Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 8.10.2003 – 1 C 189/03 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist wegen des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckbarkeit durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.042,18 EUR.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die ihren Sitz in Großostheim hat, verlangt von der in Waldbronn wohnenden Beklagten eine restliche Maklervergütung für die Vermittlung des Abschlusses eines Lebensversicherungsvertrages. Nach den vorgelegten Unterlagen hat die Beklagte mit der A. S. A., einer Lebensversicherungsgesellschaft mit Sitz in Luxemburg, einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Beitragslaufzeit von 29 Jahren, beginnend ab 1.4.2000, und einer Beitragssumme von 63.994,44 DM – monatliche Versicherungsprämien: in den ersten 36 Monaten 61,45 DM, ab dem 37. Monat 108,02 DM – geschlossen (Anlagen K 4 u. K 5), ferner mit der Klägerin eine "Vermittlungsgebührenvereinbarung" (Anlage K 1), wonach für die Vermittlung der Versicherung als Vermittlungsgebühr zu zahlen waren: während der ersten 36 Monate je 138,55 DM, ab dem 37. Monat monatlich 1,98 DM. Hinsichtlich der Gebühr für die ersten drei Jahre war in Ziff. 4 der Vermittlungsgebührenvereinbarung bestimmt, dass sie mit der Annahme des Versicherungsantrags durch die Versicherung entsteht und dass sie von einer Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages unberührt bleiben.
Die Beklagte hat die monatlichen Beträge über je 200 DM (61,45 DM Versicherungsprämie + 138,55 DM Vermittlungsgebühr) für den Zeitraum April bis September 2000 bezahlt. Danach hat sie keine Zahlungen mehr geleistet.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die noch ausstehenden Vermittlungsgebühren für die Monate Oktober 2000 bis März 2003. Unter Berücksichtigung einer Restschuldverminderung gemäß § 12 Abs. 2 VerbrKrG berechnet sie einen fälligen Betrag von 2.042,18 EUR. Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.042,18 EUR nebst 12 % Zinsen seit 1.6.2002 sowie 5 EUR vorgerichtliche Mahnauslagen zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat u. a. geltend gemacht, dass die Klägerin aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung nichts fordern könne, da bei den Vertragsverhandlungen zugesichert worden sei, dass keine Vermittlungsgebühren anfallen. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, die Regelung, dass die in den ersten drei Vertragsjahren anfallenden Vermittlungsgebühren auch bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung in jedem Fall zu zahlen sind, stehe im Widerspruch zur jederzeit möglichen Kündigung der Versicherung gemäß §§ 178, 165, 174 VVG und sei damit gemäß § 9 AGBG unwirksam.
Das Amtsgericht hat die Klage entsprechend dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 3.7.2003 – 5 S 25/03 – (veröffentlicht in NJW-RR 2003, 1470 und in VersR 2004, 110), das während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen ist, abgewiesen.
Mit der Berufung, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter.
10 
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Berufung, die statthaft ist und form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, hat in der Sache keinen Erfolg.
12 
Im Urteil NJW-RR 2003, 1470 = VersR 2004, 110, dem ein dem vorliegenden Fall entsprechender Sachverhalt zugrunde lag, hat die Kammer den zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer geschlossenen Vermittlervertrag wegen Verstoßes der Provisionsvereinbarung gegen das dem Versicherungsnehmer durch das Versicherungsvertragsgesetz gewährleistete Recht der jederzeitigen Kündigung der Lebensversicherung gemäß § 134 BGB als nichtig angesehen und die Klage auf Zahlung der während der ersten drei Jahre der Prämienlaufzeit anfallenden, auch bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung unverfallbaren Vermittlerprovision (eingeklagt war, wie hier, ein Restprovisionsbetrag) abgewiesen. Die Fälligkeit des ganz überwiegenden Teils der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Vermittlungsprovision in den ersten Jahren der Versicherung und die Unverfallbarkeit dieser Provision, auch wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung vorzeitig kündigt oder in eine beitragsfreie Versicherung umwandelt, so hat die Kammer ausgeführt, bedeute im Ergebnis eine unzulässige Erschwerung der dem Versicherungsnehmer gemäß §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG zwingend eingeräumten Freiheit, die Versicherung jederzeit zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen oder in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln. Die Bestimmung des § 178 VVG, dass sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, durch welche von den §§ 165, 174 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, nicht berufen kann, sei ein gesetzliches Verbot zum Schutz des Versicherungsnehmers, das nicht nur für den Versicherer, sondern auch für den Versicherungsvermittler gelte, soweit dieser durch die mit dem Versicherungsnehmer getroffene Vergütungsvereinbarung die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der Lebensversicherung eingeräumte Kündigungsfreiheit beeinträchtigt.
13 
An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch für den Streitfall, der in den wesentlichen Punkten gleich liegt (vorliegend waren von der bei voller Laufzeit anfallenden Gesamtprovision in Höhe von 4.761,36 DM (= 7,44 % der Beitragssumme) 4.143,60 DM in den drei ersten Jahren fällig), fest. Zu den Einwendungen, die die Klägerin gegen die frühere Entscheidung erhebt, ist auszuführen:
14 
1. Die Klägerin bestreitet, dass die §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG dem Versicherungsnehmer die Freiheit, die Versicherung jederzeit zu kündigen, zwingend einräumen, mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer nach ganz herrschender Auffassung (z. B. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 165 Rn. 2 und § 174 Rn. 2) die Rechte gemäß §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1 VVG abtreten könne und dass das Kündigungs- oder Umwandlungsrecht nach der Abtretung dem Zessionar zustehe. Eine solche Abtretung, so macht die Klägerin geltend, sei auch im Streitfall gegeben, und zwar eine Abtretung der Rechte des Versicherungsnehmers einschließlich Kündigungsbefugnis an die Klägerin gemäß § 4 der für die Vermittlungsgebührenvereinbarung geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
15 
