Landgericht Hamburg Urteil, 06. Nov. 2015 - 418 HKS 4/15

bei uns veröffentlicht am06.11.2015

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11.12.2014, Az. 35a C 382/14, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.346,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt von dem beklagten Insolvenzverwalter Feststellung einer von ihm zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung auf Rückzahlung von ihm als Gesellschafter der insolventen D.-R.-F. Nr. ... MT C. B. GmbH & Co. Tankschiff KG (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) an die Insolvenzschuldnerin zurückgezahlten Ausschüttungen.

2

Der Kläger war mit einer Hafteinlage an der Insolvenzschuldnerin beteiligt.

3

Nach § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags sind für die Jahre 1999 bis 2009 „unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust" Ausschüttungen für den Fall vorgesehen, „dass die Liquiditätslage es zulässt".

4

Der Kläger erhielt Liquiditätsausschüttungen. Einen entnahmefähigen Gewinn erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin nicht.

5

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlte der Kläger Ausschüttungen in Höhe von 4.601,62 € an die Insolvenzschuldnerin zurück, nachdem die Insolvenzschuldnerin ihn hierzu unter Hinweis auf die Eigenschaft der Ausschüttungen als Darlehen aufgefordert hatte.

6

Der Beklagte ist mit Beschluss des Amtsgerichts H. - Insolvenzgericht - vom 21.11.2013 (Az.: ... ) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt worden.

7

Der Kläger meldete eine Forderung auf Rückzahlung des zurückgezahlten Betrags am 15.01.2014 als Hauptforderung gemäß § 38 InsO zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin bestritt der Beklagte die Forderung in voller Höhe.

8

Ausweislich des Berichts zum Berichts- und Prüfungstermin vom 10.02.2014 (Anlage K 4) standen der Insolvenzmasse in Höhe von 2.747.131,10 € Forderungen in Höhe von 5.367.916,70 € gegenüber-, die daraus errechnete Insolvenzquote belief sich auf 51 %.

9

Der Kläger ist der Auffassung, dass er mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung zu den Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11 einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB hat, da es sich bei den Ausschüttungen tatsächlich nicht um rückzahlbare Darlehen gehandelt habe. Er habe die Rückzahlungen auch nicht geleistet, um das Haftkapital wieder aufzufüllen, sondern ausschließlich wegen der zu Unrecht erfolgten „Darlehenskündigung".

10

Der Kläger hat vor dem Amtsgericht beantragt, die Forderung der Klagepartei in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.-R.-F. Nr. ... MT C. B. GmbH & Co. Tankschiff KG beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - H., Az. ... unter laufender Tabellen-Nr. 244 in Höhe eines Betrages von 4.601,62 € als Hauptforderung im Rang des § 38 Ins0 festzustellen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

11

Der Beklagte rechnet mit einem Anspruch aus §§ 171 Absatz 2, 172 Absatz 4 HGB auf. Die Liquiditätsausschüttungen hätten die Kommanditeinlage des Klägers unter den Betrag der eingetragenen Haftsumme gedrückt. Die Wiederauffüllung der Hafteinlage werde zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt. Die aktuell verwaltete Masse betrage 4.803.314,90 €, wovon insgesamt 3.675.795,72 € an die H. N. AG abzusondern seien. Bei erfolgreichem Forderungseinzug der ausstehenden Hafteinlagen im Sinne der §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB sei davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse im Sinne des § 35 Ins0 3.051.131,10 € betragen werde. Hiervon seien Massekosten in Höhe von 147.189,47 € in Abzug zu bringen. Die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen beliefen sich auf nunmehr 9.043.712,42 €, wovon 4.228.598,62 € auf Forderungen wie die des Klägers wegen rechtsgrundloser Rückzahlungen von Ausschüttungen entfielen. Seien die letztgenannten Forderungen begründet und zur Insolvenztabelle festzustellen, hätten diese Kommanditisten ihre Hafteinlage nicht erbracht bzw. lebe die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auf. Der Beklagte könne deshalb die streitgegenständliche Insolvenzforderung durch Aufrechnung wieder zum Erlöschen bringen. Zumindest stehe dieser Forderung der dolo-agit-Einwand entgegen.

12

Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil wird Bezug genommen.

