Landgericht Heidelberg Beschluss, 19. Jan. 2017 - 4 O 89/16

bei uns veröffentlicht am19.01.2017

Tenor

Der Beschwerde des Klägers und der seines Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss vom 09.08.2016 (Bl. 135 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

Der Beschwerde wird nicht abgeholfen. Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig. Das Rechtsmittel seines Prozessbevollmächtigten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Soweit das Rechtsmittel für den Kläger eingelegt worden ist, ist es wegen des Fehlens der erforderlichen Beschwer unstatthaft. Eine Partei wird durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert. Besondere Umstände, die eine Beschwer der Kläger wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2016 - 12 W 3/16 - juris Rn. 6 m.w.N).
2. Der nach § 32 Absatz 2 Satz 1 RVG zulässige eigene Rechtsbehelf der Prozessbevollmächtigten des Klägers führt nicht zu der beantragten Heraufsetzung des Streitwerts im Wege der Abhilfe.
a) Gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 5 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung entfällt jedoch bei wirtschaftlicher Identität der Ansprüche.
b) Mit der vorliegenden Klage wird gem. Ziff. 1 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 32.500,00 EUR aus Darlehen oder einem Schuldanerkenntnis geltend gemacht. Der Klageantrag Ziff. 2 ist gerichtet auf die Abgabe einer Willenserklärung bezüglich der Abtretung einer Forderung in Höhe von ebenfalls 32.500,00 EUR, die die Forderung aus Ziff. 1 sichern soll. Es handelt sich mithin um einen Fall der Sicherungszession.
c) In der Rechtsprechung wird die Frage des Verbots der Streitwertaddition wegen wirtschaftlicher Identität bei Klage auf Eintragung einer Sicherungshypothek bzw. Sicherheitsleistung nach § 648a BGB neben dem Anspruch auf Zahlung des Werklohns unterschiedlich beurteilt (vgl. zum Streitstand Herget, in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 5 Rn. 8 m.w.N).
Den Vorzug verdient die Auffassung, die eine Zusammenrechnung der beiden Ansprüche ablehnt. Sowohl der Zahlungsanspruch als auch der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit dienen letztendlich der Befriedigung des einheitlichen Zahlungsinteresses der Klägers (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.3.2013 -10 W 14/13, BeckRS 2013, 6562). Höher als der Ausgleich des in voller Höhe angesetzten Zahlungsanspruchs ist das - nach § 5 ZPO für die Streitwertbemessung ausschlaggebende - wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht, denn mehr als diesen Betrag kann er nicht erlangen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2013 - 10 W 1107/13 -, juris Rn. 2).
d) Diese Argumentation lässt sich auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. Die Sicherungszession zugunsten des Klägers dient einzig der Sicherung des Zahlungsanspruchs. Beide Ansprüche kommen wirtschaftlich nicht gleichzeitig zum Tragen und bestehen mithin nicht nebeneinander. Eine Verwertung des Sicherungsrechts ist schließlich nur denkbar, wenn der Beklagte dem Zahlungsbegehren nach Ziff. 1 nicht nachkommt. Damit wird das wirtschaftliche Interesse jedoch nicht erhöht, sondern ist primär auf die Rückzahlung gerichtet, wohingegen die Sicherheit nur bei einem Ausfall dieser Forderung in gleicher Höhe greifen soll.
