Landgericht Heidelberg Urteil, 13. März 2014 - 2 O 203/13

published on 13/03/2014 00:00
Landgericht Heidelberg Urteil, 13. März 2014 - 2 O 203/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 7.672,79 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2 wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.928,15 EUR vom 29.06.2012 bis 19.11.2012, aus 6.232,04 EUR vom 20.11.2012 bis 26.02.2013, aus 1.909,80 EUR vom 27.02.2013 bis 18.03.2013 sowie aus 7.672,79 EUR seit dem 19.03.2013 zu zahlen.

3. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.672,79 EUR seit dem 12.07.2013 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch gegenüber der Klägerin verpflichtet sind, sämtliche zukünftigen Schadensersatzansprüche, die infolge des Verkehrsunfalls vom 26.05.2011 gegen 06:43 Uhr auf der Kreuzung H-Straße/K.-Straße in ... M. zunächst in der Person des Geschädigten H. auf die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin nach Leistung in Form von Heilbehandlungskosten gemäß § 116 SBG X übergehen oder bereits übergegangen sind, über eine bereits eingestandene Haftungsquote in Höhe von 75 % hinaus in vollem Umfang zu tragen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus übergegangenem Recht nach einem Rollerunfall.
Der geschädigte Zeuge H. ist bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. Bei dem Motorroller handelt es sich um ein Leichtkraftrad. Sein Hubraum beträgt etwa 125 cm³. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt 90 km/h.
Der Beklagte zu 1 ist Halter eines VW Polo. Das Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich im November 2011 gegen 6:43 Uhr. Er fand innerorts statt. Wegen der Unfallörtlichkeit wird auf die Skizze der Polizei verwiesen (Seite 21 der Strafakte). Der Beklagte zu 1 hielt an einem Stoppschild an. Dann bog er nach links ab. Er übersah den Geschädigten, der gerade mit dem Motorroller die Vorfahrtsstraße befuhr. Der Geschädigte versuchte vergeblich, zu bremsen. Er hatte jedoch keine Möglichkeit, den Unfall zu vermeiden. Er kollidierte mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. Der Geschädigte erlitt eine Oberschenkelschaft- und Schienbeinfrakturen. Zudem erlitt er ein Polytrauma. Inwieweit der Geschädigte Motorradschutzkleidung trug, ist streitig. Es besteht zwar keine Verkehrssitte dahin, dass Motorrollerfahrer Schutzkleidung tragen. Der ADAC empfiehlt jedoch, auf motorisierten Zweirädern stets Motorradschutzkleidung zu tragen. Unstreitig trug der Geschädigte keine mit Protektoren ausgestattete Hose.
Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen Aufwendungen zu tragen. Wegen des Inhalts dieser Aufwendungen wird auf die Seite 6 der Klageschrift (Aktenseite 15) sowie auf die Anlage K2 verwiesen. Die Klägerin rechnete gegenüber der Beklagten zu 2 ab. Sie setzte ihr Zahlungsfristen (Anlagen K3 und K4 = AS 39 und 43).
Die Klägerin behauptet, der Geschädigte habe einen Helm, eine Motorradjacke, knöchelhohe Schuhe und Handschuhe getragen. Selbst wenn der Geschädigte vollständige Schutzkleidung tragen hätte, hätte er die gleichen Verletzungen erlitten.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.672,79 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.928,15 EUR vom 29.06.2012 bis 19.11.2012, aus 6.232,04 EUR vom 20.11.2012 bis 26.02.2013, aus 1.909,80 EUR vom 27.02.2013 bis 18.03.2013 sowie aus 7.672,79 EUR seit dem 19.03.2013 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch gegenüber der Klägerin verpflichtet sind, sämtliche zukünftigen Schadenersatzansprüche, die infolge des Verkehrsunfalls vom 26.05.2011 gegen 06:43 Uhr auf der Kreuzung H-Straße/K.-Straße in M. zunächst in der Person des Geschädigten H. auf die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin nach Leistung in Form von Heilbehandlungskosten gemäß § 116 SBG X übergehen oder bereits übergegangen sind, über eine bereits eingestandene Haftungsquote in Höhe von 75 % hinaus in vollem Umfang zu tragen.
Die Beklagten beantragen,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie meinen, dem Geschädigten sei ein Mitverschulden anzulasten. Denn er habe keine Motorradschutzkleidung getragen.
12 
Die Klage ist dem Beklagten zu 1 am 11.07.2013 zugestellt worden (AS 54).
13 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.. Es hat sich sachverständig beraten lassen durch mündliches Sachverständigengutachten der Rechtsmedizinerin Dr. G.. Wegen der Angaben des Zeugen und der Sachverständigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2014 verwiesen (AS 115).

