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Die Parteien streiten um die Zurechnung von Rentenlasten bei der Berechnung der sogenannten Sanierungsgelder, die die Beklagte gegenüber der Klägerin seit dem Jahr 2002 erhebt. Die Frage der grundsätzlichen Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Sanierungsgeldern ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit ist bereits ein Schiedsverfahren anhängig.
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Die Klägerin wurde am 19.08.1999 als „RK.“ gegründet. Einzige Gesellschafterin ist die R. AG, B. N., wo sich zunächst auch der Sitz der Klägerin befand. Mit notariellem Kaufvertrag vom 02.11.2001 und mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2002 erwarb die Klägerin vom Landkreis N. die Aktiva und Passiva sowie den Geschäftsbetrieb der Kreiskrankenhäuser H. und St.. Mit gleichem Kaufvertrag erwarb die Klägerin von der Stiftung B. Krankenhaus die Aktiva und Passiva sowie den Geschäftsbetrieb des Krankenhauses N.. Eine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des Umwandlungsgesetzes fand nicht statt. Vielmehr wurden die Aktiva und Passiva im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen. Seit dem 07.06.2002 firmiert die Klägerin als „M. GmbH N. H. St.“. Die Klägerin verlegte ihren Sitz nach N..
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Die beklagte Zusatzversorgungseinrichtung hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
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Die Stiftung B. war an der Beklagten als Arbeitgeberin beteiligt. Ob sie weiterhin auch nach der Übernahme des Krankenhauses durch die Klägerin an der Beklagten beteiligt ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die beiden Krankenhäuser des Landkreises N. waren über dessen Beteiligung in die Versicherungen bei der Beklagten einbezogen.
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Im Unternehmenskaufvertrag vom 02.11.2001 war vereinbart, dass sich die Klägerin darum bemühen wird, mit einer zuständigen Gewerkschaft ein angemessenes Altersvorsorgesystem für ihre Mitarbeiter auf tarifvertraglicher Basis zu vereinbaren. Weiter war vereinbart, dass sich die Klägerin an der Beklagten beteiligt, falls eine tarifvertragliche oder betriebsverfassungsrechtliche Regelung über ein Altersvorsorgesystem nicht zustande kommen sollte (§ 6 Nr. 1 und 2 der Haupturkunde). Der Unternehmenskaufvertrag sah zwar auch die Beteiligung an der Beklagten als aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden des Vertrages vor (§ 2 Nr. 1e der Haupturkunde). Diese Regelung war aber als Bedingung für die Klägerin einseitig verzichtbar (§ 2 Nr. 3 der Haupturkunde).
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Am 17.06.2002 schloss die Klägerin mit der Beklagten eine Beteiligungsvereinbarung ab, die u. a. folgendes vorsieht:
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Mit Wirkung vom 1. August 2002 (Inkrafttreten der Vereinbarung) sind alle in der Anlage aufgeführten Pflichtversicherten, die im Zuge der Übernahme der beiden Kreiskrankenhäuser des Landkreises N. in H. und St. und des Krankenhauses der Stiftung B. Krankenhaus in N. (übernommene Aufgabenbereiche) in ein Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten eingetreten sind und bisher durch den Landkreis N. und die Stiftung B. Krankenhaus in N. bei der VBL versichert sind, zu versichern, die nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung zu versichern wären.
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Zu versichern sind ferner alle ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung bei dem Beteiligten in die übernommenen Aufgabenbereiche in ein Beschäftigungsverhältnis eingetretenen und künftig eintretenden Arbeitnehmer (einschließlich Auszubildende), die nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung zu versichern wären.
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Im Falle des Ausscheidens aus der Beteiligung hat der Beteiligte den Gegenwert nach § 23 der Satzung der VBL in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden Fassung zu zahlen.
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In den zu zahlenden Gegenwert sind auch die aus der Beteiligung der Stiftung B. Krankenhaus in N. entstandenen und von der VBL zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von Leistungsansprüchen und Anwartschaften einzubeziehen.