Der hier von Seiten des Klägers angeführte Beschluss des OLG Koblenz streitet für die hiesige Auslegung (OLG Koblenz, Beschluss vom 12.02.2008 – 6 W 1/08 -, juris). Nach Maßgabe des Oberlandesgerichts Koblenz (a.a.O. Rn. 11) wäre nur ein anderes Ergebnis denkbar, wenn neben dem Interesse auf Befriedigung ein zusätzliches Interesse anzunehmen wäre. Vorliegend steht jedoch einzig die Befriedigung im wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Entweder soll diesem Interesse durch die Rückzahlung des Darlehens Rechnung getragen werden oder alternativ dazu durch Inanspruchnahme der Sicherheit. Beide Varianten können jedoch unmöglich gleichzeitig realisiert werden. Ein darüberhinausgehendes Interesse ist nicht ersichtlich. Dass der Kläger eine aus seiner Sicht erst künftig fällig werdende Leistung einklagt, ändert an seinem auf Zahlung gerichteten wirtschaftlichen Interesse nichts.
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e) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des geltend gemachten Hilfsantrags. Dies folgt bereits eindeutig aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, wonach nur der höhere Wert maßgeblich ist, wenn die Ansprüche im Fall des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG denselben Gegenstand betreffen. Die Voraussetzung für die Streitgegenstandsidentität laufen dabei aus systematischen Gründen parallel zu § 5 Halbs. 1 ZPO (Wöstmann, MüKo ZPO, Bd. 1, Aufl. 4 2013, § 5 Rn. 13), sodass hieraus kein anderes Ergebnis für den Hilfsantrag folgen kann.
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Dies gilt gleichfalls für die Berechnung der Gebühren des Anwalts. Insofern wird zwar vereinzelnd in der Rechtsprechung (LAG Köln, NZA-RR 2002, S. 437 (438); LAG Nürnberg, MDR 2005, S. 120) vertreten, dass es gerechtfertigt sei, die Tätigkeit des Anwalts im Fall von Hilfsanträgen besonders zu berücksichtigen.
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Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. § 45 GKG bestimmt den Gegenstandswert auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren wie hier, § 23 RVG. Damit ist zugleich gesagt, dass der Wert dieses Gegenstands sich nach dem Hauptantrag richtet, wenn über den Hilfsantrag wie hier eine Entscheidung nicht ergeht und dass dies unabhängig von der Arbeit und Mühe zu gelten hat, die sich für die Anwälte aus der Beschäftigung mit dem Hilfsantrag ergeben. Allein die Tätigkeit als solche rechtfertigt nicht, einen besonderen Gegenstandswert festzusetzen. Maßgeblich für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes und die Bindung des Werts auch für die Anwaltstätigkeit ist vielmehr, ob gerichtliche und anwaltliche Tätigkeit übereinstimmen, ob sich also die Tätigkeit des Anwalts auf denselben Gegenstand bezogen hat wie diejenige des Gerichts. Da die Festsetzung des Streitwerts nicht von dem jeweiligen aus der Sicht des Gesetzes zufälligen Verlauf eines Prozesses abhängen kann, ist es nicht gerechtfertigt, entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 45 GKG den Geschäftswert der anwaltlichen Tätigkeit wegen einer möglicherweise im Einzelfall, aber keinesfalls zwingenden Verschiedenheit des Gegenstands anders als den gerichtlichen Streitwert zu bemessen und den Parteien die vom Gesetz gewollte Gebührenprivilegierung zu versagen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2007 - 7 W 1/07 -, juris m.w.N.).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 648a Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der be

