Landgericht Ingolstadt Beschluss, 26. Juli 2018 - 33 T 1074/18

bei uns veröffentlicht am26.07.2018

Tenor

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 02.07.2018 (Aktenzeichen 9 XIV 232/18) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 5.000 €.

Gründe

I.

Der Betroffene ist guineischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er im November 2016, nachvollziehbar am 29.04.2017 durch Erstregistrierung durch Stadtverwaltung Karlsruhe im Ausländerzentralregister, unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne den für die Einreise erforderlichen Pass oder Passersatz oder Aufenthaltstitel zu besitzen (§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nummer 1, 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz).

1. Durch Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 23.05.2018 (Aktenzeichen 281 XIV 43/18 B) wurde gegen den Betroffenen auf Antrag des Landratsamtes Regensburg vom selben Tage Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 02.07.2018 angeordnet. Im Rahmen der Anhörung durch das Amtsgericht erklärte der Betroffene, 17 Jahre alt zu sein, er sei nach Italien als auch nach Deutschland gegangen und könne sich über seine genauen Aufenthalte nicht erinnern.

Der Verfahrenspfleger des Betroffenen legte unter dem 20.06.2018 gegen den Beschluss zur Haftanordnung Beschwerde ein.

Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Regensburg stammt vom 26.06.2018. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Gericht nicht von einer Minderjährigkeit des Betroffenen und damit Vorliegen von Abschiebungshindernissen ausgehe. Eine Bindungswirkung im Abschiebehaftverfahren im Hinblick auf den Beschluss des Familiengerichts des Amtsgerichts Regensburg vom 18.06.2018 sei nicht zu sehen. Die Entscheidung sei darüber nicht rechtskräftig und werde durch das Kreisjugendamt Regensburg mit Beschwerde vom 20.06.2018 auch angefochten.

Durch Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 29.06.2018 wurde die durch den Verfahrenspfleger namens des Betroffenen eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 23.05.2018 als unzulässig verworfen (Aktenzeichen 53 T 124/18), zumal der Verfahrenspfleger nicht Vertreter des Betroffenen sei und deshalb nicht zur Abgabe von Erklärungen mit Wirkung für und gegen den Betroffenen befugt sei. Auf die Entscheidung wird verwiesen.

2. Die beteiligte Behörde Landkreis Regensburg, staatliches Landratsamt, Abteilung Ausländer- und Asylrecht, beantragte unter dem 25.06.2018 die Verlängerung der Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 16.08.2018. Zur Begründung wird vorgetragen, der Betroffene habe bisher keine identitätsbelegenden Dokumente vorgelegt. Seine bisherigen Personaldaten beruhen demnach allein auf eigenen Angaben.

Aufgrund Zweifels an den Altersangaben des Betroffenen bei Ersteinreise wurde auf Grundlage einer Verfügung der Hansestadt Hamburg vom 30.05.2017 im Rahmen einer forensischen Altersdiagnostik Volljährigkeit des Betroffenen festgestellt. Die Verfügung ist seit 01.07.2017 bestandskräftig. In der Folge sei der Betroffene untergetaucht und habe sich beim Jugendamt der Stadtverwaltung Karlsruhe als minderjährig ausgegeben. Daraufhin sei eine vorläufige Inobhutname durch das Jugendamt erfolgt, der Betroffene im Nachgang dem Landkreis Regensburg zugewiesen worden und ein Vormund bestellt worden, der unter dem 28.12.2017 Asylantrag stellte. Nach Eingang der Ausländerakte des Betroffenen bei der beteiligten Behörde sei aufgrund der Erkenntnisse zur Altersfeststellung das Geburtsdatum auf den 00.00.1999 korrigiert worden. Mit Beschluss des Familiengerichts Regensburg vom 16.04.2018 wurde die Vormundschaft aufgehoben. Das BAMF setzte zunächst das Geburtsdatum des Betroffenen auf den 01.01.2001 fest, nach Anhörung und Ermittlungen wurde dies durch rechtskräftigen Bescheid auf 01.01.1998 korrigiert, von diesem Geburtsdatum gehe nunmehr auch die Antragstellerin aus.

Während seines Aufenthaltes in Deutschland sei der Betroffene bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und auch mehrfach untergetaucht. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes wurde unter dem 20.04.2018 seitens des BAMF abgelehnt, es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen. Dem Betroffenen wurde unter Gewährung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Guinea angedroht, die Abschiebungsanordnung ist vollziehbar.

Der Betroffene taucht im Anschluss abermals unter und wurde am 15.05.2018 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.

Am 23.05.2018 konnte der Betroffene in einem Regensburger Hostel aufgegriffen werden, die beteiligte Behörde erwirkte vor dem Amtsgericht Regensburg einen Haftbefehl zur Sicherung der Abschiebung für den Zeitraum bis 02.07.2018 (siehe oben Ziffer 1.). Durch Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 23.05.2018 wurde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 02.07.2018 angeordnet (Aktenzeichen bei 181 XIV 43/18 B).

Im Nachgang wurde der Betroffene in der Abschiebehaftanstalt JVA Eichstätt überstellt. Während der Verbringung zur Abschiebungshaftanstalt Eichstätt am 24.05.2018 gelang dem Betroffenen eine Flucht zu Fuß aus dem Dienstfahrzeug der Polizei. Der Betroffene sprang in die Donau, konnte jedoch kurze Zeit später am Ufer wieder festgenommen werden.

Der Betroffene habe keine Reisedokumente vorgelegt und auch keine Anstalten unternommen, an Dokumente zu gelangen. Die Antragstellerin habe deshalb unter dem 23.05.2018 das Verfahren zur Beschaffung von Ersatzpapieren eingeleitet. Der Betroffene musste daher am 21.06.2018 im Rahmen einer Sammelanhörung zu einer Vorsprache bei Vertretern der Präsidialrepublik Guinea vorgestellt werden.

Die Ausreisepflicht des Betroffenen ergibt sich aufgrund seiner unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet spätestens am 29.04.2017 (Erstregistrierung) sowie der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 20.04.2018, Rechtsmittel wurden nicht eingelegt, sodass der ablehnende Bescheid seit 10.05.2018 bestandskräftig ist.

Als Haftgründe werden gesehen die unerlaubte Einreise ohne gültige Dokumente, die vollziehbare Ausreisepflicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz, nicht angezeigte Aufenthaltswechsel nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz, zumal der Betroffene vom 21.07.2017-17.09.2017 sowie erneut vom 06.05.2018 bis zum 22.05.2018 untergetaucht war. Am 14.03.2018 wurde die Antragstellerin seitens der Bundespolizeiinspektion Stuttgart darüber informiert, dass der Betroffene am 07.03.2018 mit einem Zug (TGV 9579) von Straßburg kommend in Baden-Baden aufgegriffen worden sei. Darüber hinaus bestehe Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Aufenthaltsgesetz, die bisherige Verhaltensweise des Betroffenen zeige mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Absicht, erneut unterzutauchen oder die Abschiebung in anderer Weise zu verhindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung erfordern den Zwang überwunden werden kann. Mildere Mittel als die Haft stünden nicht zur Verfügung.

An strafrechtlich relevantem Verhalten zitiert die Antragstellerin folgendes:

  • -Diebstahl am 05.05.2017 (Ladendiebstahl in Karlsruhe, Staatsanwaltschaft Karlsruhe Az.: 351 Js 18972/17, vorläufig eingestellt nach § 154 f StPO),

  • -Sachbeschädigung am 15.05.2017 in Karlsruhe

  • -vorsätzliche Körperverletzung am 21.06.2017 in Kallmünz

  • -Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit Beleidigung Polizeibeamter und vorsätzlicher Körperverletzung am 19.10.2017 in Karlsruhe (Az. 351 Js 7199/18)

  • -Leistungserschleichung am 09.11.2017 in Maxhütte-Haidhof (von der Verfolgung wurde gemäß § 45 Abs. I JGG abgesehen)

  • -Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Amberg vom 16.11.2017 wegen akuter Gefahr der Zufügung erheblicher gesundheitlicher Schäden bei sich und anderen (Az.: 1 F 805/17 umF)

  • -Verstoß gegen Bayer. Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Art. 35 ff. BayEUG) am 15.12.2017 in Amberg

  • -Verstoß gegen das Betäubungsmitteigesetz (§ 29 BtMG) am 22.11.2017 in Amberg

  • -Räuberischer Diebstahl mit gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung am 05.03.2018 in Regensburg.

Am 27.04.2018 wurde von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe in dem Verfahren Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Az: 351 Js 7199/18) Anklage erhoben. Am 08.03.2018 erfolgte eine ausländerrechtiiche Verwarnung durch das Landratsamt Regensburg. Das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaften Karlsruhe, Regensburg sowie Amberg liegt vor.

Der Betroffene habe darüber hinaus über seine Identität getäuscht, § 2 Abs. 14 Nummer 2 und 3 Aufenthaltsgesetz. Aufgrund des Ergebnisses der forensischen Altersdiagnostik vom 30.05.2017 stehe die Volljährigkeit des Betroffenen fest. Dies wissend, sei der Betroffene untergetaucht und habe sich gegenüber dem Jugendamt der Stadtverwaltung Karlsruhe als minderjährig ausgegeben. Der Betroffene sei seiner Mitwirkungspflicht zur Identitätsklärung nicht nachgekommen und würde seine Abschiebung hierdurch aktiv zu verhindern suchen, § 2 Abs. 14 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz.

Die Abschiebung des Betroffenen innerhalb der vorgesehenen Frist werde gelingen, Voraussetzung zur Erstellung des Heimreisescheins (PEP-Verfahren) sind Lichtbilder sowie ein ausgefüllter Antrag. Der Betroffene habe nach Antritt der Abschiebehaft nicht am PEP-Verfahren mitgewirkt, weshalb der Termin zur Identitätsklärung in Hamburg wahrgenommen habe werden müssen. Der entsprechende Zeitablauf von 3 Wochen Dauer sei vom Betroffenen zu vertreten. Mit dem 21.06.2018 sei die Identifizierung des Betroffenen als guineischer Staatsangehöriger gelungen, es ließe sich eine Frist von 5 Wochen zur Erstellung des Heimreisedokumentes an, weiter 10 Tage für die Flugbuchung. Unverzüglich werde bei Vorlage des Heimreisescheins Schubauftrag gestellt, der Flug werde innerhalb von 10 Tagen erfolgen.