Dass der Versicherungsnehmer das Kündigungsrecht gemäß § 165 Abs. 1 VVG abtreten und es dann vom Zessionar ausgeübt werden kann, ist in dem Sinne richtig, dass im Abtretungsfall auch der Zessionar das Recht hat, den Lebensversicherungsvertrag zu kündigen, um den durch die bisherigen Prämienzahlungen geschaffenen Kapitalwert der Versicherung (den Rückkaufswert gemäß § 176 VVG) für sich liquide zu machen. Unzutreffend ist, dass nach der Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nicht mehr besteht. Bei der allgemeinen zessionsrechtlichen Frage, inwieweit bei Abtretung einer aus einem Vertrags verhältnis entspringenden Forderung die sekundären Gläubigerrechte auf den Zessionar übergehen, ist zu berücksichtigen, dass der Zedent auch nach der Abtretung Vertragspartei des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses bleibt und dass er nach wie vor der Schuldner der sich aus dem Vertrag ergebenen Verpflichtungen ist, mit der Folge, dass er weiterhin zur Ausübung derjenigen Gestaltungsrechte berechtigt sein muss, die vorgesehen sind, diese Schuldnerverpflichtungen zu beenden, zu beschränken oder sonst zu modifizieren. Dies wird im versicherungsrechtlichen Schrifttum teilweise verkannt, etwa wenn für den Fall der Pfändung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag die Auffassung vertreten wird, falls die im Kündigungsfall zu erwartende Rückvergütung gemäß § 176 VVG niedriger sei als die Forderung des Pfändungs- bzw. Pfandgläubigers, könne der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Gläubigers den Vertrag nicht kündigen (Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., Lebensversicherung (§§ 159 – 178 VVG), Anm. H 212 u. H 268; Prölss/Martin, VVG, § 165 Rn. 2). Durch die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Lebensversicherungsansprüche werden die das vertragliche Grundverhältnis betreffenden Gestaltungsrechte genauso wenig berührt wie beispielsweise das entsprechende Recht des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, im Falle der Pfändung oder Abtretung seiner Lohn- oder Gehaltsforderungen (Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 829 Rn. 95). Im Kommentar von Bruck/Möller wird im Übrigen an anderer Stelle zutreffend darauf hingewiesen, und zwar für den Fall der Abtretung der Lebensversicherungsansprüche zur Sicherung eines von der Versicherung gewährten Darlehens, dass das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 165 VVG auf keinen Fall ausgeschlossen werden kann, auch nicht, wenn der Kündigungsausschluss der Absicherung eines Darlehensgebers dienen soll (Bruck/Möller, a.a.O. Anm. D 44).
16 
Abschließend und grundsätzlich ist zu dem Versuch der Klägerin, aus Kommentarstellen zur Abtretbarkeit der Kündigungs- und Umwandlungsrechte gemäß §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1 VVG Argumente gegen das dem Versicherungsnehmer zwingend eingeräumte Recht der jederzeitigen Kündbarkeit des Lebensversicherungsvertrages zu gewinnen, zu sagen: Inwieweit die vertraglichen Gestaltungsrechte bei einer Forderungsabtretung auf den Zessionar übergehen, ist eine im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Frage (abgesehen von einigen Teilregelungen z. B. in § 401 und § 1276 BGB); sie muss durch eine ergänzende Auslegung und Rechtsfortbildung beantwortet werden, und zwar für eine Vielzahl von Fallkonstellationen unter Berücksichtigung der jeweiligen gesetzlichen Interessenbewertungen sehr differenzierend (vgl. Schwenzer, AcP 182, 214 ff.). Demgegenüber ergibt sich die gesetzlich zwingend festgelegte Freiheit der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages gemäß §§ 165, 174 VVG unmittelbar aus dem Gesetz (§ 178 VVG). Dies bedeutet: Es ist ausgeschlossen, aus teilweise vertretenen Auffassungen zum Problemkreis "Übergang der vertraglichen Gestaltungsrechte auf den Zessionar" Schlussfolgerungen zu ziehen hinsichtlich der Geltung oder Nichtgeltung der Kündigungsfreiheit gemäß §§ 165, 174, 178 VVG und der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Einschränkungen der Vertragsfreiheit. Vielmehr gilt umgekehrt, dass die eindeutige gesetzliche Regelung der genannten Vorschriften, soweit die Kündigungsfreiheit berührt ist, die Richtschnur für die Lösung der Rechtsübergangsfragen sein muss.
17 
2. Im Urteil NJW-RR 2003, 1470 = VersR 2004, 110 geht die Kammer davon aus, dass der in der Vermittlungsgebührenvereinbarung festgelegte Anfall des überwiegenden Teils der Vermittlerprovision nicht zeitproportional entsprechend der Zahlung der Versicherungsprämien und unabhängig davon, wie lange die Prämienzahlungen laufen und welche Beitragssumme am Ende erreicht wird, eine vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende Vertragsregelung ist, die die Kündigungsfreiheit des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Lebensversicherung unzulässig beeinträchtigt. Dagegen wendet sich die Klägerin, die meint, die "Unverfallbarkeit" der Vermittlungsgebühr ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus dem von der Rechtsprechung aus § 652 BGB abgeleiteten Grundsatz, dass, wenn der vermittelte Hauptvertrag wirksam geschlossen ist, das weitere "Schicksal" des Maklervertrags, z. B. dessen vorzeitige Kündigung, die Makler-Courtage unberührt lässt (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 652 Rn. 39), dies im Unterschied zur Rechtslage beim Versicherungsvertreter (§ 92 Abs. 3 u. 4 und § 87a HGB). Dem ist entgegenzuhalten:
18 
Gesetzlicher Grundsatz bei der Maklerprovision ist, dass der Provisionsanspruch mit dem Abschluss des Hauptgeschäfts entsteht, es also auf die Ausführung des Hauptgeschäfts nicht ankommt und ebenso wenig darauf, ob die Leistungspflicht aus dem wirksam zustande gekommenen Hauptvertrag nachträglich durch Rücktritt, Kündigung, einverständlicher Aufhebung etc. beseitigt wird. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung aber eine Ausnahme gemacht für den Fall, dass ein freies , an keine Voraussetzung geknüpftes Rücktrittsrecht eingeräumt ist. In einem solchen Fall entsteht die Provisionspflicht erst dann, wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass von dem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht wurde; denn eine echte vertragliche Bindung wird erst in dem Zeitpunkt begründet, in dem der Rücktrittsberechtigte das Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben kann, und ein Fall dieser Art ist zu behandeln, wie wenn der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung (vgl. § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB) geschlossen wäre (BGH, NJW 1974, 694; BGHZ 66, 270, 271; BGH, NJW 1997, 1581, 1582; BGH, NJW-RR 2000, 1302, 1303). Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall eines vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts ausgesprochen. Für den Fall eines freien, an keine Voraussetzungen geknüpften Rücktrittsrecht, das vom Gesetz eingeräumt ist, kann nichts anderes gelten. Und dieselben Grundsätze sind anzuwenden, wenn der Hauptvertrag, wie die Lebensversicherungen mit laufender Beitragszahlung, was die Rücktrittsmöglichkeit betrifft, in eine Mehrzahl von Leistungsabschnitten aufgeteilt ist dergestalt, dass der Versicherungsnehmer für jeden Abschnitt erneut das freie Recht hat, das Wirksamwerden des Vertrages für diesen und die folgenden Abschnitte zu beseitigen, was, da eine solche Vertragsstornierung ex nunc die rechtliche Bindung hinsichtlich der früheren Leistungsabschnitte nicht aufhebt, sondern das Vertragsverhältnis insoweit nur umwandelt, nicht als Rücktritt, sondern als Kündigung bezeichnet wird.