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Juli 2016 - 12 W 3/16

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor 1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 8. April 2016 - 4 O 307/14 - wird verworfen. 2. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der in Ziffer 1 benannte Strei

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. März 2013 - 10 W 14/13

bei uns veröffentlicht am 26.03.2013

Tenor 1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 05. März 2013 (Az.: 14 O 176/12) wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gem. § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgeb

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(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 8. April 2016 - 4 O 307/14 - wird verworfen.

2. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der in Ziffer 1 benannte Streitwertbeschluss dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert des ersten Rechtszugs auf EUR 62.727,54 festgesetzt wird.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten in einem Berufsunfähigkeitsversicherungsprozess um die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für den ersten Rechtszug.
Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Er macht geltend, seit dem 1. März 2011 berufsunfähig zu sein und daher einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Freistellung von den Versicherungsbeiträgen - deren monatliche Höhe er für den Zeitpunkt des Beginns der Freistellung mit monatlich EUR 729,39 beziffert - zu haben. Mit der am 14. November 2014 eingereichten und am 21. November 2014 zugestellten Klage hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn „von der Beitragszahlungspflicht für die Kapitallebensversicherung (...) sowie die eingeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (...) für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis längstens 30. November 2026 freizustellen“.
Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert des ersten Rechtszugs aus Anlass des Urteils auf EUR 30.634,38 - entsprechend dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Prämien - festgesetzt. Dagegen richtet sich das vom Kläger einerseits und dessen Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen andererseits eingelegte Beschwerde mit dem Antrag, den Gebührenstreitwert des ersten Rechtszugs auf EUR 62.727,54 festzusetzen. Bei der Streitwertfestsetzung seien auch die bis zur Klageeinreichung aufgelaufenen rückständigen monatlichen Freistellungsansprüche von zusammen EUR 32.093,16 zu berücksichtigen.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Gebührenstreitwert richte sich gemäß § 9 Satz 1 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Versicherungsbeiträge, nachdem mit der Klage keinen Beitragszahlungen im Wege der Leistungsklage zurückverlangt würden.
II.
Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig; dasjenige seiner Prozessbevollmächtigten führt zu der von ihnen beantragten Heraufsetzung des Gebührenstreitwerts.
1. Soweit das Rechtsmittel für den Kläger eingelegt worden ist, ist es wegen des Fehlens der erforderlichen Beschwer unstatthaft. Eine Partei wird durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH WM 2012, 114 m w. N.). Besondere Umstände, die eine Beschwer der Kläger wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
2. Der nach § 32 Absatz 2 Satz 1 RVG zulässige eigene Rechtsbehelf der Prozessbevollmächtigten des Klägers führt zu der beantragten Heraufsetzung des Streitwerts. Der ausweislich des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung gestellte Feststellungsantrag ist nicht nur mit dem 3,5-fachen Jahresbeitrag der Versicherungsbeiträge von unstreitig monatlich EUR 729,39 zu bewerten; es sind vielmehr die vom Beginn der behaupteten Berufsunfähigkeit im März 2011 bis zur Klageeinreichung im November 2014 angefallenen Beiträge für weitere 44 Monate hinzuzurechnen, so dass sich insgesamt ein Betrag von EUR 62.727,54 (86 x EUR 729,39) ergibt.
a) Es entspricht - soweit ersichtlich - allgemeiner Auffassung, dass sich der Wert einer Leistungsklage auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente aus den nach klägerischer Auffassung bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Beträgen und dem nach § 9 ZPO zu bewertenden künftigen Ansprüchen berechnet (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 14 W 84/11, juris-Rn. 5).
b) Eine abweichende Beurteilung hinsichtlich des Anspruchs auf Beitragsfreistellung ist nicht gerechtfertigt. Beide - vielfach gemeinsam im Vertrag zugesagten - Leistungen hängen hinsichtlich Beginn und Beendigung der Leistung von dem von Klägerseite behaupteten Beginn der Berufsunfähigkeit und dem ungewissen künftigen Ende der Berufsunfähigkeit ab (zur Anwendung des § 9 ZPO auch auf den Antrag auf Beitragsbefreiung vgl. OLG München JurBüro 2000, 416, juris-Rn. 3; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Auflage, Rn. R 162).
10 