Entscheidungsgründe

 
14 
A. Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.
15 
I. Die Klage ist insbesondere hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein derartiges rechtliches Interesse liegt vor. Besteht nach einem Unfall die Möglichkeit, dass künftig noch weitere Verletzungsfolgen eintreten, kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Zukunftsschäden bestehen (BGH, Urteile vom 20. 3. 2001 - VI ZR 325/99 und vom 16. 1. 2001 - VI ZR 381/99). So ist es hier. Es ist möglich, dass in der Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten. Nach der Aussage des Geschädigten ist er nicht vollständig geheilt. Es besteht die Möglichkeit von Dauerschäden.
16 
II. Die Klägerin verlangt zu Recht Schadensersatz aus übergegangenem Recht.
17 
1. Ihr Anspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG. Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz, wenn durch den Betrieb seines Fahrzeugs eine Person verletzt wird. So ist es hier.
18 
a) Die Aktivlegitimation ergibt sich aus § 116 Abs. 1 SGB X. Sie steht zwischen den Parteien außer Streit.
19 
b) Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 ergibt sich aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Danach kann der Geschädigte im Falle einer Pflichtversicherung seinen Anspruch auch gegen den Versicherer geltend machen.
20 
c) Ein Mitverschulden liegt nicht vor. Nach § 9 StVG findet § 254 BGB auf den Anspruch nach § 7 Abs. 1 StVG entsprechende Anwendung. § 254 BGB regelt das Mitverschulden. Das Mitverschulden betrifft sogenannte Obliegenheitsverletzungen. Dabei handelt es sich um ein Verschulden gegen sich selbst. Der Geschädigte muss alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um sich selbst vor Schäden zu schützen. Natürlich steht es ihm frei, auf derartige Schutzvorkehrungen zu verzichten. Er muss sich seinen Anspruch dann aber gegebenenfalls kürzen lassen (Lorenz, in: Beck-OK-BGB, Stand: 01.03.2011, § 254 Rn. 9).
21 
Das Gericht neigt zu der Auffassung, dass einen Leichtkraftradfahrer generell keine Obliegenheit trifft, Protektorenschutzkleidung zu tragen.
22 
Es gibt keine gesetzliche Pflicht, Motorradschutzkleidung zu tragen. § 21a Abs. 2 StVO normiert lediglich eine Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen.
23 
Das schließt natürlich nicht aus, eine Obliegenheit anzuerkennen, Schutzkleidung zu tragen. Denn Mitverschulden erfordert im Gegensatz zu einem Verschulden nicht, dass der Geschädigte gegen eine Rechtspflicht verstößt. Der Kraftfahrer, der sich in den Verkehr begibt, muss vielmehr alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Gefahr für sich möglichst gering zu halten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2007 - 1 U 182/06).
24 
In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1979 ein Mitverschulden angenommen, wenn ein Autofahrer sich nicht anschnallt (BGHZ 74, S. 25 (S. 28)). Der damals zu entscheidende Fall weist gewisse Parallelen zum hiesigen Fall auf. Für den zur Entscheidung stehenden Zeitpunkt existierte nämlich noch keine gesetzliche Anschnallpflicht. Allerdings unterschied sich der damalige Fall in einem wesentlichen Punkt vom hier zu entscheidenden. Als der BGH den Fall entschied, war nämlich kurz zuvor eine Gurtpflicht in der StVO verankert worden. Wegen einer Übergangsfrist war sie lediglich auf den zur Entscheidung stehenden Fall noch nicht anwendbar. Gegenwärtig besteht hingegen für keinen Zweiradfahrer eine Pflicht, Schutzkleidung zu tragen.
25 
In einem anderen, noch älteren Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob es ein Mitverschulden darstellt, wenn ein Motorradfahrer keinen Helm trägt. Damals gab es noch keine Helmpflicht. Der Bundesgerichtshof nahm gleichwohl ein Mitverschulden an. Dabei stellte er darauf ab, dass die Post und die Bundeswehr ihre Bediensteten verpflichtet hatten, einen Helm zu tragen. Zudem habe der Bundesminister für Verkehr Kraftradfahrern empfohlen, Helme zu benutzen. Hierbei habe der Minister für das Jahr 1958 festgestellt, dass bereits zahlreiche Fahrer einen Schutzhelm benutzen. Der BGH nahm ein allgemeines Bewusstsein an, dass es notwendig sei, einen Helm zu tragen, um schwere Verletzungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 09.02. 1965 - VI ZR 253/63 = NJW 1965, S. 1075). Eben in diesem Punkten unterscheidet sich der damalige Fall vom hier zu entscheidenden. Ein solches Bewusstsein besteht in der heutigen Zeit für Schutzkleidung bei Motorrollerfahrern nicht.