3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hob mit Bescheid vom 30.05.2017 die vorläufige in Obhutname vom 19.05.2017 mit sofortiger Wirkung auf, sie sei rechtswidrig ergangen, zumal entgegen der Angaben des Betroffenen Volljährigkeit des Betroffenen festgestellt habe werden können. Nach den durchgeführten ärztlichen Untersuchungen zu Altersfeststellung nach § 42 f Abs. 2 SGB VIII sei der Betroffene mit sehr großer Wahrscheinlichkeit 18 Jahre alt oder mehr. Es wird verwiesen auf den Kurzbefund zur gutachterlichen Altersschätzung des Zentrums für Diagnostik, Institut für Rechtsmedizin, ... vom 30.05.2017 (Blatt 14 der Akte). Darin wurden keine Hinweise auf Entwicklungsstörungen des Betroffenen gefunden, aufgrund einer radiologischen zahnärztlichen Untersuchung (Orthopantomogramm) der Ober- und Unterkiefer sowie der angrenzenden Bereiche zur Feststellung der Weisheitszahnentwicklung und anderer altersrelevanter Befunde wurde der Betroffene als volljährig oder älter eingeschätzt.

Unter dem 16.07.2018 gelangte das Gutachten für die Altersdiagnostik des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf, ..., Zentrum für Diagnostik, Institut für Rechtsmedizin, vom 09.06.2017 zum Akt. Das medizinische Sachverständigengutachten zur Beweiserhebung fasst mehrere Einzeluntersuchungen zusammen, die von jeweils fachkundigen Sachverständigen durchgeführt werden. Die röntgendiagnostische Beurteilung erfolgt anhand einer Panoramaschichtaufnahme auf den Ober- und Unterkiefer mit den gesamten Zähnen, die Kiefergelenke und die unteren Abschnitte des Mittelgesichtes. Es werden die Kriterien für eine radiologische Altersschätzung Zahn-Mund- und Kieferbereiches dargelegt sowie das abgeschlossene Wurzelwachstum der Zähne, insbesondere der Weisheitszähne, Veränderungen hieran wie Karies und Schmelzabrieb, hierauf wird verwiesen. Im Rahmen einer kritischen Beurteilung des festgestellten Zahnstatus war der Entwicklungsgang der Weisheitszähne sowie der Knochenabbau im Ober- und Unterkiefer von Relevanz. Das Wurzelwachstum der Weisheitszähne 18, 28, 38 und 48 ist vollständig abgeschlossen. Die Wurzelspitzen sind vollkommen geschlossen, der Paradontalspalt im Bereich der Wurzelspitzen hat eine gleichmäßige Breite. Es liegt demnach ein Stadium H nach Demirjian vor, dass ein Durchschnittsalter zwischen 21 und 24 Jahren beschreibt.

Auch der generalisierte horizontale Knochenabbau im Ober- und Unterkiefer liefert Hinweis für ein höheres Lebensalter. Erkennbar sind Abbauvorgänge bis zur Hälfte des oberen Wurzeldrittels, dieses Ausmaß entspricht einem Knochenabbau von Stadium 1, ebenfalls mit einem mittleren Durchschnittsalter von 20-24 Jahren zu klassifizieren.

Das Gutachten bestätigt, dass der sozioökonomische Status einer untersuchten Population bei geringem Status zu Entwicklungsverzögerungen führen kann (s. Seite 3 des Gutachtens). Aus diesem Grunde könne eine Unterschätzung des Alters nach diesen Referenzstudien erfolgen. Der Entwicklungsgrad der Weisheitszähne sowie der Knochenabbau ergänzen sich so miteinander, dass die Standardabweichungen von den Mittelwerten der Statistik erfahrungsgemäß verringert werden und die Wahrscheinlichkeit für ein höheres Alter des Betroffenen als 18 Jahre hierdurch steigt. Nach den wissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen lässt sich demnach feststellen, dass der Betroffene zum Untersuchungszeitpunkt mit sehr großer Wahrscheinlichkeit über 18 Jahre alt ist. Auf die Ausführungen des Gutachtens wird ergänzend verwiesen.

Mit Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 01.06.2018 wurde Antrag auf Bestellung eines Vormundes gestellt, durch Beschluss des Amtsgerichts Familiengerichts Regensburg vom 18.06.2018 (Aktenzeichen 200 9F 1049/18) wurde Vormundschaft für den Betroffenen angeordnet unter Aufhebung des vorangegangenen Beschlusses vom 01.06.2018, es wurde festgestellt, dass der minderjährige Betroffene nicht unter elterlicher Sorge stehe, weiter wurde Vormundschaft angeordnet und zum Vormund ... bestellt (Blatt 48 folgende der Akten). Gegen diesen Beschluss legte das Landratsamt Regensburg, Kreisjugendamt, am 20.06.2018 Beschwerde ein unter Hinweis auf jüngste oberlandesgerichtliche Rechtsprechung (Blatt 35 der Akte). Über den Rechtsbehelf ist noch nicht entschieden.

4. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen stellte am 15.06.2018 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg Eilantrag nach § 123 VwGO gegen die Abschiebung des Betroffenen zunächst gegen das BAMF, am 18.06.2018 gegen den richtigen Passivlegitimierten Freistaat Bayern. Unter dem 27.06.2018 entschied das Verwaltungsgericht Regensburg über den Antrag des Betroffenen gemäß § 123 VwGO ablehnend, die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen legte gegen diese Entscheidung am 29.06.2018 Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses sowie Einstellung von Abschiebemaßnahmen. Über den Rechtsbehelf ist noch nicht entschieden.

5. Am 02.07.2018 wird der Betroffene vom Richter des Amtsgerichts Ingolstadt angehört. Auf das gefertigte Protokoll wird verwiesen (Blatt 106-109 der Akten).

Durch Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 02.07.2018 wird gegen den Betroffenen im Anschluss an das Amtsgericht Regensburg die Sicherungshaft verlängert bis spätestens 16.08.2018 (Aktenzeichen 9 XIV 232/18).

Die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen legt unter dem 03.07.2018 Beschwerde gegen diesen Beschluss ein mit den Anträgen, die Haftanordnung aufzuheben und den Betroffenen freizulassen sowie festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig ist. Die Beschwerde trägt neben der behaupteten Minderjährigkeit des Betroffenen vor, er habe den Verlust seiner Ausweispapiere nicht zu vertreten. Bei der Überfahrt über das Mittelmeer habe der Betroffene seine Papiere verloren. Lediglich der Onkel des Betroffenen habe Papiere von ihm. Zu ihm unterhalte der Betroffene aber keinen Kontakt.

Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Ingolstadt liegt unter dem 03.07.2018 vor.

Die Beschwerdekammer hat unter dem 05.07.2018 vom Verwaltungsgericht Regensburg eine Entscheidungsabschrift im einstweiligen Rechtsschutz angefordert sowie um Stellungnahme der Antragstellerin zur Beschwerdebegründung gebeten. Auf die Verfügung wird verwiesen.

Unter dem 10.07.2018 führt die beteiligte Behörde ergänzend aus, die Fristberechnung zur Haftverlängerung beruhe auf den Angaben des 21.06.2018, dem Tag der Vorführung vor der Expertenkommission in Hamburg und dem am 25.06.2018 hieraus gezogenen Erkenntnissen, dass die Identifikation des Betroffenen als guineischer Staatsbürger erfolgreich war, diesem Zeitpunkt würden sich 3 Wochen anschließen, bis das Ergebnisprotokoll vorliege, gleichzeitig könne schon innerhalb von 4-5 Wochen der Heimreiseschein bearbeitet werden (hierbei sind die 3 Wochen für das Ergebnisprotokoll bereits mit eingeschlossen). Nach Erstellung des Heimreisescheins könne innerhalb von 10 Tagen Bearbeitungszeit Antrag auf Luftabschiebung gestellt werden. Es sei ein Puffer für unvorhergesehene Umstände von einer Woche anzuschließen, sodass der Beendigungstermin der Haft mit 16.08.2018 prognostiziert werden könne. Auf die Darlegungen der Antragstellerin wird verwiesen.

Eine Weigerung des Betroffenen bei der Mitwirkung des PEP-Verfahrens ist damit hinreichend nachgewiesen, die verfahrensnotwendige Organisation eines Identifizierungsverfahrens musste sich anschließen.

Soweit die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen unter dem 16.07.2018 eine entsprechende Aufklärung des Betroffenen zur Mitwirkung im PEP-Verfahren bestreitet und auf fehlenden Dolmetscher hinweist, kann dies nicht überzeugen. Auf ausdrückliche Nachfrage des beauftragten Richters der Beschwerdekammer, ob ein Dolmetscher für die Anhörung benötigt wird, erfolgte kein Eingang.

Ergänzend wird verwiesen auf widersprüchliche Angaben des Betroffenen zu seinem Alter gegenüber der Hansestadt Hamburg (01.01.2002) und Bundeskriminalamt (29.01.2000). Es wird weiter hingewiesen darauf, dass das Gutachten der Hansestadt Hamburg vom 30.05.2018 Ausführungen des Kinder- und Jugendnotdienstes enthalte, sodann eine ärztliche Untersuchung durch die Rechtsmedizin nachweise und zuletzt die radiologische zahnärztliche Untersuchung zur Altersdiagnostik.

Ein Datenabgleich mit Informationen aus der Schweiz hat ergeben, dass der Betroffene am 18.11.2016 in der Schweiz ein Asylgesuch geäußert hat und sich damals selbst als minderjährig, Geburtsdatum 01.01.2000 angegeben hat, kurz darauf habe er sein Geburtsdatum auf 01.01.1998 korrigiert.

Hingewiesen wird weiter auf Widersprüche des Betroffenen zur Existenz von Personalpapieren. Während er gegenüber dem BAMF noch angegeben hat, bei der Flucht über das Mittelmeer seien die Papiere verloren gegangen, gab der Betroffene am 16.02.2018 an, Papiere niemals besessen zu haben. Der Stellungnahme der beteiligten Behörde ist beigefügt Bescheid des BAMF vom 20.04.2018, die Niederschrift über die Anhörung vom 16.02.2018, sowie Erkenntnismitteilung des Bundeskriminalamtes vom 06.06.2018, auf die jeweils verwiesen wird. Sämtliche Dokumente wurden der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zugeleitet.