13

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, und zwar aus § 812 BGB. Der Kläger habe die an ihn gezahlten Liquiditätsausschüttungen ohne Rechtsgrund an die Insolvenzschuldnerin zurückgezahlt. Es handele sich bei den Ausschüttungen nicht um zurückzuzahlende Darlehen. § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages der Anlage K 3 decke sich mit der Regelung des Gesellschaftsvertrags, den der BGH in seinem Urteil vom 12.03.2013 (11 ZR 73/11; NZG 2013, 738) zu beurteilen hatte. Danach hätte der Kläger die Ausschüttungen nicht zurückzahlen müssen.

14

Der Kläger habe die streitgegenständlichen Rückzahlungen auch nicht „auf die Hafteinlage" vorgenommen. In den von Klägerseite vorgelegten Schreiben der Komplementärin der Insolvenzschuldnerin (Anlage K 1) seien die Kommanditisten zu einer Rückzahlung der „darlehensweise" gewährten Ausschüttungen aufgefordert worden. Erfolge auf eine solche Aufforderung eine Rückzahlung, könne nach den §§ 133, 157 BGB nicht von einer Zahlung des Klägers auf die Hafteinlage ausgegangen werden, da vom Kläger offenkundig die vermeintliche Pflicht aus dem Innenverhältnis zur Rückzahlung des gekündigten Darlehens habe erfüllt werden sollen.

15

Der Beklagte könne vor Feststellung der angemeldeten Forderung nicht mit einer Hafteinlageforderung nach den §§ 171 Absatz 2, 172 Absatz 4 HGB gegen die Forderung im Nennbetrag aufrechnen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

18

Der Kläger beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

I.

21

Die zulässige Berufung ist begründet.

22

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner geltend gemachten Forderung zur Tabelle.

23

Das OLG Hamburg hat in einem Fall, in dem es ebenfalls um die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle im Zusammenhang mit der Erstattung empfangener gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Schuldnerin, auch dort einem Schiffs-Fonds in Form einer Publikums-Kommanditgesellschaft (DS Rendite Fonds Nr. 51) mit gleichlautender Regelung wie hier in § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags, ging (11 U 45/15, Urt. v. 17.7.2015 - Vorinstanz: erkennende Kammer 418 HKO 57/14), folgendes entschieden:

24

„1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Feststellung nach § 179 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass sie Inhaberin einer Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO ist, da die Anmeldung der Forderung nur durch bzw. für einen Insolvenzgläubiger erfolgen kann (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der zurückgezahlten Ausschüttungen, da sie zur Rückzahlung nicht verpflichtet gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 15 ff.), diese Erstattungsforderung ist jedoch keine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO, und zwar unabhängig davon, ob sie auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder § 110 HGB gestützt wird.

25

a) In der Gesellschaftsinsolvenz gewähren die Mitgliedschaftsrechte, Einlagen und Beiträge den Gesellschaftern keine (Insolvenz-) Forderungen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2011, 14 W 508/11, juris Rn. 24; LG Hamburg, Urteil vom 02.12.2009, 326 O 134/08, juris Rn. 19; Ehricke in MüKo-InsO, 3. Auflage 2013, § 38 Rn. 54; Lüdtke in Hamburger Kommentar, 5. Auflage 2015, § 38 Rn. 10; vgl. für Aktionäre BGH, Beschluss vom 30.06.2009, IX ZA 21/09, juris Rn. 2). Hiervon zu unterscheiden sind die sog. Gläubigerrechte, also Ansprüche, die zwar aus dem Gesellschaftsverhältnis erwachsen, sich aber von der Mitgliedschaft gelöst haben und rechtlich selbständig geworden sind (Seibt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2015, § 14 Rn. 17 mwN.).

26

Die Forderung der Klägerin stellt kein Gläubigerrecht dar, denn sie ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung auf Rückzahlung der Einlage gerichtet. Die Einlage gehört jedoch zum haftenden Kapital der Gesellschaft, so dass Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, die auf Rückgewähr der Einlage gerichtet sind, hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten müssen und erst nach diesen befriedigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Kommanditist mit seinem Rückgewähranspruch nicht zu den Insolvenzgläubigern gehört (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, II ZR 28/84, juris Rn. 16; Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, aaO., Rn. 24.; jeweils mwN.; vgl. zur Einlagengewährung durch Darlehen BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR 238/87, juris Rn. 9).

