Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 4 Vergütung

(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 895 BGB

§ 895 BGB zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 895 BGB wird zitiert von 1 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften
§ 895 BGB zitiert 5 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde


(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbri

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 49b Vergütung


(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des A

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 13d Vergütung der Rentenberater


(1) Für die Vergütung der Rentenberater gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechend. Richtet sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert, so hat der Rentenberater den Auftraggeber vor der Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen. (2) Re

Referenzen - Urteile | § 895 BGB

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 895 BGB.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - I ZR 67/18

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 67/18 Verkündet am: 6. Juni 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2019 - I ZR 19/19

bei uns veröffentlicht am 02.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 19/19 Verkündet am: 2. Oktober 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:021019UIZR19.

Landgericht Bamberg Endurteil, 09. Feb. 2018 - 3 S 77/17

bei uns veröffentlicht am 09.02.2018

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Bamberg vom 30.08.2017, Az. 0105 C 136/17, abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.397,97 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozen

Landgericht Wuppertal Anerkenntnisurteil, 27. Okt. 2016 - 17 O 235/15

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.241,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.829,89 EUR seit dem 23.04.2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist,

Landgericht Wuppertal Urteil, 27. Okt. 2016 - 17 O 203/15

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 16.07.2015 (Aktenzeichen 17 O 203/15) wird aufrecht erhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120

Landgericht Münster Urteil, 27. Okt. 2015 - 03 S 32/15

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dülmen (Az. 3 C 116/14) abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.273,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis

Landgericht Hamburg Urteil, 21. Mai 2015 - 413 HKO 47/14

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 14.417,89 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2013 sowie weitere € 6,50 vorgerichtliche Mahnkosten und € 442

Amtsgericht Dülmen Urteil, 26. Feb. 2015 - 3 C 116/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund de

Amtsgericht Stuttgart Urteil, 03. Juli 2014 - 1 C 1490/14

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor 1. Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 26.02.2014, Az.: 14-1728315-0-4, wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Beklagte aus dem Vollstreckungsbescheid verurteilt bleibt an die Klägerin EUR

Amtsgericht Lemgo Beschluss, 29. Nov. 2013 - 18 C 270/13

bei uns veröffentlicht am 29.11.2013

Tenor sind auf Grund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Lemgo vom 07.10.2013von dem Beklagten202,20 Euro - zweihundertzwei Euro und zwanzig Cent -nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.10.2

Landgericht Magdeburg Beschluss, 06. März 2013 - 9 O 1087/12

bei uns veröffentlicht am 06.03.2013

Tenor Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 17.10.2012 dahingehend abgeändert, dass über die festgesetzten Kosten hinaus ein Betrag von 25,00 € erstattungsfähig ist. Der Kostenf

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(1) Für die Vergütung der Rentenberater gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechend. Richtet sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert, so hat der Rentenberater den Auftraggeber vor der Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen. (2) Rentenberatern...