6. Auf Grundlage der Verfügung vom 05.07.2018 wurde Termin zur Anhörung des Betroffenen für den 12.07.2018 bestimmt, auch der derzeit eingesetzte Vormund ... wurde hierzu postalisch geladen (Blatt 142 der Akten).

Unter dem 06.07.2018 sandte das bayerische Verwaltungsgericht Regensburg seine Entscheidung vom 27.06.2018 (Aktenzeichen RO 9 E 18.923). Hierauf wird verwiesen.

Der Eilantrag des Betroffenen auf Verhinderung von Abschiebemaßnahmen wird darin abgelehnt. Die Entscheidung führt aus, dass der Asylantrag des Betroffenen rechtskräftig abgelehnt und wegen ergangener Abschiebungsandrohung die Ausreisepflicht vollziehbar ist. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde nicht gestellt. Der Abschiebung stehen keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe entgegen. Der Betroffene selbst macht das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht als gesundheitlichen Grund fest, der gegen eine Abschiebung spreche. Mit keinem Wort ist seitens des Bezirksklinikums Regensburg dargestellt, dass die Reisefähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt sei. Das Verwaltungsgericht schließt sich der Rechtsauffassung der Antragstellerin zur Maßgeblichkeit von Art. 168 Code de l’Enfant an, dass nach guineischem Recht Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Dem Betroffenen steht das Vollstreckungshindernis gemäß § 58 Absatz 1 a AufenthG mit dilatorischer Wirkung nicht zur Seite. Es würde sich auch nicht auf die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung auswirken, auf die weitergehende Entscheidung wird verwiesen.

Am 12.07.2018 wurde der Betroffene persönlich durch den beauftragten Richter der Beschwerdekammer angehört, auf den Anhörungsvermerk wird verwiesen. Der Betroffene konnte ohne weiteres sich in der deutschen Sprache verständigen. Hiervon hat sich der angehörende Richter und Berichterstatter einen persönlichen Eindruck verschafft. Er gab dort an, als er das Boot betreten habe, auf Geheiß der Schleuser die Papiere abgeben haben zu müssen. Persönliche Gegenstände wie auch Kleidung müssten jeweils abgeliefert werden. Es sei also nicht richtig, dass die Papiere verloren gegangen seien, vielmehr seien sie den Flüchtlingen abgenommen worden. In seiner Heimat gibt es nach Auffassung des Betroffenen keine Papiere über ihn, aussagekonstant führt er aus, dass er gezwungen worden sei, eine Cousine zu heiraten, ansonsten ihm der Tod durch den Onkel drohe. Eine freiwillige Rückkehr nach Guinea scheidet für den Betroffenen nach eigenen wiederholten und glaubhaften Angaben aus. Unter den 10.07.2018 wird seitens des Landratsamts Regensburg mitgeteilt, dass der Betroffene nach dortiger Kenntnis einen Polizisten gebissen habe, der Verfahrensausgang sei noch offen, die Beurteilung dient der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung beim Flug.

Die Verfahrensbevollmächtigte erhielt Stellungnahmefrist binnen einer Woche.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Beschwerde ist gemäß § 106 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und zulässig.

1. Die Haftanordnung beruht auf § 62 Abs. 1, Abs. 3 Nrn. 1, 1 a, 2, Nummer 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Aufenthaltsgesetz. Der Anordnung der Abschiebehaft lag ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde zugrunde. Für Abschiebehaftanträge werden insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer verlangt (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-5 FamFG). Inhalt und Umfang der erforderlichen Darlegung bestimmen sich nach dem Zweck des Begründungserfordernisses. Es soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrages nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (BGH vom 22.07.2010, V ZB 28/10, NVwZ, 2010, 1511). Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH vom 15.09.2011, FG Prax 2011, 317). Der Betroffene hat die Mitwirkung an seiner Heimreise verweigert, dies gilt zum einen für die erforderlichen Passbeschaffungsmaßnahmen als auch seine Identifikation als guineischer Staatsangehöriger, die die Anhörung durch die Expertenkommission notwendig machte.

2. Abschiebungshindernisse, insbesondere entgegenstehende Minderjährigkeit des Betroffenen stehen nicht entgegen, § 58 Absatz 1 a Satz 1 Aufenthaltsgesetz.

Auf Grundlage des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Hamm vom 20.02.2018, Aktenzeichen 4 UF 243/16 (Blatt 38 folgende der Akte) ist zu berücksichtigen, dass die Botschaft der Republik Guinea unter Korrektur früherer Auskünfte die Volljährigkeit eines Staatsangehörigen mit Vollendung des 18. Lebensjahres feststellt. Der Senat hat eine Auskunft der Deutschen Botschaft eingeholt und dadurch erfahren, dass das Alter der Volljährigkeit in Guinea auf 18 Jahre festgesetzt ist gemäß Art. 1 des Code de l’Enfant vom 19.08.2008. Diese Regelung verdrängt vorangegangene abweichende Regelungen aus zeitlichen Gründen sowie aufgrund höherer Spezialisierung. Die Feststellung des Alters eines Betroffenen werde seitens des Jugendamtes nach § 42 f SGB VIII vorgenommen, durch die Ausländerbehörde nach § 49 Aufenthaltsgesetz. In beiden Vorschriften sind neben der Einsichtnahme von Papieren und der Inaugenscheinnahme und Befragung des Betroffenen eine ärztliche Altersbegutachtung und forensische Altersdiagnostik zur Bestimmung vorgesehen.

Entsprechend wurde auch vorliegend verfahren, wobei im Einklang mit der Rechtsansicht der Antragstellerin die medizinische Altersdiagnostik neben der Vorlage eines Passes die gewichtigste Maßnahme zu Identitätsfeststellung ist. Die Kombination der einzelnen medizinischen Methoden, körperliche Untersuchung sowie zahnärztliche Untersuchung durch das Orthopantomogramm versprechen eine geringe Streubreite von einem Lebensjahr, sodass bei Untersuchung des Betroffenen im Mai 2017 zum Zeitpunkt der Anordnung der Haft jedenfalls Volljährigkeit gegeben ist. Der ehemalige Vormund des Betroffenen ist gegen die Altersbestimmung durch das BAMF rechtlich nicht vorgegangen, sodass der Bescheid rechtskräftig geworden ist.

Bei der konkreten Ausgestaltung nimmt das Gesetz Widersprüche zwischen den verschiedenen Verfahrensarten in Kauf. Eine Bindungswirkung des familiengerichtlichen Verfahrens für die ausländerrechtliche Behandlung des Betroffenen (oder umgekehrt) existiert nicht.

Soweit die Beschwerde Auslegungsregeln bei nicht ausräumbaren Zweifeln zitiert (Art. 25 Abs. 5 Satz 1 EU Richtlinie 2013/32/EU), oder von einem non liquet bei der Altersfeststellung des Betroffenen spricht (in Bezugnahme auf VGH Bayern, Beschluss vom 05.07.2016 und 05.04.2017, Blatt 67 der Akte) liegen derartige Zweifel schon nicht vor.

Die Kammer hält den radiologisch-medizinischen Nachweis gegenüber den verhaltensbezogenen Einschätzungen des Betroffenen für deutlich überlegen. Im Gegensatz zu letztgenannten liegt hier ein medizinisch objektivierbarer Beweis vor, der nicht von individuellen und soziopädagogisch beeinflussten Faktoren abhängig ist. Das Gutachten des Zentrums für Diagnostik, Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 09.06.2017 bestätigt auch die Einschätzung der Beschwerdekammer, dass der sozioökonomische Status einer untersuchten Population bei geringem Status zu Entwicklungsverzögerungen führen kann (s. Seite 3 des Gutachtens). Der Kammer ist bekannt, dass junge Menschen durchaus unterschiedliche Entwicklungsstände trotz ihres numerisch selben Alters aufweisen können, diese gründet in einer Vielzahl von Faktoren, die auf Erziehung, Herkunft, Status, Ausbildung, aber auch vergangenen Erlebnissen und genetischen sowie biologischen Anlagen beruhen können. Entsprechende Einschätzungen sehen sich dem Makel einer nur für groben Einschätzung ausgesetzt.

Auch das Verhalten des Betroffenen nach seiner Einreise nach Europa zeigt keinerlei kindliche oder jugendhafte Züge. Plangemäß und bewusst reist er zwischen Italine, Frankreich, Deutschland und Schweiz hin und her, benutzt hierzu öffentliche Verkehrsmittel und bewegt sich sicher und zielgerichtet im behördlichen Umgang. Auch die deutsche Sprache beherrscht der Betroffene so gut, dass ihm die Kommunikation mit der Verfahrensbevollmächtigten und dem Richter auf Deutsch ohne Umstände gelingt. Die Anfrage des Gerichts, ob zur Anhörung vor der Beschwerdekammer ein Dolmetscher hinzuzuziehen sei, zeigte sich aufgrund der guten Sprachkompetenz des Betroffenen als hinfällig. Auch das strafrechtlich und ordnungsrechtlich relevante Auftreten des Betroffenen zeigt keinerlei jugendhafte oder kindliche Züge. Insgesamt ist bei diesen Zitierungen, auf die verwiesen werden darf, eine deutliche inhaltliche Zunahme bis hin zum Vorwurf eines Verbrechens des räuberischen Diebstahls festzustellen, dem infantile Züge und Entwicklungsrückstände sicherlich nicht zu attestieren sind. Vielmehr zeigt das Verhalten des Betroffenen, dass er den Behördenapparat in der Bundesrepublik Deutschland durchaus gegeneinander auszuspielen weiß und sich unter willfähriger Abänderung von (Geburts-)Daten und Sachvortrag einen persönlichen Vorteil hieraus verschaffen möchte. Die Kammer äußert Zweifel an der objektivierbaren Aussagegehalt der Angaben der Sozialeinrichtungen, die das Verhalten des Betroffenen mit dem gleichaltriger (deutscher) Probanden vergleichen. Denn gerichtsbekannt zeigen eine dramatische und nicht selten unter Gefährdung des eigenen Lebens vorgenommene Flucht bzw. Migration, die letztlich auch zur stationären Behandlung des Betroffenen und zur attestierten posttraumatischen Belastungsstörung führte, sein Alleingelassensein und die Ängste im Verfahrensgang, Einflüsse, die einer natürlichen Entwicklung einer Person entgegenstehen. So ist auch gerichtsbekannt, dass Beeinträchtigungen von Heranwachsenden durch Drogenmissbrauch, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung zu deutlichen Entwicklungs- und Reiferückständen führen können, ohne dass naturgemäß das numerische Alter der Betroffenen sich ändert. Ein Rückschluss auf die soziopädagogische Entwicklung eines Kindes, das aus einem armen Entwicklungsland kommt und sein Vergleich mit der hiesigen Bevölkerung die typische, psychologisch gut aufgearbeitete Pubertätsprobleme (wie Handyentzug, Taschengeldsperre, Alkoholabusus) zeigt, scheint deshalb nicht aussagekräftig. Insbesondere können die objektivierbaren medizinischen Untersuchungen durch diese Angaben zumindest vorliegend zur Überzeugung der Kammer nicht überwunden werden. Nicht auszuschließen ist demgegenüber, dass der Betroffene deshalb jünger wirkt als er tatsächlich ist, weil er diesen schwierigen Lebensweg gegangen ist und sich zur Flucht nach Europa entschlossen hat.

