Landgericht Hamburg Urteil, 21. Mai 2015 - 413 HKO 47/14


Gericht
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 14.417,89 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2013 sowie weitere € 6,50 vorgerichtliche Mahnkosten und € 442,50 Inkassokosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, verlangt aus abgetretenem Recht der Zedentin, der V. GmbH, Leistungsentgelte und Schadensersatz nach Vertragsbeendigung.
- 2
Die Beklagte zu 1) (nachfolgend: die Beklagte), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, und die Zedentin waren durch fünf Mobilfunkverträge über insgesamt 61 Rufnummern, geschlossen jeweils mit 24-monatiger Laufzeit am 30.09.2005, 29.09.2010 (Anlage K 1), 18.11.2010 (Anlage K 2) und jeweils am 30.01.2012, verbunden, die zur Kundennummer 9...7 geführt wurden.
- 3
Die Beklagte erklärte unter dem 15.03.2011 (Anlage B 1) die Kündigung von diversen, seinerzeit bestehenden Anschlüssen zu ihrer Kundennummer zum nächstmöglichen Zeitpunkt, zu der sie - nach Korrespondenz und unterschiedlich dargestellten Erörterungen - mit Schreiben vom 27.01.2012 (Anlage B 6) erklärte, sie „nehme … alle Kündigungen … zurück.“
- 4
Die Zedentin antwortete mit Schreiben vom 30.01.2012 (Anlage B 7), sie „bestätige
… die Kündigungsrücknahme.“
- 5
Die Beklagte und die Zedentin sind überdies durch eine unter der Kundennummer 0...1 geführte Festnetz-Leistungsbeziehung verbunden, von der die Beklagte behauptet, dass sie mit dem Mobilfunkbereich eine Einheit im Sinne eines Rahmenvertrages bildet.
- 6
Mit Schreiben vom 25.10.2012 (Anlage B 13) erklärte die Beklagte die Kündigung zur Kundennummer 0...1 „wegen Nichterfüllung des Vertrages zum 31.12.2012“, die die Zedentin mit Schreiben vom 09.11.2012 (Anlage B 16) „zum 19. März 2014“ bestätigte in Verbindung mit einem Angebot, „aus Kulanz“ den Vertrag zum 31.12.2012 gegen Zahlung einer „Kündigungspauschale“ in Höhe von € 347,11“ zu beenden.
- 7
Ebenfalls mit Schreiben vom 25.10.2012 (Anlage B 14) erklärte die Beklagte die Kündigung zur Kundennummer 9...7 „wegen Nichterfüllung des Vertrages zum 31.12.2012“, die die Zedentin mit Schreiben vom 07.11.2012 (Anlage B 15) unter Hinweis auf teilweise geänderte Kündigungstermine beantwortete.
- 8
Ihre Leistungen unter der Kundennummer 9...7 rechnete die Zedentin unter dem 27.11.2012, 02.01.2013, 25.01.2013, 27.02.2013, 27.03.2013, 25.04.2013, 27.05.2013 und 27.06.2013 ab mit einem Gesamtbetrag von € 12.176,01 (Anlagenkonvolut K 4), die die Beklagte nicht ausglich und die einen Teil der Klagforderung ausmachen.
- 9
Nach Mahnungen mit Fristsetzung erklärte die Zedentin zum 05.07.2013 die Kündigung der Vertragsbeziehung und machte mit Rechnung vom 25.07.2013 (Anlage K 5) auch einen Schadensersatzbetrag für die jeweilige restliche Vertragslaufzeit geltend in Höhe von insgesamt € 4.062,59, den sie ebenfalls gerichtlich weiterverfolgte im Wege der teilweisen Klagerücknahme um € 532,40 auf € 3.530,19 reduzierte.