26 
Sicherlich ist es im Hinblick auf den Verletzungsschutz vorteilhaft, auch auf einem Motorroller Schutzkleidung zu tragen. Das gilt auch für Innerortsfahrten.
27 
So hat die Sachverständige ausgeführt, Motorradschutzkleidung schütze in erster Linie vor Weichteilverletzungen. Grundsätzlich schützten die Protektoren nur bei geringeren Aufprallgeschwindigkeiten. Während eines Schlittervorgangs schützten sie auch vor scharfkantigen Gegenständen. Inwieweit die Protektoren vor knöchernen Verletzungen schützen, hänge von der Richtung des Anpralls ab. Vor seitlichen Stößen gegen die mit Protektoren geschützte Stelle schützten sie nicht, vor frontalen hingegen schon.
28 
Andererseits greift es zu kurz, das Mitverschulden allein daraus herzuleiten, dass die unterlassene Maßnahme geeignet gewesen wäre, den eingetretenen Schaden zu verringern oder gar zu vermeiden. Denn diese Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, maximale Sicherheitsforderungen einzufordern. Maßstab ist aber die vernünftige Verkehrsanschauung (Lorenz a.a.O.). Mithin begründet es noch keine Obliegenheit, Schutzkleidung zu tragen, nur weil sie das Verletzungsrisiko verringert (ebenso für Fahrradhelme: OLG Saarbrücken, Urteil vom 09. Oktober 2007 - 4 U 80/07, juris Rn. 34).
29 
Eine Verkehrsauffassung dahin, dass es geboten ist, bei Innerortsfahrten auf einem Leichtkraftrad Schutzkleidung zu tragen, kann das Gericht nicht feststellen.
30 
Ein Indiz für eine Verkehrsauffassung sind jüngere gesetzliche Vorschriften. Sicherlich sieht die Anlage 2.1 zu § 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung im Rahmenplan der Ausbildung vor: "Anforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzkleidung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicherheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz". § 17.3.3 der Ausbildungsordnung sieht vor: "Fahren mit Schutzkleidung".
31 
Die Ausbildungsordnung differenziert hinsichtlich der Schutzkleidung nicht zwischen Innerorts- und Überlandfahrten. Zu bedenken ist aber, dass die Ausbildung das Bewusstsein für die Gefahren im Straßenverkehr besonders schärfen soll (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Fahrschüler-Ausbildungsordnung). Dieser Lernzweck endet aber mit bestandener Fahrerlaubnisprüfung. Und selbst bei dieser Prüfung ist keine Ganzkörper-Protektorenschutzkleidung vorgeschrieben.
32 
Anlage 7 zur Fahrerlaubnisverordnung (FEV) sieht nämlich nur vor, dass bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk, z. B. Stiefel) tragen muss.
33 
Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, den mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren in einem detaillierten Regelungswerk zu begegnen. Mit der Helm- und Anschnallpflicht hat er sogar eine Pflicht vorgesehen, sich vor Eigenschäden zu schützen. Aufgrund dieser besonderen gesetzgeberischen Fürsorge kann sich der Verkehrsteilnehmer darauf verlassen, dass er sich nicht nur „rechtsneutral", sondern in positivem Sinne verkehrsgerecht verhält, wenn er die Anforderungen der StVO einhält (OLG Saarbrücken a.a.O., juris Rn. 35). Der Gesetzgeber hat die schadensvermeidende Wirkung von Schutzhelmen gesehen. Er hat deren verbindliche Benutzung für Krafträder vorgeschrieben. Andererseits stellt er keine weitergehenden Schutzanforderungen an die Kleidung. Daraus darf ein Kraftfahrer zumindest für Innerortsfahrten schließen, dass er sich verkehrsgerecht verhält, selbst wenn er keine Motorradschutzkleidung trägt.
34 