Auch dieses plangemäße und zielgerichtete Vorgehen zeigt keinerlei jugendhafte Züge. Die Kammer hat deshalb im Einklang mit den medizinischen Feststellungen davon auszugehen, dass der Betroffene am 01.01.1998 geboren ist und deshalb zum Zeitpunkt der Inhaftnahme Volljährigkeit nach guineischem Recht bereits vorgelegen hat.

Hierbei wurden auch gewürdigt die Einschätzung der Sozialpädagogen ... Landkreis Regensburg, Kreisjugendamt vom 23.01.2018 (Blatt 73 folgende der Akten) sowie diejenigen der Stadt Karlsruhe, Sozial- und Jugendbehörde vom 29.04.2017 (Blatt 75 folgende der Akte), in dem neben anderen Feststellungen dem Betroffenen eine tiefe Stimmlage attestiert wird, er habe bei der Anhörung genervt und lustlos gewirkt und kurz angebunden. Als Gesamteindruck des äußeren Erscheinungsbildes, der inhaltlichen Angaben und des Verhaltens wird gewertet, der Betroffene verhalte sich altersentsprechend. Der Bescheid erklärt sich aber nicht dazu, welchem Alter sein Verhalten denn nun entsprechen solle, sondern schließt mit der Einschätzung, dass nach den erhobenen Kriterien die befragte Person minderjährig sei. Der Aussteller des Bescheides ist nicht zu identifizieren. Aus kinderärztlicher Sicht liegt unter dem 04.05.2017 (Blatt 79 der Akte) eine Stellungnahme vor, ohne dass inhaltlich erkennbar wäre, wie der Kinderarzt zu diesem Ergebnis kommt. Lediglich nach eigenen Angaben des Betroffenen sei dieser geimpft worden und es seien keine Unterlagen hierüber vorhanden. Ein vorläufige Entlassungsbrief nach stationärer Behandlung des Betroffenen seitens des Bezirksklinikums Regensburg trägt das Datum von 24.11.2017. Ein ausführlicher Bericht ist nicht zum Akt gelangt (Blatt 80 der Akten).

Im Verfahrensgang hat sich gezeigt, dass die Prognosen der Antragstellerin auch tatsächlich eingetreten sind. Dies trifft zum einen zu für den Eingang des Identifizierungsprotokolls aus Hamburg wie auch der Organisation der Abschiebung des Betroffenen mit notwendiger Flugbuchung. Auch entfaltet die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Regensburg im Rahmen des § 123 VwGO-Verfahrens erhebliche Indizwirkung für die Richtigkeit der ausländerrechtlichen Behandlung des Betroffenen. Ein Erfolg gegen die durchgeführten Abschiebemaßnahmen war dem Betroffenen im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht beschieden.

Der Betroffene hat auch zur Überzeugung der Kammer bewusst durch Unterdrückung der Geburtsdaten über sein Alter sowie Position von Vor- und Nachnamen und Geburtsort getäuscht (vergleiche Aufstellung des Bundeskriminalamtes vom 15.12.2017, Blatt 165 der Akten), sodass er auf insgesamt 12 Alias-Datensätze gekommen ist.

3. Der Antrag der Verfahrensbevollmächtigten vom 17.07.2018 auf Protokollberichtigung wird zurückgewiesen. Ein Protokollfehler liegt nicht vor. Der Betroffene hat nicht erklärt, er gehe nach Italien zurück, sondern er hat, wie dokumentiert, erklärt, er möchte in Deutschland bleiben. Entsprechend wurde dies auch aufgenommen.

Im gleichen Schriftsatz stellt die Verfahrensbevollmächtigte den ohnehin bekannten Umstand nochmals dar, dass der Betroffene auch in der Schweiz aufgegriffen worden sei. Die Weiterreise nach Deutschland könne jedoch nur dann erfolgen, wenn der Betroffene volljährig sei. Aus diesem Grunde habe er hier erneut seine Altersangaben geändert.

Auch dieser Vortrag zeigt bestätigend, dass der Betroffene mit den Angaben zu seiner Person taktiert, um sich unberechtigt persönliche Vorteile im Verfahrensgang zu verschaffen. Soweit neuerdings vorgetragen wird, die medizinische Untersuchung des Universitätsklinikums Hamburg leide unter dem unheilbaren Verfahrensmangel, dass dem Betroffenen kein Vormund für dieses Verfahren zugewiesen wurde, ist die Argumentation zirkelschlüssig. Dem Betroffenen ist dann ein Vormund zuzuweisen, wenn er minderjährig ist, aus der unterlassenen Zuweisung eines Vormundes kann die Minderjährigkeit indes nicht abgeleitet werden.

Die beteiligte Behörde teilte unter dem 16.07.2018 mit, dass Termin für die Abschiebung des Betroffenen nach Guinea für den 13./14.08.2018 eingeplant ist.

Die Dauer der Haft wird von der Behörde schlüssig und mit den für die Organisation und Durchführung der Abschiebung notwendigen Erfordernissen begründet. Die im Antrag angegebenen einzelnen Zeitspannen sind für die organisatorische Realisierung der Abschiebung einerseits erforderlich, andererseits aber ausreichend. Die einzelnen Verfahrensschritte wurden von der beteiligten Behörde in zeitlicher Dauer konkret dargelegt und auch alles Erforderliche unternommen, um das Verfahren so schnell wie möglich zu gestalten. Bisher eingetretene Verzögerungen beruhen allein auf dem Verhalten des Betroffenen.

Die Haft ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach § 62 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) notwendig, zumal mildere Mittel als die Inhaftierung des Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung nicht gegeben sind. Meldeauflagen, die Verwahrung des Passes oder die Verfügung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, sind nicht möglich, da der Betroffene keine Ausweisdokumente hat oder, wie sein bisheriges Verhalten zeigte, nicht geeignet, um seine Abschiebung sicherzustellen.

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Abschiebung selbst ist von den Verwaltungsgerichten zu klären und bleibt einer Prüfung im Beschwerdeverfahren verschlossen. Die angefochtene Verlängerung der Abschiebehaft ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die im Antrag niedergelegten Begründung hat die Notwendigkeit der ausgesprochenen Haftzeit ergeben, die zitierten Haftgründe sieht die Beschwerdekammer ebenfalls als verwirklicht an. Auf die Ausführungen darf verwiesen werden.

Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig, es liegen die Haftgründe nach §§ 62 Abs. 3 Nr. 1, 1 a, Nummer 5, 2 Abs. 14 Ziffern 1, Ziffern 2, Ziffern 3, 5 und 6 Aufenthaltsgesetz vor. Der Betroffene hat sich bereits in der Vergangenheit behördlichen Zugriffen entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat und der zuständigen Behörde Anschriften mitzuteilen, unter denen er erreichbar ist. Er hat zur Überzeugung der Kammer auch wiederholt über seine Identität getäuscht, wobei aufgrund widersprüchlichen Aussageverhaltens zu Identitätspapieren (keine Ausstellung, Verlust bei der Flucht, Abgabe gegenüber Schleuser) eine Täuschungsabsicht hinreichend nachgewiesen ist. Der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zur Feststellung seiner Identität hat der Betroffene nicht genügt, sondern diese verweigert, dies zeigt sein aktives Verhalten, der Abschiebung entgegenzuwirken. Auf die spektakuläre Flucht des Betroffenen aus dem Polizeifahrzeug darf verwiesen werden. Auch hat der Betroffene ausdrücklich erklärt, sich der Abschiebung zu entziehen und aus diesem Grund wiederholt Aufenthaltswechsel durchgeführt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts der Beschwerde beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 III GNotKG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 417 Antrag


(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. (2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:1.die Identität des Betroffenen,2.den gewöhnlichen Aufent

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 23 Verfahrenseinleitender Antrag


(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeignete

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2010 - V ZB 28/10

bei uns veröffentlicht am 22.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 28/10 vom 22. Juli 2010 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Werden in der Begründung des Haftantrags die Tatsachen, auf denen die Ausr

Amtsgericht Ingolstadt Beschluss, 02. Juli 2018 - 9 XIV 232/18

bei uns veröffentlicht am 02.07.2018

Tenor 1. Gegen d. Betroff. wird die mit Beschluss des AG Regensburg vom 23.5.2018 angeordnete Sicherungshaft verlängert, § 62 AufenthG. 2. Die Haft endet nunmehr spätestens am 16.8.2018. 3. Die sofortige Wirksamkeit der Ents

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Tenor

1. Gegen d. Betroff. wird die mit Beschluss des AG Regensburg vom 23.5.2018 angeordnete Sicherungshaft verlängert, § 62 AufenthG.

2. Die Haft endet nunmehr spätestens am 16.8.2018.

3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

I

D. Betroff. ist guineischer Staatsangehöriger.

D. Betroff. reiste am 29.4.17 (Erstregistrierung in AZR), nach eigenen Angaben im November 2016 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne den für die Einreise erforderlichen Pass oder Passersatz (§§ 3 I, 14 I Nr. 1 AufenthG) oder den erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen (§§ 4 Abs. 1, 14 I Nr. 2 AufenthG).

Die beteiligte Ausländerbehörde beantragte am 25.6.2018 gegen d. Betroff. gemäß §§ 62 III, 60 AufenthG, 420, 425 III FamFG, die Verlängerung der Abschiebehaft bis zur vollzogenen Abschiebung, längstens jedoch bis zum 16.8.2018 anzuordnen.