19 
3. Gegen die Annahme einer unzulässigen, gegen §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG verstoßenden Kündigungserschwerung die Klägerin noch eingewandt, dass eine Vertragsstrafe für den Fall der vorzeitigen Lebensversicherungskündigung zwischen den Parteien des Vermittlungsvertrages nicht vereinbart worden sei. Demgegenüber ist aber darauf hinzuweisen, dass es, wie schon in der Entscheidung NJW-RR 2003, 1470 = VersR 2004, 110 dargelegt, auf eine Vertragsstrafe im engeren Sinne, d. h. die Vereinbarung eines mit der Kündigung verbundenen Nachteils in der Absicht , die Kündigung zu erschweren oder auszuschließen, nicht ankommt. Die vom Gesetz gewährleistete Kündigungsfreiheit ist schon dann in gesetzwidriger Weise beeinträchtigt ist, wenn mit der Kündigung objektiv ein erheblicher Nachteil verknüpft ist, der geeignet ist, den Kündigungsberechtigten von der Ausübung seines Rechts abzuhalten. Und ein solcher Nachteil ist es, wenn der Versicherungsnehmer vereinbarungsgemäß gleich zu Beginn der Laufzeit der Lebensversicherung Provisionen zahlen muss, die wirtschaftlich betrachtet, Gegenleistungen für spätere Versicherungsperioden sind, so dass die vorzeitige Lebensversicherungskündigung für den Versicherungsnehmer bedeutet, dass er für die späteren Zeitabschnitte Zahlungen ohne Gegenleistungen erbracht hat oder noch erbringen muss. Bei alledem kommt es allein auf die Situation des Kündigungsberechtigten an, d. h. darauf, wie die vertragliche Gestaltung sich auf seine Entscheidungsfreiheit bei der Ausübung des Kündigungsrechts auswirkt. Ob die vereinbarten weitergehenden Zahlungen, die das Kündigungsrecht beeinträchtigen, aus der Sicht des Vertragsgegners vielleicht gerechtfertigt wären (etwa als Vergütung für Leistungen, die im Hinblick auf erst spätere eventuelle Vertrags- und Leistungsrealisierungen schon jetzt zu erbringen sind), ist unerheblich. Insoweit schränkt das gesetzlich garantierte freie Kündigungsrecht die vertragliche Gestaltungsfreiheit ein und führt dazu, dass auch ein eventuell entgegenstehendes Interesse des Vertragsgegners an einer aufwandsgerechten Vergütung – ein Interesse, das im Maklerrecht mit seiner erfolgs bezogenen Ausgestaltung der Maklervergütung ohnehin grundsätzlich nicht geschützt ist – hintanstehen muss. Keine Rolle spielt ferner, ob der mit der Kündigung verbundene Nachteil sich durch Leistungen an den Vertragspartner desjenigen Vertrages ergibt, für den die Kündigungsfreiheit gilt (hier: auch nach der Kündigung weiterlaufende Prämienzahlungen an die Lebensversicherung ), oder ob es sich um Leistungen an einen Dritten handelt (hier: Weiterlauf der Provisionszahlungen an den Versicherungsvermittler ). Aus der Sicht des Versicherungsnehmers ist der kündigungsausschließende oder -erschwerende Effekt beide Male der gleiche.
20 
Im übrigen steht vorliegend auch die Erheblichkeit des mit der vorzeitigen Vertragskündigung verknüpften Nachteils "Provisionszahlung ohne Gegenleistung" im Sinne einer wesentlichen Beeinträchtigung der Kündigungsfreiheit außer Zweifel. Prüfungsmaßstab ist hier der allererste Abschnitt der Prämienlaufzeit; denn schon zu dieser Zeit muss das freie Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gewährleistet und darf nicht durch eine insoweit behindernde Gestaltung der Provisionszahlungen beeinträchtigt sein. Nimmt man also eine Kündigung zum Ende des ersten Versicherungsjahres, so wäre nach der vorliegenden Vermittlungsgebührenvereinbarung eine unverfallbare Vermittlungsprovision, der nach der Kündigung keine weitere Realisierung der Lebensversicherung gegenübersteht, in Höhe von 4.143,60 DM (unverfallbare Provisionen der ersten drei Jahre) minus 4.761,36 DM (Gesamtprovision) mal 1/29 (bereits realisierter Anteil der Gesamtprämienlaufzeit), d. h. in Höhe von 4.143,60 DM minus 164,80 DM = 3.979,42 DM zu zahlen gewesen. Bei einer späteren Kündigung würde sich dieser Betrag der Provisionszahlung ohne Gegenleistung von Jahr zu Jahr um 164,80 DM vermindern. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass Verlustbeträge dieser Größenordnung geeignet sind, einen an sich kündigungswilligen Versicherungsnehmer (zumindest während einer gewissen Zeit) "bei der Stange zu halten".
21 
4. Gegen die von der Kammer angenommene Nichtigkeit der Vermittlungsvereinbarung gemäß § 134 BGB macht die Klägerin ansonsten noch geltend, dass § 178 VVG nicht die Nichtigkeit vereinbarter Kündigungsbeschränkungen anordne, sondern nur die Berufung des Versicherers auf sie ausschließe und dass bei einem solchen nur einseitigen Verbot keine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB eingreife. Auch in diesem Punkt kann der Klägerin nicht gefolgt werden.
22 
Inwieweit ein gegen eine Verbotsvorschrift verstoßendes Rechtsgeschäft gemäß § 134 BGB nichtig ist, lässt sich nicht generell feststellen, sondern ist für jede Norm nach deren Schutzzweck gesondert zu ermitteln, wobei gemäß § 134 BGB die rechtliche Vermutung gilt, dass der Gesetzesverstoß das Geschäft nichtig macht (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 134 Rn. 7). Schutzzweck der §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG ist, im Hinblick auf die in der Regel lange Laufzeit einer Lebensversicherung mit laufender Prämienzahlung und die während dieser Zeit sich möglicherweise ergebende Änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers und seines Versicherungsbedarfs diesem ein jederzeit ein unabdingbares Kündigungsrecht zu gewährleisten (Bruck/Möller a.a.O. Anm. D 41). Dieser Schutzzweck erfordert, dass auch Geschäfte mit Dritten, die die Kündigungsfreiheit beeinträchtigen, gemäß § 134 BGB nichtig sind. Die eine mit einem Dritten für den Fall der Kündigung vereinbarte Vertragsstrafe oder sonstige nachteilige Folge kann das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nicht weniger behindern oder ausschließen, als wenn ein solcher Rechtsnachteil unmittelbar mit der Versicherung vereinbart wird. Und was speziell die Verträge mit dem Versicherungsvermittler betrifft, erscheint es umso weniger gerechtfertigt, diese von der sich aus dem Schutzzweck der §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG ergebenden Nichtigkeitsfolge auszunehmen, als zwischen Lebensversicherung und Vermittler häufig eine verhältnismäßig enge wirtschaftliche Verbindung besteht und die Versicherung, soweit der von ihr bestimmte Vertriebsweg Verträge unmittelbar zwischen Vermittler und Kunde vorsieht, die Bedingungen der Vermittlungsverträge in wesentlichen Punkten vorgibt oder jedenfalls mitgestaltet.
23 
5. Die Entscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 97 Abs. 1 und den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24 
6. Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung der Kammer von anderen Gerichtsurteilen abweicht, ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.

