimmungen über so genannte Mindestleistungen ist ausgeschlossen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG).
70
Daran bb) schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Berechnung der Anwartschaftshöhe an. Hierzu wird ein Multiplikator festgelegt , der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors erfüllt. Der Multiplikator berücksichtigt mithin, dass der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Teil der betrieblichen Altersversorgung bereits erdient hat und deshalb behalten soll. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV i.V. mit den §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS beträgt die Anwartschaft für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% der Voll-Leistung - höchstens jedoch 100%, was einer maximal erreichbaren Vollrente nach 44,44 Jahren der Pflichtversicherung entspricht.
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Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt.
72
Wenn c) die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell ausgestaltet haben, ist davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige und sachgerechte Lösung angesehen haben. Ihre für die tarifautonome Regelung wesentliche Einschätzung ist nur begrenzt überprüfbar. Gegen den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsregelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, ist insoweit verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern.
73
d) Allerdings kann die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen. Damit haben die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten.
74
aa) Der Begriff der erdienten Dynamik, der das Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei nicht tarifvertraglichen Änderungen von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich Bestandsschutz auf der zweiten Stufe des für diese Änderungen entwickelten dreistufigen Prüfungsmodells zuerkennt (BAGE 49, 57, 66 f.), baut auf dem erdienten Teilbetrag auf.
75
Künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), unterfallen diesem Schutz allerdings von vornherein nicht, weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künftige Zuwächse erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht, diesen Teilwert mithin noch nicht erdient hat.
76
Demgegenüber wird eine so genannte gehaltsabhängige Dynamik grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne dabei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin , fortdauernde Betriebstreue des Rentenanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen und dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalles anzupassen (BAGE aaO). Eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebstreue anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. dazu Höfer/Abt, BetrAVG Band I 2. Aufl. Arb.Gr. Rdn. 206 f.). Ob die Versorgungsanwartschaft selbst im Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungszusage bereits unverfallbar war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BAGE aaO; 24, 177, 195).
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bb) Hier geht es - losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungsmodell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Ände- rungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar ist - mit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erlaubt war, die für die Berechnung der neuen Startgutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Berechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies bestimmen. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungsfall , in die Rentenberechnung eingestellt würden.
78
Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der früheren Satzung der Beklagten waren zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig. Diese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führt die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Festschreibeeffekt" ) des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreift, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einfließen. Die Vorschrift gilt nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Ergänzend schreibt auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 fest. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die alleinige Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsentgelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wechsel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe der Startgutschriften auswirken soll (vgl. insoweit den in die Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV aufgenommenen Hinweis zur Beibehaltung der Festschreibung; dazu Kiefer /Langenbrinck aaO § 32 ATV Erl. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese , BAT Stand Juni 2006 Teil VII - ATV/ATV-K Erl. 32.2.2.). Im Kern haben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verständigt , bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. Die Zulässigkeit dieser Stichtagsbetrachtung wird in der Literatur überwiegend bejaht (Ackermann BetrAV 2006, 247, 251; Hügelschäffer ZTR 2004, 278, 284 f.; Konrad ZTR 2006, 356, 360 f.; Bedenken äußern Kühn/Kontusch ZTR 2004, 181, 182 ff.; Furtmayr/Wagner NZS 2007, 299, 303 ff.).
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An einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nehmen die Startgutschriften nach den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS (n.F.) ebenfalls nicht teil. Auch insoweit ist eine Festschreibung erfolgt.
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Die cc) Dynamisierung entfällt durch die Neuregelung allerdings nicht vollständig, sondern wurde verändert. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungsund Versorgungsfalles steht letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies hängt vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab.
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dd) Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, verstößt dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr stützt sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen , die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienen der Überführung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel sollte zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade einen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den Zweiten und Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 14/7220 und 15/5821). Danach waren aus der Sicht der Tarifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversorgungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen Belastungen geboten. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasst nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatzversorgung gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarifpolitischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. u.a. BAG DB 2007, 1763, 1764). Die Festschreibung der Berechnungsfaktoren betrifft im Übrigen - selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prüfungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von Versorgungszusagen - einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären.
82
2. Soweit das Berufungsgericht es als Grundrechtsverstoß beanstandet hat, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Versicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen entziehe, ist zwischen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. (dazu bb) und sonstigen - anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen - Übergangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F., dazu aa) zu unterscheiden.
83
a) § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F. enthielt beispielsweise eine Reihe von Übergangsvorschriften zu der mit der 25. Satzungsänderung vom 15. November 1991 eingeführten Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel (vgl. dazu Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs- recht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand Juni 2002 § 98 B Anm. 11). So sollte § 98 Abs. 5 VBLS a.F. den am 31. Dezember 1991 und danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen Pflichtversicherten im Grundsatz den am 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungssatz erhalten, falls er für sie günstiger war.
84
Solchen früheren Zusagen, die meist zum Zwecke des Besitzstandsschutzes lediglich eine Festschreibung bestimmter Berechnungsfaktoren der Versorgungsrente nach dem alten System vorgaben, ist gemein , dass sie sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken konnten. Nach den oben dargelegten Maßstäben zählen sie deshalb nicht zu dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützten Besitzstand der Versicherten, sondern unterliegen sowohl wegen des tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Übergangsregelung, soweit sie die Berechnungsvorteile solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgutschriften übernimmt, rechtlich nicht zu beanstanden.
85
b) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn die nach der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Mindestversicherungs - oder Zusatzrente nicht erreicht. Die Übergangsregelung greift insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein.
86
aa) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) schützte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze endete, vor dem vollständigen Verlust einer betrieblichen Altersversorgung. Durch diese gesetzliche Absicherung von Mindestansprüchen wurden sowohl tarifvertragliche als auch sonstige Änderungsvorbehalte der Rentenzusage begrenzt. Nach § 1 BetrAVG a.F erwuchs aus der Zusage einer Betriebsrente nach zehn Jahren eine unverfallbare Anwartschaft, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr überschritten hatte. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren genügte bereits eine seit mindestens drei Jahren bestehende Zusage.
87
Fortbestand und Höhe von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wurden in den §§ 1, 18 BetrAVG a.F. geregelt. Schieden die dort beschäftigten Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem öffentlichen Dienst aus, so hatten sie nach der ursprünglichen Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. eine unverfallbare Anwartschaft auf die so genannte Zusatzrente erdient. Sie betrug 0,4 vom Hundert des monatlichen Arbeitsentgelts im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert mit der Zahl der bis dahin abgeleisteten vollen Dienstjahre und durfte nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BetrAVG a.F. durch eine Satzungsänderung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geändert werden. Die Höhe der Zusatzrente war von der Höhe der zugesagten Versorgungsrente unabhängig. Die Zusatzrente, die insgesamt in geringerem Maße als die Versorgungsrente von externen Berechnungsfaktoren abhing, war nicht dynamisiert. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG a.F. war ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.).
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bb) Das galt auch für Arbeitnehmer, die bei der Beklagten versichert waren (vgl. dazu auch BVerfGE 98, 365, 367 ff.). Mit der 12. Satzungsänderung wurde mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 die Regelung des § 44a in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Die Vorschrift sollte den gesetzlichen Anspruch auf die Zusatzrente vertraglich umsetzen (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, aaO § 44a B Anm. 1), beschränkte sich aber nicht auf eine dynamische Verweisung, sondern enthielt - vorwiegend aus Gründen der verwaltungstechnischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Errechnung der Versicherungsrente (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Stand August 2002 § 44a B Anm. 1) - eine eigenständige Regelung, weshalb Änderungen des § 18 BetrAVG nicht automatisch auch innerhalb der Satzung wirksam wurden.
89
cc) Nur bis zum 15. Juli 1998 konnten die betroffenen Versicherten davon ausgehen, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An diesem Tage stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter verpflichtete es den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.). Das ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1 BetrAVG getroffenen Übergangsregelung kommt die bisherige Berechnung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjeni- gen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten war. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden war, erhielt nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 geltende Berechnungsfaktoren.
90
dd) Ungeachtet dessen wurde die Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden - Umstellung der Satzung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben. Damit war bis zum Umstellungsstichtag eine Situation eingetreten, bei der die fortbestehende Satzungsbestimmung an eine Regelung anknüpfte, die ihrerseits vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und mittlerweile vom Gesetzgeber novelliert worden war. Dieser Rechtszustand führte zu einer Verunsicherung darüber, inwieweit die Regelung des § 44a VBLS a.F. noch anzuwenden war (vgl. dazu die fortlaufende Kommentierung des § 44a VBLS a.F. in Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert /Hesse aaO). Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden (für den familienrechtlichen Versorgungsausgleich ebenso BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3), die insoweit entstehende Regelungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen.
91
ee) Nach allem konnten die Versicherten, soweit ihr Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen, denn diese Bestimmungen hatten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen.
92
Bundesverfassungsgericht Das (BVerfGE 98, 365 ff.) hatte zwar die Unvereinbarkeit des früheren § 18 BetrAVG mit dem Grundgesetz vorwiegend damit begründet, dass die Vorschrift eine nicht geringe Zahl von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, vor allem solche mit hohen Versorgungszusagen, gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft benachteiligte. Im Weiteren hatte es angenommen, der Verlust, den mancher Arbeitnehmer infolge der Regelung des § 18 BetrAVG a.F. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels erleide, hindere ihn faktisch an seiner freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG).
93
Zugleich hatte das Bundesverfassungsgericht aber auch beanstandet , dass § 18 BetrAVG a.F. zu einer Einebnung der Versorgungsleistungen innerhalb der Gruppe der im öffentlichen Dienst Beschäftigten führte, und angemahnt, dass auch die darin liegende Bevorzugung zahlreicher Beschäftigter ihrerseits einer verfassungsmäßigen Legitimation bedürfe (aaO S. 390). Daraus war zu entnehmen, dass die Regelung insgesamt - und nicht nur soweit sie Benachteiligungen schuf - jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß und künftig durch eine umfassende Neuregelung zu ersetzen war. Ein Vertrauen darauf, dass den Versicherten in jedem Falle die Vorteile der verfassungswidrigen Vorschrift des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erhalten würden, war danach nicht gerechtfertigt. Die Neuregelung hatte den verfassungsgerichtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, musste aber nicht zu einer wenigstens gleich hohen Zusatzrente der Betroffenen führen.
94
kommt Es hinzu, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 30d BetrAVG ab dem Jahre 2001 eine nur eingeschränkte Übergangsregelung geschaffen hatte, die lediglich so genannten Bestandsrentnern den vollen Erhalt der bisherigen Zusatzrente sicherte. Allein der Umstand, dass die Beklagte mit Blick auf die ohnehin beabsichtigte Systemumstellung von einer vorherigen Veränderung der in § 44a VBLS a.F. enthaltenen Leistungszusage absah, konnte keinen eigenständigen Vertrauenstatbestand begründen, weil § 44a VBLS a.F. erkennbar auf den früheren § 18 BetrAVG gegründet und deshalb seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr anzuwenden war (BGH aaO).
95
Unverfallbare Rentenanwartschaften waren den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt. Dieser Besitzstand wird durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt.
96
3. Dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet, verletzt keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen.
97
a) Diese so genannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten stellte nach der alten Satzung der Beklagten lediglich einen von mehreren Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar, auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch keine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (vgl. oben unter B. II. 4. c) und d)). Auch insoweit gilt, dass sich die Halbanrechnung bei den rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag nur unter hypothetisch angenommenen Bedingungen hätte auswirken können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO). Demnach wurde die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst.
98
Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten Vertrauensschutz stellte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschützten , unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle.
99
b) Hinzu kommt, dass ein Vertrauen in den Fortbestand der Halbanrechnungsregel zum Umstellungsstichtag ohnehin nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre und jedwede Anrechnung so genannter Vordienstzeiten auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten war.
100
Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente konnte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden. Nach diesem Zeitpunkt durfte diese Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden (BVerfG aaO S. 837 f.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Rentnergeneration abgestellt (BVerfG aaO S. 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c). Das hat zur Folge, dass lediglich bei allen bis zum 31. Dezember 2000 verrenteten Versicherten die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO). Die rentenfernen Versicherten der jüngeren Generation konnten nicht mehr darauf vertrauen, dass der Verfassungsverstoß allein durch Beibehaltung einer Anrechnung der Vordienstzeiten beseitigt werde, denn das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfassungs wegen nicht geboten war. Die Tarifvertragsparteien durften insoweit die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 BetrAVG gewählte Lösung übernehmen.
101
c) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach § 33 Abs. 2 ATV, § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch berücksichtigt wird. Dies verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen.
102
4. Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegnet im Grundsatz entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
103
Das Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen.
104
a) Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen hat und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu beachten ist. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werden festgeschrieben (vgl. u.a. BAG DB 2002, 1510, 1512). Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unterstellt den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente (BAG VersR 1992, 386, 387). Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Entgeltpunkte bilden den Ausgangspunkt für die individuelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die feste Altersgrenze hat der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzunehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende sozialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließt die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Einzelnen zu erfolgen hat, müssen bei der individuellen Berechnung der fik- tiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen ergänzt , korrigiert sowie projiziert werden (vgl. dazu Fühser BetrAVG 1993, 63, 68). Auch die individuelle Berechnung führt mithin im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente.
105
b) Demgegenüber dient das Näherungsverfahren der Verwaltungsvereinfachung , die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung ist. Denn diese Versicherer haben im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwingt sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermöglicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter

3).


106
c) Dabei ist es unschädlich, dass dieses Verfahren ursprünglich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Das Näherungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erarbeiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rdn. 425; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen BStBl. 1959 II S. 72, 75).
107
d) Die mit dem hier maßgeblichen Näherungsverfahren (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 BStBl. I S. 1024 ff.; vom 5. Oktober 2001 BStBl. I S. 661 ff.) bewirk- te Typisierung und Pauschalierung beruht auf sachgerechten, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen. Die zugrunde liegende Formel lautet wie folgt:
108
Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezügeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangsfaktor = Sozialversicherungsrente.
109
aa) Maßgebende Bezüge sind nur die für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Bruttobezüge. Die dortige Beitragsbemessungsgrenze bildet demnach die Obergrenze.
110
bb) Zu den Versicherungsjahren zählt bei einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 5; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten). Dies steht auch im Einklang mit dem hinter § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stehenden Rechtsgedanken. Die Standardrente von 45 Entgeltpunkten beruht auf 45 Jahren zu je einem Entgeltpunkt (vgl. Höfer aaO § 2 Rdn. 3386).
111
cc) Der bezügeabhängige Steigerungssatz berücksichtigt, dass bei relativ hohen, insbesondere karrierebedingten Verdienststeigerungen ein ungünstigeres Verhältnis zwischen Sozialversicherungsrente und letztem Aktiveneinkommen entsteht. Das Rentenniveau ist in der Regel umso geringer , je höher das zuletzt erreichte Arbeitsentgelt ist. Mit höherem End- einkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer mit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endeinkommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt rentensteigernd wirken (vgl. dazu Höfer, BetrAVG Band I Stand Juni 2006 § 2 Rdn. 3373, § 2 Rdn. 3391). Deshalb muss der bezügeabhängige Steigerungssatz umso niedriger sein, je höher die maßgebenden Bezüge sind. Er beträgt 1,09% der "maßgebenden Bezüge", sofern sie 70% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 70% übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88% (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 3; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 3).
112
Das Näherungsverfahren trägt damit auch den Versicherungsverläufen der Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten angemessen Rechnung, obwohl es grundsätzlich von 45 Versicherungsjahren ausgeht. Zum einen zählen zu den Versicherungsjahren nicht nur die Beitragszeiten , sondern auch die versicherungsrechtlich relevanten Ausbildungszeiten. Zum anderen hat die niedrigere sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Schul- und Ausbildungszeiten in einem niedrigeren Steigerungssatz einen typisierten Niederschlag gefunden.
113
dd) Der Korrekturfaktor berücksichtigt Veränderungen des aktuellen Rentenwerts (vgl. dazu Höfer aaO § 2 Rdn. 3409, 3419). Er ist kontinuierlich gesunken (vgl. die Übersicht bei Höfer aaO § 2 Rdn. 3421).

114
ee)Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente, auf die § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG (n.F.) abstellt, belaufen sich auf 1,0.
115
e) Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb waren sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen. Insoweit lag es nahe , bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen. Denn schon der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neue Unverfallbarkeitsvorschriften für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu schaffen, wobei er den Besonderheiten dieser Zusatzversorgung Rechnung tragen und insoweit von den gesetzlichen Regelungen für die Privatwirtschaft abweichen durfte.
116
f) Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, das heißt ein Maß erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden kann, hängt sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Der Senat kann diese Frage aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen.

117
aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Näherungsverfahren wirke sich für einen nicht unerheblichen Teil der Pflichtversicherten spürbar nachteilig aus. In einigen ihm vorliegenden Verfahren sei die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsrente wesentlich höher als die Rente, die sich aus der von der Beklagten jeweils vorgelegten Hochrechnung der von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger mitgeteilten individuellen Rentendaten ergäbe. Teilweise übersteige die so genannte Näherungsrente die hochgerechnete Individualrente beträchtlich, im Einzelfall bis zu mehr als 47%. Dies wirke sich regelmäßig bereits auf die Feststellung der Startgutschriften erheblich aus, teilweise ergäben sich bei individueller Errechnung der gesetzlichen Rente um bis zu ca. 60% höhere Startgutschriften. Betroffen seien insbesondere Personen mit längeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten (etwa durch Kindererziehung), also solche Versicherte, die die dem Näherungsverfahren pauschal zugrunde gelegte Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren (BT-Drucks. 14/4363 S. 10) aufgrund ihrer individuellen Erwerbsbiographie nicht erreichen könnten.
118
Die Beklagte habe die entsprechenden Behauptungen der Kläger der verschiedenen beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren nicht substantiiert bestritten, sondern sich zuletzt auf die Behauptung beschränkt , das Näherungsverfahren sei in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten sogar günstiger als der Ansatz individuell berechneter gesetzlicher Renten, ohne darzulegen, in welchen Fällen und inwieweit die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente die aufgrund einer individuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers hochgerechnete Rente übersteige. Dies sei ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen, da sie mittlerweile aufgrund so genannter Fiktivberechnungen in einer gro- ßen Zahl von Fällen über detaillierte Erkenntnisse hierzu verfüge. Deshalb sei gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO festzustellen, dass allein die Anwendung des Näherungsverfahrens Versicherte nicht nur in wenigen Ausnahmesachverhalten, sondern in einer erheblichen Zahl von Fällen wesentlich schlechter stelle.
119
bb) Legte man diese Feststellungen zugrunde, spräche vieles dafür , dass die ausschließliche Verweisung der rentenfernen Versicherten auf das Näherungsverfahren die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschreitet. Wie die Revision der Beklagten jedoch zu Recht beanstandet , hat das Berufungsgericht ihre Darlegungslast insoweit überspannt. Den pauschalen Vortrag des Klägers, das Näherungsverfahren stelle viele Versicherte schlechter als die individuelle Hochrechnung der Sozialversicherungsrente, durfte die Beklagte mit der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung bestreiten, das Näherungsverfahren sei vielfach für die Versicherten günstiger. Diesen Sachverständigenbeweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, denn die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens zielte letztlich auf eine flächendeckende Untersuchung, die die besondere Sachkunde eines Sachverständigen erfordert hätte. Die Frage wäre auch nicht dadurch zu beantworten gewesen, dass die Beklagte im Rechtsstreit mit dem Kläger zu allen in anderweitig anhängigen Verfahren aufgestellten Kläger-Behauptungen und daneben in weiteren, nicht bei Gericht anhängigen Fällen entsprechende Fiktivberechnungen angestellt und vorgetragen hätte. Denn auch ein solcher Vortrag wäre weiterhin dem Einwand ausgesetzt gewesen, kein für die Gesamtzahl von ca. 1,7 Millionen betroffenen rentenfernen Versicherten repräsentatives Bild zu zeichnen. Die genannten Feststellungen sind somit nicht rechtsfehler- frei getroffen, weshalb der Senat sie seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann.
120
Das g) nötigt indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu sogleich unter 5.) und ist deshalb - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - unwirksam. Insoweit erhalten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen (vgl. dazu unten unter C.) Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben , dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in einer nicht mehr zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu ganz erheblichen Abweichungen vom Ergebnis einer individualisierten Berechnung führt, stehen den Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungswege offen. Es obliegt dann ihrer Entscheidung, ob sie das Verfahren zur Berechnung der gesetzlichen Rente insgesamt modifizieren oder aber nur in Einzelfällen einen Härtefallausgleich schaffen.
121
h) Im vorliegenden Verfahren müssen diese Fragen auch deshalb nicht entschieden werden, weil es im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte für eine solche Abweichung zu seinen Lasten gibt. Vielmehr wird er durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nach den vorliegenden Berechnungen begünstigt.
122
5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech- nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
123
a) Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstellt und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordnet, erscheint dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich.
124
Der aa) Unverfallbarkeitsfaktor beim Quotierungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Regelaltersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Dies führt dazu, dass mit höherem Eintrittsalter bei gleicher Betriebstreue der Unverfallbarkeitsfaktor steigt. Bei einer auf den einzelnen Arbeitgeber bezogenen Betrachtung des Arbeitsverhältnisses ist dieses Ergebnis folgerichtig und angemessen , zumal häufig bei höherem Eintrittsalter die individuell erreichbare Vollrente sinkt.
125
Beim bb) Versorgungssystem der Beklagten steht für die Erfassung der zu honorierenden Betriebstreue jedoch nicht die Beschäftigung der Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung und damit die (gesamte ununterbrochene) Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Jedenfalls wenn der Versicherte auch beim neuen Arbeitgeber nahtlos pflichtversichert wird, soll sich ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes nicht auf die Zusatzversorgung auswirken. Diese Besonderheit legt es nahe, nicht auf die Betriebszugehörigkeit , sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Eine dem § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechende Regelung trüge diesem System nur unzulänglich Rechnung.
126
cc) Auch die Wahl eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr soll die oben beschriebenen Ungereimtheiten vermeiden, die mit einer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden wären, und entspricht somit ebenfalls den Besonderheiten des Zusatzversorgungssystems des öffentlichen Dienstes. Es wäre zwar denkbar gewesen, die ratierliche Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu modifizieren und die tatsächlich erreichten Pflichtversicherungsjahre zu den bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungsjahren ins Verhältnis zu setzen. Dagegen spricht jedoch, dass die Berechnungsmethode für den Unverfallbarkeitsfaktor nicht losgelöst von der Berechnungsmethode für die Voll-Leistung betrachtet werden kann. Denn zwischen beiden Rechenschritten besteht ein innerer Zusammenhang. Für die pauschalierte Berechnung mit Hilfe eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr spricht, dass sich auch die Voll-Leistung nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt worden ist (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)).
127
dd) Insoweit haben weder der Gesetzgeber und noch weniger die Tarifvertragsparteien und die den Tarifvertrag mit ihrer Satzung nachvollziehende Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten.
128
Der b) in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend ist, führt jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist.
129
Bei aa) jährlich einzusetzenden 2,25% ergeben sich 100% der Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren.
130
Der Gesetzgeber wollte in § 18 Abs. 2 BetrAVG mit dem jährlichen Anteilssatz von 2,25% berücksichtigen, dass auch im öffentlichen Dienst betriebstreue Arbeitnehmer, die den Höchstversorgungssatz erreichen, in aller Regel eine höhere Zahl versorgungsfähiger Jahre aufweisen als die nach den früheren Versorgungsregelungen maßgeblichen 40 Jahre. Den konkreten Prozentsatz von 2,25 hat er unter anderem dem Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung entnommen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Dort betrug im Jahre 1998 bei Rentnern mit 40 und mehr Jahren rentenrechtlicher Zeiten (also höchstmöglichen Rentenzeiten) der Durchschnittswert 45,4 Jahre bei Männern und 43,3 Jahre bei Frauen (vgl. Rentenversicherungsbericht 1999, Übersicht A 6, BT-Drucks. 14/2116 S. 50). Weiter hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass auch das oben beschriebene Näherungsverfahren von 45 Versicherungsjahren ausgehe. Der Anteilssatz von 2,25% sollte sowohl eine Begünstigung wie auch eine Benachteiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denjenigen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst verbleiben (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Der Gesetzgeber hat damit zum einen auf alle für den Höchstversorgungssatz maßgebenden Zeiten und zum anderen ausschließlich auf die betriebstreuen Arbeitnehmer abgestellt, die den Höchstversorgungssatz erreichen.
131
bb) Das erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachgerecht und durfte von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten deshalb für die Übergangsregelung nicht übernommen werden.
132
(1) Hinnehmbar erscheint es allerdings zunächst, dass die Tarifvertragsparteien auf den Durchschnittswert abgestellt haben, den die im öffentlichen Dienst betriebstreuen Arbeitnehmer aufweisen, die den Höchstversorgungssatz erreichen. Denn auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich nach dem neu gefassten § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG die Voll-Leistung generell nach dem höchstmöglichen Versorgungssatz bestimmt, womit ein standardisiertes Versorgungsniveau bestimmt wird (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)). Es erscheint zumindest vertretbar, den Tarifvertragsparteien diese Definition des zu schützenden Versorgungsniveaus zu überlassen.
133
Im (2) Übrigen hält das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließt.
134
Gesetzgeber Der hat den Prozentsatz von 2,25 an statistischen Beobachtungen ausgerichtet, die den früheren Höchstversorgungssatz und die nach der früheren Satzung von den Versicherten erreichten versorgungsfähigen Jahre betrafen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Nach § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. richtete sich die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversor- gungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Zu dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversicherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der gesetzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
135
Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt sich jedoch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre.
136
Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre können indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul - und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählen die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten , wie etwa Akademiker, können 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssen deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise beträgt bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern sind aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.
137
Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren liefern stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger ist als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit.
138
Die Regelung des aktuellen Rentenwerts in § 68 SGB VI enthält keine derart voneinander abweichenden Bezugspunkte. Das durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG vorgeschriebene Näherungsverfahren geht zwar von 45 Pflichtversicherungsjahren aus, enthält aber - wie oben bereits dargelegt - im bezügeabhängigen Steigerungssatz zumindest einen schematisierten Kontrollmechanismus, der bei der Festschreibung des Prozentsatzes in § 18 Abs. 2 BetrAVG keine Entsprechung findet.
139
cc) Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Festlegung der Höhe des maßgeblichen Prozentsatzes einen erheblichen Gestaltungsspielraum, und der Freiraum der Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung ist nicht geringer, sondern tendenziell größer. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten kann aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
140
dd) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er hatte nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen.
141
C. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung , was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat - den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.

