Landgericht Hamburg Beschluss, 21. März 2014 - 404 HKO 72/10

bei uns veröffentlicht am21.03.2014

Tenor

1. Die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen.

2. Die gerichtlichen Kosten und Auslagen sowie die Kosten des gemeinsamen Vertreters und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller fallen diesen jeweils selbst zur Last.

3. Der Geschäftswert für das Gericht, für den gemeinsamen Vertreter sowie für die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin wird auf € 200.000,-- festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller machen als ausgeschlossene Aktionäre der D. + S. e. AG, die zwischenzeitlich infolge Rechtsformwandels als N. H. GmbH firmiert, Ansprüche auf Erhöhung der angemessenen Barabfindung geltend.

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Die D. + S. e. AG hatte ihren Sitz in H. mit der Geschäftsanschrift K. ..., (PLZ) H., und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 7...8 eingetragen. Das Grundkapital der Gesellschaft betrug € 40.842.941 und war eingeteilt in 40.842.941 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Antragsgegnerin ist deren Hauptaktionärin.

3

Der in der Satzung der D. + S. e. AG festgelegte Gegenstand des Unternehmens umfasste die Konzeption und die Erbringung von Dienstleistungen aller Art in den Bereichen Direktmarketing, Beratung und Vertrieb, insbesondere unter Einsatz moderner Multimedia- und Kommunikationssysteme.

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Die D. + S. e. AG war im Jahre 2009 die geschäftsleitende Holdinggesellschaft der D. + S. e.-Gruppe. Die operativen Geschäfte wurden von den Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der D. + S. e. AG betrieben. Die Geschäftstätigkeit der Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der D. + S. e. AG gliederte sich im Wesentlichen in die drei Segmente „M. & T. S.", „C. C. S." und „E.-C. & F. S.". Mit den Segmenten „M. & T. S." sowie „C. C. S." erbrachte die D. + S. e.-Gruppe Dienstleistungen im Bereich des Kundenkontakt-Managements. Im Segment „E.-C. & F. S." wurden auf Basis eigener Festnetz- und Mobilfunkplattformen multifunktionale Verbindungen zwischen Privatkunden und Unternehmen hergestellt. Dieser Bereich beinhaltete das Geschäft mit Servicerufnummern ebenso wie Chat-, MMS- und SMS-Dienste. Im Segment der „C. C. S." leistete die D. + S. e. AG mit rund 4.400 Kundenberatern das Outsourcing von Communication Center-Diensten.

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Mit dem Segment „E.-C. & F. S." agierte die D. + S. e.-Gruppe als B2B-Online-Shop-Vertriebsdienstleister.

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Die Gründer der wesentlichen Vorgängergesellschaft der D. + S. e. AG führten seit 1984 Call Center-Unternehmen, die sie 1989 in S. S.-A. f. D. GmbH bündelten. Diese Gesellschaft änderte ihre Firma im Mai 1994 in D. & S. D. GmbH. Die D. & S. D. GmbH wurde zum 1.Januar 2000 zusammen mit zwei kleineren Unternehmen (der A. S. M. GmbH, H., und der O. R. S. AG, W.) auf die D. & S. O. AG verschmolzen, deren Firma in der Folge in „d. + s. o. AG" geändert wurde. Nach dem Börsengang der d. + s. o. AG im Mai 2000 und im Zuge der Eröffnung neuer Standorte tätigte die d. + s. o. AG bis in das Jahr 2002 hinein hohe Investitionen bei gleichfalls hohen operativen Verlusten. Die nachhaltigen Verluste in den Jahren 2000 bis 2002 führten zu Restrukturierungen sowohl im Verwaltungs- als auch im operativen Bereich des Unternehmens. Anhaltend negative Ergebnisse auch nach Aufgabe einzelner Geschäftsbereiche, Veränderungen im Vorstand und der Reduzierung des Personals in der Verwaltung veranlassten zu einer Restrukturierung des Kerngeschäfts. Im Jahr 2004 stellte die Gesellschaft bei gleichzeitiger Umfirmierung in „D. + S. e. AG" ihre neue Positionierungs- und Wachstumsstrategie vor, die auf drei Säulen beruhte: der Entwicklung zum Dienstleister für Business Process Management (BPM), Internationalisierung und Akquisitionen. In der Folge vergrößerte sich die D. + S. e.- Gruppe sowohl durch eigenes Wachstum im Kerngeschäft als auch durch Akquisitionen: Im Sommer 2005 erwarb die D. + S. e. AG sämtliche Aktien an der d. AG, wodurch die Dienstleistungsangebote im Bereich des Vertriebs- und Kundenkontakt-Managements um wesentliche Leistungen der automatisierten Verwaltung, Verteilung, Weiterleitung und Bearbeitung telefonischer Kundenkontakte erweitert werden konnten. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2006 übernahm die D. + S. e. AG die m. AG, einen der größten europäischen Anbieter von mobilen Mehrwertdiensten (SMS, MMS und WAP). Durch die Akquisition der Heycom-Gruppe zum 2. Juli 2007, welche zu den führenden Betreibern von Online-Shops zählt und die komplette Transaktionsabwicklung im Bereich E-Commerce anbietet, erschloss die D. + S. e. AG sich den Bereich des E-Commerce-Managements als weiteres Geschäftsfeld.

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Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischen Recht mit Sitz in Luxemburg. Sie wird von drei gemeinsam investierenden Investmentfonds, den A. E. ... Fonds, kontrolliert und wurde am 17.03.2008 zum Zwecke des Beteiligungserwerbs gegründet. Mit einer am 15. April 2008 abgeschlossenen Vereinbarung erwarb die Antragsgegnerin eine Mehrheitsbeteiligung an der D. + S. e. AG. In Umsetzung dieser Vereinbarung gab die Antragsgegnerin ein öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Gesellschaft ab zu einem Preis von € 13,-- je Stückaktie. Die Frist zur Annahme des Übernahmeangebots begann am 15. Mai 2008 und endete am 22. Juli 2008 mit Ablauf der zweiwöchigen weiteren Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WpÜG. Nach Abschluss des Übernahmeverfahrens hielt die Antragsgegnerin - unter Berücksichtigung von ihr außerhalb des Übernahmeangebots erworbenen Aktien - eine Beteiligung von insgesamt rund 91,63 % am Grundkapital der Gesellschaft.

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Durch anschließenden börslichen und außerbörslichen Erwerb weiterer Aktien erhöhte sie ihre Beteiligung bis zum Jahresende 2008 auf ihre nunmehrige Höhe von 38.861.388 Stückaktien, entsprechend ca. 95,15 % des Grundkapitals der Gesellschaft.

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Mit Schreiben vom 14. April 2009 stellte die Antragsgegnerin gegenüber der D. + S. e. AG gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG das Verlangen, die Hauptversammlung der D. + S. e. AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung einer Abfindung beschließen zu lassen.

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Die Barabfindung hatte die Antragsgegnerin in dem Übertragungsbericht vom 30. Juni 2009 auf Basis eines von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers zum Bewertungsstichtag 27. August 2009 erstellten gutachtlichen Stellungnahme (im folgenden: Bewertungsgutachten) festgelegt. Der Bewertung der Abfindung lag eine Berechnung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode zugrunde, aus sich ein Unternehmenswert von 403,2 Millionen € ergab und damit ein rechnerischer Wert von € 9,87 je Stückaktie. Der Börsenwert der D. + S. e. AG – Aktien blieb unberücksichtigt, weil der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor der Ankündigung des Squeeze Out (vom 14. Januar 2009 bis 13. April 2009) nur € 8,09 betrug und damit deutlich unter dem Ertragswert der Anteile lag.

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Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht Hamburg bestellte sachverständige Prüferin, die S. & H. AG, D., gemäß § 327 c Abs. 2 AktG geprüft und gemäß dem Prüfungsbericht vom 1.Juli 2009 für angemessen erachtet.

12

Die Hauptversammlung der D. + S. e. AG vom 27. August 2009 beschloss unter Tagesordnungspunkt 5 die Übertragung der Aktien auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin gegen Zahlung eines Betrages von € 9,87 je Stückaktie. Der Beschluss wurde am 25. Juni 2010 in das Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.

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Die Antragsteller halten die festgelegte Barabfindung für unangemessen niedrig. Sie rügen, dass der Liquidationswert nicht ermittelt worden sei, bei der Ermittlung des Ertragswertes die Planungsannahmen fehlerhaft vorgenommen, der Kapitalisierungszins unzutreffend bestimmt worden sowie der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu gering angesetzt worden sei. Zudem schulde die Antragsgegnerin mindestens eine Abfindung in Höhe des Übernahmeangebots von € 13,-- je Aktie. Sie habe bei der Abgabe des Übernahmeangebots falsche Angaben über die bei ihr als Bieterin bestehenden Absichten nach § 11 Abs. 2 S. 2 WpÜG gemacht, indem sie erklärt habe, mittelfristig die Börsennotiz der d. + s. e. AG zu erhalten und keinen Squeeze – Out durchführen zu wollen. Ferner habe sie ihre kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten verletzt, indem sie den ehemaligen Vorstandsmitgliedern P. und H. am 15.12.2008 Call- und Put – Optionen gewährt habe. Die Verletzung von Informationspflichten habe wegen der damit verbundenen Einflussnahme auf den Aktienkurs zur Folge, dass der Börsenkurs sich nicht nach dem dreimonatigen Referenzzeitraum vor der Squeeze Out Ankündigung richten könne, sondern zumindest auf den dreimonatigen Zeitraum vor der Hauptversammlung abzustellen sei. Angesichts der falschen Angaben im Übernahmeangebot müsse die Barabfindung aber dem Preis des Übernahmeangebots in Höhe von 13 € je Aktie entsprechen.

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Die Antragsgegnerin hält die Festlegung der Barabfindung von € 9,87 pro Aktie für angemessen und die Einwendungen der Antragsteller für ungerechtfertigt. Der Ertragswert sei sachgerecht und insbesondere unter Berücksichtigung der zum Bewertungsstichtag gültigen Grundsätze des IDW in der Fassung vom 2. April 2008 durchgeführt worden und die Richtigkeit von der sachverständigen Prüferin bestätigt worden. Es habe keine Beeinflussung des relevanten Börsenkurses gegeben. Insbesondere habe die am 15. Mai 2008 veröffentlichte Angebotsunterlage keine unrichtigen Angaben enthalten, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Pläne der Antragsgegnerin für einen Squeeze Out vorgelegen hätten. Im Übrigen bestehe auch kein Anspruchsgrundlage für eine Erhöhung der Abfindung auf Basis des WpÜG. Auch eine Schadenersatzpflicht bestehe nach § 12 WpÜG nur gegenüber denjenigen Aktionären, die aufgrund falscher Angaben das Angebot angenommen hätten, nicht aber gegenüber Aktionären, die das Angebot nicht angenommen hätten. Die den Vorstandsmitgliedern P. und H. im Dezember 2008 gewährten Optionen seien niemals vollzogen worden. Die Antragsgegnerin habe den Abschluss von Optionsverträgen gemäß § 15 a WpHG erst am 15. Juni 2009 veröffentlicht, weil nach dem Rat ihrer eingeschalteten Rechtsberater angenommen habe, dass die Mitteilungspflicht erst bei Ausübung der Optionen entstehe.

15

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, den Übertragungsbericht der Antragsgegnerin zum 30.06.2009, den Prüfungsbericht vom 1.Juli 2009 und das Ergebnis der mündlichen Anhörung des sachverständigen P. vom 30.01.2013 Bezug genommen.

II.

16

Das Verlangen der Antragsteller auf Erhöhung der Abfindung gemäß § 327 f AktG ist nicht begründet. Die von der Antragsgegnerin festgesetzte Barabfindung in Höhe von € 9,87 ist im Sinne von § 327 a Abs. 1 AktG angemessen.

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Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289,304 f.; BGH AG 2003, 627, 628; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126). Zu ermitteln ist der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (BGHZ 138, 136, 140).

18

Im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG (ZIP 1999, 1436, 1441 und ZIP 1999, 1804) und des BGH (ZIP 2001, 734, 736) ist bei der Bemessung der Entschädigung in erster Linie auf den Verkehrswert der Aktie abzustellen, der bei börsennotierten Aktien regelmäßig mit dem Börsenkurs identisch ist. Untere Grenze des Unternehmenswertes ist daher grundsätzlich die Summe der Börsenwerte der Aktien der Gesellschaft, nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.07.2010 – II ZB 18/09- Stollwerck) bemessen allerdings nicht nach dem Durchschnittskurs der Aktienverkäufe in einem Referenzzeitraum von 3 Monaten vor dem Beschluss der Hauptversammlung (so noch: BGH ZIP 2001, 734, 736; OLG Hamburg AG 2003, 583), sondern aufgrund eines nach dem Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme. Nach dieser Rechtsprechung kommt es für die Festlegung des Referenzzeitraums daher auf die Kurse im 3- Monatszeitraum vor der Ankündigung des Verlangens des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre vom 13.04.2009 an, also die in der Zeit vom 14.01.2009 bis 13.04.2009 gehandelten Aktien. Daraus ergibt sich, wie der sachverständige Prüfer in seinem Bericht (S. 56) dargelegt hat, ein durchschnittlicher Kurs von € 8,09 je Aktie, der sich damit deutlich unter dem ermittelten Ertragswert von € 9,87 bewegt. Zwar wies der Kursverlauf, wie aus der Chartübersicht (Prüfbericht S. 56) hervorgeht, gerade in diesem Zeitraum besonders niedrige Kurse auf. Der sachverständige Prüfer führt dies, wie er im Rahmen seiner mündlichen Anhörung (S. 15 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2013) erläutert hat, darauf zurück, dass mit dem Erreichen der Schwelle der für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre notwendigen Aktienmehrheit von 95 % der Kurs einbrach und sich zunächst bei etwa 8 € einpendelte. Die Antragsgegnerin stellt selbst nicht in Abrede, dass der Kurseinbruch auf die Rücknahme der von ihr ausgegebenen Kauforder zu 13 €/Aktie zurückzuführen ist. Dies ist aber für sich genommen kein Grund für die Festlegung eines anderen Referenzzeitraums bzw. eine Erhöhung des Börsenkurses der Aktien. Der BGH hat in der vorstehend zitierten Leitentscheidung das Problem einer Manipulationsmöglichkeit des Börsenkurses durch Auswahl eines besonders günstigen Zeitpunktes für die Ankündigung einer Unternehmensstrukturmaßnahme durchaus gesehen. Er hat sich gleichwohl für die Festlegung eines für den Börsenkurs maßgeblichen Referenzzeitraums von 3 Monaten vor Ankündigung der Maßnahme entschieden, da die Rechte der Minderheitsaktionäre durch die „kapitalmarktrechtlich sanktionierten Informationspflichten (§ 15 WpHG)“ und die Bemessung der Abfindung nach dem Wert des Anteils am Unternehmenswert gewährleistet sei (Beschluss vom 19.10.2010, II ZB 18/09, juris Rdnr. 27). Der Referenzzeitraum ist lediglich dann entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitpunkt verstreicht (BGH, Beschluss vom 28.06.2011, II ZB 2/10, juris Rdnr. 8). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nach dieser Rechtsprechung würde selbst eine bewusste Einflussnahme des Hauptaktionärs auf den Kursverlauf nicht zu einer Verschiebung des für die Bestimmung des Börsenwertes maßgeblichen Referenzzeitraums führen und hätte mithin nicht zur Folge, dass die Abfindung auf Basis eines für die Minderheitsaktionäre günstigeren Börsenkurses erfolgen müsste.

19

Im Übrigen steht vorliegend nicht fest, dass die Antragsgegnerin bewusst durch gezielte An- oder Verkäufe den Kursverlauf der D. + S. Aktien manipuliert hat. Im Gegenteil: Wie sich aus der von der Antragsgegnerin eingereichten Kursübersicht (Anl. AG 4, Bl. 1176 d.A.) ergibt, hat auch im vorgenannten Referenzzeitraum ein reger Börsenhandel mit schwankenden Kursen stattgefunden. Nach dem Kursverlauf gibt es, wie der sachverständige Prüfer bestätigt hat, keine Hinweise auf eine bewusste Kursmanipulation.

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Eine Verletzung der Mitteilungspflichten der Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs.1 S.2 WpÜG, etwa durch nicht wahrheitsgetreue Angaben über die bei Abgabe des Pflichtangebots tatsächlich schon bestehende Squeeze Out Absicht, wie sie die Antragsteller behaupten, hätte nicht zur Folge, dass zu Gunsten der Antragsteller das Übernahmeangebot von 13 € /Aktie auch als Mindestmaß der Entschädigung der Abfindung zugrunde zu legen wäre. Eine Verletzung der kapitalmarktrechtlich festgelegten Informationspflichten, etwa durch unrichtige Angabe seiner Absichten über die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Ziff. 3 WpÜG), kann zwar nach § 12 WpÜG zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber den von der Fehlinformation betroffenen Aktionären führen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 1 WpÜG stehen solchermaßen begründete Schadensersatzansprüche aber nur denjenigen Aktionären zu, die das Übernahmeangebot angenommen haben. Zwar sind die Aktionäre, die sich aufgrund unzutreffender Angaben über die künftige Ausrichtung der Geschäftstätigkeit gegen die Annahme des Übernahmeangebots und damit zum Verbleib in der Zielgesellschaft entscheiden haben, nicht weniger schutzwürdig als diejenigen, die das Angebot angenommen haben (vgl Steinmeyer-Häger, WpÜG, § 12 Rdnr. 26). Auf Basis der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist für eine Ausdehnung der Ersatzpflicht gemäß § 12 WpÜG aber kein Raum. Der Schaden, den der einzelne Aktionär infolge einer Desinformation über die Absichten des Bieters bzgl. der Zielgesellschaft erleidet, besteht zudem nicht zwingend in der Kursdifferenz zwischen Börsenwert und dem durch das Pflichtübernahmeangebot festgelegten Preis. So haben etwa die Aktionäre, die D. + S. Aktien erst nach dem Auslaufen des Übernahmeangebots zu den günstigeren Aktienkursen erworben haben, keinen Anspruch darauf, nachträglich an den besseren Konditionen des Pflichtangebots beteiligt zu werden.

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Würde anstelle des Referenzzeitraums von 3 Monaten vor Ankündigung des Verlangens zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Kursverlauf im gesamten Jahr 2009 der Ermittlung des Börsenwertes zugrunde gelegt, so ergäbe sich daraus bei überschlägiger Berechnung ein Wert je Aktie von ca.10,50 €. Da der nach Ertragswertgesichtspunkten ermittelte Unternehmenswert kaum darunterliegt, zeigt sich, dass der Börsenkurs der D. + S. Aktien über längere Sicht sich nicht so weit vom „inneren“ Wert der D. + S. Aktien abgekoppelt hat, dass der Verkehrswert der Aktien zwingend aufgrund des Börsenwertes zu erfolgen hätte. Insoweit gilt in der Tat, dass die ausgeschiedenen Aktionäre gegenüber dem zwischenzeitlichen Kursverfall der Aktien im Referenzzeitraum durch die Errechnung des Wertes ihrer Beteiligung nach Ertragswertgesichtspunkten hinreichend geschützt sind.

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Als Ausgangspunkt für die Prognose der zukünftig zu erzielenden Erträge in der Berechnung dient die von der Gesellschaft erstellte Gewinnplanung bzw. die mit deren Hilfe vom Wirtschaftsprüfer aufgestellte Ertragsplanung. Im Gutachten PwC ist die auf Basis der geprüften Konzernabschlüsse der D. + S. AG für die Jahre 2006 bis 2008 ermittelte Ertragslage im Einzelnen dargestellt und erläutert (Rdnr. 117 ff.). Dabei ist für die drei – mit einer unterschiedlichen Ertragserwartung verbundenen – Geschäftsfelder „E.-C. & F. S.“, „M. & T. S.“ und „C. C. S.“ nach Analyse und Beschreibung der Marktverhältnisse (Rdnr. 57 ff) jeweils eine eigenständige Ergebnisplanung (Rdnr.170 ff). erstellt und darauf basierend das Konzernergebnis (Rdnr. 165 ff) entwickelt worden. Die Bewertungsarbeiten sind von der sachverständigen Prüferin begleitet und das Ergebnis für zutreffend erachtet worden. Die Antragsteller haben keine Umstände vorzutragen vermocht, die die Annahme rechtfertigen, dass die Planungsrechnungen der Gesellschaft zu Lasten der Minderaktionäre zu pessimistisch vorgenommen wurden. Nach den mündlichen Erläuterungen des sachverständigen Prüfers, der die Kammer in der Sache folgt, gab es keinen Anlass, die Ergebnisplanung nach oben zu korrigieren. Zwar bestand auch nach der Einschätzung des sachverständigen Prüfers das Problem, dass sich der Konzern durch den Zukauf von anderen Gesellschaften stark verändert hatte und so nur eine eingeschränkte Prognose der künftigen Erträge zuließ. Aus diesem Grund sei das (schlechte) Ergebnis des Geschäftsjahres 2006 zu Recht ausgeblendet worden. Auch habe es bis April 2009 keine mehrjährige Ertragsplanung der Gesellschaft gegeben, sondern es seien nur jährliche Planungen aufgestellt worden. Insoweit trifft zu, dass es sich bei den anlässlich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre erstmals aufgestellten Planrechnungen um eine „anlassbezogene“ Ertragsplanung gehandelt hat, wie von Seiten mehrerer Antragsteller beanstandet wird. Daraus folgt aber nicht deren Untauglichkeit als Basis für die Schätzung des Unternehmenswertes. So hat der sachverständige Prüfer im Rahmen seiner Anhörung erläutert, dass seine Einschätzung realistischer Planungsannahmen auch aus rückwärtiger Sicht zutreffend sei. Dass die Planung zum Teil sogar als ambitioniert einzustufen sei, zeige sich an dem später tatsächlich zum Teil deutlich schlechter ausgefallenen Ergebnissen. Da die Antragsteller keine konkreten Umstände vorzutragen vermocht haben, warum die Ertragsplanung gleichwohl immer noch zu zurückhaltend gewesen sei, bestehen keine Bedenken die vorgelegten Planzahlen der Ertragswertberechnung zugrunde zu legen.

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Die Kammer hat im Ergebnis auch keine Bedenken, bei der Schätzung des Unternehmenswertes die im Gutachten der PwC angewandten und von der sachverständigen Prüferin bestätigten Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen. Der Basiszinssatz von 4,25 % vor und 3,13 % nach Steuern wurde entsprechend den Empfehlungen des IDW (S 1 2008, Rz. 117) aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve ermittelt.

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Auch die von Seiten der Wirtschaftsprüfer auf Basis der für den maßgeblichen Stichtag geltenden Vorgaben des IDW S 1 2008 angesetzte Risikozuschlag von 4,5 % nach Steuern ist nicht zu beanstanden. Wie das OLG Stuttgart (Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10) schon eingehend begründet hat, bestehen keine Bedenken, für Bewertungsanlässe nach Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, der gerichtlichen Schätzung die unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer auf 4,5 % nach Steuern angepasste Marktrisikoprämie zu Grunde zu legen. Dieser Wert liegt innerhalb der Bandbreite des Vorschlags des FAUB, der nach Einführung der Abgeltungssteuer durch die Unternehmenssteuerreform eine Marktrisikoprämie von 4,5 % bis 5,5 % vor Steuern und 4 % bis 5 % nach Steuern für sachgerecht hält (IDW-Fachnachrichten 12/2009, S. 697; zur Begründung vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 3; Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 740).

25

Zwar steht die Kammer der Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Tax-Capital-Asset-Pricing-Modell (Tax-CAPM), die seit 2005 der Empfehlung des IDW entspricht, skeptisch gegenüber. Danach ermittelt sich der Risikozuschlag aus dem Produkt der Marktrisikoprämie, die erwartungsgemäß erzielt wird, wenn statt in risikolosen Wertpapieren in ein aus riskanten Papieren bestehendes Marktportfolio investiert wird und dem unternehmensindividuellen Beta-Faktor, der die Fluktuation des Risikos in einem Unternehmen im Verhältnis zum Gesamtmarkt riskanter Papiere ausdrückt . Das Gericht hält in Übereinstimmung mit dem OLG München ( 31 Wx 88/06, juris Rdnr. 31 ff.) das CAPM Verfahren, insbesondere aber das darauf basierende Tax-CAPM, das zusätzlich die unterschiedliche Besteuerung von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen zu berücksichtigen sucht, für methodisch unausgereift und damit für die im Rahmen der Unternehmensbewertung anzustellenden Schätzung gemäß § 287 ZPO nicht uneingeschränkt für geeignet. Wie das OLG München schon zutreffend ausgeführt ist, täuscht die rechnerische Herleitung des Risikozuschlags darüber hinweg, dass aufgrund der Vielzahl von Annahmen, die für die Berechnung getroffen werden müssen, nur eine scheinbare Genauigkeit erreicht wird. Bereits für die Marktrisikoprämie gelangen die zahlreich vorhandenen Studien zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Diese hängen – abgesehen von dem untersuchten Wirtschaftsraum – nicht nur davon ab, welcher Zeitraum für den Renditevergleich gewählt und auf welche Art der Mittelwert gebildet wird. Die beträchtliche Streubreite der ermittelten Marktrisikoprämien beruht insbesondere darauf, dass die Bestimmung der historischen Marktrisikoprämie eine Vielzahl von Annahmen von der Feststellung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung erfordert (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/ Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 533). Auch bei dem Betafaktor erscheint keineswegs gesichert, dass der Beta – Faktor als Maßstab für die individuelle Risikoeinschätzung der Anlage wirklich geeignet ist. Bei dem Beta – Faktor handelt es sich nicht um einen empirisch feststellbaren Vergangenheitswert, sondern nur einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert, der entweder auf Basis des historischen Verlaufs der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bestimmt wird, oder aber – wie vorliegend – aus dem Durchschnitt der Beta Faktoren (vermeintlich) vergleichbarer Unternehmen einer Peer Group errechnet werden kann. Wenn wie vorliegend die Ableitung des Betafaktors aus eigenen Börsenkursen des Unternehmens nicht möglich ist, weil sich die Kursentwicklung der Aktien infolge der Veröffentlichung der Vorbereitung des Übernahmeangebots von der allgemeinen Marktentwicklung abgekoppelt haben und daher als Maß für die individuelle Risikoeinschätzung des Unternehmens nicht taugt, existiert insofern kein aufgrund individueller Unternehmensdaten gewonnenen Maß für die Risikoeinschätzung. Die stattdessen vorgenommene Ermittlung des Betafaktors auf Grundlage der Daten von Vergleichsunternehmen erscheint schon deswegen höchst unsicher, weil die tatsächlich bestehende Vergleichbarkeit der für die Wertbildung bzw. die Risikoeinschätzung maßgeblichen Faktoren nicht nachvollziehbar ist. Im besonderen Maße gilt dies dann, wenn wie bei der D. + S. AG verschiedene Geschäftsbereiche mit unterschiedlichen Ertragswartungen und Risiken bestehen.

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Gleichwohl kann der von PricewaterhouseCoopers ermittelte und der sachverständigen Prüferin bestätigte Risikofaktor von ca. 1,0 der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden. Ein Betafaktor zwischen 0,99 und 1,07 bedeutet, dass es sich bei der D. + S. AG insgesamt um ein Unternehmen handelt, dass hinsichtlich seiner Risikostruktur durchschnittlichen Maßstäben entspricht. Angesichts der Zugehörigkeit der D. + S. AG zur „new economy“, den unterschiedlichen Geschäftsbereichen, dem Fehlen einer „gewachsenen“ Struktur in einem eingeführten geschäftlichen Umfeld und der durch zahlreiche Aufkäufe von Gesellschaften geprägten Unternehmensstruktur handelt es bei der vorgenommenen Einschätzung der D. + S. AG als Unternehmen mit durchschnittlichem Ertragsrisiko jedenfalls eine für die Minderheitsaktionäre eher günstige Einstufung.

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Der danach für die Berechnung verwandte Risikozuschlag von 4,5 % ist auch nach § 203 BewG, der zum 01.01.2009 in Kraft getreten ist und für die steuerliche Bewertung des Ertragswertes von Unternehmen gilt, als Maßstab für den zu bildenden Kapitalisierungszinssatz eingeführt worden. Im sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahren setzt sich gemäß § 203 Abs. 1 BewG der Kapitalisierungszins aus dem Basiszinssatz (ermittelt nach der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen anhand von Zinsstrukturdaten) und einem „Zuschlag“ von 4,5 % zusammen. Da die Vorschrift, auch wenn sie nur im vereinfachten Ertragswertverfahren zur Anwendung kommt, die Wertung des Gesetzgebers zeigt, dass ein solcher Zuschlag im Regelfall als geeignet angesehen werden kann, kann eine „Markrisikoprämie“ in dieser Höhe auch bei der Ertragswertberechnung im Spruchverfahren in Ansatz gebracht werden ( so schon: OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 31 Wx 211/13, juris Rdnr. 21).

28

Der von der sachverständigen Prüferin bestätigte Wachstumsabschlag für die ewige Rente in Höhe von 2,1 % ist der Höhe nach ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vornahme eines Abschlags zur Berücksichtigung des Wachstums im Zeitraum der ewigen Rente ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW S 1 2008 (Rz. 94 ff.). Das Bewertungsgutachten sowie die detaillierte Auseinandersetzung der sachverständigen Prüferin (S. 48 ff. des Prüfberichts) mit dieser Annahme bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Wachstumsabschlag von 2,1 % zutreffend ermittelt worden ist. Ein Abschlag von 2,1 % ist, wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, zum Vorteil der Minderheitsaktionäre eher hoch angesetzt (1 % angemessen: OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 31 Wx 211/13, juris Rdnr. 26; 1,5 % angemessen: OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 20 W 3/13 –, juris Rdnr. 140 ff.).

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Die Kammer hält es deswegen im Ergebnis für gerechtfertigt, den Barwert der zukünftigen Ertragsüberschüsse (nach Steuern) mit den im Bewertungsgutachten und im Prüfbericht festgelegten Kapitalisierungszinssätzen abzuzinsen.

30

Die im Bewertungsgutachten angestellten, und von der sachverständigen Prüferin angestellten Ausschüttungs- und Thesaurierungsannahmen der zu erwartenden Überschüsse unterliegen ebenfalls keiner Beanstandung. Dies gilt insoweit, wie die im Detailplanungszeitraum zu erwartende Gewinne vollständig thesauriert worden sind, da dies dem konkreten Unternehmenskonzept der D. + S. AG entsprochen hat. Aufgrund der geplanten konkreten Verwendung der Überschüsse ist eine Zurechnung der Gewinnanteile an die Anteileigner kein Raum (Prüfbericht S. 24).

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Es entspricht den Empfehlungen des IDW in der Phase der ewigen Rente das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zu dem Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage zu planen (IDW S 1 2008 Tz. 37). Am Kapitalmarkt werden Ausschüttungsquoten zwischen 40 % bis 60 % beobachtet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 20 W 3/13 – juris Rdnr. 111 m.w.N.). Die Annahme einer Ausschüttung in Höhe von 40 % für die Phase der ewigen Rente bewegt sich in diesem Rahmen. Die Versteuerung der den Anteilseignern insoweit unmittelbar zugerechneten Wertbeiträge aus der Thesaurierung ist im Gutachten mit dem hälftigen Steuersatz der Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag, d.h. 13,1875 %, vorgenommen. Der Ansatz einer Veräußerungsgewinnbesteuerung in dieser Höhe entspricht ebenfalls dem von der zitierten Rechtsprechung gebilligten Vorgehen. (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 187).

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Die Berechnung des Ertragswertes auf Basis geschätzter Thesaurierungsannahmen gereicht den ausgeschlossenen Aktionären nicht zum Nachteil gegenüber einer Berechnung auf Basis der „Vollausschüttungshypothese“. Diese führt zu einem geringfügig niedrigeren Unternehmenswert.

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Auch hinsichtlich der für das nicht als betriebsnotwendig eingestufte Vermögen angesetzten Werte von insgesamt T€ 6.400 bestehen keine Bedenken gegen den Ansatz in dem Bewertungsgutachten.

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Aus dem zutreffend errechneten Unternehmenswert von 403,2 Millionen € errechnet sich die von der Antragsgegnerin angebotene Barabfindung von € 9,87 je Aktie.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG. Auch wenn das Begehren der Antragsteller im Ergebnis keinen Erfolg gehabt hat, entsprach es nicht der Billigkeit ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Anträge waren nicht mutwillig und sowohl im Hinblick auf die Berücksichtigung der niedrigen Aktienkurse im Referenzzeitraum wie auch die zahlreichen fraglichen Bewertungsannahmen, die der Ertragswertberechnung anhaften, nicht von vornherein aussichtslos. Es erschien daher angemessen, es bei dem „Regelfall“ zu belassen, wonach die Antragsgegnerin die Verfahrenskosten, wie auch die Kosten des gemeinsamen Vertreters (§ 6 SpruchG) zu tragen hat. Angesichts der Erfolglosigkeit der Anträge entsprach es allerdings auch nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen.

36

Die Streitwertfestsetzung auf den Mindestwert von € 200.000,-- beruht auf § 15 Abs. 1 SpruchG.

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(1) Die Frist für die Annahme des Angebots (Annahmefrist) darf nicht weniger als vier Wochen und unbeschadet der Vorschriften des § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 nicht mehr als zehn Wochen betragen. Die Annahmefrist beginnt mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1.

(2) Bei einem Übernahmeangebot können die Aktionäre der Zielgesellschaft, die das Angebot nicht angenommen haben, das Angebot innerhalb von zwei Wochen nach der in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Veröffentlichung (weitere Annahmefrist) annehmen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bieter das Angebot von dem Erwerb eines Mindestanteils der Aktien abhängig gemacht hat und dieser Mindestanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht wurde.

(3) Wird im Zusammenhang mit dem Angebot nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine Hauptversammlung der Zielgesellschaft einberufen, beträgt die Annahmefrist unbeschadet der Vorschriften des § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 zehn Wochen ab der Veröffentlichung der Angebotsunterlage. Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die Einberufung der Hauptversammlung der Zielgesellschaft unverzüglich dem Bieter und der Bundesanstalt mitzuteilen. Der Bieter hat die Mitteilung nach Satz 2 unter Angabe des Ablaufs der Annahmefrist unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Er hat der Bundesanstalt unverzüglich die Veröffentlichung mitzuteilen.

(4) Die Hauptversammlung nach Absatz 3 ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. § 121 Abs. 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Abweichend von § 121 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes und etwaigen Bestimmungen der Satzung ist die Gesellschaft bei der Wahl des Versammlungsortes frei. Wird die Frist des § 123 Abs. 1 des Aktiengesetzes unterschritten, so müssen zwischen Anmeldung und Versammlung mindestens vier Tage liegen und sind Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Abs. 7, § 123 Abs. 2 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend. Die Gesellschaft hat den Aktionären die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten soweit nach Gesetz und Satzung möglich zu erleichtern. Mitteilungen an die Aktionäre, ein Bericht nach § 186 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und fristgerecht eingereichte Anträge von Aktionären sind allen Aktionären zugänglich und in Kurzfassung bekannt zu machen. Die Zusendung von Mitteilungen kann unterbleiben, wenn zur Überzeugung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der rechtzeitige Eingang bei den Aktionären nicht wahrscheinlich ist.

(1) Der Bieter hat eine Unterlage über das Angebot (Angebotsunterlage) zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Angebotsunterlage muss die Angaben enthalten, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage über das Angebot entscheiden zu können. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein. Die Angebotsunterlage ist in deutscher Sprache und in einer Form abzufassen, die ihr Verständnis und ihre Auswertung erleichtert. Sie ist von dem Bieter zu unterzeichnen.

(2) Die Angebotsunterlage hat den Inhalt des Angebots und ergänzende Angaben zu enthalten. Angaben über den Inhalt des Angebots sind

1.
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz sowie, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die Rechtsform des Bieters,
2.
Firma, Sitz und Rechtsform der Zielgesellschaft,
3.
die Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind,
4.
Art und Höhe der für die Wertpapiere der Zielgesellschaft gebotenen Gegenleistung,
4a.
die Höhe der für den Entzug von Rechten gebotenen Entschädigung nach § 33b Abs. 4,
5.
die Bedingungen, von denen die Wirksamkeit des Angebots abhängt,
6.
der Beginn und das Ende der Annahmefrist.
Ergänzende Angaben sind
1.
Angaben zu den notwendigen Maßnahmen, die sicherstellen, dass dem Bieter die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, und zu den erwarteten Auswirkungen eines erfolgreichen Angebots auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bieters,
2.
Angaben über die Absichten des Bieters im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft sowie, soweit von dem Angebot betroffen, des Bieters, insbesondere den Sitz und den Standort wesentlicher Unternehmensteile, die Verwendung des Vermögens, künftige Verpflichtungen, die Arbeitnehmer und deren Vertretungen, die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und wesentliche Änderungen der Beschäftigungsbedingungen einschließlich der insoweit vorgesehenen Maßnahmen,
3.
Angaben über Geldleistungen oder andere geldwerte Vorteile, die Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft gewährt oder in Aussicht gestellt werden,
4.
die Bestätigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 unter Angabe von Firma, Sitz und Rechtsform des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.
(3) Die Angebotsunterlage muss Namen und Anschrift, bei juristischen Personen oder Gesellschaften Firma, Sitz und Rechtsform, der Personen oder Gesellschaften aufführen, die für den Inhalt der Angebotsunterlage die Verantwortung übernehmen; sie muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
nähere Bestimmungen über die Gestaltung und die in die Angebotsunterlage aufzunehmenden Angaben erlassen und
2.
weitere ergänzende Angaben vorschreiben, soweit dies notwendig ist, um den Empfängern des Angebots ein zutreffendes und vollständiges Urteil über den Bieter, die mit ihm gemeinsam handelnden Personen und das Angebot zu ermöglichen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Sind für die Beurteilung des Angebots wesentliche Angaben der Angebotsunterlage unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der das Angebot angenommen hat oder dessen Aktien dem Bieter nach § 39a übertragen worden sind,

1.
von denjenigen, die für die Angebotsunterlage die Verantwortung übernommen haben, und
2.
von denjenigen, von denen der Erlass der Angebotsunterlage ausgeht,
als Gesamtschuldnern den Ersatz des ihm aus der Annahme des Angebots oder Übertragung der Aktien entstandenen Schadens verlangen.

(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, sofern

1.
die Annahme des Angebots nicht auf Grund der Angebotsunterlage erfolgt ist,
2.
derjenige, der das Angebot angenommen hat, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage bei der Abgabe der Annahmeerklärung kannte oder
3.
vor der Annahme des Angebots in einer Veröffentlichung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht wurde.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem derjenige, der das Angebot angenommen hat oder dessen Aktien dem Bieter nach § 39a übertragen worden sind, von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage.

(5) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.

(6) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 18/09
vom
19. Juli 2010
in dem Spruchverfahren, an dem beteiligt sind:
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
STOLLWERCK

a) Der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie ist
grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb
einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer
Strukturmaßnahme zu ermitteln (teilweise Aufgabe von BGHZ 147, 108).

b) Wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der
Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstreicht und die Entwicklung der Börsenkurse
eine Anpassung geboten erscheinen lässt, ist der Börsenwert entsprechend
der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung
der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen.
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 - OLG Düsseldorf
LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born

beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht zur eigenen Sachentscheidung nach weiterer Sachaufklärung zurückgegeben.

Gründe:


I.


1
Die Antragsgegnerin, die Hauptaktionärin der Stollwerck AG (künftig: Gesellschaft ), erlangte am 5. August 2002 die Mehrheit der Aktien. Am 17. September 2002 unterbreitete sie gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG den übrigen Aktionären das öffentliche Pflichtangebot auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung von 295 € je Aktie und gab ihre Absicht bekannt, die Übertragung der Aktien der Gesellschaft auf sich zu verlangen (§§ 327a ff. AktG). Die Hauptversammlung der Gesellschaft fasste am 30. April 2003 den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen die angebotene Barabfindung von 295 € zu übertragen. Diesem Angebot der Antragsgegnerin lag das Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugrunde. Der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Wert je Aktie lag nach dem eingeholten Bewertungsgutachten bei 93,65 €.
2
Das gegen den Übertragungsbeschluss eingeleitete Beschlussmängelstreitverfahren wurde in zweiter Instanz am 5. April 2005 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, in dem sich die Antragsgegnerin verpflichtete, Minderheitsaktionären , die innerhalb einer bestimmten Frist auf die Durchführung eines Spruchverfahrens verzichteten, eine Barabfindung von 395 € zu gewähren. Der Übertragungsbeschluss wurde am 6. April 2005 in das Handelsregister eingetragen.
3
Die Antragsteller haben ein Spruchverfahren beantragt. Das Landgericht hat die Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, den Antragstellern fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie das Vergleichsangebot der Antragsgegnerin auf Zahlung von 395 € hätten annehmen können. Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Antragsteller zu 4 bis 7 sofortige Beschwerde eingelegt, die die Antragstellerin zu 4 zurückgenommen hat. Das Oberlandesgericht (ZIP 2009, 2055) hat den gewichteten Durchschnittskurs der Aktien für den Zeitraum von drei Monaten vor dem 17. September 2002 mit 275,09 €, für den Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung mit 308,86 € ermittelt. Es will die Beschwerden zurückweisen, weil für den Börsenwert der Aktien auf den gewichteten Durchschnittskurs in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Bekanntmachung der Maßnahme abzustellen sei, und hat das Verfahren wegen der Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 12. März 2001 (BGHZ 147, 108) nach § 28 FGG vorgelegt.

II.


4
Die Vorlage ist zulässig.
5
1. Die Vorlage ist nach § 28 FGG i.V.m. 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG aF statthaft. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz finden in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung. Ist ein Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 eingeleitet worden, findet auf das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das seinerzeit geltende Verfahrensrecht Anwendung (BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10, ZIP 2010, 446 Rn. 6 ff.). Das Spruchverfahren wurde bereits im Jahr 2005 eingeleitet.
6
2. Die Vorlage ist auch im Übrigen zulässig, weil das Oberlandesgericht in einer für seine Entscheidung maßgeblichen Frage von der Entscheidung des Senats vom 12. März 2001 (BGHZ 147, 108 ff.) abweichen will. Dabei steht einer zulässigen Vorlage nicht entgegen, dass diese Entscheidung des Senats die Bemessung der Abfindung bei Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags betraf, während in dem hier zu entscheidenden Fall eine Barabfindung nach § 327b AktG in Rede steht. Eine beabsichtigte Abweichung im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG liegt auch vor, wenn die Entscheidung , von der abgewichen werden soll, nicht zu demselben gesetzlichen Tatbestand ergangen ist, aber die gleiche Rechtsfrage zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, BGHZ 177, 131 Rn. 5; vom 13. März 2006 - II ZB 26/04, BGHZ 166, 329 Rn. 6). Sowohl für die Barabfindung bei Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) als auch bei Ausschließung (§ 327b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AktG) sind die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auch der für die Bemessung der Abfindung maßgebliche Börsenwert in beiden Fällen nach den gleichen Regeln zu bestimmen.

III.


7
Die Sache ist zur weiteren Sachaufklärung an das Oberlandesgericht zurückzugeben. Grundsätzlich ist der der Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie aus dem gewichteten Durchschnittskurs innerhalb eines Referenzzeitraums von drei Monaten vor der Bekanntgabe einer Strukturmaßnahme zu errechnen. Wenn - wie hier - zwischen der Bekanntgabe der Übertragungsabsicht und dem Beschluss der Hauptversammlung über die Maßnahme ein längerer Zeitraum liegt, ist dieser Wert aber unter Umständen entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Börsenwertentwicklung auf den Beschlusszeitpunkt hochzurechnen. Damit das Oberlandesgericht die dazu erforderlichen Feststellungen treffen kann, ist die Sache an das Beschwerdegericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.
8
1. Die Anträge sind zulässig. Ihnen fehlt nicht mit Rücksicht auf das Vergleichsangebot der Antragsgegnerin das Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann ein Antragsteller die Angemessenheit einer angebotenen Barabfindung im Spruchverfahren auch dann überprüfen lassen, wenn das ursprüngliche Angebot durch einen Vergleich zugunsten aller außenstehenden Aktionäre erhöht worden ist. Die im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter angebotene Erhöhung nimmt den Minderheitsaktionären nicht das Recht, die Angemessenheit der angebotenen Abfindung überprüfen zu lassen (§ 327f Satz 2 AktG). Andernfalls könnte der Antragsgegner durch eine Erhöhung des Angebots auch unter den angemessenen Betrag verhindern, dass die Anteilsinhaber "angemessen" im Sinn des Gesetzes entschädigt werden. Erst recht muss das gelten, wenn - wie hier - das im Vergleichswege unterbreitete Angebot für die Antragsteller des Spruchverfahrens nicht gilt. Das Angebot einer Abfindungszahlung von 395 € je Aktie stand unter der Bedingung, dass der annehmende Aktionär kein Spruchverfahren einleitet, und war befristet. Die Antragsteller haben es nicht angenommen.
9
2. Der quotale Anteil je Aktie am Unternehmenswert übersteigt die von der Antragsgegnerin angebotene Barabfindung nicht. Aus dem vom Gutachter der Gesellschaft nach dem Ertragswertverfahren ermittelten und vom sachverständigen Prüfer bestätigten Unternehmenswert errechnet sich ein anteiliger Wert je Aktie von 93,65 €. Die Einwände der Antragsteller gegen die Berechnungen sind - wie das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt hat - unbegründet.
10
3. Die angemessene Abfindung ist nach dem höheren Börsenwert der Aktie zu bestimmen, da dieser über dem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Schätzwert liegt und keine Marktenge bestand. Der Börsenwert ist grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme zu ermitteln. Soweit der Senat bisher vertreten hat, der Referenzzeitraum sei auf den Tag der Hauptversammlung als dem Stichtag, an dem die Maßnahme beschlossen wird, zu beziehen (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108 ff.), gibt er seine Auffassung auf.
11
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 289 ff.; BVerfG, ZIP 2007, 175 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108 ff.), ist bei der Bemessung einer Barabfindung nicht nur der nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu berechnende Wert der quotalen Unternehmensbeteiligung , sondern unter Umständen auch der Börsenwert zu berücksichtigen.
12
b) Soweit es danach auf den Börsenwert ankommt, ist im Regelfall auf den nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurs in einem dreimonatigen Zeitraum vor der Bekanntmachung der Maßnahme abzustellen. Der Senat hält an der Ansicht nicht fest, der Tag der Hauptversammlung sei maßgeblich, weil die Maßnahme an diesem Tag beschlossen wird. Zwar bezieht sich die Wertermittlung auf dieses Datum. Zur Ermittlung des Börsenwerts taugt der Stichtagswert auch unter Einbeziehung eines Referenzzeitraums aber nicht, weil mit der Ankündigung einer Strukturmaßnahme an die Stelle der Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes und damit des der Aktie innewohnenden Verkehrswertes die Markterwartung an die Abfindungshöhe tritt.
13
aa) Weder das Grundgesetz noch das Aktiengesetz verlangen, den Referenzzeitraum auf den Tag der Hauptversammlung zu beziehen.
14
(1) Den Stichtag für die Bewertung gibt Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vor. Von Verfassungs wegen kann auch auf einen Durchschnittskurs im "Vorfeld der Bekanntgabe der Maßnahme" zurückgegriffen werden (BVerfGE 100, 289, 309 f.; BVerfG, ZIP 2007, 175 Rn. 18). Entscheidend ist allein, dass durch die Wahl des entsprechenden Referenzkurses einem Missbrauch beider Seiten begegnet wird.
15
(2) § 327b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AktG, nach dem die angemessene Barabfindung die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen muss, verlangt nur, dass auch beim Börsenwert der Aktie, den der Aktionär bei einer freien Deinvestitionsentscheidung erhalten könnte, dieser Zeitpunkt Berücksichtigung findet. Er gibt aber keinen Stichtag für den Referenzzeitraum der Wertermittlung vor.
16
Mit der Einführung der § 327b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AktG entsprechenden Regelungen in § 305 Abs. 3 Satz 2, § 320 Abs. 5 Satz 5 AktG aF zuerst im Aktiengesetz 1965 sollte allerdings eine Berücksichtigung des Börsenwerts überhaupt ausgeschlossen werden. Mit diesen Vorschriften reagierte der Gesetzgeber auf einen zu § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. November 1956 (BGBl. I S. 844) geführten Meinungsstreit, den er in dem Sinne der Klarstellung zu entscheiden suchte, dass es für die Bemessung der Barabfindung nicht allein auf den Kurswert der Aktien ankomme (Sitzung des Unterausschusses "Aktienrecht" des Rechtsausschusses vom 4. Dezember 1963, Protokoll Nr. 12, S. 9; außerdem Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 4/3296, S. 48). Bei Schaffung der § 305 Abs. 3 Satz 2, § 320 Abs. 5 Satz 5 AktG aF begegnete der Gesetzgeber - wie zur gleichen Zeit der Senat (BGH, Urteil vom 30. März 1967 - II ZR 141/64, WM 1967, 479) - einer Bestimmung der Abfindungshöhe nach dem Börsenwert mit Misstrauen.
17
Die geringfügige redaktionelle Anpassung der § 305 Abs. 3 Satz 2, § 320b Abs. 1 Satz 5 AktG an den neuen § 30 UmwG (Ersetzung der Worte "Vermögens- und Ertragslage" durch das Wort "Verhältnisse") durch Artikel 6 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 12 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungs- rechts (UmwBerG) vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210) sollte die Vorgabe bestimmter Bewertungsmethoden beseitigen und nur noch den für die Bemessung der Barabfindung entscheidenden Zeitpunkt - auf der Grundlage des damals geltenden Verständnisses für die Unternehmensbewertung - festlegen (BT-Drucks. 12/6699, S. 94 f. mit S. 179).
18
Auch bei der Einführung des § 327b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AktG durch Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), mit dem der Gesetzgeber die Formulierung in § 305 Abs. 3 Satz 2, § 320b Abs. 1 Satz 5 AktG für die Barabfindung bei der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär übernahm, wurde kein Stichtag vorgegeben. Der Gesetzgeber bezog sich ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 289) (BTDrucks. 14/7034, S. 72). Da das Bundesverfassungsgericht einen Durchschnittskurs "im Vorfeld der Bekanntgabe der Maßnahme" ausdrücklich zur Diskussion gestellt hatte, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Verweis auf die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses nicht festlegen wollte, dass der Börsenwert am Tag der Hauptversammlung maßgebend sein sollte.
19
Die Bezugnahme in § 327b Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AktG auf die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Hauptversammlung bedeutet nicht, dass für die Wertfeststellung auf diesen Stichtag abzustellen ist. Zwischen dem Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung beziehen muss, und dem Zeitpunkt oder Zeitraum, aus dem die Daten für die Wertermittlung gewonnen werden, ist zu unterscheiden. Der Senat hat bereits wegen der Volatilität des Börsenwertes nicht auf einen Stichtag, sondern auf einen Referenzzeitraum abgestellt (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 118). Auch bei der Ermittlung des quotalen Anteilswertes mit Hilfe fundamentalanalytischer Methoden werden - wie hier - die Werte für den Zeitpunkt der Hauptversammlung aus vergangenen Daten, in der Regel den Werten zum letzten Geschäftsjahreswechsel , auf den Tag der Hauptversammlung durch Aufzinsung hochgerechnet, schon weil bei der Einberufung der Hauptversammlung das Bewertungsgutachten vorliegen und vom sachverständigen Prüfer geprüft sein muss. Auch als Referenzzeitraum kann daher ein anderer Zeitraum als gerade der Zeitraum vor der Hauptversammlung gewählt werden, wenn dieser besser geeignet ist, den Börsenwert der Aktie bei einer fiktiven freien Deinvestitionsentscheidung abzubilden.
20
cc) Der Börsenwert ist nach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten drei Monate vor der Bekanntmachung, die nicht notwendig eine Bekanntmachung im Sinne des § 15 WpHG sein muss, zu bestimmen, weil dieser Zeitraum besser geeignet ist, den Verkehrswert der Aktie zu ermitteln, als ein mit dem Tag der Hauptversammlung endender Referenzzeitraum , solange die Kapitalmarktforschung keine noch besser geeigneten Anhaltspunkte entwickelt.
21
(1) Der Tag der Hauptversammlung liegt zwar besonders nahe an dem nach § 327b AktG für die Bewertung maßgebenden Tag, ist aber als Stichtag des Referenzzeitraums nicht geeignet, weil der Börsenkurs in dem Zeitraum davor regelmäßig von den erwarteten Abfindungswerten wesentlich bestimmt wird und weil mit einer Bemessung nach dieser Referenzperiode nicht mehr der Verkehrswert der Aktie entgolten wird. Den Minderheitsaktionären ist das zu ersetzen, was sie ohne die zur Entschädigung verpflichtende Intervention des Hauptaktionärs oder die Strukturmaßnahme bei einem Verkauf des Papiers erlöst hätten (BVerfGE 100, 289, 308). Abfindungswertspekulationen mögen zwar bei einem Börsenkurs unter dem Ertragswert in einem gewissen Umfang noch ein Abbild von Angebot und Nachfrage darstellen, soweit sie die Erwartung widerspiegeln , dass in einem Spruchverfahren eine höhere Bewertung des Unternehmens erreicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 121). Sie beruhen aber auch auf der Erwartung, dass der Zahlungspflichtige sich die Strukturmaßnahme und ihre Durchführung etwas kosten lässt.
22
Von der Mitteilung der angebotenen Abfindung an, also spätestens mit der Einberufung der Hauptversammlung, die in aller Regel innerhalb des Dreimonatszeitraums liegt, nähert sich der Börsenwert dem angekündigten Abfindungswert. Dabei wird er in der Erwartung eines Aufschlags im Spruchverfahren oder - als Lästigkeitswert - im Anfechtungsprozess häufig leicht überschritten (KG, ZIP 2007, 75, 77; OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530, 532; Weber, ZGR 2004, 280, 288). Der angebotene Preis für die Aktie wird sicher erreicht, ungewiss ist lediglich, ob und in welcher Höhe im Spruchverfahren oder schon im Anfechtungsprozess ein Aufschlag durchzusetzen ist. Schon vor der Bekanntgabe des Abfindungsangebots ändert sich mit der Bekanntgabe der Maßnahme die Börsenbewertung von der Erwartung an den künftigen Unternehmenswert hin zur Erwartung an die künftige Abfindung oder den künftigen Umtauschkurs , was nicht selten zu heftigen Kursausschlägen führt, weil der Phantasie in beide Richtungen keine Grenzen gesetzt sind (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530, 532; Weber, ZGR 2004, 280, 283 ff.). Da nur Anfechtungskläger sein kann, wer die Aktien bereits vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hat (§ 245 Nr. 1 AktG), die mit der Bekanntmachung der Abfindungshöhe zeitlich häufig zusammenfällt, beginnt auch die Spekulation auf den Lästigkeitswert bereits mit der Bekanntgabe der Maßnahme.
23
Wenn diese Zeiten in die Referenzperiode einbezogen werden, spiegelt der ermittelte Börsenkurs nicht mehr - wie geboten - den Preis wider, den der Aktionär ohne die zur Entschädigung verpflichtende Intervention des Hauptaktionärs oder die Strukturmaßnahme erlöst hätte und der sich aus Angebot und Nachfrage unter dem Gesichtspunkt des vom Markt erwarteten Unternehmenswertes bildet, sondern den Preis, der gerade wegen der Strukturmaßnahme erzielt werden kann. Für die Entwicklung eines höheren Börsenkurses sorgt insoweit zwar nicht eine gezielte Kursmanipulation einzelner Minderheitsaktionäre , sondern die durch die Strukturmaßnahme geweckte besondere Nachfrage (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530, 533; ZIP 2010, 274, 278; Koch/Widders, Der Konzern 2007, 351, 353). Diese Nachfrage hat aber mit dem Verkehrswert der Aktie, mit dem der Aktionär für den Verlust der Aktionärsstellung so entschädigt werden soll, als ob es nicht zur Strukturmaßnahme gekommen wäre (BVerfGE 100, 289, 305; BVerfG, ZIP 2007, 175 Rn. 16), nichts zu tun.
24
Umgekehrt erleichtert die Einbeziehung des Zeitraums ab Bekanntgabe der Abfindung auch Manipulationen des Börsenkurses nach unten z.B. durch Bekanntgabe eines bewusst zu niedrigen Abfindungsangebots. Die Nachteile eines auf den Tag der Hauptversammlung bezogenen Referenzzeitraums werden durch den Vorteil der zeitlichen Nähe nicht ausgeglichen. Verbundeffekte der Strukturmaßnahme, deren Berücksichtigung der Senat beim Unternehmensvertrag für die Kursentwicklung nicht ausschließen wollte (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 120), bestehen bei der Aus- schließung nicht. Inwieweit sie und nicht nur Abfindungserwartungen maßgebend sind, ist aber auch beim Unternehmensvertrag oder bei der Verschmelzung nicht zu bestimmen (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530, 532).
25
(2) Zur Ermittlung des Verkehrswerts der Aktie ist der Referenzzeitraum vor Bekanntwerden der Maßnahme geeigneter (vgl. BVerfG, ZIP 2007, 175, 178). Die Informationspflichten insbesondere nach § 15 WpHG wirken einer verzögerten Bekanntgabe und einer verdeckten Abfindungswertspekulation entgegen. Dieser Zeitpunkt stimmt mit der Einschätzung des Verordnungsgebers in § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO überein, dass ein Referenzzeitraum vor Bekanntgabe des zur Abfindung führenden Vorgangs den Börsenkurs richtig abbildet. In § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO wird ein Referenzzeitraum vor Bekanntwerden der Kontrollerlangung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG) zugrunde gelegt, nicht der Zeitraum zwischen Kontrollerlangung und Bekanntgabe der Höhe des Pflichtangebots.
26
Die Orientierung des Referenzzeitraums am Tag der Bekanntmachung trägt weiter dem Umstand Rechnung, dass der Abfindungsvorschlag nach § 327c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, § 327b Abs. 3, § 327d AktG vor der Hauptversammlung bekannt zu geben ist (Angerer, BKR 2002, 260, 264; Brandi/Wilhelm, NZG 2009, 1408, 1409; Kocher/Widder, Der Konzern 2007, 351, 355; Krieger, BB 2002, 53, 56; Maier-Reimer/Kolb, Festschrift W. Müller 2001 S.93, 104; Veil in Spindler/Stilz, AktG § 305 Rn. 54; KölnerKommAktG/ Koppensteiner, 3. Aufl. § 305 Rn. 102 a.E.; Widmann/Mayer, UmwG § 30 Rn. 22). Der Wert, der sich bei einem dreimonatigen Referenzzeitraum vor dem Beschluss der Hauptversammlung errechnet, ist zu diesem Zeitpunkt weder bekannt noch vorhersehbar. Er kann weder zur Bestimmung der Höhe des Ab- findungsangebots verwendet noch bekannt gegeben werden. Dagegen kann der nach Umsätzen gewichtete Durchschnittskurs für drei Monate vor Bekanntgabe der Maßnahme bis zur Mitteilung des Abfindungsangebots ermittelt und bei der Entscheidung über die Höhe des Angebots berücksichtigt werden.
27
Der Einwand, der Hauptaktionär habe es durch die Wahl des Zeitpunkts der Bekanntgabe seines Übernahmebegehrens in der Hand, eine ungünstige Kursentwicklung für sich nutzbar zu machen, steht einer Bestimmung der Referenzperiode an die Zeit vor Bekanntmachung der Maßnahme nicht entgegen. Der Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG knüpft an das Verlangen des Hauptaktionärs an, der von Gesetzes wegen den Zeitpunkt frei bestimmen kann. Auch andere Strukturmaßnahmen im AktG und dem UmwG sind an die freie Entscheidung der Beteiligten und nicht an das Erreichen einer bestimmten Schwelle oder an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden. Vor Manipulationsmöglichkeiten durch Auswahl eines besonders günstigen Zeitpunktes sind die Minderheitsaktionäre ohnehin dadurch geschützt, dass die Barabfindung nach § 327b AktG nie geringer sein kann als der Anteil des Minderheitsaktionärs am Unternehmenswert. Außerdem wirken die sanktionsbewehrten kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten (§ 15 WpHG) einer Manipulation des Bekanntgabezeitpunkts entgegen. Im Übrigen bleibt den Antragstellern im Spruchverfahren unbenommen, konkrete Anhaltspunkte für eine Einflussnahme auf den Aktienkurs im Referenzzeitraum darzulegen.
28
Der Verlegung des Referenzzeitraums auf die Zeit vor der Bekanntmachung der Maßnahme steht auch nicht entgegen, dass sich der Stichtag und der Referenzzeitraum vom Bezugspunkt, dem Tag der Hauptversammlung, entfernen. Das ist keine Besonderheit der Ermittlung des Börsenwerts. Auch der Bezugspunkt für die Ermittlung des Werts der quotalen Unternehmensbeteiligung nach fundamentalanalytischen Methoden und die Aktualität der zugrunde liegenden Daten fallen auseinander.
29
Die Minderheitsaktionäre müssen allerdings davor geschützt werden, dass der mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ermittelte Börsenwert zugunsten des Hauptaktionärs fixiert wird, ohne dass die angekündigte Maßnahme umgesetzt wird, und sie von einer positiven Börsenentwicklung ausgeschlossen werden. Das kann dadurch verhindert werden, dass der Börsenwert entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochgerechnet wird (vgl. Weber, ZGR 2004, 280, 287), wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme als dem Ende des Referenzzeitraums und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstreicht und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt.
30
c) Die Sache ist dem Oberlandesgericht zur Ermittlung des maßgebenden Börsenwertes zurückzugeben. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der gewichtete Durchschnittskurs drei Monate vor Bekanntgabe der Absicht, die Übertragung zu verlangen, maßgebend ist, und hat mit dem zum Sachverständigen bestellten sachverständigen Prüfer eine Marktenge zutreffend verneint. Der Sachverständige hat nach dem umsatzgewichteten Durchschnittskurs innerhalb von drei Monaten vor Bekanntgabe der Squeezeout -Absicht einen Börsenwert der Aktie von 275,09 € ermittelt, der unter der von der Antragsgegnerin angebotenen Abfindung von 295 € je Aktie liegt. Das Oberlandesgericht hat aber nicht berücksichtigt, dass zwischen der Ankündigung des Squeeze-out und dem Tag der Hauptversammlung mit neun Monaten bereits ein längerer Zeitraum liegt. Die Entwicklung der allgemeinen oder branchentypischen Aktienkurse in dieser Zeit ist nicht festgestellt, so dass der Senat nicht abschließend entscheiden kann, ob der ermittelte Börsenwert von 275,09 € zugrunde zu legen oder eine Anpassung notwendig ist.
31
4. Die Abfindung ist nicht, wie das Oberlandesgericht erwogen hat, aus Rechtsgründen auf den mit dem Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG angebotenen Betrag festzusetzen. Das Pflichtangebot errechnet sich nicht ausschließlich nach dem gewichteten inländischen Durchschnittskurs drei Monate vor der Bekanntgabe der Kontrollerlangung (§ 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO), sondern hat auch die höchsten Preise zu berücksichtigen, die der Bieter sechs Monate vor Abgabe des Pflichtangebots gezahlt hat (§ 4 Satz 1 WpÜG-AngVO). Die angemessene Abfindung muss sich nicht an den Preisen orientieren, die vom Antragsgegner anderen Aktionären gezahlt werden oder wurden (BVerfGE 100, 289, 306).
32
5. Das von der Antragsgegnerin im Zuge der Beendigung des Beschlussmängelstreits unterbreitete Vergleichsangebot hat keine Auswirkungen auf die im Spruchverfahren zuzumessende Barabfindung. Zwar kann ein nachträgliches , höheres und allen außenstehenden Aktionären oder Minderheitsaktionären im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter unterbreitetes Angebot im Spruchverfahren - unter Zurückweisung der Anträge - als angemessene Abfindung berücksichtigt werden, wenn keine höhere angemessene Abfindung ermittelt wird (vgl. OLG München, NZG 2007, 635). Das Angebot der Hauptaktionärin , 395 € zu bezahlen, stand aber unter der Bedingung, kein Spruchverfahren einzuleiten, und betraf die Antragsteller damit nicht. Darauf, ob mit dem Vergleichsangebot einzelnen Aktionären ein ungerechtfertigter Sondervorteil ver- sprochen wurde, kommt es nicht an. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätten die anderen Aktionäre keinen Anspruch darauf, ebenfalls diese ungerechtfertigten Sondervorteile zu erhalten (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - II ZR 184/06, ZIP 2008, 218 Rn. 3).