Man kann auch nicht darauf abstellen, dass Schutzkleidung primär bei geringeren Geschwindigkeiten schützt. Konsequenterweise müsste man dann nämlich auch für Fahrer von Kleinkrafträdern die Obliegenheit annehmen, vollständige Protektorenschutzkleidung zu tragen. Kleinkrafträder haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Man müsste sogar noch weitergehen: Geschwindigkeiten von 45 km/h werden durchaus auch von sportlich ambitionierten Fahrradfahrern erreicht. Für Rennradfahrer ist jedoch - soweit ersichtlich - noch niemand auf die Idee gekommen, eine Obliegenheit anzunehmen, Protektorenschutzkleidung zu tragen. Selbst eine allgemeine Obliegenheit, einen Fahrradhelm zu tragen, lehnen die Obergerichte überwiegend ab (jüngst OLG Celle, Urteil vom 12.02.2014 - 14 U 113/13 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2007 - 1 U 182/06, juris Rn. 58); und dies, obgleich Helme unter Fahrradfahrern mittlerweile weit verbreitet sind.
35 
Eine Obliegenheit, bei Innerortsfahrten auf einem Leichtkraftrad vollständige Schutzkleidung zu tragen, könnte man nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen nur noch annehmen, wenn sich ein derartiges Verkehrsbewusstsein durchgesetzt hätte. Es ist durchaus möglich, dass sich künftig ein derartiges Bewusstsein bilden wird. Gegenwärtig hat sich ein derartiges Bewusstsein aber noch nicht durchgesetzt. Insbesondere besteht unstreitig keine dahingehende Verkehrssitte.
36 
Insofern unterscheiden sich Leichtkrafträder von hochvolumigeren Motorrädern. Für hochvolumige Motorräder mag es eine Obliegenheit geben, Schutzkleidung zu tragen (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2009 - 12 U 29/09, juris Rn. 18, allerdings auch für Kleinkrafträder; LG Köln, Urteil vom 15.05.2013 - 18 O 148/08, juris Rn. 18 mit zustimmender Anmerkung von Wenker, jurisPR-VerkR 18/2013 Anm. 1; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2013 - 3 U 1897/12 -, juris Rn. 20).
37 
Das Gericht hält es aber für unzumutbar, einem Leichtkraftradfahrer gegenwärtig die Obliegenheit aufzuerlegen, bei Innerortsfahrten einen Schutzkombi zu tragen. Er würde Gefahr laufen, spöttische Bemerkungen wegen seines ungewöhnlichen Kleidungsstils zu erhalten. Insofern unterscheiden sich Leichtkraftradfahrer von Motorradfahrern. Unter Motorradfahrern ist es durchaus üblich, vollständige Schutzkleidung zu tragen. Es besteht nicht die Gefahr, sich höhnische Bemerkungen anzuhören. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass hochvolumige Motorräder höhere Geschwindigkeiten erlauben als Leichtkrafträder.
38 
Ob dieses Argument in den Hintergrund tritt, wenn ein Leichtkraftradfahrer bei Außerortsfahrten keine Schutzkleidung trägt, kann dahinstehen. Denn der Unfall ereignete sich innerorts bei maximal 50 km/h. Aus den genannten Gründen trifft den Fahrer eines Leichtkraftrades, jedenfalls wenn er innerorts fährt, keine Obliegenheit, Protektorenschutzkleidung zu tragen.
39 
2. Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Aus obigen Gesichtspunkten sind die Beklagten aus § 7 StVG dem Grunde nach verpflichtet, sämtliche aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden vollumfänglich zu ersetzen.
40 
III. Die Zinsentscheidung folgt hinsichtlich der Beklagten zu 2 aus §§ 286; 288 BGB, hinsichtlich des Beklagten zu 1 aus § 291 BGB. Bezüglich des weitergehenden Zinsantrags gegen den Beklagten zu 1 war die Klage abzuweisen. Es besteht nur ein Anspruch auf Prozesszinsen. Der Beklagte zu 1 war nicht in Verzug. Nach § 425 BGB wirkt der Verzug nur gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person er eintritt. Die Klägerin hat nur die Beklagte zu 2 - den Versicherer - vorgerichtlich aufgefordert, zu zahlen. Vom Beklagten zu 1 als Versicherungsnehmer hat sie vorgerichtlich keine Zahlung verlangt. Sie hat ihn weder gemahnt noch ihm gegenüber abgerechnet.
41 
Dass die Beklagte zu 2 aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen Empfangsvollmacht für den Beklagten zu 1 hatte, ist nicht vorgetragen (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1974, S. 1950 (S. 1951)).
42 
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das Teilunterliegen wirkt sich kostenmäßig nicht aus. Es betraf eine Nebenforderung. Diese erhöhte den Streitwert gemäß § 43 Abs. GKG nicht.
43 
C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