Gründe

 
11 
Die Berufung, die statthaft ist und form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, hat in der Sache keinen Erfolg.
12 
Im Urteil NJW-RR 2003, 1470 = VersR 2004, 110, dem ein dem vorliegenden Fall entsprechender Sachverhalt zugrunde lag, hat die Kammer den zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer geschlossenen Vermittlervertrag wegen Verstoßes der Provisionsvereinbarung gegen das dem Versicherungsnehmer durch das Versicherungsvertragsgesetz gewährleistete Recht der jederzeitigen Kündigung der Lebensversicherung gemäß § 134 BGB als nichtig angesehen und die Klage auf Zahlung der während der ersten drei Jahre der Prämienlaufzeit anfallenden, auch bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung unverfallbaren Vermittlerprovision (eingeklagt war, wie hier, ein Restprovisionsbetrag) abgewiesen. Die Fälligkeit des ganz überwiegenden Teils der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Vermittlungsprovision in den ersten Jahren der Versicherung und die Unverfallbarkeit dieser Provision, auch wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung vorzeitig kündigt oder in eine beitragsfreie Versicherung umwandelt, so hat die Kammer ausgeführt, bedeute im Ergebnis eine unzulässige Erschwerung der dem Versicherungsnehmer gemäß §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG zwingend eingeräumten Freiheit, die Versicherung jederzeit zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen oder in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln. Die Bestimmung des § 178 VVG, dass sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, durch welche von den §§ 165, 174 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, nicht berufen kann, sei ein gesetzliches Verbot zum Schutz des Versicherungsnehmers, das nicht nur für den Versicherer, sondern auch für den Versicherungsvermittler gelte, soweit dieser durch die mit dem Versicherungsnehmer getroffene Vergütungsvereinbarung die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der Lebensversicherung eingeräumte Kündigungsfreiheit beeinträchtigt.
13 
An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch für den Streitfall, der in den wesentlichen Punkten gleich liegt (vorliegend waren von der bei voller Laufzeit anfallenden Gesamtprovision in Höhe von 4.761,36 DM (= 7,44 % der Beitragssumme) 4.143,60 DM in den drei ersten Jahren fällig), fest. Zu den Einwendungen, die die Klägerin gegen die frühere Entscheidung erhebt, ist auszuführen:
14 
1. Die Klägerin bestreitet, dass die §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG dem Versicherungsnehmer die Freiheit, die Versicherung jederzeit zu kündigen, zwingend einräumen, mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer nach ganz herrschender Auffassung (z. B. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 165 Rn. 2 und § 174 Rn. 2) die Rechte gemäß §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1 VVG abtreten könne und dass das Kündigungs- oder Umwandlungsrecht nach der Abtretung dem Zessionar zustehe. Eine solche Abtretung, so macht die Klägerin geltend, sei auch im Streitfall gegeben, und zwar eine Abtretung der Rechte des Versicherungsnehmers einschließlich Kündigungsbefugnis an die Klägerin gemäß § 4 der für die Vermittlungsgebührenvereinbarung geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
15 
Dass der Versicherungsnehmer das Kündigungsrecht gemäß § 165 Abs. 1 VVG abtreten und es dann vom Zessionar ausgeübt werden kann, ist in dem Sinne richtig, dass im Abtretungsfall auch der Zessionar das Recht hat, den Lebensversicherungsvertrag zu kündigen, um den durch die bisherigen Prämienzahlungen geschaffenen Kapitalwert der Versicherung (den Rückkaufswert gemäß § 176 VVG) für sich liquide zu machen. Unzutreffend ist, dass nach der Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nicht mehr besteht. Bei der allgemeinen zessionsrechtlichen Frage, inwieweit bei Abtretung einer aus einem Vertrags verhältnis entspringenden Forderung die sekundären Gläubigerrechte auf den Zessionar übergehen, ist zu berücksichtigen, dass der Zedent auch nach der Abtretung Vertragspartei des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses bleibt und dass er nach wie vor der Schuldner der sich aus dem Vertrag ergebenen Verpflichtungen ist, mit der Folge, dass er weiterhin zur Ausübung derjenigen Gestaltungsrechte berechtigt sein muss, die vorgesehen sind, diese Schuldnerverpflichtungen zu beenden, zu beschränken oder sonst zu modifizieren. Dies wird im versicherungsrechtlichen Schrifttum teilweise verkannt, etwa wenn für den Fall der Pfändung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag die Auffassung vertreten wird, falls die im Kündigungsfall zu erwartende Rückvergütung gemäß § 176 VVG niedriger sei als die Forderung des Pfändungs- bzw. Pfandgläubigers, könne der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Gläubigers den Vertrag nicht kündigen (Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., Lebensversicherung (§§ 159 – 178 VVG), Anm. H 212 u. H 268; Prölss/Martin, VVG, § 165 Rn. 2). Durch die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Lebensversicherungsansprüche werden die das vertragliche Grundverhältnis betreffenden Gestaltungsrechte genauso wenig berührt wie beispielsweise das entsprechende Recht des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, im Falle der Pfändung oder Abtretung seiner Lohn- oder Gehaltsforderungen (Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 829 Rn. 95). Im Kommentar von Bruck/Möller wird im Übrigen an anderer Stelle zutreffend darauf hingewiesen, und zwar für den Fall der Abtretung der Lebensversicherungsansprüche zur Sicherung eines von der Versicherung gewährten Darlehens, dass das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 165 VVG auf keinen Fall ausgeschlossen werden kann, auch nicht, wenn der Kündigungsausschluss der Absicherung eines Darlehensgebers dienen soll (Bruck/Möller, a.a.O. Anm. D 44).