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In Bezug auf den vom Landkreis N. übernommenen Aufgabenbereich ist bei einem Ende der Beteiligung vor Ablauf von 15 Jahren nach ihren Beginn, ein Gegenwart zu zahlen, für dessen Berechnung § 20 a Abs. 3 S. 2 und 3 der Satzung der VBL entsprechende Anwendung findet. Dabei sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehenden Ansprüche und Anwartschaften und die zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Durchschnittswerte zugrunde zu legen. Der danach zu zahlende Betrag vermindert sich um jeweils ein Fünftzehntel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Beteiligung zurückgelegten vollen Monaten. Auch die Kosten für die Berechnung dieses Gegenwerts sind der VBL von dem Beteiligten zu erstatten.“
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Der Vollzug des Kaufvertrages und damit der dingliche Übergang der Geschäftsbetriebe der Krankenhäuser erfolgte nach Erfüllung sämtlicher aufschiebender Bedingungen im August 2002.
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Gemäß der Beteiligungsvereinbarung leistete die Klägerin ab dem 01.08.2002 die Pflichtversicherungsbeiträge für sämtliche gemäß § 613 a BGB vom Landkreis N. und der Stiftung B. Krankenhaus übernommenen Arbeitnehmer, sowie für diejenigen Arbeitnehmer, die sie ab diesem Zeitpunkt einstellte.
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Mit Neufassung ihrer Satzung vom 19.09. / 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 04.11.1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
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Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem die Klägerin angehört, seit 1967 über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren). Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungsabschnittes sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen.
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Seit dem 01.01.2002 beträgt der Umlagesatz 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Davon tragen die Arbeitgeber einen Anteil von 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Diese Umlage hat der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 92,03 EUR monatlich pauschal zu versteuern. Den verbleibenden Anteil an der Umlage von 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts trägt der Arbeitnehmer.
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Daneben erhebt die Beklagte zur Deckung eines zusätzlichen, durch den Systemwechsel bedingten Finanzierungsbedarfs bei den beteiligten Arbeitgebern seit der Neufassung der Satzung der Beklagten (im Folgenden: VBLS) pauschale, steuerfreie Sanierungsgelder in Höhe von durchschnittlich 2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
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Die Neufassung der VBLS beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien, die diese zunächst im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 in den Grundzügen getroffen und sodann durch den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 01.03.2002 umgesetzt und weiter konkretisiert haben.
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Die Regelungen über die Erhebung von Sanierungsgeldern im Altersvorsorgeplan 2001 lauten auszugsweise wie folgt:
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„
4.3
Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen.
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Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 1.11.2001 entspricht.“
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Auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsrat der Beklagten am 01.02.2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern beschlossen (vgl. Anlage 1 der VBLS - Satzungsergänzende Beschlüsse). Aufgrund dieses Beschlusses hat die Beklagte sodann mit Wirkung vom 01.01.2002 Abschlagszahlungen auf das zusätzlich zur Umlage zu zahlende Sanierungsgeld erhoben.
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Im Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) wird die Erhebung von Sanierungsgeldern auszugsweise wie folgt geregelt:
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Sonderregelungen für die VBL
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(3)
1
Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben.
2
Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002.“
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Die entsprechende Bestimmung in der neuen Satzung der Beklagten hatte hinsichtlich der Zurechnung von Rentenlasten zunächst folgende Fassung:
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(5)
1
Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgliederung entspricht.
2
Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird – unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten – innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert.“
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Durch die 6. Satzungsänderung vom 17.06.2005/ 03.03.2006 (BAnz. Nr. 79 vom 26.04.2006) wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2005 § 65 Abs. 5 Satz 2 VBLS dahingehend abgeändert, dass die Summe der zuzurechnenden Rentenlasten innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren jährlich um ein Zwanzigstel vermindert wird.