- 10
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, sie sei durch eine wirksame, insbesondere hinreichend bestimmte Abtretung nach Maßgabe des Abtretungsvertrages („Inkassovereinbarung“, Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 08.01.2015), der Bestandteil des Rahmenvertrages zwischen der Klägerin und der Zedentin vom 27.05./31.05.2013 sei (Anlage zum Schriftsatz vom 20.03.2015, im Anschluss an Anlage K 8), Anspruchsinhaberin geworden.
- 11
Sie behauptet, die Abrechnungen seien zutreffend auf der Grundlage der Preisliste der Zedentin nach den maßgeblichen vereinbarten bzw. einschlägigen Tarifen, der entsprechenden Basispreise und der jeweiligen - verlängerten - Laufzeit, wie aus der Aufstellung gemäß Seite 5 f. des klägerischen Schriftsatzes vom 06.08.2014 (Bl. 67 f. d.A., auf die verwiesen wird) hervorgehe, erfolgt, wobei auch die Gebühren für die Sperrung und die Rufnummer-Mitnahme zu Recht eingestellt worden seien.
- 12
Dies gelte auch hinsichtlich des für die Vertragsrestlaufzeit geltend gemachten Schadensersatzbetrages, wobei der entgangene Gewinn zu erstatten und mehr als die vorgenommene Abzinsung und der eingesparte Kostenaufwand von jeweils € 1,00 pro Monat vom zugrunde gelegten jeweiligen Netto-Basispreis nicht als ersparte Aufwendungen abzusetzen seien.
- 13
Die Einwände der Beklagten zu der Festnetz-Leistungsbeziehung unter der Kundennummer 0...1 seien unzutreffend und jedenfalls unbeachtlich. Ein Einheitsvertrag sei nicht geschlossen worden.
- 14
Die Klägerin beantragt, nach weiterer Klagrücknahme hinsichtlich Auskunftskosten von € 10,00,
- 15
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 15.706,20 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2013 sowie weiteren € 6,50 vorgerichtliche Mahnkosten und 442,50 Inkassokosten zu zahlen.
- 16
Die Beklagten beantragen,
- 17
die Klage abzuweisen.
- 18
Sie bestreitet die Richtigkeit der Abrechnung und behauptet, es sei für die 61 Mobiltelefonrufnummern ein Entgelt - als Basispreis - von € 7,50 monatlich vereinbart worden. Auch die Laufzeiten seien unzutreffend zugrunde gelegt, da der Festnetz- und Mobilfunkbereich nach den getroffenen Vereinbarungen eine Einheit, im Sinne eines Rahmenvertrages, gebildet hätten. Der Wille der Parteien sei dahin gegangen, die Geschäftsbeziehung mit Wirkung zum 01.04.2012 auf einen solchen einheitlichen Rahmenvertrag für alle Telekommunikationsdienstleistungen, einheitliche Tarife und Kündigungsfristen umzustellen. Zwar habe die Beklagte keinen von der vorgeblichen Zedentin unterschriebenen Vertrag erhalten. Ihr sei jedoch von dem seinerzeitigen Mitarbeiter der Zedentin M. ein Vertragsangebot mit entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden (Korrespondenz, Anlage B 4, Antragsunterlagen, Anlage B 5), die der Beklagte unterzeichnet und an die Zedentin zurückgeschickt habe. Die Kündigungsrücknahme sei in diesem Zusammenhang und in der Erwartung erfolgt, dass die Zedentin einen Rahmenvertrag, als Einheit zwischen Festnetz und Mobilfunk, mit ihr abschließe zu den Konditionen, wie im Angebot (Anlage B 18) vorgelegt. Dies habe zur Folge, dass die zum Festnetz erklärte und von der Zedentin bestätigte Kündigung auch für die Vertragsbeziehung im Mobilfunk zum Zuge komme. Der spätere Mitarbeiter der Zedentin B. habe dann allerdings erklärt, der Mitarbeiter M. habe mit dem Angebot seine Kompetenzen überschritten und nicht einlösbare Tarife zu gesagt.