Goette Reichart Drescher
Löffler Born
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 10.03.2006 - 82 O 126/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2009 - I-26 W 13/06 AktE -

(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 2/10
vom
28. Juni 2011
in dem Spruchverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:

I.

1
Der M. GmbH, die am 24. Juli 2007 auf die Antragsgegnerin verschmolzen wurde, gehörten Ende 2006 4.472.341 (89,1 %) Aktien der K. AG, deren Grundkapital von 13.050.752 € in 5.019.520 Stückaktien eingeteilt war. Am 15. Dezember 2006 gab die K. AG die Kennzahlen des Jahresabschlusses 2005/2006 bekannt, die über den ursprünglichen Erwartungen lagen, und veröffentlichte eine Ad-hocMeldung , wonach der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der M. GmbH und ein Widerruf der Zulassung der Aktien am Amtlichen Markt der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main (reguläres Delisting) beabsichtigt seien. Mit der Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung wurde am 5. Januar 2007 mitgeteilt, dass im Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrag ein Ausgleich von 2,23 € brutto je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag und eine Abfindung für die außenstehenden Aktionäre von 27,77 € je Stückaktie vorgesehen waren und die M. GmbH den übrigen Aktionären der K. AG im Zusammenhang mit dem Delisting anbot, die Aktien für 27,77 € je Stückaktie zu erwerben. Die Hauptversammlung vom 16. Februar 2007 stimmte dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu und ermächtigte den Vorstand, den Widerruf der Börsenzulassung zu beantragen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 12. März 2007 in das Handelsregister eingetragen und am folgenden Tag bekannt gemacht. Dem Antrag auf Widerruf gab die Frankfurter Wertpapierbörse am 5. April 2007 statt und veröffentlichte den Widerruf am selben Tag in der Börsenzeitung.
2
Die Antragsteller zu 2-28, 31, 34-36 und 38-72 haben die gerichtliche Bestimmung des Ausgleichs, die Antragsteller zu 1-72 die Bestimmung der Abfindung nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und die Antragsteller zu 1-4, 10, 14, 15, 25-28, 31-33, 38, 39, 42, 44, 47-54, 61, 63-68 und 71-75 die Bestimmung des Erwerbspreises nach dem Delisting beantragt. Das Landgericht, das alle Verfahren verbunden hat, hat die Anträge der Antragsteller zu 5, 6, 12, 13, 17-21, 31, 39, 55, 56, 63, 64 und 70 insgesamt, die Anträge der Antragsteller zu 3, 4, 38 und 44 hinsichtlich des Delistings und den Antrag der Antragstellerin zu 71 hinsichtlich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zurückgewiesen und festgestellt, dass die Antragstellerinnen zu 22 und 23 ihren Antrag zurückgenommen haben. Im Übrigen hat es die Barabfindung auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und den Erwerbspreis aus Anlass des Delistings auf 31,25 € je Stückaktie sowie den festen Ausgleich auf 2,36 € je Stückaktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag festgesetzt.
3
Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben die Antragsteller zu 3, 4, 12, 13, 16, 24 bis 28, 34, 35, 40, 42, 44, 47-49, 55, 62-64, 71 und 74 und die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller zu 5, 12, 13, 41, 43, 45, 46, 52-54, 57-59, 61, 72 und 73 haben Anschlussbeschwerde eingelegt. Der Antragsteller zu 45 ist während des Beschwerdeverfahrens verstorben.
4
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2009 die Beschwerde der Antragstellerin zu 71 gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zurückgewiesen und die Beschwerden und Anschlussbeschwerden im Übrigen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des Referenzzeitraums bei der Ermittlung des Börsenwertes von Aktien (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 118) abweichen wollte.

II.

5
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerden nicht mehr berufen. Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof sind inzwischen weggefallen.
6
1. Die Vorlagevoraussetzungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG entfallen, wenn der Bundesgerichtshof nach dem Vorlagebeschluss die streitige Frage im Sinn des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidet. Die Wahrung der Rechtseinheit, der die Divergenzvorlage dient, erfordert nicht, dass der Bundesgerichtshof die umstrittene Rechtsfrage nochmals entscheidet (BGH, Beschluss vom 7. April 1952 - IV ZB 23/52, BGHZ 5, 356, 358; Beschluss vom 1. Juni 1955 - V ZB 38/54, WM 1955, 1203, 1204; Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 25/84, WM 1985, 1325, 1326; Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 40/03, NJW 2003, 3554, 3555).
7
Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zu beurteilen , dessen entsprechende Anwendung in § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) angeordnet war. Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1. September 2009 eingeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 5 - STOLLWERCK). Das Spruchverfahren wurde 2007 eingeleitet.
8
2. Die Rechtsfrage, die der Vorlage zugrunde lag, hat der Senat nach dem Vorlagebeschluss unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 118) im Sinn des Oberlandesgerichts entschieden (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 20 ff. - STOLLWERCK). Danach ist der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme zu ermitteln. Er ist lediglich dann entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstreicht - was hier nicht der Fall ist - und die Entwicklung der Börsen- kurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt. Zwar betraf die Entscheidung des Senats vom 19. Juli 2010 die Abfindung nach der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG), während hier die Abfindung nach einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (§ 305 Abs. 1 AktG) und die Höhe des Pflichtangebots nach dem Widerruf der Börsenzulassung auf Veranlassung der Gesellschaft zu bestimmen sind. Trotz des unterschiedlichen Tatbestands ist aber die gleiche Rechtsfrage betroffen. Bei der Barabfindung bei Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) sind ebenso wie bei der Abfindung nach einer Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär (§ 327b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AktG) die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 6 - STOLLWERCK). Dasselbe gilt - entsprechend diesen Vorschriften und § 30 Abs. 1 Satz 1 UmwG - bei dem nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 57) Pflichtangebot für den Kauf von Aktien der Minderheitsaktionäre bei einem Delisting, für das nicht auf den bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung noch unbekannten Zeitpunkt des Widerrufs der Börsenzulassung abzustellen ist (Riegger in KK-SpruchG, Anh. § 11 Rn. 5; aA Klöcker/Frowein, Spruchverfahrensgesetz, § 1 Anh. Rn. 2).
Bergmann Reichart Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.2008 - 31 O 32/07 KfH AktG -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2009 - 20 W 2/08 -

(1) Der Bieter hat eine Unterlage über das Angebot (Angebotsunterlage) zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Angebotsunterlage muss die Angaben enthalten, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage über das Angebot entscheiden zu können. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein. Die Angebotsunterlage ist in deutscher Sprache und in einer Form abzufassen, die ihr Verständnis und ihre Auswertung erleichtert. Sie ist von dem Bieter zu unterzeichnen.

(2) Die Angebotsunterlage hat den Inhalt des Angebots und ergänzende Angaben zu enthalten. Angaben über den Inhalt des Angebots sind

1.
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz sowie, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die Rechtsform des Bieters,
2.
Firma, Sitz und Rechtsform der Zielgesellschaft,
3.
die Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind,
4.
Art und Höhe der für die Wertpapiere der Zielgesellschaft gebotenen Gegenleistung,
4a.
die Höhe der für den Entzug von Rechten gebotenen Entschädigung nach § 33b Abs. 4,
5.
die Bedingungen, von denen die Wirksamkeit des Angebots abhängt,
6.
der Beginn und das Ende der Annahmefrist.
Ergänzende Angaben sind
1.
Angaben zu den notwendigen Maßnahmen, die sicherstellen, dass dem Bieter die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, und zu den erwarteten Auswirkungen eines erfolgreichen Angebots auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bieters,
2.
Angaben über die Absichten des Bieters im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft sowie, soweit von dem Angebot betroffen, des Bieters, insbesondere den Sitz und den Standort wesentlicher Unternehmensteile, die Verwendung des Vermögens, künftige Verpflichtungen, die Arbeitnehmer und deren Vertretungen, die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und wesentliche Änderungen der Beschäftigungsbedingungen einschließlich der insoweit vorgesehenen Maßnahmen,
3.
Angaben über Geldleistungen oder andere geldwerte Vorteile, die Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft gewährt oder in Aussicht gestellt werden,
4.
die Bestätigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 unter Angabe von Firma, Sitz und Rechtsform des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.
(3) Die Angebotsunterlage muss Namen und Anschrift, bei juristischen Personen oder Gesellschaften Firma, Sitz und Rechtsform, der Personen oder Gesellschaften aufführen, die für den Inhalt der Angebotsunterlage die Verantwortung übernehmen; sie muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
nähere Bestimmungen über die Gestaltung und die in die Angebotsunterlage aufzunehmenden Angaben erlassen und
2.
weitere ergänzende Angaben vorschreiben, soweit dies notwendig ist, um den Empfängern des Angebots ein zutreffendes und vollständiges Urteil über den Bieter, die mit ihm gemeinsam handelnden Personen und das Angebot zu ermöglichen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Sind für die Beurteilung des Angebots wesentliche Angaben der Angebotsunterlage unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der das Angebot angenommen hat oder dessen Aktien dem Bieter nach § 39a übertragen worden sind,

1.
von denjenigen, die für die Angebotsunterlage die Verantwortung übernommen haben, und
2.
von denjenigen, von denen der Erlass der Angebotsunterlage ausgeht,
als Gesamtschuldnern den Ersatz des ihm aus der Annahme des Angebots oder Übertragung der Aktien entstandenen Schadens verlangen.

(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, sofern

1.
die Annahme des Angebots nicht auf Grund der Angebotsunterlage erfolgt ist,
2.
derjenige, der das Angebot angenommen hat, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage bei der Abgabe der Annahmeerklärung kannte oder
3.
vor der Annahme des Angebots in einer Veröffentlichung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht wurde.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem derjenige, der das Angebot angenommen hat oder dessen Aktien dem Bieter nach § 39a übertragen worden sind, von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage.

(5) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.

