Landgericht Heilbronn Urteil, 22. März 2017 - Ve 6 O 278/16

published on 22/03/2017 00:00
Landgericht Heilbronn Urteil, 22. März 2017 - Ve 6 O 278/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

1. Der Streitwert wird auf 42.000,00 EUR festgesetzt.

2. Der Antrag des Klägers auf Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens wird als unzulässig verworfen.

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt mit der am 11.07.2016 beim Landgericht Heilbronn eingegangenen Klage von der Beklagten Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung aus eigenem und abgetretenem Recht im Zusammenhang mit der von ihm und seiner Ehefrau über die Treuhandgesellschaft H... ... Treuhand GmbH jeweils gezeichneten Beteiligung an der H... M... V GmbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme von je EUR 20.000 zuzüglich 5% Agio (Anlagen K 1 und K1a).
Zuvor waren der Kläger und seine Ehefrau bereits langjährige Kunden der Beklagten und hatten auf Empfehlung der Beklagten ab dem Jahr 2000 begonnen, in Kapitalanlagen zu investieren. Bei der streitgegenständlichen H... M... V GmbH & Co. KG handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, der über zwei ungarische Erwerbsgesellschaften (H... ... Bt. und H... ... 11-12 Bt.) an fünf ungarischen Objektgesellschaften beteiligt ist, in deren Eigentum Immobilien in Budapest stehen. Zur Vorfinanzierung des Eigenkapitals zum Erwerb der Anteile an den ungarischen Erwerbsgesellschaften bzw. zum Erwerb der Anteile an den Objektgesellschaften von den vorherigen Anteilsinhabern, der I... Immobilien AG und der I... Management GmbH hatte die H... N... Bank AG der Fondsgesellschaft ein Darlehengewährt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Fondsprospekt Bezug genommen (Anlage K 2) Die H... N... Bank AG war wiederum über ihr im Rahmen der Insolvenz der S... Beteiligungsgesellschaft mbH zugefallene Anteile an der I... Immobilien AG beteiligt. Das Vorstandsmitglied P... R...der H... N... Bank AG war Aufsichtsratsmitglied der I... Immobilien AG.
Vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger und seine Ehefrau am 04.07.2006 (Anlage K 1 und K 1a) hatte am selben Tag ein Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und deren damaligen Kundenbetreuer bei der Beklagten, dem Zeugen M... S..., stattgefunden, in welchem der Verkaufsprospekt an den Kläger und dessen Ehefrau übergeben wurde. Gesprächsthema war hierbei auch die Vergütung der Beklagten. Diesbezüglich teilte der Kläger dem Zeugen S..., dass die Höhe dieser Vergütung für ihn nicht von Bedeutung sei. Die Beitrittserklärungen wurden jeweils am 12.07.2006 von der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhänderin angenommen. Auf der Rückseite der Urkunde, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, befindet sich unter der Überschrift „BESONDERE INFORMATIONEN GEMÄSS § 1 DER VERORDNUNG ÜBER INFORMATIONSPFLICHTEN NACH BÜRGERLICHEM RECHT“ u.a. der Hinweis: “Die Beteiligung wird begründet durch Zeichnung der Beitrittserklärung und Annahme durch die H... ... Treuhand GmbH bzw. die Fonds KG (…). Die Annahme erfolgt, wenn eine entsprechend Platzierung noch möglich ist.“ (Anlage K 1 und K1a R). Im Fondsprospekt findet sich unter der Überschrift „Zeichnungshinweise“ (S. 114 der Anlage K2) folgender Hinweis: „Senden Sie bitte Ihre Beitrittserklärung für eine Beteiligung an der H... M... V GmbH & Co. KG vollständig ausgefüllt und unterzeichnet - auch hinsichtlich der Widerrufsbelehrung - an Ihren Berater oder direkt an: (…)“
Die wirtschaftliche Entwicklung des streitgegenständlichen Fonds erfolgte nicht wie prognostiziert. Die Summe der erhaltenen Ausschüttungen des Klägers und seiner Ehefrau beläuft sich auf jeweils EUR 2.700 EUR.