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Durch die 11. Satzungsänderung vom 23.11.2007/ 14.01.2008 (BAnz. Nr. 25 vom 14.02.2008) wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2008 die Sätze 2 bis 4 des § 65 Abs. 5 VBLS wie folgt neu gefasst:
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„2
Die Rentenlasten des Ausgliedernden sind in diesem Fall entsprechend zu vermindern.
3
Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird – unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten – innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren jährlich um ein Zwanzigstel vermindert.
4
Die Sätze 1 bis 3 geltend entsprechend für bereits beteiligte Arbeitgeber, die nach dem 31. Dezember 2007 im Abrechnungsverband West Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernommen haben.“
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Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Klägerin, sich im Rahmen der Berechnung der Sanierungsgelder die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer der Krankenhäuser N., H. und St. entstandenen Rentenlasten zurechnen lassen zu müssen.
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Weder die Beteiligungsvereinbarung vom 17.06.2002 noch der Unternehmenskaufvertrag vom 02.11.2001 enthalten ausdrückliche Regelungen über das Sanierungsgeld bzw. Regelungen hinsichtlich der Zurechnung oder Übernahme von Rentenlasten bei der Berechnung des Sanierungsgeldes oder hinsichtlich einer Pflicht zur Freistellung von Rentenlasten.
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Mit Schreiben vom 01.12.2003 forderte die Beklagte erstmals Sanierungsgeld von der Klägerin für das Abrechnungsjahr 2002 und zwar für den Zeitraum ab dem Beitritt zur Beklagten am 01.08.2002 in Höhe von EUR 97.954,82. Eine Zurechnung von Rentenlasten erfolgte in dieser Sanierungsgeldfestsetzung nicht. Im Sanierungsgeldbescheid 2002 waren eigene Renten der Klägerin in Höhe von EUR 8.443,43 EUR angesetzt.
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Die von der Klägerin geforderten Sanierungsgelder für die Jahre 2003 bis 2006 wurden mit Bescheid vom 10.01.2008 von der Beklagten aufgrund eines Berechnungsfehlers bei der Anzahl der zu berücksichtigenden Mitarbeiter korrigiert. Nach der Korrektur forderte die Klägerin von der Beklagten für das Jahr 2003 Sanierungsgeld in Höhe von EUR 353.240,78, für das Jahr 2004 in Höhe von EUR 337.535,63, für das Jahr 2005 in Höhe von EUR 319.887,35 und für das Jahr 2006 in Höhe von EUR 403.509,80.
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Im Rahmen der Sanierungsgeldfestsetzung für die Jahre 2003 bis 2006 setzte die Beklagte die Rentenlasten der Stiftung B. Krankenhaus direkt bei den eigenen Renten der Klägerin an und berücksichtigte diese somit als eigene Rentenlasten der Klägerin. Dagegen wies sie die Rentenlasten der Krankenhäuser H. und St. in einer separaten Anlage als zugerechnete Rentenlasten aus. Dies führte beispielhaft für das Jahr 2003 zu einer von der Beklagten für die Klägerin angesetzten Gesamtrentensumme in Höhe von EUR 1.566.631,23. In diesem Betrag ist eine der Klägerin zugerechnete und separat ausgewiesene Rentensumme der Krankenhäuser H. und St. in Höhe von EUR 644.493,92 enthalten.
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Mit Schreiben vom 30.03.2007 trat die Klägerin an die Beklagte heran und beanstandete zunächst den zu diesem Zeitpunkt noch nicht korrigierten vorläufigen Sanierungsgeldsatz für 2007. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Darlegung der in der Berechnung in Bezug genommenen Rentenlasten auf und wies ausdrücklich darauf hin, dass sie sich einer Einbeziehung von Rentenlasten des Landkreises N. und der Stiftung B. widersetzen werde. Hilfsweise berief sich die Klägerin in diesem Schreiben auf die Härtefallregelung in Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5 a VBLS.
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Mit Schreiben vom 03.08.2007 bestätigte die Beklagte die Zurechnung von Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 VBLS bei der Berechnung der Sanierungsgelder. Dem hilfsweisen Antrag auf Härtefallregelung kam sie nach und reduzierte den vorläufigen Sanierungsgeldsatz für 2007 von 6,44 % auf 5,10 %.