Zur Begründung des Antrages trug sie vor:

Herr D. legte bisher keine identitätsbelegenden Dokumente vor. Seine bisherigen Personaldaten beruhen auf eigenen Angaben. Insbesondere bestanden nach seiner Ersteinreise Zweifel an seinen Altersangaben, weshalb die H. H. mit Verfügung vom 30.05.2017 aufgrund einer forensischen Altersdiagnostik Volljährigkeit feststellte. Die Verfügung ist seit 01.07.2017 bestandskräftig. In der Folge tauchte Herr D. unter und gab sich beim Jugendamt der Stadtverwaltung K. als minderjährig aus. Daraufhin erfolgte eine vorläufige Inobhutnahme durch das Jugendamt. Im Rahmen der bundesweiten Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF) wurde er als minderjähriger Jugendlicher dem Landkreis R. zugewiesen und in eine Jugendhilfeeinrichtung verbracht. In der Folge wurde ein Vormund bestellt, der dann auch am 28.12.2017 einen Asylantrag stellte. Nachdem die Ausländerbehörde des Landkreises R. die Ausländerakte von Herrn D. übersandt bekommen hatte (12.02.2018), fiel der bestandskräftige Bescheid der H. H. auf. Das Geburtsdatum wurde daraufhin auf den 00.00.1999 korrigiert. Mit Beschluss vom 16.04.2018 hat das Familiengericht R. sodann auch die Vormundschaft aufgehoben.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat sein Geburtsdatum mit Schreiben vom 19.02.2018 auf den 01.01.2001 geändert. Aufgrund der Anhörung und anderer Unterlagen bzw. eigener Ermittlungen hat das BAMF das Geburtsdatum dann im inzwischen rechtskräftigen Bescheid auf 01.01.1998 korrigiert. Dieses verwendet nunmehr auch die Ausländerbehörde des Landkreises R..

Mit Bescheid vom 20.04.2018 lehnte das BAMF den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes ab. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Betroffenen wurde unter Gewährung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Guinea angedroht. Die Abschiebungsandrohung ist vollziehbar.

Am 15.06.2018 stellte die Prozessbevollmächtigte Eilantrag nach § 123 VwGO gegen das BAMF wegen Abschiebung des Herrn D.. Das VG Regensburg teilte der Prozessbevollmächtigten am 18.06.2018 mit, dass es sich beim BAMF um die falsche Antragsgegnerin handle. Das Verfahren wurde deshalb eingestellt.

Am 18.06.2018 wurde durch o. G. ein neuer Eilantrag (§ 123 VwGO) wegen Abschiebung gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt R., Ausländerbehörde, gestellt. Darüber ist noch nicht entschieden.

Lt. Mitteilung der Verfahrensbevollmächtigten vom 29.6.2018 wurde der Eilantrag mit Beschluss vom 27.6.2018 abgelehnt, hiergegen wurde von ihr Beschwerde eingelegt.

Am 20.06.2018 wurde durch den Verfahrenspfleger Beschwerde gegen die Abschiebungshaft beim AG Regensburg, Abteilung für Strafsachen, Ermittlungsrichter, eingereicht. Die Ausländerbehörde hat ihre Stellungnahme am 25.06.2018 dem Ermittlungsrichter übersandt. Die Beschwerde wurde zwischenzeitlich vom Landgericht Regensburg als unzulässig zurückgewiesen, ohne dass das Landgericht Regensburg in der Sache entschieden hätte.

Herr D. wurde am 21.06.2018 durch eine Expertenanhörung von ermächtigten Bediensteten einer Delegation der Republik Guinea im Einwohnerzentralamt H. als guineischer Staatsangehöriger identifiziert.

II.

Im Rahmen der heutigen Vorführung wurde d. Betroff. gemäß § 420 I 1 FamFG in der gebotenen Weise vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt.

Der Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde ist den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben worden. Ein Abdruck des Antrags ist d. Betroff. überlassen worden. D. Betroffene war in der Lage, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde zu äußern. Zudem hatte er bereits aufgrund des Erstbeschlusses des AG Regensburg Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Ausländerbehörde dem Antrag zugrunde gelegt hat.

Bei der mündlichen Anhörung am 25.6.18 erklärte d. Betroff., dass er Einwände habe. Diese wurden von der Verfahrensbevollmächtigten, dem Verfahrenspfleger sowie dem bestellten Vormund erläutert. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Protokoll der heutigen Anhörung Bezug genommen.

III.

1. Die zuständige Ausländerbehörde hat den Haftantrag zulässig und ausreichend begründet.

a. Der vorliegende Haftantrag genügt den Darlegungsanforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH vom 15.09.2011, Az V ZB 123/11; vom 10.05.2012, Az V ZB 246/11). Insbesondere werden verlangt - wie hier erfolgt - Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer, §§ 425 III, 417 II 2 Nr. 3-5 FamFG. Das Darlegungserfordernis soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör d. Betroff. durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 II FamFG gewahrt wird, wobei die Darlegungen knapp gehalten sein dürfen, solange sie die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH FGPrax 2011, 317).

Das Gericht erachtet diese Voraussetzungen unter Bezugnahme auf I. für erfüllt.

(1) Das Gericht geht davon aus, dass der Betroffene über 18 Jahre alt ist.

Der Betroffene selber hat, auch in der heutigen Anhörung, angegeben, sein Geburtsdatum sei der 01.01.2001, damit wäre er 17 Jahre alt und damit auch nach deutschem Recht minderjährig.

Dem widerspricht ein Kurzbefund zur gutachtlichen Altersschätzung vom 30.05.2017 des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik H., das aufgrund einer zahnärztlichen Untersuchung zum Ergebnis kommt, der Betroffene sei 18 Jahre oder älter.

Dem steht gegenüber insbesondere die Einschätzung des Kreisjugendamtes R., dessen Fachabteilung aufgrund der Äußerlichkeiten und des Verhaltens des Betroffenen, sowie der Erzählungen des Betroffenen, zu der Einschätzung kam, dieser sei minderjährig. Folgerichtig wurde eine Vormundschaft eingerichtet.

Das Gericht ist hier den Feststellungen der medizinischen Untersuchung der Rechtsmedizin H. gefolgt, diese beruht auf medizinisch nachvollziehbaren körperlichen Untersuchungen.

Die Einschätzung des Fachdienstes des Kreisjugendamtes R., sowie der in der Anhörung genannten weiteren Einrichtungen, in denen der Betroffene in der Vergangenheit untergebracht war beruhen demgegenüber eher auf dem gezeigten Verhalten des Betroffenen. Dass der Betroffene insoweit in seiner Persönlichkeitsentwicklung eher einem Minderjährigen, denn einem Erwachsenen entspricht, mag der Fall sein, hat für die Frage nach seinem tatsächlichen biologischen Alter aber weniger Aussagekraft, insbesondere da die Entwicklung der Persönlichkeit durch die Flucht aus Guinea und nach Europa verzögert sein kann.

(2) Nach deutschem Recht ist ein über 18 Jahre alter Betroffener volljährig.

Soweit vorgetragen wurde, der Betroffene sei demgegenüber nach dem Recht des Heimstaates Guinea noch minderjährig ( vgl. Beschluss d. BGH vom 24.1.18 XII Z B 423/17) gibt dies nicht - mehr - den aktuellen Stand der Rechtsprechung wieder. Mit Beschluss von 20.2.18(4UF243/16) hat das OLG Hamm nunmehr - nach weiteren Ermittlungen festgestellt, dass nach aktuell geltendem Recht in Guinea die Volljährigkeit dort mit 18 Jahren eintritt (vgl. OLG Hamm, aaO II, ziff. 2, b, cc,(1),(a) u. (b)).

Dem stehen auch nicht die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 24.01.2018 (XII ZB 423/17) und 07.03.2018 (XII ZB 422/17) entgegen. In diesen genannten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof jeweils Beschlüsse des OLG Hamm aufgehoben und die Sachen jeweils an das OLG Hamm zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Diese weiteren Sachaufklärungen wurden vom OLG Hamm durchgeführt und in oben genannter Entscheidung dargelegt.

b. Die Ausländerbehörde hat auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Verlängerung der Sicherungshaft erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12).

Sie trägt hierzu plausibel vor:

Für den Heimreiseschein (PEP-Verfahren) erforderlich sind Lichtbilder und ein ausgefüllter PEP-Antrag.

Nachdem Herr D. nach Antritt der Abschiebungshaft nicht beim PEP-Verfahren mitwirkte, musste ein Termin zur Vorführung vor guineischen Vertretern zur Identitätsklärung anberaumt werden. Hierbei vergingen über drei Wochen, die Herr D. zu vertreten hat.

Herr D. wurde sodann am 21.06.2018 durch eine Expertenanhörung von ermächtigten Bediensteten einer Delegation der Republik Guinea im Einwohnerzentralamt H. als guineischer Staatsangehöriger identifiziert. Mit einem Heimreisedokument ist nunmehr binnen fünf Wochen zu rechnen. Für die darauffolgende Flugbuchung sind zehn Tage zu veranschlagen. Nach Auskunft ist die für die Vorführung bei der Expertenanhörung zuständige Bundespolizei P. aufgrund weiterer Sammelanhörungen derzeit überlastet, weshalb es zu der Verzögerung von vier bis fünf Wochen bei der Bearbeitung der Heimreisedokumente kommen kann.

Wir rechnen mit dem Eingang des Ergebnisprotokolls und der Interviewbescheinigung über die Identifikation als guineischer Staatsangehöriger innerhalb von 3 Wochen.

PI-Schub Flugbuchung:

Bei Vorlage des Heimreisescheines von Seiten der Guineischen Vertreter bzw. durch die Bundespolizei wird unsererseits sofort der Schubauftrag an die PI-Schub nach M. gestellt.

Von der PI Schub M. wurde uns zugesagt, dass innerhalb von 10 Tagen nach Stellung des Schubauftrages der Flug nach Guinea erfolgt.

Zusammenfassend erscheint aus Sicht der Ausländerbehörde eine Abschiebung bis spätestens 16.08.2018 durchführbar. Hierbei mit eingerechnet ist ein „Puffer“ für Unvorhergesehenes von 1 Woche.

Die Dauer der angeordneten Haft wird somit von der Behörde glaubhaft mit den für die Organisation und Durchführung der Abschiebung nach Guinea notwendigen Erfordernissen, mithin mit der voraussichtlichen Dauer des Rücknahmeverfahrens begründet. Die im Antrag angegebenen einzelnen Zeitspannen sind für die organisatorische Realisierung der Abschiebung einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend.