Gründe

 
14 
A. Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.
15 
I. Die Klage ist insbesondere hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein derartiges rechtliches Interesse liegt vor. Besteht nach einem Unfall die Möglichkeit, dass künftig noch weitere Verletzungsfolgen eintreten, kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Zukunftsschäden bestehen (BGH, Urteile vom 20. 3. 2001 - VI ZR 325/99 und vom 16. 1. 2001 - VI ZR 381/99). So ist es hier. Es ist möglich, dass in der Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten. Nach der Aussage des Geschädigten ist er nicht vollständig geheilt. Es besteht die Möglichkeit von Dauerschäden.
16 
II. Die Klägerin verlangt zu Recht Schadensersatz aus übergegangenem Recht.
17 
1. Ihr Anspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG. Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz, wenn durch den Betrieb seines Fahrzeugs eine Person verletzt wird. So ist es hier.
18 
a) Die Aktivlegitimation ergibt sich aus § 116 Abs. 1 SGB X. Sie steht zwischen den Parteien außer Streit.
19 
b) Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 ergibt sich aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Danach kann der Geschädigte im Falle einer Pflichtversicherung seinen Anspruch auch gegen den Versicherer geltend machen.
20 
c) Ein Mitverschulden liegt nicht vor. Nach § 9 StVG findet § 254 BGB auf den Anspruch nach § 7 Abs. 1 StVG entsprechende Anwendung. § 254 BGB regelt das Mitverschulden. Das Mitverschulden betrifft sogenannte Obliegenheitsverletzungen. Dabei handelt es sich um ein Verschulden gegen sich selbst. Der Geschädigte muss alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um sich selbst vor Schäden zu schützen. Natürlich steht es ihm frei, auf derartige Schutzvorkehrungen zu verzichten. Er muss sich seinen Anspruch dann aber gegebenenfalls kürzen lassen (Lorenz, in: Beck-OK-BGB, Stand: 01.03.2011, § 254 Rn. 9).
21 
Das Gericht neigt zu der Auffassung, dass einen Leichtkraftradfahrer generell keine Obliegenheit trifft, Protektorenschutzkleidung zu tragen.
22 
Es gibt keine gesetzliche Pflicht, Motorradschutzkleidung zu tragen. § 21a Abs. 2 StVO normiert lediglich eine Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen.
23 
Das schließt natürlich nicht aus, eine Obliegenheit anzuerkennen, Schutzkleidung zu tragen. Denn Mitverschulden erfordert im Gegensatz zu einem Verschulden nicht, dass der Geschädigte gegen eine Rechtspflicht verstößt. Der Kraftfahrer, der sich in den Verkehr begibt, muss vielmehr alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Gefahr für sich möglichst gering zu halten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2007 - 1 U 182/06).
24 
In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1979 ein Mitverschulden angenommen, wenn ein Autofahrer sich nicht anschnallt (BGHZ 74, S. 25 (S. 28)). Der damals zu entscheidende Fall weist gewisse Parallelen zum hiesigen Fall auf. Für den zur Entscheidung stehenden Zeitpunkt existierte nämlich noch keine gesetzliche Anschnallpflicht. Allerdings unterschied sich der damalige Fall in einem wesentlichen Punkt vom hier zu entscheidenden. Als der BGH den Fall entschied, war nämlich kurz zuvor eine Gurtpflicht in der StVO verankert worden. Wegen einer Übergangsfrist war sie lediglich auf den zur Entscheidung stehenden Fall noch nicht anwendbar. Gegenwärtig besteht hingegen für keinen Zweiradfahrer eine Pflicht, Schutzkleidung zu tragen.
25 
