Landgericht Hamburg Beschluss, 18. Juli 2017 - 627 Qs 25/17 jug.

bei uns veröffentlicht am18.07.2017

Tenor

1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Juli 2017 wird hinsichtlich des Tatvorwurfs dahingehend ergänzt, dass tateinheitlich auch ein dringender Tatverdacht wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Mittäterschaft gemäß §§ 114 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 StGB besteht.

2. Auf die Haftbeschwerde des Beschuldigten vom 11. Juli 2017 wird der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Juli 2017 ausgesetzt unter der Bedingung, dass der Beschuldigte eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,- in bar bei dem Amtsgericht Hamburg hinterlegt; die Entlassung erfolgt erst nach Vorlage des Annahmebetrages. Die Sicherheitsleistung verfällt, wenn der Angeklagte sich dem Verfahren entzieht.

Dem Angeklagten werden die Anweisungen erteilt,

a) jeden Wechsel seines Aufenthaltes unverzüglich der Staatsanwaltschaft Hamburg zu der Geschäftsnummer 7120 Js 16/17 anzuzeigen;
b) jeder Vorladung in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten und zu allen anberaumten Hauptverhandlungsterminen pünktlich zu erscheinen;
c) an keiner strafbaren Handlung teilzunehmen

Jede Verletzung einer dieser Anweisungen hat den Widerruf dieses Beschlusses und den erneuten Vollzug des Haftbefehls zur Folge.

3. Im Übrigen wird die Haftbeschwerde verworfen.

Gründe

I.

1

Der am 7. Juli 2017 festgenommenen Beschuldigte F. V. sitzt aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Juli 2017 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl trägt das Aktenzeichen Eil Gs 338/17, richtigerweise muss es – wie auch im Zuführprotokoll – Eil Gs 388/17 heißen. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen einen gemeinschaftlichen Landfriedensbruch begangen zu haben, indem er am 7. Juli 2017 um 6:30 Uhr im Rahmen des G20-Gipfels im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit etwa 200 Mittätern in Hamburg, auf Grund einer zuvor gefassten Abrede, mit den einheitlich schwarz gekleideten und vermummten Mittätern, die teilweise mit Steinen, Pyrotechnik, Hämmern, Feuerlöschern und Sägen bewaffnet waren, als geschlossener Marschblock auf uniformierte und mit Schutzkleidung bekleidete Polizeibeamte der Bundespolizei zulief um die Polizeisperre zu durchbrechen – was im Ergebnis nicht gelang –, wobei aus der Gruppe heraus dem gemeinsamen Tatplan entsprechend Steine, Flaschen und Pyrotechnik auf die Beamten geworfen wurden, wobei der Beschuldigte entweder selbst Gegenstände warf oder der Angriff jedenfalls mit seinem Wissen und Wollen durchgeführt wurde (strafbar gem. §§ 125 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2 StGB). Gestützt ist der Haftbefehl auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

2

Gegen diesen Haftbefehl hat der Beschuldigte über seine Verteidigerin mit Schreiben vom 11. Juli 2017, eingegangen beim Amtsgericht Hamburg am selben Tag, Beschwerde eingelegt und diese begründet. Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise eine Verschonung gegen Auflagen.

3

Das Amtsgericht Hamburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

4

Die Staatsanwaltschaft hat auf Verwerfung der Beschwerde angetragen und diesen Antrag begründet.

5

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 trug die Verteidigerin des Beschuldigten vor, dass die Eltern des Beschuldigten bereit seien, eine Kaution in Höhe von 10.000,- € für ihren Sohn zu hinterlegen. Der Beschuldigte könne zudem – sollte ein Verbleib in Deutschland notwendig sein – bei Bekannten seiner Eltern in L. für die Dauer des Verfahrens Aufenthalt nehmen.

6

Mit weiterem Schreiben vom 14. Juli 2017 (Eingang am 18. Juli 2017) teilte die Verteidigerin mit, dass der Beschuldigte in I. einem Arbeitsverhältnis nachgehe und bereit sei, für die Hauptverhandlung nach Hamburg zurückzukehren.

7

Die Verteidigerin hat zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 Stellung genommen.

II.

8

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Haftbeschwerde ist – soweit der Beschuldigte hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls begehrt – teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

9

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls sind gegeben, §§ 112 Abs. 1, Abs. 2, 114 StPO. Es besteht gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht und es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vor. Der Zweck der Untersuchungshaft kann jedoch auch auf andere Weise erreicht werden.

10

1. Es besteht gegen den Beschuldigten hinsichtlich der im Haftbefehl geschilderten Tat ein dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dringender Tatverdacht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter der ihm vorgeworfenen Straftaten ist (Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 112, Rdn. 5). Dies ist hier der Fall.