142
Das führt lediglich zur Zurückweisung der Revisionen beider Parteien. Dem weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten.
143
Zwar I. verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (BVerfGK 6, 79, 81). Andererseits hatte der Senat die Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, die sich aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ergeben. Die insoweit kollidierenden Grundrechte mussten im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden (vgl. ErfK/Dieterich, 7. Aufl. Art. 2 GG Rdn. 66 m.w.N.).
144
Bereits II. das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage, inwieweit die entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Tarifvertrags- und Satzungsauslegung geschlossen werden kann, zu Recht zwischen bewussten und unbewussten, planwidrigen Regelungslücken unterschieden (vgl. dazu u.a. BAG ZTR 2007, 149, 150). Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrages in der Regel ausgeschlossen (vgl. BAGE 36, 218, 224 f.; 40, 345, 352; 57, 334, 342; 77, 94, 98, 101; 91, 358, 367; 97, 251, 259; BAG NZA 1999, 999, 1000). Bei unbewussten Regelungslücken ist sie dann zulässig, wenn hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung ausreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen (vgl. u.a. BAGE 110, 277, 284).
145
Unwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar ungewollte Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres , dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst waren, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Tarifvertragsparteien haben - nach öffentlicher Kritik an der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte - in der gemeinsamen Niederschrift vom 12. März 2003 erklärt, sie hielten die Berechnung der Startgutschriften für rechtmäßig, weiterer Änderungsbedarf bestehe insoweit nicht. Zugleich haben sie aber angekündigt, im Falle anders lautender gerichtlicher Entscheidungen neue Verhandlungen aufzunehmen (vgl. Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV; Bergmann ZTR 2003, 478, 481).
146
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen , weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (vgl. dazu BAGE 41, 163, 169 ff.).
147
III. Auch nach den für eine Teilnichtigkeit tarifvertraglicher Vereinbarungen geltenden Grundsätzen kam ein weitergehendes gerichtliches Eingreifen nicht in Betracht. Bei Teilnichtigkeit wird die beanstandete Regelung auf das unbedingt gebotene Maß zurückgeführt und dabei dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung getragen. Das aus § 306 BGB hergeleitete Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion gilt für Tarifverträge nicht (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB); ebenso wenig gilt es für die Satzung der Beklagten, soweit deren Regelungen lediglich tarifvertragliche Vereinbarungen übernehmen oder umsetzen.
148
Soweit das Bundesarbeitsgericht diesen Lösungsweg im Urteil vom 7. März 1995 (BAGE 79, 236, 246 ff.) beschritten hat, ist dort lediglich ein verfassungswidriger Ausnahmetatbestand für unwirksam erklärt worden , wobei festgestellt werden konnte, dass es dem Willen der dortigen Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, die Versorgungsregelungen trotz der - lediglich auf einen Randbereich beschränkten - Unwirksamkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten.
149
Hier liegt der Fall anders. Der Wegfall der Übergangsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften von ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten erschüttert die Kalkulationsgrundlagen für das neue Betriebsrentensystem in einem Maße, dass ein Festhalten an den neuen Satzungsregelungen im Übrigen nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, dass den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandungen des Senats Rechnung zu tragen. So können die Tarifvertragsparteien bei der Neugestaltung der bisher der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG entnommenen Formel zur Berechnung der Startgutschriften entweder einen (gegenüber dem Wert von 2,25) veränderten Prozentsatz in die Formel einstellen. Sie können aber auch den anderen (Unverfallbarkeits -)Faktor der Formel verändern, um so im Ergebnis entweder auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren oder aber auf das Verhältnis der erreichten gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit zur erreichbaren gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit abzustellen. Selbst eine Veränderung der gesamten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren) steht ihnen offen. Auch soweit die konkreten Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente weiterer Überprüfung bedürfen, eröffnen sich den Tarifvertragsparteien verschiedene Lösungswege (vgl. dazu oben unter B. III. 4. g).
150
Blick Mit auf Art. 9 Abs. 3 GG war es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 689/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 210/05 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 74/06 Verkündetam:
14.November2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG §§ 2, 18; GG Artt. 3 Abs. 1, 9
Abs. 3, 14 Abs. 1 A, 20 Abs. 3

a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen
Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten
beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung
vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz.
Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar.

b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten
Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften
und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so
genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS
i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung
lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer
sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb
der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der
sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.

d) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007

für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beru- hende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
3
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 60,72 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 242,88 €).
4
Der am 10. Februar 1951 geborene, seit 1. Februar 1968 bei der Beklagten ununterbrochen pflichtversicherte Kläger meint, die Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag in mehr als 33 Jahren (407 Umlagemonaten) und einer voll anzurechnenden Vordienstzeit von 22 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 411,62 € (entsprechend 102,91 Versorgungspunkten ) erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte - in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte - Berechnungselemente zugrunde zu legen.
5
Unstreitig hätten sich nach der bis zum Umstellungsstichtag geltenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.) - bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2001 eine monatliche Versorgungsrente von 569,14 € (so genannte 1. Fiktivberechnung ) und - bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Zugrundelegung des am 31. Dezember 2001 erzielten gesamtversorgungsfähigen Entgelts eine ab dem 1. März 2016 zu zahlende monatliche Versorgungsrente von 598,71 € (so genannte 3. Fiktivberechnung, hier nach den §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) ergeben.

6
Dem steht bei Zugrundelegung der neuen Satzung der Beklagten, des im Jahre 2003 maßgeblichen, unterstellten künftig unveränderten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und Nichtberücksichtigung von Bonuspunkten (§ 68 VBLS) lediglich eine ab 1. März 2016 zu leistende monatliche Betriebsrente von 415,60 € gegenüber (so genannte 4. Fiktivberechnung

).


7
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
8
Unter Klagabweisung im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte verpflichtet, - dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspreche, - die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Klägers nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
9
Auf die (im Übrigen zurückgewiesenen) Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht festgestellt, die dass von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.
10
Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien die bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


11
Beide Revisionen bleiben im Ergebnis erfolglos. Allerdings unterliegt die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1914, im Folgenden auch: Betriebsrentengesetz ) getroffene Übergangsregelung für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter (im Folgenden: Übergangsregelung) in geringerem Umfang rechtlichen Beanstandungen, als die Vorinstanzen angenommen haben.
12
A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) - ausgeführt:
13
I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
14
Demgegenüber II. sei die für den Schutz des Besitzstandes der rentenfernen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung in mehreren Punkten aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Deshalb könne offen bleiben, inwieweit sie mit Rücksicht auf die tarifautonomen Entscheidungen der Sozialpartner, auf denen die neue Satzung der Beklagten beruhe, auch einer gerichtlichen Kontrolle anhand der AGBrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 305 ff. BGB) unterliege.
15
Die 1. Übergangsregelung greife ohne ausreichende Rechtfertigung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentum geschützte Rentenanwartschaften der rentenfernen Versicherten ein.
16
a) Deren als Eigentum geschützte Rechtsposition müsse anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung bestimmt werden. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstel- lungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode. Dabei seien, soweit das bisherige Versorgungsversprechen die Berücksichtigung von Vordienstzeiten vorgesehen habe, auch diese grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine volle Berücksichtigung von Vordienstzeiten sei aber weder nach der früheren Satzung der Beklagten, die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die so genannte Halbanrechnung vorgesehen hatte, noch dem verfassungsrechtlichen Eigentums- und Vertrauensschutz, noch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.
17
Teilleistungsgedanke Der schütze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten.
18
Die b) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe zu Eingriffen in die geschützten Rentenanwartschaften. Aufgrund der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, nämlich - der Festlegung des jährlichen Anteilsatzes der Voll-Leistung auf 2,25% (entsprechend einer 100%-igen Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der ausschließlichen Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten abweichend von § 42 Abs. 2 VBLS a.F., - der Nichtanwendung der früheren Satzungsbestimmungen über Mindestleistungen (beispielsweise nach §§ 40 Abs. 4 und 44a VBLS a.F.) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG, der - alleinigen Maßgeblichkeit des gesamtversorgungsfähigen Entgelts der Kalenderjahre 1999 bis 2001 gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS anstelle des Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem (voraussichtlichen ) Eintritt des Versicherungsfalles nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F., der - Anrechnung einer ausschließlich nach dem so genannten Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG pauschalierten gesetzlichen Rente, - schließlich der alleinigen Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des Systemwechsels vorgefundenen Rechengrößen (wie etwa der Lohnsteuerklasse ) gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, bewirke sie bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Klägers eine erhebliche Schlechterstellung. Erreiche der Wert einer Startgutschrift schon nicht den erdienten Teilbetrag, der sich nach den Verhältnissen zum Umstellungsstichtag errechne, sei - bei zu unterstellender Betriebstreue und Fortdauer des Versicherungsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr - bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter Eingriff in die geschützte Anwartschaft des jeweiligen Pflichtversicherten festzustellen. Hierzu zählten insbesondere Fälle, in denen die frühere Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) als garantierte Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag höher gelegen habe als der Wert der Startgutschrift.
19
Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen, ohne dass es dafür eines Rückgriffs auf die Vordienstzeiten des Klägers bedürfe. Seine Versorgungsrente beliefe sich unter Berücksichtigung der zugesagten Mindestleistung (§§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) auf 598,71 €. Der Wert des erdienten Teilbetrages betrage bei hälftiger Anrechnung der Vordienstzeiten 425,61 €, ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten 422,31 €. Beide Teilbetragswerte lägen erheblich über dem Wert der Startgutschrift in Höhe von 242,88 €.
20
c) Solche Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Mit der Annahme, der verfassungsrechtlich geschützte Besitzstand rentenferner Versicherter beschränke sich auf den nach der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnden Betrag, hätten die Tarifpartner - ausgehend von falschen rechtlichen Voraussetzungen - ein erhebliches Abwägungsdefizit geschaffen , insbesondere verkannt, dass die Neuregelung mit ihren Übergangsbestimmungen für rentenferne Versicherte überhaupt in geschützte Besitzstände eingreife. Ausreichende Tatsachen für die stattdessen gebotene Abwägung seien nicht erhoben worden.
21
Zwar sei das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung erscheine auch geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil die Versorgungsaufwendungen der Beklagten voraussichtlich verringert würden. Im Übrigen halte die Übergangsregelung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung aber nicht stand. Schon die Erforderlichkeit der Eingriffe sei nicht ausreichend belegt; sie stünden zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Vielfach führe die Übergangsregelung in ihrer Gesamtwirkung zu Abschlägen von 25% bis über 50%, was späteren Rentenverlusten von monatlich 100 € bis 200 € und mehr entspreche. Rentenferne Versicherte würden damit übermäßig und unzumutbar belastet.
22
2. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wie sich besonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflichtversicherten auf das so genannte Näherungsverfahren zeige. Unabhängig davon bewirke die Übergangsregelung auch innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede. Sie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschaftswerte , sondern habe im Einzelnen höchst unterschiedliche Bewertungen zur Folge.
23
III. Nach allem seien die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unwirksam und darauf beruhende Startgutschriften unverbindlich. Eine lückenfüllende, ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich. Vielmehr müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben werden. Weitergehende vom Kläger begehrte Feststellungen, die darauf abzielten, der Beklagten anstelle der beanstandeten Übergangsregelungen anderweitig feste Berechnungswege für die Startgutschrift oder die spätere Rente vorzuschreiben, ließen sich mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie der Sozialpartner nicht treffen.


24
B. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
25
I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Satzung der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden können (zur Zulässigkeit der Systemumstellung vgl. auch BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - veröffentlicht in juris, Tz. 44 ff.). Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig ). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ 103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls zur VAP-Satzung).

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2. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (vgl. auch BAG aaO. Tz. 59 ff.). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Finanzierungsschwierigkeiten beruhten zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung, ferner auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche , nach Personalexpansion in der Vergangenheit), weiter auf der Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von schwer kalkulierbaren externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung ). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Außerdem erschien eine Vereinfachung dringend geboten. Das Bundesverfassungsgericht (aaO S. 838) hatte nachdrücklich auf die verfassungsrechtliche Bedeutung übersichtlicher und durchschaubarer Regelungen hingewiesen und angemerkt, die frühere Satzung der Beklagten habe inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Er- werbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Das Satzungswerk laufe Gefahr, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen.
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3. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich der Änderungsvorbehalt nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen , sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemumstellung. Denn ihr liegt eine maßgebende, im Tarifvertrag vom 1. März 2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarifvertragsparteien ) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maße die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa). Zweck der Änderungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der Tarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen (vgl. BAGE 64, 327, 332 f.). Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren.
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II. Den Maßstab, anhand dessen die Übergangsregelung rechtlich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht nicht zutreffend bestimmt.
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1. Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff. BGB) ist die Übergangsregelung entzogen.
30
Bei a) der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zunächst zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in juris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125). Als solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt.
31
b) Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehungen sind eng miteinander verknüpft. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der beklagten Versorgungsanstalt so zu versichern, dass sie eine Anwartschaft nach den tarifvertraglich geregelten Vorgaben erwerben können (vgl. § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV in der bis zum Systemwechsel geltenden Fassung; §§ 2 ff. ATV). Die Tarifvertragsparteien haben dafür Sorge zu tragen, dass in der Satzung der Beklagten die tarifvertraglichen Vorschriften beachtet werden (vgl. § 4 Abs. 2 VersorgungsTV ). Mithin konkretisiert die Satzung der Beklagten den Inhalt der vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldeten Zusatzversorgung. Dies legt die Annahme nahe, diesen Satzungsbestimmungen selbst nicht nur versicherungsrechtliche , sondern zugleich auch tarifrechtliche Bedeutung mit der Folge beizumessen, dass sie bereits von der Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst wären. Dafür spricht auch, dass der für eine so genannte tarifvertragliche dynamische Verweisung erforderliche enge Sachzusammenhang zwischen den Regelungswerken besteht (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BAGE 40, 327, 333 ff.; Wiedemann, Tarifvertragsgesetz 6. Aufl. § 1 Rdn. 198 ff. m.w.N.). Zweck der Beklagten ist es nach § 2 Abs. 1 VBLS, den Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, also die tarifvertragliche Zusatzversorgung durchzuführen. Die Tarifvertragsparteien haben über weitreichende Vorschlagsrechte für die Besetzung des Verwaltungsrates der Beklagten auch Einflussmöglichkeiten auf den Satzungsinhalt (vgl. insoweit die §§ 10-12 VBLS).
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c) Ob all dies ausreicht, die Kontrolle der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten bereits nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB generell auszuschließen, kann allerdings im Ergebnis dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VBLS mit den §§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ATV inhaltlich übereinstimmen. Denn in jedem Fall lässt sich bei einem Vergleich der genannten Bestimmungen der Satzung und des Tarifvertrages feststellen, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht , die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO; BGHZ aaO). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f.; Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter II 2 c m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
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2. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 3).
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3. Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229).
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Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs - und Gestaltungsspielräumen (vgl. u.a. BAG ZTR 2005, 263, 264) ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet , die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA 2007, 881, 883).
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Da a) die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelvertraglichen Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu u.a. BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126,

154).


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b) Aus der Tarifautonomie ergeben sich aber nicht nur die genannten Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser , kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich , welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten.
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c) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103, 293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen.
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4. Die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 VBLS zielt mit ihrem Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen. Zahlreiche rentenferne Versicherte, darunter der Kläger, sind demge- genüber der Auffassung, diese Übertragung allein der unverfallbaren Anwartschaften reiche nicht aus, um ihren verfassungsrechtlich besonders geschützten Besitzstand zu wahren. Der Streit geht insoweit im Kern darum, ob das Grundgesetz die Rentenanwartschaften rentenferner Versicherter weitergehend schützt als die Übergangsregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS. Demgemäß ist zu klären, auf welche Bestimmungen des Grundgesetzes die Versicherten sich dabei stützen können.
40
Anders als das Berufungsgericht meint, stehen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften, jedenfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Beträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
41
Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. u.a. BAGE 101, 186, 194 f.).
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versicherungsrechtlichen Die Ansprüche der bei der Beklagten Versicherten sind in ihrer auf Tarifverträgen aufbauenden Satzung geregelt. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles , die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt wer- den. Welche Versicherungsleistungen (Versorgungsleistungen) dem Pflichtversicherten (Betriebsrentner) letztlich zustehen, hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr dann zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten.
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Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition erlangt , ergeben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basieren, zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht gestellten Gesamtversorgung.
44
Frühere a) Tarifverträge können durch spätere abgelöst werden (so genannte Zeitkollisionsregel). Dieser Änderungsvorbehalt, der die tarifvertraglich eingeräumte Rechtsposition des Arbeitnehmers von vornherein einschränkt, ist immanenter Bestandteil tarifvertraglicher Regelungen. Auch der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung einer tarifvertraglich vereinbarten Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht , sondern die spätere Regelung die frühere ablöst (BAG DB 2004, 2590, 2591 f.).
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Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen , würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarifrechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingun- gen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung ist insoweit von gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfügt nicht über ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungsmittel.
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b) Dem Rechnung tragend enthält auch die Satzung der Beklagten in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Der Verwaltungsrat der Beklagten kann nach Anhörung des Vorstandes Änderungen der Leistungsregelungen beschließen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. und n.F.). Solche Satzungsänderungen haben, soweit sie selbst nichts anderes vorschreiben, auch Wirkung für bestehende Versicherungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. b VBLS a.F. und n.F.) und - mit Einschränkungen - sogar für bereits bewilligte laufende Leistungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. c VBLS a.F. und n.F.). Die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen legen nur den Inhalt der bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalles entstehenden Ansprüche fest.
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c)Davonabgesehen wies die mit der früheren Satzung gegebene Leistungszusage Besonderheiten auf, die es verbieten, die sich während der Versicherungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, jedenfalls soweit sie über die nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren Ansprüche hinausgehen (etwa die sich aus den hier eingeholten Fiktivberechnungen ergebenden Werte), bereits als von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen anzusehen.
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aa) Hatte ein Versicherter die 60-monatige Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt und war er bei Eintritt des Versicherungsfalles bei der Be- klagten pflichtversichert, also noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, so hatte er Anspruch auf die - seinerzeit den Kern der Versorgungszusage bildende - Versorgungsrente (§ 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F). Diese ermittelte sich aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen der Grundversorgung (meist der gesetzlichen Rente, vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und der Gesamtversorgung, die sich grundsätzlich aus einem nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) ermittelten Prozentsatz des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor dem Versicherungsfall errechnete (§§ 40 bis 43 VBLS a.F.). Dieser Prozentsatz (Versorgungssatz) war zuletzt bis zu einem Höchstbetrag von 75% des gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgeltes, begrenzt auf 91,75% des Netto-Endeinkommens linear gestaffelt. Da die Versorgungsrente nach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt werden musste, wurde bereits ihre Höhe von allen Veränderungen beeinflusst, denen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung während der Dauer der Pflichtversicherung unterlag (vgl. zum Ganzen BGHZ 84, 158, 170 m.w.N.).
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Hinzu kam, dass nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - Erfüllung der Wartezeit und andauernde Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls - als Versorgungsrente die so genannte Mindestversorgungsrente gewährt wurde, wenn und solange die nach § 40 Abs. 1 und 3 VBLS a.F. ermittelte Versorgungsrente nicht die Höhe der in den §§ 44 Abs. 1, 44a VBLS a.F. vorgesehenen Versicherungsrente erreichte. Die Mindestversorgungsrente sollte eine Rentenleistung jedenfalls in Höhe der beitragsbzw. entgeltbezogenen Versicherungsrente gewährleisten (vgl. dazu BGHZ aaO S. 171 m.w.N.). Diese Mindestrente war im Gegensatz zu der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. nicht dynamisch, so dass es möglich war, dass zu einem späteren Zeitpunkt, auch noch nach dem Versicherungsfall, die Mindestrente nur so lange maßgeblich blieb, bis die dynamisierte Versorgungsrente den Wert der statischen Mindestleistung erreicht hatte (BGHZ aaO S. 170 f.).
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bb) Die für beide Rentenarten maßgeblichen, völlig unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und -faktoren ließen eine auf einer einfachen rechnerischen Prognose, wie sie der ratierlichen Berechnungsweise des § 2 BetrAVG zugrunde liegt, beruhende Aussage über die Höhe der im Versicherungsfall zu erbringenden Rentenleistungen während der Anwartschaftszeit nicht zu. Insbesondere führte fortdauernde Betriebstreue des Versicherten keineswegs zwingend zu einem linearen Anstieg der Versicherungsleistung. Die Versorgungsrente erforderte in allen ihren Formen (nach § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und § 92 VBLS a.F.) über die Erfüllung der Wartezeit hinaus grundsätzlich die fortdauernde Pflichtmitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zum 65. Lebensjahr des Versicherten. Sie konnte also auch dann noch "verfallen" , wenn der Versicherte nach einer mehrere Jahrzehnte währenden Tätigkeit, aber kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles, aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Ein Versicherter konnte den Anspruch auf die Versorgungsrente im Übrigen auch durch eine Verbeamtung verlieren. Schließlich war es unter besonderen Umständen möglich, dass die gesetzliche Rente die Gesamtversorgung überstieg, so dass - trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - während der gesamten Rentenbezugszeit nicht die dynamische Versorgungsrente, sondern nur die nichtdynamische Mindestversorgungsrente gezahlt wurde (vgl. BGHZ aaO S. 175). Die Versorgungsren- te konnte sich im Übrigen gegenüber einer während der Anwartschaftszeit angestellten Fiktivberechnung ihrer (voraussichtlichen) Höhe gerade bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf eine relativ hohe gesetzliche Rente erwarben, trotz fortdauernder Betriebstreue verringern. Auch Änderungen des Familienstandes und eine damit verbundene Erhöhung von Steuern und Sozialabgaben (mit der Folge eines verringerten Nettoeinkommens) waren in der Lage, eine im Anwartschaftsstadium prognostizierte Höhe der Versorgungsrente zu verringern.
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d) Nach allem stellten die nach der früheren Satzung der Beklagten erworbenen Anwartschaften, soweit sie über gesetzlich begründete, unverfallbare Rechte (§§ 1b, 18 Abs. 2 BetrAVG; 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem jeweiligen Versicherungsfall noch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, ausreichend gesicherte Rechtsposition der Versicherten dar. Das Bundesverfassungsgericht hat solche Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - anders als Renten und Rentenanwartschaften für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 112, 368, 396; 100, 1, 32 f.; 75, 78, 96 f.; 69, 272, 298; 58, 81, 109; 53, 257, 289 ff.) - deshalb bisher auch nicht als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anerkannt, sondern diese Frage mehrfach ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfGE 98, 365, 401 - zu § 18 BetrAVG a.F.; BVerfG DÖD 1992, 88, 90; 1999, 136 f.). Soweit es in der DDR erworbene und im Einigungsvertrag anerkannte Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen der DDR dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt und dabei mehrfach den Vergleich mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der alten Bundesrepublik angestellt hat (BVerfGE 100, 1, 5, 32, 36, 40; 112, 368, 370; 116, 96, 123), kann daraus ebenfalls nicht gefolgert werden, die hier in Rede stehenden Anwartschaften seien in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einzubeziehen. Denn im Beschluss vom 9. Mai 2007 (1 BvR 1700/02 - veröffentlicht auf der Internetseite des BVerfG - unter II 2 c bb (2)) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Versorgungsgrade , die ein Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unter Zugrundelegung hypothetischer Bedingungen vor dem Versicherungsfall errechnet, bloße "Berechnungsgrößen" bleiben und nicht bereits von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften darstellen. Das trifft auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit durch verschiedene Fiktivberechnungen ermittelten Werte zu.
52
Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA 2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - veröffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - veröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch. Denn wegen der oben beschriebenen Besonderheiten erweisen sich hier die so genannten Rentenanwartschaften gerade noch nicht als "wesensgleiches Minus" (vgl. dazu BAGE 24, 177, 185) des späteren Rentenbezugsrechts.
53
Einschränkungen 5. der Versicherungs- und Versorgungsleistungen dürfen gleichwohl nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. dazu BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.).
54
Anders als das Berufungsgericht meint, beschränkt sich der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten allerdings auf den Rentenbetrag , der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte.
55
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, sind das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt hat (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 66 ff.; 86, 216, 221 ff.; 100, 76, 88 ff.; 100, 105, 112 f.), und die damit verbundene Kontrolldichte auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel oder durch Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Änderungen ist es nicht übertragbar (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BAG NZA 2006, 1285, 1288). Diese Einschränkung rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BVerfGE 103, 293, 304). Auch die Tarifvertragsparteien sind zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. u.a. BAG NZA 2006, 1285, 1288; DB 2007, 1763 f.). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen.