- 19
Die Zedentin habe zudem nicht die vorgesehene und bestellte Hardware in Gestalt von vier I-Pads geliefert (E-Mail-Korrespondenz, Anlage B 8), ohne die der Abschluss des Telefonvertrages wirtschaftlich sinnlos sei. Es habe ein zweiter DSL-Anlagenanschluss gefehlt und die Geschwindigkeit des Internets habe nicht der zugesagten Leistung von 16.000 kbit entsprochen. Dies und ein defekter Router hätten Technikereinsätze, u.a. am 26.04.2012, erfordert.
- 20
Die Schadensberechnung sei überhöht. Die kalkulierten Kosten seien von der Grundgebühr abzuziehen. Nur die Differenz bilde den entgangenen Gewinn im Umfang der bei Vertragsschluss kalkulierten Gewinnmarge. Dieser liege deutlich unter 36,6 % bzw. 34,1 % des Basispreises.
- 21
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt.
I.
- 23
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung (nur) in Höhe von insgesamt € 14.417,89. Dieser Anspruch ergibt sich aus den zwischen der Beklagten und der V. GmbH bestehenden Mobilfunkverträgen und den dort vereinbarten Basispreisen, Verbindungs- und Serviceentgelten gemäß § 611 BGB, und den Ersatzzahlungen für eine vorzeitige Beendigung eines Teils der Verträge gemäß §§ 628 Abs. 2, 626 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249 Abs. 1, 252 BGB.
- 24
Die Beklagte zu 2) haftet gesamtschuldnerisch als Komplementärin der Beklagten gemäß § 161 Abs. 1, 2 HGB i.V.m. § 128 S. 1 HGB.
- 25
Im Einzelnen gilt:
1.
- 26
Die Klägerin ist Inhaberin der Forderung gegen die Beklagte. Die V. GmbH (Zedentin) hat die Forderungen aus den Mobilfunkverträgen mit der Beklagten gemäß § 398 BGB wirksam an die Klägerin (Zessionarin) abgetreten.
- 27
Zwischen der V. GmbH, als Zedentin, und der Klägerin, als Zessionarin, wurde ein wirksamer Abtretungsvertrag geschlossen (Anlage K 7). Die Forderungen wurden im dortigen § 1 der Vereinbarung hinreichend bestimmt. Die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung ist Voraussetzung der wirksamen Abtretung. Dabei ist es ausreichend, wenn aus der Vereinbarung bestimmbar ist, welche Forderungen von der Abtretung erfasst sind (vgl. nur Grüneberg in Palandt, 73. Aufl. 2014, § 398 BGB, Rn. 14). Dieses Erfordernis erfüllt die vorliegende Abtretung durch die konkretisierende Angabe, dass jene Forderungen abgetreten werden, die sich aus den übergebenen Akten ergeben (Anlage K 7). Dabei ist auch die Zugehörigkeit einer einzelnen Forderung durch die Vorgangsakte bestimmbar (dazu Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 398, Rn. 71). Die Abtretung erfolgte zudem im Rahmen des zwischen der V. GmbH und der Klägerin unter dem 27.05.2013 bzw. 31.05.2013 geschlossenen Rahmenvertrags (Anlage zum Schriftsatz vom 20.03.2015, im Anschluss an Anlage K 8).
- 28
Der wirksamen Abtretung steht nicht entgegen, dass die V. GmbH vorliegend an die Klägerin eine Mehrheit an Forderungen abgetreten hat, weil mit der Vereinbarung die jeweiligen gesamten Forderungen eines Geschäftsvorgangs, also einer jeweiligen Akte, bestimmt und somit abgetreten wurden (vgl. zur Wirksamkeit der Abtretung einer Forderungsmehrheit aus einem Geschäftsbetrieb Grüneberg in Palandt, 73. Aufl. 2014, § 398 BGB, Rn. 15 mit Verweis auf RG, JW 32, 3760).