Der Kläger behauptet, seine Ehefrau habe die ihr gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an ihn abgetreten und er habe die Abtretung angenommen. Weiter behauptet der Kläger, er sei vom Zeugen S...kontaktiert worden. Dieser habe dem Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er etwas im Angebot habe, was der Kläger und seine Frau sich unbedingt anhören müssten. Es handele sich um einen Immobilienfonds, der in Büroimmobilien in Budapest investieren. Bei dem ca. 1-2 Wochen später durchgeführten Beratungsgespräch im Haus des Klägers habe der Zeuge S... dem Kläger und seiner Frau den Prospekt des streitgegenständlichen Fonds übergeben und noch einmal geschildert, dass die Kombination aus Immobilien und europäischer Hauptstadt die Sache so sicher mache für Anleger. Die Beklagte habe den Fonds geprüft und könne ihn auch sicherheitsgeneigten Anlegern empfehlen. Es handele sich um eine gute Anlage mit einer guten Rendite. Der Zeuge S...habe keinerlei Risiken erwähnt.
Der Kläger ist der Ansicht, er und seine Ehefrau seien von dem Zeugen S... fehlerhaft beraten worden. Insbesondere seien sie nicht auf die Möglichkeit der Rückforderung von Ausschüttungen informiert worden. Hätten sie dies gewusst, wäre die Beteiligung von ihnen nicht gezeichnet worden. Der Fondsprospekt informiere nicht über alle wesentlichen Umstände des Beteiligungsangebots. Insbesondere enthalte der Prospekt keine hinreichenden Angaben zu kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen der H... N... BankAG mit der Verkäuferin der Objektgesellschaften, der I... Immobilien AG, insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass die H... N... BankAG nicht nur sämtliche wesentlichen Dienstleister und Funktionsträger der Fondsgesellschaft beherrscht, sondern darüber hinaus gemeinsam mit anderen Bankkreditkonsorten erhebliche Anteile an der Verkäuferin der Geschäftsanteile der Objektgesellschaften, der I... Immobilien AG, hält. Ebenfalls verschwiegen werde, dass P... R...neben seiner Tätigkeit im Vorstand der H... N... BankAG und im Aufsichtsrat der H... ...AG Aufsichtsratsmitglied der I... Immobilien AG sei. Hierdurch hätten mannigfaltige Interessenkonflikte bestanden. Während der Fonds ein Interesse an einem möglichst niedrigen Kaufpreis bezüglich der Beteiligungen an den Objektgesellschaften gehabt habe, sei die I... Immobilien AG daran interessiert gewesen, einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen. Die Vermietungsrisiken der älteren Gebäude der I... Immobilien AG seien auf die Fondsgesellschaft verlagert worden, während die I... Immobilien AG die modernsten, bestvermietbaren Projekte behalten und hierfür Mieter aus den Bestandsgebäuden für die neuen Gebäude im Infopark habe abziehen können. Zudem habe der Prospekt die Kosten der Zwischenfinanzierung irreführend ohne Bezugnahme auf die Mittelverwendung angegeben und durch die in der Mittelverwendung genannten falschen Prozentzahlen eine niedrigere Weichkostenquote vorgetäuscht. Weiter seien die Prospektprognosen unvertretbar dargestellt, u.a. ein unvertretbar niedriges Mietausfallrisiko von nur 5% angegeben und zu niedrige Revitalisierungskosten zugrunde gelegt. Weiter behauptet der Kläger, der I... Immobilien AG und der Beklagten sei bereits Anfang 2006 bekannt gewesen, dass ab 2006 ein solches Ausmaß an gewerblichen Büroflächen für den Budapester Büromarkt fertiggestellt werden würde, dass ab 2007 mit einem Anstieg der Leerstandsquote und einem starken Vermietungswettbewerb zu rechnen gewesen sei. Der Prospekt enthalte hierzu jedoch keinen Hinweis. Ebenso verweise der Prospekt nicht darauf, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilien durch die Fondsgesellschaft eine hohe Nachfrage und damit besonders hohe Verkaufspreise geherrscht hätten. Es fehle im Prospekt auch ein Hinweis auf die rechtlichen Risiken bei Bau-Investitionen in Ungarn durch die ungenügenden Regelungen des Nachbarschaftsrechts in der ungarischen Baurechtsprechung. Hier hätten der Fondsgesellschaft unkalkulierbar hohe Schadenssumme gedroht. Auch die Ergebnisprognosen im Prospekt seien unvertretbar. Der Kläger behauptet, er und seine Ehefrau hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken der Beteiligung diese nicht gezeichnet.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 36.600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus zwei mittelbaren Beteiligungen an der H... M... V GmbH & Co. KG in Höhe von jeweils 20.000 EUR,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger und dessen Ehefrau von allen Pflichten aus den mittelbaren Beteiligungen an dem H... M... V GmbH & Co. KG freizustellen, insbesondere von mittelbaren oder unmittelbaren Ansprüchen gegen den Kläger aus den §§ 171, 172 HGB, die darauf gerichtet sind, dass die von der H... M... V GmbH & Co. KG gezahlten Auszahlungen/Ausschüttungen in Höhe von 5.400,00 EUR zurückzuzahlen sind und