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besonders Der geschützte, erdiente Besitzstand, in welchen nur aus ganz gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, ist mithin nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln zu ermitteln (vgl. BAGE 49, 57, 66 und ständig). Für die Höhe dieser unverfallbaren Anwartschaft spielt es nach den §§ 2, 18 BetrAVG keine Rolle, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese Berechnungsregeln gelten vielmehr auch dann, wenn ein Arbeitnehmer betriebstreu bleiben will, jedoch aus betriebsbedingten Gründen ausscheiden muss. Mithin ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Unverfallbarkeitsregelung könne den geschützten Besitzstand der Versicherten für den Fall des Wechsels des Zusatzversorgungssystems schon deshalb nicht zutreffend beschreiben, weil sich die Versicherten - im (vermeintlichen ) Unterschied zu den von § 18 Abs. 2 BetrAVG geschützten Arbeitnehmern - beim Systemwechsel betriebstreu verhalten wollten.
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b) Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt einer Neuregelung oder bei einem früheren Wegfall schutzwürdigen Vertrauens in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre (vgl. BAG AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter B II 4 a). Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz, weshalb sich nur insoweit ein gesteigertes Vertrauen der Versicherten rechtfertigt und mithin ein besonders geschützter Besitzstand in Form einer erdienten Versorgungsanwartschaft vorliegt. Nur sol- che erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichend abgesicherte Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen. Eingriffe in diesen Bereich können deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen und aus besonders gewichtigen Gründen zulässig sein.
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6. Nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern auch die Tarifvertragsparteien sind daneben an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden.
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a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. u.a. BVerfGE 99, 367, 388; 113, 167, 214 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann zu Differenzierungen verpflichtet , wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385). Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Außerdem sind an die für ungleiche Rechtsfolgen erforderlichen Rechtfertigungsgründe umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 98, 365, 389). Eine eher großzügige Prüfung ist demgegenüber bei komplexen Zusammenhängen geboten (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 78, 249, 288).
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Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen übertragbar (vgl. BAGE 111, 8, 16 ff.). Jedoch muss dabei der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden (BAGE aaO S. 19). Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers bringen gerade Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (einschließlich der Versorgungsbedingungen ) die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich als der Staat (BVerfGE 100, 271, 283 f.).
61
b) Ob bei der Überprüfung der Übergangsregelungen die mit einer Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835,

837).


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Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
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III.EinerRechtsprüfun g nach den dargelegten Maßstäben hält die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vollends stand, wenngleich sie andererseits nicht in dem Umfang gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, den die Revision des Klägers oder auch das Berufungsgericht angenommen haben.
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1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

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a) Zu keinem Zeitpunkt konnten die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2 BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2 BetrAVG berechnet würden. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv ist (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 18 BetrAVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst geschaffen hat.
66
Bereits seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 (vgl. BGBl. I S. 3601, 3625) gelten insoweit für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Bestimmungen, die den Besonderheiten dieses Versorgungssystems Rechnung tragen sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.) entschieden, dass § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war. Die danach gebotene Neuregelung hatte eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete, sachlich nicht gerechtfertigte Einebnung unterschiedlicher Versorgungszusagen zu vermeiden. Den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durfte jedoch weiterhin Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber war mithin nicht gehalten, die Vorschriften des § 2 BetrAVG unverändert auf den öffentlichen Dienst zu übertragen (vgl. BVerfGE aaO S. 402; BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO unter II 2 c bb (1)), vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (aaO) mehrfach ausdrücklich auf die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers hingewiesen.
67
b) Aus den §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt sich - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter, wobei nach § 78 Abs. 2 VBLS für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
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In aa) einem ersten Rechenschritt wird die so genannte VollLeistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, die die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Die Errechnung dieser VollLeistung geschieht nach den Regeln des § 41 VBLS a.F..
69
Dazu wird die so genannte Bruttogesamtversorgung, das sind regelmäßig 75% des nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS maßgeblichen, durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F.) der letzten drei Kalenderjahre vor dem Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001, vgl. dazu § 78 Abs. 2 Halbsatz 2 VBLS), der so genannten Nettogesamtversorgung, das sind 91,75% des Nettoentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenübergestellt. Das Nettoentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen fiktiv festgesetzt, indem vom maßgeblichen Bruttoentgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt sind. Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung als so genannte Höchstversorgung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.). Hiervon wird wegen der Lückenfüllungsfunktion der Zusatzversorgung zur Ermittlung der Voll-Leistung die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht. Diese ist für rentenferne Versicherte ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Der dabei einzusetzende Korrekturfaktor wird für alle rentenfernen Versicherten einheitlich auf 0,9086 festgelegt (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2 zum ATV; § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VBLS). Eine (alternative) Berücksichtigung konkreter Auskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, um damit die voraussichtliche Höhe der Rente zu errechnen, sieht die Übergangsregelung nicht vor (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV; 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG; 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VBLS). Soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (u.a. Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und -tabelle, Familienstand), ist nach den §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V. mit § 2 Abs. 5 BetrAVG ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen. Eine nachträgliche Anpassung der Berechnung an später veränderte Faktoren oder Bemessungsgrundlagen findet nicht statt. Das wird als "Festschreibeeffekt" oder "Veränderungssperre" bezeichnet. Auch eine Anwendung der früheren Satzungsbestimmungen über so genannte Mindestleistungen ist ausgeschlossen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG).
70
Daran bb) schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Berechnung der Anwartschaftshöhe an. Hierzu wird ein Multiplikator festgelegt , der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors erfüllt. Der Multiplikator berücksichtigt mithin, dass der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Teil der betrieblichen Altersversorgung bereits erdient hat und deshalb behalten soll. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV i.V. mit den §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS beträgt die Anwartschaft für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% der Voll-Leistung - höchstens jedoch 100%, was einer maximal erreichbaren Vollrente nach 44,44 Jahren der Pflichtversicherung entspricht.
71
Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt.
72
Wenn c) die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell ausgestaltet haben, ist davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige und sachgerechte Lösung angesehen haben. Ihre für die tarifautonome Regelung wesentliche Einschätzung ist nur begrenzt überprüfbar. Gegen den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsregelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, ist insoweit verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern.
73
d) Allerdings kann die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen. Damit haben die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten.
74
aa) Der Begriff der erdienten Dynamik, der das Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei nicht tarifvertraglichen Änderungen von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich Bestandsschutz auf der zweiten Stufe des für diese Änderungen entwickelten dreistufigen Prüfungsmodells zuerkennt (BAGE 49, 57, 66 f.), baut auf dem erdienten Teilbetrag auf.
75
Künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), unterfallen diesem Schutz allerdings von vornherein nicht, weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künftige Zuwächse erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht, diesen Teilwert mithin noch nicht erdient hat.
76
Demgegenüber wird eine so genannte gehaltsabhängige Dynamik grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne dabei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin , fortdauernde Betriebstreue des Rentenanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen und dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalles anzupassen (BAGE aaO). Eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebstreue anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. dazu Höfer/Abt, BetrAVG Band I 2. Aufl. Arb.Gr. Rdn. 206 f.). Ob die Versorgungsanwartschaft selbst im Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungszusage bereits unverfallbar war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BAGE aaO; 24, 177, 195).
77
bb) Hier geht es - losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungsmodell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Ände- rungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar ist - mit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erlaubt war, die für die Berechnung der neuen Startgutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Berechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies bestimmen. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungsfall , in die Rentenberechnung eingestellt würden.
78
Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der früheren Satzung der Beklagten waren zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig. Diese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führt die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Festschreibeeffekt" ) des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreift, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einfließen. Die Vorschrift gilt nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Ergänzend schreibt auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 fest. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die alleinige Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsentgelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wechsel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe der Startgutschriften auswirken soll (vgl. insoweit den in die Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV aufgenommenen Hinweis zur Beibehaltung der Festschreibung; dazu Kiefer /Langenbrinck aaO § 32 ATV Erl. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese , BAT Stand Juni 2006 Teil VII - ATV/ATV-K Erl. 32.2.2.). Im Kern haben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verständigt , bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. Die Zulässigkeit dieser Stichtagsbetrachtung wird in der Literatur überwiegend bejaht (Ackermann BetrAV 2006, 247, 251; Hügelschäffer ZTR 2004, 278, 284 f.; Konrad ZTR 2006, 356, 360 f.; Bedenken äußern Kühn/Kontusch ZTR 2004, 181, 182 ff.; Furtmayr/Wagner NZS 2007, 299, 303 ff.).
79
An einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nehmen die Startgutschriften nach den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS (n.F.) ebenfalls nicht teil. Auch insoweit ist eine Festschreibung erfolgt.
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Die cc) Dynamisierung entfällt durch die Neuregelung allerdings nicht vollständig, sondern wurde verändert. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungsund Versorgungsfalles steht letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies hängt vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab.
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dd) Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, verstößt dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr stützt sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen , die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienen der Überführung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel sollte zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade einen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den Zweiten und Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 14/7220 und 15/5821). Danach waren aus der Sicht der Tarifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversorgungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen Belastungen geboten. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasst nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatzversorgung gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarifpolitischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. u.a. BAG DB 2007, 1763, 1764). Die Festschreibung der Berechnungsfaktoren betrifft im Übrigen - selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prüfungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von Versorgungszusagen - einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären.
82
2. Soweit das Berufungsgericht es als Grundrechtsverstoß beanstandet hat, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Versicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen entziehe, ist zwischen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. (dazu bb) und sonstigen - anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen - Übergangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F., dazu aa) zu unterscheiden.
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a) § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F. enthielt beispielsweise eine Reihe von Übergangsvorschriften zu der mit der 25. Satzungsänderung vom 15. November 1991 eingeführten Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel (vgl. dazu Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs- recht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand Juni 2002 § 98 B Anm. 11). So sollte § 98 Abs. 5 VBLS a.F. den am 31. Dezember 1991 und danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen Pflichtversicherten im Grundsatz den am 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungssatz erhalten, falls er für sie günstiger war.
84
Solchen früheren Zusagen, die meist zum Zwecke des Besitzstandsschutzes lediglich eine Festschreibung bestimmter Berechnungsfaktoren der Versorgungsrente nach dem alten System vorgaben, ist gemein , dass sie sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken konnten. Nach den oben dargelegten Maßstäben zählen sie deshalb nicht zu dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützten Besitzstand der Versicherten, sondern unterliegen sowohl wegen des tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Übergangsregelung, soweit sie die Berechnungsvorteile solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgutschriften übernimmt, rechtlich nicht zu beanstanden.
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b) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn die nach der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Mindestversicherungs - oder Zusatzrente nicht erreicht. Die Übergangsregelung greift insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein.
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aa) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) schützte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze endete, vor dem vollständigen Verlust einer betrieblichen Altersversorgung. Durch diese gesetzliche Absicherung von Mindestansprüchen wurden sowohl tarifvertragliche als auch sonstige Änderungsvorbehalte der Rentenzusage begrenzt. Nach § 1 BetrAVG a.F erwuchs aus der Zusage einer Betriebsrente nach zehn Jahren eine unverfallbare Anwartschaft, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr überschritten hatte. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren genügte bereits eine seit mindestens drei Jahren bestehende Zusage.
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Fortbestand und Höhe von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wurden in den §§ 1, 18 BetrAVG a.F. geregelt. Schieden die dort beschäftigten Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem öffentlichen Dienst aus, so hatten sie nach der ursprünglichen Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. eine unverfallbare Anwartschaft auf die so genannte Zusatzrente erdient. Sie betrug 0,4 vom Hundert des monatlichen Arbeitsentgelts im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert mit der Zahl der bis dahin abgeleisteten vollen Dienstjahre und durfte nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BetrAVG a.F. durch eine Satzungsänderung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geändert werden. Die Höhe der Zusatzrente war von der Höhe der zugesagten Versorgungsrente unabhängig. Die Zusatzrente, die insgesamt in geringerem Maße als die Versorgungsrente von externen Berechnungsfaktoren abhing, war nicht dynamisiert. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG a.F. war ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.).
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bb) Das galt auch für Arbeitnehmer, die bei der Beklagten versichert waren (vgl. dazu auch BVerfGE 98, 365, 367 ff.). Mit der 12. Satzungsänderung wurde mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 die Regelung des § 44a in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Die Vorschrift sollte den gesetzlichen Anspruch auf die Zusatzrente vertraglich umsetzen (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, aaO § 44a B Anm. 1), beschränkte sich aber nicht auf eine dynamische Verweisung, sondern enthielt - vorwiegend aus Gründen der verwaltungstechnischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Errechnung der Versicherungsrente (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Stand August 2002 § 44a B Anm. 1) - eine eigenständige Regelung, weshalb Änderungen des § 18 BetrAVG nicht automatisch auch innerhalb der Satzung wirksam wurden.
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cc) Nur bis zum 15. Juli 1998 konnten die betroffenen Versicherten davon ausgehen, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An diesem Tage stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter verpflichtete es den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.). Das ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1 BetrAVG getroffenen Übergangsregelung kommt die bisherige Berechnung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjeni- gen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten war. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden war, erhielt nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 geltende Berechnungsfaktoren.
90
dd) Ungeachtet dessen wurde die Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden - Umstellung der Satzung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben. Damit war bis zum Umstellungsstichtag eine Situation eingetreten, bei der die fortbestehende Satzungsbestimmung an eine Regelung anknüpfte, die ihrerseits vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und mittlerweile vom Gesetzgeber novelliert worden war. Dieser Rechtszustand führte zu einer Verunsicherung darüber, inwieweit die Regelung des § 44a VBLS a.F. noch anzuwenden war (vgl. dazu die fortlaufende Kommentierung des § 44a VBLS a.F. in Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert /Hesse aaO). Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden (für den familienrechtlichen Versorgungsausgleich ebenso BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3), die insoweit entstehende Regelungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen.
91
ee) Nach allem konnten die Versicherten, soweit ihr Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen, denn diese Bestimmungen hatten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen.
92
Bundesverfassungsgericht Das (BVerfGE 98, 365 ff.) hatte zwar die Unvereinbarkeit des früheren § 18 BetrAVG mit dem Grundgesetz vorwiegend damit begründet, dass die Vorschrift eine nicht geringe Zahl von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, vor allem solche mit hohen Versorgungszusagen, gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft benachteiligte. Im Weiteren hatte es angenommen, der Verlust, den mancher Arbeitnehmer infolge der Regelung des § 18 BetrAVG a.F. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels erleide, hindere ihn faktisch an seiner freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG).
93
Zugleich hatte das Bundesverfassungsgericht aber auch beanstandet , dass § 18 BetrAVG a.F. zu einer Einebnung der Versorgungsleistungen innerhalb der Gruppe der im öffentlichen Dienst Beschäftigten führte, und angemahnt, dass auch die darin liegende Bevorzugung zahlreicher Beschäftigter ihrerseits einer verfassungsmäßigen Legitimation bedürfe (aaO S. 390). Daraus war zu entnehmen, dass die Regelung insgesamt - und nicht nur soweit sie Benachteiligungen schuf - jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß und künftig durch eine umfassende Neuregelung zu ersetzen war. Ein Vertrauen darauf, dass den Versicherten in jedem Falle die Vorteile der verfassungswidrigen Vorschrift des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erhalten würden, war danach nicht gerechtfertigt. Die Neuregelung hatte den verfassungsgerichtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, musste aber nicht zu einer wenigstens gleich hohen Zusatzrente der Betroffenen führen.
94
kommt Es hinzu, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 30d BetrAVG ab dem Jahre 2001 eine nur eingeschränkte Übergangsregelung geschaffen hatte, die lediglich so genannten Bestandsrentnern den vollen Erhalt der bisherigen Zusatzrente sicherte. Allein der Umstand, dass die Beklagte mit Blick auf die ohnehin beabsichtigte Systemumstellung von einer vorherigen Veränderung der in § 44a VBLS a.F. enthaltenen Leistungszusage absah, konnte keinen eigenständigen Vertrauenstatbestand begründen, weil § 44a VBLS a.F. erkennbar auf den früheren § 18 BetrAVG gegründet und deshalb seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr anzuwenden war (BGH aaO).
95
Unverfallbare Rentenanwartschaften waren den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt. Dieser Besitzstand wird durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt.
96
3. Dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet, verletzt keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen.
97
a) Diese so genannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten stellte nach der alten Satzung der Beklagten lediglich einen von mehreren Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar, auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch keine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (vgl. oben unter B. II. 4. c) und d)). Auch insoweit gilt, dass sich die Halbanrechnung bei den rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag nur unter hypothetisch angenommenen Bedingungen hätte auswirken können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO). Demnach wurde die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst.
98
Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten Vertrauensschutz stellte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschützten , unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle.
99
b) Hinzu kommt, dass ein Vertrauen in den Fortbestand der Halbanrechnungsregel zum Umstellungsstichtag ohnehin nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre und jedwede Anrechnung so genannter Vordienstzeiten auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten war.
100
Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente konnte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden. Nach diesem Zeitpunkt durfte diese Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden (BVerfG aaO S. 837 f.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Rentnergeneration abgestellt (BVerfG aaO S. 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c). Das hat zur Folge, dass lediglich bei allen bis zum 31. Dezember 2000 verrenteten Versicherten die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO). Die rentenfernen Versicherten der jüngeren Generation konnten nicht mehr darauf vertrauen, dass der Verfassungsverstoß allein durch Beibehaltung einer Anrechnung der Vordienstzeiten beseitigt werde, denn das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfassungs wegen nicht geboten war. Die Tarifvertragsparteien durften insoweit die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 BetrAVG gewählte Lösung übernehmen.
101
c) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach § 33 Abs. 2 ATV, § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch berücksichtigt wird. Dies verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen.
102
4. Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegnet im Grundsatz entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
103
Das Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen.
104
a) Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen hat und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu beachten ist. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werden festgeschrieben (vgl. u.a. BAG DB 2002, 1510, 1512). Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unterstellt den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente (BAG VersR 1992, 386, 387). Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Entgeltpunkte bilden den Ausgangspunkt für die individuelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die feste Altersgrenze hat der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzunehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende sozialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließt die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Einzelnen zu erfolgen hat, müssen bei der individuellen Berechnung der fik- tiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen ergänzt , korrigiert sowie projiziert werden (vgl. dazu Fühser BetrAVG 1993, 63, 68). Auch die individuelle Berechnung führt mithin im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente.
105
b) Demgegenüber dient das Näherungsverfahren der Verwaltungsvereinfachung , die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung ist. Denn diese Versicherer haben im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwingt sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermöglicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter

3).


106
c) Dabei ist es unschädlich, dass dieses Verfahren ursprünglich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Das Näherungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erarbeiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rdn. 425; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen BStBl. 1959 II S. 72, 75).
107
d) Die mit dem hier maßgeblichen Näherungsverfahren (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 BStBl. I S. 1024 ff.; vom 5. Oktober 2001 BStBl. I S. 661 ff.) bewirk- te Typisierung und Pauschalierung beruht auf sachgerechten, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen. Die zugrunde liegende Formel lautet wie folgt:
108
Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezügeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangsfaktor = Sozialversicherungsrente.
109
aa) Maßgebende Bezüge sind nur die für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Bruttobezüge. Die dortige Beitragsbemessungsgrenze bildet demnach die Obergrenze.
110
bb) Zu den Versicherungsjahren zählt bei einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 5; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten). Dies steht auch im Einklang mit dem hinter § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stehenden Rechtsgedanken. Die Standardrente von 45 Entgeltpunkten beruht auf 45 Jahren zu je einem Entgeltpunkt (vgl. Höfer aaO § 2 Rdn. 3386).
111
cc) Der bezügeabhängige Steigerungssatz berücksichtigt, dass bei relativ hohen, insbesondere karrierebedingten Verdienststeigerungen ein ungünstigeres Verhältnis zwischen Sozialversicherungsrente und letztem Aktiveneinkommen entsteht. Das Rentenniveau ist in der Regel umso geringer , je höher das zuletzt erreichte Arbeitsentgelt ist. Mit höherem End- einkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer mit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endeinkommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt rentensteigernd wirken (vgl. dazu Höfer, BetrAVG Band I Stand Juni 2006 § 2 Rdn. 3373, § 2 Rdn. 3391). Deshalb muss der bezügeabhängige Steigerungssatz umso niedriger sein, je höher die maßgebenden Bezüge sind. Er beträgt 1,09% der "maßgebenden Bezüge", sofern sie 70% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 70% übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88% (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 3; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 3).
112
Das Näherungsverfahren trägt damit auch den Versicherungsverläufen der Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten angemessen Rechnung, obwohl es grundsätzlich von 45 Versicherungsjahren ausgeht. Zum einen zählen zu den Versicherungsjahren nicht nur die Beitragszeiten , sondern auch die versicherungsrechtlich relevanten Ausbildungszeiten. Zum anderen hat die niedrigere sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Schul- und Ausbildungszeiten in einem niedrigeren Steigerungssatz einen typisierten Niederschlag gefunden.
113
dd) Der Korrekturfaktor berücksichtigt Veränderungen des aktuellen Rentenwerts (vgl. dazu Höfer aaO § 2 Rdn. 3409, 3419). Er ist kontinuierlich gesunken (vgl. die Übersicht bei Höfer aaO § 2 Rdn. 3421).

114
ee)Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente, auf die § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG (n.F.) abstellt, belaufen sich auf 1,0.
115
e) Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb waren sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen. Insoweit lag es nahe , bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen. Denn schon der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neue Unverfallbarkeitsvorschriften für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu schaffen, wobei er den Besonderheiten dieser Zusatzversorgung Rechnung tragen und insoweit von den gesetzlichen Regelungen für die Privatwirtschaft abweichen durfte.
116
f) Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, das heißt ein Maß erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden kann, hängt sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Der Senat kann diese Frage aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen.