(6) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.10.2010, Az. 32 O 116/08 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Barabfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungsvertrags der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft mit der X ... AG (X), N., als abhängiger Gesellschaft.
I.
1.
Die Antragsteller sind Minderheitsaktionäre der X.
Die X ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in N.. Sie erbringt gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen, insbesondere der X HR S. & S. GmbH und der X IT C. GmbH (X-Gruppe) Dienstleistungen und Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie. Zu dem Unternehmensgegenstand der X gehört auch das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die ebenfalls maßgeblich in diesem Bereich tätig sind. Die X-Gruppe ist in den operativen Geschäftsbereichen IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting tätig. Im Zeitraum Januar bis September 2007 tätigte die X rund 35 % des Umsatzes mit den 20 größten Kunden. Die Kunden in den Bereichen IT Outsourcing und IT Consulting kommen aus allen Branchen, während die Kunden im Bereich HR Services and Solutions aus dem öffentlichen und sozialen Sektor kommen.
Die X entstand 1998 durch Formumwandlung der im Januar 1975 in N. gegründeten T Gesellschaft ... GmbH. Mehrheitsaktionärin mit einem Anteil von 76,2 % wurde die A L.P.
Die 1993 als Limited nach englischem Recht gegründete Antragsgegnerin mit Sitz in L. ist eine Gesellschaft des globalen Y Konzerns. Sie ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Y PLC, die innerhalb des Y Konzerns für den Bereich der IT-Dienstleistungen in der Region Europa, Naher Osten und Afrika zuständig ist. Der Gesellschaftszweck der Antragsgegnerin ist die Tätigkeit als Zwischenholdinggesellschaft für die Gesellschaften der Y S Gruppe außerhalb G`s.
2.
Im Januar 2007 erwarb die Antragsgegnerin die Aktien der X von der A L.P. und unterbreitete am 26.02.2007 ein öffentliches Angebot zur Übernahme aller Aktien der X gegen Zahlung von 2,80 Euro je Aktie.
Am 24.10.2007 machte die X in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass der Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Antragsgegnerin vorbereitet werde. Am 11.01.2008 wurde zwischen der X als beherrschtem und der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen (AG 2, Bl. 876).
In dem Beherrschungsvertrag ist ein jährlich garantierter Ausgleich gemäß § 304 AktG von brutto 0,30 Euro und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses netto 0,26 Euro vorgesehen. Das Abfindungsangebot gemäß § 305 AktG wurde auf 3,13 Euro je Stückaktie festgesetzt. Grundlage hierfür war eine Unternehmensbewertung der ... WP/StB-Gesellschaft (Z), S., vom 09.01.2008 (Bl. 880).
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft XX und Partner GmbH, die durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.11.2007 (31 O 219/07 KfH) zum sachverständigen Prüfer nach § 293 c AktG bestellt wurde (i.F. sachverständiger Prüfer), erstellte ihren Bericht am 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919). Der sachverständige Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehene Ausgleich und die vorgesehene Abfindung angemessen sind.
10 
Die Hauptversammlung der X stimmte auf Grundlage eines Berichts des Vorstands (AG 1, Bl. 843) dem Beherrschungsvertrag am 29.02.2008 mit 99,482 % der Stimmen zu.
11 
Der Beherrschungsvertrag wurde am 02.06.2008 in das Handelsregister der X eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte am 09.06.2008.
3.
12 
Das Grundkapital der Gesellschaft belief sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags auf 29.296.116 Euro. Es ist eingeteilt in eine gleiche Anzahl auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien) mit einem Anteil am Grundkapital von 1,00 Euro je Stückaktie. Die Antragsgegnerin war hieran im Bewertungszeitraum mit rund 82,29 % beteiligt, während sich 6,22 % der Aktien in den Händen der D Aktiengesellschaft, H., bzw. deren Tochterunternehmen befanden und weitere 11,49 % im Streubesitz (Bl. 856).
13 
Die Aktien der X werden im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und im Freiverkehr der Börsen in Berlin/Bremen, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart gehandelt, wobei 21.714.326 Euro der X-Aktien im Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen waren. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs in den drei Monaten vor der ad-hoc-Mitteilung der X AG vom 24.10.2007 betrug 2,82 Euro je Aktie.
4.
14 
Grundlage der Abfindung und des Ausgleichs ist das Gutachten von Z. Z ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Entwurfs-Fassung 2007 (IDW ES 1 2007) im Ertragswertverfahren.
15 
Hierbei gelangt Z zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2008 von 88.795 TEUR (Seite 53). Zuzüglich von Sonderwerten für nicht betriebsnotwendige Grundstücke, eines Verwässerungseffekts für Aktienoptionen und eines Sonderwerts für nicht betriebsnotwendige Beteiligungen ermittelt Z einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2008 von 90.159 TEUR, welchen sie mit einem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor 1,0136) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 29. Februar 2008 von 91.385 TEUR kam. Bezogen auf 29.239.902 Stückaktien (Aktien abzüglich eigener Aktien) entspricht dies einem Wert je Aktie von 3,13 Euro (Seite 56).
16 
Die Wertermittlung durch Z gründete auf einer Vergangenheitsanalyse für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie auf einer Ertragsplanung der Gesellschaft für die Jahre bis 2010/2011 einschließlich einer Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar bis März 2008, das wegen Umstellung des Geschäftsjahrs auf das abweichende Geschäftsjahr 1. April bis 31. März entstanden war.
17 
Die Planungen für die Detailplanungsphase wurden getrennt für die Geschäftsbereiche IT Outsourcing, IT Consulting und HR Services&Solutions durchgeführt. Neben den operativen Geschäftsbereichen wurden die Zentralbereiche Verwaltung und Vertrieb als eigener Geschäftsbereich gesondert geplant. Die Konzernplanung setzt sich aus den Einzelplanungen der Geschäftsbereiche zusammen (Seite 35). Für die Zeit der ewigen Rente wurden ausgehend von dem Ergebnis des letzten Planjahres insbesondere die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe der Wachstumsrate fortgeschrieben, die Abschreibung des Planjahres 2010/11 durch eine langfristige Reinvestitionsrate ersetzt und eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate berücksichtigt. Ab dem Jahr 2011/12 wurde eine Ausschüttungsquote von 45 % angesetzt orientiert an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group (Seite 36). Das Gutachten unterstellt typisierend eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes (Seite 40). Für Dividendenzahlungen ab 2009 wurde ein Abgeltungssteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % berücksichtigt. Der Wertbeitrag aus Thesaurierung wurde um den typisierten Veräußerungsgewinnsteuersatz von 12,5 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag vermindert (Seite 40).
18 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzt sich aus einem Basiszinssatz von 4,75 % vor Steuern bzw. 3,50 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer ergibt sich aus einer Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern und einem unter Bildung einer Peer Group ermittelten unverschuldeten Betafaktor von 0,80 (Seite 49). Für die Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,50 % angesetzt (Seite 51).
19 
Auf Grundlage des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes berechnete Z einen angemessenen Ausgleichsbetrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Höhe von 0,26 Euro netto. Hierzu wurde der Unternehmenswert je Aktie mit dem Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ermittelt (Seite 63). Berücksichtigt wurde dabei, dass die Zuflüsse aus der Ausgleichszahlung wie Dividenden der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen. Umgerechnet auf Bruttowerte ergab sich ein Bruttobetrag von 0,30 Euro.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das Gutachten von Z, AG 3, Bl. 880, verwiesen.
21 
Der sachverständige Prüfer bestätigte die Angemessenheit der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags gemäß § 293 b Abs. 1 AktG“ vom 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919) verwiesen.
II.
22 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 3,13 Euro je Aktie hinausgehenden Barabfindung und eines über 0,30 Euro je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.
23 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2008 (Bl. 693) die Verfahren bezüglich aller Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Rechtsanwalt U W zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt. Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre hielt die angebotene Abfindung und die Ausgleichszahlung ebenfalls für zu niedrig bemessen (Bl. 1069).
24 
Die Antragsgegnerin ist dem Erhöhungsverlangen entgegen getreten.
25 
Der sachverständige Prüfer erläuterte in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182) entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 20.01.2010 (Bl. 1101) seinen Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags und nahm zu Fragen hierzu Stellung.
26 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2010 (Bl. 1253 ff.) die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 verworfen und die Anträge der Antragsteller 1, 6, 8 bis 26, 30 bis 36, 40, 41, 43 bis 55 und 59 zurückgewiesen. Es hat der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt sowie die Auslagen und die Vergütung des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre. Im Übrigen hat das Landgericht entschieden, dass die Antragsteller und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
27 
Das Landgericht hat seinen Beschluss wie folgt begründet:
1.
28 
Die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 seien unzulässig, weil diese ihre Aktionärsstellung nicht stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen hätten. Teilweise fehle die fristgerechte Darlegung der Aktionärsstellung zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eingangs des Antrags, teilweise habe sich die nachgereichte Bestätigung auf einen falschen Zeitpunkt bezogen, teilweise sei die Antragsberechtigung durch unzureichende Urkunden oder nicht für jeden Fall bestandsfähige Sperrvermerke der Banken nachgewiesen.
29 
Die Anträge der weiteren Antragsteller seien dagegen zulässig.
2.
30 
Die Anträge seien jedoch in der Sache nicht begründet.
a.
31 
Anzuwenden sei deutsches materielles Recht, da die §§ 293 ff. AktG den Schutz der antragstellenden außenstehenden Aktionäre der deutschen X als abhängiger Gesellschaft bezweckten. Der Schutz der Gesellschafter der englischen Antragsgegnerin unterliege dagegen nicht deutschem Recht, so dass § 293 AktG auf die Antragsgegnerin keine Anwendung finde. Es sei deshalb nicht zu prüfen, ob auch die Hauptversammlung der englischen Antragsgegnerin dem Beherrschungsvertrag zugestimmt habe. Zudem genüge die Erstellung auch nur eines Berichts durch den Vorstand der X, so dass der fehlende Bericht der Antragsgegnerin einer ordnungsgemäßen Berichterstattung nicht entgegen stehe.
b.
32 
Die festgelegte Höhe der Barabfindung von 3,13 Euro je Aktie entspreche den Verhältnissen der X bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung am 29.02.2008. Die Unternehmensbewertung von Z habe unter Anwendung richtiger Bewertungsmethoden den Wert der X und damit den Beteiligungswert der ausscheidenden Antragsteller korrekt ermittelt.
aa.
33 
Z sowie der sachverständige Prüfer hätten zu Recht der Ermittlung des Unternehmenswertes die Ertragswertmethode zu Grunde gelegt. Zutreffend seien die Planungsrechnungen des Unternehmens zu Grunde gelegt worden, die auf Prämissen beruhten, die innerhalb angemessener Bandbreiten gelegen hätten. Eine Tendenz zu unangemessen niedrigen Planansätzen zu Lasten der Antragsteller sei nicht zu erkennen gewesen.
34 
Zutreffend sei davon abgesehen worden, den Liquidationswert zu ermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Unternehmensführung der X die Absicht der Liquidation bestand und die Ertragsaussichten des Unternehmens auf Dauer negativ waren, bestünden nicht.
35 
Anhaltspunkte für eine unzureichende Vergangenheitsanalyse oder eventuell falsche Bereinigungen in der Vergangenheit bestünden nicht. Die zu hohen Rückstellungen für die Vergangenheit seien zutreffend im Wege der Bereinigung der Vergangenheitsanalyse für die Zukunft aufgelöst worden. Anhaltspunkte für fehlerhafte Bereinigungen im Aufwandsbereich, insbesondere beim reorganisationsbedingten Personalaufwand und den integrationsbedingten Aufwendungen habe die Kammer nicht. Auch die Bereinigungen im Ertragsbereich seien plausibel. Der Ertrag aus Weiterbelastungen/Verkäufen im Immobilienbereich in Höhe von 813.000 Euro resultiere aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie im Sale- und Leaseback-Geschäft. Die Position Zuschreibung Immobilien im Jahr 2006 im Ertragsbereich in Höhe von 292.000 Euro habe aus einer Änderung der Verkehrswertbetrachtung resultiert.
36 
Gegen die Zugrundelegung der Planannahmen des Unternehmens bestünden keine Bedenken. Die Verringerung der Umsatzkosten bei der Position „sonstige Kosten“ durch den Bewertungsgutachter sei nicht zu beanstanden, da die Unternehmensplanung insoweit nicht auf realistischen Annahmen beruht habe. Gleiches gelte für die den Zentralbereich betreffenden zusätzlichen Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden. Die mit dem Vorstand abgesprochene Korrektur der Planung des Vorstands sei für die Kammer nachvollziehbar und plausibel.
37 
Die von dem Bewertungsgutachter angenommenen Wachstumsraten für die Umsatzerlöse zeigten eine durchaus ambitionierte Planung: Für den Bereich IT Outsourcing sei ein durchschnittliches jährliches Umsatzwachstum in der Planungsphase I von 6,5 % betreffend Deutschland angesetzt, während das Geschäft in Großbritannien rückläufig geplant worden sei, weil dort lediglich noch Bestandskunden zu betreuen seien. Für den Bereich HR Services & Solutions sei unter Annahme eines starken Marktwachstums ein Wachstum von 12 % bei den Umsatzerlösen zu Grunde gelegt worden, für den IT Consulting-Bereich von ca. 10 %. Anhaltspunkte für eine zu pessimistische Einschätzung der Zukunftsaussichten der X oder einzelner Teilbereiche bestünden nicht.
38 
Auch Anhaltpunkte für unzutreffende Planansätze in der ewigen Rente bestünden nicht. Die angesetzte Thesaurierung in der ewigen Rente begegne ebenfalls keinen Bedenken.
39 
Anhaltpunkte für einen falschen Wertansatz hinsichtlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens oder eine falsche Abgrenzung sehe die Kammer nicht. Zu Recht habe der Bewertungsgutachter das Recht an der Wertmarke dem betriebsnotwendigen Vermögen zugeschlagen. Zutreffend seien die zum Bewertungsstichtag noch bestehenden Aktienoptionen berücksichtigt.
bb.
40 
Die Kammer lege mit dem Bewertungsgutachter einen Basiszinssatz vor Ertragssteuern von 4,75 % zu Grunde ausgehend von den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für einen 3-Monats-Zeitraum von Oktober bis zur Berichterstattung am 09.01.08 und der Annahme, dass sich in den zwei Monaten bis zu dem Bewertungsstichtag keine Änderung ergeben habe.
41 
Der nach dem TAX-CAPM bemessene Risikozuschlag und der Ansatz einer Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern in Höhe von 4,5 % seien nicht zu beanstanden. Auch der unverschuldete Beta-Faktor von 0,8 sei plausibel. Zu Recht sei für die Ermittlung des Beta-Faktors der durchschnittliche Beta-Faktor aus einer Gruppe deutscher börsennotierter Vergleichsunternehmen herangezogen worden. Der hiernach ermittelte Betafaktor, der ein im Vergleich zu dem Marktportfolio niedrigeres Risiko ausdrücke, sei an Hand der Höhe der Anteile der wiederkehrenden Umsätze in den verschiedenen Geschäftsbereichen, insbesondere dem hohen Umsatzbeitrag von 50 % des unterdurchschnittlich risikobehafteten Bereichs Outsourcing, plausibel.
42 
Im Hinblick darauf, dass die durchschnittlichen Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets unter der Inflationsrate gelegen haben, nämlich relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate, sei auch der Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht zu beanstanden.
43 
Zu addieren seien Sonderwerte für Grundstücke und nicht notwendige Beteiligungen, abzuziehen der Verwässerungseffekt bei den Aktienoptionen, so dass sich insgesamt ein Unternehmenswert am 29.02.2008 in Höhe von 91.385.000 Euro ergebe.
44 
Der Abfindungswert je Aktie sei nicht wegen eines höheren Börsenkurses der Aktie nach oben anzupassen. Der durchschnittlich gewichtete Börsenkurs der X im 3-Monats-Zeitraum vor Ankündigung der Strukturmaßnahme habe 2,82 Euro betragen. Der Verlauf des DAX-Kurses für den Zeitraum 24.10.2007 bis 29.02.2008 gebiete keine Anpassung. Zum einen liege mit vier Monaten zwischen der ad-hoc-Mitteilung und dem Hauptversammlungsbeschluss kein längerer Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung des BGH, zum anderen habe der DAX in diesem Zeitraum insgesamt einen abfallenden Verlauf genommen.
c.
45 
Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 4 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich könne aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden sei, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden. Zu beachten sei jedoch, dass die festen Ausgleichszahlungen zum einen während der Vertragslaufzeit einem geringeren Risiko unterlägen als die Dividenden eines unabhängigen Unternehmens und zum anderen, dass für die außenstehenden Aktionäre ein Risiko der Kündigung des Unternehmensvertrags verbunden mit einem Verlust der vertraglich fixierten Ausgleichszahlung bestehe. Der Verrentungszinssatz von 5,95 % als Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und Kapitalisierungszins begegne keinen Bedenken. Nach Transformation des Unternehmenswertes in eine wertgleiche unendliche Rente ergebe sich eine angemessene jährliche Ausgleichszahlung von netto 0,26 EUR je Stückaktie.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
III.
47 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt sofortige Beschwerde eingelegt:
48 
Antragsteller
Ziffer
Zustellung Beschluss
Eingang sofortige Beschwerde
Begründung
1       
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
27    
08.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
28    
06.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
30    
25.10.10
03.11.10, Bl. 1322
28.02.11, Bl. 1360
43    
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
45    
21.10.10
03.11.10, Bl. 1320
07.03.11, Bl. 1366
51    
29.10.10
12.11.10, Bl. 1324
21.03.11, Bl. 1372
49 
Die beschwerdeführenden Antragsteller begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 3,13 Euro je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 0,30 Euro brutto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.
50 
Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen zusammengefasst wie folgt vor:
51 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
52 
Die Antragsteller sind der Auffassung, ihre Antragsberechtigung hinreichend nachgewiesen zu haben.
53 
Die Antragsteller Ziff. 27 und 28, deren Antrag seitens des Landgerichts wegen fehlenden Nachweises ihrer Aktionärsstellung im Antragszeitpunkt als unzulässig abgewiesen worden ist, tragen vor, sie hätten ihre Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen (Bl. 1355). Erstinstanzlich hatten sie hierzu am 22.07.2008 ausgestellte Eintrittskarten für die Hauptversammlung am 11.08.2008 vorgelegt (Bl. 300 ff.).
54 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
55 
Die Antragsteller halten teilweise eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich schon deshalb für unabdingbar, weil es keine gesetzmäßige Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen gegeben habe (Bl. 1340). Es sei im Zuge des Vertragsabschlusses nicht nur ein Bericht der X, sondern auch ein Bericht der Antragsgegnerin erforderlich gewesen, der aber fehle. Deutsches Recht sei anzuwenden, weil es sich bei X um eine deutsche Aktiengesellschaft handele. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass die Anforderungen der §§ 293 a Abs. 1 Satz 1, 293 c Abs. 1 Satz 1 und 293 b Abs. 1 AktG für die Antragsgegnerin nicht erfüllt werden mussten, weil es sich um eine Gesellschaft englischen Rechts handele. Selbst wenn bei der Regelung der §§ 293 ff. AktG der Schutz der außenstehenden Aktionäre im Vordergrund stehe, schließe dies nicht aus, dass auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft in den Vorgang einen Schutz zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirken solle. Schließlich sei Schuldner der Abfindung und des Ausgleichs allein das herrschende Unternehmen und gemäß § 302 Abs. 1 AktG werde eine unbedingte Verpflichtung zur Verlustübernahme übernommen, was ebenfalls dem Schutz der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Informationen über Bonität und die weiteren Aussichten der Antragsgegnerin aus erster Hand seien deshalb unerlässlich (Bl. 1361). Bestätigt werde diese Rechtsauffassung durch § 293 a Abs. 3 AktG, wonach auch sämtliche Anteilsinhaber der herrschenden Gesellschaft einem etwaigen Verzicht zustimmen müssten. Die Einbindung des herrschenden Unternehmens diene auch dazu, dass etwaige Einwendungen des herrschenden Unternehmens gegen die Rechtsfolgen aus dem Unternehmensvertrag minimiert werden, was unmittelbar dem Schutz der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Die Überlegung, dass die Einbindung der herrschenden Gesellschaft nur dazu führen könne, dass Abfindung und Ausgleich noch niedriger ausfielen, greife nicht: Diese Überlegung sei angesichts der Vorgaben des Gesetzes unbeachtlich, im Übrigen könne dies nicht unterstellt werden und letztlich würden ansonsten die Ziele des herrschenden Unternehmens völlig ausgeblendet (Bl. 1343).
56 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
57 
Der Antragsteller Ziff. 51 wendet sich dagegen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers gestützt hat. Noch nie in der Geschichte deutscher Spruchverfahren habe ein Prüfer einen Fehler eingestanden und erfahrungsgemäß würde in 90 % aller Spruchverfahren ein neutraler Sachverständiger höhere Kompensationsleistungen ermitteln als die Parteigutachter und die sachverständigen Prüfer (Bl. 1372).
b.
58 
Zu der Unternehmensplanung tragen die Antragsteller 1 und 43 vor, dass die Scheinplanung, die den vertraglichen Festsetzungen zu Grunde gelegt worden sei, nicht hätte übernommen werden dürfen, weil schon über das erste Planjahr berichtet worden sei, dass Rekordumsätze mit Rekordrendite erwirtschaftet worden seien (Bl. 1344 mit Verweis auf Schriftsatz vom 26.08.2009, Bl. 1049).
59 
Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass von der ursprünglichen Planung des Vorstands nicht abgewichen werden könne (Bl. 1356, Bl. 1362, Bl. 1344, Bl. 1375).
60 
Die Antragsteller 1 und 43 sind der Auffassung, das Landgericht habe das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht nachvollziehbar habe angeben könne, wovon es ausgehe. So sei in dem Beschluss der Verweis auf das bereinigte EBIT 2004 enthalten, obwohl das Jahr 2004 nicht einmal Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei. Das Landgericht halte die Abweichungen in Höhe von 8.846.000 Euro zu der vorgesehenen Planung mit 9.655.000 Euro durch die Eingriffe in die Planung für erklärt, ohne dass in der zusammengefassten Planung beim EBIT und in dem Prüfungsbericht diese Beträge vorkämen. Die Annahme des Landgerichts, es hätte die langfristige Entwicklung der Fixkosten eine Änderung der Vorstandsplanung erzwungen, stehe im Widerspruch zu der wirtschaftlichen Lebenserfahrung. Ausweislich des Bewertungsberichts sei die Umsatzvergangenheit von X durch eher geringe Umsatzsteigerungen geprägt gewesen. Die Investitionen in den Vertriebsapparat hätten deshalb die langfristige Entwicklung der betreffenden Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet, während die umsatzmäßigen Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten. Es hätten deshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliegen können (Bl. 1345).
61 
Die Antragstellerin 30 hält die Anpassung der Aufwandsposition sonstige Kosten sowie der Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden durch Z nicht für hinreichend begründet. Allein die Behauptung, die Planung des Vorstands sei zu optimistisch, genüge nicht (Bl. 1362). Die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, bedeute nicht, dass er überzeugt gewesen sei, dass seine früheren Planungen falsch gewesen seien (Bl. 1363). Was unter „bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis“ zu verstehen sei, bleibe das Geheimnis des Bewertungsgutachters (Bl. 1363).
62 
Einige Antragsteller kritisieren auch in der Beschwerdeinstanz weiterhin, dass in G. kein Neukundengeschäft angesetzt sei. Es sei unüblich, dass sich die Gesellschaft nur noch um ihre Bestandskunden kümmere (Bl. 1356; in erster Instanz ebenso Bl. 615; Bl. 329).
63 
Der Antragsteller 45 rügt die allgemeine Tendenz, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden (Bl. 1367).
64 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass keine Synergieeffekte aus der Konzernzugehörigkeit berücksichtigt seien. Die Synergieeffekte, die unabhängig von dem Beherrschungsvertrag aus der faktischen Konzernierung bestünden, seien zu berücksichtigen (Bl. 1368, 571).
c.
65 
Die Antragsteller halten teilweise die von Z angesetzte Ausschüttungsquote im Hinblick auf die Vollthesaurierung in der Vergangenheit für unzutreffend (Bl. 1368, 570).
66 
Die Antragsteller wenden sich zudem teilweise gegen die im Rahmen der ewigen Rente angesetzte Thesaurierung in Höhe von 451 TEUR (Bl. 1376, 614 und Bl. 1368, 570), da diese wegen der Vollausschüttungshypothese nicht angesetzt werden dürfe (Bl. 614) bzw. da es hierfür keinen sachlichen Grund gebe (Bl. 570).
d.
67 
Zu dem Kapitalisierungszinssatz tragen die Antragsteller zusammengefasst vor:
68 
Die Antragsteller halten den Basiszinssatz teilweise für überhöht, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082). Auf Basis der Daten der Deutschen Bundesbank sei ein Basiszinssatz von 4,75 % nicht ableitbar (Bl. 609). Für die Planjahre vor Beginn der ewigen Rente weise die Zinsstrukturkurve deutlich niedrigere Werte als 4,75 % auf, so dass für jedes konkrete Planjahr der Basiszinssatz konkret zu bemessen sei (Bl. 609).
69 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht nach den IdW-Vorgaben mit der typisierten Steuer von 35 % gerechnet worden sei, sondern mit den Steuersätzen für die Abgeltungssteuer, die seinerzeit noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083).
70 
Die Antragsteller 1 und 43 wenden sich gegen die Marktrisikoprämie von 4,5 % und halten diese für überhöht. Das Landgericht gehe von falschen Voraussetzungen aus (Bl. 1346). Es gehe von einer ex-ante-Marktrisikoprämie aus, wie sie auf geplante Erträge per Bewertungsstichtag bezogen sei. Es sei falsch, die Unternehmenserträge der Zukunft mit Marktrisikoprämien der Vergangenheit in Unternehmenswerte zum Bewertungsstichtag umzusetzen. Es sei unplausibel, dass das bloße Faktum einer Investition in Eigentumstitel noch 2008 zu Renditen in Höhe eines Mehrfachen dessen, was erstklassige Staatspapiere bieten, geführt haben solle. Die Antragsteller legen hierzu als Anlagen verschiedene Zeitungsartikel und die Navigator-Studie von Prof. S vor (Bl. 1354).
71 
Der Antragsteller Ziff. 45 kritisiert, dass für eine betriebswirtschaftliche Zukunftsbewertung mit historischen Marktrisikoprämien operiert werde, die in der Vergangenheit auf Basiszinssätze bezogen gewesen seien, die bei einem Mehrfachen des angewandten Basiszinssatzes nach Steuern gelegen haben (Bl. 1367 mit Verweis auf Bl. 568). Vertretbar sei allenfalls ein Abschlag auf die Planergebnisse in der Größenordnung von 10 % bis 30 % (Bl. 568), mithin ein Risikozuschlag bei einem Ausgangszinssatz von 3,5 % zwischen 0,4 % und 1,5 % und bei einem Ausgangszinssatz von 2,8 % zwischen 0,3 % und 1,2 % (Bl. 569).
72 
Der Antragsteller Ziff. 51 trägt vor, die Überrendite von Aktien betrage im Zeitraum 1960 bis November 2008 weniger als 0,5 % (Bl. 1376). In den letzten Jahren habe der DAX gegenüber dem REX keine Mehrrenditen erwirtschaftet. Er legt hierzu Zeitungsartikel sowie die „Navigator-Studie“ von Prof. S vor (B. 1377 ff.).
73 
Die Antragsteller 27, 28 und 30 beanstanden, dass die Entscheidung nicht den eigenen Beta-Faktor von X, sondern den von Z mittels einer Peer-Group ermittelten Beta-Faktor zu Grunde lege (Bl. 1363; 1392). Es sei nicht zutreffend, dass Z die fehlende statistische Signifikanz des Beta-Faktors der X dargelegt habe, weil in dem Gutachten nur der Beta-Faktor auf Zwei-Jahres-Basis abgehandelt worden sei. Es sei zu prüfen, ob der Beta-Faktor über fünf Jahre nicht ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363).
74 
Die Antragsteller wenden sich teilweise weiter gegen die Festsetzung des Wachstumsabschlags von 1,5 % und halten einen höheren Wachstumsabschlag für geboten. Die Antragsteller 1 und 43, auf deren Ausführungen andere Antragsteller sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre Bezug nehmen, sind der Auffassung, dass die Meinung des Landgerichts, dass die Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate gelegen hätten, den Stempel der Abwegigkeit tragen würde. Es gehe um den Erhalt der Erträge angesichts laufender Geldentwertung. Es sei nicht plausibel, dass die deutschen Unternehmen seit Jahrzehnten wegen der Geldentwertung von Jahr zu Jahr geschrumpft seien. Dies sei auch deshalb irreal, weil das Landgericht im Zusammenhang mit der Bemessung der Marktrisikoprämie davon ausgehe, dass deutsche Unternehmen bei weitem bessere Erträge einfahren würden als erstklassige Wertpapiere der öffentlichen Hand an Zinsen bieten. Die deutschen Unternehmen seien vielmehr im Wachstum des Bruttoinlandprodukts realiter gewachsen. Die deutsche Wirtschaft sei geprägt von ständigen Veränderungen der Produkte, einer massiv verbesserten Nutzung aller Einsatzstoffe, einer ständigen Erhöhung der Produktivität des Arbeitskräfteeinsatzes sowie der laufend verbesserten Produktivität des Produktivkapitals. Die Studie der Europäischen Zentralbank „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (AB I (4), Bl. 1354) habe den Nachweis geführt, dass sich die Erträge börsennotierter Aktiengesellschaften seit Jahrzehnten im Einklang mit der Entwicklung der jeweiligen Brutto-Inlandsprodukte der jeweiligen Volkswirtschaften erhöht haben. Die Korrektur des „survivorship bias“, also des Ausscheidens gering rentierlicher Gesellschaften als insolvent aus der Zahlenerfassung, sei bedeutungslos. Im Übrigen sei die Entwicklung des DAX ebenso geschönt durch den survivorship bias (Bl. 1348 ff.).
75 
Auch weitere Antragsteller verweisen auf die Studie der Europäischen Zentralbank (Bl. 1364; 1393).
76 
Der Antragsteller 45 ist der Auffassung, dass die künftigen Wachstumsannahmen im Rahmen des Wachstumsabschlags im Widerspruch stünden zu den in Phase 1 angesetzten Steigerungsraten. Er hält auch die von Z herangezogene Studie für überholt, weil sich dann statt positiver Überrenditen eine Unterrendite ergeben müsste (Bl. 1368, Bl. 570).
77 
Der Antragsteller 51 hält einen Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate für denkgesetzlich absurd, weil dies fingiere, dass das Unternehmen bis zum Sanktnimmerleinstag auf Null schrumpfe. Er ist der Auffassung, dass dies auch nicht dem empirischen Befund entspreche und verweist auf Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 (Bl.1376 mit Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag, Bl. 612).
78 
4. Ausgleich nach § 304 Abs. 2 AktG
79 
Die Antragsteller halten den Verrentungszinssatz von 5,95 % für die Berechnung des Ausgleichs teilweise nicht für zutreffend. Die Antragsteller 30 und 45 sind der Auffassung, der Ansatz des Mittelwertes aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Einkommenssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz entspreche nicht der Rechtsprechung des BGH. Vielmehr sei der volle risikoadjustierte Verrentungszinssatz zur Ermittlung des Ausgleichs anzuwenden (Bl. 1364; Bl. 573, 1088 ff., 1368). Die Antragstellerin 30 ist der Auffassung, dass es nicht auf das Risiko während der Dauer des Beherrschungsvertrags, sondern auf das Risiko bei Beendigung des Beherrschungsvertrags ankomme (Bl. 1364). Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müssten sowohl Ausgleich als auch Abfindung zur vollen Entschädigung führen. Ein Ausgleich, der nicht berücksichtige, dass nicht nur eine Verzinsung zu gewähren sei, sondern auch das in Folge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital zu ersetzen sei, werde dieser Anforderung nicht gerecht (Bl. 1365).
80 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
IV.
81 
Die Antragsgegnerin tritt den Beschwerden entgegen (Bl. 1397) und trägt zusammengefasst wie folgt vor:
82 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
83 
Die Antragsgegnerin hält die Anträge der Beschwerdeführer für unzulässig, weil sie ihre Antragsberechtigung nicht auch in dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nachgewiesen hätten (Bl. 1398).
84 
Sie rügt weiter den unzureichenden Nachweis der Antragsberechtigung der Antragsteller 27 und 28 und hält die vorgelegten Eintrittskarten nicht für hinreichend und die Abweisung von deren Anträgen als unzulässig deshalb für zutreffend.
85 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
86 
Die Antragsgegnerin hält die Beanstandungen hinsichtlich des Verfahrens über den Abschluss des Beherrschungsvertrags im Rahmen des Spruchverfahrens nicht für relevant (Bl. 1400).
87 
Die Antragsgegnerin ist im Übrigen der Auffassung, dass das Verfahren nach §§ 293 a ff. AktG eingehalten sei. Eines Berichts des Vorstands der Antragsgegnerin hätte es nicht bedurft, da diese eine nach englischem Recht gegründete Limited sei (Bl. 1400). Das deutsche Recht finde auf Gesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland hätten, keine Anwendung. Zum Schutz der inländischen außenstehenden Aktionäre sei ein Bericht der Antragsgegnerin ebenso wenig erforderlich wie eine Prüfung des Beherrschungsvertrags durch einen von der Antragsgegnerin beauftragten sachverständigen Prüfer. Die Aktionäre hätten keinen Anspruch auf Informationen über die herrschende Gesellschaft „aus erster Hand“, da ein gemeinsamer Bericht zwar möglich, nicht aber zwingend sei. Zum Ausschluss von Einwendungen sei ein Bericht der herrschenden Gesellschaft nicht erforderlich, weil diese durch den Unternehmensvertrag gebunden sei (Bl. 1401).
88 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
89 
Die Antragsgegnerin hält eine Neubegutachtung nicht für erforderlich, da in dem Bewertungsgutachten von Z, dem Prüfbericht und den ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung alle Fragen beantwortet seien (Bl. 1402).
b.
90 
Zu der Unternehmensplanung trägt die Antragsgegnerin vor:
91 
Z sei von zutreffenden Planungsannahmen ausgegangen. Bei der von Z herangezogenen Planung handele es sich um die im Einvernehmen mit dem Vorstand der X angepasste und damit aktualisierte Vorstandsplanung. Die Anpassungen der ursprünglichen Planung seien erfolgt, nachdem der Vorstand der X darauf hingewiesen worden sei, dass die ursprüngliche Planung nicht auf realistischen Annahmen beruhe. Der Vorstand habe die aktualisierte Planung für realistischer gehalten. Die überholte Planung sei nicht im Sinne einer Meistbegünstigung zu Grunde zu legen. Die Unternehmensbewertung müsse sich nicht nach der Methode richten, welche zu dem höchsten Unternehmenswert führe (Bl. 1405). Zudem sei ein Planungsabschlag nicht zu beanstanden, um zu realistischen Prognosen zu gelangen (Bl. 1405).
92 
Die Plananpassungen in Bezug auf sonstige Kosten in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions seien in dem Bewertungsgutachten näher begründet. Die Antragsgegnerin verweist auf ihre tabellarische Kostendarstellung in der Erwiderung vom 09.04.2009 (Bl. 754). Bei der geplanten Umsatzerweiterung sei es nicht plausibel, dass die umsatzabhängigen sonstigen Kosten unverändert blieben, so dass eine angemessene Aufwandsquote festgelegt worden sei (Bl. 1405).
93 
Die Plananpassungen im Bereich der Akquisitionsaufwendungen seien auf Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands der X festgelegt worden, wobei berücksichtigt worden sei, dass die Neukundengewinnung mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden sei. Gegen die Vorstellung des gemeinsamen Vertreters, dass die Aufwendungen für die Akquisition von Neukunden asymptotisch gegen Null gehen müsse, spreche der normale Verlust an Bestandskunden und das unterstellte Geschäftswachstum, so dass auch in späteren Planjahren Aufwendungen für die Gewinnung von Neukunden anfielen (Bl. 1406).
94 
Die bewertungstechnische Anpassung des Finanz- und Steuerergebnisses durch Z entspreche der beruflichen Praxis und Tz. 27 der IDW S 1 i.d.F. 2008 und sei notwendig und sachgerecht. Die Anpassung des Zinsergebnisses sei erforderlich gewesen, weil die Vorstandsplanung keine Dividendenzahlungen enthalte, für die Kapitalisierung der Nettoeinnahmen aber von einer vollständigen Auskehrung des Jahresergebnisses ausgegangen werde (Bl. 1407). Eine Anpassung der Steuerberechnung sei weiter erforderlich gewesen, weil in dem IFRS-Konzernabschluss zum 31.12.2006 aktive latente Steuern auf Verlustvorträge aktiviert gewesen seien. Die steuerlichen Verlustvorträge seien aber zutreffend unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt.
95 
Die Planung sei nicht deshalb unzutreffend, weil die Prognosen von der späteren Realität überholt worden seien. Zum einen sei die spätere tatsächliche Entwicklung - außerhalb des Anwendungsbereichs der Wuzeltheorie - unerheblich, zum anderen hätten die Ist-Zahlen der Ergebnisgrößen für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 unter den Planwerten gelegen und für das Jahr 2008/2009 nur auf Grund nicht zu berücksichtigender Sondereffekte darüber. Im Geschäftsjahr 2009/2010 habe das prognostizierte EBIT und die prognostizierte EBIT-Marge über den tatsächlichen Werten gelegen, auch für 2011 sei ein deutliches Zurückbleiben der tatsächlichen Werte hinter den prognostizierten Werten zu erwarten (Bl. 1409).
96 
Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegende Ergebnisplanung sei nach der Einschätzung des sachverständigen Prüfers ambitioniert, die geplanten EBIT-Margen lägen über den Vergangenheitswerten und dem Durchschnitt der Vergleichsunternehmen, was zeige, dass die Unternehmensplanung nicht zu pessimistisch sei (Bl. 1409).
97 
Die Abweichung des Unternehmensergebnisses für 2007 in dem Jahresabschluss 2007 von dem der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegten Wert ergäbe sich nachvollziehbar und zutreffend aus den Bereinigungen, die in dem Bewertungsgutachten offen gelegt seien (Bl. 1410).
98 
Es sei seit Ende 2005 Strategie der X gewesen, in Großbritannien nur noch Bestandskunden zu betreuen. Seit März 2006 gebe es dort auch keine Mitarbeiter mehr. Die Entwicklung sei in den Planungen zutreffend berücksichtigt (Bl. 1412).
99 
In der vorliegenden Planung seien bereits die sich durch die Einbindung der X in den Y-Konzern ergebenden positiven Wachstumschancen abgebildet. Der Einfluss der Beteiligung von Y liege nicht in der Form berechenbarer Größen vor, sondern spiegele sich in tendenziell besseren Planergebnissen zu Gunsten der Minderheitsaktionäre (Bl. 1411).
c.
100 
Die nachhaltige Ausschüttungsquote von 45 % sei zutreffend. Eine nachhaltige Ausschüttungsquote bei 0 % würde gegen zwingendes Gesetzesrecht (§ 254 Abs. 1 AktG) verstoßen und sei nicht am Kapitalmarkt beobachtbar. Die Orientierung am durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten der Peer Group sei zutreffend (Bl. 1412).
101 
Die Thesaurierung in der ewigen Rente in Höhe von 451.000 Euro sei sachgerecht in Höhe der nachhaltigen Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Planungszeitraums, weil hiermit ein dem Ergebniswachstum äquivalentes Wachstum der Bilanzposten sichergestellt werde (Bl. 1413).
d.
102 
Zum Kapitalisierungszinssatz trägt die Antragsgegnerin vor:
103 
Die Anwendung des TAX-CAPM sei zutreffend (Bl. 1414).
104 
Die Verprobung des Risikozuschlags über das Sicherheitsäquivalent, die der Antragsteller 45 vornehme, sei gescheitert - es liege ein Zirkelschluss vor, da das zu überprüfende Ergebnis als Zielgröße für den gesuchten Ergebnisabschlag herangezogen werde.
105 
Die Marktrisikoprämie sei zutreffend ermittelt. Für eine zukunftsorientierte Schätzung der Risikoprämie bilde der Mittelwert einer historischen Renditezeitreihe eine gute Ausgangsbasis. Andere Verfahren seien nicht ausgereift und es lägen für Deutschland nur wenige Untersuchungen und fast keine Erfahrungen vor (Bl. 1415).
106 
Die seitens der Antragsteller vorgelegten Untersuchungen seien für die Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen, insbesondere wegen der willkürlichen Abgrenzung von Start- und Endzeitpunkt sowie der jeweils unterstellten langjährigen Haltedauer. Die Untersuchung von W (AG Sonderheft 2005, S. 9 ff) ziele darauf ab, Renditen bei sehr langen Haltedauern zu messen. Eine Anlagestrategie ausgehend von sehr langen Haltedauern sei aber für Zwecke der Unternehmensbewertung nicht sachgerecht (Bl. 1416). Die von den Antragstellern zitierte Stellungnahme von Prof. S vom 20. Juli 2010 sei nicht für die Unternehmensbewertung heranzuziehen. Die Fragestellung für diese Stellungnahme sei gewesen, ob Aktien oder langjährige Bundesanleihen eine optimale Kapitalanlage darstellten, um auf dieser Grundlage eine Anlageempfehlung für einen begrenzten Zeitraum auszusprechen. Deshalb seien nur Renditen vor Einkommenssteuer auf Grundlage des geometrischen Mittels erhoben worden. Dies sei für die Frage nach dem richtigen Abzinsungsfaktor im Rahmen von Unternehmensbewertungen, bei der auf einen unendlich langen Planungshorizont abgestellt werde, nicht relevant.
107 
Der Betafaktor der X habe auf Grund eines zweijährigen Bewertungsintervalls berechnet werden dürfen, sei aber auch bei einem fünfjährigen Intervall nur geringfügig niedriger (Bl. 1419). Der ermittelte Wert von 0,057 habe keine ausreichende statistische Signifikanz. Im Übrigen sei der Börsenkurs der X von der allgemeinen Marktentwicklung entkoppelt, so dass ein darauf basiertes Renditemaß nicht aussagekräftig sei. Die Kursentwicklung sei offensichtlich durch das vorangegangene Pflichtangebot der Antragsgegnerin vom Februar 2007 beeinflusst (Bl. 1420).
108 
Der eingestellte Wachstumsabschlag von 1,5 % sei zutreffend. Auf die Studie der Europäischen Zentralbank vom September 2007 könne nicht abgestellt werden. Die in der Studie angesprochenen Unternehmensgewinne basierten zu einem wesentlichen Anteil auf Gewinneinbehalten. Bei einer typischen Ausschüttungsquote von rund 50 % habe die Hälfte des tatsächlichen Gewinnwachstums aus der Thesaurierung resultiert. Im Rahmen der Unternehmensbewertung werde der thesaurierte Gewinnanteil dagegen den Anteilseignern fiktiv unmittelbar zugerechnet, so dass er für das weitere Gewinnwachstum nicht mehr zur Verfügung stehe.
109 
Der angesetzte Wachstumsabschlag von 1,5 % bewege sich auf einem durchaus hohen bzw. angemessenen Niveau. Die intensive Wettbewerbssituation sei hinreichend dargelegt (Bl. 1422).
e.
110 
Die Antragsgegnerin hält die Angaben zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen für ausreichend und verweist auf die Angaben im Schriftsatz vom 09.04.2009 (Bl. 822). Die Ermittlung der Sonderwerte für die Grundstücke sei auf Basis von Verkehrswertgutachten eines Immobiliensachverständigen erfolgt. Ergänzend zu den bereits mitgeteilten Grundstücksflächen teilt die Antragsgegnerin die Nutzflächen mit (Bl. 1423).
111 
4. Ausgleich
112 
Es entspreche der Praxis, der herrschenden Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der feste Ausgleich als Verrentung des Abfindungsbetrags ermittelt werde, wobei als Verrentungsfaktor wegen eines niedrigeren Risikozuschlags ein niedrigerer Kapitalisierungszinssatz herangezogen werde. Der BGH habe zwar die Heranziehung des vollen, der Ertragswertermittlung zu Grunde gelegten Kapitalisierungszinssatzes für die Verrentung des Ertragswertes nicht beanstandet, er habe aber nicht entschieden, dass die Heranziehung des vollen Kapitalisierungszinssatzes geboten und die abweichende Verwendung des Mittelwertes gesetzeswidrig wäre.
113 
Es sei nicht zutreffend, dass der Ausgleich das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapitel“ ersetzen müsse. Der Ausgleich ersetze nur die Dividende. Im Übrigen sei angesichts der vertraglichen Verlustübernahme unklar, wie es zum einer „Auspowerung“ kommen solle.
114 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Beschwerdeerwiderung verwiesen.
V.
115 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre weist auf Diskrepanzen in den Berichtsangaben hin (Bl. 1394). So zeichne Z ein anderes Bild von den Unternehmensperspektiven als die Geschäftsleitung. Dies betreffe die Abänderung des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern nach dem Jahresabschluss für 2007 durch Z von 9.655.000 Euro auf 8.846.000 Euro. Die Erklärung des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung, dass die Akquisitionsaufwendungen zu gering angesetzt gewesen seien, trage nicht. Die Akquisitionsaufwendungen dürften sich nicht konstant entwickeln wie die Umsatzausweitung, da der Aufwand für Erstakquise zwar hoch, für die Weiterbetreuung aber gering sei. Die Akquiseaufwendungen dürften deshalb nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planungsphase angesetzt werden (Bl. 1395).
116 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre hält es ohne nähere Informationen nicht für möglich, die von der Unternehmensführung nachträglich geplanten Akquisitionsaufwendungen und die weiteren Korrekturen im Bericht von Z zu verifizieren. Er hält zum einen die Vorlage der Arbeitspapiere von Z und zum anderen die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich (Bl. 1396). Zudem gelte die Meistbegünstigung. Der höhere Ansatz der Unternehmensführung sei bei der Bemessung der Abfindung zu berücksichtigen (Bl. 1396).
117 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre rügt, dass die für eine Überprüfung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens erforderlichen Angaben fehlten. So sei die Grundstücksgröße nicht bekannt. Die Antragsgegnerin habe sich nur auf die angeblich geringen Auswirkungen zurückgezogen, räume aber selbst ein, dass dies bis zu 1,5 % des Unternehmenswertes ausmachen könne (Bl. 1396).
118 
Befremdlich sei, dass zunächst lediglich ausschnittsweise auf ein Rumpfgeschäftsjahr im 1. Quartal des Geschäftsjahres 2007/2008 zurückgegriffen werde und dabei die unterjährigen Schwankungen außer Acht gelassen blieben. Zudem seien die vom Vorstand geplanten Kosteneinsparungen nicht berücksichtigt worden, ohne dass dies konkret und plausibel begründet sei (Bl. 1396).
119 
Im Übrigen verweist der Vertreter der außenstehenden Aktionäre auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Hierin hat er insbesondere auch den Kapitalisierungszinssatz sowie den Beta-Faktor als zu hoch angesehen (Bl. 1073).
B.
120 
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
121 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 sind zulässig. Sie wurden nach den gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31.08.2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
122 
Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Anträge der Beschwerdeführer seien wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig, weil sie nicht nachgewiesen hätten, dass ihre Antragsberechtigung gemäß § 3 Sätze 2 und 3 SpruchG auch noch im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde fortbestehe. Die Antragsbefugnis muss nach § 3 Satz 2 SpruchG im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, nicht auch noch im Zeitpunkt der Beschwerde (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 12 SpruchG Rz. 7; Simon, SpruchG, § 12 Rz. 12; OLG Hamburg, AG 2002, 406, juris Rz. 41; Ederle/Theusinger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 16; a.A. Wilske in Kölner Kommentar SpruchG, § 12 Rz. 15; Klöcker in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. § 12 Rz. 6). Die nach § 3 SpruchG für den Zeitpunkt der Antragstellung erforderliche und nach § 3 Satz 3 SpruchG durch Urkunden nachzuweisende Antragsberechtigung bezieht sich nur auf den erstinstanzlichen Antrag. Die Antragsteller waren deshalb nicht gehalten, ihre Aktionärseigenschaft auch für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nachzuweisen.
123 
Von der Antragsberechtigung im Sinne von § 3 SpruchG zu unterscheiden ist die Frage der Beschwerdebefugnis. Beschwerdebefugt sind alle Beteiligten, deren Rechte durch die Entscheidung des Gerichts beeinträchtigt sind. Im Hinblick auf die Abweisung der erstinstanzlichen Anträge der Beschwerdeführer teilweise als unzulässig (Antragsteller 27 und 28) und im Übrigen als unbegründet, sind alle Antragsteller beschwerdebefugt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Antragsteller bei Einlegung der Beschwerde noch Anteilseigner waren. Für die Veräußerung eines Anteils im laufenden Verfahren gilt § 265 ZPO (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, § 3 SpruchG, Rz. 22; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 5), so dass das Verfahren von einer etwaigen Veräußerung, die im Übrigen auch die Antragsgegnerin nicht behauptet, unberührt bliebe.
II.
124 
Zutreffend hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller 27 und 28 bereits als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragsteller 27 und 28 haben ihre Antragsberechtigung, mithin ihre Aktionärsstellung im Zeitpunkt der Antragsstellung, nicht nachgewiesen.
125 
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG ist antragsberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Dies ist dem Gericht nach § 3 Satz 3 SpruchG ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen. Die Antragsteller 27 und 28, deren Antrag am 12.08.2008 bei Gericht einging (Bl. 294), haben hierzu Eintrittskarten über einen Teilbestand ihrer Aktien für die Hauptversammlung der X vom 11.08.2008 und 12.08.2008 (Bl. 300 ff.) vorgelegt. Diese sind ausgestellt am 22.07.2008. Aus den Eintrittskarten kann mithin allenfalls auf den Aktienbesitz am 22.07.2008, nicht aber auf den Aktienbesitz im Zeitpunkt des Antrags geschlossen werden.
126 
Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller 27 und 28 keine weiteren Urkunden vorgelegt und sich lediglich darauf bezogen, ihre Aktionärsstellung stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen zu haben (Bl. 1355). Wie ausgeführt erfolgte ein entsprechender Nachweis nicht, so dass die Anträge der Antragsteller 27 und 28 weiterhin unzulässig sind und deren Beschwerde schon deshalb unbegründet ist.
127 
Gegen die Zulässigkeit der Anträge der weiteren Antragsteller bestehen dagegen keine Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht diese bejaht.
III.
128 
Die Beschwerden bleiben aber in der Sache ohne Erfolg, da die angebotene Abfindung sowie der vorgesehene Ausgleich angemessen sind (§ 305 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 AktG, § 304 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 AktG). Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sowie eines höheren Ausgleichs im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des sachverständigen Prüfers zurückgewiesen.
1.
129 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich erforderlich sei, weil die Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen wegen fehlender Einhaltung der §§ 293 a ff. AktG auch durch die Antragsgegnerin nicht gesetzmäßig gewesen sei (Bl. 1340).
130 
Etwaige Mängel bei Zustandekommen des Beschlusses sind in dem Spruchverfahren nicht zu prüfen. Vielmehr ist für das Spruchverfahren von einem wirksamen Beschluss auszugehen (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 1 Rz. 34). Die von den Antragstellern gerügte fehlende Berichterstattung durch den Vorstand der Antragsgegnerin nach § 293 a AktG sowie die fehlende gesonderte Beantragung einer Prüferbestellung und die gesonderte Vertragsprüfung für die Antragsgegnerin nach §§ 293 b f. AktG stellten allenfalls Anfechtungsgründe dar, die im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen wären. Im Spruchverfahren dagegen sind derartige zu einem anfechtbaren Hauptversammlungsbeschluss führende Mängel nicht zu prüfen.
131 
Abgesehen davon hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die gerügten Mängel nicht vorliegen. Zwar ist zutreffend, dass sich die Wirksamkeit und Rechtsfolgen eines grenzüberschreitenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einer deutschen Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen nach deutschem Recht richten, allerdings nur, soweit dieses die Interessen der abhängigen Gesellschaft, ihrer außenstehenden Aktionäre sowie Gläubiger schützt (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., vor § 291 Rz. 47 f.). Der Schutz der Aktionäre einer ausländischen Obergesellschaft ist dagegen nicht Zweck des deutschen Konzernrechts (vgl. Schenk in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 22; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 Rz.18). Die Hauptversammlung der ausländischen Obergesellschaft ist deshalb nicht wegen § 293 Abs. 2 AktG verpflichtet, dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zuzustimmen (allgem. Ansicht, vgl. Altmeppen in Münchener Kommentar AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 119; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 37; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 Rz. 32). Dem entsprechend bestehen auch die Verpflichtungen nach §§ 293 a ff. AktG zur Berichtspflicht und Veranlassung einer Vertragsprüfung durch die Antragsgegnerin nicht. Eine Berichtspflicht nach § 293 a Abs. 1 AktG besteht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 AktG erforderlich ist (vgl. Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 a Rz. 9). Auch eine Prüfung des Unternehmensvertrags nach §§ 293 b f. AktG ist für eine Gesellschaft nur dann erforderlich, wenn deren Hauptversammlung dem Vertragsschluss zuzustimmen hat. Insoweit ist § 293 b AktG, der seinem Wortlaut nach eine Vertragsprüfung für alle beteiligten Gesellschaften vorsieht, teleologisch zu reduzieren, da nur dies Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Diese macht nur dann Sinn, wenn die Hauptversammlung der jeweiligen Gesellschaft zuständig ist und somit die Aktionäre ein Interesse daran haben, über den Vorgang informiert zu werden (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293b Rz. 9; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 b Rz. 7; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 b Rz. 10 f; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 b Rz. 8).
132 
Die Antragsteller dringen hiergegen insbesondere nicht mit dem Argument durch, dass die Berichtspflicht für die Antragsgegnerin sich deshalb ergebe, weil auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft einen - mittelbaren - Schutz zugunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirke, da die Einbindung sicher stelle, dass etwaige Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Abfindung und Ausgleich ausgeschlossen seien (Bl. 1341 f.). Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil sich die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung und des Ausgleichs aus dem Unternehmensvertrag ergibt, an den die Antragsgegnerin nach deren Abschluss gebunden ist. Die Pflicht, einen eigenen Vorstandsbericht zu erstellen und eine Vertragsprüfung durchzuführen, dient nicht dazu, Einwendungen der Antragsgegnerin gegen den Unternehmensvertrag auszuschließen.
2.
133 
Ohne Erfolg wendet sich ein Antragsteller mit grundsätzlichen Erwägungen dagegen, dass das Landgericht sich auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezogen, diesen ergänzend angehört und keinen weiteren Sachverständigen eingeschaltet hat. Einer vollständigen Neubegutachtung durch einen weiteren Sachverständigen bedurfte es nicht. Die Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer soll nach dem Willen des Gesetzgebers die spätere gerichtliche Überprüfung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung im Spruchverfahren möglichst überflüssig machen, das Spruchverfahren also entlasten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/6699, Seite 178). Dementsprechend sieht § 8 Abs. 2 SpruchG vor, dass das Gericht den sachverständigen Prüfer in der mündlichen Verhandlung anhören soll, wenn nicht nach freier Überzeugung des Gerichts die Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Zudem kann das Gericht danach die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen. Einer zusätzlichen vollumfänglichen Wertermittlung durch einen weiteren Sachverständigen bedarf es nicht grundsätzlich, vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Die allgemeinen, nicht fallbezogenen Ausführungen des Antragstellers vermögen das Erfordernis einer Neubegutachtung nicht zu begründen.
3.
134 
Die angebotene Abfindung ist angemessen.
135 
Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Beherrschungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist.
136 
Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4).
137 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
138 
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen.
139 
Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - „DAT/Altana“).
140 
Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449, juris Rz. 16; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 205; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540; Prütting in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 287 Rz. 14; Foerste in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 287 Rz. 8).
141 
Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden.
142 
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute [Zeitpunkt der Entscheidung] nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697, juris Rz. 23).
143 
Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren als auch auf marktorientierten Methoden wie eine Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist.
144 
Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 261; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 273, 304, 380). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die auf Grund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW – trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik – von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
145 
Die Schätzung des Unternehmenswertes durch das Gericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptversammlung der X am 29.02.2008 beschlossene Barabfindung von 3,13 Euro je Stückaktie angemessen ist. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs ebenso wie das Landgericht jedenfalls nicht über diesen Betrag, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch Z und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode heranzieht (hierzu unter a.) als auch den Börsenkurs mitberücksichtigt (hierzu unter b.), nicht hingegen einen Liquidationswert, dessen zusätzliche Heranziehung das Landgericht mit zutreffenden Argumenten abgelehnt hat (vgl. Beschluss des LG, Seite 15).
a.
146 
Die Schätzung des Anteilswertes auf Grundlage der Unternehmensbewertung durch Z nach der Ertragswertmethode führt nicht zu einem über dem angebotenen Abfindungsbetrag liegenden Wert.
147 
Die von Z zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 29.02.2008 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bietet eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.
148 
Das Bewertungsgutachten und der Bericht des sachverständigen Prüfers bieten nach den obigen Ausführungen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage, wenn die dortige Unternehmensbewertung auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruht. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen.
149 
Die von Z angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH NJW 2003, 3272 f., juris Rz. 7; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562, juris Rz. 102 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289, 307, juris Rz. 61 ff.).
150 
Auch die konkrete Durchführung der Ertragswertmethode durch Z begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit dieser Unternehmensbewertung als Schätzgrundlage für den Senat. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass Z und der sachverständige Prüfer bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S 1 berücksichtigen, da – wie ausgeführt – diese als allgemein anerkannt und gebräuchlich gelten und hierauf basierende Wertermittlungen somit taugliche Schätzgrundlage sind. Die von Z und dem sachverständigen Prüfer angewandte Entwurfsfassung IDW ES 1 i.d.F. 2007 entspricht inhaltlich der heute aktuellen Fassung IDW S 1 2008, soweit sie für diese Entscheidung relevant ist. Auch im Übrigen entspricht die Unternehmensbewertung durch Z einem in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlichen Vorgehen.
151 
Demnach sind nach der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen (hierzu unter aa.) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (hierzu unter bb.) abzuzinsen sowie um Sonderwerte (hierzu unter cc.) zu ergänzen.
aa.
152 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind insoweit keine Korrekturen der der Bewertung von Z sowie des sachverständigen Prüfers zu Grunde liegenden Unternehmensplanung veranlasst.
153 
Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 137). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 65; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 28; OLG Stuttgart, AG 2010, 510, juris Rz. 106; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 180).
154 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer nicht beanstandeten prognostizierten Erträge sind taugliche Schätzgrundlage für den Senat.
(1)
155 
Z hat zunächst in seinem Bewertungsgutachten vom 09.01.2008 (AG 3, Bl. 880) eine Vergangenheitsanalyse durchgeführt und hierbei insbesondere die Ergebnisrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 sowie die Hochrechnung für das Geschäftsjahr 2007 auf Basis der vorläufigen Istzahlen per Dezember 2007 herangezogen und die Ergebnisse um im Einzelnen dargelegte neutrale Effekte bereinigt. Die Vergangenheitsanalyse, die Grundlage für die Beurteilung der Planungsrechnungen ist, ist sachgerecht sowie hinreichend konkret und begegnet keinen Bedenken. Die Bereinigungen sind im Einzelnen aufgelistet und wurden von dem sachverständigen Prüfer für sachgerecht befunden, wie dessen Erläuterungen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21. April 2010 bestätigen (Protokoll Seite 2 ff., Bl. 1183 ff.).
156 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 13) sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Bl. 1395, 1071) insbesondere darauf, dass im Rahmen der Vergangenheitsanalyse für 2007 von einem Ergebnis vor Zinsen und Steuern von 8.846 TEUR ausgegangen werde, während tatsächlich das wirkliche Ergebnis 9.655 TEUR betragen habe. Diese Differenz erklärt sich dadurch, dass das Ergebnis der Vergangenheit - zu Recht - um außerordentliche oder periodenfremde Erträge und Aufwendungen bereinigt wurde, um eine sachgerechte Grundlage für die Beurteilung der Zukunftsplanungen zu erhalten. Das bereinigte EBIT für 2007 beträgt somit nach Z 8.846 TEUR (Bl. 893, 894). Die Bereinigungen im Einzelnen sind von Z auf Seite 21 des Gutachtens dargestellt, so dass der Vorwurf, die Bereinigungen seien nicht dargestellt, nicht trägt. Insgesamt ergibt sich für 2007 eine Bereinigung um 803.000 Euro. Wird dieser Betrag zu dem bereinigten Ergebnis für 2007 addiert, ergibt sich ein - unbereinigtes - Ergebnis von 9.649 TEUR, mithin nahezu der von den Antragstellern genannte Betrag von 9.655 TEUR. Die noch verbliebene geringe Differenz erklärt sich daraus, dass im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung der Jahresabschluss für 2007 noch nicht vorlag, weshalb von einer Hochrechnung auszugehen war. Auf das Ergebnis hat dies keine Auswirkungen, da zum einen die Differenz nur gering ist und zum anderen die Vergangenheitsanalyse lediglich der Plausibilitätskontrolle dient und die Wertermittlung auf den Ergebnissen der zukünftigen Geschäftsjahre beruht.
157 
Vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragsteller 1 und 43 in erster Instanz hat sich auch das Landgericht mit der Abweichung für das Jahr 2007 befasst (Seite 19 des LG-Beschlusses). Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 1 und 43 in der Beschwerdeinstanz darauf, dass die Ausführungen des Landgerichts nicht nachvollziehbar seien, weil von dem Jahr 2004 die Rede sei, das nicht Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei, und weil die von dem Landgericht genannten Zahlen überhaupt nicht vorkämen (Bl. 1345). Bei der Angabe „2004“ handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, der von dem Landgericht genannte Betrag von 8.846 TEUR ist das bereinigte EBIT für 2007 und der Betrag von 9.655 TEUR der von den Antragstellern 1 und 43 selbst vorgetragene Ist-Wert für 2007.
(2)
158 
Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch Z erfolgt in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell. Hiernach wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente in der Regel eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77 f.; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.).
159 
Zutreffend beruht die Ertragsprognose von Z auf der Ertragsplanung von X, die einen Drei-Jahreszeitraum bis 2010/2011 sowie eine gesonderte Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 umfasst, das wegen der Umstellung des Geschäftsjahrs der X auf das Geschäftsjahr 1. April - 31. März des Folgejahres eintrat. Hierbei wurde entsprechend der Planung der Gesellschaft eine getrennte Planung für die drei Geschäftsbereiche IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting vorgenommen und die Bereiche Verwaltung und Vertrieb gesondert geplant. Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht zu beanstanden, dass Z hierbei von einer 3-jährigen Detailplanungsphase zuzüglich Rumpfgeschäftsjahr ausgegangen ist. Dies liegt im Bereich der allgemein anerkannten und gebräuchlichen Dauer der Detailplanungsphase (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.). Unternehmensspezifische Gründe, die eine Detailplanungsphase von 3 Jahren nicht für zulässig erscheinen lassen, z.B. längerfristige Investitions- oder Produktionszyklen, sind nicht ersichtlich.
160 
Die von Z zu Grunde gelegte, von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Planung der X ist plausibel und kann der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat zu Grunde gelegt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese - entsprechend den rechtlichen Vorgaben - nicht auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbaut oder in sich widersprüchlich ist.
161 
Die seitens der Antragsteller hiergegen vorgebrachten Rügen sind nicht begründet.
162 
Dies gilt insbesondere für die von vielen Antragstellern vorgebrachten Bedenken dagegen, dass die ursprüngliche Planung der Gesellschaft im Zuge der Bewertung angepasst wurde. Z hat in dem Bewertungsgutachten dargestellt und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Z in verschiedenen Bereichen die ursprüngliche Planung nicht für plausibel gehalten habe, dies mit dem Vorstand der X besprochen worden war und von diesem deshalb Anpassungen der Planung erfolgten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es ist Aufgabe des von dem Unternehmen mit der Unternehmensbewertung beauftragten Wirtschaftsprüfers, die Unternehmensplanung auf Plausibilität zu prüfen und bei fehlender Plausibilität darauf hinzuweisen (vgl. IDW S 1 2008 Rz. 81). Der von dem Unternehmen beauftragte Bewerter kann seiner Bewertung nicht eine seiner Einschätzung nach unplausible Unternehmensplanung zu Grunde legen, da dann der von ihm ermittelte Ertragswert nicht sachgerecht wäre und einem Abfindungsangebot nicht zu Grunde gelegt werden könnte. Hält der Bewerter deshalb Planungsannahmen nicht für plausibel, hat er dies dem Vorstand mitzuteilen. Ob der Vorstand seine Planungen deshalb anpasst, ist von diesem zu entscheiden. Passt er die Planung an, ist fortan diese neue Planung als solche des Vorstands anzusehen, von der im Zuge der weiteren Unternehmensbewertung und sodann auch in dem gerichtlichen Spruchverfahren auszugehen ist. Etwas anderes würde nur bei eigenmächtigen Änderungen der Planung des Vorstands durch den Bewertungsgutachter gelten. Um eigenmächtige Planänderungen durch Z handelt es sich vorliegend aber nicht, wie bereits in dem Gutachten von Z dargelegt und in der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt und auch von der Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt wurde. Es handelt sich deshalb nicht - wie einige Antragsteller meinen - um Abweichungen von der Vorstandsplanung zum Nachteil der Antragsteller, sondern um eine Planungsänderung durch den Vorstand, die durch die Bedenken des Bewertungsgutachters bezüglich der bisherigen Planung veranlasst waren. Das Vorbringen der Antragstellerin 30, dass die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, nicht bedeute, dass er davon überzeugt gewesen sei, dass seine ursprünglichen Berechnungen falsch gewesen seien (Bl. 1363), führt nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist die Entscheidung des Vorstands, ob er seine Planung auf Hinweis des Bewertungsprüfers anpasst. Zur Planänderung ist er grundsätzlich berechtigt. Passt er die Planung an, ist nicht zu untersuchen, ob die ursprüngliche Planung falsch war, sondern ob die neue Planung vertretbar ist.
163 
Zu prüfen ist deshalb in dem Spruchverfahren nicht mehr die überholte Planung von X, sondern die angepasste Planung von X, die Z der Begutachtung zu Grunde gelegt hat. Wenn diese auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen beruht und nicht in sich widersprüchlich ist, kann sie der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
164 
Auch unter dem von dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre vorgebrachten Aspekt der „Meistbegünstigung“ ist der Schätzung des Unternehmenswertes nicht die ursprüngliche Unternehmensplanung zu Grunde zu legen. Zum einen gibt es keinen Grundsatz der Meistbegünstigung zu Gunsten der Anteilseigner (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 186 ff.). Abgesehen davon stehen hier nicht zwei mögliche Unternehmensplanungen nebeneinander, sondern eine - im Zuge der Bewertung auf Hinweis des Bewertungsgutachters durch den Vorstand korrigierte - Unternehmensplanung. Diese ist deshalb der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen.
165 
Ohne Erfolg bleibt auch der allgemein gehaltene Einwand, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden. Es gibt keinen Grundsatz, dass zu Gunsten der Anteilseigner möglichst vorteilhaft geplant werden muss. Eine Planung, die vertretbar ist, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zu Grunde zu legen und kann nicht durch eine - auch denkbare - für die Anteilseigner günstigere Planung ersetzt werden.
166 
Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auch, dass in der Detailplanungsphase auch das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 berücksichtigt wurde. Da das Geschäftsjahr der X erstmals für 2008 auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 1. April bis 31. März des Folgejahres umgestellt wurde, hat sich ein Rumpfgeschäftsjahr von Januar-März 2008 gebildet, das deshalb auch in die Planung einzubeziehen war.
167 
Ohne Erfolg verweisen einige Antragsteller auch darauf, dass die Planung schon wegen der zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Entwicklung der Gesellschaft nicht hätte übernommen werden dürfen, seien doch bereits im ersten Planjahr Rekordumsätze und Rekordrenditen erwirtschaftet worden (Bl. 1344). Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 215). Es ist deshalb grundsätzlich kein Plan-Ist-Vergleich anzustellen und die Unvertretbarkeit einer Planung kann nicht mit dem Argument einer von dem Plan abweichenden tatsächlichen Entwicklung bejaht werden. Spätere Entwicklungen sind ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511, juris Rz. 17; BGH, NZG 1998, 644, juris Rz. 25; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 165; OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 199). Dass derartige hinreichend konkrete Umstände vorlagen, die bereits bei der Planung im Sinne der Wurzeltheorie hätten berücksichtigt werden müssen und deren Nichtberücksichtigung die Differenz zwischen den Planzahlen und den Istzahlen im ersten Planjahr begründet, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin ausführlich dargelegt, welche Ursachen dem überplanmäßigen Geschäftsverlauf im Jahr 2008/2009 zu Grunde liegen, insbesondere auch Synergieeffekte aus dem Beherrschungsvertrag, die im Rahmen der Unternehmensplanung nicht zu berücksichtigen waren (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2010, Seite 8 f., Bl. 1172 f.). Dem gegenüber bietet die Behauptung, es sei unwahrscheinlich, dass diese Umstände zum Bewertungsstichtag noch nicht erkennbar gewesen seien (Bl. 1247), keine tatsächlichen Anhaltpunkte dafür, dass es sich um im Sinne der Wurzeltheorie bereits angelegte und absehbare Umstände gehandelt hat, die zu den überplanmäßigen Umsätzen führten.
168 
Der allgemeine Verweis des Antragstellers Ziff. 45 auf die künftigen Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen (Bl. 1368, Bl. 567) führt nicht dazu, dass die Planung der X nicht vertretbar wäre. Die Planungsannahmen auch hinsichtlich der künftigen Ertragsentwicklung sind in dem Bewertungsgutachten ausführlich dargestellt und von der Antragsgegnerin weiter erläutert. Der sachverständige Prüfer hat diese geprüft und als ambitioniert angesehen. Allgemeine Verweise auf künftige Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen können diese detaillierte, auf das konkret zu bewertende Unternehmen bezogene Planung nicht in Frage stellen.
169 
Gleiches gilt für das allgemeine Vorbringen, dass Synergien aus der faktischen Konzernierung zu berücksichtigen seien und bestritten werde, dass diese berücksichtigt wurden (Bl. 1368, 1086, 571). Synergien, die sich aus dem Abschluss des Beherrschungsvertrags ergeben, sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen, da dieses so zu bewerten ist, wie es ohne den dem Spruchverfahren zu Grunde liegenden Unternehmensvertrag stünde (stand alone, vgl. IDW S 1 2008, Tz. 33; WP Handbuch 2008, Band II, S. 29). Unechte Synergien dagegen, die sich ohne Durchführung der dem Bewertungsanlass zu Grunde liegenden Maßnahmen realisieren lassen, sind zu berücksichtigen, wenn sie bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept konkret oder plausibel dokumentiert sind (vgl. WP Handbuch 2008, Band II, S. 29 f.). Um die Berücksichtigung derartiger unechter Synergien geht es auch dem Antragsteller Ziff. 45, der von „Synergien, die sich aus der faktischen Konzernierung ergeben und auch ohne den Abschluss des Unternehmensvertrags erreichbar sind“ (Bl. 571) spricht. Derartige Synergieeffekte sind aber nach den Ausführungen von Z bereits berücksichtigt. Z erklärt hierzu in seinem Gutachten auf Seite 30, dass sich bei der Entwicklung der Umsatzerlöse insbesondere die Beteiligung der Y positiv auswirke, da insbesondere größere Kunden akquiriert sowie Synergieeffekte aus Kundenbeziehungen realisiert werden können. Nach den Ausführungen des Bewertungsgutachters ist die Beteiligung von Y mithin bei den prognostizierten Erträgen eingeflossen, ohne dass dies im Einzelnen quantifizierbar wäre. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Die Berücksichtigung im Rahmen der künftigen Erträge begegnet keinen Bedenken und auch die Tatsache, dass diese Berücksichtigung nicht separierbar ist, wie die Antragsgegnerin vorträgt, ist nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund stellt das allgemeine Vorbringen zur Berücksichtigung der Synergieeffekte die Unternehmensplanung nicht in Frage.
170 
Die Planung ist auch nicht deshalb unvertretbar, weil das für die Zeit der ewigen Rente geplante Jahresergebnis unter dem Jahresergebnis der Vorjahre liegt. Ein Widerspruch zu dem angenommenen jährlichen Wachstum in der Detailplanungsphase liegt hierin entgegen der Auffassung einiger Antragssteller nicht. Wie sich aus der tabellarischen Darstellung auf Seite 35 des Gutachtens von Z ergibt, werden für die ewige Rente im Verhältnis zu dem letzten Detailplanungsjahr ein steigender Umsatzerlös sowie ein steigendes EBIT geplant. Das für 2011/12 ff. geplante Jahresergebnis ist nicht wegen verminderter Umsätze oder vermindertem EBIT niedriger, sondern wegen der erhöhten Steuerlast, die der Bewertungsgutachter aber nachvollziehbar durch das Auslaufen von Verlustvorträgen, die unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt wurden, erklärt hat (Z-Gutachten Seite 37). Der sachverständige Prüfer hat die Berücksichtigung der Verlustvorträge überprüft und ist von deren Richtigkeit überzeugt (Bericht Seite 17). Anhaltspunkte für insoweit unvertretbare Annahmen bestehen nicht. Dies gilt auch für die angenommene Höhe des nachhaltig erzielbaren Ergebnisses in der ewigen Rente. Die Planzahlen des letzten Detailplanungsjahres wurden unter Zugrundelegung der langfristigen Wachstumsrate von 1,5 % entsprechend dem Wachstumsabschlag, gegen dessen Höhe keine Bedenken bestehen (hierzu ausführlich unten), fortgeschrieben, was nicht zu beanstanden ist.
171 
Es begegnet entgegen der Ansicht einiger Antragsteller auch keinen Bedenken, dass bei der Unternehmensplanung in Großbritannien für den Bereich IT-Consulting kein Neukundengeschäft angesetzt wurde. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung ausführlich begründet und dargelegt, dass die englische Gesellschaft nur noch zwei Kunden habe, deren Verträge bis Ende August 2008 liefen, sie seit Jahren keine Mitarbeiter habe und bereits seit 2005 nur noch Bestandskunden betreut würden. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang in einem Land weitere Kunden gewonnen werden sollen oder nur noch Bestandskunden betreut werden sollen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung, die von dem Gericht nicht auf deren Zweckmäßigkeit zu überprüfen ist. Die bereits deutlich vor dem Bewertungsstichtag und unabhängig von dem Bewertungsanlass eingeleitete Aufgabe der Neukundengewinnung in Großbritannien ist deshalb zu Recht bei der Bewertung durch Z berücksichtigt worden und auch von dem Gericht seiner Schätzung zu Grunde zu legen.
172 
Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen einzelne Positionen der Unternehmensplanung dringen nicht durch. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Planungen insgesamt oder in einzelnen Punkten nicht vertretbar sind.
173 
So ist die in der geänderten Unternehmensplanung enthaltene Höhe der Position „sonstige Kosten“ in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions nachvollziehbar und schlüssig begründet, widerspruchsfrei und vertretbar. Die sonstigen Kosten umfassen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin Mietkosten, Kfz- und Reisekosten sowie Aufwendungen für Hard- und Software. Die angepasste Planung geht von einer Steigerung dieser Kosten auf Grund der geplanten Steigerung der Umsätze aus. Der prozentuale Anteil der Kosten wird in der geänderten Planung in dem Bereich der sich aus der Vergangenheitsanalyse ergebenden Quote angesetzt. Dies ist jedenfalls vertretbar. Die allgemein gehaltenen Verweise der Antragsteller 1 und 43 auf das „wirtschaftliche Erfahrungswissen“ und die „wirtschaftliche Lebenserfahrung“, wonach von Wirtschaftsprüfern die Fixkostendegression in ihrer Bedeutung für die Ertragsentwicklung von Unternehmen ganz erheblich unterschätzt werde (Bl. 1346), führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Argumentation der Antragsteller 1 und 43, dass die Investitionen in den Vertriebsapparat die langfristige Entwicklung der Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet habe, während die - umsatzmäßigen - Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten, weshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliege, führt nicht dazu, dass die angenommene, aus der Vergangenheitsanalyse bestätigte Entwicklung der sonstigen Kosten abhängig von der Umsatzentwicklung nicht vertretbar wäre. Soweit für einzelne Jahre und Bereiche überdurchschnittliche sonstige Kosten geplant wurden, sind diese im Bewertungsgutachten nachvollziehbar begründet. So ist der für das Jahr 2008/2009 im Bereich HR Services&Solutions mit 17,9 % statt durchschnittlich 16,5 % hohe Ansatz der sonstigen Kosten mit dem erwarteten Umzug zweier Standorte in neue Räumlichkeiten erklärt (Seite 32 Bewertungsgutachten), der relative Anstieg der sonstigen Kosten im Rumpfgeschäftsjahr 2008 für den Bereich IT-Consulting (20,9 % statt durchschnittlich 13,1 %) mit Rekrutierungskosten für die Neueinstellung von Mitarbeitern insbesondere in der Schweiz (Seite 34 des Bewertungsgutachtens).
174 
Auch die im Gutachten von Z berücksichtigten, auf Grund einer Planänderung des Vorstands im Zuge der Bewertung zusätzlich eingestellten Akquisitionskosten für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden und im Neugeschäft in Höhe von 419 TEUR für 2009/10 und 1.408 TEUR für das Folgejahr (vgl. Gutachten Z Seite 28) können bei der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass als Akquisitionskosten 0,5 % des geplanten Neugeschäftsvolumens eingestellt wurden, was dem Erfahrungswert des Vorstands entspreche (Schriftsatz vom 09.04.2009, Bl. 753 sowie vom 06.05.2011, Seite 10, Bl. 1406). Der sachverständige Prüfer hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die zusätzlich eingestellten Akquisitionsaufwendungen der Gewinnung von Neukunden zur Erreichung des geplanten Wachstums dienen und auf Berechnungen des Vorstands beruhen (Protokoll Seite 8, Bl. 1189). Diese sind jedenfalls vertretbar. Es ist nachvollziehbar und schlüssig, dass für die Akquise von Neukunden Aufwendungen erforderlich sind, während für die Bestandskunden auch bei neuen Projekten keine erheblichen Akquiseaufwendungen entstehen. Es ist auch schlüssig, dass Wachstum die Akquise von Neukunden voraussetzt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Antragsgegnerin, an Hand der Zusammensetzung der geplanten Aufträge und Umsätze eine Prognose über den möglichen Umfang von Neuprojekten mit Bestandskunden und Neugeschäften mit neuen Kunden abzugeben und für die Neugeschäfte Akquiseaufwendungen in Höhe des bislang üblichen Prozentsatzes anzusetzen, sachgerecht. Das Argument des gemeinsamen Vertreters, dass die Akquiseaufwendungen nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planphase angesetzt werden dürften und danach - unter Beibehaltung der Kunden und dem durch sie generierten Umsatz - „asymptotisch gegen Null“ streben müssten (Bl. 1395), greift nicht durch. Zwar ist zutreffend, dass dann, wenn ein neuer Kunde akquiriert ist, für diesen keine weiteren Akquiseaufwendungen erforderlich sein dürften. Um das weitere geplante Wachstum zu generieren und um den üblichen Wegfall von Bestandskunden auszugleichen, müssen aber weiter neue Kunden akquiriert werden, so dass auch weiterhin Aufwendungen anfallen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene, im Rahmen einer Planung unumgängliche Pauschalierung der künftigen Akquiseaufwendungen auf der Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands für die Vergangenheit jedenfalls vertretbar.
175 
Die bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis, die der Bewertungsgutachter vorgenommen hat (Seite 28 des Gutachtens) sind entgegen der Auffassung des Antragstellers 30 von der Antragsgegnerin im Einzelnen erläutert worden und schlüssig (Schriftsatz vom 06.05.2011, Seite 11, Bl. 1407).
176 
Die geplanten Abschreibungen sind ebenso nachvollziehbar dargelegt und vertretbar. Die Erhöhung der Abschreibungen für den Bereich IT Outsourcing im Detailplanungszeitraum im Vergleich zur Vergangenheit wird vertretbar durch die hohen Investitionen in die Erweiterung der Rechenzentrumskapazitäten erklärt, deren nachvollziehbare Folge höhere Abschreibungen sind (Z-Gutachten Seite 30). Für den Bereich HR Services&Solutions sind für das erste Planjahr sinkende Abschreibungen angesetzt, für die Folgejahre steigende Abschreibungen, die mit erheblichen Aktivierungen von Weiterentwicklungen der selbst erstellten Software begründet werden, welche erhöhte Abschreibungen nach sich zieht (Z-Gutachten, Seite 32). Im Bereich IT-Consulting ist der zunächst geplante Rückgang und der dann erfolgende Anstieg ab dem Planjahr 2009/2010 erklärt mit dem Auslauf der selbsterstellten Software .... Ende 2006 und der für 2009/2010 geplanten Aktivierung und nachfolgenden Abschreibung der Software .... (Z-Gutachten, Seite 34). Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller sind die angesetzten Abschreibungen nicht unplausibel, wenn sie stärker ansteigen sollten als die Umsatzentwicklung. Investitionen sind zwar Grundlage für die Beibehaltung und Weiterentwicklung des Umsatzes. Sie führen aber zunächst zu nur einem höheren Anlagevermögen und damit zu einer höheren Abschreibung, nicht aber unmittelbar und zwingend zu einem im selben Umfang erhöhten Umsatz.
177 
Im Ergebnis sind somit die Planungsansätze von X jedenfalls vertretbar. Das von Z auf Grundlage dieser Planung ermittelte Jahresergebnis sowohl für die Detailplanungsphase als auch für die Phase der ewigen Rente kann deshalb der Schätzung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode zu Grunde gelegt werden.
(3)
178 
Die Ausschüttungs- und Thesaurierungsannahmen des Gewinns sind nicht zu beanstanden und können der Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde gelegt werden.
179 
Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer Ausschüttungsquote von 45 % für die Phase der ewigen Rente, auch wenn in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten. Weder die Forderung des Antragstellers Ziff. 51 nach einer Eliminierung der Thesaurierungsannahme in der Phase der ewigen Rente (Bl. 614) noch die Forderung des Antragstellers 45 nach einer Erhöhung der Thesaurierung auf 100 % (Bl. 1368, 1086, 570) stehen dieser Annahme entgegen. Es entspricht den Empfehlungen des IDW und damit einer allgemein anerkannten und gebräuchlichen Methode, in der Phase der ewigen Rente das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zu dem Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage zu planen (IDW S 1 2008 Tz. 37). Am Kapitalmarkt werden Ausschüttungsquoten zwischen 40 % bis 60 % beobachtet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1009). Die Annahme einer Ausschüttung in Höhe von 45 % für die Phase der ewigen Rente bewegt sich in diesem Rahmen. Sie orientiert sich zudem sachgerecht an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group, so dass auch branchenspezifische Besonderheiten im Ausschüttungsverhalten beachtet sind.
180 
Die Annahme eines linearen Anstiegs der Ausschüttungsquote im Detailplanungszeitraum von 0 % im Jahr 2008 bis 45 % im Zeitraum der ewigen Rente ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Detailplanungszeitraum entspricht es den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Rz. 36), die bisherige und geplante Ausschüttungspolitik zu berücksichtigen. Da in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten, ist die Annahme einer bei 0 % beginnenden, langsam linear bis zu der für die ewige Rente angesetzten Quote ansteigenden Ausschüttungsquote sachgerecht. Der Ansatz bereits einer höheren Quote in der Detailplanungsphase würde wegen der geringeren Besteuerung der thesaurierten Beträge im Verhältnis zu den ausgeschütteten Beträgen zu Lasten der Anteilseigner den Unternehmenswert mindern. Der Ansatz einer noch niedrigeren Quote scheint dagegen angesichts der für die ewige Rente angesetzten Ausschüttungsquote jedenfalls nicht geboten, zumal nicht ersichtlich ist, dass diesem Ansatz anderweitige Planungen entgegenstünden. Abgesehen davon sind die Auswirkungen einer linear ansteigenden im Verhältnis zu einer erst später ansteigenden Ausschüttungsquote auf den Unternehmenswert nur so gering, dass hierdurch nicht die Unangemessenheit der Abfindung begründet wäre.
181 
Der von Z für die Phase der ewigen Rente zusätzlich angesetzten Thesaurierung in Höhe von 5 % des Eigenkapitals liegt die Überlegung zu Grunde, dass zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums in der Phase der ewigen Rente eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums zu berücksichtigen ist (Z-Gutachten Seite 37 und 52). Dieser Ansatz ist somit im Zusammenhang mit dem angesetzten Wachstumsabschlag zu sehen und jedenfalls vertretbar (hierzu näher unten bei den Ausführungen zum Wachstumsabschlag).
(4)
182 
Keine Bedenken bestehen auch, die vorgenommene Nachsteuerbetrachtung sowie die zu Grunde gelegten Steuersätze der gerichtlichen Schätzung zu Grunde zu legen.
183 
Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers 30 (Bl. 332) - allgemein anerkannt und gebräuchlich und entspricht für den hier zu Grunde liegenden Bewertungsanlass den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Tz. 28-31, 43 ff.). Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich, die für den vorliegenden Bewertungsanlass allgemein anerkannt und gebräuchlich insoweit erfolgt, als auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird (IDW S 1 2008 Tz. 31).
184 
Bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt Z zutreffend, dass durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (Gesetz vom 14.08.2007 - BGBl. I 2007 Nr. 40) für Deutschland zum 01.01.2009 für private Kapitalerträge die Abgeltungssteuer eingeführt wurde. Hiernach werden private Kapitaleinkünfte - bei Außerachtlassung der Kirchensteuer - mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 %, mithin insgesamt 26,375 %, besteuert (§ 43 a Abs. 1 EStG). Der einheitliche Steuersatz gilt sowohl für Zinsen und Dividenden, als auch für Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG). Die Abgeltungssteuer ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52 a Abs. 1 EStG). Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne ist sie erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (§ 52 a Abs. 10 EStG).
185 
Der nach der Abgeltungssteuer geltende Steuersatz wurde zutreffend für die ab 2009 zufließenden Dividenden angesetzt.
186 
Hinsichtlich der Thesaurierungen hat Z ab 2009 eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes angewandt. Die Anwendung bereits ab 2009 begründet Z damit, dass zwar die Besteuerung sämtlicher realisierter Veräußerungsgewinne erst für Unternehmensanteile vorgesehen sei, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, sich die Besteuerung von Kursgewinnen aber in dem Preisbildungsprozess am Kapitalmarkt ab 01.01.09 niederschlagen dürfte, weil dann der vorübergehend noch steuerfreien Realisierung von Kursgewinnen durch die Veräußerung von Altbeständen von vor dem 01.01.2009 erworbenen Aktien ein Erwerb durch Anteilseigner gegenüberstehe, welche die Veräußerungsgewinnbesteuerung ihrerseits preismindernd berücksichtigen werden (Z-Gutachten Seite 39). Der Ansatz einer Veräußerungsgewinnbesteuerung bereits ab 01.01.2009 auch für davor liegende Bewertungsstichtage ist zumindest eine der derzeit in der Fachwissenschaft vertretenen Auffassungen und wird - auch wenn der FAUB den Ansatz der Veräußerungsgewinnbesteuerung erst für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2009 favorisiert (FN-IDW 2007, S. 444) - auch von Mitgliedern des FAUB als sachgerechte Methode anerkannt, jedenfalls wenn diese Konsequenzen im Bewertungskalkül dann für Zähler und Nenner gleichermaßen angewandt werden (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 737). Da Z die Anwendung der Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht nur im Rahmen des Zählers bereits ab 01.01.2009 vorsieht, sondern korrespondierend dazu auch im Rahmen der Marktrisikoprämie (dort zu Gunsten der Anteilseigner sogar bereits ab 2008), bestehen keine Bedenken, die gerichtliche Schätzung hierauf zu stützen. Abgesehen davon hat der sachverständige Prüfer Vergleichsberechnungen angestellt, in denen er die alternativen Möglichkeiten der Berücksichtigung der Veräußerungsgewinnbesteuerung im Zähler und folgerichtig auch im Nenner bei der Marktrisikoprämie eingestellt hat, und dabei festgestellt, dass dies nicht zu wesentlichen Änderungen des von dem Bewertungsgutachter ermittelten Ertragswertes führte (Bl. 929, Seite 19 des Berichts des sachverständigen Prüfers).
187 
Die angesetzte Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung - hälftiger nominaler Steuersatz von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag - entspricht der derzeit in der Fachwissenschaft anerkannten und gebräuchlichen Höhe (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 281) und kann deshalb der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
bb.
188 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten.
189 
Keine Bedenken bestehen dagegen, entsprechend der Entscheidung des Landgerichts der Schätzung des Gerichts die von Z angewandten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
190 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten (1)) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten (2)) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten (3)) zu berücksichtigen.
(1)
191 
Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 38; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285).
192 
Die von Z eingestellte, von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete und von dem Landgericht zu Grunde gelegte Zinsprognose von 4,75 % vor Steuern kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden.
193 
Der Basiszinssatz wurde von Z in dem schriftlichen Gutachten entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 2008 (vgl. IDW S 1 2008, Rz. 117; ebenso IDW ES 1 2008) aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 ermittelt. Sowohl Z als auch der sachverständige Prüfer haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart erklärt, dass die ermittelten Werte auch für den Bewertungsstichtag 29.02.2008 gelten würden und sich insoweit keine Veränderung ergeben habe.
194 
Gegen die Ermittlung des Basiszinssatzes auf Grundlage der Zinsstrukturdaten entsprechend den Empfehlungen des IDW bestehen keine methodischen Bedenken. Der von Z angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt. Soweit hiergegen pauschal auf die aktuellen Zinssätze einer Anlage zum Bewertungsstichtag verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285). Auch der pauschale Hinweis, der Zinssatz sei zu hoch, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082), führt nicht zum Erfolg, ebenso wenig wie der Vorhalt, die Berechnung des Basiszinssatzes sei nicht nachvollziehbar (Bl. 568; 1082). Die Methode zur Berechnung des Basiszinssatzes ist von Z nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).
195 
Ohne Erfolg beruft sich ein Antragsteller auch darauf, dass für die konkreten Planjahre nicht die konkreten Basiszinssätze aus der Zinsstrukturkurve herangezogen wurden, sondern der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde (Bl. 609). Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht der Empfehlung des IDW und somit einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 44; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1015).
196 
Unter Berücksichtigung persönlicher Ertragssteuern ergibt sich ein Basiszinssatz nach Steuern von 3,50 %.
197 
Zutreffend haben Z und dem folgend der sachverständige Prüfer bei der Berechnung des Basiszinssatzes nach Steuern berücksichtigt, dass für alle nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträge die Abgeltungssteuer gilt, mithin ein Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag anzusetzen ist. Ohne Erfolg macht ein Antragsteller dagegen geltend, dass bei der Bewertung bereits die Abgeltungssteuer berücksichtigt wurde, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083). Die Neuregelungen der Besteuerung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 waren und wurden bei der Bewertung zutreffend berücksichtigt, da das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bereits vor dem Bewertungsstichtag beschlossen und teilweise in Kraft getreten war, auch wenn die Abgeltungsteuer erst ab 01.01.2009 anzuwenden war. Als sichere gesetzliche Änderung der steuerlichen Gegebenheiten war diese bereits im Bewertungsstichtag zu berücksichtigen.
198 
Jedenfalls im Hinblick darauf, dass auch eine Anpassung der Marktrisikoprämie bereits ab dem Jahr 2008 auf Grund der Abgeltungssteuer vorgenommen wird, ist es schlüssig, auch hinsichtlich des Basiszinssatzes für den gesamten Planungszeitraum von der veränderten Besteuerung auszugehen (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, WpG 2008, 731, 737).
(2)
199 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart AG 2012, 275, juris Rz. 156; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 287).
200 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes wie das Landgericht den von Z verwendeten, von dem sachverständige Prüfer bestätigten Risikozuschlag (GA Z Seite 52) zu Grunde.
201 
Die von Z durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Tax-Capital-Asset-Pricing-Modell (Tax-CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW seit 2005 und ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Rz. 297 ff. m.w.N.). Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Die auch in diesem Verfahren von einigen Antragstellern vorgebrachten, in der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion bekannten Bedenken gegen die Anwendung des Tax-CAPM ändern nichts daran, dass dieses eine anerkannte und gebräuchliche Methode darstellt, die deshalb im Rahmen der richterlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
202 
Dies gilt auch nach Einführung der Abgeltungssteuer, da hierdurch zwar die nominale Steuerlast für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne einheitlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt, die effektive Steuerbelastung auf Kursgewinne aber von der Haltedauer der Aktien abhängig ist und somit effektiv weiterhin eine Unterscheidung zwischen der Besteuerung von Zinsen und Dividenden und der Besteuerung von Kursgewinnen in die Bewertung einzustellen ist. Die Anwendung des Tax-CAPM ist somit auch unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer nicht zu beanstanden und entspricht für den hier gegebenen Bewertungsanlass dem Vorgehen der Mitglieder des Fachausschusses für Unternehmensbewertung des IDW (vgl. IDW Fachnachrichten 12/2009 S. 697 mit Verweis auf Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, 731; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 284).
(2.1).
203 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von Z angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern zu Grunde.
204 
Für Bewertungsanlässe vor Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, basiert dieser Wert im Ausgangspunkt auf der bis zur Unternehmensteuerreform von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie von 4,0 % bis 5,0 % vor und 5,0 % bis 6,0 % nach persönlichen Steuern. Der Senat hat seiner Schätzung des Unternehmenswertes vor Einführung der Abgeltungssteuer basierend hierauf in ständiger Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern zu Grunde gelegt (vgl. ausführlich zur Begründung und Herleitung OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, 20 W 7/11, juris Rz. 313 ff.). Es bestehen keine Bedenken, auch unter Geltung der Abgeltungssteuer diese historische Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern und 5,5 % nach Steuern als Ausgangspunkt der Schätzung heranzuziehen, wie dies auch der FAUB empfiehlt. Soweit gegen die Herleitung der historischen Marktrisikoprämie - auch in diesem Verfahren - Einwände vorgebracht werden und von den Antragstellern der Ansatz einer niedrigeren historischen Marktrisikoprämie gefordert wird oder die Herleitung aus Vergangenheitsdaten insgesamt abgelehnt wird, sind die Einwände und Bedenken in der Fachwissenschaft bekannt. Sie ändern nichts daran, dass die Herleitung und Höhe der von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie anerkannt und gebräuchlich sind. Somit kann der Senat die genannten Bandbreiten weiterhin als Ausgangspunkt seiner Schätzung verwenden.
205 
Die nunmehr von dem FAUB und dem folgend Z und dem sachverständigen Prüfer der Unternehmensbewertung für derartige Bewertungsanlässe explizit zu Grunde gelegte Annahme einer typischerweise langen Haltedauer (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung der FAUB, Seite 2; Wagner/Sauer/Willershausen, WPg 2008, 731, 736) steht dem nicht entgegen, auch wenn der FAUB bei der erwähnten Empfehlung zur historischen Marktrisikoprämie die einperiodische arithmetische Mittelwertbildung einbezieht und diese Empfehlung mit einem Abschlag von 1 - 2 Prozentpunkten von der auf Basis des arithmetischen Mittels ermittelten Marktrisikoprämie begründet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1019). Die Empfehlung des FAUB erfolgt im Bewusstsein und in Auseinandersetzung mit den verschiedenen Methoden der Mittelwertbildung und deren jeweiligen Schwächen, zu denen für die arithmetische Mittelung gerade deren üblicherweise verwendete Einperiodigkeit zählt. In Erkenntnis dessen, dass die Mittelwertbildung nach sämtlichen Methoden mit Problemen behaftet ist und zu Verzerrungen führt und dass die Frage, welcher Mittelwert verwendet werden sollte, umstritten und Gegenstand intensiv geführter Diskussion ist, hat der FAUB sich dazu entschieden, die arithmetische Mittelung in seine Überlegungen einzubeziehen, dieser aber keine Alleingültigkeit einzuräumen, sondern den wissenschaftlichen Diskussionen durch einen Abschlag Rechnung zu tragen (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1017 ff.). Die Frage, ob die Herleitung der Marktrisikoprämie auch unter Einbeziehung der arithmetischen Mittelung aufrecht erhalten werden kann, obwohl der FAUB nach Einführung der Abgeltungssteuer explizit von einer langen Haltedauer ausgeht, ist bereits seit längerem bekannt und insbesondere auch in der veröffentlichten Entscheidung des Senats vom vom 17.10.2011 (ZIP 2012, 133, juris Rz. 351 ff.) diskutiert, ohne dass dies den FAUB dazu veranlasst hätte, von der bisherigen Herleitung der historischen Marktrisikoprämie für die Zeit ab Geltung der Abgeltungssteuer abzuweichen. Deshalb ist die trotz dieses allgemein zugänglich aufgezeigten Widerspruchs zwischen der Annahme einer langjährigen Haltedauer und der einperiodischen arithmetischen Mittelung gebildete und beibehaltene Auffassung des FAUB, selbst wenn sie nicht unumstritten ist, jedenfalls als gebräuchlich und anerkannt anzusehen und damit geeignete Grundlage für die Schätzung des Senats.
206 
Für Bewertungsanlässe nach Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, bestehen dementsprechend keine Bedenken, der gerichtlichen Schätzung die unter Berücksichtung der Abgeltungssteuer auf 4,5 % nach Steuern angepasste Marktrisikoprämie entsprechend dem Ansatz im Gutachten von Z zu Grunde zu legen. Dieser Wert liegt in der Bandbreite des Vorschlags des FAUB, der nach Einführung der Abgeltungssteuer durch die Unternehmensteuerreform eine Marktrisikoprämie von 4,5 % bis 5,5 % vor Steuern und 4 % bis 5 % nach Steuern für sachgerecht hält (IDW-Fachnachrichten 12/2009, S. 697; zur Begründung vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 3; Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 740) und ist somit nach obigen Grundsätzen jedenfalls in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Bewertungspraxis gebräuchlich, so dass die entsprechende Bewertung durch Z der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
207 
Zu Gunsten der Antragsteller wirkt es sich aus, dass Z bereits diese reduzierte Marktrisikoprämie von 4,5 % ansetzt, die der FAUB jedenfalls für die Bewertungsstichtage ab 01.01.2009 empfiehlt, statt noch auf die höhere Marktrisikoprämie von 5,0 % nach Steuern abzustellen, die der IDW für den Zeitraum zwischen In-Kraft-Treten der Unternehmensteuerreform und Geltung der Abgeltungssteuer, also für Bewertungsstichtage zwischen dem 07.07.2007 und dem 01.01.2009 empfiehlt (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 4). Das Vorgehen ist konsequent, da auch bei der Ableitung der erwarteten Nettoerträge die Auswirkungen der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 einbezogen wurden.
(2.2)
208 
Nicht zu beanstanden ist weiter der von dem Landgericht seiner Schätzung zu Grunde gelegte Betafaktor von 0,8 % (unverschuldet). Auch der Senat legt diesen von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Betafaktor seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde.
209 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 728 f.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 235 m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200 m.w.N.).
210 
Der von Z mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Betafaktor von 0,8 unverschuldet stellt eine hinreichende Grundlage im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat dar. Die Ermittlung des Betafaktors ist in sich schlüssig und beruht auf gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung. Der mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Wert wird auch durch die von dem sachverständigen Prüfer insbesondere in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182, 1192) ausgeführten allgemeinen Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko der X im Vergleich zu dem Risiko des Marktportfolios bestätigt, worauf sich auch das Landgericht gestützt hat (Seite 23).
211 
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des eigenen Beta-Faktors der X, wie sie von einigen Antragstellern gefordert wird, geboten wäre.
212 
Z legt in dem Bewertungsgutachten schlüssig dar, warum der eigene Beta-Faktor der Antragsgegnerin nicht herangezogen wurde (Seite 44). Dies bestätigt der sachverständige Prüfer, der ebenfalls davon ausgeht, dass die für die X AG beobachteten Betafaktoren keine ausreichende statistische Signifikanz aufweisen und somit der statistische Zusammenhang zwischen der Marktrendite und der konkreten Rendite der X AG nicht hinreichend belegbar ist (Seite 22 des Gutachtens des Vertragsprüfers). Dem ist auch das Landgericht gefolgt.
213 
Substantielle Einwände hiergegen, die die Begutachtung durch Z in diesem Punkt als ungeeignete Schätzgrundlage erscheinen lassen, werden von den Antragstellern nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Wenn auch die Frage, wann von einer fehlenden statistischen Relevanz auszugehen ist, wie diese zu bemessen ist und wann deshalb auf den eigenen Betafaktor nicht mehr zurückgegriffen werden kann, in der Wissenschaft und Praxis nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. hierzu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmens-bewertung, S. 130 ff; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521 ff.), so ist die von Z und dem sachverständigen Prüfer vorgenommene Überprüfung der statistischen Relevanz Hand des Bestimmtheitsmaßes und des T-Tests jedenfalls eine der gebräuchlichen Herangehensweisen zur Beurteilung der Frage, ob der eigene Betafaktor eines Unternehmens herangezogen werden kann (vgl. Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S.134; Dörschen/ Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 135; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521). Die fehlende statistische Relevanz der von Z auf Grundlage eine Analysezeitraums von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen ermittelten Betafaktors wird dem entsprechend in dem Spruchverfahren allgemein auch nicht in Zweifel gezogen.
214 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 27, 28 und 30 dagegen darauf, dass zusätzlich zu prüfen sei, ob nicht der Betafaktor über einen Fünf-Jahres-Zeitraum bei monatlichen Beobachtungspunkten ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363 f., Antragstellerin 30) bzw. dass ein Zeitraum von 5 Jahren hätte zu Grunde gelegt werden müssen (Antragsteller 27 und 28). Der von Z in dem Bewertungsgutachten herangezogene Analysezeitraum von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen, der auch von dem sachverständigen Prüfer als repräsentativ bezeichnet wird, ist einer von mehreren in der Praxis und Wissenschaft üblicherweise herangezogenen Analysezeiträumen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, Rz. 736; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 131; Spremann, Valuation, S. 139). Eine unumstrittene oder auch nur herrschende Meinung zu dem zutreffenden Analysezeitraum hat sich bislang nicht herausgebildet, was auch von den Antragstellern bestätigt wird (Bl. 333, Antragstellerin Ziff. 30). Da die Ermittlung des unternehmenseigenen Beta auf Schätzungen beruht und es keinen richtigen Wert gibt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Ermittlung auf einer anerkannten, wenn auch nicht unumstrittenen Methode beruht. Dies ist hier der Fall.
215 
Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 84) sowie in der Beschwerdeerwiderung (Schriftsatz vom 6. Mai 2011, Seite 22 f.) vorgetragen, dass der Bewertungsgutachter den Betafaktor auch über einen Fünfjahreszeitraum bei monatlichen Renditen ermittelt habe, dieser mit 0,52 nur leicht unter dem im Bewertungsgutachten angegebenen Wert von 0,58 für einen Zweijahreszeitraum liege und der Gutachter auch hierfür die fehlende statistische Signifikanz ermittelt habe. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.
216 
Schließlich hat der Bewertungsgutachter die Ablehnung der Heranziehung des unternehmenseigenen Betafaktors auch damit begründet, dass die Entwicklung des Börsenkurses der X AG duch das Pflichtangebot der Antragsgegnerin beeinflusst war und der Betafaktor deshalb nicht statistisch signifikant sei. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2009 (Bl. 714 ff.) ausführlich erläutert, ohne dass die Antragsteller dem konkret entgegengetreten wären. Die Darstellung der Entwicklung des 2-Jahres-Beta (Seite 87, Bl. 800) zeigt einen deutlichen Rückgang des unternehmenseigenen Betafaktors im Zeitraum ab Bekanntgabe des Pflichtangebots der Antragsgegnerin, ohne dass eine sonstige Risikoveränderung ersichtlich wäre, die dies erklären würde. Der Einfluss des Pflichtangebots auf den Börsenkurs der X ist auch aus dem dort dargelegten Kursvergleich zwischen der Aktie der X und dem CDAX zu erkennen (Seite 82, Bl. 805). Dies bestätigt das von Z rechnerisch ermittelte Ergebnis fehlender statistischer Signifikanz des unternehmenseigenen Betafaktors. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Pflichtangebot eine Maßnahme des Hauptaktionärs war, die die Antragsteller nicht angenommen hätten und die nicht dazu führen könne, dass der unternehmenseigene Betafaktor ausgeblendet werde (so der Antragsteller 51, Bl. 611). Es kommt nicht darauf an, dass das Pflichtangebot - naturgemäß - von dem Mehrheitsaktionär abgegeben und nicht von den Minderheitsaktionären verursacht wurde, entscheidend ist, ob der Betafaktor durch dieses Pflichtangebot soweit beeinflusst wurde, dass er nicht mehr aussagekräftig ist und verwendet werden kann. Dies aber ist wie ausgeführt schlüssig dargelegt.
217 
Dass der unternehmenseigene Betafaktor der X nicht herangezogen wurde, ist mithin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies beruht auf anerkannten Methoden zur Ermittlung des Betafaktors sowie zur Überprüfung der statistischen Relevanz und ist gestützt durch die konkrete Entwicklung des Börsenkurses und des Betafaktors der X ab Bekanntgabe des Übernahmeangebots.
218 
Die Ermittlung des Betafaktors von 0,8 auf Grundlage einer Peer Group durch Z begegnet keinen Bedenken. Die Auswahl der Vergleichsgruppe und die Herleitung des Betafaktors hieraus ist von Z schlüssig dargelegt und von der Antragsgegnerin ausführlich erläutert (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 92 ff.) Dies wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr angegriffen. Der von Z ermittelte Wert wird von den eigenen Ermittlungen des sachverständigen Prüfers bestätigt, der hierbei ausweislich seines Berichts (Seite 24, Bl. 932) sowie der mündlichen Erläuterungen in der erstinstanzlichen Verhandlung (Bl. 1182) auf solche börsennotierten Vergleichsunternehmen abgestellt hat, die auf Grund ihrer Geschäftstätigkeit in engem Wettbewerb zur X stehen, und zu demselben Ergebnis kam.
219 
Bestätigt wird der hierdurch gefundene Wert auch durch die Ausführungen des sachverständigen Prüfers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu dem unternehmensspezifischen Risiko der X (Protokoll Seite 11 f., Bl. 1192). Insoweit wird auf die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts verwiesen (S. 23f. des Beschlusses).
220 
Im Ergebnis ist die Verwendung eines Betafaktors von 0,8 (unverschuldet) im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes somit nicht zu beanstanden.
(3)
221 
Der Senat legt seiner Schätzung weiter den von Z angesetzten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Wachstumsabschlag für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % zu Grunde. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch Z beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der X, so dass der Senat mit dem Bewertungsgutachten und dem Bericht des sachverständigen Prüfers ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 189 m.w.N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.
223 
Die von Z zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW S 1 2008 (Rz. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig – so auch hier (vgl. Z-Gutachten, Seite 50) – direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt – wie auch in dem Gutachten von Z - über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz.
224 
Nach IDW S 1 2008 (Rz. 95 f.) können nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder –einbrüche, Kosteneinsparungen) Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein. Die erwartete Geldentwertungsrate könne daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, könnten von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten.
225 
Das Bewertungsgutachten von Z sowie die dieses bestätigenden Ausführungen des sachverständigen Prüfers bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den dort angesetzten Wachstumsabschlag von 1,5 % seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde legen kann.
226 
Z hat den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % ausgehend von dem durchschnittlichen Preisindex für Lebenshaltung für einen Dreijahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag begründet. Dieser betrage 1,91 %, was schlüssig dargelegt und in der Beschwerdeinstanz nicht mehr angegriffen wird. Z hat weiter darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen 45 % - 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate betrage, woraus sich bei einer Inflationsrate von ca. 2 % eine Wachstumsrate von 0,9 %- 1 % ergebe. Angesichts des zum Bewertungsstichtag hohen Wachstumspotenzials der Geschäftsbereiche HR Services&Solutions und IT Consulting schätzt Z für X einen höheren Wachstumsabschlag von 1,5 %, wobei Z davon ausgeht, dass sich die in den letzten Jahren der Detailplanungsphase beobachteten (hohen) Wachstumsraten langfristig dem gesamtwirtschaftlichen Gewinnwachstum annähern werden (Z-Gutachten Seite 51).
227 
Der sachverständige Prüfer hält den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % für sachgerecht und angemessen.
228 
Die Ausführungen von Z und dem sachverständigen Prüfer sind in sich schlüssig und korrespondieren – soweit sie nicht speziell auf X zugeschnitten sind – mit den in der Wissenschaft und Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen und die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen. Der Wachstumsabschlag ist zwar immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen, was Z auch beachtet hat. Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind. Daraus ergibt sich, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate, wie er von einigen Antragsstellern grundsätzlich gefordert wird, in der Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt. Der angesetzte Wachstumsabschlag liegt eher im oberen Bereich der in jüngerer Zeit in Spruchverfahren angesetzten Wachstumsabschläge (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 188: 1 %; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 432: 1 %; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 67: 1 %), was sich für die Antragsteller günstig auswirkt und von Z nachvollziehbar mit den hohen Wachstumsraten von X vor Beginn der ewigen Rente begründet wird. Der Ansatz eines Wachstumsabschlag in der Größenordnung der Rechtsprechung und regelmäßig unterhalb der Inflationsrate wird auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 930 ff.; WP-Handbuch 2008 Band II, Tz. 479; Wagner/Jonas/ Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1020; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz, in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5.Aufl., S. 449).
229 
Dem gegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nicht in Frage zu stellen.
230 
Der Wachstumsabschlag muss entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (IDW S 1 2008, Rz. 96; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 433; OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris Rz. 192). Von diesen Grundsätzen sind – wie oben bereits dargestellt - auch Z und der sachverständige Prüfer ausgegangen.
231 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist nicht deswegen per se völlig unplausibel, wie die Antragsteller 1 und 43 sowie 51 meinen, weil sie fingiere, dass die Unternehmen damit „schrumpften“. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11, juris Rz. 445).
232 
Auch die Einwendungen gegen die Annahme von Z, wonach in der Vergangenheit das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreichte, sind nicht geeignet, das von Z gefundene und von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Ergebnis als ungeeignet zur Schätzung des Unternehmenswertes erscheinen zu lassen. Die Auffassung von Z und dem sachverständigen Prüfer ist verbreitet und durch empirische Studien gestützt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation (vgl. etwa die von einigen Antragstellern zitierte Studie von Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 ff.). Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 448 sowie eingehend OLG Stuttgart, AG 2011, 795, juris Rz. 279 m.w.N.). Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einigen Antragstellern nicht festzustellen; insbesondere genügen hierzu die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 1348 ff.) nicht, um das empirisch gewonnene Ergebnis, auf das sich das Gutachten von Z stützt, für unanwendbar zu halten. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer und des sachverständigen Prüfers abzuweichen.
233 
Auch die Berücksichtigung der von den Antragstellern 1, 27, 28, 30 und 43 angeführten Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.; Bl. 1354) ergibt nichts anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196 m.w.N.).
234 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 1,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragsteller 1 und 43 (Bl. 1349) und 45 (Bl. 570, 1368) auch nicht im Widerspruch zu einer Marktrisikoprämie von 4,5 %. Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt.
235 
Letztlich steht auch die Annahme hoher Wachstumsraten in der Detailplanungsphase (durchschnittliches Umsatzwachstum von 8,9 %, vgl. Gutachten Sachverständiger Prüfer Seite 17) einem Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht entgegen. Die Wachstumsraten in der Detailplanungsphase können nicht in die Zeit der ewigen Rente fortgeschrieben werden, weil ein fortgesetztes konstantes Wachstum in dieser Höhe nicht realistisch ist (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 414) . Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der von Z angesprochenen (Seite 51 des Gutachtens) und von dem sachverständigen Prüfer in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegten Wettbewerbssituation der X (vgl. Protokoll vom 21.04.2010, Bl. 1192).
236 
Der angesetzte Wachstumsabschlag ist auch unter Berücksichtigung der zugleich in der ewigen Rente angesetzten Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums (Z-Gutachten Seite 37 und 52) taugliche Grundlage der Schätzung des Senats. Die Thesaurierung wurde nach den Angaben von Z zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums angesetzt. Sie sei aus bewertungstechnischen Gründen notwendig zur Sicherung der Eigenkapitalquote. Diese Begründung ist nachvollziehbar, wenn auch letztlich hierdurch faktisch das im Zeitraum der ewigen Rente angenommene Wachstum insoweit relativiert wird, als zur Generierung des Wachstums Teile der Überschüsse verwendet werden.
237 
Im Ergebnis bieten die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungssätze somit eine sachgerechte und nicht zu beanstandende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes und können deshalb zu dieser Schätzung herangezogen werden.
cc.
238 
Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum 29.02.2008 sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Hierzu gehören zum einen das nicht betriebsnotwendige Vermögen (hierzu unter 1.) und zum anderen die noch nicht verfallenen Aktienoptionen (hierzu unter 2.).
(1).
239 
In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. 2009, Rz. 302 und 1023 ff.).
240 
Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1023 f.; IDW S 1 2008, Rz. 59 ff.).
241 
Die nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände einschließlich der dazugehörigen Schulden sind unter Berücksichtigung ihrer bestmöglichen Verwertung und unter Berücksichtigung der Verwendung freigesetzter Mittel gesondert zu bewerten. Sofern der Liquidationswert dieser Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen einer Veräußerung den Barwert ihrer finanziellen Überschüsse bei Verbleib in dem Unternehmen übersteigt, stellt nicht die anderenfalls zu unterstellende Fortführung der bisherigen Nutzung, sondern die Liquidation die vorteilhaftere Verwertung dar, so dass dann der Liquidationswert dem Barwert der finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzufügen ist (IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 60). Dabei sind allerdings die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen sowie etwaige Schulden. Zudem ist das Ergebnis des Unternehmens um die Ergebnisbeiträge aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu bereinigen (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl. 2010, S. 152).
242 
Grundstücke und Gebäude, die der betrieblichen Leistungserstellung dienen und tatsächlich hierfür genutzt werden, sind betriebsnotwendig. Nicht betriebsnotwendig sind Grundstücke und Gebäude, die zum Bewertungsstichtag aufgrund technologischer oder wirtschaftlicher Überlegungen zukünftig nicht mehr für den betrieblichen Leistungserstellungsprozess benötigt werden (vgl. Paul in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2002, 4. Kapitel Rz. 920). Nicht mehr benötigte Reservegrundstücke sind neutrales Vermögen, sofern es sich nicht um eine betriebsnotwendige Reserve handelt (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1028 f.).
243 
Z hat zum einen verschiedene Grundstücke in H. und N., die vermietet werden, als Sonderwerte berücksichtigt und mit dem von der Sachverständigensozietät ... ...., F., ermittelten Verkehrswert angesetzt (Seite 53 f. des Gutachtens). Der sachverständige Prüfer hat deren Wertansatz entsprechend den Verkehrswertgutachten für sachgerecht gehalten und zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2006 stammen würden und eine zum 31.10.2007 für Zwecke der IFRS-Bilanzierung vorgenommene Marktbewertung der Grundstücke zu einem um 239.000 Euro geringeren Wertansatz geführt habe (Bericht sachverständiger Prüfer Seite 26).
244 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes die von Z angesetzten Verkehrswerte der Grundstücke zu Grunde zu legen. Jedenfalls durch den Vortrag der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 09.04.2009 (Bl. 714, 822) und vom 09.04.2010 (Bl. 1165, 1178) ist hinreichend klar, um welche Grundstücke es sich handelt und auf welcher Grundlage die von Z eingestellten Verkehrswerte beruhen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere dargelegt, dass es sich um ein 7-geschossiges Wohn- und Geschäftshaus aus dem Jahr 1986 mit 1.936 qm Grundstücksfläche in H. und ein 1984/85 erbautes Gebäude mit einer Laden- und einer Büroeinheit und 896 qm Grundstücksfläche in N. handelt, diese Objekte vermietet waren und keine Absicht bestand, diese von X selbst zu nutzen, weshalb sie als nicht betriebsnotwendiges Vermögen angesetzt wurden. Der erstinstanzliche Einwand einiger Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre, dass die Angaben zu den nicht betriebsnotwendigen Grundstücken und deren Bewertung zu gering seien, um überprüft werden zu können, ist damit auch ausgeräumt und wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht. Soweit der Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren unter Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag einwendet, dass die Angaben zu den Grundstücksgrößen fehlten und die Angaben zu den Grundstücken in dem Gutachten von Z nicht ausreichend seien (Bl. 1396), ist dieser Vortrag durch die erstinstanzlichen Konkretisierungen seitens der Antragsgegnerin sowie die weiteren Konkretisierungen in der Beschwerdeerwiderung vom 06.05.2011 (Bl. 1397, 1423) überholt.
245 
Die Zuordnung dieser Grundstücke zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen ist angesichts der unstreitigen Angaben der Antragsgegnerin, dass diese Grundstücke vermietet seien und nicht zu Betriebszwecken genutzt werden, nach obiger Definition zutreffend.
246 
Auch der Wertansatz in dem Z-Gutachten für die ihrem gesamten Umfang nach nur geringfügigen sonstigen Beteiligungen der X, der von dem sachverständigen Prüfer bestätigt wird, kann der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden. Das Gutachten von Z erläutert deren Qualifizierung als nicht betriebsnotwendig schlüssig und nachvollziehbar und der Senat sieht keinen Anlass, die vorgenommene Bewertung mit dem Buchwert oder dem anteiligen Eigenkapital zu beanstanden. Die Berücksichtigung und Bewertung der sonstigen Beteiligungen der X wurde erstinstanzlich nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, in der Beschwerdeinstanz wird sie nicht mehr angegriffen.
(2)
247 
Der von Z als Sonderwert berücksichtigte Verwässerungseffekt aus Aktienoptionen, der in Höhe von 33.000 Euro zu einer Verminderung des Unternehmenswertes führte, kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden. Dieser wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt.
248 
Insgesamt kann somit der gerichtlichen Schätzung ein Unternehmenswert nach der Ertragswertmethode in Höhe des von Z ermittelten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Betrags von 91.385 TEUR zu Grunde gelegt werden. Daraus ergibt sich ein Wert je Aktie zum 29.02.2008 von 3,13 Euro, was dem Abfindungsangebot entspricht.
b.
249 
Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann. Ob die Voraussetzungen hierfür in dem hier zu entscheidenden Fall vorliegen, kann dahinstehen, da jedenfalls eine solche Wertermittlung nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führen würde, da der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 10 - „Stollwerck“), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Beherrschungsvertrags – mit 2,82 Euro unter dem angebotenen Betrag von 3,13 Euro liegt (vgl. Beschluss des LG, Seite 9).
250 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der ad hoc Mitteilung am 24.10.2007 (LGB 7) und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 29.02.2008 nur knapp über 4 Monate liegen. Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 468 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat erst bei einem Zeitraum von 7 ½ Monaten eine Anpassung für erforderlich gehalten (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29).
4.
251 
Auch der garantierte Ausgleich war angemessen.
252 
Nach § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG muss ein Beherrschungsvertrag, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG.
253 
Nach § 3 des Beherrschungsvertrags garantiert die Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären einen Ausgleich von 0,30 Euro brutto je Stückaktie abzüglich eines Betrags für Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für das betreffende Jahr geltenden Satz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von 0,27 Euro je Aktie aus mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrug der Ausgleich damit netto 0,26 Euro je Aktie.
254 
Z hat diesen Betrag ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft unter Berücksichtigung des betriebsnotwendigen Vermögens berechnet. Dabei wurde die Ausgleichszahlung durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 01.04.2008 mit dem Mittelwert von 5,95 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (3,50%) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (8,40%) ermittelt. Diese Berechnung führt zu einem jährlichen Ausgleich von 0,19 Euro zuzüglich typisierter Einkommenssteuer (26,375 %), mithin zu einem jährlichen Nettoausgleich von 0,26 Euro. Daraus berechnet Z einen Bruttoausgleich von 0,30 Euro.
255 
Der sachverständige Prüfer hält die Berechnung des Ausgleichs für zutreffend. Insbesondere sei der hälftige Risikozuschlag unter Abwägung der relativen Sicherheit der Ausgleichszahlung während der Dauer des Beherrschungsvertrags einerseits und dem Kündigungs- sowie Ausfallrisiko der Y Holdings andererseits angemessen. Die Berechnung, auch die Herleitung des Bruttoausgleichs aus dem Nettoausgleich, hat der sachverständige Prüfer nachgeprüft und für zutreffend erklärt.
256 
Gegen die Berechnung des Ausgleichs bestehen keine Bedenken.
257 
Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 12, „Ytong“). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 14 „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 49; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 116).
258 
Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von Z entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 „Ytong“) wird der voraussichtliche durchschnittliche Bruttoanteil ermittelt, von dem die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Größe abzusetzen ist. Es begegnet dabei keinen Bedenken, dass zum einen für die Berechnung des Ausgleichs zunächst der Ertragswert verwendet wurde, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuer der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde, und zum anderen für die Verrentung auf Nachsteuerzinssätze abgestellt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes mit Nachsteuerzinssätzen wurde zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrags die Steuerbelastung aufgeschlagen und so der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswertes zu vermeiden und statt dessen auf das Ergebnis der obigen Nachsteuerwertermittlung zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 486, 506).
259 
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Fachwissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Beherrschungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 494 ff.; OLG München AG 2008, 28, juris Rz. 52; OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE, juris Rz. 63; Maul, DB 2002, 1423, 1525; zur Verbreitung in der Praxis, selbst aber kritisch Knoll, ZSteu 2007, 166, 168; Popp, WPg 2008, 23, 31 ff).
260 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers Ziff. 45 (insbesondere Bl. 1088 ff.), dass § 304 Abs. 1 AktG die Verrentung mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz gebieten würde. Der Ausgleich soll gewährleisten, dass die Anteilseigner insgesamt Zahlungen in Höhe der ohne den Beherrschungsvertrag voraussichtlich anfallenden Dividende erhalten. Die Höhe der Dividende ist von der Entwicklung der Erträge abhängig und damit risikobehaftet, was im Rahmen der Unternehmensbewertung mittels des Kapitalisierungszinssatzes dargestellt ist. Da der Ausgleichsbetrag garantiert ist und durch die Verlustübernahme nach § 302 AktG sogar abgesichert ist, besteht ein geringeres Risiko als hinsichtlich der Dividende bestanden hätte. Der Ausgleichsbetrag fließt den Aktionären somit kontinuierlich und verlässlich zu, während die Dividende sich auch deutlich verringern oder ausbleiben kann. Deshalb führte auf längere Sicht die Verrentung des risikoarmen Ausgleichs mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz zu einem voraussichtlich höheren Ergebnis als die Anteilseigner bei Erhalt der Dividende ohne den Beherrschungsvertrag erhalten hätten. Dem trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung.
261 
Nicht zutreffend ist dagegen die Überlegung des Antragstellers Ziff. 45, dass das Risiko der künftigen Ertragsschwankungen einseitig bei den Anteilseignern liege, weil die Anteilseigner bei einer Ertragssteigerung durch eine zu niedrige Ausgleichszahlung benachteiligt wären und sich nicht wehren könnten, während der Großaktionär bei einer Ertragsminderung den Beherrschungsvertrag kündigen und sich so von der Ausgleichszahlung befreien könnte (Bl. 1090). Der Ausgleich stellt nur eine Absicherung nach unten dar, während die Anteilseigner an Ertragssteigerungen in Form der ihnen zustehenden Dividende auch weiterhin teilnehmen, so dass keine einseitige Benachteiligung der Anteilseigner gegeben ist.
262 
Der Anwendung eines Mischzinssatzes steht entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der „Ytong-Entscheidung“ (BGHZ 156, 57) nicht entgegen, da der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung zwar den von dem dortigen Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung verwendeten Verrentungszinssatz in Höhe des vollen Kapitalisierungszinssatzes übernommen hat, sich aber nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 505; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 52). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet deshalb entgegen der Ansicht der Antragstellerin 30 und des Antragstellers 45 nicht den Ansatz des vollen risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatzes als Verrentungszinssatz.
263 
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin Ziff. 30 darauf, dass der Ausgleich nicht nur die Verzinsung zu gewähren habe, sondern auch das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital“ zu ersetzen sei. Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende während der Dauer des Beherrschungsvertrags (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Dem kommt ein Ausgleich auf Grundlage eines Mischzinssatzes nach. Die allgemeinen Erwägungen der Antragstellerin Ziff. 30 zu nachteiligen Weisungen und einer üblicherweise folgenden Vermögenslosigkeit der beherrschten Gesellschaft ändern hieran nichts. Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 504). Zutreffend hat die Antragsgegnerin zudem auf die Besonderheit des Beherrschungsvertrags in § 4 Abs. 7 hingewiesen, dass im Falle einer Kündigung durch die Antragsgegnerin jeder Aktionär seine Aktien gegen Zahlung der im Beherrschungsvertrag vorgesehenen Abfindung an die Antragsgegnerin veräußern kann. Hierdurch sind die Aktionäre zusätzlich vor der von der Antragstellerin Ziff. 30 befürchteten Auszehrung während der Dauer des Beherrschungsvertrags geschützt.
IV.
1.
264 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rz. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
265 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller scheidet aus. Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
266 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
2.
267 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
3.
268 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
269 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rz. 238; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rz. 34 m.w.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO).
270 
Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der sachverständige Prüfer angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Die für die Entscheidung relevanten Aspekte waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen und setzt sich dabei mit den im Wesentlichen auch bereits erstinstanzlich vorgetragenen schriftlichen Ausführungen der Beteiligten auseinander. Alle Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände war eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 18, 39 - 42, 53, 70, 71, 82 - 85, 88 - 91 und 94 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.3.2013 werden zurückgewiesen.