10 
3. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Annahme der Übertragung der mittelbaren Beteiligungsrechte an der H... M... V GmbH & Co. KG in Annahmeverzug befindet.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie behauptet, der Kläger und seine Ehefrau seien aufgrund ihrer vorhandenen Vorerfahrungen mit geschlossenen Fonds nicht aufklärungsbedürftig und keine sicherheitsorientierten Anleger gewesen. Der Zeuge S...habe dem Kläger und dessen Ehefrau sehr wohl die Verlustrisiken der Beteiligung, die eingeschränkte Fungibilität und das Risiko der Rückzahlung von Ausschüttungen mitgeteilt. Der Verkaufsprospekt sei auch nicht fehlerhaft, sondern weise zutreffend auf die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung, insbesondere das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und das Anschlussvermietungsrisiko hin. Die kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen seien im Verkaufsprospekt umfassend dargelegt. Die I... Immobilien AG sei als Verkäuferin der Geschäftsanteile an dem Fondsprojekt nicht beteiligt, so dass keine Aufklärungspflicht über Interessenkonflikte bestehe auch nicht hinsichtlich der Vorstands- und Aufsichtsratstätigkeit von P... R.... Maßgeblichen Einfluss auf die I... Immobilien AG habe die H... N... Bank nicht ausüben können. Es habe auch keine gezielte Verlagerung von Risiken der I... Immobilien AG auf die Fondsgesellschaft und keine gezielte Abwerbung von Mietern durch die I... Immobilien AG gegeben. Die Kündigung von Mietverträgen sei nicht absehbar und nicht ursächlich für die nicht prospektgemäße Entwicklung der Beteiligung gewesen. Dies stelle zudem kein aufklärungsbedürftiges Risiko dar. Die so genannten weichen Kosten seien im Verkaufsprospekt zutreffend angegeben, insbesondere seien die Kosten für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung im Prospekt dargestellt. Unzutreffend und nicht begründet sei die Behauptung der Klägerseite, dass die Renditeprognose im Verkaufsprospekt ex ante betrachtet unzutreffend sei. Die von der Klägerseite angeführten Prognosen der I... Immobilien AG zur Entwicklung des Budapester Immobilienmarktes aus dem Jahr 2006 seien eine subjektive Einschätzung eines Mitarbeiters der I… Immobilien AG und hätten sich im Übrigen nicht bewahrheitet. Die Leerstandsquote sei in den Jahren 2006 und 2007 trotz Aufnahme von Mietflächen in erheblicher - bei weitem nicht aber in der von der I... Immobilien AG prognostizierten - Größe nicht gestiegen. Ein relevantes Risiko aus der ungarischen Baurechtsprechung habe nicht einmal abstrakt bestanden. Auswirkungen auf die konkreten Fondsgebäude habe es schon mangels Nachbarn nicht geben können. Im Übrigen seien die behaupteten Prospektfehler nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers und seiner Ehefrau und für die Beklagte auch im Rahmen der Prüfung mit banküblichem kritischem Sachverstand nicht erkennbar gewesen.
14 
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, dem Kläger sei bereits seit dem Jahr 2009 bekannt gewesen, dass die streitgegenständliche Beteiligung nicht wie prognostiziert verlief und er habe spätestens zu diesem Zeitpunkt (auch aus den ihm übersandten Geschäftsberichten für die Jahre 2009-2012) Kenntnis von den Verlustrisiken erlangt.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Mit Schriftsatz vom 22.12.2016 hat der Kläger einen Musterverfahrensantrag gemäß § 2 KapMuG gestellt, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der streitgegenständliche Prospekt fehlerhaft ist und die Beklagte die vom Kläger im Einzelnen behaupteten Prospektfehler hätte erkennen und den Kläger hierüber aufklären müssen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 300ff. d.A. verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
17 
Es kann dahin stehen, ob der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kapitalanlage fehlerhaft beraten worden ist, denn die von der Klägerseite geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung sind jedenfalls verjährt und damit nicht durchsetzbar.
1.
18 
Zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und der Beklagten bestand ein Beratungsvertrag, was sich schon daraus ableiten lässt, dass der Kläger und seine Ehefrau durch den damals für die Beklagte tätigen Zeugen S... unstreitig im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung beraten wurden. Aus dem Beratungsvertrag ist die Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet, wobei Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalls abhängen (BGHZ 123, 126).