16 
Abschließend und grundsätzlich ist zu dem Versuch der Klägerin, aus Kommentarstellen zur Abtretbarkeit der Kündigungs- und Umwandlungsrechte gemäß §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1 VVG Argumente gegen das dem Versicherungsnehmer zwingend eingeräumte Recht der jederzeitigen Kündbarkeit des Lebensversicherungsvertrages zu gewinnen, zu sagen: Inwieweit die vertraglichen Gestaltungsrechte bei einer Forderungsabtretung auf den Zessionar übergehen, ist eine im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Frage (abgesehen von einigen Teilregelungen z. B. in § 401 und § 1276 BGB); sie muss durch eine ergänzende Auslegung und Rechtsfortbildung beantwortet werden, und zwar für eine Vielzahl von Fallkonstellationen unter Berücksichtigung der jeweiligen gesetzlichen Interessenbewertungen sehr differenzierend (vgl. Schwenzer, AcP 182, 214 ff.). Demgegenüber ergibt sich die gesetzlich zwingend festgelegte Freiheit der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages gemäß §§ 165, 174 VVG unmittelbar aus dem Gesetz (§ 178 VVG). Dies bedeutet: Es ist ausgeschlossen, aus teilweise vertretenen Auffassungen zum Problemkreis "Übergang der vertraglichen Gestaltungsrechte auf den Zessionar" Schlussfolgerungen zu ziehen hinsichtlich der Geltung oder Nichtgeltung der Kündigungsfreiheit gemäß §§ 165, 174, 178 VVG und der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Einschränkungen der Vertragsfreiheit. Vielmehr gilt umgekehrt, dass die eindeutige gesetzliche Regelung der genannten Vorschriften, soweit die Kündigungsfreiheit berührt ist, die Richtschnur für die Lösung der Rechtsübergangsfragen sein muss.
17 
2. Im Urteil NJW-RR 2003, 1470 = VersR 2004, 110 geht die Kammer davon aus, dass der in der Vermittlungsgebührenvereinbarung festgelegte Anfall des überwiegenden Teils der Vermittlerprovision nicht zeitproportional entsprechend der Zahlung der Versicherungsprämien und unabhängig davon, wie lange die Prämienzahlungen laufen und welche Beitragssumme am Ende erreicht wird, eine vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende Vertragsregelung ist, die die Kündigungsfreiheit des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Lebensversicherung unzulässig beeinträchtigt. Dagegen wendet sich die Klägerin, die meint, die "Unverfallbarkeit" der Vermittlungsgebühr ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus dem von der Rechtsprechung aus § 652 BGB abgeleiteten Grundsatz, dass, wenn der vermittelte Hauptvertrag wirksam geschlossen ist, das weitere "Schicksal" des Maklervertrags, z. B. dessen vorzeitige Kündigung, die Makler-Courtage unberührt lässt (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 652 Rn. 39), dies im Unterschied zur Rechtslage beim Versicherungsvertreter (§ 92 Abs. 3 u. 4 und § 87a HGB). Dem ist entgegenzuhalten:
18 
Gesetzlicher Grundsatz bei der Maklerprovision ist, dass der Provisionsanspruch mit dem Abschluss des Hauptgeschäfts entsteht, es also auf die Ausführung des Hauptgeschäfts nicht ankommt und ebenso wenig darauf, ob die Leistungspflicht aus dem wirksam zustande gekommenen Hauptvertrag nachträglich durch Rücktritt, Kündigung, einverständlicher Aufhebung etc. beseitigt wird. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung aber eine Ausnahme gemacht für den Fall, dass ein freies , an keine Voraussetzung geknüpftes Rücktrittsrecht eingeräumt ist. In einem solchen Fall entsteht die Provisionspflicht erst dann, wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass von dem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht wurde; denn eine echte vertragliche Bindung wird erst in dem Zeitpunkt begründet, in dem der Rücktrittsberechtigte das Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben kann, und ein Fall dieser Art ist zu behandeln, wie wenn der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung (vgl. § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB) geschlossen wäre (BGH, NJW 1974, 694; BGHZ 66, 270, 271; BGH, NJW 1997, 1581, 1582; BGH, NJW-RR 2000, 1302, 1303). Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall eines vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts ausgesprochen. Für den Fall eines freien, an keine Voraussetzungen geknüpften Rücktrittsrecht, das vom Gesetz eingeräumt ist, kann nichts anderes gelten. Und dieselben Grundsätze sind anzuwenden, wenn der Hauptvertrag, wie die Lebensversicherungen mit laufender Beitragszahlung, was die Rücktrittsmöglichkeit betrifft, in eine Mehrzahl von Leistungsabschnitten aufgeteilt ist dergestalt, dass der Versicherungsnehmer für jeden Abschnitt erneut das freie Recht hat, das Wirksamwerden des Vertrages für diesen und die folgenden Abschnitte zu beseitigen, was, da eine solche Vertragsstornierung ex nunc die rechtliche Bindung hinsichtlich der früheren Leistungsabschnitte nicht aufhebt, sondern das Vertragsverhältnis insoweit nur umwandelt, nicht als Rücktritt, sondern als Kündigung bezeichnet wird.
19 
3. Gegen die Annahme einer unzulässigen, gegen §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG verstoßenden Kündigungserschwerung die Klägerin noch eingewandt, dass eine Vertragsstrafe für den Fall der vorzeitigen Lebensversicherungskündigung zwischen den Parteien des Vermittlungsvertrages nicht vereinbart worden sei. Demgegenüber ist aber darauf hinzuweisen, dass es, wie schon in der Entscheidung NJW-RR 2003, 1470 = VersR 2004, 110 dargelegt, auf eine Vertragsstrafe im engeren Sinne, d. h. die Vereinbarung eines mit der Kündigung verbundenen Nachteils in der Absicht , die Kündigung zu erschweren oder auszuschließen, nicht ankommt. Die vom Gesetz gewährleistete Kündigungsfreiheit ist schon dann in gesetzwidriger Weise beeinträchtigt ist, wenn mit der Kündigung objektiv ein erheblicher Nachteil verknüpft ist, der geeignet ist, den Kündigungsberechtigten von der Ausübung seines Rechts abzuhalten. Und ein solcher Nachteil ist es, wenn der Versicherungsnehmer vereinbarungsgemäß