Sollte das Rücknahmeverfahren vor Ablauf der Frist abgeschlossen sein, so ist die Behörde aufgrund des Beschleunigungsgebots gehalten, d. Betroff. unverzüglich abzuschieben, vgl. auch § 62 I 2 AufenthG. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft liegt vor § 72 IV AufenthG.

2. Mit dem unter I. geschilderten Sachverhalt liegen die Voraussetzungen einer unerlaubten Einreise gemäß § 14 Abs. 1 AufenthG vor. D. Betroff. ist damit auch vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG).

3. a. Aufgrund der unter Ziffer 2 festgestellten vollziehbaren Ausreisepflicht besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

b. Weiterhin liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Ziff. 2 AufenthG vor. Dem Betroffenen wurde eine Ausreisefrist gesetzt, diese ist abgelaufen und der Betroffene hat seinen Aufenthaltsort ohne weitere Mitteilung an die Ausländerbehörde gewechselt, obwohl er auf seine Mitteilungspflicht hingewiesen wurde.

Herr D. war vom 21.07.2017 bis 17.09.2017 sowie vom 06.05.2018 bis 22.05.2018 untergetaucht.

c. Ferner ist auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Ziff. 5 iVm § 2 Abs. 14 AufenthG gegeben.

Es besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht oder Untertauchen entziehen will.

Die Annahme der Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen d. Betroff. voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahelegen, dass d. Betroff. beabsichtigt unterzutauchen oder die Ab-/Zurückschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (BGH vom 03.05.2012, Az V ZB 244/11; Renner, Ausländerrecht, § 62 AufenthG Rz 76).

Konkrete Anhaltspunkte iSd § 2 Abs. 14 AufenthG liegen in Folgendem begründet:

Herr D. tauchte bereits mehrfach unter. Er zeigte damit eine Verhaltensweise, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit darauf hindeutet bzw. es nahe legt, dass er beabsichtigt, wieder unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu verhindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann.

Insgesamt wird deshalb von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen, möglicherweise auch ins europäische Ausland, da offenbar (Aufgreifen im TGV 9579 aus Frankreich kommend), Verbindungen nach Frankreich bestehen.

Herr D. beging bei seinem Verbringen aus dem Arrest in R. in die JVA E. am 24.05.2018 einen zunächst erfolgreichen Fluchtversuch und sprang dabei in die Donau. Er konnte danach aber von den verfolgenden Polizeibeamten wieder festgenommen werden.

Herr D. konnte bisher keine identitätsbelegenden Dokumente vorlegen. Seine bisherigen Personaldaten beruhen auf eigenen Angaben. Insbesondere bestanden nach seiner Ersteinreise Zweifel an seinen Altersangaben, weshalb die H. H. mit Verfügung vom 30.05.2017 aufgrund einer forensischen Altersdiagnostik Volljährigkeit feststellte. Die Verfügung ist bestandskräftig. In der Folge tauchte Herr D. unter und gab sich beim Jugendamt der Stadtverwaltung K. als minderjährig aus. Daraufhin erfolgte eine vorläufige Inobhutnahme durch das Jugendamt. Im Rahmen der bundesweiten Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF) wurde er als minderjähriger Jugendlicher dem Landkreis R. zugewiesen und in eine Jugendhilfeeinrichtung verbracht. In der Folge wurde ein Vormund bestellt, der dann auch am 28.12.2017 einen Asylantrag stellte. Nachdem die Ausländerbehörde des Landkreises R. die Ausländerakte von Herrn D. übersandt bekommen hatte (12.02.2018), fiel der rechtskräftige Bescheid der H. H. auf. Das Geburtsdatum wurde daraufhin auf den ...1999 korrigiert. Mit Beschluss vom 16.04.2018 hat das Familiengericht Regensburg sodann auch die Vormundschaft aufgehoben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat aufgrund der mündlichen Anhörung des Herrn D. sein Geburtsdatum auf den 01.01.1998 festgesetzt. Dieses verwendet nunmehr auch die Ausländerbehörde des Landkreises R..

Herr D. kam damit seiner nach § 49 AufenthG geforderten Mitwirkung zur Identitätsklärung nicht nach und will damit seine Abschiebung aktiv verhindern (§ 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG).

Im Übrigen wird ergänzend auf die Gründe des Antrages sowie der Erstentscheidung des AG Regensburg vom 23.5.18 Bezug genommen.

4. Gründe, die ein Absehen von der Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 1, Abs. 3, 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich bzw. nicht glaubhaft gemacht.

Im Übrigen liegen Abschiebungshindernisse nicht vor. Ob die Abschiebung nach Guinea zu Recht erfolgt, ist nicht vom Haftrichter, sondern von den jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten zu entscheiden (BGH vom 25.02.2010, Az V ZB 172/09); der Haftrichter ist letztlich nicht befugt, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen -mit wenigen Ausnahmen, die eine Sachverhaltsermittlung des Haftrichters erfordern (vgl. hierzu BGH aaO) - zu entscheiden.

Hinsichtlich der Frage einer Minderjährigkeit des Betroffenen wird auf die obigen Ausführungen unter III 1 a verwiesen.

Umstände, die einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate aus Gründen, die d. Betroff. nicht zu vertreten hat, entgegenstehen, sind nicht erkennbar (§ 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG). Hierbei ist eine Prognose, gerechnet ab dem Zeitpunkt der ersten Haftanordnung, anzustellen. Die Maximalfrist des § 62 IV 1 AufenthG ist mit der hier festgelegten Haftanordnung noch nicht überschritten.

5. Ein milderes Mittel als die Inhaftierung des Betroffenen im Sinne von § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist - angesichts der unter Ziffer 3 dargelegten Gegebenheiten - die Hinterlegung von Ausweispapieren bzw. eine Meldeauflage bzw. die Auflage, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, vorliegend nicht ausreichend.

Das Verfahren beruht auf den §§ 416, 418, 419, 420, 421, 425 III FamFG.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

1. Gegen d. Betroff. wird die mit Beschluss des AG Regensburg vom 23.5.2018 angeordnete Sicherungshaft verlängert, § 62 AufenthG.

2. Die Haft endet nunmehr spätestens am 16.8.2018.

3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

I

D. Betroff. ist guineischer Staatsangehöriger.

D. Betroff. reiste am 29.4.17 (Erstregistrierung in AZR), nach eigenen Angaben im November 2016 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne den für die Einreise erforderlichen Pass oder Passersatz (§§ 3 I, 14 I Nr. 1 AufenthG) oder den erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen (§§ 4 Abs. 1, 14 I Nr. 2 AufenthG).

Die beteiligte Ausländerbehörde beantragte am 25.6.2018 gegen d. Betroff. gemäß §§ 62 III, 60 AufenthG, 420, 425 III FamFG, die Verlängerung der Abschiebehaft bis zur vollzogenen Abschiebung, längstens jedoch bis zum 16.8.2018 anzuordnen.

Zur Begründung des Antrages trug sie vor:

Herr D. legte bisher keine identitätsbelegenden Dokumente vor. Seine bisherigen Personaldaten beruhen auf eigenen Angaben. Insbesondere bestanden nach seiner Ersteinreise Zweifel an seinen Altersangaben, weshalb die H. H. mit Verfügung vom 30.05.2017 aufgrund einer forensischen Altersdiagnostik Volljährigkeit feststellte. Die Verfügung ist seit 01.07.2017 bestandskräftig. In der Folge tauchte Herr D. unter und gab sich beim Jugendamt der Stadtverwaltung K. als minderjährig aus. Daraufhin erfolgte eine vorläufige Inobhutnahme durch das Jugendamt. Im Rahmen der bundesweiten Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF) wurde er als minderjähriger Jugendlicher dem Landkreis R. zugewiesen und in eine Jugendhilfeeinrichtung verbracht. In der Folge wurde ein Vormund bestellt, der dann auch am 28.12.2017 einen Asylantrag stellte. Nachdem die Ausländerbehörde des Landkreises R. die Ausländerakte von Herrn D. übersandt bekommen hatte (12.02.2018), fiel der bestandskräftige Bescheid der H. H. auf. Das Geburtsdatum wurde daraufhin auf den 00.00.1999 korrigiert. Mit Beschluss vom 16.04.2018 hat das Familiengericht R. sodann auch die Vormundschaft aufgehoben.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat sein Geburtsdatum mit Schreiben vom 19.02.2018 auf den 01.01.2001 geändert. Aufgrund der Anhörung und anderer Unterlagen bzw. eigener Ermittlungen hat das BAMF das Geburtsdatum dann im inzwischen rechtskräftigen Bescheid auf 01.01.1998 korrigiert. Dieses verwendet nunmehr auch die Ausländerbehörde des Landkreises R..

Mit Bescheid vom 20.04.2018 lehnte das BAMF den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes ab. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Betroffenen wurde unter Gewährung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Guinea angedroht. Die Abschiebungsandrohung ist vollziehbar.

Am 15.06.2018 stellte die Prozessbevollmächtigte Eilantrag nach § 123 VwGO gegen das BAMF wegen Abschiebung des Herrn D.. Das VG Regensburg teilte der Prozessbevollmächtigten am 18.06.2018 mit, dass es sich beim BAMF um die falsche Antragsgegnerin handle. Das Verfahren wurde deshalb eingestellt.

Am 18.06.2018 wurde durch o. G. ein neuer Eilantrag (§ 123 VwGO) wegen Abschiebung gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt R., Ausländerbehörde, gestellt. Darüber ist noch nicht entschieden.

Lt. Mitteilung der Verfahrensbevollmächtigten vom 29.6.2018 wurde der Eilantrag mit Beschluss vom 27.6.2018 abgelehnt, hiergegen wurde von ihr Beschwerde eingelegt.

Am 20.06.2018 wurde durch den Verfahrenspfleger Beschwerde gegen die Abschiebungshaft beim AG Regensburg, Abteilung für Strafsachen, Ermittlungsrichter, eingereicht. Die Ausländerbehörde hat ihre Stellungnahme am 25.06.2018 dem Ermittlungsrichter übersandt. Die Beschwerde wurde zwischenzeitlich vom Landgericht Regensburg als unzulässig zurückgewiesen, ohne dass das Landgericht Regensburg in der Sache entschieden hätte.

Herr D. wurde am 21.06.2018 durch eine Expertenanhörung von ermächtigten Bediensteten einer Delegation der Republik Guinea im Einwohnerzentralamt H. als guineischer Staatsangehöriger identifiziert.