2.
19 
Hinsichtlich der von der Klägerseite aufgestellten Behauptung, er und seine Ehefrau seien von der Beklagten im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung pflichtwidrig fehlerhaft beraten worden, erübrigen sich Ausführungen zu eventuellen Beratungs- und Prospektfehlern sowie zur Abtretung der Forderung an den Kläger, denn das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers und seiner Ehefrau gegen die Beklagte verjährt sind.
a.
20 
Die Verjährung von Ansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln. Es gilt die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB und die absolute zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB. Hiernach verjähren Schadensersatzansprüche aus Beratungspflichtverletzungen ohne Rücksicht die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
21 
Diese Regelung hat zur Folge, dass die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers und seiner Ehefrau bereits verjährt waren, als dessen Klage am 11.07.2016 beim Landgericht Heilbronn einging, weil für das Entstehen des Anspruchs im Sinne von § 199 Abs. 4 BGB auf die Unterzeichnung der Anlage K 1 durch den Kläger und seine Ehefrau im Anschluss an das Beratungsgespräch mit dem Zeuge S... vom 04.07.2006 abzustellen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerseite kommt es für das Entstehen des Anspruchs nicht auf die Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft vom 12.07.2006 an.
22 
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass der Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung bereits mit Erwerb der Kapitalanlage entsteht, da der Anleger bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt ist, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlagenentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (BGH v. 26.02.2013 Az. XI ZR 498/11; BGH v. 08.04.2014, XI ZR 341/12 und vom 24.03.2015 Az. XI ZR 278/14). Was unter dem „Erwerb der Kapitalanlage“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verstehen ist, „muss im Einzelfall im Hinblick auf den Erwerbsvorgang der konkreten Kapitalanlage ermittelt werden. Bei einem Beitritt zu einem Fonds ist der Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblich“ (Grüneberg, BKR 2015, 485).
23 
Der Zeitpunkt der Zeichnung der Fondsbeteiligung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im streitgegenständlichen Fall der Tag der Unterzeichnung der Anlage K 1 durch den Kläger, mithin der 04.07.2006. Wenn die Klägerseite für den Zeitpunkt der Zeichnung auf die Annahme durch die Fondsgesellschaft vom 12.07.2006 abstellt, so vermischt sie die Zeichnung mit der Annahme der Beitrittserklärung. Bei dem Beitritt zur Fondsgesellschaft handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, die durch Angebot und Annahme begründet wird. Die Zeichnung hingegen ist die einseitige verbindliche schriftliche Kapitalanlageentscheidung des Anlegers, die im vorliegenden Fall vom Kläger und seiner Ehefrau am 04.07.2006 getroffen wurde. Von diesem Verständnis der „Zeichnung der Fondsbeteiligung“ geht im Übrigen auch die Fondsgesellschaft im streitgegenständlichen Fall aus, wie sich aus ihren Hinweisen auf der Rückseite des Beitrittsformulars ergibt. Dort heißt es u.a. „Die Beteiligung wird begründet durch Zeichnung der Beitrittserklärung und Annahme durch die H... ... Treuhand GmbH bzw. die Fonds KG (…). Die Annahme erfolgt, wenn eine entsprechend Platzierung noch möglich ist.“ (Anlage K 1 und K1a). Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Entstehen des Anspruchs aus Anlageberatungspflichtverletzungen. So hat der BGH in der Entscheidung vom 24.03.2015, XI ZR 278/14 für den Verjährungsbeginn bezüglich einer im Anschluss an ein Beratungsgespräch vom 15.06.2009 gezeichneten Fondsbeteiligung auf den Folgetag des Beratungsgesprächs abgestellt. Ihre Ursprünge findet diese Rechtsprechung in Entscheidungen des BGH vom 07.05.1991 (NJW-RR 1991, 1125) und vom 27.01.1994 (NJW 1994, 1405), in welchen der BGH ausführt: „Dieser Schaden kann dem Grunde nach bereits mit dem Zeitpunkt der rechtlichen Bindung an das Beteiligungsobjekt eingetreten sein“ (BGH v. 07.05.1991) bzw. „Hat der Mandant infolge fehlerhafter Beratung eine nachteilige Vermögensanlageentscheidung getroffen, dann beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, zu welchem der Mandant sein Geld weggegeben hat und an das Beteiligungsobjekt rechtlich unwiderruflich gebunden ist, so dass er eine Vermögenseinbuße auch tatsächlich nicht mehr vermeiden kann“ (BGH v. 27.01.1994). Hiervon ausgehend hatten der III. und IV Zivilsenat die Auffassung vertreten, der Schadensersatzanspruch entstehe „mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage“ und zur Begründung ausdrücklich ausgeführt, „dass Beratungsfehler im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage regelmäßig die im Erwerb der Anlage liegende Schadensfolge verursachen“ (BGH WM 2011, 874; vgl. auch BGH NJW 2010, 3292; BGH NJW-RR 2012, 111). Mit seiner Entscheidung vom 26.02.2013 hat der XI Zivilsenat jedoch klargestellt, dass für eine Fondsbeteiligung auf den Zeitpunkt der Zeichnung abzustellen ist und zur Begründung ausdrücklich angeführt, dass „der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist“ (BGH v. 26.02.2013, XI ZR 498/11). Für die Beratungspflichtverletzung stellt der BGH damit auf die verbindliche Anlageentscheidung des Anlegers und damit im Fall einer Fondsbeteiligung auf den Zeitpunkt der Zeichnung und nicht erst auf den Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung ab.