gleich zu Beginn der Laufzeit der Lebensversicherung Provisionen zahlen muss, die wirtschaftlich betrachtet, Gegenleistungen für spätere Versicherungsperioden sind, so dass die vorzeitige Lebensversicherungskündigung für den Versicherungsnehmer bedeutet, dass er für die späteren Zeitabschnitte Zahlungen ohne Gegenleistungen erbracht hat oder noch erbringen muss. Bei alledem kommt es allein auf die Situation des Kündigungsberechtigten an, d. h. darauf, wie die vertragliche Gestaltung sich auf seine Entscheidungsfreiheit bei der Ausübung des Kündigungsrechts auswirkt. Ob die vereinbarten weitergehenden Zahlungen, die das Kündigungsrecht beeinträchtigen, aus der Sicht des Vertragsgegners vielleicht gerechtfertigt wären (etwa als Vergütung für Leistungen, die im Hinblick auf erst spätere eventuelle Vertrags- und Leistungsrealisierungen schon jetzt zu erbringen sind), ist unerheblich. Insoweit schränkt das gesetzlich garantierte freie Kündigungsrecht die vertragliche Gestaltungsfreiheit ein und führt dazu, dass auch ein eventuell entgegenstehendes Interesse des Vertragsgegners an einer aufwandsgerechten Vergütung – ein Interesse, das im Maklerrecht mit seiner erfolgs bezogenen Ausgestaltung der Maklervergütung ohnehin grundsätzlich nicht geschützt ist – hintanstehen muss. Keine Rolle spielt ferner, ob der mit der Kündigung verbundene Nachteil sich durch Leistungen an den Vertragspartner desjenigen Vertrages ergibt, für den die Kündigungsfreiheit gilt (hier: auch nach der Kündigung weiterlaufende Prämienzahlungen an die Lebensversicherung ), oder ob es sich um Leistungen an einen Dritten handelt (hier: Weiterlauf der Provisionszahlungen an den Versicherungsvermittler ). Aus der Sicht des Versicherungsnehmers ist der kündigungsausschließende oder -erschwerende Effekt beide Male der gleiche.
20 
Im übrigen steht vorliegend auch die Erheblichkeit des mit der vorzeitigen Vertragskündigung verknüpften Nachteils "Provisionszahlung ohne Gegenleistung" im Sinne einer wesentlichen Beeinträchtigung der Kündigungsfreiheit außer Zweifel. Prüfungsmaßstab ist hier der allererste Abschnitt der Prämienlaufzeit; denn schon zu dieser Zeit muss das freie Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gewährleistet und darf nicht durch eine insoweit behindernde Gestaltung der Provisionszahlungen beeinträchtigt sein. Nimmt man also eine Kündigung zum Ende des ersten Versicherungsjahres, so wäre nach der vorliegenden Vermittlungsgebührenvereinbarung eine unverfallbare Vermittlungsprovision, der nach der Kündigung keine weitere Realisierung der Lebensversicherung gegenübersteht, in Höhe von 4.143,60 DM (unverfallbare Provisionen der ersten drei Jahre) minus 4.761,36 DM (Gesamtprovision) mal 1/29 (bereits realisierter Anteil der Gesamtprämienlaufzeit), d. h. in Höhe von 4.143,60 DM minus 164,80 DM = 3.979,42 DM zu zahlen gewesen. Bei einer späteren Kündigung würde sich dieser Betrag der Provisionszahlung ohne Gegenleistung von Jahr zu Jahr um 164,80 DM vermindern. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass Verlustbeträge dieser Größenordnung geeignet sind, einen an sich kündigungswilligen Versicherungsnehmer (zumindest während einer gewissen Zeit) "bei der Stange zu halten".
21 
4. Gegen die von der Kammer angenommene Nichtigkeit der Vermittlungsvereinbarung gemäß § 134 BGB macht die Klägerin ansonsten noch geltend, dass § 178 VVG nicht die Nichtigkeit vereinbarter Kündigungsbeschränkungen anordne, sondern nur die Berufung des Versicherers auf sie ausschließe und dass bei einem solchen nur einseitigen Verbot keine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB eingreife. Auch in diesem Punkt kann der Klägerin nicht gefolgt werden.
22 
Inwieweit ein gegen eine Verbotsvorschrift verstoßendes Rechtsgeschäft gemäß § 134 BGB nichtig ist, lässt sich nicht generell feststellen, sondern ist für jede Norm nach deren Schutzzweck gesondert zu ermitteln, wobei gemäß § 134 BGB die rechtliche Vermutung gilt, dass der Gesetzesverstoß das Geschäft nichtig macht (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 134 Rn. 7). Schutzzweck der §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG ist, im Hinblick auf die in der Regel lange Laufzeit einer Lebensversicherung mit laufender Prämienzahlung und die während dieser Zeit sich möglicherweise ergebende Änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers und seines Versicherungsbedarfs diesem ein jederzeit ein unabdingbares Kündigungsrecht zu gewährleisten (Bruck/Möller a.a.O. Anm. D 41). Dieser Schutzzweck erfordert, dass auch Geschäfte mit Dritten, die die Kündigungsfreiheit beeinträchtigen, gemäß § 134 BGB nichtig sind. Die eine mit einem Dritten für den Fall der Kündigung vereinbarte Vertragsstrafe oder sonstige nachteilige Folge kann das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nicht weniger behindern oder ausschließen, als wenn ein solcher Rechtsnachteil unmittelbar mit der Versicherung vereinbart wird. Und was speziell die Verträge mit dem Versicherungsvermittler betrifft, erscheint es umso weniger gerechtfertigt, diese von der sich aus dem Schutzzweck der §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG ergebenden Nichtigkeitsfolge auszunehmen, als zwischen Lebensversicherung und Vermittler häufig eine verhältnismäßig enge wirtschaftliche Verbindung besteht und die Versicherung, soweit der von ihr bestimmte Vertriebsweg Verträge unmittelbar zwischen Vermittler und Kunde vorsieht, die Bedingungen der Vermittlungsverträge in wesentlichen Punkten vorgibt oder jedenfalls mitgestaltet.
23 
5. Die Entscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 97 Abs. 1 und den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24 
6. Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung der Kammer von anderen Gerichtsurteilen abweicht, ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 19. Apr. 2004 - 5 S 234/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 19. Apr. 2004 - 5 S 234/03