27

Hierfür ist es entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, dass Gesellschaft und Gesellschafter die Rückzahlung der Einlage frei vereinbaren können und ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 11, 12). Dass es in der Kommanditgesellschaft keinen Kapitalerhaltungsgrundsatz gibt, gilt nur für das Innenverhältnis (BGH, aaO.), in der Insolvenz der Gesellschaft muss die Insolvenzmasse den Gesellschaftsgläubigern zur Verfügung stehen (§ 38 InsO).

28

aa) Unter Rückzahlung der Einlage nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB ist jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird, denn durch eine solche Zuwendung wird die Fähigkeit der Gesellschaft zur Gläubigerbefriedigung gemindert (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1963, II ZR 124/61, juris Rn. 38; Strohn in EBJS, HGB, 3. Auflage 2014, § 172 Rn. 21 mwN.; Thiessen in Staub, HGB, 5. Auflage, § 172 Rn. 82 mwN.). Eine Rückzahlung der Einlage liegt jedenfalls dann vor, wenn durch die Zahlung das Kapitalkonto des Kommanditisten unter den Betrag der Haftsumme fällt (BGH, Urteil vom 05.05.2008, II ZR 105/07, juris Rn. 10 mwN.; Urteil vom 10.12.1984, aaO.).

29

bb) Vorliegend würde eine Zahlung an die Klägerin auf die angemeldete Forderung dazu führen, dass das Kapitalkonto der Klägerin (weiter) unter den Betrag der Haftsumme fällt.

30

(1) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Ausschüttungen der Schuldnerin an die Kommanditisten nicht aus Gewinnen, sondern aus Liquidität erfolgten und damit dazu geführt haben, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten unter den Betrag der Haftsummen fielen.

31

(2) Die teilweise Erstattung dieser Ausschüttungen an die Schuldnerin hat die Haftsummen insoweit wieder aufgefüllt, und zwar unabhängig davon, wie die Kommanditisten diese Erstattung bezeichnet haben (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 172 Rn. 4 mwN.). Insbesondere wäre es unerheblich, wenn die Klägerin tatsächlich davon ausgegangen sein sollte, eine Darlehensforderung zu begleichen - in der Klageschrift hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen, sie habe Ausschüttungen zurückbezahlt -, denn aus dem Aufforderungsschreiben der Schuldnerin vom 27.04.2012 (Anlage K 2) ergibt sich hinreichend deutlich, dass es sich bei dem vermeintlich gewährten und nunmehr zurückgeforderten Darlehen um die zuvor entnommenen Ausschüttungen handelt. Der Klägerin muss auch klar gewesen sein, dass diese Ausschüttungen nicht aus Gewinn erfolgt sein konnten, und zwar schon deshalb, weil andernfalls der Rückzahlungsanspruch selbst bei Wirksamkeit der Klausel in § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages von vornherein nicht entstanden wäre, da nach dem Wortlaut die Ausschüttungen unabhängig von einem ausgewiesenen Gewinn erfolgen sollten.

32

(3) Die nunmehr (mittelbar) begehrte Rückzahlung der erstatteten Ausschüttungen ist auf die Umkehrung dieses Vorgangs gerichtet, also darauf, den Zustand wiederherzustellen, der nach den zunächst erfolgten Ausschüttungen bestand. In der Sache begehrt die Klägerin damit die erneute Auszahlung (gewinnunabhängiger) Ausschüttungen.

33

In der Bewertung unterscheidet sich diese Konstellation nicht von dem Fall, dass ein Kommanditist im Insolvenzverfahren erstmalig die Auszahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen begehrt, beispielsweise weil er zunächst auf deren Entnahme verzichtet hatte (§ 11 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages). Auch einen solchen Anspruch könnte er nach dem oben Gesagten im Insolvenzverfahren nicht geltend machen (vgl. auch AG Charlottenburg, Urteil vom 08.01.2013, 216 C 516/12, juris Rn. 13 ff.).