117
aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Näherungsverfahren wirke sich für einen nicht unerheblichen Teil der Pflichtversicherten spürbar nachteilig aus. In einigen ihm vorliegenden Verfahren sei die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsrente wesentlich höher als die Rente, die sich aus der von der Beklagten jeweils vorgelegten Hochrechnung der von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger mitgeteilten individuellen Rentendaten ergäbe. Teilweise übersteige die so genannte Näherungsrente die hochgerechnete Individualrente beträchtlich, im Einzelfall bis zu mehr als 47%. Dies wirke sich regelmäßig bereits auf die Feststellung der Startgutschriften erheblich aus, teilweise ergäben sich bei individueller Errechnung der gesetzlichen Rente um bis zu ca. 60% höhere Startgutschriften. Betroffen seien insbesondere Personen mit längeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten (etwa durch Kindererziehung), also solche Versicherte, die die dem Näherungsverfahren pauschal zugrunde gelegte Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren (BT-Drucks. 14/4363 S. 10) aufgrund ihrer individuellen Erwerbsbiographie nicht erreichen könnten.
118
Die Beklagte habe die entsprechenden Behauptungen der Kläger der verschiedenen beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren nicht substantiiert bestritten, sondern sich zuletzt auf die Behauptung beschränkt , das Näherungsverfahren sei in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten sogar günstiger als der Ansatz individuell berechneter gesetzlicher Renten, ohne darzulegen, in welchen Fällen und inwieweit die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente die aufgrund einer individuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers hochgerechnete Rente übersteige. Dies sei ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen, da sie mittlerweile aufgrund so genannter Fiktivberechnungen in einer gro- ßen Zahl von Fällen über detaillierte Erkenntnisse hierzu verfüge. Deshalb sei gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO festzustellen, dass allein die Anwendung des Näherungsverfahrens Versicherte nicht nur in wenigen Ausnahmesachverhalten, sondern in einer erheblichen Zahl von Fällen wesentlich schlechter stelle.
119
bb) Legte man diese Feststellungen zugrunde, spräche vieles dafür , dass die ausschließliche Verweisung der rentenfernen Versicherten auf das Näherungsverfahren die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschreitet. Wie die Revision der Beklagten jedoch zu Recht beanstandet , hat das Berufungsgericht ihre Darlegungslast insoweit überspannt. Den pauschalen Vortrag des Klägers, das Näherungsverfahren stelle viele Versicherte schlechter als die individuelle Hochrechnung der Sozialversicherungsrente, durfte die Beklagte mit der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung bestreiten, das Näherungsverfahren sei vielfach für die Versicherten günstiger. Diesen Sachverständigenbeweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, denn die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens zielte letztlich auf eine flächendeckende Untersuchung, die die besondere Sachkunde eines Sachverständigen erfordert hätte. Die Frage wäre auch nicht dadurch zu beantworten gewesen, dass die Beklagte im Rechtsstreit mit dem Kläger zu allen in anderweitig anhängigen Verfahren aufgestellten Kläger-Behauptungen und daneben in weiteren, nicht bei Gericht anhängigen Fällen entsprechende Fiktivberechnungen angestellt und vorgetragen hätte. Denn auch ein solcher Vortrag wäre weiterhin dem Einwand ausgesetzt gewesen, kein für die Gesamtzahl von ca. 1,7 Millionen betroffenen rentenfernen Versicherten repräsentatives Bild zu zeichnen. Die genannten Feststellungen sind somit nicht rechtsfehler- frei getroffen, weshalb der Senat sie seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann.
120
Das g) nötigt indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu sogleich unter 5.) und ist deshalb - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - unwirksam. Insoweit erhalten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen (vgl. dazu unten unter C.) Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben , dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in einer nicht mehr zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu ganz erheblichen Abweichungen vom Ergebnis einer individualisierten Berechnung führt, stehen den Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungswege offen. Es obliegt dann ihrer Entscheidung, ob sie das Verfahren zur Berechnung der gesetzlichen Rente insgesamt modifizieren oder aber nur in Einzelfällen einen Härtefallausgleich schaffen.
121
h) Im vorliegenden Verfahren müssen diese Fragen auch deshalb nicht entschieden werden, weil es im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte für eine solche Abweichung zu seinen Lasten gibt. Vielmehr wird er durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nach den vorliegenden Berechnungen begünstigt.
122
5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech- nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
123
a) Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstellt und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordnet, erscheint dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich.
124
Der aa) Unverfallbarkeitsfaktor beim Quotierungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Regelaltersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Dies führt dazu, dass mit höherem Eintrittsalter bei gleicher Betriebstreue der Unverfallbarkeitsfaktor steigt. Bei einer auf den einzelnen Arbeitgeber bezogenen Betrachtung des Arbeitsverhältnisses ist dieses Ergebnis folgerichtig und angemessen , zumal häufig bei höherem Eintrittsalter die individuell erreichbare Vollrente sinkt.
125
Beim bb) Versorgungssystem der Beklagten steht für die Erfassung der zu honorierenden Betriebstreue jedoch nicht die Beschäftigung der Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung und damit die (gesamte ununterbrochene) Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Jedenfalls wenn der Versicherte auch beim neuen Arbeitgeber nahtlos pflichtversichert wird, soll sich ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes nicht auf die Zusatzversorgung auswirken. Diese Besonderheit legt es nahe, nicht auf die Betriebszugehörigkeit , sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Eine dem § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechende Regelung trüge diesem System nur unzulänglich Rechnung.
126
cc) Auch die Wahl eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr soll die oben beschriebenen Ungereimtheiten vermeiden, die mit einer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden wären, und entspricht somit ebenfalls den Besonderheiten des Zusatzversorgungssystems des öffentlichen Dienstes. Es wäre zwar denkbar gewesen, die ratierliche Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu modifizieren und die tatsächlich erreichten Pflichtversicherungsjahre zu den bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungsjahren ins Verhältnis zu setzen. Dagegen spricht jedoch, dass die Berechnungsmethode für den Unverfallbarkeitsfaktor nicht losgelöst von der Berechnungsmethode für die Voll-Leistung betrachtet werden kann. Denn zwischen beiden Rechenschritten besteht ein innerer Zusammenhang. Für die pauschalierte Berechnung mit Hilfe eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr spricht, dass sich auch die Voll-Leistung nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt worden ist (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)).
127
dd) Insoweit haben weder der Gesetzgeber und noch weniger die Tarifvertragsparteien und die den Tarifvertrag mit ihrer Satzung nachvollziehende Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten.
128
Der b) in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend ist, führt jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist.
129
Bei aa) jährlich einzusetzenden 2,25% ergeben sich 100% der Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren.
130
Der Gesetzgeber wollte in § 18 Abs. 2 BetrAVG mit dem jährlichen Anteilssatz von 2,25% berücksichtigen, dass auch im öffentlichen Dienst betriebstreue Arbeitnehmer, die den Höchstversorgungssatz erreichen, in aller Regel eine höhere Zahl versorgungsfähiger Jahre aufweisen als die nach den früheren Versorgungsregelungen maßgeblichen 40 Jahre. Den konkreten Prozentsatz von 2,25 hat er unter anderem dem Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung entnommen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Dort betrug im Jahre 1998 bei Rentnern mit 40 und mehr Jahren rentenrechtlicher Zeiten (also höchstmöglichen Rentenzeiten) der Durchschnittswert 45,4 Jahre bei Männern und 43,3 Jahre bei Frauen (vgl. Rentenversicherungsbericht 1999, Übersicht A 6, BT-Drucks. 14/2116 S. 50). Weiter hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass auch das oben beschriebene Näherungsverfahren von 45 Versicherungsjahren ausgehe. Der Anteilssatz von 2,25% sollte sowohl eine Begünstigung wie auch eine Benachteiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denjenigen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst verbleiben (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Der Gesetzgeber hat damit zum einen auf alle für den Höchstversorgungssatz maßgebenden Zeiten und zum anderen ausschließlich auf die betriebstreuen Arbeitnehmer abgestellt, die den Höchstversorgungssatz erreichen.
131
bb) Das erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachgerecht und durfte von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten deshalb für die Übergangsregelung nicht übernommen werden.
132
(1) Hinnehmbar erscheint es allerdings zunächst, dass die Tarifvertragsparteien auf den Durchschnittswert abgestellt haben, den die im öffentlichen Dienst betriebstreuen Arbeitnehmer aufweisen, die den Höchstversorgungssatz erreichen. Denn auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich nach dem neu gefassten § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG die Voll-Leistung generell nach dem höchstmöglichen Versorgungssatz bestimmt, womit ein standardisiertes Versorgungsniveau bestimmt wird (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)). Es erscheint zumindest vertretbar, den Tarifvertragsparteien diese Definition des zu schützenden Versorgungsniveaus zu überlassen.
133
Im (2) Übrigen hält das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließt.
134
Gesetzgeber Der hat den Prozentsatz von 2,25 an statistischen Beobachtungen ausgerichtet, die den früheren Höchstversorgungssatz und die nach der früheren Satzung von den Versicherten erreichten versorgungsfähigen Jahre betrafen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Nach § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. richtete sich die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversor- gungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Zu dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversicherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der gesetzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
135
Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt sich jedoch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre.
136
Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre können indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul - und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählen die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten , wie etwa Akademiker, können 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssen deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise beträgt bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern sind aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.
137
Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren liefern stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger ist als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit.
138
Die Regelung des aktuellen Rentenwerts in § 68 SGB VI enthält keine derart voneinander abweichenden Bezugspunkte. Das durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG vorgeschriebene Näherungsverfahren geht zwar von 45 Pflichtversicherungsjahren aus, enthält aber - wie oben bereits dargelegt - im bezügeabhängigen Steigerungssatz zumindest einen schematisierten Kontrollmechanismus, der bei der Festschreibung des Prozentsatzes in § 18 Abs. 2 BetrAVG keine Entsprechung findet.
139
cc) Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Festlegung der Höhe des maßgeblichen Prozentsatzes einen erheblichen Gestaltungsspielraum, und der Freiraum der Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung ist nicht geringer, sondern tendenziell größer. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten kann aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
140
dd) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er hatte nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen.
141
C. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung , was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat - den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.

142
Das führt lediglich zur Zurückweisung der Revisionen beider Parteien. Dem weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten.
143
Zwar I. verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (BVerfGK 6, 79, 81). Andererseits hatte der Senat die Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, die sich aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ergeben. Die insoweit kollidierenden Grundrechte mussten im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden (vgl. ErfK/Dieterich, 7. Aufl. Art. 2 GG Rdn. 66 m.w.N.).
144
Bereits II. das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage, inwieweit die entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Tarifvertrags- und Satzungsauslegung geschlossen werden kann, zu Recht zwischen bewussten und unbewussten, planwidrigen Regelungslücken unterschieden (vgl. dazu u.a. BAG ZTR 2007, 149, 150). Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrages in der Regel ausgeschlossen (vgl. BAGE 36, 218, 224 f.; 40, 345, 352; 57, 334, 342; 77, 94, 98, 101; 91, 358, 367; 97, 251, 259; BAG NZA 1999, 999, 1000). Bei unbewussten Regelungslücken ist sie dann zulässig, wenn hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung ausreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen (vgl. u.a. BAGE 110, 277, 284).
145
Unwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar ungewollte Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres , dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst waren, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Tarifvertragsparteien haben - nach öffentlicher Kritik an der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte - in der gemeinsamen Niederschrift vom 12. März 2003 erklärt, sie hielten die Berechnung der Startgutschriften für rechtmäßig, weiterer Änderungsbedarf bestehe insoweit nicht. Zugleich haben sie aber angekündigt, im Falle anders lautender gerichtlicher Entscheidungen neue Verhandlungen aufzunehmen (vgl. Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV; Bergmann ZTR 2003, 478, 481).
146
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen , weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (vgl. dazu BAGE 41, 163, 169 ff.).
147
III. Auch nach den für eine Teilnichtigkeit tarifvertraglicher Vereinbarungen geltenden Grundsätzen kam ein weitergehendes gerichtliches Eingreifen nicht in Betracht. Bei Teilnichtigkeit wird die beanstandete Regelung auf das unbedingt gebotene Maß zurückgeführt und dabei dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung getragen. Das aus § 306 BGB hergeleitete Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion gilt für Tarifverträge nicht (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB); ebenso wenig gilt es für die Satzung der Beklagten, soweit deren Regelungen lediglich tarifvertragliche Vereinbarungen übernehmen oder umsetzen.
148
Soweit das Bundesarbeitsgericht diesen Lösungsweg im Urteil vom 7. März 1995 (BAGE 79, 236, 246 ff.) beschritten hat, ist dort lediglich ein verfassungswidriger Ausnahmetatbestand für unwirksam erklärt worden , wobei festgestellt werden konnte, dass es dem Willen der dortigen Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, die Versorgungsregelungen trotz der - lediglich auf einen Randbereich beschränkten - Unwirksamkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten.
149
Hier liegt der Fall anders. Der Wegfall der Übergangsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften von ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten erschüttert die Kalkulationsgrundlagen für das neue Betriebsrentensystem in einem Maße, dass ein Festhalten an den neuen Satzungsregelungen im Übrigen nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, dass den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandungen des Senats Rechnung zu tragen. So können die Tarifvertragsparteien bei der Neugestaltung der bisher der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG entnommenen Formel zur Berechnung der Startgutschriften entweder einen (gegenüber dem Wert von 2,25) veränderten Prozentsatz in die Formel einstellen. Sie können aber auch den anderen (Unverfallbarkeits -)Faktor der Formel verändern, um so im Ergebnis entweder auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren oder aber auf das Verhältnis der erreichten gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit zur erreichbaren gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit abzustellen. Selbst eine Veränderung der gesamten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren) steht ihnen offen. Auch soweit die konkreten Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente weiterer Überprüfung bedürfen, eröffnen sich den Tarifvertragsparteien verschiedene Lösungswege (vgl. dazu oben unter B. III. 4. g).
150
Blick Mit auf Art. 9 Abs. 3 GG war es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 689/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 210/05 -

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 74/06 Verkündetam:
14.November2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG §§ 2, 18; GG Artt. 3 Abs. 1, 9
Abs. 3, 14 Abs. 1 A, 20 Abs. 3

a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen
Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten
beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung
vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz.
Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar.

b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten
Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften
und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so
genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS
i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung
lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer
sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb
der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der
sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.

d) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007

für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beru- hende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
3
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 60,72 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 242,88 €).
4
Der am 10. Februar 1951 geborene, seit 1. Februar 1968 bei der Beklagten ununterbrochen pflichtversicherte Kläger meint, die Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag in mehr als 33 Jahren (407 Umlagemonaten) und einer voll anzurechnenden Vordienstzeit von 22 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 411,62 € (entsprechend 102,91 Versorgungspunkten ) erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte - in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte - Berechnungselemente zugrunde zu legen.
5
Unstreitig hätten sich nach der bis zum Umstellungsstichtag geltenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.) - bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2001 eine monatliche Versorgungsrente von 569,14 € (so genannte 1. Fiktivberechnung ) und - bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Zugrundelegung des am 31. Dezember 2001 erzielten gesamtversorgungsfähigen Entgelts eine ab dem 1. März 2016 zu zahlende monatliche Versorgungsrente von 598,71 € (so genannte 3. Fiktivberechnung, hier nach den §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) ergeben.

6
Dem steht bei Zugrundelegung der neuen Satzung der Beklagten, des im Jahre 2003 maßgeblichen, unterstellten künftig unveränderten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und Nichtberücksichtigung von Bonuspunkten (§ 68 VBLS) lediglich eine ab 1. März 2016 zu leistende monatliche Betriebsrente von 415,60 € gegenüber (so genannte 4. Fiktivberechnung

).


7
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
8
Unter Klagabweisung im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte verpflichtet, - dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspreche, - die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Klägers nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
9
Auf die (im Übrigen zurückgewiesenen) Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht festgestellt, die dass von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.
10
Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien die bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


11
Beide Revisionen bleiben im Ergebnis erfolglos. Allerdings unterliegt die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1914, im Folgenden auch: Betriebsrentengesetz ) getroffene Übergangsregelung für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter (im Folgenden: Übergangsregelung) in geringerem Umfang rechtlichen Beanstandungen, als die Vorinstanzen angenommen haben.
12
A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) - ausgeführt:
13
I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
14
Demgegenüber II. sei die für den Schutz des Besitzstandes der rentenfernen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung in mehreren Punkten aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Deshalb könne offen bleiben, inwieweit sie mit Rücksicht auf die tarifautonomen Entscheidungen der Sozialpartner, auf denen die neue Satzung der Beklagten beruhe, auch einer gerichtlichen Kontrolle anhand der AGBrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 305 ff. BGB) unterliege.
15
Die 1. Übergangsregelung greife ohne ausreichende Rechtfertigung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentum geschützte Rentenanwartschaften der rentenfernen Versicherten ein.
16
a) Deren als Eigentum geschützte Rechtsposition müsse anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung bestimmt werden. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstel- lungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode. Dabei seien, soweit das bisherige Versorgungsversprechen die Berücksichtigung von Vordienstzeiten vorgesehen habe, auch diese grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine volle Berücksichtigung von Vordienstzeiten sei aber weder nach der früheren Satzung der Beklagten, die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die so genannte Halbanrechnung vorgesehen hatte, noch dem verfassungsrechtlichen Eigentums- und Vertrauensschutz, noch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.
17
Teilleistungsgedanke Der schütze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten.
18
Die b) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe zu Eingriffen in die geschützten Rentenanwartschaften. Aufgrund der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, nämlich - der Festlegung des jährlichen Anteilsatzes der Voll-Leistung auf 2,25% (entsprechend einer 100%-igen Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der ausschließlichen Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten abweichend von § 42 Abs. 2 VBLS a.F., - der Nichtanwendung der früheren Satzungsbestimmungen über Mindestleistungen (beispielsweise nach §§ 40 Abs. 4 und 44a VBLS a.F.) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG, der - alleinigen Maßgeblichkeit des gesamtversorgungsfähigen Entgelts der Kalenderjahre 1999 bis 2001 gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS anstelle des Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem (voraussichtlichen ) Eintritt des Versicherungsfalles nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F., der - Anrechnung einer ausschließlich nach dem so genannten Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG pauschalierten gesetzlichen Rente, - schließlich der alleinigen Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des Systemwechsels vorgefundenen Rechengrößen (wie etwa der Lohnsteuerklasse ) gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, bewirke sie bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Klägers eine erhebliche Schlechterstellung. Erreiche der Wert einer Startgutschrift schon nicht den erdienten Teilbetrag, der sich nach den Verhältnissen zum Umstellungsstichtag errechne, sei - bei zu unterstellender Betriebstreue und Fortdauer des Versicherungsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr - bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter Eingriff in die geschützte Anwartschaft des jeweiligen Pflichtversicherten festzustellen. Hierzu zählten insbesondere Fälle, in denen die frühere Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) als garantierte Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag höher gelegen habe als der Wert der Startgutschrift.
19
Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen, ohne dass es dafür eines Rückgriffs auf die Vordienstzeiten des Klägers bedürfe. Seine Versorgungsrente beliefe sich unter Berücksichtigung der zugesagten Mindestleistung (§§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) auf 598,71 €. Der Wert des erdienten Teilbetrages betrage bei hälftiger Anrechnung der Vordienstzeiten 425,61 €, ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten 422,31 €. Beide Teilbetragswerte lägen erheblich über dem Wert der Startgutschrift in Höhe von 242,88 €.
20
c) Solche Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Mit der Annahme, der verfassungsrechtlich geschützte Besitzstand rentenferner Versicherter beschränke sich auf den nach der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnden Betrag, hätten die Tarifpartner - ausgehend von falschen rechtlichen Voraussetzungen - ein erhebliches Abwägungsdefizit geschaffen , insbesondere verkannt, dass die Neuregelung mit ihren Übergangsbestimmungen für rentenferne Versicherte überhaupt in geschützte Besitzstände eingreife. Ausreichende Tatsachen für die stattdessen gebotene Abwägung seien nicht erhoben worden.
21
Zwar sei das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung erscheine auch geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil die Versorgungsaufwendungen der Beklagten voraussichtlich verringert würden. Im Übrigen halte die Übergangsregelung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung aber nicht stand. Schon die Erforderlichkeit der Eingriffe sei nicht ausreichend belegt; sie stünden zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Vielfach führe die Übergangsregelung in ihrer Gesamtwirkung zu Abschlägen von 25% bis über 50%, was späteren Rentenverlusten von monatlich 100 € bis 200 € und mehr entspreche. Rentenferne Versicherte würden damit übermäßig und unzumutbar belastet.
22
2. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wie sich besonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflichtversicherten auf das so genannte Näherungsverfahren zeige. Unabhängig davon bewirke die Übergangsregelung auch innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede. Sie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschaftswerte , sondern habe im Einzelnen höchst unterschiedliche Bewertungen zur Folge.
23
III. Nach allem seien die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unwirksam und darauf beruhende Startgutschriften unverbindlich. Eine lückenfüllende, ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich. Vielmehr müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben werden. Weitergehende vom Kläger begehrte Feststellungen, die darauf abzielten, der Beklagten anstelle der beanstandeten Übergangsregelungen anderweitig feste Berechnungswege für die Startgutschrift oder die spätere Rente vorzuschreiben, ließen sich mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie der Sozialpartner nicht treffen.


24
B. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
25
I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Satzung der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden können (zur Zulässigkeit der Systemumstellung vgl. auch BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - veröffentlicht in juris, Tz. 44 ff.). Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig ). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ 103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls zur VAP-Satzung).

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2. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (vgl. auch BAG aaO. Tz. 59 ff.). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Finanzierungsschwierigkeiten beruhten zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung, ferner auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche , nach Personalexpansion in der Vergangenheit), weiter auf der Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von schwer kalkulierbaren externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung ). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Außerdem erschien eine Vereinfachung dringend geboten. Das Bundesverfassungsgericht (aaO S. 838) hatte nachdrücklich auf die verfassungsrechtliche Bedeutung übersichtlicher und durchschaubarer Regelungen hingewiesen und angemerkt, die frühere Satzung der Beklagten habe inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Er- werbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Das Satzungswerk laufe Gefahr, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen.
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3. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich der Änderungsvorbehalt nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen , sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemumstellung. Denn ihr liegt eine maßgebende, im Tarifvertrag vom 1. März 2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarifvertragsparteien ) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maße die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa). Zweck der Änderungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der Tarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen (vgl. BAGE 64, 327, 332 f.). Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren.
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II. Den Maßstab, anhand dessen die Übergangsregelung rechtlich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht nicht zutreffend bestimmt.
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1. Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff. BGB) ist die Übergangsregelung entzogen.
30
Bei a) der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zunächst zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in juris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125). Als solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt.
31
b) Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehungen sind eng miteinander verknüpft. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der beklagten Versorgungsanstalt so zu versichern, dass sie eine Anwartschaft nach den tarifvertraglich geregelten Vorgaben erwerben können (vgl. § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV in der bis zum Systemwechsel geltenden Fassung; §§ 2 ff. ATV). Die Tarifvertragsparteien haben dafür Sorge zu tragen, dass in der Satzung der Beklagten die tarifvertraglichen Vorschriften beachtet werden (vgl. § 4 Abs. 2 VersorgungsTV ). Mithin konkretisiert die Satzung der Beklagten den Inhalt der vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldeten Zusatzversorgung. Dies legt die Annahme nahe, diesen Satzungsbestimmungen selbst nicht nur versicherungsrechtliche , sondern zugleich auch tarifrechtliche Bedeutung mit der Folge beizumessen, dass sie bereits von der Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst wären. Dafür spricht auch, dass der für eine so genannte tarifvertragliche dynamische Verweisung erforderliche enge Sachzusammenhang zwischen den Regelungswerken besteht (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BAGE 40, 327, 333 ff.; Wiedemann, Tarifvertragsgesetz 6. Aufl. § 1 Rdn. 198 ff. m.w.N.). Zweck der Beklagten ist es nach § 2 Abs. 1 VBLS, den Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, also die tarifvertragliche Zusatzversorgung durchzuführen. Die Tarifvertragsparteien haben über weitreichende Vorschlagsrechte für die Besetzung des Verwaltungsrates der Beklagten auch Einflussmöglichkeiten auf den Satzungsinhalt (vgl. insoweit die §§ 10-12 VBLS).
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c) Ob all dies ausreicht, die Kontrolle der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten bereits nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB generell auszuschließen, kann allerdings im Ergebnis dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VBLS mit den §§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ATV inhaltlich übereinstimmen. Denn in jedem Fall lässt sich bei einem Vergleich der genannten Bestimmungen der Satzung und des Tarifvertrages feststellen, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht , die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO; BGHZ aaO). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f.; Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter II 2 c m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
33
2. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 3).
34
3. Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229).
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Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs - und Gestaltungsspielräumen (vgl. u.a. BAG ZTR 2005, 263, 264) ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet , die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA 2007, 881, 883).
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Da a) die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelvertraglichen Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu u.a. BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126,

154).