Referenzen - Gesetze

Landgericht Karlsruhe Urteil, 19. Apr. 2004 - 5 S 234/03 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 652 Entstehung des Lohnanspruchs


(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte


(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Z

Handelsgesetzbuch - HGB | § 87a


(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Untern

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 176 Anzuwendende Vorschriften


Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 174 Leistungsfreiheit


(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat. (2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 165 Prämienfreie Versicherung


(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird d

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 178 Leistung des Versicherers


(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen. (2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts


(1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Karlsruhe Urteil, 19. Apr. 2004 - 5 S 234/03 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht Karlsruhe Urteil, 19. Apr. 2004 - 5 S 234/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Karlsruhe Urteil, 03. Juli 2003 - 5 S 25/03

bei uns veröffentlicht am 03.07.2003

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 11.12.2002 – 8 C 147/02 – abgeändert. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist

Referenzen

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 11.12.2002 – 8 C 147/02 – abgeändert.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckbarkeit durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin, die ihren Sitz in München hat, verlangt von dem in Pforzheim wohnenden Beklagten eine restliche Maklervergütung für die Vermittlung des Abschlusses eines Lebensversicherungsvertrages. Nach den von ihr vorgelegten Unterlagen hat der Beklagte mit der A. S. A., einer Lebensversicherungsgesellschaft mit Sitz in Luxemburg, einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 25 Jahren, beginnend ab 1.7.1996, und einer Beitragssumme von 27.012 DM – monatliche Versicherungsprämien: in den ersten 36 Monaten 39 DM, ab dem 37. Monat 97 DM – geschlossen, ferner mit der Vorgängergesellschaft der Klägerin (im Folgenden ebenfalls: Klägerin) eine "Vermittlungsgebühren-Vereinbarung", wonach für die Vermittlung der Versicherung als "Gebühren" zu zahlen waren: während der ersten 36 Monate je 60,50 DM, ab dem 37. Monat monatlich 2,50 DM. Hinsichtlich der Gebühren für die ersten drei Jahre war in Ziff. 3 der Vermittlungsgebühren-Vereinbarung bestimmt, dass sie mit der Annahme des Versicherungsantrags durch die Versicherung entstehen und dass sie von einer Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages unberührt bleiben.
Der Beklagte hat die monatlichen Beträge über je 99,50 DM (36 DM Versicherungsprämie + 60,50 DM Vermittlungsgebühr) für den Zeitraum Juli 1996 bis September 1997 bezahlt. Danach hat er keine Zahlungen mehr geleistet.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die noch ausstehenden Vermittlungsgebühren für die Monate Oktober 1997 bis Juni 1999: 21 x 60,50 DM = 1.270,50 DM = 649,60 EUR. Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 649,60 EUR nebst 12 % Zinsen seit 10.11.2000 sowie 5,11 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht u. a. die Unwirksamkeit des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, Verschulden bei Vertragsschluss, sittenwidrig überhöhter Maklervergütung und aus weiteren Gründen geltend.
Das Amtsgericht hat der Klage, unter Abweisung der weitergehenden Zinsforderung, in Höhe von 649,60 EUR nebst 4 % Zinsen seit 10.11.2000 sowie 5,11 EUR vorgerichtlichen Mahnauslagen stattgegeben.
Mit der Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
10 
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Akten des vorliegenden Verfahrens und auf die informationshalber beigezogenen Akten des Verfahrens Amtsgericht Bretten C 566/00 Bezug genommen.
II.
11 
Die Berufung führt zur Abweisung der Klage. Die Einwendung des Beklagten hinsichtlich der Prozessvollmacht der klägerischen Prozessbevollmächtigten ist durch die nunmehr vorgelegte Vollmacht vom 24.4.2003 (Anlage BB 14) erledigt. In der Sache kann die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten keinen Bestand haben, da die zwischen den Parteien getroffene Vermittlungsgebühren-Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG nichtig ist (§ 134 BGB) und ein Zahlungsanspruch der Klägerin damit nicht besteht.
12 
1. §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1 VVG bestimmen, dass eine Lebensversicherung mit laufender Prämienzahlung vom Versicherungsnehmer jederzeit zum Schluss der jeweiligen Versicherungsperiode gekündigt werden oder (was wirtschaftlich eine Teilkündigung bedeutet) in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werden kann. Diese Vorschriften sind zu Gunsten des Versicherungsnehmers zwingend (§ 178 VVG).
13 
2. Die Einräumung der unabdingbaren Kündigungsmöglichkeit zu Gunsten des Versicherungsnehmers bedeutet, dass nicht nur ein unmittelbarer vertraglicher Ausschluss der Kündigung unwirksam ist, sondern die Unwirksamkeitsfolge auch bei einer lediglich mittelbaren Ausschließung oder Erschwerung der Kündigung durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe oder eines sonstigen den Versicherungsnehmers treffenden Nachteils, die mit der Kündigung verbunden sind, eingreift (vgl. für kündigungserschwerende Vereinbarungen bei Handelsvertretern und Arbeitnehmern: LG Karlsruhe, VersR 1990, 1008, 1009 m. w. Nachw.). Einen solchen, die jederzeitige Kündigung der Lebensversicherung wesentlich erschwerenden Nachteil für den Versicherungsnehmer beinhaltet die zwischen den Parteien getroffene Vermittlungsgebühren-Vereinbarung.
14 
a) Die von der Klägerin bei der Vermittlung von Versicherungen der A. S. A. verwendeten Vergütungs-Vereinbarungen weichen von der normalen Handhabung bei Lebensversicherungsvermittlungen ab, indem nicht die Versicherung den Vermittler beauftragt und bezahlt, sondern die Vermittlungs- und Provisionsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer getroffen wird. Hinsichtlich der Provisionsfälligkeit enthalten die Vereinbarungen die Regelung, dass die Provisionen nicht zeitproportional entsprechend den während der Versicherungszeit jeweils zu zahlenden Versicherungsprämien anfallen, sondern der ganz überwiegende Teil der Provisionsvergütung schon während der ersten drei Versicherungsjahre zu zahlen ist (vorliegend bei einer Gesamtprovision für den Fall der nicht vorzeitigen Kündigung von 2.838 DM: 60,50 DM x 36 Monate = 2.178 DM). Dazu kommt die Klausel, dass die in den ersten drei Jahren fälligen Provisionen auf jeden Fall zu zahlen sind, auch wenn aufgrund einer vorzeitigen Kündigung oder Umwandlung der Versicherung weitere Versicherungsprämien nicht mehr bezahlt werden. Diese Vorfälligkeit und Unverfallbarkeit der während der ersten Vertragszeit zu zahlenden Provisionen bedeutet eine unzulässige Beeinträchtigung der Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag jederzeit kündigen kann, dies insbesondere während der ersten Vertragszeit.