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Am 06.12.2007 fand in den Räumen der Beklagten eine Besprechung statt, welche die Höhe der Sanierungsgelder der Klägerin zum Thema hatte. Dabei wurde der oben genannte Berechnungsfehler entdeckt, der für die Jahre 2003 bis 2006 zu der bereits oben genannten Korrektur bei der Berechnung der Sanierungsgelder führte. Die Beklagte war allerdings nach wie vor der Ansicht, dass sich die Klägerin gemäß § 65 Abs. 5 VBLS die Alt-Rentenlasten der Krankenhäuser H., St. und N. bei der Berechnung der Sanierungsgelder zurechnen lassen müsse.
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Ohne die der Klägerin zugerechneten Rentenlasten der Krankenhäuser H., St. und N. hätte das Sanierungsgeld für den Zeitraum 2003 bis 2006 EUR 584.816,21 betragen, also EUR 829.357,35 weniger, als der von der Klägerin bezahlte Betrag in Höhe von EUR 1.414.173,56.
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Die von der Beklagten der Klägerin als eigene Rentenlast angesetzte Rentensumme der Stiftung B. Krankenhaus habe z. B. für das Abrechnungsjahr 2003, neben der unstreitig zugerechneten Rentenlasten der der Krankenhäuser H. und St. in Höhe von EUR 644.493,92, EUR 834.425,26 betragen. Ohne Berücksichtigung dieser Rentenlasten wäre für das Jahr 2003 eine Rentensumme von EUR 87.712,05 anzusetzen gewesen. Das Sanierungsgeld hätte dann EUR 208.256,63 betragen, also EUR 144.984,15 weniger, als von der Beklagten gefordert.
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Für die Zurechnung von Rentenaltlasten gebe es keine gesetzliche Grundlage. § 65 Abs. 5 VBLS sei auf den Unternehmenskaufvertrag vom 02.11.2001 schon deshalb nicht anzuwenden, da die Klägerin bereits 1999 und damit nicht nach dem 01.11.2001 entstanden sei.
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Die Argumentation der Beklagten, dass ein Beteiligter nur durch den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung entstehen könne und zu dem Zeitpunkt „als Beteiligter“ entstehe, zu dem die Beteiligungsvereinbarung wirksam werde, sei falsch. Der Begriff der „Entstehung“ stelle nach allgemeinem Sprachgebrauch und nach seiner juristischen Bedeutung auf den Akt der Gründung einer juristischen Person ab. Die Formulierung im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan vom 13.11.2001 „Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, …“ zeige, dass es auf die Entstehung des Arbeitgebers ankomme.
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§ 65 Abs. 5 VBLS sei außerdem nicht anwendbar, da die Klägerin nicht „aus einem Beteiligten“ und nicht „durch Ausgliederung“ entstanden sei.
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„Ausgliederung“ sei rechtstechnisch im Sinne des UmwG zu verstehen. Erforderlich sei die Übertragung von Vermögensanteilen als Gesamtheit auf einen oder mehrere Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen. Die Formulierung „aus einem Beteiligten“ zeige, dass § 65 Abs. 5 VBLS nur den Fall der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auf ein Tochterunternehmen regele, da nur in einem solchen Fall ein neuer Beteiligter „aus einem“ alten Beteiligten entstehe. Zwar könne eine Ausgliederung von Geschäftsbereichen auch unabhängig von den Vorschriften des UmwG im Wege der Einzelrechtsübertragung erfolgen. Auch müsse die übernehmende Gesellschaft nicht zwingend durch die Ausgliederung entstehen. Vielmehr könnten Geschäftsbereiche im Wege der Ausgliederung auf bereits bestehende Rechtsträger übertragen werden. Eine solche weite Auslegung der Formulierung „durch die Ausgliederung“ sei jedoch abzulehnen.
