Landgericht Karlsruhe Urteil, 03. Juli 2003 - 5 S 25/03

bei uns veröffentlicht am03.07.2003

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 11.12.2002 – 8 C 147/02 – abgeändert.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckbarkeit durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin, die ihren Sitz in München hat, verlangt von dem in Pforzheim wohnenden Beklagten eine restliche Maklervergütung für die Vermittlung des Abschlusses eines Lebensversicherungsvertrages. Nach den von ihr vorgelegten Unterlagen hat der Beklagte mit der A. S. A., einer Lebensversicherungsgesellschaft mit Sitz in Luxemburg, einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 25 Jahren, beginnend ab 1.7.1996, und einer Beitragssumme von 27.012 DM – monatliche Versicherungsprämien: in den ersten 36 Monaten 39 DM, ab dem 37. Monat 97 DM – geschlossen, ferner mit der Vorgängergesellschaft der Klägerin (im Folgenden ebenfalls: Klägerin) eine "Vermittlungsgebühren-Vereinbarung", wonach für die Vermittlung der Versicherung als "Gebühren" zu zahlen waren: während der ersten 36 Monate je 60,50 DM, ab dem 37. Monat monatlich 2,50 DM. Hinsichtlich der Gebühren für die ersten drei Jahre war in Ziff. 3 der Vermittlungsgebühren-Vereinbarung bestimmt, dass sie mit der Annahme des Versicherungsantrags durch die Versicherung entstehen und dass sie von einer Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages unberührt bleiben.
Der Beklagte hat die monatlichen Beträge über je 99,50 DM (36 DM Versicherungsprämie + 60,50 DM Vermittlungsgebühr) für den Zeitraum Juli 1996 bis September 1997 bezahlt. Danach hat er keine Zahlungen mehr geleistet.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die noch ausstehenden Vermittlungsgebühren für die Monate Oktober 1997 bis Juni 1999: 21 x 60,50 DM = 1.270,50 DM = 649,60 EUR. Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 649,60 EUR nebst 12 % Zinsen seit 10.11.2000 sowie 5,11 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht u. a. die Unwirksamkeit des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, Verschulden bei Vertragsschluss, sittenwidrig überhöhter Maklervergütung und aus weiteren Gründen geltend.
Das Amtsgericht hat der Klage, unter Abweisung der weitergehenden Zinsforderung, in Höhe von 649,60 EUR nebst 4 % Zinsen seit 10.11.2000 sowie 5,11 EUR vorgerichtlichen Mahnauslagen stattgegeben.
Mit der Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
10 
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Akten des vorliegenden Verfahrens und auf die informationshalber beigezogenen Akten des Verfahrens Amtsgericht Bretten C 566/00 Bezug genommen.
II.
11 
Die Berufung führt zur Abweisung der Klage. Die Einwendung des Beklagten hinsichtlich der Prozessvollmacht der klägerischen Prozessbevollmächtigten ist durch die nunmehr vorgelegte Vollmacht vom 24.4.2003 (Anlage BB 14) erledigt. In der Sache kann die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten keinen Bestand haben, da die zwischen den Parteien getroffene Vermittlungsgebühren-Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG nichtig ist (§ 134 BGB) und ein Zahlungsanspruch der Klägerin damit nicht besteht.
12 
1. §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1 VVG bestimmen, dass eine Lebensversicherung mit laufender Prämienzahlung vom Versicherungsnehmer jederzeit zum Schluss der jeweiligen Versicherungsperiode gekündigt werden oder (was wirtschaftlich eine Teilkündigung bedeutet) in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werden kann. Diese Vorschriften sind zu Gunsten des Versicherungsnehmers zwingend (§ 178 VVG).
13 
2. Die Einräumung der unabdingbaren Kündigungsmöglichkeit zu Gunsten des Versicherungsnehmers bedeutet, dass nicht nur ein unmittelbarer vertraglicher Ausschluss der Kündigung unwirksam ist, sondern die Unwirksamkeitsfolge auch bei einer lediglich mittelbaren Ausschließung oder Erschwerung der Kündigung durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe oder eines sonstigen den Versicherungsnehmers treffenden Nachteils, die mit der Kündigung verbunden sind, eingreift (vgl. für kündigungserschwerende Vereinbarungen bei Handelsvertretern und Arbeitnehmern: LG Karlsruhe, VersR 1990, 1008, 1009 m. w. Nachw.). Einen solchen, die jederzeitige Kündigung der Lebensversicherung wesentlich erschwerenden Nachteil für den Versicherungsnehmer beinhaltet die zwischen den Parteien getroffene Vermittlungsgebühren-Vereinbarung.