In einem anderen, noch älteren Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob es ein Mitverschulden darstellt, wenn ein Motorradfahrer keinen Helm trägt. Damals gab es noch keine Helmpflicht. Der Bundesgerichtshof nahm gleichwohl ein Mitverschulden an. Dabei stellte er darauf ab, dass die Post und die Bundeswehr ihre Bediensteten verpflichtet hatten, einen Helm zu tragen. Zudem habe der Bundesminister für Verkehr Kraftradfahrern empfohlen, Helme zu benutzen. Hierbei habe der Minister für das Jahr 1958 festgestellt, dass bereits zahlreiche Fahrer einen Schutzhelm benutzen. Der BGH nahm ein allgemeines Bewusstsein an, dass es notwendig sei, einen Helm zu tragen, um schwere Verletzungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 09.02. 1965 - VI ZR 253/63 = NJW 1965, S. 1075). Eben in diesem Punkten unterscheidet sich der damalige Fall vom hier zu entscheidenden. Ein solches Bewusstsein besteht in der heutigen Zeit für Schutzkleidung bei Motorrollerfahrern nicht.
26 
Sicherlich ist es im Hinblick auf den Verletzungsschutz vorteilhaft, auch auf einem Motorroller Schutzkleidung zu tragen. Das gilt auch für Innerortsfahrten.
27 
So hat die Sachverständige ausgeführt, Motorradschutzkleidung schütze in erster Linie vor Weichteilverletzungen. Grundsätzlich schützten die Protektoren nur bei geringeren Aufprallgeschwindigkeiten. Während eines Schlittervorgangs schützten sie auch vor scharfkantigen Gegenständen. Inwieweit die Protektoren vor knöchernen Verletzungen schützen, hänge von der Richtung des Anpralls ab. Vor seitlichen Stößen gegen die mit Protektoren geschützte Stelle schützten sie nicht, vor frontalen hingegen schon.
28 
Andererseits greift es zu kurz, das Mitverschulden allein daraus herzuleiten, dass die unterlassene Maßnahme geeignet gewesen wäre, den eingetretenen Schaden zu verringern oder gar zu vermeiden. Denn diese Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, maximale Sicherheitsforderungen einzufordern. Maßstab ist aber die vernünftige Verkehrsanschauung (Lorenz a.a.O.). Mithin begründet es noch keine Obliegenheit, Schutzkleidung zu tragen, nur weil sie das Verletzungsrisiko verringert (ebenso für Fahrradhelme: OLG Saarbrücken, Urteil vom 09. Oktober 2007 - 4 U 80/07, juris Rn. 34).
29 
Eine Verkehrsauffassung dahin, dass es geboten ist, bei Innerortsfahrten auf einem Leichtkraftrad Schutzkleidung zu tragen, kann das Gericht nicht feststellen.
30 
Ein Indiz für eine Verkehrsauffassung sind jüngere gesetzliche Vorschriften. Sicherlich sieht die Anlage 2.1 zu § 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung im Rahmenplan der Ausbildung vor: "Anforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzkleidung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicherheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz". § 17.3.3 der Ausbildungsordnung sieht vor: "Fahren mit Schutzkleidung".
31 
Die Ausbildungsordnung differenziert hinsichtlich der Schutzkleidung nicht zwischen Innerorts- und Überlandfahrten. Zu bedenken ist aber, dass die Ausbildung das Bewusstsein für die Gefahren im Straßenverkehr besonders schärfen soll (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Fahrschüler-Ausbildungsordnung). Dieser Lernzweck endet aber mit bestandener Fahrerlaubnisprüfung. Und selbst bei dieser Prüfung ist keine Ganzkörper-Protektorenschutzkleidung vorgeschrieben.
32 
Anlage 7 zur Fahrerlaubnisverordnung (FEV) sieht nämlich nur vor, dass bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk, z. B. Stiefel) tragen muss.
33 
Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, den mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren in einem detaillierten Regelungswerk zu begegnen. Mit der Helm- und Anschnallpflicht hat er sogar eine Pflicht vorgesehen, sich vor Eigenschäden zu schützen. Aufgrund dieser besonderen gesetzgeberischen Fürsorge kann sich der Verkehrsteilnehmer darauf verlassen, dass er sich nicht nur „rechtsneutral", sondern in positivem Sinne verkehrsgerecht verhält, wenn er die Anforderungen der StVO einhält (OLG Saarbrücken a.a.O., juris Rn. 35). Der Gesetzgeber hat die schadensvermeidende Wirkung von Schutzhelmen gesehen. Er hat deren verbindliche Benutzung für Krafträder vorgeschrieben. Andererseits stellt er keine weitergehenden Schutzanforderungen an die Kleidung. Daraus darf ein Kraftfahrer zumindest für Innerortsfahrten schließen, dass er sich verkehrsgerecht verhält, selbst wenn er keine Motorradschutzkleidung trägt.