II.

Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.

IV.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

V.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 582.112 € festgesetzt.

VI.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.984,92 € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die angemessene Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre.

Die Antragsteller waren Aktionäre der T. AG. Die Gesellschaft vertreibt europaweit Kopierer, Scanner, Drucker- und Faxgeräte, die die Antragsgegnerin herstellt, sowie zugehörige Dienstleistungen. Die Antragsgegnerin hatte am 16.12.2008 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Preis von 1,90 € je Aktie unterbreitet. Auf Verlangen der Antragsgegnerin beschloss die Hauptversammlung am 20.4.2010, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 13.10.2010, die Veröffentlichung am 15.10.2010. Die angemessene Barabfindung wurde im Übertragungsbericht mit 1,90 € je Aktie festgestellt, entsprechend - leicht gerundet - dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs in den drei Monaten vor Bekanntgabe des Übertragungsverlangens am 30.11.2009 in Höhe von 1,89 €. Unter Anwendung des Ertragswertverfahrens ermittelten die Bewerter den Wert je Aktie mit 1,78 €. Dabei verwendeten sie einen Basiszinssatz vor Steuern von 4,0%. Den Risikozuschlag ermittelten sie aus einer Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,5% und einem verschuldensabhängigen Betafaktor zwischen 1,354 (Rumpfgeschäftsjahr 2010) und 1,079 (Phase II). Für die Phase II setzten sie einen Wachstumsabschlag von 1,0% an. Die gerichtlich bestellte Prüferin kam in ihrem Bericht vom 5.3.2010 zu dem Ergebnis, dass die festgesetzte Barabfindung angemessen sei.

95 Antragsteller haben die festgelegte Barabfindung als zu niedrig angegriffen und die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung verlangt. Sie haben insbesondere die Planung kritisiert, die von einem zu geringen Wachstum ausgehe und den Konjunkturaufschwung 2010 nicht berücksichtige. Basiszinssatz und Marktrisikoprämie seien zu hoch, desgleichen der Risikozuschlag, der Wachstumsabschlag zu niedrig. Die Pensionslasten seien zu Unrecht als negativer Sonderwert berücksichtigt anstatt als Aufwand in die Planung eingestellt worden.

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 25.7.2012 der Prüferin einen Fragenkatalog übermittelt, den diese mit Schreiben vom 20.9.2012 beantwortet hat. Die Mitarbeiter der Prüferin sind im Termin vom 11.10.2012 angehört worden. Sie haben ferner eine ergänzende Stellungnahme vom 5.11.2012 vorgelegt. Mit Beschluss vom 28.3.2013 hat das Landgericht die angemessene Barabfindung auf 2,13 € je Aktie festgesetzt. Die Erhöhung ergebe sich aufgrund einer bei der Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors notwendigen Korrektur. Die gutachtliche Stellungnahme der Bewerterin im Rahmen des Übertragungsberichts, der Bericht der gerichtlich bestellten Prüferin, die im Verfahren eingeholte weitere Stellungnahme sowie die Ausführungen der Mitarbeiter bei der Anhörung durch das Gericht seien geeignet und ausreichend, über die entscheidungserheblichen Bewertungsfragen zu befinden und den Wert des Unternehmens der T. AG zu schätzen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich. Grundlage der Wertermittlung sei die Planung der T. AG, die nach den Feststellungen der Prüferin und den Angaben ihrer Mitarbeiter nicht von Dritten im Hinblick auf die Strukturmaßnahme beeinflusst sei. Die Prüferin beurteile die Planung als nachvollziehbar und angesichts der Wettbewerbssituation und der allgemeinen Marktentwicklung eher ambitioniert, denn flach. Die Ausschüttungsannahmen seien nicht zu beanstanden, auch nicht der Ansatz einer typisierten Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des halben nominellen Steuersatzes auf die Wertbeiträge aus Thesaurierung.

Der Basiszinssatz von 4% sei aus Zinsstrukturdaten in dem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung ermittelt und von ungerundet 4,03% auf 4,00% abgerundet. Abweichend von Gutachterin und Prüferin sei ein Risikozuschlag von 4,5% für die Phase der Detailplanung und von 4,0% für die Phase der ewigen Rente angemessen. Die Verhältnisse der T. AG gäben keinen Anlass anzunehmen, das mit einer Investition in ihr Unternehmen verbundene Risiko sei geringer oder höher als durchschnittlich. Für das durchschnittliche Risiko des gesamten Marktes biete der vom Gesetzgeber in § 203 Abs. 1 BewG festgelegte Zuschlag von 4,5% einen Anhaltspunkt. Dieser Wert sei für die Detailplanungsphase angemessen, für Phase II nehme die

Kammer einen Abschlag von 0,5% vor, nachdem die Kapitalstruktur der Gesellschaft wesentlich von Pensionsverpflichtungen beeinflusst sei, deren Einfluss jedoch endlich sei. Ein Wachstumsabschlag in Höhe von 1% erscheine angemessen vor dem Hintergrund der Ende 2009 zu erwartenden Preissteigerung von durchschnittlich 1,04%. Die Lasten aus dem Versorgungswerk seien mit einem negativen Sonderwert von 85.944.000 € zu berücksichtigen.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Antragsteller zu 18, 39 - 42, 53, 70 - 71, 82 - 85, 88 - 91 und 94. Sie tragen insbesondere vor, es sei eine Neubewertung durch einen neutralen Sachverständigen erforderlich. Das Commercial Alliance Agreement zwischen der T. AG und der Antragsgegnerin sei nicht berücksichtigt worden. Zu Unrecht sei die Unternehmensplanung hinsichtlich der Belastungen aus Pensionszusagen willkürlich geändert worden. Die Pensionsrückstellungen seien fehlerhaft aufgezinst worden. In der Planungsrechnung würden die sehr positiven Wachstumsaussichten in Abrede gestellt, was sich zudem durch den Ansatz eines viel zu geringen Wachstumsabschlages auswirke. Der pauschale Risikozuschlag von 4,5% sei zu hoch. Die fiktive Veräußerungsgewinnbesteuerung der Thesaurierungen führe faktisch zu einer doppelten Besteuerung der Barabfindung und habe zu unterbleiben. Der Wert der Pensionsverpflichtungen sei fehlerhaft ermittelt.

Die Antragsgegnerin hat Anschlussbeschwerde eingelegt; sie hält den Risikozuschlag für zu niedrig.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, jedoch nicht begründet. Die Anschlussbeschwerde ist ebenfalls nicht begründet. Maßgeblich für die Barabfindung ist der Ertragswert, weil der daraus abgeleitete Wert pro Aktie über dem maßgeblichen Börsenkurs liegt. Der Senat schätzt diesen Wert wie das Landgericht auf 2,13 €. Insofern macht sich der Senat die Schätzung des Landgerichts nach eigener Prüfung zu eigen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, der Anschlussbeschwerdeführerin und der Anschlussbeschwerdegegner gilt folgendes:

1. Es sind weder weitere Ermittlungen noch eine Zurückverweisung an das Landgericht veranlasst.

a) Die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen zur Ermittlung des Unternehmenswerts ist nicht erforderlich. Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens ist vorrangig auf eine ergänzende Stellungnahme des Prüfers nach § 7 Abs. 6 SpruchG und auf dessen etwaige mündliche Anhörung zurückzugreifen. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012, zitiert nach juris, Rn. 37 m. w. N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der ausführliche Bericht der Prüferin, deren umfangreiche Ausführungen zu den Fragen des Landgerichts, die

Erläuterungen im Anhörungstermin und die ergänzende Stellungnahme bieten eine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts gem. § 287 Abs. 2 ZPO. Das gilt entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 39, 40, 41, 42 und 71 auch für die Schätzung des Risikozuschlags durch das Landgericht.

b) Die Vorlage des Commercial Alliance Agreements ist nicht erforderlich. Der Übertragungsbericht (Seite 8) weist darauf hin, dass seit 2003 eine strategische Allianz zwischen der T. AG und der Antragsgegnerin bestanden hat. Der Prüferin haben die geprüften Abhängigkeitsberichte für 2008 und 2009 vorgelegen. Danach haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Leistungen der Antragsgegnerin unangemessen vergütet worden sind (vgl. Bericht S. 3 und Protokoll der Anhörung vom 11.10.2012, S. 13). Die Prüferin hat berücksichtigt, dass der ganz überwiegende Teil der Planung der T. AG Effekte aus der Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin widergespiegelt hat (vgl. Stellungnahme vom 19.9.2012, S. 3). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass darüber hinaus der Text der getroffenen Vereinbarungen im Einzelnen für die Ermittlung des Unternehmenswerts hätte von Belang sein können. Das gilt auch im Hinblick auf die Mutmaßung, es könne ein verdeckter Beherrschungsvertrag vorgelegen haben (wofür jegliche konkrete Anhaltspunkte fehlen, denn die zitierte Entscheidung des Landgerichts München I ist zu einem anderen Unternehmen und einer anders gelagerten Fallgestaltung ergangen).

2. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Planung der T. AG plausibel und zur Ableitung des Ertragswerts geeignet ist.

a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in die Zukunft gerichteten Planungen und Prognosen der Gesellschaft nur einer eingeschränkten Überprüfung dahingehend zu unterziehen sind, ob sie auf zutreffenden Informationen basieren sowie plausibel und in sich widerspruchsfrei sind (st. Rspr. vgl. OLG München ZIP 2009, 2339/2340; OLG Frankfurt AG 2011, 832 m. w. N.).

b) Wie das Landgericht dargelegt hat, ist die Planung der T. AG - bestehend aus einer detaillierten Planung für das Rumpfgeschäftsjahr 2010 und das Geschäftsjahr vom 1.4.2010 bis 31.3.2011 sowie einer vereinfachten Planung für die Geschäftsjahre 2011/2012 bis 2014/2015 -von der sachverständigen Prüferin hinsichtlich der Umsatzerlöse und Rohmargen geprüft, mit den verfügbaren Marktdaten, einer Untersuchung des Institutes Info Source sowie Marktbeobachtungen des Vorstandes abgeglichen und mit den Vorjahres- und Kennzahlen plausibilisiert worden. Die von den Antragstellern zu 39, 40, 41, 42 und 71 im Schriftsatz vom 8.7.2013 zitierten Zielvorstellungen des 2007 erstatteten Geschäftsberichts 2006 (dort Seite 19) für das Jahr 2010 sind nicht geeignet, die Plausibilität der 2009 erstellten konkreten Planungen in Zweifel zu ziehen. Das gilt umso mehr, als die Umsatzerlöse von 2007 bis 2009 deutlich rückläufig waren (vgl. Übertragungsbericht S. 51). Die Prüferin hat die Planung als „ambitioniert“ angesehen (vgl. Bericht über die Prüfung S. 21). Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers zu 91, es sei

zugunsten der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre ein „Bestwerte-Szenario“ zugrundezulegen. Zu der 2009 im Vorstand diskutierten Strategie einer Expansion in Europa haben die Mitarbeiter der Prüferin bei der Anhörung erläutert, dass deren Finanzierung nicht gesichert gewesen sei; eine bloße Idee sei nicht bewertbar (vgl. Protokoll vom 11.10.2012, S. 12). Der Hinweis einiger Antragsteller auf die Änderung der Prognosen für das allgemeine Wirtschaftswachstum kurz vor der Hauptversammlung ist nicht geeignet, die Plausibilität der Planung des zu bewertenden Unternehmens in Frage zu stellen.

c) Es ist nicht zu beanstanden, dass bei den Wertbeiträgen aus Thesaurierung der halbe nominelle Steuersatz in Ansatz gebracht wurde. Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist allgemein anerkannt. Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird. Der Einwand der Antragstellerin zu 90, wonach diese Prämissen für sie nicht gelten, greift deshalb nicht durch. Ob sie ihre Aktie vor dem 1.1.2009 erworben hat, spielt ebensowenig eine Rolle.

Die Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung wird wesentlich bestimmt durch die Annahmen über Haltedauer und Kursrendite. Der typisierende Ansatz des halben nominalen Steuersatzes von 12,5% zuzüglich Solidaritätszuschlag ist anerkannt und kann der gerichtlichen Schätzung zugrunde gelegt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.6.2013, AG 2013, 724/728 m. w. N.). Der Umstand, dass die Abfindung selbst ebenfalls zu versteuern ist, ändert entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 84 und 85 nichts daran, dass für die Bewertung des Unternehmens und die Festlegung der Abfindung die Nettozuflüsse an die Anteilseigner zugrunde zu legen sind.

Die Ausschüttungsquote von 50% in der Phase der ewigen Rente liegt im Rahmen der üblicherweise angesetzten Ausschüttungsquoten (zwischen 40% und 60%). Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 70 ist deshalb nicht von Vollausschüttung auszugehen, zumal in der Vergangenheit die Überschüsse vollständig thesauriert worden sind.

3. Eine Korrektur des vom Landgericht herangezogenen Kapitalisierungszinssatzes ist nicht veranlasst.

a) Als Basiszinssatz ist der aus der Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende, von kurzfristigen Einflüssen bereinigte Nominalzinssatz für (quasi-)risikofreie Anlagen heranzuziehen. Die Herleitung aus Zinsstrukturdaten ist eine anerkannte und auch vom Senat für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (vgl. OLG München ZIP 2009, 2339/2341). Der abgerundete Wert aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung beträgt hier 4,0%. Soweit von Antragstellern vorgeschlagen wird, auf Anleihen mit zehnjähriger Laufzeit zurückzugreifen, widerspricht dies dem Grundsatz der Laufzeitäquivalenz. Es ist auch nicht geboten, den Basiszinssatz in Phase I jeweils für ein konkretes Planjahr gesondert auszuweisen; die einheitliche Festlegung des Basiszinssatzes für den gesamten Beurteilungszeitraum stellt eine allgemein übliche und nicht zu beanstandende Vereinfachung dar.

b) Den Risikozuschlag schätzt der Senat mit dem Landgericht auf 4,5% für die Detailplanungsphase und auf 4% für die Phase der ewigen Rente.

(1) Für die Schätzung des Risikozuschlags kann der in § 203 Abs. 1 BewG festgelegte Zuschlag von 4,5% zum Basiszinssatz einen ersten Anhaltspunkt bieten (vgl. Senat, Beschluss vom 14.7.2009, ZIP 2009, 2339/2342). Auch wenn diese Vorschrift nur im vereinfachten Ertragswertverfahren zur Anwendung kommt, zeigt sie die Wertung des Gesetzgebers, dass ein solcher Zuschlag im Regelfall als geeignet angesehen werden kann. Die darin enthaltenen pauschalen Ab- und Zuschläge für Wachstum, (mangelnde) Fungibilität, inhaberabhängige Faktoren u. a. (vgl. BT-Drs. 16/11107 S. 24) heben sich weitgehend gegenseitig auf. Das zeigt auch die von der Antragstellerin herangezogene beispielhafte Darstellung (Schillung/Kandels, DB 2013, 599/601), die nur Wachstumsabschlag und Fungibilitätszuschlag aufnimmt und inhaberabhängige Faktoren ausklammert. Ob der Gesetzgeber seinerzeit eine Marktrisikoprämie von 5% vor Steuern als Ausgangspunkt gewählt hat (der damals eine höhere Marktrisikoprämie nach Steuern gegenübergestanden hätte), ist unerheblich, denn aufgrund der Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen wird inzwischen angenommen, dass die Marktrisikoprämie nach Steuern niedriger ist als die Marktrisikoprämie vor Steuern (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Zur Anwendung der Neuerungen der Unternehmensbewertungsgrundsätze des IDW S 1 i. d. F. 2008 in der Praxis, Wpg 2008, 731 ff. (Heft 16), Ziffer 3.2.2.3.). Auch zielt § 203 Abs. 1 BewG - anders als der Antragsteller zu 70 meint - nicht auf „möglichst niedrige Unternehmenswerte“, sondern auf eine am Verkehrswert orientierte Ermittlung des Wertes ohne hohen Ermittlungsaufwand (vgl. BT-Drs. 16/11107 S. 2, S. 22).

(2) Der vom Landgericht geschätzte Wert von 4,0% für die Phase II liegt in der Bandbreite dessen, was sich auch bei Anwendung des in der Bewertungspraxis anerkannten und gebräuchlichen TaxCAPM ergibt. Er entspricht einer Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,0% und einem Beta-Faktor von 1. Beide Werte sind hier vertretbar. Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung (FAUB) hat nach Einführung der Abgeltungssteuer für Bewertungsstichtage nach dem 1.1.2009 zunächst den Ansatz einer Marktrisikoprämie nach persönlicher Ertragsteuer von 4% bis 5% empfohlen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. 2012, Rdnr. 804; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. 2012, Seite 390 f.). Ob den in der Folge ausgesprochenen Empfehlungen des FAUB gefolgt werden kann, wegen der niedrigen Basiszinssätze die Marktrisikoprämie nach Steuern mit 5,0% bis 6% (bzw. 5,5% bis 7% vor Steuern) anzusetzen, kann offen bleiben, denn sie betreffen nicht den hier maßgeblichen Stichtag Anfang 2010.

Für die Phase der ewigen Rente liegt der von Bewerterin und Prüferin ermittelte Beta-Faktor unter Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos bei 1,079. Es liegt im Rahmen des Schätzungsermessens, hier eine Abrundung auf 1 vorzunehmen und das langfristige Risiko des zu bewertenden Unternehmens dem des Marktes insgesamt gleichzusetzen. Die Bemessung des Beta-Faktors ist bei jedem Schritt - beginnend mit der Bildung der Peer Group über die Wahl des Zeitraums und des Vergleichsindex bis hin zum Adjustieren (= Bilden eines gewichteten Durchschnitts, der zu 2/3 aus dem tatsächlich ermittelten Betafaktor besteht und zu 1/3 aus dem Markt-Beta von 1) und Unlevern und Relevern (= Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos) -mit Unsicherheiten verbunden, die die Aussagekraft der zweiten und dritten Nachkommastelle des so gewonnenen Wertes erheblich relativieren. Aus diesem Grund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn für die Detailplanung wegen der in dieser Phase außergewöhnlich hohen Verschuldung einheitlich für jedes Planjahr der Risikozuschlag auf 4,5% heraufgesetzt wird. Der Senat hält es für vertretbar, hier ebenso wie beim Basiszinssatz eine Vereinfachung und Pauschalierung vorzunehmen und den Risikozuschlag für diese Phase einheitlich festzusetzen. Der Risikozuschlag von 4,5% entspricht dem Ansatz eines Beta relevered von 1,15, das geringfügig unter dem Durchschnitt der von der Bewerterin berechneten Einzelwerte liegt (1,26 ohne Berücksichtigung des nur 3 Monate umfassenden Rumpfjahres 2010).