14 
a) Die von der Klägerin bei der Vermittlung von Versicherungen der A. S. A. verwendeten Vergütungs-Vereinbarungen weichen von der normalen Handhabung bei Lebensversicherungsvermittlungen ab, indem nicht die Versicherung den Vermittler beauftragt und bezahlt, sondern die Vermittlungs- und Provisionsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer getroffen wird. Hinsichtlich der Provisionsfälligkeit enthalten die Vereinbarungen die Regelung, dass die Provisionen nicht zeitproportional entsprechend den während der Versicherungszeit jeweils zu zahlenden Versicherungsprämien anfallen, sondern der ganz überwiegende Teil der Provisionsvergütung schon während der ersten drei Versicherungsjahre zu zahlen ist (vorliegend bei einer Gesamtprovision für den Fall der nicht vorzeitigen Kündigung von 2.838 DM: 60,50 DM x 36 Monate = 2.178 DM). Dazu kommt die Klausel, dass die in den ersten drei Jahren fälligen Provisionen auf jeden Fall zu zahlen sind, auch wenn aufgrund einer vorzeitigen Kündigung oder Umwandlung der Versicherung weitere Versicherungsprämien nicht mehr bezahlt werden. Diese Vorfälligkeit und Unverfallbarkeit der während der ersten Vertragszeit zu zahlenden Provisionen bedeutet eine unzulässige Beeinträchtigung der Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag jederzeit kündigen kann, dies insbesondere während der ersten Vertragszeit.
15 
b) Üblicherweise beträgt die Vermittlervergütung einen Bruchteil des Werts des vermittelten Hauptgeschäfts; vorliegend etwa beläuft sie sich, wenn man die Summe der Provisionen (2.838 DM) und die Beitragssumme bei voller Laufzeit der Versicherung (27.012 DM) gegenüberstellt, auf 10,5 %. Eine Relation Provision/Wert des Hauptgeschäfts, die davon wesentlich abweicht – etwa eine Provision, die genauso hoch oder sogar höher ist als der Hauptgeschäfts-Wert –, wäre nicht nur wirtschaftlich unsinnig, sie wäre auch rechtlich unzulässig; denn ein eklatantes Überschreiten des üblichen Leistungs-Gegenleistungs-Wertverhältnisses führt grundsätzlich gemäß § 138 BGB zur Nichtigkeit des Geschäfts (Palandt, BGB, 61. Aufl., § 138 Rn. 34 ff.). Dass in den Vermittlungsgebühren-Vereinbarungen der Klägerin für die ersten drei Versicherungsjahre gleichwohl eine solche Relation "Provision kein Bruchteil des Werts des Hauptgeschäfts, sondern sogar höher als dieser Wert" festgelegt ist, ist nur verständlich und prima vista akzeptabel im Hinblick auf die Erwartung, dass der Versicherungsvertrag bis zum Ende oder jedenfalls während eines langen Zeitraums der Versicherungslaufzeit nicht gekündigt wird; denn dann lassen sich die zunächst überproportionalen Provisionen nachträglich derart auf die insgesamt gezahlten Versicherungsprämien und vom Versicherungsnehmer erworbenen Versicherungsanwartschaften aufteilen, dass ein übliches, wirtschaftlich sinnvolles Wertverhältnis Provisionshöhe/Wert des Hauptgeschäfts erreicht wird. Erfüllt sich aber diese Erwartung nicht und macht der Versicherungsnehmer von seiner Freiheit, den Versicherungsvertrag vorzeitig zu kündigen, Gebrauch, so steht dem übermäßigen Volumen der in den ersten Jahren fälligen Provisionen nur zu einem ganz geringen Anteil ein normaler Wert des Hauptgeschäfts Lebensversicherung gegenüber. Zum ganz überwiegenden Teil erweisen sich die in dieser Zeit vom Versicherungsnehmer geschuldeten oder schon gezahlten Provisionen als Zahlungen ohne Gegenleistungen, und dieser wirtschaftliche Nachteil ist das Ergebnis der vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung, was für den Versicherungsnehmer praktisch dasselbe bedeutet, als wäre für diesen Kündigungsfall eine Vertragsstrafe vereinbart worden.
16 