37
b) Aus der Tarifautonomie ergeben sich aber nicht nur die genannten Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser , kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich , welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten.
38
c) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103, 293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen.
39
4. Die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 VBLS zielt mit ihrem Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen. Zahlreiche rentenferne Versicherte, darunter der Kläger, sind demge- genüber der Auffassung, diese Übertragung allein der unverfallbaren Anwartschaften reiche nicht aus, um ihren verfassungsrechtlich besonders geschützten Besitzstand zu wahren. Der Streit geht insoweit im Kern darum, ob das Grundgesetz die Rentenanwartschaften rentenferner Versicherter weitergehend schützt als die Übergangsregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS. Demgemäß ist zu klären, auf welche Bestimmungen des Grundgesetzes die Versicherten sich dabei stützen können.
40
Anders als das Berufungsgericht meint, stehen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften, jedenfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Beträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
41
Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. u.a. BAGE 101, 186, 194 f.).
42
versicherungsrechtlichen Die Ansprüche der bei der Beklagten Versicherten sind in ihrer auf Tarifverträgen aufbauenden Satzung geregelt. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles , die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt wer- den. Welche Versicherungsleistungen (Versorgungsleistungen) dem Pflichtversicherten (Betriebsrentner) letztlich zustehen, hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr dann zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten.
43
Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition erlangt , ergeben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basieren, zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht gestellten Gesamtversorgung.
44
Frühere a) Tarifverträge können durch spätere abgelöst werden (so genannte Zeitkollisionsregel). Dieser Änderungsvorbehalt, der die tarifvertraglich eingeräumte Rechtsposition des Arbeitnehmers von vornherein einschränkt, ist immanenter Bestandteil tarifvertraglicher Regelungen. Auch der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung einer tarifvertraglich vereinbarten Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht , sondern die spätere Regelung die frühere ablöst (BAG DB 2004, 2590, 2591 f.).
45
Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen , würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarifrechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingun- gen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung ist insoweit von gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfügt nicht über ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungsmittel.
46
b) Dem Rechnung tragend enthält auch die Satzung der Beklagten in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Der Verwaltungsrat der Beklagten kann nach Anhörung des Vorstandes Änderungen der Leistungsregelungen beschließen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. und n.F.). Solche Satzungsänderungen haben, soweit sie selbst nichts anderes vorschreiben, auch Wirkung für bestehende Versicherungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. b VBLS a.F. und n.F.) und - mit Einschränkungen - sogar für bereits bewilligte laufende Leistungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. c VBLS a.F. und n.F.). Die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen legen nur den Inhalt der bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalles entstehenden Ansprüche fest.
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c)Davonabgesehen wies die mit der früheren Satzung gegebene Leistungszusage Besonderheiten auf, die es verbieten, die sich während der Versicherungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, jedenfalls soweit sie über die nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren Ansprüche hinausgehen (etwa die sich aus den hier eingeholten Fiktivberechnungen ergebenden Werte), bereits als von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen anzusehen.
48
aa) Hatte ein Versicherter die 60-monatige Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt und war er bei Eintritt des Versicherungsfalles bei der Be- klagten pflichtversichert, also noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, so hatte er Anspruch auf die - seinerzeit den Kern der Versorgungszusage bildende - Versorgungsrente (§ 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F). Diese ermittelte sich aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen der Grundversorgung (meist der gesetzlichen Rente, vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und der Gesamtversorgung, die sich grundsätzlich aus einem nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) ermittelten Prozentsatz des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor dem Versicherungsfall errechnete (§§ 40 bis 43 VBLS a.F.). Dieser Prozentsatz (Versorgungssatz) war zuletzt bis zu einem Höchstbetrag von 75% des gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgeltes, begrenzt auf 91,75% des Netto-Endeinkommens linear gestaffelt. Da die Versorgungsrente nach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt werden musste, wurde bereits ihre Höhe von allen Veränderungen beeinflusst, denen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung während der Dauer der Pflichtversicherung unterlag (vgl. zum Ganzen BGHZ 84, 158, 170 m.w.N.).
49
Hinzu kam, dass nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - Erfüllung der Wartezeit und andauernde Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls - als Versorgungsrente die so genannte Mindestversorgungsrente gewährt wurde, wenn und solange die nach § 40 Abs. 1 und 3 VBLS a.F. ermittelte Versorgungsrente nicht die Höhe der in den §§ 44 Abs. 1, 44a VBLS a.F. vorgesehenen Versicherungsrente erreichte. Die Mindestversorgungsrente sollte eine Rentenleistung jedenfalls in Höhe der beitragsbzw. entgeltbezogenen Versicherungsrente gewährleisten (vgl. dazu BGHZ aaO S. 171 m.w.N.). Diese Mindestrente war im Gegensatz zu der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. nicht dynamisch, so dass es möglich war, dass zu einem späteren Zeitpunkt, auch noch nach dem Versicherungsfall, die Mindestrente nur so lange maßgeblich blieb, bis die dynamisierte Versorgungsrente den Wert der statischen Mindestleistung erreicht hatte (BGHZ aaO S. 170 f.).
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bb) Die für beide Rentenarten maßgeblichen, völlig unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und -faktoren ließen eine auf einer einfachen rechnerischen Prognose, wie sie der ratierlichen Berechnungsweise des § 2 BetrAVG zugrunde liegt, beruhende Aussage über die Höhe der im Versicherungsfall zu erbringenden Rentenleistungen während der Anwartschaftszeit nicht zu. Insbesondere führte fortdauernde Betriebstreue des Versicherten keineswegs zwingend zu einem linearen Anstieg der Versicherungsleistung. Die Versorgungsrente erforderte in allen ihren Formen (nach § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und § 92 VBLS a.F.) über die Erfüllung der Wartezeit hinaus grundsätzlich die fortdauernde Pflichtmitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zum 65. Lebensjahr des Versicherten. Sie konnte also auch dann noch "verfallen" , wenn der Versicherte nach einer mehrere Jahrzehnte währenden Tätigkeit, aber kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles, aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Ein Versicherter konnte den Anspruch auf die Versorgungsrente im Übrigen auch durch eine Verbeamtung verlieren. Schließlich war es unter besonderen Umständen möglich, dass die gesetzliche Rente die Gesamtversorgung überstieg, so dass - trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - während der gesamten Rentenbezugszeit nicht die dynamische Versorgungsrente, sondern nur die nichtdynamische Mindestversorgungsrente gezahlt wurde (vgl. BGHZ aaO S. 175). Die Versorgungsren- te konnte sich im Übrigen gegenüber einer während der Anwartschaftszeit angestellten Fiktivberechnung ihrer (voraussichtlichen) Höhe gerade bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf eine relativ hohe gesetzliche Rente erwarben, trotz fortdauernder Betriebstreue verringern. Auch Änderungen des Familienstandes und eine damit verbundene Erhöhung von Steuern und Sozialabgaben (mit der Folge eines verringerten Nettoeinkommens) waren in der Lage, eine im Anwartschaftsstadium prognostizierte Höhe der Versorgungsrente zu verringern.
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d) Nach allem stellten die nach der früheren Satzung der Beklagten erworbenen Anwartschaften, soweit sie über gesetzlich begründete, unverfallbare Rechte (§§ 1b, 18 Abs. 2 BetrAVG; 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem jeweiligen Versicherungsfall noch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, ausreichend gesicherte Rechtsposition der Versicherten dar. Das Bundesverfassungsgericht hat solche Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - anders als Renten und Rentenanwartschaften für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 112, 368, 396; 100, 1, 32 f.; 75, 78, 96 f.; 69, 272, 298; 58, 81, 109; 53, 257, 289 ff.) - deshalb bisher auch nicht als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anerkannt, sondern diese Frage mehrfach ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfGE 98, 365, 401 - zu § 18 BetrAVG a.F.; BVerfG DÖD 1992, 88, 90; 1999, 136 f.). Soweit es in der DDR erworbene und im Einigungsvertrag anerkannte Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen der DDR dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt und dabei mehrfach den Vergleich mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der alten Bundesrepublik angestellt hat (BVerfGE 100, 1, 5, 32, 36, 40; 112, 368, 370; 116, 96, 123), kann daraus ebenfalls nicht gefolgert werden, die hier in Rede stehenden Anwartschaften seien in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einzubeziehen. Denn im Beschluss vom 9. Mai 2007 (1 BvR 1700/02 - veröffentlicht auf der Internetseite des BVerfG - unter II 2 c bb (2)) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Versorgungsgrade , die ein Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unter Zugrundelegung hypothetischer Bedingungen vor dem Versicherungsfall errechnet, bloße "Berechnungsgrößen" bleiben und nicht bereits von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften darstellen. Das trifft auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit durch verschiedene Fiktivberechnungen ermittelten Werte zu.
52
Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA 2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - veröffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - veröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch. Denn wegen der oben beschriebenen Besonderheiten erweisen sich hier die so genannten Rentenanwartschaften gerade noch nicht als "wesensgleiches Minus" (vgl. dazu BAGE 24, 177, 185) des späteren Rentenbezugsrechts.
53
Einschränkungen 5. der Versicherungs- und Versorgungsleistungen dürfen gleichwohl nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. dazu BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.).
54
Anders als das Berufungsgericht meint, beschränkt sich der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten allerdings auf den Rentenbetrag , der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte.
55
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, sind das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt hat (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 66 ff.; 86, 216, 221 ff.; 100, 76, 88 ff.; 100, 105, 112 f.), und die damit verbundene Kontrolldichte auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel oder durch Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Änderungen ist es nicht übertragbar (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BAG NZA 2006, 1285, 1288). Diese Einschränkung rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BVerfGE 103, 293, 304). Auch die Tarifvertragsparteien sind zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. u.a. BAG NZA 2006, 1285, 1288; DB 2007, 1763 f.). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen.

56
besonders Der geschützte, erdiente Besitzstand, in welchen nur aus ganz gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, ist mithin nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln zu ermitteln (vgl. BAGE 49, 57, 66 und ständig). Für die Höhe dieser unverfallbaren Anwartschaft spielt es nach den §§ 2, 18 BetrAVG keine Rolle, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese Berechnungsregeln gelten vielmehr auch dann, wenn ein Arbeitnehmer betriebstreu bleiben will, jedoch aus betriebsbedingten Gründen ausscheiden muss. Mithin ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Unverfallbarkeitsregelung könne den geschützten Besitzstand der Versicherten für den Fall des Wechsels des Zusatzversorgungssystems schon deshalb nicht zutreffend beschreiben, weil sich die Versicherten - im (vermeintlichen ) Unterschied zu den von § 18 Abs. 2 BetrAVG geschützten Arbeitnehmern - beim Systemwechsel betriebstreu verhalten wollten.
57
b) Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt einer Neuregelung oder bei einem früheren Wegfall schutzwürdigen Vertrauens in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre (vgl. BAG AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter B II 4 a). Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz, weshalb sich nur insoweit ein gesteigertes Vertrauen der Versicherten rechtfertigt und mithin ein besonders geschützter Besitzstand in Form einer erdienten Versorgungsanwartschaft vorliegt. Nur sol- che erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichend abgesicherte Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen. Eingriffe in diesen Bereich können deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen und aus besonders gewichtigen Gründen zulässig sein.
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6. Nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern auch die Tarifvertragsparteien sind daneben an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden.
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a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. u.a. BVerfGE 99, 367, 388; 113, 167, 214 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann zu Differenzierungen verpflichtet , wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385). Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Außerdem sind an die für ungleiche Rechtsfolgen erforderlichen Rechtfertigungsgründe umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 98, 365, 389). Eine eher großzügige Prüfung ist demgegenüber bei komplexen Zusammenhängen geboten (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 78, 249, 288).
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Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen übertragbar (vgl. BAGE 111, 8, 16 ff.). Jedoch muss dabei der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden (BAGE aaO S. 19). Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers bringen gerade Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (einschließlich der Versorgungsbedingungen ) die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich als der Staat (BVerfGE 100, 271, 283 f.).
61
b) Ob bei der Überprüfung der Übergangsregelungen die mit einer Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835,

837).


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Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
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III.EinerRechtsprüfun g nach den dargelegten Maßstäben hält die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vollends stand, wenngleich sie andererseits nicht in dem Umfang gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, den die Revision des Klägers oder auch das Berufungsgericht angenommen haben.
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1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

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a) Zu keinem Zeitpunkt konnten die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2 BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2 BetrAVG berechnet würden. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv ist (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 18 BetrAVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst geschaffen hat.
66
Bereits seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 (vgl. BGBl. I S. 3601, 3625) gelten insoweit für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Bestimmungen, die den Besonderheiten dieses Versorgungssystems Rechnung tragen sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.) entschieden, dass § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war. Die danach gebotene Neuregelung hatte eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete, sachlich nicht gerechtfertigte Einebnung unterschiedlicher Versorgungszusagen zu vermeiden. Den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durfte jedoch weiterhin Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber war mithin nicht gehalten, die Vorschriften des § 2 BetrAVG unverändert auf den öffentlichen Dienst zu übertragen (vgl. BVerfGE aaO S. 402; BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO unter II 2 c bb (1)), vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (aaO) mehrfach ausdrücklich auf die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers hingewiesen.
67
b) Aus den §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt sich - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter, wobei nach § 78 Abs. 2 VBLS für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
68
In aa) einem ersten Rechenschritt wird die so genannte VollLeistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, die die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Die Errechnung dieser VollLeistung geschieht nach den Regeln des § 41 VBLS a.F..
69
Dazu wird die so genannte Bruttogesamtversorgung, das sind regelmäßig 75% des nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS maßgeblichen, durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F.) der letzten drei Kalenderjahre vor dem Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001, vgl. dazu § 78 Abs. 2 Halbsatz 2 VBLS), der so genannten Nettogesamtversorgung, das sind 91,75% des Nettoentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenübergestellt. Das Nettoentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen fiktiv festgesetzt, indem vom maßgeblichen Bruttoentgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt sind. Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung als so genannte Höchstversorgung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.). Hiervon wird wegen der Lückenfüllungsfunktion der Zusatzversorgung zur Ermittlung der Voll-Leistung die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht. Diese ist für rentenferne Versicherte ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Der dabei einzusetzende Korrekturfaktor wird für alle rentenfernen Versicherten einheitlich auf 0,9086 festgelegt (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2 zum ATV; § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VBLS). Eine (alternative) Berücksichtigung konkreter Auskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, um damit die voraussichtliche Höhe der Rente zu errechnen, sieht die Übergangsregelung nicht vor (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV; 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG; 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VBLS). Soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (u.a. Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und -tabelle, Familienstand), ist nach den §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V. mit § 2 Abs. 5 BetrAVG ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen. Eine nachträgliche Anpassung der Berechnung an später veränderte Faktoren oder Bemessungsgrundlagen findet nicht statt. Das wird als "Festschreibeeffekt" oder "Veränderungssperre" bezeichnet. Auch eine Anwendung der früheren Satzungsbestimmungen über so genannte Mindestleistungen ist ausgeschlossen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG).
70
Daran bb) schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Berechnung der Anwartschaftshöhe an. Hierzu wird ein Multiplikator festgelegt , der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors erfüllt. Der Multiplikator berücksichtigt mithin, dass der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Teil der betrieblichen Altersversorgung bereits erdient hat und deshalb behalten soll. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV i.V. mit den §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS beträgt die Anwartschaft für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% der Voll-Leistung - höchstens jedoch 100%, was einer maximal erreichbaren Vollrente nach 44,44 Jahren der Pflichtversicherung entspricht.
71
Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt.
72
Wenn c) die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell ausgestaltet haben, ist davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige und sachgerechte Lösung angesehen haben. Ihre für die tarifautonome Regelung wesentliche Einschätzung ist nur begrenzt überprüfbar. Gegen den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsregelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, ist insoweit verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern.
73
d) Allerdings kann die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen. Damit haben die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten.
74
aa) Der Begriff der erdienten Dynamik, der das Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei nicht tarifvertraglichen Änderungen von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich Bestandsschutz auf der zweiten Stufe des für diese Änderungen entwickelten dreistufigen Prüfungsmodells zuerkennt (BAGE 49, 57, 66 f.), baut auf dem erdienten Teilbetrag auf.
75
Künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), unterfallen diesem Schutz allerdings von vornherein nicht, weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künftige Zuwächse erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht, diesen Teilwert mithin noch nicht erdient hat.
76
Demgegenüber wird eine so genannte gehaltsabhängige Dynamik grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne dabei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin , fortdauernde Betriebstreue des Rentenanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen und dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalles anzupassen (BAGE aaO). Eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebstreue anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. dazu Höfer/Abt, BetrAVG Band I 2. Aufl. Arb.Gr. Rdn. 206 f.). Ob die Versorgungsanwartschaft selbst im Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungszusage bereits unverfallbar war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BAGE aaO; 24, 177, 195).
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bb) Hier geht es - losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungsmodell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Ände- rungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar ist - mit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erlaubt war, die für die Berechnung der neuen Startgutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Berechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies bestimmen. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungsfall , in die Rentenberechnung eingestellt würden.
78
Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der früheren Satzung der Beklagten waren zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig. Diese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führt die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Festschreibeeffekt" ) des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreift, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einfließen. Die Vorschrift gilt nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Ergänzend schreibt auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 fest. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die alleinige Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsentgelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wechsel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe der Startgutschriften auswirken soll (vgl. insoweit den in die Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV aufgenommenen Hinweis zur Beibehaltung der Festschreibung; dazu Kiefer /Langenbrinck aaO § 32 ATV Erl. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese , BAT Stand Juni 2006 Teil VII - ATV/ATV-K Erl. 32.2.2.). Im Kern haben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verständigt , bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. Die Zulässigkeit dieser Stichtagsbetrachtung wird in der Literatur überwiegend bejaht (Ackermann BetrAV 2006, 247, 251; Hügelschäffer ZTR 2004, 278, 284 f.; Konrad ZTR 2006, 356, 360 f.; Bedenken äußern Kühn/Kontusch ZTR 2004, 181, 182 ff.; Furtmayr/Wagner NZS 2007, 299, 303 ff.).
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An einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nehmen die Startgutschriften nach den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS (n.F.) ebenfalls nicht teil. Auch insoweit ist eine Festschreibung erfolgt.
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Die cc) Dynamisierung entfällt durch die Neuregelung allerdings nicht vollständig, sondern wurde verändert. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungsund Versorgungsfalles steht letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies hängt vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab.
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dd) Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, verstößt dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr stützt sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen , die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienen der Überführung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel sollte zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade einen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den Zweiten und Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 14/7220 und 15/5821). Danach waren aus der Sicht der Tarifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversorgungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen Belastungen geboten. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasst nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatzversorgung gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarifpolitischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. u.a. BAG DB 2007, 1763, 1764). Die Festschreibung der Berechnungsfaktoren betrifft im Übrigen - selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prüfungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von Versorgungszusagen - einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären.
82
2. Soweit das Berufungsgericht es als Grundrechtsverstoß beanstandet hat, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Versicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen entziehe, ist zwischen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. (dazu bb) und sonstigen - anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen - Übergangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F., dazu aa) zu unterscheiden.
83
a) § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F. enthielt beispielsweise eine Reihe von Übergangsvorschriften zu der mit der 25. Satzungsänderung vom 15. November 1991 eingeführten Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel (vgl. dazu Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs- recht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand Juni 2002 § 98 B Anm. 11). So sollte § 98 Abs. 5 VBLS a.F. den am 31. Dezember 1991 und danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen Pflichtversicherten im Grundsatz den am 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungssatz erhalten, falls er für sie günstiger war.
84
Solchen früheren Zusagen, die meist zum Zwecke des Besitzstandsschutzes lediglich eine Festschreibung bestimmter Berechnungsfaktoren der Versorgungsrente nach dem alten System vorgaben, ist gemein , dass sie sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken konnten. Nach den oben dargelegten Maßstäben zählen sie deshalb nicht zu dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützten Besitzstand der Versicherten, sondern unterliegen sowohl wegen des tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Übergangsregelung, soweit sie die Berechnungsvorteile solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgutschriften übernimmt, rechtlich nicht zu beanstanden.
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b) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn die nach der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Mindestversicherungs - oder Zusatzrente nicht erreicht. Die Übergangsregelung greift insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein.
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aa) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) schützte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze endete, vor dem vollständigen Verlust einer betrieblichen Altersversorgung. Durch diese gesetzliche Absicherung von Mindestansprüchen wurden sowohl tarifvertragliche als auch sonstige Änderungsvorbehalte der Rentenzusage begrenzt. Nach § 1 BetrAVG a.F erwuchs aus der Zusage einer Betriebsrente nach zehn Jahren eine unverfallbare Anwartschaft, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr überschritten hatte. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren genügte bereits eine seit mindestens drei Jahren bestehende Zusage.
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Fortbestand und Höhe von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wurden in den §§ 1, 18 BetrAVG a.F. geregelt. Schieden die dort beschäftigten Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem öffentlichen Dienst aus, so hatten sie nach der ursprünglichen Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. eine unverfallbare Anwartschaft auf die so genannte Zusatzrente erdient. Sie betrug 0,4 vom Hundert des monatlichen Arbeitsentgelts im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert mit der Zahl der bis dahin abgeleisteten vollen Dienstjahre und durfte nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BetrAVG a.F. durch eine Satzungsänderung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geändert werden. Die Höhe der Zusatzrente war von der Höhe der zugesagten Versorgungsrente unabhängig. Die Zusatzrente, die insgesamt in geringerem Maße als die Versorgungsrente von externen Berechnungsfaktoren abhing, war nicht dynamisiert. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG a.F. war ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.).
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bb) Das galt auch für Arbeitnehmer, die bei der Beklagten versichert waren (vgl. dazu auch BVerfGE 98, 365, 367 ff.). Mit der 12. Satzungsänderung wurde mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 die Regelung des § 44a in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Die Vorschrift sollte den gesetzlichen Anspruch auf die Zusatzrente vertraglich umsetzen (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, aaO § 44a B Anm. 1), beschränkte sich aber nicht auf eine dynamische Verweisung, sondern enthielt - vorwiegend aus Gründen der verwaltungstechnischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Errechnung der Versicherungsrente (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Stand August 2002 § 44a B Anm. 1) - eine eigenständige Regelung, weshalb Änderungen des § 18 BetrAVG nicht automatisch auch innerhalb der Satzung wirksam wurden.
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cc) Nur bis zum 15. Juli 1998 konnten die betroffenen Versicherten davon ausgehen, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An diesem Tage stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter verpflichtete es den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.). Das ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1 BetrAVG getroffenen Übergangsregelung kommt die bisherige Berechnung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjeni- gen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten war. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden war, erhielt nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 geltende Berechnungsfaktoren.
90
dd) Ungeachtet dessen wurde die Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden - Umstellung der Satzung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben. Damit war bis zum Umstellungsstichtag eine Situation eingetreten, bei der die fortbestehende Satzungsbestimmung an eine Regelung anknüpfte, die ihrerseits vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und mittlerweile vom Gesetzgeber novelliert worden war. Dieser Rechtszustand führte zu einer Verunsicherung darüber, inwieweit die Regelung des § 44a VBLS a.F. noch anzuwenden war (vgl. dazu die fortlaufende Kommentierung des § 44a VBLS a.F. in Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert /Hesse aaO). Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden (für den familienrechtlichen Versorgungsausgleich ebenso BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3), die insoweit entstehende Regelungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen.
91
ee) Nach allem konnten die Versicherten, soweit ihr Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen, denn diese Bestimmungen hatten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen.
92
Bundesverfassungsgericht Das (BVerfGE 98, 365 ff.) hatte zwar die Unvereinbarkeit des früheren § 18 BetrAVG mit dem Grundgesetz vorwiegend damit begründet, dass die Vorschrift eine nicht geringe Zahl von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, vor allem solche mit hohen Versorgungszusagen, gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft benachteiligte. Im Weiteren hatte es angenommen, der Verlust, den mancher Arbeitnehmer infolge der Regelung des § 18 BetrAVG a.F. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels erleide, hindere ihn faktisch an seiner freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG).
93
Zugleich hatte das Bundesverfassungsgericht aber auch beanstandet , dass § 18 BetrAVG a.F. zu einer Einebnung der Versorgungsleistungen innerhalb der Gruppe der im öffentlichen Dienst Beschäftigten führte, und angemahnt, dass auch die darin liegende Bevorzugung zahlreicher Beschäftigter ihrerseits einer verfassungsmäßigen Legitimation bedürfe (aaO S. 390). Daraus war zu entnehmen, dass die Regelung insgesamt - und nicht nur soweit sie Benachteiligungen schuf - jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß und künftig durch eine umfassende Neuregelung zu ersetzen war. Ein Vertrauen darauf, dass den Versicherten in jedem Falle die Vorteile der verfassungswidrigen Vorschrift des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erhalten würden, war danach nicht gerechtfertigt. Die Neuregelung hatte den verfassungsgerichtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, musste aber nicht zu einer wenigstens gleich hohen Zusatzrente der Betroffenen führen.
94
kommt Es hinzu, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 30d BetrAVG ab dem Jahre 2001 eine nur eingeschränkte Übergangsregelung geschaffen hatte, die lediglich so genannten Bestandsrentnern den vollen Erhalt der bisherigen Zusatzrente sicherte. Allein der Umstand, dass die Beklagte mit Blick auf die ohnehin beabsichtigte Systemumstellung von einer vorherigen Veränderung der in § 44a VBLS a.F. enthaltenen Leistungszusage absah, konnte keinen eigenständigen Vertrauenstatbestand begründen, weil § 44a VBLS a.F. erkennbar auf den früheren § 18 BetrAVG gegründet und deshalb seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr anzuwenden war (BGH aaO).
95
Unverfallbare Rentenanwartschaften waren den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt. Dieser Besitzstand wird durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt.
96
3. Dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet, verletzt keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen.
97
a) Diese so genannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten stellte nach der alten Satzung der Beklagten lediglich einen von mehreren Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar, auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch keine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (vgl. oben unter B. II. 4. c) und d)). Auch insoweit gilt, dass sich die Halbanrechnung bei den rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag nur unter hypothetisch angenommenen Bedingungen hätte auswirken können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO). Demnach wurde die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst.
98
Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten Vertrauensschutz stellte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschützten , unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle.
99
b) Hinzu kommt, dass ein Vertrauen in den Fortbestand der Halbanrechnungsregel zum Umstellungsstichtag ohnehin nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre und jedwede Anrechnung so genannter Vordienstzeiten auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten war.
100
Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente konnte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden. Nach diesem Zeitpunkt durfte diese Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden (BVerfG aaO S. 837 f.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Rentnergeneration abgestellt (BVerfG aaO S. 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c). Das hat zur Folge, dass lediglich bei allen bis zum 31. Dezember 2000 verrenteten Versicherten die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO). Die rentenfernen Versicherten der jüngeren Generation konnten nicht mehr darauf vertrauen, dass der Verfassungsverstoß allein durch Beibehaltung einer Anrechnung der Vordienstzeiten beseitigt werde, denn das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfassungs wegen nicht geboten war. Die Tarifvertragsparteien durften insoweit die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 BetrAVG gewählte Lösung übernehmen.
101
c) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach § 33 Abs. 2 ATV, § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch berücksichtigt wird. Dies verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen.
102
4. Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegnet im Grundsatz entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
103
Das Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen.
104
a) Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen hat und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu beachten ist. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werden festgeschrieben (vgl. u.a. BAG DB 2002, 1510, 1512). Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unterstellt den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente (BAG VersR 1992, 386, 387). Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Entgeltpunkte bilden den Ausgangspunkt für die individuelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die feste Altersgrenze hat der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzunehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende sozialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließt die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Einzelnen zu erfolgen hat, müssen bei der individuellen Berechnung der fik- tiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen ergänzt , korrigiert sowie projiziert werden (vgl. dazu Fühser BetrAVG 1993, 63, 68). Auch die individuelle Berechnung führt mithin im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente.
105
b) Demgegenüber dient das Näherungsverfahren der Verwaltungsvereinfachung , die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung ist. Denn diese Versicherer haben im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwingt sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermöglicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter

3).