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass das Risiko des zu bewertenden Unternehmens für die Phase II in etwa dem des Marktes entspricht, während für die Detailplanungsphase wegen der in dieser Phase noch erheblich höheren Verschuldung ein Zuschlag vorzunehmen ist. Es liegen keine durchgreifenden Gesichtspunkte vor, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung das Risiko als besonders hoch oder besonders gering erscheinen lassen. Die Einwände der Antragsteller auf der einen Seite und der Antragsgegnerin auf der anderen Seite sind im Wesentlichen dadurch geprägt, dass jeweils die für die eigene Position günstigen Gesichtspunkte in den Vordergrund gestellt werden. Zu Unrecht rügen die Antragsteller zu 84 und 85 als „Behauptung des Landgerichts ins Blaue“, dass die Leistungen der T. AG diejenigen seien, auf die in der Krise als erste verzichtet werde und die als letzte nach der Krise wieder in Anspruch genommen würden. Vielmehr hat die Prüferin hat in ihrer Stellungnahme vom 19.9.2012 (S. 5) auf eben diesen Umstand hingewiesen. Auch im Übertragungsbericht (dort S. 48, 51) wird ausgeführt, dass die Kunden damit beschäftigt seien, die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen, wobei die Entscheidung über den Erwerb oder die Restrukturierung von Bürokommunikationsgeräten eine eher untergeordnete Priorität habe.

Die von den Antragstellern zu 82 und 83 zitierten Studien, wonach eine Überperformance von Aktien in den letzten 20 Jahren nicht habe erzielt werden können und in Zukunft von deutlich niedrigeren Renditen auszugehen sei, führen zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen stehen diesen Studien zahlreiche andere Studien gegenüber, die zu einer Überrendite von Aktien in unterschiedlichem Umfang kommen (vgl. etwa die Zusammenstellungen bei Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl. 2011, S. 100; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2012, S. 119 ff.). Im Übrigen wäre es nicht plausibel, dass Marktteilnehmer in ungesicherte, ggf. hohen Kursschwankungen unterliegende Aktien investierten, wenn nicht langfristig eine höhere Rendite als bei staatlich gesicherten festverzinslichen Anleihen zu erwarten wäre (OLG Düsseldorf AG 2012, 797/800). Aus diesem Grund erscheint es auch abwegig, in der Phase der ewigen Rente die Erträge nur mit dem Basiszinssatz zu kapitalisieren, wie von einigen Antragstellern gefordert.

c) Der Wachstumsabschlag von 1,0% ist nicht zu niedrig. Mit dem Wachstumsabschlag soll das nachhaltige Wachstum in der Phase der ewigen Rente berücksichtigt werden, das - anders als in der Detailplanungsphase - nicht bereits bei der Prognose der finanziellen Überschüsse erfasst ist (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2012, Seite 313 ff.; Großfeld Rdnr. 1054 ff.). Die Höhe des Abschlags hängt davon ab, ob und in welcher Weise das Unternehmen aufgrund der Unternehmensplanung und der Erwartungen an die Marktentwicklung und die Inflationserwartung in der Lage sein wird, nachhaltige Wachstumserwartungen zu erfüllen (MünchKommAktG/Paulsen 3. Aufl. 2010 § 305 Rn. 132 ff.). Zu berücksichtigen ist, dass eine Geldentwertung bei der Anlage in einem Unternehmen nicht in gleichem Umfang eintritt wie bei Kapitalanlagen in fest verzinslichen Wertpapieren, weil Unternehmen die laufende Geldentwertung auffangen und gegebenenfalls an Kunden weiter geben können. Dabei kann jedoch nicht unterstellt werden, dass die mit der Geldentwertung einhergehenden Preissteigerungen in vollem Umfang auf die Kunden übergewälzt werden können. Die Geldentwertungsrate kann als erster Anhaltspunkt für preisbedingtes Wachstum dienen. Als weitere Faktoren können etwa auch Mengen- und Strukturveränderungen hinzukommen (technischer Fortschritt, Umsatzausweitung, Einsparung von Kosten, neue Wettbewerber). Der hier angesetzte Wachstumsabschlag erreicht sogar nahezu die erwartete Inflationsrate von 1,04%. Der Hinweis der Antragsteller zu 82 und 83 auf die höhere durchschnittliche Inflationsrate der letzten 30 bzw. 50 Jahre ist unbehelflich, denn dieser Wert besagt nichts über die künftig zu erwartende Geldentwertung. Der Wachstumsabschlag ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 84 und 85 auch nicht in Abhängigkeit vom Risikozuschlag zu ermitteln.

4. Der Ansatz eines negativen Sonderwertes für die Pensionsverpflichtungen in Höhe von 85.944 TEUR (nach Aufzinsung) ist nicht zu beanstanden. Die Mitarbeiter der Prüferin haben ausführlich und schlüssig dargelegt, dass sich bei einer Integration der Pensionsverpflichtungen in die Planungsrechnung kein höherer, sondern ein geringfügig niedrigerer Unternehmenswert ergibt (vgl. Stellungnahme vom 19.9.2012 S. 6-9, Sitzungsniederschrift vom 11.10.2012 S. 14-16, Stellungnahme vom 5.11.2012). Ob in anderen Verfahren bei Alternativberechnungen größere Differenzen aufgetreten sind, wie der Antragsteller zu 70 vorträgt, ist für den hier zu beurteilenden Fall ohne Belang. Das Landgericht hat bei seiner Alternativberechnung auch nicht das Kapitalstrukturrisiko über Gebühr berücksichtigt, denn ohne die durch die Pensionsverpflichtung bewirkte zusätzliche Verschuldung ist von einem Risikozuschlag von 4,5% in Phase I und von 4% in Phase II auszugehen (s.o. II. .3 b), und nicht etwa von 2%, wie die Antragsteller zu 84 und 85 meinen.

Es begegnet keinen Bedenken, dass Bewerter und Prüfer vom Barwert der zukünftigen Verpflichtungen ausgegangen sind, bei dem sowohl die Altersstruktur der Berechtigten als auch Annahmen über die Gehalt- und Rentenentwicklung berücksichtigt werden, so dass die Belastung realitätsnäher ermittelt werden kann als durch Ansatz des steuerlichen Teilwerts (vgl. auch Großfeld Rdnr. 391). Die Annahme eines fiktiven Verkaufs der Verpflichtungen mit den daraus folgenden weiteren Annahmen - Eigenfinanzierung, Steuerentlastung - erscheint zur Ermittlung des Sonderwertes geeignet.

Zu Unrecht monieren die Antragsteller zu 84 und 85, das Landgericht habe die gebotene Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes für Pensionsverpflichtungen unterlassen. Im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1.6.2011 (S. 151 f.) ist ausführlich dargelegt, welche Annahmen - auch zum Zinssatz (5,4% bzw. 5,2%) - dem versicherungsmathematischen Gutachten zur Ermittlung des Barwertes der Pensionsverpflichtungen zugrunde liegen. Ferner wird dort (S. 154) erläutert, dass die unterschiedlichen Kapitalisierungszinssätze für die Ermittlung des Ertragswerts des Unternehmens einerseits und für die Ermittlung des Barwerts der Pensionsverpflichtungen andererseits darauf zurückzuführen sind, dass bei letzterem ein Teil des Risikos bereits in den Annahmen über die Erlebenswahrscheinlichkeit abgebildet ist. Es besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 90 auch kein Widerspruch zwischen den vom Gutachter angesetzten Pensionsauszahlungen und den in den Geschäftsberichten 2005-2012 genannten Beträgen zum Pensionsaufwand. Wie von der Antragsgegnerin schlüssig dargelegt, ist im Geschäftsbericht nur der Aufwand für die restlichen Zuführungen an die Rücklage und für die Aufzinsung abgebildet, während die tatsächlichen Pensionsauszahlungen gegen die Rückstellungen verbucht werden (vgl. Schriftsatz vom 9.10.2013, S. 34).

5. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann hier aus dem ca. 10% niedrigeren Aktienkurs in Höhe von 1,89 € nicht hinreichend zuverlässig abgeleitet werden, dass die vom Landgericht festgesetzte Barabfindung von 2,13 € überhöht ist. Der Börsenkurs der Aktie der T. AG ist hier zur Schätzung des Unternehmenswertes nicht geeignet. Er war ab Ende 2008 wesentlich durch das Übernahmeangebot der Antragsgegnerin in Höhe von 1,90 € bestimmt, während er davor deutlich unter diesem Betrag lag (0,71 € im 3-Monats-Zeitraum vor dem Übernahmeangebot, 1,10 € im 6-Monats-Zeitraum vor Ankündigung). Der Kurs war zudem auch vorher deutlichen Schwankungen ausgesetzt, wies eine überdurchschnittliche Volatilität auf und lag etwa am 5.

Februar 2007 bei 2,08 € (vgl. Geschäftsbericht 2006 S. 24 f.). Ende Juli und Anfang August 2007 erreichte die Aktie ähnliche Kurse (2,07 €).

6. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 18, 53, 88, 89 und 91 liegt kein Fehler bei der Aufzinsung vor. Technischer Bewertungsstichtag war der 31.12.2009 (vgl. Übertragungsbericht S. 34). Die Aufzinsung des zum 31.12.2009 ermittelten Ertragswerts hat deshalb nur den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum Stichtag 20.4.2010 zu umfassen.

7. Soweit die Antragsteller zu 39, 40, 41, 42 und 71 meinen, es sei „die Kostenentscheidung des Landgerichts als falsch zu korrigieren“, sind sie nicht beschwert, denn das Landgericht hat in Ziffer IV des Beschlusses vom 28.3.2013 der Antragsgegnerin die Kosten der Antragsteller, mit Ausnahme des Antragstellers zu 95, auferlegt.

III.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SpruchG a. F. Die Antragsgegnerin hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten zu tragen. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragsteller ist nicht veranlasst, nachdem die Beschwerden erfolglos geblieben sind. Die Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters beruht auf RVG VV Nr. 3500, 7002, 7008. Maßgeblich ist hier die bis 31.7.2013 geltende Fassung, da das Beschwerdeverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (§ 60 Abs. 1 RVG).