34

(4) Der Senat folgt deshalb nicht der entgegenstehenden Auffassung des Amtsgerichts Hamburg, wonach es sich nicht um eine faktische Einlagenrückgewähr handele (Urteil vom 14.05.2014, 17a C 20/14, juris Rn. 18), der sich verschiedene Kammern des Landgerichts Hamburg und in der Kommentierung Sinz/Knof (in Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 38 Rn. 7, allerdings ohne Bezugnahme auf die Ausführungen zur Einlagenrückgewähr) angeschlossen haben.

35

b) Für die Nichtanwendbarkeit des § 38 InsO ist es unerheblich, ob der Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB folgt, weil sie auf einen tatsächlich nicht bestehenden Darlehensanspruch leistete, oder aus § 110 HGB, weil sie mit der nicht geschuldeten Rückzahlung ein Sonderopfer erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 9; ausdrücklich zu § 110 HGB Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13). Der Rechtsgrund der Rückzahlung an den Gesellschafter bleibt für die Beurteilung einer Einlagenrückgewähr generell außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, aaO; K. Schmidt in MüKo-HGB, 3. Auflage 2012, §§ 171, 172 Rn. 67; Thiessen, aaO., § 172 Rn. 84; vgl. zur Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhaften Beitritts OLG München, Urteil vom 21.12.1999, 25 U 3744/99, juris Rn. 36). Eine Einlagenrückgewähr kann auch in Bezug auf solche Ausschüttungen vorliegen, auf die der Kommanditist im Innenverhältnis einen Anspruch hat (vgl. Thiessen, aaO., § 172 Rn. 84). Entgegen der Auffassung von Spiekermann (NZI 2015, 239) genügt deshalb für die Annahme einer Insolvenzforderung nicht der bloße Verweis auf die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung bzw. darauf, dass § 110 HGB grundsätzlich eine Insolvenzforderung gewähren kann.“

36

Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an.

37

Einer übergeordneten Klärung vorbehalten bleibt die gesamtwirtschaftliche Frage nach der rechtlichen Bewertung der durch Quote abgewerteten Forderung auf der Tabelle gegenüber dem eventuell ungekürzt wieder auflebenden Haftungsanspruch und des aus einem solchen Verhältnis resultierenden Hebels zur Stärkung der Insolvenzmasse.

38

Auf die von der Kammer in früheren Entscheidungen entschiedenen Rechtsfragen (insbesondere die Frage der Anwendbarkeit der dolo-agit-Einwendung) kam es daher nicht an.

II.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff.10, 711, 713 ZPO.

III.

40

Die Revision war zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Da der vorliegende Sachverhalt und die durch ihn aufgeworfenen Rechtsfragen in Parallelverfahren vor Hamburger Amtsgerichten und dem Landgericht Hamburg in mehrfacher Hinsicht unterschiedlich gelöst worden sind, ist - auch angesichts der Vielzahl der Anleger der verschiedenen Fonds und damit möglicher Kläger - zu erwarten, dass diese Fragen auch in Zukunft in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu entscheiden sein werden. Damit ist das - für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung erforderliche - abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (BGHZ 151, 221; Zöller-Heßler, § 543 ZPO, 30. Aufl. 2014, Rz 11) berührt.

IV.

41

Der Wert des Berufungsverfahrens errechnet sich aus der angemeldeten Forderung der Klägerin und der zu erwartenden Insolvenzquote von 51 %.

42

Berichtigungsbeschluss vom 18. Dezember 2015

43

1. Im Tenor des Urteils vom 6.11.2015 wird das Datum „11.12.2014“ durch „30.01.2015“ ersetzt.

44

2. Im Passivrubrum wird das Wort „S.“ durch „S.“ ersetzt.

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Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

15
b) Hieran gemessen enthält der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

2
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht als Gläubiger beschwerdeberechtigt sei.
15
b) Hieran gemessen enthält der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