c) Der sich wegen dieses Zusammenhangs von wirtschaftlichem Nachteil und vorzeitiger Kündigung des Lebensversicherungsvertrags ergebenden Unwirksamkeit der klägerischen Vermittlungsgebühren-Vereinbarungen lässt sich nicht entgegenhalten, dass sich das in § 178 i. Verb. m. §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1 VVG enthaltene Verbot der Einschränkung der Kündigungsfreiheit des Versicherungsnehmers nach der Formulierung der Vorschrift nur an den Versicherer wendet ("Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der ... §§ 165 und 174... zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen".), während die Vermittlungsgebühren-Vereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Vermittler geschlossen werden. Dieser Einwand betrifft nur den Gesetzeswortlaut. Sachlich, d. h. bei der gebotenen interessengerechten und dem Gesetzeszweck entsprechenden Auslegung, gilt das Verbot der Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Versicherungsnehmers generell und nach allen Seiten. Es richtet sich nicht nur an den Versicherer, sondern ebenso an Dritte, insbesondere an Versicherungsvermittler, die (auch ohne einen entsprechenden Handelsvertreter- oder Maklervertrag) mit dem Versicherer laufend zusammenarbeiten.
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d) Ebenfalls nicht durchgreifen könnte der weitere eventuelle Einwand, dass auch in den Fällen, in denen die Lebensversicherung die Vermittlervergütung zahlt, in aller Regel kein zeitproportionaler Anfall der Provisionen entsprechend dem sukzessiven Ablauf der Versicherungsprämien-Fälligkeiten und -Zahlungen vereinbart ist, vielmehr dem Versicherungsvertreter oder -makler bei vorzeitiger Kündigung oder sonstiger Stornierung der Versicherung eine Provision endgültig zusteht, die weit höher ist als die Vergütung, die ohne Vorfälligkeit dem realisierten Teil des Versicherungsvertrages entsprechen würde (vgl. dazu § 92 Abs. 4 HGB, ferner Münchener Kommentar HGB, § 92 Rn. 22 f. sowie zur aufsichtsbehördlichen Regelung der Abschlussprovisionen: Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., Anm. G 400 ff.). § 178 VVG ist nur zwingend, soweit es um die Kündigungsfreiheit des Versicherungsnehmers geht. Der kündigende Versicherungsnehmer hat in den genannten Fällen der von der Versicherung zu leistenden Vermittlervergütung ab der Kündigung nichts mehr zu zahlen; die Versicherungsprämien fallen weg, und zur Zahlung einer Vermittlervergütung war er ohnehin nie verpflichtet. Bedenken könnten allenfalls bestehen, soweit durch überproportionale Provisionszahlungen des Versicherers an den Vermittler zu Beginn des Versicherungsverhältnisses der vorzeitig kündigende Versicherungsnehmer bei der Berechnung des Rückkaufswerts seiner Versicherung benachteiligt wird, was möglicherweise die durch die §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG gewährleistete Kündigungsfreiheit in unzulässiger Weise beeinträchtigt; dies bedarf jedoch im Rahmen der vorliegenden Überlegungen keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung.
18 
e) Die hier in Frage stehenden Vorschriften der §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG sind Vorschriften des deutschen Versicherungsrechts. Sie finden im Streitfall Anwendung, auch wenn der streitgegenständliche Versicherungsvertrag mit einer luxemburgischen Versicherungsgesellschaft geschlossen wurde. Maßgebend ist, dass der Beklagte als Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und damit das mit dem Abschluss der Lebensversicherung versicherte Risiko in Deutschland belegen ist (Art. 7 Nr. 4 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 EGVVG).
19 
3. Die Entscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1 und den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und es außerdem um die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geht, war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 92


(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. (2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 165 Prämienfreie Versicherung


(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird d

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 178 Leistung des Versicherers


(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen. (2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versic

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(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.