24 
Entsprechend hatte der XI. Senat des BGH bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 für den Verjährungsbeginn auf die durch Aufklärungsfehler beeinflusste fehlerhafte Anlageentscheidung des Anlegers und hieraus ableitend bei der Fristberechnung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Fondsbeteiligung auf den Ablauf des Beratungsgesprächtages abgestellt (BGH v. 08.03.2005, XI ZR 170/04: „wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann (…) einen Vermögensschaden (…) erleiden (…).“
25 
Maßgeblich ist für den Verjährungsbeginn - wenn die Schadensfolge der Erwerb der Anlage ist (vgl. oben BGH WM 2011, 874) - also schon der Eingriff in die persönliche Entscheidungsfreiheit, für welchen es im Fall der Fondsbeteiligung bereits auf die Zeichnung des Anlegers und nicht erst auf die Annahme der Beitrittserklärung ankommt. Denn wenn der BGH für das Entstehen des Anspruchs in Anlageberatungsfällen bewusst nicht auf den Zeitpunkt der wirtschaftlich messbaren Verschlechterung der Vermögenslage des Anlegers abstellt, sondern „bei der gebotenen wertenden Betrachtung“ (BGH v. 26.03.2013) auf die durch Mängel der Aufklärung gefasste Anlageentscheidung, ist es nur konsequent für den Fall der Fondsbeteiligung mit der Zeichnung auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Anlageentscheidung für den Anleger verbindlich wird.
26 
Das Gericht verkennt nicht, dass vereinzelt in Entscheidungen des BGH für den Verjährungsbeginn auch auf den Abschluss des Vertrages und damit erst auf die Annahme der Beitrittserklärung abgestellt wird, beispielsweise im Urteil v. 11.4.2013, Az. ZR III 80/12. Auch in dieser Entscheidung stellt der BGH jedoch unter Bezugnahme auf die oben angeführte Entscheidung vom 27.01.1994, Az. XI ZR 195/93 inhaltlich klar, dass für den Verjährungsbeginn auf die Eingehung der Beteiligung und den Eintritt der rechtlichen Bindung des Klägers an seine Beteiligungsentscheidung abzustellen sei (BGH a.a.O.). Rechtlich gebunden ist der Anleger an seine Beteiligungsentscheidung jedoch nicht erst mit der Annahmeerklärung der Fondsgesellschaft (die im streitgegenständlichen Fall ohnehin bereits unter der Voraussetzung angekündigt wurde, dass eine Platzierung noch möglich ist, vgl. Anlage K 1 und K 1a), sondern gemäß § 145 BGB mit Zugang seiner auf den Beitritt gerichteten Willenserklärung, d.h. mit Zeichnung der Beteiligung im Beratungsgespräch gegenüber dem insoweit als Empfangsboten der Fondsgesellschaft fungierenden Berater. Warum hingegen das von der Klägerseite zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.01.2017 (I-14 U 64/16) ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend ebenfalls für die Entstehung des Schadens auf den „Zeitpunkt der 'rechtlichen Bindung‘ des Klägers an seine Beteiligungsentscheidung“ (a.a.O.) abstellt, jedoch eine solche Bindung des Klägers an seine Beteiligungserklärung, d.h. eine Bindung des Klägers an seine Willenserklärung nicht bereits mit Zugang der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung, sondern erst mit dem Vertragsschluss selbst annimmt, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf hier damit argumentiert, der „streitgegenständliche Schaden“ sei nicht bereits dadurch herbeigeführt worden, dass der Kläger für die Dauer der Angebotsbindungsfrist an seine Vertragserklärung gebunden war, sondern erst durch die Annahme der Fondsgesellschaft, dürfte dies mit den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen für die Verjährung von Ansprüchen aus Beratungspflichtverletzungen nicht in Einklang zu bringen sein, wonach Anknüpfungspunkt für den Schadensersatzanspruch die durch den Aufklärungsfehler beeinflusste Anlageentscheidung im Sinne einer fehlerhaften Willensbildung ist.