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1. Die Beklagte ist gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB zur Rückzahlung des gesamten an sie ausgeschütteten Betrages in Höhe von 3.067,75 € verpflichtet. Wie der Senat bereits in BGHZ 84, 383, 387 f. und erneut - zeitlich nach dem Berufungsurteil - mit Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 (II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Tz. 8; a.A. Bayer/Lieder, ZIP 2008, 809 ff.) entschieden hat, ist nach § 172 Abs. 4 HGB jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 252/03 Verkündet am:
20. Juni 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich zugelassene
Ausschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisensituation
der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die
Kommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungspflicht
der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie
mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, daß sie in einem etwaigen späteren
Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in
Anspruch genommen werden können.
BGH, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juli 2003 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist einer von zahlreichen Kommanditisten der in Liquidation befindlichen Beklagten. Gegenstand des Unternehmens war der Kauf eines größeren Gebäudekomplexes in D. und dessen gewerbliche Nutzung. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter zu Nachschüssen nicht verpflichtet; sie haben Anspruch auf Ausschüttung der Einnahmen der Gesellschaft , die "nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden"; dies gilt auch dann, wenn das Kapitalkonto durch vorherige Entnahmen negativ geworden war. Auf diese Weise sind an alle An-
leger zwischen 1983 und 1994 19,5 % ihrer Hafteinlagen zurückgezahlt worden.
Die Gesellschaft geriet ab 1996 wegen Schwierigkeiten bei der Vermietung des Gesellschaftsgrundstücks in eine finanzielle Lage, in der sie die bei der Hauptkreditgeberin, der H.bank, aufgenommenen Darlehen nicht mehr vertragsmäßig bedienen konnte. Da die Kündigung der Kredite drohte, forderte der Komplementär der Beklagten die Kommanditisten auf, von den bezogenen Ausschüttungen einen Teilbetrag wieder einzuzahlen, wobei eine Verzinsung dieses Betrages in Aussicht gestellt wurde. Anders als der Kläger kamen dieser Aufforderung eine Reihe von Gesellschaftern nach. Mit dem auf diese Weise auf einem für die KG bei ihr geführten Konto eingegangenen Betrag von 1,3 Mio. DM gab sich die Bank indessen nicht zufrieden, sondern forderte die Einzahlung weiterer Mittel, wenn sie weiterhin stillhalten sollte. Daraufhin kam es am 23. Juni 1998 zu einer Gesellschafterversammlung, an der auch Vertreter des Kreditinstituts teilnahmen. Sie wiesen darauf hin, daß im Falle einer Kreditkündigung die Stellung eines Konkursantrags unausweichlich werde und die Kommanditisten dann an den Konkursverwalter die bezogenen Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB ohnehin zurückzahlen müßten; diese Haftung entfalle bei einer freiwilligen Rückzahlung der Ausschüttungen, außerdem bestehe bei einem günstigen Verkauf der Immobilie die Chance eines an die Gesellschafter zu verteilenden Überschusses. Daraufhin wurde mehrheitlich die Rückzahlung der Ausschüttungen beschlossen. Auch diesmal leistete der Kläger - anders als die meisten anderen Kommanditisten - nicht.
In der Folgezeit ist es gelungen, den Konkurs abzuwenden, weil das Grundstück verkauft werden konnte. Da der Haupt-Kommanditist und die Bank ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichtet haben, ist ein geringer Ü-
berschuß entstanden, um dessen Vorab-Verteilung im Rahmen der laufenden Liquidation Streit besteht. Die Liquidatoren vertreten die Auffassung, daß nach Befriedigung aller außenstehenden Gläubiger zunächst diejenigen Kommanditisten wegen ihrer Forderungen bedient werden müssen, die in der Notsituation die früher bezogenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben. Der Kläger - er ginge angesichts des nicht sehr großen Überschusses weitgehend leer aus, wenn die Liquidatoren entsprechend verfahren - sieht für die beabsichtigte Form der Verteilung keine Grundlage, weil eine entsprechende Verpflichtung der Kommanditisten zur Wiedereinzahlung der Ausschüttungen nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bestanden habe und auch durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 nicht wirksam begründet worden sei und weil seine Mitgesellschafter obendrein in Kenntnis dieses Umstandes (§ 814 BGB) geleistet hätten.
Mit seiner Klage will er erreichen, daß die Unzulässigkeit des beschriebenen Vorgehens der Liquidatoren festgestellt, hilfsweise die Auszahlung entsprechender Beträge untersagt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers hingegen entsprochen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81).
II. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Kommanditisten, welche in der Notsituation der Gesellschaft mit ihren Einzahlungen zur Seite gestanden haben , könnten Rückzahlung dieses Betrages nicht verlangen, da ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen sei, Bereicherungsansprüche nicht bestünden und ein Erstattungsanspruch nach § 110 HGB stillschweigend durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 abbedungen worden sei.
2. Dies hält - ohne daß der Senat auf sämtliche Erwägungen des Berufungsgerichts und die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände eingehen müßte - in einem entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen ergibt sich nämlich aus § 110 HGB; die Annahme des Berufungsgerichts, die zahlenden Kommanditisten hätten auf diesen Anspruch stillschweigend verzichtet, ist das Ergebnis einer rechtsfehlerhaften, die beteiligten Interessen nicht sachgerecht einbeziehenden und den Vortrag der Parteien nur unvollständig verwertenden Auslegung.