34 
Man kann auch nicht darauf abstellen, dass Schutzkleidung primär bei geringeren Geschwindigkeiten schützt. Konsequenterweise müsste man dann nämlich auch für Fahrer von Kleinkrafträdern die Obliegenheit annehmen, vollständige Protektorenschutzkleidung zu tragen. Kleinkrafträder haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Man müsste sogar noch weitergehen: Geschwindigkeiten von 45 km/h werden durchaus auch von sportlich ambitionierten Fahrradfahrern erreicht. Für Rennradfahrer ist jedoch - soweit ersichtlich - noch niemand auf die Idee gekommen, eine Obliegenheit anzunehmen, Protektorenschutzkleidung zu tragen. Selbst eine allgemeine Obliegenheit, einen Fahrradhelm zu tragen, lehnen die Obergerichte überwiegend ab (jüngst OLG Celle, Urteil vom 12.02.2014 - 14 U 113/13 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2007 - 1 U 182/06, juris Rn. 58); und dies, obgleich Helme unter Fahrradfahrern mittlerweile weit verbreitet sind.
35 
Eine Obliegenheit, bei Innerortsfahrten auf einem Leichtkraftrad vollständige Schutzkleidung zu tragen, könnte man nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen nur noch annehmen, wenn sich ein derartiges Verkehrsbewusstsein durchgesetzt hätte. Es ist durchaus möglich, dass sich künftig ein derartiges Bewusstsein bilden wird. Gegenwärtig hat sich ein derartiges Bewusstsein aber noch nicht durchgesetzt. Insbesondere besteht unstreitig keine dahingehende Verkehrssitte.
36 
Insofern unterscheiden sich Leichtkrafträder von hochvolumigeren Motorrädern. Für hochvolumige Motorräder mag es eine Obliegenheit geben, Schutzkleidung zu tragen (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2009 - 12 U 29/09, juris Rn. 18, allerdings auch für Kleinkrafträder; LG Köln, Urteil vom 15.05.2013 - 18 O 148/08, juris Rn. 18 mit zustimmender Anmerkung von Wenker, jurisPR-VerkR 18/2013 Anm. 1; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2013 - 3 U 1897/12 -, juris Rn. 20).
37 
Das Gericht hält es aber für unzumutbar, einem Leichtkraftradfahrer gegenwärtig die Obliegenheit aufzuerlegen, bei Innerortsfahrten einen Schutzkombi zu tragen. Er würde Gefahr laufen, spöttische Bemerkungen wegen seines ungewöhnlichen Kleidungsstils zu erhalten. Insofern unterscheiden sich Leichtkraftradfahrer von Motorradfahrern. Unter Motorradfahrern ist es durchaus üblich, vollständige Schutzkleidung zu tragen. Es besteht nicht die Gefahr, sich höhnische Bemerkungen anzuhören. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass hochvolumige Motorräder höhere Geschwindigkeiten erlauben als Leichtkrafträder.
38 
Ob dieses Argument in den Hintergrund tritt, wenn ein Leichtkraftradfahrer bei Außerortsfahrten keine Schutzkleidung trägt, kann dahinstehen. Denn der Unfall ereignete sich innerorts bei maximal 50 km/h. Aus den genannten Gründen trifft den Fahrer eines Leichtkraftrades, jedenfalls wenn er innerorts fährt, keine Obliegenheit, Protektorenschutzkleidung zu tragen.
39 
2. Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Aus obigen Gesichtspunkten sind die Beklagten aus § 7 StVG dem Grunde nach verpflichtet, sämtliche aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden vollumfänglich zu ersetzen.
40 