27 
Dass der Berater hier als Empfangsbote bestellt war und damit eine Bindung an die Willenserklärung des Klägers bereits mit Unterzeichnung der Anlage K 1 entstanden ist, ergibt sich aus dem Hinweis im Fondsprospekt unter der Überschrift „Zeichnungshinweise“ (S. 114 der Anlage K 2). Hier heißt es: „Senden Sie bitte Ihre Beitrittserklärung für eine Beteiligung an der H... M... V GmbH & Co. KG vollständig ausgefüllt und unterzeichnet - auch hinsichtlich der Widerrufsbelehrung - an Ihren Berater oder direkt an: (…)“.
28 
Hiervon ausgehend waren jedenfalls am 04.07.2006 entstandene Ansprüche des Klägers und seiner Ehefrau aus eventuellen Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten zum Zeitpunkt des Klageeingangs beim Landgericht Heilbronn am 11.07.2016 gemäß § 199 Abs. 4 BGB verjährt, womit die Klage unbegründet ist.
II.
29 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
III.
30 
Der Antrag des Klägers auf Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens war gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen, da die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits aus den unter I. genannten Gründen nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.

Gründe

 
I.
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
17 
Es kann dahin stehen, ob der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kapitalanlage fehlerhaft beraten worden ist, denn die von der Klägerseite geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung sind jedenfalls verjährt und damit nicht durchsetzbar.
1.
18 
Zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und der Beklagten bestand ein Beratungsvertrag, was sich schon daraus ableiten lässt, dass der Kläger und seine Ehefrau durch den damals für die Beklagte tätigen Zeugen S... unstreitig im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung beraten wurden. Aus dem Beratungsvertrag ist die Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet, wobei Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalls abhängen (BGHZ 123, 126).
2.
19 
Hinsichtlich der von der Klägerseite aufgestellten Behauptung, er und seine Ehefrau seien von der Beklagten im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung pflichtwidrig fehlerhaft beraten worden, erübrigen sich Ausführungen zu eventuellen Beratungs- und Prospektfehlern sowie zur Abtretung der Forderung an den Kläger, denn das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers und seiner Ehefrau gegen die Beklagte verjährt sind.
a.
20 
Die Verjährung von Ansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln. Es gilt die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB und die absolute zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB. Hiernach verjähren Schadensersatzansprüche aus Beratungspflichtverletzungen ohne Rücksicht die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
21 
Diese Regelung hat zur Folge, dass die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers und seiner Ehefrau bereits verjährt waren, als dessen Klage am 11.07.2016 beim Landgericht Heilbronn einging, weil für das Entstehen des Anspruchs im Sinne von § 199 Abs. 4 BGB auf die Unterzeichnung der Anlage K 1 durch den Kläger und seine Ehefrau im Anschluss an das Beratungsgespräch mit dem Zeuge S... vom 04.07.2006 abzustellen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerseite kommt es für das Entstehen des Anspruchs nicht auf die Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft vom 12.07.2006 an.
22 
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass der Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung bereits mit Erwerb der Kapitalanlage entsteht, da der Anleger bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt ist, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlagenentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (BGH v. 26.02.2013 Az. XI ZR 498/11; BGH v. 08.04.2014, XI ZR 341/12 und vom 24.03.2015 Az. XI ZR 278/14). Was unter dem „Erwerb der Kapitalanlage“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verstehen ist, „muss im Einzelfall im Hinblick auf den Erwerbsvorgang der konkreten Kapitalanlage ermittelt werden. Bei einem Beitritt zu einem Fonds ist der Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblich“ (Grüneberg, BKR 2015, 485).