a) Die zahlenden Kommanditisten haben - wie der Kläger zutreffend annimmt - der KG ohne rechtliche Verpflichtung die in der Vergangenheit empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt. Im Innenverhältnis waren sie hierzu nicht verpflichtet, weil der Gesellschaftsvertrag auch für den Fall des Entstehens eines negativen Kapitalkontos eine solche Erstattungspflicht ausschließt und der mit nur einfacher Mehrheit gefaßte Beschluß vom 23. Juni 1998 den Gesellschaftsvertrag schon aus formalen Gründen nicht hat ändern können. Auch inhaltlich zielt diese Entschließung der Gesellschafterversammlung nicht auf
eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern enthält nicht mehr als einen Appell an die Gesellschafter, die gebotene Chance zu ergreifen und die sonst unmittelbar drohende Stellung des Konkursantrages abzuwenden.

b) Durch ihre Überweisungen haben die Kommanditisten gleichzeitig die empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt, die Schulden der Gesellschaft gegenüber der H.bank teilweise getilgt und schließlich dafür vorgesorgt , daß sie bei einem etwa doch noch notwendigen Insolvenzverfahren von dem Verwalter nach § 172 Abs. 4 HGB nicht mehr belangt werden konnten. Haben sie danach ohne Verpflichtung im Innenverhältnis geleistet, handelt es sich um das die Anwendbarkeit des § 110 HGB auslösende Sonderopfer (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394). Daß die Gesellschafter damit zugleich eigene - zu dieser Zeit nicht fällige, sondern von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einer individuellen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger abhängige - Verbindlichkeiten getilgt haben, steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht entgegen (allg.M. s. Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB § 110 Rdn. 12 m.w.Nachw. in Fn. 47).

c) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Kommanditisten auf diesen Erstattungsanspruch verzichtet haben. Dem Beschluß vom 23. Juni 1998 ist dies nicht zu entnehmen. Nach der Vorgeschichte des - nur zu freiwilligen Zahlungen auffordernden - Beschlusses waren die zahlenden Gesellschafter allerdings gehindert, sofort Erstattung von der Gesellschaft für ihr Sonderopfer zu fordern, weil anders der Zweck der Zahlung, die finanzielle Stärkung der Gesellschaft, die Abwendung der Kreditkündigung durch die H.bank und des dann sofort zu stellenden Insolvenzantrags und der dadurch erstrebte Zeitgewinn für eine freihändige Veräußerung des Gesellschaftsgrundstücks , nicht erreicht werden konnte. Das bedeutet indessen nicht,
daß die zahlenden Gesellschafter auf Dauer, insbesondere für den Fall eines Gelingens des von der Geschäftsführung vorgestellten Vorhabens - im wirtschaftlichen Ergebnis: zugunsten der Gesellschafter, die sich wie der Kläger einer Hilfeleistung an die KG verweigerten - auf die Geltendmachung ihrer Forderungen verzichten wollten. Dieser nach der Interessenlage der Beteiligten sich aufdrängende Wille, nur vorübergehend die Gesellschaft zu stützen, kommt in der dem genannten Beschluß vorangehenden Diskussion nicht nur in der wiederholt angesprochenen Zielsetzung der Aktion, sondern vor allem dadurch deutlich zum Ausdruck, daß die freiwillige Rückzahlung mit der Hoffnung auf einen "Teilrückfluß ... nach erfolgreicher freihändiger Verwertung des Objekts" verbunden wurde.
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.