11

a) Es besteht ein dringender Tatverdacht wegen gemeinschaftlichen Landfriedensbruchs (§§ 125 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB). Die hochwahrscheinliche Tatbegehung durch den Beschuldigten ergibt sich hinsichtlich der im Haftbefehl aufgeführten Tat aus der Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort und seiner Zugehörigkeit zu der Gruppierung. Das Verhalten der Gruppe um den Beschuldigten ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Polizeibeamten S. in seinem Bericht vom 7. Juli 2017. Danach habe sich am 7. Juli 2017 gegen 6:15 Uhr eine Gruppe von 200 vermummten und schwarz gekleideten Personen vom Camp im Volkspark in Richtung Stadtgebiet auf eine von der Polizei gebildete Straßensperre zubewegt. Etwa 50m vor der Straßensperre sei es aus der Gruppe heraus zu massiven und gezielten Würfen mit Steinen, Flaschen, Böllern und bengalischen Fackeln in Richtung der – mit Schutzausrüstung bekleideten – Polizeibeamten gekommen. Die Steine hätten Beamte und Fahrzeuge getroffen, zu Verletzungen sei es aufgrund der Schutzausrüstung nicht gekommen. Nachdem sich ein Teil der Gruppierung seitlich entfernt habe, seien die Polizeibeamten aus der verbleibenden Gruppe weiter mit Steinen beworfen worden. Die Hundertschaft sei dann auf die verbliebene Gruppe zugegangen – wobei weiter Steine auf die Beamten geworfen worden seien – und habe 73 Personen festgenommen. Aus dem Kurzbericht BP092119 der Kriminalhauptkommissarin G. vom 7. Juli 2017 ergibt sich, dass der Beschuldigte eine dieser festgenommenen Personen war. Aus dem Kurzbericht BP035876 vom 7. Juli 2017 und dem dazugehörigen Ergänzungsbogen ergibt sich, dass nach der Festnahme der Personen unter anderem 41 Sturmhauben, 38 Steine, 1 kg Hämmer, 1 Zimmermannshammer, 1 Schraubendreher, 1 Meißel, 1 Seitenschneider, 1 kg Feuerlöscher, 1 Zwille, 3 Sprühdosen und weitere Vermummungs- und Schutzausrüstung auf der Straße aufgefunden wurden, die vor Ort keiner der Personen hätten direkt zugeordnet werden können. Diese Gegenstände – die jedenfalls der Gruppe, der auch der Beschuldigte zugehörte, zuzuordnen sind – belegen deren Gewaltbereitschaft und gemeinsame Tatplanung. Selbst wenn dem Beschuldigten momentan nach Aktenlage – die Videoaufzeichnungen sind noch nicht ausgewertet – keine konkreten Gewalthandlungen zugeordnet werden können, agierte er in einer Gruppe, aus der heraus massiv Steine und andere Gegenstände auf Polizeibeamte geworfen worden sind. Indem der Beschuldigte sich von dieser Gruppe nicht distanzierte, sondern sich mit dieser den Polizeibeamten auf bedrohliche Art und Weise näherte, beteiligte er sich – dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – jedenfalls sukzessive an den Gewalttätigkeiten der Gruppe gegen Polizeibeamte und Fahrzeuge. Diese Gewalttätigkeiten wurden aus einer Menschenmenge in einer die Sicherheit gefährdenden Weise – für eine unbestimmte Anzahl Personen und Sachen trat die Gefahr eines Schadens ein – begangen. An diesen Gewalttätigkeiten beteiligte sich der Beschuldigte, indem er zumindest als Teil der Gruppe Druck auf die Polizeibeamten ausübte und die tatplangemäßen Würfe mit Steinen und anderen Gegenständen jedenfalls billigte.

12

b) Der dringende Tatverdacht erstreckt sich zudem, über den im Haftbefehl genannten gemeinschaftlichen Landfriedensbruch gemäß §§ 125 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB hinaus, auf einen tateinheitlich verwirklichten tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte gemäß §§ 114 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB. Das Bewerfen von Polizeibeamten mit Steinen stellt einen tätlichen Angriff auf Polizeibeamte dar. Wie bereits dargestellt erfolgten die Steinwürfe einem gemeinsamen Tatplan gemäß und wurden von dem Beschuldigten – als Teil der Gruppe – jedenfalls gebilligt. Indem der Beschuldigte die Gruppe durch seine Präsenz stärkte, leistete er auch einen eigenen Tatbeitrag. Es ist vorliegend auch von einem besonders schweren Fall gemäß §§ 114 Abs. 2 i.V.m. 113 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB auszugehen. Steine stellen gefährliche Werkzeuge im Sinne dieser Vorschrift dar. Jedenfalls andere Mitglieder der Gruppe führten diese bei sich und verwendeten sie auch. Die Gruppenmitglieder begingen die Tat zudem gemeinschaftlich.