106
c) Dabei ist es unschädlich, dass dieses Verfahren ursprünglich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Das Näherungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erarbeiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rdn. 425; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen BStBl. 1959 II S. 72, 75).
107
d) Die mit dem hier maßgeblichen Näherungsverfahren (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 BStBl. I S. 1024 ff.; vom 5. Oktober 2001 BStBl. I S. 661 ff.) bewirk- te Typisierung und Pauschalierung beruht auf sachgerechten, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen. Die zugrunde liegende Formel lautet wie folgt:
108
Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezügeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangsfaktor = Sozialversicherungsrente.
109
aa) Maßgebende Bezüge sind nur die für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Bruttobezüge. Die dortige Beitragsbemessungsgrenze bildet demnach die Obergrenze.
110
bb) Zu den Versicherungsjahren zählt bei einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 5; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten). Dies steht auch im Einklang mit dem hinter § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stehenden Rechtsgedanken. Die Standardrente von 45 Entgeltpunkten beruht auf 45 Jahren zu je einem Entgeltpunkt (vgl. Höfer aaO § 2 Rdn. 3386).
111
cc) Der bezügeabhängige Steigerungssatz berücksichtigt, dass bei relativ hohen, insbesondere karrierebedingten Verdienststeigerungen ein ungünstigeres Verhältnis zwischen Sozialversicherungsrente und letztem Aktiveneinkommen entsteht. Das Rentenniveau ist in der Regel umso geringer , je höher das zuletzt erreichte Arbeitsentgelt ist. Mit höherem End- einkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer mit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endeinkommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt rentensteigernd wirken (vgl. dazu Höfer, BetrAVG Band I Stand Juni 2006 § 2 Rdn. 3373, § 2 Rdn. 3391). Deshalb muss der bezügeabhängige Steigerungssatz umso niedriger sein, je höher die maßgebenden Bezüge sind. Er beträgt 1,09% der "maßgebenden Bezüge", sofern sie 70% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 70% übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88% (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 3; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 3).
112
Das Näherungsverfahren trägt damit auch den Versicherungsverläufen der Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten angemessen Rechnung, obwohl es grundsätzlich von 45 Versicherungsjahren ausgeht. Zum einen zählen zu den Versicherungsjahren nicht nur die Beitragszeiten , sondern auch die versicherungsrechtlich relevanten Ausbildungszeiten. Zum anderen hat die niedrigere sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Schul- und Ausbildungszeiten in einem niedrigeren Steigerungssatz einen typisierten Niederschlag gefunden.
113
dd) Der Korrekturfaktor berücksichtigt Veränderungen des aktuellen Rentenwerts (vgl. dazu Höfer aaO § 2 Rdn. 3409, 3419). Er ist kontinuierlich gesunken (vgl. die Übersicht bei Höfer aaO § 2 Rdn. 3421).

114
ee)Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente, auf die § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG (n.F.) abstellt, belaufen sich auf 1,0.
115
e) Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb waren sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen. Insoweit lag es nahe , bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen. Denn schon der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neue Unverfallbarkeitsvorschriften für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu schaffen, wobei er den Besonderheiten dieser Zusatzversorgung Rechnung tragen und insoweit von den gesetzlichen Regelungen für die Privatwirtschaft abweichen durfte.
116
f) Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, das heißt ein Maß erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden kann, hängt sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Der Senat kann diese Frage aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen.

117
aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Näherungsverfahren wirke sich für einen nicht unerheblichen Teil der Pflichtversicherten spürbar nachteilig aus. In einigen ihm vorliegenden Verfahren sei die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsrente wesentlich höher als die Rente, die sich aus der von der Beklagten jeweils vorgelegten Hochrechnung der von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger mitgeteilten individuellen Rentendaten ergäbe. Teilweise übersteige die so genannte Näherungsrente die hochgerechnete Individualrente beträchtlich, im Einzelfall bis zu mehr als 47%. Dies wirke sich regelmäßig bereits auf die Feststellung der Startgutschriften erheblich aus, teilweise ergäben sich bei individueller Errechnung der gesetzlichen Rente um bis zu ca. 60% höhere Startgutschriften. Betroffen seien insbesondere Personen mit längeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten (etwa durch Kindererziehung), also solche Versicherte, die die dem Näherungsverfahren pauschal zugrunde gelegte Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren (BT-Drucks. 14/4363 S. 10) aufgrund ihrer individuellen Erwerbsbiographie nicht erreichen könnten.
118
Die Beklagte habe die entsprechenden Behauptungen der Kläger der verschiedenen beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren nicht substantiiert bestritten, sondern sich zuletzt auf die Behauptung beschränkt , das Näherungsverfahren sei in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten sogar günstiger als der Ansatz individuell berechneter gesetzlicher Renten, ohne darzulegen, in welchen Fällen und inwieweit die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente die aufgrund einer individuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers hochgerechnete Rente übersteige. Dies sei ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen, da sie mittlerweile aufgrund so genannter Fiktivberechnungen in einer gro- ßen Zahl von Fällen über detaillierte Erkenntnisse hierzu verfüge. Deshalb sei gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO festzustellen, dass allein die Anwendung des Näherungsverfahrens Versicherte nicht nur in wenigen Ausnahmesachverhalten, sondern in einer erheblichen Zahl von Fällen wesentlich schlechter stelle.
119
bb) Legte man diese Feststellungen zugrunde, spräche vieles dafür , dass die ausschließliche Verweisung der rentenfernen Versicherten auf das Näherungsverfahren die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschreitet. Wie die Revision der Beklagten jedoch zu Recht beanstandet , hat das Berufungsgericht ihre Darlegungslast insoweit überspannt. Den pauschalen Vortrag des Klägers, das Näherungsverfahren stelle viele Versicherte schlechter als die individuelle Hochrechnung der Sozialversicherungsrente, durfte die Beklagte mit der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung bestreiten, das Näherungsverfahren sei vielfach für die Versicherten günstiger. Diesen Sachverständigenbeweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, denn die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens zielte letztlich auf eine flächendeckende Untersuchung, die die besondere Sachkunde eines Sachverständigen erfordert hätte. Die Frage wäre auch nicht dadurch zu beantworten gewesen, dass die Beklagte im Rechtsstreit mit dem Kläger zu allen in anderweitig anhängigen Verfahren aufgestellten Kläger-Behauptungen und daneben in weiteren, nicht bei Gericht anhängigen Fällen entsprechende Fiktivberechnungen angestellt und vorgetragen hätte. Denn auch ein solcher Vortrag wäre weiterhin dem Einwand ausgesetzt gewesen, kein für die Gesamtzahl von ca. 1,7 Millionen betroffenen rentenfernen Versicherten repräsentatives Bild zu zeichnen. Die genannten Feststellungen sind somit nicht rechtsfehler- frei getroffen, weshalb der Senat sie seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann.
120
Das g) nötigt indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu sogleich unter 5.) und ist deshalb - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - unwirksam. Insoweit erhalten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen (vgl. dazu unten unter C.) Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben , dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in einer nicht mehr zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu ganz erheblichen Abweichungen vom Ergebnis einer individualisierten Berechnung führt, stehen den Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungswege offen. Es obliegt dann ihrer Entscheidung, ob sie das Verfahren zur Berechnung der gesetzlichen Rente insgesamt modifizieren oder aber nur in Einzelfällen einen Härtefallausgleich schaffen.
121
h) Im vorliegenden Verfahren müssen diese Fragen auch deshalb nicht entschieden werden, weil es im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte für eine solche Abweichung zu seinen Lasten gibt. Vielmehr wird er durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nach den vorliegenden Berechnungen begünstigt.
122
5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech- nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
123
a) Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstellt und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordnet, erscheint dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich.
124
Der aa) Unverfallbarkeitsfaktor beim Quotierungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Regelaltersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Dies führt dazu, dass mit höherem Eintrittsalter bei gleicher Betriebstreue der Unverfallbarkeitsfaktor steigt. Bei einer auf den einzelnen Arbeitgeber bezogenen Betrachtung des Arbeitsverhältnisses ist dieses Ergebnis folgerichtig und angemessen , zumal häufig bei höherem Eintrittsalter die individuell erreichbare Vollrente sinkt.
125
Beim bb) Versorgungssystem der Beklagten steht für die Erfassung der zu honorierenden Betriebstreue jedoch nicht die Beschäftigung der Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung und damit die (gesamte ununterbrochene) Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Jedenfalls wenn der Versicherte auch beim neuen Arbeitgeber nahtlos pflichtversichert wird, soll sich ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes nicht auf die Zusatzversorgung auswirken. Diese Besonderheit legt es nahe, nicht auf die Betriebszugehörigkeit , sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Eine dem § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechende Regelung trüge diesem System nur unzulänglich Rechnung.
126
cc) Auch die Wahl eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr soll die oben beschriebenen Ungereimtheiten vermeiden, die mit einer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden wären, und entspricht somit ebenfalls den Besonderheiten des Zusatzversorgungssystems des öffentlichen Dienstes. Es wäre zwar denkbar gewesen, die ratierliche Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu modifizieren und die tatsächlich erreichten Pflichtversicherungsjahre zu den bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungsjahren ins Verhältnis zu setzen. Dagegen spricht jedoch, dass die Berechnungsmethode für den Unverfallbarkeitsfaktor nicht losgelöst von der Berechnungsmethode für die Voll-Leistung betrachtet werden kann. Denn zwischen beiden Rechenschritten besteht ein innerer Zusammenhang. Für die pauschalierte Berechnung mit Hilfe eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr spricht, dass sich auch die Voll-Leistung nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt worden ist (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)).
127
dd) Insoweit haben weder der Gesetzgeber und noch weniger die Tarifvertragsparteien und die den Tarifvertrag mit ihrer Satzung nachvollziehende Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten.
128
Der b) in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend ist, führt jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist.
129
Bei aa) jährlich einzusetzenden 2,25% ergeben sich 100% der Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren.
130
Der Gesetzgeber wollte in § 18 Abs. 2 BetrAVG mit dem jährlichen Anteilssatz von 2,25% berücksichtigen, dass auch im öffentlichen Dienst betriebstreue Arbeitnehmer, die den Höchstversorgungssatz erreichen, in aller Regel eine höhere Zahl versorgungsfähiger Jahre aufweisen als die nach den früheren Versorgungsregelungen maßgeblichen 40 Jahre. Den konkreten Prozentsatz von 2,25 hat er unter anderem dem Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung entnommen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Dort betrug im Jahre 1998 bei Rentnern mit 40 und mehr Jahren rentenrechtlicher Zeiten (also höchstmöglichen Rentenzeiten) der Durchschnittswert 45,4 Jahre bei Männern und 43,3 Jahre bei Frauen (vgl. Rentenversicherungsbericht 1999, Übersicht A 6, BT-Drucks. 14/2116 S. 50). Weiter hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass auch das oben beschriebene Näherungsverfahren von 45 Versicherungsjahren ausgehe. Der Anteilssatz von 2,25% sollte sowohl eine Begünstigung wie auch eine Benachteiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denjenigen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst verbleiben (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Der Gesetzgeber hat damit zum einen auf alle für den Höchstversorgungssatz maßgebenden Zeiten und zum anderen ausschließlich auf die betriebstreuen Arbeitnehmer abgestellt, die den Höchstversorgungssatz erreichen.
131
bb) Das erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachgerecht und durfte von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten deshalb für die Übergangsregelung nicht übernommen werden.
132
(1) Hinnehmbar erscheint es allerdings zunächst, dass die Tarifvertragsparteien auf den Durchschnittswert abgestellt haben, den die im öffentlichen Dienst betriebstreuen Arbeitnehmer aufweisen, die den Höchstversorgungssatz erreichen. Denn auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich nach dem neu gefassten § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG die Voll-Leistung generell nach dem höchstmöglichen Versorgungssatz bestimmt, womit ein standardisiertes Versorgungsniveau bestimmt wird (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)). Es erscheint zumindest vertretbar, den Tarifvertragsparteien diese Definition des zu schützenden Versorgungsniveaus zu überlassen.
133
Im (2) Übrigen hält das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließt.
134
Gesetzgeber Der hat den Prozentsatz von 2,25 an statistischen Beobachtungen ausgerichtet, die den früheren Höchstversorgungssatz und die nach der früheren Satzung von den Versicherten erreichten versorgungsfähigen Jahre betrafen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Nach § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. richtete sich die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversor- gungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Zu dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversicherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der gesetzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
135
Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt sich jedoch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre.
136
Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre können indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul - und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählen die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten , wie etwa Akademiker, können 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssen deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise beträgt bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern sind aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.
137
Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren liefern stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger ist als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit.
138
Die Regelung des aktuellen Rentenwerts in § 68 SGB VI enthält keine derart voneinander abweichenden Bezugspunkte. Das durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG vorgeschriebene Näherungsverfahren geht zwar von 45 Pflichtversicherungsjahren aus, enthält aber - wie oben bereits dargelegt - im bezügeabhängigen Steigerungssatz zumindest einen schematisierten Kontrollmechanismus, der bei der Festschreibung des Prozentsatzes in § 18 Abs. 2 BetrAVG keine Entsprechung findet.
139
cc) Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Festlegung der Höhe des maßgeblichen Prozentsatzes einen erheblichen Gestaltungsspielraum, und der Freiraum der Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung ist nicht geringer, sondern tendenziell größer. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten kann aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
140
dd) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er hatte nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen.
141
C. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung , was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat - den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.

142
Das führt lediglich zur Zurückweisung der Revisionen beider Parteien. Dem weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten.
143
Zwar I. verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (BVerfGK 6, 79, 81). Andererseits hatte der Senat die Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, die sich aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ergeben. Die insoweit kollidierenden Grundrechte mussten im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden (vgl. ErfK/Dieterich, 7. Aufl. Art. 2 GG Rdn. 66 m.w.N.).
144
Bereits II. das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage, inwieweit die entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Tarifvertrags- und Satzungsauslegung geschlossen werden kann, zu Recht zwischen bewussten und unbewussten, planwidrigen Regelungslücken unterschieden (vgl. dazu u.a. BAG ZTR 2007, 149, 150). Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrages in der Regel ausgeschlossen (vgl. BAGE 36, 218, 224 f.; 40, 345, 352; 57, 334, 342; 77, 94, 98, 101; 91, 358, 367; 97, 251, 259; BAG NZA 1999, 999, 1000). Bei unbewussten Regelungslücken ist sie dann zulässig, wenn hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung ausreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen (vgl. u.a. BAGE 110, 277, 284).
145
Unwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar ungewollte Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres , dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst waren, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Tarifvertragsparteien haben - nach öffentlicher Kritik an der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte - in der gemeinsamen Niederschrift vom 12. März 2003 erklärt, sie hielten die Berechnung der Startgutschriften für rechtmäßig, weiterer Änderungsbedarf bestehe insoweit nicht. Zugleich haben sie aber angekündigt, im Falle anders lautender gerichtlicher Entscheidungen neue Verhandlungen aufzunehmen (vgl. Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV; Bergmann ZTR 2003, 478, 481).
146
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen , weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (vgl. dazu BAGE 41, 163, 169 ff.).
147
III. Auch nach den für eine Teilnichtigkeit tarifvertraglicher Vereinbarungen geltenden Grundsätzen kam ein weitergehendes gerichtliches Eingreifen nicht in Betracht. Bei Teilnichtigkeit wird die beanstandete Regelung auf das unbedingt gebotene Maß zurückgeführt und dabei dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung getragen. Das aus § 306 BGB hergeleitete Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion gilt für Tarifverträge nicht (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB); ebenso wenig gilt es für die Satzung der Beklagten, soweit deren Regelungen lediglich tarifvertragliche Vereinbarungen übernehmen oder umsetzen.
148
Soweit das Bundesarbeitsgericht diesen Lösungsweg im Urteil vom 7. März 1995 (BAGE 79, 236, 246 ff.) beschritten hat, ist dort lediglich ein verfassungswidriger Ausnahmetatbestand für unwirksam erklärt worden , wobei festgestellt werden konnte, dass es dem Willen der dortigen Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, die Versorgungsregelungen trotz der - lediglich auf einen Randbereich beschränkten - Unwirksamkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten.
149
Hier liegt der Fall anders. Der Wegfall der Übergangsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften von ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten erschüttert die Kalkulationsgrundlagen für das neue Betriebsrentensystem in einem Maße, dass ein Festhalten an den neuen Satzungsregelungen im Übrigen nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, dass den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandungen des Senats Rechnung zu tragen. So können die Tarifvertragsparteien bei der Neugestaltung der bisher der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG entnommenen Formel zur Berechnung der Startgutschriften entweder einen (gegenüber dem Wert von 2,25) veränderten Prozentsatz in die Formel einstellen. Sie können aber auch den anderen (Unverfallbarkeits -)Faktor der Formel verändern, um so im Ergebnis entweder auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren oder aber auf das Verhältnis der erreichten gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit zur erreichbaren gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit abzustellen. Selbst eine Veränderung der gesamten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren) steht ihnen offen. Auch soweit die konkreten Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente weiterer Überprüfung bedürfen, eröffnen sich den Tarifvertragsparteien verschiedene Lösungswege (vgl. dazu oben unter B. III. 4. g).
150
Blick Mit auf Art. 9 Abs. 3 GG war es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 689/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 210/05 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 74/06 Verkündetam:
14.November2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG §§ 2, 18; GG Artt. 3 Abs. 1, 9
Abs. 3, 14 Abs. 1 A, 20 Abs. 3

a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen
Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten
beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung
vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz.
Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar.

b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten
Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften
und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so
genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS
i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung
lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer
sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb
der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der
sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.

d) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007

für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beru- hende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
3
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 60,72 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 242,88 €).
4
Der am 10. Februar 1951 geborene, seit 1. Februar 1968 bei der Beklagten ununterbrochen pflichtversicherte Kläger meint, die Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag in mehr als 33 Jahren (407 Umlagemonaten) und einer voll anzurechnenden Vordienstzeit von 22 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 411,62 € (entsprechend 102,91 Versorgungspunkten ) erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte - in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte - Berechnungselemente zugrunde zu legen.
5
Unstreitig hätten sich nach der bis zum Umstellungsstichtag geltenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.) - bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2001 eine monatliche Versorgungsrente von 569,14 € (so genannte 1. Fiktivberechnung ) und - bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Zugrundelegung des am 31. Dezember 2001 erzielten gesamtversorgungsfähigen Entgelts eine ab dem 1. März 2016 zu zahlende monatliche Versorgungsrente von 598,71 € (so genannte 3. Fiktivberechnung, hier nach den §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) ergeben.

6
Dem steht bei Zugrundelegung der neuen Satzung der Beklagten, des im Jahre 2003 maßgeblichen, unterstellten künftig unveränderten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und Nichtberücksichtigung von Bonuspunkten (§ 68 VBLS) lediglich eine ab 1. März 2016 zu leistende monatliche Betriebsrente von 415,60 € gegenüber (so genannte 4. Fiktivberechnung

).


7
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
8
Unter Klagabweisung im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte verpflichtet, - dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspreche, - die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Klägers nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
9
Auf die (im Übrigen zurückgewiesenen) Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht festgestellt, die dass von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.
10
Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien die bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


11
Beide Revisionen bleiben im Ergebnis erfolglos. Allerdings unterliegt die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1914, im Folgenden auch: Betriebsrentengesetz ) getroffene Übergangsregelung für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter (im Folgenden: Übergangsregelung) in geringerem Umfang rechtlichen Beanstandungen, als die Vorinstanzen angenommen haben.
12
A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) - ausgeführt:
13
I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
14
Demgegenüber II. sei die für den Schutz des Besitzstandes der rentenfernen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung in mehreren Punkten aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Deshalb könne offen bleiben, inwieweit sie mit Rücksicht auf die tarifautonomen Entscheidungen der Sozialpartner, auf denen die neue Satzung der Beklagten beruhe, auch einer gerichtlichen Kontrolle anhand der AGBrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 305 ff. BGB) unterliege.
15
Die 1. Übergangsregelung greife ohne ausreichende Rechtfertigung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentum geschützte Rentenanwartschaften der rentenfernen Versicherten ein.
16
a) Deren als Eigentum geschützte Rechtsposition müsse anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung bestimmt werden. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstel- lungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode. Dabei seien, soweit das bisherige Versorgungsversprechen die Berücksichtigung von Vordienstzeiten vorgesehen habe, auch diese grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine volle Berücksichtigung von Vordienstzeiten sei aber weder nach der früheren Satzung der Beklagten, die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die so genannte Halbanrechnung vorgesehen hatte, noch dem verfassungsrechtlichen Eigentums- und Vertrauensschutz, noch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.
17
Teilleistungsgedanke Der schütze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten.
18
Die b) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe zu Eingriffen in die geschützten Rentenanwartschaften. Aufgrund der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, nämlich - der Festlegung des jährlichen Anteilsatzes der Voll-Leistung auf 2,25% (entsprechend einer 100%-igen Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der ausschließlichen Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten abweichend von § 42 Abs. 2 VBLS a.F., - der Nichtanwendung der früheren Satzungsbestimmungen über Mindestleistungen (beispielsweise nach §§ 40 Abs. 4 und 44a VBLS a.F.) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG, der - alleinigen Maßgeblichkeit des gesamtversorgungsfähigen Entgelts der Kalenderjahre 1999 bis 2001 gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS anstelle des Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem (voraussichtlichen ) Eintritt des Versicherungsfalles nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F., der - Anrechnung einer ausschließlich nach dem so genannten Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG pauschalierten gesetzlichen Rente, - schließlich der alleinigen Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des Systemwechsels vorgefundenen Rechengrößen (wie etwa der Lohnsteuerklasse ) gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, bewirke sie bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Klägers eine erhebliche Schlechterstellung. Erreiche der Wert einer Startgutschrift schon nicht den erdienten Teilbetrag, der sich nach den Verhältnissen zum Umstellungsstichtag errechne, sei - bei zu unterstellender Betriebstreue und Fortdauer des Versicherungsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr - bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter Eingriff in die geschützte Anwartschaft des jeweiligen Pflichtversicherten festzustellen. Hierzu zählten insbesondere Fälle, in denen die frühere Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) als garantierte Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag höher gelegen habe als der Wert der Startgutschrift.
19
Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen, ohne dass es dafür eines Rückgriffs auf die Vordienstzeiten des Klägers bedürfe. Seine Versorgungsrente beliefe sich unter Berücksichtigung der zugesagten Mindestleistung (§§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) auf 598,71 €. Der Wert des erdienten Teilbetrages betrage bei hälftiger Anrechnung der Vordienstzeiten 425,61 €, ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten 422,31 €. Beide Teilbetragswerte lägen erheblich über dem Wert der Startgutschrift in Höhe von 242,88 €.
20
c) Solche Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Mit der Annahme, der verfassungsrechtlich geschützte Besitzstand rentenferner Versicherter beschränke sich auf den nach der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnden Betrag, hätten die Tarifpartner - ausgehend von falschen rechtlichen Voraussetzungen - ein erhebliches Abwägungsdefizit geschaffen , insbesondere verkannt, dass die Neuregelung mit ihren Übergangsbestimmungen für rentenferne Versicherte überhaupt in geschützte Besitzstände eingreife. Ausreichende Tatsachen für die stattdessen gebotene Abwägung seien nicht erhoben worden.
21
Zwar sei das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung erscheine auch geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil die Versorgungsaufwendungen der Beklagten voraussichtlich verringert würden. Im Übrigen halte die Übergangsregelung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung aber nicht stand. Schon die Erforderlichkeit der Eingriffe sei nicht ausreichend belegt; sie stünden zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Vielfach führe die Übergangsregelung in ihrer Gesamtwirkung zu Abschlägen von 25% bis über 50%, was späteren Rentenverlusten von monatlich 100 € bis 200 € und mehr entspreche. Rentenferne Versicherte würden damit übermäßig und unzumutbar belastet.
22
2. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wie sich besonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflichtversicherten auf das so genannte Näherungsverfahren zeige. Unabhängig davon bewirke die Übergangsregelung auch innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede. Sie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschaftswerte , sondern habe im Einzelnen höchst unterschiedliche Bewertungen zur Folge.
23
III. Nach allem seien die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unwirksam und darauf beruhende Startgutschriften unverbindlich. Eine lückenfüllende, ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich. Vielmehr müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben werden. Weitergehende vom Kläger begehrte Feststellungen, die darauf abzielten, der Beklagten anstelle der beanstandeten Übergangsregelungen anderweitig feste Berechnungswege für die Startgutschrift oder die spätere Rente vorzuschreiben, ließen sich mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie der Sozialpartner nicht treffen.