23 
Der Zeitpunkt der Zeichnung der Fondsbeteiligung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im streitgegenständlichen Fall der Tag der Unterzeichnung der Anlage K 1 durch den Kläger, mithin der 04.07.2006. Wenn die Klägerseite für den Zeitpunkt der Zeichnung auf die Annahme durch die Fondsgesellschaft vom 12.07.2006 abstellt, so vermischt sie die Zeichnung mit der Annahme der Beitrittserklärung. Bei dem Beitritt zur Fondsgesellschaft handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, die durch Angebot und Annahme begründet wird. Die Zeichnung hingegen ist die einseitige verbindliche schriftliche Kapitalanlageentscheidung des Anlegers, die im vorliegenden Fall vom Kläger und seiner Ehefrau am 04.07.2006 getroffen wurde. Von diesem Verständnis der „Zeichnung der Fondsbeteiligung“ geht im Übrigen auch die Fondsgesellschaft im streitgegenständlichen Fall aus, wie sich aus ihren Hinweisen auf der Rückseite des Beitrittsformulars ergibt. Dort heißt es u.a. „Die Beteiligung wird begründet durch Zeichnung der Beitrittserklärung und Annahme durch die H... ... Treuhand GmbH bzw. die Fonds KG (…). Die Annahme erfolgt, wenn eine entsprechend Platzierung noch möglich ist.“ (Anlage K 1 und K1a). Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Entstehen des Anspruchs aus Anlageberatungspflichtverletzungen. So hat der BGH in der Entscheidung vom 24.03.2015, XI ZR 278/14 für den Verjährungsbeginn bezüglich einer im Anschluss an ein Beratungsgespräch vom 15.06.2009 gezeichneten Fondsbeteiligung auf den Folgetag des Beratungsgesprächs abgestellt. Ihre Ursprünge findet diese Rechtsprechung in Entscheidungen des BGH vom 07.05.1991 (NJW-RR 1991, 1125) und vom 27.01.1994 (NJW 1994, 1405), in welchen der BGH ausführt: „Dieser Schaden kann dem Grunde nach bereits mit dem Zeitpunkt der rechtlichen Bindung an das Beteiligungsobjekt eingetreten sein“ (BGH v. 07.05.1991) bzw. „Hat der Mandant infolge fehlerhafter Beratung eine nachteilige Vermögensanlageentscheidung getroffen, dann beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, zu welchem der Mandant sein Geld weggegeben hat und an das Beteiligungsobjekt rechtlich unwiderruflich gebunden ist, so dass er eine Vermögenseinbuße auch tatsächlich nicht mehr vermeiden kann“ (BGH v. 27.01.1994). Hiervon ausgehend hatten der III. und IV Zivilsenat die Auffassung vertreten, der Schadensersatzanspruch entstehe „mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage“ und zur Begründung ausdrücklich ausgeführt, „dass Beratungsfehler im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage regelmäßig die im Erwerb der Anlage liegende Schadensfolge verursachen“ (BGH WM 2011, 874; vgl. auch BGH NJW 2010, 3292; BGH NJW-RR 2012, 111). Mit seiner Entscheidung vom 26.02.2013 hat der XI Zivilsenat jedoch klargestellt, dass für eine Fondsbeteiligung auf den Zeitpunkt der Zeichnung abzustellen ist und zur Begründung ausdrücklich angeführt, dass „der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist“ (BGH v. 26.02.2013, XI ZR 498/11). Für die Beratungspflichtverletzung stellt der BGH damit auf die verbindliche Anlageentscheidung des Anlegers und damit im Fall einer Fondsbeteiligung auf den Zeitpunkt der Zeichnung und nicht erst auf den Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung ab.
24 
Entsprechend hatte der XI. Senat des BGH bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 für den Verjährungsbeginn auf die durch Aufklärungsfehler beeinflusste fehlerhafte Anlageentscheidung des Anlegers und hieraus ableitend bei der Fristberechnung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Fondsbeteiligung auf den Ablauf des Beratungsgesprächtages abgestellt (BGH v. 08.03.2005, XI ZR 170/04: „wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann (…) einen Vermögensschaden (…) erleiden (…).“
25 
Maßgeblich ist für den Verjährungsbeginn - wenn die Schadensfolge der Erwerb der Anlage ist (vgl. oben BGH WM 2011, 874) - also schon der Eingriff in die persönliche Entscheidungsfreiheit, für welchen es im Fall der Fondsbeteiligung bereits auf die Zeichnung des Anlegers und nicht erst auf die Annahme der Beitrittserklärung ankommt. Denn wenn der BGH für das Entstehen des Anspruchs in Anlageberatungsfällen bewusst nicht auf den Zeitpunkt der wirtschaftlich messbaren Verschlechterung der Vermögenslage des Anlegers abstellt, sondern „bei der gebotenen wertenden Betrachtung“ (BGH v. 26.03.2013) auf die durch Mängel der Aufklärung gefasste Anlageentscheidung, ist es nur konsequent für den Fall der Fondsbeteiligung mit der Zeichnung auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Anlageentscheidung für den Anleger verbindlich wird.