2.
- 29
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt€ 11.230,67 (inkl. Umsatzsteuer) aus den vertraglich vereinbarten Basispreisen, Nutzungsentgelten, Pauschalen für nicht genutzte Mindestumsätze und Serviceleistungen (siehe Rechnungen vom 27.11.2012 bis einschl. 27.06.2013, Anlagenkonvolut K 4, sowie teilweise Rechnung vom 25.07.2013, Anlage K 5).
a.
- 30
Die Beklagte schuldet als Auftraggeberin dieser Mobilfunkverträge die vertragsgemäß vereinbarten monatlichen Basispreise und Nutzungsentgelte i.H.v. € 11.220,67 (inkl. Umsatzsteuer).
- 31
Zwischen der V. GmbH und der Beklagten bestanden verschiedene Mobilfunkverträge mit 61 Rufnummern gemäß § 611 BGB, denn ein eigenständiger Rahmen- oder Einheitsvertrag wurde zwischen den Parteien nicht abgeschlossen (zur Qualifikation des Telekommunikationsvertrags als Dienstvertrag siehe bspw. BGH Urt. vom 4. 3. 2004 - III ZR 96/03, in NJW 2004, 1590 f.; Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 631 BGB, Rn. 279).
- 32
Die Beklagte hat mit der V. GmbH in den Jahren 2005, 2010 und 2012 verschiedene Mobilfunkverträge abgeschlossen, wobei die Beklagte zu 1) bei der V. GmbH unterschiedliche Tarife, Leistungspakete und Hardware beauftragte. Bei diesen Verträgen handelte es sich um verschiedene Mobilfunkverträge, die bei der V. GmbH unter einer Kundennummer (9...7) verwaltet wurden, die in rechtlicher Hinsicht jeweils eigenständig zustande gekommen sind und jeweils einer eigenständigen Vertragslaufzeit unterlagen.
aa.
- 33
Ein Rahmen- bzw. Einheitsvertrag, der verschiedene Mobilfunk-, Festnetz und Internetleistungen gebündelt hätte, ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Die Parteien haben sich nicht gemäß §§ 145 f. BGB auf das Zustandekommen eines solches Vertrages geeinigt.
- 34
aaa.
- 35
Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan und unter tauglichen Beweis gestellt, dass zwischen ihr und der V. GmbH ein Rahmen- bzw. Einheitsvertrag zustande gekommen ist. Dabei reicht es - wie erörtert - nicht aus, dass die Beklagte auf Unterlagen der V. GmbH Bezug nimmt, die Gegenstand der Verhandlungen über einen Rahmenvertrag waren (Anlage B 18). Einen zwischen den Parteien durch gegenseitige Unterschriften zustande gekommenen Rahmen- bzw. Einheitsvertrag konnte die Beklagte nicht vorlegen.
- 36
bbb.
- 37
Auch die Kommunikation zwischen der Beklagten und den Mitarbeitern der V. GmbH, insbesondere die Kommunikation mit den Herren M. und B. (Anlagen B 4, B 8 und B 10) führt nicht zur Überzeugung des Gerichts, dass die Parteien sich auf einen Rahmen- bzw. Einheitsvertrag geeinigt haben. Insoweit kann dahinstehen, ob die V. GmbH Mitarbeiter insoweit hinsichtlich des Abschlusses eines Rahmen- bzw. Einheitsvertrags vertretungsberechtigt gewesen wären. Das Gericht konnte insoweit bereits nicht zu der Überzeugung gelangen, dass es zwischen den Parteien zu einer Einigung über den Abschluss eines Rahmen- bzw. Einheitsvertrags gekommen ist. Ausweislich der vorgebrachten Kommunikation ergibt sich, dass ein Rahmen- bzw. Einheitsvertrags vielmehr erst nach einer Prüfung durch eine Fachabteilung der V. GmbH herbeigeführt werden könne (E-Mail des Herrn M. vom 26.01.2012, Anlage B 4). Klargestellt wird damit, dass die Einigung insoweit gar nicht erfolgen konnte. Ebenso ergibt sich aus der späteren Kommunikation mit Herrn B., dass bestimmte Vertragsvorstellungen eines Rahmen- bzw. Einheitsvertrags bei der V. GmbH zunächst intern geprüft werden müssen, bevor entsprechende Bedingungen mit einem Kunden vereinbart werden können (Anlage B 11).