Tenor

1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, 2, 3, 5, 6 und 7 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012, Az. 32 O 79/10 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen des Ausscheidens der Antragsteller aus der X AG, T., in Folge der Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin (sog. Squeeze-Out).
I.
1.
Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der X AG T., die im Jahr 1985 als Aktiengesellschaft gegründet wurde, 1996 in eine Kommanditgesellschaft und 2006 wieder in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Die X AG ist nicht börsennotiert.
Das Grundkapital der X AG betrug zum Zeitpunkt des Berichts gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG 20 Mio. Euro und ist eingeteilt in 758.290 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wovon die Antragsgegnerin 99,94 % (757.803 Aktien) und die ca. 40 Minderheitsaktionäre 0,06 % (487 Stückaktien) hielten.
2.
Am 16.07.2009 stellte die Antragsgegnerin an den Vorstand der X AG das Verlangen, dass deren Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung einer Barabfindung beschließt. Im Auftrag der X AG ermittelte die A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (A) mit Bewertungsgutachten vom 30.09.2009 den Unternehmenswert zum 10.12.2009. A kommt hierin zu einem Anteilswert pro Aktie von 1.890,10 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf das Bewertungsgutachten verwiesen (AG 1, Bl. 45 ff.).
Die durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 23.07.2009 als sachverständige Prüferin bestellte B GmbH & Co. KG (i.F. sachverständige Prüferin) bestätigte in ihrem Prüfbericht vom 14.10.2009 (AG 2, Bl. 135 ff.) die Angemessenheit der Barabfindung von 1.895 Euro.
In der außerordentlichen Hauptversammlung der X AG vom 10.12.2009 wurde der Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung von 1.895,00 Euro je Aktie beschlossen. Der Ausschluss wurde am 19.05.2010 in das Handelsregister eingetragen und am 25.05.2010 bekannt gemacht.
II.
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 1.895 Euro je Aktie hinausgehenden Barabfindung. Der erste Antrag ging am 03.08.2010 bei Gericht ein. Die Antragsgegnerin ist dem Erhöhungsverlangen entgegen getreten. Wegen des Vorbringens der Beteiligen in erster Instanz wird auf deren Schriftsätze verwiesen.
Das Landgericht hat die Verfahren bezüglich aller Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Rechtsanwalt W zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt (Bl. 316).
Die sachverständige Prüferin erläuterte in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 (Bl. 435) ihren Bericht und nahm zu Fragen hierzu Stellung.
10 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.10.2012 (Bl. 471) die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen, der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt und bestimmt, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
11 
Das Landgericht hat seinen Beschluss zusammengefasst wie folgt begründet:
12 
Die Barabfindung von 1.895 Euro je Aktie entspreche den Verhältnissen der X AG. Der Unternehmensbewertung durch A und durch die sachverständige Prüferin liege die Anwendung anerkannter Bewertungsmethoden zu Grunde.
13 
Die Rüge einer fehlerhaften Vergangenheitsanalyse und Ertragsplanung wegen Nichteliminierung von Einflüssen der Antragsgegnerin als Konzernherrin auf die Ertragsplanung der X hält das Landgericht nicht für begründet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen gegen den Grundsatz des § 311 Abs. 1 AktG verstoßen haben könnte, seien nicht dargelegt. Der Abhängigkeitsbericht des Vorstands der X AG für das Geschäftsjahr 2008 sei von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C gemäß § 312 AktG geprüft worden mit dem Ergebnis, dass keine Einwendungen gegen den Abhängigkeitsbericht zu erheben seien. Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer gemäß § 313 AktG die Prüfung fehlerhaft vorgenommen haben könnte, seien nicht ersichtlich. Gleiches gelte für die Prüfung des Berichts des Vorstands und die Prüfung des Abschlussprüfers durch den Aufsichtsrat der X AG. Der sachverständige Prüfer habe bei seiner Anhörung am 18.04.2012 ausgeführt, dass sich ihm weder aus den Betriebsprüfungsberichten noch aus dem Abhängigkeitsbericht Anhaltspunkte erschlossen hätten für eine nachteilige Beeinflussung des beherrschten Unternehmens durch die Antragsgegnerin. Der Abschlussprüfer bestätige durch seine Prüfung, dass entweder Marktpreise der Abrechnung zu Grunde gelegt wurden oder Selbstkosten einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags.
14 
Nach Anhörung der sachverständigen Prüferin bestünden keine Anhaltspunkte, dass zum Nachteil der Antragsteller bei der X AG zu pessimistische Planannahmen zu Grunde gelegt worden seien.
15 
Der angesetzte Vorsteuer-Basiszinssatz von 4,25 % sei nicht zu beanstanden, ebenso der Risikozuschlag von 3,15 %, der sich aus einer Marktrisikoprämie von 4,5 % und einem Betafaktor von 0,7 zusammensetze. Auch den angesetzten Wachstumsabschlag von relativ hohen 1,5 % beanstande die Kammer nicht.
16 
Ein Sonderwert wegen freier Liquidität sei nicht anzusetzen, da die X AG keine nicht betriebsnotwendige Liquidität habe. Der angesetzte Sonderwert für das nicht betriebsnotwendige Grundvermögen und die Kunstgegenstände sei nicht zu beanstanden.
17 
Der Einwand, dass der Unternehmenswert pauschal zu erhöhen sei als Ausgleich für steuerliche Nachteile der ausscheidenden Minderheitsaktionäre im Hinblick auf die der Einkommensteuer unterliegende Barabfindung, greife aus rechtlichen Gründen nicht. Der Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung schadensersatzpflichtiger Banken passe bereits aus Rechtsgründen nicht zum Streitgegenstand eines Spruchverfahrens. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre sei ein rechtlich erlaubter Eingriff und stehe deshalb Schadensersatz auslösenden Umständen wie z.B. Vertragspflichtverletzungen oder unerlaubten Handlungen nicht gleich. Die Höhe der Abfindung richte sich ausschließlich am Wert des Unternehmens aus, der durch die Steuerpflicht bezüglich der Barabfindung nicht beeinflusst werde.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
III.
19 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt Beschwerde eingelegt:
20 
Antragsteller Ziffer
   Zustellung Beschluss   
           Eingang          
       Begründung        
1
22.10.2012 (Bl. 491 g)
15.11.2012 (Bl. 499)
15.11.2012 (Bl. 499)
2
20.10.2012 (Bl. 491 h)
31.10.2012 (Bl. 495)
07.01.2013 (Bl. 515)
3
19.10.2012 (Bl. 491 i)
31.10.2012 (Bl. 495)
07.01.2013 (Bl. 515)
5
24.10.2012 (Bl. 491 c)
14.11.2012 (Bl. 498
21.05.2013 (Bl. 539)
6
22.10.2012 (Bl. 491 e)
05.11.2012 (Bl. 493)
24.05.2013 (Bl. 543)
7
22.10.2012 (Bl. 491 d)
16.11.2012 (Bl. 513)
22.05.2013 (Bl. 542)
21 
Die beschwerdeführenden Antragsteller begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 1.895 Euro je Aktie übersteigenden Abfindung.
22 
Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen zusammengefasst wie folgt vor:
1.
23 
Zu der Unternehmensplanung:
a.
24 
Bei der X AG habe es keine Prüfung der Abhängigkeitsberichte durch den Aufsichtsrat gegeben. Das Landgericht habe diesen Einwand mit der unzutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass der Abhängigkeitsbericht durch den Abschlussprüfer geprüft worden sei. Das Gesetz sehe aber ausdrücklich und aus gutem Grund auch die Prüfung durch den Aufsichtsrat vor. Es sei deshalb die Bestellung eines neutralen Sachverständigen erforderlich. Bei der Beurteilung der Maßgeblichkeit der Planung für die Abfindung könne nicht außer Betracht bleiben, dass gerade diese Planung eine Maßnahme im Sinne von §§ 311 ff. AktG gewesen sei, deren Vorteile einzig und allein der Antragsgegnerin als Konzernherrin zu Gute kommen sollten (Antragstellerin Ziff. 1‚ Bl. 504 f.).
b.
25 
Die Antragstellerin Ziff. 1 trägt vor, der Konzernumsatz der Antragstellerin, der die Umsätze der X einschließe, sei in 2009 gegenüber 2008 um 6,4 % gewachsen, der Konzernjahresüberschuss um 29,5 %. Dem gegenüber sei völlig unplausibel zu Grunde gelegt worden, dass ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt würde, welches rund 3,2 % unter dem Ergebnis von 2008 liege. Es sei undenkbar, dass die übrigen Ergebnisse im Konzern so stark gewachsen seien, dass hierdurch das Gesamtwachstum entstanden sei. Von der angeblich schlechten Entwicklung der Gesundheitsbranche müsste der gesamte Konzern betroffen sein. Die angeblichen Planansätze könnten somit nicht in gesetzmäßiger Form plausibilisiert worden sein, zumal das Geschäftsjahr 2009 am Bewertungsstichtag 10.12.2009 bereits umsatz- und ertragsmäßig voll gelaufen gewesen sei und im Konzern das Ergebnis so gut wie festgestanden habe. Für den Konzern habe es eine Planung des EBITDA von 15,0 % für 2009 und 16 % für 2010 gegeben (Bl. 506 f.).
c.
26 
Die Antragsteller Ziff. 2 und 3, die sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag berufen (Bl. 521), trugen dort vor, die Finanzplanung sei unplausibel. Sie beanstanden die Thesaurierungsannahmen. Es sei nicht plausibel, warum ab 2013 das Unternehmenswachstum und der Thesaurierungsbedarf plötzlich zusammenbrechen sollten, vielmehr sei davon auszugehen, dass das Unternehmen auch ab 2013 kräftig wachse und der Thesaurierungsbedarf hoch bleibe. Werde die Thesaurierungsquote auch nach 2013 auf einen realistischen Wert angehoben und das daraus finanzierte Wachstum entsprechend kräftig nach oben korrigiert, führe dies zu einer deutlichen Steigerung des Unternehmenswertes, auch weil für die Thesaurierung ein niedrigerer Steuersatz angesetzt wurde als für die Dividende. Es sei zudem jeder Ansatz persönlicher Einkommensteuer auf den Thesaurierungsbetrag zu streichen, weil für vor 2009 erworbene Aktien auf den Thesaurierungsbetrag grundsätzlich keine Einkommen- bzw. Abgeltungssteuer anfalle. Die steuerliche Belastung, die insoweit wertmindernd abgezogen werde, sei nur Folge des minderheitsschädigenden Verhaltens der Antragsgegnerin. Eine die Minderheit schädigende Steuerstrategie eines Großaktionärs müssten sich die Minderheitsaktionäre nicht als Wertminderung anrechnen lassen (Bl. 218).
2.
27 
Zu dem Kapitalisierungszinssatz tragen die Antragsteller zusammengefasst vor:
aa.
28 
Die Antragsteller Ziff. 2 und 3, die sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag berufen (Bl. 521), hielten erstinstanzlich die Herleitung des Basiszinssatzes in dem Gutachten von A nicht für hinreichend erläutert. Es sei zudem davon auszugehen, dass die erforderliche Bereinigung der Rendite von Staatsanleihen um das inzwischen notorisch gewordene „sovereign risk“ (Ausfallrisiko öffentlicher Anleihen) nicht stattgefunden habe. Der erforderliche Abschlag könne an den Kosten einer Kreditausfallversicherung abgelesen werden (Bl. 203).
29 
Die Antragstellerin Ziff. 5 hält bei Anwendung der Svensson-Methode und einem zehnjährigen Anlagehorizont einen Basiszinssatz von 3,43 % für gegeben. Erst bei einem zwanzig- bzw. dreißigjährigen Anlagehorizont werde ein Zinssatz von 4,26 % bzw. 4,25 % erreicht. Wie sich hieraus ein einheitlicher Basiszins über den gesamten Anlagehorizont ergeben solle, sei nicht nachvollziehbar (Bl. 541).
bb.
30 
Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern sei wirklichkeitsfremd (Antragsteller Ziff. 1, Bl. 508).
31 
Die Antragsteller Ziff. 2 und 3, die sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag berufen (Bl. 521), trugen erstinstanzlich vor, die Marktrisikoprämie sei bei weitem zu hoch. Die verwendete Stehle-Studie unterliege schweren methodischen Fehlern. Die bisherigen Empfehlungen des IDW, an denen sich A orientiere, seien wertlos. Die Antragsteller beantragen umfassende gutachterliche Untersuchungen zur Herleitung der Marktrisikoprämie und begründen diese insbesondere mit Darlegungen zur Fehlerhaftigkeit einer Marktrisikoprämienmessung auf der Basis des REXP, dem unzutreffenden Beobachtungszeitraum, der Unzulässigkeit der Verwendung einjähriger arithmetischer Mittelwerte und der fehlerhaften Einschätzung steuerlicher Effekte. Eine Marktrisikoprämie von mehr als 2 % könne keinesfalls akzeptiert werden (Bl. 204 ff.).
cc.
32 
Das Landgericht habe die Beanstandungen der Antragstellerin Ziff. 1 zum Betafaktor übergangen. Nur die ... S Inc. mit ihrem Betafaktor von 0,53 sei mit X wirklich vergleichbar. Wären die Unternehmen St C. und Z H Inc. mit ihren Betawerten von 0,96 und 1,00 als Ausreißer außer Ansatz gelassen worden, hätte sich der Mittelwert auf 0,65 ermäßigt und den Blick auf den einzig angemessenen Vergleichswert von 0,53 für die S Inc. frei gemacht (Bl. 508).
33 
Die Antragsteller Ziff. 2 und 3 meinen, der Börsenkurs der X AG vor ihrer Umwandlung in eine KG hätte herangezogen werden können, da sich das Geschäftsfeld seither nicht geändert, sondern nur beträchtlich vergrößert habe. Der unverschuldete Beta von 0,7 sei für ein zukunftsträchtiges Geschäftsfeld in einem besonders fortschrittlichen Bereich der Medizintechnik bei weitem zu hoch. Die Antragsgegnerin habe zwei einheimische Unternehmen aus dem Gesundheitssektor (F und F ... C) mit nachweislich niedrigem Beta-Faktor einfach aus der Peer-Group herausgelassen, damit sich kein unerwünscht niedriger Beta-Faktor ergebe. Peer-Group-bezogene Beta-Faktoren seien ohnehin Ergebnis eines methodischen Irrwegs (Bl. 216 f.).
dd.
34 
Zum Wachstumsabschlag tragen die Antragsteller vor:
35 
Die Gewinnentwicklung der deutschen Industrie sei durch den Verweis auf die Untersuchung der Europäischen Zentralbank vom September 2007 (AB I) untermauert. Nach der Deutschen Bundesbank und einer Untersuchung von Christina Bark („Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2011) steche die Branche von X mit einem nominalen Wachstum der Jahresüberschüsse von nicht weniger als 11,6 % p.a. ganz besonders positiv heraus. Das Landgericht sei sich des Widerspruchs durch Anwendung eines Risikozuschlags zum Basiszinssatz von 3,15 % und eines Wachstumsabschlags von 1,5 % nicht bewusst. Dies hieße nämlich, dass X qua Risikozuschlag zum Basiszinssatz erheblich mehr verdienen werde und zugleich qua Geldentwertungs-/Wachstumsabschlag die Ergebnisse realiter laufend schrumpfen sollen. Bei dem angenommenen Wachstumsabschlag von 1,5 % schrumpften die Ergebnisse realiter von Jahr zu Jahr (Antragsteller Ziff. 1, Bl. 509 ff.). Die Annahme, die deutsche Wirtschaft habe ihre Ergebnisse nur in etwa halb so viel steigern können wie die Geldentwertung sie jährlich ausgezehrt habe, sei auch von Creutzmann (BewertungsPraktiker I/2011, S. 24) widerlegt (Bl. 558).
36 
Die Antragsteller Ziff. 2 und 3 halten den Wachstumsabschlag von 1,5 % für grotesk, wenn man die Zukunftsaussichten in den Geschäftsfeldern der X AG und deren hervorragende Marktstellung berücksichtige (Bl. 218).
37 
3. Zu steuerlichen Nachteilen auf Grund der vorangegangenen Umwandlung
38 
Die Antragstellerin Ziff. 1 trägt vor, dass die Aktien einen von dem angegriffenen Beschluss vernachlässigten Sonderwert verkörperten. Die Aktien seien mit einem Freistellungsanspruch gegen den deutschen Fiskus verbunden gewesen, der von der Antragsgegnerin größtenteils zunichte gemacht worden sei dadurch, dass sie die Aktien vor Ablauf einer Frist von sieben Jahren nach der Rückumwandlung von einer Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft an sich gezogen habe. Der Freistellungsanspruch sei ein notwendiger Bestandteil des weggenommenen Aktieneigentums. Die Antragsgegnerin habe diesen Anspruch selbst den Aktien zugefügt, indem sie die Umwandlung der Kommanditgesellschaft in die Rechtsform der Aktiengesellschaft beschlossen habe.
39 
Jeder Minderheitsaktionär habe einen - im Laufe von sieben Jahren immer größer werdenden - Freistellungsanspruch gegen den deutschen Fiskus auf Erlass fiktiver Einkommensteuer aus der Umwandlung der Kommanditgesellschaft in die Rechtsform der Aktiengesellschaft erworben. Der Anspruch sei in vollem Umfang dann realisiert, wenn der Minderheitsaktionär die Aktien sieben Jahre behalten habe. Wegen des Ausschlusses sei der Erlassanspruch untergegangen. Hierfür stehe den Minderheitsaktionären eine Entschädigung in Form der Abfindung zu. Es gehe bei der Abfindung um den Grenzpreis, zu dem der ausscheidende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden könne. Innerhalb von 7 Jahren nach der Rückumwandlung könnten die Minderheitsaktionäre aber nicht ohne die steuerlichen Nachteile ausscheiden. Bei einem den Minderheitsaktionären vor Ablauf der 7-Jahresfrist aufgezwungenen Ausscheiden sei die Höhe der die Minderheitsaktionäre noch treffenden Belastung mit Einkommensteuer aus fiktivem Umwandlungsgewinn Teil des Grenzpreises, der abzufinden sei, wenn der Minderheitsaktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden solle. Zu den besonderen Verhältnissen der Aktiengesellschaft, die nach § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG zu berücksichtigen seien, gehöre gerade, dass die Aktiengesellschaft von dem Hauptaktionär mit konkreten steuerlichen Folgen erst kurze Zeit zuvor aus der Rechtsform der Kommanditgesellschaft geschaffen worden sei (Bl. 500 ff.).
40 
Es gehe um den Einbringungsgewinn gemäß § 33 UmwStG, der von dem Finanzamt T. insgesamt in Höhe von 18.633.364,53 Mio. Euro festgesetzt worden sei (Bl. 554).
41 
Die steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner seien auch nicht unbeachtlich. Die Unternehmensbewertung gehe gerade von Ertragssteuern der Aktionäre aus, die typisiert angesetzt werden, ohne dass es darauf ankäme, ob überhaupt Ertragsteuer anfällt (Bl. 503).
42 
Die Antragstellerin Ziff. 1 trägt vor, sie hätte ihre Aktien niemals in der 7-Jahresfrist verkauft, ehe ihr Steuererlassanspruch sich zum Vollrecht entwickelt hätte (Bl. 502).
43 
Es stehe zwischenzeitlich auch die Höhe des den Minderheitsaktionären durch die vorzeitige Aktienwegnahme zugefügten besonderen Nachteils fest. Das Finanzamt T. habe im Oktober 2012 die noch nicht durch Zeitablauf erledigten fiktiven Gewinne festgestellt und gegen die Antragstellerin Ziff. 1 einen steuerlichen Feststellungsbescheid mit einem noch nicht durch Zeitablauf erledigten fiktiven Gewinn in Höhe von 5.710,44 Euro erlassen (Bl. 504).
44 
Auch die Antragsteller Ziff. 2 und 3 berufen sich auf eine Ausgleichspflicht für steuerliche Nachteile. Die Entscheidung des BGH vom 06.03.2008 (ZIP 2008, 838) lege fest, dass im Rechtsverkehr zugefügte außergewöhnliche steuerliche Nachteile zu berücksichtigen seien. Ein solcher außergewöhnlicher Nachteil sei gegeben. Von der Abfindung von 1.895 Euro pro Aktie seien 738,72 Euro, also rund 40%, an das Finanzamt zu leisten. Die Unternehmensbewertung beruhe aber auf der Prämisse, dass der Anleger den als Abfindung gezahlten anteiligen Unternehmenswert zum unterstellten Kalkulationszinsfuß wieder anlegen könne und deshalb durch die Entgegennahme der Abfindung keinen Nachteil erlange. Wie eine unerlaubte Handlung sei ein Zwangsausschluss eine dem Aktionär von außen aufgezwungene Einwirkung, für die der Verursacher den Betroffenen voll zu entschädigen habe. Zu ermitteln sei der Grenzwert, zu dem die Aktionäre aus der Gesellschaft ausscheiden können, ohne wirtschaftliche Nachteile zu erlangen. Der Minderheitsaktionär sei also so zu stellen, dass er keine Nachteile erleide. Der steuerliche Nachteil sei deshalb auszugleichen (Bl. 520 f.). Die an die steuerliche Belastung des Umwandlungs- und des Veräußerungsgewinns angepasste Abfindung betrage 2.927,96 Euro pro Aktie (Bl. 219).
45 
Die Antragstellerin Ziff. 5 rügt ebenfalls, dass die für die Minderheitsaktionäre durch den Zwangsausschluss entstehenden steuerlichen Nachteile vollständig außer Acht gelassen worden seien. Die These des Landgerichts, dass sich die Barabfindung an dem Wert des Unternehmens auszurichten habe, widerspreche dem Gebot der vollen wirtschaftlichen Entschädigung, die das Bundesverfassungsgericht fordere (Bl. 540).
46 
Der Antragsteller Ziff. 7 schließt sich den Ausführungen des Antragsellers Ziff. 5 an (Bl. 542), ebenso die Antragstellerin Ziff. 6 (Bl. 543).
47 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
IV.
48 
Die Antragsgegnerin tritt den Beschwerden entgegen und trägt zusammengefasst wie folgt vor:
1.
49 
Zu der Unternehmensplanung trägt die Antragsgegnerin vor.
a.
50 
Der Prüfbericht der C betreffend den Abhängigkeitsbericht für 2008 sei den Mitgliedern des Aufsichtsrats zur Vorbereitung auf die Sitzung am 18.03.2009 zur Verfügung gestellt worden und die Aufsichtsratsmitglieder hätten diesen und den damit zusammenhängenden Abhängigkeitsbericht der X AG festgestellt und gebilligt. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wieso die Antragsstellerin Ziff. 1 davon ausgehe, dass der Aufsichtsrat den Abhängigkeitsbericht wegen diverser Maßnahmen beanstandet hätte, durch die der Gesamtkonzern die X AG benachteiligt habe.
b.
51 
Die Antragsgegnerin sei davon überzeugt gewesen, dass der Vorstand der X AG zu optimistisch geplant habe. Diese zu optimistische Planung sei dennoch zu Grunde gelegt worden. Unzutreffend versuche die Antragstellerin Ziff. 1, aus den im Jahr 2010 veröffentlichten Zahlen des gesamten B-Konzerns für das Jahr 2009 die angebliche Unrichtigkeit der Planung der X herzuleiten. Zum einen könne nicht eine ex-post-Beurteilung erfolgen, zum anderen sei der von dem Konzern B M. AG als „Sparte X“ bezeichnete und operativ geführte Bereich nicht mit der X AG und den von ihr gehaltenen Tochtergesellschaften identisch (Bl. 546).
c.
52 
Die T AG sei nicht zu pessimistisch betrachtet worden. Dass Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Y. 2001 in der Presse und öffentlichen Verlautbarungen den Bereich Tissue Engineering noch als interessanten Entwicklungsbereich und Wachstumsmarkt dargestellt habe, ändere daran nichts. Zunächst sei der Bereich Tissue Engineering mit Begeisterung angegangen worden. Die Forschung und Entwicklung habe aber so viel Geld verschlungen, dass die X AG immer mehr Kapital einlegen und ihren Anteil an der T. AG habe erhöhen müssen, weil Mitaktionäre hierzu nicht mehr bereit gewesen seien. Der sachverständige Prüfer habe das Unternehmen sogar vor Ort besucht und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Projekt mit großer Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt sei.
2.
53 
Zu dem Kapitalisierungszinssatz trägt die Antragsgegnerin zusammengefasst vor:
aa.
54 
Der Basiszinssatz betrage nach den üblicherweise angewandten Maßstäben zutreffend 4,5 %.
bb.
55 
Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 4,5 % sei fach- und sachgerecht.
cc.
56 
Der Beta-Faktor sei auf Grund umfangreicher Untersuchungen sowohl von A als auch von der sachverständigen Prüferin zutreffend ermittelt. Es sei nicht zutreffend, dass die Peer Group allein aus dem Unternehmen S hätte gebildet werden müssen. Ein einziger „Peer“ ergebe keine zuverlässige Durchschnittsbetrachtung. Zudem müssten bei einem weltweit tätigen Unternehmen wie der X AG auch ausländische Unternehmen in die Bildung der Peer-Group einbezogen werden.
dd.
57 
Der angesetzte Wachstumsabschlag sei nicht zu beanstanden.
58 
3. Zu steuerlichen Nachteilen auf Grund der vorangegangenen Umwandlung
59 
Die Antragsgegnerin sei nicht dafür verantwortlich, dass die Antragsteller einen Teil der Barabfindung als Einkommensteuer abführen müssten. Der Umfang der Einkommensteuer habe mit dem von der Antragsgegnerin abzufindenden Wert der Aktien nichts zu tun. Der Wert der Aktien steige nicht deshalb, weil der Minderheitsaktionär im Fall der freiwilligen oder zwangsweisen Veräußerung auf den Gewinn persönliche Steuern zahlen müsse. Müsste die Antragsgegnerin den Minderheitsaktionären zusätzlich zu dem Wert ihrer Aktien noch die Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn erstatten, ergäbe sich der Steuer-auf-Steuer-Spiraleffekt.
60 
In der Hauptversammlung sei den Aktionären erläutert worden, dass ein Aktionär auf Basis eines Einkommensteuersatzes von 35 % mit einer steuerlichen Belastung von 608 Euro rechnen müsse, wenn er die Aktien bereits vor dem seinerzeitigen Formwechsel in die Rechtsform der KG im Jahr 1996 erworben habe.
61 
Vereinzelte Minderheitsaktionäre hätten gegen den Ausschließungsbeschluss Anfechtungsklage erhoben. Im Rahmen des diesbezüglichen Freigabeverfahrens vor dem OLG Stuttgart (20 AR Freig 1/10) sei als wesentlicher Angriffspunkt vorgebracht worden, sie erlitten hierdurch einen erheblichen Steuerschaden. Der Senat habe darauf hingewiesen, dass die X AG bzw. deren Mehrheitsaktionärin nicht für die durch die Barabfindung ausgelöste persönliche Steuerlast verantwortlich sei. Man habe sich aber geeinigt, die Eintragung nicht vor dem 01.05.2010 vorzunehmen, da ein Teil der Steuerbelastung auf den sog. Einbringungsgewinn I entfalle und dieser um jedes volle Zeitjahr seit dem 30.04.2008 um je 1/7 abnehme.
62 
Darauf, welche Steuern die einzelnen Antragsteller zu tragen hätten, komme es nicht an. Die Antragstellerin Ziff. 1 lege dies auch nicht offen. Die in der Beschwerdebegründung genannte Zahl von EUR 5.710,40 scheine der von ihr realisierte Gewinn zu sein.
63 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Beschwerdeerwiderung verwiesen.
V.
64 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre äußert Zweifel an den Planzahlen für das erste Planjahr 2009 auf Grund von öffentlichen Äußerungen des früheren X AG-Chefs Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Y., der sich noch im Sommer 2008 äußerst optimistisch zur Zukunft der X AG eingelassen habe. Das Landgericht setze sich damit nicht auseinander. Die innovativen Produkte und die hervorgehobene Marktstellung der X und deren besondere Chancen am Markt würden dabei nicht hinreichend gewürdigt und berücksichtigt. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Planzahlen im Hinblick auf den geplanten Squeeze-Out korrigiert worden seien. Es werde bestritten, dass sich die politischen Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen verschlechtert hätten.
65 
Das Landgericht setze sich mit unzutreffendem Ergebnis mit dem zu geringen Planansatz für das Tochterunternehmen T AG auseinander. Der gemeinsame Vertreter verweist auf einen Artikel aus der Online-FAZ vom 04.05.2001 (Bl. 533), worin der Bereich Tissue Engineering zu Recht als Wachstumsmarkt von morgen bezeichnet werde. Die Anlaufkosten, auf die die sachverständige Prüferin Bezug nehme, seien bereits in dem Erstjahr in der Planungsphase I verarbeitet, da die Jahre 2009 bis 2011 durchgängig erheblich negative Ergebnisse auswiesen. Zumindest in der ewigen Rente seien deutlich höhere Jahresüberschüsse als die rund EUR 2,6 Mio. p.a. einzustellen gewesen. Die sachverständige Prüferin habe nichts darüber ausgesagt, warum und wieso es sich um einen kleinen Markt handele und die Aktivität noch in den Kinderschuhen gesteckt haben solle. Vielmehr habe X bereits seit 2001 an diesem Vorhaben gearbeitet und erhebliche Anlaufaufwendungen im Rahmen der Zulassung in Kauf genommen, was nur getan werde, wenn die Erschließung ganzer Märkte und erheblicher Ertragschancen erhofft werde. Dies gelte insbesondere, wenn man die hohen Hürden für die Arzneimittelzulassung in den USA angehe und erfolgreich meistere.
66 
Der gemeinsame Vertreter schließt sich im Übrigen der Beschwerdebegründung der Antragstellerin Ziff. 1 an und hält seine erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen aufrecht.
B.
67 
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
68 
Gegen die Zulässigkeit der Beschwerden bestehen keine Bedenken. Sie wurden insbesondere fristgerecht binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift bei dem Landgericht eingelegt (§§ 12 Abs. 1 SpruchG, 63, 64 FamFG). Das Abhilfeverfahren (§ 68 Abs. 1 FamFG) wurde ordnungsgemäß durchgeführt und das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
69 
Die Beschwerden bleiben aber in der Sache ohne Erfolg, da die angebotene Abfindung angemessen ist. Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung der sachverständigen Prüferin zurückgewiesen.
70 
Die angebotene Abfindung ist angemessen.
71 
Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden (übrige Aktionäre), haben nach § 327 a Abs. 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. Das Gericht hat nach § 327 f AktG dann die zu gewährende angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht angemessen ist.
72 
Die hier maßgeblichen rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 136 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 99 ff.):
73 
Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4). Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
74 
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen.
75 
Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - „DAT/Altana“).
76 
Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449, juris Rz. 16; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 205; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540; Prütting in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 287 Rz. 14; Foerste in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 287 Rz. 8).
77 
Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden (zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 141.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 103).
78 
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute [Zeitpunkt der Entscheidung] nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697, juris Rz. 23).
79 
Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren als auch auf marktorientierten Methoden wie eine Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 143; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 105).
80 
Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 261; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 273, 304, 380). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die auf Grund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW – trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik – von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
81 
Die Schätzung des Unternehmenswertes durch das Gericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptversammlung der X AG am 10.12.2009 beschlossene Barabfindung von 1.895 Euro je Stückaktie angemessen ist. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs ebenso wie das Landgericht jedenfalls nicht über diesen Betrag, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung die Unternehmensbewertung durch A und durch die sachverständige Prüferin an Hand der Ertragswertmethode heranzieht.
82 
Die von A zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG durchgeführte, von der gerichtlich bestellten sachverständigen Prüferin nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 10.12.2009 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) bietet eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.
83 
Das Bewertungsgutachten und der Bericht des sachverständigen Prüfers bieten nach den obigen Ausführungen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage, wenn die dortige Unternehmensbewertung auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruht. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen.
84 
Die angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH NJW 2003, 3272 f., juris Rz. 7; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562, juris Rz. 102 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289, 307, juris Rz. 61 ff.).
85 
Auch die konkrete Durchführung der Ertragswertmethode durch A begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit dieser Unternehmensbewertung als Schätzgrundlage für den Senat. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass A und die sachverständige Prüferin bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S 1 i.d.F. vom 2. April 2008 berücksichtigen, da – wie ausgeführt – diese als allgemein anerkannt und gebräuchlich gelten und hierauf basierende Wertermittlungen somit taugliche Schätzgrundlage sind. Auch im Übrigen entspricht die Unternehmensbewertung durch A einem in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlichen Vorgehen.
86 
Demnach sind nach der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X AG zu schätzen (hierzu unter 1.) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (hierzu unter 2.) abzuzinsen sowie um Sonderwerte (hierzu unter 3.) zu ergänzen. Eine Erhöhung wegen Steuernachteilen scheidet aus (hierzu unter 4.).
1.
87 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X AG bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind insoweit keine Korrekturen der der Bewertung von A sowie der sachverständigen Prüferin zu Grunde liegenden Unternehmensplanung veranlasst.
88 
Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 137). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 153 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 119 m.w.N.).
89 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Die von A ermittelten und von der sachverständigen Prüferin nicht beanstandeten prognostizierten Erträge sind taugliche Schätzgrundlage für den Senat.
90 
Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu (Beschluss ab Seite 8, Bl. 478 ff.) wird verwiesen.
91 
Das Vorbringen der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz führt nicht zu einer anderen Beurteilung:
a.
92 
Ohne Erfolg beruft sich insbesondere die Antragstellerin Ziff. 1 auf die angeblich fehlende Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat. Die Forderung, wegen der fehlenden Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat in dem vorliegenden Spruchverfahren einen neutralen Sachverständigen einzuschalten, ist unbegründet.
93 
Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Behauptung der Antragstellerin Ziff. 1 zutrifft, die Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat wäre unterblieben. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin schlüssig dargelegt, dass dem Aufsichtsrat der Prüfbericht von C betreffend den Abhängigkeitsbericht vorgelegen habe und dieser in der Sitzung vom 18.03.2009 den Jahresabschluss 2008 und den damit zusammenhängenden Abhängigkeitsbericht festgestellt und gebilligt habe (Bl. 547 und erstinstanzlich Bl. 326, Bl. 410 und Bl. 406). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser Vortrag unzutreffend sein soll.
94 
Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht an. Selbst wenn der Aufsichtsrat den Abhängigkeitsbericht nicht im Sinne von § 314 AktG geprüft hätte, führte dies nicht per se zur Unvertretbarkeit der Planung des Vorstands. In dem Spruchverfahren ist zu überprüfen, ob die angebotene Abfindung angemessen war. Die Angemessenheit der angebotenen Abfindung ist nicht davon abhängig, ob das Verfahren nach §§ 311 ff. AktG im Hinblick auf die faktische Beherrschung der X AG durch die Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2008 ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Entscheidend ist, ob die Planung des Vorstands nach den oben dargelegten Kriterien vertretbar ist und der Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde gelegt werden kann. Für die Frage der Vertretbarkeit der Planung des Vorstands ist nicht von Relevanz, ob das formelle Verfahren nach §§ 311 ff. AktG für die Abhängigkeitsprüfung eingehalten worden ist. Entscheidend ist nur, ob materiell die Vorschriften des § 311 AktG eingehalten wurden, also ob bei etwaigen durch das herrschende Unternehmen veranlassten nachteiligen Rechtsgeschäften oder Maßnahmen ein Ausgleich erfolgte. Der Vorstand hat bei seiner Planung bei einer bestehenden faktischen Beherrschung auch zu berücksichtigen, dass nach § 311 AktG etwaige durch das beherrschende Unternehmen veranlasste nachteilige Maßnahmen eine entsprechende Ausgleichspflicht des herrschenden Unternehmens begründen und dieser Ausgleichsanspruch in die Planung mit einzustellen ist. Deshalb spielen sowohl bei der Vergangenheitsanalyse als auch bei der Zukunftsplanung die Beherrschung und die Abwicklung der Geschäfte im Konzern insoweit eine Rolle, als die Planung nicht etwaige Verstöße gegen § 311 Abs. 1 AktG vorsehen bzw. fortschreiben dürfte.
95 
Hierfür sind freilich Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Gegenteil hat die Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch C keinen Verstoß gegen § 311 AktG ergeben und zu einer uneingeschränkten Bestätigung nach § 313 Abs. 3 AktG geführt. C hat dabei insbesondere festgestellt, dass die Abrechnung von Lieferungen und Leistungen zu Marktpreisen oder zu Selbstkosten einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags und die Verzinsung der Verrechnungskonten und der kurzfristig eingeräumten Kredite mit an die jeweilige Geldmarktlage angepassten Zinssätzen erfolgten und gegenseitige Vorlagen in tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet worden seien (Prüfbericht, Ag 5, Bl. 344, 350). Auch die sachverständige Prüferin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dargelegt, keine Anhaltspunkte für nachteilige Auswirkungen der faktischen Beherrschung auf die X AG gefunden zu haben (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012, Bl. 435, 436 f.).
96 
Anhaltspunkte dafür, dass der Abhängigkeitsbericht und die darauf bezogene Prüfung unvollständig sein könnten und deshalb die Vergangenheitsanalyse und die darauf aufbauende Planung zu korrigieren wären, bestehen nicht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich diese - entgegen der Auffassung der Antragstellerin Ziff. 1 - nicht daraus, dass die Begriffe „Provisionen, Rückvergütungen, Lastschriften, Lizenzen etc., wie sie für die Gestaltung von Gewinnausweisen in beherrschten Tochtergesellschaften gang und gäbe wären“ (Bl. 383), fehlten. Auch ansonsten fehlen Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit des Abhängigkeitsberichts. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin Ziff. 1 deshalb auch darauf, dass der Aufsichtsrat, nicht aber der Abhängigkeitsprüfer etwaige Unvollständigkeiten des Abhängigkeitsberichts hätte erkennen können und deshalb die Nichtprüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat zwingend die Bestellung eines Sachverständigen erfordere (Bl. 383; Bl. 460; Bl. 504). Wie ausgeführt kommt es im Rahmen des Spruchverfahrens nicht darauf an, ob der Aufsichtsrat den Abhängigkeitsbericht geprüft hat, sondern nur darauf, ob die Planung deshalb korrigiert werden muss, weil darin unzulässig gegen § 311 AktG verstoßende Geschäfte miteinbezogen wurden. Die angeblich fehlende Prüfung durch den Aufsichtsrat bietet aber nicht allein wegen der theoretischen Möglichkeit, dass der Aufsichtsrat Unvollständigkeiten hätte entdecken können, einen Anhalt für das Vorliegen von Unvollständigkeiten oder einen sonstigen Verstoß gegen § 311 AktG.
97 
Auch der Anteil des Umsatzes aus Geschäften mit verbundenen Unternehmen im Verhältnis zu dem Umsatz aus sonstigen Geschäften (Bl. 383 f.) besagt nicht, dass Verstöße gegen § 311 AktG vorliegen und die Planung zu korrigieren ist. Im Gegenteil hat C bei Prüfung des Abhängigkeitsberichts explizit festgestellt, dass keine Verstöße vorliegen, und auch die sachverständige Prüferin hat hierfür keinerlei Anhaltpunkte gesehen. Es ist unerheblich, dass die Preisfindung bei den konzerninternen Geschäften auch konzernintern festgelegt wird. Bei der Vergangenheitsanalyse und der Planung des Vorstands wären nur dann Anpassungen erforderlich, wenn tatsächlich unangemessene Preise festgesetzt oder für die Planung unterstellt worden wären, wofür aber - wie ausgeführt - keine Anhaltspunkte bestehen.
98 
Vor diesem Hintergrund bestand weder Anlass, ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Beziehungen zwischen der Antragsgegnerin und der X AG einzuholen, noch besteht Anlass zu Korrekturen der Vergangenheitsanalyse und der Planung im Hinblick auf die faktische Beherrschung.
b.
99 
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin Ziff. 1 darauf, dass der Konzernumsatz der Antragsgegnerin in 2009 um 6,4 % gewachsen sei, der Konzernjahresüberschuss um 29,5 %, es für den Konzern eine Planung des EBITDA von 15,0 % für 2009 und 16 % für 2010 gegeben habe und das Planungsergebnis für die X AG deshalb nicht plausibel sei.
100 
Die Planung für die X AG ist in dem Bewertungsgutachten von A ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Weder die Vergangenheitsanalyse noch die Herleitung und Begründung der geplanten Umsatzentwicklung, Kostenentwicklung und Entwicklung des Beteiligungsergebnisses geben Anlass zu Beanstandungen. Die sachverständige Prüferin hat die Unternehmensplanung ausführlich geprüft und sich vor Ort über die Situation der Gesellschaft informiert. Sie kommt zu dem ausführlich und nachvollziehbar begründeten Ergebnis, dass die Planungen nicht zu beanstanden sind und keine zum Nachteil der Antragsteller gehende zu pessimistische Planung vorliegt, vielmehr die Planung ambitioniert und nicht an die aktuellen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise angepasst sei und deshalb ein tendenziell zu hohes Ergebnisniveau widerspiegelten.
101 
Die Planung geht dabei im Detailplanungszeitraum von einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate der Umsatzerlöse von rund 6,3 % aus (Bewertungsgutachten, Seite 40, Bl. 87). Die Summe des geplanten EBIT aller beteiligten Gesellschaften steigt nach der Planung für den Zeitraum 2008 bis 2012 durchschnittlich jährlich um 7,8 % (vgl. Bericht der sachverständigen Prüferin Seite 21 f, Bl. 160 f.). Der für 2009 geplante Rückgang des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der X AG beruht nahezu ausschließlich darauf, dass das Beteiligungsergebnis sich von 2008 auf 2009 deutlich verminderte, was auf der Ausschüttungspolitik der indirekten Gesellschaften beruht (vgl. Aussage der sachverständigen Prüferin im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012, Bl. 441). Aus der detaillierten Darstellung der Ergebnisse der einzelnen Gesellschaften und deren Zurechnung als Beteiligungsergebnis zu der X AG ergibt sich, dass sich der geplante Rückgang bei dem Beteiligungsergebnis im Jahr 2009 im Verhältnis zu dem Jahr 2008 im Wesentlichen durch den geplanten Rückgang des Zinsergebnisses der Tochtergesellschaft X I GmbH, T. (i.F. XIG) ergibt, der zu einer deutlich reduzierten Gewinnabführung der XIG an die X AG und bei dieser somit zu einem deutlich reduzierten Beteiligungsergebnis führt (vgl. Planung XIG-Ergebnisse, Bewertungsgutachten Seite 48, Bl. 95; Beteiligungsergebnis X AG, Bewertungsgutachten Seite 55, Bl. 102).
102 
Der Bewertungsgutachter hat hierzu ausgeführt, dass die Zinserträge der XIG aus liquiden Mitteln auf dem Cash-Pool-Konto bei der M AG beruhten (Bewertungsgutachten Seite 49, Bl. 96). Die sachverständige Prüferin hat das Zinsergebnis überprüft und für plausibel befunden (Bericht der sachverständigen Prüferin Seite 28 f., Bl. 166 f.). Anhaltpunkte für unvertretbare Annahmen zum Nachteil der Anteilseigner sind nicht ersichtlich.
103 
Der pauschale Verweis der Antragstellerin Ziff. 1 auf die Umsatz- und Ergebnissteigerungen der Antragsgegnerin begründet keine Zweifel an der in dem Bewertungsgutachten dargelegten, von der sachverständigen Prüferin umfassend geprüften Unternehmensplanung, die auf einer Vergangenheitsanalyse aufbaut und Abweichungen für die Zukunft plausibel darlegt. Nicht der Konzern der Antragsgegnerin und auch nicht dessen „Sparte X“ ist zu bewerten, sondern die X AG. Die Zahlen des Konzerns und auch die Planung des Konzerns, der sich aus einer Vielzahl von Tochter- und Enkelgesellschaften mit teilweise überlappenden, teilweise unterschiedlichen Geschäftsbereichen zusammensetzt, haben für den Unternehmenswert der hier zu bewertenden Tochter X AG keine Aussagekraft. Auch der Vergleich mit den Zahlen aus dem Teilkonzernabschluss der X AG für das Jahr 2009 (Bl. 386) führt nicht dazu, dass die Planung unvertretbar wäre. Die Zahlen des Konzernabschlusses können nicht für die Unternehmensbewertung im Rahmen der Abfindungsbestimmung herangezogen werden. Entscheidend hierfür ist vielmehr der Jahresabschluss, den auch der Bewertungsprüfer und die sachverständige Prüferin herangezogen haben. Im Übrigen ergibt sich sowohl aus dem Jahresabschluss für 2009 als auch aus dem Konzernabschluss des X-Konzerns für 2009 (jeweils unter www.unternehmensregister.de), dass die Ergebnisse vor Steuern für das Jahr 2009 unter den Ergebnissen für 2008 lagen, während die Planung ein steigendes Ergebnis vorsieht, also - wie schon der Bewertungsgutachter und die sachverständige Prüferin festgestellt haben - zu optimistisch zu Gunsten der Antragsteller war.
104 
Unerheblich ist der Verweis der Antragstellerin Ziff. 1 darauf, dass in dem Konzern das Ergebnis für 2009 am Bewertungsstichtag nahezu festgestanden habe. Es kommt nicht auf den Konzern an, sondern auf die X AG. Deren tatsächliche Entwicklung im Jahr 2009 wurde von dem Bewertungsgutachter und der sachverständigen Prüferin gerade in die Prüfung einbezogen mit dem Ergebnis, dass die Planung die nachteilige Entwicklung im Jahr 2009 nicht widerspiegelt, die Planung aber nicht mehr geändert wurde und deshalb ein tendenziell zu hohes Ergebnisniveau aufzeigt (Bericht der sachverständigen Prüferin, Seite 27, Bl. 166 und Protokoll der mündlichen Verhandlung Seite 6, Bl. 440).
105 
Der Verweis des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre auf die Aussagen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Y. in einem Artikel im Spiegel Spezial 2008, Seite 36 (Bl. 403), führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die dortige Aussage, das Unternehmen investiere in die nächste mögliche Generation des Gelenkersatzes und sei an einer der führenden Firmen im sogenannten Tissue Engineering beteiligt, besagt über die konkret zu erwartenden Zahlen nichts aus und steht nicht im Widerspruch zu den Planungen. Es ergibt sich hieraus nicht im Ansatz der von dem gemeinsamen Vertreter geäußerte Verdacht, dass die Planzahlen im Hinblick auf den geplanten Squeeze-Out korrigiert worden seien, zumal die Planung nicht einmal im Hinblick auf den Squeeze-Out erfolgte, sondern losgelöst hiervon zum Ende des ersten Quartals für interne Zwecke des B-Konzerns (vgl. Bericht der sachverständigen Prüferin, Seite 18, Bl. 157).
106 
Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände gegen die Bewertung der T AG, an der die X AG mit 82,54 % beteiligt ist. Die T AG befasst sich mit der Entwicklung und Herstellung von zellbasiertem Gewebeersatz. Die Gesellschaft hatte in der Vergangenheit ausschließlich Jahresfehlbeträge verzeichnet. Geplant wurden im Detailplanungszeitraum um durchschnittlich 55,7 % jährlich steigende Umsätze, allerdings auch deutlich steigende Aufwendungen, weshalb die Planung bis 2010 einen deutlich ansteigenden negativen Jahresüberschuss vorsieht und erst ab 2012 einen Jahresüberschuss von 644 TEUR, der in der ewigen Rente auf über 3 Mio. Euro steigt (Bewertungsgutachten Seite 51, Bl. 98). Die sachverständige Prüferin hat sich nach eigenem Bekunden und ausweislich ihrer Ausführungen in ihrem Bericht (Seite 25 f, Bl. 164 f.) und der mündlichen Verhandlung (Protokoll Seite 9, Bl. 443) ausführlich mit der Bewertung der T AG befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass jedenfalls keine zum Nachteil der Antragsteller zu niedrige Planung vorliegt. Die Begründung hierfür ist nachvollziehbar und überzeugend. Die hohen geplanten Aufwendungen resultieren insbesondere aus der erforderlichen Zulassung des Produkts N. bei der europäischen Zulassungsbehörde ... bis zum Jahr 2012 und der beabsichtigen Zulassung auf dem amerikanischen Gesundheitsmarkt. Die ab 2012 geplanten Gewinne resultieren aus möglichen künftigen Erträgen im Falle der erfolgreichen Zulassung und werden von der sachverständigen Prüferin als „Verdichtung der Zukunftshoffnung“ bezeichnet. Sie führt aus, dass ein Abschlag auf Grund der gegenüber der Medizintechnik deutlich höheren Risiken und Unsicherheiten nicht vorgenommen wurde, obwohl dieser denkbar gewesen wäre (Prüfbericht Seite 26, Bl. 165).
107 
Anhaltspunkte dafür, dass die Planung zu Lasten der Antragsteller zu niedrig sein könnte, bestehen angesichts dessen nicht, vielmehr scheint zu Gunsten der Antragsteller eine sehr optimistische Entwicklung unterstellt. Ein Widerspruch zu der Bewertung des Bereichs Tissue Engineering in dem von dem gemeinsamen Vertreter vorgelegten Artikel aus der Online-FAZ vom 04.05.2001 (Bl. 533), worin der Bereich Tissue Engineering als Wachstumsmarkt von morgen bezeichnet wurde, sieht der Senat nicht. Abgesehen davon hat ein allgemeiner, nicht auf das konkrete Unternehmen bezogener Zeitungsartikel aus dem Jahr 2001 für die konkrete Bewertung eines Unternehmens im Jahr 2009 keine Aussagekraft. Auch die Behauptung des gemeinsamen Vertreters, die Anlaufkosten seien bereits in dem Erstjahr der Planungsphase I verarbeitet, ist angesichts der Ausführungen der sachverständigen Prüferin zu den eingestellten Aufwendungen und der fortbestehenden Erforderlichkeit der Zulassung nicht nachvollziehbar, ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass erhebliche Kosten nur in Kauf genommen würden, wenn die Erschließung ganzer Märkte und erheblicher Ertragschancen erhofft werde. Gerade diese Hoffnung führte doch zu der Annahme künftiger Gewinne in erheblicher Höhe, die von der sachverständigen Prüferin sogar noch als zu hoch angesehen wurden. Dass die Annahme noch höherer künftiger Jahresüberschüsse geboten gewesen wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
108 
Es bestehen somit keine Anhaltpunkte dafür, dass die Unternehmensplanung nicht auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen beruht oder in sich widersprüchlich ist, so dass diese Planung der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat zu Grunde gelegt werden kann.
c.
109 
Die Ausschüttungs- und Thesaurierungsannahmen des Gewinns sind - entgegen der Auffassung der Antragsteller Ziff. 2 und 3 - nicht zu beanstanden und können der Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde gelegt werden.
110 
A hat die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase entsprechend der konkreten Ausschüttungsplanung angesetzt (Bewertungsgutachten Seite 60, Bl. 107). Hiergegen bestehen keine Bedenken, ebenso wenig wie gegen die von der sachverständigen Prüferin nicht beanstandete operative Verwendung der in der Detailplanungsphase thesaurierten Jahresüberschüsse (Bewertungsgutachten Seite 33, Bl. 80 und Bericht der sachverständigen Prüferin Seite 30, Bl. 169). Die Antragsteller wenden sich in der Beschwerde hiergegen auch nicht.
111 
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme einer Ausschüttungsquote von 50 % für die Phase der ewigen Rente sowohl für die X AG als auch für die direkten und indirekten Beteiligungen, was auf Grund der mehrstufigen Beteiligungsstruktur aus Sicht der Aktionäre zu einer effektiven Ausschüttungsquote von 40,3 % führt (hierzu Bewertungsgutachten Seite 34, Bl. 81 sowie Bericht der sachverständigen Prüferin Seite 30, Bl. 169). Die Forderung der Antragsteller Ziff. 2 und 3 nach einer Erhöhung der Thesaurierung sowie die Forderung der Antragsteller Ziff. 5 bis 7 nach Annahme einer Vollausschüttung (Bl. 287) stehen dieser Annahme nicht entgegen. Es entspricht den Empfehlungen des IDW und damit einer allgemein anerkannten und gebräuchlichen Methode, in der Phase der ewigen Rente das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zu dem Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage zu planen (IDW S 1 2008 Tz. 37). Am Kapitalmarkt werden Ausschüttungsquoten zwischen 40 % bis 60 % beobachtet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1009). Die Annahme einer Ausschüttung in Höhe von 50 % für die Phase der ewigen Rente bewegt sich in diesem Rahmen. Sie orientiert sich zudem sachgerecht an dem in der Branche über einen längeren Zeitraum beobachteten Ausschüttungsverhalten (vgl. Bewertungsgutachten Seite 34, Bl. 81), so dass auch branchenspezifische Besonderheiten im Ausschüttungsverhalten beachtet sind.
d.
112 
Keine Bedenken bestehen, die vorgenommene Nachsteuerbetrachtung sowie die zu Grunde gelegten Steuersätze der gerichtlichen Schätzung zu Grunde zu legen.
113 
Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist allgemein anerkannt und gebräuchlich und entspricht für den hier zu Grunde liegenden Bewertungsanlass den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Tz. 28-31, 43 ff.). Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich, die für den vorliegenden Bewertungsanlass allgemein anerkannt und gebräuchlich insoweit erfolgt, als auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird (IDW S 1 2008 Tz. 31).
114 
Bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt A zutreffend, dass durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (Gesetz vom 14.08.2007 - BGBl. I 2007 Nr. 40) für Deutschland zum 01.01.2009 für private Kapitalerträge die Abgeltungssteuer eingeführt wurde. Hiernach werden private Kapitaleinkünfte - bei Außerachtlassung der Kirchensteuer - mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 %, mithin insgesamt 26,375 %, besteuert (§ 43 a Abs. 1 EStG). Der einheitliche Steuersatz gilt sowohl für Zinsen und Dividenden, als auch für Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG). Die Abgeltungssteuer ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52 a Abs. 1 EStG). Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne ist sie erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (§ 52 a Abs. 10 EStG).
115 
Der nach der Abgeltungssteuer geltende Steuersatz wurde zutreffend für die ab 2009 zufließenden Dividenden angesetzt.
116 
Hinsichtlich der Wertbeiträge aus Thesaurierung in der ewigen Rente hat A eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag angewandt. Die angesetzte Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung - hälftiger nominaler Steuersatz von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag - entspricht der derzeit in der Fachwissenschaft anerkannten und gebräuchlichen Höhe (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 281; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 187) und kann deshalb der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
117 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller teilweise darauf, dass die Veräußerungsgewinnbesteuerung für den Wertbeitrag aus Thesaurierung nicht angesetzt werden dürfe, weil auf die vor dem 01.01.2009 erworbenen Aktien keine Veräußerungsgewinnsteuer anfalle. Der Ansatz einer Veräußerungsgewinnbesteuerung für Bewertungsstichtage ab 01.01.2009 wird von dem FAUB empfohlen (FN-IDW 2007, S. 444; Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 737). Im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken, die gerichtliche Schätzung hierauf zu stützen, zumal A die Anwendung der Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht nur im Rahmen des Zählers bereits ab 01.01.2009 vorsieht, sondern korrespondierend dazu auch im Rahmen der Marktrisikoprämie.
2.
118 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten.
119 
Keine Bedenken bestehen dagegen, entsprechend der Entscheidung des Landgerichts der Schätzung des Gerichts die von A angewandten und von der sachverständigen Prüferin bestätigten Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
120 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten a.) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten b.) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten c.) zu berücksichtigen.
a.
121 
Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 38; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 191; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285).
122 
Die von A eingestellte, von der sachverständigen Prüferin für zutreffend erachtete und von dem Landgericht zu Grunde gelegte Zinsprognose kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden.
123 
Der Basiszinssatz von 4,24 % vor und 3,13 % nach Steuern wurde von A in dem schriftlichen Gutachten entsprechend den Empfehlungen des IDW (S 1 2008, Rz. 117) aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve ermittelt.
124 
Gegen die Ermittlung des Basiszinssatzes auf Grundlage der Zinsstrukturdaten entsprechend den Empfehlungen des IDW bestehen keine methodischen Bedenken. Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 194; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).
125 
Ohne Erfolg wenden sich mehrere Antragsteller dagegen, dass der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde (Bl. 278; Bl 541) . Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht der Empfehlung des IDW und somit einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 195; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 44; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1015).
b.
126 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart AG 2012, 275, juris Rz. 156; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 287).
127 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes wie das Landgericht den von A verwendeten, von dem sachverständige Prüfer bestätigten Risikozuschlag zu Grunde.
128 
Die von A durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Tax-Capital-Asset-Pricing-Modell (Tax-CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW seit 2005 und ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Rz. 297 ff. m.w.N.). Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Die auch in diesem Verfahren von einigen Antragstellern vorgebrachten, in der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion bekannten Bedenken gegen die Anwendung des Tax-CAPM ändern nichts daran, dass dieses eine anerkannte und gebräuchliche Methode darstellt, die deshalb im Rahmen der richterlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
129 
Dies gilt auch nach Einführung der Abgeltungssteuer, da hierdurch zwar die nominale Steuerlast für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne einheitlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt, die effektive Steuerbelastung auf Kursgewinne aber von der Haltedauer der Aktien abhängig ist und somit effektiv weiterhin eine Unterscheidung zwischen der Besteuerung von Zinsen und Dividenden und der Besteuerung von Kursgewinnen in die Bewertung einzustellen ist. Die Anwendung des Tax-CAPM ist somit auch unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 202) und entspricht für den hier gegebenen Bewertungsanlass dem Vorgehen der Mitglieder des Fachausschusses für Unternehmensbewertung des IDW (vgl. IDW Fachnachrichten 12/2009, S. 697 mit Verweis auf Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, 731; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 284).
aa.
130 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von A angesetzte und von der sachverständigen Prüferin für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern zu Grunde. Der Einholung der von einigen Antragstellern beantragten weiteren Sachverständigengutachten bedarf es nicht.
131 
Dieser Wert basiert im Ausgangspunkt auf der bis zur Unternehmensteuerreform von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie von 4,0 % bis 5,0 % vor und 5,0 % bis 6,0 % nach persönlichen Steuern. Der Senat hat seiner Schätzung des Unternehmenswertes vor Einführung der Abgeltungssteuer basierend hierauf in ständiger Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern zu Grunde gelegt (vgl. ausführlich zur Begründung und Herleitung OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, 20 W 7/11, juris Rz. 313 ff.). Es bestehen keine Bedenken, auch unter Geltung der Abgeltungssteuer diese historische Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern und 5,5 % nach Steuern als Ausgangspunkt der Schätzung heranzuziehen, wie dies auch der FAUB empfiehlt. Soweit gegen die Herleitung der historischen Marktrisikoprämie - auch in diesem Verfahren - Einwände vorgebracht werden und von den Antragstellern der Ansatz einer niedrigeren historischen Marktrisikoprämie gefordert wird oder die Herleitung aus Vergangenheitsdaten insgesamt abgelehnt wird, sind die Einwände und Bedenken in der Fachwissenschaft bekannt. Sie ändern nichts daran, dass die Herleitung und Höhe der von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie anerkannt und gebräuchlich sind. Somit kann der Senat die genannten Bandbreiten weiterhin als Ausgangspunkt seiner Schätzung verwenden.
132 
Die nunmehr von dem FAUB der Unternehmensbewertung für derartige Bewertungsanlässe explizit zu Grunde gelegte Annahme einer typischerweise langen Haltedauer (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung der FAUB, Seite 2; Wagner/Sauer/Willershausen, WPg 2008, 731, 736) steht dem nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 205).
133 
Für Bewertungsanlässe nach Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, bestehen dementsprechend keine Bedenken, der gerichtlichen Schätzung die unter Berücksichtung der Abgeltungssteuer auf 4,5 % nach Steuern angepasste Marktrisikoprämie entsprechend dem Ansatz im Gutachten von A zu Grunde zu legen. Dieser Wert liegt in der Bandbreite des Vorschlags des FAUB, der nach Einführung der Abgeltungssteuer durch die Unternehmensteuerreform eine Marktrisikoprämie von 4,5 % bis 5,5 % vor Steuern und 4 % bis 5 % nach Steuern für sachgerecht hält (IDW-Fachnachrichten 12/2009, S. 697; zur Begründung vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 3; Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 740). Eine derart innerhalb gängiger Bandbreiten liegende Marktrisikoprämie kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO heranziehen. Die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie ist weiterhin nicht abgeschlossen. Zur Ermittlung der Marktrisikoprämie existieren zahlreiche Studien, die abhängig von der Heranziehung der jeweiligen Anknüpfungspunkte und Berechnungsmethoden teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies beruht insbesondere darauf, dass die Bestimmung der historischen Marktrisikoprämie eine Vielzahl von Annahmen von der Feststellung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung erfordert (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 533). Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung derartiger wirtschaftswissenschaftlicher Fragestellungen zu leisten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013, 12 W 5/12, juris Rz. 47). Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist. Das ist unter den hier vorliegenden, dargelegten Umständen bei Heranziehung einer Marktrisikoprämie von 4,5 % nach persönlichen Steuern der Fall (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 206).
bb.
134 
Nicht zu beanstanden ist weiter der von dem Landgericht seiner Schätzung zu Grunde gelegte Betafaktor von 0,7 (unverschuldet). Auch der Senat legt diesen von A ermittelten und von der sachverständigen Prüferin bestätigten Betafaktor seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde.
135 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 728 f.). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 235 m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 209; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200 m.w.N.).
136 
Der von A mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Betafaktor von 0,7 unverschuldet stellt eine hinreichende Grundlage im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat dar. Die Ermittlung des Betafaktors ist in sich schlüssig und beruht auf gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung.
137 
Mangels Börsennotierung der X AG war die Ermittlung eines eigenen Betafaktors nicht möglich. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass der eigene Betafaktor aus der Zeit der X AG vor ihrer Umwandlung in eine KG (1996) hätte herangezogen werden müssen. Der Börsenkurs der damals börsennotierten X AG, also ein Börsenkurs aus einer Zeit vor mehr als 13 Jahren vor dem Bewertungsanlass, bietet keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Betafaktors zum Bewertungsstichtag.
138 
Die Ermittlung des Betafaktors auf Grundlage der von A herangezogenen Peer-Group begegnet keinen Bedenken. Die Vergleichsgruppe besteht aus Unternehmen der Medizintechnik-Branche, die nach den Ausführungen der sachverständigen Prüferin von der X AG als Wettbewerber identifiziert wurden (vgl. Bericht der sachverständigen Prüferin Seite 39, Bl. 178). Die Beschreibung der Unternehmen in dem Bewertungsgutachten (Seite 69 ff., Bl. 114) lässt erkennen, dass die Auswahl der Vergleichsunternehmen sachgerecht ist, wie dies auch die sachverständige Prüferin festgestellt hat. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin Ziff. 1 war die Heranziehung allein des Unternehmens S Inc. mit einem Betafaktor von 0,53 nicht geboten, vielmehr beruht die Ermittlung eines Betafaktors auf Grundlage einer Peer-Group gerade darauf, dass der Betafaktor verschiedener vergleichbarer Unternehmen berücksichtigt und hieraus ein Mittelwert gebildet wird. Der Vortrag der Antragstellerin Ziff. 1, nur die S Inc. sei tatsächlich mit der X AG vergleichbar, ist angesichts der ausführlichen Darlegung hierzu in dem Bewertungsgutachten nicht nachvollziehbar. Auch der Vortrag der Antragsteller Ziff. 2 und 3, einheimische Unternehmen aus dem Gesundheitssektor mit niedrigem Beta-Faktor (F und F... C) seien aus der Peer-Group herausgelassen worden, greift angesichts der für den Senat begründeten Darlegung der Antragsgegnerin, wonach diese Unternehmen gerade nicht mit der X AG vergleichbar sind, weil sie in anderen Geschäftsbereichen tätig sind (Bl. 337), nicht durch. Gegen diese begründete Darlegung haben die Antragsteller Ziff. 2 und 3 nichts vorgebracht, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
139 
Die Berechnung des Betafaktors auf Grundlage der Daten der Vergleichsunternehmen durch den Bewertungsgutachter ist nachvollziehbar und entspricht einem anerkannten und gebräuchlichen Vorgehen. Die sachverständige Prüferin hat das Ergebnis durch eigene Berechnungen und andere ebenfalls gebräuchliche Methoden überprüft und den Betafaktor von 0,7 für sachgerecht befunden. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf das Bewertungsgutachten (Seite 71 f., Bl. 118 ff.) und den Bericht der sachverständigen Prüferin (Seite 40 f., Bl. 179 ff.) verwiesen. Die sachverständige Prüferin hat sich zudem in der mündlichen Verhandlung mit den Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt und ist zu dem nachvollziehbar begründeten Ergebnis gekommen, dass der Betafaktor von 0,7 angemessen ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung Seite 10 ff., Bl. 444 ff.). Im Hinblick darauf, dass der Bewertungsgutachter eine anerkannte und gebräuchliche Methode zur Berechnung des Betafaktors gewählt hat, was die sachverständige Prüferin bestätigt und auch dem Senat aus vorangegangenen Spruchverfahren bekannt ist, kann der so ermittelte Betafaktor der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden, zumal die eigenständigen Berechnungen der sachverständigen Prüferin das Ergebnis bestätigt haben. Die Bedenken der Antragsteller gegen die Berechnungsmethodik, insbesondere gegen die Heranziehung des adjusted Betas, gegen die Außerachtlassung nicht signifikanter Betas, gegen die Mittelwertbildung und bezüglich der Besonderheiten beherrschter Unternehmen, stehen angesichts dessen der Heranziehung des Betafaktors von 0,7 im Rahmen der richterlichen Schätzung nicht entgegen. Der Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht.
c.
140 
Der Senat legt seiner Schätzung weiter den von A angesetzten, von der sachverständigen Prüferin bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Wachstumsabschlag für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % zu Grunde. Die Ermittlung dieses Wachstumsabschlags beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der X AG, so dass der Senat mit dem Bewertungsgutachten und dem Bericht der sachverständigen Prüferin ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
141 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 189 m.w.N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.
142 
Die von A zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW S 1 2008 (Rz. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig – so auch hier – direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz.
143 
Nach IDW S 1 2008 (Rz. 95 f.) können nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder –einbrüche, Kosteneinsparungen) Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein. Die erwartete Geldentwertungsrate könne daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, könnten von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten.
144 
Das Bewertungsgutachten sowie die dieses bestätigenden Ausführungen der sachverständigen Prüferin bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den dort angesetzten Wachstumsabschlag von 1,5 % seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde legen kann.
145 
A hat den Wachstumsabschlag von 1,5 % damit begründet, dass angenommen werde, dass die der Gesellschaft entziehbaren Überschüsse unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erträge und Kosten und unter Berücksichtigung der näherungsweise in dem der Bewertung zu Grunde gelegten Basiszinssatz enthaltenen Inflationskomponenten nachhaltig mehr als doppel so schnell wachsen wie diejenigen durchschnittlicher Unternehmen des allgemein produzierenden Gewerbes (Bewertungsgutachten Seite 75, Bl. 122).
146 
Die sachverständige Prüferin hat diesen Ansatz für angemessen erachtet. Sie geht dabei von dem durchschnittlichen Preisindex für Lebenshaltung für einen Dreijahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag von 1,74 % aus, was für den Senat nachvollziehbar dargelegt ist. Sie hat weiter darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen 45 % - 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate betrage, woraus sich bei einer Inflationsrate von ca. 1,75 % eine Wachstumsrate von 0,9 % ergebe. Zu berücksichtigen sei neben der allgemeinen Entwicklung des Medizintechnik-Marktes auch die Wettbewerbsposition der X AG innerhalb dieser Branche (Bericht der sachverständigen Prüferin Seite 43 f., Bl. 182 f.).
147 
Dem gegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nicht in Frage zu stellen.
148 
Der Wachstumsabschlag muss entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (IDW S 1 2008, Rz. 96; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 433; OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris Rz. 192). Von diesen Grundsätzen sind – wie oben bereits dargestellt – auch A und die sachverständige Prüferin ausgegangen.
149 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist nicht deshalb unplausibel, wie die Antragsteller teilweise meinen, weil sie fingiere, dass die Unternehmen damit „schrumpften“. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11, juris Rz. 445).
150 
Auch die Einwendungen gegen die Annahme, dass in der Vergangenheit das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreichte, sind nicht geeignet, das von A gefundene und von der sachverständigen Prüferin bestätigte Ergebnis als ungeeignet zur Schätzung des Unternehmenswertes erscheinen zu lassen. Die Auffassung von A und der sachverständigen Prüferin ist verbreitet und durch empirische Studien gestützt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation (vgl. etwa die auch von den Antragstellern zitierten Studien von Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 ff. und von Creutzmann, Bewertungs-Praktiker 2001, 24 ff.). Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 232; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 448 sowie eingehend OLG Stuttgart, AG 2011, 795, juris Rz. 279 m.w.N.). Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einigen Antragstellern nicht festzustellen. Insbesondere genügen die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragstellerin Ziff. 1 (Bl. 14 ff.; 387 ff; 508 ff.) nicht, um das empirisch gewonnene Ergebnis, auf das sich das Gutachten von A und der sachverständigen Prüferin stützt, für unanwendbar zu halten. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer und der sachverständigen Prüferin abzuweichen.
151 
Auch die Berücksichtigung der von der Antragstellerin Ziff. 1 angeführten Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff., Bl. 391) ergibt nichts anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 233; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196 m.w.N.).
152 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 1,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin Ziff. 1 auch nicht im Widerspruch zu einer Marktrisikoprämie von 4,5 %. Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 234).
153 
Letztlich steht entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch die Annahme höherer Wachstumsraten in der Detailplanungsphase einem Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht entgegen. Die Wachstumsraten in der Detailplanungsphase können nicht in die Zeit der ewigen Rente fortgeschrieben werden, weil ein fortgesetztes konstantes Wachstum in dieser Höhe nicht realistisch ist (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 414).
154 
Im Ergebnis bieten die von A ermittelten und von der sachverständigen Prüferin bestätigten Kapitalisierungssätze somit eine sachgerechte und nicht zu beanstandende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes und können deshalb für diese Schätzung herangezogen werden.
3.
155 
Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind Sonderwerte hinzuzurechnen. Gegen den Ansatz in dem Bewertungsgutachten bestehen keine Bedenken. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Beschluss LG Seite 19, Bl. 489) wird verwiesen.
4.
156 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass die Abfindung wegen der steuerrechtlichen Nachteile, die sie auf Grund des innerhalb von 7 Jahren nach der Umwandlung der KG in die AG erfolgten Squeeze Out hätten, erhöht werden müsse.
157 
Hintergrund dieses Vorbringens ist die steuerrechtliche Regelung in § 22 UmwStG. Bei dem Formwechsel der X AG & Co. KG mit steuerrechtlicher Wirkung zum 30.04.2008 wurde der Wert der eingebrachten Anteile nicht mit dem gemeinen Wert, sondern mit dem Buchwert angesetzt, was nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG möglich ist. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG gilt der Buchwert somit für den Einbringenden, also die damaligen Gesellschafter der KG und jetzigen Aktionäre der AG, als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile.
158 
Dies führt dazu, dass im Zeitpunkt des Formwechsels kein Veräußerungsgewinn bei den Anteilseignern entstand und zu versteuern war. Bei einem Ansatz des gemeinen Werts hätte dagegen der Einbringungsgewinn (gemeiner Wert abzüglich Einbringungskosten abzüglich Buchwert abzüglich Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, vgl. hierzu Nitschke in Blümlich, UmwStG 2006, 118. Aufl., § 20 Rz. 100 f.) versteuert werden müssen.
