Fahrschüler-Ausbildungsordnung - FahrschAusbO 2012 | § 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
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Fahrschüler-Ausbildungsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.
(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das
- 1.
Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen, - 2.
Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften, - 3.
Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr, - 4.
Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung, - 5.
Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und - 6.
Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum
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(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreic
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published on 08/02/2017 00:00
Tenor
1. Der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das 2. Kalendervierteljahr 2016 vom 23. Dezember 2016 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung ausgesetzt.2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verf
published on 13/03/2014 00:00
Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 7.672,79 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2 wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.928
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