II.

Im Rahmen der heutigen Vorführung wurde d. Betroff. gemäß § 420 I 1 FamFG in der gebotenen Weise vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt.

Der Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde ist den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben worden. Ein Abdruck des Antrags ist d. Betroff. überlassen worden. D. Betroffene war in der Lage, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde zu äußern. Zudem hatte er bereits aufgrund des Erstbeschlusses des AG Regensburg Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Ausländerbehörde dem Antrag zugrunde gelegt hat.

Bei der mündlichen Anhörung am 25.6.18 erklärte d. Betroff., dass er Einwände habe. Diese wurden von der Verfahrensbevollmächtigten, dem Verfahrenspfleger sowie dem bestellten Vormund erläutert. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Protokoll der heutigen Anhörung Bezug genommen.

III.

1. Die zuständige Ausländerbehörde hat den Haftantrag zulässig und ausreichend begründet.

a. Der vorliegende Haftantrag genügt den Darlegungsanforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH vom 15.09.2011, Az V ZB 123/11; vom 10.05.2012, Az V ZB 246/11). Insbesondere werden verlangt - wie hier erfolgt - Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer, §§ 425 III, 417 II 2 Nr. 3-5 FamFG. Das Darlegungserfordernis soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör d. Betroff. durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 II FamFG gewahrt wird, wobei die Darlegungen knapp gehalten sein dürfen, solange sie die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH FGPrax 2011, 317).

Das Gericht erachtet diese Voraussetzungen unter Bezugnahme auf I. für erfüllt.

(1) Das Gericht geht davon aus, dass der Betroffene über 18 Jahre alt ist.

Der Betroffene selber hat, auch in der heutigen Anhörung, angegeben, sein Geburtsdatum sei der 01.01.2001, damit wäre er 17 Jahre alt und damit auch nach deutschem Recht minderjährig.

Dem widerspricht ein Kurzbefund zur gutachtlichen Altersschätzung vom 30.05.2017 des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik H., das aufgrund einer zahnärztlichen Untersuchung zum Ergebnis kommt, der Betroffene sei 18 Jahre oder älter.

Dem steht gegenüber insbesondere die Einschätzung des Kreisjugendamtes R., dessen Fachabteilung aufgrund der Äußerlichkeiten und des Verhaltens des Betroffenen, sowie der Erzählungen des Betroffenen, zu der Einschätzung kam, dieser sei minderjährig. Folgerichtig wurde eine Vormundschaft eingerichtet.

Das Gericht ist hier den Feststellungen der medizinischen Untersuchung der Rechtsmedizin H. gefolgt, diese beruht auf medizinisch nachvollziehbaren körperlichen Untersuchungen.

Die Einschätzung des Fachdienstes des Kreisjugendamtes R., sowie der in der Anhörung genannten weiteren Einrichtungen, in denen der Betroffene in der Vergangenheit untergebracht war beruhen demgegenüber eher auf dem gezeigten Verhalten des Betroffenen. Dass der Betroffene insoweit in seiner Persönlichkeitsentwicklung eher einem Minderjährigen, denn einem Erwachsenen entspricht, mag der Fall sein, hat für die Frage nach seinem tatsächlichen biologischen Alter aber weniger Aussagekraft, insbesondere da die Entwicklung der Persönlichkeit durch die Flucht aus Guinea und nach Europa verzögert sein kann.

(2) Nach deutschem Recht ist ein über 18 Jahre alter Betroffener volljährig.

Soweit vorgetragen wurde, der Betroffene sei demgegenüber nach dem Recht des Heimstaates Guinea noch minderjährig ( vgl. Beschluss d. BGH vom 24.1.18 XII Z B 423/17) gibt dies nicht - mehr - den aktuellen Stand der Rechtsprechung wieder. Mit Beschluss von 20.2.18(4UF243/16) hat das OLG Hamm nunmehr - nach weiteren Ermittlungen festgestellt, dass nach aktuell geltendem Recht in Guinea die Volljährigkeit dort mit 18 Jahren eintritt (vgl. OLG Hamm, aaO II, ziff. 2, b, cc,(1),(a) u. (b)).

Dem stehen auch nicht die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 24.01.2018 (XII ZB 423/17) und 07.03.2018 (XII ZB 422/17) entgegen. In diesen genannten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof jeweils Beschlüsse des OLG Hamm aufgehoben und die Sachen jeweils an das OLG Hamm zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Diese weiteren Sachaufklärungen wurden vom OLG Hamm durchgeführt und in oben genannter Entscheidung dargelegt.

b. Die Ausländerbehörde hat auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Verlängerung der Sicherungshaft erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12).

Sie trägt hierzu plausibel vor:

Für den Heimreiseschein (PEP-Verfahren) erforderlich sind Lichtbilder und ein ausgefüllter PEP-Antrag.

Nachdem Herr D. nach Antritt der Abschiebungshaft nicht beim PEP-Verfahren mitwirkte, musste ein Termin zur Vorführung vor guineischen Vertretern zur Identitätsklärung anberaumt werden. Hierbei vergingen über drei Wochen, die Herr D. zu vertreten hat.

Herr D. wurde sodann am 21.06.2018 durch eine Expertenanhörung von ermächtigten Bediensteten einer Delegation der Republik Guinea im Einwohnerzentralamt H. als guineischer Staatsangehöriger identifiziert. Mit einem Heimreisedokument ist nunmehr binnen fünf Wochen zu rechnen. Für die darauffolgende Flugbuchung sind zehn Tage zu veranschlagen. Nach Auskunft ist die für die Vorführung bei der Expertenanhörung zuständige Bundespolizei P. aufgrund weiterer Sammelanhörungen derzeit überlastet, weshalb es zu der Verzögerung von vier bis fünf Wochen bei der Bearbeitung der Heimreisedokumente kommen kann.

Wir rechnen mit dem Eingang des Ergebnisprotokolls und der Interviewbescheinigung über die Identifikation als guineischer Staatsangehöriger innerhalb von 3 Wochen.

PI-Schub Flugbuchung:

Bei Vorlage des Heimreisescheines von Seiten der Guineischen Vertreter bzw. durch die Bundespolizei wird unsererseits sofort der Schubauftrag an die PI-Schub nach M. gestellt.

Von der PI Schub M. wurde uns zugesagt, dass innerhalb von 10 Tagen nach Stellung des Schubauftrages der Flug nach Guinea erfolgt.

Zusammenfassend erscheint aus Sicht der Ausländerbehörde eine Abschiebung bis spätestens 16.08.2018 durchführbar. Hierbei mit eingerechnet ist ein „Puffer“ für Unvorhergesehenes von 1 Woche.

Die Dauer der angeordneten Haft wird somit von der Behörde glaubhaft mit den für die Organisation und Durchführung der Abschiebung nach Guinea notwendigen Erfordernissen, mithin mit der voraussichtlichen Dauer des Rücknahmeverfahrens begründet. Die im Antrag angegebenen einzelnen Zeitspannen sind für die organisatorische Realisierung der Abschiebung einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend.

Sollte das Rücknahmeverfahren vor Ablauf der Frist abgeschlossen sein, so ist die Behörde aufgrund des Beschleunigungsgebots gehalten, d. Betroff. unverzüglich abzuschieben, vgl. auch § 62 I 2 AufenthG. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft liegt vor § 72 IV AufenthG.

2. Mit dem unter I. geschilderten Sachverhalt liegen die Voraussetzungen einer unerlaubten Einreise gemäß § 14 Abs. 1 AufenthG vor. D. Betroff. ist damit auch vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG).

3. a. Aufgrund der unter Ziffer 2 festgestellten vollziehbaren Ausreisepflicht besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

b. Weiterhin liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Ziff. 2 AufenthG vor. Dem Betroffenen wurde eine Ausreisefrist gesetzt, diese ist abgelaufen und der Betroffene hat seinen Aufenthaltsort ohne weitere Mitteilung an die Ausländerbehörde gewechselt, obwohl er auf seine Mitteilungspflicht hingewiesen wurde.

Herr D. war vom 21.07.2017 bis 17.09.2017 sowie vom 06.05.2018 bis 22.05.2018 untergetaucht.

c. Ferner ist auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Ziff. 5 iVm § 2 Abs. 14 AufenthG gegeben.

Es besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht oder Untertauchen entziehen will.

Die Annahme der Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen d. Betroff. voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahelegen, dass d. Betroff. beabsichtigt unterzutauchen oder die Ab-/Zurückschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (BGH vom 03.05.2012, Az V ZB 244/11; Renner, Ausländerrecht, § 62 AufenthG Rz 76).

Konkrete Anhaltspunkte iSd § 2 Abs. 14 AufenthG liegen in Folgendem begründet:

Herr D. tauchte bereits mehrfach unter. Er zeigte damit eine Verhaltensweise, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit darauf hindeutet bzw. es nahe legt, dass er beabsichtigt, wieder unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu verhindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann.

Insgesamt wird deshalb von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen, möglicherweise auch ins europäische Ausland, da offenbar (Aufgreifen im TGV 9579 aus Frankreich kommend), Verbindungen nach Frankreich bestehen.

Herr D. beging bei seinem Verbringen aus dem Arrest in R. in die JVA E. am 24.05.2018 einen zunächst erfolgreichen Fluchtversuch und sprang dabei in die Donau. Er konnte danach aber von den verfolgenden Polizeibeamten wieder festgenommen werden.

Herr D. konnte bisher keine identitätsbelegenden Dokumente vorlegen. Seine bisherigen Personaldaten beruhen auf eigenen Angaben. Insbesondere bestanden nach seiner Ersteinreise Zweifel an seinen Altersangaben, weshalb die H. H. mit Verfügung vom 30.05.2017 aufgrund einer forensischen Altersdiagnostik Volljährigkeit feststellte. Die Verfügung ist bestandskräftig. In der Folge tauchte Herr D. unter und gab sich beim Jugendamt der Stadtverwaltung K. als minderjährig aus. Daraufhin erfolgte eine vorläufige Inobhutnahme durch das Jugendamt. Im Rahmen der bundesweiten Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF) wurde er als minderjähriger Jugendlicher dem Landkreis R. zugewiesen und in eine Jugendhilfeeinrichtung verbracht. In der Folge wurde ein Vormund bestellt, der dann auch am 28.12.2017 einen Asylantrag stellte. Nachdem die Ausländerbehörde des Landkreises R. die Ausländerakte von Herrn D. übersandt bekommen hatte (12.02.2018), fiel der rechtskräftige Bescheid der H. H. auf. Das Geburtsdatum wurde daraufhin auf den ...1999 korrigiert. Mit Beschluss vom 16.04.2018 hat das Familiengericht Regensburg sodann auch die Vormundschaft aufgehoben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat aufgrund der mündlichen Anhörung des Herrn D. sein Geburtsdatum auf den 01.01.1998 festgesetzt. Dieses verwendet nunmehr auch die Ausländerbehörde des Landkreises R..