159 
Da eine spätere Veräußerung der erhaltenen Anteile mit den entsprechenden steuerrechtlichen Folgen günstiger sein kann als die Versteuerung des Einbringungsgewinns und deshalb ein Missbrauch der Einbringung zur Vorbereitung einer steuerbegünstigten Veräußerung verhindert werden soll, regelt § 22 UmwStG, dass der Gewinn aus der Einbringung rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung als Gewinn des Einbringenden im Sinne von § 16 EStG zu versteuern ist, wenn der Einbringende die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitraum veräußert. Der Einbringungsgewinn ist nach der Legaldefinition des § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwStG der Betrag, um den der gemeine Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt nach Abzug der Kosten für den Vermögensübergang den Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft dieses eingebrachte Betriebsvermögen angesetzt hat, übersteigt, vermindert um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Jahr. Der Einbringungsgewinn gilt sodann als nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile. Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei einer Veräußerung innerhalb von sieben Jahren der Einbringungsgewinn - ggf. um 1/7 bis 6/7 reduziert - als Gewinn der ursprünglichen Einbringung zu versteuern ist. Zugleich reduziert sich aber die auf Grund der Veräußerung zu zahlende Steuer auf den Veräußerungsgewinn. Da nicht der Buchwert, sondern auf Grund der Regelung in § 22 Abs. 1 UmwStG der Buchwert zuzüglich Einbringungsgewinn als Anschaffungskosten gelten, besteht der Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Veräußerung der Aktie nur noch in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Veräußerungspreis und den um den Einbringungsgewinn erhöhten Anschaffungskosten. Der Veräußerungsgewinn ist somit zwingend niedriger als ohne Eingreifen des § 22 Abs. 1 UmwStG, da in letzterem Fall die Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungspreis anzusetzen wäre. Folge des § 22 Abs. 1 UmwStG ist also, dass zwar rückwirkend eine Versteuerung des Einbringungsgewinns erfolgt, zugleich aber die im Zuge des Verkaufs zu bezahlende Steuer reduziert wird.
160 
Der Squeeze-Out gegen Abfindungszahlung wird als Veräußerung im Sinne von § 22 Abs. 1 UmwStG angesehen (vgl. Nitzschke in Blümlich, UmwStG 2006, 118. Aufl., § 22 Rz. 34). Dieser wurde mit Eintragung im Handelsregister am 19.05.2010 nach § 327 e Abs. 3 AktG wirksam und bewirkte den Übergang der Aktien zu diesen Zeitpunkt, so dass seit dem Formwechsel nur zwei Zeitjahre abgelaufen waren und somit der Einbringungsgewinn noch in Höhe von 5/7 anfällt und zu versteuern ist.
161 
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist dies im Rahmen der Abfindung nicht zu berücksichtigen und der Abfindungsbetrag nicht um die Höhe der Steuer auf den Einbringungsgewinn zu erhöhen. Die Steuerlast hinsichtlich des Einbringungsgewinns berührt den Wert des Aktieneigentums nicht. Die Abfindung soll den Aktionären den Wert des Aktieneigentums ersetzen, sie also so stellen, dass sie den Gegenwert ihrer Aktien im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses erhalten. Der Wert des Aktieneigentums bemisst sich nach dem Wert des Unternehmens und ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zu ermitteln. Der Wert des Unternehmens und damit der Wert der einzelnen Aktie wird nicht dadurch beeinflusst, dass wegen des weniger als sieben Jahre nach dem Formwechsel stattfindenden Squeeze-Out die vorangegangene Einbringung der Kommanditanteile in die Aktiengesellschaft im Zuge des Formwechsels nachträglich in Form der Versteuerung des Einbringungsgewinns versteuert werden muss. Diese Steuerlast ist Folge der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen, die von der Hauptversammlung der X AG und damit mehrheitlich der Antragsgegnerin gewählt wurden, nämlich der Umwandlung der ehemaligen KG in eine Aktiengesellschaft und des nunmehrigen Squeeze-Out. Der Vorwurf, durch diese Gestaltungen sei den Minderheitsaktionären ein Schaden in Form der Einbringungsgewinnbesteuerung entstanden, richtet sich gegen die Zulässigkeit der Maßnahmen an sich. Die Antragsteller hatten die Möglichkeit, sich sowohl gegen die Umwandlung als auch gegen den Squeeze-Out zu wenden. Sie haben diese auch - ohne Erfolg - genutzt. Insbesondere haben sie sich u.a. mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wegen der bewirkten Steuerlast gegen den Beschluss über den Squeeze-Out gewandt, die Klage hiergegen vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 31 O 14/10 KfH) aber auf Grund eines Vergleichs in dem zugehörigen Freistellungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 20 AR (Freig.) 1/10) zurückgenommen. Die Umwandlung und der Squeeze-Out sind somit - jedenfalls zwischenzeitlich - wirksam.
162 
Die Gewährung eines Ausgleichs für die auf Grund dieser Maßnahmen entstandenen Steuernachteile in Form der Einbringungsgewinnversteuerung stellte der Sache nach einen Schadensersatzanspruch dar - die Antragsgegnerin müsste den Antragstellern den Steuerschaden ersetzen, der ihnen durch die Kombination aus Umwandlung und Squeeze-Out vor Ablauf von sieben Jahren entstanden ist. Ein derartiger Anspruch besteht aber nicht, nachdem die Umwandlung und der Squeeze-Out wirksam waren und die Antragsgegnerin als Mehrheitsaktionärin nur von diesen ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten wirksam Gebrauch gemacht hat. Ein Schadensersatzanspruch für ein rechtlich zulässiges Verhalten steht den Antragstellern bereits dem Grunde nach nicht zu, er könnte im Übrigen auch nicht im Rahmen eines Spruchverfahrens geltend gemacht werden, da in Spruchverfahren nur die Angemessenheit der Abfindung generell, nicht aber ggf. etwaige individuell unterschiedliche Ansprüche wegen unrechtmäßiger Maßnahmen geprüft werden.
163 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Möglichkeit, dass keine Einbringungsgewinnsteuer anfällt, kein Sonderwert der Aktie. Es besteht nicht – wie die Antragstellerin Ziff. 1 meint – auf Grund der Regelung in § 22 UmwStG ein Freistellungsanspruch gegen den Fiskus, der notwendiger Bestandteil des Aktieneigentums ist. Die im Falle einer Veräußerung binnen 7 Jahren nach dem Formwechsel drohende Versteuerung des Einbringungsgewinns gründet nicht in dem Aktieneigentum, sondern darin, dass im Zeitpunkt des Formwechsels der Kommanditanteil des jeweiligen Gesellschafters eingebracht wurde, darin enthaltene stille Reserven aber nicht aufgedeckt und somit auch nicht versteuert wurden und diese Versteuerung bei einem Verkauf binnen 7 Jahren nachzuholen ist. Die Chance, dass diese nachträgliche Versteuerung wegen Ablaufs von 7 Jahren nicht zum Tragen kommt, ist kein Wert der Aktie, sondern eine Folge der steuerrechtlichen Regelung zur Umwandlung. Die Aktie ist nicht deshalb höher zu bewerten, weil möglicherweise eine Einbringungsgewinnbesteuerung nicht anfällt. Der Verkehrswert des Aktieneigentums bleibt davon unberührt und nur dieser ist im Rahmen der Abfindung zu ersetzen. Würde darüber hinaus auch die Steuerbelastung durch die nachträgliche Einbringungsgewinnbesteuerung erstattet, erhielte der Aktionär mehr als den Wert seiner Aktie. Er erhielte zusätzlich Nachteile ausgeglichen, die nicht durch den Verlust seines Aktieneigentums in Folge des Squeeze-Out, sondern durch steuerliche Folgen der Kombination aus Umwandlung und Squeeze-Out entstanden sind. Ihm würde also faktisch ein Schadensersatz zugesprochen, der ihm aber nicht zusteht.
164 
Es gilt insoweit nichts anderes als für die auf die Abfindung anfallende Steuer. Ebenso wenig wie diese den Wert des Aktieneigentums beeinflusst und somit zusätzlich zu dem Verkehrswert des Aktieneigentums als Abfindung zu ersetzen ist, ist auch die hier anfallende zusätzliche Steuer auf den Einbringungsgewinn zu ersetzen.
165 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von einigen Antragstellern genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2008 (ZIP 2008, 838). Wie das Landgericht zutreffend ausführt, betrifft diese Rechtsprechung die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung schadensersatzpflichtiger Banken und besagt für die Bemessung der angemessenen Abfindung nichts.
166 
Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bemessung der Abfindung führt nicht zu einer Erhöhung der Abfindung auf Grund der Besteuerung des Einbringungsgewinns. Nach dieser Rechtsprechung ist eine volle Entschädigung für den Verlust des Aktieneigentums erforderlich (BVerfGE 14, 263, 283 ff – „Feldmühle“). Auszugleichen ist, was dem Minderheitsaktionär an Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG verloren geht (BVerfGE 100, 289, juris Rz. 54 – „DAT/Altana“). Die Entschädigung muss den "wirklichen" oder "wahren" Wert der Unternehmensbeteiligung an dem arbeitenden Unternehmen unter Einschluss der stillen Reserven und des inneren Geschäftswerts widerspiegeln und so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung erhalten hätten (BVerfGE 100, 289, juris Rz. 55 – „DAT/Altana“). Die Abfindung bemisst sich somit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach dem Wert der Unternehmensbeteiligung, der aber von der etwaigen Besteuerung des Abfindungsbetrags ebenso unabhängig ist wie von der Besteuerung des Einbringungsgewinns.
167 
Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die durch den Squeeze-out verursachte Anwendbarkeit von § 22 Abs. 1 UmwStG für die Anleger tatsächlich eine höhere Steuerlast verursacht hat. Dies ist von den Antragstellern überdies nicht dargelegt. Wie ausgeführt führt die Anwendung des § 22 Abs. 1 UmwStG zwar zu einer rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung, zugleich aber auch zu einer reduzierten Besteuerungsgrundlage für die Steuer im Zeitpunkt des Squeeze-Out, weil der Veräußerungsgewinn durch die Behandlung des Einbringungsgewinns als nachträgliche Anschaffungskosten reduziert wird. Ein Schaden kann deshalb allein mit dem Anfall der Steuer auf den Einbringungsgewinn nicht begründet werden, vielmehr müsste dem der Vorteil aus der verringerten Steuer bezüglich des Veräußerungsgewinns gegengerechnet werden. Ob bei einer derartigen Vergleichsbetrachtung überhaupt ein Schaden verbliebe, kann ohne Kenntnis der individuellen Steuermerkmale nicht beurteilt werden, ist aber – wie ausgeführt – auch nicht relevant, weil schon kein Anspruch der Antragsteller auf Ersatz eines derartigen Schadens bestünde und dies überdies auch nicht im Rahmen des Spruchverfahrens geltend gemacht werden könnte.
III.
1.
168 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rz. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
169 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller scheidet aus. Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
170 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
2.
171 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
3.
172 
Eine mündliche Verhandlung ist nicht veranlasst.
173 
Nach §§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 1 SpruchG, § 68 Abs. 3 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
174 
Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei die sachverständige Prüferin angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Die für die Entscheidung relevanten Aspekte waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen und setzt sich dabei mit den im Wesentlichen auch bereits erstinstanzlich vorgetragenen schriftlichen Ausführungen der Beteiligten auseinander. Alle Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
4.
175 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 70 Abs. 2 FamFG vorliegt.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.10.2010, Az. 32 O 116/08 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Barabfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungsvertrags der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft mit der X ... AG (X), N., als abhängiger Gesellschaft.
I.
1.
Die Antragsteller sind Minderheitsaktionäre der X.
Die X ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in N.. Sie erbringt gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen, insbesondere der X HR S. & S. GmbH und der X IT C. GmbH (X-Gruppe) Dienstleistungen und Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie. Zu dem Unternehmensgegenstand der X gehört auch das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die ebenfalls maßgeblich in diesem Bereich tätig sind. Die X-Gruppe ist in den operativen Geschäftsbereichen IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting tätig. Im Zeitraum Januar bis September 2007 tätigte die X rund 35 % des Umsatzes mit den 20 größten Kunden. Die Kunden in den Bereichen IT Outsourcing und IT Consulting kommen aus allen Branchen, während die Kunden im Bereich HR Services and Solutions aus dem öffentlichen und sozialen Sektor kommen.
Die X entstand 1998 durch Formumwandlung der im Januar 1975 in N. gegründeten T Gesellschaft ... GmbH. Mehrheitsaktionärin mit einem Anteil von 76,2 % wurde die A L.P.
Die 1993 als Limited nach englischem Recht gegründete Antragsgegnerin mit Sitz in L. ist eine Gesellschaft des globalen Y Konzerns. Sie ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Y PLC, die innerhalb des Y Konzerns für den Bereich der IT-Dienstleistungen in der Region Europa, Naher Osten und Afrika zuständig ist. Der Gesellschaftszweck der Antragsgegnerin ist die Tätigkeit als Zwischenholdinggesellschaft für die Gesellschaften der Y S Gruppe außerhalb G`s.
2.
Im Januar 2007 erwarb die Antragsgegnerin die Aktien der X von der A L.P. und unterbreitete am 26.02.2007 ein öffentliches Angebot zur Übernahme aller Aktien der X gegen Zahlung von 2,80 Euro je Aktie.
Am 24.10.2007 machte die X in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass der Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Antragsgegnerin vorbereitet werde. Am 11.01.2008 wurde zwischen der X als beherrschtem und der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen (AG 2, Bl. 876).
In dem Beherrschungsvertrag ist ein jährlich garantierter Ausgleich gemäß § 304 AktG von brutto 0,30 Euro und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses netto 0,26 Euro vorgesehen. Das Abfindungsangebot gemäß § 305 AktG wurde auf 3,13 Euro je Stückaktie festgesetzt. Grundlage hierfür war eine Unternehmensbewertung der ... WP/StB-Gesellschaft (Z), S., vom 09.01.2008 (Bl. 880).
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft XX und Partner GmbH, die durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.11.2007 (31 O 219/07 KfH) zum sachverständigen Prüfer nach § 293 c AktG bestellt wurde (i.F. sachverständiger Prüfer), erstellte ihren Bericht am 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919). Der sachverständige Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehene Ausgleich und die vorgesehene Abfindung angemessen sind.
10 
Die Hauptversammlung der X stimmte auf Grundlage eines Berichts des Vorstands (AG 1, Bl. 843) dem Beherrschungsvertrag am 29.02.2008 mit 99,482 % der Stimmen zu.
11 
Der Beherrschungsvertrag wurde am 02.06.2008 in das Handelsregister der X eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte am 09.06.2008.
3.
12 
Das Grundkapital der Gesellschaft belief sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags auf 29.296.116 Euro. Es ist eingeteilt in eine gleiche Anzahl auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien) mit einem Anteil am Grundkapital von 1,00 Euro je Stückaktie. Die Antragsgegnerin war hieran im Bewertungszeitraum mit rund 82,29 % beteiligt, während sich 6,22 % der Aktien in den Händen der D Aktiengesellschaft, H., bzw. deren Tochterunternehmen befanden und weitere 11,49 % im Streubesitz (Bl. 856).
13 
Die Aktien der X werden im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und im Freiverkehr der Börsen in Berlin/Bremen, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart gehandelt, wobei 21.714.326 Euro der X-Aktien im Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen waren. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs in den drei Monaten vor der ad-hoc-Mitteilung der X AG vom 24.10.2007 betrug 2,82 Euro je Aktie.
4.
14 
Grundlage der Abfindung und des Ausgleichs ist das Gutachten von Z. Z ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Entwurfs-Fassung 2007 (IDW ES 1 2007) im Ertragswertverfahren.
15 
Hierbei gelangt Z zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2008 von 88.795 TEUR (Seite 53). Zuzüglich von Sonderwerten für nicht betriebsnotwendige Grundstücke, eines Verwässerungseffekts für Aktienoptionen und eines Sonderwerts für nicht betriebsnotwendige Beteiligungen ermittelt Z einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2008 von 90.159 TEUR, welchen sie mit einem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor 1,0136) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 29. Februar 2008 von 91.385 TEUR kam. Bezogen auf 29.239.902 Stückaktien (Aktien abzüglich eigener Aktien) entspricht dies einem Wert je Aktie von 3,13 Euro (Seite 56).
16 
Die Wertermittlung durch Z gründete auf einer Vergangenheitsanalyse für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie auf einer Ertragsplanung der Gesellschaft für die Jahre bis 2010/2011 einschließlich einer Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar bis März 2008, das wegen Umstellung des Geschäftsjahrs auf das abweichende Geschäftsjahr 1. April bis 31. März entstanden war.
17 
Die Planungen für die Detailplanungsphase wurden getrennt für die Geschäftsbereiche IT Outsourcing, IT Consulting und HR Services&Solutions durchgeführt. Neben den operativen Geschäftsbereichen wurden die Zentralbereiche Verwaltung und Vertrieb als eigener Geschäftsbereich gesondert geplant. Die Konzernplanung setzt sich aus den Einzelplanungen der Geschäftsbereiche zusammen (Seite 35). Für die Zeit der ewigen Rente wurden ausgehend von dem Ergebnis des letzten Planjahres insbesondere die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe der Wachstumsrate fortgeschrieben, die Abschreibung des Planjahres 2010/11 durch eine langfristige Reinvestitionsrate ersetzt und eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate berücksichtigt. Ab dem Jahr 2011/12 wurde eine Ausschüttungsquote von 45 % angesetzt orientiert an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group (Seite 36). Das Gutachten unterstellt typisierend eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes (Seite 40). Für Dividendenzahlungen ab 2009 wurde ein Abgeltungssteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % berücksichtigt. Der Wertbeitrag aus Thesaurierung wurde um den typisierten Veräußerungsgewinnsteuersatz von 12,5 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag vermindert (Seite 40).
18 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzt sich aus einem Basiszinssatz von 4,75 % vor Steuern bzw. 3,50 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer ergibt sich aus einer Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern und einem unter Bildung einer Peer Group ermittelten unverschuldeten Betafaktor von 0,80 (Seite 49). Für die Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,50 % angesetzt (Seite 51).
19 
Auf Grundlage des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes berechnete Z einen angemessenen Ausgleichsbetrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Höhe von 0,26 Euro netto. Hierzu wurde der Unternehmenswert je Aktie mit dem Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ermittelt (Seite 63). Berücksichtigt wurde dabei, dass die Zuflüsse aus der Ausgleichszahlung wie Dividenden der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen. Umgerechnet auf Bruttowerte ergab sich ein Bruttobetrag von 0,30 Euro.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das Gutachten von Z, AG 3, Bl. 880, verwiesen.
21 
Der sachverständige Prüfer bestätigte die Angemessenheit der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags gemäß § 293 b Abs. 1 AktG“ vom 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919) verwiesen.
II.
22 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 3,13 Euro je Aktie hinausgehenden Barabfindung und eines über 0,30 Euro je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.
23 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2008 (Bl. 693) die Verfahren bezüglich aller Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Rechtsanwalt U W zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt. Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre hielt die angebotene Abfindung und die Ausgleichszahlung ebenfalls für zu niedrig bemessen (Bl. 1069).
24 
Die Antragsgegnerin ist dem Erhöhungsverlangen entgegen getreten.
25 
Der sachverständige Prüfer erläuterte in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182) entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 20.01.2010 (Bl. 1101) seinen Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags und nahm zu Fragen hierzu Stellung.
26 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2010 (Bl. 1253 ff.) die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 verworfen und die Anträge der Antragsteller 1, 6, 8 bis 26, 30 bis 36, 40, 41, 43 bis 55 und 59 zurückgewiesen. Es hat der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt sowie die Auslagen und die Vergütung des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre. Im Übrigen hat das Landgericht entschieden, dass die Antragsteller und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
27 
Das Landgericht hat seinen Beschluss wie folgt begründet:
1.
28 
Die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 seien unzulässig, weil diese ihre Aktionärsstellung nicht stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen hätten. Teilweise fehle die fristgerechte Darlegung der Aktionärsstellung zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eingangs des Antrags, teilweise habe sich die nachgereichte Bestätigung auf einen falschen Zeitpunkt bezogen, teilweise sei die Antragsberechtigung durch unzureichende Urkunden oder nicht für jeden Fall bestandsfähige Sperrvermerke der Banken nachgewiesen.
29 
Die Anträge der weiteren Antragsteller seien dagegen zulässig.
2.
30 
Die Anträge seien jedoch in der Sache nicht begründet.
a.
31 
Anzuwenden sei deutsches materielles Recht, da die §§ 293 ff. AktG den Schutz der antragstellenden außenstehenden Aktionäre der deutschen X als abhängiger Gesellschaft bezweckten. Der Schutz der Gesellschafter der englischen Antragsgegnerin unterliege dagegen nicht deutschem Recht, so dass § 293 AktG auf die Antragsgegnerin keine Anwendung finde. Es sei deshalb nicht zu prüfen, ob auch die Hauptversammlung der englischen Antragsgegnerin dem Beherrschungsvertrag zugestimmt habe. Zudem genüge die Erstellung auch nur eines Berichts durch den Vorstand der X, so dass der fehlende Bericht der Antragsgegnerin einer ordnungsgemäßen Berichterstattung nicht entgegen stehe.
b.
32 
Die festgelegte Höhe der Barabfindung von 3,13 Euro je Aktie entspreche den Verhältnissen der X bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung am 29.02.2008. Die Unternehmensbewertung von Z habe unter Anwendung richtiger Bewertungsmethoden den Wert der X und damit den Beteiligungswert der ausscheidenden Antragsteller korrekt ermittelt.
aa.
33 
Z sowie der sachverständige Prüfer hätten zu Recht der Ermittlung des Unternehmenswertes die Ertragswertmethode zu Grunde gelegt. Zutreffend seien die Planungsrechnungen des Unternehmens zu Grunde gelegt worden, die auf Prämissen beruhten, die innerhalb angemessener Bandbreiten gelegen hätten. Eine Tendenz zu unangemessen niedrigen Planansätzen zu Lasten der Antragsteller sei nicht zu erkennen gewesen.
34 
Zutreffend sei davon abgesehen worden, den Liquidationswert zu ermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Unternehmensführung der X die Absicht der Liquidation bestand und die Ertragsaussichten des Unternehmens auf Dauer negativ waren, bestünden nicht.
35 
Anhaltspunkte für eine unzureichende Vergangenheitsanalyse oder eventuell falsche Bereinigungen in der Vergangenheit bestünden nicht. Die zu hohen Rückstellungen für die Vergangenheit seien zutreffend im Wege der Bereinigung der Vergangenheitsanalyse für die Zukunft aufgelöst worden. Anhaltspunkte für fehlerhafte Bereinigungen im Aufwandsbereich, insbesondere beim reorganisationsbedingten Personalaufwand und den integrationsbedingten Aufwendungen habe die Kammer nicht. Auch die Bereinigungen im Ertragsbereich seien plausibel. Der Ertrag aus Weiterbelastungen/Verkäufen im Immobilienbereich in Höhe von 813.000 Euro resultiere aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie im Sale- und Leaseback-Geschäft. Die Position Zuschreibung Immobilien im Jahr 2006 im Ertragsbereich in Höhe von 292.000 Euro habe aus einer Änderung der Verkehrswertbetrachtung resultiert.
36 
Gegen die Zugrundelegung der Planannahmen des Unternehmens bestünden keine Bedenken. Die Verringerung der Umsatzkosten bei der Position „sonstige Kosten“ durch den Bewertungsgutachter sei nicht zu beanstanden, da die Unternehmensplanung insoweit nicht auf realistischen Annahmen beruht habe. Gleiches gelte für die den Zentralbereich betreffenden zusätzlichen Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden. Die mit dem Vorstand abgesprochene Korrektur der Planung des Vorstands sei für die Kammer nachvollziehbar und plausibel.
37 
Die von dem Bewertungsgutachter angenommenen Wachstumsraten für die Umsatzerlöse zeigten eine durchaus ambitionierte Planung: Für den Bereich IT Outsourcing sei ein durchschnittliches jährliches Umsatzwachstum in der Planungsphase I von 6,5 % betreffend Deutschland angesetzt, während das Geschäft in Großbritannien rückläufig geplant worden sei, weil dort lediglich noch Bestandskunden zu betreuen seien. Für den Bereich HR Services & Solutions sei unter Annahme eines starken Marktwachstums ein Wachstum von 12 % bei den Umsatzerlösen zu Grunde gelegt worden, für den IT Consulting-Bereich von ca. 10 %. Anhaltspunkte für eine zu pessimistische Einschätzung der Zukunftsaussichten der X oder einzelner Teilbereiche bestünden nicht.
38 
Auch Anhaltpunkte für unzutreffende Planansätze in der ewigen Rente bestünden nicht. Die angesetzte Thesaurierung in der ewigen Rente begegne ebenfalls keinen Bedenken.
39 
Anhaltpunkte für einen falschen Wertansatz hinsichtlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens oder eine falsche Abgrenzung sehe die Kammer nicht. Zu Recht habe der Bewertungsgutachter das Recht an der Wertmarke dem betriebsnotwendigen Vermögen zugeschlagen. Zutreffend seien die zum Bewertungsstichtag noch bestehenden Aktienoptionen berücksichtigt.
bb.
40 
Die Kammer lege mit dem Bewertungsgutachter einen Basiszinssatz vor Ertragssteuern von 4,75 % zu Grunde ausgehend von den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für einen 3-Monats-Zeitraum von Oktober bis zur Berichterstattung am 09.01.08 und der Annahme, dass sich in den zwei Monaten bis zu dem Bewertungsstichtag keine Änderung ergeben habe.
41 
Der nach dem TAX-CAPM bemessene Risikozuschlag und der Ansatz einer Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern in Höhe von 4,5 % seien nicht zu beanstanden. Auch der unverschuldete Beta-Faktor von 0,8 sei plausibel. Zu Recht sei für die Ermittlung des Beta-Faktors der durchschnittliche Beta-Faktor aus einer Gruppe deutscher börsennotierter Vergleichsunternehmen herangezogen worden. Der hiernach ermittelte Betafaktor, der ein im Vergleich zu dem Marktportfolio niedrigeres Risiko ausdrücke, sei an Hand der Höhe der Anteile der wiederkehrenden Umsätze in den verschiedenen Geschäftsbereichen, insbesondere dem hohen Umsatzbeitrag von 50 % des unterdurchschnittlich risikobehafteten Bereichs Outsourcing, plausibel.
42 
Im Hinblick darauf, dass die durchschnittlichen Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets unter der Inflationsrate gelegen haben, nämlich relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate, sei auch der Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht zu beanstanden.
43 
Zu addieren seien Sonderwerte für Grundstücke und nicht notwendige Beteiligungen, abzuziehen der Verwässerungseffekt bei den Aktienoptionen, so dass sich insgesamt ein Unternehmenswert am 29.02.2008 in Höhe von 91.385.000 Euro ergebe.
44 
Der Abfindungswert je Aktie sei nicht wegen eines höheren Börsenkurses der Aktie nach oben anzupassen. Der durchschnittlich gewichtete Börsenkurs der X im 3-Monats-Zeitraum vor Ankündigung der Strukturmaßnahme habe 2,82 Euro betragen. Der Verlauf des DAX-Kurses für den Zeitraum 24.10.2007 bis 29.02.2008 gebiete keine Anpassung. Zum einen liege mit vier Monaten zwischen der ad-hoc-Mitteilung und dem Hauptversammlungsbeschluss kein längerer Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung des BGH, zum anderen habe der DAX in diesem Zeitraum insgesamt einen abfallenden Verlauf genommen.
c.
45 
Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 4 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich könne aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden sei, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden. Zu beachten sei jedoch, dass die festen Ausgleichszahlungen zum einen während der Vertragslaufzeit einem geringeren Risiko unterlägen als die Dividenden eines unabhängigen Unternehmens und zum anderen, dass für die außenstehenden Aktionäre ein Risiko der Kündigung des Unternehmensvertrags verbunden mit einem Verlust der vertraglich fixierten Ausgleichszahlung bestehe. Der Verrentungszinssatz von 5,95 % als Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und Kapitalisierungszins begegne keinen Bedenken. Nach Transformation des Unternehmenswertes in eine wertgleiche unendliche Rente ergebe sich eine angemessene jährliche Ausgleichszahlung von netto 0,26 EUR je Stückaktie.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
III.
47 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt sofortige Beschwerde eingelegt:
48 
Antragsteller
Ziffer
Zustellung Beschluss
Eingang sofortige Beschwerde
Begründung
1       
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
27    
08.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
28    
06.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
30    
25.10.10
03.11.10, Bl. 1322
28.02.11, Bl. 1360
43    
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
45    
21.10.10
03.11.10, Bl. 1320
07.03.11, Bl. 1366
51    
29.10.10
12.11.10, Bl. 1324
21.03.11, Bl. 1372
49 
Die beschwerdeführenden Antragsteller begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 3,13 Euro je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 0,30 Euro brutto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.
50 
Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen zusammengefasst wie folgt vor:
51 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
52 
Die Antragsteller sind der Auffassung, ihre Antragsberechtigung hinreichend nachgewiesen zu haben.
53 
Die Antragsteller Ziff. 27 und 28, deren Antrag seitens des Landgerichts wegen fehlenden Nachweises ihrer Aktionärsstellung im Antragszeitpunkt als unzulässig abgewiesen worden ist, tragen vor, sie hätten ihre Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen (Bl. 1355). Erstinstanzlich hatten sie hierzu am 22.07.2008 ausgestellte Eintrittskarten für die Hauptversammlung am 11.08.2008 vorgelegt (Bl. 300 ff.).
54 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
55 
Die Antragsteller halten teilweise eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich schon deshalb für unabdingbar, weil es keine gesetzmäßige Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen gegeben habe (Bl. 1340). Es sei im Zuge des Vertragsabschlusses nicht nur ein Bericht der X, sondern auch ein Bericht der Antragsgegnerin erforderlich gewesen, der aber fehle. Deutsches Recht sei anzuwenden, weil es sich bei X um eine deutsche Aktiengesellschaft handele. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass die Anforderungen der §§ 293 a Abs. 1 Satz 1, 293 c Abs. 1 Satz 1 und 293 b Abs. 1 AktG für die Antragsgegnerin nicht erfüllt werden mussten, weil es sich um eine Gesellschaft englischen Rechts handele. Selbst wenn bei der Regelung der §§ 293 ff. AktG der Schutz der außenstehenden Aktionäre im Vordergrund stehe, schließe dies nicht aus, dass auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft in den Vorgang einen Schutz zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirken solle. Schließlich sei Schuldner der Abfindung und des Ausgleichs allein das herrschende Unternehmen und gemäß § 302 Abs. 1 AktG werde eine unbedingte Verpflichtung zur Verlustübernahme übernommen, was ebenfalls dem Schutz der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Informationen über Bonität und die weiteren Aussichten der Antragsgegnerin aus erster Hand seien deshalb unerlässlich (Bl. 1361). Bestätigt werde diese Rechtsauffassung durch § 293 a Abs. 3 AktG, wonach auch sämtliche Anteilsinhaber der herrschenden Gesellschaft einem etwaigen Verzicht zustimmen müssten. Die Einbindung des herrschenden Unternehmens diene auch dazu, dass etwaige Einwendungen des herrschenden Unternehmens gegen die Rechtsfolgen aus dem Unternehmensvertrag minimiert werden, was unmittelbar dem Schutz der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Die Überlegung, dass die Einbindung der herrschenden Gesellschaft nur dazu führen könne, dass Abfindung und Ausgleich noch niedriger ausfielen, greife nicht: Diese Überlegung sei angesichts der Vorgaben des Gesetzes unbeachtlich, im Übrigen könne dies nicht unterstellt werden und letztlich würden ansonsten die Ziele des herrschenden Unternehmens völlig ausgeblendet (Bl. 1343).
56 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
57 
Der Antragsteller Ziff. 51 wendet sich dagegen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers gestützt hat. Noch nie in der Geschichte deutscher Spruchverfahren habe ein Prüfer einen Fehler eingestanden und erfahrungsgemäß würde in 90 % aller Spruchverfahren ein neutraler Sachverständiger höhere Kompensationsleistungen ermitteln als die Parteigutachter und die sachverständigen Prüfer (Bl. 1372).
b.
58 
Zu der Unternehmensplanung tragen die Antragsteller 1 und 43 vor, dass die Scheinplanung, die den vertraglichen Festsetzungen zu Grunde gelegt worden sei, nicht hätte übernommen werden dürfen, weil schon über das erste Planjahr berichtet worden sei, dass Rekordumsätze mit Rekordrendite erwirtschaftet worden seien (Bl. 1344 mit Verweis auf Schriftsatz vom 26.08.2009, Bl. 1049).
59 
Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass von der ursprünglichen Planung des Vorstands nicht abgewichen werden könne (Bl. 1356, Bl. 1362, Bl. 1344, Bl. 1375).
60 
Die Antragsteller 1 und 43 sind der Auffassung, das Landgericht habe das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht nachvollziehbar habe angeben könne, wovon es ausgehe. So sei in dem Beschluss der Verweis auf das bereinigte EBIT 2004 enthalten, obwohl das Jahr 2004 nicht einmal Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei. Das Landgericht halte die Abweichungen in Höhe von 8.846.000 Euro zu der vorgesehenen Planung mit 9.655.000 Euro durch die Eingriffe in die Planung für erklärt, ohne dass in der zusammengefassten Planung beim EBIT und in dem Prüfungsbericht diese Beträge vorkämen. Die Annahme des Landgerichts, es hätte die langfristige Entwicklung der Fixkosten eine Änderung der Vorstandsplanung erzwungen, stehe im Widerspruch zu der wirtschaftlichen Lebenserfahrung. Ausweislich des Bewertungsberichts sei die Umsatzvergangenheit von X durch eher geringe Umsatzsteigerungen geprägt gewesen. Die Investitionen in den Vertriebsapparat hätten deshalb die langfristige Entwicklung der betreffenden Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet, während die umsatzmäßigen Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten. Es hätten deshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliegen können (Bl. 1345).
61 
Die Antragstellerin 30 hält die Anpassung der Aufwandsposition sonstige Kosten sowie der Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden durch Z nicht für hinreichend begründet. Allein die Behauptung, die Planung des Vorstands sei zu optimistisch, genüge nicht (Bl. 1362). Die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, bedeute nicht, dass er überzeugt gewesen sei, dass seine früheren Planungen falsch gewesen seien (Bl. 1363). Was unter „bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis“ zu verstehen sei, bleibe das Geheimnis des Bewertungsgutachters (Bl. 1363).
62 
Einige Antragsteller kritisieren auch in der Beschwerdeinstanz weiterhin, dass in G. kein Neukundengeschäft angesetzt sei. Es sei unüblich, dass sich die Gesellschaft nur noch um ihre Bestandskunden kümmere (Bl. 1356; in erster Instanz ebenso Bl. 615; Bl. 329).
63 
Der Antragsteller 45 rügt die allgemeine Tendenz, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden (Bl. 1367).
64 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass keine Synergieeffekte aus der Konzernzugehörigkeit berücksichtigt seien. Die Synergieeffekte, die unabhängig von dem Beherrschungsvertrag aus der faktischen Konzernierung bestünden, seien zu berücksichtigen (Bl. 1368, 571).
c.
65 
Die Antragsteller halten teilweise die von Z angesetzte Ausschüttungsquote im Hinblick auf die Vollthesaurierung in der Vergangenheit für unzutreffend (Bl. 1368, 570).
66 
Die Antragsteller wenden sich zudem teilweise gegen die im Rahmen der ewigen Rente angesetzte Thesaurierung in Höhe von 451 TEUR (Bl. 1376, 614 und Bl. 1368, 570), da diese wegen der Vollausschüttungshypothese nicht angesetzt werden dürfe (Bl. 614) bzw. da es hierfür keinen sachlichen Grund gebe (Bl. 570).
d.
67 
Zu dem Kapitalisierungszinssatz tragen die Antragsteller zusammengefasst vor:
68 
Die Antragsteller halten den Basiszinssatz teilweise für überhöht, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082). Auf Basis der Daten der Deutschen Bundesbank sei ein Basiszinssatz von 4,75 % nicht ableitbar (Bl. 609). Für die Planjahre vor Beginn der ewigen Rente weise die Zinsstrukturkurve deutlich niedrigere Werte als 4,75 % auf, so dass für jedes konkrete Planjahr der Basiszinssatz konkret zu bemessen sei (Bl. 609).
69 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht nach den IdW-Vorgaben mit der typisierten Steuer von 35 % gerechnet worden sei, sondern mit den Steuersätzen für die Abgeltungssteuer, die seinerzeit noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083).
70 
Die Antragsteller 1 und 43 wenden sich gegen die Marktrisikoprämie von 4,5 % und halten diese für überhöht. Das Landgericht gehe von falschen Voraussetzungen aus (Bl. 1346). Es gehe von einer ex-ante-Marktrisikoprämie aus, wie sie auf geplante Erträge per Bewertungsstichtag bezogen sei. Es sei falsch, die Unternehmenserträge der Zukunft mit Marktrisikoprämien der Vergangenheit in Unternehmenswerte zum Bewertungsstichtag umzusetzen. Es sei unplausibel, dass das bloße Faktum einer Investition in Eigentumstitel noch 2008 zu Renditen in Höhe eines Mehrfachen dessen, was erstklassige Staatspapiere bieten, geführt haben solle. Die Antragsteller legen hierzu als Anlagen verschiedene Zeitungsartikel und die Navigator-Studie von Prof. S vor (Bl. 1354).
71 
Der Antragsteller Ziff. 45 kritisiert, dass für eine betriebswirtschaftliche Zukunftsbewertung mit historischen Marktrisikoprämien operiert werde, die in der Vergangenheit auf Basiszinssätze bezogen gewesen seien, die bei einem Mehrfachen des angewandten Basiszinssatzes nach Steuern gelegen haben (Bl. 1367 mit Verweis auf Bl. 568). Vertretbar sei allenfalls ein Abschlag auf die Planergebnisse in der Größenordnung von 10 % bis 30 % (Bl. 568), mithin ein Risikozuschlag bei einem Ausgangszinssatz von 3,5 % zwischen 0,4 % und 1,5 % und bei einem Ausgangszinssatz von 2,8 % zwischen 0,3 % und 1,2 % (Bl. 569).
72 
Der Antragsteller Ziff. 51 trägt vor, die Überrendite von Aktien betrage im Zeitraum 1960 bis November 2008 weniger als 0,5 % (Bl. 1376). In den letzten Jahren habe der DAX gegenüber dem REX keine Mehrrenditen erwirtschaftet. Er legt hierzu Zeitungsartikel sowie die „Navigator-Studie“ von Prof. S vor (B. 1377 ff.).
73 
Die Antragsteller 27, 28 und 30 beanstanden, dass die Entscheidung nicht den eigenen Beta-Faktor von X, sondern den von Z mittels einer Peer-Group ermittelten Beta-Faktor zu Grunde lege (Bl. 1363; 1392). Es sei nicht zutreffend, dass Z die fehlende statistische Signifikanz des Beta-Faktors der X dargelegt habe, weil in dem Gutachten nur der Beta-Faktor auf Zwei-Jahres-Basis abgehandelt worden sei. Es sei zu prüfen, ob der Beta-Faktor über fünf Jahre nicht ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363).
74 
Die Antragsteller wenden sich teilweise weiter gegen die Festsetzung des Wachstumsabschlags von 1,5 % und halten einen höheren Wachstumsabschlag für geboten. Die Antragsteller 1 und 43, auf deren Ausführungen andere Antragsteller sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre Bezug nehmen, sind der Auffassung, dass die Meinung des Landgerichts, dass die Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate gelegen hätten, den Stempel der Abwegigkeit tragen würde. Es gehe um den Erhalt der Erträge angesichts laufender Geldentwertung. Es sei nicht plausibel, dass die deutschen Unternehmen seit Jahrzehnten wegen der Geldentwertung von Jahr zu Jahr geschrumpft seien. Dies sei auch deshalb irreal, weil das Landgericht im Zusammenhang mit der Bemessung der Marktrisikoprämie davon ausgehe, dass deutsche Unternehmen bei weitem bessere Erträge einfahren würden als erstklassige Wertpapiere der öffentlichen Hand an Zinsen bieten. Die deutschen Unternehmen seien vielmehr im Wachstum des Bruttoinlandprodukts realiter gewachsen. Die deutsche Wirtschaft sei geprägt von ständigen Veränderungen der Produkte, einer massiv verbesserten Nutzung aller Einsatzstoffe, einer ständigen Erhöhung der Produktivität des Arbeitskräfteeinsatzes sowie der laufend verbesserten Produktivität des Produktivkapitals. Die Studie der Europäischen Zentralbank „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (AB I (4), Bl. 1354) habe den Nachweis geführt, dass sich die Erträge börsennotierter Aktiengesellschaften seit Jahrzehnten im Einklang mit der Entwicklung der jeweiligen Brutto-Inlandsprodukte der jeweiligen Volkswirtschaften erhöht haben. Die Korrektur des „survivorship bias“, also des Ausscheidens gering rentierlicher Gesellschaften als insolvent aus der Zahlenerfassung, sei bedeutungslos. Im Übrigen sei die Entwicklung des DAX ebenso geschönt durch den survivorship bias (Bl. 1348 ff.).
75 
Auch weitere Antragsteller verweisen auf die Studie der Europäischen Zentralbank (Bl. 1364; 1393).
76 
Der Antragsteller 45 ist der Auffassung, dass die künftigen Wachstumsannahmen im Rahmen des Wachstumsabschlags im Widerspruch stünden zu den in Phase 1 angesetzten Steigerungsraten. Er hält auch die von Z herangezogene Studie für überholt, weil sich dann statt positiver Überrenditen eine Unterrendite ergeben müsste (Bl. 1368, Bl. 570).
77 
Der Antragsteller 51 hält einen Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate für denkgesetzlich absurd, weil dies fingiere, dass das Unternehmen bis zum Sanktnimmerleinstag auf Null schrumpfe. Er ist der Auffassung, dass dies auch nicht dem empirischen Befund entspreche und verweist auf Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 (Bl.1376 mit Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag, Bl. 612).
78 
4. Ausgleich nach § 304 Abs. 2 AktG
79 
Die Antragsteller halten den Verrentungszinssatz von 5,95 % für die Berechnung des Ausgleichs teilweise nicht für zutreffend. Die Antragsteller 30 und 45 sind der Auffassung, der Ansatz des Mittelwertes aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Einkommenssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz entspreche nicht der Rechtsprechung des BGH. Vielmehr sei der volle risikoadjustierte Verrentungszinssatz zur Ermittlung des Ausgleichs anzuwenden (Bl. 1364; Bl. 573, 1088 ff., 1368). Die Antragstellerin 30 ist der Auffassung, dass es nicht auf das Risiko während der Dauer des Beherrschungsvertrags, sondern auf das Risiko bei Beendigung des Beherrschungsvertrags ankomme (Bl. 1364). Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müssten sowohl Ausgleich als auch Abfindung zur vollen Entschädigung führen. Ein Ausgleich, der nicht berücksichtige, dass nicht nur eine Verzinsung zu gewähren sei, sondern auch das in Folge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital zu ersetzen sei, werde dieser Anforderung nicht gerecht (Bl. 1365).
80 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
IV.
81 
Die Antragsgegnerin tritt den Beschwerden entgegen (Bl. 1397) und trägt zusammengefasst wie folgt vor:
82 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
83 
Die Antragsgegnerin hält die Anträge der Beschwerdeführer für unzulässig, weil sie ihre Antragsberechtigung nicht auch in dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nachgewiesen hätten (Bl. 1398).
84 
Sie rügt weiter den unzureichenden Nachweis der Antragsberechtigung der Antragsteller 27 und 28 und hält die vorgelegten Eintrittskarten nicht für hinreichend und die Abweisung von deren Anträgen als unzulässig deshalb für zutreffend.
85 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
86 
Die Antragsgegnerin hält die Beanstandungen hinsichtlich des Verfahrens über den Abschluss des Beherrschungsvertrags im Rahmen des Spruchverfahrens nicht für relevant (Bl. 1400).
87 
Die Antragsgegnerin ist im Übrigen der Auffassung, dass das Verfahren nach §§ 293 a ff. AktG eingehalten sei. Eines Berichts des Vorstands der Antragsgegnerin hätte es nicht bedurft, da diese eine nach englischem Recht gegründete Limited sei (Bl. 1400). Das deutsche Recht finde auf Gesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland hätten, keine Anwendung. Zum Schutz der inländischen außenstehenden Aktionäre sei ein Bericht der Antragsgegnerin ebenso wenig erforderlich wie eine Prüfung des Beherrschungsvertrags durch einen von der Antragsgegnerin beauftragten sachverständigen Prüfer. Die Aktionäre hätten keinen Anspruch auf Informationen über die herrschende Gesellschaft „aus erster Hand“, da ein gemeinsamer Bericht zwar möglich, nicht aber zwingend sei. Zum Ausschluss von Einwendungen sei ein Bericht der herrschenden Gesellschaft nicht erforderlich, weil diese durch den Unternehmensvertrag gebunden sei (Bl. 1401).
88 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
89 
Die Antragsgegnerin hält eine Neubegutachtung nicht für erforderlich, da in dem Bewertungsgutachten von Z, dem Prüfbericht und den ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung alle Fragen beantwortet seien (Bl. 1402).
b.
90 
Zu der Unternehmensplanung trägt die Antragsgegnerin vor:
91 
Z sei von zutreffenden Planungsannahmen ausgegangen. Bei der von Z herangezogenen Planung handele es sich um die im Einvernehmen mit dem Vorstand der X angepasste und damit aktualisierte Vorstandsplanung. Die Anpassungen der ursprünglichen Planung seien erfolgt, nachdem der Vorstand der X darauf hingewiesen worden sei, dass die ursprüngliche Planung nicht auf realistischen Annahmen beruhe. Der Vorstand habe die aktualisierte Planung für realistischer gehalten. Die überholte Planung sei nicht im Sinne einer Meistbegünstigung zu Grunde zu legen. Die Unternehmensbewertung müsse sich nicht nach der Methode richten, welche zu dem höchsten Unternehmenswert führe (Bl. 1405). Zudem sei ein Planungsabschlag nicht zu beanstanden, um zu realistischen Prognosen zu gelangen (Bl. 1405).
92 
Die Plananpassungen in Bezug auf sonstige Kosten in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions seien in dem Bewertungsgutachten näher begründet. Die Antragsgegnerin verweist auf ihre tabellarische Kostendarstellung in der Erwiderung vom 09.04.2009 (Bl. 754). Bei der geplanten Umsatzerweiterung sei es nicht plausibel, dass die umsatzabhängigen sonstigen Kosten unverändert blieben, so dass eine angemessene Aufwandsquote festgelegt worden sei (Bl. 1405).
93 
Die Plananpassungen im Bereich der Akquisitionsaufwendungen seien auf Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands der X festgelegt worden, wobei berücksichtigt worden sei, dass die Neukundengewinnung mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden sei. Gegen die Vorstellung des gemeinsamen Vertreters, dass die Aufwendungen für die Akquisition von Neukunden asymptotisch gegen Null gehen müsse, spreche der normale Verlust an Bestandskunden und das unterstellte Geschäftswachstum, so dass auch in späteren Planjahren Aufwendungen für die Gewinnung von Neukunden anfielen (Bl. 1406).
94 
Die bewertungstechnische Anpassung des Finanz- und Steuerergebnisses durch Z entspreche der beruflichen Praxis und Tz. 27 der IDW S 1 i.d.F. 2008 und sei notwendig und sachgerecht. Die Anpassung des Zinsergebnisses sei erforderlich gewesen, weil die Vorstandsplanung keine Dividendenzahlungen enthalte, für die Kapitalisierung der Nettoeinnahmen aber von einer vollständigen Auskehrung des Jahresergebnisses ausgegangen werde (Bl. 1407). Eine Anpassung der Steuerberechnung sei weiter erforderlich gewesen, weil in dem IFRS-Konzernabschluss zum 31.12.2006 aktive latente Steuern auf Verlustvorträge aktiviert gewesen seien. Die steuerlichen Verlustvorträge seien aber zutreffend unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt.
95 
Die Planung sei nicht deshalb unzutreffend, weil die Prognosen von der späteren Realität überholt worden seien. Zum einen sei die spätere tatsächliche Entwicklung - außerhalb des Anwendungsbereichs der Wuzeltheorie - unerheblich, zum anderen hätten die Ist-Zahlen der Ergebnisgrößen für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 unter den Planwerten gelegen und für das Jahr 2008/2009 nur auf Grund nicht zu berücksichtigender Sondereffekte darüber. Im Geschäftsjahr 2009/2010 habe das prognostizierte EBIT und die prognostizierte EBIT-Marge über den tatsächlichen Werten gelegen, auch für 2011 sei ein deutliches Zurückbleiben der tatsächlichen Werte hinter den prognostizierten Werten zu erwarten (Bl. 1409).
96 
Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegende Ergebnisplanung sei nach der Einschätzung des sachverständigen Prüfers ambitioniert, die geplanten EBIT-Margen lägen über den Vergangenheitswerten und dem Durchschnitt der Vergleichsunternehmen, was zeige, dass die Unternehmensplanung nicht zu pessimistisch sei (Bl. 1409).
97 
Die Abweichung des Unternehmensergebnisses für 2007 in dem Jahresabschluss 2007 von dem der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegten Wert ergäbe sich nachvollziehbar und zutreffend aus den Bereinigungen, die in dem Bewertungsgutachten offen gelegt seien (Bl. 1410).
98 
Es sei seit Ende 2005 Strategie der X gewesen, in Großbritannien nur noch Bestandskunden zu betreuen. Seit März 2006 gebe es dort auch keine Mitarbeiter mehr. Die Entwicklung sei in den Planungen zutreffend berücksichtigt (Bl. 1412).
99 
In der vorliegenden Planung seien bereits die sich durch die Einbindung der X in den Y-Konzern ergebenden positiven Wachstumschancen abgebildet. Der Einfluss der Beteiligung von Y liege nicht in der Form berechenbarer Größen vor, sondern spiegele sich in tendenziell besseren Planergebnissen zu Gunsten der Minderheitsaktionäre (Bl. 1411).
c.
100 
Die nachhaltige Ausschüttungsquote von 45 % sei zutreffend. Eine nachhaltige Ausschüttungsquote bei 0 % würde gegen zwingendes Gesetzesrecht (§ 254 Abs. 1 AktG) verstoßen und sei nicht am Kapitalmarkt beobachtbar. Die Orientierung am durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten der Peer Group sei zutreffend (Bl. 1412).
101 
Die Thesaurierung in der ewigen Rente in Höhe von 451.000 Euro sei sachgerecht in Höhe der nachhaltigen Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Planungszeitraums, weil hiermit ein dem Ergebniswachstum äquivalentes Wachstum der Bilanzposten sichergestellt werde (Bl. 1413).
d.
102 
Zum Kapitalisierungszinssatz trägt die Antragsgegnerin vor:
103 
Die Anwendung des TAX-CAPM sei zutreffend (Bl. 1414).
104 
Die Verprobung des Risikozuschlags über das Sicherheitsäquivalent, die der Antragsteller 45 vornehme, sei gescheitert - es liege ein Zirkelschluss vor, da das zu überprüfende Ergebnis als Zielgröße für den gesuchten Ergebnisabschlag herangezogen werde.
105 
Die Marktrisikoprämie sei zutreffend ermittelt. Für eine zukunftsorientierte Schätzung der Risikoprämie bilde der Mittelwert einer historischen Renditezeitreihe eine gute Ausgangsbasis. Andere Verfahren seien nicht ausgereift und es lägen für Deutschland nur wenige Untersuchungen und fast keine Erfahrungen vor (Bl. 1415).
106 
Die seitens der Antragsteller vorgelegten Untersuchungen seien für die Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen, insbesondere wegen der willkürlichen Abgrenzung von Start- und Endzeitpunkt sowie der jeweils unterstellten langjährigen Haltedauer. Die Untersuchung von W (AG Sonderheft 2005, S. 9 ff) ziele darauf ab, Renditen bei sehr langen Haltedauern zu messen. Eine Anlagestrategie ausgehend von sehr langen Haltedauern sei aber für Zwecke der Unternehmensbewertung nicht sachgerecht (Bl. 1416). Die von den Antragstellern zitierte Stellungnahme von Prof. S vom 20. Juli 2010 sei nicht für die Unternehmensbewertung heranzuziehen. Die Fragestellung für diese Stellungnahme sei gewesen, ob Aktien oder langjährige Bundesanleihen eine optimale Kapitalanlage darstellten, um auf dieser Grundlage eine Anlageempfehlung für einen begrenzten Zeitraum auszusprechen. Deshalb seien nur Renditen vor Einkommenssteuer auf Grundlage des geometrischen Mittels erhoben worden. Dies sei für die Frage nach dem richtigen Abzinsungsfaktor im Rahmen von Unternehmensbewertungen, bei der auf einen unendlich langen Planungshorizont abgestellt werde, nicht relevant.
107 
Der Betafaktor der X habe auf Grund eines zweijährigen Bewertungsintervalls berechnet werden dürfen, sei aber auch bei einem fünfjährigen Intervall nur geringfügig niedriger (Bl. 1419). Der ermittelte Wert von 0,057 habe keine ausreichende statistische Signifikanz. Im Übrigen sei der Börsenkurs der X von der allgemeinen Marktentwicklung entkoppelt, so dass ein darauf basiertes Renditemaß nicht aussagekräftig sei. Die Kursentwicklung sei offensichtlich durch das vorangegangene Pflichtangebot der Antragsgegnerin vom Februar 2007 beeinflusst (Bl. 1420).
108 
Der eingestellte Wachstumsabschlag von 1,5 % sei zutreffend. Auf die Studie der Europäischen Zentralbank vom September 2007 könne nicht abgestellt werden. Die in der Studie angesprochenen Unternehmensgewinne basierten zu einem wesentlichen Anteil auf Gewinneinbehalten. Bei einer typischen Ausschüttungsquote von rund 50 % habe die Hälfte des tatsächlichen Gewinnwachstums aus der Thesaurierung resultiert. Im Rahmen der Unternehmensbewertung werde der thesaurierte Gewinnanteil dagegen den Anteilseignern fiktiv unmittelbar zugerechnet, so dass er für das weitere Gewinnwachstum nicht mehr zur Verfügung stehe.
109 
Der angesetzte Wachstumsabschlag von 1,5 % bewege sich auf einem durchaus hohen bzw. angemessenen Niveau. Die intensive Wettbewerbssituation sei hinreichend dargelegt (Bl. 1422).
e.
110 
Die Antragsgegnerin hält die Angaben zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen für ausreichend und verweist auf die Angaben im Schriftsatz vom 09.04.2009 (Bl. 822). Die Ermittlung der Sonderwerte für die Grundstücke sei auf Basis von Verkehrswertgutachten eines Immobiliensachverständigen erfolgt. Ergänzend zu den bereits mitgeteilten Grundstücksflächen teilt die Antragsgegnerin die Nutzflächen mit (Bl. 1423).
111 
4. Ausgleich
112 
Es entspreche der Praxis, der herrschenden Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der feste Ausgleich als Verrentung des Abfindungsbetrags ermittelt werde, wobei als Verrentungsfaktor wegen eines niedrigeren Risikozuschlags ein niedrigerer Kapitalisierungszinssatz herangezogen werde. Der BGH habe zwar die Heranziehung des vollen, der Ertragswertermittlung zu Grunde gelegten Kapitalisierungszinssatzes für die Verrentung des Ertragswertes nicht beanstandet, er habe aber nicht entschieden, dass die Heranziehung des vollen Kapitalisierungszinssatzes geboten und die abweichende Verwendung des Mittelwertes gesetzeswidrig wäre.
113 
Es sei nicht zutreffend, dass der Ausgleich das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapitel“ ersetzen müsse. Der Ausgleich ersetze nur die Dividende. Im Übrigen sei angesichts der vertraglichen Verlustübernahme unklar, wie es zum einer „Auspowerung“ kommen solle.
114 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Beschwerdeerwiderung verwiesen.
V.
115 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre weist auf Diskrepanzen in den Berichtsangaben hin (Bl. 1394). So zeichne Z ein anderes Bild von den Unternehmensperspektiven als die Geschäftsleitung. Dies betreffe die Abänderung des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern nach dem Jahresabschluss für 2007 durch Z von 9.655.000 Euro auf 8.846.000 Euro. Die Erklärung des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung, dass die Akquisitionsaufwendungen zu gering angesetzt gewesen seien, trage nicht. Die Akquisitionsaufwendungen dürften sich nicht konstant entwickeln wie die Umsatzausweitung, da der Aufwand für Erstakquise zwar hoch, für die Weiterbetreuung aber gering sei. Die Akquiseaufwendungen dürften deshalb nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planungsphase angesetzt werden (Bl. 1395).
116 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre hält es ohne nähere Informationen nicht für möglich, die von der Unternehmensführung nachträglich geplanten Akquisitionsaufwendungen und die weiteren Korrekturen im Bericht von Z zu verifizieren. Er hält zum einen die Vorlage der Arbeitspapiere von Z und zum anderen die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich (Bl. 1396). Zudem gelte die Meistbegünstigung. Der höhere Ansatz der Unternehmensführung sei bei der Bemessung der Abfindung zu berücksichtigen (Bl. 1396).
117 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre rügt, dass die für eine Überprüfung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens erforderlichen Angaben fehlten. So sei die Grundstücksgröße nicht bekannt. Die Antragsgegnerin habe sich nur auf die angeblich geringen Auswirkungen zurückgezogen, räume aber selbst ein, dass dies bis zu 1,5 % des Unternehmenswertes ausmachen könne (Bl. 1396).
118 
Befremdlich sei, dass zunächst lediglich ausschnittsweise auf ein Rumpfgeschäftsjahr im 1. Quartal des Geschäftsjahres 2007/2008 zurückgegriffen werde und dabei die unterjährigen Schwankungen außer Acht gelassen blieben. Zudem seien die vom Vorstand geplanten Kosteneinsparungen nicht berücksichtigt worden, ohne dass dies konkret und plausibel begründet sei (Bl. 1396).
119 
Im Übrigen verweist der Vertreter der außenstehenden Aktionäre auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Hierin hat er insbesondere auch den Kapitalisierungszinssatz sowie den Beta-Faktor als zu hoch angesehen (Bl. 1073).
B.
120 
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
121 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 sind zulässig. Sie wurden nach den gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31.08.2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
122 
Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Anträge der Beschwerdeführer seien wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig, weil sie nicht nachgewiesen hätten, dass ihre Antragsberechtigung gemäß § 3 Sätze 2 und 3 SpruchG auch noch im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde fortbestehe. Die Antragsbefugnis muss nach § 3 Satz 2 SpruchG im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, nicht auch noch im Zeitpunkt der Beschwerde (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 12 SpruchG Rz. 7; Simon, SpruchG, § 12 Rz. 12; OLG Hamburg, AG 2002, 406, juris Rz. 41; Ederle/Theusinger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 16; a.A. Wilske in Kölner Kommentar SpruchG, § 12 Rz. 15; Klöcker in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. § 12 Rz. 6). Die nach § 3 SpruchG für den Zeitpunkt der Antragstellung erforderliche und nach § 3 Satz 3 SpruchG durch Urkunden nachzuweisende Antragsberechtigung bezieht sich nur auf den erstinstanzlichen Antrag. Die Antragsteller waren deshalb nicht gehalten, ihre Aktionärseigenschaft auch für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nachzuweisen.
123 
Von der Antragsberechtigung im Sinne von § 3 SpruchG zu unterscheiden ist die Frage der Beschwerdebefugnis. Beschwerdebefugt sind alle Beteiligten, deren Rechte durch die Entscheidung des Gerichts beeinträchtigt sind. Im Hinblick auf die Abweisung der erstinstanzlichen Anträge der Beschwerdeführer teilweise als unzulässig (Antragsteller 27 und 28) und im Übrigen als unbegründet, sind alle Antragsteller beschwerdebefugt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Antragsteller bei Einlegung der Beschwerde noch Anteilseigner waren. Für die Veräußerung eines Anteils im laufenden Verfahren gilt § 265 ZPO (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, § 3 SpruchG, Rz. 22; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 5), so dass das Verfahren von einer etwaigen Veräußerung, die im Übrigen auch die Antragsgegnerin nicht behauptet, unberührt bliebe.
II.
124 
Zutreffend hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller 27 und 28 bereits als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragsteller 27 und 28 haben ihre Antragsberechtigung, mithin ihre Aktionärsstellung im Zeitpunkt der Antragsstellung, nicht nachgewiesen.
125 
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG ist antragsberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Dies ist dem Gericht nach § 3 Satz 3 SpruchG ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen. Die Antragsteller 27 und 28, deren Antrag am 12.08.2008 bei Gericht einging (Bl. 294), haben hierzu Eintrittskarten über einen Teilbestand ihrer Aktien für die Hauptversammlung der X vom 11.08.2008 und 12.08.2008 (Bl. 300 ff.) vorgelegt. Diese sind ausgestellt am 22.07.2008. Aus den Eintrittskarten kann mithin allenfalls auf den Aktienbesitz am 22.07.2008, nicht aber auf den Aktienbesitz im Zeitpunkt des Antrags geschlossen werden.
126 
Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller 27 und 28 keine weiteren Urkunden vorgelegt und sich lediglich darauf bezogen, ihre Aktionärsstellung stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen zu haben (Bl. 1355). Wie ausgeführt erfolgte ein entsprechender Nachweis nicht, so dass die Anträge der Antragsteller 27 und 28 weiterhin unzulässig sind und deren Beschwerde schon deshalb unbegründet ist.
127 
Gegen die Zulässigkeit der Anträge der weiteren Antragsteller bestehen dagegen keine Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht diese bejaht.
III.
128 
Die Beschwerden bleiben aber in der Sache ohne Erfolg, da die angebotene Abfindung sowie der vorgesehene Ausgleich angemessen sind (§ 305 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 AktG, § 304 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 AktG). Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sowie eines höheren Ausgleichs im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des sachverständigen Prüfers zurückgewiesen.
1.
129 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich erforderlich sei, weil die Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen wegen fehlender Einhaltung der §§ 293 a ff. AktG auch durch die Antragsgegnerin nicht gesetzmäßig gewesen sei (Bl. 1340).
130 
Etwaige Mängel bei Zustandekommen des Beschlusses sind in dem Spruchverfahren nicht zu prüfen. Vielmehr ist für das Spruchverfahren von einem wirksamen Beschluss auszugehen (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 1 Rz. 34). Die von den Antragstellern gerügte fehlende Berichterstattung durch den Vorstand der Antragsgegnerin nach § 293 a AktG sowie die fehlende gesonderte Beantragung einer Prüferbestellung und die gesonderte Vertragsprüfung für die Antragsgegnerin nach §§ 293 b f. AktG stellten allenfalls Anfechtungsgründe dar, die im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen wären. Im Spruchverfahren dagegen sind derartige zu einem anfechtbaren Hauptversammlungsbeschluss führende Mängel nicht zu prüfen.
131 
Abgesehen davon hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die gerügten Mängel nicht vorliegen. Zwar ist zutreffend, dass sich die Wirksamkeit und Rechtsfolgen eines grenzüberschreitenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einer deutschen Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen nach deutschem Recht richten, allerdings nur, soweit dieses die Interessen der abhängigen Gesellschaft, ihrer außenstehenden Aktionäre sowie Gläubiger schützt (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., vor § 291 Rz. 47 f.). Der Schutz der Aktionäre einer ausländischen Obergesellschaft ist dagegen nicht Zweck des deutschen Konzernrechts (vgl. Schenk in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 22; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 Rz.18). Die Hauptversammlung der ausländischen Obergesellschaft ist deshalb nicht wegen § 293 Abs. 2 AktG verpflichtet, dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zuzustimmen (allgem. Ansicht, vgl. Altmeppen in Münchener Kommentar AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 119; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 37; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 Rz. 32). Dem entsprechend bestehen auch die Verpflichtungen nach §§ 293 a ff. AktG zur Berichtspflicht und Veranlassung einer Vertragsprüfung durch die Antragsgegnerin nicht. Eine Berichtspflicht nach § 293 a Abs. 1 AktG besteht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 AktG erforderlich ist (vgl. Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 a Rz. 9). Auch eine Prüfung des Unternehmensvertrags nach §§ 293 b f. AktG ist für eine Gesellschaft nur dann erforderlich, wenn deren Hauptversammlung dem Vertragsschluss zuzustimmen hat. Insoweit ist § 293 b AktG, der seinem Wortlaut nach eine Vertragsprüfung für alle beteiligten Gesellschaften vorsieht, teleologisch zu reduzieren, da nur dies Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Diese macht nur dann Sinn, wenn die Hauptversammlung der jeweiligen Gesellschaft zuständig ist und somit die Aktionäre ein Interesse daran haben, über den Vorgang informiert zu werden (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293b Rz. 9; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 b Rz. 7; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 b Rz. 10 f; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 b Rz. 8).
132 
Die Antragsteller dringen hiergegen insbesondere nicht mit dem Argument durch, dass die Berichtspflicht für die Antragsgegnerin sich deshalb ergebe, weil auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft einen - mittelbaren - Schutz zugunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirke, da die Einbindung sicher stelle, dass etwaige Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Abfindung und Ausgleich ausgeschlossen seien (Bl. 1341 f.). Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil sich die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung und des Ausgleichs aus dem Unternehmensvertrag ergibt, an den die Antragsgegnerin nach deren Abschluss gebunden ist. Die Pflicht, einen eigenen Vorstandsbericht zu erstellen und eine Vertragsprüfung durchzuführen, dient nicht dazu, Einwendungen der Antragsgegnerin gegen den Unternehmensvertrag auszuschließen.
2.
133 
Ohne Erfolg wendet sich ein Antragsteller mit grundsätzlichen Erwägungen dagegen, dass das Landgericht sich auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezogen, diesen ergänzend angehört und keinen weiteren Sachverständigen eingeschaltet hat. Einer vollständigen Neubegutachtung durch einen weiteren Sachverständigen bedurfte es nicht. Die Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer soll nach dem Willen des Gesetzgebers die spätere gerichtliche Überprüfung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung im Spruchverfahren möglichst überflüssig machen, das Spruchverfahren also entlasten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/6699, Seite 178). Dementsprechend sieht § 8 Abs. 2 SpruchG vor, dass das Gericht den sachverständigen Prüfer in der mündlichen Verhandlung anhören soll, wenn nicht nach freier Überzeugung des Gerichts die Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Zudem kann das Gericht danach die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen. Einer zusätzlichen vollumfänglichen Wertermittlung durch einen weiteren Sachverständigen bedarf es nicht grundsätzlich, vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Die allgemeinen, nicht fallbezogenen Ausführungen des Antragstellers vermögen das Erfordernis einer Neubegutachtung nicht zu begründen.
3.
134 
Die angebotene Abfindung ist angemessen.
135 
Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Beherrschungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist.
136 
Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4).
137 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
138 
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen.
139 
Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - „DAT/Altana“).
140 
Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449, juris Rz. 16; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 205; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540; Prütting in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 287 Rz. 14; Foerste in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 287 Rz. 8).
141 
Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden.
142 
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute [Zeitpunkt der Entscheidung] nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697, juris Rz. 23).
143 
Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren als auch auf marktorientierten Methoden wie eine Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist.
144 
Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 261; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 273, 304, 380). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die auf Grund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW – trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik – von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
145 
Die Schätzung des Unternehmenswertes durch das Gericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptversammlung der X am 29.02.2008 beschlossene Barabfindung von 3,13 Euro je Stückaktie angemessen ist. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs ebenso wie das Landgericht jedenfalls nicht über diesen Betrag, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch Z und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode heranzieht (hierzu unter a.) als auch den Börsenkurs mitberücksichtigt (hierzu unter b.), nicht hingegen einen Liquidationswert, dessen zusätzliche Heranziehung das Landgericht mit zutreffenden Argumenten abgelehnt hat (vgl. Beschluss des LG, Seite 15).
a.
146 
Die Schätzung des Anteilswertes auf Grundlage der Unternehmensbewertung durch Z nach der Ertragswertmethode führt nicht zu einem über dem angebotenen Abfindungsbetrag liegenden Wert.
147 
Die von Z zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 29.02.2008 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bietet eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.
148 
Das Bewertungsgutachten und der Bericht des sachverständigen Prüfers bieten nach den obigen Ausführungen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage, wenn die dortige Unternehmensbewertung auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruht. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen.
149 
Die von Z angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH NJW 2003, 3272 f., juris Rz. 7; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562, juris Rz. 102 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289, 307, juris Rz. 61 ff.).
150 
Auch die konkrete Durchführung der Ertragswertmethode durch Z begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit dieser Unternehmensbewertung als Schätzgrundlage für den Senat. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass Z und der sachverständige Prüfer bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S 1 berücksichtigen, da – wie ausgeführt – diese als allgemein anerkannt und gebräuchlich gelten und hierauf basierende Wertermittlungen somit taugliche Schätzgrundlage sind. Die von Z und dem sachverständigen Prüfer angewandte Entwurfsfassung IDW ES 1 i.d.F. 2007 entspricht inhaltlich der heute aktuellen Fassung IDW S 1 2008, soweit sie für diese Entscheidung relevant ist. Auch im Übrigen entspricht die Unternehmensbewertung durch Z einem in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlichen Vorgehen.
151 
Demnach sind nach der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen (hierzu unter aa.) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (hierzu unter bb.) abzuzinsen sowie um Sonderwerte (hierzu unter cc.) zu ergänzen.
aa.
152 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind insoweit keine Korrekturen der der Bewertung von Z sowie des sachverständigen Prüfers zu Grunde liegenden Unternehmensplanung veranlasst.
153 
Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 137). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 65; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 28; OLG Stuttgart, AG 2010, 510, juris Rz. 106; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 180).
154 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer nicht beanstandeten prognostizierten Erträge sind taugliche Schätzgrundlage für den Senat.
(1)
155 
Z hat zunächst in seinem Bewertungsgutachten vom 09.01.2008 (AG 3, Bl. 880) eine Vergangenheitsanalyse durchgeführt und hierbei insbesondere die Ergebnisrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 sowie die Hochrechnung für das Geschäftsjahr 2007 auf Basis der vorläufigen Istzahlen per Dezember 2007 herangezogen und die Ergebnisse um im Einzelnen dargelegte neutrale Effekte bereinigt. Die Vergangenheitsanalyse, die Grundlage für die Beurteilung der Planungsrechnungen ist, ist sachgerecht sowie hinreichend konkret und begegnet keinen Bedenken. Die Bereinigungen sind im Einzelnen aufgelistet und wurden von dem sachverständigen Prüfer für sachgerecht befunden, wie dessen Erläuterungen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21. April 2010 bestätigen (Protokoll Seite 2 ff., Bl. 1183 ff.).