- 38
ccc.
- 39
Ein Rahmenvertrag ist zwischen den Parteien auch nicht dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte die ihr zugeschickten SIM Karten fortan nutzte. Soweit darin ein rechtsverbindlicher Erklärungsgehalt zu finden ist, umfasst dies lediglich die Fortgeltung der ursprünglichen Mobilfunkverträge durch die konkludente Nutzung der SIM Karten durch die Beklagte.
bb.
- 40
Die ursprünglich zwischen der Beklagten und der V. GmbH geschlossenen Mobilfunkverträge galten bis zu deren Kündigung fort. Zwar sollte der Vertrag aus 2005 (Rufnummern: 0...-...) zunächst durch die erklärte Kündigung der Beklagten beendet werden, diese Kündigung wurde jedoch unter dem 27.01.2012 zurückgenommen und diese Kündigungsrücknahme von der V. GmbH unter dem 30.01.2012 angenommen, worin jedenfalls ein zulässiger Neuabschluss auf der Basis der weitergeltenden Vertragslage zu erkennen ist.
cc.
- 41
Die Beklagte hat die Mobilfunkverträge nicht wirksam außerordentlich zum 31.12.2012 gekündigt. Der Kündigungserklärung der Beklagten gemäß Schreiben vom 25.10.2012 (Anlagen B 13 und B 14) fehlte ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.
- 42
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der V. GmbH (Anlage K 3), die jeweils durch ausdrückliche Regelung Vertragsinhalt wurden, lassen ausweislich 4.3 der AGB das beidseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Ein solcher wichtiger Grund wurde vorliegend jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt.
- 43
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die V. GmbH ihre Pflichten durch Nichterfüllung der Vertragsleistungen verletzt habe. Die V. GmbH stellte der Beklagten weiterhin das volle Leistungspaket der vereinbarten Mobilfunkverträge zur Verfügung. Eine weitergehende Leistungspflicht hatte die V. GmbH nicht zu erfüllen. Der von der Beklagten herangezogene Leistungsumfang des in Aussicht genommenen Rahmen- bzw. Einheitsvertrages ist unmaßgeblich, da dieser Vertrag - wie dargestellt - nicht zustande gekommen ist. Soweit die Beklagte in diesem Rahmen vorbringt, die Zedentin habe vorgesehene und bestellte Hardware in Gestalt von vier I-Pads nicht geliefert (E-Mail-Korrespondenz, Anlage B 8), kann dahinstehen, ob dieser Vortrag zutreffend ist, denn daraus folgt für sich genommen kein Recht, das der dienstvertraglichen Leistungspflicht der Beklagten entgegenzuhalten wäre. Gleiches gilt für den Vortrag, es habe ein zweiter DSL-Anlagenanschluss gefehlt, die Geschwindigkeit des Internets habe nicht der zugesagten Leistung von 16.000 kbit entsprochen und dies und ein defekter Router hätten Technikereinsätze erfordert. Auch eine - gegebenenfalls aufrechenbare - Forderung der Beklagten ist daraus nicht dargetan oder ersichtlich.
b.
- 44
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auf dieser Vertragsgrundlage auch einen Anspruch auf die Zahlung der Gebühr für die Sperrung der SIM-Karte in Höhe von € 10,00 (inkl. Umsatzsteuer) gemäß § 611 Abs. 1 BGB (Rechnung vom 27.05.2013, Anlagenkonvolut K 4).