Herr D. kam damit seiner nach § 49 AufenthG geforderten Mitwirkung zur Identitätsklärung nicht nach und will damit seine Abschiebung aktiv verhindern (§ 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG).

Im Übrigen wird ergänzend auf die Gründe des Antrages sowie der Erstentscheidung des AG Regensburg vom 23.5.18 Bezug genommen.

4. Gründe, die ein Absehen von der Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 1, Abs. 3, 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich bzw. nicht glaubhaft gemacht.

Im Übrigen liegen Abschiebungshindernisse nicht vor. Ob die Abschiebung nach Guinea zu Recht erfolgt, ist nicht vom Haftrichter, sondern von den jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten zu entscheiden (BGH vom 25.02.2010, Az V ZB 172/09); der Haftrichter ist letztlich nicht befugt, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen -mit wenigen Ausnahmen, die eine Sachverhaltsermittlung des Haftrichters erfordern (vgl. hierzu BGH aaO) - zu entscheiden.

Hinsichtlich der Frage einer Minderjährigkeit des Betroffenen wird auf die obigen Ausführungen unter III 1 a verwiesen.

Umstände, die einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate aus Gründen, die d. Betroff. nicht zu vertreten hat, entgegenstehen, sind nicht erkennbar (§ 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG). Hierbei ist eine Prognose, gerechnet ab dem Zeitpunkt der ersten Haftanordnung, anzustellen. Die Maximalfrist des § 62 IV 1 AufenthG ist mit der hier festgelegten Haftanordnung noch nicht überschritten.

5. Ein milderes Mittel als die Inhaftierung des Betroffenen im Sinne von § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist - angesichts der unter Ziffer 3 dargelegten Gegebenheiten - die Hinterlegung von Ausweispapieren bzw. eine Meldeauflage bzw. die Auflage, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, vorliegend nicht ausreichend.

Das Verfahren beruht auf den §§ 416, 418, 419, 420, 421, 425 III FamFG.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.

(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.

(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:

1.
die Identität des Betroffenen,
2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.

(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.

(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.

(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 28/10
vom
22. Juli 2010
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Werden in der Begründung des Haftantrags die Tatsachen, auf denen die
Ausreisepflicht des Betroffenen beruht, nicht oder falsch vorgetragen, leidet die
richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung an einem Verfahrensmangel,
der zu ihrer Rechtswidrigkeit führt.
BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10 - LG Hannover
AG Hannover
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rinkler Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 28 des Landgerichts Hannover vom 19. Januar 2010 bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der Zivilkammer 28 des Landgerichts Hannover vom 19. Januar 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 30. November 2009 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Land Niedersachsen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:


I.

1
Der Betroffene reiste erstmalig Anfang 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein von ihm am 6. Februar 2008 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 5. März 2008 als unzulässig zurückgewiesen und die Überstellung des Betroffenen nach Art. 18 Dublin II-Verordnung in die Slowakische Republik angeordnet, in der der Betroffene zuvor ebenfalls Asyl beantragt hatte. Die Überstellung scheiterte, weil der Betroffene die Aufnahmeein-richtung, in der er untergebracht war, verließ und danach sein Aufenthalt für die Behörden unbekannt war.
2
Nach Ankündigung einer Rücküberstellung des Betroffenen aus dem Königreich der Niederlande in die Bundesrepublik Deutschland hob das Bundesamt am 5. Oktober 2009 den Bescheid vom 5. März 2008 auf und kündigte eine neue Entscheidung über den Asylantrag an, weil eine Überstellung des Betroffenen in die Slowakische Republik infolge Zeitablaufs nicht mehr zulässig war. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2009 wurde der Asylantrag vom 6. Februar 2008 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, der Betroffene zum Verlassen des Bundesgebietes binnen einer Woche aufgefordert und eine Abschiebung nach Georgien angedroht. Dieser Bescheid wurde der Aufnahmeeinrichtung, in der der Betroffene im Jahr 2008 untergebracht war, mit der Bitte um Aushändigung übersandt und ging dort am 9. Oktober 2009 ein. In der Rückantwort teilte die Aufnahmeeinrichtung dem Bundesamt mit, dass der Betroffene die Einrichtung am 21. Januar 2009 verlassen habe und sein Aufenthaltsort nicht bekannt sei.
3
Nach Überstellung des Betroffenen aus den Niederlanden ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 (Ausländerbehörde) die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens zum 28. Februar 2010 und die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Am 20. Februar 2010 wurde der Betroffene abgeschoben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Landgerichts und der Haftanordnung des Amtsgerichts festzustellen.

II.

4
Das Beschwerdegericht hat den Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG bejaht und ein Abschiebungshindernis auf Grund des Asylantrags des Betroffenen vom 6. Februar 2008 verneint. Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG sei mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 7. Oktober 2009 erloschen, der nach § 10 Abs. 2 AsylVfG als am 12. Oktober 2009 zu-gestellt gelte, so dass der Betroffene seit dem 20. Oktober 2009 vollziehbar ausreisepflichtig sei.

III.

5
Die nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthafte (dazu: Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727) und gemäß § 71 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Der mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 62 FamFG ist begründet.
6
1. Die Abschiebungshaft durfte von dem Amtsgericht schon deshalb nicht angeordnet und von dem Beschwerdegericht nicht bestätigt werden, weil es an einem wirksamen Antrag der Beteiligten zu 2 auf Anordnung der Freiheitsentziehung fehlt.
7
a) Das Vorliegen eines zulässigen Antrages der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 417 FamFG ist Verfahrensvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (Senat, Beschl. v. 30. März 2010, V ZB 79/10, Rn. 7; Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, Rn. 12, juris).
8
Der Haftantrag ist nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG zu begründen. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags (Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, Rn. 14, juris). Für die Abschiebungs - und Zurückschiebungshaftanträge werden insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen , zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführung der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG).
9
b) Die Begründung des Haftantrags der Beteiligten zu 2 vom 25. November 2010 genügt diesen Anforderungen nicht.
10
aa) In dem Antrag fehlt die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG erforderliche Angabe der Tatsachen, aus denen sich die Ausreisepflicht des Betroffenen ergab. Die den Antrag stellende Behörde muss dazu aufzeigen, dass dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht zusteht. Hierfür ist der Grund der Ausreisepflicht zu bezeichnen, zu dessen Sicherung die Abschiebungshaft angeordnet werden soll. Ergibt sich die Ausreisepflicht aus einem vollziehbaren Bescheid, muss die Behörde in dem Haftantrag auf diesen Bescheid Bezug nehmen (vgl. Bahrenfuss/Grotkopp, FamFG, § 417 Rn. 4; Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 417 Rn. 8).
11
Dem entspricht der Haftantrag der Beteiligten zu 2 nicht, weil in diesem nur der bereits aufgehobene Bescheid des Bundesamtes vom 5. März 2008, jedoch nicht der Bescheid vom 7. Oktober 2009 erwähnt ist, aus dem allein sich die Ausreisepflicht des Betroffenen im Zeitpunkt der Beantragung der Abschiebungshaft ergeben konnte.
12
bb) Den Anforderungen an die Begründung des Haftantrags wird auch nicht dadurch genügt, dass nach der Akte der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Oktober 2009 dem Haftantrag beilag. Die Behörde muss nämlich in dem Antrag selbst die die Verlassenspflicht begründenden Tatsachen bezeichnen. Nur dann ist gewährleistet, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge, FamFG, § 417 Rn. 14).
13
cc) Eine mögliche Heilung eines unvollständigen schriftlichen Haftantrags durch eine zu Protokoll des Haftrichters erklärte Ergänzung der Begründung (dazu Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, Rn. 17, juris) ist hier nicht erfolgt, weil nach dem Protokoll der Anhörung vom 30. November 2009 von der Beteiligten zu 2 niemand zugegen war, dem Betroffenen allein der Haftantrag bekannt gegeben wurde und er sich dazu äußern konnte.
14
dd) Auf einen unvollständigen Antrag darf keine Haft angeordnet werden; vielmehr ist der Antrag - wenn keine Nachbesserung erfolgt - als unzulässig zu verwerfen (Bahrenfuss/Grotkopp, FamFG, § 417 Rn. 6; Bassenge/Roth/Gottwald , FamFG/RpflG, 12. Aufl., § 418 FamFG Rn. 5).
15
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand, weil es auch in der Beschwerdeinstanz an einem ordnungsgemäßen Haftantrag gefehlt hat (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, Rn. 24). Die Beteiligte zu 2 hat nur den Haftantrag vom 25. November 2010 gestellt.
16
Die Mängel in jenem Haftantrag sind auch nicht durch die davon abweichenden Ausführungen in den Schriftsätzen der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz behoben worden, in denen die Beteiligte zu 2 zur Begründung der Ausreisepflicht des Betroffenen sich auf den Bescheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 2009 gestützt, und auf dessen Einwand, ihm sei dieser Bescheid unbekannt gewesen, sich auf die Zustellungsfiktionen in § 10 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG berufen hat. Bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde handelt es sich um eine unverzichtbare Verfahrensgarantie, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert (BVerfG NVwZ-RR 2009, 304, 305; Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, Rn. 19, juris).
17
3. Da ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 417 FamFG nicht mit der Argumentation für unbeachtlich erklärt werden kann, dass die Freiheitsentziehung materiell zu Recht angeordnet worden sei (BVerfG NVwZRR 2009, 304, 305), kommt es auf alle weiteren Ausführungen der Beteiligten nicht an.

IV.

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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, dem Land Niedersachen, als derjenigen Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG) zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.
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2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO.
Krüger Lemke RinBGH Dr. Stresemann ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Krüger Czub Roth Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 30.11.2009 - 44 XIV 144/09 -
LG Hannover, Entscheidung vom 19.01.2010 - 28 T 62/09 -

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.