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Unabhängig hiervon sei jedenfalls allen Formen der Ausgliederung gemein, dass die Übertragung des Geschäftsbetriebs gegen Anteilsgewährung und nicht gegen Zahlung eines Kaufpreises erfolge. Der Unterschied zum Unternehmenskauf sei auch erheblich, da der Übertragende bei der Übertragung gegen Anteilsgewährung seinen Einfluss jedenfalls mittelbar beibehalte, während dies im Fall der Veräußerung regelmäßig nicht der Fall sei.
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§ 65 Abs. 5 VBLS könne auch nicht „entsprechend“, „sinngemäß“ oder „analog“ angewendet werden. Verwendete Rechtsbegriffe wie „Ausgliederung“ seien entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen. Die Vorschrift verwende spezifisch umwandlungsrechtliche Termini und ziele auf spezifisch umwandlungsrechtliche Zusammenhänge ab. Die Vorschrift sei daher nicht analogfähig. § 22 Abs. 3 S. 3 VBLS zeige außerdem, dass die Beklagte in der Lage sei, die richtige Formulierung für „Übertragung“ von Geschäftsbereichen zu finden. Die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe „Ausgliederung“ in § 65 Abs. 5 VBLS und „Übertragung“ in § 22 Abs. 3 VBLS spreche dafür, dass diese Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden sollten. Im Übrigen handele es sich bei der Satzung der VBL um AGB, so dass jedenfalls die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zugunsten der Klägerin Anwendung finde. Ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung von Ausgliederung und Unternehmenskauf sei auch nicht vorhanden.
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Eine Zurechnung der Alt-Rentenlasten könne auch nicht aufgrund der Beteiligungsvereinbarung vom 17.07.2002 erfolgen. Die Zurechnung der Alt-Rentenlasten in § 3 der Vereinbarung beziehe sich ausdrücklich nur auf die Berechnung des Gegenwerts im Fall des Ausscheidens der Klägerin. Die Regelung habe jedoch keinen Einfluss auf die Frage, wie das Sanierungsgeld zu berechnen sei.
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Eine Zurechnung könne auch nicht aufgrund sonstiger Regelungen erfolgen. § 613 a BGB stelle ausdrücklich auf die zum Zeitpunkt des Übergangs noch bestehenden Arbeitsverhältnisse ab und nehme damit Rechte und Pflichten aus bereits vor Übergang beendeten Arbeitsverhältnisseen aus.
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Eine Rechtsgrundlage für die Zurechnung der Alt-Rentenlasten der Stiftung B. als „eigene Renten“ der Klägerin sei weder von der Beklagten benannt noch vorhanden. Es sei auch widersprüchlich, dass sich die Beklagte vorprozessual auch insoweit auf § 65 Abs. 5 VBLS berufen habe. § 65 Abs. 5 VBLS sei auf diesen Sachverhalt schon deshalb nicht anwendbar, da die Vorschrift nur für den Fall einer Aufteilung von Arbeitnehmern Anwendung finde, die Klägerin jedoch alle Arbeitnehmer der Stiftung B. übernommen habe.
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1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin bei der Berechnung des Sanierungsgeldes die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten weder als „eigene Rentenlasten“ gegen sich gelten lassen muss noch ihr diese Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 der Satzung der Beklagten bei der Berechnung des Sanierungsgeldes zuzurechnen sind.
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2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin bei der Berechnung des Sanierungsgeldes gem. § 65 Abs. 5 der Satzung der Beklagten keine Rentenlasten der Beklagten zuzurechnen sind, die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer der Krankenhäuser H. und St. vom Landkreis N. durch die Klägerin entstanden waren.
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3. hilfsweise - für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. -:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch die über die Stiftung B. zugerechneten Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 der Satzung der Beklagten abschreiben muss.
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Zwischen der Übernahme des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus und der Übernahme der Krankenhäuser H. und St. vom Landkreis N. sei zu differenzieren, da insoweit zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte vorlägen.