- 45
Die Beklagte zu 1) hat insoweit zwar den Standpunkt vertreten, eine Deaktivierungsgebühr sein unwirksam, allerdings hat die Beklagte zu 1) nicht bestritten, dass die Klägerin einen Grund für eine Sperrung hatte. Der Preis für die vorübergehende Sperrung ergibt sich aus der Preisliste der V. GmbH (Anlage K 8). Dabei kann dahinstehen, ob dieser Preis von € 8,4034 netto gemäß der Preisliste Stand Juli 2012 bereits in den vorherigen Preislisten zum Vertragsschluss so festgelegt war, da die Höhe des Preises außer Streit war.
c.
- 46
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die Zahlung der Gebühren für 43 Rufnummern-Mitnahmen in Höhe von insgesamt € 1.084,0343 netto (Rechnung vom 02.01.2013, Anlagenkonvolut K 4). Die als Anspruchstellerin insoweit verpflichtete Klägerin hat einen Auftrag der Beklagten an die Zedentin zur Rufnummer-Mitnahme nicht einlassungsfähig dargelegt. Es ist offen geblieben, war wann wo und wie genau und welchen Inhalts für die Beklagte der Zedentin eine solchen Auftrag zur Rufnummern-Mitnahme erteilt haben soll.
3.
- 47
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) weiterhin gem. §§ 628 Abs. 2, 626 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249 Abs. 1, 252 BGB einen Anspruch auf Zahlung von€ 3.187,13 als Schadensersatz für den entgangenen Gewinn aus den von der V. GmbH zur Verfügung gestellten und vorzeitig beendeten Mobilfunkverträgen.
a.
- 48
Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich dem Grunde nach aus § 628 Abs. 2 BGB. Die V. GmbH hat zum 05.07.2013 die erforderliche Kündigung der Mobilfunkverträge aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB erklärt. Die V. GmbH war hier zur Kündigung befugt. Dabei ist der Kündigungsgrund auch im Lichte der nachteiligen Auswirkung des Kündigungsanlasses auf die zukünftige Vertragsbeziehung zu betrachten (Henssler in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 626, Rn 109). Vorliegend war der V. GmbH eine Fortsetzung der Mobilfunkverträge nicht mehr zumutbar. Die Beklagte hatte offene Rechnungen seit November 2012 nicht mehr gezahlt und es war aus objektiver Sicht zu prognostizieren, dass auch in Zukunft bis zum Ablauf der Vertragslaufzeiten keine Zahlungen mehr geleistet werden würden.
b.
- 49
Der Anspruch besteht in Höhe von € 3.187,13. Der Schadensersatzanspruch bestimmt sich nach §§ 249 Abs. 1, 252 BGB und umfasst den entgangenen Gewinn. Sofern die Beklagte die Mobilfunkverträge bis zum jeweiligen Vertragsende erfüllt hätte, hätte die V. GmbH entsprechende Mehreinnahmen erzielt, die der V. GmbH nun entgangen sind.
aa.
- 50
Der ursprünglichen Berechnung der Schadensersatzsumme stehen keine Bedenken entgegen. Die V. GmbH hat die Höhe des Schadensersatzes auf Grundlage der monatlichen Basispreise berechnet. Hiervon hat die V. GmbH jeweils Abzinsungsbeträge in Höhe von 1/12 aus 3 % des monatlichen Basispreises für den ersten Monat abgezogen, wobei dieser Abzinsungsbetrag für die Folgezeit im zweiten Monat verdoppelt, im Dritten verdreifacht (usw.) wurde.
bb.
- 51
Ein weiterer Abzug für vermeintlich ersparte Aufwendungen für den Netzauf- und Ausbau, technischen Service oder Kundendienst ist nicht geboten.