15 
b) Üblicherweise beträgt die Vermittlervergütung einen Bruchteil des Werts des vermittelten Hauptgeschäfts; vorliegend etwa beläuft sie sich, wenn man die Summe der Provisionen (2.838 DM) und die Beitragssumme bei voller Laufzeit der Versicherung (27.012 DM) gegenüberstellt, auf 10,5 %. Eine Relation Provision/Wert des Hauptgeschäfts, die davon wesentlich abweicht – etwa eine Provision, die genauso hoch oder sogar höher ist als der Hauptgeschäfts-Wert –, wäre nicht nur wirtschaftlich unsinnig, sie wäre auch rechtlich unzulässig; denn ein eklatantes Überschreiten des üblichen Leistungs-Gegenleistungs-Wertverhältnisses führt grundsätzlich gemäß § 138 BGB zur Nichtigkeit des Geschäfts (Palandt, BGB, 61. Aufl., § 138 Rn. 34 ff.). Dass in den Vermittlungsgebühren-Vereinbarungen der Klägerin für die ersten drei Versicherungsjahre gleichwohl eine solche Relation "Provision kein Bruchteil des Werts des Hauptgeschäfts, sondern sogar höher als dieser Wert" festgelegt ist, ist nur verständlich und prima vista akzeptabel im Hinblick auf die Erwartung, dass der Versicherungsvertrag bis zum Ende oder jedenfalls während eines langen Zeitraums der Versicherungslaufzeit nicht gekündigt wird; denn dann lassen sich die zunächst überproportionalen Provisionen nachträglich derart auf die insgesamt gezahlten Versicherungsprämien und vom Versicherungsnehmer erworbenen Versicherungsanwartschaften aufteilen, dass ein übliches, wirtschaftlich sinnvolles Wertverhältnis Provisionshöhe/Wert des Hauptgeschäfts erreicht wird. Erfüllt sich aber diese Erwartung nicht und macht der Versicherungsnehmer von seiner Freiheit, den Versicherungsvertrag vorzeitig zu kündigen, Gebrauch, so steht dem übermäßigen Volumen der in den ersten Jahren fälligen Provisionen nur zu einem ganz geringen Anteil ein normaler Wert des Hauptgeschäfts Lebensversicherung gegenüber. Zum ganz überwiegenden Teil erweisen sich die in dieser Zeit vom Versicherungsnehmer geschuldeten oder schon gezahlten Provisionen als Zahlungen ohne Gegenleistungen, und dieser wirtschaftliche Nachteil ist das Ergebnis der vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung, was für den Versicherungsnehmer praktisch dasselbe bedeutet, als wäre für diesen Kündigungsfall eine Vertragsstrafe vereinbart worden.
16 
c) Der sich wegen dieses Zusammenhangs von wirtschaftlichem Nachteil und vorzeitiger Kündigung des Lebensversicherungsvertrags ergebenden Unwirksamkeit der klägerischen Vermittlungsgebühren-Vereinbarungen lässt sich nicht entgegenhalten, dass sich das in § 178 i. Verb. m. §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1 VVG enthaltene Verbot der Einschränkung der Kündigungsfreiheit des Versicherungsnehmers nach der Formulierung der Vorschrift nur an den Versicherer wendet ("Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der ... §§ 165 und 174... zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen".), während die Vermittlungsgebühren-Vereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Vermittler geschlossen werden. Dieser Einwand betrifft nur den Gesetzeswortlaut. Sachlich, d. h. bei der gebotenen interessengerechten und dem Gesetzeszweck entsprechenden Auslegung, gilt das Verbot der Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Versicherungsnehmers generell und nach allen Seiten. Es richtet sich nicht nur an den Versicherer, sondern ebenso an Dritte, insbesondere an Versicherungsvermittler, die (auch ohne einen entsprechenden Handelsvertreter- oder Maklervertrag) mit dem Versicherer laufend zusammenarbeiten.
17 
d) Ebenfalls nicht durchgreifen könnte der weitere eventuelle Einwand, dass auch in den Fällen, in denen die Lebensversicherung die Vermittlervergütung zahlt, in aller Regel kein zeitproportionaler Anfall der Provisionen entsprechend dem sukzessiven Ablauf der Versicherungsprämien-Fälligkeiten und -Zahlungen vereinbart ist, vielmehr dem Versicherungsvertreter oder -makler bei vorzeitiger Kündigung oder sonstiger Stornierung der Versicherung eine Provision endgültig zusteht, die weit höher ist als die Vergütung, die ohne Vorfälligkeit dem realisierten Teil des Versicherungsvertrages entsprechen würde (vgl. dazu § 92 Abs. 4 HGB, ferner Münchener Kommentar HGB, § 92 Rn. 22 f. sowie zur aufsichtsbehördlichen Regelung der Abschlussprovisionen: Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., Anm. G 400 ff.). § 178 VVG ist nur zwingend, soweit es um die Kündigungsfreiheit des Versicherungsnehmers geht. Der kündigende Versicherungsnehmer hat in den genannten Fällen der von der Versicherung zu leistenden Vermittlervergütung ab der Kündigung nichts mehr zu zahlen; die Versicherungsprämien fallen weg, und zur Zahlung einer Vermittlervergütung war er ohnehin nie verpflichtet. Bedenken könnten allenfalls bestehen, soweit durch überproportionale Provisionszahlungen des Versicherers an den Vermittler zu Beginn des Versicherungsverhältnisses der vorzeitig kündigende Versicherungsnehmer bei der Berechnung des Rückkaufswerts seiner Versicherung benachteiligt wird, was möglicherweise die durch die §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG gewährleistete Kündigungsfreiheit in unzulässiger Weise beeinträchtigt; dies bedarf jedoch im Rahmen der vorliegenden Überlegungen keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung.
18 
e) Die hier in Frage stehenden Vorschriften der §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG sind Vorschriften des deutschen Versicherungsrechts. Sie finden im Streitfall Anwendung, auch wenn der streitgegenständliche Versicherungsvertrag mit einer luxemburgischen Versicherungsgesellschaft geschlossen wurde. Maßgebend ist, dass der Beklagte als Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und damit das mit dem Abschluss der Lebensversicherung versicherte Risiko in Deutschland belegen ist (Art. 7 Nr. 4 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 EGVVG).
19 
3. Die Entscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1 und den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und es außerdem um die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geht, war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.