c) Dass hinsichtlich der zwischen Beginn der behaupteten Berufsunfähigkeit und der Klageerhebung aufgelaufenen Beitragsrückstände kein Zahlungs-, sondern ein Freistellungsanspruch gestellt worden ist, rechtfertigt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine andere Beurteilung. Der auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten gerichtete Leistungsantrag ist nach überwiegender Auffassung ein Leistungsantrag (MüKoZPO/Becker-Eberhard 4. Auflage, § 253 Rn. 148 m. w. N.). Zwar besteht bei dem versicherungsvertraglichen Anspruch auf Beitragsfreistellung die Besonderheit, dass nicht die Freistellung von Verbindlichkeiten bei einem Dritten, sondern von dem eigenen Vertragspartner verlangt wird. Dieser Unterschied rechtfertigt aber, da sie zu keiner wirtschaftlich unterschiedlichen Situation führt, keine streitwertrechtlich andere Beurteilung; es ist insbesondere nicht gerechtfertigt, für die vor der Klageeinreichung liegenden Zeiträume einen Feststellungsabschlag vorzunehmen. Auch ein Feststellungsabschlag in der üblichen Höhe von 20% für die Vergangenheit würde im Übrigen nicht zu einer anderen Wertstufe führen, da sich der Streitwert weiterhin in der Wertstufe von 50.000 bis 65.000 EUR bewegen würde.
III.
11 
Zu einer Kostenentscheidung besteht wegen § 68 Absatz 3 GKG kein Anlass.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 05. März 2013 (Az.: 14 O 176/12) wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gem. § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 05. März 2013.
Die Klägerin machte ursprünglich einen restlichen Werklohn in Höhe von 30.276,31 EUR (Klageantrag Ziff. 2) und die Stellung einer Sicherheit gem. § 648 a BGB in Höhe von 33.300,00 EUR geltend. Mit Schriftsatz vom 24.09.2012 hat die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen. Sie macht nunmehr einen Werklohnanspruch in Höhe von 26.917,57 EUR und eine Sicherheit gem. § 648a BGB in Höhe von 29.609,32 EUR geltend. Weiterhin macht sie unverändert vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.479,90 EUR (Klageantrag Ziff. 3) geltend.
Die Parteien haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.02.2013 den Rechtsstreit durch Vergleich beendet.
Mit Beschluss vom 05.03.2013 (Bl. 107ff d. A.) hat das Landgericht Stuttgart den Streitwert gem. § 68 Abs. 2 GKG bis zum 24.09.2012 auf 33.300,00 EUR und ab dem 25.09.2012 auf 29.609,32 EUR festgesetzt.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 07.03.2013 (Bl. 111ff d. A.) im eigenen Namen hiergegen Beschwerde eingelegt. Die Klägerin ist der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 21.03.2013 (Bl. 117ff d. A.) hat das Landgericht Stuttgart der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1) Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gem. §§ 68 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet 200 EUR. Die Beschwerdefrist gem. § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist gewahrt.
2) Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Streitwert zu Recht auf 33.300,00 EUR und ab dem 25.09.2012 auf 29.609,32 EUR festgesetzt.
10 
Das Landgericht Stuttgart kommt zutreffenderweise zu dem Ergebnis, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem. § 648a BGB und der geltend gemachte Anspruch auf restlichen Werklohn nicht zu addieren sind. Maßgebend für den Streitwert ist der höhere der beiden Ansprüche.
11 
Gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 5 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung entfällt jedoch bei wirtschaftlicher Identität der Ansprüche (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 5 Rn 8).
12 
Vorliegend verfolgt die Klägerin mit beiden Anträgen dasselbe Ziel. Sie will ihren Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns mittels Zahlungsklage und mittels Verurteilung der Beklagten zur Stellung einer Sicherheit durchsetzen. Im Sicherungsbetrag ist die restliche Werklohnforderung enthalten. Es besteht zwischen beiden Ansprüchen (Klageantrag Ziff. 1 und Ziff. 2) eine wirtschaftliche Identität, welche dazu führt, dass deren Beträge nicht zu addieren sind (Zöller-Herget, a. a. O., OLG Stuttgart BauR 2003, 131, OLG Brandenburg IBR 2012, 1265; OLG Nürnberg MDR 2003, 1382). Die wirtschaftliche Identität entfällt auch nicht aufgrund des formalen Umstandes, dass es sich um verschiedene Streitgegenstände mit möglicherweise differierenden Entscheidungsmöglichkeiten handelt (vgl. hierzu abweichend: OLG München IBR 2000, 296; OLG Düsseldorf IBR 2009, 248; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2012, Az.: 23 W 30/12), da, wie bereits ausgeführt, sowohl der Zahlungsanspruch als auch der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit letztendlich der Befriedigung des einheitlichen Zahlungsinteresses der Klägerin dienen.
13 
Der Streitwert der Klage auf Sicherstellung gem. § 648a BGB wird durch den Betrag der Forderung bestimmt (OLG Stuttgart, IBR 2012, 1266). Der Streitwert war folglich auf 33.300,00 EUR und ab dem 25.09.2012 auf 29.609,32 EUR festzusetzen. Die mit Klageantrag Ziff. 3 geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (§ 43 Abs. 1 GKG).
14 
3) Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 68 Abs. 3 GKG.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.