III. Die Zinsentscheidung folgt hinsichtlich der Beklagten zu 2 aus §§ 286; 288 BGB, hinsichtlich des Beklagten zu 1 aus § 291 BGB. Bezüglich des weitergehenden Zinsantrags gegen den Beklagten zu 1 war die Klage abzuweisen. Es besteht nur ein Anspruch auf Prozesszinsen. Der Beklagte zu 1 war nicht in Verzug. Nach § 425 BGB wirkt der Verzug nur gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person er eintritt. Die Klägerin hat nur die Beklagte zu 2 - den Versicherer - vorgerichtlich aufgefordert, zu zahlen. Vom Beklagten zu 1 als Versicherungsnehmer hat sie vorgerichtlich keine Zahlung verlangt. Sie hat ihn weder gemahnt noch ihm gegenüber abgerechnet.
41 
Dass die Beklagte zu 2 aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen Empfangsvollmacht für den Beklagten zu 1 hatte, ist nicht vorgetragen (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1974, S. 1950 (S. 1951)).
42 
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das Teilunterliegen wirkt sich kostenmäßig nicht aus. Es betraf eine Nebenforderung. Diese erhöhte den Streitwert gemäß § 43 Abs. GKG nicht.
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C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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published on 19/05/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Berufungskläger vom 27.10.2016 wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 22.09.2016 in Nr. 2., 3., 4., und 6. abgeändert und wie folgt neu gefasst: 2. Die Widerbeklagte und die Drittwiderbekla
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für

1.
(weggefallen)
2.
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
3.
Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
4.
Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
5.
das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
6.
Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.

(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.

(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten.

(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).

(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.

(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.

(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.

(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.

(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das

1.
Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,
2.
Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften,
3.
Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr,
4.
Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,
5.
Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und
6.
Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum
einschließt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für

1.
(weggefallen)
2.
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
3.
Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
4.
Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
5.
das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
6.
Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.

(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.

(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten.

(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).

(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.

(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.

(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.

(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.

(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das

1.
Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,
2.
Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften,
3.
Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr,
4.
Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,
5.
Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und
6.
Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum
einschließt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.