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Der Übergang des Krankenhauses N. auf die Klägerin habe zur Folge gehabt, dass die Beteiligung der Stiftung insgesamt geendet habe. Die neue Beteiligung der Klägerin sei in dieser Hinsicht vollständig an die Stelle der bisherigen Beteiligung der Stiftung getreten. Seit der Übernahme des Krankenhauses seien bei der Stiftung B. keine Pflichtversicherte mehr vorhanden, da diese vollständig auf die Klägerin übergegangen seien. Die Rechtsnachfolge der Klägerin ergebe sich aus der zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffenen Beteiligungsvereinbarung. Aus dem Gesamtzusammenhang dieses Sachverhalts folge, dass die Klägerin insgesamt in die Rechte und Pflichten der Stiftung eingetreten und damit auch für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Versorgungslasten satzungsrechtlich zuständig geworden sei. Daher habe die Beklagte die Versorgungslasten des Krankenhauses N. als eigene Versorgungslasten der Klägerin berücksichtigt. § 65 Abs. 5 VBLS finde auf diesen Sachverhalt keine Anwendung.
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Hilfsweise sei § 65 Abs. 5 VBLS jedoch im Rahmen eines Erst-Recht-Schlusses auch im Fall eines vollständigen Übergangs aller Bereiche eines Beteiligten auf einen neuen Beteiligten anzuwenden. Die Versorgungslasten des Krankenhauses N. seien der Klägerin daher hilfsweise gemäß § 65 Abs. 5 VBLS zuzurechnen.
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Im Falle des Übergangs der Krankenhäuser H. und St. auf die Klägerin finde § 65 Abs. 5 VBLS dagegen Anwendung. Insoweit finde für die Berechnung des Sanierungsgeldes eine fiktive Zurechnung der Rentenlasten statt. Mit Ausgliederung in diesem Sinne sei zunächst die Trennung einer abgrenzbaren Untereinheit von einer größeren, diese Untereinheit mit umfassenden Einheit gemeint. Für die Satzungsregelung bedeute dies, dass neben pflichtversicherten Arbeitnehmern auch ein Aufgabenbereich von einem bereits Beteiligten auf einen anderen Arbeitgeber übergeht, der sich neu an der Beklagten beteiligt. Die Regelung stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem Umwandlungsgesetz. Es sei auch kein sachlicher Grund dafür gegeben, Ausgliederungen im Sinne des UmwG im Rahmen der Ermittlung der Berechnung des Sanierungsgeldes anders zu behandeln als andere Formen der Übertragung von Aufgabenbereichen und bei der Beklagten pflichtversicherten Arbeitnehmern auf einen anderen Arbeitgeber. Für das Erreichen einer lastengerechten Verteilung des Sanierungsgeldes sei auch völlig unerheblich, ob Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge vorliege und ob der bisherige Arbeitgeber aufgrund einer Anteilsgewährung die Möglichkeit der Einflussnahme auf den übertragenen Geschäftsbetrieb besitze oder nicht.
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Soweit die Klägerin geltend mache, sie sei als GmbH bereits vor dem Stichtag des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS entstanden, sei dies irrelevant. Für die Anwendung des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS komme es nicht auf die Gründung als Gesellschaft, sondern auf die Entstehung des an der Beklagten neu Beteiligten an. Durch den Abschluss der Beteiligungsvereinbarung entstehe ein neuer Beteiligter. Die Verwendung der Begriffe „Arbeitgeber“ im Tarifvertrag einerseits und „Beteiligter“ in der Satzung der Beklagten andererseits beruhe auf dem unterschiedlichen Regelungsgehalt von Tarifvertrag und Satzung. Während der Tarifvertrag die Rechtsbeziehungen zwischen den Tarifvertragsparteien, also den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern regele, beziehe sich die VBL-Satzung auf das Verhältnis der Beklagten zu ihren Beteiligten als Vertragspartnern. Im Tarifvertrag werde daher in der Regel der Begriff „Arbeitgeber“ verwandt, während die VBL-Satzung in den entsprechenden Regelungen den Begriff des „Beteiligten“ verwende.
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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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