156 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 13) sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Bl. 1395, 1071) insbesondere darauf, dass im Rahmen der Vergangenheitsanalyse für 2007 von einem Ergebnis vor Zinsen und Steuern von 8.846 TEUR ausgegangen werde, während tatsächlich das wirkliche Ergebnis 9.655 TEUR betragen habe. Diese Differenz erklärt sich dadurch, dass das Ergebnis der Vergangenheit - zu Recht - um außerordentliche oder periodenfremde Erträge und Aufwendungen bereinigt wurde, um eine sachgerechte Grundlage für die Beurteilung der Zukunftsplanungen zu erhalten. Das bereinigte EBIT für 2007 beträgt somit nach Z 8.846 TEUR (Bl. 893, 894). Die Bereinigungen im Einzelnen sind von Z auf Seite 21 des Gutachtens dargestellt, so dass der Vorwurf, die Bereinigungen seien nicht dargestellt, nicht trägt. Insgesamt ergibt sich für 2007 eine Bereinigung um 803.000 Euro. Wird dieser Betrag zu dem bereinigten Ergebnis für 2007 addiert, ergibt sich ein - unbereinigtes - Ergebnis von 9.649 TEUR, mithin nahezu der von den Antragstellern genannte Betrag von 9.655 TEUR. Die noch verbliebene geringe Differenz erklärt sich daraus, dass im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung der Jahresabschluss für 2007 noch nicht vorlag, weshalb von einer Hochrechnung auszugehen war. Auf das Ergebnis hat dies keine Auswirkungen, da zum einen die Differenz nur gering ist und zum anderen die Vergangenheitsanalyse lediglich der Plausibilitätskontrolle dient und die Wertermittlung auf den Ergebnissen der zukünftigen Geschäftsjahre beruht.
157 
Vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragsteller 1 und 43 in erster Instanz hat sich auch das Landgericht mit der Abweichung für das Jahr 2007 befasst (Seite 19 des LG-Beschlusses). Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 1 und 43 in der Beschwerdeinstanz darauf, dass die Ausführungen des Landgerichts nicht nachvollziehbar seien, weil von dem Jahr 2004 die Rede sei, das nicht Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei, und weil die von dem Landgericht genannten Zahlen überhaupt nicht vorkämen (Bl. 1345). Bei der Angabe „2004“ handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, der von dem Landgericht genannte Betrag von 8.846 TEUR ist das bereinigte EBIT für 2007 und der Betrag von 9.655 TEUR der von den Antragstellern 1 und 43 selbst vorgetragene Ist-Wert für 2007.
(2)
158 
Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch Z erfolgt in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell. Hiernach wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente in der Regel eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77 f.; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.).
159 
Zutreffend beruht die Ertragsprognose von Z auf der Ertragsplanung von X, die einen Drei-Jahreszeitraum bis 2010/2011 sowie eine gesonderte Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 umfasst, das wegen der Umstellung des Geschäftsjahrs der X auf das Geschäftsjahr 1. April - 31. März des Folgejahres eintrat. Hierbei wurde entsprechend der Planung der Gesellschaft eine getrennte Planung für die drei Geschäftsbereiche IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting vorgenommen und die Bereiche Verwaltung und Vertrieb gesondert geplant. Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht zu beanstanden, dass Z hierbei von einer 3-jährigen Detailplanungsphase zuzüglich Rumpfgeschäftsjahr ausgegangen ist. Dies liegt im Bereich der allgemein anerkannten und gebräuchlichen Dauer der Detailplanungsphase (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.). Unternehmensspezifische Gründe, die eine Detailplanungsphase von 3 Jahren nicht für zulässig erscheinen lassen, z.B. längerfristige Investitions- oder Produktionszyklen, sind nicht ersichtlich.
160 
Die von Z zu Grunde gelegte, von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Planung der X ist plausibel und kann der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat zu Grunde gelegt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese - entsprechend den rechtlichen Vorgaben - nicht auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbaut oder in sich widersprüchlich ist.
161 
Die seitens der Antragsteller hiergegen vorgebrachten Rügen sind nicht begründet.
162 
Dies gilt insbesondere für die von vielen Antragstellern vorgebrachten Bedenken dagegen, dass die ursprüngliche Planung der Gesellschaft im Zuge der Bewertung angepasst wurde. Z hat in dem Bewertungsgutachten dargestellt und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Z in verschiedenen Bereichen die ursprüngliche Planung nicht für plausibel gehalten habe, dies mit dem Vorstand der X besprochen worden war und von diesem deshalb Anpassungen der Planung erfolgten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es ist Aufgabe des von dem Unternehmen mit der Unternehmensbewertung beauftragten Wirtschaftsprüfers, die Unternehmensplanung auf Plausibilität zu prüfen und bei fehlender Plausibilität darauf hinzuweisen (vgl. IDW S 1 2008 Rz. 81). Der von dem Unternehmen beauftragte Bewerter kann seiner Bewertung nicht eine seiner Einschätzung nach unplausible Unternehmensplanung zu Grunde legen, da dann der von ihm ermittelte Ertragswert nicht sachgerecht wäre und einem Abfindungsangebot nicht zu Grunde gelegt werden könnte. Hält der Bewerter deshalb Planungsannahmen nicht für plausibel, hat er dies dem Vorstand mitzuteilen. Ob der Vorstand seine Planungen deshalb anpasst, ist von diesem zu entscheiden. Passt er die Planung an, ist fortan diese neue Planung als solche des Vorstands anzusehen, von der im Zuge der weiteren Unternehmensbewertung und sodann auch in dem gerichtlichen Spruchverfahren auszugehen ist. Etwas anderes würde nur bei eigenmächtigen Änderungen der Planung des Vorstands durch den Bewertungsgutachter gelten. Um eigenmächtige Planänderungen durch Z handelt es sich vorliegend aber nicht, wie bereits in dem Gutachten von Z dargelegt und in der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt und auch von der Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt wurde. Es handelt sich deshalb nicht - wie einige Antragsteller meinen - um Abweichungen von der Vorstandsplanung zum Nachteil der Antragsteller, sondern um eine Planungsänderung durch den Vorstand, die durch die Bedenken des Bewertungsgutachters bezüglich der bisherigen Planung veranlasst waren. Das Vorbringen der Antragstellerin 30, dass die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, nicht bedeute, dass er davon überzeugt gewesen sei, dass seine ursprünglichen Berechnungen falsch gewesen seien (Bl. 1363), führt nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist die Entscheidung des Vorstands, ob er seine Planung auf Hinweis des Bewertungsprüfers anpasst. Zur Planänderung ist er grundsätzlich berechtigt. Passt er die Planung an, ist nicht zu untersuchen, ob die ursprüngliche Planung falsch war, sondern ob die neue Planung vertretbar ist.
163 
Zu prüfen ist deshalb in dem Spruchverfahren nicht mehr die überholte Planung von X, sondern die angepasste Planung von X, die Z der Begutachtung zu Grunde gelegt hat. Wenn diese auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen beruht und nicht in sich widersprüchlich ist, kann sie der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
164 
Auch unter dem von dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre vorgebrachten Aspekt der „Meistbegünstigung“ ist der Schätzung des Unternehmenswertes nicht die ursprüngliche Unternehmensplanung zu Grunde zu legen. Zum einen gibt es keinen Grundsatz der Meistbegünstigung zu Gunsten der Anteilseigner (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 186 ff.). Abgesehen davon stehen hier nicht zwei mögliche Unternehmensplanungen nebeneinander, sondern eine - im Zuge der Bewertung auf Hinweis des Bewertungsgutachters durch den Vorstand korrigierte - Unternehmensplanung. Diese ist deshalb der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen.
165 
Ohne Erfolg bleibt auch der allgemein gehaltene Einwand, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden. Es gibt keinen Grundsatz, dass zu Gunsten der Anteilseigner möglichst vorteilhaft geplant werden muss. Eine Planung, die vertretbar ist, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zu Grunde zu legen und kann nicht durch eine - auch denkbare - für die Anteilseigner günstigere Planung ersetzt werden.
166 
Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auch, dass in der Detailplanungsphase auch das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 berücksichtigt wurde. Da das Geschäftsjahr der X erstmals für 2008 auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 1. April bis 31. März des Folgejahres umgestellt wurde, hat sich ein Rumpfgeschäftsjahr von Januar-März 2008 gebildet, das deshalb auch in die Planung einzubeziehen war.
167 
Ohne Erfolg verweisen einige Antragsteller auch darauf, dass die Planung schon wegen der zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Entwicklung der Gesellschaft nicht hätte übernommen werden dürfen, seien doch bereits im ersten Planjahr Rekordumsätze und Rekordrenditen erwirtschaftet worden (Bl. 1344). Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 215). Es ist deshalb grundsätzlich kein Plan-Ist-Vergleich anzustellen und die Unvertretbarkeit einer Planung kann nicht mit dem Argument einer von dem Plan abweichenden tatsächlichen Entwicklung bejaht werden. Spätere Entwicklungen sind ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511, juris Rz. 17; BGH, NZG 1998, 644, juris Rz. 25; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 165; OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 199). Dass derartige hinreichend konkrete Umstände vorlagen, die bereits bei der Planung im Sinne der Wurzeltheorie hätten berücksichtigt werden müssen und deren Nichtberücksichtigung die Differenz zwischen den Planzahlen und den Istzahlen im ersten Planjahr begründet, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin ausführlich dargelegt, welche Ursachen dem überplanmäßigen Geschäftsverlauf im Jahr 2008/2009 zu Grunde liegen, insbesondere auch Synergieeffekte aus dem Beherrschungsvertrag, die im Rahmen der Unternehmensplanung nicht zu berücksichtigen waren (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2010, Seite 8 f., Bl. 1172 f.). Dem gegenüber bietet die Behauptung, es sei unwahrscheinlich, dass diese Umstände zum Bewertungsstichtag noch nicht erkennbar gewesen seien (Bl. 1247), keine tatsächlichen Anhaltpunkte dafür, dass es sich um im Sinne der Wurzeltheorie bereits angelegte und absehbare Umstände gehandelt hat, die zu den überplanmäßigen Umsätzen führten.
168 
Der allgemeine Verweis des Antragstellers Ziff. 45 auf die künftigen Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen (Bl. 1368, Bl. 567) führt nicht dazu, dass die Planung der X nicht vertretbar wäre. Die Planungsannahmen auch hinsichtlich der künftigen Ertragsentwicklung sind in dem Bewertungsgutachten ausführlich dargestellt und von der Antragsgegnerin weiter erläutert. Der sachverständige Prüfer hat diese geprüft und als ambitioniert angesehen. Allgemeine Verweise auf künftige Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen können diese detaillierte, auf das konkret zu bewertende Unternehmen bezogene Planung nicht in Frage stellen.
169 
Gleiches gilt für das allgemeine Vorbringen, dass Synergien aus der faktischen Konzernierung zu berücksichtigen seien und bestritten werde, dass diese berücksichtigt wurden (Bl. 1368, 1086, 571). Synergien, die sich aus dem Abschluss des Beherrschungsvertrags ergeben, sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen, da dieses so zu bewerten ist, wie es ohne den dem Spruchverfahren zu Grunde liegenden Unternehmensvertrag stünde (stand alone, vgl. IDW S 1 2008, Tz. 33; WP Handbuch 2008, Band II, S. 29). Unechte Synergien dagegen, die sich ohne Durchführung der dem Bewertungsanlass zu Grunde liegenden Maßnahmen realisieren lassen, sind zu berücksichtigen, wenn sie bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept konkret oder plausibel dokumentiert sind (vgl. WP Handbuch 2008, Band II, S. 29 f.). Um die Berücksichtigung derartiger unechter Synergien geht es auch dem Antragsteller Ziff. 45, der von „Synergien, die sich aus der faktischen Konzernierung ergeben und auch ohne den Abschluss des Unternehmensvertrags erreichbar sind“ (Bl. 571) spricht. Derartige Synergieeffekte sind aber nach den Ausführungen von Z bereits berücksichtigt. Z erklärt hierzu in seinem Gutachten auf Seite 30, dass sich bei der Entwicklung der Umsatzerlöse insbesondere die Beteiligung der Y positiv auswirke, da insbesondere größere Kunden akquiriert sowie Synergieeffekte aus Kundenbeziehungen realisiert werden können. Nach den Ausführungen des Bewertungsgutachters ist die Beteiligung von Y mithin bei den prognostizierten Erträgen eingeflossen, ohne dass dies im Einzelnen quantifizierbar wäre. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Die Berücksichtigung im Rahmen der künftigen Erträge begegnet keinen Bedenken und auch die Tatsache, dass diese Berücksichtigung nicht separierbar ist, wie die Antragsgegnerin vorträgt, ist nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund stellt das allgemeine Vorbringen zur Berücksichtigung der Synergieeffekte die Unternehmensplanung nicht in Frage.
170 
Die Planung ist auch nicht deshalb unvertretbar, weil das für die Zeit der ewigen Rente geplante Jahresergebnis unter dem Jahresergebnis der Vorjahre liegt. Ein Widerspruch zu dem angenommenen jährlichen Wachstum in der Detailplanungsphase liegt hierin entgegen der Auffassung einiger Antragssteller nicht. Wie sich aus der tabellarischen Darstellung auf Seite 35 des Gutachtens von Z ergibt, werden für die ewige Rente im Verhältnis zu dem letzten Detailplanungsjahr ein steigender Umsatzerlös sowie ein steigendes EBIT geplant. Das für 2011/12 ff. geplante Jahresergebnis ist nicht wegen verminderter Umsätze oder vermindertem EBIT niedriger, sondern wegen der erhöhten Steuerlast, die der Bewertungsgutachter aber nachvollziehbar durch das Auslaufen von Verlustvorträgen, die unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt wurden, erklärt hat (Z-Gutachten Seite 37). Der sachverständige Prüfer hat die Berücksichtigung der Verlustvorträge überprüft und ist von deren Richtigkeit überzeugt (Bericht Seite 17). Anhaltspunkte für insoweit unvertretbare Annahmen bestehen nicht. Dies gilt auch für die angenommene Höhe des nachhaltig erzielbaren Ergebnisses in der ewigen Rente. Die Planzahlen des letzten Detailplanungsjahres wurden unter Zugrundelegung der langfristigen Wachstumsrate von 1,5 % entsprechend dem Wachstumsabschlag, gegen dessen Höhe keine Bedenken bestehen (hierzu ausführlich unten), fortgeschrieben, was nicht zu beanstanden ist.
171 
Es begegnet entgegen der Ansicht einiger Antragsteller auch keinen Bedenken, dass bei der Unternehmensplanung in Großbritannien für den Bereich IT-Consulting kein Neukundengeschäft angesetzt wurde. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung ausführlich begründet und dargelegt, dass die englische Gesellschaft nur noch zwei Kunden habe, deren Verträge bis Ende August 2008 liefen, sie seit Jahren keine Mitarbeiter habe und bereits seit 2005 nur noch Bestandskunden betreut würden. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang in einem Land weitere Kunden gewonnen werden sollen oder nur noch Bestandskunden betreut werden sollen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung, die von dem Gericht nicht auf deren Zweckmäßigkeit zu überprüfen ist. Die bereits deutlich vor dem Bewertungsstichtag und unabhängig von dem Bewertungsanlass eingeleitete Aufgabe der Neukundengewinnung in Großbritannien ist deshalb zu Recht bei der Bewertung durch Z berücksichtigt worden und auch von dem Gericht seiner Schätzung zu Grunde zu legen.
172 
Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen einzelne Positionen der Unternehmensplanung dringen nicht durch. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Planungen insgesamt oder in einzelnen Punkten nicht vertretbar sind.
173 
So ist die in der geänderten Unternehmensplanung enthaltene Höhe der Position „sonstige Kosten“ in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions nachvollziehbar und schlüssig begründet, widerspruchsfrei und vertretbar. Die sonstigen Kosten umfassen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin Mietkosten, Kfz- und Reisekosten sowie Aufwendungen für Hard- und Software. Die angepasste Planung geht von einer Steigerung dieser Kosten auf Grund der geplanten Steigerung der Umsätze aus. Der prozentuale Anteil der Kosten wird in der geänderten Planung in dem Bereich der sich aus der Vergangenheitsanalyse ergebenden Quote angesetzt. Dies ist jedenfalls vertretbar. Die allgemein gehaltenen Verweise der Antragsteller 1 und 43 auf das „wirtschaftliche Erfahrungswissen“ und die „wirtschaftliche Lebenserfahrung“, wonach von Wirtschaftsprüfern die Fixkostendegression in ihrer Bedeutung für die Ertragsentwicklung von Unternehmen ganz erheblich unterschätzt werde (Bl. 1346), führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Argumentation der Antragsteller 1 und 43, dass die Investitionen in den Vertriebsapparat die langfristige Entwicklung der Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet habe, während die - umsatzmäßigen - Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten, weshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliege, führt nicht dazu, dass die angenommene, aus der Vergangenheitsanalyse bestätigte Entwicklung der sonstigen Kosten abhängig von der Umsatzentwicklung nicht vertretbar wäre. Soweit für einzelne Jahre und Bereiche überdurchschnittliche sonstige Kosten geplant wurden, sind diese im Bewertungsgutachten nachvollziehbar begründet. So ist der für das Jahr 2008/2009 im Bereich HR Services&Solutions mit 17,9 % statt durchschnittlich 16,5 % hohe Ansatz der sonstigen Kosten mit dem erwarteten Umzug zweier Standorte in neue Räumlichkeiten erklärt (Seite 32 Bewertungsgutachten), der relative Anstieg der sonstigen Kosten im Rumpfgeschäftsjahr 2008 für den Bereich IT-Consulting (20,9 % statt durchschnittlich 13,1 %) mit Rekrutierungskosten für die Neueinstellung von Mitarbeitern insbesondere in der Schweiz (Seite 34 des Bewertungsgutachtens).
174 
Auch die im Gutachten von Z berücksichtigten, auf Grund einer Planänderung des Vorstands im Zuge der Bewertung zusätzlich eingestellten Akquisitionskosten für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden und im Neugeschäft in Höhe von 419 TEUR für 2009/10 und 1.408 TEUR für das Folgejahr (vgl. Gutachten Z Seite 28) können bei der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass als Akquisitionskosten 0,5 % des geplanten Neugeschäftsvolumens eingestellt wurden, was dem Erfahrungswert des Vorstands entspreche (Schriftsatz vom 09.04.2009, Bl. 753 sowie vom 06.05.2011, Seite 10, Bl. 1406). Der sachverständige Prüfer hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die zusätzlich eingestellten Akquisitionsaufwendungen der Gewinnung von Neukunden zur Erreichung des geplanten Wachstums dienen und auf Berechnungen des Vorstands beruhen (Protokoll Seite 8, Bl. 1189). Diese sind jedenfalls vertretbar. Es ist nachvollziehbar und schlüssig, dass für die Akquise von Neukunden Aufwendungen erforderlich sind, während für die Bestandskunden auch bei neuen Projekten keine erheblichen Akquiseaufwendungen entstehen. Es ist auch schlüssig, dass Wachstum die Akquise von Neukunden voraussetzt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Antragsgegnerin, an Hand der Zusammensetzung der geplanten Aufträge und Umsätze eine Prognose über den möglichen Umfang von Neuprojekten mit Bestandskunden und Neugeschäften mit neuen Kunden abzugeben und für die Neugeschäfte Akquiseaufwendungen in Höhe des bislang üblichen Prozentsatzes anzusetzen, sachgerecht. Das Argument des gemeinsamen Vertreters, dass die Akquiseaufwendungen nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planphase angesetzt werden dürften und danach - unter Beibehaltung der Kunden und dem durch sie generierten Umsatz - „asymptotisch gegen Null“ streben müssten (Bl. 1395), greift nicht durch. Zwar ist zutreffend, dass dann, wenn ein neuer Kunde akquiriert ist, für diesen keine weiteren Akquiseaufwendungen erforderlich sein dürften. Um das weitere geplante Wachstum zu generieren und um den üblichen Wegfall von Bestandskunden auszugleichen, müssen aber weiter neue Kunden akquiriert werden, so dass auch weiterhin Aufwendungen anfallen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene, im Rahmen einer Planung unumgängliche Pauschalierung der künftigen Akquiseaufwendungen auf der Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands für die Vergangenheit jedenfalls vertretbar.
175 
Die bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis, die der Bewertungsgutachter vorgenommen hat (Seite 28 des Gutachtens) sind entgegen der Auffassung des Antragstellers 30 von der Antragsgegnerin im Einzelnen erläutert worden und schlüssig (Schriftsatz vom 06.05.2011, Seite 11, Bl. 1407).
176 
Die geplanten Abschreibungen sind ebenso nachvollziehbar dargelegt und vertretbar. Die Erhöhung der Abschreibungen für den Bereich IT Outsourcing im Detailplanungszeitraum im Vergleich zur Vergangenheit wird vertretbar durch die hohen Investitionen in die Erweiterung der Rechenzentrumskapazitäten erklärt, deren nachvollziehbare Folge höhere Abschreibungen sind (Z-Gutachten Seite 30). Für den Bereich HR Services&Solutions sind für das erste Planjahr sinkende Abschreibungen angesetzt, für die Folgejahre steigende Abschreibungen, die mit erheblichen Aktivierungen von Weiterentwicklungen der selbst erstellten Software begründet werden, welche erhöhte Abschreibungen nach sich zieht (Z-Gutachten, Seite 32). Im Bereich IT-Consulting ist der zunächst geplante Rückgang und der dann erfolgende Anstieg ab dem Planjahr 2009/2010 erklärt mit dem Auslauf der selbsterstellten Software .... Ende 2006 und der für 2009/2010 geplanten Aktivierung und nachfolgenden Abschreibung der Software .... (Z-Gutachten, Seite 34). Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller sind die angesetzten Abschreibungen nicht unplausibel, wenn sie stärker ansteigen sollten als die Umsatzentwicklung. Investitionen sind zwar Grundlage für die Beibehaltung und Weiterentwicklung des Umsatzes. Sie führen aber zunächst zu nur einem höheren Anlagevermögen und damit zu einer höheren Abschreibung, nicht aber unmittelbar und zwingend zu einem im selben Umfang erhöhten Umsatz.
177 
Im Ergebnis sind somit die Planungsansätze von X jedenfalls vertretbar. Das von Z auf Grundlage dieser Planung ermittelte Jahresergebnis sowohl für die Detailplanungsphase als auch für die Phase der ewigen Rente kann deshalb der Schätzung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode zu Grunde gelegt werden.
(3)
178 
Die Ausschüttungs- und Thesaurierungsannahmen des Gewinns sind nicht zu beanstanden und können der Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde gelegt werden.
179 
Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer Ausschüttungsquote von 45 % für die Phase der ewigen Rente, auch wenn in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten. Weder die Forderung des Antragstellers Ziff. 51 nach einer Eliminierung der Thesaurierungsannahme in der Phase der ewigen Rente (Bl. 614) noch die Forderung des Antragstellers 45 nach einer Erhöhung der Thesaurierung auf 100 % (Bl. 1368, 1086, 570) stehen dieser Annahme entgegen. Es entspricht den Empfehlungen des IDW und damit einer allgemein anerkannten und gebräuchlichen Methode, in der Phase der ewigen Rente das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zu dem Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage zu planen (IDW S 1 2008 Tz. 37). Am Kapitalmarkt werden Ausschüttungsquoten zwischen 40 % bis 60 % beobachtet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1009). Die Annahme einer Ausschüttung in Höhe von 45 % für die Phase der ewigen Rente bewegt sich in diesem Rahmen. Sie orientiert sich zudem sachgerecht an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group, so dass auch branchenspezifische Besonderheiten im Ausschüttungsverhalten beachtet sind.
180 
Die Annahme eines linearen Anstiegs der Ausschüttungsquote im Detailplanungszeitraum von 0 % im Jahr 2008 bis 45 % im Zeitraum der ewigen Rente ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Detailplanungszeitraum entspricht es den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Rz. 36), die bisherige und geplante Ausschüttungspolitik zu berücksichtigen. Da in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten, ist die Annahme einer bei 0 % beginnenden, langsam linear bis zu der für die ewige Rente angesetzten Quote ansteigenden Ausschüttungsquote sachgerecht. Der Ansatz bereits einer höheren Quote in der Detailplanungsphase würde wegen der geringeren Besteuerung der thesaurierten Beträge im Verhältnis zu den ausgeschütteten Beträgen zu Lasten der Anteilseigner den Unternehmenswert mindern. Der Ansatz einer noch niedrigeren Quote scheint dagegen angesichts der für die ewige Rente angesetzten Ausschüttungsquote jedenfalls nicht geboten, zumal nicht ersichtlich ist, dass diesem Ansatz anderweitige Planungen entgegenstünden. Abgesehen davon sind die Auswirkungen einer linear ansteigenden im Verhältnis zu einer erst später ansteigenden Ausschüttungsquote auf den Unternehmenswert nur so gering, dass hierdurch nicht die Unangemessenheit der Abfindung begründet wäre.
181 
Der von Z für die Phase der ewigen Rente zusätzlich angesetzten Thesaurierung in Höhe von 5 % des Eigenkapitals liegt die Überlegung zu Grunde, dass zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums in der Phase der ewigen Rente eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums zu berücksichtigen ist (Z-Gutachten Seite 37 und 52). Dieser Ansatz ist somit im Zusammenhang mit dem angesetzten Wachstumsabschlag zu sehen und jedenfalls vertretbar (hierzu näher unten bei den Ausführungen zum Wachstumsabschlag).
(4)
182 
Keine Bedenken bestehen auch, die vorgenommene Nachsteuerbetrachtung sowie die zu Grunde gelegten Steuersätze der gerichtlichen Schätzung zu Grunde zu legen.
183 
Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers 30 (Bl. 332) - allgemein anerkannt und gebräuchlich und entspricht für den hier zu Grunde liegenden Bewertungsanlass den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Tz. 28-31, 43 ff.). Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich, die für den vorliegenden Bewertungsanlass allgemein anerkannt und gebräuchlich insoweit erfolgt, als auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird (IDW S 1 2008 Tz. 31).
184 
Bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt Z zutreffend, dass durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (Gesetz vom 14.08.2007 - BGBl. I 2007 Nr. 40) für Deutschland zum 01.01.2009 für private Kapitalerträge die Abgeltungssteuer eingeführt wurde. Hiernach werden private Kapitaleinkünfte - bei Außerachtlassung der Kirchensteuer - mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 %, mithin insgesamt 26,375 %, besteuert (§ 43 a Abs. 1 EStG). Der einheitliche Steuersatz gilt sowohl für Zinsen und Dividenden, als auch für Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG). Die Abgeltungssteuer ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52 a Abs. 1 EStG). Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne ist sie erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (§ 52 a Abs. 10 EStG).
185 
Der nach der Abgeltungssteuer geltende Steuersatz wurde zutreffend für die ab 2009 zufließenden Dividenden angesetzt.
186 
Hinsichtlich der Thesaurierungen hat Z ab 2009 eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes angewandt. Die Anwendung bereits ab 2009 begründet Z damit, dass zwar die Besteuerung sämtlicher realisierter Veräußerungsgewinne erst für Unternehmensanteile vorgesehen sei, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, sich die Besteuerung von Kursgewinnen aber in dem Preisbildungsprozess am Kapitalmarkt ab 01.01.09 niederschlagen dürfte, weil dann der vorübergehend noch steuerfreien Realisierung von Kursgewinnen durch die Veräußerung von Altbeständen von vor dem 01.01.2009 erworbenen Aktien ein Erwerb durch Anteilseigner gegenüberstehe, welche die Veräußerungsgewinnbesteuerung ihrerseits preismindernd berücksichtigen werden (Z-Gutachten Seite 39). Der Ansatz einer Veräußerungsgewinnbesteuerung bereits ab 01.01.2009 auch für davor liegende Bewertungsstichtage ist zumindest eine der derzeit in der Fachwissenschaft vertretenen Auffassungen und wird - auch wenn der FAUB den Ansatz der Veräußerungsgewinnbesteuerung erst für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2009 favorisiert (FN-IDW 2007, S. 444) - auch von Mitgliedern des FAUB als sachgerechte Methode anerkannt, jedenfalls wenn diese Konsequenzen im Bewertungskalkül dann für Zähler und Nenner gleichermaßen angewandt werden (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 737). Da Z die Anwendung der Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht nur im Rahmen des Zählers bereits ab 01.01.2009 vorsieht, sondern korrespondierend dazu auch im Rahmen der Marktrisikoprämie (dort zu Gunsten der Anteilseigner sogar bereits ab 2008), bestehen keine Bedenken, die gerichtliche Schätzung hierauf zu stützen. Abgesehen davon hat der sachverständige Prüfer Vergleichsberechnungen angestellt, in denen er die alternativen Möglichkeiten der Berücksichtigung der Veräußerungsgewinnbesteuerung im Zähler und folgerichtig auch im Nenner bei der Marktrisikoprämie eingestellt hat, und dabei festgestellt, dass dies nicht zu wesentlichen Änderungen des von dem Bewertungsgutachter ermittelten Ertragswertes führte (Bl. 929, Seite 19 des Berichts des sachverständigen Prüfers).
187 
Die angesetzte Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung - hälftiger nominaler Steuersatz von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag - entspricht der derzeit in der Fachwissenschaft anerkannten und gebräuchlichen Höhe (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 281) und kann deshalb der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
bb.
188 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten.
189 
Keine Bedenken bestehen dagegen, entsprechend der Entscheidung des Landgerichts der Schätzung des Gerichts die von Z angewandten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
190 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten (1)) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten (2)) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten (3)) zu berücksichtigen.
(1)
191 
Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 38; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285).
192 
Die von Z eingestellte, von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete und von dem Landgericht zu Grunde gelegte Zinsprognose von 4,75 % vor Steuern kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden.
193 
Der Basiszinssatz wurde von Z in dem schriftlichen Gutachten entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 2008 (vgl. IDW S 1 2008, Rz. 117; ebenso IDW ES 1 2008) aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 ermittelt. Sowohl Z als auch der sachverständige Prüfer haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart erklärt, dass die ermittelten Werte auch für den Bewertungsstichtag 29.02.2008 gelten würden und sich insoweit keine Veränderung ergeben habe.
194 
Gegen die Ermittlung des Basiszinssatzes auf Grundlage der Zinsstrukturdaten entsprechend den Empfehlungen des IDW bestehen keine methodischen Bedenken. Der von Z angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt. Soweit hiergegen pauschal auf die aktuellen Zinssätze einer Anlage zum Bewertungsstichtag verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285). Auch der pauschale Hinweis, der Zinssatz sei zu hoch, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082), führt nicht zum Erfolg, ebenso wenig wie der Vorhalt, die Berechnung des Basiszinssatzes sei nicht nachvollziehbar (Bl. 568; 1082). Die Methode zur Berechnung des Basiszinssatzes ist von Z nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).
195 
Ohne Erfolg beruft sich ein Antragsteller auch darauf, dass für die konkreten Planjahre nicht die konkreten Basiszinssätze aus der Zinsstrukturkurve herangezogen wurden, sondern der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde (Bl. 609). Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht der Empfehlung des IDW und somit einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 44; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1015).
196 
Unter Berücksichtigung persönlicher Ertragssteuern ergibt sich ein Basiszinssatz nach Steuern von 3,50 %.
197 
Zutreffend haben Z und dem folgend der sachverständige Prüfer bei der Berechnung des Basiszinssatzes nach Steuern berücksichtigt, dass für alle nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträge die Abgeltungssteuer gilt, mithin ein Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag anzusetzen ist. Ohne Erfolg macht ein Antragsteller dagegen geltend, dass bei der Bewertung bereits die Abgeltungssteuer berücksichtigt wurde, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083). Die Neuregelungen der Besteuerung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 waren und wurden bei der Bewertung zutreffend berücksichtigt, da das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bereits vor dem Bewertungsstichtag beschlossen und teilweise in Kraft getreten war, auch wenn die Abgeltungsteuer erst ab 01.01.2009 anzuwenden war. Als sichere gesetzliche Änderung der steuerlichen Gegebenheiten war diese bereits im Bewertungsstichtag zu berücksichtigen.
198 
Jedenfalls im Hinblick darauf, dass auch eine Anpassung der Marktrisikoprämie bereits ab dem Jahr 2008 auf Grund der Abgeltungssteuer vorgenommen wird, ist es schlüssig, auch hinsichtlich des Basiszinssatzes für den gesamten Planungszeitraum von der veränderten Besteuerung auszugehen (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, WpG 2008, 731, 737).
(2)
199 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart AG 2012, 275, juris Rz. 156; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 287).
200 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes wie das Landgericht den von Z verwendeten, von dem sachverständige Prüfer bestätigten Risikozuschlag (GA Z Seite 52) zu Grunde.
201 
Die von Z durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Tax-Capital-Asset-Pricing-Modell (Tax-CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW seit 2005 und ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Rz. 297 ff. m.w.N.). Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Die auch in diesem Verfahren von einigen Antragstellern vorgebrachten, in der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion bekannten Bedenken gegen die Anwendung des Tax-CAPM ändern nichts daran, dass dieses eine anerkannte und gebräuchliche Methode darstellt, die deshalb im Rahmen der richterlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
202 
Dies gilt auch nach Einführung der Abgeltungssteuer, da hierdurch zwar die nominale Steuerlast für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne einheitlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt, die effektive Steuerbelastung auf Kursgewinne aber von der Haltedauer der Aktien abhängig ist und somit effektiv weiterhin eine Unterscheidung zwischen der Besteuerung von Zinsen und Dividenden und der Besteuerung von Kursgewinnen in die Bewertung einzustellen ist. Die Anwendung des Tax-CAPM ist somit auch unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer nicht zu beanstanden und entspricht für den hier gegebenen Bewertungsanlass dem Vorgehen der Mitglieder des Fachausschusses für Unternehmensbewertung des IDW (vgl. IDW Fachnachrichten 12/2009 S. 697 mit Verweis auf Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, 731; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 284).
(2.1).
203 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von Z angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern zu Grunde.
204 
Für Bewertungsanlässe vor Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, basiert dieser Wert im Ausgangspunkt auf der bis zur Unternehmensteuerreform von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie von 4,0 % bis 5,0 % vor und 5,0 % bis 6,0 % nach persönlichen Steuern. Der Senat hat seiner Schätzung des Unternehmenswertes vor Einführung der Abgeltungssteuer basierend hierauf in ständiger Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern zu Grunde gelegt (vgl. ausführlich zur Begründung und Herleitung OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, 20 W 7/11, juris Rz. 313 ff.). Es bestehen keine Bedenken, auch unter Geltung der Abgeltungssteuer diese historische Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern und 5,5 % nach Steuern als Ausgangspunkt der Schätzung heranzuziehen, wie dies auch der FAUB empfiehlt. Soweit gegen die Herleitung der historischen Marktrisikoprämie - auch in diesem Verfahren - Einwände vorgebracht werden und von den Antragstellern der Ansatz einer niedrigeren historischen Marktrisikoprämie gefordert wird oder die Herleitung aus Vergangenheitsdaten insgesamt abgelehnt wird, sind die Einwände und Bedenken in der Fachwissenschaft bekannt. Sie ändern nichts daran, dass die Herleitung und Höhe der von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie anerkannt und gebräuchlich sind. Somit kann der Senat die genannten Bandbreiten weiterhin als Ausgangspunkt seiner Schätzung verwenden.
205 
Die nunmehr von dem FAUB und dem folgend Z und dem sachverständigen Prüfer der Unternehmensbewertung für derartige Bewertungsanlässe explizit zu Grunde gelegte Annahme einer typischerweise langen Haltedauer (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung der FAUB, Seite 2; Wagner/Sauer/Willershausen, WPg 2008, 731, 736) steht dem nicht entgegen, auch wenn der FAUB bei der erwähnten Empfehlung zur historischen Marktrisikoprämie die einperiodische arithmetische Mittelwertbildung einbezieht und diese Empfehlung mit einem Abschlag von 1 - 2 Prozentpunkten von der auf Basis des arithmetischen Mittels ermittelten Marktrisikoprämie begründet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1019). Die Empfehlung des FAUB erfolgt im Bewusstsein und in Auseinandersetzung mit den verschiedenen Methoden der Mittelwertbildung und deren jeweiligen Schwächen, zu denen für die arithmetische Mittelung gerade deren üblicherweise verwendete Einperiodigkeit zählt. In Erkenntnis dessen, dass die Mittelwertbildung nach sämtlichen Methoden mit Problemen behaftet ist und zu Verzerrungen führt und dass die Frage, welcher Mittelwert verwendet werden sollte, umstritten und Gegenstand intensiv geführter Diskussion ist, hat der FAUB sich dazu entschieden, die arithmetische Mittelung in seine Überlegungen einzubeziehen, dieser aber keine Alleingültigkeit einzuräumen, sondern den wissenschaftlichen Diskussionen durch einen Abschlag Rechnung zu tragen (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1017 ff.). Die Frage, ob die Herleitung der Marktrisikoprämie auch unter Einbeziehung der arithmetischen Mittelung aufrecht erhalten werden kann, obwohl der FAUB nach Einführung der Abgeltungssteuer explizit von einer langen Haltedauer ausgeht, ist bereits seit längerem bekannt und insbesondere auch in der veröffentlichten Entscheidung des Senats vom vom 17.10.2011 (ZIP 2012, 133, juris Rz. 351 ff.) diskutiert, ohne dass dies den FAUB dazu veranlasst hätte, von der bisherigen Herleitung der historischen Marktrisikoprämie für die Zeit ab Geltung der Abgeltungssteuer abzuweichen. Deshalb ist die trotz dieses allgemein zugänglich aufgezeigten Widerspruchs zwischen der Annahme einer langjährigen Haltedauer und der einperiodischen arithmetischen Mittelung gebildete und beibehaltene Auffassung des FAUB, selbst wenn sie nicht unumstritten ist, jedenfalls als gebräuchlich und anerkannt anzusehen und damit geeignete Grundlage für die Schätzung des Senats.
206 
Für Bewertungsanlässe nach Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, bestehen dementsprechend keine Bedenken, der gerichtlichen Schätzung die unter Berücksichtung der Abgeltungssteuer auf 4,5 % nach Steuern angepasste Marktrisikoprämie entsprechend dem Ansatz im Gutachten von Z zu Grunde zu legen. Dieser Wert liegt in der Bandbreite des Vorschlags des FAUB, der nach Einführung der Abgeltungssteuer durch die Unternehmensteuerreform eine Marktrisikoprämie von 4,5 % bis 5,5 % vor Steuern und 4 % bis 5 % nach Steuern für sachgerecht hält (IDW-Fachnachrichten 12/2009, S. 697; zur Begründung vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 3; Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 740) und ist somit nach obigen Grundsätzen jedenfalls in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Bewertungspraxis gebräuchlich, so dass die entsprechende Bewertung durch Z der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
207 
Zu Gunsten der Antragsteller wirkt es sich aus, dass Z bereits diese reduzierte Marktrisikoprämie von 4,5 % ansetzt, die der FAUB jedenfalls für die Bewertungsstichtage ab 01.01.2009 empfiehlt, statt noch auf die höhere Marktrisikoprämie von 5,0 % nach Steuern abzustellen, die der IDW für den Zeitraum zwischen In-Kraft-Treten der Unternehmensteuerreform und Geltung der Abgeltungssteuer, also für Bewertungsstichtage zwischen dem 07.07.2007 und dem 01.01.2009 empfiehlt (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 4). Das Vorgehen ist konsequent, da auch bei der Ableitung der erwarteten Nettoerträge die Auswirkungen der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 einbezogen wurden.
(2.2)
208 
Nicht zu beanstanden ist weiter der von dem Landgericht seiner Schätzung zu Grunde gelegte Betafaktor von 0,8 % (unverschuldet). Auch der Senat legt diesen von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Betafaktor seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde.
209 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 728 f.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 235 m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200 m.w.N.).
210 
Der von Z mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Betafaktor von 0,8 unverschuldet stellt eine hinreichende Grundlage im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat dar. Die Ermittlung des Betafaktors ist in sich schlüssig und beruht auf gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung. Der mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Wert wird auch durch die von dem sachverständigen Prüfer insbesondere in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182, 1192) ausgeführten allgemeinen Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko der X im Vergleich zu dem Risiko des Marktportfolios bestätigt, worauf sich auch das Landgericht gestützt hat (Seite 23).
211 
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des eigenen Beta-Faktors der X, wie sie von einigen Antragstellern gefordert wird, geboten wäre.
212 
Z legt in dem Bewertungsgutachten schlüssig dar, warum der eigene Beta-Faktor der Antragsgegnerin nicht herangezogen wurde (Seite 44). Dies bestätigt der sachverständige Prüfer, der ebenfalls davon ausgeht, dass die für die X AG beobachteten Betafaktoren keine ausreichende statistische Signifikanz aufweisen und somit der statistische Zusammenhang zwischen der Marktrendite und der konkreten Rendite der X AG nicht hinreichend belegbar ist (Seite 22 des Gutachtens des Vertragsprüfers). Dem ist auch das Landgericht gefolgt.
213 
Substantielle Einwände hiergegen, die die Begutachtung durch Z in diesem Punkt als ungeeignete Schätzgrundlage erscheinen lassen, werden von den Antragstellern nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Wenn auch die Frage, wann von einer fehlenden statistischen Relevanz auszugehen ist, wie diese zu bemessen ist und wann deshalb auf den eigenen Betafaktor nicht mehr zurückgegriffen werden kann, in der Wissenschaft und Praxis nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. hierzu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmens-bewertung, S. 130 ff; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521 ff.), so ist die von Z und dem sachverständigen Prüfer vorgenommene Überprüfung der statistischen Relevanz Hand des Bestimmtheitsmaßes und des T-Tests jedenfalls eine der gebräuchlichen Herangehensweisen zur Beurteilung der Frage, ob der eigene Betafaktor eines Unternehmens herangezogen werden kann (vgl. Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S.134; Dörschen/ Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 135; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521). Die fehlende statistische Relevanz der von Z auf Grundlage eine Analysezeitraums von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen ermittelten Betafaktors wird dem entsprechend in dem Spruchverfahren allgemein auch nicht in Zweifel gezogen.
214 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 27, 28 und 30 dagegen darauf, dass zusätzlich zu prüfen sei, ob nicht der Betafaktor über einen Fünf-Jahres-Zeitraum bei monatlichen Beobachtungspunkten ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363 f., Antragstellerin 30) bzw. dass ein Zeitraum von 5 Jahren hätte zu Grunde gelegt werden müssen (Antragsteller 27 und 28). Der von Z in dem Bewertungsgutachten herangezogene Analysezeitraum von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen, der auch von dem sachverständigen Prüfer als repräsentativ bezeichnet wird, ist einer von mehreren in der Praxis und Wissenschaft üblicherweise herangezogenen Analysezeiträumen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, Rz. 736; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 131; Spremann, Valuation, S. 139). Eine unumstrittene oder auch nur herrschende Meinung zu dem zutreffenden Analysezeitraum hat sich bislang nicht herausgebildet, was auch von den Antragstellern bestätigt wird (Bl. 333, Antragstellerin Ziff. 30). Da die Ermittlung des unternehmenseigenen Beta auf Schätzungen beruht und es keinen richtigen Wert gibt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Ermittlung auf einer anerkannten, wenn auch nicht unumstrittenen Methode beruht. Dies ist hier der Fall.
215 
Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 84) sowie in der Beschwerdeerwiderung (Schriftsatz vom 6. Mai 2011, Seite 22 f.) vorgetragen, dass der Bewertungsgutachter den Betafaktor auch über einen Fünfjahreszeitraum bei monatlichen Renditen ermittelt habe, dieser mit 0,52 nur leicht unter dem im Bewertungsgutachten angegebenen Wert von 0,58 für einen Zweijahreszeitraum liege und der Gutachter auch hierfür die fehlende statistische Signifikanz ermittelt habe. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.
216 
Schließlich hat der Bewertungsgutachter die Ablehnung der Heranziehung des unternehmenseigenen Betafaktors auch damit begründet, dass die Entwicklung des Börsenkurses der X AG duch das Pflichtangebot der Antragsgegnerin beeinflusst war und der Betafaktor deshalb nicht statistisch signifikant sei. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2009 (Bl. 714 ff.) ausführlich erläutert, ohne dass die Antragsteller dem konkret entgegengetreten wären. Die Darstellung der Entwicklung des 2-Jahres-Beta (Seite 87, Bl. 800) zeigt einen deutlichen Rückgang des unternehmenseigenen Betafaktors im Zeitraum ab Bekanntgabe des Pflichtangebots der Antragsgegnerin, ohne dass eine sonstige Risikoveränderung ersichtlich wäre, die dies erklären würde. Der Einfluss des Pflichtangebots auf den Börsenkurs der X ist auch aus dem dort dargelegten Kursvergleich zwischen der Aktie der X und dem CDAX zu erkennen (Seite 82, Bl. 805). Dies bestätigt das von Z rechnerisch ermittelte Ergebnis fehlender statistischer Signifikanz des unternehmenseigenen Betafaktors. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Pflichtangebot eine Maßnahme des Hauptaktionärs war, die die Antragsteller nicht angenommen hätten und die nicht dazu führen könne, dass der unternehmenseigene Betafaktor ausgeblendet werde (so der Antragsteller 51, Bl. 611). Es kommt nicht darauf an, dass das Pflichtangebot - naturgemäß - von dem Mehrheitsaktionär abgegeben und nicht von den Minderheitsaktionären verursacht wurde, entscheidend ist, ob der Betafaktor durch dieses Pflichtangebot soweit beeinflusst wurde, dass er nicht mehr aussagekräftig ist und verwendet werden kann. Dies aber ist wie ausgeführt schlüssig dargelegt.
217 
Dass der unternehmenseigene Betafaktor der X nicht herangezogen wurde, ist mithin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies beruht auf anerkannten Methoden zur Ermittlung des Betafaktors sowie zur Überprüfung der statistischen Relevanz und ist gestützt durch die konkrete Entwicklung des Börsenkurses und des Betafaktors der X ab Bekanntgabe des Übernahmeangebots.
218 
Die Ermittlung des Betafaktors von 0,8 auf Grundlage einer Peer Group durch Z begegnet keinen Bedenken. Die Auswahl der Vergleichsgruppe und die Herleitung des Betafaktors hieraus ist von Z schlüssig dargelegt und von der Antragsgegnerin ausführlich erläutert (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 92 ff.) Dies wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr angegriffen. Der von Z ermittelte Wert wird von den eigenen Ermittlungen des sachverständigen Prüfers bestätigt, der hierbei ausweislich seines Berichts (Seite 24, Bl. 932) sowie der mündlichen Erläuterungen in der erstinstanzlichen Verhandlung (Bl. 1182) auf solche börsennotierten Vergleichsunternehmen abgestellt hat, die auf Grund ihrer Geschäftstätigkeit in engem Wettbewerb zur X stehen, und zu demselben Ergebnis kam.
219 
Bestätigt wird der hierdurch gefundene Wert auch durch die Ausführungen des sachverständigen Prüfers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu dem unternehmensspezifischen Risiko der X (Protokoll Seite 11 f., Bl. 1192). Insoweit wird auf die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts verwiesen (S. 23f. des Beschlusses).
220 
Im Ergebnis ist die Verwendung eines Betafaktors von 0,8 (unverschuldet) im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes somit nicht zu beanstanden.
(3)
221 
Der Senat legt seiner Schätzung weiter den von Z angesetzten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Wachstumsabschlag für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % zu Grunde. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch Z beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der X, so dass der Senat mit dem Bewertungsgutachten und dem Bericht des sachverständigen Prüfers ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 189 m.w.N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.
223 
Die von Z zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW S 1 2008 (Rz. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig – so auch hier (vgl. Z-Gutachten, Seite 50) – direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt – wie auch in dem Gutachten von Z - über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz.
224 
Nach IDW S 1 2008 (Rz. 95 f.) können nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder –einbrüche, Kosteneinsparungen) Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein. Die erwartete Geldentwertungsrate könne daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, könnten von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten.
225 
Das Bewertungsgutachten von Z sowie die dieses bestätigenden Ausführungen des sachverständigen Prüfers bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den dort angesetzten Wachstumsabschlag von 1,5 % seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde legen kann.
226 
Z hat den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % ausgehend von dem durchschnittlichen Preisindex für Lebenshaltung für einen Dreijahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag begründet. Dieser betrage 1,91 %, was schlüssig dargelegt und in der Beschwerdeinstanz nicht mehr angegriffen wird. Z hat weiter darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen 45 % - 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate betrage, woraus sich bei einer Inflationsrate von ca. 2 % eine Wachstumsrate von 0,9 %- 1 % ergebe. Angesichts des zum Bewertungsstichtag hohen Wachstumspotenzials der Geschäftsbereiche HR Services&Solutions und IT Consulting schätzt Z für X einen höheren Wachstumsabschlag von 1,5 %, wobei Z davon ausgeht, dass sich die in den letzten Jahren der Detailplanungsphase beobachteten (hohen) Wachstumsraten langfristig dem gesamtwirtschaftlichen Gewinnwachstum annähern werden (Z-Gutachten Seite 51).
227 
Der sachverständige Prüfer hält den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % für sachgerecht und angemessen.
228 
Die Ausführungen von Z und dem sachverständigen Prüfer sind in sich schlüssig und korrespondieren – soweit sie nicht speziell auf X zugeschnitten sind – mit den in der Wissenschaft und Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen und die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen. Der Wachstumsabschlag ist zwar immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen, was Z auch beachtet hat. Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind. Daraus ergibt sich, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate, wie er von einigen Antragsstellern grundsätzlich gefordert wird, in der Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt. Der angesetzte Wachstumsabschlag liegt eher im oberen Bereich der in jüngerer Zeit in Spruchverfahren angesetzten Wachstumsabschläge (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 188: 1 %; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 432: 1 %; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 67: 1 %), was sich für die Antragsteller günstig auswirkt und von Z nachvollziehbar mit den hohen Wachstumsraten von X vor Beginn der ewigen Rente begründet wird. Der Ansatz eines Wachstumsabschlag in der Größenordnung der Rechtsprechung und regelmäßig unterhalb der Inflationsrate wird auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 930 ff.; WP-Handbuch 2008 Band II, Tz. 479; Wagner/Jonas/ Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1020; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz, in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5.Aufl., S. 449).
229 
Dem gegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nicht in Frage zu stellen.
230 
Der Wachstumsabschlag muss entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (IDW S 1 2008, Rz. 96; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 433; OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris Rz. 192). Von diesen Grundsätzen sind – wie oben bereits dargestellt - auch Z und der sachverständige Prüfer ausgegangen.
231 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist nicht deswegen per se völlig unplausibel, wie die Antragsteller 1 und 43 sowie 51 meinen, weil sie fingiere, dass die Unternehmen damit „schrumpften“. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11, juris Rz. 445).
232 
Auch die Einwendungen gegen die Annahme von Z, wonach in der Vergangenheit das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreichte, sind nicht geeignet, das von Z gefundene und von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Ergebnis als ungeeignet zur Schätzung des Unternehmenswertes erscheinen zu lassen. Die Auffassung von Z und dem sachverständigen Prüfer ist verbreitet und durch empirische Studien gestützt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation (vgl. etwa die von einigen Antragstellern zitierte Studie von Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 ff.). Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 448 sowie eingehend OLG Stuttgart, AG 2011, 795, juris Rz. 279 m.w.N.). Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einigen Antragstellern nicht festzustellen; insbesondere genügen hierzu die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 1348 ff.) nicht, um das empirisch gewonnene Ergebnis, auf das sich das Gutachten von Z stützt, für unanwendbar zu halten. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer und des sachverständigen Prüfers abzuweichen.
233 
Auch die Berücksichtigung der von den Antragstellern 1, 27, 28, 30 und 43 angeführten Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.; Bl. 1354) ergibt nichts anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196 m.w.N.).
234 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 1,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragsteller 1 und 43 (Bl. 1349) und 45 (Bl. 570, 1368) auch nicht im Widerspruch zu einer Marktrisikoprämie von 4,5 %. Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt.
235 
Letztlich steht auch die Annahme hoher Wachstumsraten in der Detailplanungsphase (durchschnittliches Umsatzwachstum von 8,9 %, vgl. Gutachten Sachverständiger Prüfer Seite 17) einem Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht entgegen. Die Wachstumsraten in der Detailplanungsphase können nicht in die Zeit der ewigen Rente fortgeschrieben werden, weil ein fortgesetztes konstantes Wachstum in dieser Höhe nicht realistisch ist (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 414) . Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der von Z angesprochenen (Seite 51 des Gutachtens) und von dem sachverständigen Prüfer in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegten Wettbewerbssituation der X (vgl. Protokoll vom 21.04.2010, Bl. 1192).
236 
Der angesetzte Wachstumsabschlag ist auch unter Berücksichtigung der zugleich in der ewigen Rente angesetzten Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums (Z-Gutachten Seite 37 und 52) taugliche Grundlage der Schätzung des Senats. Die Thesaurierung wurde nach den Angaben von Z zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums angesetzt. Sie sei aus bewertungstechnischen Gründen notwendig zur Sicherung der Eigenkapitalquote. Diese Begründung ist nachvollziehbar, wenn auch letztlich hierdurch faktisch das im Zeitraum der ewigen Rente angenommene Wachstum insoweit relativiert wird, als zur Generierung des Wachstums Teile der Überschüsse verwendet werden.
237 
Im Ergebnis bieten die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungssätze somit eine sachgerechte und nicht zu beanstandende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes und können deshalb zu dieser Schätzung herangezogen werden.
cc.
238 
Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum 29.02.2008 sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Hierzu gehören zum einen das nicht betriebsnotwendige Vermögen (hierzu unter 1.) und zum anderen die noch nicht verfallenen Aktienoptionen (hierzu unter 2.).
(1).
239 
In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. 2009, Rz. 302 und 1023 ff.).
240 
Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1023 f.; IDW S 1 2008, Rz. 59 ff.).
241 
Die nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände einschließlich der dazugehörigen Schulden sind unter Berücksichtigung ihrer bestmöglichen Verwertung und unter Berücksichtigung der Verwendung freigesetzter Mittel gesondert zu bewerten. Sofern der Liquidationswert dieser Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen einer Veräußerung den Barwert ihrer finanziellen Überschüsse bei Verbleib in dem Unternehmen übersteigt, stellt nicht die anderenfalls zu unterstellende Fortführung der bisherigen Nutzung, sondern die Liquidation die vorteilhaftere Verwertung dar, so dass dann der Liquidationswert dem Barwert der finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzufügen ist (IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 60). Dabei sind allerdings die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen sowie etwaige Schulden. Zudem ist das Ergebnis des Unternehmens um die Ergebnisbeiträge aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu bereinigen (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl. 2010, S. 152).
242 
Grundstücke und Gebäude, die der betrieblichen Leistungserstellung dienen und tatsächlich hierfür genutzt werden, sind betriebsnotwendig. Nicht betriebsnotwendig sind Grundstücke und Gebäude, die zum Bewertungsstichtag aufgrund technologischer oder wirtschaftlicher Überlegungen zukünftig nicht mehr für den betrieblichen Leistungserstellungsprozess benötigt werden (vgl. Paul in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2002, 4. Kapitel Rz. 920). Nicht mehr benötigte Reservegrundstücke sind neutrales Vermögen, sofern es sich nicht um eine betriebsnotwendige Reserve handelt (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1028 f.).
243 
Z hat zum einen verschiedene Grundstücke in H. und N., die vermietet werden, als Sonderwerte berücksichtigt und mit dem von der Sachverständigensozietät ... ...., F., ermittelten Verkehrswert angesetzt (Seite 53 f. des Gutachtens). Der sachverständige Prüfer hat deren Wertansatz entsprechend den Verkehrswertgutachten für sachgerecht gehalten und zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2006 stammen würden und eine zum 31.10.2007 für Zwecke der IFRS-Bilanzierung vorgenommene Marktbewertung der Grundstücke zu einem um 239.000 Euro geringeren Wertansatz geführt habe (Bericht sachverständiger Prüfer Seite 26).
244 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes die von Z angesetzten Verkehrswerte der Grundstücke zu Grunde zu legen. Jedenfalls durch den Vortrag der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 09.04.2009 (Bl. 714, 822) und vom 09.04.2010 (Bl. 1165, 1178) ist hinreichend klar, um welche Grundstücke es sich handelt und auf welcher Grundlage die von Z eingestellten Verkehrswerte beruhen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere dargelegt, dass es sich um ein 7-geschossiges Wohn- und Geschäftshaus aus dem Jahr 1986 mit 1.936 qm Grundstücksfläche in H. und ein 1984/85 erbautes Gebäude mit einer Laden- und einer Büroeinheit und 896 qm Grundstücksfläche in N. handelt, diese Objekte vermietet waren und keine Absicht bestand, diese von X selbst zu nutzen, weshalb sie als nicht betriebsnotwendiges Vermögen angesetzt wurden. Der erstinstanzliche Einwand einiger Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre, dass die Angaben zu den nicht betriebsnotwendigen Grundstücken und deren Bewertung zu gering seien, um überprüft werden zu können, ist damit auch ausgeräumt und wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht. Soweit der Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren unter Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag einwendet, dass die Angaben zu den Grundstücksgrößen fehlten und die Angaben zu den Grundstücken in dem Gutachten von Z nicht ausreichend seien (Bl. 1396), ist dieser Vortrag durch die erstinstanzlichen Konkretisierungen seitens der Antragsgegnerin sowie die weiteren Konkretisierungen in der Beschwerdeerwiderung vom 06.05.2011 (Bl. 1397, 1423) überholt.
245 
Die Zuordnung dieser Grundstücke zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen ist angesichts der unstreitigen Angaben der Antragsgegnerin, dass diese Grundstücke vermietet seien und nicht zu Betriebszwecken genutzt werden, nach obiger Definition zutreffend.
246 
Auch der Wertansatz in dem Z-Gutachten für die ihrem gesamten Umfang nach nur geringfügigen sonstigen Beteiligungen der X, der von dem sachverständigen Prüfer bestätigt wird, kann der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden. Das Gutachten von Z erläutert deren Qualifizierung als nicht betriebsnotwendig schlüssig und nachvollziehbar und der Senat sieht keinen Anlass, die vorgenommene Bewertung mit dem Buchwert oder dem anteiligen Eigenkapital zu beanstanden. Die Berücksichtigung und Bewertung der sonstigen Beteiligungen der X wurde erstinstanzlich nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, in der Beschwerdeinstanz wird sie nicht mehr angegriffen.
(2)
247 
Der von Z als Sonderwert berücksichtigte Verwässerungseffekt aus Aktienoptionen, der in Höhe von 33.000 Euro zu einer Verminderung des Unternehmenswertes führte, kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden. Dieser wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt.
248 
Insgesamt kann somit der gerichtlichen Schätzung ein Unternehmenswert nach der Ertragswertmethode in Höhe des von Z ermittelten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Betrags von 91.385 TEUR zu Grunde gelegt werden. Daraus ergibt sich ein Wert je Aktie zum 29.02.2008 von 3,13 Euro, was dem Abfindungsangebot entspricht.
b.
249 
Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann. Ob die Voraussetzungen hierfür in dem hier zu entscheidenden Fall vorliegen, kann dahinstehen, da jedenfalls eine solche Wertermittlung nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führen würde, da der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 10 - „Stollwerck“), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Beherrschungsvertrags – mit 2,82 Euro unter dem angebotenen Betrag von 3,13 Euro liegt (vgl. Beschluss des LG, Seite 9).
250 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der ad hoc Mitteilung am 24.10.2007 (LGB 7) und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 29.02.2008 nur knapp über 4 Monate liegen. Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 468 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat erst bei einem Zeitraum von 7 ½ Monaten eine Anpassung für erforderlich gehalten (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29).
4.
251 
Auch der garantierte Ausgleich war angemessen.
252 
Nach § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG muss ein Beherrschungsvertrag, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG.
253 
Nach § 3 des Beherrschungsvertrags garantiert die Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären einen Ausgleich von 0,30 Euro brutto je Stückaktie abzüglich eines Betrags für Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für das betreffende Jahr geltenden Satz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von 0,27 Euro je Aktie aus mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrug der Ausgleich damit netto 0,26 Euro je Aktie.
254 
Z hat diesen Betrag ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft unter Berücksichtigung des betriebsnotwendigen Vermögens berechnet. Dabei wurde die Ausgleichszahlung durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 01.04.2008 mit dem Mittelwert von 5,95 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (3,50%) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (8,40%) ermittelt. Diese Berechnung führt zu einem jährlichen Ausgleich von 0,19 Euro zuzüglich typisierter Einkommenssteuer (26,375 %), mithin zu einem jährlichen Nettoausgleich von 0,26 Euro. Daraus berechnet Z einen Bruttoausgleich von 0,30 Euro.
255 
Der sachverständige Prüfer hält die Berechnung des Ausgleichs für zutreffend. Insbesondere sei der hälftige Risikozuschlag unter Abwägung der relativen Sicherheit der Ausgleichszahlung während der Dauer des Beherrschungsvertrags einerseits und dem Kündigungs- sowie Ausfallrisiko der Y Holdings andererseits angemessen. Die Berechnung, auch die Herleitung des Bruttoausgleichs aus dem Nettoausgleich, hat der sachverständige Prüfer nachgeprüft und für zutreffend erklärt.
256 
Gegen die Berechnung des Ausgleichs bestehen keine Bedenken.
257 
Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 12, „Ytong“). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 14 „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 49; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 116).
258 
Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von Z entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 „Ytong“) wird der voraussichtliche durchschnittliche Bruttoanteil ermittelt, von dem die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Größe abzusetzen ist. Es begegnet dabei keinen Bedenken, dass zum einen für die Berechnung des Ausgleichs zunächst der Ertragswert verwendet wurde, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuer der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde, und zum anderen für die Verrentung auf Nachsteuerzinssätze abgestellt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes mit Nachsteuerzinssätzen wurde zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrags die Steuerbelastung aufgeschlagen und so der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswertes zu vermeiden und statt dessen auf das Ergebnis der obigen Nachsteuerwertermittlung zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 486, 506).
259 
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Fachwissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Beherrschungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 494 ff.; OLG München AG 2008, 28, juris Rz. 52; OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE, juris Rz. 63; Maul, DB 2002, 1423, 1525; zur Verbreitung in der Praxis, selbst aber kritisch Knoll, ZSteu 2007, 166, 168; Popp, WPg 2008, 23, 31 ff).
260 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers Ziff. 45 (insbesondere Bl. 1088 ff.), dass § 304 Abs. 1 AktG die Verrentung mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz gebieten würde. Der Ausgleich soll gewährleisten, dass die Anteilseigner insgesamt Zahlungen in Höhe der ohne den Beherrschungsvertrag voraussichtlich anfallenden Dividende erhalten. Die Höhe der Dividende ist von der Entwicklung der Erträge abhängig und damit risikobehaftet, was im Rahmen der Unternehmensbewertung mittels des Kapitalisierungszinssatzes dargestellt ist. Da der Ausgleichsbetrag garantiert ist und durch die Verlustübernahme nach § 302 AktG sogar abgesichert ist, besteht ein geringeres Risiko als hinsichtlich der Dividende bestanden hätte. Der Ausgleichsbetrag fließt den Aktionären somit kontinuierlich und verlässlich zu, während die Dividende sich auch deutlich verringern oder ausbleiben kann. Deshalb führte auf längere Sicht die Verrentung des risikoarmen Ausgleichs mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz zu einem voraussichtlich höheren Ergebnis als die Anteilseigner bei Erhalt der Dividende ohne den Beherrschungsvertrag erhalten hätten. Dem trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung.
261 
Nicht zutreffend ist dagegen die Überlegung des Antragstellers Ziff. 45, dass das Risiko der künftigen Ertragsschwankungen einseitig bei den Anteilseignern liege, weil die Anteilseigner bei einer Ertragssteigerung durch eine zu niedrige Ausgleichszahlung benachteiligt wären und sich nicht wehren könnten, während der Großaktionär bei einer Ertragsminderung den Beherrschungsvertrag kündigen und sich so von der Ausgleichszahlung befreien könnte (Bl. 1090). Der Ausgleich stellt nur eine Absicherung nach unten dar, während die Anteilseigner an Ertragssteigerungen in Form der ihnen zustehenden Dividende auch weiterhin teilnehmen, so dass keine einseitige Benachteiligung der Anteilseigner gegeben ist.
262 
Der Anwendung eines Mischzinssatzes steht entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der „Ytong-Entscheidung“ (BGHZ 156, 57) nicht entgegen, da der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung zwar den von dem dortigen Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung verwendeten Verrentungszinssatz in Höhe des vollen Kapitalisierungszinssatzes übernommen hat, sich aber nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 505; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 52). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet deshalb entgegen der Ansicht der Antragstellerin 30 und des Antragstellers 45 nicht den Ansatz des vollen risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatzes als Verrentungszinssatz.
263 
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin Ziff. 30 darauf, dass der Ausgleich nicht nur die Verzinsung zu gewähren habe, sondern auch das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital“ zu ersetzen sei. Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende während der Dauer des Beherrschungsvertrags (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Dem kommt ein Ausgleich auf Grundlage eines Mischzinssatzes nach. Die allgemeinen Erwägungen der Antragstellerin Ziff. 30 zu nachteiligen Weisungen und einer üblicherweise folgenden Vermögenslosigkeit der beherrschten Gesellschaft ändern hieran nichts. Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 504). Zutreffend hat die Antragsgegnerin zudem auf die Besonderheit des Beherrschungsvertrags in § 4 Abs. 7 hingewiesen, dass im Falle einer Kündigung durch die Antragsgegnerin jeder Aktionär seine Aktien gegen Zahlung der im Beherrschungsvertrag vorgesehenen Abfindung an die Antragsgegnerin veräußern kann. Hierdurch sind die Aktionäre zusätzlich vor der von der Antragstellerin Ziff. 30 befürchteten Auszehrung während der Dauer des Beherrschungsvertrags geschützt.
IV.
1.
264 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rz. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
265 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller scheidet aus. Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
266 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
2.
267 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
3.
268 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
269 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rz. 238; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rz. 34 m.w.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO).
270 
Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der sachverständige Prüfer angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Die für die Entscheidung relevanten Aspekte waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen und setzt sich dabei mit den im Wesentlichen auch bereits erstinstanzlich vorgetragenen schriftlichen Ausführungen der Beteiligten auseinander. Alle Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände war eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.

(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

(3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.