- 52
Die Klägerin hat hier zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass die Beendigung der Vertragsverhältnisse mit der Beklagten tatsächlich nicht zu einer Einsparung von eigenen Netzbetriebs- oder Wartungskosten auf Seiten der Zedentin führt. Es ist zu berücksichtigen, dass Betreiber eines Mobilfunknetzes, wie die Zedentin, ihren Netzservice nicht im Hinblick auf einen einzelnen Mobilfunkteilnehmer gestalten und zur Verfügung stellen. Die Netzkapazitäten werden vielmehr abstrakt geplant, entwickelt und der Kundengesamtheit zur Verfügung gestellt werden. Der Wegfall eines einzelnen Kunden, wie der Beklagten, erspart dem Netzanbieter keine Kosten und Aufwendungen, denn dieser Wegfall führt, auch wenn der Kunde 61 Mobilfunknummern nutzte, nicht zu einer Anpassung der Netzkapazitäten (so bspw. auch LG Berlin Urt. vom 13.12.2012 - 19 O 429/11 LG Cottbus Beschl. vom 19.02.2014 - 1 S 143/13 AG Recklinghausen Urt. vom 06.08.2014 - 51 C 159/14). Ebenso hat die Klägerin dargetan, dass Personal- und Verwaltungskosten von der Beendigung weniger Verträge unberührt bleiben, soweit dies nicht die ersparten und von der V. GmbH in Abzug gebrachten Kosten für Postversand und Überweisungen betrifft. Die Beklagte insoweit zur Darlegung verpflichtete Beklagte hat demgegenüber nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die V. GmbH anderweitige Aufwendungen dieser Kategorie erspart haben soll.
cc.
- 53
Die Klägerin muss sich auch keine ersparten Aufwendungen daraus anrechnen lassen, dass die Beklagte zu 1) die Netzdienstleistungen tatsächlich nicht mehr in Anspruch genommen und insbesondere keine Telefonate mehr durchgeführt hat. Ein nachträglicher Ausgleich der mobilfunktariflichen Risikoverteilung ist weder geboten, noch interessengerecht.
- 54
aaa.
- 55
Für eine von der Beklagten geltend gemachte pauschale Kürzung des Schadensersatzanspruches in Höhe von 50 % vermag die Kammer eine tragfähige, interessegerechte rechtliche Grundlage nicht zu erkennen. Jedenfalls kann eine solche Kürzung im Hinblick auf das grundsätzlich bei dem Kunden liegende Verwendungsrisiko nicht als pauschale Regel herangezogen zu werden. Es erscheint vielmehr geboten, es im Einzelfall den Parteien, namentlich dem Kunden des Netzbetreibers, zu überantworten, konkret darzulegen, welche Umstände für eine Reduzierung der Schadensersatzforderungen aufgrund eingesparter Aufwendungen sprechen sollen. Vorliegend hat die Beklagte jedoch nicht substantiiert dargetan, dass die Schadensersatzansprüche der Klägerin um einen bestimmten Betrag zu mindern sind. Eine tatsächliche Kostenersparnis auf Seiten der Zedentin ist nicht mit substanziellem Sachvortrag unterlegt.
- 56
bbb.