24
B. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
25
I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Satzung der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden können (zur Zulässigkeit der Systemumstellung vgl. auch BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - veröffentlicht in juris, Tz. 44 ff.). Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig ). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ 103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls zur VAP-Satzung).

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2. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (vgl. auch BAG aaO. Tz. 59 ff.). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Finanzierungsschwierigkeiten beruhten zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung, ferner auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche , nach Personalexpansion in der Vergangenheit), weiter auf der Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von schwer kalkulierbaren externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung ). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Außerdem erschien eine Vereinfachung dringend geboten. Das Bundesverfassungsgericht (aaO S. 838) hatte nachdrücklich auf die verfassungsrechtliche Bedeutung übersichtlicher und durchschaubarer Regelungen hingewiesen und angemerkt, die frühere Satzung der Beklagten habe inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Er- werbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Das Satzungswerk laufe Gefahr, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen.
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3. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich der Änderungsvorbehalt nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen , sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemumstellung. Denn ihr liegt eine maßgebende, im Tarifvertrag vom 1. März 2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarifvertragsparteien ) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maße die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa). Zweck der Änderungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der Tarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen (vgl. BAGE 64, 327, 332 f.). Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren.
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II. Den Maßstab, anhand dessen die Übergangsregelung rechtlich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht nicht zutreffend bestimmt.
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1. Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff. BGB) ist die Übergangsregelung entzogen.
30
Bei a) der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zunächst zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in juris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125). Als solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt.
31
b) Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehungen sind eng miteinander verknüpft. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der beklagten Versorgungsanstalt so zu versichern, dass sie eine Anwartschaft nach den tarifvertraglich geregelten Vorgaben erwerben können (vgl. § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV in der bis zum Systemwechsel geltenden Fassung; §§ 2 ff. ATV). Die Tarifvertragsparteien haben dafür Sorge zu tragen, dass in der Satzung der Beklagten die tarifvertraglichen Vorschriften beachtet werden (vgl. § 4 Abs. 2 VersorgungsTV ). Mithin konkretisiert die Satzung der Beklagten den Inhalt der vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldeten Zusatzversorgung. Dies legt die Annahme nahe, diesen Satzungsbestimmungen selbst nicht nur versicherungsrechtliche , sondern zugleich auch tarifrechtliche Bedeutung mit der Folge beizumessen, dass sie bereits von der Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst wären. Dafür spricht auch, dass der für eine so genannte tarifvertragliche dynamische Verweisung erforderliche enge Sachzusammenhang zwischen den Regelungswerken besteht (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BAGE 40, 327, 333 ff.; Wiedemann, Tarifvertragsgesetz 6. Aufl. § 1 Rdn. 198 ff. m.w.N.). Zweck der Beklagten ist es nach § 2 Abs. 1 VBLS, den Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, also die tarifvertragliche Zusatzversorgung durchzuführen. Die Tarifvertragsparteien haben über weitreichende Vorschlagsrechte für die Besetzung des Verwaltungsrates der Beklagten auch Einflussmöglichkeiten auf den Satzungsinhalt (vgl. insoweit die §§ 10-12 VBLS).
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c) Ob all dies ausreicht, die Kontrolle der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten bereits nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB generell auszuschließen, kann allerdings im Ergebnis dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VBLS mit den §§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ATV inhaltlich übereinstimmen. Denn in jedem Fall lässt sich bei einem Vergleich der genannten Bestimmungen der Satzung und des Tarifvertrages feststellen, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht , die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO; BGHZ aaO). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f.; Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter II 2 c m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
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2. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 3).
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3. Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229).
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Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs - und Gestaltungsspielräumen (vgl. u.a. BAG ZTR 2005, 263, 264) ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet , die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA 2007, 881, 883).
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Da a) die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelvertraglichen Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu u.a. BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126,

154).


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b) Aus der Tarifautonomie ergeben sich aber nicht nur die genannten Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser , kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich , welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten.
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c) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103, 293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen.
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4. Die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 VBLS zielt mit ihrem Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen. Zahlreiche rentenferne Versicherte, darunter der Kläger, sind demge- genüber der Auffassung, diese Übertragung allein der unverfallbaren Anwartschaften reiche nicht aus, um ihren verfassungsrechtlich besonders geschützten Besitzstand zu wahren. Der Streit geht insoweit im Kern darum, ob das Grundgesetz die Rentenanwartschaften rentenferner Versicherter weitergehend schützt als die Übergangsregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS. Demgemäß ist zu klären, auf welche Bestimmungen des Grundgesetzes die Versicherten sich dabei stützen können.
40
Anders als das Berufungsgericht meint, stehen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften, jedenfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Beträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
41
Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. u.a. BAGE 101, 186, 194 f.).
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versicherungsrechtlichen Die Ansprüche der bei der Beklagten Versicherten sind in ihrer auf Tarifverträgen aufbauenden Satzung geregelt. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles , die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt wer- den. Welche Versicherungsleistungen (Versorgungsleistungen) dem Pflichtversicherten (Betriebsrentner) letztlich zustehen, hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr dann zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten.
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Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition erlangt , ergeben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basieren, zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht gestellten Gesamtversorgung.
44
Frühere a) Tarifverträge können durch spätere abgelöst werden (so genannte Zeitkollisionsregel). Dieser Änderungsvorbehalt, der die tarifvertraglich eingeräumte Rechtsposition des Arbeitnehmers von vornherein einschränkt, ist immanenter Bestandteil tarifvertraglicher Regelungen. Auch der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung einer tarifvertraglich vereinbarten Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht , sondern die spätere Regelung die frühere ablöst (BAG DB 2004, 2590, 2591 f.).
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Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen , würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarifrechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingun- gen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung ist insoweit von gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfügt nicht über ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungsmittel.
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b) Dem Rechnung tragend enthält auch die Satzung der Beklagten in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Der Verwaltungsrat der Beklagten kann nach Anhörung des Vorstandes Änderungen der Leistungsregelungen beschließen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. und n.F.). Solche Satzungsänderungen haben, soweit sie selbst nichts anderes vorschreiben, auch Wirkung für bestehende Versicherungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. b VBLS a.F. und n.F.) und - mit Einschränkungen - sogar für bereits bewilligte laufende Leistungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. c VBLS a.F. und n.F.). Die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen legen nur den Inhalt der bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalles entstehenden Ansprüche fest.
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c)Davonabgesehen wies die mit der früheren Satzung gegebene Leistungszusage Besonderheiten auf, die es verbieten, die sich während der Versicherungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, jedenfalls soweit sie über die nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren Ansprüche hinausgehen (etwa die sich aus den hier eingeholten Fiktivberechnungen ergebenden Werte), bereits als von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen anzusehen.
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aa) Hatte ein Versicherter die 60-monatige Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt und war er bei Eintritt des Versicherungsfalles bei der Be- klagten pflichtversichert, also noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, so hatte er Anspruch auf die - seinerzeit den Kern der Versorgungszusage bildende - Versorgungsrente (§ 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F). Diese ermittelte sich aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen der Grundversorgung (meist der gesetzlichen Rente, vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und der Gesamtversorgung, die sich grundsätzlich aus einem nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) ermittelten Prozentsatz des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor dem Versicherungsfall errechnete (§§ 40 bis 43 VBLS a.F.). Dieser Prozentsatz (Versorgungssatz) war zuletzt bis zu einem Höchstbetrag von 75% des gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgeltes, begrenzt auf 91,75% des Netto-Endeinkommens linear gestaffelt. Da die Versorgungsrente nach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt werden musste, wurde bereits ihre Höhe von allen Veränderungen beeinflusst, denen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung während der Dauer der Pflichtversicherung unterlag (vgl. zum Ganzen BGHZ 84, 158, 170 m.w.N.).
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Hinzu kam, dass nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - Erfüllung der Wartezeit und andauernde Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls - als Versorgungsrente die so genannte Mindestversorgungsrente gewährt wurde, wenn und solange die nach § 40 Abs. 1 und 3 VBLS a.F. ermittelte Versorgungsrente nicht die Höhe der in den §§ 44 Abs. 1, 44a VBLS a.F. vorgesehenen Versicherungsrente erreichte. Die Mindestversorgungsrente sollte eine Rentenleistung jedenfalls in Höhe der beitragsbzw. entgeltbezogenen Versicherungsrente gewährleisten (vgl. dazu BGHZ aaO S. 171 m.w.N.). Diese Mindestrente war im Gegensatz zu der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. nicht dynamisch, so dass es möglich war, dass zu einem späteren Zeitpunkt, auch noch nach dem Versicherungsfall, die Mindestrente nur so lange maßgeblich blieb, bis die dynamisierte Versorgungsrente den Wert der statischen Mindestleistung erreicht hatte (BGHZ aaO S. 170 f.).
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bb) Die für beide Rentenarten maßgeblichen, völlig unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und -faktoren ließen eine auf einer einfachen rechnerischen Prognose, wie sie der ratierlichen Berechnungsweise des § 2 BetrAVG zugrunde liegt, beruhende Aussage über die Höhe der im Versicherungsfall zu erbringenden Rentenleistungen während der Anwartschaftszeit nicht zu. Insbesondere führte fortdauernde Betriebstreue des Versicherten keineswegs zwingend zu einem linearen Anstieg der Versicherungsleistung. Die Versorgungsrente erforderte in allen ihren Formen (nach § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und § 92 VBLS a.F.) über die Erfüllung der Wartezeit hinaus grundsätzlich die fortdauernde Pflichtmitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zum 65. Lebensjahr des Versicherten. Sie konnte also auch dann noch "verfallen" , wenn der Versicherte nach einer mehrere Jahrzehnte währenden Tätigkeit, aber kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles, aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Ein Versicherter konnte den Anspruch auf die Versorgungsrente im Übrigen auch durch eine Verbeamtung verlieren. Schließlich war es unter besonderen Umständen möglich, dass die gesetzliche Rente die Gesamtversorgung überstieg, so dass - trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - während der gesamten Rentenbezugszeit nicht die dynamische Versorgungsrente, sondern nur die nichtdynamische Mindestversorgungsrente gezahlt wurde (vgl. BGHZ aaO S. 175). Die Versorgungsren- te konnte sich im Übrigen gegenüber einer während der Anwartschaftszeit angestellten Fiktivberechnung ihrer (voraussichtlichen) Höhe gerade bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf eine relativ hohe gesetzliche Rente erwarben, trotz fortdauernder Betriebstreue verringern. Auch Änderungen des Familienstandes und eine damit verbundene Erhöhung von Steuern und Sozialabgaben (mit der Folge eines verringerten Nettoeinkommens) waren in der Lage, eine im Anwartschaftsstadium prognostizierte Höhe der Versorgungsrente zu verringern.
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d) Nach allem stellten die nach der früheren Satzung der Beklagten erworbenen Anwartschaften, soweit sie über gesetzlich begründete, unverfallbare Rechte (§§ 1b, 18 Abs. 2 BetrAVG; 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem jeweiligen Versicherungsfall noch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, ausreichend gesicherte Rechtsposition der Versicherten dar. Das Bundesverfassungsgericht hat solche Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - anders als Renten und Rentenanwartschaften für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 112, 368, 396; 100, 1, 32 f.; 75, 78, 96 f.; 69, 272, 298; 58, 81, 109; 53, 257, 289 ff.) - deshalb bisher auch nicht als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anerkannt, sondern diese Frage mehrfach ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfGE 98, 365, 401 - zu § 18 BetrAVG a.F.; BVerfG DÖD 1992, 88, 90; 1999, 136 f.). Soweit es in der DDR erworbene und im Einigungsvertrag anerkannte Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen der DDR dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt und dabei mehrfach den Vergleich mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der alten Bundesrepublik angestellt hat (BVerfGE 100, 1, 5, 32, 36, 40; 112, 368, 370; 116, 96, 123), kann daraus ebenfalls nicht gefolgert werden, die hier in Rede stehenden Anwartschaften seien in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einzubeziehen. Denn im Beschluss vom 9. Mai 2007 (1 BvR 1700/02 - veröffentlicht auf der Internetseite des BVerfG - unter II 2 c bb (2)) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Versorgungsgrade , die ein Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unter Zugrundelegung hypothetischer Bedingungen vor dem Versicherungsfall errechnet, bloße "Berechnungsgrößen" bleiben und nicht bereits von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften darstellen. Das trifft auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit durch verschiedene Fiktivberechnungen ermittelten Werte zu.
52
Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA 2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - veröffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - veröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch. Denn wegen der oben beschriebenen Besonderheiten erweisen sich hier die so genannten Rentenanwartschaften gerade noch nicht als "wesensgleiches Minus" (vgl. dazu BAGE 24, 177, 185) des späteren Rentenbezugsrechts.
53
Einschränkungen 5. der Versicherungs- und Versorgungsleistungen dürfen gleichwohl nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. dazu BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.).
54
Anders als das Berufungsgericht meint, beschränkt sich der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten allerdings auf den Rentenbetrag , der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte.
55
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, sind das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt hat (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 66 ff.; 86, 216, 221 ff.; 100, 76, 88 ff.; 100, 105, 112 f.), und die damit verbundene Kontrolldichte auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel oder durch Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Änderungen ist es nicht übertragbar (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BAG NZA 2006, 1285, 1288). Diese Einschränkung rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BVerfGE 103, 293, 304). Auch die Tarifvertragsparteien sind zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. u.a. BAG NZA 2006, 1285, 1288; DB 2007, 1763 f.). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen.

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besonders Der geschützte, erdiente Besitzstand, in welchen nur aus ganz gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, ist mithin nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln zu ermitteln (vgl. BAGE 49, 57, 66 und ständig). Für die Höhe dieser unverfallbaren Anwartschaft spielt es nach den §§ 2, 18 BetrAVG keine Rolle, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese Berechnungsregeln gelten vielmehr auch dann, wenn ein Arbeitnehmer betriebstreu bleiben will, jedoch aus betriebsbedingten Gründen ausscheiden muss. Mithin ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Unverfallbarkeitsregelung könne den geschützten Besitzstand der Versicherten für den Fall des Wechsels des Zusatzversorgungssystems schon deshalb nicht zutreffend beschreiben, weil sich die Versicherten - im (vermeintlichen ) Unterschied zu den von § 18 Abs. 2 BetrAVG geschützten Arbeitnehmern - beim Systemwechsel betriebstreu verhalten wollten.
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b) Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt einer Neuregelung oder bei einem früheren Wegfall schutzwürdigen Vertrauens in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre (vgl. BAG AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter B II 4 a). Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz, weshalb sich nur insoweit ein gesteigertes Vertrauen der Versicherten rechtfertigt und mithin ein besonders geschützter Besitzstand in Form einer erdienten Versorgungsanwartschaft vorliegt. Nur sol- che erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichend abgesicherte Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen. Eingriffe in diesen Bereich können deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen und aus besonders gewichtigen Gründen zulässig sein.
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6. Nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern auch die Tarifvertragsparteien sind daneben an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden.
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a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. u.a. BVerfGE 99, 367, 388; 113, 167, 214 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann zu Differenzierungen verpflichtet , wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385). Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Außerdem sind an die für ungleiche Rechtsfolgen erforderlichen Rechtfertigungsgründe umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 98, 365, 389). Eine eher großzügige Prüfung ist demgegenüber bei komplexen Zusammenhängen geboten (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 78, 249, 288).
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Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen übertragbar (vgl. BAGE 111, 8, 16 ff.). Jedoch muss dabei der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden (BAGE aaO S. 19). Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers bringen gerade Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (einschließlich der Versorgungsbedingungen ) die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich als der Staat (BVerfGE 100, 271, 283 f.).
61
b) Ob bei der Überprüfung der Übergangsregelungen die mit einer Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835,

837).


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Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
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III.EinerRechtsprüfun g nach den dargelegten Maßstäben hält die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vollends stand, wenngleich sie andererseits nicht in dem Umfang gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, den die Revision des Klägers oder auch das Berufungsgericht angenommen haben.
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1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

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a) Zu keinem Zeitpunkt konnten die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2 BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2 BetrAVG berechnet würden. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv ist (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 18 BetrAVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst geschaffen hat.
66
Bereits seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 (vgl. BGBl. I S. 3601, 3625) gelten insoweit für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Bestimmungen, die den Besonderheiten dieses Versorgungssystems Rechnung tragen sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.) entschieden, dass § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war. Die danach gebotene Neuregelung hatte eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete, sachlich nicht gerechtfertigte Einebnung unterschiedlicher Versorgungszusagen zu vermeiden. Den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durfte jedoch weiterhin Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber war mithin nicht gehalten, die Vorschriften des § 2 BetrAVG unverändert auf den öffentlichen Dienst zu übertragen (vgl. BVerfGE aaO S. 402; BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO unter II 2 c bb (1)), vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (aaO) mehrfach ausdrücklich auf die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers hingewiesen.
67
b) Aus den §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt sich - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter, wobei nach § 78 Abs. 2 VBLS für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
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In aa) einem ersten Rechenschritt wird die so genannte VollLeistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, die die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Die Errechnung dieser VollLeistung geschieht nach den Regeln des § 41 VBLS a.F..
69
Dazu wird die so genannte Bruttogesamtversorgung, das sind regelmäßig 75% des nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS maßgeblichen, durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F.) der letzten drei Kalenderjahre vor dem Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001, vgl. dazu § 78 Abs. 2 Halbsatz 2 VBLS), der so genannten Nettogesamtversorgung, das sind 91,75% des Nettoentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenübergestellt. Das Nettoentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen fiktiv festgesetzt, indem vom maßgeblichen Bruttoentgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt sind. Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung als so genannte Höchstversorgung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.). Hiervon wird wegen der Lückenfüllungsfunktion der Zusatzversorgung zur Ermittlung der Voll-Leistung die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht. Diese ist für rentenferne Versicherte ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Der dabei einzusetzende Korrekturfaktor wird für alle rentenfernen Versicherten einheitlich auf 0,9086 festgelegt (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2 zum ATV; § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VBLS). Eine (alternative) Berücksichtigung konkreter Auskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, um damit die voraussichtliche Höhe der Rente zu errechnen, sieht die Übergangsregelung nicht vor (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV; 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG; 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VBLS). Soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (u.a. Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und -tabelle, Familienstand), ist nach den §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V. mit § 2 Abs. 5 BetrAVG ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen. Eine nachträgliche Anpassung der Berechnung an später veränderte Faktoren oder Bemessungsgrundlagen findet nicht statt. Das wird als "Festschreibeeffekt" oder "Veränderungssperre" bezeichnet. Auch eine Anwendung der früheren Satzungsbestimmungen über so genannte Mindestleistungen ist ausgeschlossen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG).
70
Daran bb) schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Berechnung der Anwartschaftshöhe an. Hierzu wird ein Multiplikator festgelegt , der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors erfüllt. Der Multiplikator berücksichtigt mithin, dass der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Teil der betrieblichen Altersversorgung bereits erdient hat und deshalb behalten soll. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV i.V. mit den §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS beträgt die Anwartschaft für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% der Voll-Leistung - höchstens jedoch 100%, was einer maximal erreichbaren Vollrente nach 44,44 Jahren der Pflichtversicherung entspricht.
71
Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt.
72
Wenn c) die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell ausgestaltet haben, ist davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige und sachgerechte Lösung angesehen haben. Ihre für die tarifautonome Regelung wesentliche Einschätzung ist nur begrenzt überprüfbar. Gegen den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsregelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, ist insoweit verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern.
73
d) Allerdings kann die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen. Damit haben die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten.
74
aa) Der Begriff der erdienten Dynamik, der das Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei nicht tarifvertraglichen Änderungen von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich Bestandsschutz auf der zweiten Stufe des für diese Änderungen entwickelten dreistufigen Prüfungsmodells zuerkennt (BAGE 49, 57, 66 f.), baut auf dem erdienten Teilbetrag auf.
75
Künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), unterfallen diesem Schutz allerdings von vornherein nicht, weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künftige Zuwächse erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht, diesen Teilwert mithin noch nicht erdient hat.
76
Demgegenüber wird eine so genannte gehaltsabhängige Dynamik grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne dabei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin , fortdauernde Betriebstreue des Rentenanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen und dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalles anzupassen (BAGE aaO). Eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebstreue anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. dazu Höfer/Abt, BetrAVG Band I 2. Aufl. Arb.Gr. Rdn. 206 f.). Ob die Versorgungsanwartschaft selbst im Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungszusage bereits unverfallbar war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BAGE aaO; 24, 177, 195).
77
bb) Hier geht es - losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungsmodell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Ände- rungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar ist - mit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erlaubt war, die für die Berechnung der neuen Startgutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Berechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies bestimmen. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungsfall , in die Rentenberechnung eingestellt würden.
78
Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der früheren Satzung der Beklagten waren zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig. Diese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führt die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Festschreibeeffekt" ) des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreift, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einfließen. Die Vorschrift gilt nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Ergänzend schreibt auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 fest. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die alleinige Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsentgelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wechsel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe der Startgutschriften auswirken soll (vgl. insoweit den in die Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV aufgenommenen Hinweis zur Beibehaltung der Festschreibung; dazu Kiefer /Langenbrinck aaO § 32 ATV Erl. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese , BAT Stand Juni 2006 Teil VII - ATV/ATV-K Erl. 32.2.2.). Im Kern haben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verständigt , bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. Die Zulässigkeit dieser Stichtagsbetrachtung wird in der Literatur überwiegend bejaht (Ackermann BetrAV 2006, 247, 251; Hügelschäffer ZTR 2004, 278, 284 f.; Konrad ZTR 2006, 356, 360 f.; Bedenken äußern Kühn/Kontusch ZTR 2004, 181, 182 ff.; Furtmayr/Wagner NZS 2007, 299, 303 ff.).
79
An einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nehmen die Startgutschriften nach den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS (n.F.) ebenfalls nicht teil. Auch insoweit ist eine Festschreibung erfolgt.
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Die cc) Dynamisierung entfällt durch die Neuregelung allerdings nicht vollständig, sondern wurde verändert. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungsund Versorgungsfalles steht letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies hängt vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab.
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dd) Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, verstößt dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr stützt sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen , die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienen der Überführung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel sollte zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade einen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den Zweiten und Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 14/7220 und 15/5821). Danach waren aus der Sicht der Tarifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversorgungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen Belastungen geboten. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasst nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatzversorgung gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarifpolitischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. u.a. BAG DB 2007, 1763, 1764). Die Festschreibung der Berechnungsfaktoren betrifft im Übrigen - selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prüfungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von Versorgungszusagen - einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären.
82
2. Soweit das Berufungsgericht es als Grundrechtsverstoß beanstandet hat, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Versicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen entziehe, ist zwischen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. (dazu bb) und sonstigen - anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen - Übergangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F., dazu aa) zu unterscheiden.
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a) § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F. enthielt beispielsweise eine Reihe von Übergangsvorschriften zu der mit der 25. Satzungsänderung vom 15. November 1991 eingeführten Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel (vgl. dazu Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs- recht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand Juni 2002 § 98 B Anm. 11). So sollte § 98 Abs. 5 VBLS a.F. den am 31. Dezember 1991 und danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen Pflichtversicherten im Grundsatz den am 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungssatz erhalten, falls er für sie günstiger war.
84
Solchen früheren Zusagen, die meist zum Zwecke des Besitzstandsschutzes lediglich eine Festschreibung bestimmter Berechnungsfaktoren der Versorgungsrente nach dem alten System vorgaben, ist gemein , dass sie sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken konnten. Nach den oben dargelegten Maßstäben zählen sie deshalb nicht zu dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützten Besitzstand der Versicherten, sondern unterliegen sowohl wegen des tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Übergangsregelung, soweit sie die Berechnungsvorteile solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgutschriften übernimmt, rechtlich nicht zu beanstanden.
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b) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn die nach der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Mindestversicherungs - oder Zusatzrente nicht erreicht. Die Übergangsregelung greift insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein.
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aa) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) schützte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze endete, vor dem vollständigen Verlust einer betrieblichen Altersversorgung. Durch diese gesetzliche Absicherung von Mindestansprüchen wurden sowohl tarifvertragliche als auch sonstige Änderungsvorbehalte der Rentenzusage begrenzt. Nach § 1 BetrAVG a.F erwuchs aus der Zusage einer Betriebsrente nach zehn Jahren eine unverfallbare Anwartschaft, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr überschritten hatte. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren genügte bereits eine seit mindestens drei Jahren bestehende Zusage.
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Fortbestand und Höhe von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wurden in den §§ 1, 18 BetrAVG a.F. geregelt. Schieden die dort beschäftigten Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem öffentlichen Dienst aus, so hatten sie nach der ursprünglichen Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. eine unverfallbare Anwartschaft auf die so genannte Zusatzrente erdient. Sie betrug 0,4 vom Hundert des monatlichen Arbeitsentgelts im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert mit der Zahl der bis dahin abgeleisteten vollen Dienstjahre und durfte nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BetrAVG a.F. durch eine Satzungsänderung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geändert werden. Die Höhe der Zusatzrente war von der Höhe der zugesagten Versorgungsrente unabhängig. Die Zusatzrente, die insgesamt in geringerem Maße als die Versorgungsrente von externen Berechnungsfaktoren abhing, war nicht dynamisiert. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG a.F. war ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.).
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bb) Das galt auch für Arbeitnehmer, die bei der Beklagten versichert waren (vgl. dazu auch BVerfGE 98, 365, 367 ff.). Mit der 12. Satzungsänderung wurde mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 die Regelung des § 44a in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Die Vorschrift sollte den gesetzlichen Anspruch auf die Zusatzrente vertraglich umsetzen (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, aaO § 44a B Anm. 1), beschränkte sich aber nicht auf eine dynamische Verweisung, sondern enthielt - vorwiegend aus Gründen der verwaltungstechnischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Errechnung der Versicherungsrente (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Stand August 2002 § 44a B Anm. 1) - eine eigenständige Regelung, weshalb Änderungen des § 18 BetrAVG nicht automatisch auch innerhalb der Satzung wirksam wurden.
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cc) Nur bis zum 15. Juli 1998 konnten die betroffenen Versicherten davon ausgehen, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An diesem Tage stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter verpflichtete es den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.). Das ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1 BetrAVG getroffenen Übergangsregelung kommt die bisherige Berechnung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjeni- gen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten war. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden war, erhielt nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 geltende Berechnungsfaktoren.
90
dd) Ungeachtet dessen wurde die Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden - Umstellung der Satzung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben. Damit war bis zum Umstellungsstichtag eine Situation eingetreten, bei der die fortbestehende Satzungsbestimmung an eine Regelung anknüpfte, die ihrerseits vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und mittlerweile vom Gesetzgeber novelliert worden war. Dieser Rechtszustand führte zu einer Verunsicherung darüber, inwieweit die Regelung des § 44a VBLS a.F. noch anzuwenden war (vgl. dazu die fortlaufende Kommentierung des § 44a VBLS a.F. in Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert /Hesse aaO). Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden (für den familienrechtlichen Versorgungsausgleich ebenso BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3), die insoweit entstehende Regelungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen.
91
ee) Nach allem konnten die Versicherten, soweit ihr Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen, denn diese Bestimmungen hatten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen.
92
Bundesverfassungsgericht Das (BVerfGE 98, 365 ff.) hatte zwar die Unvereinbarkeit des früheren § 18 BetrAVG mit dem Grundgesetz vorwiegend damit begründet, dass die Vorschrift eine nicht geringe Zahl von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, vor allem solche mit hohen Versorgungszusagen, gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft benachteiligte. Im Weiteren hatte es angenommen, der Verlust, den mancher Arbeitnehmer infolge der Regelung des § 18 BetrAVG a.F. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels erleide, hindere ihn faktisch an seiner freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG).
93
Zugleich hatte das Bundesverfassungsgericht aber auch beanstandet , dass § 18 BetrAVG a.F. zu einer Einebnung der Versorgungsleistungen innerhalb der Gruppe der im öffentlichen Dienst Beschäftigten führte, und angemahnt, dass auch die darin liegende Bevorzugung zahlreicher Beschäftigter ihrerseits einer verfassungsmäßigen Legitimation bedürfe (aaO S. 390). Daraus war zu entnehmen, dass die Regelung insgesamt - und nicht nur soweit sie Benachteiligungen schuf - jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß und künftig durch eine umfassende Neuregelung zu ersetzen war. Ein Vertrauen darauf, dass den Versicherten in jedem Falle die Vorteile der verfassungswidrigen Vorschrift des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erhalten würden, war danach nicht gerechtfertigt. Die Neuregelung hatte den verfassungsgerichtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, musste aber nicht zu einer wenigstens gleich hohen Zusatzrente der Betroffenen führen.
94
kommt Es hinzu, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 30d BetrAVG ab dem Jahre 2001 eine nur eingeschränkte Übergangsregelung geschaffen hatte, die lediglich so genannten Bestandsrentnern den vollen Erhalt der bisherigen Zusatzrente sicherte. Allein der Umstand, dass die Beklagte mit Blick auf die ohnehin beabsichtigte Systemumstellung von einer vorherigen Veränderung der in § 44a VBLS a.F. enthaltenen Leistungszusage absah, konnte keinen eigenständigen Vertrauenstatbestand begründen, weil § 44a VBLS a.F. erkennbar auf den früheren § 18 BetrAVG gegründet und deshalb seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr anzuwenden war (BGH aaO).
95
Unverfallbare Rentenanwartschaften waren den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt. Dieser Besitzstand wird durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt.
96
3. Dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet, verletzt keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen.
97
a) Diese so genannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten stellte nach der alten Satzung der Beklagten lediglich einen von mehreren Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar, auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch keine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (vgl. oben unter B. II. 4. c) und d)). Auch insoweit gilt, dass sich die Halbanrechnung bei den rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag nur unter hypothetisch angenommenen Bedingungen hätte auswirken können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO). Demnach wurde die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst.
98
Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten Vertrauensschutz stellte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschützten , unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle.
99
b) Hinzu kommt, dass ein Vertrauen in den Fortbestand der Halbanrechnungsregel zum Umstellungsstichtag ohnehin nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre und jedwede Anrechnung so genannter Vordienstzeiten auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten war.
100
Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente konnte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden. Nach diesem Zeitpunkt durfte diese Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden (BVerfG aaO S. 837 f.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Rentnergeneration abgestellt (BVerfG aaO S. 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c). Das hat zur Folge, dass lediglich bei allen bis zum 31. Dezember 2000 verrenteten Versicherten die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO). Die rentenfernen Versicherten der jüngeren Generation konnten nicht mehr darauf vertrauen, dass der Verfassungsverstoß allein durch Beibehaltung einer Anrechnung der Vordienstzeiten beseitigt werde, denn das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfassungs wegen nicht geboten war. Die Tarifvertragsparteien durften insoweit die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 BetrAVG gewählte Lösung übernehmen.
101
c) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach § 33 Abs. 2 ATV, § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch berücksichtigt wird. Dies verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen.
102
4. Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegnet im Grundsatz entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
103
Das Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen.
104
a) Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen hat und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu beachten ist. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werden festgeschrieben (vgl. u.a. BAG DB 2002, 1510, 1512). Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unterstellt den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente (BAG VersR 1992, 386, 387). Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Entgeltpunkte bilden den Ausgangspunkt für die individuelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die feste Altersgrenze hat der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzunehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende sozialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließt die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Einzelnen zu erfolgen hat, müssen bei der individuellen Berechnung der fik- tiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen ergänzt , korrigiert sowie projiziert werden (vgl. dazu Fühser BetrAVG 1993, 63, 68). Auch die individuelle Berechnung führt mithin im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente.
105
b) Demgegenüber dient das Näherungsverfahren der Verwaltungsvereinfachung , die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung ist. Denn diese Versicherer haben im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwingt sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermöglicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter

3).


106
c) Dabei ist es unschädlich, dass dieses Verfahren ursprünglich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Das Näherungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erarbeiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rdn. 425; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen BStBl. 1959 II S. 72, 75).
107
d) Die mit dem hier maßgeblichen Näherungsverfahren (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 BStBl. I S. 1024 ff.; vom 5. Oktober 2001 BStBl. I S. 661 ff.) bewirk- te Typisierung und Pauschalierung beruht auf sachgerechten, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen. Die zugrunde liegende Formel lautet wie folgt:
108
Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezügeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangsfaktor = Sozialversicherungsrente.
109
aa) Maßgebende Bezüge sind nur die für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Bruttobezüge. Die dortige Beitragsbemessungsgrenze bildet demnach die Obergrenze.
110
bb) Zu den Versicherungsjahren zählt bei einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 5; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten). Dies steht auch im Einklang mit dem hinter § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stehenden Rechtsgedanken. Die Standardrente von 45 Entgeltpunkten beruht auf 45 Jahren zu je einem Entgeltpunkt (vgl. Höfer aaO § 2 Rdn. 3386).
111
cc) Der bezügeabhängige Steigerungssatz berücksichtigt, dass bei relativ hohen, insbesondere karrierebedingten Verdienststeigerungen ein ungünstigeres Verhältnis zwischen Sozialversicherungsrente und letztem Aktiveneinkommen entsteht. Das Rentenniveau ist in der Regel umso geringer , je höher das zuletzt erreichte Arbeitsentgelt ist. Mit höherem End- einkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer mit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endeinkommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt rentensteigernd wirken (vgl. dazu Höfer, BetrAVG Band I Stand Juni 2006 § 2 Rdn. 3373, § 2 Rdn. 3391). Deshalb muss der bezügeabhängige Steigerungssatz umso niedriger sein, je höher die maßgebenden Bezüge sind. Er beträgt 1,09% der "maßgebenden Bezüge", sofern sie 70% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 70% übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88% (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 3; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 3).
112
Das Näherungsverfahren trägt damit auch den Versicherungsverläufen der Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten angemessen Rechnung, obwohl es grundsätzlich von 45 Versicherungsjahren ausgeht. Zum einen zählen zu den Versicherungsjahren nicht nur die Beitragszeiten , sondern auch die versicherungsrechtlich relevanten Ausbildungszeiten. Zum anderen hat die niedrigere sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Schul- und Ausbildungszeiten in einem niedrigeren Steigerungssatz einen typisierten Niederschlag gefunden.
113
dd) Der Korrekturfaktor berücksichtigt Veränderungen des aktuellen Rentenwerts (vgl. dazu Höfer aaO § 2 Rdn. 3409, 3419). Er ist kontinuierlich gesunken (vgl. die Übersicht bei Höfer aaO § 2 Rdn. 3421).

114
ee)Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente, auf die § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG (n.F.) abstellt, belaufen sich auf 1,0.
115
e) Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb waren sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen. Insoweit lag es nahe , bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen. Denn schon der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neue Unverfallbarkeitsvorschriften für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu schaffen, wobei er den Besonderheiten dieser Zusatzversorgung Rechnung tragen und insoweit von den gesetzlichen Regelungen für die Privatwirtschaft abweichen durfte.
116
f) Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, das heißt ein Maß erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden kann, hängt sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Der Senat kann diese Frage aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen.

117
aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Näherungsverfahren wirke sich für einen nicht unerheblichen Teil der Pflichtversicherten spürbar nachteilig aus. In einigen ihm vorliegenden Verfahren sei die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsrente wesentlich höher als die Rente, die sich aus der von der Beklagten jeweils vorgelegten Hochrechnung der von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger mitgeteilten individuellen Rentendaten ergäbe. Teilweise übersteige die so genannte Näherungsrente die hochgerechnete Individualrente beträchtlich, im Einzelfall bis zu mehr als 47%. Dies wirke sich regelmäßig bereits auf die Feststellung der Startgutschriften erheblich aus, teilweise ergäben sich bei individueller Errechnung der gesetzlichen Rente um bis zu ca. 60% höhere Startgutschriften. Betroffen seien insbesondere Personen mit längeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten (etwa durch Kindererziehung), also solche Versicherte, die die dem Näherungsverfahren pauschal zugrunde gelegte Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren (BT-Drucks. 14/4363 S. 10) aufgrund ihrer individuellen Erwerbsbiographie nicht erreichen könnten.
118
Die Beklagte habe die entsprechenden Behauptungen der Kläger der verschiedenen beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren nicht substantiiert bestritten, sondern sich zuletzt auf die Behauptung beschränkt , das Näherungsverfahren sei in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten sogar günstiger als der Ansatz individuell berechneter gesetzlicher Renten, ohne darzulegen, in welchen Fällen und inwieweit die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente die aufgrund einer individuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers hochgerechnete Rente übersteige. Dies sei ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen, da sie mittlerweile aufgrund so genannter Fiktivberechnungen in einer gro- ßen Zahl von Fällen über detaillierte Erkenntnisse hierzu verfüge. Deshalb sei gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO festzustellen, dass allein die Anwendung des Näherungsverfahrens Versicherte nicht nur in wenigen Ausnahmesachverhalten, sondern in einer erheblichen Zahl von Fällen wesentlich schlechter stelle.
119
bb) Legte man diese Feststellungen zugrunde, spräche vieles dafür , dass die ausschließliche Verweisung der rentenfernen Versicherten auf das Näherungsverfahren die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschreitet. Wie die Revision der Beklagten jedoch zu Recht beanstandet , hat das Berufungsgericht ihre Darlegungslast insoweit überspannt. Den pauschalen Vortrag des Klägers, das Näherungsverfahren stelle viele Versicherte schlechter als die individuelle Hochrechnung der Sozialversicherungsrente, durfte die Beklagte mit der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung bestreiten, das Näherungsverfahren sei vielfach für die Versicherten günstiger. Diesen Sachverständigenbeweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, denn die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens zielte letztlich auf eine flächendeckende Untersuchung, die die besondere Sachkunde eines Sachverständigen erfordert hätte. Die Frage wäre auch nicht dadurch zu beantworten gewesen, dass die Beklagte im Rechtsstreit mit dem Kläger zu allen in anderweitig anhängigen Verfahren aufgestellten Kläger-Behauptungen und daneben in weiteren, nicht bei Gericht anhängigen Fällen entsprechende Fiktivberechnungen angestellt und vorgetragen hätte. Denn auch ein solcher Vortrag wäre weiterhin dem Einwand ausgesetzt gewesen, kein für die Gesamtzahl von ca. 1,7 Millionen betroffenen rentenfernen Versicherten repräsentatives Bild zu zeichnen. Die genannten Feststellungen sind somit nicht rechtsfehler- frei getroffen, weshalb der Senat sie seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann.
120
Das g) nötigt indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu sogleich unter 5.) und ist deshalb - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - unwirksam. Insoweit erhalten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen (vgl. dazu unten unter C.) Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben , dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in einer nicht mehr zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu ganz erheblichen Abweichungen vom Ergebnis einer individualisierten Berechnung führt, stehen den Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungswege offen. Es obliegt dann ihrer Entscheidung, ob sie das Verfahren zur Berechnung der gesetzlichen Rente insgesamt modifizieren oder aber nur in Einzelfällen einen Härtefallausgleich schaffen.
121
h) Im vorliegenden Verfahren müssen diese Fragen auch deshalb nicht entschieden werden, weil es im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte für eine solche Abweichung zu seinen Lasten gibt. Vielmehr wird er durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nach den vorliegenden Berechnungen begünstigt.
122
5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech- nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
123
a) Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstellt und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordnet, erscheint dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich.
124
Der aa) Unverfallbarkeitsfaktor beim Quotierungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Regelaltersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Dies führt dazu, dass mit höherem Eintrittsalter bei gleicher Betriebstreue der Unverfallbarkeitsfaktor steigt. Bei einer auf den einzelnen Arbeitgeber bezogenen Betrachtung des Arbeitsverhältnisses ist dieses Ergebnis folgerichtig und angemessen , zumal häufig bei höherem Eintrittsalter die individuell erreichbare Vollrente sinkt.
125
Beim bb) Versorgungssystem der Beklagten steht für die Erfassung der zu honorierenden Betriebstreue jedoch nicht die Beschäftigung der Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung und damit die (gesamte ununterbrochene) Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Jedenfalls wenn der Versicherte auch beim neuen Arbeitgeber nahtlos pflichtversichert wird, soll sich ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes nicht auf die Zusatzversorgung auswirken. Diese Besonderheit legt es nahe, nicht auf die Betriebszugehörigkeit , sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Eine dem § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechende Regelung trüge diesem System nur unzulänglich Rechnung.
126
cc) Auch die Wahl eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr soll die oben beschriebenen Ungereimtheiten vermeiden, die mit einer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden wären, und entspricht somit ebenfalls den Besonderheiten des Zusatzversorgungssystems des öffentlichen Dienstes. Es wäre zwar denkbar gewesen, die ratierliche Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu modifizieren und die tatsächlich erreichten Pflichtversicherungsjahre zu den bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungsjahren ins Verhältnis zu setzen. Dagegen spricht jedoch, dass die Berechnungsmethode für den Unverfallbarkeitsfaktor nicht losgelöst von der Berechnungsmethode für die Voll-Leistung betrachtet werden kann. Denn zwischen beiden Rechenschritten besteht ein innerer Zusammenhang. Für die pauschalierte Berechnung mit Hilfe eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr spricht, dass sich auch die Voll-Leistung nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt worden ist (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)).
127
dd) Insoweit haben weder der Gesetzgeber und noch weniger die Tarifvertragsparteien und die den Tarifvertrag mit ihrer Satzung nachvollziehende Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten.
128
Der b) in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend ist, führt jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist.
129
Bei aa) jährlich einzusetzenden 2,25% ergeben sich 100% der Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren.
130
Der Gesetzgeber wollte in § 18 Abs. 2 BetrAVG mit dem jährlichen Anteilssatz von 2,25% berücksichtigen, dass auch im öffentlichen Dienst betriebstreue Arbeitnehmer, die den Höchstversorgungssatz erreichen, in aller Regel eine höhere Zahl versorgungsfähiger Jahre aufweisen als die nach den früheren Versorgungsregelungen maßgeblichen 40 Jahre. Den konkreten Prozentsatz von 2,25 hat er unter anderem dem Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung entnommen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Dort betrug im Jahre 1998 bei Rentnern mit 40 und mehr Jahren rentenrechtlicher Zeiten (also höchstmöglichen Rentenzeiten) der Durchschnittswert 45,4 Jahre bei Männern und 43,3 Jahre bei Frauen (vgl. Rentenversicherungsbericht 1999, Übersicht A 6, BT-Drucks. 14/2116 S. 50). Weiter hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass auch das oben beschriebene Näherungsverfahren von 45 Versicherungsjahren ausgehe. Der Anteilssatz von 2,25% sollte sowohl eine Begünstigung wie auch eine Benachteiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denjenigen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst verbleiben (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Der Gesetzgeber hat damit zum einen auf alle für den Höchstversorgungssatz maßgebenden Zeiten und zum anderen ausschließlich auf die betriebstreuen Arbeitnehmer abgestellt, die den Höchstversorgungssatz erreichen.
131
bb) Das erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachgerecht und durfte von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten deshalb für die Übergangsregelung nicht übernommen werden.
132
(1) Hinnehmbar erscheint es allerdings zunächst, dass die Tarifvertragsparteien auf den Durchschnittswert abgestellt haben, den die im öffentlichen Dienst betriebstreuen Arbeitnehmer aufweisen, die den Höchstversorgungssatz erreichen. Denn auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich nach dem neu gefassten § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG die Voll-Leistung generell nach dem höchstmöglichen Versorgungssatz bestimmt, womit ein standardisiertes Versorgungsniveau bestimmt wird (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)). Es erscheint zumindest vertretbar, den Tarifvertragsparteien diese Definition des zu schützenden Versorgungsniveaus zu überlassen.
133
Im (2) Übrigen hält das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließt.
134
Gesetzgeber Der hat den Prozentsatz von 2,25 an statistischen Beobachtungen ausgerichtet, die den früheren Höchstversorgungssatz und die nach der früheren Satzung von den Versicherten erreichten versorgungsfähigen Jahre betrafen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Nach § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. richtete sich die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversor- gungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Zu dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversicherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der gesetzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
135
Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt sich jedoch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre.
136
Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre können indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul - und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählen die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten , wie etwa Akademiker, können 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssen deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise beträgt bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern sind aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.
137
Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren liefern stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger ist als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit.
138
Die Regelung des aktuellen Rentenwerts in § 68 SGB VI enthält keine derart voneinander abweichenden Bezugspunkte. Das durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG vorgeschriebene Näherungsverfahren geht zwar von 45 Pflichtversicherungsjahren aus, enthält aber - wie oben bereits dargelegt - im bezügeabhängigen Steigerungssatz zumindest einen schematisierten Kontrollmechanismus, der bei der Festschreibung des Prozentsatzes in § 18 Abs. 2 BetrAVG keine Entsprechung findet.
139
cc) Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Festlegung der Höhe des maßgeblichen Prozentsatzes einen erheblichen Gestaltungsspielraum, und der Freiraum der Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung ist nicht geringer, sondern tendenziell größer. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten kann aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
140
dd) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er hatte nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen.
141
C. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung , was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat - den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.

142
Das führt lediglich zur Zurückweisung der Revisionen beider Parteien. Dem weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten.
143
Zwar I. verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (BVerfGK 6, 79, 81). Andererseits hatte der Senat die Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, die sich aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ergeben. Die insoweit kollidierenden Grundrechte mussten im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden (vgl. ErfK/Dieterich, 7. Aufl. Art. 2 GG Rdn. 66 m.w.N.).
144
Bereits II. das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage, inwieweit die entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Tarifvertrags- und Satzungsauslegung geschlossen werden kann, zu Recht zwischen bewussten und unbewussten, planwidrigen Regelungslücken unterschieden (vgl. dazu u.a. BAG ZTR 2007, 149, 150). Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrages in der Regel ausgeschlossen (vgl. BAGE 36, 218, 224 f.; 40, 345, 352; 57, 334, 342; 77, 94, 98, 101; 91, 358, 367; 97, 251, 259; BAG NZA 1999, 999, 1000). Bei unbewussten Regelungslücken ist sie dann zulässig, wenn hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung ausreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen (vgl. u.a. BAGE 110, 277, 284).
145
Unwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar ungewollte Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres , dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst waren, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Tarifvertragsparteien haben - nach öffentlicher Kritik an der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte - in der gemeinsamen Niederschrift vom 12. März 2003 erklärt, sie hielten die Berechnung der Startgutschriften für rechtmäßig, weiterer Änderungsbedarf bestehe insoweit nicht. Zugleich haben sie aber angekündigt, im Falle anders lautender gerichtlicher Entscheidungen neue Verhandlungen aufzunehmen (vgl. Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV; Bergmann ZTR 2003, 478, 481).
146
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen , weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (vgl. dazu BAGE 41, 163, 169 ff.).
147
III. Auch nach den für eine Teilnichtigkeit tarifvertraglicher Vereinbarungen geltenden Grundsätzen kam ein weitergehendes gerichtliches Eingreifen nicht in Betracht. Bei Teilnichtigkeit wird die beanstandete Regelung auf das unbedingt gebotene Maß zurückgeführt und dabei dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung getragen. Das aus § 306 BGB hergeleitete Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion gilt für Tarifverträge nicht (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB); ebenso wenig gilt es für die Satzung der Beklagten, soweit deren Regelungen lediglich tarifvertragliche Vereinbarungen übernehmen oder umsetzen.
148
Soweit das Bundesarbeitsgericht diesen Lösungsweg im Urteil vom 7. März 1995 (BAGE 79, 236, 246 ff.) beschritten hat, ist dort lediglich ein verfassungswidriger Ausnahmetatbestand für unwirksam erklärt worden , wobei festgestellt werden konnte, dass es dem Willen der dortigen Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, die Versorgungsregelungen trotz der - lediglich auf einen Randbereich beschränkten - Unwirksamkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten.
149
Hier liegt der Fall anders. Der Wegfall der Übergangsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften von ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten erschüttert die Kalkulationsgrundlagen für das neue Betriebsrentensystem in einem Maße, dass ein Festhalten an den neuen Satzungsregelungen im Übrigen nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, dass den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandungen des Senats Rechnung zu tragen. So können die Tarifvertragsparteien bei der Neugestaltung der bisher der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG entnommenen Formel zur Berechnung der Startgutschriften entweder einen (gegenüber dem Wert von 2,25) veränderten Prozentsatz in die Formel einstellen. Sie können aber auch den anderen (Unverfallbarkeits -)Faktor der Formel verändern, um so im Ergebnis entweder auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren oder aber auf das Verhältnis der erreichten gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit zur erreichbaren gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit abzustellen. Selbst eine Veränderung der gesamten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren) steht ihnen offen. Auch soweit die konkreten Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente weiterer Überprüfung bedürfen, eröffnen sich den Tarifvertragsparteien verschiedene Lösungswege (vgl. dazu oben unter B. III. 4. g).
150
Blick Mit auf Art. 9 Abs. 3 GG war es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 689/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 210/05 -

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 186/02 Verkündet am:
26. November 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VBLS a.F. § 42 Abs. 2
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente
verstößt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt
geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB.
BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
26. November 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist 1934 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit 1. Oktober 1991 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Der Kläger bezieht bereits seit 1. Oktober 1991 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.


d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger – bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-

sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.