26 
Das Gericht verkennt nicht, dass vereinzelt in Entscheidungen des BGH für den Verjährungsbeginn auch auf den Abschluss des Vertrages und damit erst auf die Annahme der Beitrittserklärung abgestellt wird, beispielsweise im Urteil v. 11.4.2013, Az. ZR III 80/12. Auch in dieser Entscheidung stellt der BGH jedoch unter Bezugnahme auf die oben angeführte Entscheidung vom 27.01.1994, Az. XI ZR 195/93 inhaltlich klar, dass für den Verjährungsbeginn auf die Eingehung der Beteiligung und den Eintritt der rechtlichen Bindung des Klägers an seine Beteiligungsentscheidung abzustellen sei (BGH a.a.O.). Rechtlich gebunden ist der Anleger an seine Beteiligungsentscheidung jedoch nicht erst mit der Annahmeerklärung der Fondsgesellschaft (die im streitgegenständlichen Fall ohnehin bereits unter der Voraussetzung angekündigt wurde, dass eine Platzierung noch möglich ist, vgl. Anlage K 1 und K 1a), sondern gemäß § 145 BGB mit Zugang seiner auf den Beitritt gerichteten Willenserklärung, d.h. mit Zeichnung der Beteiligung im Beratungsgespräch gegenüber dem insoweit als Empfangsboten der Fondsgesellschaft fungierenden Berater. Warum hingegen das von der Klägerseite zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.01.2017 (I-14 U 64/16) ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend ebenfalls für die Entstehung des Schadens auf den „Zeitpunkt der 'rechtlichen Bindung‘ des Klägers an seine Beteiligungsentscheidung“ (a.a.O.) abstellt, jedoch eine solche Bindung des Klägers an seine Beteiligungserklärung, d.h. eine Bindung des Klägers an seine Willenserklärung nicht bereits mit Zugang der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung, sondern erst mit dem Vertragsschluss selbst annimmt, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf hier damit argumentiert, der „streitgegenständliche Schaden“ sei nicht bereits dadurch herbeigeführt worden, dass der Kläger für die Dauer der Angebotsbindungsfrist an seine Vertragserklärung gebunden war, sondern erst durch die Annahme der Fondsgesellschaft, dürfte dies mit den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen für die Verjährung von Ansprüchen aus Beratungspflichtverletzungen nicht in Einklang zu bringen sein, wonach Anknüpfungspunkt für den Schadensersatzanspruch die durch den Aufklärungsfehler beeinflusste Anlageentscheidung im Sinne einer fehlerhaften Willensbildung ist.
27 
Dass der Berater hier als Empfangsbote bestellt war und damit eine Bindung an die Willenserklärung des Klägers bereits mit Unterzeichnung der Anlage K 1 entstanden ist, ergibt sich aus dem Hinweis im Fondsprospekt unter der Überschrift „Zeichnungshinweise“ (S. 114 der Anlage K 2). Hier heißt es: „Senden Sie bitte Ihre Beitrittserklärung für eine Beteiligung an der H... M... V GmbH & Co. KG vollständig ausgefüllt und unterzeichnet - auch hinsichtlich der Widerrufsbelehrung - an Ihren Berater oder direkt an: (…)“.
28 
Hiervon ausgehend waren jedenfalls am 04.07.2006 entstandene Ansprüche des Klägers und seiner Ehefrau aus eventuellen Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten zum Zeitpunkt des Klageeingangs beim Landgericht Heilbronn am 11.07.2016 gemäß § 199 Abs. 4 BGB verjährt, womit die Klage unbegründet ist.
II.
29 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
III.
30 
Der Antrag des Klägers auf Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens war gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen, da die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits aus den unter I. genannten Gründen nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
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published on 08/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 170/04 Verkündet am: 8. März 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _________
published on 24/03/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 2 7 8 / 1 4 Verkündet am: 24. März 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 08/04/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 3 4 1 / 1 2 Verkündet am: 8. April 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
4.
der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.

(2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:

1.
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
2.
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
3.
die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4.
das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5.
die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags,
6.
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und
7.
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.

(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
4.
der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.

(2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:

1.
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
2.
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
3.
die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4.
das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5.
die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags,
6.
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und
7.
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.

(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.