- 57
Die Klägerin muss sich auch nicht deshalb einen Abschlag auf ihren Schadensersatzanspruch entgegen halten lassen, weil im Mobilfunkbereich zwischen den Mobilfunknetzbetreibern Terminierungsentgelte (sogenannte Interconnection-Gebühren) berechnet werden. Terminierungsentgelte werden zwischen Mobilfunknetzanbietern berechnet und entstehen für solche Gespräche, die ein Endnutzer zwischen verschiedenen Mobilfunknetzen führt. Die Entgelte werden regelmäßig, zumeist jährlich, im Preis angepasst und unterliegen dabei einer Aufsicht und Genehmigungspflicht der Bundesnetzagentur. Die Terminierungsentgelte entstehen für den Mobilfunkanbieter für mobilfunknetzfremde Gespräche der Nutzer, die Entgelte entstehen also dann nicht, wenn ein Nutzer Gespräche im eigenen Netz des Mobilfunkbetreibers oder ins Festnetz führt. Die Summe der Terminierungsentgelte, die die Mobilfunknetzanbieter untereinander zu zahlen haben, hängt stark vom Nutzungsverhalten aller Endkunden und davon ab, ob diese vermehrt netzintern bzw. zu Festnetzanschlüssen oder aber in fremde Mobilfunknetze telefonieren. Diese Terminierungsentgelte sind vorliegend für die konkrete Schadenshöhe nicht erheblich. Mobilfunkanbieter kalkulieren Tarifvarianten und schließen mit ihren Kunden auf Basis dieser Tarife Verträge ab. Die Abrechnung erfolgt dem Tarif entsprechend, ein Ausgleich für ungenutzte Leistungen ist dabei regelmäßig nicht vorgesehen. Terminierungsentgelte sind - mangels gegenteiliger, hier nicht vorgebrachter Abreden - nicht isolierter Bestandteil eines jeweiligen Tarifs und Vertragsverhältnisses zwischen dem Netzanbieter und dem Kunden. Wurde zwischen dem Mobilfunkanbieter und dem Endkunden keine minutengenaue, sondern eine pauschale oder teilpauschale Abrechnung von Telefonaten vereinbart, liegt es in der Risikosphäre des Mobilfunkanbieters, wenn einzelne Kunden mehr oder weniger intensiv in fremde Netzte telefonieren. Wurde jedoch eine minutengenaue Abrechnung vereinbart, erfolgt der entsprechende Ausgleich gerade über die jeweilige Abrechnung auf Verbrauchsbasis. Es entspricht hierbei dem Geschäfts- und Gewinnerzielungsmodell der Mobilfunkanbieter, für unterschiedliches Nutzungsverhalten der Endkunden in einer Gesamtbetrachtung abstrakt bestimmte Tarife und Tarifpakete anzubieten. Die Realisierung eines Gewinnes erfolgt gerade aus dieser Kalkulation und Nutzungserwartung und liegt in der ureigenen Hoheit eines Unternehmers.
- 58
Dabei ist zugleich darauf zu verweisen, dass bei einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung weder für den Mobilfunkanbieter, noch für den Endkunden nach Vertragsende Raum dafür bestehen würde, das ursprüngliche Tarifmodell dadurch in Frage zu stellen, das tatsächliche Nutzungsverhalten auszuwerten, gestiegene oder gesunkene Terminierungsentgelte abzurechnen und dann eine Neuberechnung vorzunehmen. Eine solche Neuberechnung wäre nicht interessengerecht und würde die Modalitäten und Tarifsicherheiten ins Gegenteil verkehren.
II.
- 59
Die Zinsforderung ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1, 2 BGB in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Verzugsbeginn begründet. Die Beklagte befand sich jedenfalls am 29.08.2013 bereits in Verzug, nachdem die Beklagte gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Erhalt einer jeweiligen Rechnung in Verzug geraten war.
III.
- 60
Die Klägerin kann überdies gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 3 BGBMahnkosten in Höhe von € 6,50 verlangen.
IV.
- 61
Die Beklagten schulden der Klägerin schließlich gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 3 BGB auch die Zahlung vonInkassokosten in Höhe von € 442,50, die sich aus den Inkassogebühren in Höhe von € 422,50 (0,65-fache Gebühr bei einem Gegenstandswert bis € 16.000) und einer Auslagenpauschale von € 20,00 zusammensetzen. Der Höhe der Inkassokosten stehen vorliegend keine Bedenken entgegen, weil die Klägerin vorgerichtlich insoweit auch zu gleichen Kosten (vgl. § 4 Abs. 5 RDGEG; Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 286, Rn. 157) einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können.
V.
- 62
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst.

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Annotations
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
(2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.