13

c) Der dringende Tatverdacht erstreckt sich demgegenüber – nach derzeitiger Aktenlage – nicht auf einen gemeinschaftlichen Landfriedensbruch im besonders schweren Fall gemäß § 125a StGB. Dem Beschuldigten selbst können Steinwürfe nicht nachgewiesen werden. Die Regelbeispiele des schweren Landfriedensbruchs erfordern jedoch eine eigenhändige Begehung, eine Zurechnung durch Mittäter kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015, Az.: 2 StR 310/15). In Betracht käme vorliegend lediglich ein unbenannter schwerer Fall. Ein solcher wäre anzunehmen, wenn durch die Tat die öffentliche Sicherheit in besonders schwerwiegender Weise gestört wurde (Fischer, 63. Auflage, § 125a StGB Rn. 9). Dies ist nicht der Fall. Die schweren Ausschreitungen, die sich im Rahmen des G20-Gipfels vor und nach der hiesigen Tat ereignet haben, können dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden. Zwar ist der Beschuldigte zur Tatzeit als Teil des „Schwarzen Blocks“ aufgetreten, der „Schwarze Block“ stellt jedoch keine aus einem festen Personenkreis zusammengesetzte Gruppierung dar, sondern bildet sich in unterschiedlichen Zusammensetzungen immer wieder neu. Eine feste Gruppierung „Schwarzer Block“ gibt es nicht. Der Beschuldigte – der am 7. Juli 2017 unmittelbar nach der hiesigen Tat festgenommen worden ist – kann sich an den schweren Ausschreitungen am Abend des 7. Juli 2017 selbst nicht beteiligt haben. Ob Personen der Gruppierung um den Beschuldigten bei der hiesigen Tat an den übrigen Ausschreitungen beteiligt waren, ist ebenfalls ungeklärt.

14

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Eine Fluchtgefahr besteht, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 112, Rdn. 17). So liegt der Fall hier.

15

Die den Beschuldigten erwartende Strafe übt einen erheblichen Fluchtanreiz aus. Der Tatvorwurf des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sieht in einem besonders schweren Fall für Erwachsene einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren vor. Der Beschuldigte ist Heranwachsender, sodass hier die Anwendung von Jugendstrafrecht jedenfalls möglich ist. In Anbetracht der Umstände liegt die Annahme schädlicher Neigungen, insbesondere aufgrund des planvollen und besonders gewalttätigen Vorgehens, nahe. Nach Aktenlage hat die Gruppe um den Beschuldigten vorher in erheblichem Umfang gefährliche Gegenstände angesammelt und mit sich geführt, was der Beschuldigte auch wusste, um diese bei dem erwarteten Polizeieinsatz auf die Beamten zu werfen. Der Beschuldigte ist extra zum G20-Gipfel angereist. Ausweislich des bei ihm aufgefundenen Flugtickets ist er am 6. Juli 2017 um 17:50 Uhr mit dem Flugzeug in Hamburg gelandet. Der Beschuldigte hat, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er – jedenfalls in Deutschland – bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, mit einer Jugendstrafe zu rechnen. Dem Fluchtanreiz stehen keine gewichtigen Gründe gegenüber: Der Beschuldigte hat keinen festen Wohnsitz in Deutschland, er lebt bei seinen Eltern in N.. Bindungen in Deutschland hat er – außer den Bekannten seiner Eltern in L. – offenbar nicht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren von sich aus stellen wird. Er hat sich zur Sache bisher nicht eingelassen.

16

3. Der Fluchtgefahr kann jedoch durch die aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Auflagen und Weisungen begegnet werden (§ 116 Abs. 1 StPO). Durch die Kaution – in beachtlicher Höhe – kann der Zweck der Untersuchungshaft im Hinblick auf die Fluchtgefahr ebenso erreicht werden. Bei einer aus dem Familienkreis geleisteten Kaution in dieser Höhe ist damit zu rechnen, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren nicht entziehen wird.

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(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werd

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In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine Schußwaffe bei sich führt,2. eine andere Waffe oder ein ande

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - 2 StR 310/15

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 310/15 vom 2. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2015:021215B2STR310.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwa

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(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 310/15
vom
2. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2015:021215B2STR310.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben ; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt , eine Entscheidung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB getroffen und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
2
Das Landgericht ist von einem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs ausgegangen, weil der Angeklagte sich die Verwirklichung des Regelbeispiels in § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB durch seine Mittäter zurechnen lassen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundegerichtshofs können die Regelbeispiele des § 125a Satz 2 StGB allerdings nur eigenhändig verwirklicht werden (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 240). Da den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte selbst eines der Regelbeispiele in eigener Person verwirklicht hat, ist für die Annahme eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs insoweit kein Raum.
3
Dies hat zur Folge, dass der Landfriedensbruch nach § 125 Abs. 1 StGB aufgrund der Subsidiaritätsklausel hinter die vom Angeklagten verwirklichte gefährliche Körperverletzung zurücktritt; insoweit bedingt der Wegfall des besonders schweren Falles nach § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB eine Korrektur des Schuldspruchs. Der Senat stellt indes den Schuldspruch nicht um, sondern hebt ihn insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs nach § 125a Satz 1 StGB zu prüfen. Würde das Landgericht von der Verwirklichung eines unbenannten besonders schweren Falles ausgehen, bedürfte es insoweit einer Änderung des Schuldspruchs nicht.
4
Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Feststellungen nach sich; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.
5
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch eine Verurteilung nach § 231 StGB in Betracht kommt und – entsprechend dem Hinweis des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 3. August 2015 - näher zu prüfen sein wird, ob Tateinheit zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis zum Tatort und den späteren Übergriffen gegen das Tatopfer anzunehmen ist. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.